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45_I_217

BGE 45 I 217

Bundesgericht (BGE) · 1919-06-06 · Deutsch CH
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216

Staatsrecht.

VII. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

Vgl. Nr. 17. -

Voir n° 17.

VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHErr

GARANTIE DE LA LffiERTE INDIVIDUELLE

Vgl. Nr. 17. - .Voir n° 17.

IX. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

Vgl. Nr. 17. -

VJir n° 17.

bt.,uer~irelligkeiLell zwhcheu BWld unu Ka,.wn,,;,. ::0

X. SlEUERSTREITIGKEITEN

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION

ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS

28. Urteil vom 6. Juni 1919

i. S. Aargau' und Körlken gegen Eidgenossenschaft.

Sieuerf:treitigkeit im Sinne des Art. 179 0 G, bei der die

Fristbestimmung des Art. 178 Ziff.:i OG nicht in Frage

kommt. -

Art. 7 des eId g. Gar a n t i e g e set z e s vom

23. Dez emb e l' 1851: A.llwendullg des Begriffs «unmittel-

bar für Bundeszwecke bestimmt ') auf das der Eidgenossen-

schaft «zu Handen des Schweiz. Landesmuseums,) testanwn-

tarisch vermachte Sc h 10 S s 'Vi I d e g g.

A. -

Das Schloss 'Wildegg, dessen älteste Bestandteile

aus dem 13. Jahrhundert stamm.en, befand sich seit dem

Jahre 1484 im Besitz der in Brugg und Bern verbürgerten

Familie von Effinger. Es steht auf dem südwestlichen Aus-

läufer des Kestenbergs, der gegen dasAaretal steil abfällt.

Zu den um einen Hof gruppierten Schlossgebäulichkeiten

gehört ein Landbesitz von über 60 ha, der sich in der

Hauptsache hinter diesen Gebäulichkeiten am Südhang

des Kestenberges ausdehnt und einen landwirtschaftlichen

Betrieb mit einem grossen, etwas 'zurück und tiefer

gelegenen « Bauernhaus» und Nebengebäuden -

wo-

runter ein altertümli.cher Bau, das sog. « Kornhaus »,

bestehend aus «Wagnerschopf» und « Schafscheuer » -,

sowie einen ausgedehnten, den obern Teil des Hanges

bis zum Bergkamm bedeckenden Wald umfasst..

Die am 25. Oktober 1912 als letzte Vertreterin ihres

Stammes verstorbene Fräulein Adelheid-Pauline-Juliette

von Effinger auf Wildegg hat durch Testament vom

. Staatsrecht.

23. Juli 1912 ({ als alleinigen oder Haupterben » ihres

Vennögens « die schweizerische Eidgenossenschaft zu

Handen des schweizerischen LandesmuseUIIls» einge..

setzt, und zwar, soweit hier von Belang, unter folgenden

Bedingungen :

«Das Schloss \Vildegg, nebst Hof, Garten und den

» Halden des Schlosshügels. sowie der anstossende Wald

I} am Kestenberg soUen in ihrem bisherigen Zustand

» erhalten und der Aufsicht und Verwaltung der Kom-

» mission des schweizerischen Landesmuseums... unter-

»stellt werden. -

Unter allen Umständen soll dafür

1/ gesorgt werden, dass nicht auf einem von mir hinter-

»lassenen Terrain Gebäude erstellt oder Einrichtungen

l) getroffen werden, durch welche der Ausblick vom

» Schloss oder der Anblick desselben bee-inträchtigt,

)} sowie der Aufenthalt auf demselben durch Staub,

l) Rauch und Lärm gestört würde ... Die in meiner Hinter-

» lassenschaft befindlichen wertvollen, altertümlichen

» Gegenstände, wie Möbel, Gerätschaften, Bilder, Glas-

» scheiben, \Vaffen, Teile von Rüstungen, alte Bücher

» und Urkunden, insbesondere alle Erinnerungen an die

» Familie von Effinger, sind in .dem alten Burggebäude

»zu belassen,

respektive, sofern sie sich anderswo

}) befinden, in dieses zu versetzen u.nd dort aufzube..

» wahren... und sind die dazu geeigneten Räume des

» genannten alten Gebäudes; nebst Schlosshof, gemäss

» einem von der Kommission des Landesmuseums festzu-

» stellenden Reglemente zu bestimmten Tagen und

)} Zeiten dem Besuch des Publikums zu öffnen... Sollten

» Gegenstände erhältlich sein, welche für die Geschichte

» des Schlosses und seiner Besitzer von 'Vert sind, insbe-

» sondere solche, die früher zu seiner Ausstattung gehört

» haben und geeignet sind, den Einblick in das Leben der

» Burgbewohner zu vervollständigen, so wäre mir er-

»wünscht, wenn dieselben durch die tit. Kommission

» in die Räume der alten Burg versetzt würden. »

Im weitem wird die Erbeinsetzung durch verschiedene

j

Legate belastet, sowie durch zwei Stiftungen mit bestinllll-

tel' Kapitalzuweisung, wovon Nr. 1 zur Gründung eines

Heims für ältere, vereinsamte oder pflegebedürftige

weibliche Personen, zu welchem, wenn möglich. das

sog. Kornhau.s umgebaut werden soll. Dabei ist· noch

bestimmt: «Ein Zehntel des Verkaufspreises der ver-

» käri,flichen Liegenschaften (die also nicht wie das

» Schloss nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshügels

) und Kestenbergwaldes im bisherigen Zustand erhalten

» werden sollen) soll überdies diesel' Stiftung N° 1 zuge-

» wendet werden.» Und im gleichen Sinne ist an anderer

Stelle vom «Verkauf entfernter gelegener, nicht yorbe-

haltener Grundstücke » die Rede.

Der Ertrag des beim Ableben der Erblasserin noch

vorhandenen und später nicht verkauften Grundbesitzes,

sowie der Zins des nach Ausrichtung der Legate verblei-

benden Kapitalvermögens soll « zur Verwaltung, ZUm

Unterhalt, zur Verschönerung und Verbesserung der

bestehenden Gebäude und Anlagen, allenfalls auch zu

Umbauten und zur Anschaffung geeigneter altertümlicher

Gegenstände' dienen I).

. Der Bundesrat hat nanlens der Eidgenossenschaft

diese testamenhrische Erbschaft angenommen und das

Schlossgut Wildegg mit besonderer Verwaltung der

Aufsicht der Landesmuseumskommission unterstellt. In

der Folge entstand zwischen der Schlossgutsverwaltung

und der Steuerbehörde der aargauischen Gemeinde

Möriken, auf deren Gebiet das Schloss und der grösste

Teil seines Umschwunges liegt, Streit über die nunmehrige

Steuerpflicht der Bl}Sitzung. Dieser führte dazu, dass der

Gemeinderat Möriken am 5. Mai 1916 beim Bundesrat

da.s Gesuch stellte, er wolle verfügen, dass das Schlossgut

Wildegg, jedenfaUs aber der Bauernhof des Schlossgutes

mit den dazu gehörenden Liegenschaften und der Wald

des Schlossgutes, der Gemeinde steuerpflichtig sei, da

jedenfalls Bauernhof und Wald nicht unmittelbar Bundes-

zwecken dienten und deshalb, entgegen der Ansicht der

220

Staatsrecht.

Schlossverwaltung, nicht Anspruch auf die in Art. 7 des

eidg. Garantiegesetzes vom 23. Dezember 1851, wie auch

in § 38 des aarg. Gemeindesteuergesetzes vorgesehenen

Steuerfreiheit des Bundes- bezw. Staatsvermögens hätten.

Hierauf fasste der Bundesrat folgenden B e s chI u s s

y 0 m 3 O. J a n u ar 1 9 1 7 :

({ 1. Der Anspruch

d~r Gemeinde Möriken auf die

)} Gemeindesteuer ist hinsichtlich des Schlosses Wildegg,

)} nebst Hof, Garten und den Halden des Schlosshügels,

» sowie des Waldes am Kestenberg abzulehnen, da diese

» Liegenschaften, unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt

) sind.

» 2. Hinsichtlich der nicht vorbehaltenen Liegen-

)} schaften, diE: nur mittelbar für Bundesz\vecke bestimmt

»sind, ist die GemeindesteuerpIlicht anzuerkennen. »

Die Begriindung dieses Beschlusses geht wesentlich

dahin: Aus dem Testament der Fräulein von Effinger

sei deutlich -die Absicht der Erblassetin erkennbar, ihren

~achlass den Zwecken des Landesmuseums dienstbar

zu machen, nämlich, das Schloss 'Vildegg samt Umge-

hände und Einrichtungen dem Landesmuseum als eine

Art Zweiganstalt anzugliedern. - Das Schloss sei daher

als ein Bestandteil des Schweiz. Landesmuseums zu

betrachten; dieses aber sei eine unmittelbar für Bundes-

zwecke bestimmte Anstalt im Sinne von Art. 7 des Ga-

rantiegeset.zes (AS ~O I S. .r(5). In Bezug auf die zum

Schlossgut gel1örenden Liegenschaften erwähne das Testa-

ment einerseits das Schloss nebst Hof, Garten, den

Halden des Schlosshügels und dem anstossenden Wald

am Kestenberg, die in ihrem bisherigen Zustande erhalten

werden sollüm, und, im Gegensatz dazu, anderseits die

entfernter gelegenen Grundstücke, die verkauft werden

dürften. Die erstern seien durch das Effordernis ihrer

unveränderten Erhaltung deutlich zu Landesmuseums-

zwecken, also unmittelbar für Bundeszwecke, bestimmt;

ob sie ausserdem noch einer privatwirtschaftlichen

Benutzung unterliegen, sei unerheblich. Dagegen dienten

J

steuerstreitigkeiten zwischen BUllu und Kantonen. So :!:,_

221

die verkäuflichen Grundstücke als solche nicht ttninittel-

bar Museumszwecken, sondern nur der aus ihrer privat-

rechtlichen Benutzung sich ergebende Ertrag sei für

solche Zwecke bestimmt; sie dienten also nur mittelbar

Burideszwecken und seien deshalb nach Art. 7 des Ga-

rantiegesetzes. nicht steuerfrei. Zum gleichen Resultat

führe auch die Anwendung von § 38 des aarg. Gemeinde-

steuergesetzes.

.

_.

B. -

Am 18. Februar 1918 hat der Staat Aargau

l1emeinsam mit der Ein\vohner- und der Ortsbilrg-er-

'" gemeinde Möriken beim Bundesgericht, gestützt auf

Art. 179 OG gegen die Schweiz. Eidgenossenschaft,

K 1 a ge erhoben mit dem Schlusse :

« Es sei festzustellen, dass Art. 7 des Bundesgesetzes

,) über die polizeilichen und politischen Garantien zu

i, Gunsten der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851

,) auf den Bauernhof des Schlossgutes Wildegg mit den

., zu ihm gehörenden Liegenschaften und Waide, nämlich :

,) Interimregister VOll Möriken Nr. 194, 195, 196, 197,

,) 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 210

,} und 211, sowie die darauf stehenden Gebäulichkeiten

"NI'. 145, 146,147 und 148, keine Anwendung finde und

"dass sich das Schweiz. Landesmuseum hierfür den

\} ordel1tlichen Gemeinde- und Staatssteuern zu unter-

,) ziehen habe.)

. Die Kläger anerkennen ausdrücklich, dass das Schweiz.

Lalldesmuseum eine u.nmittelbar für Bll.nd€szwecke be-

stimmte Anstalt sei, sowie, dass das Schloss Wildegg

mit seinen Sammlungen und Einrichtungen als Bestandteil

dieser Anstalt zu betrachten u.nd mithin als steuerfrei zu

erklären sei. Sie bestreiten aber, dass dies auch von denl

zum Schlosse gehörenden Bauernhof mit seinen liegen-

schaften und von den Waldungen am Kestenberg gelte,

lwd führen hierüber aus : Die Frage, ob eine Liegenschaft

Bundeszwecken diene, sei aus ihrer Zweckbestimmu,ng

und Verwendungsart durch den Bund zu beurteilen.

Darauf, ob die Liegenschaft verkäuflich sei oder nicht,

222

Staatsrecht.

komme, entgegen der Auffassung des Bundesrates, nichts

an; denn auch eine verkäufliche Liegenschaft 'könne

unmittelbar Bundeszwecken dienel\ (Ankauf eines Wohn-

hauses für eidgenössische Büreaux), während wngekehrt

eine unverkäufliche Liegenschaft nicht unmittelbar Bun-

deszwecken dienen müsse (Betrieb eines Altersasyls für

Lehrer durch den Bund gemäss Testamentsauflage;

Berset-Müller-Stiftung, worüber das Gutachten des

Schweiz. Justiz- u. Polizei departements vom 23. Juli 1906

zu vergleichen sei). Es könne aber kein Zweifel darnber

obwalten, dass nach Zweckbestimmung und Verwendung&-

art der dem Schloss Wildegg angegliederte Land- und

Forst'Wirtschaftsbetrieb nicht unmittelbar Bundeszwek-

ken diene, zum al ein ordentlich betriebenes Bauern-

gewerbe glücklicherweise noch nicht als Musewnsobjekt

ZU betrachten sei. Dieser Betrieb, der die im Klagschlusse

aufgeführten und im Texte näher bezeichneten Grund-

stücke und Gebäude umfasse, stelle eine Privatwirtschaft

des Bundes dar, die um- durch ihren Ertrag, also bloss

mittelbar, dem Museumszwecke diene. Für dit Zulassung

der Besteueru1lg ihrer Liegenschaften sprächen,.:udem

auch Billigkeitsgrtinde, da sonst den Klägern ein jähr-

licher Steuerbetrag von etwa 2000 Fr. entginge, während

doch das Schlossgut, insbesondere auch der Bauernhof,

den Nutzen, der öffentlichen Einrichtungen. wie· \Vasser-

versorgung, Feuerwehr, u,sw., habe.

C. -

In seiner,Antwort ilarnens der Beklagten, vom

25. März 1918, 'Wirft der Bundesrat zunächst die Frage

auf, ob nicht «dieBeschwerde der Gemeinde Möriken geg&Il

den von ihr selbst hervorgerufenen Bundesratsbeschluss

vom 30. Januar 1917»verspätet sei, und erwidert sodann

materiell, unter Hinweis auf einen vorgelegten Bericht des

Präsidenten der Landesmuseumskommission, E. Vischer-

Sarasin, wesentlich: Durch die letztwillige Verfügung der

Fräulein von Effinger sei das Schloss Wildegg nebst Hof,

Garten, Halden des Schlosshiigels und anstossendem

Wald arn Kestenberg dem Bund als unteilbares uud un-

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. No 28.

22:'1

veräussediches . Ganzes hinterlassen worden. Naebder'

Meinung der Erblasserill solle du ganze Schlosshiiget

unverändert erhalten bleiben, weil das Sebloss Sl6st

nur in dieser Umrahmung in seiner~ SdIDn-

heit als ein beredter Zeuge. vocgllDg«DCl" Zeiten bewahrt

werden könne. Als ein «\Vahrbild llDsemf Kltlturge-

schichte» habe der Bund diese Besitzung ~en,

n~ht als abträgliches Vermögensobjekt. Nach der Unter-

scheidung in Art. 7 des Garantiegesetzes seien .als 11,Ur

mittelbar Bundeszwecken dienend nicht steuerfrei Lie-·

genschaften, die durch ihren Ertrag dem Bunde die Ver-

folgung seiner Zwecke ermöglichten, also Liegenschaften

der Fiskalvermögen oder Domänen. Der ganze um'er-

käufliche Teil des Schlossgutes W'ildegg sei aber keines-

wegs Domänialgut; er dürfe nicht nach freiem Ermessen

der Verwaltung so bewirtschaftet werden, wie er anl

meisten abwerfen würde, sondern es seien dabei die ztlln

Zwecke der Erhaltung des Gesamtbildes vorgeschriebenen

Beschränkungen zu beachten. Was speziell den Wald

betreffe, sei der westliclle Teil als Park angelegt.

dessen schlagreife Bäume nicht gefällt, sondern als

Zierde der Landschaft stehen gelassen würden, und auch

der östliche Teil könne nicht spekulativ verwertet

werden, olme dass das ganze Gut in landschaftlicher

Beziehung eutwertet würde. Sogar in der Bewirtschaftung

'der übrigen, als «veräusserlich l) bezeichneten Grund-

stücke sei der Erbe gebunden, indem auch ihr Ertrag

nicht in seine freie Verfügung gelange, sondern nach

testamentarischer Vorschrift verwendet .werden müsse.,

Diese Grundstücke «sollten also eigentlich auch nicht

veräussert werden }). Wenn der Bund für sie, die ibm tat-

säcl1lich nichts abtrügen, die Steuerpflicht ohne Ein-

scllfänkung anerkannt habe, so verlange die Billigkeit,

dass ihm die Steuerfreiheit für die übrigen, das eigentliche

Schlossgut, um so eher zuerkannt werde. A~lag­

gebend sei der Umstand, dass das ganze Gut e i Il (j be-

deutsames vaterländisches Altertum» im Si.nt' des,

StHalsr('cht.

Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung eines schweiz.

Landesmuseums vom 27. Juli 1890 bilde, das als solches

unmittelbar den Zwecken des Landesmuseums, also

Bundeszwecken, diene. Auch die landwirtschaftlichen

Grundstücke dienten nicht nur durch ihren Ertrag, wie

die « Beschwerdeführer '} sagten, also nur mittelbar einem

Bundeszwecke; sie dienten vielmehr in ihrem Bestande,

so wie sie seien, unmittelbar einem Bundeszwecke, indem

sie selbst ein vaterländisches Altertum bildeten. Da das

Schlossgut Wildegg kunsthistorisch ein Ganzes sei und

\'om Bunde als Ganzes erhalten werden müsse, so müsse

es auch bei Beurteilung der Steuerpflicht als Ganzes

hetrachtet werden. Demnach werde beantragt, « es sei die

Beschwerde als unbegründet abzuweisen J).

Zur Veranschaulichung der Unterscheidung des Bun-

desratsbeschlusses \'om 30. Januar 1917 ist der Vernehm-

lassung eine Siegfried-Karte beigelegt, auf der die im

bisherigen Zustande zu erhaltenden Teile dos Schlussgutes

grün und die \'er{msserlichen Grundstücke rot angezeich-

net sind.

Aus dem in der Vernehmlassung angerufenen Bericht

der Eidg. Landesmuseums-Kommissio~l vom 14. März

1918 ist hervorzuheben, dass nach Auffassung dieser

Kommission das Schlossgut Wildegg mit sämtlichem

dazu gehörigen Terrain, ausgenommen die bei der

Station gelegenen isolierten Parzellen NI'. 1140 und 1175,

die allein unter den « entferiüer gelegenen » des Testa-

ments zu 'verstehen seien, « eine landschaftliche und

historische Einheit» bildet, wobei auch die landwirt-

s({haftlichen Teile, sowie die 'Waldungen und ehemaligen

Weinberge dazu dienen, « das Gesamtbild> des Betriebes

des Schlossgutes zu ergänzen)}. Die Kommission ist

({ entschieden der Ansicht »'. dass (I,Ton dem Schloss gut

nichts verkauft werden soll und darf}); insbesondere

spricht sie sich gegen eine auch nur teilweise Veräusse-

rmlg des 'Valdes aus, (f der als stimmungsvoller Rahmen.

der Landschaft mit den landwirtschaftlichen Liegen":

Steuerstreiligkeiten zwischen Bnnd und Kuntoncn. ="'" 28.

22;)

schaften und Gebäuden den historischen und esthetisehen

'Vert der Besitzung wesentlich bedingt. »

D. -

Am 25. Juni 1918 hat der Instruktionsrichter auf

dem Schlossgut Wildegg einen Augenschein vorgenommen

und verfügt, dass ein bei diesem Anlass von der Schloss-

.... erwaltung vorgewiesener Detailplan des Gutes zu den

.'\kten gebracht werde.

l\1it Zuschrift vom 10. Juli 1918 hat das Eidg. Departe-

ment des Innern diesen Plan eingesandt und dabei einer

erläuternden Vergleichung desselben mit der der Ver.,.

nehmlassung des Bundesrates beigelegten Karte wesent-

lich noch beigefügt: Aus dem Detailplan gehe mit aller

Deutlichkeit hervor, dass die dem Bundesratsbeschlusse

\'om 30. Januar 1917 zugrunde liegende Darstellung den

tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Mit Aus-

nahme der zwei Parzellen: Interims-Register Nr. 194

und 195 (Flurbuch Nr. 1175 und 1140) gehörten alle

Liegenschaften zu Schloss nebst Hof, Garten, Halden

de8 Schlosshügels und anstossendem \Vald> am Kesten-

herg. Die Annahme des Bundesrates, dass auch die

Parzellen: Interims-Register NI'. 198, 204, 205, 206, 207,

210 und 211 (Flurbuch NI'. 112,192, 341, 343, 344. 1167

und 53) verI'äufli.ch seien, beruhe auf einer irrtümlichm

_\uffassung über die tatsächlichen Verh~Htnisse. Da der

Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917 nicht in allen

TeUen anerkannt, sondern vorliegend angefochten werde,

so erscheine es dem Departement als selbstverständlich,

. dass die Steuerpflicht des Bundes nun beziiglich der

ganzen Stiftung festgestellt werden müsse, und zwar

nach der berichtigten tatsächlichen Grundlage;

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Zur Beurteilung steht nicht eine « Beschwerde)}

gegen den Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917, wie

die Antwort des Bundesrates annimmt, sondern eine

selbstä,ndige staatsrechtliche Klage im Shine des Art. 179

OG, worrachdas Bundesgericht als Staatsgerichtshof

22(,

Staatsrecht.

« Steu6l'Streitigkeiten zwischen BU,lld und Kantonen -;)

zu beurteilen hat, wenn von dem einen oder andern Telle '

sein Entscheid angerufen wird. Die Voraussetzungen

dieser Kompetenznorm sind gegeben, da der Streit sich

1Ull die Zulässigkeit der kantonalrechtlichen Besteuerung

von Bundesvermögen, im Hinblick auf das sog. Garantie-

gesetz (BG über die politischen und polizeilichen Ga-

rantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft,'om 23. De-

zember 1851), Art. 7 dreht und dem Bund6Sgericht von

den kantonalen Steueransprechern unterbreitet wird

(vergl. hiezu AS 40 I S. 404/5). Für die Anhebung

einer solchen SJreitigkeit aber ist keine Frist gesetzt.

Die. vom Bundesrat aufgeworfene Verspätungsfrage er-

scheint daher als gegenstandslos.

2. -

Der Art. 7 des. Garalltiegesetzes schreibt, soweit

er bier in Betracht fällt, vor, dass Liegenschaften, • wel-

che unmittelbar für BUlldeszwecke bestimmt sind &, von

den Kantonen nicht mit einer direkten Steuer belegt

werden dürfen. Nach dem Standpunkt der Kläger fiele

vom Schlossgut Wildegg, das die Beklagte zuhanden des

Schweiz. Landesmuseums durch testamentarische Zu-

wendung erworben hat, unter diese Steuerfreiheit nur die

Liegenschaft. welche die eigentlichen ·Schlossgebäulich-

keiten trägt (Interims-Register NI'. 193; Flur-Buch

Nr. 111); denn mit ihrem Klageschluss erheben sie

Anspruch auf die Besteuerung aller übrigfll Parzellen

des Gutes nebst den darauf stehenden weitern Gebäu-

lichkeiten. Demgegenüber hat der Bundesrat durch

seinen Beschluss vom 30. Januar 1917 diejenigen dieser

übrigen Liegenschaften ebenfalls als steUerfrei bezeichnet,

welche. seines Erachtens gemäss Testamentsauflage gleich

der eigentlichen Schlossliegenschaft in ihrem Bestande

unverändert zu erhalten sind, insbesondere nicht verkauft

werden dürfen. Diese Auffassung vertritt auch noch die

Klagebeantwortung des Bundesrates insofern, als durch

die damit vorgelegte Siegfried-l 28.

227

und in der Beg r ü n dun g der unverausseriiche Guts-

komplex als das

{< eigentliche Schlossgut» bezeichnet

wird. dem die Steuerfreiheit auch aus Billigkeit zuzu-

erkennen sei, da der Bund die Steuerpflicht für die

veräusserlichen Grundstücke ohne Einschränkung an-

erkannt 'habe. Dagegen berücksichtigt der einfach auf

Abweisung der {< Beschwerde »lautende An t I' ag der

Antwort jene Unterscheidung allerdings nicht, sondern

zielt an sich auf die Steuerbefreiung des gesamten.

Schlossgutes ab. Und in seiner spätern Zuschrift an das

Bundesgericht vom 10. Juli 1918 hat das Eidg. Departe-

ment des Innern direkt versucht, die bundesrätliche

Umschreibung des steuerfreien Gutskomplexes dahin zu

(< berichtigen », dass es, entsprechend der Stellungnahme

der Landesmuseums-Kommission. die Steuerfreiheit auch

noch wenigstens für einen Teil der vom. BU,ndesrat als

veräusserlich erklärten Grundstücke beansprucht. Allein

als massgebend ist der durch die Beg r ü nd u n g der

Klageantwortin Verbindung mit dem Bundesratsbeschluss

vom 30. Januar 1917 klar bestimmte Rechtsstandpunkt

zu betrachten, von dem der Antwort s chI u s soffenbar

bloss aus Versehen abweicht. Auf die nachträgliche

~ Berichtigung» dieses Standpunktes durch das. Eidg.

Departement des· Innern kann um so weniger abgestellt

'werden, als nicht dieses Departement, sondern der

Gesamtbundesrat die Beklagte im Prozesse vertritt.

Uebrigens ergibt sich aus den spätem Ausführungen

auch die materielle Unbegrundetheit der fraglichen

« Berichtigung &.

3. -

Die Kläg6r machen zur Begründung ihres Be-

gehrens geltend, nur die eigentliche Schlossliegenschaft

könne als Bestandteil des Schweiz. Landesmuseums und

insofern als

{(unmittelbar» für einen Bundeszweck

bestimmt betrachtet werden, die übrigen Liegenschaften

des 'Schlossgutes dagegen gehörten ZU dem mit der

Schlossbesitzung verbundenen Land-

u.nd· Forstwirt-

schaftsbetrieb und hätten daher nach· Zweckbestimmung

Staatsrecht.

und Verwendungsart nicht selbst Museumscharakter •

sondern seien nur durch ihren Ertrag, also blqss (, mittel.:.

bar)} dem Museumszwecke zu dienen bestimmt. Dieser

Arg~entation hält der Bundesrat :nit .Recht (mtgegel~,

dass testamentsgernäss das Schloss mIt semer landschaftlI-

chen Umralunung, im Umfange der durch die Erblasset'in

als unveräusserlich bezeichneten Gutsbestandteile, ein

Ganzes bilde, das als histOlisches und kulturgeschichlli-

ch~s Denkmal ZU erhalten sei und als solches unmittelbar

dem Musewnszwecke diene, auch soweit es ertragsfähige

Liegenschaften umfasse. In der Tat ist für den Entscheid

über die streitige Bedeutung des Schlossumschwunges

auf den Inhalt dlls Testamentes abzustellen, kraft dessen

der Bund das Schlossgut erworben hat. Das Testament

aber unterscheidet in bestimmter Weise Gutsbestandteile

die unter der Aufsicht und Verwaltung der Landes-

museumskommission

« in ihrem bisherigen Zustande

erhalten werden» sollen. und solche, die nicht derart

« vorbehalten », sondern (, verkäuflich » sind. Die erstem

sind « das Schloss Wildegg » « nebst Hof, Garten und den

Halden des Schlosshtigels, sowie der anstossende Wald

am Kestenberg » oder, wie es an anderer Stelle heisst,

{(... nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshügels und

I{estenbergwaldes »; die letztern. die « entfernter gele-

genen Grundstücke ». Diese Uilterscheidun.g hat unzweifel-

haft den Sinn, dass nach Auffassung der Erblasserin (die

sich übrigens, wie der Au.genschein zeigt, objektiv sehr

wohl vertreten lässt) Hof, Garten, Halden des Schloss-

hügels Und Kestenbergwald mit den Schlossgebäulich-

keiten unverändert bleiben müssen, um dem Schlosse

seine überlieferte Eigenart als von Effingerscher Familien-

sitz wie es als Museumsobjekt fortbestehen soll, zu

be;ahren. Darnachaber dient .der fragliche Schloss-

umschwung, gleich dem Schlosse selbst, schon durch sein('

Existenz, also « unmittelbar I}, dem Musewnszwecke,

während die verkäuflichen Grundstücke in dieser" Hin-

sicht allerdings nur « mittelbar l), zufolge der Testament-

I

,,

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N0 28.

229

vorschrift über die Verwendung ihres Ertrages im Interesse

der Schlossanlagenund wegen der testamentarisch auch

auf sie gelegten Servituten zur Sicherung der bisherigen

räumlichen Freiheit und Ruhe des Schlosses, in Betracht

fallen. Der Umstand, daSs von den Umschwungsliegen-

schaften namentlich das Bauerngut und der Kestenberg-

wald ebenfalls nutzbar sind, schliesst nicht aus, dass diese

Liegenschaften doch in erster Linie als charakteristischer

Schlosswnschwung, d. h. um ihrer Existenz, "nicht um

ihres Ertrages willen, dem Bunde zugewendet worden

sind; denn ihre Nutzun.g ist ja nicht frei, sondern dem

Hauptzwecke ihrer Erhaltung im bisherigen Zustande

untergeordnet. Es ist somit der Vom Bundesrat in seinem

Beschlusse vom 30. Januar 1917 und in der Klagebeant-

wortung vertretenen Auffassung beizupflichten, dass

die Steuerfreiheit im Sinne von Art. 7 des Garantie-

gesetzes sich auf den gesamten unveräusserlichen Teil

des Schlossgutes erstreckt. Auch die Abgrenzung dieses

steuerfreien Gutsteils in der vorgelegten Siegfriedkarte

erscheint als den Verhältnissen angemessen. Darnach sind

.(ausser der nicht streitigen Schlossliegenschaft : Interims-

Rq:;ister NI'. 193, Flur-Buch NI'. 111) noch steuerfrei die

Liegenschaften Interims-Register NI'. 196 bis und mit

~r. 204, Flur-Buch NI'. 1133, 69, 112,110,114 bis und mit"

117 und 192, über die im einzelnen zu bemerken ist:

~r.196 (1133) ist derSchlosswald am Hange des Kesten-

berges, den das Testament bei Umschreibung des unver-

ändert zu erhaltenden Schlosswnschwungs besonders

erwähnt, und Nr. 197 (69) der bewaldete Steilhang

westlich des Schlosses, der zu den ({ Halden des Schloss-

hügels)} gehört. Die NI'. 198 und 199 (112 und 110)

bilden den unmittelbar an die Schlossliegenschaft an-

stossenden Teil des Landwirtschaftsbetriebes, der noch

an dem gegen die Schlossgebäulichkeiten und den Schloss-

wald ansteigenden Hang gelegen ist, und NI'. 204 (192)

schliesst diesen Gutsteil östlich ab. Die NI'. 200, 201

und 202 (114, 115 und 116) bestehen aus Wies- und

230

Staatsrecht.

Holzland mit Promenadenw€ge~ am Berghang, unmittelbar

hinter den Schlossgebäulichkeiten, deren Verbindung und

Zw;annnenhang mit dem Schlosswald herstellend. Nr. 203

(111), das Feld « Peterstoffel)}, endlich bildet, östlich

an Nr.202 (116) anschliessend, die untere Fortsetzung des

Seblosswaldes am Hange des Kestenberges.

Im Gegensatz zu diesen Liegenschaften, die als ge-

schlossener, vom bewaldeten Bergkamm bis hinunter an

(jen Fuss der Berglehne und des vorspringenden Schloss-

hügels reichender Block die Schlossgebäulicbkeiten um-

<rahmen, befinde!! sich die übrigen, Parzellen des Schloss-

gutes im Tale drunten, und zwar die Nr. 194, 195,

210 und 211 (1175, 1140, 1167 und 53) abseits.

teils in der Nähe der Station Wildegg. teils an der Aare,

die Nr. 205, 206 und 207 (341, 343 und 344) wenig-

stens durch die öffentliche Strasse Wildegg-Möriken-

Nord vom Hauptblock abgetrennt in der Bünzebene und

.an der diese längs des Flüsschens abschliessenden kleinen

Halde. Alle diese Parzellen dürfen unbedenklich als

« entfernter gelegene)} Grundstücke im Sinne des Testa-

mentes angesprochen werden, da sie nicht mehr zum

charakteristischen Rahmen des. Schlosses gehören. Der

Bundesrat hat daher mit Grund die Steuerfreiheit für sie

nicht beansprucht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

,.

"

Es wird festgestellt, dass die Beklagte, entsprechend

,dem Beschlusse des Bundesrates vom 30. Januar 1917.

den Klägern für folgende Parzellen des Schlossgutes

Wildegg: «Karrengreth)} (Interims-Register Nr. 194;

Flur-Buch Nr. 1175), «Schürlimath (Int.-Reg. Nr. 195;

Fl.-B. Nr. 1140), (< Unteräsch» (Int.-Reg. Nr. 205; Fl.-B.

Nr.341), (<Sellenacken(Int.-Reg. Nr.206; Fl.-B. Nr. 343),

« Halden» (Int.-Reg. Nr. 207; Fl.-B. Nr. 344); «Lang-

matt» (Int.-Reg. Nr. 210; Fl.-B. Nr. 1167) und « Inseh

. (Int.-Reg. Nr 211; Fl.-B. Nr 53) steuerpflic,üig ist.

Eidgenössische Stempelabgabe. N0 29.

231

Soweit die Kläger das Recht zur Besteuerung des

Schlossgutes in weiterem Umfange beanspruchen, wird die

Klage abgewiesen.

XI. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE

DROIT DE TIMBRE FEDERAL

29. Arlit du 10 ma.i 1919. dans la ca.use Oompa.gnie

genevoise des Tra.mways electriques contre Geneve.

Loi federale sur le timbre. -

Pour les actions deja emises au

moment de l'entree en vigueur de la loi, l'obligation de

payer l'impöt fMeral ne prendra naissance que lorsque

les conditions de l'art. 19 seront realisees. Jusqu'a ce mo-

ment-la, les dispositions des lois cantonales restent en

vigueur qui soumettent a un droit de timbre cantonal les

actions deja emises.

~oL -

La loi gentll'ale genevoise sur les contributions

publiques du 9 novembre 1887, modifiee par la loi du

25 mai 1904, preserit ä. son article 204 que les effetsde

commerce, billets de banque, titres et actions de toute

valeur et de toute espece, negociables ou transmissibles~

crees ou payables a Geneve, sont soumis a un timbre

proportionnel... L'art. 216 de la dite loi fixe ce rlroit de

tim.bre a 3/4 % du capital nominal pour les societes d'une

duree superieure ä. 20 annees, 3/5 % pour les societes

d'une duree superieure a 10 ans sans excMer 20 ans e1:

3/8 % pour celles dont la duree n'est pas superieure ä.

10 ans. Enfin, l'art. 221 dispose que les societes, compa-

gnies ou entreprises peuvent remplacer le timbre propor.,..

tionnel par un. abonnement contracte aV'ec l'Etat, pour

la duree de la societe .

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16