Volltext (verifizierbarer Originaltext)
30 Obligationenrecht. No 8. liegt ganz im; Ungewissen. Je länger derZeitablauf bis zu einer Besserung, desto fragwürdiger ist aber eine Mög- lichkeit der Erholung. Zudem fehlen nach der Aktenlage alle Unterlagen für eine Annahme, . dass die KIägerin überhaupt die Mittel zu einem Erwerb aufgebracht hätte. Ist somit eine Minderung der Sicherheiten durch die Löschung der Grundpfandrechte III. und IV. Ranges zum Nachteil der Klägerin zu verneinen, so erweist sich auch ein Schadenersatzanspruch als unbegrÜlldet. Die Aber- kennungsklage ist daher abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Juni 1937 bestätigt.
8. Urteil der L Zivüabteilung vom 6. April 1988
i. S. Meyerhof gegen Obergerioht Zürioh. Wer t P a pie r r e c h t. Verfahren bei Ver I u s t von 0 b I i _ g a t ion e n c 0 u p 0 n s, die mit dem Titel abhanden ge- kommen und nachträglich von diesem abgetrennt worden sind: Ver ein f ach t e s Ver f a h ren gemäsS Art. 851 Abs. 3/857 a. OR, 982 Aba. 2/987 rev. OR. I n t e r t e m p 0 r ale aRe c ~ t: Massgebend ist das Recht, das im Zeitpunkt galt, in welchem der erstinstanzliche Richter die Verfügung traf. A. ~ Der Beschwerdeführer Felix Meyerh.of in Amster- dam bezogs. Zt. vom Schweizerischen Bankverein Zürich 11 Inhaberobligationen des Bankvereins zu je Fr. 1000.~. Hievon sind 9 Stück datiert vom 11. April 1929, mit Semesterzinscoupons bis zum Verfall (11. April 1934); 2 Stück sind datiert vom 30. Juli 1929, ebenfalls. mit Semestercoupons bis zum Verfall (30. Juli 1934). Diese Obligationen lagen zunächst für Meyerhof. im Depot des Bankvereins Zürich. Zuletzt .wurdeu die Coupons per Obligationenrecht. No. 8. 31
15. Juli 1931 eingelöst und zwar aus dem besagten Depot und durch. Gutschrift für Meyerhof. B. ~ Im Juli 1933 will der Beschwerdeführer vor seiner Abreise von Berlin die Titel einem Max Ginsberg als Treu- händer übergeben haben. Bei der Rückkehr des Beschwer- deführers im Herbst 1933 hatte GinsbergDeutschland ver- lassen und war nicht mehr auffindbar. Über das Schicksal der anvertrauten Wertpapiere war nichts in Erfahrung zu bringen. Gestützt hierauf wurde das Verfahren auf Kraftloser- klärung der genannten 11 Titel samt Semestercoupons ab 15. Januar 1932 bis 11. April bezw. 30. Juli 1934 einge- leitet und bewilligt und am 2. Juli 1934 das Aufrufver- fahren gemäss Art. 849 ft. OR angeordnet (Publikation im Handelsamtsblatt 6. Juli 1934, ebenso im deutschen Reichsanzeiger 19. Juli 1934). C. ~ Im Juli 1937 wurden die sämtlichen vorgenannten Obligationen samt Coupons bis und mit 15. Januar 1932 (aber nicht die später fällig gewordenen Coupons) dem Gericht vorgelegt und zwar seitens der Dresdener Bank Berlin, welche erklärte, diese Obligationen vom « Herrn Reichsminister der Finanzen)) erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer nahm darauf den Standpunkt ein, dass es aussichtslos wäre gegen das (oftenbarals gut- gläubiger Erwerber zu betrachtende) Finanzministerium den Vindikationsprozess gemäss Art. 853 alt OR bezw. Art. 985 rev. OR zu führen. Er zog daher am 31. Juli 1937 das Amortisationsgesuch bezüglich Titel und Coupons per
15. Januar 1932 zurück, hielt es aber hinsichtlich der nicht vorgelegten Zinscoupons aufrecht. Im September 1937 stellte sich dann weiter heraus, dass bereits im April 1937 alle Halbjahrescoupons ab 15. Januar 1932 bis und mit April bezw. Juli 1934 durch die Schweizerische Kredit- anstalt beim Bankverein zur Zahlung vorgewiesen, ver- sehentlich auch eingelöst, aber auf Ersuchen des Bank- vereins gegen Rückerstattung der Coupons wieder zurück- vergütet worden waren. Die vorlegende Bank hatte s. Zt.
Ohlignti"nenrt'cbt. N0 s. diese Zinsscheine an den Einreicher, das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere Berlin, wieder zurück- gegeben. Die Kreditanstalt gab diesem Kontor ebenfalls Kenntnis von einer Verfügung des Gerichtes vom 9. Sep- tember, wonach die Kreditanstalt zur Vorlage dieser Zins- scheine aufgefordert wurde. Zugleich ersuchte die Kredit- anstalt das Kontor der Berliner Bank, sich des weitern allfallig mit dem Gericht direkt ins Einvernehmen zu set- zen. Es blieb aber jede Antwort oder Mitteilung aus und die Sache blieb in jeder Beziehung unabgeklärt. D. - Durch Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom
28. Oktober 1937, genehmigt durch das Obergericht am
24. Dezember 1937, wurde vom Rückzug des Amortisa- tionsgesuches bezüglich Titel und Coupons bis und mit
15. Januar 1932 Vormerk genommen, im übrigen aber das Begehren auf Durchführung des Amortisationsverfahrens bezw. des Verfahrens gemäss Art. 987 rev. OR über die nach dem 15. Januar 1932 bis 193.4 fällig gewordenen Zins- scheine abgewiesen. E. - Hiegegen hat Meyerhof rechtzeitig gemäss Art. 86 Ziff. 4 OG zivilrechtliehe Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Kraftloserklärung der erwähnten Zinscoupons auszu- sprechen, eventuell die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter rechtlicher und ausserrechtlicher Kostenfolge: Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Das alte und das neue OR unterscheiden für den Fall des Abhandenkommens von Inhaberpapieren 3 Kate- gorien:
a) Inhaberpapiere, bei deren Verlust kein Rechts-. schutz besteht: Banknoten und dergleichen, Art. 858 a. OR, Art. 988 rev. OR.
b) Inhaberpapiere, bei deren Verlust ein vereinfachtes Verfahren, ohne gerichtliche Kraftloserklärung durchge- führt wird: Verlust einzelner Coupons; Art. 857 a. OR, Obligationenrecht. N° S. 33 Art. 987 rev. OR. Die beiden Ordnungen stimmen im Prinzip überein, unterscheiden sich aber in der Dauer der Frist, nach deren Ablauf der Zinsbetrag dem berechtigten Gesuchsteller ausgehändigt werden kann.
e) Übrige Inhaberpapiere, bei deren Verlust das Amor- tisationsverfahren durchgeführt wird: Art. 849/56 a. OR, Art. 981/86 rev. OR. Der letztere Fall (Kraftloserklärung) spielt hier zufolge Rückzuges des Amortisationsgesuches betreffend die Haupt- titel (Obligationenmäntel) und betreffend die Coupons bis und mit 15. Januar 1932 keine Rolle mehr. Der Gesuch- steller möchte aber für die später faUig gewordenen Cou- pons dieses Verfahren noch angewendet wissen. Die inter- temporalrechtliche Frage braucht in diesem Punkte nicht untersucht zu werden, weil die Lösung nach altem und neuem OR übereinstimmt. Die Vorinstanz hat kurzweg neues Recht angewendet, obgleich das Verfahren im Jahre 1934 eingeleitet und der Aufruf der vermissten Wertpapiere mit Ansetzung einer 3 jährigen Frist bereits am 6. Juli 1934 erfolgte.
2. - Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob bezüglich der nicht vorgewiesenen Zinzcoupons eine Amortisation gemäss Art. 849 ff. a. OR (Art. 981 ff. rev. OR) zulässig ist. Nach bisherige.m wie nach neuem Recht ist die Ordnung grundsätzlich so getroffen, dass die mit dem Haupttitel zusammenhängenden und später verfallenden Coupons zug lei c h mit dem Haupttitel kraftlos erklärt werden können. Desgleichen ist eine Kraftloserklärung möglich bei Abhandenkommen eines Couponsbogens, worunter sowohl ein vollständiger Bogen als auch ein aus bloss 2 oder mehr Coupons bestehender Rest eines Bogens zu verstehen ist (Art. 850 Abs. 2 a. OR, Art. 981 Abs. 1 und 3 rev.OR). Nun sind die Haupttitel samt Coupons bis und mit
15. Januar 1932 im Laufe des Aufrufverfahrens von der Dresdener Bank (Reichsfinanzminister) dem Gericht vor- AB 64 Il - 1938 3
34 Obligationenrecht. No 8. gelegt worden.:, Daher könnte höchstens die zweite Mög- lichkeit (Kraf~loserklärung eines Couponsbogens) in Be- tracht fallen. Diese Möglichkeit trifft indessen schon aus folgender Erwägung nicht zu: Ob ini Zeitpunkt, da die Obligationen dem Gesuchsteller abhanden kamen, die Coupons noch an den Haupttiteln hingen oder ob sie damals zuerst abgetrennt und erst darnach unterschlagen wurden, ist gleichgültig. Denn auf alle Fälle stehen nur Coupons in Frage, welche bei Eröffnung des heutigen Ver- fahrens bereits verfallen waren oder im Laufe dieses Ver- fahrens verfallen sind. Bezüglich solcher Coupons kann aber ge~äss Art. 851 Abs. 3 a. OR (Art. 982 Abs. 2 rev. OR) und gemäss Art. 857 a. OR (Art. 987 rev. OR) höchstenfalls und ausschliesslich das ver ein f ach t e Verfahren ohne Kraftloserklärung platzgreüen. Aus diesem Grunde kommt die vom Gesuchsteller anbe- gehrte « Kraftloserklärung)} der Coupons überhaupt nicht in Frage. Soweit das Gesuch also für die Coupons eine Kraftloserklärung im eigentlichen Sinne verlangt, ist es abzuweisen. Das scheint trotz des anscheinend gegentei- ligen Beschwerdebegehrens nunmehr auch die Ansicht des Beschwerdeführers zu sein, der erklärt, nach seiner Meinung komme gar nicht das Verfahren gemäss Art. 985/ 86 rev. OR, sondern dasjenige nach Art. 987 rev. OR (vereinfachtes Verfahren, ohne Kraftloserklärung) zur An- wendung; folgerichtig sei ihm heute (nach Ablauf der 3 jährigen Frist seit Verfall der Coupons) der Betrag der Zinscoupons sofort auszuhändigen.
3. - Fraglich kann darnach nur sein, ob zugunsten des Gesuchstellers das vereinfachte Verfahren nach Art. 857 a. OR (Art. 987 rev. OR) angewendet werden kann. Das Obergericht Zürich vermutet, dass der hinter der Reichsbank stehende unbekannte Inhaber der Coupons die Aufhebung der Zahluugssperre abwarte, um dann die Coupons zur Einlösung vorzulegen. Das Obergericht kon- statiert Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Cou- pons, lässt aber die Frage offen, ob das Vorhandensein von Obligationenrecht. No 8. 35 Coupons in unbekannter Hand zur Verweigerung des Amortisationsverfahrens, bezw. des vereinfachten Ver- fahrens nach Art. 987 rev. OR führen müsse. Es lehnt nämlich das (Rest-)Gesuch Meyerhofs deswegen ab, weil dem Gesuchsteller gar nicht e in z eIn e Coupons ab- handen gekommen seien, was Voraussetzung des verein- fachten Verfahrens nach Art. 987 rev. OR (Art. 857 a. OR) wäre. Die Coupons seien nämlich gleichzeitig mit den Haupttiteln (von diesen ungetrennt) abhanden gekommen und « offenbar erst nachher von dritter Seite abgetrennt und separat weiter gegeben)} worden. Zur Zeit, da der Gesuchsteller Besitz an den Coupons hatte, seien die Cou- pons noch nicht abgetrennt gewesen. Dieser Argumentation und den daraus von der Vorin- stanz gezogenen Folgerungen kann nicht beigepflichtet werden. Waren, was unwahrscheinlich ist, die Coupons im Zeitpunkt des Verlustes abgetrennt, so hätte entweder das vereinfachte Verfahren nach Art. 857 a. OR (Art. 987 rev. OR) oder aber (falls Couponsbogen vorlagen) bezüglich der inzwischen verfallenen Coupons das Verfahren nach Art. 849 ff., spez. Art. 851 Abs. 3 a. OR (981 ff., spez. 982 Abs. 2 rev. OR) stattfinden müssen. In beiden Fällen würde dies das vereinfachte Verfahren für Inhaberzins- coupons gewesen sein, direkt oder (gernäss Art. 851 Abs. 3
a. OR, Art. 982 Abs. 2 rev. OR) entsprechend angewendet. Waren die COupons, wie die Vorinstanz wohl zutreffend annimmt, bei Abhandenkommen der Titel noch mit den Titeln verbunden, so hätte der Richter bereits im Jahre 1934 gemäss Art. 851 Abs. 3 a. OR (Art. 982 Abs. 2 rev. OR) die Hinterlegung oder Auszahlung der fälligen Cou- pons entsprechend Art. 857 a. OR (987 rev. OR) anordnen müssen. Bezüglich der Zinscoupons hätte also auf Grund j e der tatsächlichen Annahme oder Vermutung der Vorinstanz das vereinfachte Verfahren eingeschlagen werden müssen. Wäre nun, wie vorgeschrieben, von den Vorinstanzen von Anfang an die Hinterlegung der Zinsen verfügt wor-
Obligationenrecht.)00 8. den, so hätte ßie Vorlage der HaupttitBl samt Coupons bis und mit 15. Januar 1932 hieran gar nichts ändern können. Der. Vorleger der Haupttitel (Reichsfinanz- minister bezw. Dresdener Bank) besitzt die streitigen Coupons nicht; andernfalls hätte er diese vorgelegt. Er hat auch keinerlei Ansprüche auf die streitigen Zinsen erhoben, trotzdem er von dem über sämtliche Coupons schwebenden Verfahren Kenntnis hat. Ja, dieser Vorleger hat nicht einmal behauptet, dass die Coupons ihm abhanden gekommen wären. Unter diesen Umständen scheidet der Vorleger der Haupttitel als auf die fälligen Zinsen Berechtigter aus. Das darf aber zweifellos nicht zu dem grotesken Resultat der Vorinstanz führen, welches darauf hinaus läuft, dass niemand auf die Zinsen Anspruch zu erheben hat und die Zinsschuldnerin, welche das gar nicht verlangt, von ihren Zinsverpflichtungen also frei würde.
4. - Für das weitere Verfahren sind folgende Über- legungen massgebend: Wären die Zinsen so oder anders durch Verfügung des Richters gemäss gesetzlicher Vor- schrift hinterlegt worden, so kann der Richter gemäss Art. 857 a. OR nach Ablauf der Verjährungsfrist (5 Jahre, Zinsansprüche), gemäss Art. 987 Abs. 2 rev. OR nach Ablauf von 3 Jahren seit Verfall, deren Aushändigung an den Gesuchsteller Meyerhof verfügen, sofern sich kein Berechtigter gemeldet hat. Das ist bisher nicht der Fall Das Bezirksgericht meint zwar, das Verfahren habe seinen Zweck erfüllt; denn der Gesuchsteller wisse nunmehr, wo die Coupons sich befinden und an wen er sich zur Gel- tendmachung allfälliger Rechte an den Coupons wenden müsse. Allein das könnte das Verfahren nicht hinfällig machen. Erstens kennt der Gesuchsteller tatsächlich den Inhaber der Coupons (sofern sie überhaupt noch vorhanden und nicht nach dem gescheiterten Inkassoversuch ver- nichtet wurden) nicht. Dieser hat sich wohlweislich im Dunkel gehalten und bestand gar nicht auf seinen angeb- lichen Zinsansprüchen. Hierin liegt also keine Meldung Obligationenrecht. No 8. 37 des Berechtigten zum Bezug der Zinsen (deren Hinter- legung hätte angeordnet werden sollen). Zweitens braucht der Gesuchsteller bei Durchführung des vereinfachten Verfahrens gar nicht nach dem angeblichen Drittinhaber vermisster Coupons zu fahnden oder sich mit diesem um den Besitz der Coupons auseinanderzusetzen. Das Gesetz spricht dem Gesuchsteller, dem Coupons abhanden ge- kommen sind, kurzerhand das Recht auf die zu deponie- renden Zinsen zu, s 0 fe r n innert Frist sich kein Be- rechtigter zum Bezug der Zinsen meldet. Und das ist eben nicht der Fall. Der Gesuchsteller hätte sodann nach Ablauf der gesetz- lichen Frist Anspruch auf Aushändigung der zu deponie- renden Zinsen. Es ist nicht einzusehen, warum das Gegenteil der Fall sein sollte, nachdem wohl der Inhaber der Haupttitel sich gemeldet hat, aber die Zinscoupons vom Gesuchsteller nach wie vor vermisst und vom Haupt- titelinhaber gar nicht beansprucht werden. Bezüglich der Zinscoupons ist der Gesuchsteller seit Anhebung und Durchführung des Verfahrens eben doch in jener Lage, in der sich ein Titelinhaber befindet, dem Coupons abhanden gekommen sind. Und daher hat er insoweit auch Anspruch auf den gesetzlichen Schutz, der im Anrecht auf die zu hinterlegenden Zinsen nach Ablauf der gesetzlichen Frist besteht.
5. - Es frägt sich also einzig noch, welches diese Frist sei. Diesbezüglich unterscheidet sich nun das neue vom alten OR. Gemäss Art. 857 a. OR war die Frist gleich der Verjährungsfrist der Papiere. Da es sich um Zinscoupons handelt, beträgt die Frist 5 Jahre (vgI. HAFNER, Art. 147 N. 5, Art. 146 N. 2 a). Das rev. OR, Art. 987 Abs. 2, ist dem Gesuchsteller günstiger; es müssen nur 3::Jahre abgewartet werden, gerechnet vom Verfalltage an. Im vorliegenden Fall wäre diese Frist auch für die letzten Fälligkeiten von 1934 schon 1937 eingetreten und der Richter hätte somit kurzerhand die Herausgabe, also in unserem Fall die Auszahlung durch die Schuldner-Bank
38 Obligationenrecht. N0 8. an den Gesuchsteller zu verfügen, da die Vorinstanzen entgegen der, Gesetzesvorschrift die Hinterlegung der Zinsen nicht verfügt haben. Die Übergangsbestimmungen des neuen OR befassen sich nicht speziell mit der Frage, welches Recht unter derartigen Umständen anzumenden sei. Dagegen enthielt das OR von 1881 in Art. 901 Abs. 2 eine spezielle Bestim- mung, wonach die Form (und auch die Wirkungen) der Amortisation sich nach neuem Rechte richten. Gemäss Art. 1 Übergangsbest. rev. OR und Art. 4 SchlT ZGB dürfte dies zum mindesten für die seit 1. Juli 1937 einge- leiteten Verfahren auch hier so sein; ob und wieweit es auch der Fall ist für die in jenem Zeitpunkt pendenten Verfahren (z. B. für die seither vorzunehmenden Hand- lungen und Verfügungen, Fristsetzungen usw.), braucht hier nicht erörtert zu werden. Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass es sich bei der Anordnung der Hinterlegung der längst verfallenen Zinsen um eine Verfügung handelt, welche bereits 1934, zur Zeit des alten Rechtes, hätte getroffen werden müssen. Was heute verfügt wird, ist nichts anderes als eine Korrek- tur, eine Nachholung von etwas, das s. Zt. vom Richter versäumt wurde. Dafür und für die Wirkungen dieser Verfügung kann nur das alte Recht in Betracht kommen, das allein galt, als die richterliche Verfügung hätte erfolgen sollen. Die Frist, während welcher, die Beträge hätten hinterlegt sein, bezw. bleiben müssen, ist somit die Ver- jji,hrungsfrist (von 5 Jahren) gemäss Art. 857 a. OR. Dar- nach wäre heute die Frist für einen Teil der Zinsbeträge bereits abgelaufen, für einen Teil noch nicht. Entspre- chend hat das Urteil heute zu lauten. Dass das Urteil so lautet und nicht, wie das Rechtsbe- gehren anscheinend verlangt, auf « Kraftloserklärung» der Coupons, kann keine Bedenken erwecken. Es handelt sich nicht darum, etwas anderes zuzusprechen, als verlangt wurde, sondern höchstens das, was .der Gesuchsteller ja immer wollte und was im Grunde nur ein minus gegenüber einer Kraftloserklärung im eigentlichen Sinn bedeutet. Obligationenrecht. N0 8. 39 'Wenn jemand die Amortisation von Zins coupons anbe- gehrt, so heisst das nichts anderes, als Anbegehren der- jenigen Massnahme zur Beseitigung des Rechtes eines Drittinhabers, welche das Gesetz zur Verfügung stellt. Das ist bei den Haupttiteln eine wirkliche Amortisation, Kraftloserklärung, bei Coupons aber die Hinterlegung der Beträge während der gesetzlichen Frist mit der richter- lichen Freigabe' dieser Beträge an den Gesuchsteller im Falle unbenützten Ablaufes der gesetzten Frist. Das wollte der Gesuchsteller in Wirklichkeit und auf alle Fälle vom Moment an, da auf Grund des Aufrufverfahrens die Haupttitel zum Vorschein kamen. In dieser Weise ist das Begehren gutzuheissen. Dem'TlßCk erkennt das Bundesgericht : Die zivilrechtliche Beschwerde wird, unter Aufhebung des Entscheides des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Dezember 1937, dahin gutgeheissen, dass über die nach dem 15. Januar 1932 verfallenen, dem Gesuch- steller Meyerhof abhanden gekommenen Obligationencou- pons der Bankvereinsobligationen Nr. 84,474/82 und 98,344/5 das Verfahren gemäss Art. 857 a. OR anwendbar erklärt und demgemäss verfügt wird :
a) Der Schweizerische Bankverein Zürich wird ange- wiesen, die sämtlichen auf vorgenannten Zinscoupons an- fallenden Zinsbeträge an der vom Obergericht des Kantons ZÜrich zu bezeichnenden Amtsstelle zu deponieren;
b) Hievon sind die Beträge derjenigen Zinsooupons, seit deren Verfall bereits 5 Jahre verstrichen sind, von der gemäss lit. a) zuständigen Amtsstelle sofort dem Gesuch- steller Meyerhof auszuhändigen;
c) Die übrigen Couponsbeträge sind jeweils nach Ablauf von 5 Jahren seit Verfall durch Verfügung des zuständigen Zürcher Gerichtes gemäss Art. 857 a. OR dem Gesuchsteller Meyerhof auszurichten, sofern sich bis dahin kein Berech- tigter zum Bezug gemeldet hat. Vgl. auch Nr. 12. - Voir aussi n° 12.