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48_I_563

BGE 48 I 563

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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562 Staatsrecht. zulasse, als haltbar erscheinen zu lassen. Es braucht daher auf die weiteren Erwägungen, welche das Ober- gericht für diese Deutung angeführt hat, nicht einge-

• treten zu werden. Jene Voraussetzung aber (Möglich- keit der Regelung auf dem Verordnungswege an sich),

- trifft wie bereits dargetan infolge Art. 52 SchlT zum ZGB -zu. Und dass wenn die Bestimmung des § 77 der Verordnung vom 21. September 1911 auf diesem Wege erlassen werden konnte, der Regierungsrat und nicht der Kantonsrat die dazu zuständige Behörde war, wird vom Rekurrenten nicht bestritten.

4. - Das Nichteintreten auf die kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde wegen Zulässigkeit der Beru- fung ans Bundesgericht, bezieht sich nur auf die Frage der Vereinbarkeit des § 249 EG mit dem Bundesrecht (Art. 55 SchlT zumZGB·und Art. 32 der bundesrätlichen Verordnung vom 25~ Februar 1910). Wenn das Kassa- tionsgericht ausgeführt hat, dass, falls der § 249 EG selbst aus diesem Grunde für ungiltig betrachtet wer- den sollte, die Rüge, der Regierungsrat könne das EG. nicht auf dem Verordnungswege abändern, keine Be- deutung mehr habe, so ist aber diese Auffassung durch- aus zutreffend und es kann darin eine Rechtsverwei- gerung unmöglich gesehen werden. Für den andern F~ll, d. h. bei Annahme der bundesrechtlichen Giltig- kelt des § 249 EG hat das Kassationsgericht die Zu- ~ässi~eit seiner Ergänzung auf dem Verordnungswege Im SInne des § 77 der regierungsrätlichen Verordnung vom 21. September 1910 materiell geprüft und mit Gründen bejaht, die nach dem unter 3 Ausgeführten durch das Mittel des staatsrechtlichen Rekurses wegen Willkür und Verletzung des Grundsatzes der Gewalten- trennung mit Erfolg nicht angefochten werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Vom Rückzuge der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar Gemeindeautonomie. N° 62. 563 1922 wird Vormerk genommen. Die Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 1922 wird abgewiesen. VII. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE

62. Urteil vom S. Dezember 1922

i. S. Gemeinde Filisur gegen Gra.ubünden, Grossen Bat. Bestimmung einer kantonalen Verfassung (Graubünden), wo- nach die Gemeinden, soweit die Erträgnisse des Gemeinde- vermögens zur Deckung der Gemeindebedürfnisse nicht ausreichen, Gemeindesteuern «nach billigen und gerechten Grundsätzen» gemäss von ihnen zu erlassenden autonom im Reglementen erheben können, mit der weitem Einschrän- kung, dass allfällige Progressivsteuern die Progressionssätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten dürfen. Bedeutung des letzteren Verbotes bei Verschieden- heit der beiden Steuersysteme. Umfang des den staat- lichen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf das verfassungs- mässige Postulat « billiger und gerechter & Verteilung· der Steuerlasten gegenüber einem Gemeindesteuerregle- mente zustehenden Interventionsrechts. Rüge der Ver- letzung der Gemeindeautonomie durch missbräuchliche Auf- hebung von Bestimmungen eines solchen Reglements seitens der Aufsichtsbehörden wegen Missachtung jenes Gebotes. A. - Nach Art. 40 Abs. 2 der graubündnerischen Verfassung von 1892 steht jeder Gemeinde das Recht der selbständigen Gemeindeverwaltung mit Einschluss der niederen Polizei zu: sie ist befugt die dahin ein- schlagenden Ordnungen festzusetzen, welche jedoch den Bundes- und Kantonsgesetzen und dem Eigen- tumsrechte Dritter nicht zuwider sein dürfen. Die Ge- meindebedürfnisse sind in erster Linie aus den in billigem Masse zu taxierenden Erträgnissen des Gemeindever- mögens (Nutzungstaxen u. s. w.) zu decken: die Er- 564 Staatsrecht. hebung von Gemeindesteuern ist daneben subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig (Abs. 5). Allfällige Progressivsteuern dürfen die Pro-

• gressionsansätze des jeweils geltenden kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten (Abs. 6). Art. 35 räumt dem Kleinen Rate die Oberaufsicht über die Gemeinden und die Befugnis ein, gegen ordnungs- widrige Gemeindeverwaltungen von Amtes wegen oder auf Beschwerde einzuschreiten. Die Rekursentscheide des Kleinen Rates in Angelegenheiten politischer und administrativer Natur sind an den Grossen Rat weiter- ziehbar (Art. 20). Nach dem geltenden kantonalen Steuergesetze vom

23. Juni 1918 sind Objekte der ordentlichen jährlichen Besteuerung (wie schon_ nach dem früheren Gesetze) das Vermögen und der Erwerb (mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Erwerbes). Art. 3 und 6 des Ge- setzes bestimmen: «Art.3. Die Vermögenssteuer ist progressiv und zwar in der 'Veise, dass jeweilen nur der Mehrbetrag in die höhere Klasse fällt. Sie "ird nach folgenden Klas- sen erhoben: I. Klasse 'von Fr. 1- 20,000 der einf. Ansatz EinfaclJer Ansatz. mit Zuscblag Filr je 1000 Fr. n. » » » 20,001- 50,000 von 1/10 IU. » » 50,001- 80,000 » 2/10 IV. » » » 80,001=-110,000 » 3/10 V. » » 110,001-140,000 » 4/10 VI. )) » 140,001-170,000 » °/10 VII. » » » 170,001-200,000 » 6/10 VIII. ) » » 200,001-230,000 » 7/lO IX. » » » 230,001-260,000 » 8/10 X. » » » 260,00 1-290,000 » 9/10 XI. » » 290,001 und darüber » 10/ 10 Art. 6. Die Erwerbssteuer ist progressiv. Bei einer Vermögenssteuer mit einem Ansatze von einem Franken auf tausend Franken beträgt die Erwerbssteuer für ein Einkommen: Gerneindeautonomie. N° 62. 565 I. Klasse von Fr. 1- 1,200 0,4 % II. » »» 1,201----:- 2,000 0,6 % 111. » 2,001- 3,000 1 % IV. » »» 3,001- 4,000 '1,4 % V. » »» 4,001- 5,000 1,8 % VI. )) )))) 5,001- 5,500 2,2 % VII. »» 5,501- 6,000 2,6 % VIII.» »» 6,001- 6,500 3,1 % IX. »» 6,501-10,000 3,6 % X. » »» 10,001 u. darüber 4,2 % Wie bei der Vermögenssteuer fällt auch hier nur der :Mehrbetrag in die höhere Klasse. » Art. 4 befreit von der Vermögensteuer u. a. 4. das Kleinvieh und die zum landwirtschaftlichen Betriebe gehörige Grossviehhabe, letztere bis zum Betrage von 7000 Fr.; 5. die dem Kleingewerbe, dem Handwerk und der Landwirtschaft oder einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufe dienenden Gerätschaften, Einrichtungen und Vorräte bis zum Betrage von 2000 Fr.; 6. die für die Haushaltung bestimmten Mobilien, Kleider, Wäsche und Wertgegenstände bis zum Betrage von 2000 Fr. Und in Art. 7 wird die Frage des sog. Existenzmi- nimums bei der Erwerbssteuer geregelt wie folgt: « Art. 7. Von der Erwerbssteuer sind befreit:

1. . .....

2. Jeder Erwerb natürlicher im Kanton wohnender Personen bis auf 1000 Fr.

3. 1000 Fr. von jedem Erwerb von Fr. 900 »» » )) ) » 800 »» » » ») 700 » » » 600 J) )) » » )) 500 » )) » }) » » 400 )) » » » 300 ») » » » » 200 » \) ) » 100 )) ) » » » 1001-1200 1201-1400 1401-1600 1601-1800 1801-2100 2101-2300 2301-2600 2601-3000 3001-3500 3501-4000 506 Staatsrecht.

4. Für die unverheirateten Steuerpflichtigen gelten die in Ziff. 3 vorgesehenen Abzüge bei einem -Erwerb bis auf 2500 Fr.

5. Ein Betrag von 100 Fr. über das ordentliche Existenzminimum hinaus für jedes Kind unter 18 Jahren oder für jede bedürftige Person, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen verdienstunfähig ist, wenn deren Unterhalt und Erziehung dem Haushaltungs- vorstande (Familienhaupte) obliegt.») B. - Am 12. März 1921 hat die Gemeinde Filisur ein neues Gemeindesteuergesetz angenommen, das an Stelle des bisher geltenden mit dem kantonalen überein- stimmenden Steuersystems das System der allgemeinen Einkommenssteuer (auf den gesamten Einkünften eines Pflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen) in Verbindung mit einer Er- gänzungssteuer auf dem reinen Vermögen einführt. Die Einkommenssteuer ist nach Art. 22 des Erlasses progressiv und zwar so, dass jeweilen nur der Mehrbe- trag in die höhere Klasse fällt; sie soU bei einem Steuer- fusse von 1 betragen für ein Einkommen: 1. Klasse von Fr. 1-,- 1,200 0,2 % n. » ») 1,201- 2,000 0,3 % III. )) ) )) 2,001- 3,000 0,5% IV. ) » » 3,001- 4,000 0,7 % V. » » ) 4,001- 5,000 0,9 % VI. ») )) 5,001- 5,500 1,1 % VII. » » » 5,501- 6,000 1,3 % VIII. ») » 6,001- 6,500 1,55 % IX. » » )) 6,501-10,000 1,8 % X. » ») ») 10,001 und darüber 2,1 % « Der nach diesen Ansätzen ermittelte Steuerbetrag ist mit der jeweiligen Zahl des Steuerfusses zu multi- plizieren. » Art. 24 lautet: «Das Existenzminimum wird wie folgt festgesetzt: Gemeindeautonomie. No 62. 567

1. Für Einzelpersonen und den Haushaltungsvorstand 1200 Fr.

2. Für jede andere im betr. Haushalt lebende Person über 16 Jahren 600 Fr.

3. Für jedes zur Familie des Steuerpflichtigen ge- hörende Kind von 16 Jahren und darunter 300 Fr. Diese Existenzminima sind nicht ganz steuerfrei. Die Steuer wird für die Gesamtsumme dieser Beträge nach der Skala dieses Gesetzes (Art. 22) berechnet, hingegen wird der Steuerpflichtige nur mit einem Drittel hievon belastet.» Die Ergänzungssteuer auf dem Vermögen ist nach Art. 33 nicht progressiv und soll beim Steuerfuss 1 einen Franken auf 1000 Fr. Vermögen betragen. In Art. 32 werden dafür dieselben Abzüge (Steuer- befreiungen) wie in Art. 4 Ziff. 4, 5 und 6 des kan- tonalen Gesetzes vorgesehen, wobei aber der steuerfreie Betrag der unter 5 und 6 fallenden Objekte von 2000 Fr. auf 5000 Fr. für Ziff. 5 und 10,000 Fr. für Ziff. 6 erhöht ist; ausserdem werden durch eine weitere Vorschrift, wenn nach jenen Abzügen nicht mehr als 10,000 ,Fr. Vermögen bleiben, davon nochmals 5000 Fr. befreit. Der Erlass wurde von einer Anzahl Gemeindeein- wohnern, J. P. Schmidt und Genossen, als verfassungs- widrig, nämlich gegen Art. 40 Abs. 5 und 6 KV ver- stossend angefochten. Durch Entscheid vom 15. Juli 1921 hiess der Kleine Rat von Graubünden die Be- schwerde gut und hob das Steuergesetz in seiner Gesamt- heit auf, da jedenfalls die Rüge der Verletzung von Art. 40 Abs. 6 KV begründet sei : auf die übrigen Re- kurspunkte brauche daher nicht näher eingetreten zu werden. Der Grosse Rat, an den die Gemeinde Filisur rekur- rierte, bestätigte durch Beschluss vom 25. Nov. 1921, zugestellt 4. März 1922 diesen Entscheid. Er schloss sich 1. hinsichtlich der Frage der Verletzung von Art. 40 Abs. 6 KV (Überschreitung der Progressions- 568 Staatsrecht. ' ansätze des kantonalen Steuergesetzes) der Auffassung des Kleinen Rates an und erklärte, dass der Erlass' überdies auch deshalb aufgehoben werden müsse, weil

2. die Bestimmungen über die Steuerabzüge ,bei der Ergänzungssteuer und 3. das Verhältnis zwischen der Belastung des Vermögensertrages und Erwerbes der durch Abs. 5 ebenda aufgestellten Forderung gerechter und billiger Verteilung der Steuerlasten zuwiderliefen. Aus dem Votum des Referenten der grossrätlichen Kommission, deren Anträgen sich die Behörde anschloss, ist an Hand des gedruckten Verhandlungsprotokolls zur ersten und ,dritten Beanstandung folgendes hervor- zuheben:

1. Progressionsansätze : Nach dem kantonalen Steuergesetz seien bei einem Steuerfusse (einfachen Ansatz) von 1 0/00 an Steuern zu bezahlen:

1. füreinVermögenbisauf Fr.20,000 1 0/00-~20.-

2. fürdenMehrbetragbisauh 50,000 1,1 0/00=33.- 3. »» » » }) 80,000 1,2°/00=36.-

4. »»}} )} 110,000 1,3 ° /00=39.- 5. })}} )} »»» 140,000 1,4 ° /00=42.-

6. »»» »» 170,000 1,5 ° /00=45.- 7.» l) »,200,000 1,6 ° /00=48.- '

8. »»» »» 230,000 1,7 ° /00=51.- während nach dem angefQchtenen Erlass unter Zu- grundelegung eines durchschnittlichen Vermögenser- trages von 5 % beim gleichen Steuerfuss (einfachen Ansatz für die gleichen Vermögenssummen als Er- gänzungssteuer und Einkommenssteuer (vom Ver- mögensertrage) zu entrichten wären: Ergllnzllllp_telltr EinkGmmenuteaer Total In I. Klasse Fr. 20.~ Fr. 0.66 Fr. 20.66

l) 11. ) » 30.- 5.03 » 35.03 , » III. » » 30.- 9.50 )\ 39.50 «( IV. » )) 30.-'- » 14.50, » 44.50 » V. » » 30.- )) 23.25 » 53.25 GemeiIideautonomie. N° 62. 569 Ergilnzunguteuer Eillkommenstfller Total Fr.30.- Fr. 27.- Fr. 57.- In VI. Klasse » VII.)) » 30.- » 27.- )) 57.- VIII 30 » 31.50 » 61.50 » .» ».- oder 1,033° /00' 1,167° /00' 1,3160/00, 1,483° /00' 1,775 % 0, 1 90 I 1 90 I und 2 050/00 des betreffenden Ver- , 00, , 00 ' mögensbetrages. In allen Lagen bis zu 230,000 Fr. sei also die Ein- kommens- und Ergänzungssteuer zusammen höher als nach dem kantonalen Steuergesetz. Ob die Überschrei- tung der kantonalen Progressionsansätze direkt durch Einführung eines höheren Progressionsansatzes oder auf dem Umwege der Einführung einer Ergänzungssteuer stattfinde, bleibe sich gleich. Der Sinn des Art. 40 Abs. 6 KV gehe dahin, dass das gleiche Vermögen beim gleichen Steuerfuss nicht höher belastet werden dürfe als vom Kanton. \Venn eine Gemeinde mehr Geld' nötig habe, so müsse sie den Steuerfuss erhö- hen wovon alle Pflichtigen gleichmässig betroffen wü;den' sie dürfe nicht eine Kombination in der Weise t;effen, dass vom gleichen Objekte ,:erschi~dene Steuern erhoben werden, die zusammen belm gleIchen Steueransatz mehr abwerfen, also das gleiche Vermö- gen mehr belasten, als dies nach der kantonalel: Pro- gression der Fall und ~öglic~ s~i. D~nn auc~ em sol- cher Steuerbezug laufe m \VlrklichkeIt auf mehts an- deres als eine - verhüllte - Überschreitung der kan- tonalen Progression hinaus.

2. _ Verhältnis zwischen der Belastung von Yer- mögen und Erwerb. . Nach Art. 22, 24 und 33 des Gemeindeerlasses blIe- ben 1000 und 1500 Fr. Erwerb noch steuerfrei, während für einen gleich hohen Vermögensertrag von 1.?OO Fr., also für ein Vermögen von 20,000 Fr. als ErganJ:ullgs- und Einkommenssteuer 20 Fr. 66 Cts. zu entrichten seien und die Ergänzungs- und Einkommenss~euel' für einen Vermögensertrag yon 1500 Fr. aus emem Staatsrecht. Vermögen von 20,000 bis 50,000 Fr., zusammen 35 Fr. 03 Cts. ausmache. Das Vermögen von 50,000 bis 80,000 Fr. d. h. ein Vermögensertrag von 1500 Fr. be- zahle in III. Klasse zusammen 39 Fr. 50 Cts. Auf Grund des kantonalen Gesetzes wären zu bezah- len für 1000 .~. Erwerb 4 Fr. oder beim niedrigeren Ansatz des Flhsurer Statuts 2 Fr., und für 1500 Fr. Erwerb 6 Fr. 60 Cts. oder beim Ansatz II. Klasse des Filisurer Statuts 3 Fr. 30 Cts. Und das Steuergesetz d~s Kantons .Zürich von 1917 befreie 1. von jedem Emkommen dIe ersten 800 Fr.; 2. je 200 Fr. für das z~eite und die -folgenden Kinder eines Steuerpflich- tigen unter 16 Jahren; 3. je 200 Fr. für jede erwerbs- unf.ähige Person, ~eren Unterhalt dem Pflichtigen obhegt. Es ergebe SIch daraus, dass die Befreiung von der Erwerbssteuer in anderen Kantonen mit anerkannt modernen Steuergesetzen viel weniger weit gehe als nach dem Erlass der Gemeinde Filisur, ferner, dass durch das Gemeindegesetz das Einkommen aus Ver- mögen zu Gunsten desjenigen aus Erwerb in einer übermässigen und mit den Grundsätzen der Steuer- gerechtigkeit nicht mehr vereinbaren \Veise belastet C. - Gegen den Entscheid des Grossen Rates hat die Gemeinde Filisur die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Auf- hebung. Sie macht geltend,. dass der Grosse Rat da- mit die Grenzen der ihm gegenüber den Gemeinden und Gemeindeerlassen zustehenden Aufsichtsbefugnis ü~erschritten, in d~s durch Art. 40 Abs. 2 KV gewähr- lel.stete Selbs~besbmmungsrecht der Gemeinde. einge- grIffen und emen Willkürakt begangen habe. Art. 40 Abs. 6 KV verbiete nur die Überschreitung der kan- tonalen Progressionsansätze, nicht die Wahl eines vom kantopalen abweichenden Steuersystems wie des vor- liegenden, wodurch neben dem Kapital und Erwerb auch der Vermögensertrag als neues Steuerobjekt erfasst werde. In der Wahl des Steuersystems seien Gemeindeautonomie. N0 62. 5'"" Ii die Gemeinden grundsätzlich, unter dem Vorbehalt des Art. 40 Abs. 5 KV, dass dasselbe nicht den Grund- sätzen der Billigkeit und Gerechtigkeit zmviderlaufen dürfe, frei. Daraus, dass das kantonale Steuergeset7. u n ger e c h t erWeise den Vermögensertrag steuer- frei lasse, dafür aber das Arbeitseinkommen ausser- ordentlich stark besteuere, könne eine Pflicht der Ge- meinde, den Nutzniessern jenes kantonalen Privileges dieses auch bei den Gemeindesteuern zu gewähren nicht hergeleitet werden. In dem aufgehobenen Stener- erlass würden aber die Progressionsansätze des kantona- len Gesetzes als solche nicht überschritten. Die Er- gänzungssteuer sei überhaupt nicht progressiv und bei der Einkommenssteuer sei die Progression auf die Hälfte der bei der kantonalen Erwerbssteuer vorge- sehenen reduziert. Die prozentual stärkere Belastung des Vermögens, gegenüber der kantonalen Besteuerung, welche der Grosse Rat rüge; ergebe sich einzig daraus, dass neben dem Kapitalbetrag des Vermögens auch noch der Vermögensertrag der Besteuerung unter ... stellt werde. Ein Verbot, dies zu tun, enthalte aber Art. 40 Abs. 6 KV nicht und es dürfe nicht durch die Rekurspraxis darein gelegt werden. Auch bei der Berech- nungsweise des Grossen Rates würden zudem die kau- tonalen Progressionsansätze erst bei Annahme eines durchschnittlichen Zinsertrages von mehr als 4,3. % überschritten. In Wirklichkeit erreiche aber der durch- schnittliche Zinsertrag nicht einmal 4,3 0 / 00, Bei den Steuerabzügen des Art. 32 des Gemeindesteuergesetzes sei man davon ausgegangen, dass bei Aufnahme der im kantonalen Gesetze ebenfalls vorgesehenen Steuerbe- freiung der Viehhabe bis auf 7000 Fr. eine analoge Be- günstigung gleichen Umfangs gerechter Weise auch dem Handwerk und· den übrigen Berufen eingeräumt werden müsse. Die Darstellung, wonach zufolge dieses Artikels Vermögen bis auf 27,000 Fr. von der Ergän- zungssteuer befreit wären, sei irreführend : es werde nie 572 Staatsrecht. einen Steuerpflichtigen geben, der auf alle Abzüge zu- gleich Anspruch erheben könne. Auch das Verhält- nis zwischen der Belastung des fundierten und un- fundie~ten Einkommens verletze die Billigkeit und Gerechtigkeit nicht. Nach beiden Richtungen, hinsicht- lich der Abzüge bei der Ergänzungssteuer und des Verhältnisses, in welchem Vermögen und Arbeitsein- kommen zur Steuer herangezogen werden sollen, handle es sich um Ermessensfragen, die in guten Treuen verschieden gelöst werden könnten. Je nachdem man sich dabei mehr auf den Standpunkt der Interessen der wirtschaftlish Starken stelle oder danach trachte, die Lasten möglichst nach dem Grade der wirtschaft- lichen Leistungsfähigleit unter Ausschluss jeglichen Steuerprivilegs zu verlegen, werde die Lösung verschie- den ausfallen. Das Gemeindegesetz von FiIisur ver- suche die widerstreitenden Interessen auf einer mitt- leren Linie zu vereinigen. Es sei darin mit der Auto- nomie der Gemeinde in keiner \Veise Missbrauch ge- trieben worden. Das Selbstbestimmungsrecht der Ge- meinden würde zur inhaltlosen Formel, wenn die staat- liche Aufsichtsbehörde sich auch in solche reine Zweck- mässigkeitsfragen einmischen Ulid eine bestimmte Ord- nung dafür vorschreiben könnte. D. - Der Grosse Rat von Graubünden hat keine Gegenbemerkungen eingerei<;ht. Die Rekursbeklagten J. P. Schmidt und Genossen, deren Beschwerde den Kleinen Rat zum Einschreiten veranlasst hatte und die deshalb auch im Verfahren vor dem Grossen Rat als Partei behandelt worden waren, haben Abweisung der Beschwerde beantragt. Das BundesgeJ'icht zieht in Erwägung :

1. - Der Standpunkt der Rekurrentin, dass der Vorschrift des Art. 40 Abs. 6 KV durch die Art. 22 und 33 des Gemeindesteuergesetzes Genüge getan sei und eine weitere Schranke als' die in diesen Bestim- Gemeindeautonomie. N° 62. 573 mungen tatsächlich beachtete sich aus der gedachten Verfassungsnorm nicht herleiten lasse, ist vom Grossen Rate mit Recht als unzutreffend zurückgewiesen wor- den. Wenn Art. 40 Abs. 6 KV der Gemeinde verbietet die Progressionsansätze des kantonalen Steuergesetzes zu überschreiten, so ist damit eben ausgesprochen, dass die Steuerleistung für das gleiche Steuerobjekt unter der Voraussetzung eines gleichen Steuerfusses (einfachen Steuersatzes) nicht nach dem Umfange der darunter fallenden Werte eines Pflichtigen rascher ansteigen,

d. h. einen grösseren Bruchteil dieser Werte ausmachen darf, als es nach dem kantonalen Gesetze der Fall ist. Würde man die Bestimmung anders, im Sinne der Rekurrentin auslegen, so würde sie eine irgendwie wirksame Schranke für die steuerliche Belastung der Bürger durch die Gemeinden überhaupt nicht mehr enthalten, da die Gemeinde das Ergebnis, dass ihr durch eine höhere Festsetzung der Progressionsansätze selbst zu erreichen verwehrt ist, einfach auf dem Um- wege dennoch herbeiführen könnte, dass sie neben der auch im kantonalen Gesetze vorgesehenen Steuerart noch eine anders benannte weitere Steuer, bei der aber das Objekt in Wirklichkeit dasselbe ist, einführt. Mit einer solchen Umgehung des Verbotes des Art. 40 Abs. 6 hat man es hier zu tun. Bei der Besteuerung des Ertrages eines Vermögens wie bei derjenigen seines Kapitalwertes ist Steuerobjekt das Vermögen; nur die Art der Berechnung der Steuer ist verschieden. Und umgekehrt soll auch durch die Besteuerung des Kapitalwertes des Vermögens grundsätzlich nicht dieses selbst, sondern sein (tatsächlicher oder doch möglicher, erzielbarer) Ertrag getroffen werden; aus ihm muss die Steuer entrichtet werden können, wenn sie nicht aus einer solchen zu einer partiellen Ver- mögenseinziehung (Konfiskation) werden soll. Tritt eine derartige Vermögenssteuer als Ergänzung zu der allgem:inen auch den Vermögensertrag umfassenden AS 48 I - 1!l~~ H9 574 Staatsrecht. Einkommenssteuer hinzu, so soll damit dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass die wirtschaftliche

• Leistungsfähigkeit des Vermögensträgers wegen des dauernden Charakters der Quelle, aus der seine Ein- nahmen fliessen, eine grössere ist als diejenige von Personen, die ausschliesslich auf den Ertrag ihrer Ar- beitskraft angewiesen sind und dass er wegen seines Besitzes. auch ein grösseres Interesse am Staat und des- sen Einrichtungen hat als die letzteren. Für die Frage, ob die Progression der Steuerleistungen für das Ver- mögen im Gemeindesteuergesetz von Filisur sich inner- halb des nach rut. 40 Abs. 6 KV, d. h. des nach dem geltenden kantonalen Steuergesetz zulässigen Rah- mens halte, kann daher nicht einfach darauf abge- stellt werden, dass das Gemeindesteuergesetz weder für . dieErgänzungssteuer noch für die Einkommens- steuer an sich eine stärkere Progression vorsieht als das kantonale Gesetz. Sondern es muss die' Gesamtbelas- tung des Vermögens in den einzelnen Klassen durch die Ergänzungssteuer und Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrage 'zusammen ermittelt, berechnet wer- den, welchen Bruchteil der betreffenden Vermögens- summe sie ausmacht und dieser Bruchteil mit dem- jenigen verglichen werden, der· nach der Progressions- skala des kantonalen Gesetzes in der gleichen Klasse für die gleiche Summe heim .gleichen Steuerfusse (ein- fachen Ansatze) als Steuer zu entrichten wäre. Dass auf dieser Grundlage berechnet die Steuerleistung nach dem Gemeindegesetz in allen Klassen stärker und rascher ansteigt als nach dem kantonalen Steuergesetze, sobald der durchschnittliche Vermögensertrag mit mehr als 4,3 % eingesetzt wird, hat die Rekurrentin nicht zu bestreiten vermocht. Für die Behauptung aber, dass durchschnittlich nicht mit einem höheren Ertrage als jenen 4,3 % gerechnet werden dürfe, ist sie den Beweis schuldig geblieben. Massgebend' für die Lösung dieser Vorfrage mussten für den Grossen Rat • Gemeindeautonomie. N0 62. , 575 naturgemäss die Verhältnisse sein, wie sie bei Fällung seines Entscheides bestanden. Die Einstellung des durchschIiittlichen Ertrages mit 5 % in die angestellte Berechnung stützt sich, wie ,aus dem Referate des Prä- sidenten der grossrätlichen Kommission hervorgeht. auf Erhebungen, wonach die vom Kanton und der Kantonalbank aufgenommenen Gelder damals durch- schnittlich mindestens zu 5 % verzjnst werden mussten, während der Zinsfuss für von Privatbanken und ande- ren Privatunternehmungen aufgenommene Gelder noch bedeutend höher. bis 7 % war, Angaben, welche die Rekursschrift nicht zu widerlegen versucht hat und einfach mit Stillschweigen übergeht. Die Annahme, das Steuergesetz der Gemeinde verstosse gegen Art. 40 Abs. 6 KV, ist demnach in keiner Weise anfechtbar. Der Gemeinde wird damit auch die Einführung der allgemeinen Einkommenssteuer an Stelle des kanto- nalen· Steuersystems an sich nicht verwehrt, sobald sie die Steueransätze beim Einkonnnen· und bei der. Ergänzungssteuer so gestaltet, dass die oben als, un-.. statthaft bezeichnete Folge vermieden wird. In diesem' Umfange ergibt sich aber nach dem Gesagten eben aus dem Verbot des Art. 40 Abs. 6 KV notwendiger- weise zugleich auch eine Beschränkung der Gemeinde' hinsichtlich des zu wählenden Steuersystems, die, weil durch die Verfassung selbst gewollt, nicht unter Be- rufung auf das verfassungsmässige Selbstbestimmungs- recht der Gemeinde angefochten werden kann.

2. - Ein Eingriff in dieses Recht liegt auch nicht in den bei den weiteren Beanstandungen, die der Grosse Rat sonst noch gegenüber dem Steuererlasse der Ge- meinde erhoben und als Grund zu dessen Aufhebung erklärt hat. Art. 40 Abs. 5 KV knüpft an das Recht der Gemeinde zur selbständigen Regelung der Ge- meindesteuern neben der Schranke des Abs. 6 auch die weitere allgemeine, dass die aufzustellenden Vorschrif- ten den Grundsätzen einer billigen und gerechten Ver- 57ö Staatsrec ht. teilung der Steuerlasten entsprechen müssen. \Yenn der Grosse Rat den Standpunkt einnimmt, dass er auf Grund dieser Vorschrift nicht nur bei einem offen- baren Missbrauche der Autonomie einzuschreiten, son- dern die Frage, ob das Steuergesetz der Gemeinde mit jener Anforderung vereinbar sei, auf Beschwerde hin frei zu prüfen habe, so ist auch gegen diese Auf- fassung wiederum verfassungsrechtlich nichts einzu- wenden. Aus der Verfassung selbst ist der Wille, die Kognition der staatlichen Aufsichtsbehörden in die- sem Punkte einzuschränken, nicht ersichtlich und andere Vorschriften, welche zu einem solchen Schlusse nöti- gen würden, hat die Rekurrentin nicht angeführt. Es ist damit das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde a~f dem Gebiete der kommunalen Steuergesetzgebung wIederum von Verfassungswegen auch in derartigen mehr steuerpolitischen Fragen in gewissem Umfange beschränkt, wie denn die Einräumung "einer solchen Autonomie überhaupt das Eingreifen der Staats- behörde, kraft ihrer Aufsichtsgewalt über die Gemein- den, auch in Ermessensfragen an sich nicht ausschliesst (vgI. AS 40 I S. 281 f. und das Urteil in Sachen Ge- meinderat Bern gegen RegierUilgsrat Bern vom Juni 1915), wo es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, die das staatliche Gesetz ausdrücklich dem Gutfinden der Gemeinde überlassen hat (wie in dem Falle AS 46 I S. 381). Da sich das Bundesgericht nach fest- stehender Praxis von der Auslegung kantonaler Ver- fassungsvorschriften der vorliegenden Art durch die oberste nach kantonalem Staatsrecht zur Lösung ver- fassungsrechtlicher Streitigkeiten berufene Behörde, den grossen Rat nicht ohne Not, sondern nur aus zwin- genden Gründen entfernt, könnte daher der Rekurs hinsichtlich dieser zwei anderen Punkte höchstens gutgeheissen werden, wenn der Grosse Rat sich für deren Beanstandung offenbar zu Unrecht auf Art. 40 Abs·15 KV gestützt, einen Verstoss gegen das hier Gemeindeautonomie. No 62. 577 aufgestellte Postulat gerechter . Verteilung . der Steuer- lasten unter Umständen, angenommen hätte, wo er schlechterdings nicht in Betracht kommen konnte. Dies ist aber keineswegs 0 der Fall. Nach Art. 33 des Steuergesetzes der Gemeinde Fi- lisur beträgt das von der Ergänzungssteuerbefreite Vermögen beim Zusammentreffen aller vorgesehenen, oben Fakt. B erwähnten Abzüge 27,000 Fr. Der Ein- wand, dass derselbe Steuerpflichtige' nie in die Lage kommen werde, von allen Abzügen zugleich Gebrauch zu machen,' enthält einmal eine petitio principii. Es kommt darauf auch deshalb nichts an, weil selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass wenigstens die beiden ersten dieser Abzüge - für zum landwirtschaftlichen Betriebe gehörende Viehhabe und für dem Handwerk

u. s. w. dienende Gerätschaften, Vorräte, Einrichtun- gen u. s. w. -' regelmässig nicht nebeneinander, sondern nur alternativ in Betracht kommen werden, die danach verbleibenden Befreiungen noch immer 20,000 Fr. oder 22,000 Fr. gegenüber 4000 Fr. oder 9000 Fr. nach dem kantonalen Gesetze ausmachen. Eine Befreiung dieses Umfanges durfte" aber gewiss für eine Gemeinde mit vorwiegend ländlichen Verhältnissen und deshalb kleinen oder doch nur mittleren Vermögen als übermässig und· zu einer einseitigen Verlegung der hauptsächli- chen Steuerlast auf die Schultern weniger Steuerzahler führend betrachtet werden. ,,\hnliches gilt für den letzten Aufh~bungsgrund, das Missverhältnis zwischen der Belastung des Vermögens und des Arbeitsertrages. Der Grund für dasselbe ist dabei nicht sowohl in den EXistenzminima bei der Erwerbssteuer an sich J:zu suchen, von denen der Sprecher der. grossrätlichen Kommission erklärt' hat, dass sie zwar' sehr hoch, aber doch « direkt» nicht zu beanstanden seien. Er liegt . in dem Umstande, dass der Satz der Ergänzungssteuer (Vermögenssteuer) für alle Vermögen, ob gross oder klein, derselbe ist, eine Progression oder Degression 573 Staatsrecht. bei dieser Steuer nicht vorgesehen ist. Wenn der Grosse Rat eine solche gleichmässige Belastung jeden Vermö-

• gens bei gleichzeitiger starker Entlastung der kleinen und mittleren gegenüber den höheren Arbeitseinkom- men nicht zugelassen hat, so hat er damit wiederum die Grenzen der ihm aus Art. 40 Abs. 5 KV zustehen- den Befugnisse keinesfalls überschritten. Denn die vom Kommissionsreferenten angeführten, oben wiederge- gebenen Beispiele, die nicht haben widerlegt werden können, zeigen, dass die beanstandete Ordnung in der Tat zu einer unverhältnismässigen Mehrbelastung der kleineren Vermögen gegenüber dem Arbeitsertrage führt, einer weit grösseren, als der Gedanke der stärke- ren Heranziehung des fundierten im Vergleiche zum unfundierten Einkommen richtigerweise zu rechtfer- tigen vermag.

3. - Dass der Erlass in seiner Gesamtheit und nicht nur in den speziell beanstandeten Punkten aufgehoben wurde, beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass ein Steuergesetz wie das vorliegende ein zusammen- hängendes Ganzes bildet, aus dem nicht einzelne wesent- liche Teile beseitigt werden können, ohne dass damit auch die übrigen Bestimmungeri in ihren Vorausset- zungen erschüttert werden. Die Rekurrentin behaup- tet denn auch selbst nicht, dass der Grosse Rat h i e- dur c h verfassungswidrig .gehandelt habe, sondern begnügt sich die Frage aufzuwerfen, ob nicht die bloss partielle Aufhebung auch genügt hätte und richtiger wäre. Abgesehen davon, dass dem Vorgehen des Gros- sen Rates auch bei freier Nachprüfung aus dem an- geführten Grunde offenbar beigetreten werden müsste, war es grundsätzlich ausschliesslich Sache der kanto- nalen Behörde darüber zu befinden. welche Folgen sich aus der Unvereinbarkeit wichtiger Teile des Ge- setzes mit dem kantonalen Staatsrecht für den Er- lass in seiner Gesamtheit ergeben. Für das staatsrecht- liche Rekursverfahren scheidet dieser Punkt mit dem Gemeindeautonomie. ~o 62. 579 Augenblicke aus, wo eine Verfassungsverletzung ir- gendwelcher Art von der Rekurrentin selbst nicht behauptet wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. VIII. ~STEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGEN PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES Vgl. Nr. 62. - Voir n° 62.