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40_I_389

BGE 40 I 389

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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388

Staatsrecht.

fehlt es, wie das Obergericht auf Grund der Unter-

suchung in nicht aktenwidriger und daher für das Bun-

desgericht verbindlicherweise festgestellt bat, in Bezug

auf den Mitkläger Emil Studinger Sohn an jeglichem

schlüssigen Beweismaterial, durch das die Wahrheit des

ihm gemachten Vorwurfes oder doch zum mindesten der

gute Glaube des Verfassers dargetan würde, indem dem

(allein als einigermassen belastend in Betracht fallenden)

indirekten und schon darum nur wenig zuverlässigen

Zeugnis der Gertrud Steiner eine Reihe anderer Aus-

sagen gegenüberstehen, die eine schlechte Behandlung

des Knaben durch den Bruder entschieden in Abrede

stellen. Wenn. der Verfasser des Artikels dennoch ge-

stützt auf den vereinzelten Vorfall zwischen Mutter und

Sohn an der Aare die allgemeine Behauptung aufgestellt

hat, dass der Knabe durch andauernde Misshandlungen

seitens der Eltern, also auch des Vaters und des älteren

Bruders aus dem Hause getrieben worden sei, so hat

man es dabei demnach nicht mehr bloss mit einer nur

in Einzelheiten ungenauen Schilderung oder mit einer

vielleicht etwas zu weitgehenden, aber doch angesichts

der tatsäehliehen. Ereignisse in guten Treuen vertret-

baren und daher entschuldbaren Schlussfolgerung, son-

dem mit einer wesentlichen Entstellung der Tatsachen

zu tun, deren strafrechtliche Verfolgung vom Stand-

punkte des Art. 55 BV nicht beanstandet werden kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

i-.. 'X.,j;ona.cs Verfru;sungsrecht. N° 45.

389

VII. KANTONALES VERFA-SSUNGSRECHT

SPEZIELL OBLIGATORISCHES REFERENDUM

DROIT CONSTITUTIONEL CANTONAL

REFERENDUM OBLIGATOIRE EN PARTICULIER

45. Urteil vom 1. Oktober 1914 i. S. Engel gegen Xa.ntonsrat

von Zürioh.

Rekurs gegen einen Beschluss des Kantonsrates, weil der-

selbe nicht der Volksabstimmung unterbreitet worden sei.

Bedeutung der Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1· u. 2 und 31 Ziff. 5

der zürcherischen Verfassung, wonach zum Abschluss von

« Konkordaten" und zu «neuen einmaligen Ausgaben für

einen bestimmten Zweck &, welche 250,000 Fr. übersteigen.

die Zustimmung des Volkes erforderlich ist. Stellung des

Bundesgerichts gegenüber einer von der obersten kanto-

nalen Behörde ausgehenden Auslegung des kantonalen

Verfassungsrechts.

A. - Am 6. Juli 1914 hat der Kantonsrat von Zürich

(nach Einsieh t eines Antrages des Regierungsrates

vom 22. Mai 1914, eines Bt>richtes des Verwaltungs-

rates der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom

14. Mai 1914 sowie des Antrages seiner Kommission ~

nachstehenden Beschluss gefasst:

« I. Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zü-

rich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appen-

zell A.-Rh. und Zug.

a) unter sich am 22. April 1914 abgeschlossenen Ver-

trage betreffend Gründung der Gesellschaft der Nord-

ostschweizerischell Kraftwerke A.-G.,

b) mit dem (! Motor» Aktiengesellschaft für angewandte

Elektrizität in Baden am 24. März 1914 abgeschlossenen

Vertrage

wird die Genehmigung erteilt und der Regierungsrat

daher ermächtigt, 38 % der Aktien der Kraftwerke

Beznau-Lölltsch A.-G. oder 13,680 Stück zum Kurse

390

Staatsrecht.

von 690 Fr. per Stück von nominell 500 Fr. Wert

1. Oktober 1914 zu erwerben.

II. Der Regierungsrat hat von den von ihm erwor-

benen 38 % = 13,ßSO Stück Aktien der Kraftwerke

Beznau-Löntsch 20 % = 7200 Stück.an die Elektri-

zitätswerke des Kantons Zürich zum Ankaufspreise ab-

zutreten.

In. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zum

Vollzug dieses Beschlusses erforderlichen Geldmittel auf

dem Anlehenswege zu beschaffen.

IV. Mitteilung dieses Beschlusses an den Regierungsrat

für sich und zu Handen der beteiligten Kantone, sowie

an den Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kan-

tons Zürich. 'I>

Ein bei der Beratung der Vorlage aus der Mitte des

Rates gestellter Antrag, dieselbe dem Volke zur Ab-

stimmung zu unterbreiten, wurde mit Mehrheit abge-

lehnt, nachdem der Sprecher der Kommission Dr. Wett-

stein dazu nach dem Referate in der « Züricher Post 'I>

im Anschluss an die (! Weisung» des Regierungsrates

folgendes ausgeführt hatte: « Die Frage, ob der Vertrag

der Volksabstimmung zu unterbreiten sei, wird von der

Kommission einstimmig ve~eint. Der Regierungsrat,

der der gleichen Ansicht ist, erblickt darin nur eine

Kapitalanlage. Jedenfalls gibt uns das Gesetz über die

Errichtung der kantonalen Elektrizitätswerke die Be-

fugnis, diese Beteiligung an den Nordostschweizerischen

Kraftwerken in der kantonsrätlichen Kompetenz zu

entscheiden: denn tatsächlieh handelt es sich nur um

eine Erweiterung der Unternehmung dieser kantonalen

Werke. Ein Konkordat ist die Vereinbarung mit den

andern Kantonen nicht: der Inbalt des Vertrages ist

wirtschaftlich-zivilrechtlicher, nicht öffentlich rechtlicher

Natur: er begründet keine einem Akte der Gesetzge-

bung gleichwertige Bindung des Staatswillens. »

Die für die Notwendigkeit der Anordnung des Refe-

Kantonales Verfassungsrecht. N° 45.

391

rendums in Betracht fallenden kantonalen Vorschriften,

auf welche die Votanten sich stützen, lauten:

a) Kan tonsverfassung vom 18. April 1869.

(l Art. 30, Abs. 2. Der Volksabstimmung sind zu

unterstellen:

1. alle Verfassungsänderungen, Gesetze und K 0 n-

korda te,

2. diejenigen Beschlüsse des Kantonsrats, welche der-

selbe nicht endgiltig zu fassen befugt ist (Art. 31),

3. Schlussnahmen, welche der Kantonsrat von sich

aus zur Abstimmung bringen will. »

(! Art. 31. Dem Kantonsrat kommt zu:

1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Ge-

genstände. welche

der Volksabstimmung unterstellt

werden,

2 ...... .

3 ...... .

4 ...... .

5. die endgiltige Entscheidung über neu e ein -

malige Ausgaben für einen bestimmten

Z w eck, w eIe h e den B e t rag von 250,000 F r.

nie h t übe r s t ei gen, sowie über neue jährlich wieder-

kehrende Ausgabenbis auf den Betrag von 20,000 Fr.

6. . .•.... >)

b) Gesetz betr. die Elektrizitätswerke des

Kan to ns Z ü r ich vom 15. Mä rz 1908.

« § 1. Der Kanton Zürich erstellt und betreibt Elektri-

zitätswerke zum Zwecke der Abgabe elektrischer Energie

zu billigem Preise. Er kann auch an der Erstellung und

dem Betriebe solcher Werke sich beteiligen oder elek-

trische Energie mieten. »

(l § 2. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich

werden als selbstständige staatliehe Unternehmung be-

trieben und sollen sich grundsätzlich selbst erhalten.

Von letzterem Grundsatze darf insofern abgegangen

werden, als dies zur Entwicklung und Konkurrenzfähig-

392

Staatsrecht.

keit der Unternehmung notwendig ist. Allfällige Zu.

schüsse aus der Staatskasse an den Betrieb sind aus

späteren Überschüssen zu tilgen. I)

« § 3. Die zur Gründung, zum Ausbau, Unterhalt und

Betrieb der Unternehmung erforderlichen Kredite werden

vom Kantonsrat bewilligt. Das K.apitaJ wird vom Staate

beschafit und ihm zu einem vom Kantonsrat zu bestim-

menden und den Selbstkosten entsprechenden Zinsfusse

verzinst. I)

Au~ dem durch den Beschluss des Kantonsrates ge-

nehmIgten {(Vertrage betr. Gründung der Nordost-

schweizerischen Kraftwerke Akt.-Ges.)) sind als für das

Verständnis des vorliegenden Rechtsstreites bedeutsam

folgende Bestimmungen hervorzuheben :

« § 1. Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen,

Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und

Zug erwerben von der A.-G. {(Motor I) in Baden die

sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und

betreiben diese Unternehmung auf Grund der beste-

henden Konzessionen und Verträge als Aktiengesell-

schaft unter der Firma « Nordostschweizerische Kraft-

werke A.-G. » nach kaufmännischen Grundsätzen, unter

Berü~ksichtignng angemessen~r Verzinsung und Ab-

schreIbung, mit Hauptsitz in Baden und Zweignieder-

lassungen in Zürich und Glarus weiter.)}

« § 2. Von den zu erwerbenden Aktien übernehmen

die Vertragskantone folgende Beträge:

Wird das Aktienkapitai erhöht, s~ ü'ber~e~e; di~

Vertragskantone die neuen Aktien nach dem gleichen

Verhältnis.

Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates be-

trägt 25.

Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat min-

destens durch ein Mitglied vertreten sein, das in ver-

~indlicher Weise von der betreffenden Kantonsregierung

m Vorschlag gebracht wird. Im übrigen erfolgt die

Kantonales Verfassungsrecht. N° 45.

393

Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die Kan-

tone nach Massgabe ihres Aktienbesitzes. I)

• § 3. Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien

nicht an Dritte veräussern, ausgenommen:

1. die Übertragung des gesamten oder eines Teiles

des Aktienbesitzes an ein eigenes staatliches Elektri-

zitätswerk,

2. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im

Verwaltungsrat. I)

« § 4. Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind

verpflichtet, in den beteiligten Kantonen die elektrische

Energie unter gleichen Verhältnissen zu den gleichen

Bedingungen abzugeben, vorbehältIich der bestehenden

Verträge und Konzessionen.

Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte

elektrische Energie für ihre staatlichen Kraftversorgun-

gen von den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu

beziehen. solange diese in der Lage sind, zu annehm-

baren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die

Meinung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten

Kantone von den Kraftwt:rken Strom beziehen, unter

keinen Umständen ungünstiger sein dürfen, als diejenigen

zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertrages ihren

Ehergiebedarf decken.

Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsver-

träge, Bezüge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden

und künftigen Konzessionen reservierten Vorzugskraft-

quoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen. »

« § 5. Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung

von Konzessionen an Dritte unbeschränkt. Bei Projekten

von Anlagen mit 10,000 Pferdekräften und mehr haben

sie jedoch unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung

den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen

Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessions-

bewerbern einzuräumen. Das Vorzugsrecht ist längstens

innert vier Monaten nach Abschluss der Verhandlungen

mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen ..... »

394

Staatsrecht.

« § 6. Die Kantone Zürich und. Schaffhausen werfen

in die Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraft-

werke A.-G. die Konzession des Wasserwerkes Egtisau

bei Rheinsfelden gemäss dem bestehenden Projekt und

den vom Bnnd und der Grossherzoglichen Regierung

erteilten Konzessionen gegen Vergütung der gehabten

Auslagen ein und ....• »

«§ 7. Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der

N~rdostsc~weizerichen Kraftwerke die Errichtung eines

dnlten NIederdruckwerkes erforderlich machen, so isl

unt~r . mehreren gleich wirtschaftlichen Bauprojektell

dasJemge auszuführen, welches im Gebiete des Kantons

Aargau liegt. »

B. -

Gegen den erwähnten Beschluss des Kantons-

rates vom 6. Juli 1914 hat Dr. H. Engel in Zürich in

seiner Eigenschaft als stimmberechtigter Kantonsein-

wohner die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei zu erkennen,

dass derselbe die Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 und 31

Ziff.5 KV verletze und daher erst in Kraft treten könne,

nachdem er zur Volksabstimmung gebracht und in ihr

angenommen worden sei. Die Begründung des Rekurses

ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen

ersichtlich.

.

. :' -

De~ ~egierungsrat des Kantons Zürich, der ge-

stutzt auf dIe Ihm durch Art. 40 KV übertragene Kom-

petenz zum Vollzug der Beachlüsse des Kantonsrates für

den letzteren die Rekursantwort erstattet hat, hat unter

Aufrechterhaltung der bereits in seiner « Weisung I) zum

Beschlussesentwurf vertretenen und in dem oben er-

wähnten Referate des Sprechers der kantonsrätlichen

Kommission resümierten Rechtsauffassung auf Abwei-

sung der Beschwerde angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Der mit dem Rekurse angefochtene Beschiuss

395

des zürcherischen Kantonsrates vom 6. Juli 1914 soll

nach der Ansicht des Rekurrenten aus einem doppelten

Grunde der Volksabstimmung unterstehen. Einmal weil

der dadurch genehmigte interkantonale Vertrag über die

Gründung der Nordoslschweizerischen Kraftwerke A.-G.

ein K 0 n kor da t im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 KV

sei. Und sodann weil die daraus dem Kanton erwach-

senden

finanziellen Aufwendungen -

Ankauf von

13,680 Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und Be-

schaffung der dazu erforderlichen Mittel auf dem An-

lehenswege -

eine « neue einmalige Aus gab e für einen

bestimmten Zweck» darstellen, die den nach Art. 31

Ziff. 5 in Verbindung niit Art. 30 Abs. 2 Ziff, 2 ebenda

in die endgültige Kompetenz des Kantonsrates fallenden

Betrag von 250,000 Fr. übersteige. Beide Argumente

halten bei näherer Prüfung nicht Stich.

2. -

Wie im Rekurse zugegeben wird, enthält die

zürcherische Verfassung keine Bestimmung, durch die

die Bedeutung dES in Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 verwendeten

Ausdruckes

(i Konkordate» näher umschrieben würde.

Die Fragr,,;'as darunter zu verstehen sei, muss daher

auf dem Wege der Auslegung unter Berücksichtigung

des Zwecks und Zusammenhangs der Norm gelöst werden .

Danach darf aber unbedenklich angenommen werden,

dass damit n ich t, wie der Rekurrent behauptet, alle

Vertr5ge mit anderen Kantonen gleichgültig welchen In-

halts gemeint sind. Denn irgendwelcher innere Grund,

der dafür spräche, für Angelegenheiten, die der Kantonsrat

oder Regierungsrat für das Kantonsgebiet abschliessend

ordnen kann, die Zustimmung des Volkes zu verlangen.

wenn sie statt dessen auf dem Verlragswege für das Ge-

biet mehrerer Kantone gemeinsam geregelt werden, ist

nicht ersichtlich und wird denn auch im Rekurse nicht

namhaft gemacht, Soll die angemeine Unterstellung der

« Konkordate» unter die Volksabstimmung einen ver-

nünftigen Sinn haben, so muss daher der Begriff zweck-

entsprechend, nämlich dahin beschränkt werden, dass

AS 40 I -

1914

26

396

Staatsrecht.

darunter nur Verkommnisse über solche Gegenstände

fallen, zu deren Regelung es nach der Verfassung all-

gemein. auch wenn sie einseitig nur für den eigenen

Kanton geschieht, der Mitwirkung des Volkes bedarf.

Demnach erscheinen als Konkordate im Sinne des Art. 30

Ziff.1 KV zwar nicht nur Vereinbarungen mit Gesetzes-

charakter, d. h. solche, durch die neue allgemein ver-

bindliche Rechtssätze aufgestellt werden. Denn das Mit-

wirkungsrecht des Volkes erstreckt sich nach der zürch.

Verfassung nicht nur auf Ver~'assungsänderungen und

Gesetze, sondern auch auf solche staatliche \Villens-

erkHirungen, welche ihrer Natur nach blQSS den Charakter

von Verwaltungsakten haben, nämlich auf alle diejenigen

« Beschlüsse », zu deren Fassung nach der Verfassung

nicht der Kantonsrat oder eine andere Behörde endgültig

kompetent ist. Wohl aber fallen damit aus dem Bereiche

der Konkordate alle diejenigen Abmachungen über Ver-

waItungsangelegenheiten hinaus, bei denen es sich nicht

um eine selbständige staatliche Willensiiusserung, so n -

dern lediglich um die Anwendung und Voll-

ziehung eines vom Volke angenommenen Ge-

setzes handelt. Denn der Geretzesvollzug und die

Aufsicht darüber ist nach der Verfassung ausschliesslich

:;ache des Regierungsrates und Kantonsrates, sodass

nach dem Gesagten auch der Abschluss darauf bezüg-

licher interkantonaler Vereinbarungen in ihre endgiltige

Kompetenz faHen muss.

Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass der hier

in Frage stehende interkantonale « Vertrag betr. Grün-

dung der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G.»

Hieht unter die Konkordate naeh Art. 31 Ziff. 1 fällt.

Allerdings nicht etwa deshalb, weil dadurch lediglich

zivilrechtliche Rechte und Pflichten des Kantons ohne

jede öffentlichrechtliche Nebenwirkung begründet wür-

den: aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Vertrages

-

insbesondere der darin von den Beteiligten über-

nommenen Verpflichtung, den gesamten Energiebedarf

·1

Kantonales Verfassungsreeht. No 45.

397

für ihre staatlichen Elektrizitätswerke bei den Nordost-

schweizerischen Kraftwerken zu decken und der Bestim-

mung, wonach die Kantone Zürich und SchafThausen

die Konzessionen für das Werk bei Eglisau an die

Nordostschweizerischen Kraftwerke abtreten, also auf

dessen eigene Ausführung verzichten -

erhellt klar,

dass diese Behauptung, wie sie in der Rekursantwort

und dem darin angerufenen Artikel von Prof. HUBEn.

vertreten wird, nicht nchtig ist und man es hier nicht

einfach mit der Gründung einer gewöhnlichen zivilrecht-

lichen Erwerbsgesellschaft, sondern mit der Schaffung

einer zwischenstaatlichen Gemeinschaft zum Zwecke der

rationellen Versorgung der beteiligten Kantone mit elek-

trischer Energie, also der Lösung einer inden Bereich

der staatlichen Verwaltung fallenden Aufgabe, zu tun

hat und die Bildung einer Aktiengesellschaft nur die

8ussere Form, das Mittel zur Verwirklichung jenes

Zweckes ist (vgl. FLEINER, Institutionen des Verwaltungs-

rechts S. 5 f.). Wohl aber aus dem anderen Grunde, weil

die Beteiligung an der Gründung von Elektrizitätswerken

durch Art. 1 des Gesetzes über die Elektrizitätswerke

des Kantons Zürich als Mitte] zur Versorgung des Kan-

tons mit billiger Kraft ausdrücklich vorgesehen ist, der

Bei tritt zu, dem streitigen Vertrage sich daher nicht als

selbständige staatliehe Zweckselzung, sondern lediglich

als Ausführung und Vollziehung des in jenem Gesetze

ausgesprochenen Willens darstellt, die nach dem Aus-

geführten in die abschliessende Kompetenz des Kantolls-

rates fällt. Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 30

Abs. 2 ZifI. 1 KV ist daher als unbegründet zu verwerfen.

3. -

Das Gleiche gilt hinsichtlich des weiteren Stand-

punktes, dass der Vertrag eine den Betrag von 250,000 Fr.

übersteigende einmalige Ausgabe im Sinne von Art. 31

Zift'. 5 und 30 Abs. 2 ZitT. 2 ebenda zur Folge habe.

Zwar kann auch hier der Auffassung der Regierung, dass

der Ankauf der 13 680 Beznau-Löntsch-Aktien sich über-

haupt nicht als Ausgabe, sondern als blosse Kapital-

393

Staatsrecht.

anlage charakterisiere, nicht beigestimmt werden. Denn

VOll Kapitalanlage kann logischer Weise nur da die

Rede sein, wo es sich um die Investierung bereits vor-

handener Mittel in einem Unternehmen handelt. So liegen

aber die Dinge hier nicht, da die Mittel zum Ankauf

der Aktien nicht dem bereits vorhandenen Staatsver-

mögen entnommen werden. sondern durch Aufnahme

eines rückzahlbaren Anleihens aufgebrach t werden müssen.

;\uch ist dem Rekurrenten zuzugeben. dass eine Ver-

fassungsbestimmung nicht durch ein einfaches Gesetz,

sondern nur durch ein neues Verfassungsgesetz abge-

ändert werden kann. Stünde die Bestimmung des § 3

des Gesetzes über die Elektrizitätswerke des Kantons

Zürich, welche den Kantonsrat ermächtigt, die zur Aus-

führung dieses Gesetzes erforderlichen Kredite von sich

aus zu bewilligen, wirklich im Widerspruch zu Art. 31

Ziff.;) der Verfassung. so müsste sie somit in der Tat als

ungültig angesehen und könnte die Nohi'cndigkeit der

Anordnung einer Volksabstimmung nicht unter Berufung

auf sie verneint werden. Die Frage ist nur, ob ein solcher

'Widerspruch zwischen der Verfassung und der genann ten

Gesetzesbestimmung wirklich vorliege. Das ist zu ver-

neinen. Voraussetzung dafür wäre, dass sich das durch

Art. 31 ZifT. 5 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 ZifT. 2

KV vorgesehene Finanzreferendum auf alle den Betrag

von 250,000 Fr. übersteigep.den Ausgaben schlechthin,

also auch auf solche bezöge, welche nicht die Folge eines

selbständigen \Villensentschlusses des Kantonsrates, son-

dern eines vom Volke bereits angenommenen Gesetzes

sind. Dies wird nun allerdings vom Rekurrenten be-

hauptet, ist aber keineswegs liquid. Denn Art. 31 KV

spricht nicht etwa einfach von Ausgaben für einen be-

stimmten Zweck, sondern von «neuen)} Ausgaben. Es

lässt sich daher sehr wohl die Ansicht vertreten, dass

damil nur solche Aufwendungen gemeint seien, welche

vom Kantonsrat ohne gesetzliche Grundlage auf dem

biossen Beschlusseswege dekretiert werden, weil man es

Kantonales Verfassungsft'cht. N° 45.

399

nur in diesem Falle mit einer Ausgabe für einen neuen

Zweck zu tun habe, während bei den aus der Ausführung

eiDes Gesetzes entstehenden Auslagen diese schon durch

das Gesetz selbst sanktioniert seien. So wird denn auch

die Bestimmung von STRÄULI ausgelegt, der dazu in

seinem Kommentare zur Verfassung folgendes ausführt:

• Die Ausgaben des Staates beruhen entweder auf Ge-

setzen (Schulgesetz, Strassen gesetz) oder auf Beschlüssen

des Kantonsrates in Spezialfällen (Bauten). Da erstere

vom Volke erlassen werden, so genehmigt dieses mit

dem Gesetze auch dessen finanzielle Konsequenzen. die

durch dasselbe entstehenden Ausgaben. Die Kompetenz

zur Dekretierung nie h t im Gesetz vorgesehener Aus-

gaben ist geteilt zwischen Volk und Kantonsrat. Der

letztere ent scheidet nach Ziff. 5 endgültig über neue ein-

malige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu

250,000 Fr. . .. Beschlüsse, welche höhere Summen er-

fordern, unterliegen der Volksabstimmung.) Und den

nämlichen Standpunkt hat auch der Kantonsrat selbst

nach den in der Rekursantwort enthaltenen Nachweisen

~chon wiederholt eingenommen. So bestimmt, um nur

einige der angeführten Präzedenzfälle zu nennen, z. B.

das Gesetz über die StaaLsbeteiligung bei Eisenbahnen

von 1872, dass «der Kanl nnsrat ermächtigt sei, die

Summe der Beteiligung in jedem einzelnen Falle end-

gültig festzusetzen.)} Ebenso hat sowohl das frühere als

das gegenwärtig geltende Gesetz über die Kantonalbank

(Gesetzessammlung Bd. 21 S. 45, Sammelwerk der zü.r-

cherischen Gesetzgebung Verwaltungsband I S. 871) In

§ 2 den Kantonsrat für befugt erklärt, das Grundkapital

der Kantonalbank von sich aus zu erhöhen, eine Kom-

petenz, von der der Kantonsrat denn auch bereits einmal

durch Beschluss vom 4. März 1907 (Gesetzessammlung 28

S. 7) Gebrauch gemacht hat. Nun hat das Bundesgericht

aber stets erklärt, dass bei der Anwendung kantonaler

Verfassungsnormen auf die Auslegung durch diejenige

!{antonale Behörde, welche nach dem kantonalen Staats-

400

Staatsrecht.

recht in letzter Instanz zur Lösung verfassungsrechtlicher

Fragen berufen ist, ein besonderes Gewicht zu legen und

davon nicht ohne Not, sondern nur dann abzuweichen'

sei, wenn sich dieselbe als zweifellos unrichtig darstelle

(s. AS 2-5 I S. 470 E. 3 und die dort angeführten früheren

Urteile). Es muss daher auch hier die Interpretation,

welche der Kantonsrat dem Art. 31 Ziff. 5 der KV ge-

geben hat, als massgebend hingenommen werden, sofern

sie nicht etwa in oIIensichUichem Widerspruch zum Texle

dieser Bestimmung steht, was nach dem oben Ausge-

führten off~nbar nicht zutrifft.

Legt man sie der Beurteilung zu Grunde, so war aber

der Kantonsrat zu dem streitigen Aktienankauf ohne

Rücksicht auf den dafür erforderlichen Betrag endgülLig

kompetent. Denn da _die Gründung der ~ordosischwei­

zerischen Kraftwerke, der der Aktienerwerb dient, wie

bereits ollen zum ersten Beschwerdepunkl festgesl eIlt und

nach dem Inhalt des interkantonalen Vertrages allsser

Zweifel sLehend; nicht etwa zu reinen Erwerbszwecken,

sondern vorah im Interesse einer ralionellen Versorgung

der beteiligten Kantone mit elektrischer Energie erfolg;,

so hat man es dabei mit einer bIossen Ausführung des

§ 1 des kantomden Gesetzes vom 15. März 1908, mithht

Idcht mit einer « Heuen » Ausgabe im Sinne von Art. 31

ZiIT. 5 KV, sondf'rn mit einer auf Geselz beruhenden

\lud durch dieses gedeckten Aufwendung zu tun.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46.

401

VIII. STEUERSTREITIGKEITEN

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION

ET LES CANTONS EN MATtERE FISCALE

46. Urteil vom 25. September 1914 i. S. lanton Solothurn

gegen Schweizerische Ei.dgenossenschaft.

Art. 179 OG. Kompetenz des BG zur Beurteilung von Kon-

flikten, welche zwischen dem Bund und einem Kanton

über die Anwendung von Art. 7 des BG über die politi-

schen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eid-

genossenschaft entstehen. Bestätigung der von der Bundes-

versammlung a1s früherer

Rekursbehörde vertretenen

Auffassung, wonach die Erbschaftssteuer als direkte Steuer

im Sinne der letzteren Bestimmung zu betrachten ist.

A. -

Der am 31. Dezember 1912 verstorbene Arthur

BaIly - Herzog in Schönenwtrd hat in seinem vom

18. Juli 1912 datierten Testamente u. a. seine Münz-

und Medaillensammlung dem Schweiz. Landesmuseum

in Zürich vermacht. In dem von der Amtsschreiberei

Olten-Gösgen aufgenommenen Nachlassinventar wurde

der Wert dieser Sammlung auf 50,000 Fr. geschätzt.

Infolgedt>ssen setzte der Regierungsrat des Kantons So-

lothurn am 18. April 1913 in Anwendung der §§ 1 bis

3 des kantonalen Erbschaftssteuergesetzes sowie des

Art. 81 KV die vom Landesmuseum für das Legat zu

entrichtende Erbschaftssteuer auf 3 % des erwähnten

Betrages fest.

Die zitierten Vorschriften lauten :

a) Gesetz betr. die Erbschaftssteuer vom

13. Dez e mb e r 1848:

« § 1. Die Übernehmer von Erbschaften, Vermächt-

nissen und Schenkungen auf Todesfall -

mit Aus-

nahmen der Nachkommen in gerade absteigender Linie