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Motorfahrzeugverkehr. No 28.
benützer, insbesondere den Führer des überholten Fahr-
zeuges, dessen Aufmerksamkeit ebenfalls durch die Stras-
senkreuzung in besonderem Masse in Anspruch genommen
ist, zusätzlichen Gefahren aussetzen. Dem Art. 26 Abs. 3
MFG ist daher nicht schon nachgelebt, wenn der Führer
das Überholen im Augenblick beendet, wo er die Kreu-
zungsfläche der beiden Fahrbahnen erreicht. Er muss sein
Vorhaben schon dort fertig ausgeführt haben, wo er seine
Aufmerksamkeit auf die Strassenkreuzung zu richten hat.
Wo sich diese Stelle befindet, hängt von den Umständen
des einzelnen Falles, insbesondere auch von der Geschwin-
digkeit des überholenden Fahrzeuges ab; wer schnell fährt,
muss auf die Kreuzung aus grösserer Entfernung acht
geben, als wer sich ihr langsam nähert.
3. -Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
hätte der Beschwerdegegner das Überholen des Traktors
mit Anhänger knapp vor Erreichung der verlängerten
Linie des nördlichen Randes der Fahrbahn der Weggis-
mattstrasse, wo nach Auffassung der Vorinstanz die Stras-
seneinmündung beginnt, beenden kl;llnen, wenn er nicht
vorher wegen des Linksschwenkens des Traktors auf einer
Strecke von 3,9 m ßCharf hätte bremsen müssen. Damit
steht fest, dass der Beschwerdegegner selbst dann, wenn er
ungehindert hätte weiterfahren können, das Überholen
erst beendet hätte, als er sich b~reits im Gefahrenbereich
der Einmündung befand und seine Aufmerksamkeit auf
diese richten musste. Denn ein pflichtbewusster Motor-
radfahrer, der mit 45 bis 50 km/h auf eine Einmündung
zufährt, darf nicht erst knapp auf der Höhe der Seiten-
strasse auf diese achten. Er darf damit nicht einmal bis
zu der Stelle zuwarten, an welcher der Beschwerdegegner
wegen des Traktors zu bremsen begonnen, sich also noch
in ungehemmter Fahrt hinter oder neben dem zu über-
holenden Gefährt befunden hat. Schon wesentlich früher
hätte der Beschwerdegegner das Überholen beendet haben
müssen, um dem Vorwurf der Übertretung von Art. 26
Abs. 3 MFG zu entgehen. Die Vorinstanz hat ihn wegen
..
.,.
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Widerhandlung gegen diese Bestimmung zu bestrafen.
Wenn vielleicht nicht bewusst und gewollt, hat er zum
mindesten fahrlässig gehandelt, da er bei pßichtgemässer
Überlegung hat erkennen können, dass er in den Gefahren-
bereich der Einmündung gerate, ehe das Überholen beendet
sein werde.
4.
Demnach erkennt der Ka$sationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 19. Juli 1949 aufge-
hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur.ückgewiesen.
29. Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1949 i. S.
Baum~ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
1. A:,t. 39 Abs. 3 Ml!'V. Beim Gebrauch der Nebellampe darf der
Führer des Motorwagens statt der Scheinwerfer die Markier-
lichter einschalten, wenn sie aus mindestens 30 m Entfernung
gl!t sichtbar sind (Erw. l und 2).
2. Art. 18 Ab8. 3, Art. 20 StGB. Fahrlässigkeit ? Rechtsirrtum
zureichende Gründe? (Erw. 3).
'
1. Art. 3~ a,/,. 3 RA. Le coi:;i.ducteur d'une voiture automobile qui
emplo1e la la.mpe 8. bromllard peut, au Heu des phares, allumer
les fe~ de position, s'ils sont bien visibles 8. 30 m. au moins
(collSld. l et 2).
2. Art. 18 aJ,. 3 et 20 CP. Negligence ? Erreur de droit raisons
suffisa.ntes ? (consid. 3).
'
1. Art. 39, cp. 3 RLA. I1 conducente d'un autoveicolo ehe fa uso del
faro fendinebbia, puo accendere, invece dei fari, i fanaletti di
posteggio, se sono ben visibili ad almeno 30 m. (consid. 1 e 2).
2. Art. 18, cp. 3, e 20 OP. Neg1igenza ? Errore di diritto motivi
sufficienti ? (consid. 3).
'
.A.. -Baumann führte am 6. Januar 1949 um 18.00 Uhr
bei dichtem Nebel ein Personenautomobil auf der 7,2 m
breiten Strasse von Oberentfelden gegen Suhr. Als Be-
leuchtung hatte er die Markierlichter und eine stark blen-
dende Nebellampe eingeschaltet, die auf einem etwa 20 cm
hohen Stän<.ler über der $tossstange angebracht war. Der
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Führer eines aus entgegengesetzter Richtung kommenden
Motorwagens, Kleiner, konnte wegen des Nebels die Mar-
kierlichter nicht sehen, und die Nebellampe hielt er wegen
ihrer verhältnismässig hohen Lage für den Scheinwerfer
eines Motorrades, an dem er vorbeikommen könne, ohne
die Strassenmitte zu verlassen. Die beiden Wagen stiessen
deshalb zusammen.
B. -
Das Bezirksgericht Aarau büsste Baumann am
9. März 1949 wegen Übertretung von Art. 19 Abs. 1 MFG
mit Fr. 20.-.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 24. Juni
1949 die auf Freisprechung abzielende Beschwerde des
Verurteilten ab. Zur Begründung führte es aus, Baumann
bestreite seine Straffälligkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 MFG
und Art. 13 lit. ·b MFV zu Unrecht. Nach den geltenden
Vorschriften könne die Scheinwerferbeleuchtung eines Mo-
torfahrzeuges mit den Markierlichtern kombiniert werden.
Daraus folge, dass während des Fahrens mit den Markier-
lichtern stets die Scheinwerfer in Funktion sein müssten.
Die von Baumann gewählte Kombination der Markier-
lichter mit der Nebellampe finde in der gesetzlichen Re-
gelung keine Stütze. Art. 13 Abs. 3 lit. a MFV sage im
Gegenteil deutlich, dass die Nebellampe nur als cc weitere »
d. h. zusätzliche Beleuchtungsvorrichtung statthaft sei. Im
Nebel habe der Automobilist also mit den Scheinwerfern
(allenfalls kombiniert mit Markierlichtern) zu fahren, wo-
bei es ihm gestattet sei, zusätzlich auch noch eine Nebel-
lampe einzuschalten. Der Einwand, die Scheinwerfer
verursachten eine störende Lichtwand, sei nicht zu hören,
denn das könne durch Abblenden vermieden werden. Das
Verbot des Fahrens bloss mit Markierlichtern und Nebel-
lampe sei begründet, weil so das Automobil mit einem
Motorrad verwechselt werden könne.
0. -
Baumann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
die Sache zur Freisprechung zurückzuweisen. Er vertritt
die Auffassung, das Gesetz verlange nicht, dass der Führer,
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der bei dichtem Nebel die Nebellampe verwendet, ausser-
dem die Scheinwerfer einschalte. Die Nebellampe diene
nicht der Verstärkung des Scheinwerferlichtes, sondern
habe es zu ersetzen. Die Scheinwerfer erzeugten eine stö-
rende Lichtwand und machten die Nebellampe nutzlos.
Zur Beleuchtung der Fahrbahn seien zudem die abgeblen-
deten Scheinwerfer unnötig, wenn die Nebellampe ge-
braucht werde, da sie schwächeres Licht wärfen als diese.
Neben der Nebellampe verwendet, hätten die abgeblen-
deten Scheinwerfer nur den Zweck, die Breite des Fahr-
zeuges zu kennzeichnen. Da am Fahrzeug des Beschwerde-
führers getrennte Markierlichter vorhanden seien, dürften
nun aber die abgeblendeten Scheinwerfer nicht deren Funk-
tion übernehmen. Wäre Kleiner langsam gefahren, so
hätte er die Markierlichter gesehen. Das Verschulden am
Zusammenstoss treffe ausschliesslich Kleiner, der nicht
rechts gefahren sei und nicht aufgepasst habe.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie weist darauf hin,
dass nach den Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes vom 9. Dezember 1937 und
23. September 1940 die Parallelschaltung der Nebellampe
mit den Markierlichtern grundsätzlich gestattet sei, unter
der Voraussetzung, dass let~tere auch bei dichtem Nebel
auf 30 m gut sichtbar seien. Diese Auffassung verstosse
jedoch gegen das Gesetz, und die Kreisschreiben seien für
den Richter ohnehin nicht verbindlich. Auch gebe es prak-
tisch keine Markierlichter, die im dichten Nebel auf 30 m
wahrgenommen werden könnten. Der Automobilist müsse
deshalb auch beim Gebrauch der Nebellampe mit einge-
schalteten Scheinwerfern fahren. Dass diese Kombination,
wie die Erfahrung zeige, ungünstig sei, könne höchstens
bei der Revision des Gesetzes berücksichtigt werden.
Der KassationtJhof zieht in Erwägung :
I. -
Art. 19 Abs. l MFG, den der Beschwerdeführer
übertreten haben soll, stellt den Grundsatz auf, dass das
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:Motori&brzeugverkebr. No 29.
Motorfahrzeug vom Beginn der Dämmerung an und bei
dichtem Nebel vom und hinten mit Lichtern versehen sein
muss. Welcher Art sie am Motorwagen zu sein haben, sagt
die Vollziehurigsverordnung zum MFG, aber nicht wie die
Vorinstanz glaubt in Art. 13, sondern in Art. 39. Art. 13
MFV umschreibt lediglich die Beleuchtungsvorrichtungen,
mit denen der Motorwagen versehen sein muss oder ver-
sehen sein darf, während Art. 39 MFV die Handhabung
der Beleuchtung ordnet (siehe Randtitel), d. h. darüber
Auskunft gibt, welche Lichter unter den verschiedenen
Voraussetzungen einzuschalten sind.
Daher geht die Vorinstanz zum vorneherein fehl, wenn
sie aus Art. 13 Abs. l lit. b MFV ableitet, dass beim Fahren
mit den Markierlichtern stets auch die Scheinwerfer leuch-
ten müssten. Mit der Bestimmung, dass die Markierlichter
mit den Scheinwerfern kombiniert werden dürfen, wenn
diese weniger als 40 cm vom äussersten Rand des Fahr-
zeuges entfernt sind, und dem Gebot, andernfalls die Mar-
kierlichter innerhalb dieser Entfernung getrennt anzu-
bringen, will die Verordnung bloss erreichen, dass die Mar-
kierlichter nicht weiter als 40 cm vom Rande des Fahr-
zeuges entfernt sind. Unter welchen Voraussetzungen und
in welcher Kombination sie angezündet werden dürfen,
lässt sich Art. 13 Abs. l lit. b MFV nicht entnehmen. Ganz
a:bgesehen davon ist nicht zu verstehen, wie die Vorin-
stanz aus der Erlaubnis zur KQ!Ilbination von Scheinwer-
fern und Markierlichtern auf das Gebot schliessen kann,
beim Fahren mit Markierlichtern stets auch die Schein-
werfer anzuzünden. Wenn die Achse der Scheinwerfer nicht
mehr als 40 cm vom Fahrzeugrand entfernt ist, ist diese
Kombination sogar ausdrücklich verboten (Art. 39 Abs. 2 .
MFV).
Ebensowenig lässt sich aus Art. 13 Abs. 3 lit. a MFV,
wonach der Motorwagen mit einer nicht blendenden Nebel-
lampe als weiterer Beleuchtungsvorrichtung versehen sein
kann, ableiten, dass die Nebellampe immer nur zusätzlich,
in Verbindung mit den Scheinwerfern, gebraucht werden
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dürfe. Sie ist eine zusätzliche Beleuchtungsvorrichtung, mit
welcher der Motorwagen ausgestattet sein darf. Wie sie zu
verwenden ist, bestimmt Art. 13 MFV nicht. Das war
auch gar nicht dort, sondern in Art. 39 zu sagen.
2. -
Über den Gebrauch der Nebellampe bestimmt
Art. 39 MFV bloss, dass er nur bei dichtem Nebel gestattet
sei (Abs. 3). Ob das Licht der Nebellampe die übrige Be-
leuchtung, insbesondere das Licht der Scheinwerfer, er-
setzen oder ob es nur z-q ihr hinzutreten darf, ist aus dem
Wortlaut des Artikels nicht zu sehen. Der Sinn der Ver-
ordnung ist daher dem Zweck zu entnehmen, den der
Bundesrat durch Gestattung der Nebellampe verfolgt
hat.
Dieser Zweck besteht darin, das Fahren bei Nebel zu
erleichtern und damit die Sicherheit des Verkehrs zu er-
höhen. Daher kann dem Führer nicht verwehrt werden,
seine Fahrbahn ausschliesslich mit der Nebellampe zu
beleuchten, wenn er findet, er sehe so besser, als wenn er
ausserdem die (abgeblendeten oder voll
~euchtenden)
Scheinwerfer eingeschaltet hat. Verlangt muss bloss wer-
den, dass er die andere Aufgabe, welche die Scheinwerfer
üblicherweise haben, nämlich das Fahrzeug für die übrigen
Strassenbenützer als Motorwagen zu kennzeichnen, durch
die Markierlichter erfülle. Das dem Motorwagen eigene
Merkmal der zwei symmetrisch angebrachten Lichter
(Art. 13 Abs. l lit. a und b, Art. 39 Abs. l lit. b MFV) muss
unter allen Umständen auch bei Verwendung der Nebel-
lampe deutlich erhalten bleiben. Das ist dann der Fall,
wenn die Markierlichter trotz Nebel und Nebellampe aus
mindestens 30 m Entfernung gut sichtbar sind. Innerhalb
dieser Strecke soll ein pflichtbewusster Motorfahrzeug-
führer und umsomehr auch der Führer eines anderen Ge-
fährtes und der Fussgänger bei Nebel eine Gefahr bannen
können (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a MFV). Sind die Markier-
licht~r bei eingeschalteter Nebellampe infolge des Nebels
nicht mindestens so weit deutlich sichtbar, so müssen an
ihrer Stelle die Scheinwerfer gebraucht werden. In diesem
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Sinne hat auch schon das eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement die Verordnung ausgelegt (Kreisschreiben
vom 9. Dezember 1937 an die für das Automobilwesen zu-
ständigen Direktionen oder Departemente der Kantone).
3. -
Die Vorinstanz stellt nicht fest, ob die 1\forkier-
lichter, die der Beschwerdeführer verwendet hat, unter den
damals herrschenden Verhältnissen (dichter Nebel, starke
Blendung durch Nebellampe) aus mindestens 30 m Ent-
fernung deutlich gesehen werden ~onnten. Die Akten sind
daher zur Beantwortung dieser Frage und zur Neubeur-
teilung der Sache zurückzuweisen. Wenn die Vorinstanz
<\ie Frage bejaht, ist der Beschwerdeführer freizusprechen.
Andernfalls ist er zu verurteilen, sei es wegen Vorsatzes,
wenn er gewusst und folglich auch gewollt (gebilligt) hat,
dass die Markierlichter seines Wagens aus 30 m Entfernung
nicht gesehen werden konnten, sei es wegen Fahrlässigkeit,
wenn ihm dieses Wissen und Wollen gefehlt hat. Dass er
zum mindesten fahrlässig gehandelt hätte, ergibt sich aus
der Überlegµng, dass er als Führer verpflichtet war, die
Reichweite seiner Markierlichter zu kennen.
Auf Rechtsirrtum könnte sich der Beschwerdeführer
selbst dann nicht berufen, wenn er das Kreisschreiben des
eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom
9. Dezember 1937 nicht gekannt haben sollte. Gewiss ist
die Verordnung unklar und das Kreisschreiben nicht all-
gemein bekannt (gedruckt erschienen in der Zusammen-
stellung der Interpretationskreisschieiben zum MFG, her-
ausgegeben vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar-
tement, S. 43 f.; ferner wiedergegeben in BRÜSTLEIN,
Strassenverkehrsrecht, Anmerkung zu Art. 13 MFV). Der
Beschwerdeführer musste sich jedoch der Gefahr bewusst
sein, die das Fahren mit ungenügend weit reichenden Mar-
kierlichtern in Verbindung mit einer Nebellampe mit sich
bringt, zumal wenn letztere so hoch angebracht ist wie
am Fahrzeug des Beschwerdeführers. Der Rechtsirrtum, in
dem er sich allenfalls befunden hätte, wäre daher nicht
durch<< zureichende Gründe» (Art. 20 StGB) entschuldigt.
l
'
Verfahren. No 30.
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Dem'YlßCh erkennt der Kassatiomhof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen,
dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
24. Juni 1949 aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-·
rückgewiesen wird.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
30. Extrait de l'arr~t de la Chambre d'aeeusation du 3 juin
1949 dans la cause Ministere publie du eanton de Zurieh
contre Ministere publie du eanton de Vaud.
L'art. 350 eh. 1 OP s'applique par analogie lorsqu'un inculpe
est poursuivi pour une seule infraction, mais que, selon sa
qualification, plusieurs lieux de commission entrent en ligne
de compte.
Art ... 35~ Zilf: 1 ~tGB ist analog anwendbar, wenn der Beschuldigte
für eme emz1ge Tat verfolgt wird, für die jedoch je nach ihrer
rechtlichen Würdigung mehrere Begehungsorte in Frage kom-
men.
.
L'a_,rt. 350, cifra 1, OP si applica P61'. analogia al~or ehe un prevenuto
e persegmto per un solo reato, il quale pero, data. la sua quali-
fica giuridica, puo essere stato compiuto o in uno o in un altro
luogo.
Paul Muggler, qui dirige l'entreprise oberoo Paul Muggler
et c1e, a Vevey, est prevenu des faits suivants. A la :fin
de fävrier et au debut de mars 1948, il a o:ffert a G. Wild-
berger, qui avait repondu a une annonce parue dans un
journal zurichois, la place de chef d'exploitation. Grace
a de faux renseignements, il a obtenu de lui la promesse
d'une participation de 20 000 fr. Wildberger lui a e:ffective-
ment verse 5000 fr. le 3 mars, lors de la conclusion du
contrat d'engagement. Le 11 mars, il lui a encore paye