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41_I_491

BGE 41 I 491

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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490

Staatsrecht.

machung von Heimatschutzinteressen einräumt. Die ses

wahrzunehmen hatte der Regierungsrat aber bei seinem

Rodungsbeschlusse vom November 19li jedenfalls keine

P f I ich t. Wenn daher die Gemeinde beschloss, davon

durch Einleitung des Enteignungsverfahrens Gebrauch

zu machen, so war der Regierungsrat bei einem Rekurse

gegen dieses Vorgehen an jenen seinen früheren Beschluss

jedenfalls insofern nicht gebunden, als er e r s t jet z t

zu prüfen hatte, ob die Gemeinde sich aus e i gen e m

Rechte dem Bauprojekte der Rekurrelltin widersetzen

könne. Damit ist nicht gesagt, dass die von der Rekurren-

tin erwähnten Vorgänge -

Genehmigung des Bebauungs-

planes, der Bau- und Niveaulinien und Rodungsbewilli-

gung -

für die Expropriation ohne alle Bedeutung seien.

Sie werden zur Folge haben, dass die Gemeinde sich bei

Festsetzung der Entschädigung nicht darauf berufen kann,

das fragliche Terrain sei aus bau- oder forstpolizeilichen

Gründen nicht überbaubar, sondern sich wird gefallen

lassen müssen, dass dasselbe insofern als Bauland be-

trachtet, ihr also der Mehrwert belastet wird, den es

infolge der streitigen behördlichen Massnahmen im Ver-

kehr gewonnen hat. Das Recht der Gemeinde zur Ent-

eignung selbst kann dadurch nicht ausgeschlossen wer-

den. Noch viel weniger vermag ihm der Umstand entgegen-

zustehen, dass der Regierungsrat in einem frühem Ro-

dungsbeschlusse vom Jahre U}94 die auf dem Rodungs-

gebiete projektierten Bauten und Parkanlagen als Ver-

schönerung der Gegend bezeichnet hat. Wo es sich wie

beim Heimatschutz um neue Rechtsgedanken handelt,

die sich naturgernäss in der Praxis erst langsam und all-

mählich durchzusetzen pflegen, kann die blosse Tatsache,

dass die Behörde vor zwei Jahrzenten einmal die näm-

liche Frage anders beurteilt hat, unmöglich ausreichen,

um einen späteren abweichenden Entscheid aus dem

Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit

anzufechten. Dass anderen Grundeigentümern gegenüber

anders verfahren worden sei, wird in der Rekursschrift

Kantonales Verfassungsrecht. i'IoO 69.

491

wohl unter Beweisangebot behauptet, doch werden dazu

keinerlei nähere tatsächliche Angaben gemacht, sodass

es sich erübrigt, auf diesen Punkt weiter einzutreten.

5. -

Der letzte unter Berufung auf Art. 4 BV erhobene

Vorwurf, die Annahme, Art. 702 ZGB und § 182

Abs. 3 EG gestatteten die Aufstellung von Beschränkun-

gen des Grundeigentums und die Zwangsenteignung auch

schon zur Sicherung der Landschaften vor bIosseI' Beein-

trächtigung, sei will k ü r1 ich, hat keine selbständige

Bedeutung und ist bereits zurückgewiesen worden. Wenn

in diesem Zusammenhang neu noch angedeutet wird, dass

die genannten Bestimmungen nicht gewöhnliche, sondern

nur bestimmt qualifizierte Landschaften im Auge hätten,

so ist darauf zu erwidern, dass sie sich eben auf alle Land-

schaften beziehen, die aus dem Gesichtspunkte des zu-

lässigen Heimatschutzes in Betracht fallen können.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Rekurse werden abgewiesen.

69. Urteil vom 19. November 1915

i. S. Devaux, gegen Bern. Obergericht.

Interkantonale Uebereinkunft vom. 20. November 1911 und

interkantonales Reglement vom 17. Juni 1912 zwischen

den Kantonen Bern Freiburg, Waadt und Neuenburg

betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-

Bieler- und Murtensee und der Zihl und Broye. Bestrei-

tung des verfassungsmässigen Zustandekommens derselben

für den Kanton Bern man{lels Anordnung des Referen-

dums, eventuell weil auch das Reglement, nicht nur die

Uebereinkunft, vom Grossen Rat hätte genehmigt werden

müssen. Was ist unter «Gegenstand der Gesetzgebung»

im Sinne von Art. 26 Ziff. 4 der hernischen KV zu ver-

stehen? Fortdauernde Gültigkeit trotz Art. 6 Ziff.2 und

AS 41 I -

1915

33

492

Staatsrecht.

27 ebenda der Bestimmungen älterer Gesetze, worin für

bestimmte Materien die Regelung auf dem Verordnungs-

wege durch den Regierungsrat vorgesehen wird.

A. -

Die vom Bundesrat am 19. Dezember 1910 in

Anwendung der Art. 8 und 9, bezw. 1 und 64 der Bun-

desgesetze über das Postwesen und ülJh den Transport

auf Eisenbahnen und Dampfschiffen erlassene Verord-

nung betr. « die Schiffahrt konzessionierter U nterneh-

mungen auf schweizerischen Gewässern» bestimmt in

Art. 4, dass die Kontrolle über sämtliche auf schweize-

rischen Gewässern im Betrieb befindlichen Schiffe, welche

konzessionierten Unternehmungen gehören und zum Per-

sonen-oder Gütertranspor!. verwendet werden, dem Bunde,

diejenige über alle übrigen Schiffe den Kantonen zustehe.

Art. 96 ebenda verpflichtet die Kantone, ({ die erforder-

lichen Vorschriften über Bau und Betrieb der unter ihrer

Kontrolle stehenden Schiffe sowie über Fahrordnung und

Schiffspolizei (einschliesslich Signal- und Hafenordnung)

zu erlassen, bezw. zu ergänzen und dem Eisenbahnde-

partement zur Genehmigung zu unterbreiten. I) (I Für in-

terkantonale Gewässer sind diese Vorschriften einheitlich

aufzustellen. Falls die beteiligten Kantone sich über den

Erlass solcher nicht einigen könu"en, steht der Entscheid

dem Bundesrat zu.!) (Art. 96 -Satz 2 und 3.) Um der

ihnen damit zugewiesenen Aufgabe nachzukommen, haben

die Kantone Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg im

Jahre 1911 eine (I Interkantonale Uebereinkunft betref-

fend die Kontrolle und die SchifIahrtspolizei auf dem

Neuenburger-, Bieler- und Murtensee und den Kanälen

der Zihl und der Broye» abgeschlossen, die in Art. 1 die

nach der eidgenössischen Verordnung von den Kantonen

auszuübende Kontrolle und SchiffahrtspoJizei auf den

genannten Gewässern einer (I einheitlichen und gemein-

schaftlichen Kommission» der vier beteiligten Kantone

überträgt und in Art. 6 weiter vorschreibt: « Die Kom-

mission hat für die vier Kantone ein einheitliches, alle

Kan; ""ales Verfassungsrecht. N0 69.

493

Massnahmen und nötigen Anmdnungen, sowie die Straf-

bestimmungen umfassendes Pol i z ei re gl e me n t auf-

zustellen und den beteiligten Kantonsregierungen sowie

dem eidgenössischen Eisenbahndepartement zur Geneh-

migung zu unterbreiten. Dieses Reglement kann Bussen

bis auf 500 Fr. und Gefängnisstrafen von höchstens zwei

Monaten vorsehen. » Die fragliche Uebereinkunft ist am

20./23. November 1911 von den Grossen Räten aller be-

teiligten Kantone ratifiziert· worden und hat am 30. Ja-

nuar 1912 auch die Zustimmung des Bundesrats erhalten.

Eine Volksabstimmung ist darüber, wenigstens im Kan-

ton Bern, nicht angeordnet. worden.

Das in Ausführung derselben zwischen den Regierungen

der Kantone Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg

vereinbarte (l Interkantonale Reglement betreffend die

Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-, Bieler- und

Murtensee und den Kanälen der Zihl und der Broye»

vom 4.7.10. u.21. Mai 1912, vom schweizerischen Eisen-

bahndepartement genehmigt am 17. Juni 1912, enthält

in Abschnitt IV B unter der U eberschrift ({ Mietboote »

u. a. folgende Vorschrift :

« § '17. Den Bootsvermietern ist es untersagt, jungen

Leuten, welche das 16. Altersjahr nicht erreicht haben,

Fahrzeuge auszumieten, sowie an Personen, die sich in

betrunkenem Zustand befinden oder solchen, welche die

nötige Erfahrung zur Führung eines Bootes nicht be-

sitzen. Bei schlechter Witterung ist das Vermieten von

Fahrzeugeu zu verweigern. Die S chi f f s ver m i e t e r

müssen zu jeder Zeit auf Verlangen der

k 0 mp e t e n t e 11 Be hör d e die Na me nun d das

Domizil der Personen angeben können,

den e n sie F a h r z e u g e ver m i e t e t hab e n.)}

Art. 57 bestimmt: ({ Unvorgreiflich der Fälle, wo das

Gericht wegen Verbrechen oder Vergehen schwerere

Strafen auszusprechen hat, werden Uebertretungen des

gegenwärtigen Reglements mit Bussen von 5 bis 500 Fr.

Staatsrecht.

oder mit Gefängnis von einem Tag bis zu zwei Monaten

bestraft. Das Urteil ist vollstreckbar auf dem ganzen

Gebiet aller Konkordatskantone. »

Gestützt hierauf hat sodanIl der Regierungsrat des

Kantons Bern am 30. Juli 1912 eine « Verordnung be-

treffend das interkantonale Reglement vom 17. Juni 1912

über die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-, Bieler-

und Murtensee und den Kanälen der Zihl und der Broye 0

folgenden Wortlauts erlassen:

« § 1. Das interkantonale Reglement vom 17. Juni 1912

betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-,

Bieler- und Murtensee und den Kanälen der Zihl und

der Broye ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Dasselbe findet im Gebiet des Kantons Bern Anwendung

auf den . Bielersee sowie die Zihl von ihrem Ausfluss aus

dem Neuenburgersee bis zu ihrer Einmündung in den

Bielersee. »

«.§ 2. Widerhandlungen gegen dieses interkantonale

Reglement werden mit einer Busse von 1 bis 200 Fr.

oder Gefangenschaft bis zu 3 Tagen bestraft. »

« § 3. Soweit mit diesem interkantonalen Reglement

im Widerspruch stehend, ist das Po~zeireglement vom

4. Mai 1898 betreffend die Schiffahrt und Flösserei im

Kanton Bern für den Bielersee und die Zihl aufgehoben. »

« § 4. Diese Verordnung ist in die Gesetzessammlung

aufzunehmen und tritt sofort in Kraft. »

B. -

In Anwendung dieser'Vorschriften hat das Re-

gierungsstatthalteramtBiel im Juli 1914 den heutigen Re-

kurrenten Paul Devaux, Abwart der Bootsvermietungs-

unternehmung «Neptun» A.-G. in Biel, dem Richter

überwiesen, weil er es entgegen Art. 17 des vorerwähnten

interkantonalen Reglements unterlassen habe, über die

Personen der Mieter von Schiffen eine Kontrolle zu

führen, und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, der

Polizei die Personalien eines jungen Mannes anzugeben.

der bei ihm ein Ruderboot gemietet hatte. Der Polizei-

richter von Biel sprach Devaux mit der Begründung

Kantonales Verfassungsrecht. N° 69.

495

frei, dass das streitige Reglement nicht verfassungs-

mässig zustandegekommen sei, indem interkantonale Ver-

träge nach Art. 26 KV nur vom Grossen Rate abge-

schlossen werden könnten und dieser seine dahingeh~nde

Befugnis gemäss Art. 27 ebenda nicht an die Regierung

habe übertragen können. Auf Appellation der Staatsan-

waltschaft hat jedoch die erste Strafkammer des berni-

sehen Obergerichts am 16. Juni 1915 dieses Erkenntnis

aufgehoben und er k a n n t:

« Paul Devaux wird schuldig erklärt der Widerhand-

lung gegen Art. 17 des interkantonalen Reglements vom

17. Juni 1912 betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem

Bielersee und in Anwendung von Art. 6 der interkanto-

nalen Uebereinkunft vom 20. November 1911 in Ver-

bindung mit Art. 57 des zitierten Reglements, § 2 der

regierungsrätlichen Verordnung vom 30. Juli 1912, Art.

368 und 468 StV verurteilt:

1. Polizeilich zu 20 Fr. Busse;

2. zu den Kosten des Staates, bestimmt:

a) die erstinstanzlichen auf 9 Fr. 80 Cts.

b) die Rekurskosten auf 20 Fr.»

Aus den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils ist

hervorzuheben: Das bernische Gesetz vom 3. April 1857

über den Unterhalt und die Korrektion der Gewässer

schreibe in § 1 vor: «Alle Gewässer, welche zur Schiff-

fahrt oder Flösserei benutzt werden, sind öffentliche

Sachen. Der Regierungsrat bestimmt, welche Gewässer

zur Schiffahrt und Flösserei benutzt werden dürfen und

erlässt die darauf bezüglichen Polizeiverordnungen.)

Durch diese Vorschrift sei der Regierung von Gesetzes

wegen die Befugnis zugewieson worden, die Schiffahrts-

polizei auf dem Ver 0 r d nun g s weg e zu regeln. Der

Regierungsrat habe denn auch von dieser Befugnis Ge-

brauch gemacht, indem er am 4. Mai 1898 ein Polizei-

reglement betreffend die Schiffahrt und Flösserei im

Kanton Bern erlassen habe, das in der Hauptsache ähn-

liche Bestimmungen wie das interkantonale Reglement

496

Staatsrecht.

von 1912 enthalte. Daraus folge, dass es sich bei der in

Frage stehenden Materie nicht um einen Gegenstand der

Gesetzgebung im eigentlichen Sinne handle. Der Grosse

Rat sei demnach kompetent gewesen, das interkantonale

Uebereinkommen vom 20. November 1911 von sich aus,

ohne Befragung des Volkes, abzuschliessen. Dass auch

das gestützt darauf erlassene Reglement ihm zur Geneh~

migung vorgelegt werde, sei nicht erforderlich gewesen,

weil demselben nicht die Bedeutung eines selbständigen

interkantonalen Vertrages, sondern lediglich Vollziehungs-

charakter zukomme. Zum Erlass solcher VolIziehungs-

vorschriften sei aber der Regierungsrat gestützt auf Art.

36 und 38 KV und die vorerwähnte Bestimmung des

Gesetzes von 1857 aus eigenem Rechte befugt gewesen,

sodass von einer in Art. 6 des interkantona.len Ueber-

einkommens liegenden verfassungswidrigen Kompetenz-

delegation nicht die Rede sein könne.

C. -

Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat Paul

Devaux die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrage, es aufzuheben. Es

wird ausgeführt: nach Art. 6 der bernischen Verfassung

liege die gesetzgebende Gewalt grundsätzlich beim Volke.

Eine Ausnahme hievon sehe die Verfassung nur insofern

vor, als in den einzelnen Gesetzen die Bestimmungen

bezeichnet werden könnten, deren nähere Ausführung

einem Dekret des Grossen Rats vorbehalten bleibe (Art.

6 und 26 Ziff. 2). Der Regierungsrat sei nach Art. 33 ff.

insbesondere 36 und 38 KV lediglich Verwaltungs-

behörde und vollziehe als solche die Gesetze, Dekrete

usw. Gesetzgebungsbefugnisse stünden ihm nicht zu und

könnten ihm auch nicht vom Grossen Rat delegiert

werden, da Art. 27 KV die Uebertragung der dem

Grossen Rat verfassungsmässig zug~wiesenen Verrich-

tungen an eine andere Behörde ausschliesse. Diese Grund-

sätze gälten auch für interkantonale Verträge, indem

Art. 26 Ziff. 4 KV den Grossen Rat zum Abschluss sol-

cher nur insoweit ermächtige, als sie « nicht einen Ge-

Kantonales Verfassungsrecht. N° 69.

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genstand der Gesetzgebung betreffen l). Verträge, die sich

auf einen Gegenstand dE:!r Gesetzgebung beziehen, müssten

demnach der Volksabstimmung unterbreitet werden.

Was in anderer Weise als durch ein Gesetz geregelt

werden könne, also nicht Gegenstand der Gesetzgebu~g

zu sein brauche, ergebe sich aus den übrigen Ziffern

von Art. 26. Jedenfalls sei der Kreis der bezüglichen

Materien eng zu ziehen, wie dies im Sinne jeder demo-

kratischen Verfassung liege. Unter keinen Umständen

dürfe angenommen werden, dass « das Aufstellen von

neuen Deliktstatbeständen nicht unter den Begriff der

» Gegenstände der Gesetzgebung« falle, sondern direkt

durch den Grossen Rat oder gar durch den Regierungs-

rat erfolgen könne .. Der V ersuch des Obergerichts, aus

Art. 1 des Gesetzes vom 3. April 1857 das Gegenteil

herzuleiten, gehe fehl. Das zitierte Gesetz befasse sich

mit Fragen des Vvasserbaus und mit den zivil- und

öß'entlichrechtlichen Verhältnissen an öffentlichen und

Privatgewässern, die Vermietung von Vergnügungsboten

hahe damit nicht geregelt werden wollen. Man habe also

bei Erlass desselben auch nicht daran denken können,

eine bezügliche Gesetzgebungsbefugnis an den Regierungs-

rat zu übertragen, sofern das überhaupt möglich ge-

wesen wäre. Im übrigen sei klar, dass Bestimmungen

eines Gesetzes von 1857 die Verfassung von 1893 nicht

berühren könnten. Die Kompetenzen des Regierungsrats

würden durch die Verfassung bestimmt und wenn ein

älteres Gesetz nach dieser Richtung der Verfassung

widerspreche, so seien seine Vorschriften eben verfas-

sungswidrig geworden. Die in Art. 15 ff. insbesondere

Art. 17 des interkantonalen Reglements enthaltenen Vor-

schriften über die Vermietung von Vergnügungsbooten

hälten demnach nur im Wege eines Gesetzes oder kraft

iu einem solchen enthaltener Ermächtigung durch De-

kret des Grossen Rates erlassen werden können. Der

Regierungsrat sei dazu auf keinen Fall, auch nicht mit

Zustimmung des Grossen Rats, befugt gewesen. Durch

Staatsrecht.

das angefochtene Urteil der Strafkammer werde daher

die KV verletzt, indem dasselbe Bestimmungen anwende

und sich auf sie stütze, die auf verfassungswidrige

Weise zustandegekommen seien. Ferner liege darin auch

ein Verstoss gegen Art. 4 BV, weil die Bestimmungen.

um deren Anwendung es sich handle, nur für die Boots-

vermieter am Bielersee gelten, während diejenigen an

anderen Gewässern des Kantons, z.B. an den Seen des

Berner Oberlandes, den fraglichen Beschränkungen nicht

unterstünden. Es werde somit dadurch für einzelne An-

gehörige· eines Berufsstandes innert des Kantonsgebietes

ein besonderes Recht geschaffen, was dem Grundsatz

der Rechtsgleichheit widerspreche.

D. -

Die I. Strafkammer des beraischen Obergerichts

hat in ihrer Vernehmlassung, in der sie auf Abweisung

des Rekurses schliesst, u. a. ausgeführt: Die Verfassung

spreche sich darüber, was als« Gegenstand der Gesetz-

gebung» zu betrachten sei, nicht aus. Als bei der Be-

ratung des Verfassungsentwurfes im Grossen Rat ein

Votant auf diese Lücke aufmerksam gemacht habe, sei

ihm erwidert worden, dass der Volksabstimmung eben

alles zu unterbreiten sein werde, was. sei n erN a t u r

n ach durch Gesetz geregelt werden müsse, womit die

Frage im Grunde offen gelassen und zur quaestio lacti

gestempelt worden sei. \Venn der Rekurrent behaupte.

dass das Aufstellen neuer D~liktstatbestände zu den Ma-

terien gehöre, die ihrem Wesen nach nur durch Gesetz

geordnet werden könnten, so befinde er sich im Irrtum.

Es genüge, nach dieser Richtung auf das noch in Kraft

stehende Dekret des Grossen Rats v:om 1. März 1858

«(betreffend die Strafbestimmungen über Widerhand-

lungen gegen Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse

des Regierungsrats» zu verweisen, das in Art. 1 bestim-

me:

«(Widerhandlungen gegen Verordnungen, Regle-

mente und andere Beschlüsse, welche innerhalb der Ver-

fassung und der Gesetze vom Regierungsrat ausgehen

Kantonales Verfassungsrecht. N0 69.

499

oder von demselben die Sanktion erhalten, sind mit

einer Busse von 1 bis 200 Fr., mit öffentlicher Arbeit

bis zu 8 Tagen oder mit Gefangenschaft bis zu 3 Tagen

zu bestrafen, sofern in die betreffenden Verordnungen,

Reglemente und Beschlüsse die Strafandrohung aufge-

nommen worden ist.)) Es entspreche denn auch durch-

aus der Natur der Sache, dass blosse Polizeireglemente

nicht dem Referendum unterstellt würden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Sowohl bei der

«(Interkantonalen Uebereill-

kunft I) vom November 1911 als bei dem in Anschluss

an sie aufgestellten dnterkantonalen Reglement ~ vom

17. Juni 1912 über die Schiffahrtspolizei auf dem Neuen-

burger-, Bieler- und Murtensee und den Kanälen der

Zihl und Broye hat man es nicht mit Konkordaten im

eigentlichen Sinne, d. h. mit Verkommnissen über Ge-

genstände, die zu regeln im freien Belieben der beteiligten

Kantone stand, sondern mit Vereinbarungen zu tun,

deren Abschluss . ihneH durch das Bundesrecht -

Art.

96 der eingangs angeführten bundesrätIichen Verordnung

vom 10. Dezember 1910 -

zur Pflicht gemacht war.

Wäre eine Einigung darüber zwischen ihnen nicht erfolgt,

so hätte der Bundesrat an ihrer Stelle die nötigen Vor-

schriften von sich aus erlassen.· Es frägt sich daher, ob

überhaupt zu deren gültigem Zustandekommen die Be-

obachtung der Normen des kantonalen Verfassungsrechts

über den Abschluss interkantonaler Verträge und die

Formen der Gesetzgebung erforderlich gewesen sei, oder

ob es sich nicM dabei dem rechtlichen Wesen nach um

blosse Ausführungsvorschriften zu einer eidgenössischen

Norm handle, die von derjenigen kantonalen Behörde

auszugehen hatten, der allgemein die Vollziehung und

Ausführung der Gesetze obliegt. Die Frage kann indessen

deshalb offen gelassen werden, weil die Anfechtung der

500

Staatsrecht.

formellen Gültigkeit der streitigen Vereinbarungen. sich

auch vom Boden des kantonalen Staatsrechts aus als

unbegründet erweist.

2. -

Wie die I. Strafkammer des bernischen Oberge-

richts in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt,

umschreibt die bernische Verfassung die Matt>rien, die

durch Gesetz geordnet und deshalb der Volksabstimmung

unterbreitet werden müssen, nicht näher. Die Frage, was 1

(c Gegenstand der Gesetzgebung ') sei und was durch blosse I

Verordnung geregelt werden könne, lässt sich demnach 1

nicht allgemeingiltig, sondern nur von Fall zu Fall für \

jede in Betracht fallende Materie besonders beantwOlten.

Wenn der Rekurrent behauptet, dass das « Aufstellen von

Deliktstatsbeständen) unter allen Umständen, selbst wenn

es sich um solche poliz~ilicher Natur handle, nur durch

ein Gesetz im formeHen Sinne erfolgen könne, so findet

diese Auffassung im positiven bernischen Staatsrecht

keine Grundlage. Insbesondere kann sie nicht etwa aus

dem -

in der bernischen Verfassung übrigens nicht aus-

drücklich ausgesprochenen -

Grundsatz « nulla poena

sille lege» hergeleitet werden. Denn dieser Grundsatz be-

zweckt lediglich, den Bürger dadurch vor behördlicher

·Willkür zu schützen, dass für die Bestrafung das Vor-

handensein einer allgemein verbindlichen, auf alle Fälle

in gleicher Weise zur Anwendung kommenden Norm ver-

langt wird. Der Ausdruck « lex) «< Gesetz I}) ist demnach

darin nicht in dem wörtlichen formellen Sinne einer auf

dem 'Wege der Gesetzgebung aufgestellten Vorschrift,

sondern in der materiellen Bedeutung des gesetzten Rech-

tes, der Rechtssatzung im Gegensatz zu den nur für einen

Einzelfall ergehenden Weisungen und Verfügungen der

Staatsbehörden zu verstehen. Als « gesetzlich) ange-

droht erscheint somit die Strafe, sobald sie durch einen

aus einer verfassungsmässig anerkannten Quelle stam-

menden al1gemein verbindlichen Rechtssatz vorgesehen

wird, dass dieser Re~htssatz in einem Gesetze im for-

mellen Sinne enthalten sei, ist nicht erforderlich (vergl.

Kantonales Verfassungsrec;ü. ~o 69.

501

AS 32 I S. 106 ff. Erw.2). Mangels eilier entgegcnstehE;u-

den positiven Norm darf daher angenommen y,rerdE:ll,

dass auch nach bernischem Recht in der verfa3E:~lllgs­

oder gesetzgemässen Befugnis einer Behörde, Vorschriften

verwaltungsrechtlicher, insbesondere polizeilicher Natur

über einen bestimmten Gegenstand zu erlassen, die wei-

tere, Uebertretungen dieser Vorschriften mit Strafe zu

bedrohen, eingeschlossen ist. In diesem Sinne hat delll'

auch offenbar der Grosse Rat die mit den heutigen Art. 36

und 38 wörtlich übereinstimmenden Art. 37 und 39 der

früheren Verfassung von 1846 «! Der Regie;rungsrat be-

Borat innerhalb der Schranken der Verfassung und der

Ge:etze die gesamte Regierungsverwaltung. Er vollzieht

die Gesetze, Dekrete und Beschlüsse des Grossen Rats

sowie die in Rechtskraft erwachsenen Urteile. ») ausge-

legt, als er das in der Beschwerdeautw:Jrt angeführte

Dekret vom 1. März 1858 erliess. Denn im Eingang dieses

Dekrets wird zu dessen Begründung ausdrücklich be-

merkt: « dass der Regierungsrat nach Art. 37 und ~)9 der

Verfassung hefugt sei, die von der gesetzgebenden Gewalt

im aHgemeinen aufgestellten Slrafandrohungen für Wider-

handlungen gege;~ in seiner Kompetenz liegende Verwal-

tunGs- und Polizeivorsehriften durch die betreffenden spe-

o

.

zieHen Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse nn

Einzelnen anwendbar zu eddären und des näheren zu

normieren », ·worin implicitc die Anerkennung liegt, dass,

soweit dem Regierungsrat das Recht zur Regelung einer

Materie dureh Polizeiverordnungen zustehe, er auch auf

die Nichtbeachtung der Bestimmungen der letzteren Strafe

androhen könne, ohne dass es dazu noeh einer speziellen

gesetzlichen Ermächtigung bedürfte.

An dieser Rechtslage ist auch durch die vom Rekur-

renten angeführten Art. 6 ZitT. 2 Abs. 2 und 27 der nenen

Verfassung von 1893 nichts geändert worden. 'Venn hier

bestimmt wird, dass in jedem Gesetze die Vorschriften zu

bezeichnen seien, deren nähere Ausführung einem Dekret

des Grossen Rates vorbehalten bleibe und dass der Grosse

502

Staatsrecht.

Rat (< die ihm durch die Verfassung ausdrücklich zugewiese-

nen Verrichtungen}) keiner anderen Behörde übertragen

könne, so folgt daraus lediglich ein e r sei t s, dass Mate-

rien, die zu den « Gegenständen der Gesetzge-

b u n g» geh öre n, nur insoweit auf dem Dekretswege

geordnet werden können, als ein Gesetz den Grossen Rat

dazu ausdrücklich ermächtigt, a nd er e r sei t s, dass der

letztere die ihm aus einer solchen Ermächtigung erwach-

senden Befugnisse nicht an den Regierungsrat weiter dele-

gieren kann. Dagegen ist damit entgegen der Auffassung

des Rekurrenten keineswegs gesagt, dass die Aufstellung

von Rechtssätzen, d. h. von Geboten und Verboten allge-

mein verbindlicher Natur überhaupt nur von den Faktoren

der Gesetzgebung, dem Volk und dem Grossen Rat und

nie von der vollziehenden. Gewalt, der Regierung ausgehen

könne. Da die Verfassung eine nähere Aufzählung oder

begriffliche Umschreibung der « Gegenstände der Gesetz-

gebung') nicht enthält, steht grundsätzlich nichts entgegen.

dass einzelne Materien durch Gesetz aus diesem Kreis aus-

geschieden und der Verordnungskompetenz der vollziehen-

den Behörde, des Regierungsrats zugewiesen werden. Es

müssen daher auch die Bestimmungen älterer Gesetze,

welche eine derartige Ausscheidung enthalten, solange als

weiter geltend anerkannt werden, als sie nicht enhveder

ausdrücklich aufgehoben worden sind oder sich doch aus

der Verfassung oder einem späteren Gesetze im \Ycge der

Auslegung ergibt, dass die betreffende Materie nunmehr

als Gegenstand der Gesetzgebung anzusehen ist. Dass

letzteres für den hier in Betracht kommenden § 1 des.

Gesetzes vom 3. April 1857 über Unterhalt und Korrek-

tion der Gewässer zutreffe, hat aber der Rekurrent nicht

dargetan. Die von ihm vertretene Auffassung, dass die

erwähnte Vorschrift durch das Inkrafttreten der Verfas-

sung von 1893 obsolet geworden sei, ist demnach rechts-

irrtümlich. Ebenso geht der Einwand fehl, dass die darin

dem Regierungsrat eingeräumte Verordnungskompetenz

sich nicht auf die « Vermietung von Vergnügungsboten »

Kantonales Verfassullgsreclli. Ne 69.

503

erstrecke. \Venn das 'Gesetz im Anschluss an die Fest-

stellung, dass die der Schiffahrt und Flösserei dienenden

Gewässer als öffentliche Sachen anzusehen seien, dem

Regierungsrat die Aufgabe zuweist, zu bestimmen, wel-

che Gewässer hiezu benützt werden dürfen und die

« darauf bezüglichen Polizeiverordnungen }) zu erlassen,

so ist damit unzweideutig ausgesprochen, dass das Ver-

ordnungsrecht der Regierung die gesamte Schiffahrts-

polizei, mithin auch den Verkehr mit gemieteten Ver-

gnügungsschiffen und die Feststellung der polizeilichen

Pflichten; welche dem Vermieter aus dem Vermietungs-

geschäfte erwachsen, umfasst. Tatsächlich enthält denn

auch schon das in Ausführung des Gesetzt·s erlassene

interne Polizeireglement über die Schiffahrt und Flösserei

im Kanton Bern von 1898 einzelne hierauf sich bezie-

hende Vorschriften.

\Var der Regierungsrat demnach befugt, diese Materie

intern für das Kantonsgebiet von sich aus auf dem Verord-

nungswege zu ordnen, so konnte er aber ohne Frage auch

zum Zwecke ihrer einheitlichen Regelung für das Gebiet

mehrerer Kantone darüber mit den Regierungen anderer

Kantone eine Vereinbarung treffen (vergl. AS 40 I S.395

Erw. 2). \Venn Art. 6 der Interkantonalen Uebereinkunft

vom November 1911 bestimmt, dass das in ihm vorge-

sehene « Interkantonale Reglement}) über die Schiffahrts-

polizei auf dem Neuenburger-. Bieler- und Murtensee und

den Kanälen der Zihl und der Broye von den Kantons-

regierungen ohne Begrüssung der Grossen Räte zu er-

lassen sei, so liegt somit darin vom Standpunkt des

bernischen Rechts nicht die Delegation einer dem Grossen

Rat zustehenden Kompetenz an den Regierungsrat. son-

dern lediglich die Anerkennung einer dem letzteren ohne-

hin von Gesetzeswegen schon zukommenden Befugnis.

3. -

Soweit die Beschwerde die Bestimmungen der

Art. 17 und 57 des Interkantonalen Reglements, auf die

sich die Bestrafung des Rekurrenten stützt, unter Beru-

fung auf das kantonale Verfassungsrecht als formell un-

504

Staatsrecht.

giltig anficht, ist sie demnach ans den vorstehenden

Gründen zu verwerfen. Soweit aber damit geltend ge-

macht wird, dass in der Anwendung der erwähnten Vor-

schriften eine Verletzung von Art. 4 BV liege, weil die

darin aufgestellten polizeilichen Beschränkungen nur für

die Bootsvermieter am Bielersee und nicht auch für die-

jenigen an anderen Seen und Gewässern des Kantons

g~lten, erweist sie sich schon deshalb als hinfällig, weil

dIese beschränkte Geltung lediglich die Folge des Um-

standes ist, dass die Schiffahrt auf dem Bielersee als einem

interkantonalen Gewässer kraft Bundesrechts, der eid-

genössischen Verordnung vom 10. Dezember 1910, einer

a~deren Rechtsordnung, nämlich dem auf dem Wege

emes Staatsvertrags geschaffenen interkantonalen Rechte

untersteht, als diejenige. auf den übrigen rein bernischell

Gewässern. Die gerügte Verschiedenheit ergibt sich dem-

nach nicht aus einer ungleichen Behandlung dem näm-

lichen Berufsstand angehörender Bürger durch eine und

dieselbe Rechtsordnung, sondern aus dem in der Natur

der Sache begründeten Nebeneinanderbestehen verschie-

~ener . von einander unabhängiger Rechtsordnungen -

emer mnerkantonalen und einer interkantonalen, -

so

dass von einer Ungleichheit vor' dem Gesetze im Sinne

von Art. 4 BV die Rede nicht sein kann.

Demnach hat das Bundesgericht

er k a n'n t :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Staatsrechtl. Streitigkeiten zwiscilen Kantonen. N° 70.

IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC

ENTRE CANTONS

70. Arret du 6 novembre 1916 dans la cause

Zurich contre Geneva.

505

Extradition intercantonale: Pour qu'un canton soit

oblige d'accorder l'extradition. il faut que les faits reproches

a la personne poursuivie soient punissables t an t seI 0 n la

loi du canton de refuge que sel"on celle du can-

ton requerant (loi fed. 1852, art. 1er).

Droit de la personne poursuivie d'etre entendue et d'exiger

que la loi soit observee a son egard (loi fed., art, 8). -

Pas

de droit individueJ du plaignant de requerir l'extradition.

A.- Le 1 er juillet 1915, le Conseil d'Etat du canton de

Zurich a requis du Conseil d'Etat du canton de Geneve

l'extradition de dame veuve Marie Fries-Fleury et de

dame Pfister, sa mere, domiciliees a Geneve. Ces deux

personnes etaient inculpees dans le canton de Zurich de

s'etre approprie illegalement des biens dependant de la

suceession du Dr Fries, decede le 20 septembre 1914 a

Zurich. Les prevenues s'opposerent a leur extradition.

Par office du 16 juillet, le Conseil d'Etat de Geneve

informa celui da Zurich que les inculpees avaient Me

relaxees, «le vol commis par l'epouse ou l'ascendante ne

tombant pas sous le coup du Code penal genevois. l} En

consequmce, le Conseil d'Etat de Geneve priait de lui

transmettre le dossier de r enquete instruite dans le

canton de Zurich pour examiner si l'extradition des pre-

venues pouvait etre accordee. Le 26 aoftt, le gouverne-

ment de Zurich insista aupres du gouvernement de 'Ge-

neve pour que l'extradition demandee lui rut accordee,