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74_IV_171

BGE 74 IV 171

Bundesgericht (BGE) · 1948-04-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

170 Unlauterer Wettbewerb. No 43. ausgesprochen technischer Tätigkeit sei er nicht Organ der Gesellschaft und dürfe er daher nach Art. 15 UWG nicht bestraft werden. Aus den Erwägungen :

2. - Dr. Helbling leitet die Auffassung, dass für den unlauteren Wettbewerb einer juristischen Person nur deren Organe, nicht auch die Angestellten bestraft werden dürfen, aus Art. 15 UWG ab, denn diese Bestimmung spreche nur von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Organe, während Art. 14 UWG durch Verwendung des Wortes« auch>> die Verantwortlichkeit des Geschäfts- herrn als eine zu jener des Angestellten, Arbeiters oder Beauftragten hinzutretende Verantwortlichkeit kennzeich- ne. Der Beschwerdeführer verkennt das Verhältnis, in dem die beiden Bestimmungen zueinander stehen. Art. 14 will nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den im Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person vorkom- menden unlauteren Wettbewerb ordnen im Gegensatz zu Art. 15, der dann gälte, wenn das Vergehen im Geschäfts- betrieb einer juristischen Person oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen wird. Art. 14 beschränkt denn auch seine Geltung mit keinem Worte auf den Fall, wo der Geschäftsherr eine natürliche Person ist. Er stellt den Grundsatz auf, dass der Geschäftsherr der Strafe nicht entgeht, wenn er von der Tat des Angestellten, Arbeiters oder Beauftragten Kenntnis gehabt und es unterlassen hat, sie zu ~erhindern oder ihre Wirkung aufzuheben. Dieser Grundsatz wird durch Art. 15 für den Geschäftsbetrieb der juristischen Person oder Kol- lektiv- oder Kommanditgesellschaft nicht aufgehoben. Ein Grund, weshalb hier etwas anderes gelten sollte als für den einer natürlichen Person gehörenden Betrieb, lässt sich nicht finden. Art. 15 berührt das Verhältnis zwischen Geschäftsherrn· und Angestelltem, Arbeiter oder Beauftragtem nicht, sondern sagt bloss, dass an Stelle des Geschäftsherrn, wenn dieser eine juristische Person oder Motorfahrzeugverkehr. No 44. 171 Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist, die Mitglieder der Organe oder die Gesellschafter bestraft werden, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. In diesem Sinne hat der Kassationshof Art. 15 schon bisher ausgelegt (Urteil i. S. Bruhin vom 22. November 1946). Es kommt somit nichts darauf an, ob Dr. Helbling als Organ oder als blosser Angestellter gehandelt hat. IIl.MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

44. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1948 i. S. Saner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrich. Art. 26 Abs. 3 MFG. Wie weit reicht der Raum, in welchem an Strassenkreu.zungen nicht überholt werden darf '? Art. 26 al. 3 LA. Espace dans lequel il est interdit de depasser aux croisees de routes. Art. 26 cp. 3 LA. Spazio nel quale e vietato oltrepassare ai cro- cevia. .A. - Saner überquerte am 23. Oktober 1947 kurz nach Mittag in einem Personenautomobil den Limmat- quai in Zürich, indem er von der Uraniabrücke in die Mühlegasse hinüber fuhr. Auf dem Fussgängerstreifen, der wenige Meter von der Fahrbahn des Limmatquais entfernt die Mühlegasse überquert, begann er ein von Georg Guignard geführtes Motorrad zu überholen. Das Obergericht des Kantons Zürich sah darin eine Über- tretung von Art. 26 Abs. 3 MFG und verurteilte Saner am 16. April 1948 zu fünfzig Franken Busse. B. - San.er führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend, der Ort, wo er den Motorradfahrer zu überholen begonnen habe, 172 Motorfahrzeugverkehr. No 44. liege jenseits der Strassenkreuzung. An dieser Stelle habe er überholen dürfen. Überhaupt gelte an dieser Kreuzung das Verbot des Überholens nicht, weil der Verkehr durch automatische Lichtsignale geregelt werde, die Durchfahrt für die im Limmatquai verkehrenden Fahrzeuge also gesperrt gewesen sei, als der Beschwerdeführer den Quai überquert habe.

0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ver- zichtet auf Gegenbemerkungen. Der Kassatiomhof zieht in Erwägung :

l. - An Strassenkreuzungen darf nicht überholt wer- den (Art. 26 Abs. 3 MFG). Daraus, dass diese Bestimmung das überholen « an », nicht « auf >> Strassenkreuzungen verbietet, schliesst das Obergericht, dass auch der Raum in der Einmündung der Strasse, jedenfalls aber die Fläche zwischen den beiden Fussgängerstreifen, die an der Ein- mündung liegen, unter das Verbot falle. Da.8 ergebe sich auch aus dem Zweck der Bestimmung. Das Befahren der Kreuzung allein beanspruche schon die volle Aufmerk- samkeit des Führers, weil er auf die seine Fahrbahn kreuzenden Fahrzeuge und auf den an solchen Stellen erhöhten Fussgängerverkehr aufpassen müsse. Daher könne er nicht gleichzeitig auch noch auf das Manöver des Überholens achten. Die Gefahrenquelle beginne nicht erst auf der eigentlichen Kreuzungsfiäche, sondern schon vor dem vor der Kreuzung liegenden Fussgängerstreifen u~d ende erst hinter dem gegenüberliegenden Fussgänger- streifen. Diese Auffassung verkennt den Zweck des Art. 26 Abs. 3. Das Verbot des Überholens an Strassenkreuzungen besteht mit Rücksicht auf die auf der überquerten Fahr- bahn verkehrenden Fahrzeuge. Wer an der Kreuzung überholt, lahrt links und verkürzt so einem von dieser Seite kommenden Fahrzeug die zum Anhalten zur Ver- fügung stehende Strecke oder hindert es am Abbiegen nach rechts. Solche Erschwerungen des Verkehrs treten Motorfahrzeugverkehr. N° 44. 173 dagegen nicht ein, wenn das Überholen vor der z1: ü~r­ querenden Fahrbahn beendet wird oder . erst Je~e1ts beginnt. Freilich muss der Führer auch auf ~1e Fussganger Rücksicht nehmen, aber nicht mehr als uberall, w~ er Fussgängerstreifen überquert. Art. 26 Abs. 3 kann rucht das Verbot des Überholens über die Kreuzung der F~hr­ bahnen hinaus auf das Gebiet der Fussgängerstreifen ausdehnen wollen. Das widerspräche der Ordnung, wonach das Überholen auf Fussgängerstreifen an sich nicht ver- boten ist. Entweder ist der zum Überqueren des ~­ gängerstreifens nötige Raum frei, dann b~teht kem Grund, das Überholen an dieser Stelle zu verbieten, od~r es sind Fussgänger im Gefahrenbereich, dann haben die Fahrzeuge, das zu überholende sogut wie das a~dere, vor dem Streifen die Geschwindigkeit zu mäss1gen oder anzuhalten um den sich darauf befindenden Fussgängern das Überq~eren der Fahrbahn zu erm~gli?he~ (Art. _45 Abs. 3 MFV). An Strassenkrelizungen gilt m dieser ~n­ sicht nichts anderes als überall, wo Fussgängerstreifen sind. Weshalb hier der Fussgänger noch durch d~~ Ver~t­ des Überholens zusätzlich geschützt '!erden musste, IBt nicht zu sehen. Das Überholen auf einem an einer Strassen- kreuzung liegenden Fussgängerstreifen bringt nicht ~öhere Gefahren mit sich als das überholen auf Fussganger- streifen überhaupt. Auch auf den Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 lässt si~h die Auffassung der Vorinstanz nicht stütze~. Wenn die Bestimmung das überholen «an >J (französisch « aux ») statt «auf» (<c sur ))) Strassenkreuzungen verbietet, so deshalb, weil sich das überholen kaum jema~ auf d~r Kreuzung beginnen und zugleich beend~n la~t. Sem Anfang oder sein Ende wird in der Regel uber die Kreu- zung hinaus reichen. Dann ist. es als Ganzes ve~boten, nicht etwa bloss soweit es « auf » der Kreuzung sICh a~­ spielt. Das heisst aber nicht, dass es auch verboten ~e1, wenn es unmittelbar vor der Kreuzung beendet wird oder sofort nach ihr beginnt. 174 Uhrenindustrie. No 45.

2. - Ist die Beschwerde schon aus obigen Gründen gutzuheissen und die Sache zur Freisprechung des Be- schwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, so kann dahingestellt bleiben, ob das Verbot des Überholens a.n einer Kreuzung dann nicht gilt, wenn eine automatische Signalanlage (oder ein Verkehrspolizist) die Durchfahrt für die auf der Querstrasse verkehrenden Fahrzeuge sperrt. Demnach erkennt der Kassationslwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April 1948 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. IV. UHRENINDUSTRIE INDUSTRIE HORLOGERE

45. Arr4!t de Ia Cour de cassation penale du 26 novembre 1948 dans la cause Chambre suisse de l'horlogerie contre Koller et Ferner. Prot.ectiot~ de l'industrie lwrlogere 81Jisse.

1. Fabrica~ion ~e sous-produits. Quid lorsqu'une partie de 1a product10n n est pas affectoo a l'horlogerie (art. 2 aJ. 2 de l'ACF du 21 dooembre 1945) ?

2. Qua.lite de la Chambre suisse de I'horlogerie pour se pourvoir en nullite (a.rt. 26 al. 3 et 5 ACF, 270 al. 3 et 6 PPF). Schutz der schweizerischen Uhrenindustrie.

1. Herstell1:11g von Teilfabrikaten. Was gilt, wenn ein Teil der Produkt10n nicht für die Uhrenindustrie verwendet wird <An:· .2 Zi"!'f. 2 BRB vom 21. Dezember 1945)?

2. Legitrmat10n der Schweizerischen Uhrenkammer zur Nichtig- keitsbeschwerde (Art. 26 Abs. 3 und 5 BRB, Art. 270 Abs. 3 und 6 BStP). Protezione dell'industria degli orologi svizzera.

l. Fa~bricazione di sottoprodotti. Quid se una pa.rte della pro- duzwne non e destinata all'industria degli orologi (art. 2 cp. 2 del DCF 21 dicembre 1945) ? Uhrenindustrie. No <iö. 175

2. Facolta di ricorrere per cassa.zföne della Camera svizzera per l'industria degli orologi (a.rt. 26 cp. 3 e 5 DCF, art. 270 cp. 3 e 6 PPF). A. - Le 27 juillet 1944, le Departement föderal de l'econolnie publique a autorise A. Koller a fabriquer des barrettes a ressorts pour l'industrie horlogere et a. occuper un ouvrier. II ajoutait : « Sans permis prealable, vous ne pouvez, cependant, pas augmenter l'e:ffectif de votre per- sonnel ni entreprendre la fabrication d'autres produits horlogers )). Le 21 decembre 1945, Koller et R. Ferner, avec qui il s'etait associe entre-temps, ont ete condamnes 8. une amen- de de 100 fr. chacun pour a voir, sans permission, engage dix ouvriers et entrepris la fabrication de gonds, plots et attaches. B. - Malgre cette condamnation, ils ont continue d'occuper onze ouvriers et de fabriquer les articles indi- ques. Sur denonciation de la Chambre suisse de l'horlo- gerie (ci-apres la Chambre), le Tribunal de police du dis- trict de La Chaux-de-Fonds a inflige a ~hacun d'eux, le 23 avril 1948, une amende de 800 fr. en vertu des art. 1, 2, 3 et 26 de l'arrete du Conseil föderal du 21 decembre 1945 protegeant l'industrie horlogere suisse (ACF). O. - Sur recours des condamnes, la Cour de cassation neuchAteloise a annule ce jugement, le 23 juin. Elle estime que la barrette a. ressorts, dont les prevenus livrent une piece sur six a. des industries etrangeres a l'horlogerie, n'est pas un produit specifiquement horloger et que, partant, sa fabrication est libre. En ce qui conceme les attaches, plots et gonds, elle admet que les decolletages executes par les prevenus sont tres demandes notamment dans la bijouterie et la maroquinerie et que, pour etre utilises dans l'horlogerie, ils doivent encore etre transformes et que seules les operations ulterieures, e:ffectuees en general da.ns les ateliers de monteurs de boites, leur donnent leur carac- tere horloger.