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Staatsreeht.
hoben und die im Kanton Basel-Landschaft vorgenom-
menen Wahlen vom 27. September 1914 nebst den
Nachwahlen vom 4., 11. und 25. Oktober 1914 für Ull-
gültig erklärt werden, unter Einladung an den Regie-
rungsrat, neue Wahlverhandlungen anzuordnen, an denen
den dannzumal allenfalls im aktiven Militärdienst befind-
lichen Stimmberechtigten Gelegenheit zur Ausübung ihres
Stimmrechts zu geben ist.
IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LffiERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
·12. Urteil vom 5. Juni 1914 i. S. Schmer gegen St. Gallen.
Art. 49, Abs. 2 BV. Umfang des dadurch geWährleisteten
Rechtes zur Kritik der religiösen Ansichten anderer. Zu-
lässigkeit der Bestrafung von beschimpfenden und ver-
höhnenden Aeusserungen über religiöse Dinge, die sich
nicht als ernsthafte Rechtfertigung des eigenen Glaubens
oder Unglaubens darstellen, sondern wesentlich auf die
VerJetzung fremden religiösen Gefühles gerichtet sind.
A. - Der Rekurrent August Scherrer wurde am 27.
November 1913 vom Bezirksgericht Rorschaeh der Be-
schimpfung einer staatlich anerkannten Religionsgesell-
schaft im Sinne von Art. 174 des st. gallischen Straf-
gesetzbuchs schuldig erkl~rt und zu einem Monat Ge-
fängnis und 100 Fr. Geldstrafe sowie zu den Unter-
suchungs- und Gerichtskosten verurteilt, weil er am
~.J. November 1913 in der Bleicherei Kopp in Rorschach
eine Hostie, die er sich tags zuvor bei der Kommunion
in der katholischen Kirche angeeignet, verschiedenen
Nebenarbeitern vorgezeigt und dabei sowie im Anschluss
duran abfällige und beschimpfende Aeusserungen wie:
I) ob sie nun einen Tropfen Blut . daran sehen, es sei
)
I
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Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 42.
Sll
ja nur gewöhnliches Brot und nichts anderes, es sei :lllcs
nur Schwindel, die Pfarrer lügen einem nur an, da seht
Ihr Katholiken, was Ihr für einen Herrgott haht, f)
getan habe.
Die zitierte Bestimmung des st. gallischen SLGB
lautet:
(! Art. 174. Der Verletzung der Glaubensfreiheit, der
» Störung des konfessionellen Friedens und
d~r. Be-
I) schimpfung der vom Staate anerkannten HebglOlls-
» gesellschaften- macht sich schuldig. wer vorsätzlich
• a) Handlungen begeht, welche geeignet sind, deli
I) Frieden unter den vom Staate anerkannten Hcligiolls-
I) gesellschaften zu stören, oder Glaubenshass oder ~ er-
» folgung wegen religiöser Ansichten und BekeuutIusse
» zu stiften, oder durch welche jemand wegen seines
» Glaubens beschimpft wird;
I) b) in einer öffentliches Aergernis erregenden Weise
I) die Gegenstände der Verehrung einer solchen Heligions-
» gesellschaft lästert oder aushöhnt.
I) In solchen Fällen ist Geldstrafe bis auf 500 Fr.
,> oder Gefängnis bis auf 6 Monate auszusprechen. Die
» Strafen können auch verbunden werden. f)
Auf Appellation Scherers änderte das Kantollsgericht
am 23. Januar 1914 dieses Urteil in Bezug auf das
Strafmass dahin ab, dass es den Angeklagten lediglich
zu einer Geldstrafe von 100 Fr. und den Kosten ver-
urteilte. Im übrigen, d. h. in Bezug auf die Schuld-
frage. wurde das erstinstanzliehe Erkenntnis .. bestäti~t
~nd zur Begründung im wesentlichen ausgefuhrt: DIe
Hostie sei für die Bekenner der katholischen Religion
infolge des Dogmas der Transsubstantiation ein Gegen-
stand höchster Verehrung. Indem der Angeklagte sie
mit den Worten: (! das ist alles nur Schwindel, da seht
Ihr, was Ihr für einen Herrgott habt, » vorgezeigt, h.abe
er sich demnach der Lästerung und Aushöhnung emes
Gegenstandes religiöser Verehrung im Sinn von Art. 174
litt. b StGB und des Tatbestandes von litt. Cl in fine
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Staatsrecht.
eben da -
Beschimpfung seiner Zuhörer, die alle Ka-
tholiken seien, wegen ihres Glaubens -
schuldig ge-
macht •. Da durch die Zeugenaussagen nachgewiesen sei,
dass die Anwesenden aJ1 .seiner Handlimgsweise Aeiger
genommen hätten und dass er nicht nur die Hostie
jedem, der ihn damm angegaugen, gezeigt, lJOndern
~uch. -die . d~t verbundenell höhnischen Bemerkungen
IR elller Welse gemacht habe, dass auch die andern
Arbeiter, wenn sie aufgepasst hätten, den Vorfall hätten
wahrnehmen müssen, sei auch das zum ersteren Delikte
~rford~rliche weitere Tatbestandsmerkmal der Erregung'
offentlichen Aergernisses gegeben. Was die subjektive
Vora~ssetzung der Strafbarkei~ den Vorsatz, betreffe,
so sei dazu nicht n~tig, dass die Verhöhnung und Aer-
gerniserreg~ng der eigentliche Zweck der Handlung
ge~esen sei; es genüge, dass dem Angeklagten der be-
)
sc~~pfen?e Charakter seiner Aeusserungen und die
M?ghchkeit der Aergerniserregung bewusst gewesen sei.
DIes sei aber angesichts seines Geständnisses, gewusst
zu ha~en, dass er mit seinem Tun die Hostie aushöhne,
unzweIfelhaft der Fall. Wenn er zu seiner Entschuldi-
gung geltend mache, dass er die Hostie nur dem Drädla
habe zeigen wollen, von dem er habe annehmen müssen,
dass er selber ungläubig sei, so erweise sich diese Ein-
rede schon deshalb als unerheblich, weil er ja zugestan-
den~rmass~n nachträglich entgegen jener angeblichen
AbSIcht dIe gegenüber Drädla getanen Aeusserungen
doch auch gegenüberandern Arbeitern wiederholt habe.
Ebenso gehe die Berufung auf die Glaubens- und Ge-
wissensfreiheit fehl. da man es bei dem Vorgehen des
Angeklagten nicht mehr mit einer erlaubten Verteidi-
gung der eigenen reHgiösen Ansichten, sondern mit
Aeusserungen zu tun habe, die nach Form und Inhalt
über den Rahmen einer sachlichen Kritik hinausgingen
und auf die Kränkung des religiösen Gefühls anderer
g~richtet gewesen seien. Immerhin rechtfertige es sich,
die von der ersten Instanz verhängte Strafe wesentlich
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zu ermässigen und nur auf eine Geldstrafe zu erkennen,
da eine Reihe von Umständen vorlägen, die die Tat
und das Verschulden des Angeklagten in einem mil-
deren Lichte erscheinen liessen (was näher ausgeführt
wird).
B. -
Mit Eingabe vom 7. April 1914 hat darauf
Scherer die .staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen und dabei folgende Begehren ge-
stellt :
1. Das Urteil des Kanbmsgerichts v-om 23~ Januar
(zugestellt 6. Februar) 1914 sei wegen .verletzung der
Art. 4 und 49 BV aufzuheben und der Rekurrent von
Schuld und Strafe freizusprechen;
2. die sämtlichen Untersuehungs- und Gerichtskosten
seien dem Kanton St. Gallen zu überbinden;
3. der Kanton St. Gallen sei pfiichtig zu erklären, den
Rekurrenten ausserrechtlich zu entschädigen;
4. es sei gemäss Art. 183, Abs. 2 OG eine mündliche
Schlussverhandlung anzuordnen.
Die Verletzung des Art. 4 BV soll in einer Reihe beim
Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren
begangener formeller Verstösse bestehen. durch die der
Rekurrent in seinen Verteidigungsrechten verkürzt und
um. die Garantie . eines -« geordneten Rechtsgangs. ge-
bracht worden sei: sofortige Verhaftung auf die vom
Pfarramt Rorschach erstattete Anzeige ohne vorherige
~re Prüfung der Sache. übereilte Durchführung der
Untersuchung und Beeinflussung der Zeugen durch
Suggestivfragen, Aburteilung durch das Bezirksgericht
am ersten der Ueberweisung folgenden Tage, ohne dass
dem Rekurrenten Geiegenheit geboten worden wäre.
einen Verteidiger beizuziehen. In Bezug auf den Haupt-
beschwerdegrund der Verletzung der Glaubens- und
Gewissensfreiheit wird ausgeführt: der Rekurrent Scher-
rer sei ein religiöser Sucher, der sich von früh auf mit
religiösen Ideen beschäftigt habe. Ursprünglich gläu-
biger Katholik sei er später zum Spiritismus überge-
Staatsl'e6M.
gangen und nun seit einiger Zeit «ernster Bibelforscher »
geworden. Infolgedessen habe er mit seinen Neben-
arbeitern mit Vorliebe und einer gewissen Leidenschaft
über religiöse Fragen diskutiert, so insbesondere auch
über das Dogma der Transsubstantiation, das ihm ent-
sprechend den Lehren der Bibelforscher ein «Greuel»
sei. Speziell habe er solche Gespräche mit seinem Kol-
legen Drädla geführt, der sich ebenfalls als Ungläubigen
bezeichnet, aber immerhin anscheinend noch die aber-
gläubische Vorstellung geteilt habe, dass, wer eine Hostie
in die Hand nehme, dem Tode verfallen sei. Um ihQ.
von der Unrichtigkeit dieser Anschauung zu überzeugen,
habe sich dann der Rekurrent am· 23. November bei
der Kommunion eine Hostie angeeignet, und sie am
folgenden Tage, als er sich mit Drädla a Hei n in einem
Arbeitssaale befunden, diesem vorgezeigt, ihm aber dabei)
ausdrücklich verboten, den anderen Arbeitern etwas
davon zu sagen. Tro~zdem habe dann Drädla einige
derselben davon unterrichtet, worauf der Rekurrent
ihnen auf ihr ausdrückliches Begehren die Hostie eben-
falls vorgewiesen habe. Sein Zweck sei mithin nicht
der gewesen, die andern wegen ihrer Religion zu ver-
höhnen, sondern sie von der Unrichtigkeit ihres Glau-
bens an die geheiligte Natur der Hostie und die Folgen
ihrer Berührung zu überzeugen. Dass er dabei sich etwas
starker Ausdrücke bedient habe, möge zugegeben wer-
den, könne aber seine Bestrafung noch nicht rechtfer-
tigen. Der gewöhnliche Arbeiter pflege eben nicht wie
ein Theologe zwischen objektiver und subjektiver Täu-
schung zu unterscheiden;·· es könne ihm daher auch
nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn el'
Dinge, die ihm unwahr erschienen, kurzhin als « Lüge))
und « Schwindel» bezeichne. Wenn Art. 49 BV die Be-
strafung wegen Glaubensansichten verbiete, sei damit
gesagt, dass die Kritik religiöser Lehren und Ansichten
auf die Gefahr der Kränkung Andersdenkender grund-
sätzlich jedem freistehe. Nur wo die Kränkung anderer
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Selbst- oder doch Hauptzweck der Handlung sei, er-
scheine eine Bestrafung als zulässig. Es sei denn auch
durchaus unrichtig, dass die Zeugen an dem Vorfall
Aergernis genommen hätten. Hätten sie doch selbst
das Vorweisen der Hostie provoziert 1 Die entgegen-
gesetzten Aussagen liessen sich nur dadurch erklären,
dass der Bezirksamtmann. ein strenggläubiger Katholik,
an die Zeugen Suggestivfragen gestellt habe. Der Re-
kurrent müsse daher eventuell verlangen, dass die sämt-
lichen Zeugen, wenn möglich unter Konfrontation mit
ihm, durch einen andern Untersuchungs})eamten, der
nicht der katholischen Konfession angehöre, nochmals
einvernommen würden.
C. -
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht
von St. Gallen haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. und 2. -
(Ablehnung des Begehrens um Anordnung
einer mündlichen Schlussverhandlung und um nochmalige
Einvernahme der im kantonalen Verfahren abgehörten
Zeugen.)
3. -
(Ausführungen darüber, dass in den vom Rekur-
renten gerügten' Verstössen im kantonalen Verfahren
keine Rechtsverweigerung erblickt werden könne.)
4. -
Bei Beurteilung des demnach allein noch ver-
bleibenden Rekursgrundes der Verletzung der Glaubens-
und Gewissensfreiheit ist davon auszugehen, dass die
Vorschrift des Art. 49, Abs. 2 BV, wonach niemand
wegen Glaubensansichten mit Strafen irgendwelcher Art
belegt werden darf, zwar grundSätzlich nicht nur ~ie
Freiheit der religiösen Ueberzeugungen als solchen, nn
Sinne des Denkens und Fühlens in religiösen Dingen,
sondern auch der· A e U8 seI' u n g dieser Ueberzeugun-
gen garantiert, dass aber das daraus folgende Re~ht
der Kritik in religiösen Dingen kein schrankenloses 1st,
sondern nur soweit reicht, als es mit der rechtsord-
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Staatsrecht.
nungsgemässen Beschränkung der Individualrechtssphäre
im Interesse des gesellschaftlichen Zusammenlebens, der
Achtung vor den rechtlich gleichwertigen Ueberzeu-
gungen anderer, verträglich ist. Als durch die Bundes-
verfassung erlaubt erscheint die Kritik daher nur dann,
wenn sie sich nach Inhalt und Form, sowie auch nach
den Begleitsumständen auf eine sachliche Begründung
und Verteidigung der eigenen religiösen Ueberzeugungen
beschränkt. Für Aeusserungen und Handlungen, welche
über diese Schranken hinausgehen und sich nicht mehr
als ernsthafte Rechfertigung des eigenen Glaubens oder
Unglaubens darstellen, sondern lediglich auf Verletzung
der Ueberzeugungen der Gegner durch Beschimpfung
und Verhöhnung derselben gerichtet sind, kann der
Schutz des Art. 49 nicht angerufen werden. Und zwar
ist es dabei nicht nötig, dass die verletzenden Aeusse-
rungen gerade den Gottesbegriff der kritisierten Glau-
bensansicht betreffen;. sie können vielmehr auf irgend-
welche religiöse Lehren oder Kultusgegenstände Be-
zug haben, die überhaupt Bestandteile des fremden
Glaubens oder Gegenstand der religiösen Verehrung des
in seinen Gefühlen Verletzten bilden (vgl. AS 39 I
S. 356 ff. und die dort angeführten Urteile).
Nun weist aber das ganze Verhalten des Rekurrenten
-
die Art. wie er sich die geweihte Hostie aneignete,
ihre Vorweisung in einem profanen Lokal und das La-
chen. mit dem er diese begleitete - unzweifelhaft darauf
hin, dass es ihm bei seiner Demonstration nicht sowohl
um eine ernsthafte Widerlegung der damit kritisierten
Transsubstantiationslehre. welche einen Glaubenssatz
der katholischen Kirche bildet, als um eine Herab-
würdigung und Verhöhnung ihrer Anhänger und damit
um eine Verletzung derselben in ihren religiösen Ge-
fühlen zu tun war. Der Rekurrent hat denn auch in
der Untersuchung -
im Gegensatz zu seinen heutigen
Vorbringen -
ausdrücklich zugegeben, dass seine Ab-
sicht gewesen sei, die katholische Religion bezw. die
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Hostie t auszuhöhnen t. Wenn er dazu einschränkend
einwendet. dass er es nur gegenüber dem Drädla habe
tun wollen, der gleichfalls ungläubig sei, so kann darauf,
wie die. Vorinstanz zutreffend bemerkt, deshalb nichts
ankommen, weil er festgestelttermassen diesen Vorsatz,
sofern er ihn. anfän.gliehgehabt haben sollte, nicht ein-
gehalten, sondern seine Demonstrationen nachher auch
gegenüber anderen Arbeitern wiederholt hat. Da ander-
seits auch die Aeusserungen. mit denen er sie begleitete,
«es sei alles nur Schwindel und Lüge &, zum min-
desten der Form nach nicht mehr in den Rahmen einer
sachlichen Beurteilung fallen, sondern beschimpfenden
Charakter haben und nach den ZeugenauSSagen als er-
wiesen betrachtet werden mu~ dass die Hörer daran
Aerger genommen haben, also dadurch in ihren reli-
giösen Gefühlen verletzt worden sind, ist gegen die
erfolgte Bestrafung daher vom Standpunkte der Bun-
desverfassung aus nichts einzuwenden.
Ob sie vom Standpunkte des kantonalen Strafrechts
aus gerechtfertigt gewesen sei, hat das Bundesgericht
nicht zu untersuchen. Ein Einschreiten nach dieser
Richtung wäre RW" dann möglich. wenn das Kantons-
gericht die Vorschriften des s1- gallischen StGB w i H·
kür 1 ich angewendet hätte. Das hat aber der Rekur-
rent selbst nicht behauptet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.