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Staatsrecht.
VI. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
60. Urteil vom 18. ~ovember 1922
i. S. Amaler & Oie gegen Aargau Begie1'11llSB1'at.
Vorschrift eines kantonalen Gebührentarifs, wonach für
die Vormerkung von «Firmaänderungen ~ im Grundbuch
eine nach dem -Werte der betreffenden Grundstücke be-
messene Gebühr zu entrichten ist. Unzuständigkeit des
Bundesgerichts zur Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen
Abgabe mit Art. 954 ZGB. Die Einführung durch blosse
Verordnung auf Grund der Ermächtigung an den Grossen
Rat zur Festsetzung
der «Grundbuchgebühren » im
kantonalen EG verstösst nicht gegen den Grundsatz der
Gewaltentrennung, wenn schon das bisherige kantonale
Recht den Ausdruck «Gebühren» im Grundbuchwesen
in jenem weiteren, die im Anschluss an gewisse grund-
buchliehe VorglU1ge zu entrichtenden Verkehrssteuern mit-
umfassenden Sinne verwendete. Eine erst später durch
Revision des Tarifs auf einen bisher abgabefreien Vorgang
gesetzte Abgabe kann nicht auf die Eintragung entspre-
chender Vorgänge angewendet werden, deren Anmeldung
schon vorher in der zwecks Bereinigung der Grundpro-
tokolle für den ganzen Kanton gesetzten einheitlichen
Aufrufsfrist erfolgt war. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit
fordert, dass alle während janer Frist erfolgten Anmel-
dungen hinsichtlich der Gebührenpflicht gleich behandelt
werden, auch wenn die effektive Durchführung der Be-
reinigung etappenweise erfolgt.
A. -
Das aargauische EG zum ZGB bestimmt:
(I § 154. Vom 1. Januar 1912 hinweg bis zur Ein-
führung des eigentlichen Grundbuchs findet die Ein-
räumung, Übertragung, Änderung und Löschung ding-
licher Rechte an Grundstücken nicht mehr durch Ferti-
gung, sondern durch Eintragung in ein Interimsregister
statt, das vom Grundbuchführer gemeindeweise ge-
führt wird. Die Eintragung geschieht nach den Vor-
Gewaltentrennung. N° 60.
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schriften des ZGB mit sofortiger Grundbuchwirkung,
aber noch ohne Grundbuchwirkung zu Gunsten gut-
gläubiger Dritter (SchIT Art. 48).»
« § 155 Abs. 1: Der Anlegung des Grundbuches
hat die Bereinigung der bisherigen . Fertigungsproto-
kolle voranzugehen. Dabei werden von Amteswegen
diejenigen Rechte in das Grundbuch und in das In-
terimsregister übertragen, die in der let z t e n zu Recht
bestehenden
Eigentums-
oder Lastenfertigung ent-
balten und infolge der Bereinigung nicht weggefallen
sind. »
(e § 159. Die näheren Vorschriften über die Führung
der Interimsregister, das bei der Bereinigung zu be-
obachtende Verfahren, über die Anlegung des Grund-
buchs und über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens
erlässt der Grosse Rat.»
«§ 140. Die Gebühren, die für die Eintragungen in
das Grundbuch und die damit verbundenen Vennes-
sungsarbeiten erhoben werden dürfen (Art. 954 ZGB),
werden vom Grossen Rate festgesetzt und fallen in
die Staatskasse.»
Die gestützt hierauf vom Grossen Rate am 5. Juli
1911 erlassene Verordnung über die Einführung des
Grundbuches regelt in drei Abschnitten « die Eintra-
gung dinglicher Rechte an Grundstücken bis .zur Ei~
führung des Grundbuchs », « die Bereinigung der. Ferti-
gungskontrolle » und « die Anlegung des Grundbuches. II
Ein Anhang enthält den « Tarif der Gebühren für die
Eintragungen' in das Interimsregister und für das Be-
reinigungsverfahren ». ' .. An Stelle desselben' is~,dl,ifch
Verordnung vom 27. November 1912 ein; neuer '~bge
änderter Tarif getreten, der unter « A.. Gebühren für
die Eintragungen in das Interimsregister » u. a. in
Ziff. 1 Abs. 2 vorschreibt:
« Für Handänderungen
durch Erbgang oder Ehevertrag sowie für die Anmel-
dung des Eigeritumsrechts im Bereilligungsverfahren
beträgt die Gebühr 1,5 o/:m.» Am 30. November 1917
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Staatsrecht.
hat der Grosse Rat dazu eine Ergänzung d. J. beschlos-
sen: « Im Abschnitt A 6 Vormerkungen des Tarifs zur
Grossratsverordnung über die Einführung des Grund-
buchs wird beigefügt:
«l) Firmaänderungen, für jede Grundbuchnummer
1 °/00 der Schatzung.))
Und durch einen weiteren Beschluss vom Januar
1921 ist zugleich mit den übrigen Grundbuchgebühren
auch dieser Ansatz um die Hälfte erhöht worden.
Grundlage des Bereinigungsverfahrens nach Ab-
schnitt II der Verordnung vom 5. Juli 1911 sind einer-
seits die von den Gemeinderäten an Hand der bis-
herigen Fertigungskontrolle
anzufertigenden Grund-
stückblätter, die den Beschrieb aller Grundstücke des
Gemeindebanns und den Bestand der Rechte und Lasten
an ihnen auf Ende des Jahres 1911 enthalten sollen,
andererseits ein vom Regierungsrat für das ganze Kan-
tonsgebiet zu erlassender Aufruf (§§ 14, 18). Für den
Beschrieb der Rechte an einem Grundstück haben
sich die Gemeinderäte an die letzte Fertigung unter
Berücksichtigung seitheriger Nachträge (Löschungen,
Neuschätzungen u. s. w.) zu halten, im Grundstückblatt
aber darauf aufmerksam zu machen, wenn ihnen be-
kannt ist, dass die letzte Fertigung unrichtig war .oder
dass seit der letzten Fertigung ein noch nicht gefertigter
Eigentumswechsel stattgefunden hat (§ 16). Durch
den Aufruf nach § 18 werdeiI alle Personen, die Dienst-
barkeiten, Grundlasten oder Pfandrechte an Grund-
stücken im Kanton beanspruchen, aufgefordert, sie
innert einer bestimmten Frist beim betreffenden Grund-
buchamte anzumelden : einer Anmeldung des Eigentums-
rechts an den Grundstücken bedarf es, sofern es im
bisherigen Fertigungsprotokoll eingetragen ist, nicht.
An die Nichtanmeldung ist die Folge zu knüpfen, dass
der Grundbuchverwalter die in den bisherigen Ferti-
gungsprotokollen nicht eingetragenen Rechte, die nicht
angemeldet werden, in das Grundbuch s. Z. nicht auf-
Gewaltentrennung. N° 60.
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nehmen werde und dass.er die in den Fertigungsproto-
kollen eingetragenen Rechte von Amteswegen nur
aufnehmen werde nach Massgabe der letzten, über
ein Grundstück ergangenen Fertigung (§ 19). Hieran
schliesst sich dann das eigentliche Bereinigungsver-
fahren vor dem Grundbuchamt (§§ 21 bis 28) an.
B. -
Das Bad Schinznach und der dazu gehörende
Grundbesitz in der aargauischen Gemeinde Birrenlauf
war seit 1908 infolge Kaufs Eigentum der Kollektiv-
gesellschaft Amsler, Rilliet & Oe und auf deren Namen
im Fertigungsprotokoll eingetragen. Im Jahre 1910
traten zwei Teilhaber und im Jahre 1911 auch noch
der Teilhaber Rilliet aus der Gesellschaft aus und an
Stelle des letztem ein neuer Teilhaber ein, was die Um-
änderung der Firma in Amsler & Oe notwendig machte.
Die Austritte, der Neueintritt und der Firmawechsel
wurden am 21. Dezember 1911 ins Handelsregister
eingetragen, ohne dass gleichzeitig auch ein entsprechen-
der Vormerk im' Fertigungsprotokoll veranlasst worden
wäre. Durch Verhandlungen mit dem damaligen An- .
walte der Firma Amsler & Oe über die grundbuchliehe
Behandlung dieser Vorgänge auf sie aufmerksam ge-
worden, nahm das Grundbuchamt Brugg den Stand-
punkt ein, dass es sich um einen Wechsel im Eigentum
handle, der die Übertragung des Eigentums von der
alten Gesellschaft bezw. den ausscheidenden Teilhabern
auf die neue Gesellschaft im Grundbuch nötig mache
und den Staat zur Erhebung der auf Handänderungen
gesetzten Gebühr berechtige. In einer einlässlich begrün-
deten Eingabe vom 3. Noverober 1913 trat der Anwalt
der Firma dieser Auffassung, entgegen, und stellte
das Begehren, es sei von einer solchen Zufertigung ab-
zusehen, und der bisherige Eintrag als auch ZlJ. Gunsten
der neuen Firma bezw. der Gesellschaft in ihrer gegen-
wärtigen Zusammensetzung wirksam und als mass-
gebende Grundlage der Eintragung in das künftige
Grundbuch anzuerkennen. Die Justizdirektion bezw.
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Staatsrecht.
die vom Justizdirektor präsidierte N()tai:i~tskommis
sion als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde schützte mit
• Beschluss vom 5. 'Februar 1914 diese Auffassung und
erklärte, dass eine Handänderung der Grundstücke.
die der Firma «Amsler & Cie » zustehen, im Jahre 1911
nicht notwendig gewesen sei und daher auch nicht nach-
geholt werden müsse. Inzwischen, hatte die Firma auf
den vom Regierungsrat nach § 18 der Verordnung
vom 5. Juli 1911 erlassenen Aufruf am 31. Dezember
1913 innert Frist für die sämtlichen in Betracht kom-
menden Grundstücke dem Grundbuchamt, Brugg je
ein Formular' ~(Anmeldung eines Eigentumsrechts .)}
eingereicht, worin es unter Rubrik 1 « Vollständiger
Name. Beruf und Wohnort des Ansprechers)}, jeweilen
hiess: « Amsler & Cie, Bad Schinznach in Birrenlauf. »
Die Rubrik 3 ErWerbsart war ausgefüllt mit: « Kauf-
vertrag vom 25. Februar u.16. April 1908 und Firma-
änderung vom 1. Dezember 1911. » Und in Rubrik 4
(letZte Fertigung) war bemerkt: « Laut Fertigungs-
protokoll der Gemeinde Birrenlauf ...... ist das Grund-
stück noch eingetragen als Eigentum der früheren
Firma Bad Schinznach Amsler, Rilliet & Cie.»
Das Grundbuchamt nahm die Anmeldungen zu den
Akten, ohne ihnen einstweilen eine weitere Folge zu
geben. Nachdem dann die Reihenfolge der « Bereini-
gung)} an die Gemeinde Birrenlauf gekommen war,
. teilte es mit Schreiben vom 10. November 1921 der
Ansprecherin mIt, dass sie, um als Eigentümerin aufge-
nommen zu werden, noch die Handelsregisterauszüge
über den früheren und gegenwärtigen Eintrag bezüg-
lich der Firma einzusenden habe, und forderte, in deren
Besitz gekommen, arri 30. November 1921 für die Ein-
tragung die durch Abschnitt A. Ziff. 61 des Tarifs
zur Verordnung vom 5. Juli 1911 mit 'Ergänzungen vom
30. November 1917 und Januar 1921 für « Firma-
änderungen » vorgesehene Gebühr von, 1,5 0 /00 des
SChatzungswertes, zusammen 2062 Fr.
Gewaltentrennung. No 60.
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Auf Beschwerde der Firma Amsler & Cie setzte die
kantonale Justizdirektion die Gebühr auf 1 0/00 der Schat-
zung herab, hielt dagegen im übrigen an der Forde-
rung fest, mit der Begründung: nach § 14 der Gross-
ratsverordnung über die Einführung des Grundbuchs
hätten die Grundstückblätter noch auf den Namen
der alten Firma ausgestellt werden müssen, weil diese
Ende 1911 im Fertigungsprotokoll als Eigentümerin
eingetragen war. Um die schon 1911 erfolgte Firma-
änderung in das Grundbuch' eintragen zu lassen, habe
es einer Anmeldung bedurft. Als solche sei die sog.
Eigentumsanmeldung anzusehen, welche die neue Firma
am 31. Dezember 1913 eingereicht habe. Denn einer
Eigentumsanmeldung im Bereinigungsverfahren: hätte
es nur bedurft; wenn auch die alte Firma nicht ein-
getragen gewesen wäre. Nach dem bestehenden Tarif sei
aber für die VOrnierkung einer Firmaänderung und
die durch sie veranlassten Anzeigen eine Gebühr von
10100 der Steuerschatzung zu erheben. Hieran lasse sich
nichts ändern. Da die Anmeldung schon 1913 erfolgt sei
und sofort hätte erledigt werden können -
als Anmel-
dung einer Firmaänderung im Betrieb und nicht als
solche des Eigentumsrechts im Bereinigungsverfahren
-
dürfe immerhin der erst 1921 beschlossene Teue-
rungszuschlag von 50 %
nicht gefordert werden.
Die Firma rekurrierte gegen diese Verfügung an den
Regierungsrat, indem sie einerseits die Rechtbestän-
digkeit der in Frage stehenden Gebührenbestimmung
bestritt, weil sie eine sachlich nicht gerechtfertigte
ungünstigere Behandlung der Gesellschaften gegenüber
den übrigen Grundeigentümern enthalte und. zudem
nur durch Gesetz hätte eingeführt werden können,
andererseits den Behörden das Recht absprach, eine
solche neu eingeführte. Gebühr rückwirkend auf eine
schon lange vorher erfolgte Anmeldung anzuwenden.
Der Regierungsrat wies indessen den Rekurs durch
. Entscheid vom 10. Februar 1921 ab. Er verwarf zunächst
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"taatsrecht.
die beiden ersten Einwände unter Berufung auf § 159
(recte 140) EG und die Erwägung, dass ein Fall wie
der vorliegende mit bIossen Namensänderungen von
natürlichen Personen nicht auf gleiche Stufe gestellt
werden könne. Bei der Firma Amsler, Rilliet & Oe
seien Personen ein- und ausgetreten. Die ausgetretenen
Mitglieder hätten Eigentum aufgegeben und der neue
Gesellschafter Senn sei Gesamteigentümer geworden.
Es sei in gewissem Sinne ein Sonderrecht, wenn dafür
n~cht eine gewöhnliche Handänderung verlangt und
dIe auf solche gesetzte Gebühr erhoben werde. Auch
von einer rückv.~rkenden Anwendung des Tarifes könne
keine Rede sein. Im Aufrufverfahren für die Bereini-
gung ~er Fertigungsprotokolle sei nicht die Änderung
der Firma. sondern deren Eigentumsrecht zur Ein-
tragung angemeldet worden, während die Notariats-
kommission dann auf das Gesuch der Firma vom
3. No:rember 1913 die Vornahme einer Handänderung
und emes entsprechenden Neueintrags als überflüssig
erklä~ habe. Eine belegi:e Anmeldung für Eintragung
der FIrmaänderung sei erst im Jahre 1921, auf die Auf-
forderung des Grundbuchamtes vom 10. November
1921 eingereicht worden, worauf die entsprechende
Vormerkung erfolgt sei. Für sie und nicht für die 1913
eingereichte Eigentumsanmeldung im Bereinigungsver-
fahren werde die streitige Gebühr gefordert. Sie stütze
sich. also auf den zur Zeit· der Anmeldung geltenden
Tanf und streng genommen . hätte deshalb auch an
dem Teuerungszuschlag von 50 %
festgehalten werden
sollen, da die Anmeldung von 1913 unbrauchbar ge-
wesen und nicht wie diejenige von 1921 im Betrieb
sondern in der Bereinigung erfolgt sei.
'
. C. -. - Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat
dIe Firma Amsler & Oe den staatsrechtlichen Rekurs
ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei
unter Aufhebung des Entscheides und der dadurch
geschützten Verfügungen der Justizdirektion und des
Gewaltentrennung. N° SO,
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Grundbuchamts Brugg die Forderung von 1 °/00 der
Grundsteuerschatzung als verfassungswidrig zu er-
klären und auszusprechen, dass für die Vormerkung der
Firma~nderung im Grundbuch keine höhere Gebühr be-
rechnet werden dürfe, als sie sich aus dem Tarife von
1912 vor der Ergänzung von 1917 ergeben mag. Als
Beschwerdegründe werden Verletzung der derogatori-
schen Kraft des Bundesrechts, des Art. 4 BV (Verstoss
gegen die Rechtsgleichheit und Willkür) und des Grund-
satzes der Gewaltentrennung geltend gemacht. Der
erste und der letzte Beschwerdegrund werden darauf ge-
stützt, dass Art. 954 ZGB den Kantonen bloss den Be-
zug von Gebühren, nicht aber von Spezialsteuern für
die Eintragungen ins Grundbuch gestatte, und eine
Abgabe wie die vorliegende, die sich als Steuer und
nicht als Gebühr darstelle, überdies nach kantonalem
Staatsrecht ein Gesetz erfordert hätte. Im übrigen ist die
Begründung der Beschwerde, soweit nötig, aus den
nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hält
in seiner Vernehmlassung, worin er Abweisung der
Beschwerde
beantragt,· an
der im
angefochtenen
Entscheide vertretenen' Rechtsauffassung fest.
Die
Rechtslage wäre übrigens auch dann keine andere.
wenn schon die Eigentumsanmeldung vom 31. De-
zember 1913 als Anmeldung der Firmaänderung be-
trachtet würde. Denn die Bereinigung der Grundstück-
blätter der Gemeinde Birrenlauf sei erst im Jahre 1921,
unter der Herrschaft des neuen Tarüs durchgeführt
worden. Für die Gebührenpflicht sei aber nicht der
zur Zeit der Anmeldung im allgemeinen Aufrufver-
fahren, sondern der zur Zeit der Vornahme der Be-
reinigung geltende Tarif massgebend. Es ergehe sich
dies deutlich aus § 26 Abs. 3 der Grossratsverordnung
vom 3. Juli 1911, wonach die Bereinigung und Auflage
der Grundstückblätter in einer angemessenen Reihen-
folge erfolgen solle und dabei auch noch eintragungs-
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Staatsrecht.
pflichtige Rechte angemeldet werden könnten,· deren
Anmeldung bisher unterblieben sei. Wenn daraus der
• Rekurrentin ein Nachteil erwachse, so habe sie ihn
sich· selbst zuzuschreiben, weil sie es unterlassen habe
die Anmeldung zu belegen und die sofortige Eintra-
gung der Firmaänderung im laufenden Betrieb zu ver-
langen, statt sich auf das Begehren um Vornahme
derselben im Bereinigungsverfahren zu beschränken.
Auch bei Anwendung des Tarifs von 1912 könnte ferner
nicht, wie die Rekurrentin postuliere, eine blosse Kanz-
leigebühr erhoben werden, sondern es müsste der dort
in Ziff. 1 Abs. 21estgelegte Ansatz von 1,5%
0 für die
Anmeldung des Eigentums im Bereinigungsverfahren
Anwendung finden; andernfalls könnten sich Erben
die Ende 1911 Eigentümer waren, aber als solch~
n~changemeldet und eingetragen werden mussten,
mIt .. Recht darüber beklagen, dass .sie gegenüber den
Handelsfirmen ungleich behandelt werden.
E. -
Auf eine beim Bundesrat als oberste Aufsichts-
behorde . über das. Grundbuchwesen eingereichte Be-
schwerde ist dieser am 28. März 1922 nicht eingetreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1., -
Die Rüge, dass die Erhebung von Abgaben mit
Steuercharakter wie der vorliegenden für die Vornahme
von Eintragungen im Grundbuch gegen Bundesrecht
n.ä,mlich ~egen Art. 954 ZGB verstosse, war, weil gege~
ewe Verfugung des Grundbuchamts und der kantonalen
Aufsichtsbehörden . über dieses gerichtet und die Aus-
legung einer grundbuchrechtlichen Vorschrift des ZGB
betreffend, nicht durch staatsrechtlichen Rekurs; son-
dern auf dem Wege der Verwaltungsbeschwerde an
den Bundesrat nach Art. 956 ZGB, 102 Grundbuch-
verordnung geltend 'zu machen. Sie ist durch den Ent-
scheid des Bundesrates vom .28. März 1922 trotz des
auf Nichteintreten lautenden Dispositives tatsächlich
auch geprüft, .. aber als unstichhaltig verworfen wor-
Gewaltentrennung. N° 60.
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den. Wenn hier erklärt wird, dass der Bundesrat gegen
kantonale Gebührenforderungen, die im Zusammen-
hang mit Einträgen im Grundbuch erhoben werden,
nur einschreiten könne, falls dadurch die Anwendung
eines Institutes des eidgenössischen Rechts verunmög-
licht oder ungebührlich erschwert werde, so ist damit
implizite auch ausgesprochen, dass Art. 954 ZGB eine
Beschränkung der kantonalen Steuerhoheit, wie die
Rekurrenten sie daraus herauslesen wollen, nicht ent-
hält. Denn eine wirkliche Gebühr wird jene Folge nie
haben können. Sie kann sich höchstens aus im An-
schluss an eintragungs-
oder vormerkungsbedürftige
Veränderungen
in
den
Rechtsverhältnissen
eines
Grundstücks erhobenen Abgaben ergeben, für deren
Höhe nicht der Umfang der dem Staate durch die Ein-
tragung . verursachten Arbeit, sondern der Wert des
von
der Veränderung
betroffenen Objektes mass-
gebend ist, und die deshalb trotz der Bezeichnung
als Gebühr in Wirklichkeit nicht mehr die Natur einer
solchen, sondern einer Verkehrs-Umsatzsteuer haben.
Dass der Nichteintretensentscheid des Bundesrates so
zu verstehen ist, ergibt sich klar aus den früheren
Entscheidungen BBl 1915 'I S. 300; 1916 1 S. 314, auf
die darin verwiesen wird, und aus BBl 1914 1 S. 356
(wo die Weigerung der baselstädtischen Grundbuch-
behörden den Eigentumsübergang an einem Grund-
stücke vor Entrichtung der Handänderungssteuer ein-
zutragen, als nicht bundesrechtswidrig erklärt wurde).
2. -
Schon das bis zum Inkrafttreten des Zivil-
gesetzbuchs geltende frühere aargauische Recht, näm-
lich die Hypothekarordnung von 1888 hatte den Aus-
druck « Gebühr)) auf diesem Gebiete ebenfalls in jener
weiteren, die. im Anschluss an gewisse grundbuch-
liehe Vorgänge zu entrichtenden Verkehrssteuern mit-
umfassenden. Be\1eutung verwendet, wie aus dem einen
Bestandteil des Erlasses bildenden, vom Grossen Rate
aufgestellten Tarife ohne weiteres hervorgeht. Da nichts
AS 48 I -
19'2'l
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Staatsrecht.
dafür vorliegt, dass hierin eine Änderung habe ge-
troffen und dem Grossen Rate eine Befugnis, die er
seit Jahrzehnten unbestrittenermassen ausgeübt hatte,
• nunmehr entzogen werden sollen, ist demnach auch die
in Art. 140 des EG zum ZGB dieser Behörde erteilte Er-
mächtigung zur « Festsetzung der Gebühren, welche
für die Eintragungen im Grundbuch zu entrichten sind »,
zweifellos gleich, d. h. im Sinne der bisherigen Übung
und Terminologie aufzufassen und auszulegen, wie denn
der Rekurs etwas anderes selbst nicht behauptet, son-
dern an der Bestimmung einfach vorbeigeht und sich
für die Behauptung, dass es für die Einführung einer
Steuer wie der heute streitigen eines Gesetzes bedurft
hätte, ausschliesslich auf die den Umfang der Gesetz-
gebungs- und Verordnungsgewalt im allgemeinen ab-
grenzenden Vorschriften der KV beruft. Beruht die
Regelung nicht nur der für die Eintragungen und
Vormerkungen im Grundbuch zu entrichtenden Ge-
bühren im technischen Sinne, sondern auch der im
Anschluss an die betreffenden materiellrechtlichen
Vorgänge geschuldeten Verkehrssteuern durch gross-
rätliche Verordnung auf einer ausdrücklichen Delega-
tion des Gesetzgebers, so werden aber damit weder
der Grundsatz der Gewaltentrennung noch jene Ver-
fassungsvorschriften verletzt. Denn dafür, dass eine
solche, nach allgemeinen staatsrechtlichen Anschauungen
zulässige gesetzliche Übertragung der Rechtssetzungs-
befugnis an die Verordnungsgewalt durch das positive
aargauische Verfassungsrecht ausgeschlossen würde,
liegt nichts vor und es wird dies auch von der Rekur-
rentin nicht geltend gemacht.
3. -
Den Einwand, dass die Vorschrift des Abschnitts
A. Ziff. 6 i des Tarifs zur Grossratsverordnung vom
5. Juli 1911 solange gegen die Rechtsgleichheit ver-
stosse, als nicht für die Vormerkung von Namens-
änderungen einer im Grundbuch als Eigentümer einge-
tragenen Einzelperson infolge Verheiratung, Scheidung
Gewaltentrennung. Na 60.
543
der Ehe. Adoption u. s. w. eine gleiche Abgabe erhoben
werde, hat schon der Regierungsrat zutreffend wider-
legt. Bei der Änderung der früheren Firma der Re-
kurrentin «Amsler, Rilliet & Oe » in {(Amsler & Oe »
handelte es sich nicht um eine solche blosse Namens-
änderung; sie stand im Zusammenhang mit dem Aus-
tritt bisheriger und Eintritt neuer Gesellschafter und
damit mit einer Änderung in Rechtsverhältnissen der
zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke
selbst, nämlich in der Person der daran Anteilberech-
tigten. Wenn es, wie das Bundesgericht im Falle der
Erben Zürcher gegen Zürich (Urteil vom 23. Juni 1922)
entschieden hat, ohne Willkür (Verletzung von Art. 4
BV) zulässig ist, einen solchen Vorgang sogar den für
Eigentums- (Hand-) Änderungen durch das kantonale
Recht vorgesehenen Abgaben zu unterwerfen, so ist
vom Standpunkte der erwähnten Verfassungsnorm noch
viel weniger dagegen etwas einzuwenden, dass darauf
durch positive 'Vorschrift eine zwar ebenfalls nach
Bruchteilen des 'Wertes des betroffenen Grundstücks
bemessene, aber gegenüber der eigentlichen Hand-
änderungssteuer doch niedrigere Abgabe gesetzt wird.
Die Frage, ob eine solche auch anlässlich von Firma-
änderungen bezogen werden dürfte, mit denen eine
Verschiebung im Bestande der Gesellschafter und in
der ganzen Organisation der Gesellschaft nicht ver-
bunden ist, sondern die sich in der Tat als biosseI'
Namenwechsel darstellen, braucht heute nicht ent-
schieden zu werden.
.
4. -
Die Anwendung der durch den Grossratsbe-
schluss vom 30. Nov. 1917 neu eingeführten Gebühr
im vorliegenden Falle kann auch nicht, wie die Rekur-
rentin meint, schon aus dem Gesichtspunkte der Nicht-
rückwirkung eines solchen Steuererlasses als unzu-
lässig erklärt werden. Denn die streitige Gebühren-
auflage beruht .nicht auf der Annahme, dass die neue
Vorschrift auch solche danach steuerpflichtige Vor-
544
Staatsrecht.
gänge, die sich vor ihrem Erlasse abgespielt haben
und mangels Bestehens einer derartigen Norm da-
mals steuerfrei geblieben sind, nachträglich noch er-
fassen müsse. Sie geht davon aus, dass die Gebühren-
pflicht deshalb zu bejahen sei, weil die Anmeldung,
die der damit belasteten Vormerkung im . Grundbuche
zu Grunde liegt, erst unter der Herrschaft des neuen
Tarifes,· im November ·1921 erfolgt sei, eventuell, wenn
sie schon in den Eingaben vom 31. Dezember 1913 zu
erblicken wäre, weil es für die Gebührenpflicht im Be-
reinigungsverfahren nicht auf den Zeitpunkt des Auf-
rufs nach § 18 der Verordnung vom 5. Juli 1911, son-
dern der tatsächlichen Vornahme der Bereinigung in der
betreffenden Gemeinde ankomme. Es frägt sich demnach
bloss, ob das eine oder andere dieser Argumente vor
Art. 4 BV standhalte. Dies ist zu verneinen.
5. -
Auf die Aufforderung des Grundbuchamts
Brugg vom 10.· November 1921 hat die Rekurrentin
am 17. November lediglich mit einem Satze geantwortet,
dass sie das Gewünschte, nämlich den vermissten Han-
deisregisterauszug einsende; Irgend einen Antrag hat
sie daniit nicht verbunden. Es ist deshalb willkür-
lich, weil mit dem Inhalt der Antwort schlechterdings
unvereinbar, wenn der Regierungsrat darin die Anmel-
dung der Firmaänderung zur Eintragung' erblicken
will, auf die hin dann die bezügliche Vormerkung er-
folgte. In seinem Schreiben vom 10. November 1921
hatte denn auch der Grundbuchverw::;tlter von der Re-
kurrentin selbst etwas derartiges nicht verlangt, son-
dern lediglich um die Ergänzung ihrer Eingaben vom
31. Dezember 1913 durch Nachbringung des fehlenden
Ausweises für die behauptete Änderung in den Rechts-
verhältnissen ersucht. Nur jene früheren Eingaben
konnten es folglich sein, welche die Grundlage der ent.,
sprechenden Vormerkung im Grundbuch bildeten, weil
eine andere Anmeldung, welche den Grundbuchführer
zu einer solchen Vormerkung berechtigt hätte, über-
Gewaltentrennung. N° 150.
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haupt nicht vorlag. Der angefochtene Entscheid wendet
demgegenüber zu Unrecht ein, dass auf die Anmel-
dungen vom 31. Dezember 1913 hin die Vormerkung
nicht hätte geschehen dürfen, weil sie nicht auf den
Eintrag einer biossen Firmaänderung sondern eines
Wechsels in der Person des eingetragenen Grund-
eigentümers selbst, d. h. einer Handänderung gegangen
seien. Allerdings war dabei das für die « Anmeldung
des Eigentumsrechts im Bereinigungsverfahren » auf-
gestellte Formular benützt worden, was jene Annahme
zunächst wenigstens einigermassen zu stützen scheint.
Nun hatte sich aber die Rekurrentin von Anfang an
dem Grundbuchamt gegenüber auf den Standpunkt
gestellt, dass der Wechsel der Gesellschafter, weil das
Grundstück auf den Namen der Gesellschaft (Firma)
und nicht der einzelnen Teilhaber eingetragen sei,
keine Änderung in der Person des Eigentümers selbst
bedeute und deshalb keine Handänderung (Eigentums-
übertragung) im Grundbuche, sondern nur einen ein-
fachen Vormerk erfordere, und hatte darüber am 3. No-
vember 1913 den Entscheid der Aufsichtsbehörde an-
gerufen. Es kann daher unmöglich unterstellt werden,
dass sie jenen Standpunkt vor der Behandlung des
betreffenden Gesuchs durch die Aufsichtsinstanz habe
aufgeben und sich nachträglich mit der Behandlung
des Vorgangs als Eigentumsübergang und damit mit
der Pflicht zur Entrichtung der gewöhnlichen Hand-
änderungsgebühr habe einverstanden erklären wollen.
Vielmehr kOllnte der' Sinn der Anmeldungen nur sein,
mit Rücksicht darauf, dass im alten Fertigungsproto-
koll noch die frühere Firma Amsler, Rilliet & Oe als
Eigentümerin angegeben war, bei der Bereinigung des
Protokolls eine entsprechende Berichtigung jener An-
gabe zu erwirken, wobei die Form, in der sie zu ge-
schehen hatte, von der Erledigung der Eingabe vom
3. November 1921 durch die Oberinstanzen abhängen
sollte. Schon die Anmeldungen vom 31. Dezember' 1913
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Staatsl'echt.
gingen demnach in Wirklichkeit zweifellos einfach auf
die Vormerkung der Firmaänderung und nicht auf die
Vornahme einer Eigentumsübertragung (Handänderung)
und es ist Willkür, wenn der angefochtene Entscheid
wegen der Überschrift des verwendeten Fonnulars im
Widerspruch zu der ganzen Sachlage etwas anderes
annimmt, wie denn auch das Grundbuchamt und die
Justizdirektion keineswegs auf diesem Boden standen,
s.ondern ihrerseits ohne weiteres von jener allein mög-
hchen Deutung ausgingen. Den Standpunkt, dass die
Anmeldung auf diesem Wege rechtlich wirkungslos
{« unbrauchbar »), gewesen wäre, weil es sich um einen
im laufenden Betrieb und nicht im Bereinigungsver-
fahren zu behandelnden Vorgang gehandelt habe, hält
der Regierungsrat in der Beschwerdeantwort (offen-
bar mit Recht) selbst nicht mehr aufrecht. Er aner-
kennt hier, dass eine Vormerkung ausserhalb des Be-
reinigungsverfahrens, d. h. vor der Vornahme der
Grundprotokollbereinigung in der Gemeinde Birren-
lauf nur hätte erwirkt zu werden brauchen, wenn die
Rekurrentin im Grundbuch über die Liegenschaften
hätte verfügen wollen, allerdings um daraus den Schluss
zu ziehen : nachdem sie sich auf die Anmeldung im
Bereinigungsverfahren beschränkt, müsse sie auch die
Konsequenz auf sich nehmen, nämlich dass auf die Ein-
tragung der zur Zeit der .wirklichen Durchführung
der Bereinigung geltende Tarif angewendet werde.
Nun hatten aber die Anmeldnngen im Bereinigungs-
verfahren nach § 18 der Verordnung vom 5. Juli 1911
für das ganze Kantonsgebiet innert einer einheitlichen,
vom Regierungsrat bestimmten Frist zu erfolgen. Der
Grundsatz der Rechtsgleichheit erfordert es deshalb,
dass sich auch die Gebührenpflicht hinsichtlich der
bezüglichen Einträge für alle Anmeldungen nach dem-
selben Erlass, nämlich dem beim Schluss jener Auf-
rufsfrist geltenden Tarife bestimmt, und es ist damit
nic.ht vereinbar. deshalb, weil die effektive Bereinigung
Gewaltentrennung. Ko GO.
517
der Protokolle in den einzelnen Gemeinden nicht gleich-
zeitig, sondern sukzessive während einer Reihe von
Jahren durchgeführt wurde, denselben Vorgang, der
in einer Gemeinde als abgabefrei behandelt werden
musste, später in einer anderen Gemeinde mit einer
Abgabe zu belasten, weil inzwischen ein anderer Tarif
in Kraft getreten ist. Mit der Anmeldung des betrd-
fenden Vorgangs zur Berücksichtigung im Bereinigungs-
verfahren hat der Grundeigentümer oder sonstige Be-
rechtigte an einem Grundstücke alles, was ihm zur
Bewirkung des Eintrags oblag, getan; aus der Tatsache,
dass der Staat die Bereinigung nicht überall sofort im
Anschluss an das Anmeldungsverfahren, sondern, weil
es ihm aus Gründen der Behördenorganisation und
Kostenverteilung so besser passt, teilweise erst ge-
raume Zeit nachher vornimmt, darf dem einzelnen
Interessenten ein Nachteil gegenüber anderen, deren
Anmeldungen früher erledigt worden sind, nicht er-
wachsen.
Da die Anmeldung, welche zu der heute fraglichen
Vonnerkung im Grundbuch führte, schon in jenem
Aufrufsverfahren von 1913 erfolgt war, kann dem-
nach eine Abgabe, die erst durch eine seither ergangene
Tarifergänzung auf Rechtsvorgällge dieser Art gesetzt
worden ist, davon selbst dann nicht erhoben werden,
wenn das kantonale Recht hiezu an sich die Hand-
habe bietet, d. h. als massgebenden Zeitpunkt für die
Gebührenpflicht nicht die Anmeldung im Aufrufs-
verfahren, sondern die effektive Bereinigung der Ferti-
gungsprotokolle betrachten sollte. Denn in diesem
Falle stünde es eben selbst mit den Anforderungen,
die sich aus Art. 4 BV ergeben und eine Schranke auch
für den Gesetzgeber bilden, in Widerspruch. Die Frage,
ob sich aus dem vom Regierungsrat angerufenen Art. 26
der Verordnung vom 5. Juli 1911 wirklich jene Folge-
rung ziehen lasse, braucht deshalb nicht erörtert zu
werden. Sie wäre übrigens offenbar zu verneinen.
548
Staatsrecht.
An dieser Rechtslage ändert schliesslich auch der
Umstand nichts, dass die Rekurrentin es unterlassen
• hatte, schon der Anmeldung vom 31. Dezember 1913
einen Handelsregisterauszug als Ausweis für die Firma-
änderung beizulegen. Denn einmal hat der Grundbuch-
verwalter die Eingabe deshalb nicht etwa abgewiesen
und e~. ~er Rekurre~tin überlassen, sie unter Beilegung
des notIgen AusweISes zu erneuern, sondenl er hat
von der Rekurrentin nur die Nachbringung des letz-
teren verlangt, m.,a. "\V. die Anmeldung unter Vor-
behalt der Erfüllung dieser Auflage als giltig betrach-
tet und behandelt. Sodann hätte es selbst im Falle einer
im November 1921 erfolgten Abweisung von dem oben
erörterten Gesichtspunkte aus nicht darauf ankommen
können, wenn die Rekurrentin daraufhin zu einer
n~uen belegten Anmeldung schritt. Massgebend müsste
vIelmehr sein, wie die Sachlage sich gestaltet hätte,
wenn die Bereinigung sofort im Anschluss an das Auf-
rufsverfahren durchgeführt worden wäre und der Grund-
buchverwalter damals seine Abweisungsverfügung er-
lassen. hät~e. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen,
dass 1Il diesem. Falle die Rekurrentin den fehlenden
Beleg ohne weiteres und sofort nachgebracht hätte
wie sie es auf die Aufforderung vom 10. November 192i
getan hat.
Entgegen der nicht im apgefochtenen Entscheide,
abe~ in der Beschwerdeantwort nebenbei . geäusserten
AnsIcht kann auch nicht die Rede davon sein, dass
eventuell bei Anwendung des Gebührentarifes
VOll
1~12 Abschnitt .cl Ziff. 1 Abs. 2 desselben massgebend
sem müsste und die streitige Forderung des hai b dem
Masse nach gerechtfertigt wäre. Der dort vorgesehene
Gebührensatz bezieht sich auf Handänderungen infolge
Eheve-:-trags oder Erbgangs so wie auf die Anmeldung
des EIgentumsrechts im Bereinigungsverfahren, wäh-
rend hier eine Anmeldung des Eigentums als solchen
im Bereinigungsverfahren nach § 18 der Verordnung
Gewaltentrennung. N° H1.
540
vom 5. Juli 1911 anerkanntermassen nicht notwendig
war und auch eine « Handänderung» überhaupt nach
dem verbindlichen Entscheide der Notariatskommission
nicht in Betracht kam. Offenbar weil man in der Ab-
gabenfreiheit von Vorgängen der hier fraglichen Art
eine Lücke des Tarifes sah, ist dieser im Jahre 1917
ergänzt worden. Dies schliesst es aber notwendig aus,
diese Lücke für die vorangehende Zeit durch analoge
Heranziehung jener anderen Vorschrift des alten (nicht
ergänzten) Tarifes auszufüllen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-
fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Aargau vom 10. Februar 1922 aufgehoben.
61. Orteil vom a5. November lSaa i. S.Guldimann gegen
Ernst Guldimann und Zürioh Obergerioht und
Xassationsgericht.
Art. 54, 55 SchlT z. ZGB, 303 ZGB. Bestimmung einer vom
Regierungsrat
als Vollziehungsbehörde
erlassenen Ver-
ordnung, wonach die Anerkennung eines ausserehelichell
Kindes ausser durch die im kantonalen EG zuständig
erklärten Zivilstandsbeamten des 'Wohnsitzes oder Heimats-
ortes des Anerkennenden auch durch den Zivilstandsbeamten
des Geburtsortes des Kindes beurkundet werden kann.
Anfechtung wegen Übergriffs der administrativen in die
gesetzgebende Gewalt. Abweisung. Einfluss der aus der
eventuellen Ungiltigkeit der Bestimmung folgenden Un-
zuständigkeit des Beamten des Geburtsortes zur Beurkun-
dung auf die Rechtsbeständigkeit der Anerkennung selbst?
A. -
Der 1897 geborene Rekurrent Ernst Guldimann,
Bürger der solothurnischen Gemeinde Lostorf, hat
am 23. Dezember 1915 das von Berta Margaretha Bach-
mann am 21. Dezember 1915 in Zürich geborene ausser-