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Staatsrecht.
religiösen Bekenntnisses gemäss den Art. 49 Abs. 3 BV
und 277 Abs. 3 ZGB selbsländig geworden sind. Hie-
gegen ist namentlich dann nichts einzuwenden, wenn
ein Kind, wie die Tochter des Rekurrenten, nach Ein-
tritt seiner religiösen Mündigkeit bei der Religionsge-_
genossenschaft verbleibt, in welche die Eltern es haben
aufnehmen lassen. Mit der Entscheidung i. S. Gerster,
an der unbedenklich festzuhalten ist, erledigt sich also
auch der vorliegende Fall im Sinne der Abweisung des
Rekurses.
Soweit der Rekurrent neben der Berufung auf Art. 49
Abs. 6 BV noch geltend macht, die streitige Steuerfor-
derung sei auch kantonalrechtlich nicht begründet, ist --'
seine Argumentation schon deswegen staatsrechtlich
unerheblich, weil er die Verletzung irgend eines verfas-
sungsmässigen Individualrechts hieraus nicht ableitet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
VI. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
44. Urteil vom 4. Juni 1914 i. S. Stampfli gegen Studinger.
Art. 55 BV. Als unwahr und daher nicht unter den Schutz
der Pressfreiheit fallend erscheint der Inhalt eines Artikels
nicht nur, wenn er völlig erfunden ist, sondern auch dann
wenn er auf einer wissentlich oder leichtfertig begangene~
wesentlichen Entstellung wahrer Tatsachen beruht.
A. -
Am 5. September 1913 erschien im tOltner Tag-
blatt) unter dem Titel « Martyrium eines Knaben),
folgende Korrespondenz aus Dulliken :
Pressfreiheit. N° 44.
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(l In Dulliken wird seit acht Tagen ein 14 jähriger
Knabe, namens Adolf Studinger vermisst. Er ging mit
andern Kameraden an die Aare hinunter zum Baden.
Nach genommenem Bade getraute der Knabe sich nicht
mehr nach Hause zu gehen und seinen Kameraden ein
letztes Lebewohl zurufend, ist er seither spurlos ver-
schwunden. Es scheint, dass dem Knaben die « Liebkosun-
gen» von Seiten seiner Eltern und des älteren Bruders
nicht mehr behagten und ihn zur Flucht getrieben
haben. Vorläufig haben die Beteiligten Zeit zum Nach-
denken und weitere Einzelheiten zu veröffentlichen,
behalten wir uns ebenfalls vor. (Vielleicht nehmen sich
die Behörden AlUIlmehr der Sache an. (Red.) »
Wegen dieses Artikels, der in der Fo)ge noch in ver-
schiedene andere solothurnische Zeitungen überging,
erhoben der Vater des darin erwähnten Knaben Adolf
Studinger. EmU Studinger, Landwirt in Dulliken, und
der ältere Bruder, EmU Studinger Sohn, gegen den heu-
tigen Rekurrenten Dr. Stampfli als verantwortlichen
Redaktor des «Oltner Tagblattes» Klage wegen Ehr-
verletzung. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung
ergab im \Vesentlichen folgenden Tatbestand: Der Knabe
Adolf Studinger sollte auf Geheiss seiner Mutter am
Nachmittag des 27. August 1913 dem Nachbar Gottlieb
Müller in Dulliken beim Emden behilflich sein. Er
missachtete aber diesen Befehl und ging statt dessen
zum Baden an die Aare. Dort traf er mit anderen
Knaben zusammen. Als die Mutter die Abwesenheit
ihres Sohnes bemerkte, vermutete sie, er möchte nach
der Aare gegangen sein: sie folgte ihm daher dorthin
nach und überhäufte ihn, als sie ihn ausgekleidet am
Flussbord sitzend traf, mit Schimpfworten wie (! Laus-
bub l), «(verdammter Schlingel I), « Luscheib I). Zugleich
schlug sie mit einem Seile (einem «(Helsig I), der für den
Hund bestimmt war) nach ihm: ob sie ihn traf, ist
nicht festgestellt. Adolf Studinger sprang darauf ins
Wasser, worauf die Mutter ihm Steine nachwarf. Als
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Staatsrecht.
der Knabe sich trotzdem weigerte, nach Hause zu kom-
men, entfernte sich die Mutter, rief dem Hunde und
bemerkte dabei, für diesen wäre es schade, wenn er
(t s'Loch ab. (die Aare hinunter) ginge, für ihn (ihren
Sohn) aber nicht. Nach den Aussagen des Zeugen Fritz
Stein er soll sie ihrem Sohne ferner noch zugerufen
haben, « er solle nur warten bis am Abend, der «Miggut
(der ältere Bruder) werde ihm dann schon zeigen &;
Nach diesem Vorfall kleidete sich Adolf Studinger an
und fasste, wie er erklärt, den Entschluss fortzugehen.
Nach den Aussagen Fritz Steiners soll er zu diesem bEl-
merkt haben, sie sehen ihn heute zum letzten Male,.er
komme morgen nicht in die Schule. Tatsächlich reiste
er dann allein zu Fuss nach Solothurn und Biberist.
wo er seinen Bruder. Otto, der damals im Militärdienst
war, zu treffen hoffte, aber nicht fand. Dem Militär fol-
gend, karn er darauf durch das Bucheggberg bis nach
Lyss. Da er auch dort seinen Bruder nicht zu Gesicht
bekam, begab er sich nach Solothurn zurück, wo er bis
zum 7. September 1913 bei Verwandten vemIieb. An
diesern Tage kehrte- er mit dem Jünglfugsverein DuUi-
ken zu: seinen Eltern heim.
Die erste Instanz, das Amtsgericht OUen-Gösgen,
nahm an. dass der Inhalt des eingeklagten Artikels.
zwar an sich ehrenrührig, aber in der Hauptsache wahr
sei und sprach den Beklagten frei. Auf Appellation der
Kläger hob jedoch das Obergericht dIeses UrteiI am
12. Februar 1914 auf und verurteilte den Rekurrenten
wegen Verleumdung durch das Mittel: der Druckpresse
zu 50 Fr. Busse und zu den Kosten. Aus den Motiven
des obergerichtlichen Urteils ist hervorzuheben: der
inkriminierte Artikel sei ohne Frage objektiv ehren-
rührig. Denn er könne von jedem unbefangenen Leser
nur dahin verstanden werden, dass fortgesetzte Miss-
handlungen· -
dass dem Ausdrucke (/ Liebkosungen !>
dieser Sinn zukomme, stehe nach dem Zusammenhang
und dem Titel des Artikels ausser Zweifel -
die Flucht
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des Knaben aus dem Elternhause veranlasst hätten.
Der Wahrheitsbeweis für die~ Behauptung sei nicht
erbracht worden. Richtig sei allerdings, dass die Mutter
Studinger sich bei dem Vorfall an der Aare in einer
Art benommen habe, die einen erheblichen Grad von
Gemütsroheit verrate und die Kritik habe herausfordern
müssen. Dies habe indessen den Verfasser nicht berech-
tigt, in der geschehenen Weise zu verallgemeinern und
den Knaben als Opfer fortgesetzter Misshandlungen
hinzustellen. Insbesondere sei es unzulässig gewesen,
diesen VorwyrL auch auf den Vater und den älteren
Bruder auszudehnen, denen in dieser Beziehung gar
nichts habe nachgewiesen werden können. Da. andererseits
auch jeder Beweis dafür fehle, dass der Verfasser die be-
haupteten Tatsachen für wahr gehalten habe, müsse
Verleumdung angenommen und der Beklagte dement-
sprechend bestraft werden. Immerhin sei bei der Be-
messung der Strafe der Vorfall zwischen Mutter und
Sohn an der Aare strafmildernd in Betracht zu ziehen.
B. -
Gegen das Urteil des Obergerichts hat Dr.
Stampfli den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrage, es wegen Verletzung
der durch Art. 55 BV gewährleisteten Pressfreiheit auf-
zuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es zu
den Aufgaben der Presse gehöre, die Oeffentlichkeit auf
Roheiten, insbesondere gegenüber Kindern, aufmerksam
zu machen und dass es ihr nicht verwehrt werden könne,
sich dabei einer etwas drastischen und verallgemeinern-
den Ausdrucksweise zu bedienen, ans bestimmten Vor-
gängen also Schlüsse allgemeiner Natur zu ziehen. Im
vorliegenden Falle habe aber der Verfasser nichts
anderes getan. Denn es sei kaum glaublich, dass einern
Knaben, der von seiner Mutter so roh behandelt worden
sei, wie Adolf Studinger an der Aare, nicht auch schon
vorher viel Ungehöriges widerfahren sei. Auch gegen-
über dem Vater und Bruder Studinger müsse dem Re-
kurrenten der Schutz des Art. 55 BV zu Teil werden.
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Staatsrecht.
Wenn ein Elternteil sich ungebührlich benehme, so
dürfe von den (I Eltern» schlechthin gesprochen werden
und die Erwähnung des älteren Bruders habe ihren guten
Grund gehabt. Habe doch die Zeugin Gertrud Steiner
bestätigt, dass die Schwester Studinger sich geäussert
habe, der älteste Bruder hätte den Knaben, wenn er
vom Bade heimgekommen wäre, halb tot geschlagen.,
und stehe ausserdem fest, dass die Mutter an der Aare
dem Knaben mit dem Bruder Emil gedroht habe. Die
Absicht des Verfassers sei gewesen. der Empörung über
den Vorfall an der Aare Ausdruck zu geben und die
Oeffentlichkeit auf das Schicksal des Knaben aufmerk-
sam zu machen. Dieser Wille habe mit Fug ausgeführt
werden dürfen~ wenn dabei vielleicht auch einige U~
nauigkeiten in der Erzählung oder den Schlussfo1gerun-
gen unterlaufen sein mögen.
C. -
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Der Inhalt des Artikels, wegen dessen Veröffentli-
chung der Rekurrent bestraft worden ist, ist ein dop-
pelter, indem darin einerseits die Leser von dem Ver-
schwinden des Knaben Adolf Studinger aus dem Eltern-
haus unterrichtet werden, andererseits ein Urteil über
die Ursache dieses Ereignisses ausgesprochen und als
solche die fortgesetzte Misshandlung des Knaben durch
die Eltern und den älteren Bruder EmU bezeichnet wird.
Nach der ersteren Richtung hat man es mit der ein-
fachen Bekanntgabe einer Tatsache, durch die niemand
in seiner Ehre betroffen werden konnte, und somit un-
zweifelhaft mit einer erlaubten Mitteilung zu tun, wie
denn auch deshalb keine KJage erhoben worden ist.
Ob auch das zweite, die Erörterung der häuslichen
Ursachen des Vorfalls, in den Aufgabenkreis der Presse,
wie ihn die neuere bundesgerichtliche Praxis umschrie-
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ben hat, fiel, kann dahingestellt beiben, da auch wenn
man es bejahen wollte, dem Rekurrenten der Schutz
des Art. 55 BV aus anderen Gründen versagt werden
müsste. Wie das Bundesgericht in konstanter Pr~s
(vgl. AS 39 I S. 363 Erw. 1 und S. 593 fT. sowie die
dort angeführten früheren Urteile) . festgehalte~ hat,
kann die Presse auch für VeröffentlIchungen, dIe dem
Gegenstand nach an sich in ihren Aufgabenkreis fallen,
wenn dabei das Verhalten von Privatpersonen bespro-
chen wird, nur insoweit auf die erwähnte Verfassungs-
garantie Anspruch machen, als sie sich bei ihren Aeus-
serungen innert der Grenzen einer ~em Zwec~e der
Veröffentlichung angemessenen, sachlichen BerIchter-
stattung und Kritik hält. Für Aeus~erungen, welc~e
über diese Schranken hinausgehen, msbesondere fur
wissentlich oder leichtfertig aufgestellte unwahre Be-
hauptungen kann der Schutz der Pressfreiheit ni~ht
angerufen werden. Als unwahr in diesem ?inn.~ ~rschemt
eine Behauptung aber nicht nur, wenn SIe vollig erfun-
den ist, sondern auch dann, wenn sie auf einer wesent-
lichen EntsteHung wahrer Tatsachen beruht. Nur . wo
die Differenz zwischen dem behaupteten und dem WIrk-
lichen Sachverhalt sich auf Punkte bezieht, welche für
die Beurteilung des Vorfalles von nebensächlicher Be-
deutung sind, oder wo das tatsächlich Vorgefallene den
Verfasser in guten Treuen zu seinen weitergehenden
Folgerungen führen konnte, kann es sich fragen, ob ihm
nicht die begangene Ungenauigkeit mit Rücksicht auf
die besondere Stellung der Presse zu Gute gehalten
werden und er daher straffrei bleiben müsse (vgl. in
diesem Sinne ausser den bereits zitierten Entscheiden
auch das Urteil in Sachen Jäggi gegen Wiss und Kon-
sorten [«Freisinnige von WolfwihJ vo,? 23.0kto~er1~13).
Um einen solchen FaD handelt es SIch aber hIer mcht.
Denn es steht fest, dass für eine Misshandlung des Kna-
ben seitens des V at e r s Studinger auch nicht der
geringste Anhaltspunkt beigebracht worden ist. Ebenso
staatsrecht.
fehlt es, wie das Obergericht auf Grund der Unter-
suchung in· nicht aktenwidriger und daher für das Bun-
desgericht verbindlicherweise festgestellt hat, in Bezug
auf den Mitkläger EmU Studinger Sohn an jeglichem
schlüssigen Beweismaterial, durch das die Wahrheit ~es
ihm gemachten Vorwurfes oder doch zum mindesten der
gute Glaube des Verfassers dargetan würde. indem dem
(allein als einigermassen belastend in Betracht fallenden)
indirekten und schon darum nur wenig zuverlässigen
Zeugnis der Gertrud Steiner eine Reihe anderer Aus-
sagen gegenüberstehen. die eine schlechte Behandlung
des Knaben durch den Bruder entschieden in Abrede
stellen. Wenn der Verfasser des Artikels dennuch ge-
stützt auf den vereinzelten Vorfall zwischen Mutter und
Sohn an der Aare die allgemeine Behauptung aufgestellt
hat, dass der Knabe durch andauernde Misshandlungen
seitens der EItern, also auch des Vaters und des älteren
Bruders aus dem Hause getrieben worden sei, so hat
man es dabei demnach nicht mehr bloss mit einer nur
in Einzelheiten ungenauen Schilderung oder mit einer
vielleicht etwas zu weitgehenden, aber doch angesichts -
der tatsächlicllen Ereignisse in guten Treuen vertret-
baren und daher entschuldbaren Schlussfolgerung, son-
dernmit einer wesentlichen Entstellung der Tatsachen
zu tun, deren strafrechtliche Verfolgung vom Stand-
punkte des Art. 55 BV nicht ~eanstandet werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
K,:LtOna.es Verfassungsrecht. N° 45.
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VII. KANTONALES VERF~SSUNGSRECHT
SPEZIELL OBLIGATORISCHES REFERENDUM
DROIT CONSTITUTIONEL CANTONAL
REFERENDUM OBLIGATOIRE EN PARTICULIER
45. Urteil vom 1. Oktober 1914 i. S. Engel gegen Xantonsrat
von Z1irioh.
Rekurs gegen ~n Beschluss des Kantonsrates, weil der-
selbe nicht der Volksabstimmung unterbreitet worden sei.
Bedeutung der Art. 30 Abs. 2 Zifl'. 1 u. 2 und 31 Zifl'. 5
der zürcherischen Verfassung, wonach zum Abschluss von
« Konkordaten .. und zu «neuen einmaligen Ausgaben für
einen bestimmten Zweck ». welche 250,000 Fr. übersteigen.
die Zustimmung des Volkes erforderlich ist. Stellung des
Bundesgerichts gegenüber einer von der obersten kanto-
naien Behörde ausgehenden Auslegung des kantonalen
Verfassungsrechts.
A. -
Am 6. Juli 1914 hat der Kantonsrat von Zürich
«(nach Einsicht eines Antrages des Regierungsrates
vom 22. Mai 1914. eines Bt'richtes des Verwaltungs-
rates der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom
14. Mai 1914 sowie des Antrages seiner Kommission»
nachstehenden Beschluss gefasst:
« I. Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zü-
rich. St. Gallen, Thurgau. Schaffhausen, Schwyz, Appen-
zell A.-Rh. und Zug,
a) unter sich am 22. April 1914 abgeschlossenen Ver-
trage betreffend Gründung der Gesellschaft der Nord-
ostschweizerischell Kraftwerke A.-G.,
b) mit dem (! Motor» Aktiengesellschaft für angewandte
Elektrizität in Baden am 24. März 1914 abgeschlossenen
Vertrage
wird die Genehmigung erteilt und der Regierungsrat
daher ermächtigt, 38 % der Aktien der Kraftwerke
Beznau-Löntsch A.-G. oder 13,680 Stück zum Kurse