opencaselaw.ch

40_I_382

BGE 40 I 382

Bundesgericht (BGE) · 1914-06-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

382

Staatsrecht.

religiösen Bekenntnisses gemäss den Art. 49 Abs. 3 BV

und 277 Abs. 3 ZGB selbsländig geworden sind. Hie-

gegen ist namentlich dann nichts einzuwenden, wenn

ein Kind, wie die Tochter des Rekurrenten, nach Ein-

tritt seiner religiösen Mündigkeit bei der Religionsge-_

genossenschaft verbleibt, in welche die Eltern es haben

aufnehmen lassen. Mit der Entscheidung i. S. Gerster,

an der unbedenklich festzuhalten ist, erledigt sich also

auch der vorliegende Fall im Sinne der Abweisung des

Rekurses.

Soweit der Rekurrent neben der Berufung auf Art. 49

Abs. 6 BV noch geltend macht, die streitige Steuerfor-

derung sei auch kantonalrechtlich nicht begründet, ist --'

seine Argumentation schon deswegen staatsrechtlich

unerheblich, weil er die Verletzung irgend eines verfas-

sungsmässigen Individualrechts hieraus nicht ableitet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

VI. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

44. Urteil vom 4. Juni 1914 i. S. Stampfli gegen Studinger.

Art. 55 BV. Als unwahr und daher nicht unter den Schutz

der Pressfreiheit fallend erscheint der Inhalt eines Artikels

nicht nur, wenn er völlig erfunden ist, sondern auch dann

wenn er auf einer wissentlich oder leichtfertig begangene~

wesentlichen Entstellung wahrer Tatsachen beruht.

A. -

Am 5. September 1913 erschien im tOltner Tag-

blatt) unter dem Titel « Martyrium eines Knaben),

folgende Korrespondenz aus Dulliken :

Pressfreiheit. N° 44.

383

(l In Dulliken wird seit acht Tagen ein 14 jähriger

Knabe, namens Adolf Studinger vermisst. Er ging mit

andern Kameraden an die Aare hinunter zum Baden.

Nach genommenem Bade getraute der Knabe sich nicht

mehr nach Hause zu gehen und seinen Kameraden ein

letztes Lebewohl zurufend, ist er seither spurlos ver-

schwunden. Es scheint, dass dem Knaben die « Liebkosun-

gen» von Seiten seiner Eltern und des älteren Bruders

nicht mehr behagten und ihn zur Flucht getrieben

haben. Vorläufig haben die Beteiligten Zeit zum Nach-

denken und weitere Einzelheiten zu veröffentlichen,

behalten wir uns ebenfalls vor. (Vielleicht nehmen sich

die Behörden AlUIlmehr der Sache an. (Red.) »

Wegen dieses Artikels, der in der Fo)ge noch in ver-

schiedene andere solothurnische Zeitungen überging,

erhoben der Vater des darin erwähnten Knaben Adolf

Studinger. EmU Studinger, Landwirt in Dulliken, und

der ältere Bruder, EmU Studinger Sohn, gegen den heu-

tigen Rekurrenten Dr. Stampfli als verantwortlichen

Redaktor des «Oltner Tagblattes» Klage wegen Ehr-

verletzung. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung

ergab im \Vesentlichen folgenden Tatbestand: Der Knabe

Adolf Studinger sollte auf Geheiss seiner Mutter am

Nachmittag des 27. August 1913 dem Nachbar Gottlieb

Müller in Dulliken beim Emden behilflich sein. Er

missachtete aber diesen Befehl und ging statt dessen

zum Baden an die Aare. Dort traf er mit anderen

Knaben zusammen. Als die Mutter die Abwesenheit

ihres Sohnes bemerkte, vermutete sie, er möchte nach

der Aare gegangen sein: sie folgte ihm daher dorthin

nach und überhäufte ihn, als sie ihn ausgekleidet am

Flussbord sitzend traf, mit Schimpfworten wie (! Laus-

bub l), «(verdammter Schlingel I), « Luscheib I). Zugleich

schlug sie mit einem Seile (einem «(Helsig I), der für den

Hund bestimmt war) nach ihm: ob sie ihn traf, ist

nicht festgestellt. Adolf Studinger sprang darauf ins

Wasser, worauf die Mutter ihm Steine nachwarf. Als

384

Staatsrecht.

der Knabe sich trotzdem weigerte, nach Hause zu kom-

men, entfernte sich die Mutter, rief dem Hunde und

bemerkte dabei, für diesen wäre es schade, wenn er

(t s'Loch ab. (die Aare hinunter) ginge, für ihn (ihren

Sohn) aber nicht. Nach den Aussagen des Zeugen Fritz

Stein er soll sie ihrem Sohne ferner noch zugerufen

haben, « er solle nur warten bis am Abend, der «Miggut

(der ältere Bruder) werde ihm dann schon zeigen &;

Nach diesem Vorfall kleidete sich Adolf Studinger an

und fasste, wie er erklärt, den Entschluss fortzugehen.

Nach den Aussagen Fritz Steiners soll er zu diesem bEl-

merkt haben, sie sehen ihn heute zum letzten Male,.er

komme morgen nicht in die Schule. Tatsächlich reiste

er dann allein zu Fuss nach Solothurn und Biberist.

wo er seinen Bruder. Otto, der damals im Militärdienst

war, zu treffen hoffte, aber nicht fand. Dem Militär fol-

gend, karn er darauf durch das Bucheggberg bis nach

Lyss. Da er auch dort seinen Bruder nicht zu Gesicht

bekam, begab er sich nach Solothurn zurück, wo er bis

zum 7. September 1913 bei Verwandten vemIieb. An

diesern Tage kehrte- er mit dem Jünglfugsverein DuUi-

ken zu: seinen Eltern heim.

Die erste Instanz, das Amtsgericht OUen-Gösgen,

nahm an. dass der Inhalt des eingeklagten Artikels.

zwar an sich ehrenrührig, aber in der Hauptsache wahr

sei und sprach den Beklagten frei. Auf Appellation der

Kläger hob jedoch das Obergericht dIeses UrteiI am

12. Februar 1914 auf und verurteilte den Rekurrenten

wegen Verleumdung durch das Mittel: der Druckpresse

zu 50 Fr. Busse und zu den Kosten. Aus den Motiven

des obergerichtlichen Urteils ist hervorzuheben: der

inkriminierte Artikel sei ohne Frage objektiv ehren-

rührig. Denn er könne von jedem unbefangenen Leser

nur dahin verstanden werden, dass fortgesetzte Miss-

handlungen· -

dass dem Ausdrucke (/ Liebkosungen !>

dieser Sinn zukomme, stehe nach dem Zusammenhang

und dem Titel des Artikels ausser Zweifel -

die Flucht

Pressfreiheit. N° 44.

385

des Knaben aus dem Elternhause veranlasst hätten.

Der Wahrheitsbeweis für die~ Behauptung sei nicht

erbracht worden. Richtig sei allerdings, dass die Mutter

Studinger sich bei dem Vorfall an der Aare in einer

Art benommen habe, die einen erheblichen Grad von

Gemütsroheit verrate und die Kritik habe herausfordern

müssen. Dies habe indessen den Verfasser nicht berech-

tigt, in der geschehenen Weise zu verallgemeinern und

den Knaben als Opfer fortgesetzter Misshandlungen

hinzustellen. Insbesondere sei es unzulässig gewesen,

diesen VorwyrL auch auf den Vater und den älteren

Bruder auszudehnen, denen in dieser Beziehung gar

nichts habe nachgewiesen werden können. Da. andererseits

auch jeder Beweis dafür fehle, dass der Verfasser die be-

haupteten Tatsachen für wahr gehalten habe, müsse

Verleumdung angenommen und der Beklagte dement-

sprechend bestraft werden. Immerhin sei bei der Be-

messung der Strafe der Vorfall zwischen Mutter und

Sohn an der Aare strafmildernd in Betracht zu ziehen.

B. -

Gegen das Urteil des Obergerichts hat Dr.

Stampfli den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrage, es wegen Verletzung

der durch Art. 55 BV gewährleisteten Pressfreiheit auf-

zuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es zu

den Aufgaben der Presse gehöre, die Oeffentlichkeit auf

Roheiten, insbesondere gegenüber Kindern, aufmerksam

zu machen und dass es ihr nicht verwehrt werden könne,

sich dabei einer etwas drastischen und verallgemeinern-

den Ausdrucksweise zu bedienen, ans bestimmten Vor-

gängen also Schlüsse allgemeiner Natur zu ziehen. Im

vorliegenden Falle habe aber der Verfasser nichts

anderes getan. Denn es sei kaum glaublich, dass einern

Knaben, der von seiner Mutter so roh behandelt worden

sei, wie Adolf Studinger an der Aare, nicht auch schon

vorher viel Ungehöriges widerfahren sei. Auch gegen-

über dem Vater und Bruder Studinger müsse dem Re-

kurrenten der Schutz des Art. 55 BV zu Teil werden.

386

Staatsrecht.

Wenn ein Elternteil sich ungebührlich benehme, so

dürfe von den (I Eltern» schlechthin gesprochen werden

und die Erwähnung des älteren Bruders habe ihren guten

Grund gehabt. Habe doch die Zeugin Gertrud Steiner

bestätigt, dass die Schwester Studinger sich geäussert

habe, der älteste Bruder hätte den Knaben, wenn er

vom Bade heimgekommen wäre, halb tot geschlagen.,

und stehe ausserdem fest, dass die Mutter an der Aare

dem Knaben mit dem Bruder Emil gedroht habe. Die

Absicht des Verfassers sei gewesen. der Empörung über

den Vorfall an der Aare Ausdruck zu geben und die

Oeffentlichkeit auf das Schicksal des Knaben aufmerk-

sam zu machen. Dieser Wille habe mit Fug ausgeführt

werden dürfen~ wenn dabei vielleicht auch einige U~

nauigkeiten in der Erzählung oder den Schlussfo1gerun-

gen unterlaufen sein mögen.

C. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat auf

Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Der Inhalt des Artikels, wegen dessen Veröffentli-

chung der Rekurrent bestraft worden ist, ist ein dop-

pelter, indem darin einerseits die Leser von dem Ver-

schwinden des Knaben Adolf Studinger aus dem Eltern-

haus unterrichtet werden, andererseits ein Urteil über

die Ursache dieses Ereignisses ausgesprochen und als

solche die fortgesetzte Misshandlung des Knaben durch

die Eltern und den älteren Bruder EmU bezeichnet wird.

Nach der ersteren Richtung hat man es mit der ein-

fachen Bekanntgabe einer Tatsache, durch die niemand

in seiner Ehre betroffen werden konnte, und somit un-

zweifelhaft mit einer erlaubten Mitteilung zu tun, wie

denn auch deshalb keine KJage erhoben worden ist.

Ob auch das zweite, die Erörterung der häuslichen

Ursachen des Vorfalls, in den Aufgabenkreis der Presse,

wie ihn die neuere bundesgerichtliche Praxis umschrie-

Pressfreiheit. N° 44.

387

ben hat, fiel, kann dahingestellt beiben, da auch wenn

man es bejahen wollte, dem Rekurrenten der Schutz

des Art. 55 BV aus anderen Gründen versagt werden

müsste. Wie das Bundesgericht in konstanter Pr~s

(vgl. AS 39 I S. 363 Erw. 1 und S. 593 fT. sowie die

dort angeführten früheren Urteile) . festgehalte~ hat,

kann die Presse auch für VeröffentlIchungen, dIe dem

Gegenstand nach an sich in ihren Aufgabenkreis fallen,

wenn dabei das Verhalten von Privatpersonen bespro-

chen wird, nur insoweit auf die erwähnte Verfassungs-

garantie Anspruch machen, als sie sich bei ihren Aeus-

serungen innert der Grenzen einer ~em Zwec~e der

Veröffentlichung angemessenen, sachlichen BerIchter-

stattung und Kritik hält. Für Aeus~erungen, welc~e

über diese Schranken hinausgehen, msbesondere fur

wissentlich oder leichtfertig aufgestellte unwahre Be-

hauptungen kann der Schutz der Pressfreiheit ni~ht

angerufen werden. Als unwahr in diesem ?inn.~ ~rschemt

eine Behauptung aber nicht nur, wenn SIe vollig erfun-

den ist, sondern auch dann, wenn sie auf einer wesent-

lichen EntsteHung wahrer Tatsachen beruht. Nur . wo

die Differenz zwischen dem behaupteten und dem WIrk-

lichen Sachverhalt sich auf Punkte bezieht, welche für

die Beurteilung des Vorfalles von nebensächlicher Be-

deutung sind, oder wo das tatsächlich Vorgefallene den

Verfasser in guten Treuen zu seinen weitergehenden

Folgerungen führen konnte, kann es sich fragen, ob ihm

nicht die begangene Ungenauigkeit mit Rücksicht auf

die besondere Stellung der Presse zu Gute gehalten

werden und er daher straffrei bleiben müsse (vgl. in

diesem Sinne ausser den bereits zitierten Entscheiden

auch das Urteil in Sachen Jäggi gegen Wiss und Kon-

sorten [«Freisinnige von WolfwihJ vo,? 23.0kto~er1~13).

Um einen solchen FaD handelt es SIch aber hIer mcht.

Denn es steht fest, dass für eine Misshandlung des Kna-

ben seitens des V at e r s Studinger auch nicht der

geringste Anhaltspunkt beigebracht worden ist. Ebenso

staatsrecht.

fehlt es, wie das Obergericht auf Grund der Unter-

suchung in· nicht aktenwidriger und daher für das Bun-

desgericht verbindlicherweise festgestellt hat, in Bezug

auf den Mitkläger EmU Studinger Sohn an jeglichem

schlüssigen Beweismaterial, durch das die Wahrheit ~es

ihm gemachten Vorwurfes oder doch zum mindesten der

gute Glaube des Verfassers dargetan würde. indem dem

(allein als einigermassen belastend in Betracht fallenden)

indirekten und schon darum nur wenig zuverlässigen

Zeugnis der Gertrud Steiner eine Reihe anderer Aus-

sagen gegenüberstehen. die eine schlechte Behandlung

des Knaben durch den Bruder entschieden in Abrede

stellen. Wenn der Verfasser des Artikels dennuch ge-

stützt auf den vereinzelten Vorfall zwischen Mutter und

Sohn an der Aare die allgemeine Behauptung aufgestellt

hat, dass der Knabe durch andauernde Misshandlungen

seitens der EItern, also auch des Vaters und des älteren

Bruders aus dem Hause getrieben worden sei, so hat

man es dabei demnach nicht mehr bloss mit einer nur

in Einzelheiten ungenauen Schilderung oder mit einer

vielleicht etwas zu weitgehenden, aber doch angesichts -

der tatsächlicllen Ereignisse in guten Treuen vertret-

baren und daher entschuldbaren Schlussfolgerung, son-

dernmit einer wesentlichen Entstellung der Tatsachen

zu tun, deren strafrechtliche Verfolgung vom Stand-

punkte des Art. 55 BV nicht ~eanstandet werden kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

K,:LtOna.es Verfassungsrecht. N° 45.

389

VII. KANTONALES VERF~SSUNGSRECHT

SPEZIELL OBLIGATORISCHES REFERENDUM

DROIT CONSTITUTIONEL CANTONAL

REFERENDUM OBLIGATOIRE EN PARTICULIER

45. Urteil vom 1. Oktober 1914 i. S. Engel gegen Xantonsrat

von Z1irioh.

Rekurs gegen ~n Beschluss des Kantonsrates, weil der-

selbe nicht der Volksabstimmung unterbreitet worden sei.

Bedeutung der Art. 30 Abs. 2 Zifl'. 1 u. 2 und 31 Zifl'. 5

der zürcherischen Verfassung, wonach zum Abschluss von

« Konkordaten .. und zu «neuen einmaligen Ausgaben für

einen bestimmten Zweck ». welche 250,000 Fr. übersteigen.

die Zustimmung des Volkes erforderlich ist. Stellung des

Bundesgerichts gegenüber einer von der obersten kanto-

naien Behörde ausgehenden Auslegung des kantonalen

Verfassungsrechts.

A. -

Am 6. Juli 1914 hat der Kantonsrat von Zürich

«(nach Einsicht eines Antrages des Regierungsrates

vom 22. Mai 1914. eines Bt'richtes des Verwaltungs-

rates der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom

14. Mai 1914 sowie des Antrages seiner Kommission»

nachstehenden Beschluss gefasst:

« I. Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zü-

rich. St. Gallen, Thurgau. Schaffhausen, Schwyz, Appen-

zell A.-Rh. und Zug,

a) unter sich am 22. April 1914 abgeschlossenen Ver-

trage betreffend Gründung der Gesellschaft der Nord-

ostschweizerischell Kraftwerke A.-G.,

b) mit dem (! Motor» Aktiengesellschaft für angewandte

Elektrizität in Baden am 24. März 1914 abgeschlossenen

Vertrage

wird die Genehmigung erteilt und der Regierungsrat

daher ermächtigt, 38 % der Aktien der Kraftwerke

Beznau-Löntsch A.-G. oder 13,680 Stück zum Kurse