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Staatsrecht.
fehlt es, wie das Obergericht auf Grund der Unter-
suchung in nicht aktenwidriger und daher für das Bun-
desgericht verbindlicherweise festgestellt bat, in Bezug
auf den Mitkläger Emil Studinger Sohn an jeglichem
schlüssigen Beweismaterial, durch das die Wahrheit des
ihm gemachten Vorwurfes oder doch zum mindesten der
gute Glaube des Verfassers dargetan würde, indem dem
(allein als einigermassen belastend in Betracht fallenden)
indirekten und schon darum nur wenig zuverlässigen
Zeugnis der Gertrud Steiner eine Reihe anderer Aus-
sagen gegenüberstehen, die eine schlechte Behandlung
des Knaben durch den Bruder entschieden in Abrede
stellen. Wenn. der Verfasser des Artikels dennoch ge-
stützt auf den vereinzelten Vorfall zwischen Mutter und
Sohn an der Aare die allgemeine Behauptung aufgestellt
hat, dass der Knabe durch andauernde Misshandlungen
seitens der Eltern, also auch des Vaters und des älteren
Bruders aus dem Hause getrieben worden sei, so hat
man es dabei demnach nicht mehr bloss mit einer nur
in Einzelheiten ungenauen Schilderung oder mit einer
vielleicht etwas zu weitgehenden, aber doch angesichts
der tatsäehliehen. Ereignisse in guten Treuen vertret-
baren und daher entschuldbaren Schlussfolgerung, son-
dem mit einer wesentlichen Entstellung der Tatsachen
zu tun, deren strafrechtliche Verfolgung vom Stand-
punkte des Art. 55 BV nicht beanstandet werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
i-.. 'X.,j;ona.cs Verfru;sungsrecht. N° 45.
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VII. KANTONALES VERFA-SSUNGSRECHT
SPEZIELL OBLIGATORISCHES REFERENDUM
DROIT CONSTITUTIONEL CANTONAL
REFERENDUM OBLIGATOIRE EN PARTICULIER
45. Urteil vom 1. Oktober 1914 i. S. Engel gegen Xa.ntonsrat
von Zürioh.
Rekurs gegen einen Beschluss des Kantonsrates, weil der-
selbe nicht der Volksabstimmung unterbreitet worden sei.
Bedeutung der Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1· u. 2 und 31 Ziff. 5
der zürcherischen Verfassung, wonach zum Abschluss von
« Konkordaten" und zu «neuen einmaligen Ausgaben für
einen bestimmten Zweck &, welche 250,000 Fr. übersteigen.
die Zustimmung des Volkes erforderlich ist. Stellung des
Bundesgerichts gegenüber einer von der obersten kanto-
nalen Behörde ausgehenden Auslegung des kantonalen
Verfassungsrechts.
A. - Am 6. Juli 1914 hat der Kantonsrat von Zürich
(nach Einsieh t eines Antrages des Regierungsrates
vom 22. Mai 1914, eines Bt>richtes des Verwaltungs-
rates der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom
14. Mai 1914 sowie des Antrages seiner Kommission ~
nachstehenden Beschluss gefasst:
« I. Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zü-
rich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appen-
zell A.-Rh. und Zug.
a) unter sich am 22. April 1914 abgeschlossenen Ver-
trage betreffend Gründung der Gesellschaft der Nord-
ostschweizerischell Kraftwerke A.-G.,
b) mit dem (! Motor» Aktiengesellschaft für angewandte
Elektrizität in Baden am 24. März 1914 abgeschlossenen
Vertrage
wird die Genehmigung erteilt und der Regierungsrat
daher ermächtigt, 38 % der Aktien der Kraftwerke
Beznau-Lölltsch A.-G. oder 13,680 Stück zum Kurse
390
Staatsrecht.
von 690 Fr. per Stück von nominell 500 Fr. Wert
1. Oktober 1914 zu erwerben.
II. Der Regierungsrat hat von den von ihm erwor-
benen 38 % = 13,ßSO Stück Aktien der Kraftwerke
Beznau-Löntsch 20 % = 7200 Stück.an die Elektri-
zitätswerke des Kantons Zürich zum Ankaufspreise ab-
zutreten.
In. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zum
Vollzug dieses Beschlusses erforderlichen Geldmittel auf
dem Anlehenswege zu beschaffen.
IV. Mitteilung dieses Beschlusses an den Regierungsrat
für sich und zu Handen der beteiligten Kantone, sowie
an den Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kan-
tons Zürich. 'I>
Ein bei der Beratung der Vorlage aus der Mitte des
Rates gestellter Antrag, dieselbe dem Volke zur Ab-
stimmung zu unterbreiten, wurde mit Mehrheit abge-
lehnt, nachdem der Sprecher der Kommission Dr. Wett-
stein dazu nach dem Referate in der « Züricher Post 'I>
im Anschluss an die (! Weisung» des Regierungsrates
folgendes ausgeführt hatte: « Die Frage, ob der Vertrag
der Volksabstimmung zu unterbreiten sei, wird von der
Kommission einstimmig ve~eint. Der Regierungsrat,
der der gleichen Ansicht ist, erblickt darin nur eine
Kapitalanlage. Jedenfalls gibt uns das Gesetz über die
Errichtung der kantonalen Elektrizitätswerke die Be-
fugnis, diese Beteiligung an den Nordostschweizerischen
Kraftwerken in der kantonsrätlichen Kompetenz zu
entscheiden: denn tatsächlieh handelt es sich nur um
eine Erweiterung der Unternehmung dieser kantonalen
Werke. Ein Konkordat ist die Vereinbarung mit den
andern Kantonen nicht: der Inbalt des Vertrages ist
wirtschaftlich-zivilrechtlicher, nicht öffentlich rechtlicher
Natur: er begründet keine einem Akte der Gesetzge-
bung gleichwertige Bindung des Staatswillens. »
Die für die Notwendigkeit der Anordnung des Refe-
Kantonales Verfassungsrecht. N° 45.
391
rendums in Betracht fallenden kantonalen Vorschriften,
auf welche die Votanten sich stützen, lauten:
a) Kan tonsverfassung vom 18. April 1869.
(l Art. 30, Abs. 2. Der Volksabstimmung sind zu
unterstellen:
1. alle Verfassungsänderungen, Gesetze und K 0 n-
korda te,
2. diejenigen Beschlüsse des Kantonsrats, welche der-
selbe nicht endgiltig zu fassen befugt ist (Art. 31),
3. Schlussnahmen, welche der Kantonsrat von sich
aus zur Abstimmung bringen will. »
(! Art. 31. Dem Kantonsrat kommt zu:
1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Ge-
genstände. welche
der Volksabstimmung unterstellt
werden,
2 ...... .
3 ...... .
4 ...... .
5. die endgiltige Entscheidung über neu e ein -
malige Ausgaben für einen bestimmten
Z w eck, w eIe h e den B e t rag von 250,000 F r.
nie h t übe r s t ei gen, sowie über neue jährlich wieder-
kehrende Ausgabenbis auf den Betrag von 20,000 Fr.
6. . .•.... >)
b) Gesetz betr. die Elektrizitätswerke des
Kan to ns Z ü r ich vom 15. Mä rz 1908.
« § 1. Der Kanton Zürich erstellt und betreibt Elektri-
zitätswerke zum Zwecke der Abgabe elektrischer Energie
zu billigem Preise. Er kann auch an der Erstellung und
dem Betriebe solcher Werke sich beteiligen oder elek-
trische Energie mieten. »
(l § 2. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
werden als selbstständige staatliehe Unternehmung be-
trieben und sollen sich grundsätzlich selbst erhalten.
Von letzterem Grundsatze darf insofern abgegangen
werden, als dies zur Entwicklung und Konkurrenzfähig-
392
Staatsrecht.
keit der Unternehmung notwendig ist. Allfällige Zu.
schüsse aus der Staatskasse an den Betrieb sind aus
späteren Überschüssen zu tilgen. I)
« § 3. Die zur Gründung, zum Ausbau, Unterhalt und
Betrieb der Unternehmung erforderlichen Kredite werden
vom Kantonsrat bewilligt. Das K.apitaJ wird vom Staate
beschafit und ihm zu einem vom Kantonsrat zu bestim-
menden und den Selbstkosten entsprechenden Zinsfusse
verzinst. I)
Au~ dem durch den Beschluss des Kantonsrates ge-
nehmIgten {(Vertrage betr. Gründung der Nordost-
schweizerischen Kraftwerke Akt.-Ges.)) sind als für das
Verständnis des vorliegenden Rechtsstreites bedeutsam
folgende Bestimmungen hervorzuheben :
« § 1. Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen,
Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und
Zug erwerben von der A.-G. {(Motor I) in Baden die
sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und
betreiben diese Unternehmung auf Grund der beste-
henden Konzessionen und Verträge als Aktiengesell-
schaft unter der Firma « Nordostschweizerische Kraft-
werke A.-G. » nach kaufmännischen Grundsätzen, unter
Berü~ksichtignng angemessen~r Verzinsung und Ab-
schreIbung, mit Hauptsitz in Baden und Zweignieder-
lassungen in Zürich und Glarus weiter.)}
« § 2. Von den zu erwerbenden Aktien übernehmen
die Vertragskantone folgende Beträge:
Wird das Aktienkapitai erhöht, s~ ü'ber~e~e; di~
Vertragskantone die neuen Aktien nach dem gleichen
Verhältnis.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates be-
trägt 25.
Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat min-
destens durch ein Mitglied vertreten sein, das in ver-
~indlicher Weise von der betreffenden Kantonsregierung
m Vorschlag gebracht wird. Im übrigen erfolgt die
Kantonales Verfassungsrecht. N° 45.
393
Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die Kan-
tone nach Massgabe ihres Aktienbesitzes. I)
• § 3. Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien
nicht an Dritte veräussern, ausgenommen:
1. die Übertragung des gesamten oder eines Teiles
des Aktienbesitzes an ein eigenes staatliches Elektri-
zitätswerk,
2. Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im
Verwaltungsrat. I)
« § 4. Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind
verpflichtet, in den beteiligten Kantonen die elektrische
Energie unter gleichen Verhältnissen zu den gleichen
Bedingungen abzugeben, vorbehältIich der bestehenden
Verträge und Konzessionen.
Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte
elektrische Energie für ihre staatlichen Kraftversorgun-
gen von den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu
beziehen. solange diese in der Lage sind, zu annehm-
baren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die
Meinung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten
Kantone von den Kraftwt:rken Strom beziehen, unter
keinen Umständen ungünstiger sein dürfen, als diejenigen
zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertrages ihren
Ehergiebedarf decken.
Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsver-
träge, Bezüge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden
und künftigen Konzessionen reservierten Vorzugskraft-
quoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen. »
« § 5. Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung
von Konzessionen an Dritte unbeschränkt. Bei Projekten
von Anlagen mit 10,000 Pferdekräften und mehr haben
sie jedoch unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung
den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen
Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessions-
bewerbern einzuräumen. Das Vorzugsrecht ist längstens
innert vier Monaten nach Abschluss der Verhandlungen
mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen ..... »
394
Staatsrecht.
« § 6. Die Kantone Zürich und. Schaffhausen werfen
in die Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraft-
werke A.-G. die Konzession des Wasserwerkes Egtisau
bei Rheinsfelden gemäss dem bestehenden Projekt und
den vom Bnnd und der Grossherzoglichen Regierung
erteilten Konzessionen gegen Vergütung der gehabten
Auslagen ein und ....• »
«§ 7. Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der
N~rdostsc~weizerichen Kraftwerke die Errichtung eines
dnlten NIederdruckwerkes erforderlich machen, so isl
unt~r . mehreren gleich wirtschaftlichen Bauprojektell
dasJemge auszuführen, welches im Gebiete des Kantons
Aargau liegt. »
B. -
Gegen den erwähnten Beschluss des Kantons-
rates vom 6. Juli 1914 hat Dr. H. Engel in Zürich in
seiner Eigenschaft als stimmberechtigter Kantonsein-
wohner die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei zu erkennen,
dass derselbe die Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 und 31
Ziff.5 KV verletze und daher erst in Kraft treten könne,
nachdem er zur Volksabstimmung gebracht und in ihr
angenommen worden sei. Die Begründung des Rekurses
ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen
ersichtlich.
.
. :' -
De~ ~egierungsrat des Kantons Zürich, der ge-
stutzt auf dIe Ihm durch Art. 40 KV übertragene Kom-
petenz zum Vollzug der Beachlüsse des Kantonsrates für
den letzteren die Rekursantwort erstattet hat, hat unter
Aufrechterhaltung der bereits in seiner « Weisung I) zum
Beschlussesentwurf vertretenen und in dem oben er-
wähnten Referate des Sprechers der kantonsrätlichen
Kommission resümierten Rechtsauffassung auf Abwei-
sung der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Der mit dem Rekurse angefochtene Beschiuss
395
des zürcherischen Kantonsrates vom 6. Juli 1914 soll
nach der Ansicht des Rekurrenten aus einem doppelten
Grunde der Volksabstimmung unterstehen. Einmal weil
der dadurch genehmigte interkantonale Vertrag über die
Gründung der Nordoslschweizerischen Kraftwerke A.-G.
ein K 0 n kor da t im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 KV
sei. Und sodann weil die daraus dem Kanton erwach-
senden
finanziellen Aufwendungen -
Ankauf von
13,680 Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und Be-
schaffung der dazu erforderlichen Mittel auf dem An-
lehenswege -
eine « neue einmalige Aus gab e für einen
bestimmten Zweck» darstellen, die den nach Art. 31
Ziff. 5 in Verbindung niit Art. 30 Abs. 2 Ziff, 2 ebenda
in die endgültige Kompetenz des Kantonsrates fallenden
Betrag von 250,000 Fr. übersteige. Beide Argumente
halten bei näherer Prüfung nicht Stich.
2. -
Wie im Rekurse zugegeben wird, enthält die
zürcherische Verfassung keine Bestimmung, durch die
die Bedeutung dES in Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 verwendeten
Ausdruckes
(i Konkordate» näher umschrieben würde.
Die Fragr,,;'as darunter zu verstehen sei, muss daher
auf dem Wege der Auslegung unter Berücksichtigung
des Zwecks und Zusammenhangs der Norm gelöst werden .
Danach darf aber unbedenklich angenommen werden,
dass damit n ich t, wie der Rekurrent behauptet, alle
Vertr5ge mit anderen Kantonen gleichgültig welchen In-
halts gemeint sind. Denn irgendwelcher innere Grund,
der dafür spräche, für Angelegenheiten, die der Kantonsrat
oder Regierungsrat für das Kantonsgebiet abschliessend
ordnen kann, die Zustimmung des Volkes zu verlangen.
wenn sie statt dessen auf dem Verlragswege für das Ge-
biet mehrerer Kantone gemeinsam geregelt werden, ist
nicht ersichtlich und wird denn auch im Rekurse nicht
namhaft gemacht, Soll die angemeine Unterstellung der
« Konkordate» unter die Volksabstimmung einen ver-
nünftigen Sinn haben, so muss daher der Begriff zweck-
entsprechend, nämlich dahin beschränkt werden, dass
AS 40 I -
1914
26
396
Staatsrecht.
darunter nur Verkommnisse über solche Gegenstände
fallen, zu deren Regelung es nach der Verfassung all-
gemein. auch wenn sie einseitig nur für den eigenen
Kanton geschieht, der Mitwirkung des Volkes bedarf.
Demnach erscheinen als Konkordate im Sinne des Art. 30
Ziff.1 KV zwar nicht nur Vereinbarungen mit Gesetzes-
charakter, d. h. solche, durch die neue allgemein ver-
bindliche Rechtssätze aufgestellt werden. Denn das Mit-
wirkungsrecht des Volkes erstreckt sich nach der zürch.
Verfassung nicht nur auf Ver~'assungsänderungen und
Gesetze, sondern auch auf solche staatliche \Villens-
erkHirungen, welche ihrer Natur nach blQSS den Charakter
von Verwaltungsakten haben, nämlich auf alle diejenigen
« Beschlüsse », zu deren Fassung nach der Verfassung
nicht der Kantonsrat oder eine andere Behörde endgültig
kompetent ist. Wohl aber fallen damit aus dem Bereiche
der Konkordate alle diejenigen Abmachungen über Ver-
waItungsangelegenheiten hinaus, bei denen es sich nicht
um eine selbständige staatliche Willensiiusserung, so n -
dern lediglich um die Anwendung und Voll-
ziehung eines vom Volke angenommenen Ge-
setzes handelt. Denn der Geretzesvollzug und die
Aufsicht darüber ist nach der Verfassung ausschliesslich
:;ache des Regierungsrates und Kantonsrates, sodass
nach dem Gesagten auch der Abschluss darauf bezüg-
licher interkantonaler Vereinbarungen in ihre endgiltige
Kompetenz faHen muss.
Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass der hier
in Frage stehende interkantonale « Vertrag betr. Grün-
dung der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G.»
Hieht unter die Konkordate naeh Art. 31 Ziff. 1 fällt.
Allerdings nicht etwa deshalb, weil dadurch lediglich
zivilrechtliche Rechte und Pflichten des Kantons ohne
jede öffentlichrechtliche Nebenwirkung begründet wür-
den: aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Vertrages
-
insbesondere der darin von den Beteiligten über-
nommenen Verpflichtung, den gesamten Energiebedarf
·1
Kantonales Verfassungsreeht. No 45.
397
für ihre staatlichen Elektrizitätswerke bei den Nordost-
schweizerischen Kraftwerken zu decken und der Bestim-
mung, wonach die Kantone Zürich und SchafThausen
die Konzessionen für das Werk bei Eglisau an die
Nordostschweizerischen Kraftwerke abtreten, also auf
dessen eigene Ausführung verzichten -
erhellt klar,
dass diese Behauptung, wie sie in der Rekursantwort
und dem darin angerufenen Artikel von Prof. HUBEn.
vertreten wird, nicht nchtig ist und man es hier nicht
einfach mit der Gründung einer gewöhnlichen zivilrecht-
lichen Erwerbsgesellschaft, sondern mit der Schaffung
einer zwischenstaatlichen Gemeinschaft zum Zwecke der
rationellen Versorgung der beteiligten Kantone mit elek-
trischer Energie, also der Lösung einer inden Bereich
der staatlichen Verwaltung fallenden Aufgabe, zu tun
hat und die Bildung einer Aktiengesellschaft nur die
8ussere Form, das Mittel zur Verwirklichung jenes
Zweckes ist (vgl. FLEINER, Institutionen des Verwaltungs-
rechts S. 5 f.). Wohl aber aus dem anderen Grunde, weil
die Beteiligung an der Gründung von Elektrizitätswerken
durch Art. 1 des Gesetzes über die Elektrizitätswerke
des Kantons Zürich als Mitte] zur Versorgung des Kan-
tons mit billiger Kraft ausdrücklich vorgesehen ist, der
Bei tritt zu, dem streitigen Vertrage sich daher nicht als
selbständige staatliehe Zweckselzung, sondern lediglich
als Ausführung und Vollziehung des in jenem Gesetze
ausgesprochenen Willens darstellt, die nach dem Aus-
geführten in die abschliessende Kompetenz des Kantolls-
rates fällt. Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 30
Abs. 2 ZifI. 1 KV ist daher als unbegründet zu verwerfen.
3. -
Das Gleiche gilt hinsichtlich des weiteren Stand-
punktes, dass der Vertrag eine den Betrag von 250,000 Fr.
übersteigende einmalige Ausgabe im Sinne von Art. 31
Zift'. 5 und 30 Abs. 2 ZitT. 2 ebenda zur Folge habe.
Zwar kann auch hier der Auffassung der Regierung, dass
der Ankauf der 13 680 Beznau-Löntsch-Aktien sich über-
haupt nicht als Ausgabe, sondern als blosse Kapital-
393
Staatsrecht.
anlage charakterisiere, nicht beigestimmt werden. Denn
VOll Kapitalanlage kann logischer Weise nur da die
Rede sein, wo es sich um die Investierung bereits vor-
handener Mittel in einem Unternehmen handelt. So liegen
aber die Dinge hier nicht, da die Mittel zum Ankauf
der Aktien nicht dem bereits vorhandenen Staatsver-
mögen entnommen werden. sondern durch Aufnahme
eines rückzahlbaren Anleihens aufgebrach t werden müssen.
;\uch ist dem Rekurrenten zuzugeben. dass eine Ver-
fassungsbestimmung nicht durch ein einfaches Gesetz,
sondern nur durch ein neues Verfassungsgesetz abge-
ändert werden kann. Stünde die Bestimmung des § 3
des Gesetzes über die Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich, welche den Kantonsrat ermächtigt, die zur Aus-
führung dieses Gesetzes erforderlichen Kredite von sich
aus zu bewilligen, wirklich im Widerspruch zu Art. 31
Ziff.;) der Verfassung. so müsste sie somit in der Tat als
ungültig angesehen und könnte die Nohi'cndigkeit der
Anordnung einer Volksabstimmung nicht unter Berufung
auf sie verneint werden. Die Frage ist nur, ob ein solcher
'Widerspruch zwischen der Verfassung und der genann ten
Gesetzesbestimmung wirklich vorliege. Das ist zu ver-
neinen. Voraussetzung dafür wäre, dass sich das durch
Art. 31 ZifT. 5 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 ZifT. 2
KV vorgesehene Finanzreferendum auf alle den Betrag
von 250,000 Fr. übersteigep.den Ausgaben schlechthin,
also auch auf solche bezöge, welche nicht die Folge eines
selbständigen \Villensentschlusses des Kantonsrates, son-
dern eines vom Volke bereits angenommenen Gesetzes
sind. Dies wird nun allerdings vom Rekurrenten be-
hauptet, ist aber keineswegs liquid. Denn Art. 31 KV
spricht nicht etwa einfach von Ausgaben für einen be-
stimmten Zweck, sondern von «neuen)} Ausgaben. Es
lässt sich daher sehr wohl die Ansicht vertreten, dass
damil nur solche Aufwendungen gemeint seien, welche
vom Kantonsrat ohne gesetzliche Grundlage auf dem
biossen Beschlusseswege dekretiert werden, weil man es
Kantonales Verfassungsft'cht. N° 45.
399
nur in diesem Falle mit einer Ausgabe für einen neuen
Zweck zu tun habe, während bei den aus der Ausführung
eiDes Gesetzes entstehenden Auslagen diese schon durch
das Gesetz selbst sanktioniert seien. So wird denn auch
die Bestimmung von STRÄULI ausgelegt, der dazu in
seinem Kommentare zur Verfassung folgendes ausführt:
• Die Ausgaben des Staates beruhen entweder auf Ge-
setzen (Schulgesetz, Strassen gesetz) oder auf Beschlüssen
des Kantonsrates in Spezialfällen (Bauten). Da erstere
vom Volke erlassen werden, so genehmigt dieses mit
dem Gesetze auch dessen finanzielle Konsequenzen. die
durch dasselbe entstehenden Ausgaben. Die Kompetenz
zur Dekretierung nie h t im Gesetz vorgesehener Aus-
gaben ist geteilt zwischen Volk und Kantonsrat. Der
letztere ent scheidet nach Ziff. 5 endgültig über neue ein-
malige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu
250,000 Fr. . .. Beschlüsse, welche höhere Summen er-
fordern, unterliegen der Volksabstimmung.) Und den
nämlichen Standpunkt hat auch der Kantonsrat selbst
nach den in der Rekursantwort enthaltenen Nachweisen
~chon wiederholt eingenommen. So bestimmt, um nur
einige der angeführten Präzedenzfälle zu nennen, z. B.
das Gesetz über die StaaLsbeteiligung bei Eisenbahnen
von 1872, dass «der Kanl nnsrat ermächtigt sei, die
Summe der Beteiligung in jedem einzelnen Falle end-
gültig festzusetzen.)} Ebenso hat sowohl das frühere als
das gegenwärtig geltende Gesetz über die Kantonalbank
(Gesetzessammlung Bd. 21 S. 45, Sammelwerk der zü.r-
cherischen Gesetzgebung Verwaltungsband I S. 871) In
§ 2 den Kantonsrat für befugt erklärt, das Grundkapital
der Kantonalbank von sich aus zu erhöhen, eine Kom-
petenz, von der der Kantonsrat denn auch bereits einmal
durch Beschluss vom 4. März 1907 (Gesetzessammlung 28
S. 7) Gebrauch gemacht hat. Nun hat das Bundesgericht
aber stets erklärt, dass bei der Anwendung kantonaler
Verfassungsnormen auf die Auslegung durch diejenige
!{antonale Behörde, welche nach dem kantonalen Staats-
400
Staatsrecht.
recht in letzter Instanz zur Lösung verfassungsrechtlicher
Fragen berufen ist, ein besonderes Gewicht zu legen und
davon nicht ohne Not, sondern nur dann abzuweichen'
sei, wenn sich dieselbe als zweifellos unrichtig darstelle
(s. AS 2-5 I S. 470 E. 3 und die dort angeführten früheren
Urteile). Es muss daher auch hier die Interpretation,
welche der Kantonsrat dem Art. 31 Ziff. 5 der KV ge-
geben hat, als massgebend hingenommen werden, sofern
sie nicht etwa in oIIensichUichem Widerspruch zum Texle
dieser Bestimmung steht, was nach dem oben Ausge-
führten off~nbar nicht zutrifft.
Legt man sie der Beurteilung zu Grunde, so war aber
der Kantonsrat zu dem streitigen Aktienankauf ohne
Rücksicht auf den dafür erforderlichen Betrag endgülLig
kompetent. Denn da _die Gründung der ~ordosischwei
zerischen Kraftwerke, der der Aktienerwerb dient, wie
bereits ollen zum ersten Beschwerdepunkl festgesl eIlt und
nach dem Inhalt des interkantonalen Vertrages allsser
Zweifel sLehend; nicht etwa zu reinen Erwerbszwecken,
sondern vorah im Interesse einer ralionellen Versorgung
der beteiligten Kantone mit elektrischer Energie erfolg;,
so hat man es dabei mit einer bIossen Ausführung des
§ 1 des kantomden Gesetzes vom 15. März 1908, mithht
Idcht mit einer « Heuen » Ausgabe im Sinne von Art. 31
ZiIT. 5 KV, sondf'rn mit einer auf Geselz beruhenden
\lud durch dieses gedeckten Aufwendung zu tun.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46.
401
VIII. STEUERSTREITIGKEITEN
ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION
ET LES CANTONS EN MATtERE FISCALE
46. Urteil vom 25. September 1914 i. S. lanton Solothurn
gegen Schweizerische Ei.dgenossenschaft.
Art. 179 OG. Kompetenz des BG zur Beurteilung von Kon-
flikten, welche zwischen dem Bund und einem Kanton
über die Anwendung von Art. 7 des BG über die politi-
schen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eid-
genossenschaft entstehen. Bestätigung der von der Bundes-
versammlung a1s früherer
Rekursbehörde vertretenen
Auffassung, wonach die Erbschaftssteuer als direkte Steuer
im Sinne der letzteren Bestimmung zu betrachten ist.
A. -
Der am 31. Dezember 1912 verstorbene Arthur
BaIly - Herzog in Schönenwtrd hat in seinem vom
18. Juli 1912 datierten Testamente u. a. seine Münz-
und Medaillensammlung dem Schweiz. Landesmuseum
in Zürich vermacht. In dem von der Amtsschreiberei
Olten-Gösgen aufgenommenen Nachlassinventar wurde
der Wert dieser Sammlung auf 50,000 Fr. geschätzt.
Infolgedt>ssen setzte der Regierungsrat des Kantons So-
lothurn am 18. April 1913 in Anwendung der §§ 1 bis
3 des kantonalen Erbschaftssteuergesetzes sowie des
Art. 81 KV die vom Landesmuseum für das Legat zu
entrichtende Erbschaftssteuer auf 3 % des erwähnten
Betrages fest.
Die zitierten Vorschriften lauten :
a) Gesetz betr. die Erbschaftssteuer vom
13. Dez e mb e r 1848:
« § 1. Die Übernehmer von Erbschaften, Vermächt-
nissen und Schenkungen auf Todesfall -
mit Aus-
nahmen der Nachkommen in gerade absteigender Linie