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57_I_361

BGE 57 I 361

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

Tatbestände nicht gedacht habe, und wenn er sie ins

Auge gefasst hätte, ihnen ebenfalls in einem dem Vertrage

entsprechenden Sinne Rechnung getragen haben würde.

Dieser Grund fällt aber mit dem Augenblicke dahin, wo

. die bisherige gesetzliche Ordnung durch ein späteres

Steuergesetz ersetzt wird, das die Steuerpflicht allgemein

neu ordnet. Denn entweder kommen die neuen gesetz-

lichen Normen ebenfalls schon von sich aus dem betref-

fenden Steuerpflichtigen in gewissem Umfange entgegen.

. Dann ist damit auch das Mass der Vergünstigungen, auf

das er Anspruch machen kann, verbindlich bestimmt und

ein, weiteres Zugeständnis abgelehnt.

Oder· es ist dies

nicht der Fall. Dann hat der Gesetzgeber dadurch erklärt,

dass er die fraglichen Umstände nicht als erheblich und

genügend für eine besondere steuerliche Behandlung

betrachte. In beiden Fällen würde die Weitergewährung

der bisherigen vertraglichen Vergünstigungen auf ein

Handeln gegen den unzweideutig ausgesprochenen Willen

des Gesetzgebers hinauslaufen, das der Verwaltung auf

diesem Gebiete nicht zustehen kann. Wenn die Staats-

steuer-Rekurskommission erklärt hat, dass eine Zusiche-

rung, wie die Rekurrentin sie aus Ziff. IV des Abkommens

von 1921 herleiten möchte, als nichtig angesehen werden

müsste, sodass daraus gegenüber einer dem neuen Steuer-

gesetz entsprechenden Veranlagung keine Rechte' her-

geleitet werden können, so ist diese Auffassung demnach

keinesfalls willkürlich..

.

Konnte eine derartige Bindung giltig überhaupt nicht

eingegangen werden, so vermochte abcrauch eine Erklä-

rung der Verwaltungsbehörden, dass sie bereit seien sich

daran nach wie vor zu halten, sie nicht zu binden, jeden-

falls solange nicht, als es nicht auf Grund derselben schon

zu einer von der Rekurrentin angenomn;lenen Steuer-

veranlagung für die betreffende Steuer:periode gekommen

war. Letzteres trifft aber hier nicht zu, da die Rekurrentin

die ihr von der kantonalen Finanzdirektion am 14./17.

November 1930 vorgeschlagene Einschätzung ausdrücklich

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No M.

361

ablehnte und eine abweichende verlangte. Im übrigen

. hat die Finanzdirektion damals die fortgesetzte Geltung

des Abkommens von 1921 keineswegs etwa vorbehaltslos

anerkannt, sondern nur von der Voraussetzung ausgehend,

dass die in Zi:ff. IV desselben vorbehaltene « Anpassung)}

in dem von ihr vertretenen Sinne auszulegen sei, nämlich

als Fortdauer zwar der getrennten Besteuerung der

einzelnen Vermögensteile für sich, aber andererseits auch

zu den nämlichen Steuersätzen, wie sie für physische

Personen gelten, entsprechend dem Zustand vor dem

Inkrafttreten des neuen Gesetzes.

Für die Gegenleistung, die in der Wahl von Muttenz

als Sitz der « Stiftung zur Förderung von Siedelungs-

genossenschaften)} lag, hat die Siedelungsgenossenschaft

Freidorfein Äquivalent in den namhaften Steuererleich-

terungen erhalten, die sie bis und mit dem Jahre 1929

auf Grund des Abkommens gegenüber der gesetzlichen

Ordnung genoss.

Die Tatsache dieser Gegenleistung

könnte' zudem nicht zur Folge haben, dass die öffentliche

Verwaltung deshalb an das Abkommen auch unter der

neuen Steuergesetzgebung gebunden bliebe, trotz grund-

sätzlich anzunehmender Nichtigkeit einer Abrede wie der

von der Rekurrentin aus Ziff. IV dieses Vertrages her-

geleiteten. Es könnte sich höchstens fragen, ob mit der

Unverbindlioherklärung dieser Vertragsbestimmung nicht

auch die Stiftung für die Zukunft in der Sitzwahl freie

Hand erhalte, die von ihr hierin eingegangene Bindung

dahingefallen sei.

M. Urteil vom 10. Oktober 1931 i. S. Itlufmaun gegen

Bekurtirichter des XantonsgerichtesSt.Ga.llen.

SchKG Art. 166 ii., 36. Entscheid des kantonalen Konkursrichten;

zweiter Instanz, wodurch die Berücksichtigung eines erst nach

dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis, im Berufungsver-

fahren gegen dasselbe erklärten Rückzuges des Konkurs-

i;taatsrl'cht:

begehrens durch den antragstellenden Gläubiger oder einer

erst nach diesem Zeitpunkte erfolgten Tilgung seiner Forde-

rung, trotz der Berufung zuerkannter aufschiebender Wirkung,

als nach Bundesrecht unzulässig abgelehnt wird. Abweisung

der hierüber erhobenen Beschwerde aus Art. 4 BV, weil die

Frage in der Tat nicht nach kantonalem Prozessrecht, sondern

nach eidgenössischem Gesetzesrecht zu beudeilen und die dem

letzteren (SchKG) gegebene Auslegung nicht willkürlich sei.

A. -

Auf Begehren des Johannes Huber, Advokaten in

St. Gallen, hat der Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen

durch Erkenntnis vom 17. April 1931 über den heutigen

Rekurrenten Max Kaufmann in St. Gallen auf Grund

vorangegangener Konkursbetreibung den Konkurs eröff-

net. Kaufmann zog dieses Erkenntnis innert der gesetz-

lichen Frist an den Rekursrichter des Kantonsgerichtes

von St. Gallen weiter, der dem Rekurse (wie es im Kanton

St. Gallen regelmässig zu' geschehen scheint) im Sinne von

Art. 36, 174 II SchKG aufschiebende Wirkung erteilte.

In der Rekursbeantwortung erklärte der Gläubiger

J. Huber, es sei richtig, dass die in Frage stehende Kon-

kursbetreibung eine Anwaltsrechnung für einen Prozess

betreffe, den er für die Firma Kaufmann & Cie und nicht

für deren Teilhaber Max Kaufmann persönlich geführt

habe: aus einem nicht mehr erkennbaren Grunde sei

dann Max Kaufmann persönlich betrieben worden. Da er,

Huber, sich um die Zeit der 'Konkursverhandlung im

Auslande befunden habe und sein Personal für ihn keine

Erklärungen habe abgeben können, sei es zur Konkurs-

eröffnung gekommen, was im Falle seiner Anwesenheit

nicht der Fall gewesen wäre. Er unterstütze daher den

Rekurs und ersuche um Aufhebung des Konkurserkennt-

nisses.

Durch Entscheid vom 4. Mai 1931 wies der Rekursrichter

den Rekurs ab und « bestätigte das Konkursdekret der

V orinstanz », mit der Begründung : die Einwendung, dass

der Rekurrent dem Rekursbeklagten nichts schulde, hätte

durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend

gemacht werden sollen und könne in diesem Verfahren

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigernng). No 55.

nicht gehört werden. Ebenso sei das Einverständnis des

Gläubigers mit der Aufhebung des Konkurserkenntnisses

unerheblich, da. nach dem Urteil der staatsrechtlichen

Abteilung des Bundesgerichtes in Sachen Schlumpf BGE

46 I 366 (bestätigt in dem. späteren Falle 47 I 210) nach

einmal von der ersten Instanz ausgefälltem Konkurs-

erkenntnis das Konkursbegehren nicht mehr zurück-

gezogen, noch die Schuld durch Zahlung mit der Wirkung

der Rückgängigmachung der Konkurseröffnung getilgt

werden könne (der Schuldner hatte bei der Rekursver-

handlung die Betreibungssumme mit Zinsen und Kosten

dem Rekursrichter übergeben wollen). Damit stimmten

allerdings die Urteile der II. Zivilabteilung und der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge~

richts in BGE 53 III No. 51, 54 III No. 4 in der Begrün-

dung nicht überein. Doch bestehe deshalb für den Rekurs-

richter keine Veranlassung, von der im Anschluss an das

Urteil Schlumpf seit dem Jahre 1920 stets festgehaltenen

Praxis abzugehen.

B. -

Mit der vorliegenden, auf Art. 4 BV gestützten

staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Max Kaufmann die

Aufhebung dieses Ent.scheides des Rekursrichters und

« demgemäss auch des über den Beschwerdeführer eröff-

neten Konkurses ». Es wird ausgeführt: Die Annahme

des Rekursrichters, dass das erstinstanzliche Konkurs-

erkenntnis immer, auch im Falle, wo die Berufungsinstanz,

wie hier, der dagegen ergriffenen Berufung Suspensivwir-

kung zuerkannt habe, schon mit der Ausfällung rechts-

wirksamwerde und daher durch einen Rückzug des

Konkursbegehrens erst in zweiter Instanz nicht mehr

beseitigt werden könne" sei willkürlich. Sie stehe im

Widerspruch zu den im angefochtenen Entscheide selbst

angeführten neueren Urteilen des Bundesgerichtes und

enthalte eine Rechtsverweigerung. Eine solche liege auch

deshalb vor, weil der Rekursrichter sich damit willkürlich

über die Bestimmungen der kantonalen Prozessgesetzge-

bung, insbes. Art. 31 III des st. gallischen EG z. SchKG

Staa.tsrecht.

hinweggesetzt habe, die die Geltendmachung neuer Tat-

sachen auch noch im Rekursverfahren ausdrücklich zu-

liessen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die durch die Beschwerde aufgeworfene Frage, ob

eine erst nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis,

im Berufungsverfahren gegen dasselbe erfolgte Zurück-

nahme des Konkursbegehrens durch den Gläubiger oder

Tilgung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG seiner For-

derung noch beachtet werden und zur Aufhebung der

Konkurseröffnung durch die Berufungsinstanz führen

könne, ist nicht eine solche des kantonalen Prozessrechtes,

sondern des Bundesrechtes. Sie hängt zusammen mit der

Bedeutung des eidgenössischen Rechtsinstitutes des Kon-

kurses, den rechtlichen Folgen, welche sich an die Eröff-

nung des Konkursverfahrens knüpfen, einerseits, der

Wirkung, welcher der in Art. 174 SchKG vorgesehenen

Berufung auf den Bestand des erstinstanzlichen Konkurs-

kenntnisses zukommt, andererseits. Der kantonale Rekurs-

richter hat sich denn auch für die Verneinung der Frage

im vorliegenden Falle nicht etwa auf Vorschriften der

st. gallischen Prozessgesetzgebung, sondern, wie die Bezug-

nahme auf das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen

Schlumpf zeigt, auf die Erwägung gestützt, dass das

SchKG, also das Bundesrecht'die Berücksichtigung solcher

erst nachträglich eingetretener, an sich konkurshindernder

Tatsachen im Berufungsverfahren gegen das Konkurs-

erkenntnis ausschliesse.

In der staatsrechtlichen Be-

schwerde verweist der Rekurrent u. a. allerdings auch

darauf, dass das st. gallische Prozessrecht die Gelwnd-

machung neuer Tatsachen im Rekursverfahren allgemein

gestatte. Doch sollte damit nach dem ganzen Inhalt der

Beschwerdeschrift offenbar nur gesagt werden, dass der

auf einer angeblich unrichtigen (willkürlichen) Auslegung

des SchKG beruhende Entscheid des Rekursrichters auch

nicht mit Bestimmungen der kantonalen Prozessgesetz-

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 05.

366

gebung begründet werden könne. Die Behauptung, dass

es sich um eine Frage handle, deren Regelung trotz der

Vereinheitlichung des Betreibungs- und Konkursrechtes

grundsätzlich den Kantonen verblieben sei und durch die

einschlägige Bundesgesetzgebung nicht berührt werde,

wird -

nach dem Gesagten mit Recht -

nicht aufgestellt.

War der Entscheid auf Grund eidgenössischen Gesetzes-

rechtes zu fällen und ist er auch ausschliesslich in Anwen-

dung solchen gefällt worden, so kann er aber -

mangels

eines besonderen eidgenössischen Rechtsmittels gegen

Konkurserkenntnisse -

vom Bundesgericht im staats-

rechtlichen Beschwerdeverfahren, wie die Anwendung ein-

fachen kantonalen oder eidgenössischen Gesetzrechtes

überhaupt, nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des

Art. 4 BV, der Willkür und Rechtsverweigerung nach-

geprüft werden. Zur Gutheissung der Beschwerde" vermag

demnach ein blosser Irrtum des kantonalen Richters in der

Auslegung jener Gesetzesvorschriften noch nicht zu genü-

gen. Es müsste eine Missachtung durchaus klaren Rechtes

vorliegen. In dem früheren Falle Schlumpf verhielt es

sich in dieser Beziehung deshalb anders, weil der kantonale

Rekursrichter damals die Berücksichtigung des nachträg-

lichenRückzuges des Konkursbegehrens nicht unter Be-

'rufung auf das Bundesrecht, sondern auf die Bestimmungen

von Art. 31 III des kantonalen EG z. SchKG abgelehnt

hatte (weil die Rückzugserklärung erst nach Ablauf der

Berufungs- (Rekurs-) frist gegen das erstinstanzliche Kon-

kurserkenntnis erfolgt sei), während andererseits der

Rekurrent behauptete, nach B und e s r e c h t einen

Anspruch auf die Berücksichtigung dieser neuen Tatsache

zu haben. Da, wenn diese Behauptung zugetroffen hätte,

eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der

derogatorischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem

kantonalen Recht vorgelegen haben würde (Art. 2 üb. best.

z. BV), dessen Beachtung das Bundesgericht. in freier

Kognition zu wahren hat, musste daher zur Beurteilung

dieses Beschwerdegrundes frei untersucht werden, ob sich

Staatsrecht.

~

aus dem SchKG wirklich ein der angewendeten kantonalen

Gesetzesvorschrift derogierender Rechtssatz des vom Re-

kurrenten geltend gemachten Inhalts herleiten lasse. Für

den heutigen Fall, wo der Rekursrichter den Streit auf

Grund des massgebenden eidgenössischen Rechtes beurteilt

hat und ausschliesslich dessen Auslegung, nicht das Ver-

hältnis . desselben zu kantonalem Gesetzesrecht in Frage

steht, lässt sich daraus eine gleiche unbeschränkte Kogni-

tion des Staatsgerichtshofes nicht herleiten (vgl. für die

Unterscheidung auch BGE 36 I 383 ff., insbes. 386 Erw. 1,

.389 Erw. 3).

.

2. -

In der Sache selbst entspricht der angefochtene

Entscheid unbestrittenermassen der' in dem erwähnten

früheren Urteil BGE 46 I 366 vertretenen Rechtsauffas-

sung. Der Staatsgerich~shof ist damals von der nicht

anfechtbaren und auch nicht angefochtenen Feststellung

ausgegangen, dass durch die Konkurseröffnung ein über

die Beziehungen der Parteien des Konkurseröffnungspro-

zesses hinausgehendes Rechtsverhältnis, das konkurs-

rechtliche Beschlagsrecht der Gesamtheit der Gläubiger

an den Aktiven des Gemeinschuldners, zur Entstehung

gebracht werde und dass demnach auch, weil nicht nur

der die Konkurseröffnung beantragende Gläubiger Rechte

aus ihr erwerbe, das Konkursyerfahren, sobald einmal

rechtskräftig eröffnet, der Verfügung der Parteien jenes

Prozesses entrückt sei. Rechtskräftig -

so wurde weiter

ausgeführt und hiegegen richtet sich die Anfechtung der

vorliegenden Beschwerde -

sei aber das Konkurseröff-

nungserkenntnis schon mit der Ausfällung durch den

Konkursrichter erster Instanz. Denn der durch Art. 174

SchKG vorgesehenen Berufung komme gemäss Art. 36

ebenda nicht schon von Gesetzes wegen in allen Fällen

aufschiebende Wirkung zu, sondern nur auf Grund einer

besonderen Verfügung des Berufungsrichters. Auch wo

eine solche ergehe, sei darin infolgedessen richtigerweise

nicht sowohl eine Hemmung der Rechtskraft des Konkurs-

erkenntnisses zu el'blicken, als nur die Verschiebung der

Gleichheit vor dem Ge~etz (RechlRverwcigerung). N0 55.

367

Voll s t r eck u n g des an sich bereits rechtskräftigen

Erkenntnisses (d. h. der Massriahmen zur Durchführung

der Konkursliquidation). Sei die Konkurseröffnung schon

mit dem Erkenntnis des erstinstanzlichen Konkursrichters

rechtskräftig ausgesprochen und unterstehe sie von dann

an der Verfügung der Parteien des Konkurseröffnungs-

prozesses nicht mehr, so könne aber auch, nachdem der

Konkursrichter erster Instanz den Konkurs erkannt habe.

das Konkursbegehren vom antragstellenden Gläubige~

nicht mehr mit der Wirkung der Rückgängigmachung der

Konkurseröffnung zurückgezogen werden. Die Berufung

gemäss Art. 174 SchKG solle lediglich eine Nachprüfung

des Konkurserkenntnisses auf seine Rechtmässigkeit er-

möglichen, nicht dem Schuldner noch eine neue letzte

Frist verschaffen. Andernfalls würde die Konkurseröff-

nung durch den erstinstanzlichen Richter in zahlreichen

Fällen zu einer leeren Form herabsinken und der Schuldner

sich erst nachher während der Hängigkeit des zweit-

instanzlichen Verfahrens ernstlich bemühen, die Schuld zu

tilgen oder Stundung zu erwirken.

Während im Falle Schlumpf eine Verfügung des Beru-

fungsrichters, wodurch der Berufung aufschiebende Wir-

kung zuerkannt worden wäre, nicht vorlag und der Einfluss

einer solchen auf die Lösung der streitigen Frage daher,

obwohl in den Erwägungen ebenfalls erörtert, doch nicht

unmittelbar zur Entscheidung stand, verhielt es sich

anders in dem späteren Falle Baumann (BGE 47 I 205),

wo der Rekurrent die Verweigerung jener Suspensivwirkung

durch die Berufungsinstanz als willkürlich anfocht, weil

die letztere sich nicht auf diesem Wege bewusst in die

Unmöglichkeit habe versetzen dürfen, eine mit der Beru-

fung geltend gemachte, zwar nach dem erstinstanzlichen

Konkurserkenntnis, aber noch während der Berufungsfrist

dagegen eingetretene konkurshindernde Tatsache -

wie

den Rückzug des Konkursbegehrens durch den antrag-

stellenden Gläubiger -

zu berücksichtigen. Der Staats-

gerichtshof führte demgegenüber aus, dass die Gewährung

St .... tsreccht.

oder Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung durch

Art. 36, 174 SchKG unzweideutig in das Ermessen der

Berufungsinstanz gestellt sei, dass aber- auch abgesehen

davon die Abweisung eines dahingehenden Antrages den

zweitinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung

selbst nur dann anfechtbar machen könnte, wenn derselbe

bei Bewilligung der Snspensivwirkung anders hätte ans-

fallen müssen. Dies treffe aber nicht zu, weil auch nach

Erlass einer solchen Verfügung der bernische Appellations-

hof die Berücksichtigung des nachträglichen Rückzuges

des Konkursantrags aus den in seinem Entscheide ange-

führten, mit den Erwägungen des Urteils in Sachen

Schlumpf sich deckenden Gründen hätte ablehnen können.

Richtig ist freilich, dass seither die 2. Zivilabteilung

und die Schuldbetreihungs- und Konkurskammer des

Bundesgerichtes In zwei Fällen, wo es sich um den Beginn

des Eintrittes gewisser mit dem Konkurs verbundener

materieller Einwirkungen auf das Vermögen des Gemein-

schuldners und die Rechte der Gläubiger handelte, als

massgebenden Zeitpunkt hiefür, wenn der Berufung gegen

das erstinstanzliche Konkurserkenntnis im Sinne von

Art. 174 II und 36 SchKG aufschiebende Wirkung zu-

erkannt worden war, nicht das Datum des erstinstanz-

lichen Konkurserkenntnisses, sondern erst des die Berufung

des Schuldners abweisenden Entscheides der zweiten

Instanz betrachtet hat (BGE 53 III S. 206, 54 III S. II

Erw. 2). Wenn dadurch die Frage, inwiefern im Berufungs-

vepahren gegen das erstinstanzliehe Konkurserkenntnis

noch nach demselben eingetretene, an sich konkurshin-

dernde Tatsachen geltend gemacht werden können, un-

mittelbar nicht berührt wurde, wie das zweite dieser

Urteile ausdrücklich feststellt, so ist doch nicht zu ver-

kennen, dass die beiden Entscheidungen auf einer Auf-

fassung über die Bedeutung der Verfügung nach Art.

174 II, 36 SchKG und den Einfluss derselben auf das

erstinstanzliche Konkurserkenntnis beruhen, die von der-

jenigen des Staatsgerichtshofes in den Fällen Schlumpf und

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 55.

369

Baumann abweicht und folgerichtig wohl dazu führen

müsste, auch jene Frage im Gegensatz -zu den früheren

Urteilen grundsätzlich -zu bejahen (s. in diesem Sinne

JÄGER Supplement III zu Art. 174 No. 7).

Doch ergibt sich daraus lediglich, dass es sich um einen

Auslegungsstreit handelt, der so oder anders gelöst werden

kann. Der Vorwurf der willkürlichen Missachtung klaren

Rechtes durch den kantonalen Rekursrichter kann damit

nicht begründet werden. Nur wenn eine solche vorläge,

könnte aber das Bundesgericht nach dem in Erw. 1 Gesag-

ten den angefochtenen Entscheid aufheben. Es könnte

vOn einer Rechtsverweigerung in diesem Sinne selbst dann

nicht die Rede sein, wenn die beiden vorstehend erwähnten

Urteile des Staatsgerichtshofes nicht vorlägen, weil die

vom Rekursrichter dem SchKG gegebene Anslegung sich

auf alle Fälle ebenfalls durch ernsthafte, mit der Fassunu

'"

des Gesetzestextes nicht in Widerspruch geratende Gründe

stützen lässt, wie sie denn auch der schon vor dem Jahre

1920 von der kantonalen Rechtsprechung und der litera-

tur mehrheitlich vertretenen Meinung entspricht (vgl. die

Zitate im Urteil Schlumpf S. 367 Erw. 2 und für Bern noch

den Plenarentscheid des bernischen Appellationshofes vom

27. März 1919 Zeitschrift des bern .• Turistenvereins 55.

S. 117). Da durch die Abweisung des Rekurses lediglich

erklärt wird, dass der angefochtene Entscheid nicht will-

kürlich, nicht dass die Gesetzesauslegung, auf der er

beruht, im Gegensatz zu BGE 53 III 206, 54 IIr 11 die

richtige sei, ist auch der Fall des Art. 23 II OG nicht

gegeben. -

DemnaCh e1'kennt da.s Burulesffericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

AB 57 I -

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