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40_I_378

BGE 40 I 378

Bundesgericht (BGE) · 1914-07-03 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die am 17. Juli 1894 geborene Tochter des Rekur-

renten Dr. Huber-Burkhardt in Basel gehört der evan-

gelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt an, .-'

während der Rekurrent selbst, wie auch seine Ehefrau,

als Freidenker aus dieser Kirche ausgetreten sind.

Die regierungsrätIich genehmigte (provisorische) Steuer-

ordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kan-

tons Basel-Stadt. vom 30. Mai 1911. bestimmt in § 7

Abs. 2: «Gehört in einer Familie mit unmünd~n Kin-

» dern, die im Kanton Basel-Stadt wo"nen und daselbst

»nicht selbstständig ~irchensteuern bezahlen, ein Teil

» der Familiengtieder der evangelisch-reformierten Kirche

J) des Kantons Basel-Stadt,. ein anderer Teif einer amrern

t) oder gar keiner Religionsgenossenschaft an. so ist die

)} Kirchensteuer in demselben Verhältnis zu entrichten,

I} in welchem die Angehörigen der evangelisch-reformier-

)) ten Kirche des Kantons Basel-Stadt zur Gesamtzahl

J) jener Familienglieder stehen.))

Gestützt auf diese Bestimmung verlangte die Ver-

waltung

der

evangelisch-reformierten

Kirehe

von

Dr. Huber-Burkhardt als Kirchensteuer seiner Tochter

für das zweite Halbjahr 1913. berechnet vom Drittel

des elterlichen Vermögens, den Betrag von 4 Fr. 25 Cts.

Dr. Huber-Burkhardt bestritt, dass er für seine über

16 Jahre alte Tochter die Kirchensteuer zu bezahlen

Kultussteuern. N° 43.

379

habe, wurde jedoch mit diesem Einwande im Beschwer-

deverfahren, letztinstanzlich durch Beschluss des Regie-

rungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 1914,

mit folgender Begründung abgewiesen ~ Der § 7 der

provisorischen Steuerordnung i1er evangetffich reformier-

ten Kirche stehe auf dem Standpu.nkt, dass <ias Fami-

lienhaupt pro rata du Famili<enangeb.örigen. die einer

bestimmten Konfession zugehörten, Kirchensteuern an

deren Kirche zu zahlen habe. Diese, in den kantonalen

Gesetzgebungen sehr verbreiteteRegelu.üg der Steuer- .

frage sei vom Bundesgericht durch Urteil i. S. Gerster

gegen Kirchgemeinde Seewen vom 6. Oktober 1909

(AS 35 I S. 678 ff. spez. 683) als mit dem Kultussteuer-

artikel der BV vereinbar erklärt worden. Die Zahlungs-

pflicht des Familienhauptes bestehe aber nicht etwa

nur für die Kinder bis zum zurückgelegten 16. Alters-

jahr, sondern für alle Familienglieder, auch die Ehefrau

und die über 16 Jahre alten minderjährigen Kinder,

was sich daraus erkläre, dass der Gatte und Vater

ihnen~egenüber unterhaltspflichtig sei, also auch für

die Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse sorgen

müsse, obschon ihre Konfessionszugehörigkeit seinem

Einflusse entzogen sei. Im streitigen Falle finde § 7

Abs. 2 der Steuerordnung Anwendung, da die minder-

jährige Tochter des Rekurrenten, die der evangelisch-

reformierten Kirche angehöre, kein selbständiges Ein-

kommen (z. B. aus Vermögen) habe, daher keine Ge-

meindesteuer und folgeweise auch nicht selbständig

Kirchensteuern bezahle.

B. -

Gegenüber diesem Beschlusse hat Dr. Huber-

Burkhardt rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an

das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des regie-

rungsrätlichen Entscheide.<: beantragt. Er hält daran

fest, dass er laut Art. 49 Abs. 6. BV nicht verpflichtet

werden könne, persönlich die Steuern für seine über

16 Jahre alte Tochter an eine Religionsgenossenschaft

zu bezahlen, der er selbst nicht angehöre, dass auch das

AS 40 1- 1914

25

380

Staatsrecht.

Urteil des Bundesgerichts i. S. Gerster für diese· Auffas-

sung spreche und dass der gegenteilige Entscheid der

Basler Behörden übrigens auch kantonales Recht ver-

letze, indem das baselstädtische Gesetz vom 9. Fe-

bruar 1911 betr. die Staatsoberaufsicht über die öffent-

lichrechtlichen Kirchen in § 4 klar und deutlich vor-

schreibe. dass Kirchensteuern nur « Kirchenmitgliedern »

auferlegt werden dürften und deren wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen hätten, so dass

. also die Kirchensteuer eines Kindes weder vom Vater

gefordert, noch nach dessen Vermögen bemessen wer-

den dürfe.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat

Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich auf

die Begründung des angefochtenen Beschlusses und fügt /

bei, die Gesetzesbestimmung. dass Kirchensteuern nur

Kirchenmitgliedern auferlegt werden dürften, besage

weiter nichts, als eine Ablehnung der Besteuerung

juristischer Personen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Kultussteuern. N° 43.

381

auferlegten Kultussteuern in Anspruch genommen wird.

kann von zwangsweiser Beteiligung des Betreffenden

an einer ihm fremden Religionsgenossensclulft, wie

Art. 49 Abs. 6 BV sie ausschliessen will, nicht die Rede

sein. Der Rekurrent wird mit der an ihn gerichteten

S~eu~rforderung nicht wegen seiner eigenen, verfassungs-

WIdrig angenommenen Zugehörigkeit zur evangelisch-

reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt, sondern

auf Grund der wirklichen, rechtmässig bestehenden An-

gehörigkeit seiner Tochter zu dieser Kirchgenossenschaft

belangt. Die Frage, ob dies zulässig sei, ist ausschliess-

lieh eine solche des einschlägigen S t e u er re c h t s. Diese

Auffassung hat das Bundesgericht bereits in dem vom

Regierungsrate angez'ogenen Urteil i. S. Gerster (AS 35 I

N° 110 Erw. 2 S. (83) vertreten. Allerdings handelte es

sich damals um Kinder unter 16 Jahren, mit

Bezug auf, welche die Pflicht des Vaters zur Bezahlung

der ihnen zuj91ge ihrer Kirchenangehörigkeit auffallen-

den Kultussteuernschon aus der besondern elterlichen

Verfügungsgewalt über ihre religiöse Erziehung abgelei-

tet werden konnte (a. a. O.~ S. 682). Allein die an-

schliessende Ausführung des Urteils über die ökonomi-

schen Folgen der kirchlichen Stellung der Ehefrau

für den Ehemann- (welche der Rekurrent nicht beachtet

zu haben scheint) trifft nnter dem hier massgebenden

Rechte auch auf das Verhältnis des Vaters zu den

unmündigen Kindern überhaupt zu. Denn da

nach Art. 272 und 275 ZGB die Eltern für die Kosten

des Unterhaltes und einer ihren Verhältnissen entspre-

chenden Erziehung ihrer unmündigen Kinder aufzu-

kommen haben und zu diesen Kosten sehr wohl auch

die Auslagen für die Befriedigung der religiösen Bedürf-

nisse gerechnet werden können. erscheint es grundsätz-

lich ohne weiteres als zulässig, zur Bestreitung solcher

Auslagen

de~ Kinder das vom Vater als Haupt der

Familie vertretene elterliche Vermögen heranzuziehen,

auch nachdem die Kinder in Bezug auf die Wahl ihres

382

Staatsrecht.

religiösen Bekenntnisses gemäss den Art. 49 Abs. 3 BV

und 277 Abs. 3 ZGB selbständig geworden sind. Hie-

gegen ist namentlich dann nichts einzuwenden, wenn

ein Kind, wie die Tochter des Rekurrenten, nach Ein-

tritt seiner religiösen Mündigkeit bei der Religionsge-

genossenschaft verbleibt, in welche die Eltern es haben

aufnehmen lassen. Mit der Entscheidung i. S. Gerster,

an der unbedenklich festzuhalten ist, erledigt sich also

auch der vorliegende Fall im Sinne der Abweisung des

Rekurses.

Soweit der Rekurrent neben der Berufung auf Art. 49

Abs. 6 BV noch geltend macht, die streitige Steuerfor-

derung sei auch kantonalrechtIich nicht begründet, ist

seine Argumentation schon deswegen staatsrechtlich

unerheblich, weil er die Verletzung irgend eines verfas-

sungsmässigen Individualrechts hieraus nicht ableitet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

VI. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

44. Urteil vom 4. Juni 1914 i. S. Stampfii gegen Studinger.

Art. 55 BV. Als unwahr und daher nicht unter den Schutz

der Pressfreiheit fallend erscheint der Inhalt eines Artikels

nicht nur, wenn er völlig erfunden ist, sondern auch dann,

wenn er auf einer wissentlich oder leichtfertig begangenen

wesentlichen Entstellung wahrer Tatsachen beruht.

A. -

Am 5. September 1913 erschien im .Oltner Tag-

blatt» unter dem Titel « Martyrium eines Knaben)}

folgende Korrespondenz aus Dulliken :

Pressfreiheit. No 44.

383

(! In Dulliken wird seit acht Tagen ein 14 jähriger

Knabe, namens Adolf Studinger vermisst. Er ging mit

andern Kameraden an die Aare hinunter zum Baden.

Nach genommenem Bade getraute der Knabe sich nicht

mehr nach Hause zu gehen und seinen Kameraden ein

letztes Lebewohl zurufend, ist er seither spurlos ver-

schwunden. Es scheint, dass dem Knaben die «Liebkosun-

gen» von Seiten seiner Eltern und des älteren Bruders

nicht mehr behagten und ihn zur Flucht getrieben

haben. Vorläufig haben die Beteiligten Zeit zum Nach-

denken und weitere Einzelheiten zu veröffentlichen,

behalten wir uns ebenfalls vor. (Vielleicht nehmen sich

die Behörden nunmehr der Sache an. (Red.»)

Wegen dieses Artikels, der in der Folge noch in ver-

schiedene andere solothurnische Zeitungen überging,

erhoben der ~r des darin erwähnten Knaben Adolf

Studinger, EmU Studinger, Landwirt in Dulliken, und

der ältere Bruder, EmU Studinger Sohn, gegen den heu-

tigen Rekurrenten Dr. Stampfli als verantwortlichen

Redaktor des «Oltner Tagblattes» Klage wegen Ehr-

verletzung. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung

ergab im Wesentlichen folgenden Tatbestand: Der Knabe

Adolf Studinger sollte auf Geheiss seiner Mutter am

Nachmittag des 27. August 1913 dem Nachbar Gottlieb

Müller in Dulliken beim Emden behilflich sein. Er

missachtete aber diesen Befehl und ging statt dessen

zum Baden an die Aare. Dort traf er mit anderen

Knaben zusammen. Als die Mutter die Abwesenheit

ihres Sohnes bemerkte, vermutete sie, er möchte nach

der Aare gegangen sein: sie folgte ihm daher dorthin

nach und überhäufte ihn, als sie ihn ausgekleidet am

Flussbord sitzend traf, mit Schimpfworten wie « Laus-

bub », « verdammter Schlingel,>, « Luscheib ». Zugleich

schlug sie mit einem Seile (einem « Helsig », der für den

Hund bestimmt war) nach ihm: ob bie ihn traf, ist

nicht festgestellt. Adolf Studinger sprang darauf ins

Wasser, worauf die Mutter ihm Steine nachwarf. Als

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

378

Staatsrecht.

V. KULTUSSTEUERN

IMPOTS DE CULTE

43. Urteil vom 3. Juli 1914 i. S. lIubeI"oBurkhardt

gegen Basel-Stadt.

Bedeutung des Art. 49 Ab s. 6 B V: Zulässigkeit der Be-

langung des Vaters als Inhabers der elterlichen Gewalt

für die von reinem unmündigen Kinde geschuldeten

Kultursteuern.

A. - Die am 17. Juli 1894 geborene Tochter des Rekur-

renten Dr. Huber-Burkhardt in Basel gehört der evan-

gelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt an, .-'

während der Rekurrent selbst, wie auch seine Ehefrau,

als Freidenker aus dieser Kirche ausgetreten sind.

Die regierungsrätIich genehmigte (provisorische) Steuer-

ordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kan-

tons Basel-Stadt. vom 30. Mai 1911. bestimmt in § 7

Abs. 2: «Gehört in einer Familie mit unmünd~n Kin-

» dern, die im Kanton Basel-Stadt wo"nen und daselbst

»nicht selbstständig ~irchensteuern bezahlen, ein Teil

» der Familiengtieder der evangelisch-reformierten Kirche

J) des Kantons Basel-Stadt,. ein anderer Teif einer amrern

t) oder gar keiner Religionsgenossenschaft an. so ist die

)} Kirchensteuer in demselben Verhältnis zu entrichten,

I} in welchem die Angehörigen der evangelisch-reformier-

)) ten Kirche des Kantons Basel-Stadt zur Gesamtzahl

J) jener Familienglieder stehen.))

Gestützt auf diese Bestimmung verlangte die Ver-

waltung

der

evangelisch-reformierten

Kirehe

von

Dr. Huber-Burkhardt als Kirchensteuer seiner Tochter

für das zweite Halbjahr 1913. berechnet vom Drittel

des elterlichen Vermögens, den Betrag von 4 Fr. 25 Cts.

Dr. Huber-Burkhardt bestritt, dass er für seine über

16 Jahre alte Tochter die Kirchensteuer zu bezahlen

Kultussteuern. N° 43.

379

habe, wurde jedoch mit diesem Einwande im Beschwer-

deverfahren, letztinstanzlich durch Beschluss des Regie-

rungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 1914,

mit folgender Begründung abgewiesen ~ Der § 7 der

provisorischen Steuerordnung i1er evangetffich reformier-

ten Kirche stehe auf dem Standpu.nkt, dass <ias Fami-

lienhaupt pro rata du Famili<enangeb.örigen. die einer

bestimmten Konfession zugehörten, Kirchensteuern an

deren Kirche zu zahlen habe. Diese, in den kantonalen

Gesetzgebungen sehr verbreiteteRegelu.üg der Steuer- .

frage sei vom Bundesgericht durch Urteil i. S. Gerster

gegen Kirchgemeinde Seewen vom 6. Oktober 1909

(AS 35 I S. 678 ff. spez. 683) als mit dem Kultussteuer-

artikel der BV vereinbar erklärt worden. Die Zahlungs-

pflicht des Familienhauptes bestehe aber nicht etwa

nur für die Kinder bis zum zurückgelegten 16. Alters-

jahr, sondern für alle Familienglieder, auch die Ehefrau

und die über 16 Jahre alten minderjährigen Kinder,

was sich daraus erkläre, dass der Gatte und Vater

ihnen~egenüber unterhaltspflichtig sei, also auch für

die Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse sorgen

müsse, obschon ihre Konfessionszugehörigkeit seinem

Einflusse entzogen sei. Im streitigen Falle finde § 7

Abs. 2 der Steuerordnung Anwendung, da die minder-

jährige Tochter des Rekurrenten, die der evangelisch-

reformierten Kirche angehöre, kein selbständiges Ein-

kommen (z. B. aus Vermögen) habe, daher keine Ge-

meindesteuer und folgeweise auch nicht selbständig

Kirchensteuern bezahle.

B. -

Gegenüber diesem Beschlusse hat Dr. Huber-

Burkhardt rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an

das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des regie-

rungsrätlichen Entscheide.<: beantragt. Er hält daran

fest, dass er laut Art. 49 Abs. 6. BV nicht verpflichtet

werden könne, persönlich die Steuern für seine über

16 Jahre alte Tochter an eine Religionsgenossenschaft

zu bezahlen, der er selbst nicht angehöre, dass auch das

AS 40 1- 1914

25

380

Staatsrecht.

Urteil des Bundesgerichts i. S. Gerster für diese· Auffas-

sung spreche und dass der gegenteilige Entscheid der

Basler Behörden übrigens auch kantonales Recht ver-

letze, indem das baselstädtische Gesetz vom 9. Fe-

bruar 1911 betr. die Staatsoberaufsicht über die öffent-

lichrechtlichen Kirchen in § 4 klar und deutlich vor-

schreibe. dass Kirchensteuern nur « Kirchenmitgliedern »

auferlegt werden dürften und deren wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen hätten, so dass

. also die Kirchensteuer eines Kindes weder vom Vater

gefordert, noch nach dessen Vermögen bemessen wer-

den dürfe.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat

Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich auf

die Begründung des angefochtenen Beschlusses und fügt /

bei, die Gesetzesbestimmung. dass Kirchensteuern nur

Kirchenmitgliedern auferlegt werden dürften, besage

weiter nichts, als eine Ablehnung der Besteuerung

juristischer Personen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Es steh t fest, dass der streitige Klrchensteuerbetrag

nicht als persönliche Steuerleistung des ausserhalb der

evangelisch-reformierten Kir('he des Kantons Basel-Stadt

stehenden Rekurrenten, sondern als Steuerquote seiner,

dieser Kirche unbestrittenermassen angepörenden Toch-

ter vom Rekurrenten als FamiIienhaupt gefordert wird.

Der Art. 49 Abs. 6 BV, dessen Schutz der Rekurrent

anruft. verbietet aber nur' die per sö n li c he Heran-

ziehung jemandes zu Kultussteuern einer Religionsge-

nossenschaft, der er nicht angehort; denn nur wer um

sei n e r ei gen e n Per s 0 n will e n besteuert wird,

kann dadurch einen Zwang erleiden, der seine persönliche

Glaubens- und Gewissenschaftsfreiheit verletzt. Wenn

dagegen jemand nicht selbst als Steuersubjekthehandelt,

sondern für die Bezahhmg der einer an der n Person

1

Kultussteuern. N° 43.

381

auferlegten Kultussteuern in Anspruch genommen wird.

kann von zwangsweiser Beteiligung des Betreffenden

an einer ihm fremden Religionsgenossensclulft, wie

Art. 49 Abs. 6 BV sie ausschliessen will, nicht die Rede

sein. Der Rekurrent wird mit der an ihn gerichteten

S~eu~rforderung nicht wegen seiner eigenen, verfassungs-

WIdrig angenommenen Zugehörigkeit zur evangelisch-

reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt, sondern

auf Grund der wirklichen, rechtmässig bestehenden An-

gehörigkeit seiner Tochter zu dieser Kirchgenossenschaft

belangt. Die Frage, ob dies zulässig sei, ist ausschliess-

lieh eine solche des einschlägigen S t e u er re c h t s. Diese

Auffassung hat das Bundesgericht bereits in dem vom

Regierungsrate angez'ogenen Urteil i. S. Gerster (AS 35 I

N° 110 Erw. 2 S. (83) vertreten. Allerdings handelte es

sich damals um Kinder unter 16 Jahren, mit

Bezug auf, welche die Pflicht des Vaters zur Bezahlung

der ihnen zuj91ge ihrer Kirchenangehörigkeit auffallen-

den Kultussteuernschon aus der besondern elterlichen

Verfügungsgewalt über ihre religiöse Erziehung abgelei-

tet werden konnte (a. a. O.~ S. 682). Allein die an-

schliessende Ausführung des Urteils über die ökonomi-

schen Folgen der kirchlichen Stellung der Ehefrau

für den Ehemann- (welche der Rekurrent nicht beachtet

zu haben scheint) trifft nnter dem hier massgebenden

Rechte auch auf das Verhältnis des Vaters zu den

unmündigen Kindern überhaupt zu. Denn da

nach Art. 272 und 275 ZGB die Eltern für die Kosten

des Unterhaltes und einer ihren Verhältnissen entspre-

chenden Erziehung ihrer unmündigen Kinder aufzu-

kommen haben und zu diesen Kosten sehr wohl auch

die Auslagen für die Befriedigung der religiösen Bedürf-

nisse gerechnet werden können. erscheint es grundsätz-

lich ohne weiteres als zulässig, zur Bestreitung solcher

Auslagen

de~ Kinder das vom Vater als Haupt der

Familie vertretene elterliche Vermögen heranzuziehen,

auch nachdem die Kinder in Bezug auf die Wahl ihres

382

Staatsrecht.

religiösen Bekenntnisses gemäss den Art. 49 Abs. 3 BV

und 277 Abs. 3 ZGB selbständig geworden sind. Hie-

gegen ist namentlich dann nichts einzuwenden, wenn

ein Kind, wie die Tochter des Rekurrenten, nach Ein-

tritt seiner religiösen Mündigkeit bei der Religionsge-

genossenschaft verbleibt, in welche die Eltern es haben

aufnehmen lassen. Mit der Entscheidung i. S. Gerster,

an der unbedenklich festzuhalten ist, erledigt sich also

auch der vorliegende Fall im Sinne der Abweisung des

Rekurses.

Soweit der Rekurrent neben der Berufung auf Art. 49

Abs. 6 BV noch geltend macht, die streitige Steuerfor-

derung sei auch kantonalrechtIich nicht begründet, ist

seine Argumentation schon deswegen staatsrechtlich

unerheblich, weil er die Verletzung irgend eines verfas-

sungsmässigen Individualrechts hieraus nicht ableitet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

VI. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

44. Urteil vom 4. Juni 1914 i. S. Stampfii gegen Studinger.

Art. 55 BV. Als unwahr und daher nicht unter den Schutz

der Pressfreiheit fallend erscheint der Inhalt eines Artikels

nicht nur, wenn er völlig erfunden ist, sondern auch dann,

wenn er auf einer wissentlich oder leichtfertig begangenen

wesentlichen Entstellung wahrer Tatsachen beruht.

A. -

Am 5. September 1913 erschien im .Oltner Tag-

blatt» unter dem Titel « Martyrium eines Knaben)}

folgende Korrespondenz aus Dulliken :

Pressfreiheit. No 44.

383

(! In Dulliken wird seit acht Tagen ein 14 jähriger

Knabe, namens Adolf Studinger vermisst. Er ging mit

andern Kameraden an die Aare hinunter zum Baden.

Nach genommenem Bade getraute der Knabe sich nicht

mehr nach Hause zu gehen und seinen Kameraden ein

letztes Lebewohl zurufend, ist er seither spurlos ver-

schwunden. Es scheint, dass dem Knaben die «Liebkosun-

gen» von Seiten seiner Eltern und des älteren Bruders

nicht mehr behagten und ihn zur Flucht getrieben

haben. Vorläufig haben die Beteiligten Zeit zum Nach-

denken und weitere Einzelheiten zu veröffentlichen,

behalten wir uns ebenfalls vor. (Vielleicht nehmen sich

die Behörden nunmehr der Sache an. (Red.»)

Wegen dieses Artikels, der in der Folge noch in ver-

schiedene andere solothurnische Zeitungen überging,

erhoben der ~r des darin erwähnten Knaben Adolf

Studinger, EmU Studinger, Landwirt in Dulliken, und

der ältere Bruder, EmU Studinger Sohn, gegen den heu-

tigen Rekurrenten Dr. Stampfli als verantwortlichen

Redaktor des «Oltner Tagblattes» Klage wegen Ehr-

verletzung. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung

ergab im Wesentlichen folgenden Tatbestand: Der Knabe

Adolf Studinger sollte auf Geheiss seiner Mutter am

Nachmittag des 27. August 1913 dem Nachbar Gottlieb

Müller in Dulliken beim Emden behilflich sein. Er

missachtete aber diesen Befehl und ging statt dessen

zum Baden an die Aare. Dort traf er mit anderen

Knaben zusammen. Als die Mutter die Abwesenheit

ihres Sohnes bemerkte, vermutete sie, er möchte nach

der Aare gegangen sein: sie folgte ihm daher dorthin

nach und überhäufte ihn, als sie ihn ausgekleidet am

Flussbord sitzend traf, mit Schimpfworten wie « Laus-

bub », « verdammter Schlingel,>, « Luscheib ». Zugleich

schlug sie mit einem Seile (einem « Helsig », der für den

Hund bestimmt war) nach ihm: ob bie ihn traf, ist

nicht festgestellt. Adolf Studinger sprang darauf ins

Wasser, worauf die Mutter ihm Steine nachwarf. Als