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40_I_401

BGE 40 I 401

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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400

Staatsrecht.

recht in letzter Instanz zur Lösung verfassungsrechtlicher

Fragen berufen ist, ein besonderes Gewicht zu legen und

davon nicht ohne Not, sondern nur dann abzuweichen'

sei, wenn sich dieselbe als zweifellos unrichtig darstelle

(s. AS 2-5 I S. 470 E. 3 und die dort angeführten früheren

Urteile). Es muss daher auch hier die Interpretation,

welche der Kantonsral dem Art. 31 Ziff. 5 der KV ge-

geben hat, als massgebend hingenommen werden, sofern

sie nich! etwa in ofl'eiJsichUichem Widerspruch zum Texte

dieser Bestimmung steht, was na.ch dem oben Ausge-

führten offenbar nicht zutrifft.

Legt man sie der Beurteilung zu Grunde, so war aber

der Kantonsrat zu dem streitigen Aktienankauf ohne

Rücksicht auf den dafür erforderlichen Betrag endgüHig

kompetent. Denn da -die Gründung der ~ordostschwei­

zerischen Kraftwerke, der der Aktienerwerb dient, wie

bereits oben zum ersten Beschwerdepunkl festgestellt und

nach dem Inhalt des interkantonalen Vertrages ausser

Zweifel stehend, nicht etwa zu reinen Erwerbt>zweckell,

sondern vorah im Interesse einer ralionellen Versorgung

der beteiligten Kantone mit elektrischer Energie erfolg:,

so hat man es dabei mit einer biossen Ausführung des

§ 1 des kantonalen Gesetzes vom 15. März 1908, mithb

l'icht mit einer « neuen)} Ausgabe im Sinne von Art. 31

ZiIT. 5 KV, sondrrn mit einer auf Gesetz beruhenden

!llld durch dieses Gedeckten.Aufwendung zu tun.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46.

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VIII. STEUERSTREITIGKEITEN

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION

ET LES CANTONS EN MATIERE FISCALE

4ü. Urteil vom 25. September 1914 i. S. Kanton Solothurn

gegen Sohweizerisohe Eidgenossensohaft.

Art. 179 OG. Kompetenz des BG zur Beurteilung von Kon-

flikten, welche zwischen dem Bund und einem Kanton

über die Anwendung von Art. 7 des BG über die politi-

schen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eid-

gell{)ssenschaft entstehen. Bestätigung der von der Bundes-

versammlung als früherer

Rekursbehörde vertretenen

Auffassung, wonach die Erbschaftssteuer als direkte Steuer

im Sinne der letzteren Bestimmung zu betrachten ist.

A. -

Der am 31. Dezember 1912 verstorbene Arthur

Bally - Herzog in Schönenwtrd hat in seinem vom

18. Juli 1912 datierten Testamente u. a. seine Münz-

und Medaillensammlung dem Schweiz. Landesmuseum

in Zürich vermacht. In dem von der Amtsschreiberei

Olten-Gösgen aufgenommenen Nachlassinventar wurde

der Wert dieser Sammlung auf 50,000 Fr. geschätzt.

Infolgedessen setzte der Regierungsrat des Kantons So-

lothurn am 18. April 1913 in Anwendung der §§ 1 bis

3 des kantonalen Erbschaftssteuergesetzes sowie des

Art. 81 KV die vom Landesmuseum für das Legat zu

entrichtende Erbschaftssteuer auf 3 % des erwähnten

Betrages fest.

Die zitierten Vorschriften lauten :

a) Gesetz betr. die Erbschaftssteuer vom

13. Dezember 1848:

« § 1. Die Übernehmer von Erbschaften, Ve~mächt­

nissen und Schenkungen auf Todesfall -

mIt Aus-

nahmen der Nachkommen in gerade absteigender Linie

402

Staatsrecht.

und der Adoptivkinder -

haben vom Betrag der ihnen

zufallenden reinen Habschaft an Handänderungsgebühr

in der Regel zu bezahlen :

a) Die Ehegatten .....

b) Die Eltern, Grosseltern, Geschwister und deren

Nachkommen .•...

c) Die Erben nach § 551 ZGB bis im dritten Grad .....

d) Die durch Testament berufenen Erben und Ver-

mächtnisnehmer, die Gemeinden in den Fällen des § 553

ZGB ach t vom H und er t. »

« § 2. Von Vermächtnissen zu Gunsten von Pfarrkir-

chen, Pfarrpfründen, öffentlichen Armen-

und Unter-

richtsanstalten im Kanton wird nur eins vom Hundert

bezahlt.)

« § 3. Beträgt der T~il eines Erben oder Vermächtnis-

nehmers nicht wenigstens 100 Fr. so wird nur die

Hälfte der in § 1 bestimmten Gebühr bezogen: hin-

gegen wird diese vermehrt und zwar:

a) für Teile von wenigstens 5,000 Fr. um }4,

b»))

»»

»

10,000»

» %,

c»))

»»

)}

15,000»

%,

d)))

»»

»

20,000»

»

das

Ganze. »

b) Kantonsverfabsung vom 23. Oktober 1887:

({ Art. 81. Zur Herstellung des Gleichgewichts in der

laufenden Staatsrechnung werden folgende Änderungen

a1l bestehenden Gesetzen" und Verordnungen vorge-

nommen:

A. -

Vermehrung der Einnahmen.

1. Die Übernehmer von Erbschaften, Vermächtnissen

und Schenkungen auf Todesfall mit Ausnahme der

Nachkommen in gerade absteigender Linie und der

Adoptivkinder haben vom Betrage der ihnen zufallenden

reinen Habschaft zu den bestehenden gesetzlichen An-

sätzen einen Zuschlag von 50 vom Hundert zu ent-

richten. Für die Berechnung ist der Tag des Erbanfalles

massgebend. »

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N' 46.

403

Die Zugrundelegung eines Ansatzes von nur 3 % an

Stelle der gesetzlich vorgesehenen 12 % (mit Zuschlag)

im vorliegenden Falle erklärt sich aus ein~r analogen

Anwendung des § 2 des Erbschaftssteuergesetzes, der

nach den Angaben des Regierungsrates durch die Praxis

auch « auf andere gemeinnützige Institute in dem Sinne

ausgedehnt worden ist, dass der gesetzliche Satz je nach

den Verhältnissen reduziert wurde. »

Mit Schreiben vom 7. Juli 1913 bestritt das eidgen.

Departement des Innern. dem das regierungsrätliche

Steuerdekret von der Landesmuseumskommission über-

mittelt worden war, den Steueranspruch, indem es sich

auf die Vorschrift von Art. 7 des Bundesgesetzes über

die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten

der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851 (Ga-

rantiegesetz), wonach

(! die Bundeskasse und alle unter

der Verwaltung des Bundes stehenden Fonds, sowie

diejenigen Liegenschaften, Anstalten und Materialien,

welche unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind,

von den Kautouen mit keiner direkten Steuer belegt

werden dürfen I), sowie den die Eigenschaft der Erb-

schaftsteuer als direkter Steuer i. S. dieser Bestimmung

bejahenden Entscheid der vereinigten Bundesversamm-

lung vom 28. Juüi 1888 in Sachen Brunner (BBl 1888

III S. 804) berief.

Eine im A:lschluss daran zwischen dem Regierungsrat

und dem eidgen. Departement des Innern gewechselte

Korrespondenz führte zu keinem Ergebnis, da das

letztere aus Auftrag des Bundesrates an seinem Stand-

punkte festhiel1.

B. -

Mit staatsrechtlicher Klage vom 14. März 1914

hat darauf der Kanton Solothurn beim Bundesgericht

das Begehren gestellt: es sei festzustellen, dass Art. 7

des eidgen. Garantiegesetzes auf die von dem verstor-

benen Herrn Arthur .Bally-Herzog dem Schweiz. Lan-

desmuseum vermachte Münz- und Medaillensammlung

keine Anwendung finde und das Schweiz. Landes-

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Staatsrecht.

museum für die besagte Zuwendung die solothurnische

Erbschaftssteuer zu entrichten habe.

Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Erb-

schaftsteuer sowohl nach solothurnischem Staatsrecht

als nach der Auffassung der meisten übrigen Kantone

und ausländischen Staaten und der in der Rechts- und

Finanzwissenschaft herrschenden Auffassung keine di-

rekte, sondern eine indirekte Steuer sei, mithin durch

Art. 7 Garantiegesetz nicht betroffen werde und die

Steuerpflicht des Bundes für das streitige Legat daher

gegeben sei.

C. -

Der Bundesrat hat unter Aufrechterhaltuug und

näherer rechtlicher Begründung der in dem Schreiben

des Departements des Innern vom 7. Juli 1913 vertre-

tenen Anschauung name]lS der Eidgenossenschaft auf

Abweisung des Klagebegehrens angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 178 OG beurteilt das Bundesgericht

als

Staatsgerichtshof

« Steuerstreitigkeiten zwischen

Bund und Kantonen, \veIlIl von dem einen oder anderen

Teile sein Entscheid angerufen wird.}) Da das Gesetz

von Steuerstreitigkeiten schlechthin spricht und irgend-

welche Einschränkung der Geltung der Bestimmung

weder aus ihrem \Vortlaute noch aus ihrem Zusammen-

hange abzuleiten ist, muss angenommen werden, dass

sie sich auf alle Anstände steuerre ch tlicher

Natur zwischen den genannten Rechts-

sub j e k t e n, nicht nur, wie in der KlagebeantwortunO'

.

A

b

1m

nschlusse an eine Bemerkung REICHELS in seinem

Kommentare zum OG angedeutet wird, auf solche be-

zieht, für deren Erledigung sonst kein bundesrechtliches

Forum bestände, und dass mithin auch die Streitigkeiten

aus Art. 7 Garantiegesetz trotz Art. 12 ebenda, der die

aus dem genannten Gesetz entstandenen Konflikte als

in die Zuständigkeit der vereinigten Bundesversammlung

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46.

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fallend erklärt, nunmehr nicht mehr von der letztern

sondern vom Bundesgericht zU' beurteilen sind. De;

Umstand, dass eine ausdrückliche teilweise Aufhebung

des Art. 12 des Garalltiegesetzes in diesem Sinne nicht

stattgefunden hat, ist unerheblich, da sich dieselbe bei

der hier vertretenen Auslegung des Art. 179 OG auch

ohne spezielle Erwähnung aus dem Eingange des Art.

227 eben da, der alle widersprechenden Vorschriften frü-

herer Gesetze und Verordnungen als ausser Kraft gesetzt

bezeichnet, ergibt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2. -

In der Sache selbst stellt der Kanton Solothurn

nicht in Abrede, dass das Schweiz. Landesmuseum eine

unmittelbar für Bundeszwecke bestimmte Anstalt nach

Art. 7 Garantiegesetz sei. Ebenso steht ausser Frage,

dass die geforderte Abgabe -

die nach den §§ 1-3 des

kantonalen Gesetzes vom 13. Dezember 1848 in Verbin-

dung mit Art. 81 KV seitens der Übernehmer von Erb-

schaften und Vermächtnissen zu entrichtende« Hand-

änderungsgebühr)) - trotz ihrer Bezeichnung als Gebühr

in Wirklichkeit nicht den Charakter einer solchen, son-

dern einer eigentlichen (Erbschafts-) Steuer hat. Streitig

ist lediglich, ob sie sich als direkte oder indirekte Steuer

darstelle. Diese Frage, welche bereits einmal den Gegen-

stand eines Konfliktes gebildet hat, ist von der ver-

einigten Bundesversammlung (in dem von den Parteien

erwähnten Beschlusse betreffend das Legat Brunner)

damals im ersteren, d. h. im Sinne der Qualifikation der

Erbschaftssteuer als direkter Steuer beantwortet worden.

Aus der Tatsache, dass weitere derartige Konflikte seit-

her trotz der zahlreichen an Anstalten und Stiftungen

des Bundes gemachten Legate nicht mehr zur Entschei-

dung gekommen sind, darf geschlossen werden, dass sich

die Kantone daran gehalten haben und dass sich da-

durch ein feststehender Rechtszustand im Sinne der

Anerkennung der Steuerfreiheit des Bundes für solche

Legate herausgebildet hat. Unter diesen Umständen

kann es sich für das Bundesgericht nicht darum handeln,

406

Staatsrecht.

zu entscheiden, welche der beiden möglichen Auffassun-

gen an sich den Vorzug verdiene, sondern hat sich seine

Aufgabe darauf zu beschränken, zu untersuchen, ob

zwingende Gründe· zur Aufgabe der bisherigen Praxis

bestehen, da sich nur unter dieser Voraussetzung eine

Änderung des auf ihr beruhenden langjährigen Rechts-

zustandes rechtfertigen Hesse. Dies ist aber offenbar

nicht der Fall.

Einmal trifft es nicht zu, dass die Auffassung der Erb-

schaftssteuer als indirekter Steuer die in der Rechts-

und Finanzwissenschaft

«(herrschende) sei. Die Ver-

gleichung der einschlägigen Literatur zeigt, dass die

Anschauungen über das Unterscheidungsmerkmal zwi-

schen direkten und indirekten Steuern auch heute noch

weit auseinandergehen und dass je nach dem gewählten

Kriterium auch die Einteilung der Erbschaftssteuer in

die eine oder andere Kategorie schwankt. Es mag in

dieser Beziehung nur darauf verwiesen werden, dass noch

eines der neuesten Lehrbücher über die Materie (von

HEcKEL, Finanzwissenschaft S. 140 ff.) die zur Quali-

fikation der Erbschaftssteuer als direkter Steuer füh-

rende sog. deutsche oder wörtliche Unterscheidung, die

als direkte Steuern diejenigen, bei denen Sleuelzahler

und Steuerträger dieselbe Person sind, als indirekte da-

gegen diejenigen bezeichnet, bei denen der Steuerbetrag

in letzter Linie von einer an.deren Person als dem Steuer-

zahler aus ihrem Einkommen bestritten werden muss,

als die « einzig wissenschaftlich befriedigende) bezeichnet

(vgl. femer DE CERENVILLE, der in seiner Monographie

« Les impöts en Suisse)} die Erbschaftssleuer zu den

impöts directs non periodiques rechnet).

Sodann kommt es hier überhaupt nicht sowohl auf

die zutreffende wissenschaftliche Begriffsbestimmung der

direkten und indirekten Steuer als vielmehr auf die Auf-

fassungen und Zwecke an, '~lelche bei Erlass des Garantie-

gesetzes mit der fraglichen Unterscheidung verbundeIl

wurden und ihren Ausdruck in nachstehendem Passus

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46.

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der Botschaft des Bundesrates zum genannten Gesetze

(vgl. BEl 1851 UI S. 251 f.) gefunden haben: «In

Art. 7 wird. vorgeschlagen, dass die eidgenössischen

Fonds und diejenigen' Vermögensobjekte, welche un-

mittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, von den

Kantonen nicht mit direkten Steuern belegt werden

dürfen. Wir glauben nämlich, die Eidgenossenschaft als

Rechtssubjekt und ihre Vermögensmasse könne nicht in

der Weise unter die Hoheit der einzelnen Kantonen ge-

stellt werden, dass dieses Vermögen in Gefahr steht,

durch beliebige, vielleicht progressive Sleuer-

gesetzt' derselben bedeutenden Abbruch zu

erl eid e u. Das Gesagte soll namentlich gelten von dem

ganzen Kapitalvermögen der Kasse und denjenigen

Gegenständen, welche direkt für Bundeszwecke bestimmt

sind. . .. Dagegen scheint es uns nicht notwendig oder

zweckmässig und zum Teil sogar unausführbar, diesen

Grundsatz auf die indirekten Steuern auszudehnen, wie

z. B. S t e m p e I -, H a n d ä 11 der u TI g S -, I n -

s k r i p ti 0 n s g e b ü h ren usw .... J) Danach darf

aber mit dem Bundesrate unbedenklich angenommen

werden, dass man unter den indirekten Steuern, deren

Erhebung den Kantonen vorbehalten bleiben sollte, nur

die sog. Re c h t'S ver k ehr s s t eu ern im .eigent-

lichen Sinne, bei denen sich die Besteuerung unmIttelbar

an einen Akt des rechtsgeschäftlichen Verkehrs (Wechsel-

ziehung, Kaufabschluss usw.) knüpft, verstan.d. Zu diesen

zählt aber die Erbschaftssteuer, wenigstens in der Form,

wie sie im solothurnischen und dem Steuerrecht der

übrigen schweizerischen Kantone und der Mehrz~hl ?er

auswärtigen Staaten ausgebildet ist, nicht. Denn Sl~ tn~

nicht etwa den Nachlass als solchen nach einem emheIt-

lichen Satze, sondern die einzelnen Erbschaftserwerber

(Erben und Vermächtnisnehmer) nach Massgabe der

ihnen aus dem Erbgang zukommenden Bereicheru~g

«< reinen Habschaft »). Grundlage der Besteuerung .lst

somit nicht der verkehrsrechtliche Vorgang selbst, son-

408

Staatsrecht.

dern seine vermögensrechtlichen Folgen, sodass man es

nicht mit einer Rechtsverkehrssteuer, sondern mit einer

besonderen, den Vermögenszuwachs treffenden Art der

Ver m ö gen s s te u e r zu tun hat (vgI. FUISTING, Grund-

züge der Steuerlehre S. 70 ff.). Mit dieser Feststellung

erledigt sich auch der am Schluss der Klage erhobene

Einwand, dass von einer direkten Besteuerung des Bundes

hiilr deshalb nicht die Rilde sein könne, weil die « Münz-

sammlung steuerpflichtig sei als Nachlass des Arthur

Bally-Herzog, vor der Vereinigung mit dem Vermögen

des Bundes, und nur mit dieser Schuld belastet an den

Bund übergehe.» Er wäre höchstens dann haltbar, wenn

die Steuer auf den gesamten Nachlass als Einheit er-

hoben würde und versagt mit dem Momente, wo sie von

den einzelnen Erwerbern in der Nähe ihrer Beziehungen

zum Erblasser eHtsprechendeu abgesluften Ansätzen zu

entrichten ist.

Ebenso kann natürlich für die Frage der Anwendbar-

keit des Art. 7 Garanliegesetz nichts darauf ankommen,

dass der Erblasser im Testamente bestimmt hat, die

Erbschaftssteuer dürfe nicht umgangen, sondern müsse

von den einzelnen Legataren getragen werden. Denn der

Sinn dieser Bestimmung kan!l', wie SChOll aus der Ver-

wendung des Ausdrucks « umgehen » herY0rgeht, offen-

bar nur der sein, dass der Staat;:ichl um die ihm yon

Rechtswegen zustehenden. Sleuernnsprüche gebracht

werden dürfe, nicht, dass die Steuer auch von solchen

Legaten zu entrichten sei, die gesetzlich steuerfrei sind.

Demnach hat das Bundesgericht

erkan nt :

Der vom Kanton Solothurn gegenüber der Eidgenossen-

schaft erhobene Steueranspruch wird abgewiesen.

Staatsrechtl. Streitigkeiten z"ischen Kantonen. N° 47.

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IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC

ENTRE CANTONS

47. Urteil vom ~6. Juni 1914 i. S. Zürioh gegen 'l'hurgau.

Fürsorge für erkrankte mittellose Ausländer.

Frage wer die Kosten zu tragen hat, falls der Niederlas-

sungsort des Erkrankten und der Erkrankungsort nach

Kantonen auseinanderfallen. Anwendung der Erklärung

zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober 1875,

in Verbindung mit dem BG vom 22. Juli 1875., Begriff

und Bedeutung des Erkrankungsortes.

A. -

Die in Frauenfeld, wo sie als Fabrikarbeiterin

tätig war, niedergelassene ledige Domenica Lucci, geb.

1892, von Alfonsine (Italien), wurde am 20. Dezember

1913, weil ohne Billet und Geld reisend, auf der zürche-

rischen Bahnstation Wiesendangen aus dem von Frauen-

feId kommenden Zuge ausgewiesen und sodann, als

geisteskrank erkannt, in die zürcherische Irrenanstalt

Burghölzli verbracht. Nach Feststellung ihrer Identität

gelangte die zürcherische Armendirektion an da~ thur-

gauische Departement des Armenwesens mit dem Er-

suchen, die Kranke bi~ zu ihrer HeimschafIung nach

Italien entweder in dortige AnstaItsversorgung zu über-

nehmen oder für die Kosten ihrer Versorgung im Kan-

tOD Zürich Gutsprache zu leisten. Gleichzeitig teilte die

zürcherische der thurgauischen Armenbehörde mit, sie

habe, damit keine Zeit verloren gehe, bereits das Heim-

schafIungsverfahren, sowohl für die Domenica Lucci

selbst, als auch für ihr (bei einem Bassaglini in Frauenfeld

untergebrachtes und dort verbliebenes) uneheliches Kind

Carlo, geb. 1913, einleiten lassen. Das thurgauische

Armendepartement erklärte sich mit der Heimschaffung