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40_I_378

BGE 40 I 378

Bundesgericht (BGE) · 1914-07-03 · Deutsch CH
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378

Staatsrecht.

V. KULTUSSTEUERN

IMPOTS DE CULTE

43. Urteil vom 3. Juli 1914 i. S. lIubeI"oBurkhardt

gegen Basel-Stadt.

Bedeutung des Art. 49 Ab s. 6 B V: Zulässigkeit der Be-

langung des Vaters als Inhabers der elterlichen Gewalt

für die von reinem unmündigen Kinde geschuldeten

Kultursteuern.

A. - Die am 17. Juli 1894 geborene Tochter des Rekur-

renten Dr. Huber-Burkhardt in Basel gehört der evan-

gelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt an, .-'

während der Rekurrent selbst, wie auch seine Ehefrau,

als Freidenker aus dieser Kirche ausgetreten sind.

Die regierungsrätIich genehmigte (provisorische) Steuer-

ordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kan-

tons Basel-Stadt. vom 30. Mai 1911. bestimmt in § 7

Abs. 2: «Gehört in einer Familie mit unmünd~n Kin-

» dern, die im Kanton Basel-Stadt wo"nen und daselbst

»nicht selbstständig ~irchensteuern bezahlen, ein Teil

» der Familiengtieder der evangelisch-reformierten Kirche

J) des Kantons Basel-Stadt,. ein anderer Teif einer amrern

t) oder gar keiner Religionsgenossenschaft an. so ist die

)} Kirchensteuer in demselben Verhältnis zu entrichten,

I} in welchem die Angehörigen der evangelisch-reformier-

)) ten Kirche des Kantons Basel-Stadt zur Gesamtzahl

J) jener Familienglieder stehen.))

Gestützt auf diese Bestimmung verlangte die Ver-

waltung

der

evangelisch-reformierten

Kirehe

von

Dr. Huber-Burkhardt als Kirchensteuer seiner Tochter

für das zweite Halbjahr 1913. berechnet vom Drittel

des elterlichen Vermögens, den Betrag von 4 Fr. 25 Cts.

Dr. Huber-Burkhardt bestritt, dass er für seine über

16 Jahre alte Tochter die Kirchensteuer zu bezahlen

Kultussteuern. N° 43.

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habe, wurde jedoch mit diesem Einwande im Beschwer-

deverfahren, letztinstanzlich durch Beschluss des Regie-

rungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 1914,

mit folgender Begründung abgewiesen ~ Der § 7 der

provisorischen Steuerordnung i1er evangetffich reformier-

ten Kirche stehe auf dem Standpu.nkt, dass, « Luscheib ». Zugleich

schlug sie mit einem Seile (einem « Helsig », der für den

Hund bestimmt war) nach ihm: ob bie ihn traf, ist

nicht festgestellt. Adolf Studinger sprang darauf ins

Wasser, worauf die Mutter ihm Steine nachwarf. Als