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46_I_365

BGE 46 I 365

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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36-1

Staatsrecht.

Funktion des Bundesrats als Beschwerdeinstanz und der

von ihm auszuübenden Dienstaufsicht, an die Stelle

seiner Kompetenz diejenige der Instanz, an die sie dele-

giert worden ist. Die vorgeschriebene Mitteilung an die

Bundesversammlung hat nicht den Sinn, dass dadurch

die Genehmigung einer Kompetenzdelegation durch die

Bundesversammlung als Requisit für ihre Gültigkeit vor-

gesehen wird. Die Mitteilung an und für sich aber kann

nicht Requisit für das Inkrafttreten der Delegation sein;

sie hat vielmehr den Sinn, dass es dadurch der Bundes-

versammlung vorbehalten bleiben soll, wenn sie mit einer

_ Delegation nicht einverstanden ist, vom Bundesrat die

Aufhebung oder Abänderung des betreffenden Beschlusses

zu verlangen. Eine besondere Form der Mitteilung ist

nicht vorgeschrieben; im Gegensatz zu der von den Re-

kurrenten vertretenen' Auffassung ergibt sich aus dem

Vorstehenden, dass jede Form der Mitteilung genügt.

die es der Bundesversammlung ermöglicht, ihr Kontroll-

recht im angeführten Sinne auszuüben. Die Delegations-

verordnung vom 17. November 1914 wurde nUll, abgesehen

VOll der Pnblikation in det Gesetzessammlung, der Bun-

desversammlung durch den Geschäftsbericht des politi-

schen Departements zur Kenntnis gebracht, und sie erhob

dagegen keinen Einspruch, und es ist denn auch die seit

1914 konstant befolgte Praxis der Ueberweisung durch

das Departement ohne vorgängigen Beschluss des Ge--

samtbundesrats niemals angefochten worden. Es ergibt

sich hieraus, dass die Verordnung in richtiger Weise zu-

stalldegekommen und in Kraft erwachsen ist. Die berni-

sehen Behörden haben also durch Abweisung der von deli.

Beschwerdeführern gestellten Vorfragebegehrens nicht nur

nicht willkürlich gehandelt, sondern sie haben das Geseb;

richtig angewendet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Nu In.

:jn:,

VII. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

49. Urteil vom 24. September 1920

i. S. Sohlumpf gegen ltantonalbank St. Gallen, Filiale Alt-

stätten und Bekursriohter des Xantonsgerichts St. Gallen.

SchKG Art. 174: Nach Eröffnung des Konkurses durch den

Konkursrichter erster Instanz vermag der Rückzug des

Konkursbegehrens im Berufungsverfahren die Konkurs-

eröffnung nicht mehr rückgängig zu machen. Unzulässig-

keit abweichender kantonaler Prozessvorschriften.

A. -

Auf das Begehren der st. gallischen Kantonal-

bank, Filiale Altstätten, eröffnete der Bezirksgerichts-

präsident von Werdenberg am 19. Juni über den Rekur-

renten Karl Schlumpf den Konkurs. Hiegegen rekurrierte

Schlumpf innert der am 1. Juli ablaufenden Berufungs-

frist an den Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen.

Am 5. Juli zog die Kantonalbank das Konkursbegehren

zurück; ihre Erklärung lag ~em Rekursrichter an der

auf den folgenden Tag anberaumten mündlichen Beru-

fungsverhandlung vor. Trotzdem wies er den Rekurs ab

mit der Begründung, ein erst nach Ablauf der Rekurs-

frist erkiärtei· Rückzug des Konkursbegehrens könne

nach Art. 31 Abs. 3 des kantonalen EG zum SchKG

nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Vorschrift lau-

tet: « Im Rekursverfahren ist die Einlage neuer Akten

zulässig, sofern diese gleichzeitig mit den Rechtsschriften

eingereicht werden .... »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Schlumpf die staats-

rechtliche Beschwerde ergriffen mit der Begründung, er

(wie übrigens di(' angeführte Gesetzesbestimmung über-

3G!;

Staatsrecht.

. haupt) involviere eine' Verletzung des Grundsatzes der

derogatorischen Kraft des Bundesrechts, da nach diesem

im Konkurseröffnungsberufungsverfahren der Ausschluss

des Novenrechts sowohl als auch dessen zeitliche Beschrän-

kung unstatthaft seien. Ferner bestreitet er, dass die ange-

führte Vorschrift auf den Rückzug des Konkursbegehrens

. 'ltreffe, weil dieser kein eigentliches Novum sei und,

-als Fundament der Konkurseröffnung, bis zum rechts-

kräftigen Entscheid jederzeit möglich sein müsse.

C. -

Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen

~auf Abweisung des Rekurses angetragen.

Das Bundesgericht zieht in EI'wägung :

1. -

Durch die Eröffnung des Konkurses wird ein

über die Beziehungen der Parteien des Konkurser-

öffnungsprozesses hinausgehendes Rechtsverhältnis be-

gründet insofern, als sie das konkursrechtli~he Beschlags-

recht der Gesamtheit der Gläubiger an d~n Aktiven des

Gemeinschuldners zur Entstehung bringtt Da somit nicht

nur der die Konkurseröffnung beantragende Gläubiger

Rechte aus ihr erwirbt, ist das Konkursverfahren, sobald

einmal rechtskräftig eröffnet, der Verfügung der Parteien

des Konkurseröffnungsprozesses entrückt. Die Rechts-

kraft des Konkurseröffnungserkenntnisses tritt schon in

dem Zeitpunkte ein, da es vom Konkursrichter erster

Instanz erlassen wird. Denn der durch Art. 174 SchKG

vorgesehenen Berufung dagegen wohnt gemäss Art. 36

SchGK (im Gegensatz zu der durch den nun aufgehobenen

Art. 8 der Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon-

kurs für die Zeit der Kriegswirren getroffenen Regelung)

nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung inne,

sondern nur auf besondere Anordnung des Berufungs-

richters, und auch wenn sie ihr zuerkannt wird, so wird

darin nicht sowohl eine Hemmung der Rechtskraft des

Konkurserkenntnisses zu erblicken sein, als nur eine

Hemmung der Vollstreckung des an sich bereits rechts-

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 49 .

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kräftigen Entscheides. Nach den vorliegenden Akten ist

übrigens der Berufung des Rekurrenten aufschiebende

Wirkung nicht zuerkannt worden.

2. -

Ist aber die Konkurseröffnung schon mit dem

Erkenntnis des erstinstanzlichen Konkursrichters rechts-

kräftig ausgesprochen und untersteht dieses der Disposi-

tion der Parteien des Konkurseröffnungsprozesses nicht

mehr, so folgt hieraus, dass, sobald einmal der Konkurs-

richter erster Instanz den Konkurs eröffnet hat, das

Konkursbegehren von dem antragstellenden Gläubiger

nicht mehr mit der Wirkung der Rückgängigmachung der

Kbnkurseröffnung zurückgezogen werden kann. In diesem

Sinne haben sich denn auch die Doktrin und die kantonale

Praxis mehrheitlich ausgesprochen (LEEMANN, Konkurs-

gründe, S. 24,25 u. 34; WEBER-BRÜSTLEIN-REICHEL,

Kommentar, Note 2 zu Art. 167 und Note5 zu Art. 174;

BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 574 Note 43; Archiv 2

S. 84 ff. mit Bemerkung der Redaktion; Rechenschafts-

bericht des Obergerichts Zürich 1892 Nr. 271; Handels-

rechtliehe Entscheidungen 12 S. 66; ZbJ 28 S. 426

und 43 S. 352 ff.; vgl. für das deutsche Recht ERNST

JAEGER, Konkursordnung, Anm. 3 zu § 103 und PETER-

SEN u. KLEINFELLER, id., Anm.2 zu§ 103 und die dor-

tigen Zitate). Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent für

seinen abweichenden Standpunkt auf BGE 36 I S. 383 ff. :

dort wurde es als ein Satz des eidgenössischen Rechts

bezeichnet, dass der zweitinstanzliehe Konkursrichter

auch solche Tatsachen zu berücksichtigen habe, welche

zwar dem erstinstanzlichen Richter ni c h t b e k an n t

waren aber doch schon im Momente des erstinstanzlichen

,

.

Entscheides e xis t i e r t e n, hingegen die heute strei-

tige Frage, ob der zweitinstanzliche Riehtcr auch all-

fällig nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretene, an

sich konkurshindernde Tatsachen zu berücksichtigen.

habe: ausdrücklich offen gelassen. Für deren oben ver-

tretene Lösung sprechen zudem Erwägungen praktischer

Natur. Der Zweck der Berufung gemäss Art. 174 SchKG

Staatsrecht.

besteht nicht darin, dem Schuldner noch eine neue, letzte

Frist zu gewähren, sondern eine Nachprüfung des Kon-

kurserkenntnisses auf seine Rechtsmässigkeit zu ermög-

lichen. Andernfals würde die Konkurseröffnung durch

den erstinstanzlichen Richter in zahlreichen Fällen zu

einer Formalität herabsinken und der Schuldner sich erst

nachher während der Hängigkeit des zweitinstanzlichen

Verfahrens ernstlich bemühen, die Schuld zu tilgen oder

Stundung zu verlangen.

-

3. -

Ergibt sich nach dem Ausgeführten der Rechts-

satz, dass das Konkursbegehren nach Eröffnung des

Konkurses durcn den Konkursrichter erster Instanz im

Berufungsverfahren nicht mehr wirksam z~rückgezogen

werden kann, aus dem Wesen und der Natur des durch

das Bundesrecht geregelten Konkurses, aus der Aus-

legung der Vorschriften des SchKG, so muss er auch als

ein zwar ungeschriebener Satz des B und e s r e c h t s

über die Wirkung der Berufung im Konkursprozess an-

gesehen werden, der dem kantonalen Recht vorgeht. In-

dem der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen

im vorliegenden Falle den erst 11 ach erfolgter KOllkurs-

eröffnung durch die erste Instanz erklärten Rückzug des

Konkursbegehrens auf Grund der erwähnten Vorschrift

des kantonalen Prozessrechts lediglich deswegen nicht

mehr berücksichtigt hat, weil er erst nach Ablauf der

Rekursfrist erklärt und geltend gemacht wurde, hat er

in der Tat die derogatorische Kraft jenes bundesrecht-

nchen Satzes verkannt. Da dieser jedoch der Berücksich-

tigung des Rückzuges ebenfalls entgegenstand, ist der

Entscheid immerhin im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Demnach el'kennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

J

Staatsverträge. ND 50.

369

VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT

GARANTIE DE LA LffiERTE INDIVIDUELLE

Vgl. Nr. 39. --- Voir n° 39.

VIII. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

50. Ar1it du 27 novembre 1920

dans la cause Proux contre Jeanner.t.

L'art. t er al. 2 du Traite franco-suisse

s u r I a c om pet e n ce

j u d i c i air e permet le

sequestre opere en Suisse par un Suisse sur les biens d'un

Fran\;ais pour Ull.e creance resultunt d'un contrat passe

en SUisse, si les deux parties ont leur residence dans ce

pays lors du sequestre. -

La residence du debiteur en

Suisse ne supprime pas le cas de sequestre prevu a l'art.

271, chiff. 4 LP.

11. -

Le 10 juHlet 1920 Cesal' Jeanneret, agriculteur,

~\ Noiraigue, a adresse au President du Tribunal de

Boudry une lettre dans laquelle il eXIlOsait en resurne .

Lui et son fils mineur Charles ont prete diverses sommes

a Jean Proux, domicilie a Boulogne sur Seine. Malgre

leurs reclamations, ils n'ont pu obtenir le rembourse-

ment de leurs avances qui s'elevent, avec une note pour

pension pendant trois semaines, a 1500 fr. Leur debiteur

habite actuellement aBöle. n possede quelques objets