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Staatsrecht.
V. KULTUSSTEUERN
IMPOTS DE CULTE
43. Urteil vom 3. Juli 1914 i. S. lIubeI"oBurkhardt
gegen Basel-Stadt.
Bedeutung des Art. 49 Ab s. 6 B V: Zulässigkeit der Be-
langung des Vaters als Inhabers der elterlichen Gewalt
für die von reinem unmündigen Kinde geschuldeten
Kultursteuern.
A. - Die am 17. Juli 1894 geborene Tochter des Rekur-
renten Dr. Huber-Burkhardt in Basel gehört der evan-
gelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt an, .-'
während der Rekurrent selbst, wie auch seine Ehefrau,
als Freidenker aus dieser Kirche ausgetreten sind.
Die regierungsrätIich genehmigte (provisorische) Steuer-
ordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kan-
tons Basel-Stadt. vom 30. Mai 1911. bestimmt in § 7
Abs. 2: «Gehört in einer Familie mit unmünd~n Kin-
» dern, die im Kanton Basel-Stadt wo"nen und daselbst
»nicht selbstständig ~irchensteuern bezahlen, ein Teil
» der Familiengtieder der evangelisch-reformierten Kirche
J) des Kantons Basel-Stadt,. ein anderer Teif einer amrern
t) oder gar keiner Religionsgenossenschaft an. so ist die
)} Kirchensteuer in demselben Verhältnis zu entrichten,
I} in welchem die Angehörigen der evangelisch-reformier-
)) ten Kirche des Kantons Basel-Stadt zur Gesamtzahl
J) jener Familienglieder stehen.))
Gestützt auf diese Bestimmung verlangte die Ver-
waltung
der
evangelisch-reformierten
Kirehe
von
Dr. Huber-Burkhardt als Kirchensteuer seiner Tochter
für das zweite Halbjahr 1913. berechnet vom Drittel
des elterlichen Vermögens, den Betrag von 4 Fr. 25 Cts.
Dr. Huber-Burkhardt bestritt, dass er für seine über
16 Jahre alte Tochter die Kirchensteuer zu bezahlen
Kultussteuern. N° 43.
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habe, wurde jedoch mit diesem Einwande im Beschwer-
deverfahren, letztinstanzlich durch Beschluss des Regie-
rungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 1914,
mit folgender Begründung abgewiesen ~ Der § 7 der
provisorischen Steuerordnung i1er evangetffich reformier-
ten Kirche stehe auf dem Standpu.nkt, dass, « Luscheib ». Zugleich
schlug sie mit einem Seile (einem « Helsig », der für den
Hund bestimmt war) nach ihm: ob bie ihn traf, ist
nicht festgestellt. Adolf Studinger sprang darauf ins
Wasser, worauf die Mutter ihm Steine nachwarf. Als