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122 Strafgesetzbuch. N° 27. gewollt, denn nach der Feststellung des Obergerichts hat er seine Gattin im grossen und ganzen gewähren lassen, statt wie ein pflichtbewusster Ehemann gegen ihr Treiben einzuschreiten .. Anderseits hat er nur unregelmässig, ja vom Frühjahr 1945 bis im Februar 1946 überhaupt nichts gearbeitet, obschon es ihm nach der Lage auf dem Arbeits- markt möglich gewesen wäre, dauernd Arbeit zu finden, die seinen Fähigkeiten entsprochen hätte. Das kann nur dahin ausgelegt werden, dass er bewusst und gewollt zeit- weise die Arbeit gemieden hat, um als Schmarotzer aus dem unsittlichen Erwerbe seiner Ehefrau zu leben. Er ist denn auch als arbeitsscheu bekannt. Wie sehr er am Ein- kommen seiner Ehefrau aus gewerbsmässiger Unzucht interessiert gewesen ist, zeigt sein Verhalten vom 19. April
1946. Daran ändert nichts, dass er damals seine Ehefrau und ihren Kunden bloss zufällig angetroffen hat. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. November 1948 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung des S. wegen Zuhälterei an die Vorinstanz zurückgewiesen.
27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Juni 1949 i. S. Schwer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt.
1. Art. 237 StGB schützt auch die Fussgän:ger (Erw. 3).
2. Verhältnis von Art. 237 Zifl. 2 StGB zu den Bestimmungen über fahrlässige Tötung und Körperverletzung (Erw. 5).
1. L'art. 237 OP protege aussi les pietons (consid. 3).
2. Rapport entre l'art. 237 ek. 2 OP et les dispositions sw- l'homi- cide et les lesions corporelles par negligence (consid. 5).
1. L'art. 237 OP protegge anche i pedoni (consid. 3).
2. Relazione tra I'art. 237 eijra 2 OP e le disposizioni sull'omicidio e le Iesioni corporali per negligenza. (consid. 5). A. - Die sechzigjährige Martha Minatelli überschritt am Nachmittag des 25. Juni 1948 in Basef bei der Einmündung Strafgesetzbuch. No 27. 123 der Strasse « In der Breite »die Fahrbahn der Zürcherstrasse leicht schräg von Nordwesten gegen Südosten. Von rechts näherte sich ihr ein mit ungefähr 50 km/h gegen Birsfelden fahrendes Personenautomobil. Dessen Führer Wilhelm Schwer war es möglich, schon von weitem zu sehen, dass die Frau die Fahrbahn betreten hatte und sie überqueren wollte. Trotzdem bremste er erst kurz bevor er sie erreichte. Er konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten. Das Automobil warf mit der linken Seite der vorderen Stossstange die Frau zu Boden und verletzte sie so schwer, dass sie mehrere Monate lang arbeitsunfähig war. B. - Am 18. Januar 1949 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Schwer wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Zi:ff. 2 StGB) und fahr- lässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) zu Fr. 60.- Busse. Am 15. März 1949 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Urteil.
0. - Schwer führt gegen das Urteil des Appellations- gerichtes Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht unter anderem geltend, Art. 237 StGB t~ffe nicht zu, weil, wenn· eine Gefährdung überhaupt vorliege, nicht der Verkehr, son- dern ein Fussgänger gefährdet worden sei. Der Beschwerde- führer habe auch keine fahrlässige Körperverletzung be- gangen. Wäre er dieses Vergehens schuldig, so dürfte daneben nicht Art. 237 StGB angewendet werden, denn die Bestimmung über die Körperverletzung gelte auch die vorausgegangene Gefährdung der verletzten Person ab. D. - Der Präsident des Appellationsgerichts und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde sei abzu- weisen. Der Kasaationshof zieht in Erwägung : _
3. - Objektiv trifft Art. 237 Zi:ff. 2 StGB zu, wenn der Beschwerdeführer den Verkehr auf der Strasse gehindert, 124 Strafgesetzbuch. No 27. gestört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht hat. Der Beschwerdeführer meint, diese Bestimmung sei nicht anwendbar, weil sie unter dem Verkehr nur den ' Gebrauch von Fahrzeugen zur Beförderung von Menschen und Sachen verstehe, Frau Minatelli jedoch Fussgängerin gewesen sei. Diese Auffassung hält nicht stand. Sie schei- tert schon am Wortlaut des Gesetzes. Art. 237 spricht nicht nur vom Fahrzeugverkehr, sondern vom Verkehr schlecht- hin, worunter auch der Fussgängerverkehr zu verstehen ist. Auch der Sinn der Vorschrift kann kein anderer sein. Schutzobjekt des Art. 237 wie der Verkehrsvorschriften im allgemeinen ist die Sicherheit der Menschen. Das ist so wahr, dass Art. 237 überhaupt nur Handlungen unter Strafe stellt, die Leib und Leben von Menschen, nicht auch solche, die ausschliesslich Sachen in Gefahr bringen. Wieso jedoch die Bestimmung nur die mit Fahrzeugen ausge- rüsteten Personen schützen sollte, ist nicht zu sehen. Leben und Gesundheit der andern haben diesen Schutz nicht minder nötig, noch sind sie seiner weniger würdig. Wird Art. 237 so ausgelegt, so hat der Beschwerdeführer den Verkehr auf der Strasse gestört und dadurch Leib und Leben eines Menschen in Gefahr gebracht.
5. - Die Vorinstanzen haben den Beschwerdeführer für ein und dieselbe Handlung sowohl nach Art. 237 Ziff. 2 als auch nach Art. 125 Abs. 2 StGB bestraft. Idealkon- kurrenz zwischen Art. 237 Ziff. 2 einerseits und den Be- stimmungen über fahrlässige Tötung und.Körperverletzung anderseits ist indes nur insoweit möglich, als die Gefähr- dung über den eingetretenen Erfolg hinausreicht, z. B. wenn Leib und Leben mehrerer Personen gefährdet wer- den, aber nur eine von ihnen verletzt oder getötet wird. Stellt dagegen der Erfolg (Körperverletzung, Tötung) die volle Auswirkung der Gefährdung dar, so kann es nicht der Wille des Gesetzes sein, die auf dem Erfolg stehende Strafe wegen der ihm notwendig vorausgegangenen Ge- fährdung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB zu erhöhen ; die Strafe "Strafgesetzbuch. No 27. 125 für die Körperverletzung oder Tötung gilt dann die Stö- rung des öffentlichen Verkehrs mit ab. So auch im vorlie- genden Falle, wo der Beschwerdeführer durch seine. pflicht- widrige Fahrweise einzig Frau Minatelli gefährdet hat und deren schwere Schädigung am Körper die Folge dieser Gefährdung ist. Obwohl der Beschwerdeführer nur zu einer Busse von Fr. 60.- verurteilt worden ist, die schon nach Art. 125 allein gerechtfertigt gewesen wäre, muss deshalb das Urteil aufgehoben und die Sache zur Neube- messung der Strafe zurückgewiesen werden, denn die Vor.,. instanzen haben die Gefährdungsmomente nicht nur als schuldbegründend behandelt, sondern ausdrücklich Art. 68 Ziff. 1 StGB angewendet. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutge- heissen, dass das Urteil des Appellationsgerichts des Kan- tons Basel-Stadt vom 15. März 1949 aufgehoben und die Sache zur Neubemessung der Strafe im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Vgl. auch Nr. 29. - Voir aussi n° 29.