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75_IV_126

BGE 75 IV 126

Bundesgericht (BGE) · 1949-10-28 · Deutsch CH
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Motorfahrzeugverkehr. No l!S.

II.MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Oktober

1949 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Kümin.

Art. 26 A~. 3 MFG. Wer vor Strassenkreuzungen überholen will,

muss sem Vorhaben spätestens dort beenden können, wo er

seine Aufmerksamkeit auf die Kreuzung zu richten hat.

Art. 26 al. 3 LA. Le conducteur qui veut depasser avant une croisee

de routes doit pouvoir terminer sa manreuvre au plus tard. au

moment ou il doit porter son attention sur la croisee.

A~. 26, CJ>· 3 LA. Il conduc~te ehe vuole oltrepassare prima d'un

mcrocio deve poter termmare la sua manovra al pfü tardi 18.

dove deve volgere la sua attenzione all'incrocio.

A.. -

Kümin fuhr am 27. November 1948 kurz nach

Mittag auf einem Motorrad durch die etwa 8 m breite Mai-

hofstrasse in Luzern aus nördlicher Richtung stadtein-

wärts. Als er im Begriffe war, mit 45 bis 50 km/h unter

Einhaltung von bloss etwa 35 cm Abstand einen 40 bis

50 cm vom rechten Trottoir entfernt fahrenden Traktor

mit Anhänger zu überholen, näherte sich aus der von

rechts einmündenden beidseits mit Trottoirs versehenen

Weggismattstrasse ein Motordreirad. Der Führer des

Traktors, in der irrigen Meinung, das Motordreirad bean-

spruche den Vortritt, verringerte die Geschwindigkeit und

schwenkte leicht nach links. Dadurch stiess das überho-

lende Motorrad, obschon Kümin auf einer Strecke von

3,9 m scharf abbremste, mit dem linken Vorderrad des

Traktors zusammen. Die Stelle des Zusammenstosses liegt

auf der verlängerten Linie des nördlichen Randes der Fahr-

bahn der Weggismattstrasse.

B. -

Der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt beantragte

gegen Kümin eine Busse von Fr. 20.- wegen Übertretung

von Art. 25 und 26 MFG und Art. 46 MFV, mit dem Vor-

wurf, Kümin habe den Traktor im Bereiche einer Strassen-

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einmündung mit zu geringem Abstand und zu schnell

überholt.

Da Kümin den Strafantrag nicht annahm, wurde die

Sache dem Amtsgericht überwiesen. Dieses verurteilte den

Beschuldigten am 19. Juli 1949 zu einer Busse von Fr. 10.-

wegen Überholens mit ungenügendem Abstand (Art. 25

Abs. 1 Satz 3 MFG, Art. 46 Abs. 3 MFV). Dass er an ver-

botener Stelle überholt habe, verneinte es mit der Begrün-

dung, dass sein Vorhaben knapp vor der Strasseneinmün-

dung beendet gewesen wäre, wenn er nicht wegen des

plötzlichen Linksschwenkens des Traktors hätte brem.Ben

müssen. Zur Strasseneinmündung sei nur die Fahrbahn,

nicht auch das Trottoir zu rechnen. Das Linksschwenken

des Traktors habe Kümin nicht voraussehen können.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei

aufzuheben und das Amtsgericht unter anderem anzu-

weisen, Kümin auch wegen Überholens im Bereiche einer

Strasseneinmündung zu büssen (Art. 26 Abs. 3 MFG).

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Einmündung

beginne nicht erst in der verlängerten Linie der Nordseite

der Weggismattstrasse, sondern «von dieser aus Ifuks

früher ». Kümin habe zu überholen begonnen, als er

bereits in der dafür gesetzlich verbotenen Zone gewesen

sei. Dass er plötzlich habe abbremsen müssen, entlaste ihn

nicht, denn er habe nicht schneller fahren dürfen, als dass

er sein Fahrzeug noch habe beherrschen können, besonders .

auch gegenüber allen vernünftigen Vorkehren des vor ihm

auf die Einmündung zu fahrenden Traktors. Wäre er lang-

samer gefahren, so hätte ihn das Linksschwenken des

Traktors nicht so überrascht, dass er nicht mehr recht-

zeitig und genügend abbremsen konnte, um den Zusam-

menstoss zu vermeiden. Ausserdem hätte er dann erkannt,

dass er vor der Strasseneinmündung nicht mehr überholen

könne. Dass er überrascht worden sei, habe er sich selber

zuzuschreiben und entlaste ihn daher nicht. Der Traktor

habe wegen' des aus der Weggismattstrasse kommenden

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Fahrzeuges nach links schwenken müssen. Gerade bei sol-

cher Lage verbiete Art. 26 MFG das Überholen.

D. -

Kümin beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei

abzuweisen. Er macht geltend, da nach der verbindlichen

Beweiswürdigung durch die Vorinstanz feststehe, dass das

Überholen vor der Strasseneinmündung beendet gewesen

wäre, wenn der Traktor nicht in unvorhergesehener Weise

plötzlich nach links abgebogen hätte, verletze das ange-

fochtene Urteil Art. 26 MFG nicht. Der Beschwerdegegner

sei noch nicht in der verbotenen Zone der Strasseneinmün-

dung gewesen, als er zu überholen begonnen habe. Bei den

gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen habe er

auch annehmen dürfen, dass er das Überholen vor der Ein-

mündung beenden könne.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

2. -

Art. 26 Abs. 3 MFG verbietet dem Führer eines

Motorfahrzeuges, an Strassenkreuzungen zu überholen.

Als Kreuzung im Sinne dieser Bestimmung gilt nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Stelle, an der

eine Strasse in eine andere einmündet (BGE 64 II 317,

75 IV 29).

Unter Berufung aufBGE 74 IV 173 hält die Vorinstanz

das Überholen dann nicht für verboten, wenn es unmittel-

bar vor der Kreuzung (Einmündung) beendet werden

kann, und zu dieser rechnet sie « nur die Fahrbahn, nicht

auch das Trottoir)). In der Tat hat der Kassationshof im

zitierten Urteil ausgeführt, wer an der Kreuzung überhole,

verkürze den von links kommenden Fahrzeugen die zum

Anhalten zur Verfügung stehende Strecke oder hindere sie

am Abbiegen nach rechts; solche Erschwerungen des Ver-

kehrs träten dagegen nicht ein, wenn das Überholen vor

der zu überquerenden Fahrbahn beendet werde oder erst

jenseits beginne. Kernfrage war jedoch damals nicht, . ob

und inwieweit der über die Kreuzungsfläche der beiden

Fahrbahnen sich abspielende Fahrzeugverkehr Anlass

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geben könne, das Verbot des Überholens über diese Fläche

hinaus auszudehnen, sondern ob und inwieweit diese Aus-

dehnung zum Schutze der über die anstossenden Fuss-

gängerstreifen gehenden Personen nötig sei. Unter ersterem

Gesichtspunkte behandelt das zitierte Urteil das Problem

nicht abschliessend. Der heute zu beurteilende Fall zeigt,

dass das Überholen an Strassenkreuzungen nicht bloss

deshalb gefährlich ist, weil der Überholende einem von

links kommenden Fahrzeug die zum Anhalten verfügbare

Strecke verkürzt oder es am Abbiegen nach rechts hindert.

Auch der von rechts aus der Querstrasse kommende Ver-

kehr und die nach links oder rechts in die Querstrasse ein-

biegenden Fahrzeuge schaffen Gefahren, die das Verbot

des Überholens an Strassenkreuzungen rechtfertigen. Zum

Beispiel kann der Führer des zu überholenden Fahrzeuges

bei einer Kreuzung genötigt sein, sich leicht der Strassen-

mitte zu nähern, um besser in die von rechts kommende

Seitenstrasse zu sehen oder einem von dort her auftau-

chenden Fahrzeug auszuweichen. Dadurch läuft er Gefahr,

mit dem überholenden Fahrzeug zusammenzustossen. Auch

kann das zu überholende Fahrzeug die Sicht vom über-

holenden auf das von rechts kommende und die Sicht von

diesem auf das überholende Fahrzeug behindern, wodurch

beide oder alle drei der Gefahr eines Zusammenstosses aus-

gesetzt werden. Ganz allgemein gesprochen ist an Strassen-

kreuzungen, wo gleichzeitig von drei oder mehr Seiten her

Fahrzeuge sich dem gleichen Punkte nähern können, die

Möglichkeit eines Unfalles so gross, dass sie nicht durch

überholende Fahrzeuge noch vergrössert werden darf. Das

Bundesgericht hat denn auch in BGE 64 II 31 7 den gesetz-

geberischen Grund des Verbotes des Überholens an Stras-

senkreuzungen in den besonderen Gefahren gesehen, die

das Zusammentreffen zweier oder mehrerer Strassen für

den Verkehr schafft. Wo schon die Strassenkreuzung hohe

Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Tüchtigkeit

des Führers stellt, soll dieser sich nicht durch Überholen

weitere Sorgfaltspflichten aufbürden und andere Strassen-

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benützer, insbesondere den Führer des überholten Fahr-

zeuges, dessen Aufmerksamkeit ebenfalls durch die Stras-

senkreuzung in besonderem Masse in Anspruch genommen

ist, zusätzlichen Gefahren aussetzen. Dem Art. 26 Abs. 3

MFG ist daher nicht schon nachgelebt, wenn der Führer

das Überholen im Augenblick beendet, wo er die Kreu-

zungsfläche der beiden Fahrbahnen erreicht. Er muss sein

Vorhaben schon dort fertig ausgeführt haben, wo er seine

Aufmerksamkeit auf die Strassenkreuzung zu richten hat.

Wo sich diese Stelle befindet, hängt von den Umständen

des einzelnen Falles, insbesondere auch von der Geschwin-

digkeit des überholenden Fahrzeuges ab; wer schnell fährt,

muss auf die Kreuzung aus grösserer Entfernung acht

geben, als wer sich ihr langsam nähert.

3. -Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz

hätte der Beschwerdegegner das Überholen des Traktors

mit Anhänger knapp vor Erreichung der verlängerten

Linie des nördlichen Randes der Fahrbahn der Weggis-

mattstrasse, wo nach Auffassung der Vorinstanz die Stras-

seneinmündung beginnt, beenden kl;lnnen, wenn er nicht

vorher wegen des Linksschwenkens des Traktors auf einer

Strecke von 3,9 m 13charf hätte bremsen müssen. Damit

steht fest, dass der Beschwerdegegner selbst dann, wenn er

ungehindert hätte weiterfahren können, das 'Überholen

erst beendet hätte, als er sich bereits im Gefahrenbereich

der Einmündung befand und s~ine Aufmerksamkeit auf

diese richten musste. Denn ein pflichtbewusster Motor-

radfahrer, der mit 45 bis 50 km/h auf eine Einmündung

zmährt, darf nicht erst knapp auf der Höhe der Seiten-

strasse auf diese achten. Er darf damit nicht einmal bis

zu der Stelle zuwarten, an welcher der Beschwerdegegner

wegen des Traktors zu bremsen begonnen, sich also noch

in ungehemmter Fahrt hinter oder neben dem zu über-

holenden Gefährt befunden hat. Schon wesentlich früher

hätte der Beschwerdegegner das Überholen beendet haben

müssen, um dem Vorwurf der Übertretung von Art. 26

Abs. 3 MFG zu entgehen. Die Vorinstanz hat ihn wegen

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Widerhandlung gegen diese Bestimmung zu bestrafen.

Wenn vielleicht nicht bewusst und gewollt, hat er zum

mindesten fahrlässig gehandelt, da er bei pflichtgemässer

Überlegung hat erkennen können, dass er in den Gefahren-

bereich der Einmündung gerate, ehe das überholen beendet

sein werde.

4.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 19. Juli 1949 aufge-

h~ben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zur.ückgewiesen.

29. Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1949 i. S.

BamnßlUl gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

l. A:t· 39 Abs. 3 MFV. Beim Gebrauch der Nebella.mpe darf der

Führer des Motorwagens statt der Scheinwerfer die Markier-

lichter einschalten, wenn sie aus mindestens 30 m Entfernung

~t sichtbar sind (Erw. 1 und 2).

2. Art. 18 Abs. 3, Art. 20 StGB. Fahrlässigkeit ? Rechtsirrtum,

zureichende Gründe ? (Erw. 3).

1. Art. 39 al. 3 RA. Le conducteur d'u.ne voiture automobile qui

emploie Ia lampe a brouillard peut, au lieu des phares, allumer

les feux de position, s'ils sont bien visibles 8. 30 m. au moina

(consid. 1 et 2).

2. Art. 18 al. 3 et 20 OP. Negligence ? Erreur de droit raisons

suffisantes ? (consid. 3).

'

l. Art. 39, op. 3 RLA. Il conducente d'u.n autoveicolo ehe fa uso del

faro fendinebbia, puo accendere, invece dei fari, i fanaletti di

posteggio, se sono ben visibili ad almeno 30 m. (oonsid. l e 2).

2. Art. 18, op. 3, e 20 OP. Neg1igenza ? Errore di diritto, motivi

sufficienti ? (consid. 3).

A. -

Baumann führte am 6. Januar 1949 um 18.00 Uhr

bei dichtem Nebel ein Personenautomobil auf der 7,2 m

breiten Strasse von Oberentfelden gegen Suhr. Als Be-

leuchtung hatte er die Markierlichter und eine stark blen-

dende Nebellampe eingeschaltet, die auf einem etwa 20 cm

hohen Ständer über der &tossstange angebracht war. Der