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Staatsrecht.
machung von Heimatschutzinteressen einräumt. Die ses
wahrzunehmen hatte der Regierungsrat aber bei seinem
Rodungsbeschlusse vom November 19li jedenfalls keine
P f I ich t. Wenn daher die Gemeinde beschloss, davon
durch Einleitung des Enteignungsverfahrens Gebrauch
zu machen, so war der Regierungsrat bei einem Rekurse
gegen dieses Vorgehen an jenen seinen früheren Beschluss
jedenfalls insofern nicht gebunden, als er e r s t jet z t
zu prüfen hatte, ob die Gemeinde sich aus e i gen e m
Rechte dem Bauprojekte der Rekurrelltin widersetzen
könne. Damit ist nicht gesagt, dass die von der Rekurren-
tin erwähnten Vorgänge -
Genehmigung des Bebauungs-
planes, der Bau- und Niveaulinien und Rodungsbewilli-
gung -
für die Expropriation ohne alle Bedeutung seien.
Sie werden zur Folge haben, dass die Gemeinde sich bei
Festsetzung der Entschädigung nicht darauf berufen kann,
das fragliche Terrain sei aus bau- oder forstpolizeilichen
Gründen nicht überbaubar, sondern sich wird gefallen
lassen müssen, dass dasselbe insofern als Bauland be-
trachtet, ihr also der Mehrwert belastet wird, den es
infolge der streitigen behördlichen Massnahmen im Ver-
kehr gewonnen hat. Das Recht der Gemeinde zur Ent-
eignung selbst kann dadurch nicht ausgeschlossen wer-
den. Noch viel weniger vermag ihm der Umstand entgegen-
zustehen, dass der Regierungsrat in einem frühem Ro-
dungsbeschlusse vom Jahre U}94 die auf dem Rodungs-
gebiete projektierten Bauten und Parkanlagen als Ver-
schönerung der Gegend bezeichnet hat. Wo es sich wie
beim Heimatschutz um neue Rechtsgedanken handelt,
die sich naturgernäss in der Praxis erst langsam und all-
mählich durchzusetzen pflegen, kann die blosse Tatsache,
dass die Behörde vor zwei Jahrzenten einmal die näm-
liche Frage anders beurteilt hat, unmöglich ausreichen,
um einen späteren abweichenden Entscheid aus dem
Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit
anzufechten. Dass anderen Grundeigentümern gegenüber
anders verfahren worden sei, wird in der Rekursschrift
Kantonales Verfassungsrecht. i'IoO 69.
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wohl unter Beweisangebot behauptet, doch werden dazu
keinerlei nähere tatsächliche Angaben gemacht, sodass
es sich erübrigt, auf diesen Punkt weiter einzutreten.
5. -
Der letzte unter Berufung auf Art. 4 BV erhobene
Vorwurf, die Annahme, Art. 702 ZGB und § 182
Abs. 3 EG gestatteten die Aufstellung von Beschränkun-
gen des Grundeigentums und die Zwangsenteignung auch
schon zur Sicherung der Landschaften vor bIosseI' Beein-
trächtigung, sei will k ü r1 ich, hat keine selbständige
Bedeutung und ist bereits zurückgewiesen worden. Wenn
in diesem Zusammenhang neu noch angedeutet wird, dass
die genannten Bestimmungen nicht gewöhnliche, sondern
nur bestimmt qualifizierte Landschaften im Auge hätten,
so ist darauf zu erwidern, dass sie sich eben auf alle Land-
schaften beziehen, die aus dem Gesichtspunkte des zu-
lässigen Heimatschutzes in Betracht fallen können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekurse werden abgewiesen.
69. Urteil vom 19. November 1915
i. S. Devaux, gegen Bern. Obergericht.
Interkantonale Uebereinkunft vom. 20. November 1911 und
interkantonales Reglement vom 17. Juni 1912 zwischen
den Kantonen Bern Freiburg, Waadt und Neuenburg
betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-
Bieler- und Murtensee und der Zihl und Broye. Bestrei-
tung des verfassungsmässigen Zustandekommens derselben
für den Kanton Bern man{lels Anordnung des Referen-
dums, eventuell weil auch das Reglement, nicht nur die
Uebereinkunft, vom Grossen Rat hätte genehmigt werden
müssen. Was ist unter «Gegenstand der Gesetzgebung»
im Sinne von Art. 26 Ziff. 4 der hernischen KV zu ver-
stehen? Fortdauernde Gültigkeit trotz Art. 6 Ziff.2 und
AS 41 I -
1915
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Staatsrecht.
27 ebenda der Bestimmungen älterer Gesetze, worin für
bestimmte Materien die Regelung auf dem Verordnungs-
wege durch den Regierungsrat vorgesehen wird.
A. -
Die vom Bundesrat am 19. Dezember 1910 in
Anwendung der Art. 8 und 9, bezw. 1 und 64 der Bun-
desgesetze über das Postwesen und ülJh den Transport
auf Eisenbahnen und Dampfschiffen erlassene Verord-
nung betr. « die Schiffahrt konzessionierter U nterneh-
mungen auf schweizerischen Gewässern» bestimmt in
Art. 4, dass die Kontrolle über sämtliche auf schweize-
rischen Gewässern im Betrieb befindlichen Schiffe, welche
konzessionierten Unternehmungen gehören und zum Per-
sonen-oder Gütertranspor!. verwendet werden, dem Bunde,
diejenige über alle übrigen Schiffe den Kantonen zustehe.
Art. 96 ebenda verpflichtet die Kantone, ({ die erforder-
lichen Vorschriften über Bau und Betrieb der unter ihrer
Kontrolle stehenden Schiffe sowie über Fahrordnung und
Schiffspolizei (einschliesslich Signal- und Hafenordnung)
zu erlassen, bezw. zu ergänzen und dem Eisenbahnde-
partement zur Genehmigung zu unterbreiten. I) (I Für in-
terkantonale Gewässer sind diese Vorschriften einheitlich
aufzustellen. Falls die beteiligten Kantone sich über den
Erlass solcher nicht einigen könu"en, steht der Entscheid
dem Bundesrat zu.!) (Art. 96 -Satz 2 und 3.) Um der
ihnen damit zugewiesenen Aufgabe nachzukommen, haben
die Kantone Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg im
Jahre 1911 eine (I Interkantonale Uebereinkunft betref-
fend die Kontrolle und die SchifIahrtspolizei auf dem
Neuenburger-, Bieler- und Murtensee und den Kanälen
der Zihl und der Broye» abgeschlossen, die in Art. 1 die
nach der eidgenössischen Verordnung von den Kantonen
auszuübende Kontrolle und SchiffahrtspoJizei auf den
genannten Gewässern einer (I einheitlichen und gemein-
schaftlichen Kommission» der vier beteiligten Kantone
überträgt und in Art. 6 weiter vorschreibt: « Die Kom-
mission hat für die vier Kantone ein einheitliches, alle
Kan; ""ales Verfassungsrecht. N0 69.
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Massnahmen und nötigen Anmdnungen, sowie die Straf-
bestimmungen umfassendes Pol i z ei re gl e me n t auf-
zustellen und den beteiligten Kantonsregierungen sowie
dem eidgenössischen Eisenbahndepartement zur Geneh-
migung zu unterbreiten. Dieses Reglement kann Bussen
bis auf 500 Fr. und Gefängnisstrafen von höchstens zwei
Monaten vorsehen. » Die fragliche Uebereinkunft ist am
20./23. November 1911 von den Grossen Räten aller be-
teiligten Kantone ratifiziert· worden und hat am 30. Ja-
nuar 1912 auch die Zustimmung des Bundesrats erhalten.
Eine Volksabstimmung ist darüber, wenigstens im Kan-
ton Bern, nicht angeordnet. worden.
Das in Ausführung derselben zwischen den Regierungen
der Kantone Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg
vereinbarte (l Interkantonale Reglement betreffend die
Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-, Bieler- und
Murtensee und den Kanälen der Zihl und der Broye»
vom 4.7.10. u.21. Mai 1912, vom schweizerischen Eisen-
bahndepartement genehmigt am 17. Juni 1912, enthält
in Abschnitt IV B unter der U eberschrift ({ Mietboote »
u. a. folgende Vorschrift :
« § '17. Den Bootsvermietern ist es untersagt, jungen
Leuten, welche das 16. Altersjahr nicht erreicht haben,
Fahrzeuge auszumieten, sowie an Personen, die sich in
betrunkenem Zustand befinden oder solchen, welche die
nötige Erfahrung zur Führung eines Bootes nicht be-
sitzen. Bei schlechter Witterung ist das Vermieten von
Fahrzeugeu zu verweigern. Die S chi f f s ver m i e t e r
müssen zu jeder Zeit auf Verlangen der
k 0 mp e t e n t e 11 Be hör d e die Na me nun d das
Domizil der Personen angeben können,
den e n sie F a h r z e u g e ver m i e t e t hab e n.)}
Art. 57 bestimmt: ({ Unvorgreiflich der Fälle, wo das
Gericht wegen Verbrechen oder Vergehen schwerere
Strafen auszusprechen hat, werden Uebertretungen des
gegenwärtigen Reglements mit Bussen von 5 bis 500 Fr.
Staatsrecht.
oder mit Gefängnis von einem Tag bis zu zwei Monaten
bestraft. Das Urteil ist vollstreckbar auf dem ganzen
Gebiet aller Konkordatskantone. »
Gestützt hierauf hat sodanIl der Regierungsrat des
Kantons Bern am 30. Juli 1912 eine « Verordnung be-
treffend das interkantonale Reglement vom 17. Juni 1912
über die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-, Bieler-
und Murtensee und den Kanälen der Zihl und der Broye 0
folgenden Wortlauts erlassen:
« § 1. Das interkantonale Reglement vom 17. Juni 1912
betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-,
Bieler- und Murtensee und den Kanälen der Zihl und
der Broye ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Dasselbe findet im Gebiet des Kantons Bern Anwendung
auf den . Bielersee sowie die Zihl von ihrem Ausfluss aus
dem Neuenburgersee bis zu ihrer Einmündung in den
Bielersee. »
«.§ 2. Widerhandlungen gegen dieses interkantonale
Reglement werden mit einer Busse von 1 bis 200 Fr.
oder Gefangenschaft bis zu 3 Tagen bestraft. »
« § 3. Soweit mit diesem interkantonalen Reglement
im Widerspruch stehend, ist das Po~zeireglement vom
4. Mai 1898 betreffend die Schiffahrt und Flösserei im
Kanton Bern für den Bielersee und die Zihl aufgehoben. »
« § 4. Diese Verordnung ist in die Gesetzessammlung
aufzunehmen und tritt sofort in Kraft. »
B. -
In Anwendung dieser'Vorschriften hat das Re-
gierungsstatthalteramtBiel im Juli 1914 den heutigen Re-
kurrenten Paul Devaux, Abwart der Bootsvermietungs-
unternehmung «Neptun» A.-G. in Biel, dem Richter
überwiesen, weil er es entgegen Art. 17 des vorerwähnten
interkantonalen Reglements unterlassen habe, über die
Personen der Mieter von Schiffen eine Kontrolle zu
führen, und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, der
Polizei die Personalien eines jungen Mannes anzugeben.
der bei ihm ein Ruderboot gemietet hatte. Der Polizei-
richter von Biel sprach Devaux mit der Begründung
Kantonales Verfassungsrecht. N° 69.
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frei, dass das streitige Reglement nicht verfassungs-
mässig zustandegekommen sei, indem interkantonale Ver-
träge nach Art. 26 KV nur vom Grossen Rate abge-
schlossen werden könnten und dieser seine dahingeh~nde
Befugnis gemäss Art. 27 ebenda nicht an die Regierung
habe übertragen können. Auf Appellation der Staatsan-
waltschaft hat jedoch die erste Strafkammer des berni-
sehen Obergerichts am 16. Juni 1915 dieses Erkenntnis
aufgehoben und er k a n n t:
« Paul Devaux wird schuldig erklärt der Widerhand-
lung gegen Art. 17 des interkantonalen Reglements vom
17. Juni 1912 betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem
Bielersee und in Anwendung von Art. 6 der interkanto-
nalen Uebereinkunft vom 20. November 1911 in Ver-
bindung mit Art. 57 des zitierten Reglements, § 2 der
regierungsrätlichen Verordnung vom 30. Juli 1912, Art.
368 und 468 StV verurteilt:
1. Polizeilich zu 20 Fr. Busse;
2. zu den Kosten des Staates, bestimmt:
a) die erstinstanzlichen auf 9 Fr. 80 Cts.
b) die Rekurskosten auf 20 Fr.»
Aus den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils ist
hervorzuheben: Das bernische Gesetz vom 3. April 1857
über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer
schreibe in § 1 vor: «Alle Gewässer, welche zur Schiff-
fahrt oder Flösserei benutzt werden, sind öffentliche
Sachen. Der Regierungsrat bestimmt, welche Gewässer
zur Schiffahrt und Flösserei benutzt werden dürfen und
erlässt die darauf bezüglichen Polizeiverordnungen.)
Durch diese Vorschrift sei der Regierung von Gesetzes
wegen die Befugnis zugewieson worden, die Schiffahrts-
polizei auf dem Ver 0 r d nun g s weg e zu regeln. Der
Regierungsrat habe denn auch von dieser Befugnis Ge-
brauch gemacht, indem er am 4. Mai 1898 ein Polizei-
reglement betreffend die Schiffahrt und Flösserei im
Kanton Bern erlassen habe, das in der Hauptsache ähn-
liche Bestimmungen wie das interkantonale Reglement
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Staatsrecht.
von 1912 enthalte. Daraus folge, dass es sich bei der in
Frage stehenden Materie nicht um einen Gegenstand der
Gesetzgebung im eigentlichen Sinne handle. Der Grosse
Rat sei demnach kompetent gewesen, das interkantonale
Uebereinkommen vom 20. November 1911 von sich aus,
ohne Befragung des Volkes, abzuschliessen. Dass auch
das gestützt darauf erlassene Reglement ihm zur Geneh~
migung vorgelegt werde, sei nicht erforderlich gewesen,
weil demselben nicht die Bedeutung eines selbständigen
interkantonalen Vertrages, sondern lediglich Vollziehungs-
charakter zukomme. Zum Erlass solcher VolIziehungs-
vorschriften sei aber der Regierungsrat gestützt auf Art.
36 und 38 KV und die vorerwähnte Bestimmung des
Gesetzes von 1857 aus eigenem Rechte befugt gewesen,
sodass von einer in Art. 6 des interkantona.len Ueber-
einkommens liegenden verfassungswidrigen Kompetenz-
delegation nicht die Rede sein könne.
C. -
Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat Paul
Devaux die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrage, es aufzuheben. Es
wird ausgeführt: nach Art. 6 der bernischen Verfassung
liege die gesetzgebende Gewalt grundsätzlich beim Volke.
Eine Ausnahme hievon sehe die Verfassung nur insofern
vor, als in den einzelnen Gesetzen die Bestimmungen
bezeichnet werden könnten, deren nähere Ausführung
einem Dekret des Grossen Rats vorbehalten bleibe (Art.
6 und 26 Ziff. 2). Der Regierungsrat sei nach Art. 33 ff.
insbesondere 36 und 38 KV lediglich Verwaltungs-
behörde und vollziehe als solche die Gesetze, Dekrete
usw. Gesetzgebungsbefugnisse stünden ihm nicht zu und
könnten ihm auch nicht vom Grossen Rat delegiert
werden, da Art. 27 KV die Uebertragung der dem
Grossen Rat verfassungsmässig zug~wiesenen Verrich-
tungen an eine andere Behörde ausschliesse. Diese Grund-
sätze gälten auch für interkantonale Verträge, indem
Art. 26 Ziff. 4 KV den Grossen Rat zum Abschluss sol-
cher nur insoweit ermächtige, als sie « nicht einen Ge-
Kantonales Verfassungsrecht. N° 69.
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genstand der Gesetzgebung betreffen l). Verträge, die sich
auf einen Gegenstand dE:!r Gesetzgebung beziehen, müssten
demnach der Volksabstimmung unterbreitet werden.
Was in anderer Weise als durch ein Gesetz geregelt
werden könne, also nicht Gegenstand der Gesetzgebu~g
zu sein brauche, ergebe sich aus den übrigen Ziffern
von Art. 26. Jedenfalls sei der Kreis der bezüglichen
Materien eng zu ziehen, wie dies im Sinne jeder demo-
kratischen Verfassung liege. Unter keinen Umständen
dürfe angenommen werden, dass « das Aufstellen von
neuen Deliktstatbeständen nicht unter den Begriff der
» Gegenstände der Gesetzgebung« falle, sondern direkt
durch den Grossen Rat oder gar durch den Regierungs-
rat erfolgen könne .. Der V ersuch des Obergerichts, aus
Art. 1 des Gesetzes vom 3. April 1857 das Gegenteil
herzuleiten, gehe fehl. Das zitierte Gesetz befasse sich
mit Fragen des Vvasserbaus und mit den zivil- und
öß'entlichrechtlichen Verhältnissen an öffentlichen und
Privatgewässern, die Vermietung von Vergnügungsboten
hahe damit nicht geregelt werden wollen. Man habe also
bei Erlass desselben auch nicht daran denken können,
eine bezügliche Gesetzgebungsbefugnis an den Regierungs-
rat zu übertragen, sofern das überhaupt möglich ge-
wesen wäre. Im übrigen sei klar, dass Bestimmungen
eines Gesetzes von 1857 die Verfassung von 1893 nicht
berühren könnten. Die Kompetenzen des Regierungsrats
würden durch die Verfassung bestimmt und wenn ein
älteres Gesetz nach dieser Richtung der Verfassung
widerspreche, so seien seine Vorschriften eben verfas-
sungswidrig geworden. Die in Art. 15 ff. insbesondere
Art. 17 des interkantonalen Reglements enthaltenen Vor-
schriften über die Vermietung von Vergnügungsbooten
hälten demnach nur im Wege eines Gesetzes oder kraft
iu einem solchen enthaltener Ermächtigung durch De-
kret des Grossen Rates erlassen werden können. Der
Regierungsrat sei dazu auf keinen Fall, auch nicht mit
Zustimmung des Grossen Rats, befugt gewesen. Durch
Staatsrecht.
das angefochtene Urteil der Strafkammer werde daher
die KV verletzt, indem dasselbe Bestimmungen anwende
und sich auf sie stütze, die auf verfassungswidrige
Weise zustandegekommen seien. Ferner liege darin auch
ein Verstoss gegen Art. 4 BV, weil die Bestimmungen.
um deren Anwendung es sich handle, nur für die Boots-
vermieter am Bielersee gelten, während diejenigen an
anderen Gewässern des Kantons, z.B. an den Seen des
Berner Oberlandes, den fraglichen Beschränkungen nicht
unterstünden. Es werde somit dadurch für einzelne An-
gehörige· eines Berufsstandes innert des Kantonsgebietes
ein besonderes Recht geschaffen, was dem Grundsatz
der Rechtsgleichheit widerspreche.
D. -
Die I. Strafkammer des beraischen Obergerichts
hat in ihrer Vernehmlassung, in der sie auf Abweisung
des Rekurses schliesst, u. a. ausgeführt: Die Verfassung
spreche sich darüber, was als« Gegenstand der Gesetz-
gebung» zu betrachten sei, nicht aus. Als bei der Be-
ratung des Verfassungsentwurfes im Grossen Rat ein
Votant auf diese Lücke aufmerksam gemacht habe, sei
ihm erwidert worden, dass der Volksabstimmung eben
alles zu unterbreiten sein werde, was. sei n erN a t u r
n ach durch Gesetz geregelt werden müsse, womit die
Frage im Grunde offen gelassen und zur quaestio lacti
gestempelt worden sei. \Venn der Rekurrent behaupte.
dass das Aufstellen neuer D~liktstatbestände zu den Ma-
terien gehöre, die ihrem Wesen nach nur durch Gesetz
geordnet werden könnten, so befinde er sich im Irrtum.
Es genüge, nach dieser Richtung auf das noch in Kraft
stehende Dekret des Grossen Rats v:om 1. März 1858
«(betreffend die Strafbestimmungen über Widerhand-
lungen gegen Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse
des Regierungsrats» zu verweisen, das in Art. 1 bestim-
me:
«(Widerhandlungen gegen Verordnungen, Regle-
mente und andere Beschlüsse, welche innerhalb der Ver-
fassung und der Gesetze vom Regierungsrat ausgehen
Kantonales Verfassungsrecht. N0 69.
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oder von demselben die Sanktion erhalten, sind mit
einer Busse von 1 bis 200 Fr., mit öffentlicher Arbeit
bis zu 8 Tagen oder mit Gefangenschaft bis zu 3 Tagen
zu bestrafen, sofern in die betreffenden Verordnungen,
Reglemente und Beschlüsse die Strafandrohung aufge-
nommen worden ist.)) Es entspreche denn auch durch-
aus der Natur der Sache, dass blosse Polizeireglemente
nicht dem Referendum unterstellt würden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Sowohl bei der
«(Interkantonalen Uebereill-
kunft I) vom November 1911 als bei dem in Anschluss
an sie aufgestellten dnterkantonalen Reglement ~ vom
17. Juni 1912 über die Schiffahrtspolizei auf dem Neuen-
burger-, Bieler- und Murtensee und den Kanälen der
Zihl und Broye hat man es nicht mit Konkordaten im
eigentlichen Sinne, d. h. mit Verkommnissen über Ge-
genstände, die zu regeln im freien Belieben der beteiligten
Kantone stand, sondern mit Vereinbarungen zu tun,
deren Abschluss . ihneH durch das Bundesrecht -
Art.
96 der eingangs angeführten bundesrätIichen Verordnung
vom 10. Dezember 1910 -
zur Pflicht gemacht war.
Wäre eine Einigung darüber zwischen ihnen nicht erfolgt,
so hätte der Bundesrat an ihrer Stelle die nötigen Vor-
schriften von sich aus erlassen.· Es frägt sich daher, ob
überhaupt zu deren gültigem Zustandekommen die Be-
obachtung der Normen des kantonalen Verfassungsrechts
über den Abschluss interkantonaler Verträge und die
Formen der Gesetzgebung erforderlich gewesen sei, oder
ob es sich nicM dabei dem rechtlichen Wesen nach um
blosse Ausführungsvorschriften zu einer eidgenössischen
Norm handle, die von derjenigen kantonalen Behörde
auszugehen hatten, der allgemein die Vollziehung und
Ausführung der Gesetze obliegt. Die Frage kann indessen
deshalb offen gelassen werden, weil die Anfechtung der
500
Staatsrecht.
formellen Gültigkeit der streitigen Vereinbarungen. sich
auch vom Boden des kantonalen Staatsrechts aus als
unbegründet erweist.
2. -
Wie die I. Strafkammer des bernischen Oberge-
richts in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt,
umschreibt die bernische Verfassung die Matt>rien, die
durch Gesetz geordnet und deshalb der Volksabstimmung
unterbreitet werden müssen, nicht näher. Die Frage, was 1
(c Gegenstand der Gesetzgebung ') sei und was durch blosse I
Verordnung geregelt werden könne, lässt sich demnach 1
nicht allgemeingiltig, sondern nur von Fall zu Fall für \
jede in Betracht fallende Materie besonders beantwOlten.
Wenn der Rekurrent behauptet, dass das « Aufstellen von
Deliktstatsbeständen) unter allen Umständen, selbst wenn
es sich um solche poliz~ilicher Natur handle, nur durch
ein Gesetz im formeHen Sinne erfolgen könne, so findet
diese Auffassung im positiven bernischen Staatsrecht
keine Grundlage. Insbesondere kann sie nicht etwa aus
dem -
in der bernischen Verfassung übrigens nicht aus-
drücklich ausgesprochenen -
Grundsatz « nulla poena
sille lege» hergeleitet werden. Denn dieser Grundsatz be-
zweckt lediglich, den Bürger dadurch vor behördlicher
·Willkür zu schützen, dass für die Bestrafung das Vor-
handensein einer allgemein verbindlichen, auf alle Fälle
in gleicher Weise zur Anwendung kommenden Norm ver-
langt wird. Der Ausdruck « lex) «< Gesetz I}) ist demnach
darin nicht in dem wörtlichen formellen Sinne einer auf
dem 'Wege der Gesetzgebung aufgestellten Vorschrift,
sondern in der materiellen Bedeutung des gesetzten Rech-
tes, der Rechtssatzung im Gegensatz zu den nur für einen
Einzelfall ergehenden Weisungen und Verfügungen der
Staatsbehörden zu verstehen. Als « gesetzlich) ange-
droht erscheint somit die Strafe, sobald sie durch einen
aus einer verfassungsmässig anerkannten Quelle stam-
menden al1gemein verbindlichen Rechtssatz vorgesehen
wird, dass dieser Re~htssatz in einem Gesetze im for-
mellen Sinne enthalten sei, ist nicht erforderlich (vergl.
Kantonales Verfassungsrec;ü. ~o 69.
501
AS 32 I S. 106 ff. Erw.2). Mangels eilier entgegcnstehE;u-
den positiven Norm darf daher angenommen y,rerdE:ll,
dass auch nach bernischem Recht in der verfa3E:~lllgs
oder gesetzgemässen Befugnis einer Behörde, Vorschriften
verwaltungsrechtlicher, insbesondere polizeilicher Natur
über einen bestimmten Gegenstand zu erlassen, die wei-
tere, Uebertretungen dieser Vorschriften mit Strafe zu
bedrohen, eingeschlossen ist. In diesem Sinne hat delll'
auch offenbar der Grosse Rat die mit den heutigen Art. 36
und 38 wörtlich übereinstimmenden Art. 37 und 39 der
früheren Verfassung von 1846 «! Der Regie;rungsrat be-
Borat innerhalb der Schranken der Verfassung und der
Ge:etze die gesamte Regierungsverwaltung. Er vollzieht
die Gesetze, Dekrete und Beschlüsse des Grossen Rats
sowie die in Rechtskraft erwachsenen Urteile. ») ausge-
legt, als er das in der Beschwerdeautw:Jrt angeführte
Dekret vom 1. März 1858 erliess. Denn im Eingang dieses
Dekrets wird zu dessen Begründung ausdrücklich be-
merkt: « dass der Regierungsrat nach Art. 37 und ~)9 der
Verfassung hefugt sei, die von der gesetzgebenden Gewalt
im aHgemeinen aufgestellten Slrafandrohungen für Wider-
handlungen gege;~ in seiner Kompetenz liegende Verwal-
tunGs- und Polizeivorsehriften durch die betreffenden spe-
o
.
zieHen Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse nn
Einzelnen anwendbar zu eddären und des näheren zu
normieren », ·worin implicitc die Anerkennung liegt, dass,
soweit dem Regierungsrat das Recht zur Regelung einer
Materie dureh Polizeiverordnungen zustehe, er auch auf
die Nichtbeachtung der Bestimmungen der letzteren Strafe
androhen könne, ohne dass es dazu noeh einer speziellen
gesetzlichen Ermächtigung bedürfte.
An dieser Rechtslage ist auch durch die vom Rekur-
renten angeführten Art. 6 ZitT. 2 Abs. 2 und 27 der nenen
Verfassung von 1893 nichts geändert worden. 'Venn hier
bestimmt wird, dass in jedem Gesetze die Vorschriften zu
bezeichnen seien, deren nähere Ausführung einem Dekret
des Grossen Rates vorbehalten bleibe und dass der Grosse
502
Staatsrecht.
Rat (< die ihm durch die Verfassung ausdrücklich zugewiese-
nen Verrichtungen}) keiner anderen Behörde übertragen
könne, so folgt daraus lediglich ein e r sei t s, dass Mate-
rien, die zu den « Gegenständen der Gesetzge-
b u n g» geh öre n, nur insoweit auf dem Dekretswege
geordnet werden können, als ein Gesetz den Grossen Rat
dazu ausdrücklich ermächtigt, a nd er e r sei t s, dass der
letztere die ihm aus einer solchen Ermächtigung erwach-
senden Befugnisse nicht an den Regierungsrat weiter dele-
gieren kann. Dagegen ist damit entgegen der Auffassung
des Rekurrenten keineswegs gesagt, dass die Aufstellung
von Rechtssätzen, d. h. von Geboten und Verboten allge-
mein verbindlicher Natur überhaupt nur von den Faktoren
der Gesetzgebung, dem Volk und dem Grossen Rat und
nie von der vollziehenden. Gewalt, der Regierung ausgehen
könne. Da die Verfassung eine nähere Aufzählung oder
begriffliche Umschreibung der « Gegenstände der Gesetz-
gebung') nicht enthält, steht grundsätzlich nichts entgegen.
dass einzelne Materien durch Gesetz aus diesem Kreis aus-
geschieden und der Verordnungskompetenz der vollziehen-
den Behörde, des Regierungsrats zugewiesen werden. Es
müssen daher auch die Bestimmungen älterer Gesetze,
welche eine derartige Ausscheidung enthalten, solange als
weiter geltend anerkannt werden, als sie nicht enhveder
ausdrücklich aufgehoben worden sind oder sich doch aus
der Verfassung oder einem späteren Gesetze im \Ycge der
Auslegung ergibt, dass die betreffende Materie nunmehr
als Gegenstand der Gesetzgebung anzusehen ist. Dass
letzteres für den hier in Betracht kommenden § 1 des.
Gesetzes vom 3. April 1857 über Unterhalt und Korrek-
tion der Gewässer zutreffe, hat aber der Rekurrent nicht
dargetan. Die von ihm vertretene Auffassung, dass die
erwähnte Vorschrift durch das Inkrafttreten der Verfas-
sung von 1893 obsolet geworden sei, ist demnach rechts-
irrtümlich. Ebenso geht der Einwand fehl, dass die darin
dem Regierungsrat eingeräumte Verordnungskompetenz
sich nicht auf die « Vermietung von Vergnügungsboten »
Kantonales Verfassullgsreclli. Ne 69.
503
erstrecke. \Venn das 'Gesetz im Anschluss an die Fest-
stellung, dass die der Schiffahrt und Flösserei dienenden
Gewässer als öffentliche Sachen anzusehen seien, dem
Regierungsrat die Aufgabe zuweist, zu bestimmen, wel-
che Gewässer hiezu benützt werden dürfen und die
« darauf bezüglichen Polizeiverordnungen }) zu erlassen,
so ist damit unzweideutig ausgesprochen, dass das Ver-
ordnungsrecht der Regierung die gesamte Schiffahrts-
polizei, mithin auch den Verkehr mit gemieteten Ver-
gnügungsschiffen und die Feststellung der polizeilichen
Pflichten; welche dem Vermieter aus dem Vermietungs-
geschäfte erwachsen, umfasst. Tatsächlich enthält denn
auch schon das in Ausführung des Gesetzt·s erlassene
interne Polizeireglement über die Schiffahrt und Flösserei
im Kanton Bern von 1898 einzelne hierauf sich bezie-
hende Vorschriften.
\Var der Regierungsrat demnach befugt, diese Materie
intern für das Kantonsgebiet von sich aus auf dem Verord-
nungswege zu ordnen, so konnte er aber ohne Frage auch
zum Zwecke ihrer einheitlichen Regelung für das Gebiet
mehrerer Kantone darüber mit den Regierungen anderer
Kantone eine Vereinbarung treffen (vergl. AS 40 I S.395
Erw. 2). \Venn Art. 6 der Interkantonalen Uebereinkunft
vom November 1911 bestimmt, dass das in ihm vorge-
sehene « Interkantonale Reglement}) über die Schiffahrts-
polizei auf dem Neuenburger-. Bieler- und Murtensee und
den Kanälen der Zihl und der Broye von den Kantons-
regierungen ohne Begrüssung der Grossen Räte zu er-
lassen sei, so liegt somit darin vom Standpunkt des
bernischen Rechts nicht die Delegation einer dem Grossen
Rat zustehenden Kompetenz an den Regierungsrat. son-
dern lediglich die Anerkennung einer dem letzteren ohne-
hin von Gesetzeswegen schon zukommenden Befugnis.
3. -
Soweit die Beschwerde die Bestimmungen der
Art. 17 und 57 des Interkantonalen Reglements, auf die
sich die Bestrafung des Rekurrenten stützt, unter Beru-
fung auf das kantonale Verfassungsrecht als formell un-
504
Staatsrecht.
giltig anficht, ist sie demnach ans den vorstehenden
Gründen zu verwerfen. Soweit aber damit geltend ge-
macht wird, dass in der Anwendung der erwähnten Vor-
schriften eine Verletzung von Art. 4 BV liege, weil die
darin aufgestellten polizeilichen Beschränkungen nur für
die Bootsvermieter am Bielersee und nicht auch für die-
jenigen an anderen Seen und Gewässern des Kantons
g~lten, erweist sie sich schon deshalb als hinfällig, weil
dIese beschränkte Geltung lediglich die Folge des Um-
standes ist, dass die Schiffahrt auf dem Bielersee als einem
interkantonalen Gewässer kraft Bundesrechts, der eid-
genössischen Verordnung vom 10. Dezember 1910, einer
a~deren Rechtsordnung, nämlich dem auf dem Wege
emes Staatsvertrags geschaffenen interkantonalen Rechte
untersteht, als diejenige. auf den übrigen rein bernischell
Gewässern. Die gerügte Verschiedenheit ergibt sich dem-
nach nicht aus einer ungleichen Behandlung dem näm-
lichen Berufsstand angehörender Bürger durch eine und
dieselbe Rechtsordnung, sondern aus dem in der Natur
der Sache begründeten Nebeneinanderbestehen verschie-
~ener . von einander unabhängiger Rechtsordnungen -
emer mnerkantonalen und einer interkantonalen, -
so
dass von einer Ungleichheit vor' dem Gesetze im Sinne
von Art. 4 BV die Rede nicht sein kann.
Demnach hat das Bundesgericht
er k a n'n t :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Staatsrechtl. Streitigkeiten zwiscilen Kantonen. N° 70.
IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN
ZWISCHEN KANTONEN
CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC
ENTRE CANTONS
70. Arret du 6 novembre 1916 dans la cause
Zurich contre Geneva.
505
Extradition intercantonale: Pour qu'un canton soit
oblige d'accorder l'extradition. il faut que les faits reproches
a la personne poursuivie soient punissables t an t seI 0 n la
loi du canton de refuge que sel"on celle du can-
ton requerant (loi fed. 1852, art. 1er).
Droit de la personne poursuivie d'etre entendue et d'exiger
que la loi soit observee a son egard (loi fed., art, 8). -
Pas
de droit individueJ du plaignant de requerir l'extradition.
A.- Le 1 er juillet 1915, le Conseil d'Etat du canton de
Zurich a requis du Conseil d'Etat du canton de Geneve
l'extradition de dame veuve Marie Fries-Fleury et de
dame Pfister, sa mere, domiciliees a Geneve. Ces deux
personnes etaient inculpees dans le canton de Zurich de
s'etre approprie illegalement des biens dependant de la
suceession du Dr Fries, decede le 20 septembre 1914 a
Zurich. Les prevenues s'opposerent a leur extradition.
Par office du 16 juillet, le Conseil d'Etat de Geneve
informa celui da Zurich que les inculpees avaient Me
relaxees, «le vol commis par l'epouse ou l'ascendante ne
tombant pas sous le coup du Code penal genevois. l} En
consequmce, le Conseil d'Etat de Geneve priait de lui
transmettre le dossier de r enquete instruite dans le
canton de Zurich pour examiner si l'extradition des pre-
venues pouvait etre accordee. Le 26 aoftt, le gouverne-
ment de Zurich insista aupres du gouvernement de 'Ge-
neve pour que l'extradition demandee lui rut accordee,