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75_IV_131

BGE 75 IV 131

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Motorfahrzeugverkehr. No 28.

benützer, insbesondere den Führer des überholten Fahr-

zeuges, dessen Aufmerksamkeit ebenfalls durch die Stras-

senkreuzung in besonderem Masse in Anspruch genommen

ist, zusätzlichen Gefahren aussetzen. Dem Art. 26 Abs. 3

MFG ist daher nicht schon nachgelebt, wenn der Führer

das Überholen im Augenblick beendet, wo er die Kreu-

zungsfläche der beiden Fahrbahnen erreicht. Er muss sein

Vorhaben schon dort fertig ausgeführt haben, wo er seine

Aufmerksamkeit auf die Strassenkreuzung zu richten hat.

Wo sich diese Stelle befindet, hängt von den Umständen

des einzelnen Falles, insbesondere auch von der Geschwin-

digkeit des überholenden Fahrzeuges ab; wer schnell fährt,

muss auf die Kreuzung aus grösserer Entfernung acht

geben, als wer sich ihr langsam nähert.

3. -Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz

hätte der Beschwerdegegner das Überholen des Traktors

mit Anhänger knapp vor Erreichung der verlängerten

Linie des nördlichen Randes der Fahrbahn der Weggis-

mattstrasse, wo nach Auffassung der Vorinstanz die Stras-

seneinmündung beginnt, beenden kl;llnen, wenn er nicht

vorher wegen des Linksschwenkens des Traktors auf einer

Strecke von 3,9 m ßCharf hätte bremsen müssen. Damit

steht fest, dass der Beschwerdegegner selbst dann, wenn er

ungehindert hätte weiterfahren können, das Überholen

erst beendet hätte, als er sich b~reits im Gefahrenbereich

der Einmündung befand und seine Aufmerksamkeit auf

diese richten musste. Denn ein pflichtbewusster Motor-

radfahrer, der mit 45 bis 50 km/h auf eine Einmündung

zufährt, darf nicht erst knapp auf der Höhe der Seiten-

strasse auf diese achten. Er darf damit nicht einmal bis

zu der Stelle zuwarten, an welcher der Beschwerdegegner

wegen des Traktors zu bremsen begonnen, sich also noch

in ungehemmter Fahrt hinter oder neben dem zu über-

holenden Gefährt befunden hat. Schon wesentlich früher

hätte der Beschwerdegegner das Überholen beendet haben

müssen, um dem Vorwurf der Übertretung von Art. 26

Abs. 3 MFG zu entgehen. Die Vorinstanz hat ihn wegen

..

.,.

Motorfahrzeugverkehr. No !9.

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Widerhandlung gegen diese Bestimmung zu bestrafen.

Wenn vielleicht nicht bewusst und gewollt, hat er zum

mindesten fahrlässig gehandelt, da er bei pßichtgemässer

Überlegung hat erkennen können, dass er in den Gefahren-

bereich der Einmündung gerate, ehe das Überholen beendet

sein werde.

4.

Demnach erkennt der Ka$sationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 19. Juli 1949 aufge-

hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zur.ückgewiesen.

29. Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1949 i. S.

Baum~ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

1. A:,t. 39 Abs. 3 Ml!'V. Beim Gebrauch der Nebellampe darf der

Führer des Motorwagens statt der Scheinwerfer die Markier-

lichter einschalten, wenn sie aus mindestens 30 m Entfernung

gl!t sichtbar sind (Erw. l und 2).

2. Art. 18 Ab8. 3, Art. 20 StGB. Fahrlässigkeit ? Rechtsirrtum

zureichende Gründe? (Erw. 3).

'

1. Art. 3~ a,/,. 3 RA. Le coi:;i.ducteur d'une voiture automobile qui

emplo1e la la.mpe 8. bromllard peut, au Heu des phares, allumer

les fe~ de position, s'ils sont bien visibles 8. 30 m. au moins

(collSld. l et 2).

2. Art. 18 aJ,. 3 et 20 CP. Negligence ? Erreur de droit raisons

suffisa.ntes ? (consid. 3).

'

1. Art. 39, cp. 3 RLA. I1 conducente d'un autoveicolo ehe fa uso del

faro fendinebbia, puo accendere, invece dei fari, i fanaletti di

posteggio, se sono ben visibili ad almeno 30 m. (consid. 1 e 2).

2. Art. 18, cp. 3, e 20 OP. Neg1igenza ? Errore di diritto motivi

sufficienti ? (consid. 3).

'

.A.. -Baumann führte am 6. Januar 1949 um 18.00 Uhr

bei dichtem Nebel ein Personenautomobil auf der 7,2 m

breiten Strasse von Oberentfelden gegen Suhr. Als Be-

leuchtung hatte er die Markierlichter und eine stark blen-

dende Nebellampe eingeschaltet, die auf einem etwa 20 cm

hohen Stän<.ler über der $tossstange angebracht war. Der

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Motorfahrzeugverkehr. N• 29.

Führer eines aus entgegengesetzter Richtung kommenden

Motorwagens, Kleiner, konnte wegen des Nebels die Mar-

kierlichter nicht sehen, und die Nebellampe hielt er wegen

ihrer verhältnismässig hohen Lage für den Scheinwerfer

eines Motorrades, an dem er vorbeikommen könne, ohne

die Strassenmitte zu verlassen. Die beiden Wagen stiessen

deshalb zusammen.

B. -

Das Bezirksgericht Aarau büsste Baumann am

9. März 1949 wegen Übertretung von Art. 19 Abs. 1 MFG

mit Fr. 20.-.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 24. Juni

1949 die auf Freisprechung abzielende Beschwerde des

Verurteilten ab. Zur Begründung führte es aus, Baumann

bestreite seine Straffälligkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 MFG

und Art. 13 lit. ·b MFV zu Unrecht. Nach den geltenden

Vorschriften könne die Scheinwerferbeleuchtung eines Mo-

torfahrzeuges mit den Markierlichtern kombiniert werden.

Daraus folge, dass während des Fahrens mit den Markier-

lichtern stets die Scheinwerfer in Funktion sein müssten.

Die von Baumann gewählte Kombination der Markier-

lichter mit der Nebellampe finde in der gesetzlichen Re-

gelung keine Stütze. Art. 13 Abs. 3 lit. a MFV sage im

Gegenteil deutlich, dass die Nebellampe nur als cc weitere »

d. h. zusätzliche Beleuchtungsvorrichtung statthaft sei. Im

Nebel habe der Automobilist also mit den Scheinwerfern

(allenfalls kombiniert mit Markierlichtern) zu fahren, wo-

bei es ihm gestattet sei, zusätzlich auch noch eine Nebel-

lampe einzuschalten. Der Einwand, die Scheinwerfer

verursachten eine störende Lichtwand, sei nicht zu hören,

denn das könne durch Abblenden vermieden werden. Das

Verbot des Fahrens bloss mit Markierlichtern und Nebel-

lampe sei begründet, weil so das Automobil mit einem

Motorrad verwechselt werden könne.

0. -

Baumann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem

Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und

die Sache zur Freisprechung zurückzuweisen. Er vertritt

die Auffassung, das Gesetz verlange nicht, dass der Führer,

Motorfahrzeugverkehr. N• 29.

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der bei dichtem Nebel die Nebellampe verwendet, ausser-

dem die Scheinwerfer einschalte. Die Nebellampe diene

nicht der Verstärkung des Scheinwerferlichtes, sondern

habe es zu ersetzen. Die Scheinwerfer erzeugten eine stö-

rende Lichtwand und machten die Nebellampe nutzlos.

Zur Beleuchtung der Fahrbahn seien zudem die abgeblen-

deten Scheinwerfer unnötig, wenn die Nebellampe ge-

braucht werde, da sie schwächeres Licht wärfen als diese.

Neben der Nebellampe verwendet, hätten die abgeblen-

deten Scheinwerfer nur den Zweck, die Breite des Fahr-

zeuges zu kennzeichnen. Da am Fahrzeug des Beschwerde-

führers getrennte Markierlichter vorhanden seien, dürften

nun aber die abgeblendeten Scheinwerfer nicht deren Funk-

tion übernehmen. Wäre Kleiner langsam gefahren, so

hätte er die Markierlichter gesehen. Das Verschulden am

Zusammenstoss treffe ausschliesslich Kleiner, der nicht

rechts gefahren sei und nicht aufgepasst habe.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie weist darauf hin,

dass nach den Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartementes vom 9. Dezember 1937 und

23. September 1940 die Parallelschaltung der Nebellampe

mit den Markierlichtern grundsätzlich gestattet sei, unter

der Voraussetzung, dass let~tere auch bei dichtem Nebel

auf 30 m gut sichtbar seien. Diese Auffassung verstosse

jedoch gegen das Gesetz, und die Kreisschreiben seien für

den Richter ohnehin nicht verbindlich. Auch gebe es prak-

tisch keine Markierlichter, die im dichten Nebel auf 30 m

wahrgenommen werden könnten. Der Automobilist müsse

deshalb auch beim Gebrauch der Nebellampe mit einge-

schalteten Scheinwerfern fahren. Dass diese Kombination,

wie die Erfahrung zeige, ungünstig sei, könne höchstens

bei der Revision des Gesetzes berücksichtigt werden.

Der KassationtJhof zieht in Erwägung :

I. -

Art. 19 Abs. l MFG, den der Beschwerdeführer

übertreten haben soll, stellt den Grundsatz auf, dass das

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:Motori&brzeugverkebr. No 29.

Motorfahrzeug vom Beginn der Dämmerung an und bei

dichtem Nebel vom und hinten mit Lichtern versehen sein

muss. Welcher Art sie am Motorwagen zu sein haben, sagt

die Vollziehurigsverordnung zum MFG, aber nicht wie die

Vorinstanz glaubt in Art. 13, sondern in Art. 39. Art. 13

MFV umschreibt lediglich die Beleuchtungsvorrichtungen,

mit denen der Motorwagen versehen sein muss oder ver-

sehen sein darf, während Art. 39 MFV die Handhabung

der Beleuchtung ordnet (siehe Randtitel), d. h. darüber

Auskunft gibt, welche Lichter unter den verschiedenen

Voraussetzungen einzuschalten sind.

Daher geht die Vorinstanz zum vorneherein fehl, wenn

sie aus Art. 13 Abs. l lit. b MFV ableitet, dass beim Fahren

mit den Markierlichtern stets auch die Scheinwerfer leuch-

ten müssten. Mit der Bestimmung, dass die Markierlichter

mit den Scheinwerfern kombiniert werden dürfen, wenn

diese weniger als 40 cm vom äussersten Rand des Fahr-

zeuges entfernt sind, und dem Gebot, andernfalls die Mar-

kierlichter innerhalb dieser Entfernung getrennt anzu-

bringen, will die Verordnung bloss erreichen, dass die Mar-

kierlichter nicht weiter als 40 cm vom Rande des Fahr-

zeuges entfernt sind. Unter welchen Voraussetzungen und

in welcher Kombination sie angezündet werden dürfen,

lässt sich Art. 13 Abs. l lit. b MFV nicht entnehmen. Ganz

a:bgesehen davon ist nicht zu verstehen, wie die Vorin-

stanz aus der Erlaubnis zur KQ!Ilbination von Scheinwer-

fern und Markierlichtern auf das Gebot schliessen kann,

beim Fahren mit Markierlichtern stets auch die Schein-

werfer anzuzünden. Wenn die Achse der Scheinwerfer nicht

mehr als 40 cm vom Fahrzeugrand entfernt ist, ist diese

Kombination sogar ausdrücklich verboten (Art. 39 Abs. 2 .

MFV).

Ebensowenig lässt sich aus Art. 13 Abs. 3 lit. a MFV,

wonach der Motorwagen mit einer nicht blendenden Nebel-

lampe als weiterer Beleuchtungsvorrichtung versehen sein

kann, ableiten, dass die Nebellampe immer nur zusätzlich,

in Verbindung mit den Scheinwerfern, gebraucht werden

Motorfahrzeugverkehr. No 29.

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dürfe. Sie ist eine zusätzliche Beleuchtungsvorrichtung, mit

welcher der Motorwagen ausgestattet sein darf. Wie sie zu

verwenden ist, bestimmt Art. 13 MFV nicht. Das war

auch gar nicht dort, sondern in Art. 39 zu sagen.

2. -

Über den Gebrauch der Nebellampe bestimmt

Art. 39 MFV bloss, dass er nur bei dichtem Nebel gestattet

sei (Abs. 3). Ob das Licht der Nebellampe die übrige Be-

leuchtung, insbesondere das Licht der Scheinwerfer, er-

setzen oder ob es nur z-q ihr hinzutreten darf, ist aus dem

Wortlaut des Artikels nicht zu sehen. Der Sinn der Ver-

ordnung ist daher dem Zweck zu entnehmen, den der

Bundesrat durch Gestattung der Nebellampe verfolgt

hat.

Dieser Zweck besteht darin, das Fahren bei Nebel zu

erleichtern und damit die Sicherheit des Verkehrs zu er-

höhen. Daher kann dem Führer nicht verwehrt werden,

seine Fahrbahn ausschliesslich mit der Nebellampe zu

beleuchten, wenn er findet, er sehe so besser, als wenn er

ausserdem die (abgeblendeten oder voll

~euchtenden)

Scheinwerfer eingeschaltet hat. Verlangt muss bloss wer-

den, dass er die andere Aufgabe, welche die Scheinwerfer

üblicherweise haben, nämlich das Fahrzeug für die übrigen

Strassenbenützer als Motorwagen zu kennzeichnen, durch

die Markierlichter erfülle. Das dem Motorwagen eigene

Merkmal der zwei symmetrisch angebrachten Lichter

(Art. 13 Abs. l lit. a und b, Art. 39 Abs. l lit. b MFV) muss

unter allen Umständen auch bei Verwendung der Nebel-

lampe deutlich erhalten bleiben. Das ist dann der Fall,

wenn die Markierlichter trotz Nebel und Nebellampe aus

mindestens 30 m Entfernung gut sichtbar sind. Innerhalb

dieser Strecke soll ein pflichtbewusster Motorfahrzeug-

führer und umsomehr auch der Führer eines anderen Ge-

fährtes und der Fussgänger bei Nebel eine Gefahr bannen

können (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a MFV). Sind die Markier-

licht~r bei eingeschalteter Nebellampe infolge des Nebels

nicht mindestens so weit deutlich sichtbar, so müssen an

ihrer Stelle die Scheinwerfer gebraucht werden. In diesem

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Motorfahrzeugverkehr. No 29.

Sinne hat auch schon das eidgenössische Justiz- und Poli-

zeidepartement die Verordnung ausgelegt (Kreisschreiben

vom 9. Dezember 1937 an die für das Automobilwesen zu-

ständigen Direktionen oder Departemente der Kantone).

3. -

Die Vorinstanz stellt nicht fest, ob die 1\forkier-

lichter, die der Beschwerdeführer verwendet hat, unter den

damals herrschenden Verhältnissen (dichter Nebel, starke

Blendung durch Nebellampe) aus mindestens 30 m Ent-

fernung deutlich gesehen werden ~onnten. Die Akten sind

daher zur Beantwortung dieser Frage und zur Neubeur-

teilung der Sache zurückzuweisen. Wenn die Vorinstanz

<\ie Frage bejaht, ist der Beschwerdeführer freizusprechen.

Andernfalls ist er zu verurteilen, sei es wegen Vorsatzes,

wenn er gewusst und folglich auch gewollt (gebilligt) hat,

dass die Markierlichter seines Wagens aus 30 m Entfernung

nicht gesehen werden konnten, sei es wegen Fahrlässigkeit,

wenn ihm dieses Wissen und Wollen gefehlt hat. Dass er

zum mindesten fahrlässig gehandelt hätte, ergibt sich aus

der Überlegµng, dass er als Führer verpflichtet war, die

Reichweite seiner Markierlichter zu kennen.

Auf Rechtsirrtum könnte sich der Beschwerdeführer

selbst dann nicht berufen, wenn er das Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom

9. Dezember 1937 nicht gekannt haben sollte. Gewiss ist

die Verordnung unklar und das Kreisschreiben nicht all-

gemein bekannt (gedruckt erschienen in der Zusammen-

stellung der Interpretationskreisschieiben zum MFG, her-

ausgegeben vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar-

tement, S. 43 f.; ferner wiedergegeben in BRÜSTLEIN,

Strassenverkehrsrecht, Anmerkung zu Art. 13 MFV). Der

Beschwerdeführer musste sich jedoch der Gefahr bewusst

sein, die das Fahren mit ungenügend weit reichenden Mar-

kierlichtern in Verbindung mit einer Nebellampe mit sich

bringt, zumal wenn letztere so hoch angebracht ist wie

am Fahrzeug des Beschwerdeführers. Der Rechtsirrtum, in

dem er sich allenfalls befunden hätte, wäre daher nicht

durch<< zureichende Gründe» (Art. 20 StGB) entschuldigt.

l

'

Verfahren. No 30.

137

Dem'YlßCh erkennt der Kassatiomhof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen,

dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

24. Juni 1949 aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-·

rückgewiesen wird.

III. VERFAHREN

PROCEDURE

30. Extrait de l'arr~t de la Chambre d'aeeusation du 3 juin

1949 dans la cause Ministere publie du eanton de Zurieh

contre Ministere publie du eanton de Vaud.

L'art. 350 eh. 1 OP s'applique par analogie lorsqu'un inculpe

est poursuivi pour une seule infraction, mais que, selon sa

qualification, plusieurs lieux de commission entrent en ligne

de compte.

Art ... 35~ Zilf: 1 ~tGB ist analog anwendbar, wenn der Beschuldigte

für eme emz1ge Tat verfolgt wird, für die jedoch je nach ihrer

rechtlichen Würdigung mehrere Begehungsorte in Frage kom-

men.

.

L'a_,rt. 350, cifra 1, OP si applica P61'. analogia al~or ehe un prevenuto

e persegmto per un solo reato, il quale pero, data. la sua quali-

fica giuridica, puo essere stato compiuto o in uno o in un altro

luogo.

Paul Muggler, qui dirige l'entreprise oberoo Paul Muggler

et c1e, a Vevey, est prevenu des faits suivants. A la :fin

de fävrier et au debut de mars 1948, il a o:ffert a G. Wild-

berger, qui avait repondu a une annonce parue dans un

journal zurichois, la place de chef d'exploitation. Grace

a de faux renseignements, il a obtenu de lui la promesse

d'une participation de 20 000 fr. Wildberger lui a e:ffective-

ment verse 5000 fr. le 3 mars, lors de la conclusion du

contrat d'engagement. Le 11 mars, il lui a encore paye