opencaselaw.ch

40_I_339

BGE 40 I 339

Bundesgericht (BGE) · 1914-06-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

338

Staatsrecht.

Art. 38 ZGB für das Steuerrecht abzulehnen, könnte

nur dazu führen, der Gesetzgebung das Recht zu

solchen Änderungen einzuräumen, keineswegs aber kann

daraus ein Recht der Steuerbehörden abgeleitet werden,

das bestehende Steuerrecht nach dieser Richtung hin zu

berichtigen. Dem von der Regierung in ihrem Erkenntnis

vom 18. September 1913 aufgestellten Satze vermöchte

mit andern Worten nur der Gesetzgeber verbindliche

Kraft zu verleihen.

Danach erweist sich auch der zweite Standpunkt der

Regierung als staatsrechtlich unhaltbar, da er jeder

gesetzlichen Grundlage entbehrt und damm als willkür-

lich erscheint.

Die in Art. 38 ZGB angeordnete Rückwirkung ist bis

zu einer Änderung der Steuergesetzgebung in allen Fällen,

in denen die Verschollenerklärung nach dem 1. Ja-

nuar 1912 erlassen wurde, auch für das Steuerrecht

verbindlich und danach erscheint die den Rekurrenten

auferlegte Erbschaftssteuer -

gemäss den in Erwägung 1

gemachten Ausführungen -

als verfassungswidrig, wes-

halb der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 1914 auf-

zuheben ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der" Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der

Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom

18. Juni 1914 aufgehoben.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 39.

339

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERT:E DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

39. Urteil vom 24. September 1914 i. S. Battegay 8:, Oie

gegen Bern.

Art. 4 und 31 BV, 178 Ziff. 1 und 189 Abs. 2 OG. Verhältniss

der vom Bundesrat getroffeneu Beschlüsse, durch die die

Einfuhr von ausländischem Schlachtvieh in die Schweiz

unter Vorbehalt vom Landwirtschaftsdepartement den ein-

zelnen Kantonsregierungen zu bewilligeuder Ausnahmen

verboten w. ist, zur Gewerbefreiheit. Inwiefern ist das

Bundesgericht zur Ueberprüfung der Anordnung einer Kan-

tonsregierung, durch die die Zahl der für den Import nach

einem bestimmten Platze zuzulassenden Importeure be-

schränkt wird, kompetent.

A. -

Um der Gefahr der Einschleppung der Maul-

und Klauenseuche aus dem Auslande zu begegnen, hat

der Bundesrat in Anwendung der ihm durch Art. 2

des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 über polizei-

liche Massregeln gegen Viehseuchen eingeräumten Kom-

petenzen seit Mitte der neunziger Jahre des letzten Jahr-

hunderts durch eine Reihe von Beschlüssen die Einfuhr

von Schlachtvieh aus den umliegenden Ländern (Italien,

Frankreich, Oesterreich) grundsätzlich verboten, dabei

aber jeweilen das schweiz. Landwirtschaftsdepartement

ermächtigt, unter von ihm festzusetzenden Bedingungen

und gegen die Verpflichtung der betreffenden Kantons-

regierung zur Ueberwachung der Einhaltung derselben

Ausnahmen zu bE.willigen. Das schweiz. Landwirtschafts-

departement hat darauf im Jahre 1898 den Kantons-

regierungen mitgeteilt, dass es bereit sei, den Import

von fremdem Schlachtvieh nach solchen Orten, die über

eine eigene Eisenbahnstation sowie eine öffentliche

Schlachtanstalt mit zudienenden Stallungen verfügen,

durch ihm zu bezeichnende Importeure versuchsweise

340

Staatsrecht.

zu gestatten, wenn der betreffende Kanton es übernehme

für die gen aue Beachtung der vom Departement inbe~

zug auf die Durchführung des Transports, der Abschlach-

tUIlgundsanitären Kontrolle aufgestellten Bedingungen

zu sorgen. Am :5.. .Januar und 30. März 1899 beschloss

infolgedessen diebemische Regierung, dass der Import

von fremdem Seh:laciItvieh im Kanton Bern für die Orte

Bem, Burg~orf,. Thun nndBielzuzulassen sei, an jedem

O.:te aber Jeweils 'nnr,durch einen Importeur erfolgen

durfe. Als Imp01'tettr für-die Stadt Beru wurde dabei die

Firma Gehr. Pulver, nunmehr Fritz Pulver bezeichnet

und das Gesuch verschiedener anderer Interessenten

ihnen unter den -gleicllen Bedingungen wie -der Fjrm~

Pulver ebenfalls eine Imporlbewilligung zu erteilen,

abschlägig beschieden., Ueber dieses Vorgehen beschwer-

ten sich zwei der BetrOffenen, Straub-Gasser & eie und

R~thlisberger & Sohn unter Berufung auf Art. 31 BV

beIm Bundesrat. Nachdem das schweiz. Landwirtschafts-

departement sich dahin ausgesprochen, dass sich die von

der hernischen Regierung verfügte Beschränkung der

Zahl der Importeure durch seuehenpolizeiliche Grunde

rechtfertige, indem dadurch die vom Departement vor-

gesch~eben~sofortige Schlachtung der eingeführten Tiere

und dIe EruJerung des Sehuldigen im Falle einer Seuchen-

einschleppung,gewährleistet werde, während bei Zulas-

sung mehrerer Importeure die Gefahr bestehe, dass in-

folge den Bedarf übersteiglmder Einfuhr die Schlach-

tungen sich verzögerten und jeder Importeur die Ver-

antwortlichkeit für den Seuchenausbruch auf den andern

schiebe, wies jedoch der Bundesrat mit Beschluss vom

10. Oktober 1899 (B.-Bl. 1899 V S. 11 ff.) die Beschwer-

den als unbegründet ab. Das gleiche Schicksal hatte eint

analoge Beschwerde, die im Jahre 1905 seitens des Verei-

nes stadtbernischer Schweinernetzger erhoben wurde

(B.-Bl. 1905 BI S. 250 ff.).

Infolgedessen hat der Regierungsrat von Bern den

Grundsatz, dass die Bewilligung zur Einfuhr für jeden

Handels- und Gewerbdreiheil. No 39.

341

Ort nur an einen Importeur erteilt werden solle, in der

Folge auch in die neue, von ihmafu 20. Dezember 1909

erlassene «Verordnung betreffend die Einfuhr von aus-

ländischem Schlachtvieh in den Kanton Bern ~ aufge-

nommen, dabei aber immerhin in § 5 Abs. 2 daselbst

insofern eine Ausnahme vorgesehen als « wenn nachweis-

bar ein Bedürfnis dafür vorliegt und es sich um eine

in jeder Hinsicht den jetzigen seuchenpolizeiIichen An-

forderungen (Geleiseanschluss, Separatstallungen) ent-

sprechende öffentliche Schlaclltanstalt handelt, auch

mehr als ein Importeur» zur Einfuhr soll ermächtigt

werden können.

Gestützt auf diese Bestimmung stellten zu Anfang des

Jahres 1914 vier Interessenten -

die heutigen Rekur- -

renten Battegay & Cie, Christian Pulver-Burri, Metzger-

meister in Bern, der Metzgermeisterverein der Stadt Bern

und der stadtbernische Schweinemetzgerverband -

an

den Regierungsrat das Gesuch, es sei ihnen auf den

Zeitpunkt der Eröffnung der neuen städtischen Schlacht-

anstalt (Frühjahr 1914) die Bewilligung zur Einfuhr

und zum Verkauf von fremdem Schlachtvieh auf dem

Platze Bern zu erLeilen.

Der Regierungsrat beschloss darauf am 21. April 1914

na~h Einlwlung eines Berichtes der Sehlachtvieheinfuhr-

kommission sowie eines Gutachtens des Kreistierarzfes

dem Gesuche der heiden MeLzgervereine zu entsprechen,

die übrigen Begehren dagegen abzuweisen und liess den

Rekurrenten hievon durch die kantonale Landwirtschafts-

direktion mit nachstehendem Schreiben Kenntnis gehen:

«Bezugnehmend auf ihr am 19. März d. J. dem Gemein-

derate der Stadt Bern eingereichtes Gesuch um Einfuhr

von Schlachtvieh nach den neuen Schlachtanstalten der

Stadt Bem teilen wir Ihnen mit, dass der Regierungsrat

in seiner Sitzung vom 21. April auf den Antrag der

SchlachtvieheinfuItrkommission beschlossen hat, nur die

Gesuch-e der Grganisierten Metzgerschaft der Stadt Bern

zu berueksidltigen. Ihr Gesueh ist somit abgewiesen.»

342

Staatsre8tt.

Eine förmliche motivierte Ausfertigung des Beschlus-

ses wurde den Rekurrenten nicht zugestellt.

B. -

Gegen diesen Entscheid haben Battegay & eie

den staatsrechtlichen Rekurs :an das Bundesgericl1 L er-

grillen mit dem Antrage, ihn als im Widerspruch zu

Art. 4 und 31 BVstehend aufzuheben. Zur Begriind,mg

wird geltend gemacht, dass die seuchenpolizeilichen

Gründe, welche bisher die Beschränkung der Zahl der

Importeure gerechtfertigt hätten, mit der Eröffnung des

neuen, allen modernen Anforderungen hinsichtlich Kon-

trolle, Absperrung usw.entsprechenden städtischen

Schlachthauses dahingefallen seien, dass die Rekurrenten

durch ihre Erfahrungen und ihr Geschäftsgebahren. alle

erforderlichen persönlichen Garantien für eine gewissen-

hafte Besorgung der Einfuhr böten und die Abweisung

ihres Gesuches sich daher als gegen die erwähnten Ver-

fassungsvorscbriften verstossende, unzulässige Schaffung

eines Monopoles zu Gunsten der Firma Fritz Pulver und

der bei den Metzgervereine darstelle.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat untff

Berufung auf die oben Fakt. A erwähnten früheren

Rekursentscheide des Bundesrat~s auf Abweisung der

Beschwerde angetragen und den Motiven jener beigefügt :

es sei nicht richtig, dass die in den fraglichen Ent-

scheiden konstatierten seuchenpolizeilichen Gefahren,

welche sich aus der Zulassung mehrerer Importeure er-

gäben, durch die Eröffnung der neuen Schlachtanstalt

beseitigt würden. Die Erfahrungen in Züricb und Basel

zeigten, dass auch bei Schlachtanstalten mit Geleise-

anschluss Seuchenverschleppungen vorkämen. Aucb biete

die neue Schlachtanstalt nicht alle Garantien, die im

Interesse der Seuchenpolizei wünschbar wären, indem,

wie aus dem Berichte des Kantonstierarztes hervorgehe,

je nur eine Stallung für das importierte Gross- und Klein-

vieh vorhanden sei, die von den einzelnen Importeuren

eingeführten Tiere also nicht getrennt untergebracht

werden könnten. Das vom Bundesrat hervorgehobene 1

Handels- und Gewerbefreiheit. N°;Sll.

Bedenken, dass bei Zulassung einer unbeschränkten Zahl

von Importeuren die Feststellung der Verantwortlichkeit

für eine allfällige Seucheneinschleppung praktisch ver-

unmöglicht werde, bleibe also unvermindert bestehen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Die Berufung der Rekurrenten auf Art. 31 BV hat

zur Voraussetzung, dass das von ihnen betriebene Ge-

werbe des Imports von ausländischem Schlachtvieh über-

haupt unter dem Schutze der erwähnten Verfassungs-

garantie stehe. Dies i~t aber nach den in den früheren

Rekursentscheiden des Bundesrates in Sachen Straub-

Gasser und Verein stadtbernischer Schweinemetzger von

1899 und 1905 enthaltenen Feststellungen nicht der Fall.

Indem der Bundesrat durch die dort erwähnten Be-

schlüsse die Einfuhr von ausländischem Schlachtvieh in

die Schweiz unter Vorbeha1t vom schweiz. Landwirt-

schaftsdepartement zu bewilligender Ausnahmen aus

seucilenpolizeilichen Gründen grundsätzlich verboten hat,

hat er das aus Art. 31 Abs. 1 BV folgende Recht der

freien Gewerbeausübung auf diesem Gebiete aufgehoben

und die Zulassung des Handels mit ausländischem

Schlachtvieh in das Ermessen des schweiz. Landwirt-

schaftsdepartementes gestellt, das seinerseits die ~us­

übung der bezüglichen Kompetenzen

~nter gewls~en

Kautelen den Kantonsregierungen delegIert hat. Eme

Nachprüfung dieser Massnahmen auf ih:e Verfassung~­

mässigkeit, steht dem Bundesgericht meht zu, da SIe

nicht auf der Verfügung einer kantonalen, sondern

einer eidgenössischen Behörde beruhen, der staatsrecht-

liche Rekurs gemäss Art. 178 Ziff. 1 OG aber nur gegen

kantonale Verfügungen und Erlasse gerichtet werden

kann. Trifft dies zu, so folgt daraus aber notwendig, dass

gegen Anordnungen einer kantonalen Regierun.g, :welche

eine Beschränkung der Zahl der zum SchlachtvIehImport

nach einem bestimmten Platze zuzulassenden Händler

344

Staatsrecht.

bezwecken, niemals unter Berufung auf den durch Art. 31

BV statuierten Grundsatz der freien Konkurrenz und

Gleichbehandlung aller Gewerbegenossen an das Bundes-

gericht rekurriert werden kann, weil eben die Möglich-

keit der Einfuhr von fremdem Schlachtvieh -sich über-

haupt nicht auf das Grundrecht der Handels- und

Gewerbefreiheit. sondern ausschliessJieh auf die vom

Bundesrat dem Landwirtschaftsdepartement erteilte und

durch letzteres den Kantonsregierungen delegierte Er-

mächtigung zur Bewilligung von Ausnahmen von dem

aus seuchenpolizeilichen Gründen erlassenen allgemeinen

Einfuhrverbote stützt. Wenn die Rekurrenten der An-

ßicht sind, dass eine derartige Beschränkung dem Sinne

jener Ermächtigung widerspreche und die zu deren Recht-

fertigung vorgebrachten seuehenpoIizeiliehen Gründe nur

vorgeschoben seien. 80 steht ihnen dagegen der Weg der

Beschwerde nach Art. 189 Abs. 2 OG an den Bundesrat

offen, dem nach dieser Bestimmung in Verbindung mit

Art. 2 des Viehseuchenpolizeigesetzes die Oberaufsicht

über die Vollziehung und Anwendung des letzteren Ge-

setzes zukommt. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung

dieses Beschwerdepunktes nicht zuständig, sondern könnte

nur dann einschreiten, wenn die kantonale Regierung bei

der A uswa h I zwischen de n verschieden en

In t er e 8 sen t e n, die sich bei ihr um eine Einfuhr-

bewilligung beworben hatten, will kür li c h verfahren

wäre, sie also nicht nach pflich~emässem Ermessen, d. h.

nach bestimmten sachlichen Kriterien, sondern lediglich

nach Laune und Gunst vorgenommen und damit den

Art. 4 BV verletzt hätte (vgl. AS M I S.212 Erw. 3).

Dies behaupten aber die Rekurrenten selbst nicht. Der

Vorwurf wäre auch wenn erhoben offenbar unbegründet,

da sich die Bevorzugung der beiden Metzgervereine vor

den anderen privaten Bewerbern hinreichend durch die

besondere rechtliche und wirtschaftliche Natur und Or-

ganisation dieser Rechtssubjekte, die es gestattet, die

Vorteile der Zulassung der Einfuhr durch eine einzige

1

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 40.

345

Einfuhrbewilligung einer Mehrzahl von Beteiligten zu-

zuwenden, rechtfertigen lässt und, nachdem die Regierung

den erwähnten Gesichtspunkt in ganz gleicher Weise

wie gegenüber den Rekurrenten auch, gegenüber dem

anderen privaten Bewerber, Christian Pulver-Burri, zur

Geltung gebracht, dessen Gesuch also gleichfalls abge-

wiesen hat, auch nach dieser Richtung von einer Willkür

nicht die Rede sein kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

40. Urteil vom a3. Oktober 1914 i. S. Xleber und Genossen

gegen Zürich.

Art. 4 und 31 BV. Zulässigkeit der polizeilichen Schliessung

von Zigarrenläden, die sich in äusserlich erkennbarer Weise

als Stätten der Unzucht darstellen.

A .• -

Am 11 .. Dezember 1913 erliess der Polizeivorstand

der Stadt Zürich an die Inhaberinnen bezw. an die Haus-

besitzer von Zigarrenläden, in denen Unzucht betrieben

wurde, die Anzeige, dass sämtliche Zigarren- und andere

Läden, die der Gewerbeunzucht dienen, sofern sie nicht

binnen einer für die Liquidation der Warenstände an-

gemessenen Frist von den der Unzucht obliegenden Dir-

nen gesäubert werden, polizeilich geschlossen würden.

Für den Fall. dass das Dirnengewerbe über diese Zeit

hinaus fortgesetzt würde, erfolgte die Androhung polizei-

licher Schliessnng der Läden. Ausserdem wurde den

Inhaberinnen Bestrafung gemäss § 128 des Strafgesetz-

buches angedroht, auch für den Fall der Verlegung

des unzüchtigen Gewerbes in ein anderes Stockwerk

des Hauses. Die' Hauseigentümer wurden auf § 123 des

346

Staatsrecht.

Strafgesetzbuches, der die Kuppelei unter Strafe stellt,

hingewiesen.

Eine gegen diese Verfügung von 14 Betroffenen beim

Stadtrat erhobene Einsprache wurde von letzttrem am

31. Dezember 1913 verworfen und gleichzeitig verfügt,

es seien für den Falt der Nichtbefolgung des Befehls

des Polizeivorstandes die Zigarrenläden von 32 speziell

genannten Personen am 1.

Februar 1914 polizeilich

zu schliessen.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten 19 Personen an

das Statthalteramt Zürich, wurden jedoch abgewiesen.

Im nämlichen Sinne entschied auch der Regierungsrat

des Kantons Zürich, an den 15 Inhaberinnen von

Zigarrenläden den Entscheid des Statthalteramtes weiter

gezogen hatten.

B. -

Gegen dea ihnen am 21. Mai 1914 zugestellten

Beschluss des Regierungsrates haben drei Betroffene,

Luise Kleber, Betty »uher und Christine Morf-Lebeda,

staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben

mit dem Antrag, es sei derselbe als aufgehohen zu er-

klären und zu erkennen, dass weder der Regierungsrat

noch die Stadtbehörde Zürich berechtigt seien, die

Schliessung der fraglichen Zigarrenläden zu verfügen,

bezw. den Prostituierten die Führung solcher Waren-

läden, die nach aussen sich durch nichts als U nzucht-

stätten erkennbar zeigE-n, zu untersagen, oder zu verbie-

ten, das Unzuchtsgewerbe in ein oberes Stockwerk des

gleichen Hauses zu verlegen.

Es wird ausgt'führt: die Hingabe des eigenen Körpers

zur Unzucht sei in Züriclf nicht verboten, auch nicht,

wenn si(> gewerbsmässig betrieben werd(>. § 128 des Straf-

gesetzbuches verbiete nur das « öffentliche Sichanerbieten

und Anlocken zur Unzucht /). Jede behördliche Mass-

nahme, die die Unzucht selbst treffen wolle, sei daher will-

kürJich. Das sei der Fall mit der angefochtenen Verfügung

wie sich aus der stadträtlichen Begründung ergebe, indem

dort gesagt sei, den Dirnen solle nicht die Ausübung

1

Handels- und GewerDetrelllelT. NU 'iU.

eines an sich erlaubten Berufes, sondern die Ausübung

der unter dem angeblichen Beruf verdeckten gewerbs-

mässigen Unzucht verunmöglicht werden. Die Massnahme

gehe denn auch über §, 128 des Strafgesetzes hinaus.

Diese Bestimmung stelle in Absatz 2, der unter Umstän-

dm Ausweisung und Versorgung in Korrektionsanstalten

vorsieht, selbst die zulässigt>n Präventivmassnahmen

fest, über die nicht hinausgegangen werden dürfe, oder

die doch angewendet werden müssen, bevor man zu

andern Mitteln greife. Weder Verfassung noch Gesetz

gäben den Verwaltungsbehörden ein solch' tiefeinschnei-

dendes Recht, wie es hier beansprucht werde. Es handle

sich auch nicht um ein öffentliches Sichanerbieten oder

Anlocken. Ein solches liege dann vor, wenn der Laden

von der Strasse aus vermöge seiner charakteristi-

schen Ausstattung als Stelle der Unzucht erkennbar sei.

Wenn aber die Führung des Warenladens derart erfolge,

dass der Laden sich nach aussen in keiner Weise von einem

andern gleichartigen, ordentlichen Warenmagazine unter-

scheide, so könne man auch den Prostituierten das Recht

des Haltens desselben nicht verwehren. Re: fehle hier die

ratio legis, da § 128 nur verhindern wolle, dass die öffent-

liche Sicherheit und Sittlichkeit gefährdet werde. Davon

könne bei einem im Rahmen des kaufmännisch Üblichen

geführten Laden keine Rede sein. In einem solchen

Falle sei die Schliessung des Ladens unzulässig. Das blosse

Schaffen gangbarer Gelegenheit konsumiere den Tatbe-

stand des § 128 StGB nicht. Und sol9nge die gewerbs-

mässige Prostitution im Kanton Zürich nicht verboten

sri, dürfe das Halten von Warenläden, die sich äusserlich

nicht als Unzuchtsstätten zu erkennen geben, auch

Prostituierten nicht verboten werden. Das absolute Ver-

bot der Führung eines Warenladens durch Prostituierte

gehe danach über das Gesetz hinaus und sei als willkür-

lich aufzuheben. Das Innere des Warenladens aber könne

nicht als öffentlicher Ort bezeichnet werden. Da der

Betrieb eines Zigarrenladens t>rlaubt sei, so werde er nicht

AS 40 I -

1914

23

348

Staatsrecht.

unerlaubt dadurch, dass er mit der ebenfalls nicht ver-

botenen gewerbsmässigen Unzucht kombiniert werde.

Solange die Prostituierte mit dem Gewerbe des Zigar-

renverkaufs nur die :an sich erlaubte Selbstpr-ostitution

verknüpfe, werde der Handel mit Zigarren nicht zu

einem aus sittenpolizeilichen Gründen un.zulässigen. Die

Schliessung der Zigarrenläden sei daher auch eine Ver-

letzung der durch Art. 31 BV garantierten Handels- und

Gewerbefreiheit. Die Rekurrentinnen betrieben den Zigar-

renhandel gerade so um seiner selbst willen, wie die Aus-

übung der Unzucht. Insoweit der Gesetzgeber die Aus-

übung der gewerblichen Unzucht nicht verbiete, gebe

es für die Verwaltungsbehörden auch keine öffentlichen

Interessen zu wahren und sei ein Eingreifen ihrerseits

verfassungs- und gesetzwidrig, ja willkürlich.

e. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt auf

Abweisung des Rekurses an. Er verweist zunächst auf

die Auslegung, die er dem § 128 StGB in Sachen Fenner-

Heinzmann gegeben habe und die vom Bundesgericht

in seinem Urteile vom 9. Mai 1913 * gebilligt worden

sei. Sodann macht er geltend, dass die Rekurren-

linnen selbst nicht behaupteten, sie führen einen

nach aussen einwandfreien. Laden; eine solche Be-

hauptung würde übrigens schon durch die Tatsache

widerlegt, dass eine der heutigen Rekurrentinuen, Chri-

stine Morf, beim ersten Rekurs ebenfalls beteiligt war;

damals sei die äussere Kenn tlichkeit der Zigarrenläden

als Prostitutionsorte von den Rekurrentinnen zugegeben

und zudem amtlich festgestellt worden. Sei aber die

Prostitution und auch die Selbstprostitution, wie sie

hier betrieben werde, ein Vergehen, so brauchten sich

die Behörden nicht damit zu begnügen, die Fehlbaren

fortgesetzt dem Strafrichter zu verzeigen. Ihre Aufgabe

sei auch die Verhütung von Vergehen. Auch ohne aus-

drückliche Gesetzesbestimmung sei

es Recht und

Pflicht der Behörden, die zur Verhinderung von Vergehen

* Nicht publiziert.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 40.

349

nötigen Massnahmen zu treffen. Was die Stadt Zürich

betreffe, könne diesbezüglich speziell auf Art. 3 der

allgemeinen Polizeiverordnung vom 5. April

1894

verwiesen werden.

Die Befugnisse der Behörden

erschöpften sich nicht in den in § 128 StGB vorgt'sehe-

nen Massnahmen,sondem gingen darüber hinaus, wie

auch Pmfessor Burkhardt in einem von ihm über die

Frage erstatteten, der Rekursantwort beigelegten Gut-

achten ausführe. Eine Verletzung der Gewerbefreiheit

liege in der polizeilichen Schliessung der Zigarrenläden

deswegm nicht, weil den Rekurrentinnen nicht die

Führung jedes Ladens schlechthin untersagt werde, son-

dern nur die Führung eines Ladens in der beanstande-

ten Weise, wobei es freilich gleichgültig sei, ob in den

Läden Zigarren oder andere Gegenstände verkauft wer-

den. Da das Verkaufsobjekt nicht Selbstzweck sei, müsste

das Verbot auch gegen jede andere Art von Handel

gerichtet werden. Wären die Läden einwandfrei geführt

worden und hätten sie nicht bloss als Vorwand für den

ungehinderten Betrieb der Prostitution gedient, so hät1 en

die Polizeibehörden sie auch geduldet. Die angeordnete

Schliessung der Läden hezweckesonach lediglich die

Aufhebung der unzüchtigen Betriebe; sie habe ausge-

sprochenen sittenpolizeilichen Charakter. Als solche ver-

stosse die angefochtene Massnallme nicht gegen die Ge-

werbefreiheit. Dass hier polizeiliche Grunde vorlägen,

gehe schon daraus hervor, dass dadurch die fortge-

setzte Begehung von Vergehen verhindert :verde. Au~­

serdem erscheine ohnehin die Aufhebung dIeser Prostl-

tutionswillkel in sittenpolizeilicher Hinsicht als gerecht-

fertigt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägun g:

1. -

Gegenstand der Beschwerde ist der durch den

Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem Rekurs-

entscheid vom 8. Mai 1914 geschützte Beschluss des

Staatsrecht.

Stadtrates von Zürich, dass die von den Rekurrentinnen

betriebenen Zigarrenläden auf 1. Februar 1914 polizeilich

zu schliessen seien. Ein allgemeines Verbot, den Handel

mit Zigarren oder anderen Waren zu betreiben, ist an

die Rekurrentinnen nicht erlassen worden, wie der Re-

gierungsrat in seiner Antwort ausdrücklich feststellt,

sondern es steht nur der Betrieb der Zigarrenläden, so

wie er zur Zeit des stadträtlichen Beschlusses vor sich

ging, in Frage. Die Ausführungen des Rekurses, die

sich auf die Frage der Zulässigkeit eines allgemeinen

Verbotes beziehen, fallen deshalb ausser Betracht. Da

der Stadtrat die vom Polizeivorstand von Zürich mit

der Schliessungsverfügung erlassene Androhung der Be-

strafung nach § 128 StGB, die auch für den Fall der

Verlegung des unzüchtigen Gewerbes in ein oberes

Stockwerk des Hauses gelten sollte, in seinen Beschluss

nicht aufgenommen hat, kann auch diese Androhung

nicht Gegenstand des Rekurses sein. Übrigens wäre,

selbst wenn man in der Abweisung des Rekurses an den

Stadtrat im Beschluss des Regierungsrates eine Bestä-

tigung dieser Androhung erblicken sollte, zu sagen, dass

sie in Verbindung zu bringen ist mit dem Schliessungs-

befehl und sich daher auch nur auf die Verhältnisse

beziehen kann, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des

letzteren bestanden, sodass ihre Statthaftigkeit mit der-

jenigen des Schliessungsbeschlu~ses steht und fällt. Sollte

die Androhung auf einen anderen Tatbestand, als den

des Betriebes der beanstandeten Läden bezogen werden

wollen, so hätten zudem die Rekurrentinnen bei der

Überweisung an die Strafbehörden Gelegenheit, sich

dagegen zur Wehre zu setzen, dass sie wegen eines im

Gesetze nicht vorgesehenen Deliktes in Untersuchung

gezogen und bestraft werden sollen. Soweit der Rekurs-

antrag mehr verlangt als die Nachprüfung des stadt-

rätlichen Beschlusses über die Schliessung der von den

Rekurrentinnen betriebenen Zigarrenläden, ist deshalb

darauf nicht einzutreten.

1

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 40.

351

2. -

In tatsächlicher Beziehung ist davon auszugehen,

dass sich die Rekurrentinnen der Prostitution gewerbs-

mässig hingeben und dass die Zigarrenläden, die sie

betreiben, nach demäussern Anblick für diejenigen, die

Gelegenheit zur Unzucht suchen, als Stätten der Un-

zucht erkennbar sind. Ersteres ist zugegeben und letzte-

res wird zwar nicht im;angefochtenen Entscheid, wohl

aber in der Antwort des Regierungsrates festgestellt.

Die Rekurrentinnen haben auch in ihrem Rekurs, ob-

schon der angefochtene Entscheid nach seinem Inhalt,

speziell nach der darin enthaltenen Ver)"eisung auf § 128

des Strafgesetzbuches und auf den diesen Tatbestand

beschlagenden Entscheid des Bundesgerichts in Sachen

Fenner-Heizmann eine solche Sachlage voraussetzte,

etwas gegenteiliges nicht behauptet, sondern nur in thesi

den Fall erörtert, dass Prostituierte ein Geschäft be-

treiben, das äusserlich nicht auf das damit verbundene

Unzuchtgewerbe schliessen lässt. Dass man es hier nicht

mit einem äusserlich unauffälligen Betrieb zu tun hat,

geht übrigens, wie der Regierungsrat in der Antwort

hervorhebt, auch daraus hervor, dass eine der heutigen

Rekurrentinnen schon beim Rekurs Fenner beteiligt

war und deshalb allen Anlass hatte, in der heutigen

Beschwerde auf eine allfällig vorhandene Abweichung

von dem früheren Tatbestande positiv hinzuweisen.

3. -

Wird hievon ausgegangen, so ist es zunächst

nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat von Zürich

und der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die

Rekurrentinnen den § 128 Abs. 1. StGB als anwendbar

erklärten, der bestimmt: « Frauenspersonen, welche sich

» an öffentlichen Orten zur Unzucht 'anbieten oder dazu

I) anlocken, werden durch Entscheid der Gemeinde-

I) polizeibehördemit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.)

Eine solche Vorschrift, durch die nicht die Prostitution

selbst in allen ihren Erscheinungsformen, sondern nur

eine bestimmte Art des Auftretens der Prostituierten

unter Strafe gestellt wird, ist, selbst wenn man das

352

Staütsrecht.

Recht einer Frauensperson, ihren Körper Jedem hinzu-

geben, als Ausfluss der persönlichen Freiheit gelten

lassen wollte, wie es die Rekurrentinnen zu behaupten

scheinen, aus dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung

der öffentlichen Sittlichkeit und das öffentlichen An-

standes, gewiss zulässig. Und dass der Betrieb von

Zigarrenläden an öffentlichen Strassen, so wie er hier

vorliegt, d. h. wenn dadurch äusserlich die Gelegenheit

zur Unzucht zu erkennen gegeben wird, ohne Willkür

der Strafnorm von § 128 Abs. 1 StGB unterstellt werden

kann, hat das Bundesgericht bereits im Falle Fenner

ausgesprochen und begründet, es kann deshalb in dieser

Beziehung einfach auf jenen Entscheid verwiesen werden.

4. -

Liegt aber im Betrieb der Zigarrenläden durch

die Rekurrentinnen nach zulässiger Auslegung des Ge-

setzes ein unter Strafe gestelltes sich Anbieten und

Anlocken zur Unzucht, so ist auch die polizeiliche

Schliessung der Läden staatsrechtlich nicht anfechtbar.

Damit wird einfach durch die Polizei das Mittel besei-

tigt, dessen sich die Rekurrentinnen bedienten, um sich

öffentlich zur Unzucht anzubieten oder dazu anzulocken,

und so ein durch Gesetz verbotenes Handeln oder Ver-

halten verunmöglicht. Es soll dadurch' einer im Interesse

der öffentlichen Sittlichkeit erlassenen Strafnonn auch

präventiv Geltung verschafft werden. Das gehört nach

allgemeiner Auffassung zu den .Aufgaben der Polizei-

behörden, die zum Einschreiten in solchen Fällen auch

ohne spezielle Ermächtigung durch Verfassung oder

Gesetz befugt sind, wie Burkhardt in seinem Gutachten

unter Berufung auf ScHOLLENBERGER, Grundriss des

Staats- und Verwaltungsrechts Bd. III S. 146 f., zutref-

fend ausführt. Übrigens verweist der Regierungsrat mit

Recht auf § 94 Ziff. 9 litt. g des Gemeindegesetzes vom

27. Juni 1875, wo der Ortspolizei die Handhabung der

Sittenpolizei übertragen ist, und auf Art. 3 der allge-

meinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 5. April

1894, wonach das Polizeikorps die Aufgabe hat, Ver-

r

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 40.

353

brechen, Vergehen und Übertretungen möglichst zu

verhindern. Wenn in § 128 Abs. 2 des Strafgesetzbuches

den Strafgerichten auch das Recht der Ausweisung utld

der Versetzung in Korrektionsanstalten gegeben ist, so

:hat :dies .mit der polizeilichen Beseitigung der Mittel,

die zu einem v.erbotOOeB Handeln cOde!' Varhaltell benutzt

werden, nichts zu tun:; -es aaRflelt Jiäch dabei.dem Wesen

nach um Nebenstmfen,:die wegen der Übertretung der

Strafbestimmung gegen den Fehlbaren verhängt 'werden

können, nicht aber um PräventivmassregeluzUf Verftütmtg

~ines Vergehens oder zur Beseitigung ·eines nicht gestat-

teten, dauernden Zustandes, die neben der Repression

durch die Strafbehörden zulässig sind und der Natur der

Sache nach in die Zuständigk:eitderPoHzeibehörden fallen.

5. -

Die Beschwerde wegen Verletzung der Handels-

und Gewerbefreiheit beruht am der Supposition, dass

die Rekurrentinnen ihre Zigarrenläden in einer unauf-

fälligen, im Rahmen des allgemein Üblichen bleibenden

Form betrieben haben. Diese Supposition ist bereits als

tat<'ächlich unrichtig zurückgewiesen worden. Handelt

es sich aber um eine strafrechtlich, aus sittenpolizei-

lichen Gründen verbotene Art der Gewerbsausübung,

-so kann dieselbe auf den Schutz des Art. 31 BV nicht

Anspruch erheben. Übrigens ist klar, dass sich der

Betrieb der Zigarrenläden nicht als selbständiger Ge-

werbebetrieb der Rekurrentinen darstellt, neben dem

sie die Unzucht ebenfalls als selbständiges Gewerbe be-

treiben würden, dass vielmehr die Haltung eines Zigarren-

ladens in der Hauptsache jedenfalls nicht dem erlaubten

Gewerbe des Handels mit Rauchartikeln und dergl..

sondern als Aushängeschild für den -andern Gewerbs-

zweig der Rekurrentinnen dient • .der als .solchergewiss

auf den Schutz des Att. 31 BV keinen Anspruch hat.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.