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40_I_345

BGE 40 I 345

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

bezwecken, niemals unter Berufung auf den durch Art. 31

BV statuierten Grundsatz der freien Konkurrenz und

Gleichbehandlung aller Gewerbegenossen an das Bundes-

gericht rekurriert werden kann, weil eben die Möglich-

keit der Einfuhr von fremdem Schlachtvieh -sich über-

haupt nicht auf das Grundrecht der Handels- und

Gewerbefreiheit. sondern ausschliessJieh auf die vom

Bundesrat dem Landwirtschaftsdepartement erteilte und

durch letzteres den Kantonsregierungen delegierte Er-

mächtigung zur Bewilligung von Ausnahmen von dem

aus seuchenpolizeilichen Gründen erlassenen allgemeinen

Einfuhrverbote stützt. Wenn die Rekurrenten der An-

ßicht sind, dass eine derartige Beschränkung dem Sinne

jener Ermächtigung widerspreche und die zu deren Recht-

fertigung vorgebrachten seuehenpoIizeiliehen Gründe nur

vorgeschoben seien. 80 steht ihnen dagegen der Weg der

Beschwerde nach Art. 189 Abs. 2 OG an den Bundesrat

offen, dem nach dieser Bestimmung in Verbindung mit

Art. 2 des Viehseuchenpolizeigesetzes die Oberaufsicht

über die Vollziehung und Anwendung des letzteren Ge-

setzes zukommt. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung

dieses Beschwerdepunktes nicht zuständig, sondern könnte

nur dann einschreiten, wenn die kantonale Regierung bei

der A uswa h I zwischen de n verschieden en

In t er e 8 sen t e n, die sich bei ihr um eine Einfuhr-

bewilligung beworben hatten, will kür li c h verfahren

wäre, sie also nicht nach pflich~emässem Ermessen, d. h.

nach bestimmten sachlichen Kriterien, sondern lediglich

nach Laune und Gunst vorgenommen und damit den

Art. 4 BV verletzt hätte (vgl. AS M I S.212 Erw. 3).

Dies behaupten aber die Rekurrenten selbst nicht. Der

Vorwurf wäre auch wenn erhoben offenbar unbegründet,

da sich die Bevorzugung der beiden Metzgervereine vor

den anderen privaten Bewerbern hinreichend durch die

besondere rechtliche und wirtschaftliche Natur und Or-

ganisation dieser Rechtssubjekte, die es gestattet, die

Vorteile der Zulassung der Einfuhr durch eine einzige

1

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 40.

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Einfuhrbewilligung einer Mehrzahl von Beteiligten zu-

zuwenden, rechtfertigen lässt und, nachdem die Regierung

den erwähnten Gesichtspunkt in ganz gleicher Weise

wie gegenüber den Rekurrenten auch, gegenüber dem

anderen privaten Bewerber, Christian Pulver-Burri, zur

Geltung gebracht, dessen Gesuch also gleichfalls abge-

wiesen hat, auch nach dieser Richtung von einer Willkür

nicht die Rede sein kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

40. Urteil vom a3. Oktober 1914 i. S. Xleber und Genossen

gegen Zürich.

Art. 4 und 31 BV. Zulässigkeit der polizeilichen Schliessung

von Zigarrenläden, die sich in äusserlich erkennbarer Weise

als Stätten der Unzucht darstellen.

A .• -

Am 11 .. Dezember 1913 erliess der Polizeivorstand

der Stadt Zürich an die Inhaberinnen bezw. an die Haus-

besitzer von Zigarrenläden, in denen Unzucht betrieben

wurde, die Anzeige, dass sämtliche Zigarren- und andere

Läden, die der Gewerbeunzucht dienen, sofern sie nicht

binnen einer für die Liquidation der Warenstände an-

gemessenen Frist von den der Unzucht obliegenden Dir-

nen gesäubert werden, polizeilich geschlossen würden.

Für den Fall. dass das Dirnengewerbe über diese Zeit

hinaus fortgesetzt würde, erfolgte die Androhung polizei-

licher Schliessnng der Läden. Ausserdem wurde den

Inhaberinnen Bestrafung gemäss § 128 des Strafgesetz-

buches angedroht, auch für den Fall der Verlegung

des unzüchtigen Gewerbes in ein anderes Stockwerk

des Hauses. Die' Hauseigentümer wurden auf § 123 des

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Staatsrecht.

Strafgesetzbuches, der die Kuppelei unter Strafe stellt,

hingewiesen.

Eine gegen diese Verfügung von 14 Betroffenen beim

Stadtrat erhobene Einsprache wurde von letzttrem am

31. Dezember 1913 verworfen und gleichzeitig verfügt,

es seien für den Falt der Nichtbefolgung des Befehls

des Polizeivorstandes die Zigarrenläden von 32 speziell

genannten Personen am 1.

Februar 1914 polizeilich

zu schliessen.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten 19 Personen an

das Statthalteramt Zürich, wurden jedoch abgewiesen.

Im nämlichen Sinne entschied auch der Regierungsrat

des Kantons Zürich, an den 15 Inhaberinnen von

Zigarrenläden den Entscheid des Statthalteramtes weiter

gezogen hatten.

B. -

Gegen dea ihnen am 21. Mai 1914 zugestellten

Beschluss des Regierungsrates haben drei Betroffene,

Luise Kleber, Betty »uher und Christine Morf-Lebeda,

staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben

mit dem Antrag, es sei derselbe als aufgehohen zu er-

klären und zu erkennen, dass weder der Regierungsrat

noch die Stadtbehörde Zürich berechtigt seien, die

Schliessung der fraglichen Zigarrenläden zu verfügen,

bezw. den Prostituierten die Führung solcher Waren-

läden, die nach aussen sich durch nichts als U nzucht-

stätten erkennbar zeigE-n, zu untersagen, oder zu verbie-

ten, das Unzuchtsgewerbe in ein oberes Stockwerk des

gleichen Hauses zu verlegen.

Es wird ausgt'führt: die Hingabe des eigenen Körpers

zur Unzucht sei in Züriclf nicht verboten, auch nicht,

wenn si(> gewerbsmässig betrieben werd(>. § 128 des Straf-

gesetzbuches verbiete nur das « öffentliche Sichanerbieten

und Anlocken zur Unzucht /). Jede behördliche Mass-

nahme, die die Unzucht selbst treffen wolle, sei daher will-

kürJich. Das sei der Fall mit der angefochtenen Verfügung

wie sich aus der stadträtlichen Begründung ergebe, indem

dort gesagt sei, den Dirnen solle nicht die Ausübung

1

Handels- und GewerDetrelllelT. NU 'iU.

eines an sich erlaubten Berufes, sondern die Ausübung

der unter dem angeblichen Beruf verdeckten gewerbs-

mässigen Unzucht verunmöglicht werden. Die Massnahme

gehe denn auch über §, 128 des Strafgesetzes hinaus.

Diese Bestimmung stelle in Absatz 2, der unter Umstän-

dm Ausweisung und Versorgung in Korrektionsanstalten

vorsieht, selbst die zulässigt>n Präventivmassnahmen

fest, über die nicht hinausgegangen werden dürfe, oder

die doch angewendet werden müssen, bevor man zu

andern Mitteln greife. Weder Verfassung noch Gesetz

gäben den Verwaltungsbehörden ein solch' tiefeinschnei-

dendes Recht, wie es hier beansprucht werde. Es handle

sich auch nicht um ein öffentliches Sichanerbieten oder

Anlocken. Ein solches liege dann vor, wenn der Laden

von der Strasse aus vermöge seiner charakteristi-

schen Ausstattung als Stelle der Unzucht erkennbar sei.

Wenn aber die Führung des Warenladens derart erfolge,

dass der Laden sich nach aussen in keiner Weise von einem

andern gleichartigen, ordentlichen Warenmagazine unter-

scheide, so könne man auch den Prostituierten das Recht

des Haltens desselben nicht verwehren. Re: fehle hier die

ratio legis, da § 128 nur verhindern wolle, dass die öffent-

liche Sicherheit und Sittlichkeit gefährdet werde. Davon

könne bei einem im Rahmen des kaufmännisch Üblichen

geführten Laden keine Rede sein. In einem solchen

Falle sei die Schliessung des Ladens unzulässig. Das blosse

Schaffen gangbarer Gelegenheit konsumiere den Tatbe-

stand des § 128 StGB nicht. Und sol9nge die gewerbs-

mässige Prostitution im Kanton Zürich nicht verboten

sri, dürfe das Halten von Warenläden, die sich äusserlich

nicht als Unzuchtsstätten zu erkennen geben, auch

Prostituierten nicht verboten werden. Das absolute Ver-

bot der Führung eines Warenladens durch Prostituierte

gehe danach über das Gesetz hinaus und sei als willkür-

lich aufzuheben. Das Innere des Warenladens aber könne

nicht als öffentlicher Ort bezeichnet werden. Da der

Betrieb eines Zigarrenladens t>rlaubt sei, so werde er nicht

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Staatsrecht.

unerlaubt dadurch, dass er mit der ebenfalls nicht ver-

botenen gewerbsmässigen Unzucht kombiniert werde.

Solange die Prostituierte mit dem Gewerbe des Zigar-

renverkaufs nur die :an sich erlaubte Selbstpr-ostitution

verknüpfe, werde der Handel mit Zigarren nicht zu

einem aus sittenpolizeilichen Gründen un.zulässigen. Die

Schliessung der Zigarrenläden sei daher auch eine Ver-

letzung der durch Art. 31 BV garantierten Handels- und

Gewerbefreiheit. Die Rekurrentinnen betrieben den Zigar-

renhandel gerade so um seiner selbst willen, wie die Aus-

übung der Unzucht. Insoweit der Gesetzgeber die Aus-

übung der gewerblichen Unzucht nicht verbiete, gebe

es für die Verwaltungsbehörden auch keine öffentlichen

Interessen zu wahren und sei ein Eingreifen ihrerseits

verfassungs- und gesetzwidrig, ja willkürlich.

e. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt auf

Abweisung des Rekurses an. Er verweist zunächst auf

die Auslegung, die er dem § 128 StGB in Sachen Fenner-

Heinzmann gegeben habe und die vom Bundesgericht

in seinem Urteile vom 9. Mai 1913 * gebilligt worden

sei. Sodann macht er geltend, dass die Rekurren-

linnen selbst nicht behaupteten, sie führen einen

nach aussen einwandfreien. Laden; eine solche Be-

hauptung würde übrigens schon durch die Tatsache

widerlegt, dass eine der heutigen Rekurrentinuen, Chri-

stine Morf, beim ersten Rekurs ebenfalls beteiligt war;

damals sei die äussere Kenn tlichkeit der Zigarrenläden

als Prostitutionsorte von den Rekurrentinnen zugegeben

und zudem amtlich festgestellt worden. Sei aber die

Prostitution und auch die Selbstprostitution, wie sie

hier betrieben werde, ein Vergehen, so brauchten sich

die Behörden nicht damit zu begnügen, die Fehlbaren

fortgesetzt dem Strafrichter zu verzeigen. Ihre Aufgabe

sei auch die Verhütung von Vergehen. Auch ohne aus-

drückliche Gesetzesbestimmung sei

es Recht und

Pflicht der Behörden, die zur Verhinderung von Vergehen

* Nicht publiziert.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 40.

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nötigen Massnahmen zu treffen. Was die Stadt Zürich

betreffe, könne diesbezüglich speziell auf Art. 3 der

allgemeinen Polizeiverordnung vom 5. April

1894

verwiesen werden.

Die Befugnisse der Behörden

erschöpften sich nicht in den in § 128 StGB vorgt'sehe-

nen Massnahmen,sondem gingen darüber hinaus, wie

auch Pmfessor Burkhardt in einem von ihm über die

Frage erstatteten, der Rekursantwort beigelegten Gut-

achten ausführe. Eine Verletzung der Gewerbefreiheit

liege in der polizeilichen Schliessung der Zigarrenläden

deswegm nicht, weil den Rekurrentinnen nicht die

Führung jedes Ladens schlechthin untersagt werde, son-

dern nur die Führung eines Ladens in der beanstande-

ten Weise, wobei es freilich gleichgültig sei, ob in den

Läden Zigarren oder andere Gegenstände verkauft wer-

den. Da das Verkaufsobjekt nicht Selbstzweck sei, müsste

das Verbot auch gegen jede andere Art von Handel

gerichtet werden. Wären die Läden einwandfrei geführt

worden und hätten sie nicht bloss als Vorwand für den

ungehinderten Betrieb der Prostitution gedient, so hät1 en

die Polizeibehörden sie auch geduldet. Die angeordnete

Schliessung der Läden hezweckesonach lediglich die

Aufhebung der unzüchtigen Betriebe; sie habe ausge-

sprochenen sittenpolizeilichen Charakter. Als solche ver-

stosse die angefochtene Massnallme nicht gegen die Ge-

werbefreiheit. Dass hier polizeiliche Grunde vorlägen,

gehe schon daraus hervor, dass dadurch die fortge-

setzte Begehung von Vergehen verhindert :verde. Au~­

serdem erscheine ohnehin die Aufhebung dIeser Prostl-

tutionswillkel in sittenpolizeilicher Hinsicht als gerecht-

fertigt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägun g:

1. -

Gegenstand der Beschwerde ist der durch den

Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem Rekurs-

entscheid vom 8. Mai 1914 geschützte Beschluss des

Staatsrecht.

Stadtrates von Zürich, dass die von den Rekurrentinnen

betriebenen Zigarrenläden auf 1. Februar 1914 polizeilich

zu schliessen seien. Ein allgemeines Verbot, den Handel

mit Zigarren oder anderen Waren zu betreiben, ist an

die Rekurrentinnen nicht erlassen worden, wie der Re-

gierungsrat in seiner Antwort ausdrücklich feststellt,

sondern es steht nur der Betrieb der Zigarrenläden, so

wie er zur Zeit des stadträtlichen Beschlusses vor sich

ging, in Frage. Die Ausführungen des Rekurses, die

sich auf die Frage der Zulässigkeit eines allgemeinen

Verbotes beziehen, fallen deshalb ausser Betracht. Da

der Stadtrat die vom Polizeivorstand von Zürich mit

der Schliessungsverfügung erlassene Androhung der Be-

strafung nach § 128 StGB, die auch für den Fall der

Verlegung des unzüchtigen Gewerbes in ein oberes

Stockwerk des Hauses gelten sollte, in seinen Beschluss

nicht aufgenommen hat, kann auch diese Androhung

nicht Gegenstand des Rekurses sein. Übrigens wäre,

selbst wenn man in der Abweisung des Rekurses an den

Stadtrat im Beschluss des Regierungsrates eine Bestä-

tigung dieser Androhung erblicken sollte, zu sagen, dass

sie in Verbindung zu bringen ist mit dem Schliessungs-

befehl und sich daher auch nur auf die Verhältnisse

beziehen kann, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des

letzteren bestanden, sodass ihre Statthaftigkeit mit der-

jenigen des Schliessungsbeschlu~ses steht und fällt. Sollte

die Androhung auf einen anderen Tatbestand, als den

des Betriebes der beanstandeten Läden bezogen werden

wollen, so hätten zudem die Rekurrentinnen bei der

Überweisung an die Strafbehörden Gelegenheit, sich

dagegen zur Wehre zu setzen, dass sie wegen eines im

Gesetze nicht vorgesehenen Deliktes in Untersuchung

gezogen und bestraft werden sollen. Soweit der Rekurs-

antrag mehr verlangt als die Nachprüfung des stadt-

rätlichen Beschlusses über die Schliessung der von den

Rekurrentinnen betriebenen Zigarrenläden, ist deshalb

darauf nicht einzutreten.

1

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 40.

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2. -

In tatsächlicher Beziehung ist davon auszugehen,

dass sich die Rekurrentinnen der Prostitution gewerbs-

mässig hingeben und dass die Zigarrenläden, die sie

betreiben, nach demäussern Anblick für diejenigen, die

Gelegenheit zur Unzucht suchen, als Stätten der Un-

zucht erkennbar sind. Ersteres ist zugegeben und letzte-

res wird zwar nicht im;angefochtenen Entscheid, wohl

aber in der Antwort des Regierungsrates festgestellt.

Die Rekurrentinnen haben auch in ihrem Rekurs, ob-

schon der angefochtene Entscheid nach seinem Inhalt,

speziell nach der darin enthaltenen Ver)"eisung auf § 128

des Strafgesetzbuches und auf den diesen Tatbestand

beschlagenden Entscheid des Bundesgerichts in Sachen

Fenner-Heizmann eine solche Sachlage voraussetzte,

etwas gegenteiliges nicht behauptet, sondern nur in thesi

den Fall erörtert, dass Prostituierte ein Geschäft be-

treiben, das äusserlich nicht auf das damit verbundene

Unzuchtgewerbe schliessen lässt. Dass man es hier nicht

mit einem äusserlich unauffälligen Betrieb zu tun hat,

geht übrigens, wie der Regierungsrat in der Antwort

hervorhebt, auch daraus hervor, dass eine der heutigen

Rekurrentinnen schon beim Rekurs Fenner beteiligt

war und deshalb allen Anlass hatte, in der heutigen

Beschwerde auf eine allfällig vorhandene Abweichung

von dem früheren Tatbestande positiv hinzuweisen.

3. -

Wird hievon ausgegangen, so ist es zunächst

nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat von Zürich

und der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die

Rekurrentinnen den § 128 Abs. 1. StGB als anwendbar

erklärten, der bestimmt: « Frauenspersonen, welche sich

» an öffentlichen Orten zur Unzucht 'anbieten oder dazu

I) anlocken, werden durch Entscheid der Gemeinde-

I) polizeibehördemit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.)

Eine solche Vorschrift, durch die nicht die Prostitution

selbst in allen ihren Erscheinungsformen, sondern nur

eine bestimmte Art des Auftretens der Prostituierten

unter Strafe gestellt wird, ist, selbst wenn man das

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Staütsrecht.

Recht einer Frauensperson, ihren Körper Jedem hinzu-

geben, als Ausfluss der persönlichen Freiheit gelten

lassen wollte, wie es die Rekurrentinnen zu behaupten

scheinen, aus dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung

der öffentlichen Sittlichkeit und das öffentlichen An-

standes, gewiss zulässig. Und dass der Betrieb von

Zigarrenläden an öffentlichen Strassen, so wie er hier

vorliegt, d. h. wenn dadurch äusserlich die Gelegenheit

zur Unzucht zu erkennen gegeben wird, ohne Willkür

der Strafnorm von § 128 Abs. 1 StGB unterstellt werden

kann, hat das Bundesgericht bereits im Falle Fenner

ausgesprochen und begründet, es kann deshalb in dieser

Beziehung einfach auf jenen Entscheid verwiesen werden.

4. -

Liegt aber im Betrieb der Zigarrenläden durch

die Rekurrentinnen nach zulässiger Auslegung des Ge-

setzes ein unter Strafe gestelltes sich Anbieten und

Anlocken zur Unzucht, so ist auch die polizeiliche

Schliessung der Läden staatsrechtlich nicht anfechtbar.

Damit wird einfach durch die Polizei das Mittel besei-

tigt, dessen sich die Rekurrentinnen bedienten, um sich

öffentlich zur Unzucht anzubieten oder dazu anzulocken,

und so ein durch Gesetz verbotenes Handeln oder Ver-

halten verunmöglicht. Es soll dadurch' einer im Interesse

der öffentlichen Sittlichkeit erlassenen Strafnonn auch

präventiv Geltung verschafft werden. Das gehört nach

allgemeiner Auffassung zu den .Aufgaben der Polizei-

behörden, die zum Einschreiten in solchen Fällen auch

ohne spezielle Ermächtigung durch Verfassung oder

Gesetz befugt sind, wie Burkhardt in seinem Gutachten

unter Berufung auf ScHOLLENBERGER, Grundriss des

Staats- und Verwaltungsrechts Bd. III S. 146 f., zutref-

fend ausführt. Übrigens verweist der Regierungsrat mit

Recht auf § 94 Ziff. 9 litt. g des Gemeindegesetzes vom

27. Juni 1875, wo der Ortspolizei die Handhabung der

Sittenpolizei übertragen ist, und auf Art. 3 der allge-

meinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 5. April

1894, wonach das Polizeikorps die Aufgabe hat, Ver-

r

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 40.

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brechen, Vergehen und Übertretungen möglichst zu

verhindern. Wenn in § 128 Abs. 2 des Strafgesetzbuches

den Strafgerichten auch das Recht der Ausweisung utld

der Versetzung in Korrektionsanstalten gegeben ist, so

:hat :dies .mit der polizeilichen Beseitigung der Mittel,

die zu einem v.erbotOOeB Handeln cOde!' Varhaltell benutzt

werden, nichts zu tun:; -es aaRflelt Jiäch dabei.dem Wesen

nach um Nebenstmfen,:die wegen der Übertretung der

Strafbestimmung gegen den Fehlbaren verhängt 'werden

können, nicht aber um PräventivmassregeluzUf Verftütmtg

~ines Vergehens oder zur Beseitigung ·eines nicht gestat-

teten, dauernden Zustandes, die neben der Repression

durch die Strafbehörden zulässig sind und der Natur der

Sache nach in die Zuständigk:eitderPoHzeibehörden fallen.

5. -

Die Beschwerde wegen Verletzung der Handels-

und Gewerbefreiheit beruht am der Supposition, dass

die Rekurrentinnen ihre Zigarrenläden in einer unauf-

fälligen, im Rahmen des allgemein Üblichen bleibenden

Form betrieben haben. Diese Supposition ist bereits als

tat<'ächlich unrichtig zurückgewiesen worden. Handelt

es sich aber um eine strafrechtlich, aus sittenpolizei-

lichen Gründen verbotene Art der Gewerbsausübung,

-so kann dieselbe auf den Schutz des Art. 31 BV nicht

Anspruch erheben. Übrigens ist klar, dass sich der

Betrieb der Zigarrenläden nicht als selbständiger Ge-

werbebetrieb der Rekurrentinen darstellt, neben dem

sie die Unzucht ebenfalls als selbständiges Gewerbe be-

treiben würden, dass vielmehr die Haltung eines Zigarren-

ladens in der Hauptsache jedenfalls nicht dem erlaubten

Gewerbe des Handels mit Rauchartikeln und dergl..

sondern als Aushängeschild für den -andern Gewerbs-

zweig der Rekurrentinnen dient • .der als .solchergewiss

auf den Schutz des Att. 31 BV keinen Anspruch hat.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.