Volltext (verifizierbarer Originaltext)
216
Staatsrecht.
VII. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
Vgl. Nr. 17. -
Voir n° 17.
VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHErr
GARANTIE DE LA LffiERTE INDIVIDUELLE
Vgl. Nr. 17. - .Voir n° 17.
IX. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
Vgl. Nr. 17. -
VJir n° 17.
bt.,uer~irelligkeiLell zwhcheu BWld unu Ka,.wn,,;,. ::0
X. SlEUERSTREITIGKEITEN
ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION
ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS
28. Urteil vom 6. Juni 1919
i. S. Aargau' und Körlken gegen Eidgenossenschaft.
Sieuerf:treitigkeit im Sinne des Art. 179 0 G, bei der die
Fristbestimmung des Art. 178 Ziff.:i OG nicht in Frage
kommt. -
Art. 7 des eId g. Gar a n t i e g e set z e s vom
23. Dez emb e l' 1851: A.llwendullg des Begriffs «unmittel-
bar für Bundeszwecke bestimmt ') auf das der Eidgenossen-
schaft «zu Handen des Schweiz. Landesmuseums,) testanwn-
tarisch vermachte Sc h 10 S s 'Vi I d e g g.
A. -
Das Schloss 'Wildegg, dessen älteste Bestandteile
aus dem 13. Jahrhundert stamm.en, befand sich seit dem
Jahre 1484 im Besitz der in Brugg und Bern verbürgerten
Familie von Effinger. Es steht auf dem südwestlichen Aus-
läufer des Kestenbergs, der gegen dasAaretal steil abfällt.
Zu den um einen Hof gruppierten Schlossgebäulichkeiten
gehört ein Landbesitz von über 60 ha, der sich in der
Hauptsache hinter diesen Gebäulichkeiten am Südhang
des Kestenberges ausdehnt und einen landwirtschaftlichen
Betrieb mit einem grossen, etwas 'zurück und tiefer
gelegenen « Bauernhaus» und Nebengebäuden -
wo-
runter ein altertümli.cher Bau, das sog. « Kornhaus »,
bestehend aus «Wagnerschopf» und « Schafscheuer » -,
sowie einen ausgedehnten, den obern Teil des Hanges
bis zum Bergkamm bedeckenden Wald umfasst..
Die am 25. Oktober 1912 als letzte Vertreterin ihres
Stammes verstorbene Fräulein Adelheid-Pauline-Juliette
von Effinger auf Wildegg hat durch Testament vom
. Staatsrecht.
23. Juli 1912 ({ als alleinigen oder Haupterben » ihres
Vennögens « die schweizerische Eidgenossenschaft zu
Handen des schweizerischen LandesmuseUIIls» einge..
setzt, und zwar, soweit hier von Belang, unter folgenden
Bedingungen :
«Das Schloss \Vildegg, nebst Hof, Garten und den
» Halden des Schlosshügels. sowie der anstossende Wald
I} am Kestenberg soUen in ihrem bisherigen Zustand
» erhalten und der Aufsicht und Verwaltung der Kom-
» mission des schweizerischen Landesmuseums... unter-
»stellt werden. -
Unter allen Umständen soll dafür
1/ gesorgt werden, dass nicht auf einem von mir hinter-
»lassenen Terrain Gebäude erstellt oder Einrichtungen
l) getroffen werden, durch welche der Ausblick vom
» Schloss oder der Anblick desselben bee-inträchtigt,
)} sowie der Aufenthalt auf demselben durch Staub,
l) Rauch und Lärm gestört würde ... Die in meiner Hinter-
» lassenschaft befindlichen wertvollen, altertümlichen
» Gegenstände, wie Möbel, Gerätschaften, Bilder, Glas-
» scheiben, \Vaffen, Teile von Rüstungen, alte Bücher
» und Urkunden, insbesondere alle Erinnerungen an die
» Familie von Effinger, sind in .dem alten Burggebäude
»zu belassen,
respektive, sofern sie sich anderswo
}) befinden, in dieses zu versetzen u.nd dort aufzube..
» wahren... und sind die dazu geeigneten Räume des
» genannten alten Gebäudes; nebst Schlosshof, gemäss
» einem von der Kommission des Landesmuseums festzu-
» stellenden Reglemente zu bestimmten Tagen und
)} Zeiten dem Besuch des Publikums zu öffnen... Sollten
» Gegenstände erhältlich sein, welche für die Geschichte
» des Schlosses und seiner Besitzer von 'Vert sind, insbe-
» sondere solche, die früher zu seiner Ausstattung gehört
» haben und geeignet sind, den Einblick in das Leben der
» Burgbewohner zu vervollständigen, so wäre mir er-
»wünscht, wenn dieselben durch die tit. Kommission
» in die Räume der alten Burg versetzt würden. »
Im weitem wird die Erbeinsetzung durch verschiedene
j
Legate belastet, sowie durch zwei Stiftungen mit bestinllll-
tel' Kapitalzuweisung, wovon Nr. 1 zur Gründung eines
Heims für ältere, vereinsamte oder pflegebedürftige
weibliche Personen, zu welchem, wenn möglich. das
sog. Kornhau.s umgebaut werden soll. Dabei ist· noch
bestimmt: «Ein Zehntel des Verkaufspreises der ver-
» käri,flichen Liegenschaften (die also nicht wie das
» Schloss nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshügels
) und Kestenbergwaldes im bisherigen Zustand erhalten
» werden sollen) soll überdies diesel' Stiftung N° 1 zuge-
» wendet werden.» Und im gleichen Sinne ist an anderer
Stelle vom «Verkauf entfernter gelegener, nicht yorbe-
haltener Grundstücke » die Rede.
Der Ertrag des beim Ableben der Erblasserin noch
vorhandenen und später nicht verkauften Grundbesitzes,
sowie der Zins des nach Ausrichtung der Legate verblei-
benden Kapitalvermögens soll « zur Verwaltung, ZUm
Unterhalt, zur Verschönerung und Verbesserung der
bestehenden Gebäude und Anlagen, allenfalls auch zu
Umbauten und zur Anschaffung geeigneter altertümlicher
Gegenstände' dienen I).
. Der Bundesrat hat nanlens der Eidgenossenschaft
diese testamenhrische Erbschaft angenommen und das
Schlossgut Wildegg mit besonderer Verwaltung der
Aufsicht der Landesmuseumskommission unterstellt. In
der Folge entstand zwischen der Schlossgutsverwaltung
und der Steuerbehörde der aargauischen Gemeinde
Möriken, auf deren Gebiet das Schloss und der grösste
Teil seines Umschwunges liegt, Streit über die nunmehrige
Steuerpflicht der Bl}Sitzung. Dieser führte dazu, dass der
Gemeinderat Möriken am 5. Mai 1916 beim Bundesrat
da.s Gesuch stellte, er wolle verfügen, dass das Schlossgut
Wildegg, jedenfaUs aber der Bauernhof des Schlossgutes
mit den dazu gehörenden Liegenschaften und der Wald
des Schlossgutes, der Gemeinde steuerpflichtig sei, da
jedenfalls Bauernhof und Wald nicht unmittelbar Bundes-
zwecken dienten und deshalb, entgegen der Ansicht der
220
Staatsrecht.
Schlossverwaltung, nicht Anspruch auf die in Art. 7 des
eidg. Garantiegesetzes vom 23. Dezember 1851, wie auch
in § 38 des aarg. Gemeindesteuergesetzes vorgesehenen
Steuerfreiheit des Bundes- bezw. Staatsvermögens hätten.
Hierauf fasste der Bundesrat folgenden B e s chI u s s
y 0 m 3 O. J a n u ar 1 9 1 7 :
({ 1. Der Anspruch
d~r Gemeinde Möriken auf die
)} Gemeindesteuer ist hinsichtlich des Schlosses Wildegg,
)} nebst Hof, Garten und den Halden des Schlosshügels,
» sowie des Waldes am Kestenberg abzulehnen, da diese
» Liegenschaften, unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt
) sind.
» 2. Hinsichtlich der nicht vorbehaltenen Liegen-
)} schaften, diE: nur mittelbar für Bundesz\vecke bestimmt
»sind, ist die GemeindesteuerpIlicht anzuerkennen. »
Die Begriindung dieses Beschlusses geht wesentlich
dahin: Aus dem Testament der Fräulein von Effinger
sei deutlich -die Absicht der Erblassetin erkennbar, ihren
~achlass den Zwecken des Landesmuseums dienstbar
zu machen, nämlich, das Schloss 'Vildegg samt Umge-
hände und Einrichtungen dem Landesmuseum als eine
Art Zweiganstalt anzugliedern. - Das Schloss sei daher
als ein Bestandteil des Schweiz. Landesmuseums zu
betrachten; dieses aber sei eine unmittelbar für Bundes-
zwecke bestimmte Anstalt im Sinne von Art. 7 des Ga-
rantiegeset.zes (AS ~O I S. .r(5). In Bezug auf die zum
Schlossgut gel1örenden Liegenschaften erwähne das Testa-
ment einerseits das Schloss nebst Hof, Garten, den
Halden des Schlosshügels und dem anstossenden Wald
am Kestenberg, die in ihrem bisherigen Zustande erhalten
werden sollüm, und, im Gegensatz dazu, anderseits die
entfernter gelegenen Grundstücke, die verkauft werden
dürften. Die erstern seien durch das Effordernis ihrer
unveränderten Erhaltung deutlich zu Landesmuseums-
zwecken, also unmittelbar für Bundeszwecke, bestimmt;
ob sie ausserdem noch einer privatwirtschaftlichen
Benutzung unterliegen, sei unerheblich. Dagegen dienten
J
steuerstreitigkeiten zwischen BUllu und Kantonen. So :!:,_
221
die verkäuflichen Grundstücke als solche nicht ttninittel-
bar Museumszwecken, sondern nur der aus ihrer privat-
rechtlichen Benutzung sich ergebende Ertrag sei für
solche Zwecke bestimmt; sie dienten also nur mittelbar
Burideszwecken und seien deshalb nach Art. 7 des Ga-
rantiegesetzes. nicht steuerfrei. Zum gleichen Resultat
führe auch die Anwendung von § 38 des aarg. Gemeinde-
steuergesetzes.
.
_.
B. -
Am 18. Februar 1918 hat der Staat Aargau
l1emeinsam mit der Ein\vohner- und der Ortsbilrg-er-
'" gemeinde Möriken beim Bundesgericht, gestützt auf
Art. 179 OG gegen die Schweiz. Eidgenossenschaft,
K 1 a ge erhoben mit dem Schlusse :
« Es sei festzustellen, dass Art. 7 des Bundesgesetzes
,) über die polizeilichen und politischen Garantien zu
i, Gunsten der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851
,) auf den Bauernhof des Schlossgutes Wildegg mit den
., zu ihm gehörenden Liegenschaften und Waide, nämlich :
,) Interimregister VOll Möriken Nr. 194, 195, 196, 197,
,) 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 210
,} und 211, sowie die darauf stehenden Gebäulichkeiten
"NI'. 145, 146,147 und 148, keine Anwendung finde und
"dass sich das Schweiz. Landesmuseum hierfür den
\} ordel1tlichen Gemeinde- und Staatssteuern zu unter-
,) ziehen habe.)
. Die Kläger anerkennen ausdrücklich, dass das Schweiz.
Lalldesmuseum eine u.nmittelbar für Bll.nd€szwecke be-
stimmte Anstalt sei, sowie, dass das Schloss Wildegg
mit seinen Sammlungen und Einrichtungen als Bestandteil
dieser Anstalt zu betrachten u.nd mithin als steuerfrei zu
erklären sei. Sie bestreiten aber, dass dies auch von denl
zum Schlosse gehörenden Bauernhof mit seinen liegen-
schaften und von den Waldungen am Kestenberg gelte,
lwd führen hierüber aus : Die Frage, ob eine Liegenschaft
Bundeszwecken diene, sei aus ihrer Zweckbestimmu,ng
und Verwendungsart durch den Bund zu beurteilen.
Darauf, ob die Liegenschaft verkäuflich sei oder nicht,
222
Staatsrecht.
komme, entgegen der Auffassung des Bundesrates, nichts
an; denn auch eine verkäufliche Liegenschaft 'könne
unmittelbar Bundeszwecken dienel\ (Ankauf eines Wohn-
hauses für eidgenössische Büreaux), während wngekehrt
eine unverkäufliche Liegenschaft nicht unmittelbar Bun-
deszwecken dienen müsse (Betrieb eines Altersasyls für
Lehrer durch den Bund gemäss Testamentsauflage;
Berset-Müller-Stiftung, worüber das Gutachten des
Schweiz. Justiz- u. Polizei departements vom 23. Juli 1906
zu vergleichen sei). Es könne aber kein Zweifel darnber
obwalten, dass nach Zweckbestimmung und Verwendung&-
art der dem Schloss Wildegg angegliederte Land- und
Forst'Wirtschaftsbetrieb nicht unmittelbar Bundeszwek-
ken diene, zum al ein ordentlich betriebenes Bauern-
gewerbe glücklicherweise noch nicht als Musewnsobjekt
ZU betrachten sei. Dieser Betrieb, der die im Klagschlusse
aufgeführten und im Texte näher bezeichneten Grund-
stücke und Gebäude umfasse, stelle eine Privatwirtschaft
des Bundes dar, die um- durch ihren Ertrag, also bloss
mittelbar, dem Museumszwecke diene. Für dit Zulassung
der Besteueru1lg ihrer Liegenschaften sprächen,.:udem
auch Billigkeitsgrtinde, da sonst den Klägern ein jähr-
licher Steuerbetrag von etwa 2000 Fr. entginge, während
doch das Schlossgut, insbesondere auch der Bauernhof,
den Nutzen, der öffentlichen Einrichtungen. wie· \Vasser-
versorgung, Feuerwehr, u,sw., habe.
C. -
In seiner,Antwort ilarnens der Beklagten, vom
25. März 1918, 'Wirft der Bundesrat zunächst die Frage
auf, ob nicht «dieBeschwerde der Gemeinde Möriken geg&Il
den von ihr selbst hervorgerufenen Bundesratsbeschluss
vom 30. Januar 1917»verspätet sei, und erwidert sodann
materiell, unter Hinweis auf einen vorgelegten Bericht des
Präsidenten der Landesmuseumskommission, E. Vischer-
Sarasin, wesentlich: Durch die letztwillige Verfügung der
Fräulein von Effinger sei das Schloss Wildegg nebst Hof,
Garten, Halden des Schlosshiigels und anstossendem
Wald arn Kestenberg dem Bund als unteilbares uud un-
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. No 28.
22:'1
veräussediches . Ganzes hinterlassen worden. Naebder'
Meinung der Erblasserill solle du ganze Schlosshiiget
unverändert erhalten bleiben, weil das Sebloss Sl6st
nur in dieser Umrahmung in seiner~ SdIDn-
heit als ein beredter Zeuge. vocgllDg«DCl" Zeiten bewahrt
werden könne. Als ein «\Vahrbild llDsemf Kltlturge-
schichte» habe der Bund diese Besitzung ~en,
n~ht als abträgliches Vermögensobjekt. Nach der Unter-
scheidung in Art. 7 des Garantiegesetzes seien .als 11,Ur
mittelbar Bundeszwecken dienend nicht steuerfrei Lie-·
genschaften, die durch ihren Ertrag dem Bunde die Ver-
folgung seiner Zwecke ermöglichten, also Liegenschaften
der Fiskalvermögen oder Domänen. Der ganze um'er-
käufliche Teil des Schlossgutes W'ildegg sei aber keines-
wegs Domänialgut; er dürfe nicht nach freiem Ermessen
der Verwaltung so bewirtschaftet werden, wie er anl
meisten abwerfen würde, sondern es seien dabei die ztlln
Zwecke der Erhaltung des Gesamtbildes vorgeschriebenen
Beschränkungen zu beachten. Was speziell den Wald
betreffe, sei der westliclle Teil als Park angelegt.
dessen schlagreife Bäume nicht gefällt, sondern als
Zierde der Landschaft stehen gelassen würden, und auch
der östliche Teil könne nicht spekulativ verwertet
werden, olme dass das ganze Gut in landschaftlicher
Beziehung eutwertet würde. Sogar in der Bewirtschaftung
'der übrigen, als «veräusserlich l) bezeichneten Grund-
stücke sei der Erbe gebunden, indem auch ihr Ertrag
nicht in seine freie Verfügung gelange, sondern nach
testamentarischer Vorschrift verwendet .werden müsse.,
Diese Grundstücke «sollten also eigentlich auch nicht
veräussert werden }). Wenn der Bund für sie, die ibm tat-
säcl1lich nichts abtrügen, die Steuerpflicht ohne Ein-
scllfänkung anerkannt habe, so verlange die Billigkeit,
dass ihm die Steuerfreiheit für die übrigen, das eigentliche
Schlossgut, um so eher zuerkannt werde. A~lag
gebend sei der Umstand, dass das ganze Gut e i Il (j be-
deutsames vaterländisches Altertum» im Si.nt' des,
StHalsr('cht.
Bundesbeschlusses betreffend die Errichtung eines schweiz.
Landesmuseums vom 27. Juli 1890 bilde, das als solches
unmittelbar den Zwecken des Landesmuseums, also
Bundeszwecken, diene. Auch die landwirtschaftlichen
Grundstücke dienten nicht nur durch ihren Ertrag, wie
die « Beschwerdeführer '} sagten, also nur mittelbar einem
Bundeszwecke; sie dienten vielmehr in ihrem Bestande,
so wie sie seien, unmittelbar einem Bundeszwecke, indem
sie selbst ein vaterländisches Altertum bildeten. Da das
Schlossgut Wildegg kunsthistorisch ein Ganzes sei und
\'om Bunde als Ganzes erhalten werden müsse, so müsse
es auch bei Beurteilung der Steuerpflicht als Ganzes
hetrachtet werden. Demnach werde beantragt, « es sei die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen J).
Zur Veranschaulichung der Unterscheidung des Bun-
desratsbeschlusses \'om 30. Januar 1917 ist der Vernehm-
lassung eine Siegfried-Karte beigelegt, auf der die im
bisherigen Zustande zu erhaltenden Teile dos Schlussgutes
grün und die \'er{msserlichen Grundstücke rot angezeich-
net sind.
Aus dem in der Vernehmlassung angerufenen Bericht
der Eidg. Landesmuseums-Kommissio~l vom 14. März
1918 ist hervorzuheben, dass nach Auffassung dieser
Kommission das Schlossgut Wildegg mit sämtlichem
dazu gehörigen Terrain, ausgenommen die bei der
Station gelegenen isolierten Parzellen NI'. 1140 und 1175,
die allein unter den « entferiüer gelegenen » des Testa-
ments zu 'verstehen seien, « eine landschaftliche und
historische Einheit» bildet, wobei auch die landwirt-
s({haftlichen Teile, sowie die 'Waldungen und ehemaligen
Weinberge dazu dienen, « das Gesamtbild> des Betriebes
des Schlossgutes zu ergänzen)}. Die Kommission ist
({ entschieden der Ansicht »'. dass (I,Ton dem Schloss gut
nichts verkauft werden soll und darf}); insbesondere
spricht sie sich gegen eine auch nur teilweise Veräusse-
rmlg des 'Valdes aus, (f der als stimmungsvoller Rahmen.
der Landschaft mit den landwirtschaftlichen Liegen":
Steuerstreiligkeiten zwischen Bnnd und Kuntoncn. ="'" 28.
22;)
schaften und Gebäuden den historischen und esthetisehen
'Vert der Besitzung wesentlich bedingt. »
D. -
Am 25. Juni 1918 hat der Instruktionsrichter auf
dem Schlossgut Wildegg einen Augenschein vorgenommen
und verfügt, dass ein bei diesem Anlass von der Schloss-
.... erwaltung vorgewiesener Detailplan des Gutes zu den
.'\kten gebracht werde.
l\1it Zuschrift vom 10. Juli 1918 hat das Eidg. Departe-
ment des Innern diesen Plan eingesandt und dabei einer
erläuternden Vergleichung desselben mit der der Ver.,.
nehmlassung des Bundesrates beigelegten Karte wesent-
lich noch beigefügt: Aus dem Detailplan gehe mit aller
Deutlichkeit hervor, dass die dem Bundesratsbeschlusse
\'om 30. Januar 1917 zugrunde liegende Darstellung den
tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Mit Aus-
nahme der zwei Parzellen: Interims-Register Nr. 194
und 195 (Flurbuch Nr. 1175 und 1140) gehörten alle
Liegenschaften zu Schloss nebst Hof, Garten, Halden
de8 Schlosshügels und anstossendem \Vald> am Kesten-
herg. Die Annahme des Bundesrates, dass auch die
Parzellen: Interims-Register NI'. 198, 204, 205, 206, 207,
210 und 211 (Flurbuch NI'. 112,192, 341, 343, 344. 1167
und 53) verI'äufli.ch seien, beruhe auf einer irrtümlichm
_\uffassung über die tatsächlichen Verh~Htnisse. Da der
Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917 nicht in allen
TeUen anerkannt, sondern vorliegend angefochten werde,
so erscheine es dem Departement als selbstverständlich,
. dass die Steuerpflicht des Bundes nun beziiglich der
ganzen Stiftung festgestellt werden müsse, und zwar
nach der berichtigten tatsächlichen Grundlage;
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Zur Beurteilung steht nicht eine « Beschwerde)}
gegen den Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1917, wie
die Antwort des Bundesrates annimmt, sondern eine
selbstä,ndige staatsrechtliche Klage im Shine des Art. 179
OG, worrachdas Bundesgericht als Staatsgerichtshof
22(,
Staatsrecht.
« Steu6l'Streitigkeiten zwischen BU,lld und Kantonen -;)
zu beurteilen hat, wenn von dem einen oder andern Telle '
sein Entscheid angerufen wird. Die Voraussetzungen
dieser Kompetenznorm sind gegeben, da der Streit sich
1Ull die Zulässigkeit der kantonalrechtlichen Besteuerung
von Bundesvermögen, im Hinblick auf das sog. Garantie-
gesetz (BG über die politischen und polizeilichen Ga-
rantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft,'om 23. De-
zember 1851), Art. 7 dreht und dem Bund6Sgericht von
den kantonalen Steueransprechern unterbreitet wird
(vergl. hiezu AS 40 I S. 404/5). Für die Anhebung
einer solchen SJreitigkeit aber ist keine Frist gesetzt.
Die. vom Bundesrat aufgeworfene Verspätungsfrage er-
scheint daher als gegenstandslos.
2. -
Der Art. 7 des. Garalltiegesetzes schreibt, soweit
er bier in Betracht fällt, vor, dass Liegenschaften, • wel-
che unmittelbar für BUlldeszwecke bestimmt sind &, von
den Kantonen nicht mit einer direkten Steuer belegt
werden dürfen. Nach dem Standpunkt der Kläger fiele
vom Schlossgut Wildegg, das die Beklagte zuhanden des
Schweiz. Landesmuseums durch testamentarische Zu-
wendung erworben hat, unter diese Steuerfreiheit nur die
Liegenschaft. welche die eigentlichen ·Schlossgebäulich-
keiten trägt (Interims-Register NI'. 193; Flur-Buch
Nr. 111); denn mit ihrem Klageschluss erheben sie
Anspruch auf die Besteuerung aller übrigfll Parzellen
des Gutes nebst den darauf stehenden weitern Gebäu-
lichkeiten. Demgegenüber hat der Bundesrat durch
seinen Beschluss vom 30. Januar 1917 diejenigen dieser
übrigen Liegenschaften ebenfalls als steUerfrei bezeichnet,
welche. seines Erachtens gemäss Testamentsauflage gleich
der eigentlichen Schlossliegenschaft in ihrem Bestande
unverändert zu erhalten sind, insbesondere nicht verkauft
werden dürfen. Diese Auffassung vertritt auch noch die
Klagebeantwortung des Bundesrates insofern, als durch
die damit vorgelegte Siegfried-l 28.
227
und in der Beg r ü n dun g der unverausseriiche Guts-
komplex als das
{< eigentliche Schlossgut» bezeichnet
wird. dem die Steuerfreiheit auch aus Billigkeit zuzu-
erkennen sei, da der Bund die Steuerpflicht für die
veräusserlichen Grundstücke ohne Einschränkung an-
erkannt 'habe. Dagegen berücksichtigt der einfach auf
Abweisung der {< Beschwerde »lautende An t I' ag der
Antwort jene Unterscheidung allerdings nicht, sondern
zielt an sich auf die Steuerbefreiung des gesamten.
Schlossgutes ab. Und in seiner spätern Zuschrift an das
Bundesgericht vom 10. Juli 1918 hat das Eidg. Departe-
ment des Innern direkt versucht, die bundesrätliche
Umschreibung des steuerfreien Gutskomplexes dahin zu
(< berichtigen », dass es, entsprechend der Stellungnahme
der Landesmuseums-Kommission. die Steuerfreiheit auch
noch wenigstens für einen Teil der vom. BU,ndesrat als
veräusserlich erklärten Grundstücke beansprucht. Allein
als massgebend ist der durch die Beg r ü nd u n g der
Klageantwortin Verbindung mit dem Bundesratsbeschluss
vom 30. Januar 1917 klar bestimmte Rechtsstandpunkt
zu betrachten, von dem der Antwort s chI u s soffenbar
bloss aus Versehen abweicht. Auf die nachträgliche
~ Berichtigung» dieses Standpunktes durch das. Eidg.
Departement des· Innern kann um so weniger abgestellt
'werden, als nicht dieses Departement, sondern der
Gesamtbundesrat die Beklagte im Prozesse vertritt.
Uebrigens ergibt sich aus den spätem Ausführungen
auch die materielle Unbegrundetheit der fraglichen
« Berichtigung &.
3. -
Die Kläg6r machen zur Begründung ihres Be-
gehrens geltend, nur die eigentliche Schlossliegenschaft
könne als Bestandteil des Schweiz. Landesmuseums und
insofern als
{(unmittelbar» für einen Bundeszweck
bestimmt betrachtet werden, die übrigen Liegenschaften
des 'Schlossgutes dagegen gehörten ZU dem mit der
Schlossbesitzung verbundenen Land-
u.nd· Forstwirt-
schaftsbetrieb und hätten daher nach· Zweckbestimmung
Staatsrecht.
und Verwendungsart nicht selbst Museumscharakter •
sondern seien nur durch ihren Ertrag, also blqss (, mittel.:.
bar)} dem Museumszwecke zu dienen bestimmt. Dieser
Arg~entation hält der Bundesrat :nit .Recht (mtgegel~,
dass testamentsgernäss das Schloss mIt semer landschaftlI-
chen Umralunung, im Umfange der durch die Erblasset'in
als unveräusserlich bezeichneten Gutsbestandteile, ein
Ganzes bilde, das als histOlisches und kulturgeschichlli-
ch~s Denkmal ZU erhalten sei und als solches unmittelbar
dem Musewnszwecke diene, auch soweit es ertragsfähige
Liegenschaften umfasse. In der Tat ist für den Entscheid
über die streitige Bedeutung des Schlossumschwunges
auf den Inhalt dlls Testamentes abzustellen, kraft dessen
der Bund das Schlossgut erworben hat. Das Testament
aber unterscheidet in bestimmter Weise Gutsbestandteile
die unter der Aufsicht und Verwaltung der Landes-
museumskommission
« in ihrem bisherigen Zustande
erhalten werden» sollen. und solche, die nicht derart
« vorbehalten », sondern (, verkäuflich » sind. Die erstem
sind « das Schloss Wildegg » « nebst Hof, Garten und den
Halden des Schlosshtigels, sowie der anstossende Wald
am Kestenberg » oder, wie es an anderer Stelle heisst,
{(... nebst Hof, Garten, Halden des Schlosshügels und
I{estenbergwaldes »; die letztern. die « entfernter gele-
genen Grundstücke ». Diese Uilterscheidun.g hat unzweifel-
haft den Sinn, dass nach Auffassung der Erblasserin (die
sich übrigens, wie der Au.genschein zeigt, objektiv sehr
wohl vertreten lässt) Hof, Garten, Halden des Schloss-
hügels Und Kestenbergwald mit den Schlossgebäulich-
keiten unverändert bleiben müssen, um dem Schlosse
seine überlieferte Eigenart als von Effingerscher Familien-
sitz wie es als Museumsobjekt fortbestehen soll, zu
be;ahren. Darnachaber dient .der fragliche Schloss-
umschwung, gleich dem Schlosse selbst, schon durch sein('
Existenz, also « unmittelbar I}, dem Musewnszwecke,
während die verkäuflichen Grundstücke in dieser" Hin-
sicht allerdings nur « mittelbar l), zufolge der Testament-
I
,,
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N0 28.
229
vorschrift über die Verwendung ihres Ertrages im Interesse
der Schlossanlagenund wegen der testamentarisch auch
auf sie gelegten Servituten zur Sicherung der bisherigen
räumlichen Freiheit und Ruhe des Schlosses, in Betracht
fallen. Der Umstand, daSs von den Umschwungsliegen-
schaften namentlich das Bauerngut und der Kestenberg-
wald ebenfalls nutzbar sind, schliesst nicht aus, dass diese
Liegenschaften doch in erster Linie als charakteristischer
Schlosswnschwung, d. h. um ihrer Existenz, "nicht um
ihres Ertrages willen, dem Bunde zugewendet worden
sind; denn ihre Nutzun.g ist ja nicht frei, sondern dem
Hauptzwecke ihrer Erhaltung im bisherigen Zustande
untergeordnet. Es ist somit der Vom Bundesrat in seinem
Beschlusse vom 30. Januar 1917 und in der Klagebeant-
wortung vertretenen Auffassung beizupflichten, dass
die Steuerfreiheit im Sinne von Art. 7 des Garantie-
gesetzes sich auf den gesamten unveräusserlichen Teil
des Schlossgutes erstreckt. Auch die Abgrenzung dieses
steuerfreien Gutsteils in der vorgelegten Siegfriedkarte
erscheint als den Verhältnissen angemessen. Darnach sind
.(ausser der nicht streitigen Schlossliegenschaft : Interims-
Rq:;ister NI'. 193, Flur-Buch NI'. 111) noch steuerfrei die
Liegenschaften Interims-Register NI'. 196 bis und mit
~r. 204, Flur-Buch NI'. 1133, 69, 112,110,114 bis und mit"
117 und 192, über die im einzelnen zu bemerken ist:
~r.196 (1133) ist derSchlosswald am Hange des Kesten-
berges, den das Testament bei Umschreibung des unver-
ändert zu erhaltenden Schlosswnschwungs besonders
erwähnt, und Nr. 197 (69) der bewaldete Steilhang
westlich des Schlosses, der zu den ({ Halden des Schloss-
hügels)} gehört. Die NI'. 198 und 199 (112 und 110)
bilden den unmittelbar an die Schlossliegenschaft an-
stossenden Teil des Landwirtschaftsbetriebes, der noch
an dem gegen die Schlossgebäulichkeiten und den Schloss-
wald ansteigenden Hang gelegen ist, und NI'. 204 (192)
schliesst diesen Gutsteil östlich ab. Die NI'. 200, 201
und 202 (114, 115 und 116) bestehen aus Wies- und
230
Staatsrecht.
Holzland mit Promenadenw€ge~ am Berghang, unmittelbar
hinter den Schlossgebäulichkeiten, deren Verbindung und
Zw;annnenhang mit dem Schlosswald herstellend. Nr. 203
(111), das Feld « Peterstoffel)}, endlich bildet, östlich
an Nr.202 (116) anschliessend, die untere Fortsetzung des
Seblosswaldes am Hange des Kestenberges.
Im Gegensatz zu diesen Liegenschaften, die als ge-
schlossener, vom bewaldeten Bergkamm bis hinunter an
(jen Fuss der Berglehne und des vorspringenden Schloss-
hügels reichender Block die Schlossgebäulicbkeiten um-
<rahmen, befinde!! sich die übrigen, Parzellen des Schloss-
gutes im Tale drunten, und zwar die Nr. 194, 195,
210 und 211 (1175, 1140, 1167 und 53) abseits.
teils in der Nähe der Station Wildegg. teils an der Aare,
die Nr. 205, 206 und 207 (341, 343 und 344) wenig-
stens durch die öffentliche Strasse Wildegg-Möriken-
Nord vom Hauptblock abgetrennt in der Bünzebene und
.an der diese längs des Flüsschens abschliessenden kleinen
Halde. Alle diese Parzellen dürfen unbedenklich als
« entfernter gelegene)} Grundstücke im Sinne des Testa-
mentes angesprochen werden, da sie nicht mehr zum
charakteristischen Rahmen des. Schlosses gehören. Der
Bundesrat hat daher mit Grund die Steuerfreiheit für sie
nicht beansprucht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
,.
"
Es wird festgestellt, dass die Beklagte, entsprechend
,dem Beschlusse des Bundesrates vom 30. Januar 1917.
den Klägern für folgende Parzellen des Schlossgutes
Wildegg: «Karrengreth)} (Interims-Register Nr. 194;
Flur-Buch Nr. 1175), «Schürlimath (Int.-Reg. Nr. 195;
Fl.-B. Nr. 1140), (< Unteräsch» (Int.-Reg. Nr. 205; Fl.-B.
Nr.341), (<Sellenacken(Int.-Reg. Nr.206; Fl.-B. Nr. 343),
« Halden» (Int.-Reg. Nr. 207; Fl.-B. Nr. 344); «Lang-
matt» (Int.-Reg. Nr. 210; Fl.-B. Nr. 1167) und « Inseh
. (Int.-Reg. Nr 211; Fl.-B. Nr 53) steuerpflic,üig ist.
Eidgenössische Stempelabgabe. N0 29.
231
Soweit die Kläger das Recht zur Besteuerung des
Schlossgutes in weiterem Umfange beanspruchen, wird die
Klage abgewiesen.
XI. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE
DROIT DE TIMBRE FEDERAL
29. Arlit du 10 ma.i 1919. dans la ca.use Oompa.gnie
genevoise des Tra.mways electriques contre Geneve.
Loi federale sur le timbre. -
Pour les actions deja emises au
moment de l'entree en vigueur de la loi, l'obligation de
payer l'impöt fMeral ne prendra naissance que lorsque
les conditions de l'art. 19 seront realisees. Jusqu'a ce mo-
ment-la, les dispositions des lois cantonales restent en
vigueur qui soumettent a un droit de timbre cantonal les
actions deja emises.
~oL -
La loi gentll'ale genevoise sur les contributions
publiques du 9 novembre 1887, modifiee par la loi du
25 mai 1904, preserit ä. son article 204 que les effetsde
commerce, billets de banque, titres et actions de toute
valeur et de toute espece, negociables ou transmissibles~
crees ou payables a Geneve, sont soumis a un timbre
proportionnel... L'art. 216 de la dite loi fixe ce rlroit de
tim.bre a 3/4 % du capital nominal pour les societes d'une
duree superieure ä. 20 annees, 3/5 % pour les societes
d'une duree superieure a 10 ans sans excMer 20 ans e1:
3/8 % pour celles dont la duree n'est pas superieure ä.
10 ans. Enfin, l'art. 221 dispose que les societes, compa-
gnies ou entreprises peuvent remplacer le timbre propor.,..
tionnel par un. abonnement contracte aV'ec l'Etat, pour
la duree de la societe .
!S 4;; I -
t91\)'
16