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48_I_532

BGE 48 I 532

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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532

Staatsrecht.

VI. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

60. Urteil vom 18. ~ovember 1922

i. S. Amaler & Oie gegen Aargau Begie1'11llSB1'at.

Vorschrift eines kantonalen Gebührentarifs, wonach für

die Vormerkung von «Firmaänderungen ~ im Grundbuch

eine nach dem -Werte der betreffenden Grundstücke be-

messene Gebühr zu entrichten ist. Unzuständigkeit des

Bundesgerichts zur Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen

Abgabe mit Art. 954 ZGB. Die Einführung durch blosse

Verordnung auf Grund der Ermächtigung an den Grossen

Rat zur Festsetzung

der «Grundbuchgebühren » im

kantonalen EG verstösst nicht gegen den Grundsatz der

Gewaltentrennung, wenn schon das bisherige kantonale

Recht den Ausdruck «Gebühren» im Grundbuchwesen

in jenem weiteren, die im Anschluss an gewisse grund-

buchliehe VorglU1ge zu entrichtenden Verkehrssteuern mit-

umfassenden Sinne verwendete. Eine erst später durch

Revision des Tarifs auf einen bisher abgabefreien Vorgang

gesetzte Abgabe kann nicht auf die Eintragung entspre-

chender Vorgänge angewendet werden, deren Anmeldung

schon vorher in der zwecks Bereinigung der Grundpro-

tokolle für den ganzen Kanton gesetzten einheitlichen

Aufrufsfrist erfolgt war. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit

fordert, dass alle während janer Frist erfolgten Anmel-

dungen hinsichtlich der Gebührenpflicht gleich behandelt

werden, auch wenn die effektive Durchführung der Be-

reinigung etappenweise erfolgt.

A. -

Das aargauische EG zum ZGB bestimmt:

(I § 154. Vom 1. Januar 1912 hinweg bis zur Ein-

führung des eigentlichen Grundbuchs findet die Ein-

räumung, Übertragung, Änderung und Löschung ding-

licher Rechte an Grundstücken nicht mehr durch Ferti-

gung, sondern durch Eintragung in ein Interimsregister

statt, das vom Grundbuchführer gemeindeweise ge-

führt wird. Die Eintragung geschieht nach den Vor-

Gewaltentrennung. N° 60.

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schriften des ZGB mit sofortiger Grundbuchwirkung,

aber noch ohne Grundbuchwirkung zu Gunsten gut-

gläubiger Dritter (SchIT Art. 48).»

« § 155 Abs. 1: Der Anlegung des Grundbuches

hat die Bereinigung der bisherigen . Fertigungsproto-

kolle voranzugehen. Dabei werden von Amteswegen

diejenigen Rechte in das Grundbuch und in das In-

terimsregister übertragen, die in der let z t e n zu Recht

bestehenden

Eigentums-

oder Lastenfertigung ent-

balten und infolge der Bereinigung nicht weggefallen

sind. »

(e § 159. Die näheren Vorschriften über die Führung

der Interimsregister, das bei der Bereinigung zu be-

obachtende Verfahren, über die Anlegung des Grund-

buchs und über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens

erlässt der Grosse Rat.»

«§ 140. Die Gebühren, die für die Eintragungen in

das Grundbuch und die damit verbundenen Vennes-

sungsarbeiten erhoben werden dürfen (Art. 954 ZGB),

werden vom Grossen Rate festgesetzt und fallen in

die Staatskasse.»

Die gestützt hierauf vom Grossen Rate am 5. Juli

1911 erlassene Verordnung über die Einführung des

Grundbuches regelt in drei Abschnitten « die Eintra-

gung dinglicher Rechte an Grundstücken bis .zur Ei~­

führung des Grundbuchs », « die Bereinigung der. Ferti-

gungskontrolle » und « die Anlegung des Grundbuches. II

Ein Anhang enthält den « Tarif der Gebühren für die

Eintragungen' in das Interimsregister und für das Be-

reinigungsverfahren ». ' .. An Stelle desselben' is~,dl,ifch

Verordnung vom 27. November 1912 ein; neuer '~bge­

änderter Tarif getreten, der unter « A.. Gebühren für

die Eintragungen in das Interimsregister » u. a. in

Ziff. 1 Abs. 2 vorschreibt:

« Für Handänderungen

durch Erbgang oder Ehevertrag sowie für die Anmel-

dung des Eigeritumsrechts im Bereilligungsverfahren

beträgt die Gebühr 1,5 o/:m.» Am 30. November 1917

534

Staatsrecht.

hat der Grosse Rat dazu eine Ergänzung d. J. beschlos-

sen: « Im Abschnitt A 6 Vormerkungen des Tarifs zur

Grossratsverordnung über die Einführung des Grund-

buchs wird beigefügt:

«l) Firmaänderungen, für jede Grundbuchnummer

1 °/00 der Schatzung.))

Und durch einen weiteren Beschluss vom Januar

1921 ist zugleich mit den übrigen Grundbuchgebühren

auch dieser Ansatz um die Hälfte erhöht worden.

Grundlage des Bereinigungsverfahrens nach Ab-

schnitt II der Verordnung vom 5. Juli 1911 sind einer-

seits die von den Gemeinderäten an Hand der bis-

herigen Fertigungskontrolle

anzufertigenden Grund-

stückblätter, die den Beschrieb aller Grundstücke des

Gemeindebanns und den Bestand der Rechte und Lasten

an ihnen auf Ende des Jahres 1911 enthalten sollen,

andererseits ein vom Regierungsrat für das ganze Kan-

tonsgebiet zu erlassender Aufruf (§§ 14, 18). Für den

Beschrieb der Rechte an einem Grundstück haben

sich die Gemeinderäte an die letzte Fertigung unter

Berücksichtigung seitheriger Nachträge (Löschungen,

Neuschätzungen u. s. w.) zu halten, im Grundstückblatt

aber darauf aufmerksam zu machen, wenn ihnen be-

kannt ist, dass die letzte Fertigung unrichtig war .oder

dass seit der letzten Fertigung ein noch nicht gefertigter

Eigentumswechsel stattgefunden hat (§ 16). Durch

den Aufruf nach § 18 werdeiI alle Personen, die Dienst-

barkeiten, Grundlasten oder Pfandrechte an Grund-

stücken im Kanton beanspruchen, aufgefordert, sie

innert einer bestimmten Frist beim betreffenden Grund-

buchamte anzumelden : einer Anmeldung des Eigentums-

rechts an den Grundstücken bedarf es, sofern es im

bisherigen Fertigungsprotokoll eingetragen ist, nicht.

An die Nichtanmeldung ist die Folge zu knüpfen, dass

der Grundbuchverwalter die in den bisherigen Ferti-

gungsprotokollen nicht eingetragenen Rechte, die nicht

angemeldet werden, in das Grundbuch s. Z. nicht auf-

Gewaltentrennung. N° 60.

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nehmen werde und dass.er die in den Fertigungsproto-

kollen eingetragenen Rechte von Amteswegen nur

aufnehmen werde nach Massgabe der letzten, über

ein Grundstück ergangenen Fertigung (§ 19). Hieran

schliesst sich dann das eigentliche Bereinigungsver-

fahren vor dem Grundbuchamt (§§ 21 bis 28) an.

B. -

Das Bad Schinznach und der dazu gehörende

Grundbesitz in der aargauischen Gemeinde Birrenlauf

war seit 1908 infolge Kaufs Eigentum der Kollektiv-

gesellschaft Amsler, Rilliet & Oe und auf deren Namen

im Fertigungsprotokoll eingetragen. Im Jahre 1910

traten zwei Teilhaber und im Jahre 1911 auch noch

der Teilhaber Rilliet aus der Gesellschaft aus und an

Stelle des letztem ein neuer Teilhaber ein, was die Um-

änderung der Firma in Amsler & Oe notwendig machte.

Die Austritte, der Neueintritt und der Firmawechsel

wurden am 21. Dezember 1911 ins Handelsregister

eingetragen, ohne dass gleichzeitig auch ein entsprechen-

der Vormerk im' Fertigungsprotokoll veranlasst worden

wäre. Durch Verhandlungen mit dem damaligen An- .

walte der Firma Amsler & Oe über die grundbuchliehe

Behandlung dieser Vorgänge auf sie aufmerksam ge-

worden, nahm das Grundbuchamt Brugg den Stand-

punkt ein, dass es sich um einen Wechsel im Eigentum

handle, der die Übertragung des Eigentums von der

alten Gesellschaft bezw. den ausscheidenden Teilhabern

auf die neue Gesellschaft im Grundbuch nötig mache

und den Staat zur Erhebung der auf Handänderungen

gesetzten Gebühr berechtige. In einer einlässlich begrün-

deten Eingabe vom 3. Noverober 1913 trat der Anwalt

der Firma dieser Auffassung, entgegen, und stellte

das Begehren, es sei von einer solchen Zufertigung ab-

zusehen, und der bisherige Eintrag als auch ZlJ. Gunsten

der neuen Firma bezw. der Gesellschaft in ihrer gegen-

wärtigen Zusammensetzung wirksam und als mass-

gebende Grundlage der Eintragung in das künftige

Grundbuch anzuerkennen. Die Justizdirektion bezw.

536

Staatsrecht.

die vom Justizdirektor präsidierte N()tai:i~tskommis­

sion als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde schützte mit

• Beschluss vom 5. 'Februar 1914 diese Auffassung und

erklärte, dass eine Handänderung der Grundstücke.

die der Firma «Amsler & Cie » zustehen, im Jahre 1911

nicht notwendig gewesen sei und daher auch nicht nach-

geholt werden müsse. Inzwischen, hatte die Firma auf

den vom Regierungsrat nach § 18 der Verordnung

vom 5. Juli 1911 erlassenen Aufruf am 31. Dezember

1913 innert Frist für die sämtlichen in Betracht kom-

menden Grundstücke dem Grundbuchamt, Brugg je

ein Formular' ~(Anmeldung eines Eigentumsrechts .)}

eingereicht, worin es unter Rubrik 1 « Vollständiger

Name. Beruf und Wohnort des Ansprechers)}, jeweilen

hiess: « Amsler & Cie, Bad Schinznach in Birrenlauf. »

Die Rubrik 3 ErWerbsart war ausgefüllt mit: « Kauf-

vertrag vom 25. Februar u.16. April 1908 und Firma-

änderung vom 1. Dezember 1911. » Und in Rubrik 4

(letZte Fertigung) war bemerkt: « Laut Fertigungs-

protokoll der Gemeinde Birrenlauf ...... ist das Grund-

stück noch eingetragen als Eigentum der früheren

Firma Bad Schinznach Amsler, Rilliet & Cie.»

Das Grundbuchamt nahm die Anmeldungen zu den

Akten, ohne ihnen einstweilen eine weitere Folge zu

geben. Nachdem dann die Reihenfolge der « Bereini-

gung)} an die Gemeinde Birrenlauf gekommen war,

. teilte es mit Schreiben vom 10. November 1921 der

Ansprecherin mIt, dass sie, um als Eigentümerin aufge-

nommen zu werden, noch die Handelsregisterauszüge

über den früheren und gegenwärtigen Eintrag bezüg-

lich der Firma einzusenden habe, und forderte, in deren

Besitz gekommen, arri 30. November 1921 für die Ein-

tragung die durch Abschnitt A. Ziff. 61 des Tarifs

zur Verordnung vom 5. Juli 1911 mit 'Ergänzungen vom

30. November 1917 und Januar 1921 für « Firma-

änderungen » vorgesehene Gebühr von, 1,5 0 /00 des

SChatzungswertes, zusammen 2062 Fr.

Gewaltentrennung. No 60.

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Auf Beschwerde der Firma Amsler & Cie setzte die

kantonale Justizdirektion die Gebühr auf 1 0/00 der Schat-

zung herab, hielt dagegen im übrigen an der Forde-

rung fest, mit der Begründung: nach § 14 der Gross-

ratsverordnung über die Einführung des Grundbuchs

hätten die Grundstückblätter noch auf den Namen

der alten Firma ausgestellt werden müssen, weil diese

Ende 1911 im Fertigungsprotokoll als Eigentümerin

eingetragen war. Um die schon 1911 erfolgte Firma-

änderung in das Grundbuch' eintragen zu lassen, habe

es einer Anmeldung bedurft. Als solche sei die sog.

Eigentumsanmeldung anzusehen, welche die neue Firma

am 31. Dezember 1913 eingereicht habe. Denn einer

Eigentumsanmeldung im Bereinigungsverfahren: hätte

es nur bedurft; wenn auch die alte Firma nicht ein-

getragen gewesen wäre. Nach dem bestehenden Tarif sei

aber für die VOrnierkung einer Firmaänderung und

die durch sie veranlassten Anzeigen eine Gebühr von

10100 der Steuerschatzung zu erheben. Hieran lasse sich

nichts ändern. Da die Anmeldung schon 1913 erfolgt sei

und sofort hätte erledigt werden können -

als Anmel-

dung einer Firmaänderung im Betrieb und nicht als

solche des Eigentumsrechts im Bereinigungsverfahren

-

dürfe immerhin der erst 1921 beschlossene Teue-

rungszuschlag von 50 %

nicht gefordert werden.

Die Firma rekurrierte gegen diese Verfügung an den

Regierungsrat, indem sie einerseits die Rechtbestän-

digkeit der in Frage stehenden Gebührenbestimmung

bestritt, weil sie eine sachlich nicht gerechtfertigte

ungünstigere Behandlung der Gesellschaften gegenüber

den übrigen Grundeigentümern enthalte und. zudem

nur durch Gesetz hätte eingeführt werden können,

andererseits den Behörden das Recht absprach, eine

solche neu eingeführte. Gebühr rückwirkend auf eine

schon lange vorher erfolgte Anmeldung anzuwenden.

Der Regierungsrat wies indessen den Rekurs durch

. Entscheid vom 10. Februar 1921 ab. Er verwarf zunächst

538

"taatsrecht.

die beiden ersten Einwände unter Berufung auf § 159

(recte 140) EG und die Erwägung, dass ein Fall wie

der vorliegende mit bIossen Namensänderungen von

natürlichen Personen nicht auf gleiche Stufe gestellt

werden könne. Bei der Firma Amsler, Rilliet & Oe

seien Personen ein- und ausgetreten. Die ausgetretenen

Mitglieder hätten Eigentum aufgegeben und der neue

Gesellschafter Senn sei Gesamteigentümer geworden.

Es sei in gewissem Sinne ein Sonderrecht, wenn dafür

n~cht eine gewöhnliche Handänderung verlangt und

dIe auf solche gesetzte Gebühr erhoben werde. Auch

von einer rückv.~rkenden Anwendung des Tarifes könne

keine Rede sein. Im Aufrufverfahren für die Bereini-

gung ~er Fertigungsprotokolle sei nicht die Änderung

der Firma. sondern deren Eigentumsrecht zur Ein-

tragung angemeldet worden, während die Notariats-

kommission dann auf das Gesuch der Firma vom

3. No:rember 1913 die Vornahme einer Handänderung

und emes entsprechenden Neueintrags als überflüssig

erklä~ habe. Eine belegi:e Anmeldung für Eintragung

der FIrmaänderung sei erst im Jahre 1921, auf die Auf-

forderung des Grundbuchamtes vom 10. November

1921 eingereicht worden, worauf die entsprechende

Vormerkung erfolgt sei. Für sie und nicht für die 1913

eingereichte Eigentumsanmeldung im Bereinigungsver-

fahren werde die streitige Gebühr gefordert. Sie stütze

sich. also auf den zur Zeit· der Anmeldung geltenden

Tanf und streng genommen . hätte deshalb auch an

dem Teuerungszuschlag von 50 %

festgehalten werden

sollen, da die Anmeldung von 1913 unbrauchbar ge-

wesen und nicht wie diejenige von 1921 im Betrieb

sondern in der Bereinigung erfolgt sei.

'

. C. -. - Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat

dIe Firma Amsler & Oe den staatsrechtlichen Rekurs

ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei

unter Aufhebung des Entscheides und der dadurch

geschützten Verfügungen der Justizdirektion und des

Gewaltentrennung. N° SO,

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Grundbuchamts Brugg die Forderung von 1 °/00 der

Grundsteuerschatzung als verfassungswidrig zu er-

klären und auszusprechen, dass für die Vormerkung der

Firma~nderung im Grundbuch keine höhere Gebühr be-

rechnet werden dürfe, als sie sich aus dem Tarife von

1912 vor der Ergänzung von 1917 ergeben mag. Als

Beschwerdegründe werden Verletzung der derogatori-

schen Kraft des Bundesrechts, des Art. 4 BV (Verstoss

gegen die Rechtsgleichheit und Willkür) und des Grund-

satzes der Gewaltentrennung geltend gemacht. Der

erste und der letzte Beschwerdegrund werden darauf ge-

stützt, dass Art. 954 ZGB den Kantonen bloss den Be-

zug von Gebühren, nicht aber von Spezialsteuern für

die Eintragungen ins Grundbuch gestatte, und eine

Abgabe wie die vorliegende, die sich als Steuer und

nicht als Gebühr darstelle, überdies nach kantonalem

Staatsrecht ein Gesetz erfordert hätte. Im übrigen ist die

Begründung der Beschwerde, soweit nötig, aus den

nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hält

in seiner Vernehmlassung, worin er Abweisung der

Beschwerde

beantragt,· an

der im

angefochtenen

Entscheide vertretenen' Rechtsauffassung fest.

Die

Rechtslage wäre übrigens auch dann keine andere.

wenn schon die Eigentumsanmeldung vom 31. De-

zember 1913 als Anmeldung der Firmaänderung be-

trachtet würde. Denn die Bereinigung der Grundstück-

blätter der Gemeinde Birrenlauf sei erst im Jahre 1921,

unter der Herrschaft des neuen Tarüs durchgeführt

worden. Für die Gebührenpflicht sei aber nicht der

zur Zeit der Anmeldung im allgemeinen Aufrufver-

fahren, sondern der zur Zeit der Vornahme der Be-

reinigung geltende Tarif massgebend. Es ergehe sich

dies deutlich aus § 26 Abs. 3 der Grossratsverordnung

vom 3. Juli 1911, wonach die Bereinigung und Auflage

der Grundstückblätter in einer angemessenen Reihen-

folge erfolgen solle und dabei auch noch eintragungs-

540

Staatsrecht.

pflichtige Rechte angemeldet werden könnten,· deren

Anmeldung bisher unterblieben sei. Wenn daraus der

• Rekurrentin ein Nachteil erwachse, so habe sie ihn

sich· selbst zuzuschreiben, weil sie es unterlassen habe

die Anmeldung zu belegen und die sofortige Eintra-

gung der Firmaänderung im laufenden Betrieb zu ver-

langen, statt sich auf das Begehren um Vornahme

derselben im Bereinigungsverfahren zu beschränken.

Auch bei Anwendung des Tarifs von 1912 könnte ferner

nicht, wie die Rekurrentin postuliere, eine blosse Kanz-

leigebühr erhoben werden, sondern es müsste der dort

in Ziff. 1 Abs. 21estgelegte Ansatz von 1,5%

0 für die

Anmeldung des Eigentums im Bereinigungsverfahren

Anwendung finden; andernfalls könnten sich Erben

die Ende 1911 Eigentümer waren, aber als solch~

n~changemeldet und eingetragen werden mussten,

mIt .. Recht darüber beklagen, dass .sie gegenüber den

Handelsfirmen ungleich behandelt werden.

E. -

Auf eine beim Bundesrat als oberste Aufsichts-

behorde . über das. Grundbuchwesen eingereichte Be-

schwerde ist dieser am 28. März 1922 nicht eingetreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1., -

Die Rüge, dass die Erhebung von Abgaben mit

Steuercharakter wie der vorliegenden für die Vornahme

von Eintragungen im Grundbuch gegen Bundesrecht

n.ä,mlich ~egen Art. 954 ZGB verstosse, war, weil gege~

ewe Verfugung des Grundbuchamts und der kantonalen

Aufsichtsbehörden . über dieses gerichtet und die Aus-

legung einer grundbuchrechtlichen Vorschrift des ZGB

betreffend, nicht durch staatsrechtlichen Rekurs; son-

dern auf dem Wege der Verwaltungsbeschwerde an

den Bundesrat nach Art. 956 ZGB, 102 Grundbuch-

verordnung geltend 'zu machen. Sie ist durch den Ent-

scheid des Bundesrates vom .28. März 1922 trotz des

auf Nichteintreten lautenden Dispositives tatsächlich

auch geprüft, .. aber als unstichhaltig verworfen wor-

Gewaltentrennung. N° 60.

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den. Wenn hier erklärt wird, dass der Bundesrat gegen

kantonale Gebührenforderungen, die im Zusammen-

hang mit Einträgen im Grundbuch erhoben werden,

nur einschreiten könne, falls dadurch die Anwendung

eines Institutes des eidgenössischen Rechts verunmög-

licht oder ungebührlich erschwert werde, so ist damit

implizite auch ausgesprochen, dass Art. 954 ZGB eine

Beschränkung der kantonalen Steuerhoheit, wie die

Rekurrenten sie daraus herauslesen wollen, nicht ent-

hält. Denn eine wirkliche Gebühr wird jene Folge nie

haben können. Sie kann sich höchstens aus im An-

schluss an eintragungs-

oder vormerkungsbedürftige

Veränderungen

in

den

Rechtsverhältnissen

eines

Grundstücks erhobenen Abgaben ergeben, für deren

Höhe nicht der Umfang der dem Staate durch die Ein-

tragung . verursachten Arbeit, sondern der Wert des

von

der Veränderung

betroffenen Objektes mass-

gebend ist, und die deshalb trotz der Bezeichnung

als Gebühr in Wirklichkeit nicht mehr die Natur einer

solchen, sondern einer Verkehrs-Umsatzsteuer haben.

Dass der Nichteintretensentscheid des Bundesrates so

zu verstehen ist, ergibt sich klar aus den früheren

Entscheidungen BBl 1915 'I S. 300; 1916 1 S. 314, auf

die darin verwiesen wird, und aus BBl 1914 1 S. 356

(wo die Weigerung der baselstädtischen Grundbuch-

behörden den Eigentumsübergang an einem Grund-

stücke vor Entrichtung der Handänderungssteuer ein-

zutragen, als nicht bundesrechtswidrig erklärt wurde).

2. -

Schon das bis zum Inkrafttreten des Zivil-

gesetzbuchs geltende frühere aargauische Recht, näm-

lich die Hypothekarordnung von 1888 hatte den Aus-

druck « Gebühr)) auf diesem Gebiete ebenfalls in jener

weiteren, die. im Anschluss an gewisse grundbuch-

liehe Vorgänge zu entrichtenden Verkehrssteuern mit-

umfassenden. Be\1eutung verwendet, wie aus dem einen

Bestandteil des Erlasses bildenden, vom Grossen Rate

aufgestellten Tarife ohne weiteres hervorgeht. Da nichts

AS 48 I -

19'2'l

37

542

Staatsrecht.

dafür vorliegt, dass hierin eine Änderung habe ge-

troffen und dem Grossen Rate eine Befugnis, die er

seit Jahrzehnten unbestrittenermassen ausgeübt hatte,

• nunmehr entzogen werden sollen, ist demnach auch die

in Art. 140 des EG zum ZGB dieser Behörde erteilte Er-

mächtigung zur « Festsetzung der Gebühren, welche

für die Eintragungen im Grundbuch zu entrichten sind »,

zweifellos gleich, d. h. im Sinne der bisherigen Übung

und Terminologie aufzufassen und auszulegen, wie denn

der Rekurs etwas anderes selbst nicht behauptet, son-

dern an der Bestimmung einfach vorbeigeht und sich

für die Behauptung, dass es für die Einführung einer

Steuer wie der heute streitigen eines Gesetzes bedurft

hätte, ausschliesslich auf die den Umfang der Gesetz-

gebungs- und Verordnungsgewalt im allgemeinen ab-

grenzenden Vorschriften der KV beruft. Beruht die

Regelung nicht nur der für die Eintragungen und

Vormerkungen im Grundbuch zu entrichtenden Ge-

bühren im technischen Sinne, sondern auch der im

Anschluss an die betreffenden materiellrechtlichen

Vorgänge geschuldeten Verkehrssteuern durch gross-

rätliche Verordnung auf einer ausdrücklichen Delega-

tion des Gesetzgebers, so werden aber damit weder

der Grundsatz der Gewaltentrennung noch jene Ver-

fassungsvorschriften verletzt. Denn dafür, dass eine

solche, nach allgemeinen staatsrechtlichen Anschauungen

zulässige gesetzliche Übertragung der Rechtssetzungs-

befugnis an die Verordnungsgewalt durch das positive

aargauische Verfassungsrecht ausgeschlossen würde,

liegt nichts vor und es wird dies auch von der Rekur-

rentin nicht geltend gemacht.

3. -

Den Einwand, dass die Vorschrift des Abschnitts

A. Ziff. 6 i des Tarifs zur Grossratsverordnung vom

5. Juli 1911 solange gegen die Rechtsgleichheit ver-

stosse, als nicht für die Vormerkung von Namens-

änderungen einer im Grundbuch als Eigentümer einge-

tragenen Einzelperson infolge Verheiratung, Scheidung

Gewaltentrennung. Na 60.

543

der Ehe. Adoption u. s. w. eine gleiche Abgabe erhoben

werde, hat schon der Regierungsrat zutreffend wider-

legt. Bei der Änderung der früheren Firma der Re-

kurrentin «Amsler, Rilliet & Oe » in {(Amsler & Oe »

handelte es sich nicht um eine solche blosse Namens-

änderung; sie stand im Zusammenhang mit dem Aus-

tritt bisheriger und Eintritt neuer Gesellschafter und

damit mit einer Änderung in Rechtsverhältnissen der

zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke

selbst, nämlich in der Person der daran Anteilberech-

tigten. Wenn es, wie das Bundesgericht im Falle der

Erben Zürcher gegen Zürich (Urteil vom 23. Juni 1922)

entschieden hat, ohne Willkür (Verletzung von Art. 4

BV) zulässig ist, einen solchen Vorgang sogar den für

Eigentums- (Hand-) Änderungen durch das kantonale

Recht vorgesehenen Abgaben zu unterwerfen, so ist

vom Standpunkte der erwähnten Verfassungsnorm noch

viel weniger dagegen etwas einzuwenden, dass darauf

durch positive 'Vorschrift eine zwar ebenfalls nach

Bruchteilen des 'Wertes des betroffenen Grundstücks

bemessene, aber gegenüber der eigentlichen Hand-

änderungssteuer doch niedrigere Abgabe gesetzt wird.

Die Frage, ob eine solche auch anlässlich von Firma-

änderungen bezogen werden dürfte, mit denen eine

Verschiebung im Bestande der Gesellschafter und in

der ganzen Organisation der Gesellschaft nicht ver-

bunden ist, sondern die sich in der Tat als biosseI'

Namenwechsel darstellen, braucht heute nicht ent-

schieden zu werden.

.

4. -

Die Anwendung der durch den Grossratsbe-

schluss vom 30. Nov. 1917 neu eingeführten Gebühr

im vorliegenden Falle kann auch nicht, wie die Rekur-

rentin meint, schon aus dem Gesichtspunkte der Nicht-

rückwirkung eines solchen Steuererlasses als unzu-

lässig erklärt werden. Denn die streitige Gebühren-

auflage beruht .nicht auf der Annahme, dass die neue

Vorschrift auch solche danach steuerpflichtige Vor-

544

Staatsrecht.

gänge, die sich vor ihrem Erlasse abgespielt haben

und mangels Bestehens einer derartigen Norm da-

mals steuerfrei geblieben sind, nachträglich noch er-

fassen müsse. Sie geht davon aus, dass die Gebühren-

pflicht deshalb zu bejahen sei, weil die Anmeldung,

die der damit belasteten Vormerkung im . Grundbuche

zu Grunde liegt, erst unter der Herrschaft des neuen

Tarifes,· im November ·1921 erfolgt sei, eventuell, wenn

sie schon in den Eingaben vom 31. Dezember 1913 zu

erblicken wäre, weil es für die Gebührenpflicht im Be-

reinigungsverfahren nicht auf den Zeitpunkt des Auf-

rufs nach § 18 der Verordnung vom 5. Juli 1911, son-

dern der tatsächlichen Vornahme der Bereinigung in der

betreffenden Gemeinde ankomme. Es frägt sich demnach

bloss, ob das eine oder andere dieser Argumente vor

Art. 4 BV standhalte. Dies ist zu verneinen.

5. -

Auf die Aufforderung des Grundbuchamts

Brugg vom 10.· November 1921 hat die Rekurrentin

am 17. November lediglich mit einem Satze geantwortet,

dass sie das Gewünschte, nämlich den vermissten Han-

deisregisterauszug einsende; Irgend einen Antrag hat

sie daniit nicht verbunden. Es ist deshalb willkür-

lich, weil mit dem Inhalt der Antwort schlechterdings

unvereinbar, wenn der Regierungsrat darin die Anmel-

dung der Firmaänderung zur Eintragung' erblicken

will, auf die hin dann die bezügliche Vormerkung er-

folgte. In seinem Schreiben vom 10. November 1921

hatte denn auch der Grundbuchverw::;tlter von der Re-

kurrentin selbst etwas derartiges nicht verlangt, son-

dern lediglich um die Ergänzung ihrer Eingaben vom

31. Dezember 1913 durch Nachbringung des fehlenden

Ausweises für die behauptete Änderung in den Rechts-

verhältnissen ersucht. Nur jene früheren Eingaben

konnten es folglich sein, welche die Grundlage der ent.,

sprechenden Vormerkung im Grundbuch bildeten, weil

eine andere Anmeldung, welche den Grundbuchführer

zu einer solchen Vormerkung berechtigt hätte, über-

Gewaltentrennung. N° 150.

545

haupt nicht vorlag. Der angefochtene Entscheid wendet

demgegenüber zu Unrecht ein, dass auf die Anmel-

dungen vom 31. Dezember 1913 hin die Vormerkung

nicht hätte geschehen dürfen, weil sie nicht auf den

Eintrag einer biossen Firmaänderung sondern eines

Wechsels in der Person des eingetragenen Grund-

eigentümers selbst, d. h. einer Handänderung gegangen

seien. Allerdings war dabei das für die « Anmeldung

des Eigentumsrechts im Bereinigungsverfahren » auf-

gestellte Formular benützt worden, was jene Annahme

zunächst wenigstens einigermassen zu stützen scheint.

Nun hatte sich aber die Rekurrentin von Anfang an

dem Grundbuchamt gegenüber auf den Standpunkt

gestellt, dass der Wechsel der Gesellschafter, weil das

Grundstück auf den Namen der Gesellschaft (Firma)

und nicht der einzelnen Teilhaber eingetragen sei,

keine Änderung in der Person des Eigentümers selbst

bedeute und deshalb keine Handänderung (Eigentums-

übertragung) im Grundbuche, sondern nur einen ein-

fachen Vormerk erfordere, und hatte darüber am 3. No-

vember 1913 den Entscheid der Aufsichtsbehörde an-

gerufen. Es kann daher unmöglich unterstellt werden,

dass sie jenen Standpunkt vor der Behandlung des

betreffenden Gesuchs durch die Aufsichtsinstanz habe

aufgeben und sich nachträglich mit der Behandlung

des Vorgangs als Eigentumsübergang und damit mit

der Pflicht zur Entrichtung der gewöhnlichen Hand-

änderungsgebühr habe einverstanden erklären wollen.

Vielmehr kOllnte der' Sinn der Anmeldungen nur sein,

mit Rücksicht darauf, dass im alten Fertigungsproto-

koll noch die frühere Firma Amsler, Rilliet & Oe als

Eigentümerin angegeben war, bei der Bereinigung des

Protokolls eine entsprechende Berichtigung jener An-

gabe zu erwirken, wobei die Form, in der sie zu ge-

schehen hatte, von der Erledigung der Eingabe vom

3. November 1921 durch die Oberinstanzen abhängen

sollte. Schon die Anmeldungen vom 31. Dezember' 1913

546

Staatsl'echt.

gingen demnach in Wirklichkeit zweifellos einfach auf

die Vormerkung der Firmaänderung und nicht auf die

Vornahme einer Eigentumsübertragung (Handänderung)

und es ist Willkür, wenn der angefochtene Entscheid

wegen der Überschrift des verwendeten Fonnulars im

Widerspruch zu der ganzen Sachlage etwas anderes

annimmt, wie denn auch das Grundbuchamt und die

Justizdirektion keineswegs auf diesem Boden standen,

s.ondern ihrerseits ohne weiteres von jener allein mög-

hchen Deutung ausgingen. Den Standpunkt, dass die

Anmeldung auf diesem Wege rechtlich wirkungslos

{« unbrauchbar »), gewesen wäre, weil es sich um einen

im laufenden Betrieb und nicht im Bereinigungsver-

fahren zu behandelnden Vorgang gehandelt habe, hält

der Regierungsrat in der Beschwerdeantwort (offen-

bar mit Recht) selbst nicht mehr aufrecht. Er aner-

kennt hier, dass eine Vormerkung ausserhalb des Be-

reinigungsverfahrens, d. h. vor der Vornahme der

Grundprotokollbereinigung in der Gemeinde Birren-

lauf nur hätte erwirkt zu werden brauchen, wenn die

Rekurrentin im Grundbuch über die Liegenschaften

hätte verfügen wollen, allerdings um daraus den Schluss

zu ziehen : nachdem sie sich auf die Anmeldung im

Bereinigungsverfahren beschränkt, müsse sie auch die

Konsequenz auf sich nehmen, nämlich dass auf die Ein-

tragung der zur Zeit der .wirklichen Durchführung

der Bereinigung geltende Tarif angewendet werde.

Nun hatten aber die Anmeldnngen im Bereinigungs-

verfahren nach § 18 der Verordnung vom 5. Juli 1911

für das ganze Kantonsgebiet innert einer einheitlichen,

vom Regierungsrat bestimmten Frist zu erfolgen. Der

Grundsatz der Rechtsgleichheit erfordert es deshalb,

dass sich auch die Gebührenpflicht hinsichtlich der

bezüglichen Einträge für alle Anmeldungen nach dem-

selben Erlass, nämlich dem beim Schluss jener Auf-

rufsfrist geltenden Tarife bestimmt, und es ist damit

nic.ht vereinbar. deshalb, weil die effektive Bereinigung

Gewaltentrennung. Ko GO.

517

der Protokolle in den einzelnen Gemeinden nicht gleich-

zeitig, sondern sukzessive während einer Reihe von

Jahren durchgeführt wurde, denselben Vorgang, der

in einer Gemeinde als abgabefrei behandelt werden

musste, später in einer anderen Gemeinde mit einer

Abgabe zu belasten, weil inzwischen ein anderer Tarif

in Kraft getreten ist. Mit der Anmeldung des betrd-

fenden Vorgangs zur Berücksichtigung im Bereinigungs-

verfahren hat der Grundeigentümer oder sonstige Be-

rechtigte an einem Grundstücke alles, was ihm zur

Bewirkung des Eintrags oblag, getan; aus der Tatsache,

dass der Staat die Bereinigung nicht überall sofort im

Anschluss an das Anmeldungsverfahren, sondern, weil

es ihm aus Gründen der Behördenorganisation und

Kostenverteilung so besser passt, teilweise erst ge-

raume Zeit nachher vornimmt, darf dem einzelnen

Interessenten ein Nachteil gegenüber anderen, deren

Anmeldungen früher erledigt worden sind, nicht er-

wachsen.

Da die Anmeldung, welche zu der heute fraglichen

Vonnerkung im Grundbuch führte, schon in jenem

Aufrufsverfahren von 1913 erfolgt war, kann dem-

nach eine Abgabe, die erst durch eine seither ergangene

Tarifergänzung auf Rechtsvorgällge dieser Art gesetzt

worden ist, davon selbst dann nicht erhoben werden,

wenn das kantonale Recht hiezu an sich die Hand-

habe bietet, d. h. als massgebenden Zeitpunkt für die

Gebührenpflicht nicht die Anmeldung im Aufrufs-

verfahren, sondern die effektive Bereinigung der Ferti-

gungsprotokolle betrachten sollte. Denn in diesem

Falle stünde es eben selbst mit den Anforderungen,

die sich aus Art. 4 BV ergeben und eine Schranke auch

für den Gesetzgeber bilden, in Widerspruch. Die Frage,

ob sich aus dem vom Regierungsrat angerufenen Art. 26

der Verordnung vom 5. Juli 1911 wirklich jene Folge-

rung ziehen lasse, braucht deshalb nicht erörtert zu

werden. Sie wäre übrigens offenbar zu verneinen.

548

Staatsrecht.

An dieser Rechtslage ändert schliesslich auch der

Umstand nichts, dass die Rekurrentin es unterlassen

• hatte, schon der Anmeldung vom 31. Dezember 1913

einen Handelsregisterauszug als Ausweis für die Firma-

änderung beizulegen. Denn einmal hat der Grundbuch-

verwalter die Eingabe deshalb nicht etwa abgewiesen

und e~. ~er Rekurre~tin überlassen, sie unter Beilegung

des notIgen AusweISes zu erneuern, sondenl er hat

von der Rekurrentin nur die Nachbringung des letz-

teren verlangt, m.,a. "\V. die Anmeldung unter Vor-

behalt der Erfüllung dieser Auflage als giltig betrach-

tet und behandelt. Sodann hätte es selbst im Falle einer

im November 1921 erfolgten Abweisung von dem oben

erörterten Gesichtspunkte aus nicht darauf ankommen

können, wenn die Rekurrentin daraufhin zu einer

n~uen belegten Anmeldung schritt. Massgebend müsste

vIelmehr sein, wie die Sachlage sich gestaltet hätte,

wenn die Bereinigung sofort im Anschluss an das Auf-

rufsverfahren durchgeführt worden wäre und der Grund-

buchverwalter damals seine Abweisungsverfügung er-

lassen. hät~e. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen,

dass 1Il diesem. Falle die Rekurrentin den fehlenden

Beleg ohne weiteres und sofort nachgebracht hätte

wie sie es auf die Aufforderung vom 10. November 192i

getan hat.

Entgegen der nicht im apgefochtenen Entscheide,

abe~ in der Beschwerdeantwort nebenbei . geäusserten

AnsIcht kann auch nicht die Rede davon sein, dass

eventuell bei Anwendung des Gebührentarifes

VOll

1~12 Abschnitt .cl Ziff. 1 Abs. 2 desselben massgebend

sem müsste und die streitige Forderung des hai b dem

Masse nach gerechtfertigt wäre. Der dort vorgesehene

Gebührensatz bezieht sich auf Handänderungen infolge

Eheve-:-trags oder Erbgangs so wie auf die Anmeldung

des EIgentumsrechts im Bereinigungsverfahren, wäh-

rend hier eine Anmeldung des Eigentums als solchen

im Bereinigungsverfahren nach § 18 der Verordnung

Gewaltentrennung. N° H1.

540

vom 5. Juli 1911 anerkanntermassen nicht notwendig

war und auch eine « Handänderung» überhaupt nach

dem verbindlichen Entscheide der Notariatskommission

nicht in Betracht kam. Offenbar weil man in der Ab-

gabenfreiheit von Vorgängen der hier fraglichen Art

eine Lücke des Tarifes sah, ist dieser im Jahre 1917

ergänzt worden. Dies schliesst es aber notwendig aus,

diese Lücke für die vorangehende Zeit durch analoge

Heranziehung jener anderen Vorschrift des alten (nicht

ergänzten) Tarifes auszufüllen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-

fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons

Aargau vom 10. Februar 1922 aufgehoben.

61. Orteil vom a5. November lSaa i. S.Guldimann gegen

Ernst Guldimann und Zürioh Obergerioht und

Xassationsgericht.

Art. 54, 55 SchlT z. ZGB, 303 ZGB. Bestimmung einer vom

Regierungsrat

als Vollziehungsbehörde

erlassenen Ver-

ordnung, wonach die Anerkennung eines ausserehelichell

Kindes ausser durch die im kantonalen EG zuständig

erklärten Zivilstandsbeamten des 'Wohnsitzes oder Heimats-

ortes des Anerkennenden auch durch den Zivilstandsbeamten

des Geburtsortes des Kindes beurkundet werden kann.

Anfechtung wegen Übergriffs der administrativen in die

gesetzgebende Gewalt. Abweisung. Einfluss der aus der

eventuellen Ungiltigkeit der Bestimmung folgenden Un-

zuständigkeit des Beamten des Geburtsortes zur Beurkun-

dung auf die Rechtsbeständigkeit der Anerkennung selbst?

A. -

Der 1897 geborene Rekurrent Ernst Guldimann,

Bürger der solothurnischen Gemeinde Lostorf, hat

am 23. Dezember 1915 das von Berta Margaretha Bach-

mann am 21. Dezember 1915 in Zürich geborene ausser-