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48_I_521

BGE 48 I 521

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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: 520 .

Staatsrecht.

aller dafür in Betracht kommenden Tatsachen in Fäl-

len, wo daneben noch die Steuerhoheit eines anderen

Kantons in Betracht kommt, gegen Art. 46 Abs. 2 BV

verstosse, behaupten die Rekurrenten selbst nicht.

Die Rüge wäre auch unbegründet. Einmal ist es schon

fraglich, ob überhaupt der Schutz dieser Verfassungs-

vorschrift gegenüber solchen bloss vorsorglichen Mass-

nahmen, mit denen die Erhebung eines konkreten

Steueranspruchs noch nicht verbunden ist, angerufen

werden könne. Sodann könnte, auch wenn man es be-

jahen wollte, eine weitergehende Prüfung der Steuer-

hoheitsfrage, als sie der angefochtene Entscheid der

Inventurbehörde zumutet, in diesem Abschnitt des

Verfahrens von Bundesrechtswegen nicht verlangt wer-

den, wenn nicht das. Institut der amtlichen Inven-

tarisation selbst seiner Wirksamkeit entkleidet werden

soll. Es liesse sich sogar die Frage aufwerfen, ob es

nicht für die Berechtigung zu dieser Massnahme vom

Standpunkte des Art. 46 BV, d. h. der interkantonalen

Abgrenzung der Steuerhoheiten genügen müsste, dass

der Verstorbene früher einmal unzweifelhaft im be-

treffenden Kanton wohnhaft war und besteuert wor-

den ist und die Frist zur Geltendmachung allfälliger

Nach- und Strafsteueranspruche noch nicht abgelaufen

ist. Denn es ist klar, dass die Erhebung solcher für

den Zeitraum, in welchem die Steuerpflicht im Kanton

bestand, durch den Wegzug nicht ausgeschlossen wer-

, den kann.

Hier lagen aber die Verhältnisse zweifellos so, dass

die Annahme, die Übersiedlung nach Lugano sei

nicht in der Absicht dauernden Verbleibens, sondern

nur zu vorübergehendem Aufenthalte erfolgt, sich nach

dem Tatbestand, wie er der Inventurbehörde bekannt

war, ernstlich vertreten liess. Die Rekurrenten be-

haupten denn auch heute nicht, dass das Gegenteil

ohne weiteres klar sei, sondern berufen sich für die

geltend gemachte Domizilverlegung auf eine Reihe

Gerichtsstand. N° 59.

521

erst festzustellender Tatsachen, für die sie den Beweis

anerbieten. Ein solches Beweisverfahren einzuleiten

konnte aber die Inventurbehörde nach dem Gesagten

ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Re-

kurrenten ablehnen, ganz abgesehen davon, inwie-

fern jene Tatsachen schon ihr vorgetragen worden

waren. Die Urkunden, welche neben dem allgemeinen

Beweisangebote dafür vorgelegt werden, sind erst dem

Bundesgericht unterbreitet worden, sodass aus ihrer

Nichtberücksichtigung der Gemeindebehörde kein Vor-

wurf gemacht werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. GERICHTSSTAND

FOR

59. Urteil vom a6. November 19aa

i. S. Amtsgeriohtskanzlei Luzern-Land. gegen Eantonsgerioht

Zug.

Konkordat zwischen den Kantonen Luzem, Schwyz und

Zug betreffend die Fischerei im Zugersee vom 30. Oktober

1907, § 24 Abs. 2. Der hier vorgesehene Gerichtsstand

ist kein ausschliesslicher. Er schliesst die Bestrafung des

Einwohners eines anderen Konkordatkantons durch das

Gericht des Begehungsortes nicht aus, wenn der Verfolgte

sich vorbehaltslos auf das Verfahren vor demselben ein-

lässt und der Wohnortskanton von seinem vorgehenden

Rechte zur Verfolgung des Vergehens keinen Gebrauch

macht.

A. -

Julius Henggeler in Zug wurde von Marzell

Tsehümperlin in Walchwil beim Amtsgericht Luzern-

·522

Staatsrecht.

Land verzeigt, weil er am 2. September 1921 in der im

luzernischen Teil des Zugersees gelegenen Fischenz des

• Anzeigers gefischt habe. Bei der auf den 7. November

1921 angesetzten Gerichtsverhandlung beantragte Heng-

geIer seine Freisprechung. Das Amtsgericht erklärte

ihn aber mit Urteil vom gleichen Tage der Über-

tretung des Konkordates betreffend die Fischerei im

Zugersee und des luzernischen Fischereigesetzes schuldig,

und verfällte ihn in eine Busse von 10 Fr. und mit

einem Mitbeklagten in die Gerichtskosten, die auf

63 Fr. 50 Cts. bestimmt wurden. Ein gegen dieses Urteil

von Henggeler ochobenes Kassationsbegehren wies das

Obergericht des Kantons Luzern ab; auf ein gleich-

zeitiges Revisionsbegehren trat es nicht ein.

Mit Zahlungsbefehl v{)m 22. März 1922 betrieb die

Amtsgerichtskanzlei Luzern-Land den Henggeler für die

Gerichtskosten der ersten Instanz im Betrage von

63 Fr. 50 Cts. und verlangte auf erhobenen Rechtsvor-

schlag beim Rechtsöffnungsrichter von Zug die Rechts-

öffnung gestützt auf das Konkordat betreffend die Ge-

währung gegenseitiger Rechtshülfe zur Vollstreckung

öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 23. August 1912.

Henggeler erhob die Einrede der Inkompetenz des Lu-

zerner Richters, unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 des

Rechtshülfekonkordates, Art. 81 Abs.2 SchKG und § 24

Abs. 2 des Konkordates zwiscp.en den Kantonen Luzern,

Schwyz und Zug betreffend die Fischerei im Zugersee.

vom 30. Okt. 1907. Der Rechtsöffnungsrichter schützte

diese Einrede und das Kantonsgericht Zug wies die

über die Verweigerung der Rechtsöffnung von der Amts-

gerichtskanzlei Luzern-Land erhobene Beschwerde ab.

Die Erwägungen des letztern Entscheides lauten:

«1. Nach § 24 des Konkordates betreffend die Fischerei

im Zugersee war der luzernische Richter zur Beurteilung

des dem vorliegenden Rechtsöffnungsgesuch zugrunde

liegenden Straf tatbestandes nicht, kompetent. Die Be-

schwerdeführerin scheint das 'selbst zu anerkennen.

Gerichtsstand. N° 59.

523

Denn sie 'beruft sich in ihrer Beschwerde wesentlich dar-

auf, dass der Verurteilte weder in dem Verfahren vor

Amtsgericht Luzern-Land, noch in dem Kassations- und

Revisionsverfahren vor Obergericht Luzern die Einrede

der mangelnden Kompetenz erhoben habe. Zur Ent-

scheidung steht demnach einzig die Frage, ob der Be-

schwerdebeklagte durch vorbehaltlose Einlassung auf

das Strafverfahren vor dem luzernischen Richter dessen

Kompetenz ein für allemal anerkannt habe und im Voll-

streckungsverfahren nicht mehr darauf zurückkommen

könne oder ob ihm dieses Recht auch noch in diesem

Stadium zustehe oder ob sogar der Rechtsöffnungsrichter

von Amteswegen die Kompetenz des erkennenden Rich-

ters prüfen könne.

« 2. Nun handelt es sich bei dem in Rede stehenden

Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Land um eine Straf-

sache. In Strafsachen hat aber der erkennende Richter

seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtes-

wegen zu untersuchen. Denn der staatliche Strafanspruch

hat die objektiv gegebene Strafkompetenz des Staates

zur Voraussetzung. Ist diese nicht vorhanden, so kann

sie weder durch eine positive Erklärung noch durch

eine Unterlassung des Beschuldigten bezw. Verurteilten

begründet werden und wird ein solchermassen erlassenes

Strafurteil nicht rechtskräftig und damit auch nicht

vollstreckbar. Die Folge ist, dass der Verurteilte den

Mangel der Rechtskraft eines gegen ihn ergangenen

Strafurteils wegen Inkompetenz des erkennenden Rich-

ters auch n'och im Vollstreckungsverfahren geltend

machen kann, wie auch dem Vollstreckungsrichter die

Befugnis zustehen muss, die Kompetenz des urteilenden

Strafrichters von sich aus zu untersuchen. »

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Be-

schwerde verlangt die Amtsgerichtskanzlei Luzern-Land

die Aufhebung des am 9. August 1922 zugestellten Ent-

scheides des Kantonsgerichts sowie desjenigen des Ge-

richtspräsidenten von Zug als Rechtsöffnungsrichter

524

Staatsrecht.

wegen Rechtsverweigerung (Verletzung von Art. 4 BV)

und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu

• neuer Entscheidung.

C. -

Der Rekursbeklagte Henggeler und das Kan-

tonsgericht von Zug haben Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Die Begründung der Beschwerde und der Antwort

sind, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Er-

wägungen ersichtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Dass an sich gemäss Art. 1 u. 2 des Konkordates

betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe zur

Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche, dem so-

wohl Luzern als Zug beigetreten sind, die Behörden des

Kantons Zug zur Gewährung von Rechtshülfe für die

Kostenforderung der Rekurrentin gegen den Rekursbe-

klagten verpflichtet sind, steht ausser Frage. Es ist auch

nicht bestritten, dass man es mit einem vollstreckbaren

Entscheide im Sinne von Art. 3 des Konkordates zu tun

hat und dass die hier vorgesehenen formellen Erforder-

nisse erfüllt sind. Dem Begehren der Rekurrentin um

definitive Rechtsöffnung hielt vielmehr der Rekursbe-

klagte nur die Einrede der Unzuständigkeit des Luzerner

Richters entgegen. Sie war zulässig, da nach Art. 4 des

Konkordates dem Betriebenen die in Art. 81 Abs. 1

und 2 SchKG vorgesehenen Einwendungen gewahrt

sind, wozu im Falle des Abs. 2 die Berufung auf die Un-

zuständigkeit des urteilenden Richters gehört, nachdem

die im Konkordatsentwurf inbezug hierauf enthaltene

Einschränkung

« mit Ausnahme der Einrede der In-

kompetenz» vom Bundesrat bei der Genehmigung ge-

strichen worden ist (AS der Bundesgesetze und Ver-

ordnungen NF Bd. 28 S.625). Bei der Gutheissung der

Einrede stützten sich die Zuger Behörden auf § 24 Abs. 2

des Konkordates betr. die Fischerei im Zugersee vom

30. Oktober 1907, der bestimmt: « Die Klage hat ohne

Gerichtsstand. N° 59.

525

Rücksicht auf das Territorium, auf welchem das Ver-

gehen verübt wurde, bei der kompetenten Polizeibe-

hörde des Wohnortes des Fehlbaren zu erfolgen. Die

konkor.dierenden Kantone verpflichten sich gegenseitig

zur Ahndung der im Konkordatsgebiete erfolgten Fische-

reivergehen und zum Vollzuge der ausgefällten Strafen. »

2. -

Ob mit Rücksicht hierauf im vorliegenden Falle

der Erteilung der Rechtsöffnung die Unzuständigkeit

des urteilenden Richters entgegengehalten werden konnte,

hängt nicht von der Auslegung des Art. 81 Abs. 2 SchKG

ab, aus dem sich für die Lösung nichts ergibt, sondern

in erster Linie von der Auslegung des Rechtshülfekon-

kordates selber, da in der Zulassung der Einrede der

Unzuständigkeit eine Einschränkung der Rechtshülfe-

pflicht liegt, für deren Umfang und Inhalt vorab Wesen

und Zweck dieser konkordatsmässigen Pflicht· mass-

gebend sind. In zweiter Linie ist es eine Frage des inter-

kantonalen Gerichtsstandsrechts in Strafsachen, im vor-

liegenden Falle zunächst eine solche der Anwendung

und Auslegung des § 24 Abs. 2 des Konkordats betr.

die Fischerei im Zugersee. Das Bundesgericht hat des~

halb darüber frei und nicht nur aus dem Gesichtspunkte

der Verletzung von Art. 4 BV zu befinden. Dass die Re-

kurrentin selber nur Rechtsverweigerung geltend macht,

hindert die Nachprüfung im angegebenen weitergehen-

den Umfange nicht, da die Rüge der Konkordatsver-

letzung in derjenigen der Verletzung von Art. 4 BV als

inbegriffen anzusehen und zudem ausdrücklich auf das

Rechtshülfekonkordat in der Beschwerde Bezug ge-

nommen ist. Wenn die Zuger Gerichte aus dem ange-

führten § 24 Abs. 2 des Konkordats betr. die Fischerei

im . Zugersee, wonach die Klage bei der kompetenten

Polizeibehörde des Wohnortes des Fehlbaren zu erfolgen

hat, folgerll. dass hienach ein Strafanspruch wegen

Übertretung der Konkordatsbestimmungen nur dem

Kanton zustehe, in dem der Fehlbare wohnt. so beruht

dies auf einer Verwechslung. Der aus einer Strafandro-

AS 48 I -

1922

36

Staatsrecht.

hung sich ergebende Strafanspruch kommt wenn man

hier ~berhaupt von einem Anspruch rede~ will, dem

Gememwesen zu, das die Strafandrohung erlassen hat,

u~d zwar gegenüber allen, die sich dagegen v~rgehen.

DIe Strafgesetze beruhen in der Hauptsache auf dem

Territorialitätsprinzip, das für

Übertretungen aus-

schliesslich gilt, d. h. unter Strafe fällt dasjenige Ver-

gehen, das auf dem Gebiete des Gemeinwesens begangen

ist, das die Strafandrohung erlassen hat. Dies trifft ins-

besondere für die Strafandrohung des Fischereikonkor-

dats zu. Durch dieses haben sich die Kantone, denen

der Zugersee terr,itorial zugehört, zur polizeilichen Rege-

l~ng . der Fisc~erei im Zugersee zusammengetan, indem

SIe .eme gememsame Fischereiaufsicht einführten (§§ I,

4 b~s ~ ?es Konkordates). und die Ausübung der Fischerei

~ohzeIhch ordneten (§§ 2 u. 3, 9 bis 23), woran sich dann

]~ § ~4 Abs. 1 eine allgemeine Strafbestimmung gegen

dIe Ubertretung der Konkordatsbestimmungen an-

schliesst. Die Strafandrohungen des Konkordats richten

sich g~ge.n jeden, der die Fischerei im Zugersee konkor-

datswldng ausübt. Träger des Strafanspruchs sind da-

bei entweder die konkordierenden Kantone in ihrer Ge-

s~mt~eit oder derjenige derselben, auf dessen Gebiet

dIe Übertretung begangen wurde. Hier ist übrigens

der Rekursbeklagte gleichzeitig auch wegen Über-

tretung des Luzerner - Fisch~reigesetzes (§ 7) bestraft

worden, welcher Strafanspruch grundsätzlich dem Kan-

ton ~uzern zusteht, wobei dahingestellt bleiben mag,

ob rucht wegen der Bestimmung in § 2 litt. e des Kon-

1wrdats, dass hinsichtlich der Fischereipolizei auch die

kantonalen Fischereigesetze, Verordnungen und Regle-

mente zur Anwendung kommen, soweit sie den Kon-

kordatsbestimmungen nicht widersprechen, zugleich ein

kon.kordatsmässiger Anspruch auf Beachtung der

B~stI~mungen des Luzerner Fischereigesetzes bestehe.

MIt dIesen durch das materielle Strafrecht beherrschten

Strafansprüchen hat § 24 Abs. 2 Satz 1 des Fischerei-

,-

Gel'ichtsstand. N° 59.

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konkordates nichts zu tun. Er bildet nicht die Grundlage

derselben gegenüber dem Rekursbeklagten und sagt

auch nichts darüber, wem sie zustehen, sondern be7ieht

sich auf die Verfolgung derselben und will unter den

beteiligten Kantonen die Zuständigkeit hiefür ordnen,

was in der Weise geschieht, dass die Behörden des Kan-

tons, in dem der Fehlbare wohnt, als zuständig erklärt

werden. Die damit begründete Kompetenz kann aber

schon deshalb nicht als ausschliessliche gedacht sein,

'"eil sonst Übertretungen, die von einem ausserhalb des

Gebiets der drei Kantone Wohllhaften begangen werden,

nirgends verfolgt werden könnten. Für diese Fälle muss

daher von- vorneherein eine andere Norm gelten, als

welche vorab der allgemeine Satz in Betracht fällt, dass

der Richter des Orts des begangenen Delikts zuständig

ist. Aber auch für die Bewohner der konkordierenden

Kantone kann die Bestimmung nicht jene Bedeutung

haben, wenn schon die Fassung (die Klage hat zu er-

folgen l) und der Zusatz « ohne Rücksicht auf das Ter-

ritorium, auf welchem das Vergehen verübt wurde»

vielleicht zunächst dafür zu sprechen scheinen. Viel-

mehr liegt ihr offenbar einfach die Erwägung zu Grunde.

dass die Lokalisierung der in Betracht kommenden

Vergehen bei den schwer feststellbaren Grenzen oft

schwierig sein würde. Um dennoch die Ahndung unter

allen Umständen sicher zu stellen, wird die Strafverfol-

gung den Behörden des Wohnortes des Fehlbaren zu-

gewiesen, weil dieser hier am leichtesten zu erreichen

ist und sich andererseits hier auch am leichtesten ver-

teidigen kann. Es wird m. a. W. dadurch die Verpflich-

tung des Wohnsitzkantons bezw. seiner Behörden aus-

gesprochen die Strafsatzungen des Konkordates gegen

seine Einwohner, die sich dagegen vergangen haben,

anzuwenden ohne Rücksicht darauf, wo die Übertretung

begangen wurde, nicht der Gerichtsstand des Begehungs-

ortes überhaupt schlechthin ausgeschlossen. Sonst wäre

der Schluss, wonach die konkordierenden Kantone sich

528

Staatsrecht.

auch zum « Vollzug der ausgefällten Strafen » verpflich-

ten, schwer verständlich. Er hätte kaum eine praktische

, Bedeutung, wenn nur die Gerichte des Wohnorts des

Beklagten zur Ausfällung von Strafen zuständig wären,

da es dann einer Rechtshülfeverpflichtung der andern

Kantone nicht mehr bedürfte. In der Tat sind denn

auch öffentliche Interessen, die an einem so weitgehenden

Einbruch in die sonst allgemein anerkannten Zuständig-

keitsregeln bestanden hätten, nicht ersichtlich, nachdem

es sich um gemeinsam aufgestellte Strafnormen handelt,

an deren Durchführung deshalb auch allen konkordieren-

den Kantonen in gleicher Weise gelegen sein müsste;

zur Vermeidung von Kollisionen, d. h. der gleichzeitigen

Verfolgung an mehreren Orten, genügte es, eine Reihen-

folge der in Betracht fallenden Gerichtsstände festzu-

setzen. Den legitimen Interessen des Beklagten, d. h. der

Rücksicht auf die Erleichterung der Verteidigung für

ihn, wird hinreichend durch die Einräumung der Befug-

nis Rechnung getragen, gegen die Eröffnung oder Durch-

führung des Verfahrens an einem anderen Orte als an

seinem Wohnsitze Einspruch zu erheben. Nach Zweck

und Grund erschöpft sich deshalb die Bedeutung von

§ 24 Abs. 2 des Fischereikonkordates darin, dass einmal

der Kanton des Begehungsortes gehalten ist, in der

Ahndung von Übertretungen des Konkordates dem

Kanton des Wohnortes des Beklagten den Vorrang zu

lassen, und dass sodann der Beklagte verlangen kann,

von den Behörden des letztern Kantons beurteilt zu

werden. In ersterer Beziehung hat man es mit einer

interkantonalen Bindung zu tun, die dazu führt, dass

die Behörden des Kantons des Begehungsortes das

Verfahren gegen einen Beklagten nicht aufnehmen

oder weiterführen dürfen, wenn diejenigen des Wohn-

orts die Sache an die Hand genommen haben, und dass

ein von ihnen gefälltes Urteil keinen Anspruch auf

Vollziehung im Kanton des Wohnortes . des Beklagten

hat,. wenn und soweit dieser von seiner vorgehenden

Gerichtsstand. N0 59.

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Befugnis, den Fehlbaren zur Verantwortung zu ziehen,

Gebrauch macht. Und was das Recht des Beklagten be-

trifft, die Beurteilung durch den Richter seines Wohn-

ortes zu verlangen, so ist klar, dass er sich desselben be-

gibt, wenn er sich selbst dem Richter des Bege~ungs­

ortes stellt und vor ihm zur Sache verhandelt .. Vorliegend

ist nun wegen der Übertretung, die zur Bestrafung d~s

heutigen Rekursbeklagten im Kanton Luzern führte, em

Verfahren im Kanton Zug nicht eingeleitet worden. Hat

aber der Kanton Zug von seinem Vorrecht zur Beur-

teilung der Übertretung keinen Gebrauch gemacht, so

können sich seine Behörden der Vollziehung des vom

Richter des Begehungsortes ausgefällten Urteils nicht

unter Berufung auf dessen Inkompetenz widersetzen.

Und da sich der Beklagte in Luzern vorbehaltlos in .das

Verfahren eingelassen hat, so steht es ihm auch mcht

mehr zu, im Vollziehungsverfahren die Einrede der Un-

zuständigkeit des Luzerner Richters zu erheben.

4. -

Auf andern Gebieten des interkantonalen Rechts-

hülferechts in Strafsachen findet sich eine ähnliche

Ordnung. So geht Art. 1 des Bundesgesetzes über die

Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten vom

24. Juli 1852 davon aus, dass das Verbrechen oder Ver-

gehen da zu beurteilen ist, wo es begangen .wurde, und

er verpflichtet die andern Kantone zur Auslieferung des

Angeschuldigten. Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes kann

jedoch die Auslieferung von Personen, di~ in einem ~an­

ton verbürgert oder niedergelassen smd, verweIgert

werden, wemi der Kanton sich verpflichtet, dieselben

nach seinen Gesetzen beurteilen und bestrafen, oder

eine bereits über sie verhängte Strafe vollziehen zu

lassen. In diesem Falle geht ebenfalls die Zuständigkeit

des Kantons der Heimat oder der Niederlassung der-

jelugen des Kantons des Begehungsortes vor. Doch kann

sich hierauf der Angeschuldigte lucht mehr berufen und

insbesondere nicht mehr die Durchführung des Aus-

1ieferungsverfahrens seitens des Kantons des Begehungs-

530

Staatsrecht.

ortes verlangen, wenn er sich vor den Behörden des letz-

tern auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingelassen

hat (vgI. AS 11 S. 13; 12 S. 272). Damit ist natürlich

auch ausgeschlossen, dass er sich einem Vollziehungs-

begehren der Behörden des Kantons des Begehungs-

ortes wegen Inkompetenz der letztern widersetzen kann

Ähnlich liegt die Sache bei den Delikten, welche nicht

unter das Auslieferungsgesetz fallen und für die in ge-

wissem Umfange eine Rechtshülfepflicht auf Grund von

Konkordaten besteht. Das Konkordat über die Stellung

von Fehlbaren in Polizeifällen vom 7. Juni 1810 sicherte

allgemein

die aus eidgenössischer Übung hervorge-

g~?gen~ Stellung der Schuldigen auf förmliche Requi-

sitIOn hin zu, was dann allerdings durch die Erläuterung

vom 27. Juli 1840 von einer Anzahl der konkordierenden

Kantone insofern eingeschränkt wurde, als man be-

stimmte, dass unter der Stellung des Schuldigen nur

die Zustellung der Requisitoralien zu verstehen sei.

Immerhin ergibt sich aus dem Konkordat, dass inter:"

kantonal der Ort der Begehung für die Zuständigkeit

massgebend war, wobei eine Ausnahme für die in einem

andern Kanton Verbürgerten oder Niedergelassenen

überhaupt nicht gemacht wurde.' In verschiedenen, be-

sonderen Vereinbarungen zwischen einzelnen Kantonen

ist die frühere Stellungspflicht für Übertretungen in

minderwichtigen Fällen wieder hergestellt worden, und

hier findet sich dann die Äusnahme, dass die Aus-

lieferung nicht erfolgt, wenn der Fehlbare im requirierten

Kanton verbürgert oder nierdergelassen ist und dieser

die Bestrafung übernimmt (so die Übereinkünfte zwi-

schen Bern und Aargau vom 14. März 1867, zwischen

Bern und Obwalden vom 10. März 1875, zwischen Bern

und St. Gallen vom 15. April 1885 und zwischen Bern

und Basel-Stadt vom 8. November 1886; vgl. auch

SCHAUBERG, Das interkantonale Strafrecht in der Zeit-

schrift für schweiz. Recht Bd. 16 S. 209 ff.). Auch hier

ist also das Verhältnis das, dass die Zuständigkeit des

Gerichtsstand. N° 59.

531

Heimat-

oder Niederlassungskantons derjenigen des

Kantons des Begehungsortes vorgeht. Ob aber jener

Kanton von seinem Vorrecht Gebrauch machen will.

hängt einzig von ihm ab, und der Fehlbare kann daraus

keinerlei Recht herleiten, wie es denn auch selbstver-

ständlich ist, dass er, wenn er sich vor den Behörden

des Begehungsortes gestellt und eingelassen hat, einem

Vollziehungsbegehren der letztern gegenüber nicht mehr

die Einrede der Unzuständigkeit des urteilenden Rich-

ters erheben kann.

5. -

Der angefochtene Entscheid des Kantonsge-

richts von Zug ist demnach wegen Verletzung des Rechts-

hülfekonkordates und des Konkordats betreffend die

Fischerei im Zugersee aufzuheben. Auch den erstin-

stanzlichen Entscheid aufzuheben liegt kein Anlass

vor, da es genügt, wenn die obere Instanz angehalten

wird, auf ßrund des bundesgerichtlichen Urteils neu

über die Beschwerde der Rekurrentin gegen den Rechts-

öffnungsrichter zu urteilen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet

erklärt und der angefochtene Entscheid des Kantons-

gerichts Zug vom 17. Juni 1922 aufgehoben.