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40_I_370

BGE 40 I 370

Bundesgericht (BGE) · 1914-06-05 · Deutsch CH
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370

Staatsreeht.

hoben und die im Kanton Basel-Landschaft vorgenom-

menen Wahlen vom 27. September 1914 nebst den

Nachwahlen vom 4., 11. und 25. Oktober 1914 für Ull-

gültig erklärt werden, unter Einladung an den Regie-

rungsrat, neue Wahlverhandlungen anzuordnen, an denen

den dannzumal allenfalls im aktiven Militärdienst befind-

lichen Stimmberechtigten Gelegenheit zur Ausübung ihres

Stimmrechts zu geben ist.

IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LffiERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

·12. Urteil vom 5. Juni 1914 i. S. Schmer gegen St. Gallen.

Art. 49, Abs. 2 BV. Umfang des dadurch geWährleisteten

Rechtes zur Kritik der religiösen Ansichten anderer. Zu-

lässigkeit der Bestrafung von beschimpfenden und ver-

höhnenden Aeusserungen über religiöse Dinge, die sich

nicht als ernsthafte Rechtfertigung des eigenen Glaubens

oder Unglaubens darstellen, sondern wesentlich auf die

VerJetzung fremden religiösen Gefühles gerichtet sind.

A. - Der Rekurrent August Scherrer wurde am 27.

November 1913 vom Bezirksgericht Rorschaeh der Be-

schimpfung einer staatlich anerkannten Religionsgesell-

schaft im Sinne von Art. 174 des st. gallischen Straf-

gesetzbuchs schuldig erkl~rt und zu einem Monat Ge-

fängnis und 100 Fr. Geldstrafe sowie zu den Unter-

suchungs- und Gerichtskosten verurteilt, weil er am

~.J. November 1913 in der Bleicherei Kopp in Rorschach

eine Hostie, die er sich tags zuvor bei der Kommunion

in der katholischen Kirche angeeignet, verschiedenen

Nebenarbeitern vorgezeigt und dabei sowie im Anschluss

duran abfällige und beschimpfende Aeusserungen wie:

I) ob sie nun einen Tropfen Blut . daran sehen, es sei

)

I

1

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 42.

Sll

ja nur gewöhnliches Brot und nichts anderes, es sei :lllcs

nur Schwindel, die Pfarrer lügen einem nur an, da seht

Ihr Katholiken, was Ihr für einen Herrgott haht, f)

getan habe.

Die zitierte Bestimmung des st. gallischen SLGB

lautet:

(! Art. 174. Der Verletzung der Glaubensfreiheit, der

» Störung des konfessionellen Friedens und

d~r. Be-

I) schimpfung der vom Staate anerkannten HebglOlls-

» gesellschaften- macht sich schuldig. wer vorsätzlich

• a) Handlungen begeht, welche geeignet sind, deli

I) Frieden unter den vom Staate anerkannten Hcligiolls-

I) gesellschaften zu stören, oder Glaubenshass oder ~ er-

» folgung wegen religiöser Ansichten und BekeuutIusse

» zu stiften, oder durch welche jemand wegen seines

» Glaubens beschimpft wird;

I) b) in einer öffentliches Aergernis erregenden Weise

I) die Gegenstände der Verehrung einer solchen Heligions-

» gesellschaft lästert oder aushöhnt.

I) In solchen Fällen ist Geldstrafe bis auf 500 Fr.

,> oder Gefängnis bis auf 6 Monate auszusprechen. Die

» Strafen können auch verbunden werden. f)

Auf Appellation Scherers änderte das Kantollsgericht

am 23. Januar 1914 dieses Urteil in Bezug auf das

Strafmass dahin ab, dass es den Angeklagten lediglich

zu einer Geldstrafe von 100 Fr. und den Kosten ver-

urteilte. Im übrigen, d. h. in Bezug auf die Schuld-

frage. wurde das erstinstanzliehe Erkenntnis .. bestäti~t

~nd zur Begründung im wesentlichen ausgefuhrt: DIe

Hostie sei für die Bekenner der katholischen Religion

infolge des Dogmas der Transsubstantiation ein Gegen-

stand höchster Verehrung. Indem der Angeklagte sie

mit den Worten: (! das ist alles nur Schwindel, da seht

Ihr, was Ihr für einen Herrgott habt, » vorgezeigt, h.abe

er sich demnach der Lästerung und Aushöhnung emes

Gegenstandes religiöser Verehrung im Sinn von Art. 174

litt. b StGB und des Tatbestandes von litt. Cl in fine

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Staatsrecht.

eben da -

Beschimpfung seiner Zuhörer, die alle Ka-

tholiken seien, wegen ihres Glaubens -

schuldig ge-

macht •. Da durch die Zeugenaussagen nachgewiesen sei,

dass die Anwesenden aJ1 .seiner Handlimgsweise Aeiger

genommen hätten und dass er nicht nur die Hostie

jedem, der ihn damm angegaugen, gezeigt, lJOndern

~uch. -die . d~t verbundenell höhnischen Bemerkungen

IR elller Welse gemacht habe, dass auch die andern

Arbeiter, wenn sie aufgepasst hätten, den Vorfall hätten

wahrnehmen müssen, sei auch das zum ersteren Delikte

~rford~rliche weitere Tatbestandsmerkmal der Erregung'

offentlichen Aergernisses gegeben. Was die subjektive

Vora~ssetzung der Strafbarkei~ den Vorsatz, betreffe,

so sei dazu nicht n~tig, dass die Verhöhnung und Aer-

gerniserreg~ng der eigentliche Zweck der Handlung

ge~esen sei; es genüge, dass dem Angeklagten der be-

)

sc~~pfen?e Charakter seiner Aeusserungen und die

M?ghchkeit der Aergerniserregung bewusst gewesen sei.

DIes sei aber angesichts seines Geständnisses, gewusst

zu ha~en, dass er mit seinem Tun die Hostie aushöhne,

unzweIfelhaft der Fall. Wenn er zu seiner Entschuldi-

gung geltend mache, dass er die Hostie nur dem Drädla

habe zeigen wollen, von dem er habe annehmen müssen,

dass er selber ungläubig sei, so erweise sich diese Ein-

rede schon deshalb als unerheblich, weil er ja zugestan-

den~rmass~n nachträglich entgegen jener angeblichen

AbSIcht dIe gegenüber Drädla getanen Aeusserungen

doch auch gegenüberandern Arbeitern wiederholt habe.

Ebenso gehe die Berufung auf die Glaubens- und Ge-

wissensfreiheit fehl. da man es bei dem Vorgehen des

Angeklagten nicht mehr mit einer erlaubten Verteidi-

gung der eigenen reHgiösen Ansichten, sondern mit

Aeusserungen zu tun habe, die nach Form und Inhalt

über den Rahmen einer sachlichen Kritik hinausgingen

und auf die Kränkung des religiösen Gefühls anderer

g~richtet gewesen seien. Immerhin rechtfertige es sich,

die von der ersten Instanz verhängte Strafe wesentlich

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zu ermässigen und nur auf eine Geldstrafe zu erkennen,

da eine Reihe von Umständen vorlägen, die die Tat

und das Verschulden des Angeklagten in einem mil-

deren Lichte erscheinen liessen (was näher ausgeführt

wird).

B. -

Mit Eingabe vom 7. April 1914 hat darauf

Scherer die .staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-

desgericht ergriffen und dabei folgende Begehren ge-

stellt :

1. Das Urteil des Kanbmsgerichts v-om 23~ Januar

(zugestellt 6. Februar) 1914 sei wegen .verletzung der

Art. 4 und 49 BV aufzuheben und der Rekurrent von

Schuld und Strafe freizusprechen;

2. die sämtlichen Untersuehungs- und Gerichtskosten

seien dem Kanton St. Gallen zu überbinden;

3. der Kanton St. Gallen sei pfiichtig zu erklären, den

Rekurrenten ausserrechtlich zu entschädigen;

4. es sei gemäss Art. 183, Abs. 2 OG eine mündliche

Schlussverhandlung anzuordnen.

Die Verletzung des Art. 4 BV soll in einer Reihe beim

Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren

begangener formeller Verstösse bestehen. durch die der

Rekurrent in seinen Verteidigungsrechten verkürzt und

um. die Garantie . eines -« geordneten Rechtsgangs. ge-

bracht worden sei: sofortige Verhaftung auf die vom

Pfarramt Rorschach erstattete Anzeige ohne vorherige

~re Prüfung der Sache. übereilte Durchführung der

Untersuchung und Beeinflussung der Zeugen durch

Suggestivfragen, Aburteilung durch das Bezirksgericht

am ersten der Ueberweisung folgenden Tage, ohne dass

dem Rekurrenten Geiegenheit geboten worden wäre.

einen Verteidiger beizuziehen. In Bezug auf den Haupt-

beschwerdegrund der Verletzung der Glaubens- und

Gewissensfreiheit wird ausgeführt: der Rekurrent Scher-

rer sei ein religiöser Sucher, der sich von früh auf mit

religiösen Ideen beschäftigt habe. Ursprünglich gläu-

biger Katholik sei er später zum Spiritismus überge-

Staatsl'e6M.

gangen und nun seit einiger Zeit «ernster Bibelforscher »

geworden. Infolgedessen habe er mit seinen Neben-

arbeitern mit Vorliebe und einer gewissen Leidenschaft

über religiöse Fragen diskutiert, so insbesondere auch

über das Dogma der Transsubstantiation, das ihm ent-

sprechend den Lehren der Bibelforscher ein «Greuel»

sei. Speziell habe er solche Gespräche mit seinem Kol-

legen Drädla geführt, der sich ebenfalls als Ungläubigen

bezeichnet, aber immerhin anscheinend noch die aber-

gläubische Vorstellung geteilt habe, dass, wer eine Hostie

in die Hand nehme, dem Tode verfallen sei. Um ihQ.

von der Unrichtigkeit dieser Anschauung zu überzeugen,

habe sich dann der Rekurrent am· 23. November bei

der Kommunion eine Hostie angeeignet, und sie am

folgenden Tage, als er sich mit Drädla a Hei n in einem

Arbeitssaale befunden, diesem vorgezeigt, ihm aber dabei)

ausdrücklich verboten, den anderen Arbeitern etwas

davon zu sagen. Tro~zdem habe dann Drädla einige

derselben davon unterrichtet, worauf der Rekurrent

ihnen auf ihr ausdrückliches Begehren die Hostie eben-

falls vorgewiesen habe. Sein Zweck sei mithin nicht

der gewesen, die andern wegen ihrer Religion zu ver-

höhnen, sondern sie von der Unrichtigkeit ihres Glau-

bens an die geheiligte Natur der Hostie und die Folgen

ihrer Berührung zu überzeugen. Dass er dabei sich etwas

starker Ausdrücke bedient habe, möge zugegeben wer-

den, könne aber seine Bestrafung noch nicht rechtfer-

tigen. Der gewöhnliche Arbeiter pflege eben nicht wie

ein Theologe zwischen objektiver und subjektiver Täu-

schung zu unterscheiden;·· es könne ihm daher auch

nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn el'

Dinge, die ihm unwahr erschienen, kurzhin als « Lüge))

und « Schwindel» bezeichne. Wenn Art. 49 BV die Be-

strafung wegen Glaubensansichten verbiete, sei damit

gesagt, dass die Kritik religiöser Lehren und Ansichten

auf die Gefahr der Kränkung Andersdenkender grund-

sätzlich jedem freistehe. Nur wo die Kränkung anderer

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Selbst- oder doch Hauptzweck der Handlung sei, er-

scheine eine Bestrafung als zulässig. Es sei denn auch

durchaus unrichtig, dass die Zeugen an dem Vorfall

Aergernis genommen hätten. Hätten sie doch selbst

das Vorweisen der Hostie provoziert 1 Die entgegen-

gesetzten Aussagen liessen sich nur dadurch erklären,

dass der Bezirksamtmann. ein strenggläubiger Katholik,

an die Zeugen Suggestivfragen gestellt habe. Der Re-

kurrent müsse daher eventuell verlangen, dass die sämt-

lichen Zeugen, wenn möglich unter Konfrontation mit

ihm, durch einen andern Untersuchungs})eamten, der

nicht der katholischen Konfession angehöre, nochmals

einvernommen würden.

C. -

Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht

von St. Gallen haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. und 2. -

(Ablehnung des Begehrens um Anordnung

einer mündlichen Schlussverhandlung und um nochmalige

Einvernahme der im kantonalen Verfahren abgehörten

Zeugen.)

3. -

(Ausführungen darüber, dass in den vom Rekur-

renten gerügten' Verstössen im kantonalen Verfahren

keine Rechtsverweigerung erblickt werden könne.)

4. -

Bei Beurteilung des demnach allein noch ver-

bleibenden Rekursgrundes der Verletzung der Glaubens-

und Gewissensfreiheit ist davon auszugehen, dass die

Vorschrift des Art. 49, Abs. 2 BV, wonach niemand

wegen Glaubensansichten mit Strafen irgendwelcher Art

belegt werden darf, zwar grundSätzlich nicht nur ~ie

Freiheit der religiösen Ueberzeugungen als solchen, nn

Sinne des Denkens und Fühlens in religiösen Dingen,

sondern auch der· A e U8 seI' u n g dieser Ueberzeugun-

gen garantiert, dass aber das daraus folgende Re~ht

der Kritik in religiösen Dingen kein schrankenloses 1st,

sondern nur soweit reicht, als es mit der rechtsord-

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Staatsrecht.

nungsgemässen Beschränkung der Individualrechtssphäre

im Interesse des gesellschaftlichen Zusammenlebens, der

Achtung vor den rechtlich gleichwertigen Ueberzeu-

gungen anderer, verträglich ist. Als durch die Bundes-

verfassung erlaubt erscheint die Kritik daher nur dann,

wenn sie sich nach Inhalt und Form, sowie auch nach

den Begleitsumständen auf eine sachliche Begründung

und Verteidigung der eigenen religiösen Ueberzeugungen

beschränkt. Für Aeusserungen und Handlungen, welche

über diese Schranken hinausgehen und sich nicht mehr

als ernsthafte Rechfertigung des eigenen Glaubens oder

Unglaubens darstellen, sondern lediglich auf Verletzung

der Ueberzeugungen der Gegner durch Beschimpfung

und Verhöhnung derselben gerichtet sind, kann der

Schutz des Art. 49 nicht angerufen werden. Und zwar

ist es dabei nicht nötig, dass die verletzenden Aeusse-

rungen gerade den Gottesbegriff der kritisierten Glau-

bensansicht betreffen;. sie können vielmehr auf irgend-

welche religiöse Lehren oder Kultusgegenstände Be-

zug haben, die überhaupt Bestandteile des fremden

Glaubens oder Gegenstand der religiösen Verehrung des

in seinen Gefühlen Verletzten bilden (vgl. AS 39 I

S. 356 ff. und die dort angeführten Urteile).

Nun weist aber das ganze Verhalten des Rekurrenten

-

die Art. wie er sich die geweihte Hostie aneignete,

ihre Vorweisung in einem profanen Lokal und das La-

chen. mit dem er diese begleitete - unzweifelhaft darauf

hin, dass es ihm bei seiner Demonstration nicht sowohl

um eine ernsthafte Widerlegung der damit kritisierten

Transsubstantiationslehre. welche einen Glaubenssatz

der katholischen Kirche bildet, als um eine Herab-

würdigung und Verhöhnung ihrer Anhänger und damit

um eine Verletzung derselben in ihren religiösen Ge-

fühlen zu tun war. Der Rekurrent hat denn auch in

der Untersuchung -

im Gegensatz zu seinen heutigen

Vorbringen -

ausdrücklich zugegeben, dass seine Ab-

sicht gewesen sei, die katholische Religion bezw. die

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Hostie t auszuhöhnen t. Wenn er dazu einschränkend

einwendet. dass er es nur gegenüber dem Drädla habe

tun wollen, der gleichfalls ungläubig sei, so kann darauf,

wie die. Vorinstanz zutreffend bemerkt, deshalb nichts

ankommen, weil er festgestelttermassen diesen Vorsatz,

sofern er ihn. anfän.gliehgehabt haben sollte, nicht ein-

gehalten, sondern seine Demonstrationen nachher auch

gegenüber anderen Arbeitern wiederholt hat. Da ander-

seits auch die Aeusserungen. mit denen er sie begleitete,

«es sei alles nur Schwindel und Lüge &, zum min-

desten der Form nach nicht mehr in den Rahmen einer

sachlichen Beurteilung fallen, sondern beschimpfenden

Charakter haben und nach den ZeugenauSSagen als er-

wiesen betrachtet werden mu~ dass die Hörer daran

Aerger genommen haben, also dadurch in ihren reli-

giösen Gefühlen verletzt worden sind, ist gegen die

erfolgte Bestrafung daher vom Standpunkte der Bun-

desverfassung aus nichts einzuwenden.

Ob sie vom Standpunkte des kantonalen Strafrechts

aus gerechtfertigt gewesen sei, hat das Bundesgericht

nicht zu untersuchen. Ein Einschreiten nach dieser

Richtung wäre RW" dann möglich. wenn das Kantons-

gericht die Vorschriften des s1- gallischen StGB w i H·

kür 1 ich angewendet hätte. Das hat aber der Rekur-

rent selbst nicht behauptet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.