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76_I_282

BGE 76 I 282

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-31 · Deutsch CH
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282

Staatsrecht.

ten Rückzug der Konkursbegehren gutheissen müsse. Die

Vorinstanz wird sich vielmehr zu entschliessen haben, ob

sie zu ihrer frühern Rechtsprechung zurückkehren, d. h.

die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen

unter allen Umständen ablehnen will, was nach BGE 46

I 365 ff. richtig und nach BGE 57 I 361 ff. auf jeden Fall

nicht willkürlich ist, oder ob sie solche Tatsachen ohne

Rücksicht darauf, ob der Berufung aufschiebende Wirkung

zuerkannt wurde, beachten und damit eine Praxis einlei-

ten will, zu der das Bundesgericht (soweit sich dies anhand

der veröffentlichten Entscheide feststellen lässt) noch nie

Stellung zu· nehmen hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der

Entscheid des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom

10. Oktober 1950 aufgehoben wird.

48. Urteil der ll. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer

vom 17. November 1950 i. S. Hassler gegen B. Vogel & Cie.

und Obergericht des Kantons Luzern.

Art. 293 ff. SchKG: Die Konkursprivilegien sind im Nachlass-

verfahren so zu berücksichtigen, wie sie bei Bewilligung der

Nachlasstundung zu Recht bestanden haben. Zu ihrer Wahrung

bedarf es während der Nachlasstundung keiner Betreibungs-

massnahmen, auch dann nicht, wenn solche (nach Art. 297

Abs. 2 SchKG, in Kraft seit 1.2.50 = Art. 41 der Vo. vom

24.1.41) zulässig sind. Für die nach Art. 219/146 SchKG von

der Konkurseroffnung oder dem Pfändungsbegehren an rück-

wärts zu berechnenden Fristen ist in allen Fällen der Tag der

Bewilligung der Nachlasstundung massgebend.

Art. 293 et suiv. LP : Las privileges prevus en cas de faillite doivent

etre respecMs dans la procooure de concordat tels qu'ils exis-

taient au moment de 1'octroi du sursis concordataire. Pour las

conserver il n'est basoin d'aucun acte de poursuite durant le

sursis, meme si certains de ces actas etaient licites d'apres

1'art. 297 a!. 2 LP en vigueur depuis le ler fevrier 1950 = art. 41

OCF du 24 janvier 1941. En ce qui concerne las delais qui

doivent se calculer en remontant a partir de l'ouverture de la

!

1

Reehtsgleichheit. N0 48.

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faillite 01.1 de la requisition de saisie, c'est dans tons las cas le

jour de l'octroi du sursis qui fait regle.

Art. 293 s(J(J. LEF: I privilegi previsti in caso di fallimento deb-

bono essers rispettati nella procedura di concordato cosl come

asistevano quando fu concessa la moratoria concordataria. Per

conservare tali privilegi non occorre procedere a degli atti

d'esecuzione durante la moratoria, quand'anche assi fossero

leciti a norma dell'art. 297 cp. 2 LEF in vigors dal I febbraio

1950 = art. 41 OCF 24 gennaio 1941. Per i termini, il cui

computo dev'esser fatto risalendo indietro a contare da! giorno

della dichiarazione di fallimento 0 dalla domanda di pignora-

mente (art. 219/146 LEF), e determinante in ogni caso il giorno

in cui fu concessa la moratoria.

A. -

Paul Hassler war vom 20. September bis zum

26. November 1948 Provisionsreisender der Firma B. Vogel

& Cie. Er hatte Lohn nachzufordern, den ihm das Gewerbe-

gericht Luzern am 29. März 1949 im Betrage von Fr. 1000.--

zusprach. Der Arbeitgeberin war am 11. Januar 1949 eine

Nachlasstundung bewilligt worden, die später auf sechs

Monate erstreckt wurde. Hassler meldete seine Lohnfor-

derung mit Privileg in I. Klasse an (Art. 219 I. Klasse lit. b) .

Da das Privileg bestritten war, setzte ihm die Nachlass-

behörde nach Art. 310 SchKG Frist zur Klage auf Aner-

kennung des Privilegs.

B. -

Das Amtsgericht Sursee wies die Klage mit Urteil

vom 2. März 1950 ab, ebenso das Obergericht des Kantons

Luzern die dagegen erhobene Kassationsbeschwerde mit

Urteil vom 5. Mai 1950. Beide kantonalen Gerichte gehen

davon aus, das Privileg der I. Klasse bestehe nach Art. 219

in Verbindung mit Art. 146 SchKG nur für Lohnforderun-

gen aus den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröff-

nung oder vor Stellung des Pfändungsbegehrens. Gerade

um diese Frist wahren zu können, habe ein solcher Lohn-

gläubiger nach Art. 41 der Verordnung VOm 24. Januar

1941 (und ebenso nunmehr nach dem neuen Absatz 2 von

Art. 297 SchKG) das Recht, trotz der Nachlasstundung

auf Pfandung zu betreiben. Hassler habe dies versäumt.

G. -

Mit vorliegender staatsrechtlicher Beschwerde

ficht Hassler diese Entscheidung als willkürlich und somit

gegen Art. 4 BV verstossend an.

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Staatsrooht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung,'

1. -

Die v~n der Schuldnerin in der Vernehmlassung

zur Beschwerde aufgeworfene Eintretensfrage beschlägt die

sachliche Begründetheit der Beschwerde. Die Schuldnerin

steht auf dem Standpunkt der kantonalen Entscheidungen,

dass der Beschwerdeführer das Privileg für seine Forderung

versäumt habe, weil er es unterliess, Betreibung anzuheben

und binnen sechs Monaten seit dem 26. November 1948

ein Pfändungsbegehren zu stellen. Sie hält dafür, wegen

dieser Versäumnis sei er auch nicht zur staatsrechtlichen

Beschwerde befugt. Allein, ob die kantonale Entscheidung

auf haltbaren Gründen beruhe, ist eben Gegenstand der

Beschwerde.

2. -

Aus der für Lohnforderungen der ersten Klasse

in Art. 41 der Notverordnung vom 24. Januar 1941 und

ebenso nunmehr im neuen Abs. 2 von Art. 297 SchKG vor-

gesehenen Betreibungsmöglichkeit ziehen die kantonalen

Entscheidungen einen unhaltbaren Rückschluss. Sie neh-

men an, ohne Betreibung lies se sich die Frist, an welche

das Privileg für solche Forderungen nach Art. 219 bezw. 146

SchKG gebunden ist, während der Nachlasstundung nicht

wahren. Es bedürfe dazu auch während der Nachlasstun-

dung eines in die betreffende Frist fallenden Pfändungs-

begehrens, ansonst das Privileg untergehe. Wäre dies so,

so wären die der zweiten und der dritten Klasse angehö-

renden Forderungen mit ähnlicher Befristung unvermeid-

lichem Verlust des Privilegs während der ja für sie nach

wie vor mit gänzlichem Betreibungsverbote verbundenen

Nachlasstundung ausgesetzt. Das kann nicht der Wille

des Gesetzes sein. Einmal ist wie im ursprünglichen Art. 297

so jetzt in dessen Ahs. 1 vorgesehen, dass während der

Nachlasstundung jede Verjährungs- oder Verwirkungsfrist,

deren Lauf durch Betreibung unterbrochen werden kann,

gehemmt ist. Sodann (ganz abgesehen von dieser Hem-

mungsvorschrift) geht das Nachlassvertragsrecht zwar

stillschweigend, aber unverkennbar davon aus, dass jeg-

Rechtsgleichheit. N0 48.

285

liches Privileg durch blosse rechtzeitige Anmeldung beim

Sachwalter für das Nachlassverfahren wirksam gewahrt

bleibe, so wie es bei Bewilligung der Nachlasstundung zu

Recht bestand. Privilegierte Forderungen jeder Art gleich-

wie unprivilegierte sind beim Sachwalter anzumelden

(Art. 300 SchKG), und es ist alsdann den Privilegien ohne

weiteres Rechnung zu tragen, indem die privilegierten

Forderungen bei Berechnung des Quorums nicht mitzu-

zählen sind (Art. 305 Abs. 2) und für sie hinreichende Si-

ehersteIlung zu verlangen ist (Art. 306 Ziff. 3, jetzt Ziff. 2).

Das Nachlassverfahren ist eine Art Vollstreckungsersatz,

woraus sich nicht nur das (auch jetzt noch als Regel nach

Art. 297 Aha. 1 geltende) Betreibungsverbot, sondern auch

das Gebot der Berücksichtigung der bei Eröffnung des

Verfahrens (durch Nachlasstundungsbewilligung) beste-

henden Privilegien erklärt. Zutreffend formuliert JAEGER

(zu Art. 306 N. 9 am Ende) dies dahin, es komme als Zeit-

punkt, von dem an die Dauer des Privilegiums rückwärts

zu berechnen sei, nur der Tag der Bewilligung der Nach-

lasstundung in Frage.

Bei dieser Sachlage kann den Lohngläubigern der ersten

Klasse das Recht, auf Pfändung zu betreiben, keineswegs

zu dem Zwecke eingeräumt worden sein, ihnen die Wahrung

des Privilegs durch Stellung eines Pfändungsbegehrens zu

ermöglichen. Das Privileg war, wie dargetan, unter der

frühem Ordnung ganz allgemein, auch für die Lohnfor-

derungen der ersten Klasse, ohnehin gewahrt. Somit kann

die neue Vorschrift nur den Zweck verfolgen, diesen Lohn-

gläubigern die Rechtsverwirklichung zu erleichtern, um

sie nicht darben zu lassen.

Die angefochtene Entscheidung verweigert demnach

dem Beschwerdeführer das Lohnprivileg aus einem recht~

lieh unhaltbaren Grunde.

3. -

Man könnte freilich angesichts der für die Not-

stundung geltenden Vorschriften (Art. 317 g und k) ver-

sucht sein, eine EventualbegrÜlldung der angefochtenen

Entscheidung in Frage zu ziehen. Das den Lohngläubigern

286

Staatsrecht.

der ersten Klasse eingeräumte Betreibungsrecht könnte,

wenn dies auch nicht der Zweck seiner Einführung war,

als Nebenwirk~g das Erfordernis eines Pfändungsbe-

gehrens als fristwahrenden Aktes hinsichtlich des Lohn-

privileges mit sich bringen. Dies ist aber in Art. 41 der

Notverordnung von 1941 und nun in Art. 297 Abs. 2 des

Gesetzes in keiner Weise ausgesprochen. Es versteht sich

auch nicht von selbst. Sachlich wäre es gar nicht gerecht-

fertigt, als Gegenstück zu der den betreffenden Lohngläu-

bigern zugedachten Erleichterung der Verwirklichung ihrer

Ansprüche eine dem Nachlassvertragsrecht im übrigen

fremde Gefahr der Verwirkung des Privilegs durch Unter-

lassung von Betreibungsmassnahmen während der Nach-

lasstundung anzunehmen. Es soll diesen Gläubigern füglich

freistehen, von ihrem Betreibungsrechte während der

Nachlasstundung keine~ Gebrauch zu machen, ohne sich

damit einem Verlust ihres Privileges auszusetzen.

4. -

Die kantonalen Gerichte hätten zweifellos diese

soeben erörterte Rechtslage nicht verkannt, wenn sie Ver-

anlassung gehabt hätten, dazu Stellung zu nehmen, und

ihnen nicht der in Erw. 2 erörterte grundsätzliche Irrtum

unterlaufen wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben,

ob eine von Erw. 3 abweichende Betrachtungsweise eben-

falls geradezu willkürlich gewesen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Obergerichts des Kantons Luzern vom 5. Mai 1950

aufgehoben.

49. Arr~t dc Ia He Cour elvilc statuant eomme Chambre de

droit public du 17 octobre 1950 dans la cause Motcurs ETA S.A.

contre E. et J. Coli freres, SOll. cn nom Ilolleetlf.

Art. 316 lettres a d t LP. Ooncordat par abandon d'actif.

Le ~ours prevu,pm.: I 'art. 316 lettre e ne concerne que les decisions

pnses par les hqUldateurs dans le cadre de la procedure de liqui-

dation fixee par le concordat.

Rechtsgleichheit. N0 49.

287

Apres homologation d'un concordat par abandon d'actif, il n'appar-

tient ni aux liquidateurs ni a Ia commission des creanciers ni

a une nouvelle assemblee des creanciers de provoquer la mise

en faillite du debiteur.

L'action en contestation de l'etat de collocation peut etre exercee

aussi bien dans Ia procMure de concordat par abandon d'actif

que dans la procedure de faillite.

Art. 316 lit. a - t SchKG. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.

Die in Art. 316 lit. e vorgesehene Beschwerde betrifft nur die

Anordnungen, welche die Liquidatoren im Rahmen des vom

Nachlassvertrag festgelegten Liquidationsverfahrens getroffen

haben.

Nach der Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vennögens-

abtretung steht es weder den Liquidatoren noch dem Gläubiger-

ausschuss noch einer neuen Gläubigerversammlung zu, den

Konkurs über den Schuldner herbeizuführen.

Der Kollokationsplan kann im Verfahren des Nachlassvertrages

mit Vennögensabtretung ebenso wie im Konkurse durch Klage

angefochten werden.

Art. 316 lett. a - t LEF. Ooncordato con abbandono dell'attivo.

TI ricorso previsto dall'art. 3161ett. e concerne soltanto le decisioni

prese dai liquidatori nel quadro delIa procedura di liquidazione

disciplinata dal concordato.

Dopo l'omologazione di un concordato con abbandono dell'attivo

non spetta ne ai liquidatori, ne aHa delegazione dei creditori,

ne ad una nuova assemblea dei creditori di provocare il falli-

mento deI debitore.

La graduatoria puo essere impugnata mediante azione tanto nella

procedura di concordato con abbandono dell'attivo quanto

nella procedura di falIimento.

A. -

La SOCi<3te Moteurs ETA S. A., dont le passif

depassait tres fortement l'actif, a obtenu, le 31 janvier

1950, un sursis concordataire et presente un projet de

concordat par abandon d'actif qui fut homologue par le

Tribunal de premiere instance de Geneve le 8 mai 1950.

Vers le milieu du mois de juin, la commission de liquida-

tion et la commission des creanciers ont convoque les

creanciers par un avis paru dans la Feuille officielle suisse

du commerce a. une assemblee qui aurait a. se prononcer

sur une proposition de mise en faillite de Ia societe. Sur

les 132 creanciers chirographaires interesses, 43 ont assiste

a. l'assemblk. Sur ces derniers 35 ont vote pour la propo-

sition de mise en faillite; le montant de leurs creances

s'elevait au total a. 670 326 fr. 65. Deux creanciers repre-