Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Staatsrecht.
VII. DEROGATORISCHE KRAFf
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Siehe Nr. 68. -
Voir n° 68.
VIII. KANTONALES VERFASSUNGSRECHT
(EIGENTUMSGARANTIE, GEWALTENTRENNUNG)
DROIT CONSTITUTIONNEL CANTONAL
(GARANTIE DELAPROPRIETE ETSEPARATION DESPOUVOIRS)
68. Urteil vom as. Oktober 1916
i. S. Dolderbahn A.-G. und Kitbeteiligte
gegen Zürich Regierungsra.t.
Expropriation zu Zwecken des Heimatschutzes (Sicherung
des LandschaftsbiJdes vor ~ schwerer Beeinträchtigung.
durch Ueberbauung einer Wal.dparzel1e). Anfechtung aus
dem Gesichtspunkte der Verletzung der Eigentumsgarantie
und der Rechtsverweigerung wegen Fehlens des Requisites
des öffentlichen Wohls und w.eil das ZGB (Art. 702), bezw.
das kantonale EG zu demselben die Enteignung nur bei
«Verunstaltung» und nicht bei blosser (' Beeinträchtigung.
des Landschaftsbildes gestatteten. Der Umstand, dass für
das fragliche Gebiet früher ein Bebauungsplan und Bau-
und Niveaulinien im Sinne der §§ 5 fl'. des zürcherischen
Baugesetzes aufgestellt worden sind und das .o 69.
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wohl unter Beweisangebot behauptet, doch werden dazu
keinerlei nähere tatsächliche Angaben gemacht, sodass
es sich erübrigt, auf diesen Punkt weiter einzutreten.
5. -
Der letzte unter Berufung auf Art. 4 BV erhobene
Vorwurf, die Annahme, Art. 702 ZGB und § 182
Abs. 3 EG gestatteten die Aufstellung v'on Beschränkun-
gen des Grundeigentums und die Zwangsenteignung auch
schon zur Sicherung der Landschaften vor blosser Beein-
trächtigung, sei will k ü rl ich, hat keine selbständige
Bedeutung und ist bereits zurückgewiesen worden. Wenn
in diesem Zusammenhang neu noch angedeutet wird, dass
die genannten Bestimmungen nicht gewöhnliche, sondern
nur bestimmt qualifizierte Landschaften im Auge hätten,
so ist darauf zu erwidern, dass sie sich eben auf alle Land-
schaften beziehen, die aus dem Gesichtspunkte des zu-
lässigen Heimatschutzes in Betracht fallen können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekurse werden abgewiesen.
69. UrteU vom 19. November 1915
i. S. Devaux, gegen Bern. Obergericht.
Interkantonale Uebereinkunft vom. 20. November 1911 und
interkantonales Reglement vom 17. Juni 1912 zwischen
den Kantonen Bern Freiburg, Waadt und Neuenburg
betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-
Bieler- und Murtensee und der Zihl und Broye. Bestrei-
tung des verfassungsmässigen Zustandekommens derselben
für den Kanton Bern manl!els Anordnung des Referen-
dums, eventuell weil auch das Reglement, nicht nur die
Uebereinkunft, vom Grossen Rat hätte genehmigt werden
müssen. Was ist unter «Gegenstand der Gesetzgebung &
im Sinne von Art. 26 Ziff. 4 der bernischen KV zu ver-
stehen? Fortdauernde Gültigkeit trotz Art. 6 Ziff.2 und
AS 41 I -
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