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48_I_549

BGE 48 I 549

Bundesgericht (BGE) · 1913-12-31 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

An dieser Rechtslage ändert schliesslich auch der

Umstand nichts, dass die Rekurrentin es unterlassen

, hatte, schon der Anmeldung vom 31. Dezember 1913

einen Handelsregisterauszug als Ausweis für die Firma-

änderung beizulegen. Denn einmal hat der Grundbuch-

verwalter die Eingabe deshalb nicht etwa abgewiesen

und e~. ~er Rekurre~tin überlassen, sie unter Beilegung

des notIgen AusweIses zu erneuern, sonderll er hat

von der Rekurrentin nur die Nachbringung des letz-

teren verlangt, m. a. 'rV. die Anmeldung unter Vor-

behalt der Erfüllung dieser Auflage als giltig betrach-

tet und behandelt. Sodann hätte es selbst im Falle einer

im November 1921 erfolgten Abweisung von dem oben

erörterten Gesichtspunkte aus nicht darauf ankommen

können, wenn die Rekurrentin daraufhin zu einer

n~uen belegten Anmeldung schritt. Massgebend müsste

VIelmehr sein,. wie die Sachlage sich gestaltet hätte,

wenn die Bereinigung sofort im Anschluss an das Auf-

rufsverfahren durchgeführt worden wäre und der Grund-

buchverwalter damals seine Abweisungsverfügung er-

lassen. hät~e. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen,

dass III dIesem. Falle die Rekurrentin den fehlenden

Beleg ohne weiteres und sofort nachgebracht hätte

wie sie es auf die Aufforderung vom 10. November 192i

getan hat.

Entgegen der nicht im angefochtenen Entscheide

abe~ in der Beschwerdeantwort nebenbei . geäusserte~

AnsIcht· kann auch nicht die Rede davon sein, dass

eventuell bei Anwendung des Gebührentarifes von

1~12 Abschnitt rl Ziff. 1 Abs. 2 desselben massgebend

sem müsste und die streitige Forderung deshalb dem

Masse nach gerechtfertigt wäre. Der dort vorgesehene

Gebührensatz bezieht sich auf Handänderungen infolge

Eheve:-trags oder Erbgangs so wie auf die Anmeldung

des EIgentumsrechts im Bereinigungsverfahren, wäh-

rend hier eine Anmeldung des Eigentums als solchen

im Bereinigungsverfahren nach § 18 der Verordnung

Gewaltentrennung. N° 1)1.

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vom 5. Juli 1911 anerkanntermassell nicht notwendig

war und auch eine « Handänderung» überhaupt nach

dem verbindlichen Entscheide der Notariatskommission

nicht in Betracht kam. Offenbar weil man in der Ab-

gabenfreiheit von Vorgängen der hier fraglichen Art

eine Lücke des Tarifes sah, ist dieser im Jahre 1917

ergänzt worden. Dies schliesst es aber notwendig aus,

diese Lücke für die vorangehende Zeit durch analoge

Heranziehung jener anderen Vorschrift des alten (nicht

ergänzten) Tarifes auszufüllen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der ange-

fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons

Aargau vom 10. Februar 1922 aufgehoben.

61. 'Urteil vom 26. November 1922 i. S.Guldimann gegen

Ernst Guldimann und Zürich Obergericht und

Xa.ssa.tionsgerioht.

Art. 54, 55 SchlT z. ZGB, 303 ZGB. Bestimmung einer vom

Regierungsrat

als Vollziehungsbehörde

erlassenen Ver-

ordnung, wonach die Anerkennung eines ausserehelichen

Kindes ausser durch die im kantonalen EG zuständig

erklärten Zivilstandsbeamten des "Wohnsitzes oder Heimats-

ortes des Anerkennenden auch durch den Zivilstandsbeamten

des Geburtsortes des Kindes beurkundet werden kann.

Anfechtung wegen Übergriffs der administrativen in die

gesetzgebende Gewalt. Abweisung. Einfluss der aus der

eventuellen Ungiltigkeit der Bestimmung folgenden Un-

zuständigkeit des Beamten des Geburtsortes zur Beurkun-

dung auf die Rechtsbeständigkeit der Anerkennung selbst?

..1 .• -

Der 1897 geborene Rekurrent Ernst Guldimann,

Bürger der solothurnischen Gemeinde LostoIf, hat

am 23. Dezember 1915 das von Berta Margaretha Bach-

mann am 21. Dezember 1915 in Zürich geborene ausser-

550

Staatsrecht.

eheliche Kind Ernst durch vom Zivilstandsbeamten

der Stadt Zürich errichtete öffentliche Urkunde im

Sinne des Art. 303 ZGB als das seine anerkannt. Er

war damals in Küsnacht, Kts. Zürich wohnhaft. Durch

Urteil vom 27. Januar 1922 hat das Obergericht des

Kantons Zürich H. Kammer ihn auf Klage des Vor-

mundes des Kindes verpflichtet, an dieses vom 22.

Februar 1921 (Einleitung der Klage) an bis auf weiteres

monatliche Unterhaltsbeiträge von 50 Fr. zu zahlen,

(während das Bezirksgericht Zürich als erste Instanz

den Anspruch, wenn schon in geringerem Betrage,

auch für die weiter zurückliegende Zeit vom 21. De-

zember 1915 an geschützt hatte).

In der Berufungsverhandlung hatte der Rekurrent

den Antrag auf Abweisung der Klage u. a. auch darauf

gestützt, dass die Anerkennungserklärung vom 23. De-

zember 1915, weil vor einem zu deren Entgegennahme

nicht zuständigen Beamten abgegeben, . nichtig sei.

Nach § 249 des zürcherichen EG zum ZGB vom 2. April

1911 habe die öffentliche Beurkundung solcher Anerken-

nungen durch den Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes

oder Heimatsortes des Anerkennenden zu erfolgen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich als blosse Voll-

ziehungsbehörde sei nicht befugt gewesen, wie er es in

der von ihm erlassenen Verordnung betreffend das

Zivilstandswesen vom 21. Sep.tember 1921 getan habe,

jene gesetzliche Vorschrift dahin abzuändern, dass

daneben auch die Beurkundung durch den Zivilstands-

beamten des Geburtsortes des Kindes zugelassen werde.

Das Obergericht verwarf jedoch diese Einrede mit

der Begründung: die Bestimmung des Art. 55 SchlT

zum ZGB, die es den Kantonen überlasse « zu bestimmen,

in welcher "Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche

Beurkundung hergestellt wird », beziehe sich, wie schon

die Fassung zeige, in erster Linie auf die bei Vornahme

der öffentlichen Beurkundung von den dazu bezeich-

neten Amtsstellen zu beobachtenden Formalitäten, die

Gewaltentrennung. Ko 61.

Organisation dieser Amtsst~llen, die :o~ i~nen zu f~h­

renden Register u. s. w., mcht auf dIe orthche Zustan-

digkeit zur Beurkundung. In § 249 des EG zum ZGB

habe dann allerdings der zürcherische Gesetzgeber

inbezug auf die Anerkennung ausse:eh~licher ~in~er

auch diesen Punkt geordnet. Doch seI dIese Zustandlg-

keitsordnung nicht als ausschliessliche, absolut ~~~n­

gende aufzufassen. Einmal wäre der Kanton Zunch

damit über die ihm durch Art. 55 SchlT gestellte Aufgabe

hinausgegangen. Sodann hätte der Bundes.rat der ~e­

stimmung offenbar die Genehmigung mcht

ert~Ilt,

wenn sie in jenem Sinne zu verstehen gewesen ware,

nachdem er kurz zuvor in seiner Verordnung vom 25.

Februar 1910 betr. die Zivilstandsregister, bestimmt

gehabt habe, dass « die Kantone den Zivilstandsbeamten

des Geburtsortes mit der Beurkundung solcher Anerken-

nungen betrauen» könnten. Denn die Diskrepanz zwi-

schen dieser Vorschrift und derjenigen des § 249 EG

sei augenscheinlich gewesen. Als oberste Aufsichts-

behörde über das Zivilstandswesen hätte der Bundes-

rat auch den Zivilstandsämtern die Ausübung anderer

als der ihnen durch seine Verordnung zugewiesenen

Funktionen verbieten können. Endlich habe es dem

Gesetzgeber nicht entgehen können, dass ganz offen-

bar der Zivilstandsbeamte des Geburtsortes des Kindes

die geeignetste Amtsstelle für die Beurkundung. der

Anerkennung sei. Denn er trage die Geburt des Kmdes

zuerst ein und gewöhnlich werde sich auch d:r ausser-

eheliche Vatei' in dieser Zeit am orte der NIederkunft

aufhalten, sodass Anmeldung und Eintragung der Gebu:t

und Erklärung und Beurkundung der Anerkennung.,. m

e jJ .n Akte vorgenommen werden können. Es ware

daher unverständlich, wenn der zürcherische Gesetzgeber

den Zivilstandsbea.mten des Geburtsortes von der Beur-

kundung der Anerkennung hätte ausschliessen wollen.

Gehe man hievon aus, so verstosse aber der auf Art. 32

der bundesrätlichen Verordnung vom 25. Februar 1910

552

Staatsrecht.

sich stützende § 77 der Verordnung des Regierungsrats

vom 21. September 1911 nicht gegen § 249 des EG,

• wie denn der Bundesrat ihn am 21. November 1921 eben-

falls genehmigt habe, obwohl damals das EG bereits

vom Volke angenommen gewesen sei. Auch das lasse ·wie-

derum darauf schliessen, dass der Bundesrat den § 249

EG nicht als zwingende Zuständigkeitsvorschrift ange-

sehen habe. Die Anerkennung vom 23. Dezember 1915 sei

somit vor einem zuständigen Zivilstandsbeamten aus-

gesprochen worden.

Der Rekurrent ergriff gegen dieses Urteil die zivil-

rechtliche Berufung ans Bundesgericht und gleichzeitig

unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes von § 344

Ziff. 9 der zürcherischen ZPO (Verletzung klaren Rechtes)

die kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde an das

zürcherische Kassationsgericht. Die Behandlung der

Berufung ist bis zur Erledigung dieser Beschwerde ein-

gestellt worden.

Durch Entscheid vom 24. Juni, zugestellt 31. Juli

1922 hat das Kassationsgericht dieselbe, « soweit darauf

eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen ».

Die Frage, ob die in § 249 EG enthaltene Zuständig-

keitsbestimmung mit Art. 55 SchlT zum ZGB vereinbar

sei, durch diesen gedeckt werde, sei eine solche der

Auslegung der letzteren Vorschrift und daher, da der

für die Berufung nach Art .. 56 ff. OG erforderliche

Streitwert erreicht sei, vom Bundesgericht als Beru-

fungsinstanz zu beurteilen. Sie könne somit nach § 345

der zürcherischen ZPO nicht zum Gegenstand einer

kantollalrechtlichen

Nichtigkeitsbeschwerde

gelJlacht

werden. Verneine man die Frage, auf welcher Annahme

das angefochtene Urteil in erster Linie beruhe, so komme

aber der Rüge, dass der Regierungsrat das Einführungs-

gesetz nicht habe abändern können, keine Bedeutung

mehr zu. Denn das Obergericht stelle auf den § 77 der

regierungsrätlichen Verordnung betr. die Zivilstands-

register nur deshalb ab, weil es davon ausgehe, dass

"

I

Gewaltentrennung. No 61.

553

der kantonale Gesetzgeber im EG eine Bestimmung wie

diejenige des § 249 nicht habe treffen können. Soweit

aber die Beschwerde sich gegen die weitere Annahme

richte, § 249 des EG sei, selbst wenn er Vorschriften

über die örtliche Zuständigkeit hätte aufstellen können,

nicht zwingenden Rechtes, sondern lasse eine dem § 77

der regierungsrätlichen Verordnung entsprechende Ergän-

zung, zu, sei sie materiell unbegründet. Auch wenn

man in § 249 EG eine materiellrechtliche Bestimmung

im Sinne des § 244 Ziff. 9 ZPO sehen wollte, lasse sich

nicht sagen, der klare Wortlaut und Sinn der erstange-

führten Vorschrift verbiete die von der Vorinstanz

vertretene Auslegung und es sei die Zuständigkeit des

Zivilstandsbeamten des Geburtsortes des anzuerkennen-

den Kindes schlechthin ausgeschlossen. Schon die Tat-

sache, dass der Bundesrat sowohl das Einführungsge-

setz als die Verordnung betr. die Zivilstandsregister

genehmigt habe, spreche dagegen, ganz abgesehen von

allen anderen Erwägungen, welche das Obergericht in

gründlicher Behandlung der streitigen Frage angestellt

habe.

B. -

Schon auf das Urteil des Obergerichts hin

hatte der Rekurrent neben der Berufung beim Bundes-

gericht einen auf Art. 4 BV gestützten staatsrecht-

lichen Rekurs erhobel1. Mit Eingabe vom 7. August hat

er denselben dann zurückgezogen, gleichzeitig aber

eine neue gleiche Beschwerde eingereicht, die sich gegen

den Entscheid . des Kassationsgerichtes vom 24. Juni

1922 richtet.' Es wird darin ausgeführt : das Recht

der Kantone zur Regelung der öffentlichen Beurkun-

dung für ihr Gebiet umfasse notwendiger Weise auch

die Befugnis, die zur Beurkundung sachlich und örtlich

zuständige Behörde zu bezeichnen, soweit nicht aus-

nahmsweise das ZGB selbst darüber eine Regel aufstelle.

Fehle es an einer solchen, wie es für die Anerkennung

nach Art. 303 ZGB zutreffe, so sei die Ordnung auch

dieses Punktes nicht nur ein Recht, sondern geradezu eine

554

Staatsrecht.

Pflicht des Kantons. Denn die Rechtsuchenden müssten

wissen, vor welchem Beamten sie eine formbedürftige

• Rechtshandlung giltig vornehmen könnten. Durch die

Bestimmung des § 249 EG zum ZGB habe der Kanton

Zürich' demnach lediglich von der Ermächtigung des

Art. 55 SchlT Gebrauch gemacht. Eine Zuständigkeits-

regel dieser Art sei aber, solange nicht aus ihrer Fassung

selbst ein anderer Wille hervorgehe, zweifellos als aus-

schliessliche zu betrachten, die eine Ergänzung durch

Schaffung anderer Zuständigkeiten auf dem Verord-

nungswege ohne Verletzung des Grundsatzes der Ge-

waltentrennung und des durch Art. 28 KV anerkannten

alleinigen Gesetzgebungsrechtes des Kantonsrats und

Volkes nicht zulasse. Die Gründe, mit denen das Ober-

gericht und ihm folgend das Kassationsgericht dem § 249

EG diesen zwingenden Charakter absprechen, seien

offenbar haltlos. Allerdings hätte der Bundesrat als

oberste Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter

durch die Verordnung vom 25. Februar 1910 verbindlich

b~sti~men können, welcher Zivilstandsbeamte befugt

seI, eme Anerkennungserklärung entgegenzunehmen. Tat-

sächlich habe er dies aber nicht getan, sondern in Art. 32

der Verordnung lediglich erklärt, dass die Kantone,

wenn sie überhaupt die Zivilstandsämter für die Beur-

kundung der Anerkennung als zuständig bezeichnen

wollten, damit den Zivilstandspeamten des Geburtsortes

des Kindes betrauen k ö n n e n. Es liege darin also

lediglich eine Anweisung an die Kantone, die zu befolgen

oder nicht ihnen freistehe. Dann könne aber auch aus

dieser Bestimmung der Schluss nicht gezogen werden,

dass der Bundesrat den § 249 EG offenbar nur unter der

Voraussetzung genehmigt habe, es handle sich dabei

um eine nicht zwingende Vorschrift, die durch biosse

Verordnung in einem dem Art. 32 seiner Verordnung

vom 25. Februar 1910 entsprechenden Sinne ergänzt

werden könne, und sei, nachdem der zürcherische Ge-

setzgeber einmal durch § 249 des EG an Stelle der in

I

I

Gewaltentrennung. N° 61.

553

jener bundesrätlichen Verordnung ins Auge gefassten

Regelung tatsächlich eine andere getroffen, diese auch

für den Regierungsrat als Vollziehungsbehörde ver-

bindlich gewesen. Dass der Bundesrat neben dem EG

auch den § 77 der regierungsrätlichen Verordnung

genehmigt habe, aber sei schon deshalb unerheblich,

weil er bei solchen Genehmigungsbeschlüssen nur die

Bundesrechtmässigkeit des betreffenden Erlasses und

die Frage, ob dessen Bestimmungen als zweckmässige

Ausführung des Bundesrechtes gelten könnten, nicht

auch die Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht

nachzuprüfen habe. Zur Verweigerung der Genehmigung

aus diesem Grunde wäre er überhaupt nicht kompetent

gewesen. Den praktischen Gründen, welche sich für

die Anerkennung der Zuständigkeit des Zivilstands-

beamten des Geburtsortes anführen lassen, stünden

ebenso beachtenswerte zu Gunsten des Amtes des Wohn-

sitzes des Anerkennenden gegenüber (was näher aus-

geführt wird), sodass sich auch daraus die Folgerung

dass der Gesetzgeber die Zuständigkeitsordnung des

§ 249 EG nicht als abschliessende habe betrachtet

wissen wollen, nicht ziehen lasse. Der Entscheid des

Kassationsgerichtes enthalte demnach einen Willkür-

akt, indem er sich auf eine Norm (§ 77 der regierungs-

rätlichen Verordnung vom 21. September 1911) stütze,

die nach dem auch durch das zürcherische Verfassungs-

recht gewährleisteten Grundsatze der Gewaltentren-

nung nichtig ~ei. Es liege darin zugleich eine Verletzung

dieses Verfassungsgrundsatzes (genauer des Art. 28 KV).

Eine Rechtsverweigerung sei schliesslich auch darin zu

erblicken, dass das Kassationsgericht den Rekurrenten

« kurzerhand JJ auf den 'Veg der Berufung ans Bundes-

gericht verweise und dabei die unverständliche Behaup-

ting aufstelle, der Rüge, § 249 EG habe durch blosse

Verordnung nicht abgeändert werden können, komme

keine selbständige Bedeutung für die Entscheidung des

Prozesses zu. Im Berufungsverfahren könne nur die

556

Staatsrecht.

Anwendung des eidgenössischen Rechts, nicht diejenige

einer Vorschrift des EG zum ZGB, also kantonalen

Rechts nachgeprüft werden. Das Rekursbegehren lautet:

« es sei, das angefochtene Urteil aufzuheben, die vom

Rekurrenten . vor Zivilstandsamt Zürich abgegebene

Anerkennungserklärung als nichtig zu erklären und die

Klage des Ernst Guldimann Sohn abzuweisen, unter

Kostenfolge. »

C. -

Das Kassationsgericbt des Kantons Zürich hat

auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Vormund des

Rekursbeklagten Ernst Guldimann Sohn hat Abweisung

des Rekurses beaptragt. Denselben Antrag hat der Regie-

rungsrat des Kantons Zürich gesteIlt, dem mit Rücksicht

darauf, dass die Giltigkeit einer von ihm erlassenen

Verordnung in Frage steht, ebenfalls Gelegenheit zur

Vernehmlassung gegeben worden ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gegenstand der Beurteilung kann nur der auf

Aufhebung des kassationsgerichtlichen Urteils gerich-

tete Antrag sein. Zu positiven Verfügungen in der

Sache selbst, wie sie der Rekurrent mit dem zweiten

Teile seines Beschwerdebegehrens verlangt, wäre der

Staatsgerichtshof wegen der rein kassatorischen Natur

des staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 175 Ziff. 3,

178 OG keinesfalls kommpetent.

2. -

Auch in dieser Beschrä'nkung ist die Zulässigkeit

des Rechtsmittels von zwei verschiedenen Gesichts-

punkten aus zweifelhaft. Sie setzt einmal voraus, dass

wirklich die örtliche Unzuständigkeit des Zivilstands-

beamten von Zürich zur Errichtung der Anerkennungs-

urkunde vom 23. Dezember 1915 die Nichtigkeit der

Anerkennung selbst nach sich zöge. Diese Folge, welche

die beiden kantonalen Instanzen ohne weiteres als

gegeben anzunehmen scheinen, versteht sich aber kei-

neswegs von selbst, nachdem sich. der beurkundende

Beamte für seine Zuständigkeit auf eine formell zu

Gewaltentrennung. N° 61.

557

Recht bestehende Kompetenzbestimmung, nämlich den

bundesrätlich genehmigten § 77 der regierungsrätlichen

Verordnung vom 21. September 1911 stützen konnte.

Es lässt sich die Auffassung vertreten, dass das formale

Vorhandensein dieser Bestimmung, solange sie nicht

durch Verfügung einer dazu befugten Behörde beseitigt

ist, ohne Rücksicht auf die m a t e r i e 11 e Verfas-

sungs-

und Gesetzesmässigkeit der Bestimmung für

die Giltigkeit des Beurkundungsaktes genügen müsse.

Wie es sich damit verhält, ist in erster Linie eine Frage

der Auslegung des Art. 303 ZGB und der ihn ergänzenden

allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes,nach denen es

sich bestimmt, welche Anforderungen an die die Kindes-

anerkennung aussprechende Urkunde zu stellen sind,

damit die Anerkennung als wirksam betrachtet werden

kann. Der Entscheid darüber· steht deshalb, nachdem

die Frage sich in einer dem Streitwerte nach der Beru-

fung unterliegenden Zivilrechtsstreitig~ei.t ste~t, nicht

dem Staatsgerichtshof, sondern der ZIvIlabteilung des

Bundesgerichts als Berufungsinstanz z.u. Kön~~ die

materielle Ungiltigkeit des § 77 der regIerungsratlichen

Verordnung vom 21. September 1911 die Giltigkeit des

Anerkennungsaktes nicht berühren, so hätte der Re-

kurrent an der Feststellung jener Ungiltigkeit keinerlei

praktisches Interesse, weil sie keinen Einfluss auf den

Ausgang des zwischen ihm und dem Rekursbeklagten

schwebenden Rechtsstreites auszuüben vermag. Der

Nachweis eines solchen Interesses gehört aber nach Art.

178 OG zur Beschwerdelegitimation. Zur Lösung bloss

theoretischer staatsrechtlicher Fragen kann der staats-

rechtliche Rekurs nicht benützt werden. Es müsste

deshalb streng genommen dieErledig~ng. des vo~li~­

gen den Rekurses ausgesetzt werden, bIS dIe. II. ZIvIl-

abteilung des Bundesgerichts als Berufungsms~anz zu

jener anderen Frage Stellung ge~ommen h~en Wird.

Ihr und nicht dem Staatsgenchtshof kame es grund'f

sätzlich auch zu, über die Richtigkeit der vom Oberge-

AS 48 1- 19'22

.38

558

Staatsrecht.

richt vertretenen Auffassung zu urteilen, dass der kan-

tonale Gesetzgeber eine Lösung der örtlichen Zustän-

digkeitsfrage, wie sie § 249 des EG zum ZGB enthält,

nicht habe treffen können, sei es weil für die Ordnung

dieser Zuständigkeit überhaupt das Bundesrecht mass-

gebend wäre, sei es weil, wenn die Beurkundung dem

Z i v i Ist a n d s b e amt e n übertragen werden sollte,

dafür nach Art. 32 der bundesrätlichen Verordnung

vom 25. Februar 1910 nur der Zivilstandsbeamte des

Geburtsortes des

unehelichen

Kindes in

Betracht

kommen konnte. Denn auch nach dieser Richtung

handelt es sich \lIIl einen auf Grund der einschlägigen

Bestimmungen des ZGB, bezw. seines SchlT zu lösenden

staatsrechtlichen Präjudizialpunkt in einem nach eid-

genössischem

Recht zu beurteilenden Zivilprozess.

Würde er im Sinne des Obergerichts erledigt, so wäre da-

mit wiederum die durch den vorliegenden Rekurs aufge-

worfene Frage, ob der Regierungsrat die Zuständigkeits-

bestimmung des § 249 EG, ihre bundesrechtliche Zu-

lässigkeit vorausgesetzt, in der Weise habe ergänzen

können, wie es in § 77 seiner Verordnung vom 21. Sep-

tember 1911 geschehen ist, gegenstandslos.

3. -

Doch mag über diese formellen Bedenken hin-

weggesehen werden, weil auch _ wenn man nach beiden

Richtungen die dem Rekurrenten günstigere Lösung

ohne weiteres als gegeben ansieht -

also unterstellt

.

.

,

dass der kantonale Gesetzgeber über die Zuständig-

keitsfrage im Sinne des § 249 EG habe legiferieren

können und dass die Ungiltigkeit des § 77 der regie-

rungsrätlichen Verordnung vom 21. September 1911 den

Anerkennungsakt vom 23. Dez. 1915 nichtig machen

würde -

der Rekurs als unbegründet verworfen werden

~uss. Die Bestimmung des § 249 EG zum ZGB, wonach

die Beurkundung durch den Zivilstandsbeamten des

Wohnsitzes oder Heimatsortes des Anerkennenden er-

folgt, stellt sich unter dieser Voraussetzung, d. h. wenn

man davon ausgeht, dass das Zivilgesetzbuch nicht

Gewaltentrennung. N° 61.

559

nur die Bezeichnung der sachlich, sondern auch der

örtlich für die Errichtung der Anerkennungsurkund,e

zuständigen Amtsstelle den Kantonen überlässt, als

Ausführungsvorschrift zu Art. 303 ZGB im Sinne von

Art. 52 SchlT dar. Und zwar handelt es sich, wovon

auch der Rekurs ausgeht, um eine notwendige Aus~

führnngsvorschrift nach Abs. 2 des letzteren Artikels,

weil zur Vollziehung des Art. 303 ZGB, soweit die Aner-

kennung in Form einer öffentlichen Urkunde in Be-

tracht kommt, nicht nur die Bestimmung des zur Er-

richtung an sich zuständigen Beamten, sondern, wo

innert des Kantonsgebietes mehrere Aemter dieser Art

mit örtlich abgegrenztem Geschäftskreis bestehen, auch

eine Vorschrift darüber gehört, welches von ihnen im

einzelnen Falle zur Vornahme der Beurkundung befugt

sein solL Art. 52 Abs. 2 SchlT sieht aber vor, dass

solche notwendige Ausführungsvorschriften von den

Kantonen auf dem Verordnungswege erlassen werden

können, auch wenn dazu, dem Gegenstande nach, nach

kantonalem Rechte ein Gesetz erforderlich wäre, eine

Vorschrift. die selbst wenn man über ihre Verfassungs-

mässigkeit Zweifel haben wollte, nach Art. 113 letzter

Absatz BV für das Bundesgericht massgebend sein muss.

Hätte die Zuständigkeit zur Errichtung von Anerken-

nungsurkunden im Sinne von Art. 303 ZGB demzufolge

an sich giltig auf dem Verordnungswege geregelt werden

können, so kann aber auch der § 77 der regierungsrät-

lichen Verordnung vom 21. September 1910 nicht des-

halb wegen Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentren-

nung angefochten werden, weil er sich auf eine schon an

sich zum Vorbehalt des Gesetzes gehörende Materie

bezieht. Vielmehr frägt es sich nur, ob nicht eine solche

All(~rdnung unzulässig war, nachdem sich bereits die

gesetzgebende Behörde der Frage bemächtigt und sie

statt auf dem Wege der Verordnung durch Gesetz

geordnet hatte. Voraussetzung dafür wäre, dass der

§ 249 EG die Zuständigkeit zur Beurkundung von Kin-

560

Staatsrecht.

desanerkennungen erschöpfend regeln, d. h. nicht bloss

bestimmen wollte, dass die Beurkundung jedenfalls vor

den . hier genannten Amtsstellen giltig vorgenommen

werden könne, sondern damit· zugleich auch die Vor~

nahme durch andere als unstatthaft ausschliessen wollte.

Ob die Bestimmung im einen oder anderen Sinne zu ver-

stehen sei, ist eine Frage der Auslegung des kantona-

len Gesetzesrechtes, die das Bundesgericht als Staats-

gerichtshof nicht frei, sondern nur aus dem Gesichts-

punkte des Art. 4 BV, der Willkür und Verletzung

klaren Rechtes nachprüfen· kann. Der Umstand dass

von ihrer Beantwortung die Giltigkeit des § 77 der

regierungsrätlichen Verordnung vom 21. September 1911

und die Begründetheit der Anfechtung diest>r Vorschrift

aus dem Gesichtspunkte der Verletzung des Grundsatzes

der Gewaltentrennung abhängt, ändert daran nichts

~nd k~nn dem Bundesgericht eine weitergehende Kogni-

tion meht geben. Wenn nun auch zuzugeben sein mag,

dass Kompetenzbestimmungen der vorliegenden Art

regelmässig, auch wenn es in ihrer Fassung nicht noch

besonders zum Ausdruck kommt, als abschliessende zu

betrachten sein werden und die Gründe,. welche die

kantonalen Instanzen hier für eine. andere Auslegung

geltend machen, nicht als zwingend erscheinen, so

kann doch diese andere Auslegung keinesfalls als will-

kürlich erklärt werden. Es kann dafür auf die vom

Obergericht angeführten Um'stände verwiesen werden

welche die Beurkundung am Geburtsorte des Kindes al~

die zweckmässigste Lösung erscheinen lassen. Dass

si~ den. pr~ktischen Bedürfnissen am besten entspricht,

zeIgt dIe m der Vernehmlassung des Regierungsrates

von Zürich festgestellte Tatsache, dass tatsächlich

. die Mehrzahl aller Anerkennungen nach Art. 303 ZGB

seit 1912 an diesem Orte abgegeben worden ist. An-

d~rerseits sind sachliche· Erwägungen, welche gegen

. di~e Lösung sprechen würden und dazu führen müss-

ten, sie auszuschliessen, nicht ersicl)tlich. Die Fest-

Gewaltentrennung. N° 61.

561

stellung der Identität des Anerkennenden, worauf der

Rekurs verweist, ist dem Zivilstandsbeamten des Ge-

burtsortes des Kindes· ebensogut möglich wie demjenigen

des Wohnsitzes oder Heimatsortes des Anerkennenden.

Und wenn

der Rekurrent weiter darauf hinweist,

dass der Zivilstandsbeamte des Wohnortes, wenn die

Anerkennung hier hätte abgegeben werden wollen, im

vorliegenden Falle zweifellos vorerst den Vater des

Rekurrenten davon unterrichtet hätte, damit er diesen

über die Folgen seines Schrittes belehren könne, so

handelt es sich dabei einmal um eine blosse Behaup-

tung. So dann können Betrachtungen dieser Art, die für

einen ausnahmsweisen Tatbestand wie den vorliegenden

vielleicht zutreffen mögen, offenbar auch für die ge-

setzliche Lösung der Frage, die sich nach den rege1-

mässig bestehenden Verhältnissen richten muss, nicht

massgebend sein. Aus der Vernehmlassung des Regie-

rungsrates ergibt sich denn auch, dass die Bestimmung

des § 249 EG erst bei der parlamentarischen Beratung

in das Gesetz eingefügt worden ist, ohne dass die Pro-

tokolle irgendwelchen Anhaltspunkt dafür böten, dass

man damit bewusst von der in Art. 32 der bundes-

rätlichen Verordnung vom 25. Februar 1910 vorgese-

henen Lösung hätte abweichen wollen. Es ist daher der

Schluss zulässig, dass man die letztere Vorschrift einfach

übersah und den Beamten des 'Vohnsitzes oder Heimats-

ortes des Anerkennenden zuständig erklärte, nicht

weil man die Zuständigkeit desjenigen des Geburtsortes

ausschliessen wollte, sondern weil man an diese Mög-

lichkeit augenblicklich nicht dachte. Diese Annahme

genügt aber jedenfalls vom Standpunkte des Art. 4

BV, um die Auffassung der kantonalen Instanzen, dass

§ 249 EG die Zuständigkeit zur Beurkundung der Aner-

kennung nicht abschliessend ordne, sondern eine Er-

. gänzung durch Zuständigerklärung auch anderer· Zivil-

standsämter auf dem Verordnungswege, sofern die Ma-

terie überhaupt auf diesem 'Vege geregelt werden kann,

562

Staatsrecht.

zulasse, als haltbar erscheinen zu lassen. Es braucht

daher auf die weiteren Erwägungen, welche das Ober-

gericht für diese Deutung angeführt hat, nicht einge-

treten zu werden. Jene Voraussetzung aber (Möglich-

keit der Regelung auf dem Verordnungswege an sich),

trifft wie bereits dargetan infolge Art. 52 SchlT zum

ZGB ·zu. Und dass wenn die Bestimmung des § 77 der

Verordnung vom 21. September 1911 auf diesem 'Vege

erlassen werden konnte. der Regierungsrat und nicht

der Kantonsrat die dazu zuständige Behörde war, wird

vom Rekurrenten nicht bestritten.

4. -

Das Nichteintreten auf die kantonalrechtliche

Nichtigkeitsbeschwerde wegen Zulässigkeit der Beru-

fung ans Bundesgericht, bezieht sich nur auf die Frage

der Vereinbarkeit des § 249 EG mit dem Bundesrecht

(Art. 55 SchlT zum ZGB und Art. 32 der bundesrätlichen

Verordnung vom 25. Februar 1910). Wenn das Kassa-

tionsgericht ausgeführt hat, dass, falls der § 249 EG

selbst aus diesem Grunde für ungiltig betrachtet wer-

den sollte, die Rüge, der Regierungsrat könne das EG.

nicht auf dem Verordnungswege abändern, keine Be-

deutung mehr habe, so ist aber diese Auffassung durch-

aus zutreffend und es kann darin eine Rechtsverwei-

gerung unmöglich gesehen werden. Für den andern

F~ll, d. h. bei Annahme der bundesrechtlichen Giltig-

keIt des § 249 EG hat das Kassationsgericht die Zu-

!ässi~eit seiner Ergänzung auf dem Verordnungswege

1m Smne des § 77 der regierungsrätlichen Verordnung

vom 21. September 1910 materiell geprüft und mit

Gründen bejaht, die nach dem unter 3 Ausgeführten

durch das Mittel des staatsrechtlichen Rekurses· wegen

Willkür und Verletzung des Grundsatzes der Gewalten-

trennung mit Erfolg nicht angefochten werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Vom Rückzuge der Beschwerde gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar

Gemeindeautonomie. N° 62.

563

1922 wird Vormerk genommen. Die Beschwerde gegen

das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. Juni 1922 wird abgewiesen.

VII. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

62. Urteil vom 8. Dezember lSaa

i. S. Gemeinde Filisur gegen Graubünden, Grossen Bat.-

Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Graubünden), wo-

nach die Gemeinden, soweit die Erträgnisse des Gemeinde-

vermögens zur Deckung der Gemeindebedürfnisse nicht

ausreichen, Gemeindesteuern «nach billigen und gerechten

Grundsätzen» gemäss von ihnen zu erlassenden autonomen

Reglementen erheben können, mit der weitern Einschrän-

kung, dass allfällige Progressivsteuern die Progressionssätze

des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten

dürfen. Bedeutung des letzteren Verbotes bei Verschieden-

heit der bei den Steuersysteme.

Umfang des den staat-

lichen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf das verfassungs-

mässige

Postulat

«billiger und gerechter. Verteilung

der Steuerlasten gegenüber einem Gemeindesteuerregle-

mente zustehenden Interventionsrechts. Rüge der Ver-

letzung der Gemeindeautonomie durch missbräuchliche Auf-

hebung von Bestimmungen eines solchen Reglements

seitens der Aufsichtsbehörden wegen Missachtung jenes

Gebotes.

A. -

Nach Art. 40 Abs. 2 der graubündnerischen

Verfassung von 1892 steht jeder Gemeinde das Recht

der selbständigen Gemeindeverwaltung mit Einschluss

der niederen Polizei zu: sie ist befugt die dahin ein-

schlagenden Ordnungen festzusetzen, welche jedoch

den Bundes- und Kantonsgesetzen und dem Eigen-

tumsrechte Dritter nicht zuwider sein dürfen. Die Ge-

meindebedürfnisse sind in erster Linie aus den in billigem

Masse zu taxierenden Erträgnissen des Gemeindever-

mögens (Nutzungstaxen u. s. w.) zu decken: die Er-