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54_I_422

BGE 54 I 422

Bundesgericht (BGE) · 1998-11-16 · Deutsch CH
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422

Staatsrecht.

IV. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN

BUND UND KANTONEN

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION

ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS

56. Urteil vom 16. November 1998

i. S. Eidgenossenschaft gegen lern.

Umfang der Steuerfreiheit des Bundes nach ~t. 7 Garantie-

gesetz .. Liegenschaften, welche zu einem vom Bunde ver-

walteten «Fonds» (testamentarisch ihm von einem Pri-

vaten mit einer gesonderten Zweckbestimmung zugewen-

deten und dafür ausgeschiedenen Vermögen) gehören.

A. -

Die am 5. Januar 1898 in Bern gestorbene

Frau Marie Berset geb. Müller hatte zum Erben der

Hälfte ihres Vermögens die Schweiz. Eidgenossenschaft

eingesetzt mit der Auflage, aus dem Ererbten auf dem

zum Nachlass gehörenden Melchenbühlgute in Muri bei

Bern ein Asyl für alte ehrbare Lehrer und Lehrerinnen,

Er.?:ieher und Erzieherinnen sowie Lehrer- und Erziehers-

witwen einzurichten und zu erhalten. Nach dem Testa-

mente sollte der Anstalt die « Eigenschaft einer selbst-

ständigen juristischen Person verschafft werden ». Der

Bundesrat wurde ersucht, die Aufsicht über die Anstalt

zu übernehmen oder durch eitle VOll ihm zu bezeichnende

Behörde ausüben zu lassen; im ferneren wurde ihm die

Wahl des jeweiligen Vorstehers der Anstalt und Ver-

mögensverwalters und der Erlass eines Anstaltsregle-

ments und der übrigen notwendigen Anordnungen

überlassen. Die Erbschaft ist von der Eidgenossenschaft

angetreten und das vorgesehene Asyl auf Grund des

vom Bundes~at am 16. Juli 1901 erlassenen Organisa-

tionsreglements mit Ausführungsbestimmungen in Be-·

trieb gesetzt worden. Art. 2 dieses Organisationsregle-

ments bestimmt, dass die Bedürfnisse der Anstalt aus

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 56.

423

dem Ertrage ihres Vermögens und aus den Eintritts-

geldern der Pfleglinge bestritten werden : die Verwal-

tung « der der Anstalt zustehenden Kapitalien» soll

durch das eidgen. Finanzdepartement nach den für die

Vermögensverwaltung der Eidgenossenschaft aufgestell-

ten Vorschriften geschehen. In Art. 3 wird dem Bundes-

rate ferner die Aufsicht über die Anstalt vorbehalten

und deren Ausübung dem Departement des Inneren

übertragen. Schon vorher,kurz nach dem Tode der

Erblasserin hatte der Testamentsvollstrecker Notar

Gerster in Bern von sich aus, ohne das Einverständnis.

des Bundesrates einzuholen, an diekantOllalen Behörden

das Gesuch gestellt, der Berset-Müller-Stiftung auf

Grund des kantonalen Rechts (Satzung 27 des berni-

sehen ZGB) die juristische Persönlichkeit verleihen zu

wollen.

Der bernische Grosse Rat entsprach diesem

Gesuche durch Dekret vom 23. November 1898.

Nachdem auf den zum Stiftungsvermögen gehörenden

Liegenschaften in den Gemeinden Bern, Bolligen, Muri

und Worb bisher die bernische Vermögenssteuer unbe-

anstandet entrichtet worden war, verlangte das eidgeJl.

Finanzdepartement am 26. November 1924 unter Be-

rufung auf. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember

1851 betr.die politischen und polizeilichen Garantien

zu Gunsten der Eidgenossenschaft (Garantiegesetz) von

den Steuerverwaltungen der genannten Gemeinden die

Versetzung dieser Liegenschaften in das steuerfreie

Grundeigentum ab 1925. Die kantonale Steuer-Rekurs-

kommission schützte den Steuerbefreiungsanspruch mit

Entscheiden vom 20. Februar 1926 gegenüber dem

Widerspruch der kantonalen Steuerverwaltung und der

Gemeinden Muri und Bolligen. Auf Beschwerde der

Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern hob jedoch

das bernische Verwaltungsgericht diese Rekursentscheide

auf und erklärte mit Urteilen vom 19. September 1927,

zugestellt 18. Juli 1928 die streitigen Liegenschafte.n

als vermögenssteuerpflichtig, mit der Begründung: mit

AS 54 1-1928

29

424

Staatsrecht,

den

« unter der Verwaltung des Bundes. stehenden

Fonds» in Art. 7 Garantiegesetz könnten nur solche

ge.meint sein, die zum Vermögen des Bundes gehörten.

Hier habe. mal~ es aber nicht mit Bundesvermögen,

s.ondern mIt EIgentum einer selbständigen zivilrecht-

hchen Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB zu tun

Dass die Stiftung unter der Aufsicht des Bundesrat~

stehe und er durch von ihm bezeichnete Organe die

~erwaltung fü.hren lasse (Art. 83 und 84 ZGB), sei für

dIe zu entscheIdende Frage unerheblich. Auch wenn es

si?h um im Eigentum des Bundes stehendes, lediglich in

semer Ve,rwendung gebundenes Vermögen handelte, wäre

z~?em dIe Steuerfreiheit nicht gegeben, weil die in der

zItI~rten Gesetzesvorschrift für die Steuerfreiheit von

{(LIegenschaften, Anstalten und Materialien » des Bundes

~ufgestellte. Voraussetzung, dass die betreffenden Ob-

Je.kte unmIttelbar Bundeszwecken dienten, auch für

Lle.genschaften gelten müsse, die Bestandteil eines der-

artIgen Zweckvermögens (Fonds im weiteren Sinne des

Wortes) bildeten. Bundeszwecke seien aber ilUr die dem

Bund durch das öffentliche Recht, nicht auch die ihm

~urch privatrechtliche Verfügungen, wie ein Testament,

ubertragenen Aufgaben.

B. .- Mit ~ingabe vom 20. August 1928 hat hierauf

das eIdge? Fmanzdepartement namens der Eidgenossen-

schaft beIm Bundesgericht d,as Begehren gestellt, es sei

festzus~~ll~n, dass die Berset-Müller Stiftung als Bundes-

fonds fur Ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen

Steuerfreiheit geniesse und dass daher die vom Kanton

~ern .und den Gemeinden Bern, ~olligen, Muri und Worb

f~r dIe Jahre 1925 und folgende geforderte Grundsteuer

n~cht geschulde.t sei. Es wird daran festgehalten, dass

d~e Steuerbefremng des Art. 7 Garantiegesetz sich auf

dIe der Verwaltung des Bundes unterstehenden Fonds

(?ebundenen Zweckvermögen) schlechthin, ohne Rück-

SIcht auf ihre Zusammensetzung und die Art jener

Zweckbestimmung erstrecke. Der von den kantonalen

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N0 56.

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Behörden angerufene Passus: « welche unmittelbar für

Bundeszwecke bestimmt sind » könne sich gramatikalisch

nur auf den Satzteil « sowie diejenigen Liegenschaften,

Anstalten und Materialien », nicht auf die diesem Satz-

teil vorangehenden Worte beziehen. Dass die abwei-

chende Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig sei,

folge übrigens schon daraus, dass anderenfalls auch die

Bundeskasse nur insoweit steuerfrei wäre, als sie un-

mittelbar für Bundeszweckebestimmt sei, eine Bestim-

mung, die « natürlich überhaupt keinen Sinn hätte».

Ob für diese absolute Steuerfreiheit der Fonds ein

« vernünftiger Grund» bestehe, sei heute nicht mehr zu

untersuchen. Nachdem das Garantiegesetz sie vorsehe,

hätten die Kantone sich eben damit abzufinden. Es

liege zudem nichts Stossendes darin, wenn die Bundes-

fonds, die als gebundene Zweckvermögen dem Bunde

keine Einnahmen verschaffen, nicht mit Steuern bela-

stet werden dürfen. Im Urteile des Bundesgerichts in

Sachen Aargau und Möriken (BGE 45 I 217) habe es

sich nicht um Liegenschaften gehandelt, welche bestim-

mungsgemäss zu einem vom Bunde verwalteten Fonds

gehören, sondern um solche, welche der Bund (unter

Vorbehalt der Ablieferung eines Zehntels des Verkaufs-

preises an eine Stiftung) gemäss den testamentarischen

Bestimmungen frei habe veräussern können. Das Urteil

vermöge daher kein Präjudiz für den vorliegenden Fall

zu bilden.

C. -

Das Verwaltungsgericht und die Zentralsteuer-

verwaltung des Kantons Beru haben auf Abweisung der

Beschwerde angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es handelt sich um eine Steuerstreitigkeit zwi-

schen dem Bund und einem Kanton, zu deren Beurtei-

lung der Staatsgerichtshof auf Grund von Art. 179 OG

zuständig ist. Unter diese Zuständigkeitsnorm fallen

trotz Art. 12 Garantiegesetz heute auch Anstände dar-

.426

Staatsrecht .

über, ob bestimmte Vermögensteile nach Art. 7 des

genannten Gesetzes die Befreiung von kantonalen Steuern

geniessen (BGE 40 I 404 Erw. 1; 45 I 225 Erw. 1).

2. -

Nach Art. 7 Schlusstitel zum ZGB behalten

Anstalten oder Stiftungen, die unter dem bisherigen

Rechte die Persönlichkeit erlangt hatten, sie unter dem

neuen Rechte bei, auch wenn sie nach dessen Bestim-

mungen die Persönlichkeit nicht erlangt hätten; die

ber!.')its bestehenden juristischen Personen, für deren

Entstehung nach dem ZGB die Eintragung in das öffent-

liche Register erforderlich ist, müssen jedoch diese

Eintragung, auch wenn sie nach dem bisherigen Rechte

nicht vorgesehen war, binnen fünf Jahren nach dem

Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden

nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr

als juristische Person anerkannt. Es ist heute unbestrit-

ten, dass eine solche Eintragung im Handelsregister

hinsichtlich der Berset-Müller Stiftung entgegen der

Annahme des bernischen Verwaltungsgerichts in seinen

Urteilen vom 19. September 1927 nie stattgefunden hat.

Auch wenn man annimmt, dass damit die Stiftung,

weil eine privatrechtliche, nicht öffentlichrechtliche und

deshalb von der erwähnten Übergangsbestimmung be-

troffen (MUTzNER. Kommentar zu Art. 7 SchlT Nr. 2),

vom 1. Januar 1917 an die Rechtspersönlichkeit ver-

loren habe und ihr Vermögen infolgedessen trotz der

Testamentsklausel, welche die Errichtung einer selbst-

ständigen Anstalt vorsah, heute auch steuerrechtIich

als Teil des Bundesvermögens zu betrachten sei, ist

indessen der geltend gemachte Steuerbefreiungsanspruch

nicht begründet.

3. -

Art .. 7 des Garantiegesetzes lautet : « Die Bundes-

kasse und alle unter der Verwaltung des Bundes stehen-

den Fonds, sowie diejenigen Liegenschaften, Anstalten

und Materialien, welche unmittelbar für Bundeszwecke

bestimmt sind, dürfen von den Kantonen mit keiner

direkten Steuer belegt werden.» Es ist zuzugeben, dass

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N0 56.

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durch die Einschränkung des Relativsatzes: « welche

unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind » nur die

gerade vorher genannten Objekte -

Liegcns.chaften, An-

stalten und Materialien -

nicht auch « dIe unter der

Verwaltung des Bundes stehenden Fonds» betroffen

sein können. Die Einschiebung des hinweisenden Für-

wortes "diejenigen » erst vor « Liegenschaften » in Ver-

bindung mit der Abtrennung des anschliessenden S~tz­

teiles vom vorangehenden durch das Wort « SOWIe })

lassen eine andere Deutung nach den grammatikalischen

Regeln schlechterdings nicht zu.

Daraus ergibt sich

indessen noch nicht der von der Klage gezogene Schluss.

Um zu der gänzlichen Steuerbefreiung auch der hier i~

Streite liegenden Liegenschaften zu gelangen,. mus~ dIe

Klage den Begriff « Fonds» in dem weiten Smne Jedes

vom Bunde für einen bestimmten Zweck ausgesonderten

und bereitgestellten oder ihm von einem Dritten mit

einer solchen gesonderten Zweckbestimmung zuge~en­

deten Vermögenskomplexes überhaupt auslegen, gleIch-

gültig aus welchen Vermögensgeg~nständen er. zusam-

mengesetzt ist und welcher Art Jener Z~eck l.st.

So

ausgelegt enthält die Bestimm.ung. aber. eme~ mneren

Widerspruch. Denn wenn darm cmerselts dIe Steuer-

befreiung « allen unter der Verwa~tung ?es Bun~es

stehenden Fonds» schlechthin zugeSIchert 1st, so WIrd

sie anderseits nach dem Wortlaut den « Liegenschaften »

ebenso allgemein und ohne Unterscheidung nur unter

der Voraussetzung gewährt, dass sie unmittelbar Bundes-

zwecken dienen. Die Frage, wie es sich mit Liegen-

schaften verhält, die Bestandteil eines für einen beso~­

deren Zweck ausgesonderten gebundenen Zweckve~o­

gens bilden, ob sie ebenfalls unter die le~~te~e Beschran-

kung fallen oder an der hievon unabhanglgen Ste~er­

freiheit der « Fonds » teilnehmen, kann d~mnach mc?t

an Hand des Wortlautes des Art. 7 Garanbegesetz allem

entschieden werden. Es muss dafür auf den ~usam~en­

hang und Zweckgedanken der ganzen Vorschnft zuruck-

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Staatsrecht.

gegangen werden. Eine solche logische Interpretation

führt aber zum Ergebnis, dass unter den « Fonds» nur

bewegliches Vemögen dieser Art verstanden sein kann.

Darauf weist zunächst schon der Umstand hin, dass

das Gesetz die Fonds auf eine Linie mit der Bundeskasse

s.tellt. Denn dieser Begriff kann zweifellos nur beweg-

lIches Vermögen: Geld und Geldeswert umfassen. Wollte

man darunter das Finanzvermögen des Bundes über-

haupt im Gegensatz zum Verwaltungsvermögen, d. h.

alle Vermögensstücke verstehen, die ihm durch ihren

Kapitalwert oder ihre Erträgnisse die Mittel zur Erfül-

lung seiner Aufgaben verschaffen, so würde für den

Vorbehalt, den das Gesetz bei den « Liegenschaften,

Anstalten und Materialien» macht, nämlich dass sie

unmittelbar d. h. durch ihren Gebrauch einem Bundes-

zwecke dienen müssen; überhaupt kaum etwas übrig

bleiben, weil alsdann auch die als blosse Kapitalanlage

erworbenen Immobilien gleichwohl als Teil der « Bundes-

kasse » von der Besteuerung durch die Kantone befreit

bleiben würden. Es ist zudem nicht einzusehen, was

den Bundesgesetzgeber hätte veranlassen können, die

Liegenschaften des Bundes dergestalt steuerlich ver-

schieden zu behandeln, je nachdem sie Teil eines geson-

derten Zweckvermögens (Fonds im weiteren Sinne) sind

oder nicht. Wenn Liegenschaften, die nicht zu einem

Spezialfonds gehören, andererseits für den Bund nur

als Kapitalanlage, nicht durch ihren Gebrauch in Be-

tracht kommen, der kantonalen Besteuerung unterliegen,

obwohl ihre Erträgnisse als in die Bundeskasse fallende

Einnahmen mit zur Bestreitung der öffentlichen Be-

dürfnisse des Bundes dienen, so kann unmöglich ange-

nommen werden, dass das Gesetz demjenigen Grund-

besitz eine weitergehende Steuerbefreiung habe zuge-

stehen wollen, der dem Bunde von einem Dritten mit

einer Zweckbestimmung zugewendet worden ist, die

nicht einmal ein Bundeszweck zu sein braucht. Dies

wäre aber die Folge der von der Klage vertretenen

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 56.

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Auslegung.

Der Vorbehalt, dass die Liegenschaften

unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sein müssen,

beruht offenbar auf der Erwägung, dass der Grund-

besitz das erste, natürliche Steuerobjekt ist, auf das das.

Gemeinwesen, in dem sich die Grundstücke befinden,

vor allem soll zählen können. Deshalb soll auch ein

Grundstück der Besteuerung nur insoweit entgehen, als

es als solches durch seinen Bestand eine öffentliche

Aufgabe des Bundes erfüllt oder miterfüllen hilft, nicht

wo es sich lediglich um eine Geldanlage handelt, wie

auch ein Privater sie vornehmen könnte und die eben-

sogut auch anders getroffen werden könnte. Von diesem

Standpunkte aus kann es aber keinen Unterschied aus-

machen, ob eine bestimmte Liegenschaft zum allgemeinen

Vermögen des Bundes gehört oder einem Spezialfonds

(gebundenen Zweckvermögen) einverleibt ist. Die Be-

schränkung der Steuerfreiheit durch den erwähnten

Vorbehalt muss sich vielmehr auf alle Liegenschaften

schlechthin beziehen. Auf diesem Boden steht, trotz

der Bestreitung der Klage, auch schon das frühere

Urteil des Bundesgerichts in Sachen Gemeinde Möriken

und Kanton Aargau gegen Eidgenossenschaft.

Auch

die Liegenschaften, welche die Erhlasserin in jenem

Falle im Testament als veräusserliche bezeichnet hatte,

waren deshalb nicht freies Vermögen, indem ihr Ertrag,

wie das « nach Abzug der Legate verbleibende Kapital-

vermögen» überhaupt, testamentsgemäss ebenfalls den

Zwecken des Landesmuseums, nämlich zur Verwaltung,

Unterhaltung, Verschönerung und Verbesserung der

Gebäude und Anlagen des Schlossgutes Wildegg und zur

Anschaffung geeigneter altertümlicher Gegenstände die-

nen sollte, ein Sachverhalt, auf den gerade die Klage-

beantwortung des Bundesrates in jenem Verfahren mit

Nachdruck hinwies (vgl. BGE 45 I 223 unten). Träfe

die Deutung, welche das eidgen. Finanzdepartement

dem Art. 7 Garantiegesetz heute geben will, zu, so

wären demnach auch alle diese Grundstücke als Bestand-

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Staatsrecht.

teil eines dem Bunde vermachten zweckgebundenen

Fonds ohne weiteres steuerfrei gewesen und es hätte

sich eine Untersuchung und Unterscheidung danach

erübrigt, inwi~fern die durch das Vermächtnis Effinger

erworbenen LIegenschaften unmittelbar zum Museums-

objekt selbst gehören oder für den Museumszweck nur

durch ihren Kapital- und Ertragswert in Betracht

kom:nen. Im kantonalen Verfahren, nicht in der Klage-

schnft ans Bundesgericht hat sich 'das eidgen. Finanz-

departement für seine Auffassung auch auf die Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Ent-

wurfe des Garantiegesetzes vom 1. Dezember 1851

(Bbl 1851 I~I S: 251 ff.) berufen, wo bei Besprechung

des Art. 7 emieltend bemerkt wird: « In Art. 7 wird

vorgeschlagen, dass die eidgenössischen Fonds und die-

jenigen Vermögensobjekte, welche unmittelbar für Bun-

deszwecke bestimmt sind, von den Kantonen nicht mit

direkten Steuern belegt werden sollen.»' Wenn hier

allgemein bloss von Fonds einerseits und anderen Ver-

mögensobjekten die Rede ist, ohne dass eine Unter-

scheidung nach der Zusammensetzung des Fondsvermö-

gens gemacht würde, so findet sich aber im weiteren

Verlaufe der Botschaft eine Äusserung, welche umge-

kehrt gerade geeignet ist, die Ansicht zu unterstützen

dass mit den Fonds nur Geld und Geldeswert, nicht

andere zu einem Zweckvermögen gehörende Vermögens-

s.tücke gemeint sein sollten: .« Das Gesagte soll nament-

lich gelten von dem gesamten Kap i tal ver m ö gen,

der K ass e und denjenigen Gegenständen, welche

direkt für Bundeszwecke bestimmt sind.» Massgebend

muss im übrigen der im Gesetz selbst zum Ausdruck

kommende Wille sein. BLUMENSTEIN (Kommentar zum

bernischen Steuergesetz Art. 7 S. 28) und die Abhand-

lung von S.CHMIT~ über die Steuerfreiheit des Bundes (in

der SchweIZ. ZeItschrift für Volkswirtschaft und So-

zi~lpolitik Bd. 32 S. 100 ff. insbesondere 104), welche

beide den Begriff Fonds in dem von der Klage vertre-

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 56.

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tenen weiteren Sinne aufgefasst wissen wollen, stützen

sich dafür ebenfalls ausschliesslich auf den Wortlaut

des Artikels «(alle unter der Verwaltung des Bundes

stehenden Fonds »). Irgendeine Auseinandersetzung mit

dem Widerspruch, der sich bei dieser Deutung gegen-

über dem ebenso allgemein lautenden Vorbehalte für die

~(Liegenschaften» ergibt und eine Widerlegung der

sonstigen, sachlichen Bedenken, die einer solchen Aus-

legung entgegenstehen, findet sich in beiden Äusse-

rungen nicht.

Die heute in Betracht kommenden Liegenschaften

bilden aber Bestandteil einer Zuwendung eines Dritten

an den Bund, deren Zweck überhaupt kein Bundeszweck

ist. Sie dienen also einem solchen nicht einmal mittel-

bar, durch ihren Ertrag, wie denn auch die Klage selbst

deren Steuerfreiheit keineswegs aus einem derartigen

Zusammenhang mitBundeszwecken, sondern ausschliess-

lieh aus der angeblichen Steuerfreiheit der unter der

Verwaltung des Bundes stehenden gebundenen Zweck-

vermögen (Fonds) überhaupt ohne Rücksicht auf die

Art ihrer Zweckbestimmung herleitet. Ob dafür allen-

falls die Steuerfreiheit nach Art. 7 Ziff. 3 des bernischell

StG beansprucht werden könnte, ist nicht zu unter-

suchen, weil ein solcher Anspruch im vorliegenden

Verfahren nicht erhoben, sondern ausschliesslich die

bundesrechtliche Exemtion des Art. 7 Garantiegesetz

angerufen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.