Volltext (verifizierbarer Originaltext)
36-1 Staatsrecht. Funktion des Bundesrats als Beschwerdeinstanz und der von ihm auszuübenden Dienstaufsicht, an die Stelle seiner Kompetenz diejenige der Instanz, an die sie dele- giert worden ist. Die vorgeschriebene Mitteilung an die Bundesversammlung hat nicht den Sinn, dass dadurch die Genehmigung einer Kompetenzdelegation durch die Bundesversammlung als Requisit für ihre Gültigkeit vor- gesehen wird. Die Mitteilung an und für sich aber kann nicht Requisit für das Inkrafttreten der Delegation sein ; sie hat vielmehr den Sinn, dass es dadurch der Bundes- versammlung vorbehalten bleiben soll, wenn sie mit einer _ Delegation nicht einverstanden ist, vom Bundesrat die Aufhebung oder Abänderung des betreffenden Beschlusses zu verlangen. Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgeschrieben ; im Gegensatz zu der von den Re- kurrenten vertretenen' Auffassung ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass jede Form der Mitteilung genügt. die es der Bundesversammlung ermöglicht, ihr Kontroll- recht im angeführten Sinne auszuüben. Die Delegations- verordnung vom 17. November 1914 wurde nUll, abgesehen VOll der Pnblikation in det Gesetzessammlung, der Bun- desversammlung durch den Geschäftsbericht des politi- schen Departements zur Kenntnis gebracht, und sie erhob dagegen keinen Einspruch, und es ist denn auch die seit 1914 konstant befolgte Praxis der Ueberweisung durch das Departement ohne vorgängigen Beschluss des Ge-- samtbundesrats niemals angefochten worden. Es ergibt sich hieraus, dass die Verordnung in richtiger Weise zu- stalldegekommen und in Kraft erwachsen ist. Die berni- sehen Behörden haben also durch Abweisung der von deli. Beschwerdeführern gestellten Vorfragebegehrens nicht nur nicht willkürlich gehandelt, sondern sie haben das Geseb; richtig angewendet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Nu In. :jn:, VII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
49. Urteil vom 24. September 1920
i. S. Sohlumpf gegen ltantonalbank St. Gallen, Filiale Alt- stätten und Bekursriohter des Xantonsgerichts St. Gallen. SchKG Art. 174: Nach Eröffnung des Konkurses durch den Konkursrichter erster Instanz vermag der Rückzug des Konkursbegehrens im Berufungsverfahren die Konkurs- eröffnung nicht mehr rückgängig zu machen. Unzulässig- keit abweichender kantonaler Prozessvorschriften. A. - Auf das Begehren der st. gallischen Kantonal- bank, Filiale Altstätten, eröffnete der Bezirksgerichts- präsident von Werdenberg am 19. Juni über den Rekur- renten Karl Schlumpf den Konkurs. Hiegegen rekurrierte Schlumpf innert der am 1. Juli ablaufenden Berufungs- frist an den Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen. Am 5. Juli zog die Kantonalbank das Konkursbegehren zurück; ihre Erklärung lag ~em Rekursrichter an der auf den folgenden Tag anberaumten mündlichen Beru- fungsverhandlung vor. Trotzdem wies er den Rekurs ab mit der Begründung, ein erst nach Ablauf der Rekurs- frist erkiärtei· Rückzug des Konkursbegehrens könne nach Art. 31 Abs. 3 des kantonalen EG zum SchKG nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Vorschrift lau- tet: « Im Rekursverfahren ist die Einlage neuer Akten zulässig, sofern diese gleichzeitig mit den Rechtsschriften eingereicht werden .... » B. - Gegen diesen Entscheid hat Schlumpf die staats- rechtliche Beschwerde ergriffen mit der Begründung, er (wie übrigens di(' angeführte Gesetzesbestimmung über- 3G!; Staatsrecht. . haupt) involviere eine' Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, da nach diesem im Konkurseröffnungsberufungsverfahren der Ausschluss des Novenrechts sowohl als auch dessen zeitliche Beschrän- kung unstatthaft seien. Ferner bestreitet er, dass die ange- führte Vorschrift auf den Rückzug des Konkursbegehrens . 'ltreffe, weil dieser kein eigentliches Novum sei und, -als Fundament der Konkurseröffnung, bis zum rechts- kräftigen Entscheid jederzeit möglich sein müsse. C. - Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen ~auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in EI'wägung :
1. - Durch die Eröffnung des Konkurses wird ein über die Beziehungen der Parteien des Konkurser- öffnungsprozesses hinausgehendes Rechtsverhältnis be- gründet insofern, als sie das konkursrechtli~he Beschlags- recht der Gesamtheit der Gläubiger an d~n Aktiven des Gemeinschuldners zur Entstehung bringtt Da somit nicht nur der die Konkurseröffnung beantragende Gläubiger Rechte aus ihr erwirbt, ist das Konkursverfahren, sobald einmal rechtskräftig eröffnet, der Verfügung der Parteien des Konkurseröffnungsprozesses entrückt. Die Rechts- kraft des Konkurseröffnungserkenntnisses tritt schon in dem Zeitpunkte ein, da es vom Konkursrichter erster Instanz erlassen wird. Denn der durch Art. 174 SchKG vorgesehenen Berufung dagegen wohnt gemäss Art. 36 SchGK (im Gegensatz zu der durch den nun aufgehobenen Art. 8 der Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs für die Zeit der Kriegswirren getroffenen Regelung) nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung inne, sondern nur auf besondere Anordnung des Berufungs- richters, und auch wenn sie ihr zuerkannt wird, so wird darin nicht sowohl eine Hemmung der Rechtskraft des Konkurserkenntnisses zu erblicken sein, als nur eine Hemmung der Vollstreckung des an sich bereits rechts- Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 49 . 367 kräftigen Entscheides. Nach den vorliegenden Akten ist übrigens der Berufung des Rekurrenten aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden.
2. - Ist aber die Konkurseröffnung schon mit dem Erkenntnis des erstinstanzlichen Konkursrichters rechts- kräftig ausgesprochen und untersteht dieses der Disposi- tion der Parteien des Konkurseröffnungsprozesses nicht mehr, so folgt hieraus, dass, sobald einmal der Konkurs- richter erster Instanz den Konkurs eröffnet hat, das Konkursbegehren von dem antragstellenden Gläubiger nicht mehr mit der Wirkung der Rückgängigmachung der Kbnkurseröffnung zurückgezogen werden kann. In diesem Sinne haben sich denn auch die Doktrin und die kantonale Praxis mehrheitlich ausgesprochen (LEEMANN, Konkurs- gründe, S. 24,25 u. 34; WEBER-BRÜSTLEIN-REICHEL, Kommentar, Note 2 zu Art. 167 und Note5 zu Art. 174; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 574 Note 43; Archiv 2 S. 84 ff. mit Bemerkung der Redaktion ; Rechenschafts- bericht des Obergerichts Zürich 1892 Nr. 271; Handels- rechtliehe Entscheidungen 12 S. 66; ZbJ 28 S. 426 und 43 S. 352 ff.; vgl. für das deutsche Recht ERNST JAEGER, Konkursordnung, Anm. 3 zu § 103 und PETER- SEN u. KLEINFELLER, id., Anm.2 zu§ 103 und die dor- tigen Zitate). Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent für seinen abweichenden Standpunkt auf BGE 36 I S. 383 ff. : dort wurde es als ein Satz des eidgenössischen Rechts bezeichnet, dass der zweitinstanzliehe Konkursrichter auch solche Tatsachen zu berücksichtigen habe, welche zwar dem erstinstanzlichen Richter ni c h t b e k an n t waren aber doch schon im Momente des erstinstanzlichen , . Entscheides e xis t i e r t e n, hingegen die heute strei- tige Frage, ob der zweitinstanzliche Riehtcr auch all- fällig nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretene, an sich konkurshindernde Tatsachen zu berücksichtigen. habe: ausdrücklich offen gelassen. Für deren oben ver- tretene Lösung sprechen zudem Erwägungen praktischer Natur. Der Zweck der Berufung gemäss Art. 174 SchKG Staatsrecht. besteht nicht darin, dem Schuldner noch eine neue, letzte Frist zu gewähren, sondern eine Nachprüfung des Kon- kurserkenntnisses auf seine Rechtsmässigkeit zu ermög- lichen. Andernfals würde die Konkurseröffnung durch den erstinstanzlichen Richter in zahlreichen Fällen zu einer Formalität herabsinken und der Schuldner sich erst nachher während der Hängigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens ernstlich bemühen, die Schuld zu tilgen oder Stundung zu verlangen. -
3. - Ergibt sich nach dem Ausgeführten der Rechts- satz, dass das Konkursbegehren nach Eröffnung des Konkurses durcn den Konkursrichter erster Instanz im Berufungsverfahren nicht mehr wirksam z~rückgezogen werden kann, aus dem Wesen und der Natur des durch das Bundesrecht geregelten Konkurses, aus der Aus- legung der Vorschriften des SchKG, so muss er auch als ein zwar ungeschriebener Satz des B und e s r e c h t s über die Wirkung der Berufung im Konkursprozess an- gesehen werden, der dem kantonalen Recht vorgeht. In- dem der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen im vorliegenden Falle den erst 11 ach erfolgter KOllkurs- eröffnung durch die erste Instanz erklärten Rückzug des Konkursbegehrens auf Grund der erwähnten Vorschrift des kantonalen Prozessrechts lediglich deswegen nicht mehr berücksichtigt hat, weil er erst nach Ablauf der Rekursfrist erklärt und geltend gemacht wurde, hat er in der Tat die derogatorische Kraft jenes bundesrecht- nchen Satzes verkannt. Da dieser jedoch der Berücksich- tigung des Rückzuges ebenfalls entgegenstand, ist der Entscheid immerhin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Demnach el'kennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. J Staatsverträge. ND 50. 369 VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT GARANTIE DE LA LffiERTE INDIVIDUELLE Vgl. Nr. 39. --- Voir n° 39. VIII. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX
50. Ar1it du 27 novembre 1920 dans la cause Proux contre Jeanner.t. L'art. t er al. 2 du Traite franco-suisse s u r I a c om pet e n ce j u d i c i air e permet le sequestre opere en Suisse par un Suisse sur les biens d'un Fran\;ais pour Ull.e creance resultunt d'un contrat passe en SUisse, si les deux parties ont leur residence dans ce pays lors du sequestre. - La residence du debiteur en Suisse ne supprime pas le cas de sequestre prevu a l'art. 271, chiff. 4 LP.
11. - Le 10 juHlet 1920 Cesal' Jeanneret, agriculteur, ~\ Noiraigue, a adresse au President du Tribunal de Boudry une lettre dans laquelle il eXIlOsait en resurne . Lui et son fils mineur Charles ont prete diverses sommes a Jean Proux, domicilie a Boulogne sur Seine. Malgre leurs reclamations, ils n'ont pu obtenir le rembourse- ment de leurs avances qui s'elevent, avec une note pour pension pendant trois semaines, a 1500 fr. Leur debiteur habite actuellement aBöle. n possede quelques objets