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48_I_511

BGE 48 I 511

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

sammen nichts anderes als den rechnungsmässigen

Ausdruck des Aktivenüberschusses des Unternehmens

bilden. Ob die Veranlagung an einem bestimmten

Orte nach diesem System oder aber auf Grund der

Einschätzung der unmittelbaren dort steuerbaren Ak-

tiven unter Abzug der Schulden zu erfolgen habe, ist

ausschliesslich eine Frage des anwendbaren kantonalen

Rechts. Es wird daher Sache des Regierungsrats des

Kantons Solothurn sein, der die Frage für die solo-

thurnische Gemeindebesteuerung aufwirft, dafür· die

ihm als gesetzgemäss erscheinenden Weisungen zu

erlassen und s.ie allenfalls gegenüber abweichenden

Einschätzungen der Gemeinden als Rekursbehörden

durchzusetzen. Das Bundesgericht hätte sich mit dieser

Frage, auch wenn die solothurnischen Gemeindesteuer-

taxationen rechtzeitig ·angefochten worden wären, aus

Art. 46 Abs. 2 BV nicht zu befassen gehabt.

Eine andere Frage ist es, ob die Bestimmung des

§ 5 Ziff. 3 des aargauischen Steuergesetzes für Aktien-

gesellschaften, wonach als Vermögen für die ordentliche

Staatssteuer neben dem Aktienkapital und den Re-

serven auch noch der Schatzungswert der aargauischen

Liegenschaften der Gesellschaft gilt, soweit er die im

Kanton versteuerbare Quote jener. anderen Posten

übersteigt, vor Art. 46 Abs. 2 BV standhalte oder ob

sie nicht, weil sie praktisch regelmässig nur die ausser-

kantonalen Unternehmungeh treffen wird, aus ähn-

lichen Gründen als anfechtbar erscheine, wie die ver-

schiedene Regelung des Schuldenabzugs für auswärtige

und innerkantonale Liegenschaftsbesitzer. Es wird dazu

später Stellung zu nehmen sein, wenn eine auf jener

Vorschrift beruhende Veranlagung für ein künftiges

Jahr von der Rekurrentin rechtzeitig angefochten wer-

den sollte. Dabei wird es der Rekurrentin auch frei-

s~ehen den Einwand zu erneuern, dass sie überhaupt

mcht unter das genannte Spezialgesetz falle, wozu

es allerdings, weil dieser Punkt vom Bundesgericht

Doppelbesteuerung. No 58.

511

nur aus Art. 4 BV nachgeprüft werden kann, der vor-

hergehenden Erschöpfung des kantonalen Instanzen-

zuges bedürfte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann,

wird sie im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

58. 'Urteil vom 25. November 1922

i. S. Erben :Brunner gegen Zürioh. Regierungsrat.

Obligatorische amtliche Inventarisation des Nachlasses aller

Personen, welche zur Zeit des Ablebens ihren Wohnsitz

im Kanton hatten, nach kantonalem Steuerrecht. Die

Inventarisierung auf Grund einer bloss vorläufigen, sum-

marischen Prüfung der Wohnsitzfrage verstösst weder

gegen Art. 4 noch gegen Art. 46 Abs. 2 BV.

A. -

Nach § 58 des zürcherischen Gesetzes betreffend

die direkten Steuern ist innertacht Tagen nach dem

Tode eines Steuerpflichtigen eine Inventarisation vor-

zunehmen : sie geschieht, wo nicht schon die Vormund-

schaftsbehörde oder das Gericht (zur Sicherung des

Erbgangs) inventarisiert, durch eine Abordnung des

Gemeinderats oder durch die Steuerverwaltung der Ge-

meinde, in welcher der Verstorbene steuerpflichtig war;

die Inventare der Waisen- und Gerichtsbehörden sind

für die Steuerorgane nur hinsichtlich der Zusammen-

setzung des Einkommens und Vermögens, nicht hin-

sichtlich der Bewertung der einzelnen Steuerobjekte

massgebend .. Die Erben sind verpflichtet, alle erfor-

derlichen Aufschlüsse zu erteilen und dürfen bis nach

erlolgter Inventarisation keine Verlügung über den

Nachlass treffen; bei Gefahr im Verzuge kann die In-

venturbehörde· die sofortige Siegelung anordnen (§ 59).

Gegen das « Ergebnis der Inventarisation» steht sowohl

512

Staatsrecht. '

den einzelnen Erben als dem Steuerkommissär der Re,.

kurs an die zuständige Rekurskommission offen (§ 61).

Der im « I. Abschnitt, Steuerpflicht, A. Allgemeine

Bestimmungen» stehende § 7 des Gesetzes weist die

Entscheidung von Streitigkeiten darüber, ob natürliche

oder juristische Personen, sowie Vermögens- und Ein-

kommensteile der zürcherischen, Steuerhoheit unter-

stehen, erstinstanzlieh der Finanzdirektion und zweitin-

stanzlieh der Oberrekurskommission zu (während die

Einschätzung erstinstanzlieh durch die Steuerkom-

missionen mit Weiterzug an, die Rekurskommission

und Oberrekurslrommission erfolgt).

Im Abschnitt

« II. Einschätzungsverfahren » heisst

es unter « F. Aufsichtsbehörden » in § 69: « Die sämt-

lichen Steuerbehörden mit Ausnahme der Oberrekurs-

kommission sind der Aufsicht der Finanzdirektion

unterstellt. Beschwerden über sie werden erstinstanzlieh

von der Finanzdirektion, zweitinstanzlieh vom Re-

gierungsrat entschieden. »

Die in § 143 vorgesehene, vom Kantonsrat zu geneh-

migende und genehmigte Vollziehungsverordnung des

Regierungsrats zum Gesetze vom 24. Juni 1918 erläutert

in § 75 den § 58 des Gesetzes dahin, dass die amtliche

Inventarisation stattfinden soll « nach dem Tode einer

jeden Person, die zur Zeit ihrers Ablebens im Kanton

Zürich wohnte und steuerpflichtig war 0 der im Kan-

tonsgebiet steuerpflichtige 6~jekte hatte)). Im' ersten

Falle hat sich die Inventarisation auf das gesamte, im In-

lande und Auslande befindliche steuerpflichtige Einkom-

menund Vermögen zu erstrecken (§ 76). Im zweiten be-

schränkt sie sich auf die Ermittlung und Bewertung der

im Kanton Zürich vorhandenen Steuerobjekte (§ 82).

B. -

Am 15. Mai 1922 starb in seiner Villa in Winter-

'thur der im Jahre 1850 'geborene Dr. med. Alfred

Brunner-Bidermann, Bürger' dieser Stadt. Er hatte seit

~iner Studienzeit stets in Winterthur gewohnt. Am 7. Ja-

nuar 1922 meldete er sich nach Lugano ab. hinterlegte

Doppelbesteuerung. N° 58,

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hier am 15. Januar seine Ausweispapiere und bezog

eine möblierte 'Vohnung in der « Villa Albis)), Via Cassa-

rinetta 5. Das Gemeindesteueramt Winterthur nahm

an, dass es sich um einen endgiltigen Wegzug handle.

Es beschränkte sich deshalb auf die Erhebung der allge-

meinen Einkommens- und Vermögenssteuern für Stadt

und Kanton bis zum 15. Januar 1922, die beglichen

wurden, und verlangte im übrigen für 1922 von Dr.

Brnnner nur noch die Abgabe einer Steuererklärung

über seinen in Winterthur gelegenen Grundbesitz. Die

nachträglich gemachten Beobachtungen veranlassten es

dann aber, darauf zurückzukommen und unter der

Annahme, dass der Verstorbene bis zu seinem Tode

seinen Wohnsitz in Winterthur gehabt und sich nach

Lugano nur vorübergehend wegen seiner gestörten Ge-

sundheit begeben gehabt habe, die amtliche Inventari-

sation des gesamten Nachlasses im Sinne der §§ 58 des

Steuergesetzes, 75 u. 76 Vollziehungsverordnung anzu-

ordnen. In seinen Vernehmlassungen an die kantonalen

Aufsichtsbehörden berief es sich für diese Annahme

darauf, dass nicht nur die jüngste, ledige Tochter des

Erblassers mit einem Teil der Dienerschaft in der Villa

in 'Vinterthur zurückgeblieben, sondern auch der ganze

Hausrat mit Einschluss der Bibliothek und der Kunst-

gegenstände unverändert dort belassen worden sei; kurz

nach der Abreise sei auch Dr. Brunner selbst wieder für

einige Zeit hierhin zurückgekehrt und von Ostern (15.

April) 1922 bis zu seinem Tode habe er sich neuerdings

mit seiner Frau ununterbrochen in seiner Winterthurer

Besitzung aufgehalten. An alle Annehmlichkeiten einer

eigenen, grossen Villa gewöhnt, würde er sich für einen

dauernden Aufenthalt in Lugano nicht mit einer kleinen

möblierten Wohnung begnügt haben, ganz abgesehen da-

von, dass es ihm auf die Dauer nicht möglich gewesen

wäre, die zahlreichen Finanzgeschäfte und Verwaltun-

gen, an denen er beteiligt gewesen sei, von dort aus zu

besorgen. Ein Mann dieses Alters würde auch, die jahr-

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Staatsrecht.

zehntelang unterhaltenen, Beziehungen zu seiner Vater-

stadt, seiner Familie und seinen Freunden nicht ab-

brechen, ohne dass ihn zwingende Gründe dazu bestimm-

ten. Solche wurden aber hier nicht namhaft gemacht.

Die Inventarisation fand dann auch inbezug auf

die Wertschriften, die der Erblasser im eingemauerten

Kassenschranke seiner 'Vinterthurer Villa verwahrt

gehabt hatte, am 26. Mai 1922 unter Mitwirkung der

Erben statt. Diese sicherten damals ferner zu, dass sie

zur Vervollständigung das Verzeichnis der vom Erb-

lasser bei Winterthurer und auswärtigen Banken in

offenem Depot pnd als Faustpfand hinterlegten Titel,

sowie die Abschlüsse über den von ihm mit verschiedenen

Banken unterhaltenen Kontokorrentverkehr noch bei-

bringen werden. Nachträglich besannen sie sich aber eines

anderen und erhoben mit Schreiben vom 8. Juni 1922

an die kantonale Finanzdirektion gegen die Fortsetzung

der Inventarisation Einsprache, weil der Erblasser seinen

Wohnsitz zur Zeit des Todes in Lugano, nicht in Winter-

thur gehabt habe und die Erben deshalb dort tat-

sächlich nicht nur für die ordentlichen Staats- und

Gemeindesteuern, sondern auch für Erbschaftssteuern

belangt würden. Sollte die Wohnsitzfrage nicht jetzt schon

als in diesem Sinne abgeklärt gelten, so müssten die

Einsprecher auf alle Fälle noch zur Beweisführung für

ihre Behauptung zugelassen werden, bevor die Inventari-

sation weitergeführt werden dürfe.

Die Finanzdirektion wies indessen am 15. Juni « die Be-

schwerde » ab und im gleichen Sinne erkannte am 6. Juli

1922 der Regierungsrat, an den die Erben Brunner die Di-

rektionsverfügung weiterzogen, mit der Begründung: nach

§ 58 des Steuergesetzes habe die Inventarisation innert

8 Tagen seit dem Tode stattzufinden. Sie könne deshalb,

auch wenn der Wohnsitz und die Steuerpflicht des Ver-

storbenen im Kanton Zürich zur Zeit des Todes be-

stritten würden, nicht von der vorhergehenden rechts-

kräftigen Entscheidung dieser Steuerhoheitsfrage durch

die dazu berufenen Behörden (Finanzdirektion, Ober-

Doppelbesteuerung. N° 58.

515

rekurskommission und allenfalls Bundesgericht) abhängig

gemacht werden. Denn bis ein solcher Entscheid vorliege,

werde regelmässig geraume Zeit verstreichen. Solle das

Inventar als Kontrollmassnahme seinen Zweck über-

haupt erfüllen, so müsse es aber ungesäumt aufgenommen

werden. Dass die Bestreitung des Wohnsitzes und der

Steuerpflicht im Kanton jene Wirkung' nicht haben

könne, folge auch daraus, dass § 61 des Gesetzes ei.n Re-

kursrecht der Erben nur gegenüber dem Ergebms der

Inventarisation, nicht schon' gegen deren Anordnung

und Durchführung vorsehe. Vielmehr werde es Sache der

Inventurbehörde selbst sein, bevor sie die Inventarisation

vornehme, die Verhältnisse des Verstorbenen zu prüfen

und sich darüber zu vergewissern, ob jene Voraus-

setzung der Inventarisationspflicht zutreffe. Nach der

Natur und dem Zwecke der zu treffenden Massnahme

dürften an diese Prüfung keine zu grossen Anforderungen

gestellt werden. Es genüge, wenn die Behörde alle ihr

bekannten Tatsachen sorgfältig würdige; weitläufige

Untersuchungen anzuordnen, durch welche die gesetzliche

Inventarisationsfrist überschritten würde, könne ihr

nicht zugemutet werden. Ein Einschreiten der Finanz-

direktion oder des Regierungsrats gegen ihre Verfügung

sei, nachdem das Gesetz ein ordentliches Rechtsmittel

nicht vorsehe, nur im Rahmen des § 69 des Gesetzes

möglich: es würde voraussetzen, dass die Gemeindebe-

hörde offenbar pflichtwidrig gehandelt und sich . der

Willkür schuldig gemacht hätte. Dies sei aber hier nicht

der Fall. Die Beziehungen, die der Erblasser unbestritte-

nermassen auch nach dem 15. Januar 1922 noch zu Win-

terthur unterhalten habe, insbesondere seine wiederholte

Rückkehr hierhin, Hessen die Annahme, dass er nach wie

vor hier domiziliert und deshalb steuerpflichtig gewesen

sei, als durchaus vertretbar und das Gegenteil keineswegs

als liquid erscheinen, so dass in der Anordnung der Inven-

tarisation ein pflichtwidriges Verhalten nicht erblickt

werden könne. Die blosse Hinterlegung der Ausweis;.

schriften im Tessin bedeute so wenig die Aufgabe des

516

Staatsrecht.

Domizils in Winterthur, wie sie nach der Praxis des Bun-

desgerichts ein neues Steuerdomizil begründe. Auch die

Tatsache, dass das Gemeindesteueramt sich ursprüng-

lich mit der Entrichtung der Steuern bis zum 15. Januar

begnügt habe, sei nicht im Sinne der Rekurrenten schlüs-

sig. Es könne sehr wohl zutreffen, dass es· damals durch

Erklärungen des Verstorbenen in die irrtümliche Meinung

versetzt worden sei, es handle sich um einen endgiltigen

Wegzug. Abgesehen davon komme es der Gemeinde-

steuerbehörde überhaupt nicht zu, Steuerhoheitsfragen

zu entscheiden. Sie könne deshalb darüber auch keine

«(Abmachungen lt treffen.

C. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrats haben

die Erben Brunner den staatsrechtlichen Rekurs ans

Bundesgericht ergriffen· mit dem Antrage, der Ent-

scheid sei aufzuheben und die

« Inventarisations-

pflicht und Steuerpflicht des verstorbenen Dr. Alfred

Brunner-Bidermann für den Kanton Zürich als nicht vor-

handen zu erklären», eventuell die Sache zur nähern

Prüfung der Frage der Steuerpflicht an die kantonalen

Behörden zurückzuweisen. Sie verstellen zum Beweise,

dass der Erblasser im Zusammenhang mit der Über-

siedelung nach Lugano seine ·Willterthurer Villa zum

Verkaufe ausgeschrieben, in Lugano durch Inserate eine

Villa zu kaufen oder zu mieten gesucht, sich beim

Credito Svizzero dort ein Sparbüchlein habe eröffnen

lassen und mit der dortigen Filiale der Bankgesellschaft

über Depot- und Kontokorrentfragen verhandelt habe,

alles Umstände, die in Verbindung mit der Hinterlegung

der Ausweisschriften zu dem Schlusse führen müssten,

dass er sich in Lugano mit der Absicht dauernden

Verbleibens niedergelassen habe. Die wiederholte Rück-

kehr nach Winterthur ändere daran nichts. Eine Per-

son, die während Jahrzehnten in einer Stadt gelebt

habe, habe dort naturgemäss noch viel zu ordneil.

So habe sich der Verstorhene in der Tat schon nach

zehntägigem Aufenthalt in Lugano für kurze Zeit

wieder nach Winterthur begeben müssen ({ zur Rege-

Doppelbesteuerung. N° 58.

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lung von Mobiliarfragen ». Vor Pfingsten sei er noch-

mals zurückgekommen zum Besuche seiner Tochter

und seines Sohnes, wahrend dieses Aufenthalts er-

krankt und am 15. Mai gestorben. Von jener richtigen

Auffassung ausgehend hätten denn auch die Tessiner

Behörden das Besteuerungsrecht ab 15. Januar für sich

in Anspruch genommen und es hätten die betreffenden

Beträge 3000 Fr. ordentliche Staats- und Gemeinde-

steuern für das erste Halbjahr 1922 und 18,000 Fr.

Erbschaftssteuern

inzwischen,

um weitere Schritte

zu vermeiden, am 19. und 23. Juni bezahlt werden

müssen. Aus § 58 Steuergesetz und § 75 der Vollzie-

hungsverordnung, ergebe sich notwendig die Pflicht der

Steuerbehörden, die Frage des Wohnsitzes des Erblas-

sers und seiner Steuerpflicht im Kanton zur Zeit des

Todes, wenn beide von den Erben bestritten würden,

eingehend unter Feststellung aller dafür in Betracht

kommenden Tatsachen zu prüfen, bevor zur Inventari-

sation geschritten .werde. Die in der ersteren Bestinl-

mung vorgesehene achttägige Frist sei nur eine Ord-

nungsvorschrift für klare Fälle; der Grundsatz, dass

die Inventarisation als solche die Steuerhoheit des Kan-

tons über den Erblasser auch noch in jenem Zeitpunkt

voraussetze, werde dadurch nicht berührt. Im vor-

liegenden Falle habe aber eine nähere Untersuchung der

Wohnsitzfrage nicht stattgefunden, da irgendwelche

Erhebungen über die dafür massgebenden Verhält-

nisse nicht vorgenommen worden seien. Das Vorgehen

der Gemeindesteuerbehörde sei demnach offenbar ge-:-

setzwidrig und hätte vom Regierungsrat nicht,ge-

schützt werden dürfen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Durch den angefochtenen Beschluss wird die

Frage der Steuerpflicht des Erblassers der Rekurren-

ten im Kanton Zürich im Zeitpunkte des Todes als

518 .

Staatsrecht.

solche nicht entschieden. Den Rekurrenten soll es

vielmehr freistehen, darüber den Entscheid der nach

§ 7 des Steuergesetzes zuständigen Organe, der kan-

tonalen Finanzdirektion und der Oberrekurskommission

anzurufen, wenn einmal an sie für die Zeit nach dem

15. Januar 1922 noch Steueransprüche im Einschät-

zungsverfahren erhoben werden sollten. Es kann daher

jene Frage auch für sich, selbständig zur Zeit nicht zum

Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht

werden, weil ein kantonaler Entscheid darüber, an den

der Rekurs anknüpfen könnte, nicht vorliegt.

Gegenstand per Anfechtung kann vielmehr nur

die allein von der Gemeindesteuerbehörde Winterthur

einstweilen getroffene und vom Regierungsrat ge-

schützte Verfügung, nämlich die Anordnung der amt-

lichen Inventarisation des gesamten Nachlasses im

Sinne der §§ 58 des Steuergesetzes, 75 u. 76 der Voll-

ziehungsverordnung dazu sein. Nur soweit die Steuer-

pflicht des Erblassers im Kanton Zürich zur Zeit seines

Todes einen Präjudizialpunkt für die Zulässigkeit

dieser Massnahme bildet und als solcher vor Anordnung

der letzteren . geprüft werden musste, kann sie dem-

nach auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses

gegen· den angefochtenen Entscheid zur Erörterung

verstellt werden. Ein solcher Zusammenhang besteht

nun nach der dem Gesetze in § 75 der Vollziehungs-

verordnung gegebenen und 'bis zu einer Abänderung

dieser für die kantonalen Vollziehungsbehörden mass-

gebenden Auslegung in der Tat insofern, als danach

die Inventarisation wenigstens in der Ausdehnung

auf das ganze, im Kanton und auswärts gelegene Ver-

mögen nur stattfinden soll, wenn der Verstorbene

zur Zeit des Ablebens seinen \Vohnsitz im Kanton

hatte und deshalb hier allgemein steuerpflichtig war.

Die Rekurrenten leiten daraus ab, dass das Zutreffen

dieser Voraussetzungen zunächst in dem für die Er-

ledigung von Steuerhoheitsfragen vorgesehenen Ver-

Doppelbesteuerung. N° 58.

519

fahren (§ 7 des Gesetzes) rechtskräftig festgestellt

sein müsse oder doch die Inventurbehörde sich dar-

über durch eine genaue Feststellung des behaupteten

und bestrittenen Tatbestandes Klarheit verschaffen

müsse, bevor sie das Inventar aufnehme, während' der

Regierungsrat diese Folgerung ablehnt und eine sum.,.

marische Prüfung der Wohnsitz- und Steuerpflichtfrage

durch die Inventurbehörde auf Grund der ihr innert

der Frist des § 58 des Gesetzes bekannt gewordenen

Tatsachen als ausreichend betrachtet. Im Streite steht

dabei die Anwendung und Auslegung kantonalen Ge-

setzesrechts, die das Bundesgericht nach bekannter

Regel nicht frei, sondern nur aus dem Gesichtspunkte

des Art. 4 BV, der Willkür nachprüfen kann. Eine solche

liegt aber keinesfalls vor. Für die Auffassung des an-

gefochtenen Entscheides spricht nicht nur die in § 58

des Steuergesetzes allgemein gesetzte Frist zur In-

ventarisation und der Umstand, dass in § 61 nur von

einem Rechtsmittel der Erben gegen das Ergebnis der

Inventarisation, nicht gegen diese selbst die Rede ist,

sondern auch der Zweck der Massnahme, eine zuver-

lässige Feststellung des Einkommens und Vermögens

des Erblassers zu ermöglichen und damit die Grund-

lage für die Beantwortung der Frage zu schaffen, ob

er seinen Steuerverpflichtungen gegenüber Staat und

Gemeinde vollständig nachgekommen ist. Dieser Zweck

wäre naturgemäss in hohem Grade gefährdet, wenn

der Inventarisation im Falle einer Bestreitung der

Steuerhoheit des Kantons zunächst ein weitläufiges

Verfahren

zur Entscheidung

hierüber

vorangehen

müsste wie es die Rekurrenten postulieren, weshalb

denn;uch § 59 des Gesetzes für Fälle, wo selbst bei

rascher Inventarisierung Gefahr im Verzuge liegt. noch

die sofortige Siegelung

des

Nachlasses als weitere

sichernde Massnahme vorsieht.

Dass die Vornahme der Inventarisation vor end-

giltiger Entscheidung der Steuerpflichtfrage auf Grund

: 520

Staatsrecht.

aller dafÜr in Betracht kommenden Tatsachen in Fäl-

len, wo daneben noch die Steuerhoheit eines anderen

Kantons in Betracht kommt, gegen Art. 46 Abs. 2 BV

verstosse, behaupten die Rekurrenten selbst nicht.

Die Rüge wäre auch unbegründet. Einmal ist es schon

fraglich, ob überhaupt der Schutz dieser Verfassungs-

vorschrift gegenüber solchen bloss vorsorglichen Mass-

nahmen, mit denen die Erhebung eines konkreten

Steueranspruchs noch nicht verbunden ist, angerufen

werden könne. Sodann könnte, auch wenn man es be-

jahen wollte, eine weitergehende Prüfung der Steuer-

hoheitsfrage, als sie der angefochtene Entscheid der

Inventurbehörde zumutet, in diesem Abschnitt des

Verfahrens von Bundesrechtswegen nicht verlangt wer-

den, wenn nicht das. Institut der amtlichen Inven-

tarisation selbst seiner Wirksamkeit entkleidet werden

soll. Es liesse sich sogar die Frage aufwerfen, ob es

nicht für die Berechtigung zu dieser Massnahme vom

Standpunkte des Art. 46 BV, d. h. der interkantonalen

Abgrenzung der Steuerhoheiten genügen müsste, dass

der Verstorbene früher einmal unzweifelhaft im be-

treffenden Kanton wohnhaft war und besteuert wor-

den ist und die Frist zur Geltendmachung allfälliger

Nach- und Strafsteueransprüchenoch nicht abgelaufen

ist. Denn es ist klar, dass die Erhebung solcher für

den Zeitraum, in welchem die Steuerpflicht im Kanton

bestand, durch den Wegzug nicht ausgeschlossen wer-

, den kann.

Hier lagen aber die Verhältnisse zweifellos so, dass

die Annahme, die Übersiedlung nach Lugano sei

nicht in der Absicht dauernden Verbleibens, sondern

nur zu vorübergehendem Aufenthalte erfolgt, . sich nach

dem Tatbestand, wie er der Inventurbehörde bekannt.

war, ernstlich vertreten liess. Die Rekurrenten be-

haupten denn auch heute nicht, dass das Gegenteil

ohne weiteres klar sei, sondern berufen sich für die

geltend gemachte Domizilverlegung auf eine Reihe

Gerichtsstand. N° 59.

521

erst festzustellender Tatsachen, für die sie den Beweis

anerbieten. Ein solches Beweisverfahren einzuleiten

konnte aber die Inventurbehörde nach dem Gesagten

ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Re-

kurrenten ablehnen, ganz abgesehen davon, inwie-

fern jene Tatsachen schon ihr vorgetragen worden

waren. Die Urkunden, welche neben dem allgemeinen

Beweisangebote dafür vorgelegt werden, sind erst dem

Bundesgericht· unterbreitet worden, sodass aus ihrer

Nichtberücksichtigung der Gemeindebehörde kein Vor-

wurf gemacht werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. GERICHTSSTAND

FOR

59. tJrteil vom a5. November 1922

i. S. Amtsgerichtskanzlei Lusern-Land. gegen· ICantonsgericht

Zug.

Konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und

Zug betreffend die Fischerei im Zugersee vom 30. Oktober

1907, § 24 Abs. 2. Der hier vorgesehene Gerichtsstand

ist kein ausschliesslicher. Er schliesst die Bestrafung des

Einwohners eines anderen Konkordatkantons durch das

Gericht des Begehungsortes nicht aus, wenn der Verfolgte

sich vorbehaltslos auf das Verfahren vor demselben ein-

lässt und der Wohnortskanton von seinem vorgehenden

Rechte zur Verfolgung des Vergehens keinen Gebrauch

macht.

A. -

Julius Henggeler in Zug wurde von Marzell

Tschümperlin in Walchwil beim.·Amtsgericht Luzern-