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74_IV_171

BGE 74 IV 171

Bundesgericht (BGE) · 1948-04-23 · Deutsch CH
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Unlauterer Wettbewerb. No 43.

ausgesprochen technischer Tätigkeit sei er nicht Organ

der Gesellschaft und dürfe er daher nach Art. 15 UWG

nicht bestraft werden.

Aus den Erwägungen :

2. -

Dr. Helbling leitet die Auffassung, dass für den

unlauteren Wettbewerb einer juristischen Person nur

deren Organe, nicht auch die Angestellten bestraft werden

dürfen, aus Art. 15 UWG ab, denn diese Bestimmung

spreche nur von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

der Organe, während Art. 14 UWG durch Verwendung

des Wortes« auch>> die Verantwortlichkeit des Geschäfts-

herrn als eine zu jener des Angestellten, Arbeiters oder

Beauftragten hinzutretende Verantwortlichkeit kennzeich-

ne. Der Beschwerdeführer verkennt das Verhältnis, in

dem die beiden Bestimmungen zueinander stehen. Art. 14

will nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den

im Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person vorkom-

menden unlauteren Wettbewerb ordnen im Gegensatz zu

Art. 15, der dann gälte, wenn das Vergehen im Geschäfts-

betrieb einer juristischen Person oder Kollektiv- oder

Kommanditgesellschaft begangen wird. Art. 14 beschränkt

denn auch seine Geltung mit keinem Worte auf den Fall,

wo der Geschäftsherr eine natürliche Person ist. Er stellt

den Grundsatz auf, dass der Geschäftsherr der Strafe

nicht entgeht, wenn er von der Tat des Angestellten,

Arbeiters oder Beauftragten Kenntnis gehabt und es

unterlassen hat, sie zu ~erhindern oder ihre Wirkung

aufzuheben. Dieser Grundsatz wird durch Art. 15 für

den Geschäftsbetrieb der juristischen Person oder Kol-

lektiv-

oder Kommanditgesellschaft nicht aufgehoben.

Ein Grund, weshalb hier etwas anderes gelten sollte als

für den einer natürlichen Person gehörenden Betrieb,

lässt sich nicht finden. Art. 15 berührt das Verhältnis

zwischen Geschäftsherrn· und Angestelltem, Arbeiter oder

Beauftragtem nicht, sondern sagt bloss, dass an Stelle des

Geschäftsherrn, wenn dieser eine juristische Person oder

Motorfahrzeugverkehr. No 44.

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Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist, die Mitglieder

der Organe oder die Gesellschafter bestraft werden, die

für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. In

diesem Sinne hat der Kassationshof Art. 15 schon bisher

ausgelegt (Urteil i. S. Bruhin vom 22. November 1946).

Es kommt somit nichts darauf an, ob Dr. Helbling als

Organ oder als blosser Angestellter gehandelt hat.

IIl.MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES

AUTOMOBILES

44. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1948 i. S.

Saner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrich.

Art. 26 Abs. 3 MFG. Wie weit reicht der Raum, in welchem an

Strassenkreu.zungen nicht überholt werden darf '?

Art. 26 al. 3 LA. Espace dans lequel il est interdit de depasser aux

croisees de routes.

Art. 26 cp. 3 LA. Spazio nel quale e vietato oltrepassare ai cro-

cevia.

.A. -

Saner überquerte am 23. Oktober 1947 kurz

nach Mittag in einem Personenautomobil den Limmat-

quai in Zürich, indem er von der Uraniabrücke in die

Mühlegasse hinüber fuhr. Auf dem Fussgängerstreifen,

der wenige Meter von der Fahrbahn des Limmatquais

entfernt die Mühlegasse überquert, begann er ein von

Georg Guignard geführtes Motorrad zu überholen. Das

Obergericht des Kantons Zürich sah darin eine Über-

tretung von Art. 26 Abs. 3 MFG und verurteilte Saner

am 16. April 1948 zu fünfzig Franken Busse.

B. -

San.er führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend, der Ort,

wo er den Motorradfahrer zu überholen begonnen habe,

172

Motorfahrzeugverkehr. No 44.

liege jenseits der Strassenkreuzung. An dieser Stelle habe

er überholen dürfen. Überhaupt gelte an dieser Kreuzung

das Verbot des Überholens nicht, weil der Verkehr durch

automatische Lichtsignale geregelt werde, die Durchfahrt

für die im Limmatquai verkehrenden Fahrzeuge also

gesperrt gewesen sei, als der Beschwerdeführer den Quai

überquert habe.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ver-

zichtet auf Gegenbemerkungen.

Der Kassatiomhof zieht in Erwägung :

l. -

An Strassenkreuzungen darf nicht überholt wer-

den (Art. 26 Abs. 3 MFG). Daraus, dass diese Bestimmung

das überholen « an », nicht « auf >> Strassenkreuzungen

verbietet, schliesst das Obergericht, dass auch der Raum

in der Einmündung der Strasse, jedenfalls aber die Fläche

zwischen den beiden Fussgängerstreifen, die an der Ein-

mündung liegen, unter das Verbot falle. Da.8 ergebe sich

auch aus dem Zweck der Bestimmung. Das Befahren der

Kreuzung allein beanspruche schon die volle Aufmerk-

samkeit des Führers, weil er auf die seine Fahrbahn

kreuzenden Fahrzeuge und auf den an solchen Stellen

erhöhten Fussgängerverkehr aufpassen müsse. Daher

könne er nicht gleichzeitig auch noch auf das Manöver

des Überholens achten. Die Gefahrenquelle beginne nicht

erst auf der eigentlichen Kreuzungsfiäche, sondern schon

vor dem vor der Kreuzung liegenden Fussgängerstreifen

u~d ende erst hinter dem gegenüberliegenden Fussgänger-

streifen.

Diese Auffassung verkennt den Zweck des Art. 26

Abs. 3. Das Verbot des Überholens an Strassenkreuzungen

besteht mit Rücksicht auf die auf der überquerten Fahr-

bahn verkehrenden Fahrzeuge. Wer an der Kreuzung

überholt, lahrt links und verkürzt so einem von dieser

Seite kommenden Fahrzeug die zum Anhalten zur Ver-

fügung stehende Strecke oder hindert es am Abbiegen

nach rechts. Solche Erschwerungen des Verkehrs treten

Motorfahrzeugverkehr. N° 44.

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dagegen nicht ein, wenn das Überholen vor der z1: ü~r­

querenden Fahrbahn beendet wird oder . erst Je~e1ts

beginnt. Freilich muss der Führer auch auf ~1e Fussganger

Rücksicht nehmen, aber nicht mehr als uberall, w~ er

Fussgängerstreifen überquert. Art. 26 Abs. 3 kann rucht

das Verbot des Überholens über die Kreuzung der F~hr­

bahnen hinaus auf das Gebiet der Fussgängerstreifen

ausdehnen wollen. Das widerspräche der Ordnung, wonach

das Überholen auf Fussgängerstreifen an sich nicht ver-

boten ist. Entweder ist der zum Überqueren des ~­

gängerstreifens nötige Raum frei, dann b~teht kem

Grund, das Überholen an dieser Stelle zu verbieten, od~r

es sind Fussgänger im Gefahrenbereich, dann haben die

Fahrzeuge, das zu überholende sogut wie das a~dere, vor

dem Streifen die Geschwindigkeit zu mäss1gen oder

anzuhalten um den sich darauf befindenden Fussgängern

das Überq~eren der Fahrbahn zu erm~gli?he~ (Art. _45

Abs. 3 MFV). An Strassenkrelizungen gilt m dieser ~n­

sicht nichts anderes als überall, wo Fussgängerstreifen

sind. Weshalb hier der Fussgänger noch durch d~~ Ver~t­

des Überholens zusätzlich geschützt '!erden musste, IBt

nicht zu sehen. Das Überholen auf einem an einer Strassen-

kreuzung liegenden Fussgängerstreifen bringt nicht ~öhere

Gefahren mit sich als das überholen auf Fussganger-

streifen überhaupt.

Auch auf den Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 lässt si~h

die Auffassung der Vorinstanz nicht stütze~. Wenn die

Bestimmung das überholen «an >J (französisch « aux »)

statt «auf» (<c sur))) Strassenkreuzungen verbietet, so

deshalb, weil sich das überholen kaum jema~ auf d~r

Kreuzung beginnen und zugleich beend~n la~t. Sem

Anfang oder sein Ende wird in der Regel uber die Kreu-

zung hinaus reichen. Dann ist. es als Ganzes ve~boten,

nicht etwa bloss soweit es « auf » der Kreuzung sICh a~­

spielt. Das heisst aber nicht, dass es auch verboten ~e1,

wenn es unmittelbar vor der Kreuzung beendet wird

oder sofort nach ihr beginnt.

174

Uhrenindustrie. No 45.

2. -

Ist die Beschwerde schon aus obigen Gründen

gutzuheissen und die Sache zur Freisprechung des Be-

schwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, so

kann dahingestellt bleiben, ob das Verbot des Überholens

a.n einer Kreuzung dann nicht gilt, wenn eine automatische

Signalanlage (oder ein Verkehrspolizist) die Durchfahrt

für die auf der Querstrasse verkehrenden Fahrzeuge

sperrt.

Demnach erkennt der Kassationslwf :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April

1948 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des

Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

IV. UHRENINDUSTRIE

INDUSTRIE HORLOGERE

45. Arr4!t de Ia Cour de cassation penale du 26 novembre 1948

dans la cause Chambre suisse de l'horlogerie contre Koller

et Ferner.

Prot.ectiot~ de l'industrie lwrlogere 81Jisse.

1. Fabrica~ion ~e sous-produits. Quid lorsqu'une partie de 1a

product10n n est pas affectoo a l'horlogerie (art. 2 aJ. 2 de

l'ACF du 21 dooembre 1945) ?

2. Qua.lite de la Chambre suisse de I'horlogerie pour se pourvoir

en nullite (a.rt. 26 al. 3 et 5 ACF, 270 al. 3 et 6 PPF).

Schutz der schweizerischen Uhrenindustrie.

1. Herstell1:11g von Teilfabrikaten. Was gilt, wenn ein Teil der

Produkt10n nicht für die Uhrenindustrie verwendet wird

<An:· .2 Zi"!'f. 2 BRB vom 21. Dezember 1945)?

2. Legitrmat10n der Schweizerischen Uhrenkammer zur Nichtig-

keitsbeschwerde (Art. 26 Abs. 3 und 5 BRB, Art. 270 Abs. 3

und 6 BStP).

Protezione dell'industria degli orologi svizzera.

l. Fa~bricazione di sottoprodotti. Quid se una pa.rte della pro-

duzwne non e destinata all'industria degli orologi (art. 2 cp. 2

del DCF 21 dicembre 1945) ?

Uhrenindustrie. No <iö.

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2. Facolta di ricorrere per cassa.zföne della Camera svizzera per

l'industria degli orologi (a.rt. 26 cp. 3 e 5 DCF, art. 270 cp. 3

e 6 PPF).

A. -

Le 27 juillet 1944, le Departement föderal de

l'econolnie publique a autorise A. Koller a fabriquer des

barrettes a ressorts pour l'industrie horlogere et a. occuper

un ouvrier. II ajoutait : « Sans permis prealable, vous ne

pouvez, cependant, pas augmenter l'e:ffectif de votre per-

sonnel ni entreprendre la fabrication d'autres produits

horlogers)).

Le 21 decembre 1945, Koller et R. Ferner, avec qui il

s'etait associe entre-temps, ont ete condamnes 8. une amen-

de de 100 fr. chacun pour a voir, sans permission, engage

dix ouvriers et entrepris la fabrication de gonds, plots et

attaches.

B. -

Malgre cette condamnation, ils ont continue

d'occuper onze ouvriers et de fabriquer les articles indi-

ques. Sur denonciation de la Chambre suisse de l'horlo-

gerie (ci-apres la Chambre), le Tribunal de police du dis-

trict de La Chaux-de-Fonds a inflige a ~hacun d'eux, le

23 avril 1948, une amende de 800 fr. en vertu des art. 1,

2, 3 et 26 de l'arrete du Conseil föderal du 21 decembre 1945

protegeant l'industrie horlogere suisse (ACF).

O. -

Sur recours des condamnes, la Cour de cassation

neuchAteloise a annule ce jugement, le 23 juin. Elle estime

que la barrette a. ressorts, dont les prevenus livrent une

piece sur six a. des industries etrangeres a l'horlogerie, n'est

pas un produit specifiquement horloger et que, partant,

sa fabrication est libre. En ce qui conceme les attaches,

plots et gonds, elle admet que les decolletages executes

par les prevenus sont tres demandes notamment dans la

bijouterie et la maroquinerie et que, pour etre utilises dans

l'horlogerie, ils doivent encore etre transformes et que

seules les operations ulterieures, e:ffectuees en general da.ns

les ateliers de monteurs de boites, leur donnent leur carac-

tere horloger.