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Staatsrecht.
Tatbestände nicht gedacht habe, und wenn er sie ins
Auge gefasst hätte, ihnen ebenfalls in einem dem Vertrage
entsprechenden Sinne Rechnung getragen haben würde.
Dieser Grund fällt aber mit dem Augenblicke dahin, wo
. die bisherige gesetzliche Ordnung durch ein späteres
Steuergesetz ersetzt wird, das die Steuerpflicht allgemein
neu ordnet. Denn entweder kommen die neuen gesetz-
lichen Normen ebenfalls schon von sich aus dem betref-
fenden Steuerpflichtigen in gewissem Umfange entgegen.
. Dann ist damit auch das Mass der Vergünstigungen, auf
das er Anspruch machen kann, verbindlich bestimmt und
ein, weiteres Zugeständnis abgelehnt.
Oder· es ist dies
nicht der Fall. Dann hat der Gesetzgeber dadurch erklärt,
dass er die fraglichen Umstände nicht als erheblich und
genügend für eine besondere steuerliche Behandlung
betrachte. In beiden Fällen würde die Weitergewährung
der bisherigen vertraglichen Vergünstigungen auf ein
Handeln gegen den unzweideutig ausgesprochenen Willen
des Gesetzgebers hinauslaufen, das der Verwaltung auf
diesem Gebiete nicht zustehen kann. Wenn die Staats-
steuer-Rekurskommission erklärt hat, dass eine Zusiche-
rung, wie die Rekurrentin sie aus Ziff. IV des Abkommens
von 1921 herleiten möchte, als nichtig angesehen werden
müsste, sodass daraus gegenüber einer dem neuen Steuer-
gesetz entsprechenden Veranlagung keine Rechte' her-
geleitet werden können, so ist diese Auffassung demnach
keinesfalls willkürlich..
.
Konnte eine derartige Bindung giltig überhaupt nicht
eingegangen werden, so vermochte abcrauch eine Erklä-
rung der Verwaltungsbehörden, dass sie bereit seien sich
daran nach wie vor zu halten, sie nicht zu binden, jeden-
falls solange nicht, als es nicht auf Grund derselben schon
zu einer von der Rekurrentin angenomn;lenen Steuer-
veranlagung für die betreffende Steuer:periode gekommen
war. Letzteres trifft aber hier nicht zu, da die Rekurrentin
die ihr von der kantonalen Finanzdirektion am 14./17.
November 1930 vorgeschlagene Einschätzung ausdrücklich
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No M.
361
ablehnte und eine abweichende verlangte. Im übrigen
. hat die Finanzdirektion damals die fortgesetzte Geltung
des Abkommens von 1921 keineswegs etwa vorbehaltslos
anerkannt, sondern nur von der Voraussetzung ausgehend,
dass die in Zi:ff. IV desselben vorbehaltene « Anpassung)}
in dem von ihr vertretenen Sinne auszulegen sei, nämlich
als Fortdauer zwar der getrennten Besteuerung der
einzelnen Vermögensteile für sich, aber andererseits auch
zu den nämlichen Steuersätzen, wie sie für physische
Personen gelten, entsprechend dem Zustand vor dem
Inkrafttreten des neuen Gesetzes.
Für die Gegenleistung, die in der Wahl von Muttenz
als Sitz der « Stiftung zur Förderung von Siedelungs-
genossenschaften)} lag, hat die Siedelungsgenossenschaft
Freidorfein Äquivalent in den namhaften Steuererleich-
terungen erhalten, die sie bis und mit dem Jahre 1929
auf Grund des Abkommens gegenüber der gesetzlichen
Ordnung genoss.
Die Tatsache dieser Gegenleistung
könnte' zudem nicht zur Folge haben, dass die öffentliche
Verwaltung deshalb an das Abkommen auch unter der
neuen Steuergesetzgebung gebunden bliebe, trotz grund-
sätzlich anzunehmender Nichtigkeit einer Abrede wie der
von der Rekurrentin aus Ziff. IV dieses Vertrages her-
geleiteten. Es könnte sich höchstens fragen, ob mit der
Unverbindlioherklärung dieser Vertragsbestimmung nicht
auch die Stiftung für die Zukunft in der Sitzwahl freie
Hand erhalte, die von ihr hierin eingegangene Bindung
dahingefallen sei.
M. Urteil vom 10. Oktober 1931 i. S. Itlufmaun gegen
Bekurtirichter des XantonsgerichtesSt.Ga.llen.
SchKG Art. 166 ii., 36. Entscheid des kantonalen Konkursrichten;
zweiter Instanz, wodurch die Berücksichtigung eines erst nach
dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis, im Berufungsver-
fahren gegen dasselbe erklärten Rückzuges des Konkurs-
i;taatsrl'cht:
begehrens durch den antragstellenden Gläubiger oder einer
erst nach diesem Zeitpunkte erfolgten Tilgung seiner Forde-
rung, trotz der Berufung zuerkannter aufschiebender Wirkung,
als nach Bundesrecht unzulässig abgelehnt wird. Abweisung
der hierüber erhobenen Beschwerde aus Art. 4 BV, weil die
Frage in der Tat nicht nach kantonalem Prozessrecht, sondern
nach eidgenössischem Gesetzesrecht zu beudeilen und die dem
letzteren (SchKG) gegebene Auslegung nicht willkürlich sei.
A. -
Auf Begehren des Johannes Huber, Advokaten in
St. Gallen, hat der Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen
durch Erkenntnis vom 17. April 1931 über den heutigen
Rekurrenten Max Kaufmann in St. Gallen auf Grund
vorangegangener Konkursbetreibung den Konkurs eröff-
net. Kaufmann zog dieses Erkenntnis innert der gesetz-
lichen Frist an den Rekursrichter des Kantonsgerichtes
von St. Gallen weiter, der dem Rekurse (wie es im Kanton
St. Gallen regelmässig zu' geschehen scheint) im Sinne von
Art. 36, 174 II SchKG aufschiebende Wirkung erteilte.
In der Rekursbeantwortung erklärte der Gläubiger
J. Huber, es sei richtig, dass die in Frage stehende Kon-
kursbetreibung eine Anwaltsrechnung für einen Prozess
betreffe, den er für die Firma Kaufmann & Cie und nicht
für deren Teilhaber Max Kaufmann persönlich geführt
habe: aus einem nicht mehr erkennbaren Grunde sei
dann Max Kaufmann persönlich betrieben worden. Da er,
Huber, sich um die Zeit der 'Konkursverhandlung im
Auslande befunden habe und sein Personal für ihn keine
Erklärungen habe abgeben können, sei es zur Konkurs-
eröffnung gekommen, was im Falle seiner Anwesenheit
nicht der Fall gewesen wäre. Er unterstütze daher den
Rekurs und ersuche um Aufhebung des Konkurserkennt-
nisses.
Durch Entscheid vom 4. Mai 1931 wies der Rekursrichter
den Rekurs ab und « bestätigte das Konkursdekret der
V orinstanz », mit der Begründung : die Einwendung, dass
der Rekurrent dem Rekursbeklagten nichts schulde, hätte
durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend
gemacht werden sollen und könne in diesem Verfahren
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigernng). No 55.
nicht gehört werden. Ebenso sei das Einverständnis des
Gläubigers mit der Aufhebung des Konkurserkenntnisses
unerheblich, da. nach dem Urteil der staatsrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichtes in Sachen Schlumpf BGE
46 I 366 (bestätigt in dem. späteren Falle 47 I 210) nach
einmal von der ersten Instanz ausgefälltem Konkurs-
erkenntnis das Konkursbegehren nicht mehr zurück-
gezogen, noch die Schuld durch Zahlung mit der Wirkung
der Rückgängigmachung der Konkurseröffnung getilgt
werden könne (der Schuldner hatte bei der Rekursver-
handlung die Betreibungssumme mit Zinsen und Kosten
dem Rekursrichter übergeben wollen). Damit stimmten
allerdings die Urteile der II. Zivilabteilung und der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge~
richts in BGE 53 III No. 51, 54 III No. 4 in der Begrün-
dung nicht überein. Doch bestehe deshalb für den Rekurs-
richter keine Veranlassung, von der im Anschluss an das
Urteil Schlumpf seit dem Jahre 1920 stets festgehaltenen
Praxis abzugehen.
B. -
Mit der vorliegenden, auf Art. 4 BV gestützten
staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Max Kaufmann die
Aufhebung dieses Ent.scheides des Rekursrichters und
« demgemäss auch des über den Beschwerdeführer eröff-
neten Konkurses ». Es wird ausgeführt: Die Annahme
des Rekursrichters, dass das erstinstanzliche Konkurs-
erkenntnis immer, auch im Falle, wo die Berufungsinstanz,
wie hier, der dagegen ergriffenen Berufung Suspensivwir-
kung zuerkannt habe, schon mit der Ausfällung rechts-
wirksamwerde und daher durch einen Rückzug des
Konkursbegehrens erst in zweiter Instanz nicht mehr
beseitigt werden könne" sei willkürlich. Sie stehe im
Widerspruch zu den im angefochtenen Entscheide selbst
angeführten neueren Urteilen des Bundesgerichtes und
enthalte eine Rechtsverweigerung. Eine solche liege auch
deshalb vor, weil der Rekursrichter sich damit willkürlich
über die Bestimmungen der kantonalen Prozessgesetzge-
bung, insbes. Art. 31 III des st. gallischen EG z. SchKG
Staa.tsrecht.
hinweggesetzt habe, die die Geltendmachung neuer Tat-
sachen auch noch im Rekursverfahren ausdrücklich zu-
liessen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die durch die Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
eine erst nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis,
im Berufungsverfahren gegen dasselbe erfolgte Zurück-
nahme des Konkursbegehrens durch den Gläubiger oder
Tilgung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG seiner For-
derung noch beachtet werden und zur Aufhebung der
Konkurseröffnung durch die Berufungsinstanz führen
könne, ist nicht eine solche des kantonalen Prozessrechtes,
sondern des Bundesrechtes. Sie hängt zusammen mit der
Bedeutung des eidgenössischen Rechtsinstitutes des Kon-
kurses, den rechtlichen Folgen, welche sich an die Eröff-
nung des Konkursverfahrens knüpfen, einerseits, der
Wirkung, welcher der in Art. 174 SchKG vorgesehenen
Berufung auf den Bestand des erstinstanzlichen Konkurs-
kenntnisses zukommt, andererseits. Der kantonale Rekurs-
richter hat sich denn auch für die Verneinung der Frage
im vorliegenden Falle nicht etwa auf Vorschriften der
st. gallischen Prozessgesetzgebung, sondern, wie die Bezug-
nahme auf das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen
Schlumpf zeigt, auf die Erwägung gestützt, dass das
SchKG, also das Bundesrecht'die Berücksichtigung solcher
erst nachträglich eingetretener, an sich konkurshindernder
Tatsachen im Berufungsverfahren gegen das Konkurs-
erkenntnis ausschliesse.
In der staatsrechtlichen Be-
schwerde verweist der Rekurrent u. a. allerdings auch
darauf, dass das st. gallische Prozessrecht die Gelwnd-
machung neuer Tatsachen im Rekursverfahren allgemein
gestatte. Doch sollte damit nach dem ganzen Inhalt der
Beschwerdeschrift offenbar nur gesagt werden, dass der
auf einer angeblich unrichtigen (willkürlichen) Auslegung
des SchKG beruhende Entscheid des Rekursrichters auch
nicht mit Bestimmungen der kantonalen Prozessgesetz-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 05.
366
gebung begründet werden könne. Die Behauptung, dass
es sich um eine Frage handle, deren Regelung trotz der
Vereinheitlichung des Betreibungs- und Konkursrechtes
grundsätzlich den Kantonen verblieben sei und durch die
einschlägige Bundesgesetzgebung nicht berührt werde,
wird -
nach dem Gesagten mit Recht -
nicht aufgestellt.
War der Entscheid auf Grund eidgenössischen Gesetzes-
rechtes zu fällen und ist er auch ausschliesslich in Anwen-
dung solchen gefällt worden, so kann er aber -
mangels
eines besonderen eidgenössischen Rechtsmittels gegen
Konkurserkenntnisse -
vom Bundesgericht im staats-
rechtlichen Beschwerdeverfahren, wie die Anwendung ein-
fachen kantonalen oder eidgenössischen Gesetzrechtes
überhaupt, nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des
Art. 4 BV, der Willkür und Rechtsverweigerung nach-
geprüft werden. Zur Gutheissung der Beschwerde" vermag
demnach ein blosser Irrtum des kantonalen Richters in der
Auslegung jener Gesetzesvorschriften noch nicht zu genü-
gen. Es müsste eine Missachtung durchaus klaren Rechtes
vorliegen. In dem früheren Falle Schlumpf verhielt es
sich in dieser Beziehung deshalb anders, weil der kantonale
Rekursrichter damals die Berücksichtigung des nachträg-
lichenRückzuges des Konkursbegehrens nicht unter Be-
'rufung auf das Bundesrecht, sondern auf die Bestimmungen
von Art. 31 III des kantonalen EG z. SchKG abgelehnt
hatte (weil die Rückzugserklärung erst nach Ablauf der
Berufungs- (Rekurs-) frist gegen das erstinstanzliche Kon-
kurserkenntnis erfolgt sei), während andererseits der
Rekurrent behauptete, nach B und e s r e c h t einen
Anspruch auf die Berücksichtigung dieser neuen Tatsache
zu haben. Da, wenn diese Behauptung zugetroffen hätte,
eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem
kantonalen Recht vorgelegen haben würde (Art. 2 üb. best.
z. BV), dessen Beachtung das Bundesgericht. in freier
Kognition zu wahren hat, musste daher zur Beurteilung
dieses Beschwerdegrundes frei untersucht werden, ob sich
Staatsrecht.
~
aus dem SchKG wirklich ein der angewendeten kantonalen
Gesetzesvorschrift derogierender Rechtssatz des vom Re-
kurrenten geltend gemachten Inhalts herleiten lasse. Für
den heutigen Fall, wo der Rekursrichter den Streit auf
Grund des massgebenden eidgenössischen Rechtes beurteilt
hat und ausschliesslich dessen Auslegung, nicht das Ver-
hältnis . desselben zu kantonalem Gesetzesrecht in Frage
steht, lässt sich daraus eine gleiche unbeschränkte Kogni-
tion des Staatsgerichtshofes nicht herleiten (vgl. für die
Unterscheidung auch BGE 36 I 383 ff., insbes. 386 Erw. 1,
.389 Erw. 3).
.
2. -
In der Sache selbst entspricht der angefochtene
Entscheid unbestrittenermassen der' in dem erwähnten
früheren Urteil BGE 46 I 366 vertretenen Rechtsauffas-
sung. Der Staatsgerich~shof ist damals von der nicht
anfechtbaren und auch nicht angefochtenen Feststellung
ausgegangen, dass durch die Konkurseröffnung ein über
die Beziehungen der Parteien des Konkurseröffnungspro-
zesses hinausgehendes Rechtsverhältnis, das konkurs-
rechtliche Beschlagsrecht der Gesamtheit der Gläubiger
an den Aktiven des Gemeinschuldners, zur Entstehung
gebracht werde und dass demnach auch, weil nicht nur
der die Konkurseröffnung beantragende Gläubiger Rechte
aus ihr erwerbe, das Konkursyerfahren, sobald einmal
rechtskräftig eröffnet, der Verfügung der Parteien jenes
Prozesses entrückt sei. Rechtskräftig -
so wurde weiter
ausgeführt und hiegegen richtet sich die Anfechtung der
vorliegenden Beschwerde -
sei aber das Konkurseröff-
nungserkenntnis schon mit der Ausfällung durch den
Konkursrichter erster Instanz. Denn der durch Art. 174
SchKG vorgesehenen Berufung komme gemäss Art. 36
ebenda nicht schon von Gesetzes wegen in allen Fällen
aufschiebende Wirkung zu, sondern nur auf Grund einer
besonderen Verfügung des Berufungsrichters. Auch wo
eine solche ergehe, sei darin infolgedessen richtigerweise
nicht sowohl eine Hemmung der Rechtskraft des Konkurs-
erkenntnisses zu el'blicken, als nur die Verschiebung der
Gleichheit vor dem Ge~etz (RechlRverwcigerung). N0 55.
367
Voll s t r eck u n g des an sich bereits rechtskräftigen
Erkenntnisses (d. h. der Massriahmen zur Durchführung
der Konkursliquidation). Sei die Konkurseröffnung schon
mit dem Erkenntnis des erstinstanzlichen Konkursrichters
rechtskräftig ausgesprochen und unterstehe sie von dann
an der Verfügung der Parteien des Konkurseröffnungs-
prozesses nicht mehr, so könne aber auch, nachdem der
Konkursrichter erster Instanz den Konkurs erkannt habe.
das Konkursbegehren vom antragstellenden Gläubige~
nicht mehr mit der Wirkung der Rückgängigmachung der
Konkurseröffnung zurückgezogen werden. Die Berufung
gemäss Art. 174 SchKG solle lediglich eine Nachprüfung
des Konkurserkenntnisses auf seine Rechtmässigkeit er-
möglichen, nicht dem Schuldner noch eine neue letzte
Frist verschaffen. Andernfalls würde die Konkurseröff-
nung durch den erstinstanzlichen Richter in zahlreichen
Fällen zu einer leeren Form herabsinken und der Schuldner
sich erst nachher während der Hängigkeit des zweit-
instanzlichen Verfahrens ernstlich bemühen, die Schuld zu
tilgen oder Stundung zu erwirken.
Während im Falle Schlumpf eine Verfügung des Beru-
fungsrichters, wodurch der Berufung aufschiebende Wir-
kung zuerkannt worden wäre, nicht vorlag und der Einfluss
einer solchen auf die Lösung der streitigen Frage daher,
obwohl in den Erwägungen ebenfalls erörtert, doch nicht
unmittelbar zur Entscheidung stand, verhielt es sich
anders in dem späteren Falle Baumann (BGE 47 I 205),
wo der Rekurrent die Verweigerung jener Suspensivwirkung
durch die Berufungsinstanz als willkürlich anfocht, weil
die letztere sich nicht auf diesem Wege bewusst in die
Unmöglichkeit habe versetzen dürfen, eine mit der Beru-
fung geltend gemachte, zwar nach dem erstinstanzlichen
Konkurserkenntnis, aber noch während der Berufungsfrist
dagegen eingetretene konkurshindernde Tatsache -
wie
den Rückzug des Konkursbegehrens durch den antrag-
stellenden Gläubiger -
zu berücksichtigen. Der Staats-
gerichtshof führte demgegenüber aus, dass die Gewährung
St .... tsreccht.
oder Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung durch
Art. 36, 174 SchKG unzweideutig in das Ermessen der
Berufungsinstanz gestellt sei, dass aber- auch abgesehen
davon die Abweisung eines dahingehenden Antrages den
zweitinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung
selbst nur dann anfechtbar machen könnte, wenn derselbe
bei Bewilligung der Snspensivwirkung anders hätte ans-
fallen müssen. Dies treffe aber nicht zu, weil auch nach
Erlass einer solchen Verfügung der bernische Appellations-
hof die Berücksichtigung des nachträglichen Rückzuges
des Konkursantrags aus den in seinem Entscheide ange-
führten, mit den Erwägungen des Urteils in Sachen
Schlumpf sich deckenden Gründen hätte ablehnen können.
Richtig ist freilich, dass seither die 2. Zivilabteilung
und die Schuldbetreihungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichtes In zwei Fällen, wo es sich um den Beginn
des Eintrittes gewisser mit dem Konkurs verbundener
materieller Einwirkungen auf das Vermögen des Gemein-
schuldners und die Rechte der Gläubiger handelte, als
massgebenden Zeitpunkt hiefür, wenn der Berufung gegen
das erstinstanzliche Konkurserkenntnis im Sinne von
Art. 174 II und 36 SchKG aufschiebende Wirkung zu-
erkannt worden war, nicht das Datum des erstinstanz-
lichen Konkurserkenntnisses, sondern erst des die Berufung
des Schuldners abweisenden Entscheides der zweiten
Instanz betrachtet hat (BGE 53 III S. 206, 54 III S. II
Erw. 2). Wenn dadurch die Frage, inwiefern im Berufungs-
vepahren gegen das erstinstanzliehe Konkurserkenntnis
noch nach demselben eingetretene, an sich konkurshin-
dernde Tatsachen geltend gemacht werden können, un-
mittelbar nicht berührt wurde, wie das zweite dieser
Urteile ausdrücklich feststellt, so ist doch nicht zu ver-
kennen, dass die beiden Entscheidungen auf einer Auf-
fassung über die Bedeutung der Verfügung nach Art.
174 II, 36 SchKG und den Einfluss derselben auf das
erstinstanzliche Konkurserkenntnis beruhen, die von der-
jenigen des Staatsgerichtshofes in den Fällen Schlumpf und
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 55.
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Baumann abweicht und folgerichtig wohl dazu führen
müsste, auch jene Frage im Gegensatz -zu den früheren
Urteilen grundsätzlich -zu bejahen (s. in diesem Sinne
JÄGER Supplement III zu Art. 174 No. 7).
Doch ergibt sich daraus lediglich, dass es sich um einen
Auslegungsstreit handelt, der so oder anders gelöst werden
kann. Der Vorwurf der willkürlichen Missachtung klaren
Rechtes durch den kantonalen Rekursrichter kann damit
nicht begründet werden. Nur wenn eine solche vorläge,
könnte aber das Bundesgericht nach dem in Erw. 1 Gesag-
ten den angefochtenen Entscheid aufheben. Es könnte
vOn einer Rechtsverweigerung in diesem Sinne selbst dann
nicht die Rede sein, wenn die beiden vorstehend erwähnten
Urteile des Staatsgerichtshofes nicht vorlägen, weil die
vom Rekursrichter dem SchKG gegebene Anslegung sich
auf alle Fälle ebenfalls durch ernsthafte, mit der Fassunu
'"
des Gesetzestextes nicht in Widerspruch geratende Gründe
stützen lässt, wie sie denn auch der schon vor dem Jahre
1920 von der kantonalen Rechtsprechung und der litera-
tur mehrheitlich vertretenen Meinung entspricht (vgl. die
Zitate im Urteil Schlumpf S. 367 Erw. 2 und für Bern noch
den Plenarentscheid des bernischen Appellationshofes vom
27. März 1919 Zeitschrift des bern .• Turistenvereins 55.
S. 117). Da durch die Abweisung des Rekurses lediglich
erklärt wird, dass der angefochtene Entscheid nicht will-
kürlich, nicht dass die Gesetzesauslegung, auf der er
beruht, im Gegensatz zu BGE 53 III 206, 54 IIr 11 die
richtige sei, ist auch der Fall des Art. 23 II OG nicht
gegeben. -
DemnaCh e1'kennt da.s Burulesffericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
AB 57 I -
HI:H