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40_I_354

BGE 40 I 354

Bundesgericht (BGE) · 1914-12-11 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

III. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

41. Urteil vom 11. Dezember 1914 i, S. Schlumpf und

Mitbeteiligte gegen Basel-Landschaft.

Anfechtung kantonaler Wahlen. Voraussetzungen der

Beschwerdeführung. -

Verfassungs widrigkeit des Aus-

schlusses der im aktiven Militärdienst stehenden Stimm-

berechtigten, soweit Rücksichten des Dienstbetriebes ihre

Beteiligung an den Wahlen (im Dienste selbst) nicht ver-

unmöglichen, nach basellandschaftlichem Recht.

A. -

Laut Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt

vom 30. Juli 1914 hatte der Regierungsrat des Kantons

Basel-Landschaft die in sämtlichen politischen Gemeinden

des Ka}1tons vorzunehmende Neuwahl folgender Bezirks-

und Kreisbeamten : der Bezirksstatthalter und Bezirks-

schreiber, der Präsidenten, der Mitglieder (je 6) und

Ersatzmänner (je 2) und der Gerichtsschreiber der Bezirks-

gerichte und der Friedensrichter und ihrer Stellvertreter,

für die Amtsdauer vorn 1. Oktober ·19B bis 30. Sep-

tember 1917 auf Sonntag, den 30. August 1914 ange-

setzt. Diesen Wahltag verschob er dann, laut Bekanllt-

machung vom 22./27. August, « im Hinblick auf den

) Umstand, dass sich am 30. ·August 1914 ein grosser

) Teil der Stimmberechtigten im aktiven Militürdienst

» befinden werde,) auf Sonntag, den 27. September, mit

Nachwahlen am 4. Oktober 1914. Dagegen lehnte er

« auf gestellte Anfrage) durch Beschluss vom 23. Sep-

tember 1914 eine weitere Verschiebung der Wahlen

wegen des mit dem 30. September eintretenden Ablaufs

der Amtsdauer der fraglichen Beamtungen ab und liess

dabei verkünden: « Den im aktiven Militärdienst be-

) findlichen Stimmberechtigten kann die Ausübung des

) Stimmrechts nicht ermöglicht werden, da der Standort

1

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 41.

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»der verschiedenen Truppenteile nicht bekannt i~t und

» überdies bei den vielerlei Wahlen, die zu treffen sind.

» die Durchführung ganz erhebliche Schwierigkeiten bieten

»würde.)

Mit Eingabe vom 29. September 1914 erhob Ober-

lieutenant Gustav Bovet, Rechtsanwalt in Basel, namens

einer grösseren Anzahl Offiziere, Unteroffiziere und Sol-

daten des Landschäftler Füsilierbataillons 52, dem er

selbst zugeteilt ist, beim Regierungsrat gegen die am

27. September abgehaltenen Wahlen Einsprache und be-

antragte, es seien diese Wahlen nichtig zu erklären und

neue Wahlen anzuordnen, bei denen es den im aktiven

Dienst stehenden Stimmberechtigten möglich gemacht

werde, von ihrem Wahlrecht Gehrauch zu machen.

Dieser Einsprache beschloss der Regierungsrat am 1. Ok-

tober 1914 keine Folge zu geben. Er wips wiederum

darauf hin, dass dne weitere Hinausschiebung der Wahlen

wegen des bevorstehenden Ablaufs der verfassungs-

mässigen Amtsperioden nicht möglich gewesen wä.re,

und führte anschliessend aus: Wenn die Einsprache SIch

darauf berufe, dass dem Militär laut Vorschrift der Ver-

fassung (Art. 3) und des Wahlreglements (§ 3) hätte

Gelegenheit gegeben werden müssen, das Stimmrecht

auszuüben. so sei· dem entgegenzuhalten, dass diese Vor-

schriften jedenfalls nur für Rekrutenschulen und gewöhn-

liche Wiederholullgskurse erlassen worden seien, für den

aktiven NIilitärdienst aber nicht in Frage kommen könnten.

Eine richtige Durchführung derselben wäre im gegen-

wärtigen Dienste überhaupt nicht möglich gewesen und

habe vernünftigerweise auch nicht verlangt werden

können. Denn es kämen nicht etwa nur einige mehr

oder weniger geschlossene Abteilungen in Frage, wo die

Wahlverhandlungen, wie z. B. in Wiederholungskursen,

in aller Ordnung vorbereitet und durchgeführt ~erden

könnten, sondern die Stimmberechtigten lägen In den

verschiedensten Gemeinden und Ortschaften der ganzen

Schweiz in Kantonementen, wo ihnen vielfach die Bil-

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Staatsrecht.

dung eines ordentlichen Wahlvorstandes nicht möglich

gewesen wäre oder die zur Ausübung des Stimmrechtes

erforderliche Zeit nicht zur Verfügung gestanden hätte.

N ach einer Zusammenstellung des Kreiskommandos

hätten am 27. September die Stimmberechtigten au. G'ass, die' Verhältnisse im,

T

Politisches Stimm- und Wahlrecht. No 41.

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allgemeinen dies möglich machten, was diesmal eben nicht

der Fall gewesen sei.

B. -

Mit Eingabe vom 13. J 14. Oktober 1914 hat

Oberlieutenant Bovet im Namen und mit Vollmacht von

132 Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten des Füsilier-

bataillons 52 beim Bundesgericht staatsrechtliche Be-

schwerde erhoben mit dem Antrag: Die oben erwähnten

Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Basel-Land-

schaft vom 23. September und 1. Oktober 1914 seien

aufzuheben, die am 27. September und 4. Oktober 1914

im Kanton Basel-Landschaft stattgehabten, Wahlen der

Bezirks- und Kreisbeamten seien als rechtsu.ngültig zu

erklären und zu kassieren, und es sei der Regierungsrat

von Bundes wegen anzuhal1 en, neue Wahlen anzuordnen,

wobei es den im aktiven Militürdienst stehendw Stimm-

berechtigten des Füsilierbataillons 52 ermöglicht werde,

ihr Stimmrecht auszuüben.

Die Begründung des Rekurses stützt sich in recht-

licher Hinsicht auf Art. 3 der basellandschaftlichen StV

vom 4. April 1892 in Verbindung mit § 3 des kant. Regle-

ments betr. 'Vahlen und Abstimmungen vom 23. Novem-

ber 1896, wonach das im Dienste befindliche Militär das

Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten an dem Orte

ausüben kann, wo'es am Wahl- oder Abstimmungstage im

Dienst steht. Dieses verfassungsmässig garantierte Stimm-

recht der Rekurrenten habe der Regierungsrat ohne

triftigen Grund verletzt. Seine Annahme, ~ass di~ er-

wähnten Vorschriften nicht auch für den aktIven Dienst

gelten, sei willkürlich. und seine Einwendungen zum

Nachweise der Unmöglichkeit einer ordnungsgemässen

Durchführung der'rVahlen bei den Truppen beruhten, wie

näher ausgeführt wird, auf durchaus unrichtigen Voraus-

setzungen. Die Regelung und Vornahm~ dieses 'Y a~l­

geschäftes hätte keineswegs ~nüb:rwindl~che SChWlerI~­

keiten geboten, sondern lediglIch e~ne ~ewlsse ~ehrarbelt

der Staatsverwaltung erfordert, dIe dIese zu l.eIste~ ver-

pflichtet gewesen sei. Der Regierungsrat habe SICh mIt der

358

Staatsrecht.

Frage, wie den im Militärdienst stehenden Stimmberech-

tigten Gelegenheit zur Teilnahme an den Wahlen geboten

werden könnte, überhaupt nicht ernstlich befasst; ins-

besondere habe er jede Erörterung derselben mit den

mültärischen Kommantlostellen unterlassen. Auch seine

Behauptung, die Rekurrenten hätten ihr Wahlrecht ja

an ihren Wohnorten ausüben können, sei haltlos; denn

um das zu tun, hätten die Mannschaften der basel-

landschaftlichen Truppen bei ihrer damaligen Dislokation

(im Kanton Bern) und der Beschränkung ihres Ausgangs-

rechtes für den 27. September eines besonderen Urlaubes

bedurft, der allgemein überhaupt nicht hätte bewilligt

werden können und unzweifelhaft schon deswegen grund-

sätzlich nicht bewilligt worden wäre, weil ja die Ver-

fassung von Basel-Land die Ausübung des Stimmrechtes

am Standort der Truppen vorsehe. Dies werde eine

gerichtliche Anfrage beim Divisionskommando bestätigen.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Land-

schaft hat mit Vernehmlassung vom 21. Oktob{'r 1914

Abweisung des Rekurses beantragt.

Er führt in tntsächlicher Hinsicht aus: Von 16,750

Stimmberechtigten hätten am 27. September 1914 im

ganzen 3992 an den

Wahlen teilgenommen; 4000

seien im aktiven Militärdienst gestanden und zwar bei

rund 70 Einheiien. deren Standort dem Regierungsrat

nicht bekannt gewesen sei. Für die \Yahlen seien 28

(recte: 29) verschiedene Wablzeddel gedruckt worden

und zur Verteilung gelangt. Am 27. September seien

alle \Vahlen zustande gekommen, mit Ausnahme der-

j enigen des Gerichtspräsidentell von Arlesheim und des

Friedensrichters des Sprengels Liestal; der zweite Wahl-

gang habe in Ariesheim am 7. (recte: 4.) und im Liestal

am 11. Oktober 1914 stattgefunden. In der Folge hätten

dann noch zwei Mitglieder des Bezirksgerichtes \Val-

denburg Nichtannahme der Wahl erklärt, und es sei

die Ersatzwahl auf den 25. Oktober 1914 angesetzt

worden. Gegen diese Nachwahlen sei keine Einsprache

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 41.

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erhoben worden. Die neu gewählten Beamten seien nun

alle in Funktion und es würde deshalb im Falle einer

Begründeterklärung des Rekurses .auch die Frage zu

entscheiden sein, welche Bewandtnis es mit den seit

dem 1. Oktober vollgezogenen und bis zum Zustande-

kommen der neuen Wahlen noch zu vollziehenden Amts-

handlungen haben solJe.

Rechtlich hält der Regierungsrat an der Begründung

der angefochtenen Beschlüsse, von denen der erste, vom

23. September, hauptsächlich zur Orientierung der ge-

samten Bevölkerung und der Wahlbehörden gefasst und

veröffentlicht worden sei, fest. Er weist den Vorwurf,

sich über die Frage der Ausübung des Walilrechts durch

das Militär leichthin hinweggesetzt zu haben, neuerdings

zurück und betont, wenn er sich auch mit den Kom-

mandanten der verschiedenen Einheiten, trotz ihres ihm

unbekannten Standortes, hätte in Verbindung setzen

können, so wäre doch als erste grosse Schwierigkeit

die Frage aufgetaucht, wie die Verteilung bezw. die

Zustellung der verschiedenen amtlichen Stimmzeddel an

die bei den 70 Einheiten eingeteilten Stimmberechtigten

zu erfolgen hätte. Auf diese Frage eine befriedigende

Antwort zu gehen, sei der Verfasser des Rekurses jeden-

falls kaum im Falle. Er scheine die Auffassung zu haben,

dass doch wonigstens den bei den Auszügerbataillonen

52 und 53 hätte Gelegenheit geboten werden sollen, das

Wahlrecht, und zwar wenigstens in Bezug auf die gräs-

sern Bezirks- und Kreiswahlen, auszuüben. Allein es

wäre nicht zulässig gewesen, die Angehörigen der ver-

schiedenen Einheiten ungleich zu behandeln, und auch

bezüglich der verschiedenen Wahlen hätte kein Unter-

schied gemacht werden dürfen. Ferner hätte man das

Militär, wenn es bei den Hauptwahlen vom 27. Sep-

tember zugelassen worden wäre, dann in gleicher Weise

auch an den Nachwahlen teilnehmen lassen müssen. Was

aber die derart wiederholt begrüssten Einheitskomman-

danten, sowie die als Wahlvorstände in Anspruch ge-

360

Staatsrecht.

nommenen Offiziere und Soldaten gesagt hätten, brauche

nicht näher ausgeführt zu werden. Die Ausübung des

Stimm- und speziell des Wahlrechtes werde, auch wenn

sie durch eine kantonale Verfassung garantiert sein

sollte, im aktiven Dienst vielfach verunmöglicht, weil

eben durch die Kriegslage ausnahmsweise Verhältnisse

gescha1Tm würden. Wie schwierig es sei, das Militär

gegenwärtig an Wahlen teilnehmen zu lassen. zeige der

Umstand, dass der Bundesrat im Einvernehmen mit dem

General es für notwendig erachtet habe, in einem be-

sonderen Beschlusse vom 23. September 1914 das Ver-

fahren für die Beteiligung der Wehrmänner bei den

National- und Ständeratswahlen zu regeln, obschon

doch hier verhältnismässig einfache Verhältnisse vor-

gelegen hätten.

In einem Nachtrage vom 28. Oktober 1914 weist der

Regierungsrat noch darauf hin, dass der Bundesrat es

für notwendig erachtet habe, für die eidgenössische

Abstimmungs- und Wahlverhandlung vom 25. Oktober

ausser seinem Beschlusse vom 23. September noch e'ine

besondere Instruktion zu erlassen, worin den Einheits-

kommandanten und den Mitgliedern der Wahlbüreaus

über das einzuhaltende Verfahren sehr ausführliche Wei-

sungen erteilt worden seien. Auch habe sich. wird bei-

gefügt, am 25. Oktober herausgestellt, dass die 'Wehr-

männer VOll Baselland an 212 verschiedenen Orten zu

stimmen gehabt hätten. Von den in entsprechender Zahl

eingeschickten Abstimmungs-

bezw. Wahlprotokollen

hätten verschiedene Mängel und Fehler aufgewiesen,

sodass sie alle an Hand der einzelnen Stimmzeddel

hätten nachkontrolliert werden müssen. Die Vornahme

dieser Kontrolle sei eine grosse Arbeit gewesen; das

Personal der Landeskanzlei habe volle drei Tage damit

zu tun gehabt.

D. -

Das KoIiunando der 4. Armeedivision, der die

hier in Betracht fallenden Truppen des Kantons Basel-

land ang~hören, hat auf entsprechende Fragen des

Politisches Stimm- und Wanlrecht. N° 41.

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Instruktionsrichters mit Schreiben vom 30. Oktober

1914 wesentlich folgende Auskunft gegeben: Wenn auch

das Divisionskommando die Anordnung politischerWah-

len und Abstimmungen während dt-s aktiven Dienstes

durchaus nicht als wünschenswert erachte, so habe

doch die Abhaltung der eidgenössischen vVahlen und

Abstimmungen vom 24./25. Oktober 1914 den Nach-

weis erbracht, dass bei sehr sorgfältiger Vorbereitung

und in einem Zeitpunkte verhältnismässiger Ruhe im

Grenzgebiet eine korrekte Durchführung der 'Vahl-

verhandlungen durchaus möglich sei. Auch die Zahl der

vorliegend in Frage stehenden Wahlzeddel hätte keine

unüberwindlichen Schwierigkeiten gebotell, da bei den

eidgenössischen Wahlen einzelne Bataillone 40 und mehr

Wahlkreise zu bedienen gehabt hätten. Der Umstand,

dass der Standort der Truppen der Regierung nicht

bekannt gewesen sei. spiele keine Rolle, da die Adres-

sierung der Wahllisten usw. durch die Feldpost, der

sämtliche Adressen bekannt seien, sicher hätte erfolgen

können~ Der Dienstbetrieb am 27. September hätte eine

Durchführung der Wahlen an den militärischen Stand-

orten zweifellos gestattet, und ein Gesuch der- Regie-

rung von BaseUand' an ihre kantonalen Truppen, am

Sonntagy 27. September. zur Vornahme der Wahlen iu

ihre Heimatorte zu gehen, wäre im Hinbliek hierauf und

auf die von den Rekurrenten angeführten Gründe wahr-

scheinlich. abschlägig beschieden worden.

Ferner hat das Schweizerische Militärdepartement

eine Anfrage des Instruktionsrichters (über die Möglich-

keit der Durchführung kantonaler Wahlen oder Ab-

stimmungen bei den im aktiven Dienste stehenden Trup-

pen vom militärischen Standpunkte aus) durch den

Generalstabschef der Armee wie folgt beantwortet: Der

im Jahre 1888 revidierte Art. 4 des BG vom 19. Juli

1872 beziehe sich nur auf eidgenössische Wahlen

und Abstimmungen, und es hätten bundesrechtlich die

K an ton e grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass

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Staatsrecht.

in der Armee eine Teilnahme kantonaler Stimmberech-

tigter an kantonalen Wahlen und Abstimmungen ange-

ordnet werde. In der Armee sei die Organisation einer

solchen Teilnahme Sache des Armee- und nicht eines

Divisionskommandos, auch dann, wenn die Stimm-

berechtigten. meist einer bestimmten Division angehör-

ten .. Nun seI ?as Armeekommando grundsätzlich gerne

bereIt, zur Teilnahme VOll Stimmberechtigten an solchen

\Vahle.n,:nd Abstimmungen und zu entsprechender

Orgamsabon der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte in

der. Armee Hand zu bieten. Allein es müssten hiebei die

miht~rischen Rücksichten vorbehalten werden, die z. B.

möglIcherweise die Vornahme des betrelTenden Wahl-

~der Ab~timmun?sgeschäftes an dem Tage verunmög-

lIchen konnten, fur welchen es im Kanton selbst ange-

or.dnet und in der Armee auch vorgesehen und vorbe-

reItet worden sei. In einem solchen Falle müsste das

Geschäft in der Armee sistiert werden oder man müsste

auf die \Vahl oder Abstimmung verzichten. Unter Wah-

rung dieser Rücksichten und der entsprechender Ent-

schluss-. u~ld ~an.dlun~sfreiheit des Armeekommalldo\

aber seI dIe MoghchkeIt der Durchführung kantonaler

'Yah~en oder ~bstimmullgell im aktiven Diensl grulld-

satzhch zu bejahen. Die Schwierigkeit der OranisatiOll

der Wahl- und AbsLimmungsgeschäfle in der Armee

sodann sei Vor allem aus eine. örtliche, durch die mit-

unter

zerspIitter~e Verleilung der Stimmberechtigten

unter ?en .versch.ledenen Truppenkörpern gegebene. In

den EmheIten, dIe nur eine ganz geringe Zahl solcher

SLimmberechtigten enthielten, müsse auf eine solche

Organisation verzichtet werden, und es bliebe dem Kan-

ton nur die Möglichkeit dass die Stimmberechtigten die

Wahl- oder Abstimmungszeddel von den kanlonalen

Behörden individuell per Post erhielten und'sie ebenso

zu~ckschic~ten. Bei \Vahlen und AbstimmKngen nach

KreIsen steIge naturgemäss die Zahl der Wehrmänner

welche in die eben bezeichnete Lage kämen. Abgesehe~

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 41.

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von diesem Vorbehalt aber könnten die aus der Kompli-

kation des Wahl- und Abstimmungsgeschäftes sich erge-

benden Schwierigkeiten durch entsprechende Verstär-

kung und Organisation der Ausschüsse überwunden und

daher nicht als absolutes Hindernis zur Vornahme des

betreffenden Geschäfts angesehen werden.

Da~ Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die formellen Voraussetzungen der staatsrecht-

lichen Beschwerde sind gegeben, und auch über die Zu-

ständigkeit des Bundesgerichts "im Sinne des Art. 180

Ziff. 5 OG kann kein Zweifel obwalten, da kantonale

Wahlen in Frage stehen und die Verletzung kantonalen

V('rfassungsrechts behauptet wird. Ebenso ist das für

Rekurse solcher Art durch die bundesrätliche Praxis

(SALI~ Bundesrecht, III Nr. 1110 und 1111) aufgestellte

Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzen-

zuges erfüllt; denn nach § 53 in Verbindung mit § 59 des

basellandschaftlichen Reglements betreffend Wahlen und

Abstimmungen vom 23. November 1896 entscheidet der

Regierungsrat über die Gültigkeit von Bezirks- und

Kreiswahlen in ein z i ger Instanz. Endlich muss auch

die Legitimation der Rekurrenten zur Anfechtung der

streitigen Wahlen in ihrem ganzen Umfange bejaht

werden, da sie alle unbestrittenermassen stimmberechtigte

Einwohner des Kantons Basel-Landschaft sind und sich

tatsächlich auf sämtliche der in Betracht fallenden Wahl-

kreise verteilen.

2. -

Der § 59 des bereits erwähnten Reglements

bezeichnet Wahlen und Abstimmungen als nichtig u. a.

(Abs. 1 Ziff. 4), wenn die gesetzlichen Vorschriften in

einer Weise verletzt worden sind, (l dass die Wahrhaftig-

keit des Wahlergebnisses als des Ausdrucks der Mehrheit

der Stimmberechtigten angezweifelt werden muss.') Nun

steht fest, dass bei den basellandschaftlichen Bezirks-

und Kreiswahlen vom 27. September 1914 beinahe ein

AS 40 I -

1914

364

Staatsrecht.

Viertel aller Stimmberechtigten (4000 von 16,740) des-

wegen von der Ausübung des Wahlrechtes ausgeschlossen

worden sind, weil sie- sich am Wahltage im aktiven

Militärdienst befanden. Dabei hat der R-egierungsrat die

schon v.or ihm aufgestellte Behauptungder':Rekurrenten.

dass im Falle der Zulassung des Militärs zur Stimm abgabe

das Ergebnis verschiedener Wa~·Ilen anders ausgefallen

wäre, nicht be.:;tritten. Es leuchtet denn auch ohne

weiteres ein, dass die unter Ausschluss von annähernd

einem Viertel der Stimmberechtigttll erzielten Wahl-

resultate nicht als der « wahrhaftige Ausdruck I) der

Mehrheit der Stimmberechtigten angesehen werden

können. Unter diesen Umständen sind (vergl. hierüber

SALlS, a. a. 0., III N° 1182, 1210 und 1220) die ange-

gefochtenen Wahlen nach dem Begehren der Rekurrenten

als ungültig aufzuheben, sofern der Standpunkt des

Rekurses, dass der Ausschluss der· im aktiven Dienst

stehenden Stimmberf;chtigten gegen das kantonale Ver-

fassungsrecht verstosse, sich als richtig erweist. Dass

nicht alle ausgeschlossenen Stimmberechtigten. sondern ~

nur deren 132, Beschwerde führen, ist unerheblich; denn

nach ständiger Praxis der Bundesbehörden, an welcher

unbedenklich festzuhalten ist, gebt das verfassungs-

mässige Individualrecht des Stimmberechtigten nicht

nur auf die eigene Teilnahme, sondern auf die recht-

mässige Durchführung des Wahl- oder Abstimmungs-

aktes überhaupt, welche vorausgese1zt, dass sämtliche

Stimmberechtigten zur Ausübung ihres Rechtes zuge-

lassen werden.

3. -

Die von den Rekurrenten angerufene Verfassungs-

bestimmung (Art. 3 Zift. 2 der StV des Kantons Basel-

Landschaft vom 4. April 1892) lautet: « Das Sti.IDmrecht

wird in der Wohngemeinde beziehungsweise im Wahl-

kreise ausgeübt; eine. Ausnahme findet nur statt in

Bezug auf das im Dienst befindliche Militär.» In Prä-

zisierung dieser Ausnahme ist in § 3 des landrätlichen

Reglements betreffend Wahlen und Abstimmungen vom

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 41.

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23. November 1896 des nähern bestimmt, dass das im

Dienst befindliche Militär das Stimmrecht in kantonalen

Angelegenheiten an dem Orte ausüben kann, wo es am

Wahl- oder Abstimmungstage im Dienst steht. Danach

hat der Kanton Basel-Landschaft den im Dienste stehen-

den Wehrmännern in der Tat einen verfassungs-

mässigen Anspruch auf Ausübung ihres kantonalen

Stimmrechts eingeräumt; denn in der erwähnten Be-

stimmung, die sich mit dem Ort ihrer Stimmabgabe

befasst, liegt implicite die Anerkennung ihrer Stimm-

berech tigung auch während des Dienstes. Auf dem

gleichen Boden stebt. übrigens das Bundesrecht, indem

Art. 4 des BG betreffend die eidgenössischen Wahlen und

Abstimmungen vom 19. Juni 1872/20. Dezember 1888

ausdrücklich vorschreibt. dass Stimmberechtigten, die

sich bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen im

Militärdienst befinden, Gelegenheit gegeben werden soll,

hieran teilzunehmen. Nun vertritt allerdings der Regie-

rungsrat den Standpunkt, dass die in Verfassung und

Reglement vorgesehene Beteiligung des Militärs an kan-

tonalen Wahlen lind Abstimmungen nur für den gewöhn-

lichen Instruktionsdienst (Rekrutenschulen und Wieder-

holungskurse), nicht aber für den aktiven Dienst gelte.

Allein diese Unterscheidung ist schon mit dem Wortlaute

der erwähnten Bestimmungen, die von dem « im Die n s t

befindlichen&' Militär schlechthin sprechen, nicht ver-

einbar und lässt sich auch sachlich im Grundsatze nicht

rechtfertigen. Freilich können sich die Verhältnisse des

aktiven Dienstes so gestalten, dass die Wehrpflichtigen

an der Ausübung des Stimmrechts ta t sä eh li ch ver-

hindert werden; denn es ist selbstverständlich, dass im

aktiven Dienst bei einer Kollision militärischer Anfor-

derungen mit der Stimmrechtsausübung die ersteren vor-

gehen müssen. In diesen Fallen muss eben der aktive

Wehrmann zu den übrigen Opfern, die er in Erfüllung

der Dienstpflicht dem Vaterlaude zu bringen hat, sich

auch noch die Ausschaltung seiner Funktionen als stimm-

.:mo

Staatsrecht.

berechtigter Staatsbürger gefallen lassen. Sofern und

s~we~t aber auch im aktiven Militärdienste die Orga-

msation und Durchführung von Wahlen und Abstim-

mungen bei den Truppen möglich ist. erscheint es als

u~.st~tthaft, die Wehmlänner in ihrem verfassungs-

maSSIgen Anspruch auf Ausübung des Stimmreehtes zu

beeinträchtigen.

4. -

Hat demnac~ eine Prüfung des vorliegenden

Tatbestandes aus dIesem Gesichtspunkte zu erfolgen

so ergibt sich aus den Akten zunächst ohne weiteres'

~ass Rücksichten m i I i t ä r i s ehe r N a t ur der Betei~

hgung der im Dienste befindlichen Stimmberechtigten

d~s Kantons Basel-Landschaft an den streitigen 'Wahlen

meht entgegenstanden. Denn nach dem Berichte des

~o~andanten der 4. Anneedivision hätten die mili-

tartsche Lage und der Dienstbetrieb speziell am 27. Sep-

tember 1914, dem Hauptwahltage, die Durchführuna

der Wahlen an sämtlichen Standorten der in Betrach~

fallenden Truppen « zweifellos gestattet l). Und aus der

Vernehmlassung des Generalstabschefs der Armee geht

hervor, dass nas Ameekommando, dem der Entscheid

über die Zulassung der Vornahme kantonaler Wahlen

o.~er . Abstimmungen bei den Truppen zusteht, « grund-

satzlich gerne bereit. ist, zur Teilnahme von Stimm-

berechtigten an solchen Wahlen und Abstimmungen

und . zn entsprechender Organisation der Wahl- und

AbstImmu~gsgesChäfte in der Armee Hand zu bieten.

~s k~nn SIch daher weiterhin nur fragen, ob die Orga-

ms~tlOn und Durchführung der basellandschaftlichen

BeZIrks- und Kreiswahlen.bei den Truppen vom Stand-

pu~kte ~er ~ a n ton ale n S t ~ at s ver w a It u n gaus

unuberwI~.dhche Sch~ierigkeiten tatSächlicher Natur

ge?oten hatte. Auch dIes aber ist unbedenklicli zu ver-

n~l~en. Der Regierungsrat beruft sich für seine gegen-

teIlIge Auffassung auf zwei Momente. nämlich auf die

grosse Zahl der verschiedenen Wahlkreise und Stinun-

zeddeI, in Verbindung mit der Verteilung der stimm-

I

I

r

~

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 41.

367

berechtigten Wehnnänner auf zahlreiche Truppenver-

bände, und auf die Unkenntnis der Wahlbehörden über

die Standorte dieser Truppen. Der letztere Umstand ist

jedoch ganz offenbar unerheblich, da ja. wie auch dem

Regierungsrat bekannt sein dürfte, Sendungen an Trup-

penkommandanten oder einzelne Wehrmänner bei An-

gabe ihrer militärischen Einteilung durch die Feldpost

ohne Ortsbezeichnung bestellt werden. Und was die

Vielheit der Wahlkreise und Stimmzeddel einerseits und

der zu berücksichtigenden Truppenverbände anderseits

betrifft, ist allerdings nicht zu leugnen, dass daraus

für die Durchführung der Wahlen gewisse Schwierig-

keiten erwachsen. Allein diese können durch richtige

Vorbereitung und Organisation der Wahlenzwt'ifellos

überwunden werden. Es muss insbesondere durch ein zu

vereinbarendes Zusammenarbeiten der zivilen Wahlbe-

hörden mit den militärischen KommandosteIlen möglich

sein, die im Diente befindlichen Stimmberechtigten nach

Wahlkreis- und Truppenzugehörigkeit festzustellen und

auf Grund dieser Feststellung ihnen die erforderlichen

StimmzeddeI,.. sowie allenfalls die in § 34 des baselIaIid-

schaftJicnenWahlreglementsvorgesehenen Ausweiskar-

ten für den Wahlakt zu übermitteln_ Auch lässt sich

ein organisatorisch geordnetes WahIverfahren an den

Truppenstandorten gewiss wenigstens überaII da durch-

führen, wo eine Anzahl Stimmberechtigter eines oder

mehrerer örtlich vereinigten Truppenverbände vorhan-

den sind, und derart konnte jedenfalls der Hauptmasse

der stimmberechtigten Wehnnänner. die den baselland-

schaftlichen Truppeneinheiten angehören, am 27.Septem-

ber 1914 Gelegenheit zur Stimmabgabe geboten werden.

Hierauf aber haben diese Stimmberechtigten unter diesen

Umständen Anspruch gehabt,. unbekümmert darum, ob

vieJleicht einzelnen andem,. die zerstreut in ansserkan-

tonalen Einheiten z.ugeteilt waren. die Ausübung des

Stimmrechts nicht ermöglicht werden konnte. Die Mei-

mmg des Regiernngsrates,. dass notwendigerweise a 11 e

368

Staatsrecht.

im Dienste stehenden Stimmberechtigten gleich zu

behandeln seien, geht offenbar fehl, da das Prinzip der

Rechtsgleichheit bekanntlich nur Gleichbehandlung un-

tergleichen relevanten Verhältnissen verlangt. Im

übrigen liegt es natürlich nicht in der Aufgabe des

Bundesgerichts, dem Regierungsrat ein Programm für

das Wahlverfahren vorzuschlagen; für die Beurteilung

des Rekurses genügt vielmehr die Feststellung, dass die

Durchführung der streitigen Wahlen bei den Truppen

tatsächlich möglich gewesen wäre. Hiefür aber sprechen.

ausser dem bereits Gesagten, auch die Vernehmlassun-

gen des Kommandanten der 4. Division und des Gene~

ralstabschefs der Armee, sowie überzeugend namentlich

die Tatsache, dass die eidgenössischen Wahl- und Ab-

stimmungsverhandlungen vom 24./25. Oktober 1914

unter teilweise, nach Angabe des Divisionskommandos,

keineswegs einfacheren Verhältnissen in der ganzen

Armee faktisch haben durchgeführt werden können.

Gewiss hätten die \Vahlvorbereitungen und die Prüfung ~

der Wahlergebnisse mit Rücksicht auf die Beteiligung

der Truppen der Staatsverwaltung eine im Vergleich zu

den gewöhnlichen Verhältnissen vielleicht nicht unerheb-

liche Mehrarbeit verursacht; allein zu deren Leistung

war sie eben von Rechtswegen verpflichtet und durfte

sich ihr bei der gegebenen Möglichkeit ihrer Durch-

führung nicht entziehen.

.

5. -

Auch der Einwand des Regierungsrates, dass von

einer Beeinträchtigung des Stimmrechts der diensttuen-

den \Vehrmänner deswegen nicht die Rede sein könne,

w~il es diesen tatsächlich, möglich gewe~en w~rr das

Stnnmrecht am 27. September 1914 an Ihren Bürger-

lichen \Vohnorten auszuüben, erweist sich als unbe-

gründet. Die Verfassung behält ja in Art. 3 für die im

Dienste stehenden Stimmberechtigten gerade einen ab-

weichenden Ort der Stimm abgabe vor. Daraus, in Ver-

bindung mit § 3 des Wahl- und Abstimmungsreglements,

fliesst ein Recht dieser Wehrmänner darauf, ihr Stimm-

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 41.

369

recht am S t'3. n d 0 r t ihr e r T r u p p e n auszuüben.

Und diesem Recht steht die Pflicht der Staatsverwal-

tung gegenüber, ihnen hierzu Gelegenheit zu verschaffen.

6. -

Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass die

streitigen Wahlen wegen verfassungswidrigen Ausschluses

einer erheblichen Anzahl Stimmberechtigter als ungültig

zu erklären sind. Und zwar gilt dies nicht nur von den

Hauptwahlen vom 27. September, sondern auch von

den zugehörigen, im Rekurse allerdings nicht insgesamt

angefochtenen Nachwahlen vom 4., 11. und 25. Oktober,

da diese letztern keine selbständige Bedeutung haben

und nicht für sich allein bestehen bleiben können. Auch

hat die Ungültigkeitserklärung gemäss Erwägung 2 in

dem Sinne zu erfolgen, dass bei den vorzunehmenden

Ersatzwahlen alle n zu Unrecht ausgescj)lossenen mili-

tärisch eingeteilten Stimmberechtigten Gelegenheit zur

Ausübung des Stimmrechts geboten werden muss, ob-

schon die Rekurrenten dies ausdrücklich nur für die

Stimmberechtigten ihrer Truppeneinheit verlangen.

7. -

Dem Wunsche des Regierungsrates, das Bunde~

gericht möchte bei allfälliger Ungültigkeiterklärung der

Wahlen auch gleich die Frage beurteilen, welche Be-

wandtnis es mit den von den ungesetzlich gewählten

Behörden seither vollzogenen und bis zum Zustande-

kommen der Neuwahlen noch zu vollziehenden Amts-

handlungen habe, kann nicht entsprochen werden. Das

Gericht ist nicht in der Lage, sich mit diesen Folgen

seines heutigen Entscheides zu befassen, solange eine

hierauf bezügliche staatsrechtliche Beschwerde nicht

vorliegt, da es zur Abgabe bloss konsultativer Meinungs-

äusserungen nicht kompetent ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die

Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Basel-

Landschaft vom 23. September und 1.0ktober 1914 aufge-

370

Staatsrecht.

hoben und die im Kanton Basel-Landschaft vorgenom-

menen Wahlen vom 27. September 1914 nebst den

Nachwahlen vom 4., 11. und 25. Oktober 1914 für un-

gültig erklärt werden, unter Einladung an den Regie-

rungsrat, neue Wahlverhandlungen anzuordnen, an denen

den dannzumal allenfalls im aktiven Militärdienst befind-

lichen Stimmberechtigten Gelegenheit zur Ausübung ihres

Stimmrechts zu geben ist.

IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LffiERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

·12. Urteil vom 5. Juni 1914 i. S. Schmer gegen St. Gallen.

.

~

Art. 49, Abs. 2 BV. Umfang des dadurch gewährleisteten

Rechtes zur Kritik der religiösen Ansichten anderer. Zu-

lässigkeit der Bestrafung von beschimpfenden und ver-

höhnenden Aeusserungen über religiöse Dinge, die sich

nicht als ernsthafte Rechtfertigung des eigenen Glaubens

oder Unglaubens darstellen, sondern wesentlich auf die

Verletzung fremden religiösen Gefühles gerichtet sind.

A. - Der Rekurrent August Scherrer wurde am 27.

November 1913 vom Bezirksgericht Rorschach der Be-

schimpfung einer staatlich anerkannten Religionsgesell-

schaft im Sinne von Art. 174 des st. gallischen Stfaf-

gesetzbuchs schuldig erkläI:t und zu einem Monat Ge-

fängnis und 100 Fr. Geldstrafe sowie zu den Unter-

suchungs- und Gerichtskosten verurteilt, weil er am

2-L November 1913 in der Bleicherei Kopp in Rorschach

eine Hostie, die er sich tags zuvor bei der Kommunion

in der katholischen Kirche angeeignet, verschiedenen

Nebenarbeitern vorgezeigt und dabei sowie im Anschluss

daran abfällige und beschimpfende Aeusserungen wie:

I) ob sie nun einen Tropfen Blut daran sehen, es sei

1

ja nur gewöhnliches Brot und nichts anderes, es sei nlles

nur Schwindel, die Pfarrer lügen einem nur an, da seht

Ihr Katholiken, was Ihr für

cin~n Herrgott hahl,)

getan habe.

Die zitierte Bestimmung des st. gaUisch(,l1 SlGB

lautet:

(I Art. 174. Der Verletzung der Glaubensfreiheit, de.r

I) Störung des konfessionellen Friedens und. d~r. Be-

l) schimpfung der vom Staate anerkannten HebgIOlls-

)) gesellschaften macht sich sc11Uldig, wer vorsützlich

l) a) Handlungen begeht, welche geeignet sind, deB

I} Frieden unter den vom Staate anerkannten Religions-

I) gesellSChaften zu stören, oder Glaubenshass oder': er-

I} folgung wegen religiöser Ansichten und Bekeulltmsse

» zu stiften, oder durch welche jemand wegen seines

$ Glaubens beschimpft wird;

.

}) b) in einer öffentliches Aergernis erregenden .w. else

» die Gegenstände der Verehrung einer solchen HehglOlls-

» gesellschaft lästert oder aushöhnt.

I} In solchen Fällen ist Geldstrafe bis auf 500 Fr.

) oder Gefängnis bis auf 6 Monate auszusprechen. Die

}) Strafen können auch verbunden werden. I)

Auf Appellation Scherers änderte das Kantonsgericht

am 23. Januar 1914 dieses Urteil in Bezug auf das

Strafmass dahin ab, dass es den Angeklagten lediglich

zu einer Geldstrafe von 100 Fr. und den Kosten ver-

urteilte. Im übrigen, d. h. in Bezug auf die Schuld-

frage, wurde das erstinstanzliehe Erkenntnis besläti~t

und zur Begründung im wesentlichen a~sgeführt:. I?Ie

Hostie sei für die Bekenner der katholIschen RelIgIOn

infolge des Dogmas der Transsubstantiation ein Gege~­

stand höchster Verehrung. Indem der Angeklagte SIe

mit den Worten: (I das ist alles nur Schwindel, da seht

Ihr was Ihr für einen Herrgott habt, }) vorgezeigt, habe

er ~ich demnach der Lästerung und Aushöhnung eines

Gegenstandes religiöser Verehrung im Sinn von Art. 174

litt. b StGB und des Tatbestandes von litt. (l in fine