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Motorfahrzeugverkehr. No l!S.
II.MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Oktober
1949 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Kümin.
Art. 26 A~. 3 MFG. Wer vor Strassenkreuzungen überholen will,
muss sem Vorhaben spätestens dort beenden können, wo er
seine Aufmerksamkeit auf die Kreuzung zu richten hat.
Art. 26 al. 3 LA. Le conducteur qui veut depasser avant une croisee
de routes doit pouvoir terminer sa manreuvre au plus tard. au
moment ou il doit porter son attention sur la croisee.
A~. 26, CJ>· 3 LA. Il conduc~te ehe vuole oltrepassare prima d'un
mcrocio deve poter termmare la sua manovra al pfü tardi 18.
dove deve volgere la sua attenzione all'incrocio.
A.. -
Kümin fuhr am 27. November 1948 kurz nach
Mittag auf einem Motorrad durch die etwa 8 m breite Mai-
hofstrasse in Luzern aus nördlicher Richtung stadtein-
wärts. Als er im Begriffe war, mit 45 bis 50 km/h unter
Einhaltung von bloss etwa 35 cm Abstand einen 40 bis
50 cm vom rechten Trottoir entfernt fahrenden Traktor
mit Anhänger zu überholen, näherte sich aus der von
rechts einmündenden beidseits mit Trottoirs versehenen
Weggismattstrasse ein Motordreirad. Der Führer des
Traktors, in der irrigen Meinung, das Motordreirad bean-
spruche den Vortritt, verringerte die Geschwindigkeit und
schwenkte leicht nach links. Dadurch stiess das überho-
lende Motorrad, obschon Kümin auf einer Strecke von
3,9 m scharf abbremste, mit dem linken Vorderrad des
Traktors zusammen. Die Stelle des Zusammenstosses liegt
auf der verlängerten Linie des nördlichen Randes der Fahr-
bahn der Weggismattstrasse.
B. -
Der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt beantragte
gegen Kümin eine Busse von Fr. 20.- wegen Übertretung
von Art. 25 und 26 MFG und Art. 46 MFV, mit dem Vor-
wurf, Kümin habe den Traktor im Bereiche einer Strassen-
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einmündung mit zu geringem Abstand und zu schnell
überholt.
Da Kümin den Strafantrag nicht annahm, wurde die
Sache dem Amtsgericht überwiesen. Dieses verurteilte den
Beschuldigten am 19. Juli 1949 zu einer Busse von Fr. 10.-
wegen Überholens mit ungenügendem Abstand (Art. 25
Abs. 1 Satz 3 MFG, Art. 46 Abs. 3 MFV). Dass er an ver-
botener Stelle überholt habe, verneinte es mit der Begrün-
dung, dass sein Vorhaben knapp vor der Strasseneinmün-
dung beendet gewesen wäre, wenn er nicht wegen des
plötzlichen Linksschwenkens des Traktors hätte brem.Ben
müssen. Zur Strasseneinmündung sei nur die Fahrbahn,
nicht auch das Trottoir zu rechnen. Das Linksschwenken
des Traktors habe Kümin nicht voraussehen können.
0. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei
aufzuheben und das Amtsgericht unter anderem anzu-
weisen, Kümin auch wegen Überholens im Bereiche einer
Strasseneinmündung zu büssen (Art. 26 Abs. 3 MFG).
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Einmündung
beginne nicht erst in der verlängerten Linie der Nordseite
der Weggismattstrasse, sondern «von dieser aus Ifuks
früher ». Kümin habe zu überholen begonnen, als er
bereits in der dafür gesetzlich verbotenen Zone gewesen
sei. Dass er plötzlich habe abbremsen müssen, entlaste ihn
nicht, denn er habe nicht schneller fahren dürfen, als dass
er sein Fahrzeug noch habe beherrschen können, besonders .
auch gegenüber allen vernünftigen Vorkehren des vor ihm
auf die Einmündung zu fahrenden Traktors. Wäre er lang-
samer gefahren, so hätte ihn das Linksschwenken des
Traktors nicht so überrascht, dass er nicht mehr recht-
zeitig und genügend abbremsen konnte, um den Zusam-
menstoss zu vermeiden. Ausserdem hätte er dann erkannt,
dass er vor der Strasseneinmündung nicht mehr überholen
könne. Dass er überrascht worden sei, habe er sich selber
zuzuschreiben und entlaste ihn daher nicht. Der Traktor
habe wegen' des aus der Weggismattstrasse kommenden
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Fahrzeuges nach links schwenken müssen. Gerade bei sol-
cher Lage verbiete Art. 26 MFG das Überholen.
D. -
Kümin beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei
abzuweisen. Er macht geltend, da nach der verbindlichen
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz feststehe, dass das
Überholen vor der Strasseneinmündung beendet gewesen
wäre, wenn der Traktor nicht in unvorhergesehener Weise
plötzlich nach links abgebogen hätte, verletze das ange-
fochtene Urteil Art. 26 MFG nicht. Der Beschwerdegegner
sei noch nicht in der verbotenen Zone der Strasseneinmün-
dung gewesen, als er zu überholen begonnen habe. Bei den
gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen habe er
auch annehmen dürfen, dass er das Überholen vor der Ein-
mündung beenden könne.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
2. -
Art. 26 Abs. 3 MFG verbietet dem Führer eines
Motorfahrzeuges, an Strassenkreuzungen zu überholen.
Als Kreuzung im Sinne dieser Bestimmung gilt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Stelle, an der
eine Strasse in eine andere einmündet (BGE 64 II 317,
75 IV 29).
Unter Berufung aufBGE 74 IV 173 hält die Vorinstanz
das Überholen dann nicht für verboten, wenn es unmittel-
bar vor der Kreuzung (Einmündung) beendet werden
kann, und zu dieser rechnet sie « nur die Fahrbahn, nicht
auch das Trottoir)). In der Tat hat der Kassationshof im
zitierten Urteil ausgeführt, wer an der Kreuzung überhole,
verkürze den von links kommenden Fahrzeugen die zum
Anhalten zur Verfügung stehende Strecke oder hindere sie
am Abbiegen nach rechts; solche Erschwerungen des Ver-
kehrs träten dagegen nicht ein, wenn das Überholen vor
der zu überquerenden Fahrbahn beendet werde oder erst
jenseits beginne. Kernfrage war jedoch damals nicht, . ob
und inwieweit der über die Kreuzungsfläche der beiden
Fahrbahnen sich abspielende Fahrzeugverkehr Anlass
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geben könne, das Verbot des Überholens über diese Fläche
hinaus auszudehnen, sondern ob und inwieweit diese Aus-
dehnung zum Schutze der über die anstossenden Fuss-
gängerstreifen gehenden Personen nötig sei. Unter ersterem
Gesichtspunkte behandelt das zitierte Urteil das Problem
nicht abschliessend. Der heute zu beurteilende Fall zeigt,
dass das Überholen an Strassenkreuzungen nicht bloss
deshalb gefährlich ist, weil der Überholende einem von
links kommenden Fahrzeug die zum Anhalten verfügbare
Strecke verkürzt oder es am Abbiegen nach rechts hindert.
Auch der von rechts aus der Querstrasse kommende Ver-
kehr und die nach links oder rechts in die Querstrasse ein-
biegenden Fahrzeuge schaffen Gefahren, die das Verbot
des Überholens an Strassenkreuzungen rechtfertigen. Zum
Beispiel kann der Führer des zu überholenden Fahrzeuges
bei einer Kreuzung genötigt sein, sich leicht der Strassen-
mitte zu nähern, um besser in die von rechts kommende
Seitenstrasse zu sehen oder einem von dort her auftau-
chenden Fahrzeug auszuweichen. Dadurch läuft er Gefahr,
mit dem überholenden Fahrzeug zusammenzustossen. Auch
kann das zu überholende Fahrzeug die Sicht vom über-
holenden auf das von rechts kommende und die Sicht von
diesem auf das überholende Fahrzeug behindern, wodurch
beide oder alle drei der Gefahr eines Zusammenstosses aus-
gesetzt werden. Ganz allgemein gesprochen ist an Strassen-
kreuzungen, wo gleichzeitig von drei oder mehr Seiten her
Fahrzeuge sich dem gleichen Punkte nähern können, die
Möglichkeit eines Unfalles so gross, dass sie nicht durch
überholende Fahrzeuge noch vergrössert werden darf. Das
Bundesgericht hat denn auch in BGE 64 II 31 7 den gesetz-
geberischen Grund des Verbotes des Überholens an Stras-
senkreuzungen in den besonderen Gefahren gesehen, die
das Zusammentreffen zweier oder mehrerer Strassen für
den Verkehr schafft. Wo schon die Strassenkreuzung hohe
Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Tüchtigkeit
des Führers stellt, soll dieser sich nicht durch Überholen
weitere Sorgfaltspflichten aufbürden und andere Strassen-
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AS 75 IV -
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benützer, insbesondere den Führer des überholten Fahr-
zeuges, dessen Aufmerksamkeit ebenfalls durch die Stras-
senkreuzung in besonderem Masse in Anspruch genommen
ist, zusätzlichen Gefahren aussetzen. Dem Art. 26 Abs. 3
MFG ist daher nicht schon nachgelebt, wenn der Führer
das Überholen im Augenblick beendet, wo er die Kreu-
zungsfläche der beiden Fahrbahnen erreicht. Er muss sein
Vorhaben schon dort fertig ausgeführt haben, wo er seine
Aufmerksamkeit auf die Strassenkreuzung zu richten hat.
Wo sich diese Stelle befindet, hängt von den Umständen
des einzelnen Falles, insbesondere auch von der Geschwin-
digkeit des überholenden Fahrzeuges ab; wer schnell fährt,
muss auf die Kreuzung aus grösserer Entfernung acht
geben, als wer sich ihr langsam nähert.
3. -Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
hätte der Beschwerdegegner das Überholen des Traktors
mit Anhänger knapp vor Erreichung der verlängerten
Linie des nördlichen Randes der Fahrbahn der Weggis-
mattstrasse, wo nach Auffassung der Vorinstanz die Stras-
seneinmündung beginnt, beenden kl;lnnen, wenn er nicht
vorher wegen des Linksschwenkens des Traktors auf einer
Strecke von 3,9 m 13charf hätte bremsen müssen. Damit
steht fest, dass der Beschwerdegegner selbst dann, wenn er
ungehindert hätte weiterfahren können, das 'Überholen
erst beendet hätte, als er sich bereits im Gefahrenbereich
der Einmündung befand und s~ine Aufmerksamkeit auf
diese richten musste. Denn ein pflichtbewusster Motor-
radfahrer, der mit 45 bis 50 km/h auf eine Einmündung
zmährt, darf nicht erst knapp auf der Höhe der Seiten-
strasse auf diese achten. Er darf damit nicht einmal bis
zu der Stelle zuwarten, an welcher der Beschwerdegegner
wegen des Traktors zu bremsen begonnen, sich also noch
in ungehemmter Fahrt hinter oder neben dem zu über-
holenden Gefährt befunden hat. Schon wesentlich früher
hätte der Beschwerdegegner das Überholen beendet haben
müssen, um dem Vorwurf der Übertretung von Art. 26
Abs. 3 MFG zu entgehen. Die Vorinstanz hat ihn wegen
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Widerhandlung gegen diese Bestimmung zu bestrafen.
Wenn vielleicht nicht bewusst und gewollt, hat er zum
mindesten fahrlässig gehandelt, da er bei pflichtgemässer
Überlegung hat erkennen können, dass er in den Gefahren-
bereich der Einmündung gerate, ehe das überholen beendet
sein werde.
4.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 19. Juli 1949 aufge-
h~ben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur.ückgewiesen.
29. Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1949 i. S.
BamnßlUl gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
l. A:t· 39 Abs. 3 MFV. Beim Gebrauch der Nebella.mpe darf der
Führer des Motorwagens statt der Scheinwerfer die Markier-
lichter einschalten, wenn sie aus mindestens 30 m Entfernung
~t sichtbar sind (Erw. 1 und 2).
2. Art. 18 Abs. 3, Art. 20 StGB. Fahrlässigkeit ? Rechtsirrtum,
zureichende Gründe ? (Erw. 3).
1. Art. 39 al. 3 RA. Le conducteur d'u.ne voiture automobile qui
emploie Ia lampe a brouillard peut, au lieu des phares, allumer
les feux de position, s'ils sont bien visibles 8. 30 m. au moina
(consid. 1 et 2).
2. Art. 18 al. 3 et 20 OP. Negligence ? Erreur de droit raisons
suffisantes ? (consid. 3).
'
l. Art. 39, op. 3 RLA. Il conducente d'u.n autoveicolo ehe fa uso del
faro fendinebbia, puo accendere, invece dei fari, i fanaletti di
posteggio, se sono ben visibili ad almeno 30 m. (oonsid. l e 2).
2. Art. 18, op. 3, e 20 OP. Neg1igenza ? Errore di diritto, motivi
sufficienti ? (consid. 3).
A. -
Baumann führte am 6. Januar 1949 um 18.00 Uhr
bei dichtem Nebel ein Personenautomobil auf der 7,2 m
breiten Strasse von Oberentfelden gegen Suhr. Als Be-
leuchtung hatte er die Markierlichter und eine stark blen-
dende Nebellampe eingeschaltet, die auf einem etwa 20 cm
hohen Ständer über der &tossstange angebracht war. Der