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Staatsrecht.
Funktion des Bundesrats als Beschwerdeinstanz und der
von ihm auszuübenden Dienstaufsicht, an die Stelle
seiner Kompetenz diejenige der Instanz, an die sie dele-
giert worden ist. Die vorgeschriebene Mitteilung an die
Bundesversammlung hat nicht den Sinn, dass dadurch
die Genehmigung einer Kompetenzdelegation durch die
Bundesversammlung als Requisit für ihre Gültigkeit vor-
gesehen wird. Die Mitteilung an und für sich aber kann
nicht Requisit für das Inkrafttreten der Delegation sein;
sie hat vielmehr den Sinn, dass es dadurch der Bundes-
versammlung vorbehalten bleiben soll, wenn sie mit einer
_ Delegation nicht einverstanden ist, vom Bundesrat die
Aufhebung oder Abänderung des betreffenden Beschlusses
zu verlangen. Eine besondere Form der Mitteilung ist
nicht vorgeschrieben; im Gegensatz zu der von den Re-
kurrenten vertretenen' Auffassung ergibt sich aus dem
Vorstehenden, dass jede Form der Mitteilung genügt.
die es der Bundesversammlung ermöglicht, ihr Kontroll-
recht im angeführten Sinne auszuüben. Die Delegations-
verordnung vom 17. November 1914 wurde nUll, abgesehen
VOll der Pnblikation in det Gesetzessammlung, der Bun-
desversammlung durch den Geschäftsbericht des politi-
schen Departements zur Kenntnis gebracht, und sie erhob
dagegen keinen Einspruch, und es ist denn auch die seit
1914 konstant befolgte Praxis der Ueberweisung durch
das Departement ohne vorgängigen Beschluss des Ge--
samtbundesrats niemals angefochten worden. Es ergibt
sich hieraus, dass die Verordnung in richtiger Weise zu-
stalldegekommen und in Kraft erwachsen ist. Die berni-
sehen Behörden haben also durch Abweisung der von deli.
Beschwerdeführern gestellten Vorfragebegehrens nicht nur
nicht willkürlich gehandelt, sondern sie haben das Geseb;
richtig angewendet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Nu In.
:jn:,
VII. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
49. Urteil vom 24. September 1920
i. S. Sohlumpf gegen ltantonalbank St. Gallen, Filiale Alt-
stätten und Bekursriohter des Xantonsgerichts St. Gallen.
SchKG Art. 174: Nach Eröffnung des Konkurses durch den
Konkursrichter erster Instanz vermag der Rückzug des
Konkursbegehrens im Berufungsverfahren die Konkurs-
eröffnung nicht mehr rückgängig zu machen. Unzulässig-
keit abweichender kantonaler Prozessvorschriften.
A. -
Auf das Begehren der st. gallischen Kantonal-
bank, Filiale Altstätten, eröffnete der Bezirksgerichts-
präsident von Werdenberg am 19. Juni über den Rekur-
renten Karl Schlumpf den Konkurs. Hiegegen rekurrierte
Schlumpf innert der am 1. Juli ablaufenden Berufungs-
frist an den Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen.
Am 5. Juli zog die Kantonalbank das Konkursbegehren
zurück; ihre Erklärung lag ~em Rekursrichter an der
auf den folgenden Tag anberaumten mündlichen Beru-
fungsverhandlung vor. Trotzdem wies er den Rekurs ab
mit der Begründung, ein erst nach Ablauf der Rekurs-
frist erkiärtei· Rückzug des Konkursbegehrens könne
nach Art. 31 Abs. 3 des kantonalen EG zum SchKG
nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Vorschrift lau-
tet: « Im Rekursverfahren ist die Einlage neuer Akten
zulässig, sofern diese gleichzeitig mit den Rechtsschriften
eingereicht werden .... »
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Schlumpf die staats-
rechtliche Beschwerde ergriffen mit der Begründung, er
(wie übrigens di(' angeführte Gesetzesbestimmung über-
3G!;
Staatsrecht.
. haupt) involviere eine' Verletzung des Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts, da nach diesem
im Konkurseröffnungsberufungsverfahren der Ausschluss
des Novenrechts sowohl als auch dessen zeitliche Beschrän-
kung unstatthaft seien. Ferner bestreitet er, dass die ange-
führte Vorschrift auf den Rückzug des Konkursbegehrens
. 'ltreffe, weil dieser kein eigentliches Novum sei und,
-als Fundament der Konkurseröffnung, bis zum rechts-
kräftigen Entscheid jederzeit möglich sein müsse.
C. -
Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen
~auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in EI'wägung :
1. -
Durch die Eröffnung des Konkurses wird ein
über die Beziehungen der Parteien des Konkurser-
öffnungsprozesses hinausgehendes Rechtsverhältnis be-
gründet insofern, als sie das konkursrechtli~he Beschlags-
recht der Gesamtheit der Gläubiger an d~n Aktiven des
Gemeinschuldners zur Entstehung bringtt Da somit nicht
nur der die Konkurseröffnung beantragende Gläubiger
Rechte aus ihr erwirbt, ist das Konkursverfahren, sobald
einmal rechtskräftig eröffnet, der Verfügung der Parteien
des Konkurseröffnungsprozesses entrückt. Die Rechts-
kraft des Konkurseröffnungserkenntnisses tritt schon in
dem Zeitpunkte ein, da es vom Konkursrichter erster
Instanz erlassen wird. Denn der durch Art. 174 SchKG
vorgesehenen Berufung dagegen wohnt gemäss Art. 36
SchGK (im Gegensatz zu der durch den nun aufgehobenen
Art. 8 der Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon-
kurs für die Zeit der Kriegswirren getroffenen Regelung)
nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung inne,
sondern nur auf besondere Anordnung des Berufungs-
richters, und auch wenn sie ihr zuerkannt wird, so wird
darin nicht sowohl eine Hemmung der Rechtskraft des
Konkurserkenntnisses zu erblicken sein, als nur eine
Hemmung der Vollstreckung des an sich bereits rechts-
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 49 .
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kräftigen Entscheides. Nach den vorliegenden Akten ist
übrigens der Berufung des Rekurrenten aufschiebende
Wirkung nicht zuerkannt worden.
2. -
Ist aber die Konkurseröffnung schon mit dem
Erkenntnis des erstinstanzlichen Konkursrichters rechts-
kräftig ausgesprochen und untersteht dieses der Disposi-
tion der Parteien des Konkurseröffnungsprozesses nicht
mehr, so folgt hieraus, dass, sobald einmal der Konkurs-
richter erster Instanz den Konkurs eröffnet hat, das
Konkursbegehren von dem antragstellenden Gläubiger
nicht mehr mit der Wirkung der Rückgängigmachung der
Kbnkurseröffnung zurückgezogen werden kann. In diesem
Sinne haben sich denn auch die Doktrin und die kantonale
Praxis mehrheitlich ausgesprochen (LEEMANN, Konkurs-
gründe, S. 24,25 u. 34; WEBER-BRÜSTLEIN-REICHEL,
Kommentar, Note 2 zu Art. 167 und Note5 zu Art. 174;
BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 574 Note 43; Archiv 2
S. 84 ff. mit Bemerkung der Redaktion; Rechenschafts-
bericht des Obergerichts Zürich 1892 Nr. 271; Handels-
rechtliehe Entscheidungen 12 S. 66; ZbJ 28 S. 426
und 43 S. 352 ff.; vgl. für das deutsche Recht ERNST
JAEGER, Konkursordnung, Anm. 3 zu § 103 und PETER-
SEN u. KLEINFELLER, id., Anm.2 zu§ 103 und die dor-
tigen Zitate). Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent für
seinen abweichenden Standpunkt auf BGE 36 I S. 383 ff. :
dort wurde es als ein Satz des eidgenössischen Rechts
bezeichnet, dass der zweitinstanzliehe Konkursrichter
auch solche Tatsachen zu berücksichtigen habe, welche
zwar dem erstinstanzlichen Richter ni c h t b e k an n t
waren aber doch schon im Momente des erstinstanzlichen
,
.
Entscheides e xis t i e r t e n, hingegen die heute strei-
tige Frage, ob der zweitinstanzliche Riehtcr auch all-
fällig nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretene, an
sich konkurshindernde Tatsachen zu berücksichtigen.
habe: ausdrücklich offen gelassen. Für deren oben ver-
tretene Lösung sprechen zudem Erwägungen praktischer
Natur. Der Zweck der Berufung gemäss Art. 174 SchKG
Staatsrecht.
besteht nicht darin, dem Schuldner noch eine neue, letzte
Frist zu gewähren, sondern eine Nachprüfung des Kon-
kurserkenntnisses auf seine Rechtsmässigkeit zu ermög-
lichen. Andernfals würde die Konkurseröffnung durch
den erstinstanzlichen Richter in zahlreichen Fällen zu
einer Formalität herabsinken und der Schuldner sich erst
nachher während der Hängigkeit des zweitinstanzlichen
Verfahrens ernstlich bemühen, die Schuld zu tilgen oder
Stundung zu verlangen.
-
3. -
Ergibt sich nach dem Ausgeführten der Rechts-
satz, dass das Konkursbegehren nach Eröffnung des
Konkurses durcn den Konkursrichter erster Instanz im
Berufungsverfahren nicht mehr wirksam z~rückgezogen
werden kann, aus dem Wesen und der Natur des durch
das Bundesrecht geregelten Konkurses, aus der Aus-
legung der Vorschriften des SchKG, so muss er auch als
ein zwar ungeschriebener Satz des B und e s r e c h t s
über die Wirkung der Berufung im Konkursprozess an-
gesehen werden, der dem kantonalen Recht vorgeht. In-
dem der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen
im vorliegenden Falle den erst 11 ach erfolgter KOllkurs-
eröffnung durch die erste Instanz erklärten Rückzug des
Konkursbegehrens auf Grund der erwähnten Vorschrift
des kantonalen Prozessrechts lediglich deswegen nicht
mehr berücksichtigt hat, weil er erst nach Ablauf der
Rekursfrist erklärt und geltend gemacht wurde, hat er
in der Tat die derogatorische Kraft jenes bundesrecht-
nchen Satzes verkannt. Da dieser jedoch der Berücksich-
tigung des Rückzuges ebenfalls entgegenstand, ist der
Entscheid immerhin im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Demnach el'kennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
J
Staatsverträge. ND 50.
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VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT
GARANTIE DE LA LffiERTE INDIVIDUELLE
Vgl. Nr. 39. --- Voir n° 39.
VIII. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
50. Ar1it du 27 novembre 1920
dans la cause Proux contre Jeanner.t.
L'art. t er al. 2 du Traite franco-suisse
s u r I a c om pet e n ce
j u d i c i air e permet le
sequestre opere en Suisse par un Suisse sur les biens d'un
Fran\;ais pour Ull.e creance resultunt d'un contrat passe
en SUisse, si les deux parties ont leur residence dans ce
pays lors du sequestre. -
La residence du debiteur en
Suisse ne supprime pas le cas de sequestre prevu a l'art.
271, chiff. 4 LP.
11. -
Le 10 juHlet 1920 Cesal' Jeanneret, agriculteur,
~\ Noiraigue, a adresse au President du Tribunal de
Boudry une lettre dans laquelle il eXIlOsait en resurne .
Lui et son fils mineur Charles ont prete diverses sommes
a Jean Proux, domicilie a Boulogne sur Seine. Malgre
leurs reclamations, ils n'ont pu obtenir le rembourse-
ment de leurs avances qui s'elevent, avec une note pour
pension pendant trois semaines, a 1500 fr. Leur debiteur
habite actuellement aBöle. n possede quelques objets