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75_IV_122

BGE 75 IV 122

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 27.

gewollt, denn nach der Feststellung des Obergerichts hat

er seine Gattin im grossen und ganzen gewähren lassen,

statt wie ein pflichtbewusster Ehemann gegen ihr Treiben

einzuschreiten .. Anderseits hat er nur unregelmässig, ja

vom Frühjahr 1945 bis im Februar 1946 überhaupt nichts

gearbeitet, obschon es ihm nach der Lage auf dem Arbeits-

markt möglich gewesen wäre, dauernd Arbeit zu finden,

die seinen Fähigkeiten entsprochen hätte. Das kann nur

dahin ausgelegt werden, dass er bewusst und gewollt zeit-

weise die Arbeit gemieden hat, um als Schmarotzer aus

dem unsittlichen Erwerbe seiner Ehefrau zu leben. Er ist

denn auch als arbeitsscheu bekannt. Wie sehr er am Ein-

kommen seiner Ehefrau aus gewerbsmässiger Unzucht

interessiert gewesen ist, zeigt sein Verhalten vom 19. April

1946. Daran ändert nichts, dass er damals seine Ehefrau

und ihren Kunden bloss zufällig angetroffen hat.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 17. November 1948 aufgehoben und die Sache zur

Verurteilung des S. wegen Zuhälterei an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Juni

1949 i. S. Schwer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Stadt.

1. Art. 237 StGB schützt auch die Fussgän:ger (Erw. 3).

2. Verhältnis von Art. 237 Zifl. 2 StGB zu den Bestimmungen

über fahrlässige Tötung und Körperverletzung (Erw. 5).

1. L'art. 237 OP protege aussi les pietons (consid. 3).

2. Rapport entre l'art. 237 ek. 2 OP et les dispositions sw- l'homi-

cide et les lesions corporelles par negligence (consid. 5).

1. L'art. 237 OP protegge anche i pedoni (consid. 3).

2. Relazione tra I'art. 237 eijra 2 OP e le disposizioni sull'omicidio

e le Iesioni corporali per negligenza. (consid. 5).

A. -

Die sechzigjährige Martha Minatelli überschritt am

Nachmittag des 25. Juni 1948 in Basef bei der Einmündung

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der Strasse « In der Breite »die Fahrbahn der Zürcherstrasse

leicht schräg von Nordwesten gegen Südosten. Von rechts

näherte sich ihr ein mit ungefähr 50 km/h gegen Birsfelden

fahrendes Personenautomobil. Dessen Führer Wilhelm

Schwer war es möglich, schon von weitem zu sehen, dass

die Frau die Fahrbahn betreten hatte und sie überqueren

wollte. Trotzdem bremste er erst kurz bevor er sie erreichte.

Er konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten. Das Automobil

warf mit der linken Seite der vorderen Stossstange die Frau

zu Boden und verletzte sie so schwer, dass sie mehrere

Monate lang arbeitsunfähig war.

B. -

Am 18. Januar 1949 verurteilte das Strafgericht

des Kantons Basel-Stadt Schwer wegen fahrlässiger Störung

des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Zi:ff. 2 StGB) und fahr-

lässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)

zu Fr. 60.- Busse.

Am 15. März 1949 bestätigte das Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt das Urteil.

0. -

Schwer führt gegen das Urteil des Appellations-

gerichtes Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es

sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht unter anderem

geltend, Art. 237 StGB t~ffe nicht zu, weil, wenn· eine

Gefährdung überhaupt vorliege, nicht der Verkehr, son-

dern ein Fussgänger gefährdet worden sei. Der Beschwerde-

führer habe auch keine fahrlässige Körperverletzung be-

gangen. Wäre er dieses Vergehens schuldig, so dürfte

daneben nicht Art. 237 StGB angewendet werden, denn die

Bestimmung über die Körperverletzung gelte auch die

vorausgegangene Gefährdung der verletzten Person ab.

D. -

Der Präsident des Appellationsgerichts und die

Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde sei abzu-

weisen.

Der Kasaationshof zieht in Erwägung :

_

3. -

Objektiv trifft Art. 237 Zi:ff. 2 StGB zu, wenn der

Beschwerdeführer den Verkehr auf der Strasse gehindert,

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Strafgesetzbuch. No 27.

gestört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben von

Menschen in Gefahr gebracht hat.

Der Beschwerdeführer meint, diese Bestimmung sei

nicht anwendbar, weil sie unter dem Verkehr nur den

'

Gebrauch von Fahrzeugen zur Beförderung von Menschen

und Sachen verstehe, Frau Minatelli jedoch Fussgängerin

gewesen sei. Diese Auffassung hält nicht stand. Sie schei-

tert schon am Wortlaut des Gesetzes. Art. 237 spricht nicht

nur vom Fahrzeugverkehr, sondern vom Verkehr schlecht-

hin, worunter auch der Fussgängerverkehr zu verstehen ist.

Auch der Sinn der Vorschrift kann kein anderer sein.

Schutzobjekt des Art. 237 wie der Verkehrsvorschriften im

allgemeinen ist die Sicherheit der Menschen. Das ist so

wahr, dass Art. 237 überhaupt nur Handlungen unter

Strafe stellt, die Leib und Leben von Menschen, nicht auch

solche, die ausschliesslich Sachen in Gefahr bringen. Wieso

jedoch die Bestimmung nur die mit Fahrzeugen ausge-

rüsteten Personen schützen sollte, ist nicht zu sehen.

Leben und Gesundheit der andern haben diesen Schutz

nicht minder nötig, noch sind sie seiner weniger würdig.

Wird Art. 237 so ausgelegt, so hat der Beschwerdeführer

den Verkehr auf der Strasse gestört und dadurch Leib und

Leben eines Menschen in Gefahr gebracht.

5. -

Die Vorinstanzen haben den Beschwerdeführer für

ein und dieselbe Handlung sowohl nach Art. 237 Ziff. 2

als auch nach Art. 125 Abs. 2 StGB bestraft. Idealkon-

kurrenz zwischen Art. 237 Ziff. 2 einerseits und den Be-

stimmungen über fahrlässige Tötung und.Körperverletzung

anderseits ist indes nur insoweit möglich, als die Gefähr-

dung über den eingetretenen Erfolg hinausreicht, z. B.

wenn Leib und Leben mehrerer Personen gefährdet wer-

den, aber nur eine von ihnen verletzt oder getötet wird.

Stellt dagegen der Erfolg (Körperverletzung, Tötung) die

volle Auswirkung der Gefährdung dar, so kann es nicht

der Wille des Gesetzes sein, die auf dem Erfolg stehende

Strafe wegen der ihm notwendig vorausgegangenen Ge-

fährdung nach Art. 68 Ziff. 1 StGB zu erhöhen; die Strafe

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für die Körperverletzung oder Tötung gilt dann die Stö-

rung des öffentlichen Verkehrs mit ab. So auch im vorlie-

genden Falle, wo der Beschwerdeführer durch seine. pflicht-

widrige Fahrweise einzig Frau Minatelli gefährdet hat und

deren schwere Schädigung am Körper die Folge dieser

Gefährdung ist. Obwohl der Beschwerdeführer nur zu

einer Busse von Fr. 60.- verurteilt worden ist, die schon

nach Art. 125 allein gerechtfertigt gewesen wäre, muss

deshalb das Urteil aufgehoben und die Sache zur Neube-

messung der Strafe zurückgewiesen werden, denn die Vor.,.

instanzen haben die Gefährdungsmomente nicht nur als

schuldbegründend behandelt, sondern ausdrücklich Art. 68

Ziff. 1 StGB angewendet.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutge-

heissen, dass das Urteil des Appellationsgerichts des Kan-

tons Basel-Stadt vom 15. März 1949 aufgehoben und die

Sache zur Neubemessung der Strafe im Sinne der Erwä-

gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Vgl. auch Nr. 29. -

Voir aussi n° 29.