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40_I_331

BGE 40 I 331

Bundesgericht (BGE) · 1914-09-05 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENIDE .roSTICE)

38. Urteil v~m ~5. September 1914 i. S. X1ä.si und Genossen

gegen Glarus.

Willkür, wenn den Personen, die ein bisher für einen Ver-

schollenen verwaltetes Vermögen erhalten, für diesen Ver-

mögensübergang die Erbschaftssteuer auferlegt wird, obwohl

sie nach dem zur Zeit der Verschollenerklärung geltenden

eidgenössischen Recht im Gegensatz zum frühern kanto-

nalen Recht nicht als Erben des Verschollenen zu betrach-

ten sind 'I

A. -

Am 25. Mai 1910 starb der im Kanton St. Gal-

len wohnende Leonhard Stüssi von Glarus; er hinterliess

sechs Kinder, drei Söhne, Felix, Leonhard und Othmar

und drei Töchter, Frau Regula Dürsl, Frau Salome Kläsi

und Frau Katharina Speieh. Ein siebentes Kind, der

im Jahre 1869 geborene Sohn Joh. Heinrich, war seit

dem Jahre 1903 unbekannt abwesend. Nach der Vor-

schrift des § 179 litt. f des bürgerlichen Gesetzbuches

für den Kanton Glarus wurde nach dem Tode des Va-

ters Leonhard Stüssi in Glarus. als dem Heimatsorte

des unbekannt abwesenden Heinrich Stüssi, der auf

diesen entfallende Erbteil aus dem Nachlasse des Va-

ters in vormundschaftliche Verwaltung genommen und

zu diesem Zwecke ein Vormund bestellt. Am 4. Novem-

ber 1912 wurde auf Begehren eines Erben das Ver-

AS 40 I -

1914

22

332

Staatsrecht.

schollenheitsverfahren beim Zivilgericht des Kantons

Glarus eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 11. November

1913 sprach das Zivilgericht die Todeserklärung über

Heinrich Stüssi aus und stellte den Todestag auf den

31. Dezember 1903 fest.

Im Mai 1914 legten die Steuerbehörden von Glarus

den sechs lebenden Kindern Leonhard Stüssis eine

Erbschaftssteuer von zusammen 1372 Fr. 66 Cts. auf;

die Auflage stützte sich auf § 16 des glarnerischen Ge-

<;etzes über das Landessteuerwesen vom 1. Mai 1904,

wonach von allen im Kanton anfallenden Erbschaften,

Vermächtnissen und Schenkungen eine Erbschaftssteuer

erhoben wird, und die Steuerpflicht der Kinder Leon-

hard Stüssis gründete sich darauf, dass ihnen das in

Glarus vormundschaftlich verwaltete Vermögen des

Heinrich Stüssi, das Ende 1913 68,220 Fr. 41 Cts. be-

trug, als Erben des nunmehr für tot erklärten Bruders

angefanen sei.

Die genannten sechs Erben bestritten die Erbschafts-

steuerpflicht mit der auf Art. 38 des schweizerischen

ZGB gestützten Begründung, dass Heinrich Stüssi, dessen

Tod auf den 31. Dezember 1903 festgestellt worden sei,

den am 25. Mai 1910 verstorbenen Vater nicht habe

beerben können, sondern dass umgekehrt der letztere

den Sohn beerbt habe. Das in Glarus vormundschaftlich

verwaltete Vermögen bilde den unverteilten Rest des

väterlichen Vermögens. Zur Unterstützung dieser Auf-

fassung beriefen sie sich auf eine vom Waisenamt Glarus

am 16. Mai 1914 ausgestellte Erklärung, nach der die

im Jahre 1910 in Glarus' angeordnete Vormundschaft

lediglich eine vorsorgliche Massnahme gewesen sei, die

bis zur Erledigung des Verschollenheitsverfahrens dauern

sollte.

Der Regierungsrat des Kantons Glarus wies die Be-

schwerde der Erben Stüssi mit Entscheid vom 18. Juni

1914 ab. Er bezieht sich vor allem auf ein von ihm

schon am 18. September 1913 in anderer Sache erlas-

Gleichheit vor dem Gesetz. No 38.

333

senes 'Erkenntnis, wonach als Zeitpunkt, in dem das

Vermögen faktisch anfalle, nicht der vom Gerichte fest-

gesetzte Todestag, sondern der Zeitpunkt der· Verschol-

lenerklärung zu betrachten und demnach die Inventa-

risierungso vorzunehmen sei, wie wenn der Todesfall

erst am Tage der gerichtlichen Verschollenerklärung er-

folgt wäre. Sodann pegründet die Regierung die Steuer-

p11icht weiterhin mit folgender zivilrechtlichen Begrün-

dung: Gemäss § 106 des glarnerischen bürgerlichen Ge-

setzbuches habe Heinrich Stüssi im Zeitpunkte des

Todes seines Vaters noch als lebend angesehen werden

müssen, weil sein Tod noch nicht erwiesen und auch

die Verschollenerklärung noch nicht ausgesprochen ge-

wesen sei. Das nach § 179 litt. f des BGB in vormund-

schaftliche Verwaltung genommene Vermögen sei nicht

als mutmasslichesVermögen der Erben des Vaters Leoll-

hard Stüssi, sondern als Vermögen des Heinrich Stüssi

verwaltet worden. Mit der Übernahme der vormund-

schattlichen Verwaltung sei dieses Vermögen in Glarus

(nach § 5 des Steuergesetzes) steuerpflichtig geworden

und in der Folge auch unbeanstandet versteuert worden.

Da es nun direkt von Heinrich Stüssi auf seine Ge-

schwister übergehe, so

l~ätten die letzteren die Erb-

schaftssteuer am 'letzten Wohnsitze des nominellen Ver-

mögensbesitzers, d. h. in Glarus, zu entrichten; Glarus

sei nämlich nach Art. 25 des schweizerischen ZGB als

Sitz

der Vormundschaftsverwaltung der gesetzliche

Wohnort des unbekannt abwesenden Heinrich Stüssi

gewesen. Der öffentlichrechtliche Anspruch des Staates

auf die Steuer könne durch die Bestimmung des Art. 38

ZGB nicht illusorisch gemacht werden. An der Rechts-

wirkung des im Jahre 1910 erfolgten Erbüberganges an

Heinrich Stüssi habe die Verschollenerklärung im Jahre

1913 nichts mehr zu ändern vermocht, da nach Art. 6

des Schlusstitels des ZGB die vor der Verschollenerklä-

rung auf Grund des frühem Rechts eingetretenen Folgen

bestehen bleiben. Danach aber seien die Rekurrenten

Staatsrecht.

Erben des Verschollenen und darum auch erbschafis-

steuerpflichtig.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates

haben die mit der Erbschaftssteuer belegten sechs Nach-

kommen des Leonhard Stüssi den staatsrechtlichen Re-

kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage,

der Entscheid sei aufzuheben und es sei zu erklären

d~ss die Rekurrenten nicht erbschaftssteuerpflichti~

selen. Als Rekursgruud machen sie die Verletzung des

Art. 4 BV geltend, die dariu liegen soll, dass die Regie-

rung klares Recht verletzt habe. Neuerdings stützen sie

sich auf Art. 38 des schweizerischen ZGB, der nach ihrer

Auffassung sämtliche Wirkungen der Todeserklärung,

also auch die steuerrechtlichen auf den vom Gerichte

festgestellten Todestag zuruckbezogen wissen will. Der

Zeitpunkt der Verschollenerklärung könne daher für die

Erbschaftssteuerpflicht nicht massgebend sein, zumal

da er ganz von Zufall und Willkür abhange. Da die Erb-

steuer eine Wirkung des Todes sei. so müsse die Entste-

hung der Steuerpflicht notwendig auf das Todesjahr

1903 zurückbezogen werden. Der Bruder Heinrich habe

also den im Jahre 1910 verstorbenen Vater nicht beerben

können. Mit dem gerichtlichen Verschollenheitserkenntnis

habe die in waisenamtliche Verwaltung genommene

präsumtive Erbschaftsquote einen völlig veränderlen

rechtlichen Charakter erhalten. Das amtlich verwalte tc

Vermögen sei

« eine Pendenz des väterlichen Erbcs »

geworden, auf das der Fiskus des Kantons Glarus keine

Rechte besitze. Der Regierungsrat habe also willkürlich

den unlöslichen Konnex zwischen Todesdatum und den

ausn~slos. sich daraus ergebenden Wirkungen « zur

ErreIchung emes c. q. unstatthaften fiskalischen Zwecks»

durchbrochen.

. C. -

D~r Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt

die AbweIsung der Beschwerde. Er hält an seiner Auf-

fassung fest und betont, dass die in Art. 38 Abs. 2 ZGB

vorgesehene Rückwirkung der Verschollenerklärung nur

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 38.

335

für die privatrechtlichen. nicht aber auch für die steuer-

rechtlichen Verhältnisse massgebend sei, dass überhaupt

das neue Zivilrecht nicht in die Steuerhoheit der Kan-

tone eingreife. Nur die Erbberechtigung, nicht aber die

Erbschaftssteuerpflicht werde vom ZGB geregelt. Von

einer willkürlichen Rechtsanwendung sei keine Rede.

Nach der kantonalen Steuergesetzgebung werde der

Verschollene (vor der Todeserklärung) als lebend be-

handelt und deshalb könne ihm auch ein Erbe anfallen.

Diese Präsumtion des Lebens des Verschwundenen

könne vom steuerrechtlichen Standpunkt aus nicht als

willkürlich bezeichnet werden, sondern sie bilde geradezu

eine notwendige Voraussetzung für die Sicherstellung

der fiskalischen Ansprüche des Staates.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Beantwortung der Frage, ob die Rekurrenten

als Erben des am 11. November 1913 für tot erklärten

Heinrich Stüssi erbsteuerpflichtig seien, hängt davon ab,

ob Heinrich Stüssizur Zeit der Todeserklärung Eigen-

tümer des in Glarus vormundschaftlich verwalteten Ver-

mögens gewesen sei. Das Eigentum an diesem Vermögen

konnte der Verschollene unbestrittenermassen nur kraft

Erbrechtes aus dem Nachlasse seines im Jahre 1910 ver-

storbenen Vaters erworben haben. Es fragt sich daher.

ob er im Jahre 1910 erbfähig gewesen sei. Diese Frage

wäre zu bejahen, wenn sie nach dem früher geltenden

Glarner Rechte zu beurteilen wäre; denn nach § 106

des damaligen glarnerischen Zivilgesetzbuches war ein

unbekannt Abwesender so lange als lebend anzusehen,

als nicht sein Tod erwiesen oder durch den Regierungsrat

dessen Verschollenheit erklärt worden war. Die Kon-

sequenz der Lebensvermutung verlangte, wie HUBER,

Schweiz. Privatrecht Bd. I S. 122 zutreffend ausführt,

dass, solange die Persönlichkeit des Abwesenden als

existent vermutet wird, eine Erwerbung von Vermögen

336

Staatsrecht.

und namentlich ein Anfall von Erbschaften zu seinen

Gunsten zugelassen werden musste. Allein nup stellt

Art. 6 des Schlusstitels des schweiz. ZGB die Regel auf,

dass die Verschollenerklärung nach dem Inkrafttreten

des Zivilgesetzbuches unter den Bestimmungen des neuen

Rechtes stehe und da nach Art. 38 ZGB die Wirkungen

der Verscl1011enerklärung auf den Zeitpunkt der Todes-

gefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen werden,

so wurden mit der unter der Herrschaft des neuen

Rechtes ausgesprochenen Verschollenerklärung die unter

dem frühem Recht entstandenen Wirkungen aufgehoben.

Die Berufung der Regierung auf Abs. 2 des zitierten

Art. 6 des Schlusstitels geht deshalb fehl, weil. der hier

zu Gunsten des Fortbestandes der nach altem Recht ein-

getretenen Folgen,. wie Erbgang oder Auflösung der Ehe,

gemachte Vorbehalt nur für die unter der Herrschaft des

alten Rechtes erlassenen Todes- oder Abwesenheits-

erklärungen aufgestellt wird, sich also nicht auf ein

Verschollenheitsverfahren bezieht, das, wie im vorliegen-

den Falle, erst nach dem 1. Januar 1912 eingeleitet und

beendigt wurde. Das Gesetz gibt nach dieser Richtung

hin nicht zu den geringsten Zweifeln ~nlass und daher

steht die gegenteilige Auffassung der Regierung mit ihm

in offenbarem Widerspruch. Da nach Art. 38 ZGB, der

auf den verschollenen Heinrich Stüssi unbeschränkt

Anwendung findet, der Tode~tag des letztem ~uf das

Jahr 1903 zurückdatiert worden ist, so ergab SIch zur

Zeit der Todeserklärung als unabweisbare Konsequenz,

dass Heinrich Stüssi im Jahre 1910 nicht mehr Erbe

seines Vaters sein konnte, . und dass daher die Rekur-

renten ihre erbrechtlichen Ansprüche nicht als Erben

ihres Bruders Heinrich, sondern als solche ihres Vaters

Leonhard Stüssi geltend zu machen hatten.

2. -

Ist danach die Auffassung des Regierungsrates.

dass die Rekurrenten kraft Zivilrechtes Erben des ver-

schollenen Heinrich Stüssi geworden seien, offenbar un-

haltbar, so fragt es sich weiter, ob der Standpunkt der

GleÜ"üileit vor dem uc"el z. N' 38 .

337

Regierung, wonach die Rückwirkungsbeslimmung des

Art. 38 ZGB für das glarnerische Steuerrecht unverbind-

lich wäre und wonach als Zeitpunkt, in welchem eine

Erbschaft anfällt, nicht der vom Gericht festgesetzte

Todestag, sondern der Zeitpunkt der Verscbollenerklärung

zu gelten hätte, staatsrechtlich anfechtbar sei, d. h. einer

willkürlichen Anwend_ung des glarnerischen Steuerrechtes

gleichkomme.

Das Landessteuergesetz des Kantons Glarus, das in

§ 16 alle im Kanton anfallenden Erbschaften einer-Erh-

schaftssteuer unterwirft, enthält über den Zeitpunkt,

der für die Erbschaftsqualität der Steuerpflichtigen mass-

gebend sein so11, keine Vorschriften. Das Stillschweigen

des Gesetzes· kann nun keine andere Bedeutung haben,

als dass der Steuergesetzgeber die Steuerpflicht an die

vom P ri v at re c h te aufgestellte Erbscbaftsordnung

habe anknüpfen wollen. Wer kraft Erbrechtes VOll einer

im Kanton Glarus verstorbenen Person Vermögen erhält,

bat dafür, je nach dem zwischen ihm und dem Erblasser

bestehenden Verwandtschaftsgrade eine grössere oder

kleinere Quote als besondere Erbschaftssleuer zu ent-

richten. Dass der glarnerische Steuergesetzgeber über den

Kreis der zur Erbschaft berufenen Personen habe eigene,

vom geltenden Erbrechte abweichende Normen aufstel1en

wollen, ergibt sich nicht aus dem Gesetze. Der Sinn des

letztern geht offenbar nur dahin, dass von den im Kanton

GJarus lIach den jeweilen geltenden erb rechtlichen Be-

stimmungen der Privatrechtsgeselzgebung anfallenden

Erbschaften eine besondere Steuer erhoben werden soll.

So lange daher die Steuergesetzgebung über die Berufung

zur Erbschaft keine abweichenden Grundsätze aufstellt,

vermag die VolIziehungsbehörde von sich aus an den

zivilrechtlichen Vorschriften des Zivilrechtes nichts zu

Gunsten des Steuerrechtes des Staates zu ändern. Die

Auffassung des Regierungsrates, wonach die Kantone

kraft der Souveränität, die sie auf dem Gebiete des

Steuerrechtes besitzen, befugt wären, die Wirkungen des

338

Staatsrecht.

Art. 38 ZGB für das Steuerrecht abzulehnen, könnte

nur dazu führen, der Gesetzgebung das Recht zu

solchen Änderungen einzuräumen, keineswegs aber kann

daraus ein Recht der Steuerbehörden abgeleitet werden,

das bestehende Steuerrecht nach dieser Richtung hin zu

berichtigen. Dem von der Regierung in ihrem Erkenntnis

vom 18. September 1913 aufgestellten Satze vermöchte

mit andern Worten nur der Gesetzgeber verbindliche

Kraft zu verleihen.

Danach erweist sich auch der zweite Standpunkt der

Regierung als staatsrechtlich unhaltbar, da er jeder

gesetzlichen Grundlage entbehrt und darum als willkür-

lich erscheint.

Die in Art. 38 ZGB angeordnete Rückwirkung ist bis

zu einer Änderung de~ Steuergesetzgebung in allen Fällen,

in denen die Verschollenerklärung nach dem 1. Ja-

nuar 1912 erlassen wurde, auch für das Steuerrecht

verbindlich und danach erscheint die den Rekurrenten

auferlegte Erbschaftssteuer -

gemäss den in Erwägung 1

gemachten Ausführungen -

als verfassungswidrig. wes-

halb der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 1914 auf-

zuheben ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der' Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der

Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom

18. Juni 1914 aufgehoben.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 39.

339

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

39. 'Urteil vom 24. September 1914 i. S. J3a.ttegay $v eie

gegen Bern.

Art. 4 und 31 BV, 178 ZifI. 1 und 189 Abs. 2 OG. Verhältniss

der vom Bundesrat getroffenen Beschlüsse, durch die die

Einfuhr von ausländischem Schlachtvieh in die Schweiz

unter Vorbehalt vom Landwirtschaftsdepartement den ein-

zelnen Kantonsregierungen zu bewilligender Ausnahmen

verboten w. ist, zur Gewerbefreiheit. Inwiefern ist das

Bundesgericht zur Ueberprüfung der Anordnung einer Kan-

tonsregierung, durch die die Zahl der für den Import nach

einem bestimmten Platze zuzulassenden Importeure be-

schränkt wird, kompetent.

A. -

Um der Gefahr der Einschleppung der Maul-

und Klauenseuche aus dem Auslande zu begegnen, hat

der Bundesrat in Anwendung der ihm durch Art. 2

des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 über polizei-

liche Massregeln gegen Viehseuchen eingeräumten Kom-

petenzen seit Mitte der neunziger Jahre des letzten Jahr-

hunderts durch eine Reihe von Beschlüssen die Einfuhr

von Schlachtvieh aus den umliegenden Ländern (Italien,

Frankreich, Oesterreich) grundsätzlich verboten, dabei

aber jeweilen das schweiz. Landwirtschaftsdepartement

ermächligt, unter von ihm festzusetzenden Bedingungen

und gegen die Verpflichtung der betreffenden Kantons-

regierung zur Ueberwachung der Einhaltung derselben

Ausnahmen zu btwilIigcn. Das schweiz. Landwirtschafts-

departement hat darauf im Jahre 1898 den Kantons-

regierungen mitgeteilt, dass es bereit sei, den Import

von fremdem Schlachtvieh nach solchen Orten. die über

eine eigene Eisenbahnstation sowie eine öffentliche

Schlachtanstalt mit zudienenden Stallungen verfügen,

durch ihm zn bezeichnende Importeure versuchsweise