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74_I_110

BGE 74 I 110

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Verfassung des Kantons Solothurn (KV)

enthält in ?-en Art. 17 und 67 folgende Bestimmungen:

Art. 17 « Der Volksabstimmung unterlieg~n folgende Erlasse des

Kantonsrates : '

,

I) AlI~ Verfassungsänderungen, Gesetze und deren

authentische . Interpretation, sowie Staatsverträge

gesetzgeberischer Natur;

2) Kantonsratsbeschlüsse"welche für den gleichen Gegen-

stand eine neue einmalige Gesamtausgabe vonmem\

als 100,000.- Franken oder elle neue jährlich wieder-

kehrende Ausgabe von mehr als 15,000.- Franken

zur Folge haben;

3) •.••••. 4) ..•••• »

Art. 67 Abs . . 2: « Die Besoldung der Staatsbeamten, mit Aus-

nahme derjenigen der Kantonalbank, wird durch die

Gesetzgebung bestimmt, unter Berücksichtigung der

Grösse, der Verantwortlichkeit und Dienstleistung der

Beamten ».

Am 23. November 1941 wurde vom solöthurnischen

Volke ein Gesetz über das Staatspersonal (StPG) ange-

nommen, dessen § 46 folgendermassen lautet :

«Bei Schwankungen der Lebenshaltungs~osten von

mindestens 10 % gegenüber dem· Stande _bel .Anna~e

dieses Gesetzes ist der Kantonsrat ermachtlgt, emen

Lohnabbau oder Teuerungszulagen zu beschliessen. Er

hat dabei den Familienverhältnissen besonders Rechnung

zu tragen ».

,\

U2

Silaatsrooht.

iJ. -

Am 29. N"ov0mber 1947 beschloss der Kantons-

rat des Kantons Solothurn die Ausrichtung von Teuerwigs-

zulagen an da& Staatspersonal für das Jahr 1948.

O. -

Mitstaatsrechtllchem Rekurs vom 27. Dezember

1947 stelItEduard Schenker, Kaufmann in. Schönenwerd,

den An~rag :. c(Es sei... der BeschlusS des Kantonsrates

des Kantons Solothurn vom 29. No"ember 1947 betr.

'T~uerungszulagen an das Staatspersonal als mI1kürlich,

verfassungs- und gesetzeSverletzend aufzuheben ». Zur

Begründung dieses,Antrages wird u~ a. 'ausgeführt :

Da dieTeuerungszulagen für den Kanton Solothurn

eine jährliche Gesamtausgabe von weit über Fr. 100,000.-

mit sich bringen (für 1948 im Minimum Fr. 3,870,985.-)"

so verstosse § 46 StPq gegen Art. 17 Ziff. 2 KV. § 46 StPG

verletze a.ber· auch den Art. 67 KV. Dieser stelle' den

Grundsatz auf, dass die Besoldung der \Staatsbeamten

durch die Gesetzgebung bestimmt werde, wc;mlitgesagt

sei, dass alle im Gesetz niedergelegten BesoldungSansätze

'nur durch Gesetzesrevision geändert werden dürfen und

-eine Kompetenzdelegation unzulässig sei.

D: -, Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bean-

tragt die Abweisung des Rekurses und führt zur Begrün-

dung dieses Antrages u.a. au~ :

a) Das in Art. 17 ZifI. 2 KVvorgesehene Finanzrefe-

tendnm greife vernünftig erweise 'nur dort Platz, wo das

Volk hicht schon in anderer Weise implicite ä,ber Ausgaben

eni;Schieden habe. Ob eine Ausgabe gemacht werden solle

oder nicht, könne von der Beantwortung durch das Volk

nur . abhängig gemacht warden, wellD. und solange die

Möglichkeit bestehe, diese Ausgabe noch zu unterlassen.

Das dem obligat rischen Gesetzesreferendum unterstellte

Gesetz über das Staatspersonal (StPG) habe aber in § 46

die Ausrichtung von Teuerungszulagen: an . das StaatS-

personal rechtlich präjudiziert, wobei allerdings dem

Kantonsrat ein gewisses.' freies Ermessen eingeräumt

worden sei. Dem Bürger könne da.herein zweiter, mögli-

cherweise mit dem ersten in. Widerspruch stehender

Stimn'lrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 26.

113

Entscheid über diese von ihm bereits genehmigte Vorlage

nicht mehr zustehen. Bedeutungslos sei, dass bei Erlass

des § 46 StPG dessen finanzielle Konsequenzen . mcht

zahlenmässig bekannt gewesen seien .. · Bei den wenigsten

Gesetzen lasse sich diese Konsequenz genau und dauernd

errechnen. Ein Rahmengesetz sei sicherlich nicht ver-

fassungswidrig, sondern oft einzig geeignet, den wechseln-

den Verhältnissen Rechnung zu tragen. § 46 StPG hätte

überhaupt keinen Sinn, wenn er nicht. dem. Kantonsrat

die Kompetenz gegeben hätte, über seine ordentliche

. verfassungsmässige Kompetenz hinauszugehen.

b) Völlig unbegründet sei die vom Rekurrenten auf-

gestellte Behauptung, dass § 46 StPG auch den Art. 67

KV verletze. Das Gesetz über das Staatspersonal habe

die Besoldungsansätze ges(d,zlich· festgelegt und. zu diesem

Zwecke in § 40 Besoldungsklassen aufgestellt, in welche

der Kantonsrat die Ämter eingereiht habe. Die Ausrich-

tung von Teuernngszulagen ändere an diesEm Besoldungen

grundsätzlich nichts, sondern passe sie nur an die bestehen-

de Teuerung an.' Das Recht auf Gewährung von Teue-

rungzulagen entspreche einer allge~einen schweizerischen

RechtsaufIassung. Die Ausrichtung erfolge in vielen Fällen

sogar ohne eine ausdrückliche Ermächtigung.

Aus' den Erwägungen:

1. -

Der Rekurrent verlangt mit dem vorliegenden

Rekurse, dass der Kantonsratsbeschluss vom 29. November

1941 petl'!lffend « Teuerungszulagen an das Staatspersonal

für das Jahr 1948» aufgehoben werde, da dieser Beschluss

in Missachtung der Rechte erlassen worden sei, die gemäss

Art. 17 Ziff. 1 und 2 und Art. 67 Abs. 2 KV dem Volke

beim Erlass der Gesetze und bei Festsetzung gewisser,

Staatsausgaben zustehen. Die Legitimation zu diesem

Rekurse kann dem Rekurrenten als stimmberechtigtem

Einwohner des Kantons Solothurri nicht abgesprochen

werden; denn nach der bundes.gerichtlicoon ~xisist

jeder Stimmberechtigte legitimiert, 'Sich darüber zu be-

8

AB 74 I -

1948

-

.'

..

''M

114

schweren, dass e:i:q. Erlass, der nach der kantonalen Ver-

fassung der Volksabstimmung unterliegt; dieser entzogen

worden ist (BGE 71 I S. 311 f und dort zitierte frühere

Entscheide):

2. -

Na~h der in d~ Doktriilherrschenden Auffassung;

der sich die bundes~erichtliche Praxis von jeher ange-

schlossen hat, steht es der gesetzgebenden Gewalt --'-

sofern ihr dies nicht etwa,ausdrücklich durch eine Ver-

,fassungsbestimroung untersagt .. ist -

'frei, die Befugnis

zur- Rechtsetzung, wenil auch nicht allgemein? so doch

für eine bestimmte Materie, an ein anderes Staatsorgan

weiterzugeben (zu «delegieren ») und dieses zu ermächti-

gen, durch Rechtsverordnung an Stelle des Gesetzgebers

Recht zu schaffen (BGE- 32 I 112; 41 I 502; 48 I 542,

67 127; die in BGE 32 I 112 zitie~ Literatur; RUCK,

Schweiz. V~rwalt1nigsrecht, 2. Auflage' S. 62; teilweise ab-

weichend: GIACOMETTI, Das Staatsrecht der Schweizeri-

schen Kantone, S. 492 ff.). '

3. --:- Die solOthurnische Kantonsverfassung enthält

keine Vorschrift, die die Überweisung der laut Art. 17

Züf. I und Art. 31 Züf. 1 KV dem Volk in Verbindung

mit d~m Kantonsrat zustehenden GesetzgebungskOlnpe~

tanz an ein anderes' Staatsorgan oder ":"-was,gleichbedeu-

tend ist ---:- an .den KantOnsrat unter Ausschluss der in

, Art 17 Ziff. I KV vOJ:gesehenen Mitwirkung des Volkes

verbieten würde. Für die,Festsetzung 'der Beamtenbesol-

dungen lässt sich ein solohes Verbot auch nicht, wieder

Rekurrent annimmt, aus' Art. 67 Abs. 2 KV ableiten. Bei

der A~slegung kanionf,l,ler Verfassungsvorschriften, {i;,

für die Regellmi einer' Materie den Weg der « Gesetz-

gebung» vorsehen, muss das Wort « Gesetz» nie t

ot-

wendig im, orme en en ern Sinne vers

cl

sofern nicht s'c

vorlieg~ dass die

orschrift das Gebiet des Gesetzes

!§. . dm,njenigen der Verordnung abgrenzen will ---.:. im

materiellen (weitern) ßinne genommen we~: Danach

ist es gleichbedeutend mit Rechtsnorm, d. h. es umfasst

~"kan:tt)l1aaEt Wahlen unq A~.

~'" ~l

liJi

jeden vOn einem litaatsrechtlich dazu zuständigen Organ

erlassenen allgemein verbindlichen Rechtssatz -

ini, Ge-

gensatz ZU einer blos~en obrigkeitlichen AnWeisung oder

einer Anordnung im Einzelfall- (RüEGG, Die Verordnung

nach zürcherischem Staatsrecht, S. lU ff.; BGE 67 I

:27; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes

i So' Schönenberger vom 27. Oktober 1939, S. 12/13),

wie dies das Bundesgericht für den' in verschiedenen

KantonsverfassUngen aufgestellten Grundsatz «nulla paena

sille lege» immer angenommen hat (BGE 57 I 273 f

nrit Zitaten; nicht publizierte;:. Entscheid des Bundes-

gerichts i. S.,Fischer vom 26. Fehruar 1937, S. 12). Es

fehlt. nun abe~~ied~~~~~p~~ dafür, dass Art.67 1

.Abs. 2 der solothurnisehen KV unter « Gesetz» nur das

Gesetz itn formellen (engem) SiDiie versteht. Das Bundes-

gericht hat es denn auch alS zülässig erkIärt, da,ss bei

der !uslegung von Art. 62.Abs/l der solothurnisch~ KV,

welcher (t Bestimmungen' über direkte Besteuel'UJ1g' und

indirekte Abgaben» als «Sache der GesetzgebUng »' be-

7!eichnet, der Ausdruck « GesetZ» einfach, « im Sinne des

Rechtssatzes" der von einer staatsrechtlich dazu zustän-

digen Behörde erlassenen, allgemein verbindlichen Norm,

.-

im Gegensatz zu bIossen obrigkeitlichen Anweisungen und

Verfügungen im Einzelfall» verstanden wird (nicht publi-'

zierte Entsoheide des Bundesgerichts i. S. BachtIer vom

16. September 1938, S. 16 und i. S. Gertsch vom 19.

Februar:1943, S. 7). Dem Worte « Gesetzgebung» in Art.

67 ~bs; 2 KV kann aber keine andere Bedeutung zukom-

men als dem Worte « Gesetzgebung) in Art. 62 Aba. 1 KV.

, 4. -

Das der Volk:sabstimmungunterstellte, solothm-

nische Gesetz über das Staatspersonal vom 23. November

1941 (StPG) hat daher dadqrch, dass es,in § 46 den Kau':'

tonsrat.erIDächtigte, bei Schwankungen der Lebenshal-

tungskosten von mindestens f 0 % gegenüber dem Stand

bei Annahme des Gesetzes emen Lohnabbau. oder Teue-

rungszulagen zu beschliessen 'und hiebei den Familien-

verhältnissen besonders Rechnung zu tragen, die' in Art.

. 116

17Ziff. I KV enthaltene Vorschrift über die Mitwirkung

des Volkes bei Erlass von Gesetzen nicht verletzt. Lässt

sich aber diese Ermächtigung nicht beanstanden, so

besitzt ein 'in deren Rahmen erlassener Kantonsrats-

beschluss 'die gleiche verbindliche Kraft Wie ein Gesetz

im formellen (engern) Sinne. Hieraus ergibt sich dann

notwendig, dass ein solcher Kantonsratsbeschluss, auch

wenn er eine einmalige Gesamtausgabe von mehr als

Fr. 100,000.- oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe

von mehr als Fr. 15,000.- zur Folge hat, nicht gemäss

Art. 17 Ziff. 2 KV dem Finanzreferendum untersteht. Wie

das Bundesgericht hßreits entschieden hat, lässt sich schon'

daraus, dass diese Verfassungsvorschrift -

wie auch Art.

31 Ziff. 5 der zürcherischen KV -lediglich von « neuen»

Ausgaben spricht,. folgern, 'dass dem FinaIizreferendum

nur solche Aufwendungen unterstellt sind, die vom Kan-

tonsrat ohne gesetzliche Ermächtigung dekretiert werden;

denn nur in 'diesem Falle· hat man es mit einer Ausgabe

für einen neuen Zweck zu tun, während bei den aus der Aus-

führung eines Gesetzes entstehenden AUslagen diese schon

durch daFl Gesetz selbstsan.ktioniert sind. Auch in den

vom Bundesgericht früher beurteilten Fällen handelte es

sich nicht' um gesetzliche -Bestimmungen, aus denen sich

die betreffende Ausgabe nach Bestand und Höhe notwendig

als automatische Folge ergeben hätte, sondern -

ganz

ähnlich wie bei dem heute in Frage stehenden § 46 des

solothurnischen-Gesetzes über das Staatspersonal vom 23.

November 1941 -lediglich um die in einem Gesetze

enthaltene Ermächtigung an die oberste kantonale Be-

hörde, den IGmtonsrat, eine Massnahme mit,finanzieller

Belastung für den Staat zu beschliessen und deren Höhe

festzusetzen (nicht publizierter Entscheid des Bundes:'

geri~hts i. S. Einwohnergemeinde Lostorf und Konsorten

vom 23. Dezember 1931, S. 20/21; BGE 40 I 398 ff;

EscHER, Das Finanzreferendum inden schweizerischen

Kantonen, S. 90 H., 116 ff.). § 46 StPGhätte überhaupt

ke~en Sinn, wenn dadurch nicht auaser der Mitwirkung

/.

Doppeillesteuerung. N0 27.

117

des Volkes gemässArt. 17 Ziff. 1 IiV auch die Mitwirkung

des Volkes gemäss Art. 17 Ziff. 2 I\.V ausgeschlossen

würde.

5. -

Der Kantonsrat kann daher mit seinem Beschlusse

vom 29. November 1947 betreffend ({ Teuerungszulagen

an das Staatsperaonal für das Jahr 1948» in die dem

Volke durch Art. 17 Ziff.l und 2 KV gewährten Rechte

nur eingegriffen haben, sofern oder soweit dieser Beschluss.

über den Rahmen der dem Kantonsrat in § 46 StPG erteil-

ten Ermächtigung hinausgehen sollte. Ob und eventuell

in welchem Umfange dies zutrifft, kann jedoch das Bun-

desgericht, da es sich hiebei um die Auslegung einer

kantonalen Gesetzesvorschrift handelt,,nicht frei prüfen.,

Es muss vielmehr die Auslegung der kantonalen Behörden'

hinnehmen, soweit sie sich nicht als uilhaltbar, willkürlich

erweist (BGE 60 I· 205; 70 I 8, E. 3; nicht publizierte

Entscheide i. S. Bachtier v. 16. September 1938, S. 18 und

i. S. Gertsch vom 19. Februar 1947, S. 8).

nl.DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE lMPOSITION

27. Auszug aus dem Urteil vom 20. Mai 1948 i. S. Brisacher

. gegen Kantone Bern und Basel-Stadt.

Doppelbesteuerung.

' .

'

Verwirkung des kantonalen Steueransprucbs bei ungebührlicher

Verzögerung . des Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahrens.

Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Kanton mit Postnu-

merando-Besteuerung.

Double impo8ition.

'

Peremption de la pretention du fisc.cantonal en cas de retard.exc.es-

sif dans la procedure de taxatIOn ou de recours. ApphcatIOn

da ce priIieipe a uncanton danslequel l'impöt n'est per\lu

qu'apres l'expiration de l'annoo fiscale.

Doppia impoBta.

'.

. ..

.

. .

Perenzione della p~tesa deI fisco cantonale m caso dl ecceSSlVO

ritardo neUa procedura di tassazione 0 di ricorso. Applicazione

di questo pIjneipio aun cantone ehe riscote l'imposta soltanto

dopo 10 spirare dell'anno fiscale.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Rekurrent verlangt mit dem vorliegenden Rekurse, dass der Kantonsratsbeschluss vom 29. November 1941 petl'!lffend « Teuerungszulagen an das Staatspersonal für das Jahr 1948» aufgehoben werde, da dieser Beschluss in Missachtung der Rechte erlassen worden sei, die gemäss Art. 17 Ziff. 1 und 2 und Art. 67 Abs. 2 KV dem Volke beim Erlass der Gesetze und bei Festsetzung gewisser, Staatsausgaben zustehen. Die Legitimation zu diesem Rekurse kann dem Rekurrenten als stimmberechtigtem Einwohner des Kantons Solothurri nicht abgesprochen werden; denn nach der bundes.gerichtlicoon ~xisist jeder Stimmberechtigte legitimiert, 'Sich darüber zu be- 8 AB 74 I - 1948 - .' .. ''M 114 schweren, dass e:i:q. Erlass, der nach der kantonalen Ver- fassung der Volksabstimmung unterliegt; dieser entzogen worden ist (BGE 71 I S. 311 f und dort zitierte frühere Entscheide):

E. 2 Na~h der in d~ Doktriilherrschenden Auffassung; der sich die bundes~erichtliche Praxis von jeher ange- schlossen hat, steht es der gesetzgebenden Gewalt --'- sofern ihr dies nicht etwa,ausdrücklich durch eine Ver-,fassungsbestimroung untersagt .. ist - 'frei, die Befugnis zur- Rechtsetzung, wenil auch nicht allgemein? so doch für eine bestimmte Materie, an ein anderes Staatsorgan weiterzugeben (zu «delegieren ») und dieses zu ermächti- gen, durch Rechtsverordnung an Stelle des Gesetzgebers Recht zu schaffen (BGE- 32 I 112; 41 I 502; 48 I 542, 67 127; die in BGE 32 I 112 zitie~ Literatur; RUCK, Schweiz. V~rwalt1nigsrecht, 2. Auflage' S. 62; teilweise ab- weichend: GIACOMETTI, Das Staatsrecht der Schweizeri- schen Kantone, S. 492 ff.). '

E. 3 --:- Die solOthurnische Kantonsverfassung enthält

keine Vorschrift, die die Überweisung der laut Art. 17

Züf. I und Art. 31 Züf. 1 KV dem Volk in Verbindung

mit d~m Kantonsrat zustehenden GesetzgebungskOlnpe~

tanz an ein anderes' Staatsorgan oder ":"-was,gleichbedeu-

tend ist ---:- an .den KantOnsrat unter Ausschluss der in

, Art 17 Ziff. I KV vOJ:gesehenen Mitwirkung des Volkes

verbieten würde. Für die,Festsetzung 'der Beamtenbesol-

dungen lässt sich ein solohes Verbot auch nicht, wieder

Rekurrent annimmt, aus' Art. 67 Abs. 2 KV ableiten. Bei

der A~slegung kanionf,l,ler Verfassungsvorschriften, {i;,

für die Regellmi einer' Materie den Weg der « Gesetz-

gebung» vorsehen, muss das Wort « Gesetz» nie t

ot-

wendig im, orme en en ern Sinne vers

cl

sofern nicht s'c

vorlieg~ dass die

orschrift das Gebiet des Gesetzes

!§. . dm,njenigen der Verordnung abgrenzen will ---.:. im

materiellen (weitern) ßinne genommen we~: Danach

ist es gleichbedeutend mit Rechtsnorm, d. h. es umfasst

~"kan:tt)l1aaEt Wahlen unq A~.

~'" ~l

liJi

jeden vOn einem litaatsrechtlich dazu zuständigen Organ

erlassenen allgemein verbindlichen Rechtssatz -

ini, Ge-

gensatz ZU einer blos~en obrigkeitlichen AnWeisung oder

einer Anordnung im Einzelfall- (RüEGG, Die Verordnung

nach zürcherischem Staatsrecht, S. lU ff.; BGE 67 I

:27; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes

i So' Schönenberger vom 27. Oktober 1939, S. 12/13),

wie dies das Bundesgericht für den' in verschiedenen

KantonsverfassUngen aufgestellten Grundsatz «nulla paena

sille lege» immer angenommen hat (BGE 57 I 273 f

nrit Zitaten; nicht publizierte;:. Entscheid des Bundes-

gerichts i. S.,Fischer vom 26. Fehruar 1937, S. 12). Es

fehlt. nun abe~~ied~~~~~p~~ dafür, dass Art.67 1

.Abs. 2 der solothurnisehen KV unter « Gesetz» nur das

Gesetz itn formellen (engem) SiDiie versteht. Das Bundes-

gericht hat es denn auch alS zülässig erkIärt, da,ss bei

der !uslegung von Art. 62.Abs/l der solothurnisch~ KV,

welcher (t Bestimmungen' über direkte Besteuel'UJ1g' und

indirekte Abgaben» als «Sache der GesetzgebUng »' be-

7!eichnet, der Ausdruck « GesetZ» einfach, « im Sinne des

Rechtssatzes" der von einer staatsrechtlich dazu zustän-

digen Behörde erlassenen, allgemein verbindlichen Norm,

.-

im Gegensatz zu bIossen obrigkeitlichen Anweisungen und

Verfügungen im Einzelfall» verstanden wird (nicht publi-'

zierte Entsoheide des Bundesgerichts i. S. BachtIer vom

16. September 1938, S. 16 und i. S. Gertsch vom 19.

Februar:1943, S. 7). Dem Worte « Gesetzgebung» in Art.

67 ~bs; 2 KV kann aber keine andere Bedeutung zukom-

men als dem Worte « Gesetzgebung) in Art. 62 Aba. 1 KV.

, 4. -

Das der Volk:sabstimmungunterstellte, solothm-

nische Gesetz über das Staatspersonal vom 23. November

1941 (StPG) hat daher dadqrch, dass es,in § 46 den Kau':'

tonsrat.erIDächtigte, bei Schwankungen der Lebenshal-

tungskosten von mindestens f 0 % gegenüber dem Stand

bei Annahme des Gesetzes emen Lohnabbau. oder Teue-

rungszulagen zu beschliessen 'und hiebei den Familien-

verhältnissen besonders Rechnung zu tragen, die' in Art.

. 116

17Ziff. I KV enthaltene Vorschrift über die Mitwirkung

des Volkes bei Erlass von Gesetzen nicht verletzt. Lässt

sich aber diese Ermächtigung nicht beanstanden, so

besitzt ein 'in deren Rahmen erlassener Kantonsrats-

beschluss 'die gleiche verbindliche Kraft Wie ein Gesetz

im formellen (engern) Sinne. Hieraus ergibt sich dann

notwendig, dass ein solcher Kantonsratsbeschluss, auch

wenn er eine einmalige Gesamtausgabe von mehr als

Fr. 100,000.- oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe

von mehr als Fr. 15,000.- zur Folge hat, nicht gemäss

Art. 17 Ziff. 2 KV dem Finanzreferendum untersteht. Wie

das Bundesgericht hßreits entschieden hat, lässt sich schon'

daraus, dass diese Verfassungsvorschrift -

wie auch Art.

31 Ziff. 5 der zürcherischen KV -lediglich von « neuen»

Ausgaben spricht,. folgern, 'dass dem FinaIizreferendum

nur solche Aufwendungen unterstellt sind, die vom Kan-

tonsrat ohne gesetzliche Ermächtigung dekretiert werden;

denn nur in 'diesem Falle· hat man es mit einer Ausgabe

für einen neuen Zweck zu tun, während bei den aus der Aus-

führung eines Gesetzes entstehenden AUslagen diese schon

durch daFl Gesetz selbstsan.ktioniert sind. Auch in den

vom Bundesgericht früher beurteilten Fällen handelte es

sich nicht' um gesetzliche -Bestimmungen, aus denen sich

die betreffende Ausgabe nach Bestand und Höhe notwendig

als automatische Folge ergeben hätte, sondern -

ganz

ähnlich wie bei dem heute in Frage stehenden § 46 des

solothurnischen-Gesetzes über das Staatspersonal vom 23.

November 1941 -lediglich um die in einem Gesetze

enthaltene Ermächtigung an die oberste kantonale Be-

hörde, den IGmtonsrat, eine Massnahme mit,finanzieller

Belastung für den Staat zu beschliessen und deren Höhe

festzusetzen (nicht publizierter Entscheid des Bundes:'

geri~hts i. S. Einwohnergemeinde Lostorf und Konsorten

vom 23. Dezember 1931, S. 20/21; BGE 40 I 398 ff;

EscHER, Das Finanzreferendum inden schweizerischen

Kantonen, S. 90 H., 116 ff.). § 46 StPGhätte überhaupt

ke~en Sinn, wenn dadurch nicht auaser der Mitwirkung

/.

Doppeillesteuerung. N0 27.

117

des Volkes gemässArt. 17 Ziff. 1 IiV auch die Mitwirkung

des Volkes gemäss Art. 17 Ziff. 2 I\.V ausgeschlossen

würde.

E. 5 Der Kantonsrat kann daher mit seinem Beschlusse vom 29. November 1947 betreffend ({ Teuerungszulagen an das Staatsperaonal für das Jahr 1948» in die dem Volke durch Art. 17 Ziff.l und 2 KV gewährten Rechte nur eingegriffen haben, sofern oder soweit dieser Beschluss. über den Rahmen der dem Kantonsrat in § 46 StPG erteil- ten Ermächtigung hinausgehen sollte. Ob und eventuell in welchem Umfange dies zutrifft, kann jedoch das Bun- desgericht, da es sich hiebei um die Auslegung einer kantonalen Gesetzesvorschrift handelt,,nicht frei prüfen., Es muss vielmehr die Auslegung der kantonalen Behörden' hinnehmen, soweit sie sich nicht als uilhaltbar, willkürlich erweist (BGE 60 I· 205; 70 I 8, E. 3; nicht publizierte Entscheide i. S. Bachtier v. 16. September 1938, S. 18 und

i. S. Gertsch vom 19. Februar 1947, S. 8). nl.DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE lMPOSITION

27. Auszug aus dem Urteil vom 20. Mai 1948 i. S. Brisacher . gegen Kantone Bern und Basel-Stadt. Doppelbesteuerung. ' . ' Verwirkung des kantonalen Steueransprucbs bei ungebührlicher Verzögerung . des Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Kanton mit Postnu- merando-Besteuerung. Double impo8ition. ' Peremption de la pretention du fisc.cantonal en cas de retard.exc.es- sif dans la procedure de taxatIOn ou de recours. ApphcatIOn da ce priIieipe a uncanton danslequel l'impöt n'est per\lu qu'apres l'expiration de l'annoo fiscale. Doppia impoBta. '. . .. . . . Perenzione della p~tesa deI fisco cantonale m caso dl ecceSSlVO ritardo neUa procedura di tassazione 0 di ricorso. Applicazione di questo pIjneipio aun cantone ehe riscote l'imposta soltanto dopo 10 spirare dell'anno fiscale.

Dispositiv
  1. Auszug aus dem Urteil vom 13. M3.i 1948' i. S. Sehenker gegen . Kantonsrat des' Kantons Soloihurn.
  2. Art. 88 Oa.. Jede;r Stimmberechtigte ist legitimiert, sich darüber zU beschweren, dass ein Erlass, der nach der kantonalen Ver- ,fassung der Volksabstimmung unterliegt,' dieser entzogen worden ist (Erw.l).
  3. Art. 67 Ab8. 2 der 801othurniachen KV. Darf die gesetzgebende Gewalt die Rechtsetzungsbefugnis delegieren? Schliesst eine Verfassungsbestimmung, die für die Regelung einer. Materie den Weg der Gesetzgebung worschreibt~ die Delegation aus ? (Erw. 2 und 3). . '
  4. Art. 17 Zi//. 1 und 2 der 8olothurniachen KV. Dem Finanz- referendum sind nur Aufwendungen unterstellt, die vomKan- tonsrat ohne gesetzliche Ermächtigung beschlossen werden. Prüfungsbefugnis des. Bundesgerichtes, wenn eine Verletzung der in die Form des Gesetzes gekleideten DelegationsnoI'ln . geltend gemacht wird (Erw. 4 und 5).
  5. Art. 88 OJ. Tout electeur 80 qualiM pour se plaindrede ce qu'un acte Iegislatif qui, d'apres 180 constitution cantonale, est soumis a 180 votation populaire, yest soustrait (oonsid. 1).
  6. Art. 67 al. 2 de la Ost. 8okuroiae. Le pouvoir legislatif peut-iI deIeguer son droit de Iegiferer ? Une disposition oonstitution- nellequi prevoit- que certaines matieres seront regiespar 180 loi s'oppose-t-elle a 180 delegation? (consid. 2 -et 3). Stilll1ll1"eoht, kantonale Wahlen :und Abstimmungen. N° 26. IH
  7. Art. 17 eh. 1 et.2 de la Ost. 8oZeuroise. Ne sont soumises a~ re- ferendum que les depenses que le Grand ConseiI decide saus y ~tre autorise par une' loi. Pouvoir de oontröle du Tribtinal federal lorsque le recourant' releve 180 viol&tion 'd'une regle de delegation edictee en la forme d''QIle loi (consid.,4 et 5).
  8. Art. 88 OOF. Ogni elettore ha veste per insorgere oontro la mancanza deUa clausola referendaria in un atto legislativo che, giusta la costituzione cantonale, 80ggiace alla voiazione popolare (consid. 1). _
  9. Art. 67 cp. 2 dellacostituzione 8okttese. Il potere legislativo puo delegare iI suo diritto di legiferare ? Una norma costituzio- nale, che prevede che certe materie siano. disciplinate dalla legge, si oppone alla delegazione ? (consid. 2 e 3).
  10. Art. 17, ci/re 1 e 2 della costituzWne 8okttese. Sono soggette 801 referendum soltanto le spese che il Gran Consiglio decide senz'esserne autoriziato da una legge. Sinda.cato deI Tribunale federale, allorehe iI ricorrente invoca 180 violazione d'nna norma di delegazione PrQ~uIgata in forma di legge (oonsid. 4 e 5). A. - Die Verfassung des Kantons Solothurn (KV) enthält in ?-en Art. 17 und 67 folgende Bestimmungen: Art. 17 « Der Volksabstimmung unterlieg~n folgende Erlasse des Kantonsrates : ' , I) AlI~ Verfassungsänderungen, Gesetze und deren authentische . Interpretation, sowie Staatsverträge gesetzgeberischer Natur ; 2) Kantonsratsbeschlüsse"welche für den gleichen Gegen- stand eine neue einmalige Gesamtausgabe vonmem\ als 100,000.- Franken oder elle neue jährlich wieder- kehrende Ausgabe von mehr als 15,000.- Franken zur Folge haben; 3) •.••••. 4) ..•••• » Art. 67 Abs . . 2: « Die Besoldung der Staatsbeamten, mit Aus- nahme derjenigen der Kantonalbank, wird durch die Gesetzgebung bestimmt, unter Berücksichtigung der Grösse, der Verantwortlichkeit und Dienstleistung der Beamten ». Am 23. November 1941 wurde vom solöthurnischen Volke ein Gesetz über das Staatspersonal (StPG) ange- nommen, dessen § 46 folgendermassen lautet : «Bei Schwankungen der Lebenshaltungs~osten von mindestens 10 % gegenüber dem· Stande _bel .Anna~e dieses Gesetzes ist der Kantonsrat ermachtlgt, emen Lohnabbau oder Teuerungszulagen zu beschliessen. Er hat dabei den Familienverhältnissen besonders Rechnung zu tragen ». ,\ U2 Silaatsrooht. iJ. - Am 29. N"ov0mber 1947 beschloss der Kantons- rat des Kantons Solothurn die Ausrichtung von Teuerwigs- zulagen an da& Staatspersonal für das Jahr 1948. O. - Mitstaatsrechtllchem Rekurs vom 27. Dezember 1947 stelItEduard Schenker, Kaufmann in. Schönenwerd, den An~rag :. c( Es sei... der BeschlusS des Kantonsrates des Kantons Solothurn vom 29. No"ember 1947 betr. 'T~uerungszulagen an das Staatspersonal als mI1kürlich, verfassungs- und gesetzeSverletzend aufzuheben ». Zur Begründung dieses ,Antrages wird u~ a. 'ausgeführt : Da dieTeuerungszulagen für den Kanton Solothurn eine jährliche Gesamtausgabe von weit über Fr. 100,000.- mit sich bringen (für 1948 im Minimum Fr. 3,870,985.-)" so verstosse § 46 StPq gegen Art. 17 Ziff. 2 KV. § 46 StPG verletze a.ber· auch den Art. 67 KV. Dieser stelle' den Grundsatz auf, dass die Besoldung der \Staatsbeamten durch die Gesetzgebung bestimmt werde, wc;mlitgesagt sei, dass alle im Gesetz niedergelegten BesoldungSansätze 'nur durch Gesetzesrevision geändert werden dürfen und -eine Kompetenzdelegation unzulässig sei. D: -, Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bean- tragt die Abweisung des Rekurses und führt zur Begrün- dung dieses Antrages u.a. au~ : a) Das in Art. 17 ZifI. 2 KVvorgesehene Finanzrefe- tendnm greife vernünftig erweise 'nur dort Platz, wo das Volk hicht schon in anderer Weise implicite ä,ber Ausgaben eni;Schieden habe. Ob eine Ausgabe gemacht werden solle oder nicht, könne von der Beantwortung durch das Volk nur . abhängig gemacht warden, wellD. und solange die Möglichkeit bestehe, diese Ausgabe noch zu unterlassen. Das dem obligat rischen Gesetzesreferendum unterstellte Gesetz über das Staatspersonal (StPG) habe aber in § 46 die Ausrichtung von Teuerungszulagen: an . das StaatS- personal rechtlich präjudiziert, wobei allerdings dem Kantonsrat ein gewisses.' freies Ermessen eingeräumt worden sei. Dem Bürger könne da.herein zweiter, mögli- cherweise mit dem ersten in. Widerspruch stehender Stimn'lrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 26. 113 Entscheid über diese von ihm bereits genehmigte Vorlage nicht mehr zustehen. Bedeutungslos sei, dass bei Erlass des § 46 StPG dessen finanzielle Konsequenzen . mcht zahlenmässig bekannt gewesen seien .. · Bei den wenigsten Gesetzen lasse sich diese Konsequenz genau und dauernd errechnen. Ein Rahmengesetz sei sicherlich nicht ver- fassungswidrig, sondern oft einzig geeignet, den wechseln- den Verhältnissen Rechnung zu tragen. § 46 StPG hätte überhaupt keinen Sinn, wenn er nicht. dem. Kantonsrat die Kompetenz gegeben hätte, über seine ordentliche . verfassungsmässige Kompetenz hinauszugehen. b) Völlig unbegründet sei die vom Rekurrenten auf- gestellte Behauptung, dass § 46 StPG auch den Art. 67 KV verletze. Das Gesetz über das Staatspersonal habe die Besoldungsansätze ges(d,zlich· festgelegt und. zu diesem Zwecke in § 40 Besoldungsklassen aufgestellt, in welche der Kantonsrat die Ämter eingereiht habe. Die Ausrich- tung von Teuernngszulagen ändere an diesEm Besoldungen grundsätzlich nichts, sondern passe sie nur an die bestehen- de Teuerung an.' Das Recht auf Gewährung von Teue- rungzulagen entspreche einer allge~einen schweizerischen RechtsaufIassung. Die Ausrichtung erfolge in vielen Fällen sogar ohne eine ausdrückliche Ermächtigung. Aus' den Erwägungen:
  11. - Der Rekurrent verlangt mit dem vorliegenden Rekurse, dass der Kantonsratsbeschluss vom 29. November 1941 petl'!lffend « Teuerungszulagen an das Staatspersonal für das Jahr 1948» aufgehoben werde, da dieser Beschluss in Missachtung der Rechte erlassen worden sei, die gemäss Art. 17 Ziff. 1 und 2 und Art. 67 Abs. 2 KV dem Volke beim Erlass der Gesetze und bei Festsetzung gewisser, Staatsausgaben zustehen. Die Legitimation zu diesem Rekurse kann dem Rekurrenten als stimmberechtigtem Einwohner des Kantons Solothurri nicht abgesprochen werden; denn nach der bundes.gerichtlicoon ~xisist jeder Stimmberechtigte legitimiert, 'Sich darüber zu be- 8 AB 74 I - 1948 - .' .. ''M 114 schweren, dass e:i:q. Erlass, der nach der kantonalen Ver- fassung der Volksabstimmung unterliegt; dieser entzogen worden ist (BGE 71 I S. 311 f und dort zitierte frühere Entscheide ):
  12. - Na~h der in d~ Doktriilherrschenden Auffassung; der sich die bundes~erichtliche Praxis von jeher ange- schlossen hat, steht es der gesetzgebenden Gewalt --'- sofern ihr dies nicht etwa ,ausdrücklich durch eine Ver- ,fassungsbestimroung untersagt .. ist - 'frei, die Befugnis zur- Rechtsetzung, wenil auch nicht allgemein? so doch für eine bestimmte Materie, an ein anderes Staatsorgan weiterzugeben (zu «delegieren ») und dieses zu ermächti- gen, durch Rechtsverordnung an Stelle des Gesetzgebers Recht zu schaffen (BGE- 32 I 112; 41 I 502; 48 I 542, 67 127 ; die in BGE 32 I 112 zitie~ Literatur; RUCK, Schweiz. V~rwalt1nigsrecht, 2. Auflage' S. 62; teilweise ab- weichend: GIACOMETTI, Das Staatsrecht der Schweizeri- schen Kantone, S. 492 ff.). '
  13. --:- Die solOthurnische Kantonsverfassung enthält keine Vorschrift, die die Überweisung der laut Art. 17 Züf. I und Art. 31 Züf. 1 KV dem Volk in Verbindung mit d~m Kantonsrat zustehenden GesetzgebungskOlnpe~ tanz an ein anderes' Staatsorgan oder ":"-was ,gleichbedeu- tend ist ---:- an .den KantOnsrat unter Ausschluss der in , Art 17 Ziff. I KV vOJ:gesehenen Mitwirkung des Volkes verbieten würde. Für die ,Festsetzung 'der Beamtenbesol- dungen lässt sich ein solohes Verbot auch nicht, wieder Rekurrent annimmt, aus' Art. 67 Abs. 2 KV ableiten. Bei der A~slegung kanionf,l,ler Verfassungsvorschriften, {i; , für die Regellmi einer' Materie den Weg der « Gesetz- gebung» vorsehen, muss das Wort « Gesetz» nie t ot- wendig im, orme en en ern Sinne vers cl sofern nicht s'c vorlieg~ dass die orschrift das Gebiet des Gesetzes !§. . dm,njenigen der Verordnung abgrenzen will ---.:. im materiellen (weitern) ßinne genommen we~: Danach ist es gleichbedeutend mit Rechtsnorm, d. h. es umfasst ~"kan:tt)l1aaEt Wahlen unq A~. ~'" ~l liJi jeden vOn einem litaatsrechtlich dazu zuständigen Organ erlassenen allgemein verbindlichen Rechtssatz - ini, Ge- gensatz ZU einer blos~en obrigkeitlichen AnWeisung oder einer Anordnung im Einzelfall- (RüEGG, Die Verordnung nach zürcherischem Staatsrecht, S. lU ff. ; BGE 67 I :27; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes i So' Schönenberger vom 27. Oktober 1939, S. 12/13), wie dies das Bundesgericht für den' in verschiedenen KantonsverfassUngen aufgestellten Grundsatz «nulla paena sille lege» immer angenommen hat (BGE 57 I 273 f nrit Zitaten; nicht publizierte;:. Entscheid des Bundes- gerichts i. S. ,Fischer vom 26. Fehruar 1937, S. 12). Es fehlt. nun abe~~ied~~~~~p~~ dafür, dass Art.67 1 .Abs. 2 der solothurnisehen KV unter « Gesetz» nur das Gesetz itn formellen (engem) SiDiie versteht. Das Bundes- gericht hat es denn auch alS zülässig erkIärt, da,ss bei der !uslegung von Art. 62.Abs/l der solothurnisch~ KV, welcher (t Bestimmungen' über direkte Besteuel'UJ1g' und indirekte Abgaben» als «Sache der GesetzgebUng »' be- 7!eichnet, der Ausdruck « GesetZ» einfach, « im Sinne des Rechtssatzes" der von einer staatsrechtlich dazu zustän- digen Behörde erlassenen, allgemein verbindlichen Norm, .- im Gegensatz zu bIossen obrigkeitlichen Anweisungen und Verfügungen im Einzelfall» verstanden wird (nicht publi-' zierte Entsoheide des Bundesgerichts i. S. BachtIer vom
  14. September 1938, S. 16 und i. S. Gertsch vom 19. Februar:1943, S. 7). Dem Worte « Gesetzgebung» in Art. 67 ~bs; 2 KV kann aber keine andere Bedeutung zukom- men als dem Worte « Gesetzgebung ) in Art. 62 Aba. 1 KV. , 4. - Das der Volk:sabstimmungunterstellte, solothm- nische Gesetz über das Staatspersonal vom 23. November 1941 (StPG) hat daher dadqrch, dass es,in § 46 den Kau':' tonsrat.erIDächtigte, bei Schwankungen der Lebenshal- tungskosten von mindestens f 0 % gegenüber dem Stand bei Annahme des Gesetzes emen Lohnabbau. oder Teue- rungszulagen zu beschliessen 'und hiebei den Familien- verhältnissen besonders Rechnung zu tragen, die' in Art. . 116 17Ziff. I KV enthaltene Vorschrift über die Mitwirkung des Volkes bei Erlass von Gesetzen nicht verletzt. Lässt sich aber diese Ermächtigung nicht beanstanden, so besitzt ein 'in deren Rahmen erlassener Kantonsrats- beschluss 'die gleiche verbindliche Kraft Wie ein Gesetz im formellen (engern) Sinne. Hieraus ergibt sich dann notwendig, dass ein solcher Kantonsratsbeschluss, auch wenn er eine einmalige Gesamtausgabe von mehr als Fr. 100,000.- oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 15,000.- zur Folge hat, nicht gemäss Art. 17 Ziff. 2 KV dem Finanzreferendum untersteht. Wie das Bundesgericht hßreits entschieden hat, lässt sich schon' daraus, dass diese Verfassungsvorschrift - wie auch Art. 31 Ziff. 5 der zürcherischen KV -lediglich von « neuen» Ausgaben spricht,. folgern, 'dass dem FinaIizreferendum nur solche Aufwendungen unterstellt sind, die vom Kan- tonsrat ohne gesetzliche Ermächtigung dekretiert werden ; denn nur in 'diesem Falle· hat man es mit einer Ausgabe für einen neuen Zweck zu tun, während bei den aus der Aus- führung eines Gesetzes entstehenden AUslagen diese schon durch daFl Gesetz selbstsan.ktioniert sind. Auch in den vom Bundesgericht früher beurteilten Fällen handelte es sich nicht' um gesetzliche -Bestimmungen, aus denen sich die betreffende Ausgabe nach Bestand und Höhe notwendig als automatische Folge ergeben hätte, sondern - ganz ähnlich wie bei dem heute in Frage stehenden § 46 des solothurnischen-Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 -lediglich um die in einem Gesetze enthaltene Ermächtigung an die oberste kantonale Be- hörde, den IGmtonsrat, eine Massnahme mit ,finanzieller Belastung für den Staat zu beschliessen und deren Höhe festzusetzen (nicht publizierter Entscheid des Bundes:' geri~hts i. S. Einwohnergemeinde Lostorf und Konsorten vom 23. Dezember 1931, S. 20/21; BGE 40 I 398 ff; EscHER, Das Finanzreferendum inden schweizerischen Kantonen, S. 90 H., 116 ff.). § 46 StPGhätte überhaupt ke~en Sinn, wenn dadurch nicht auaser der Mitwirkung /. Doppeillesteuerung. N0 27. 117 des Volkes gemässArt. 17 Ziff. 1 IiV auch die Mitwirkung des Volkes gemäss Art. 17 Ziff. 2 I\.V ausgeschlossen würde.
  15. - Der Kantonsrat kann daher mit seinem Beschlusse vom 29. November 1947 betreffend ({ Teuerungszulagen an das Staatsperaonal für das Jahr 1948» in die dem Volke durch Art. 17 Ziff.l und 2 KV gewährten Rechte nur eingegriffen haben, sofern oder soweit dieser Beschluss. über den Rahmen der dem Kantonsrat in § 46 StPG erteil- ten Ermächtigung hinausgehen sollte. Ob und eventuell in welchem Umfange dies zutrifft, kann jedoch das Bun- desgericht, da es sich hiebei um die Auslegung einer kantonalen Gesetzesvorschrift handelt, ,nicht frei prüfen. , Es muss vielmehr die Auslegung der kantonalen Behörden' hinnehmen, soweit sie sich nicht als uilhaltbar, willkürlich erweist (BGE 60 I· 205; 70 I 8, E. 3 ; nicht publizierte Entscheide i. S. Bachtier v. 16. September 1938, S. 18 und i. S. Gertsch vom 19. Februar 1947, S. 8). nl.DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE lMPOSITION
  16. Auszug aus dem Urteil vom 20. Mai 1948 i. S. Brisacher . gegen Kantone Bern und Basel-Stadt. Doppelbesteuerung. ' . ' Verwirkung des kantonalen Steueransprucbs bei ungebührlicher Verzögerung . des Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Kanton mit Postnu- merando-Besteuerung. Double impo8ition. ' Peremption de la pretention du fisc.cantonal en cas de retard.exc.es- sif dans la procedure de taxatIOn ou de recours. ApphcatIOn da ce priIieipe a uncanton danslequel l'impöt n'est per\lu qu'apres l'expiration de l'annoo fiscale. Doppia impoBta. '. . .. . . . Perenzione della p~tesa deI fisco cantonale m caso dl ecceSSlVO ritardo neUa procedura di tassazione 0 di ricorso. Applicazione di questo pIjneipio aun cantone ehe riscote l'imposta soltanto dopo 10 spirare dell'anno fiscale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

HO

Staatsreoht.

kürlich, weder im Verhältnis zur ZPO, noch gegenüber

dem als Verfassungsgesetz bezeichneten, aber ein gewöhn-

liches Gesetz darstellenden Erlass' von 1883 über die

Einführung von Vermittlungsämtern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 30 und 31. -

Voir aussi :nos 30 et 31.

H. STIMMREOHT, KANTONALE WAHLEN

UNP.ABST~GEN

DROIT, DE VOTE,ELEOTIONS ET VOTATIONS

OANTONALES'

26. Auszug aus dem Urteil vom 13. M3.i 1948' i. S. Sehenker

gegen . Kantonsrat des' Kantons Soloihurn.

1. Art. 88 Oa.. Jede;r Stimmberechtigte ist legitimiert, sich darüber

zU beschweren, dass ein Erlass, der nach der kantonalen Ver-

,fassung der Volksabstimmung unterliegt,' dieser entzogen

worden ist (Erw.l).

2. Art. 67 Ab8. 2 der 801othurniachen KV. Darf die gesetzgebende

Gewalt die Rechtsetzungsbefugnis delegieren? Schliesst eine

Verfassungsbestimmung, die für die Regelung einer. Materie

den Weg der Gesetzgebung worschreibt~ die Delegation aus ?

(Erw. 2 und 3).

.

'

3. Art. 17 Zi//. 1 und 2 der 8olothurniachen KV. Dem Finanz-

referendum sind nur Aufwendungen unterstellt, die vomKan-

tonsrat ohne gesetzliche Ermächtigung beschlossen werden.

Prüfungsbefugnis des. Bundesgerichtes, wenn eine Verletzung

der in die Form des Gesetzes gekleideten DelegationsnoI'ln

. geltend gemacht wird (Erw. 4 und 5).

1. Art. 88 OJ. Tout electeur 80 qualiM pour se plaindrede ce

qu'un acte Iegislatif qui, d'apres 180 constitution cantonale,

est soumis a 180 votation populaire, yest soustrait (oonsid. 1).

2. Art. 67 al. 2 de la Ost. 8okuroiae. Le pouvoir legislatif peut-iI

deIeguer son droit de Iegiferer ? Une disposition oonstitution-

nellequi prevoit- que certaines matieres seront regiespar 180

loi s'oppose-t-elle a 180 delegation? (consid. 2 -et 3).

Stilll1ll1"eoht, kantonale Wahlen :und Abstimmungen. N° 26.

IH

3. Art. 17 eh. 1 et.2 de la Ost. 8oZeuroise. Ne sont soumises a~ re-

ferendum que les depenses que le Grand ConseiI decide saus y

~tre autorise par une' loi. Pouvoir de oontröle du Tribtinal

federal lorsque le recourant' releve 180 viol&tion 'd'une regle

de delegation edictee en la forme d''QIle loi (consid.,4 et 5).

1. Art. 88 OOF. Ogni elettore ha veste per insorgere oontro la

mancanza deUa clausola referendaria in un atto legislativo

che, giusta la costituzione cantonale, 80ggiace alla voiazione

popolare (consid. 1).

_

2. Art. 67 cp. 2 dellacostituzione 8okttese. Il potere legislativo

puo delegare iI suo diritto di legiferare ? Una norma costituzio-

nale, che prevede che certe materie siano. disciplinate dalla

legge, si oppone alla delegazione ? (consid. 2 e 3).

3. Art. 17, ci/re 1 e 2 della costituzWne 8okttese. Sono soggette

801 referendum soltanto le spese che il Gran Consiglio decide

senz'esserne autoriziato da una legge. Sinda.cato deI Tribunale

federale, allorehe iI ricorrente invoca 180 violazione d'nna norma

di delegazione PrQ~uIgata in forma di legge (oonsid. 4 e 5).

A. -

Die Verfassung des Kantons Solothurn (KV)

enthält in ?-en Art. 17 und 67 folgende Bestimmungen:

Art. 17 « Der Volksabstimmung unterlieg~n folgende Erlasse des

Kantonsrates : '

,

I) AlI~ Verfassungsänderungen, Gesetze und deren

authentische . Interpretation, sowie Staatsverträge

gesetzgeberischer Natur;

2) Kantonsratsbeschlüsse"welche für den gleichen Gegen-

stand eine neue einmalige Gesamtausgabe vonmem\

als 100,000.- Franken oder elle neue jährlich wieder-

kehrende Ausgabe von mehr als 15,000.- Franken

zur Folge haben;

3) •.••••. 4) ..•••• »

Art. 67 Abs . . 2: « Die Besoldung der Staatsbeamten, mit Aus-

nahme derjenigen der Kantonalbank, wird durch die

Gesetzgebung bestimmt, unter Berücksichtigung der

Grösse, der Verantwortlichkeit und Dienstleistung der

Beamten ».

Am 23. November 1941 wurde vom solöthurnischen

Volke ein Gesetz über das Staatspersonal (StPG) ange-

nommen, dessen § 46 folgendermassen lautet :

«Bei Schwankungen der Lebenshaltungs~osten von

mindestens 10 % gegenüber dem· Stande _bel .Anna~e

dieses Gesetzes ist der Kantonsrat ermachtlgt, emen

Lohnabbau oder Teuerungszulagen zu beschliessen. Er

hat dabei den Familienverhältnissen besonders Rechnung

zu tragen ».

,\

U2

Silaatsrooht.

iJ. -

Am 29. N"ov0mber 1947 beschloss der Kantons-

rat des Kantons Solothurn die Ausrichtung von Teuerwigs-

zulagen an da& Staatspersonal für das Jahr 1948.

O. -

Mitstaatsrechtllchem Rekurs vom 27. Dezember

1947 stelItEduard Schenker, Kaufmann in. Schönenwerd,

den An~rag :. c(Es sei... der BeschlusS des Kantonsrates

des Kantons Solothurn vom 29. No"ember 1947 betr.

'T~uerungszulagen an das Staatspersonal als mI1kürlich,

verfassungs- und gesetzeSverletzend aufzuheben ». Zur

Begründung dieses,Antrages wird u~ a. 'ausgeführt :

Da dieTeuerungszulagen für den Kanton Solothurn

eine jährliche Gesamtausgabe von weit über Fr. 100,000.-

mit sich bringen (für 1948 im Minimum Fr. 3,870,985.-)"

so verstosse § 46 StPq gegen Art. 17 Ziff. 2 KV. § 46 StPG

verletze a.ber· auch den Art. 67 KV. Dieser stelle' den

Grundsatz auf, dass die Besoldung der \Staatsbeamten

durch die Gesetzgebung bestimmt werde, wc;mlitgesagt

sei, dass alle im Gesetz niedergelegten BesoldungSansätze

'nur durch Gesetzesrevision geändert werden dürfen und

-eine Kompetenzdelegation unzulässig sei.

D: -, Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bean-

tragt die Abweisung des Rekurses und führt zur Begrün-

dung dieses Antrages u.a. au~ :

a) Das in Art. 17 ZifI. 2 KVvorgesehene Finanzrefe-

tendnm greife vernünftig erweise 'nur dort Platz, wo das

Volk hicht schon in anderer Weise implicite ä,ber Ausgaben

eni;Schieden habe. Ob eine Ausgabe gemacht werden solle

oder nicht, könne von der Beantwortung durch das Volk

nur . abhängig gemacht warden, wellD. und solange die

Möglichkeit bestehe, diese Ausgabe noch zu unterlassen.

Das dem obligat rischen Gesetzesreferendum unterstellte

Gesetz über das Staatspersonal (StPG) habe aber in § 46

die Ausrichtung von Teuerungszulagen: an . das StaatS-

personal rechtlich präjudiziert, wobei allerdings dem

Kantonsrat ein gewisses.' freies Ermessen eingeräumt

worden sei. Dem Bürger könne da.herein zweiter, mögli-

cherweise mit dem ersten in. Widerspruch stehender

Stimn'lrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 26.

113

Entscheid über diese von ihm bereits genehmigte Vorlage

nicht mehr zustehen. Bedeutungslos sei, dass bei Erlass

des § 46 StPG dessen finanzielle Konsequenzen . mcht

zahlenmässig bekannt gewesen seien .. · Bei den wenigsten

Gesetzen lasse sich diese Konsequenz genau und dauernd

errechnen. Ein Rahmengesetz sei sicherlich nicht ver-

fassungswidrig, sondern oft einzig geeignet, den wechseln-

den Verhältnissen Rechnung zu tragen. § 46 StPG hätte

überhaupt keinen Sinn, wenn er nicht. dem. Kantonsrat

die Kompetenz gegeben hätte, über seine ordentliche

. verfassungsmässige Kompetenz hinauszugehen.

b) Völlig unbegründet sei die vom Rekurrenten auf-

gestellte Behauptung, dass § 46 StPG auch den Art. 67

KV verletze. Das Gesetz über das Staatspersonal habe

die Besoldungsansätze ges(d,zlich· festgelegt und. zu diesem

Zwecke in § 40 Besoldungsklassen aufgestellt, in welche

der Kantonsrat die Ämter eingereiht habe. Die Ausrich-

tung von Teuernngszulagen ändere an diesEm Besoldungen

grundsätzlich nichts, sondern passe sie nur an die bestehen-

de Teuerung an.' Das Recht auf Gewährung von Teue-

rungzulagen entspreche einer allge~einen schweizerischen

RechtsaufIassung. Die Ausrichtung erfolge in vielen Fällen

sogar ohne eine ausdrückliche Ermächtigung.

Aus' den Erwägungen:

1. -

Der Rekurrent verlangt mit dem vorliegenden

Rekurse, dass der Kantonsratsbeschluss vom 29. November

1941 petl'!lffend « Teuerungszulagen an das Staatspersonal

für das Jahr 1948» aufgehoben werde, da dieser Beschluss

in Missachtung der Rechte erlassen worden sei, die gemäss

Art. 17 Ziff. 1 und 2 und Art. 67 Abs. 2 KV dem Volke

beim Erlass der Gesetze und bei Festsetzung gewisser,

Staatsausgaben zustehen. Die Legitimation zu diesem

Rekurse kann dem Rekurrenten als stimmberechtigtem

Einwohner des Kantons Solothurri nicht abgesprochen

werden; denn nach der bundes.gerichtlicoon ~xisist

jeder Stimmberechtigte legitimiert, 'Sich darüber zu be-

8

AB 74 I -

1948

-

.'

..

''M

114

schweren, dass e:i:q. Erlass, der nach der kantonalen Ver-

fassung der Volksabstimmung unterliegt; dieser entzogen

worden ist (BGE 71 I S. 311 f und dort zitierte frühere

Entscheide):

2. -

Na~h der in d~ Doktriilherrschenden Auffassung;

der sich die bundes~erichtliche Praxis von jeher ange-

schlossen hat, steht es der gesetzgebenden Gewalt --'-

sofern ihr dies nicht etwa,ausdrücklich durch eine Ver-

,fassungsbestimroung untersagt .. ist -

'frei, die Befugnis

zur- Rechtsetzung, wenil auch nicht allgemein? so doch

für eine bestimmte Materie, an ein anderes Staatsorgan

weiterzugeben (zu «delegieren ») und dieses zu ermächti-

gen, durch Rechtsverordnung an Stelle des Gesetzgebers

Recht zu schaffen (BGE- 32 I 112; 41 I 502; 48 I 542,

67 127; die in BGE 32 I 112 zitie~ Literatur; RUCK,

Schweiz. V~rwalt1nigsrecht, 2. Auflage' S. 62; teilweise ab-

weichend: GIACOMETTI, Das Staatsrecht der Schweizeri-

schen Kantone, S. 492 ff.). '

3. --:- Die solOthurnische Kantonsverfassung enthält

keine Vorschrift, die die Überweisung der laut Art. 17

Züf. I und Art. 31 Züf. 1 KV dem Volk in Verbindung

mit d~m Kantonsrat zustehenden GesetzgebungskOlnpe~

tanz an ein anderes' Staatsorgan oder ":"-was,gleichbedeu-

tend ist ---:- an .den KantOnsrat unter Ausschluss der in

, Art 17 Ziff. I KV vOJ:gesehenen Mitwirkung des Volkes

verbieten würde. Für die,Festsetzung 'der Beamtenbesol-

dungen lässt sich ein solohes Verbot auch nicht, wieder

Rekurrent annimmt, aus' Art. 67 Abs. 2 KV ableiten. Bei

der A~slegung kanionf,l,ler Verfassungsvorschriften, {i;,

für die Regellmi einer' Materie den Weg der « Gesetz-

gebung» vorsehen, muss das Wort « Gesetz» nie t

ot-

wendig im, orme en en ern Sinne vers

cl

sofern nicht s'c

vorlieg~ dass die

orschrift das Gebiet des Gesetzes

!§. . dm,njenigen der Verordnung abgrenzen will ---.:. im

materiellen (weitern) ßinne genommen we~: Danach

ist es gleichbedeutend mit Rechtsnorm, d. h. es umfasst

~"kan:tt)l1aaEt Wahlen unq A~.

~'" ~l

liJi

jeden vOn einem litaatsrechtlich dazu zuständigen Organ

erlassenen allgemein verbindlichen Rechtssatz -

ini, Ge-

gensatz ZU einer blos~en obrigkeitlichen AnWeisung oder

einer Anordnung im Einzelfall- (RüEGG, Die Verordnung

nach zürcherischem Staatsrecht, S. lU ff.; BGE 67 I

:27; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes

i So' Schönenberger vom 27. Oktober 1939, S. 12/13),

wie dies das Bundesgericht für den' in verschiedenen

KantonsverfassUngen aufgestellten Grundsatz «nulla paena

sille lege» immer angenommen hat (BGE 57 I 273 f

nrit Zitaten; nicht publizierte;:. Entscheid des Bundes-

gerichts i. S.,Fischer vom 26. Fehruar 1937, S. 12). Es

fehlt. nun abe~~ied~~~~~p~~ dafür, dass Art.67 1

.Abs. 2 der solothurnisehen KV unter « Gesetz» nur das

Gesetz itn formellen (engem) SiDiie versteht. Das Bundes-

gericht hat es denn auch alS zülässig erkIärt, da,ss bei

der !uslegung von Art. 62.Abs/l der solothurnisch~ KV,

welcher (t Bestimmungen' über direkte Besteuel'UJ1g' und

indirekte Abgaben» als «Sache der GesetzgebUng »' be-

7!eichnet, der Ausdruck « GesetZ» einfach, « im Sinne des

Rechtssatzes" der von einer staatsrechtlich dazu zustän-

digen Behörde erlassenen, allgemein verbindlichen Norm,

.-

im Gegensatz zu bIossen obrigkeitlichen Anweisungen und

Verfügungen im Einzelfall» verstanden wird (nicht publi-'

zierte Entsoheide des Bundesgerichts i. S. BachtIer vom

16. September 1938, S. 16 und i. S. Gertsch vom 19.

Februar:1943, S. 7). Dem Worte « Gesetzgebung» in Art.

67 ~bs; 2 KV kann aber keine andere Bedeutung zukom-

men als dem Worte « Gesetzgebung) in Art. 62 Aba. 1 KV.

, 4. -

Das der Volk:sabstimmungunterstellte, solothm-

nische Gesetz über das Staatspersonal vom 23. November

1941 (StPG) hat daher dadqrch, dass es,in § 46 den Kau':'

tonsrat.erIDächtigte, bei Schwankungen der Lebenshal-

tungskosten von mindestens f 0 % gegenüber dem Stand

bei Annahme des Gesetzes emen Lohnabbau. oder Teue-

rungszulagen zu beschliessen 'und hiebei den Familien-

verhältnissen besonders Rechnung zu tragen, die' in Art.

. 116

17Ziff. I KV enthaltene Vorschrift über die Mitwirkung

des Volkes bei Erlass von Gesetzen nicht verletzt. Lässt

sich aber diese Ermächtigung nicht beanstanden, so

besitzt ein 'in deren Rahmen erlassener Kantonsrats-

beschluss 'die gleiche verbindliche Kraft Wie ein Gesetz

im formellen (engern) Sinne. Hieraus ergibt sich dann

notwendig, dass ein solcher Kantonsratsbeschluss, auch

wenn er eine einmalige Gesamtausgabe von mehr als

Fr. 100,000.- oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe

von mehr als Fr. 15,000.- zur Folge hat, nicht gemäss

Art. 17 Ziff. 2 KV dem Finanzreferendum untersteht. Wie

das Bundesgericht hßreits entschieden hat, lässt sich schon'

daraus, dass diese Verfassungsvorschrift -

wie auch Art.

31 Ziff. 5 der zürcherischen KV -lediglich von « neuen»

Ausgaben spricht,. folgern, 'dass dem FinaIizreferendum

nur solche Aufwendungen unterstellt sind, die vom Kan-

tonsrat ohne gesetzliche Ermächtigung dekretiert werden;

denn nur in 'diesem Falle· hat man es mit einer Ausgabe

für einen neuen Zweck zu tun, während bei den aus der Aus-

führung eines Gesetzes entstehenden AUslagen diese schon

durch daFl Gesetz selbstsan.ktioniert sind. Auch in den

vom Bundesgericht früher beurteilten Fällen handelte es

sich nicht' um gesetzliche -Bestimmungen, aus denen sich

die betreffende Ausgabe nach Bestand und Höhe notwendig

als automatische Folge ergeben hätte, sondern -

ganz

ähnlich wie bei dem heute in Frage stehenden § 46 des

solothurnischen-Gesetzes über das Staatspersonal vom 23.

November 1941 -lediglich um die in einem Gesetze

enthaltene Ermächtigung an die oberste kantonale Be-

hörde, den IGmtonsrat, eine Massnahme mit,finanzieller

Belastung für den Staat zu beschliessen und deren Höhe

festzusetzen (nicht publizierter Entscheid des Bundes:'

geri~hts i. S. Einwohnergemeinde Lostorf und Konsorten

vom 23. Dezember 1931, S. 20/21; BGE 40 I 398 ff;

EscHER, Das Finanzreferendum inden schweizerischen

Kantonen, S. 90 H., 116 ff.). § 46 StPGhätte überhaupt

ke~en Sinn, wenn dadurch nicht auaser der Mitwirkung

/.

Doppeillesteuerung. N0 27.

117

des Volkes gemässArt. 17 Ziff. 1 IiV auch die Mitwirkung

des Volkes gemäss Art. 17 Ziff. 2 I\.V ausgeschlossen

würde.

5. -

Der Kantonsrat kann daher mit seinem Beschlusse

vom 29. November 1947 betreffend ({ Teuerungszulagen

an das Staatsperaonal für das Jahr 1948» in die dem

Volke durch Art. 17 Ziff.l und 2 KV gewährten Rechte

nur eingegriffen haben, sofern oder soweit dieser Beschluss.

über den Rahmen der dem Kantonsrat in § 46 StPG erteil-

ten Ermächtigung hinausgehen sollte. Ob und eventuell

in welchem Umfange dies zutrifft, kann jedoch das Bun-

desgericht, da es sich hiebei um die Auslegung einer

kantonalen Gesetzesvorschrift handelt,,nicht frei prüfen.,

Es muss vielmehr die Auslegung der kantonalen Behörden'

hinnehmen, soweit sie sich nicht als uilhaltbar, willkürlich

erweist (BGE 60 I· 205; 70 I 8, E. 3; nicht publizierte

Entscheide i. S. Bachtier v. 16. September 1938, S. 18 und

i. S. Gertsch vom 19. Februar 1947, S. 8).

nl.DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE lMPOSITION

27. Auszug aus dem Urteil vom 20. Mai 1948 i. S. Brisacher

. gegen Kantone Bern und Basel-Stadt.

Doppelbesteuerung.

' .

'

Verwirkung des kantonalen Steueransprucbs bei ungebührlicher

Verzögerung . des Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahrens.

Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Kanton mit Postnu-

merando-Besteuerung.

Double impo8ition.

'

Peremption de la pretention du fisc.cantonal en cas de retard.exc.es-

sif dans la procedure de taxatIOn ou de recours. ApphcatIOn

da ce priIieipe a uncanton danslequel l'impöt n'est per\lu

qu'apres l'expiration de l'annoo fiscale.

Doppia impoBta.

'.

. ..

.

. .

Perenzione della p~tesa deI fisco cantonale m caso dl ecceSSlVO

ritardo neUa procedura di tassazione 0 di ricorso. Applicazione

di questo pIjneipio aun cantone ehe riscote l'imposta soltanto

dopo 10 spirare dell'anno fiscale.