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41_I_468

BGE 41 I 468

Bundesgericht (BGE) · 1904-08-24 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Dolderbahn A.-G. hat im Jahre 1896 den

sogenannten Dolderpark erworben, ein circa 300,000 m 2

Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.

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messendes Waldareal am Westabhang des Zürich-

bergs, der östlich der Stadt Zürich ansteigt und den

Horizont durch eine leicht geschwungene, mit 'Vald

besetzte Linie abschliesst. Der genannte Park bildet

einen nach der Stadt hinunter sich erstreckenden

Ausläufer des Waldgebietes des Zürichbergs. Er fällt in

das städtische Bebauungsgebiet. Zur Erschllessung des

von demselben westlich gelegenen offenen Areals sind in

den letzen zwei Jahrzehnten verschiedene Strassen erstellt

worden. Am 24. August 1904 genehmigte der zürcherische

Regierungsrat auch die vom Grossen Stadtrat von Zürich

am 16. Januar 1904 festgesetzten Baulinien der Wald-

hausstrasse, welche die Tobelhof- mit der Kurhaus-

strasse verbinden sollte und durch den äussersten west-

lichsten Teil des Dolderparkes führt. Die Ausführung

dieser Strasse, auf welche die Dolderbahn A.-G. seit

1906 drängte, ist bis jetzt unterblieben, weil die Stadt

von der Gesellschaft Leistungen verlangte, auf die diese

nicht eintreten wollte. Die Gesellschaft beabsichtigte

dann, weiter östlich eine Privatstrasse, die Parkstrasse,

zu erstellen. Die städtische Bewilligung hiezu wurde ihr

jedoch nicht erteilt, bevor nicht die Kantonsregierung die

Erlaubnis zur Rodung des Waldes gegeben habe. N ach-

dem ein erstes Rodungsbegehren am 8. April 1911 zurück-

gewiesen worden war, kam der Regierungsrat der Gesell-

schaft auf ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungs-

gesuch durch Beschluss vom 27. November 1911 in der

Weise entgegen, dass er ihr -

trotz dem Einspruch der

Stadt und entgegen dem Antrage des Oberforstamts -

die verlangte Rodung unter Beschränkung auf die pro-

jektierte und genehmigte 'Valdhausstrasse und das oben

und unten daran anstossende Gebiet gestattete, während

er sie für die Parkstrasse erneut verweigerte. Das in die

Rodungsbewilligung fallende Areal umfasst circa 2000 m3,

den äussersten Zipfel des Dolderparkes.

Infolgedessen fasste der Stadtrat von Zürich am 21.

Oktober 1912 nachstehenden Beschluss:

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Staatsrecht.

« 1. Zum Schutze des Lalldschaftsbildes, das durch

Rodung eines Teiles des Dolderparkes verunstaltet würde,

wird gestützt auf Art. 702 des Zivilgesetzbuches, § 182

Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuche und

§ 10 der Verordnung des Regierungsrates betreffend den

Natur- und Heimatschutz vom 9. Mai 1912 für den Teil

des Dolderparkes, welcher nach Dispositiv 11 des Regie-

rungsratsbeschlusses N° 2166 vom 27. November 1911

gerodet werden darf, die Expropriation eingeleitet.

2. Die Bauverwaltung I wird beauftragt, das Expro-

priationsobjekt auf der Lokalität auszustecken und dem

Stadtrate den Expropriationsplan und die Grunderwer-

bungstabelle zur Genehmigung vorzulegen. »

Die erwähnten kantonalen Vorschriften lauten:

Einführungsge-setz zum Zivilgesetz-

buch:

« § 182. Der Regierungsrat ist berechtigt, auf dem Ver-

ordnungswege zum Schutz und zur Erhaltung von Alter-

tümern, Naturdenkmälern und seltenen Pflanzen, zur

Sicherung der Landschaften, Ortschaftsbilder und Aus-

sichtspunkte vor Verunstaltung und zum Schutze VOll

Heilquellen die nötigen VerfügungeIl zu treffen und

Strafbestimmungen aufzustellen ..

Soweit der Regierungsrat erklärt, von dieser Befugnis

nicht Gebrauch machen zu wollen, steht sie den Gemein-

den zu.

Staat und Gemeinden sind berechtigt, derartige Alter-

tümer, Naturdenkmäler, Landschaften, Ortschaftsbilder

und Aussichtspunkte auf dem Wege der Zwangsenteig-

nung, insbesondere auch durch Errichtung einer öfIellt-

Iich-rechtlichenDienstbarkeit zu schützen und zugänglich

zu machen. Der Regierungsrat kann in einzelnen Fällen im

Einverständnis mit der Gemeinde das Recht der Zwangs-

enteignung an gemeinnützige Vereine und Stiftungen

verleihen.)}

Ver 0 r d II U n g des Re g i er u n g s rat s b e-

Kantonales Verfassungsrpcht. N° 68.

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t r e f f end den Na tu r- und He i m a t s c hut z

vom 9. Mai 1 9 1 2 :

« § 10. Ist der durch die Anwendung dieser Verordnung

verursachte Eingriff in das Eigentum mit unverhältnis-

mässigen Kosten verbunden, die durch keine andere

Anordnung vermieden werden können, so ist von der

Anwendung der Verordnung abzusehen. Dagegen steht

in solchen Fällen den zuständigen Behörden der Weg der

Zwangsenteignung gemäss § 182, Abs. 3 des Einführungs-

gesetzes offen.

Ferner sind zum besseren Verständnis des Streites aus

der zitierten Verordnung noch nachstehende Bestim-

mungen hervorzuheben:

«§ 1. In der freien . Natur befindliche Gegenstände,

denen für sich allein oder in ihrem Zusammenhang ein

wissenschaftliches Interesse oder ein bedeutender Schön-

heitswert zukommt, geniessen den in § 182 des Einfüh-

rungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vor-

gesehenen Schutz.

Der Schutz erstreckt sich insbesondere :

a) auf Naturdenkmäler, wie erratische Blöcke, Fels-

gruppen, alte und seltene Bäume und dergleichen;

b) auf prähistorische Stätten;

c) auf Heilquellen;

d) auf Aussichtspunkte und Landschaftsbilder.)

« § 2. Es ist untersagt, die in § 1 genannten Objekte

ohne Bewilligung der zuständigen Behörden zu beseitigen,

zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen,

oder sie der Allgemeinheit zu entziehen.

Demgemäss sind insbesondere die Ausführung von

Hoch- und Tiefbauten, die Anbringung oder der Fortbe-

stand von Reklametafeln, Aufschriften, Schaukästen,

Lichtreklamen und dergleichen dann zu untersagen, wenn

dadurch die in § 1 genannten Objekte in ihrem Bestand .

bedroht, verunstaltet, in ihrer Erscheinung beeinträchtigt

oder der Allgemeinheit entzogen würden.)}

472

Staatsrecht.

({ § 6. Die Gemeinden sind berechtigt, auf dem Wege der

Verordnung Vorschriften zu erlassen :

a) zum Schutze des Ortsbildes vor Verunstaltung;

b) zum Schutze einzelner Strassen, Plätze und Bau-

we~ke von geschichtlicher oder ästhetischer Bedeutung

vor Beeinträchtigung ihrer Wirkung. »

« § 8. In den Gemeinden, die keine Verordnungen erlassen

haben, fill{~et der Schutz des Ortsbildes nach den Vor-

schriften der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung statt. »

Gegen den vorstehenden Beschluss des Stadtrates vom

21. Oktober 1912 beschwerten sich die Dolderbahn A.-G.

sowie die Gewerbebank Zürich für sich und als Ge-

schäftsstelle verschiedener anderer stadtzÜfcherischer

Banken, die als Hypothekargläubiger in der Sache interes-

siert sind, beim Bezirksrate Zürich. Dieser holte seiner-

seits über die Frage des Einflusses der Ueberbauung des

fraglichen Waldteils auf das Landschaftsbild das Gut-

achten der kantonalen Heimatschutzkommission ein.

In iirem am 20. Februar 1914 erstatteten Berichte ge-

langte die genannte Kommission nach einigen einleitenden

allgemeinen Erörterungen zu folgenden Feststellungen

und Schlüssen:

{(Aus den von der Dolderbähn A.-G. eingereichten

Bebauungsplänen und den Photographien, in welche die

projektierten Häuser eingezeichnet sind, sowie bei Anlass

ihres Augenscheins am Mythenquai hat die Kommission

die Ueberzeugung gewonnen, dass die bewaldete Berg-

kuppe 1), wie sie jetzt besteht, «eine sc h wer e Verände-

rung erfahren würde. Die Häuser kämen nach dem

Projekt so weit an den Hang hinauf zu liegen, dass die

breite Waldfläche zu einem schmalen Streifen zusammen-

gedrängt und die heute noch bewegte Grenzlinie zwischen

Häusern und Wald zu einer harten, beinahe geraden

Linie gestreckt würde. Damit würde das kräftige und

eindrucksvolle Bild, das der Anblick von Hottingen und

Fluntern mit dem Dolderpark als Abschluss gewährt,

s ch we r be ei n tr ä c h ti g t. Die vorliegenden Bilder

Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.

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geben insofern keine genaue Vorstellung von· der künfti-

gen Gestaltung, als sie davon ausgehen, dass der Wald

zwischen den einzelnen Landhäusern bestehen bleiben

wird. Dies dürfte jedoch kaum der Fall sein. Das Interesse

der Villenbesitzer edordert einen ungehinderten Zutritt

von Licht und Sonne, dem der Wald zwischen den Häusern

geopfert werden muss. Die Erfahrungen, die man bei

andern Waldkolonien, z. B. im Grunewald bei Berlin,

gemacht hat, bestätigen die Richtigkeit dieser Auffassung.

Sollte es auch möglich sein, einzelne Bäume stehen zu

lassen, so wird für das Auge der Wald doch nur bis dahin

hinunterreichen, wohin die Dachfirstenhinausragen.

Würde nach dem Gesagten allein schon die Ausführung

des vorliegenden Projektes das Landschaftsbild in nach-

teiliger Weise beeinflussen, so wird die Ablehnung de~­

selben aber dadurch noch dringender, dass durch die

Zulassung der gewünschten Rodung und Bebauung wahr-

scheinlich für den Dolderpark und auch für andere

Stellen später ähnliche Begehren eingereicht würden.

Dies muss schon daraus gefolgert werden, dass der Regie-

rungsrat in seinem Beschluss vom 27. Novembe: 1911 der

Dolderbahn A.-G. gegenüber erklärt hat, dass ihr selbst-

verst ändlich das Recht gewahrt Sei, auch künftig, mit

allfälligen Rodungsbegehren für irgend welche Teile des

Dolderparkes an ihn zu gelangen. Der WaIdbestan~ w~rde

dadurch immer stärker zusammenschrumpfen, VIelleICht

bis über den Kamm zurückgedrängt, und an die Stelle

einer ~ndervoll ruhigen und breiten, schweren Wald-

silhouette würde eine dünne, wirkungslose Waldlinie

treten wie dies bei der nördlichen Zürichberglehne

bereit~ der Fall ist, oder der Wald würde ganz verschwin-

den und als Ersatz entstände ein durch DachfIrsten oder

ganze Häuser mit einzelnen Baumrelikten

z~rriss~ner

Horizont, wie bei der Allmend Fluntern und beIm Mdch-

buck.

Damit wäre aber der Anblick des Zürichberghanges

wesentlich entstellt. Für die Stadt Zürich aber, deren

474

.itaatsrecht.

landschaftliche Schönheiten und nicht zuletzt ihr eigen-

artiger Aufbau, einen der Hauptanziehungspunkte bildet,

würde dies eine schwere Einbusse bedeuten. Die Kom-

mission steht daher nicht an zu erklären, dass die letzter-

wähnten Rodungen eine Verunstaltung des Landschafts-

bildes verursachen würden. Würde jedoch die Rodung

und Bebauung auf das vorliegende Projekt der Dolder-

bahn A.-G. beschränkt bleiben, so müsste ihr Einfluss

doch als B e ein t r ä c h t i gun g des Landschafts-

bildes erklärt werden. »

Durch Beschluss vom 2. Juli 1914 hiess darauf der

Bezirksrat die Beschwerde mit der Motivierung gut, dass

nach dem Gutachten der Heimatschutzkommission von

einer aus dem Ueberbauungsprojekt resultierenden Verun-

staltung des Landschaftsbildes nicht gesprochen werden

könne, das blosse Vorliegen einer Beeinträchtigung des

letzteren aber nach § 182 EG zur Enteignung nicht ge-

nüge. Auf die in § 2 der Heimatschutzverordnung ent-

haltene weitere Formulierung könne nicht abgestellt

werden, da die Verordnung den Heimatschutz nicht über

den ihm durch das Gesetz gezogenen Rahmen habe aus-

dehnen können.

Auf Rekurs des Stadtrates von Zürich hob jedoch der

Regierungsrat am 17. Mai 1915 _ diesen Entscheid auf und

stellte den Beschluss des Stadtrats vom 21. Oktober 1912

wieder her. In der Begründung des regierungsrätlichen

Entscheides wird zunächst bemerkt, dass Art. 702 ZGB,

wenn er von « Verunstaltung des Landschaftsbildes»

spreche, keinen festen Begriff habe schaffen wollen noch

können, da die Gesetzgebung auf diesem Gebiete Sache

der Kantone sei; nachdem ferner auch § 182 des zürche-

rischen EG einfach die Bezeichnungen des ZGB über-

nommen habe, so sei auch diese Bestimmung im Geiste

des Bundesgesetzes auszulegen und stehe daher nichts

entgegen, dass unter Verunstaltung auch eine schwere

Beeinträchtigung, wie sie hier vorliege, verstanden

werde, auf welchen Boden sich denn auch der Regierungs-

rat bei Erlass der Heimatschutzverordnung bereits ge-

stellt habe. « Ueberdies », so fährt der Entscheid fort, « ist

nun aber die Rechtsgrundlage des Stadtratsbeschlusses

im dritten Absatz des § 182 des Einführungsgesetzes zu

suchen, der die. Enteignung allgemein ermöglicht, um

« derartige Altertümer ... Landschaften, Ortschaftsbilder ...

zu schützen und zugänglich zu machen ». Hier ist weder

von Verunstaltung noch Beeinträchtigung die Rede. Für

die Einengung dieser Schutzmassregeln findet also die

blosse \Vortinterpretation keinen Boden mehr. Der Re-

gierungsrat hat nun, Wie oben ausgeführt, bereits in der

Heimatschutzverordnung für den § 182 des Einführungs-

gesetzes eine Auslegung gegeben, und zwar bezieht ~ie

sich in erster Linie auf den ersten Absatz, den der RegIe-

rungsrat im Sinne der Ausführungen des Stadtrates

Zürich ausgelegt hat. Um so mehr darf diese Auslegung

für den dritten Absatz beansprucht werden, der den

Behörden ausdrücklich freieren Raum gewährt, für die

Betätigung in diesem freieren Raume aber die Pflicht der

Zwangsenteignung mit Ersatz des Schadens aufstellt.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 182,

Absatz 3 auf die zu rodende Fläche des Dolderparks

sind als gegeben zu erachten. Die Heimatschutzkommis-

sion hat sich dahin ausgesprochen, die Rodung würde

eine schwere Beeinträchtigung des Lalldschaftsbildes

hervorrufen, und es sei zu prüfen, wie die Waldsäume um

die Stadt Zürich erhalten werden können. Der Regie-

rungsrat hat sich durch Augenschein in seiner Mehrheit

davon überzeugt, dass die Erwägungen der Heimatschutz-

kommission zutreffen. Er stimmt daher dem Antrage

des Stadtrates Zürich zu. Dabei ist zu bemerken, dass die

Dolderbahn-Aktiengesellschaft für den Schaden, der ihr

aus der Einschränkung ihres Eigentumsrechtes entsteht,

vollen Ersatz verlangen kann. Uebrigens steht ihr auch

noch die Möglichkeit offen, die Gesetzmässigkeit der

zürcherischen Heimatschutzllormen durch den staats-

rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht anzufechten.)}

'\54! I -

1915

32

476

Staatsrecht

B. - Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben

die Dolderbahn A.-G. und die Gewerbebank Zürich für

sich und di~ mitbeteiligten Banken beim Bundesgericht

staatsrechtlIche Beschwerde erhoben mit dem Antrage

auf Aufhebung desselben.

Im Rekurse der Dolderbahn A.-G. wird geltend ge-

macht:

1. Der angefochtene Beschluss verletze die in Art. 4 der

zürcherischen KV enthaltene E i gen turn s gar a n t i e.

Art. 702 ZGB spreche nicht von Enteignung, sondern

nur von Beschränkungen des Grmideigentums. Der kan-

tonale G.esetzgeber sei daher nicht befugt gewesen, auf

Grund dIeser Bestimmung in § 182 Abs. 3 des EG zum

Schutze von Landschaftsbildern vor Verunstaltung die

Enteignung vorzusehen: Auf dem Boden des kantonalen

Rechts ~~r sei nach Ar~: 4 KY die Zwangsenteignung

nur zuJasslg, wenn das offenthche Wohl es erheische.

Dabei hätten nach der näheren Ausführung, welche dieser

Verfassungsgrundsatz in dem Gesetze betreffend die

Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1870

gefunden habe, der Regierungsrat bezw. Kantonsrat dar-

über zu entscheiden, ob das Expropriationsrecht erteilt

werden könne und es sei hier auch das zu beobachtende

besondere Verfahren geregelt. Daran habe durch das EG

und die Heimatschutzverordnung nichts geändert werden

können. Der Stadtrat von Zürich sei daher auf alle Fälle

nicht berechtigt gewesen, von sich aus aus Gründen des

Heimatschutzes das Expropriationsverfahren einzuleiten.

W~r~ das ordentliche Verfahren der Art. 21 ff. des Expro-

pnatIonsgesetzes eingehalten worden, so hätte die Rekur-

rentin in diesem den Nachweis leisten können, dass die

~nteignu.ng aus fis kaI i s ehe n Gründen erfolge, wo-

Iur auf dIe V ~rhandlungen über den freihändigen Ankauf

des gesamten Parkareals verwiesen werde. Abgesehen

hlevon liege eine Verletzung der Eigentumsgarantie auch

deshalb vor, weil § 182 Abs. 3 EG und die Heimatschutz-

Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.

477

verordnung die Enteignung bei bIo s seI' B e ein -

t I' ä c h t i gun g des Landschaftsbildes nie h tau s -

d r ü c k I ich zuliessen. Die Bestimmung des Abs. 3 stehe

nach Vvortlaut und Inhalt im Zusammenhang mit der-

jenigen des Abs. 1, wo nur der Fall der Verunstaltung

vorgesehen sei. Sie dürfe zudem schon wegen ihres Cha-

rakters als Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend inter-

pretiert werden. Hätte sie einen weiteren Sinn, so wäre

sie unzulässig, weil sie dann über den Rahmen des Art. 702

ZGB hinausgienge. Das kantonale öffentliche Recht,

welches in Art. 6 ZGB grundsätzlich vorbehalten werde,

sei doch nur insoweit giltig, als es nicht einen Eingriff in

die eidgenössische Eigentumsordnung darstelle. Die «teleo-

logische Einheit der Rechtsordnung» lasse es nicht zu,

dass der eidgenössische Gesetzgeber vom Zivilrecht aus

und der kantonale vom öffentlichen Recht aus ihre Kom-

petenzen bestimmen könnten. Ohne den Vorbehalt des

ZGB würde man daher dazu gelangen, nur das eidge-

nössische öffentliche Recht zur Beschränkung des eid-

genössischen Zivilrechts kompetent zu erachten. Aus

diesem Grunde seien die Vorbehalte in das ZGB aufge-

nommen worden. Dass insbesondere die öffentlich recht-

lichen kantonalen Heimatschutznormen sich innerhalb

des eidgenössischen Vorbehalts zu bewegen hätten, sei

übrigens vom Bundesgericht schon im Fall "Tidmer

(AS 39 I S. 549 ff.) festgestellt worden. Da lmn die Heimat-

schutzkommission selbst bloss von einer Beeinträchtigul1a

d

.

0

uu zwar mcht von einer schweren rede - der Regierungs-

. rat zitiere hier unrichtig -

so fehle der Enteignung im

vorliegenden Fall die gesetzliche Grundlage. Soweit die

Heimatschutzverordnung weitergehe, sei sie unverbind-

lich. Die blosse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

könne ihrer Art nach nicht als genügender Grund

angesehen werden, um gestützt auf den Begriff des öffent-

1ichen \Vohles die Zwangsenteignung zu rechtfertigen.

Im übrigen halte die Rekurrentin daran fest, dass die

478

Staatsrecht.

Ausführung ihres Projekts auch nicht einmal eine Beein-

trächtigung zur Folge haben würde, wofür sie sich erneut

auf Augenschein und Expertise berufe.

2. Der Beschluss des Regierungsrats verstosse ausser-

dem auch gegen die Re c h t s g lei c h h ei t (Art. 4

BV) und zwar nach mehrfacher Richtung :

a) In der Rodungsbewilligung vom 27. November 1911

habe der Regierungsrat auf seinen Beschluss vom 24.

August 1904 betreffend Genehmigung der Baulinien der

\Valdhausstrasse hingewiesen und daraus gefolgert, dass

die Ueberbauung der betreffenden Fläche im Sinne von

§ 9 des zürcherischen Baugesetzes damit sanktioniert sei.

Heute wolle er das Bauen - in Frage stehe die offene Be-

bauungsart -

verhindern, weil es das Landschaftsbild

beeinträchtige. Und dies nachdem er in einem früheren

Rodungsbeschlusse vom 26. September 1894, der ebenfalls

einen Teil des Dolderareals betroffen, sogar erklärt habe,

dass durch die projektierten Bauten und Parkanlagen eine

Verschönerung der Gegend angestrebt werde. Ein derarti-

ges widerspruchsvolles Verhalten könne nicht statthaft

sein und bedeute Willkür. Es gehe nicht an, auf Grund

der §§ 5 und 6 des Baugesetzes für ein bestimmtes Quar-

tier den Bebauungsplan aufzustellen und gestützt auf

§ 9 ebenda für eine bestimmte Strasse die Bau- und

Niveaulinien zu genehmigen, um dann wenig später zu

erklären, Bauten in dieser Gegend involvIerten eine

schwere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

b) Eine willkürliche Gesetzesanwendung und damit ein

Verstoss gegen Art. 4BV müsse ferner auch darin erblickt

werden, dass der Regierungsrat behaupte, Art. 702 ZGB

und § 182 Abs. 3 EG bezw. die Heimatschutzverordnung

gestatteten die Aufstellung von Beschränkungen des

Grundeigentums und sogar die Zwangsenteignung schon

zur Sicherung der Landschaften vor einer biossen Beein-

trächtigung. Die NebeneinandersteIlung von Altertümern

und Naturdenkmälern einerseits, Landschaften und Aus-

sichtspunkten anderseits deute darauf hin, dass man

Kantonales VCl'Jassungsrecht. 1'\0 6ii.

479

dabei überhaupt nicht an gewöhnliche Liegenschaften

wie den hier streitigen Rodungsstreifen, sondern nur an

solche Landschaften gedacht habe, deren Schutzbedürftig-

keit infolge ganz besonderer, ihnen innewohnender Eigen-

schaften ohne weiteres in die Augen springe. Zu diesen

gehörten aber gewiss Waldlisieren, deren Erwerb sich

eine Gemeinde lediglich zwecks Vermehrung ihres Wald-

bestandes gerne billig sichern möchte, nicht.

Die Gewerbebank Zürich schliesst sich in ihrem Rekurse

der Ausführungen der Dolderbahn A.-G. an und macht

ausserdem selbständig geltend : die zürcherische Heimat-

schutzverordnung sei willkürlich über Art. 702 ZGB und

§ 182 EG hinausgegangen, wodurch Art. 4 BV verletzt

sei. Dadurch dass der zürcherische Gesetzgeber in § 182

EG einfach den \Vortlaut von Art. 702 ZGB übernommen,

habe er ausdrücklich darauf verzichtet, weitergehende

Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Heim at-

schutzes aufzustellen. Daran sei der Regierungsrat ge-

bunden. DieBehauptung, dass in dem Begriffe der Verun-

staltung auch die weniger weit gehende Beeinträchtigung

enthalten sei, sei offenbar unrichtig. Gerade das Gegen-

teil treffe zu. Wenn das Gesetz VOll Beeinträchtigung

redete, dann würde selbstverständlich auch die Verunstal-

tung als besonders krasse Beeinträchtigung darin inbe-

griffen sein. Es ergebe sich daher auch aus diesem Gesichts-

punkte, dass der zürcherische Gesetzgeber durch den

Gebrauch des \Vortes Verullstaltung eben auf die Anwen-

dung der Heimatschutzbestimmullgen gegenüber biossen

Beeinträchtigungen habe verzichten wollen.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf

Abweisung der Rekurse angetragen.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Art. 4 der zürcherischen Verfassung, auf den sich

die Rekurrenten in erster Linie berufen, statuiert wie die

meisten ähnlichen Verfassungsbestimmungen anderer

480

Staatsrecht.

Kantone neben dem Grundsatz des staatlichen Schutzes

?er. wohlerworbenen Privatrechte gleichzeitig auch den-

Jemg~n .der Zul~ssigkeit von Zwangsabtretungen, wobei

als emzlge Bedmgung dafür aufgestellt wird dass das

öffentliche Wohl die Abtretung erheische und' dass Ent-

schädigung geleistet werde. Darüber, wer befugt sei,

das Expropriationsrecht zu beanspruchen, von wem die

Voraussetzungen dafür zu prüfen seien und welches

Verfahren dabei zu beobachten sei, bestimmt die Verfas-

sung nichts. Die Regelung dieser Fragen ist demnach

S.ache der G e set z g e b u n g. Da die in Ausführung

emer Verfassungsnorm erlassenen Gesetzesvorschriften

deshalb nicht selbst den Charakter von Verfassungs-

recht annehmen, hinderte somit den

zürcherischen

Gesetzgeber nichts, bei Erlass des § 182, Abs. 3 EG zum

ZGB Yon den darüber im allgemeinen Expropriations-

gesetz VOll 1879 aufgestellten Grundsätzen abzuweichen

und für die hier vorgesehenen Spezialfälle den Gemeinden

ein unmittelbar, ohne besondere Verleihung seitens der

~taatsbehör?e zur Entstehung gelangendes Expropria-

tIonsrecht emzuräumen. Denn ein einfaches Gesetz kann

jederzeit durch ein späteres Gesetz wieder aufgehoben

oder abgeändert werden. Wenn· die Dolderbahn A.-G.

e~nwendet, dass sie durch diese_. Ordnung der Sache um

dIe durch das Gesetz von 1879 gewährleistete Möglichkeit,

gegen die Expropriation Einsprache zu erheben, aebracht

worden sei, so liegt darin augenscheinlich ein Spiel mit

Worteil. Da der Beschluss des Stadtrates, durch den das

~nteignun~sverfahren eingeleitet wurde, als Verfügung

emer Gememdebehörde der Anfechtung auf dem Rekurs-

wege an die staatlichen Aufsichtsbehörden (Bezirks- und

Regierungsrat) _ unterlag, stand es der Rekurrentin auch

bei dem durch § 182 EG vorgesehenen Verfahren frei, über

die Zulässigkeit der Enteignung einen Entscheid des

Regierungsrates zu provozieren und vor diesem ihre

Einwendungen dagegen geltend zu machen, wie sie es

denn tatsächlich auch getan hat. Ihr Anspruch auf

Kantonal\;;& Vertassungsrecht. 1'.1 ü 68.

481

rechtliches Gehör ist also durch diese gesetzliche Regelung

in keinerWeise verkürzt worden.

Andererseits ist festzustellen, dass das Gesetz von 1879,

was die materiellen Voraussetzungen der Expropriation

betrifft, keine strengeren Bestimmungen aufstellt als die

Kantonsverfassung selbst, sondern, nachdem es zunächst

einleitend (§ 1) die Bestimmung des Art. 4 der letzteren

wiederholt, in § 3 allgemein erklärt, dass die Zwangs-

abtretung begehrt werden könne : « a) für öffentliche

Unternehmungen, welche die Genehmigung des Regie-

rungsrates erlangt haben, b) für Privatunternehmungen,

welche im öffentlichen Interesse liegen, nach eingeholter

Bewilligung des Kantonsrates. » Da unter den Begriff der

öffentlichen Unternehmungen ohne Frage nicht nur

solche des Staates, sondern auch der Gemeinden fallen,

hätte der Stadt Zürich demnach schon auf Grund dieser

a 11 g e m ein e n Vorschriften und ohne dass es der

Spezialbestimmung des § 182 EG zum ZGB bedurft

hätte, zu den vom ihr angestrebten Zwecke des Schutzes

des Landschaftsbildes das Expropriationsrecht erteilt

werden können. Denn das von der Verfassung und vom

Expropriationsgesetz aufgestellte Requisit, « wenn das

öffentliche Wohl es erheischt~, ist so weit gefasst, dass

darunter ohne Zwang auch ideale Interessen einer grösse-

ren oder kleineren Gemeinschaft von Personen, speziell

auch die ästhetischen Interessen einer richtigen Ueber-

bauung oder des Schutzes des Landschaftsbildes durch

das Verbot der Ueberbauung subsumiert werden können.

Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt bei

Beschwerden wegen Verletzung der Eigentumsgarantie

das Bestehen solcher ästhetischen Interessen als hinrei-

cbenden Grund für die Gewährung des Expropriations-

rechts anerkannt (vgl. die Urteile i. S. Nägeli gegen

Zürich und Butticaz & Wellenberg gegen Waadt AS 10

S. 242, 24 I S. 299 Erw. 4, ferner eben da 34 I S.221 Erw. 5

und aus neuester Zeit das nicht publizierte Urteil i. S.

Wo)ff gegen Genf vom 27. Februar 1914). Vorzubehalten

482

Staatsrecht.

ist dabei lediglich wie gegenüber jedem anderen geltend

gemachten Expropriationsgrunde, dass das ästhetische

Interesse, unter Berufung auf das die Expropriation be-

willigt worden ist, nicht lediglich vorgeschützt sein darf,

um die in Wirklichkeit vorliegende Begünstigung privater

oder rein fiskalischer Interessen zu verdecken, und dass

sich die Behörde beim Entscheide darüber, ob dasselbe

vorliege, nicht Wil1kür in der Beurteilung der tatsäch-

lichen Verhältnisse hat zu Schulden kommen lassen.

Beides trifft hier nicht zu. Zwar scheint die Dolderbahll

A.-G. geltend machen zu wollen, dass die Stadt die

Expropriation betreibe, um damit ein Geschäft zu

maCheil. Allein dies ist offensichtlich unrichtig. Denn es

bedarf keiner Erörterung, dass es für die Gemeinde ein

Opfer bedeutet, das sie ihren Bestrebungen zum Schutze

des Landschaftsbildes bringt, wenn sie das fragliche ~\real

auf dem Zwangsabtretungswege erwerben, bezw. mit

der Servitut der Unüberbaubarkeit belasten will. Die

Verhandlungen über den freihändigen Ankauf des ge-

samten Dolderparks, auf die sich die Rekurrentin für

ihre Insinuation beruft, stehen mit der Expropriation ja

allerdings insofern in einem Zusammenhang, als das

Expropriationsrecht nicht beansprucht worden wäre, wenn

jene Verhandlungen zu einem Ergebnis geführt hätten.

Der Stadtrat mag dadurch zur Ansicht gekommen sein,

dass er, wenn er die Expropriation des streitigen Land-

zipfels betreibe, mit weniger Aufwand das nämliche Ziel

erreiche und insofern lässt sich behaupten, dass fiska-

1ische Grunde bei der Einleitung des Expropriationsver-

fahrens mitgesprochen haben. Allein dass die Expropl'ia-

tion als solche fiskalische Zwecke verfolge, ist damit

natürlich noch nicht gesagt und erscheint nach der

Sachlage völlig ausgeschlossen. Was aber das Vorhan-

densein des öffentlichen Interesses, d. h. die Frage

betrifft, ob wirklich ernsthafte ästhetische Gründe fü. .. die

Erhaltung des Landschaftsbildes in der fraglichen Gegend

und die Verhinderung der Ueberbauung sprechen.' so

i .. antonales Verfassungsrecht. N° 68.

483

stützt sich der angefochtene Entscheid nach dieser

Richtung nicht nur auf ein einlässliches Gutachten von

Sachverständigen, der Heimatschutzkommission, dessen

Schlüsse natürlich durch blosse entgegenstehende Be-

hauptungen nicht entkräftet werden können, sondern es

hat sich der Regierungsrat darüber auch noch durch

Einsicht der vorgelegten Photographien, die über das

jetzige und künftige Aussehen der streitigen Gegend, wie

es sich nach der von der Rekurrentin projektierten Ueber-

bauung gestalten würde, Auskunft geben, sowie durch

einen Augenschein ein eigenes Urteil zu bilden gesucht.

Wenn er auf Grund dessen zu dem Schlusse gelangte,

dass tatsächlich ein erhebliches allgemeines Interesse an

der Erhaltung des gegenwärtigen Landschaftsbildes be-

stehe, so mag diese Ansicht vielleicht diskutabel sein.

Von Willkür kann dabei auf alle Fälle nicht gesprochen

werden. Insbesondere ist es nicht richtig, dass der Regie-

rmigsrat das Gutachten der Heimatschutzkommissioll

falsch zitiert habe. Der erwähnte Bericht spricht an zwei

Stellen ausdrücklich davon, dass das Landschaftsbild

durch die projektierten Bauten « schwer verändert I;

bezw. « schwer beeinträchtigt » würde.

E. 2 Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die auf

Grund des gemeinen kantonalen Rechts, nämlich des

Expropriationsgesetzes von 1879, zulässige ErteiIung des

Expropriationsrechts hier, wie die Rekurrenten behaupten,

deshalb anfechtbar sei, weil sie mit dem B und e s -

re c h t (Art. 702 ZGB) be z w. der S p e z i a I n 0 r m

des § 1 8 2 des k a 11 to n ale n E G zum Z G B im

'Viderspruch stehe. Auch dies ist zu verneinen.

Zweck des Heimatschutzes ist die Wahrung idealer

Interessen der Allgemeinheit. Die aus dem Gesichts-

punkte des Heimatschutzes dem Grundeigentümer auf-

erlegten Beschränkungen sind demnach öffentlich recht-

licher, nicht privatrechtlicher Natur. sodass die Kantone

zur Aufstellung dahingehender Normen auch ohne aus-

drückliche Anerkennung im ZGB schon auf Grund der

484

Staatsrecht.

allgemei~~n Kompetenzabgrenzungsregel des Art. 6 l. c.

befugt waren. Wenn Art. 702 ZGB noch speziell die Auf-

stellung. von Beschränkungen des Grundeigentums zum

allgememen Wohl durch Kantone und Gemeinden vor-

behält, so ist damit nicht eine Befugnis, die an sich dem

Bunde z~g~stan?e~ hätte, den Kantonen delegiert, son-

dern ledIglIch dIe Ihnen auf diesem Gebiete zusteh d

Ib t" di

en e

se s an ge Gesetzgebungshoheit anerkannt, bezw. fest-

ge~tellt wo~den, dass sie durch die im ZGB enthaltene

pflvatrechthche Eigentumsordnung nicht berührt

d

D h lb

.

wer e.

es ~

spflcht denn auch das Gesetz ausdrücklich nur

von emem « Vorbehalte » und nicht von einer Ermächti-

gung zu. Gunsten der Kantone, wie es andererseits den

Inhalt dIeses Vorbehalts nicht im einzelnen, sondern nur

durch ?en allgemeinen .Begriff ({ Beschränkungen zum

allgememen Wohl,) umschreibt, woran sich dann di

b'

.

e

eIS.? 1 e I ~ w eis e Aufzählung einiger hieher gehöri-

ger Falle reIht. Dass dies und nur dies der Sinn der

Besti~mun~ ist, ist denn auch schon bei der Vorberatullg

unzweI~eutIg ausgesprochen worden und in der Doktrin

allgemem a~erkannt (vgl. HUBER, Erläuterungen S.38-39,

HOFFMANN m Stenogr. Bülletin 1906 S. 1283, deren Aeusse-

~'ungen von den Rekurrenten unverständlicher \Veise für

l~re entgegengesetzte AuffassullKangeführt werden, ferner

dIe Kommentare von EGGER-REICHEL und GMÜR zu

Art. 6, \VIELAND und LEEMANN zu Art. 702, EGGER,

Festgabe zur 46. Versammlung des Juristenvereins S. 178

ff., ~IESKER, Heimatschutz S. 205, 338). Auch das Bundes-

gericht hat s~ch für die analoge Bestimmung des Art. 703,

Abs. 3 ZG~ m. dem Urteile i. S. Nievergelt (AS 41 I N° 4)

auf den nam~lChen Bo.den gestellt. Die in Art. 702 ge-

brauchten Worte « SIcherung der Landschaften und

~~ussich.tspunkte vor Verunstaltung,) haben demnach

mcht dIe Bedeutung einer Schranke für den kantonalen

Gesetzgeber in dem Sinne, dass er nicht darüber hinaus-

gehend auch die blosse Beeinträchtigung der Erschei-

nung der genannten Objekte in den Bereich seiner Schutz-

{anlollales Verfassungsrecht. :\,°68.

485

vorschriften ziehen könnte : es sollte damit lediglich

ausgesprochen werden, dass es sich hier um eines der

Gebiete handle, auf denen, weil sie dem öffentlichen

Recht angehören, die kantonale Gesetzgebungshoheit

auch nach Erlass des Zivilgesetzbuches bestehen bleibe.

\Vie weit die Kantone in ihren Vorschriften auf diesem

Gebiet gehen wollen, stellt das ZGB ihneJi allheim. Eine

Schranke besteht dahei für sie nur soweit, als sie sich aus

der ungemeinen Begrenzung ihrer gesetzgeberischt'l'Tätig-

keit durch die Bundes- und Kantonsverfassung und ins-

besondere aus dem Grundsatze, dass staatliche EingrifIe

in das Privateigentum nur aus Gründen des ötIentlichen

Wohles statthaft sind. ergibt. Dass voin letzteren Stand-

punkte die Erteilung des Expropriationsrechts im V01'-

liegenden Falle nicht beanstandet werden kanu, ist aber

bereits ausgeführt worden. Die Behauptung der Rekur-

renten, dass das Bundesgericht in dem Urteile i. S.

Widmer (AS 39 I N° 101) eine andere Auffassung ver-

treten habe, trifft nicht zu. \Vas hier festgestellt

wurde, war lediglich, dass soweit die Kantone sich ia

ihren Massnahmen zum Zwecke des Heimatschutzes

innert des durch den Wortlaut des Art. 702 ZGB gege-

benen Rahmens halten, eine Anfechtung derselben aus

dem Gesichtspunkte der Verletzung der Gewerbefreiheit

ausgeschlossen sei, da dann das Bundesgericht an die

durch das ZGB ausgesprochene Zulässigkeit derartiger

EingriHe gemäss Art. 113 BV gebunden sei. Die andere

Frage, ob die Kantone in ihren Heimatschutzvorschriftell

nicht auch über jenen Rahmen hinausgehen können,

war damals nicht zu prüfen und ist auch nicht geprüft

worden. Auch bedarf es keiner weiteren Erörterung,

dass der Ausdruck « Beschränkungen des Grundeigen-

tums) in Art. 702 ZGB auch die Zwangsenteignung um-

fasst. \Veun die erwähnte Vorschrift, wie die Rekurrenten

selbst annehmen, das Recht der Kantone anerkennt, aus

Gründen des öffentlichen Wohls ohne Entschädigung in

die aus dem Eigentum messenden Befugnisse einzugreifen,

;:)Ldatsrecht.

so ist damit a lOl'iiori der mit Entschädigungspflicht ver-

bundene Eingriff ebenfalls vorbehalten. Die Einwendun.:.

gen, welche die Rekurrenten gestützt auf Art. 702 ZGB

• gegen die Zulässigkeit der Enteignung im vorliegenden

Falle erheben, gehen demnach in allen Teilen fehl.

E. 3 Was aber den weiteren Einwand anbelangt, dass

dieselbe durch § 182 des k a n ton ale n E G zum

Z G B selbst ausgeschlossen werde, so kann dahingestellt

bleiben, ob die Ansicht des angefochtenen Entscheides,

wonach das hier vorgesehene Recht zur Zwangsenteig-

gnung nicht nur die Fälle einer eigentlichen Verunstal-

tnng, sondern auch diejenigen bIosseI' Beeinträchtigung

des Landschaftsbirdes umfasst, bei freier Ueberprüfung

gebilligt werden könnte. Da es sich dabei ausschliesslich

um die Auslegung kal1~onalell Gesetzesrechts handelt,

könnte das Bundesgericht in diesem Punkte VOll der

Auffassung des Regierungsrates nur danll abweichen,

\venn damit der klare \Ville des Gesetzes ofIellsichtIich

missachtet worden wäre, also \V i 11 kür vorläge. Das

ist aber zweifellos nicht der Fall. 'Vie der Regierungsrat

zutreffend ausführt, hat das kantonale EG in § 182 Abs. 1

einfach den 'Vortlaut des Art. 702 ZGB übernommen. Die

'Worte « Sicherung der Landschaften, Ortschaftsbilder und

Aussichtspunkte vor Verunstalt~ng)} brauchen demnach

nicht notwendig in dem von den Rekurrenten behaupte-

ten Sinne einer genauen, restriktiven Begriffsbestimmung

verstanden zu werden; vielmehr liegt die Annahme weit

näher, dass es sich dabei lediglich um eine allgemeine,

programmatische Angabe des Gegenstandes handelt, auf

den sich das dem Regierungsrat eingeräumte Verordnungs-.

recht beziehen soll, während die eigentliche Umschreibung

des Inhalts des Heimatschutzes der Verordnung über-

Jassen sein sollte. Von diesem Standpunkte konnte aber,

ohne dass damit die gesetzliche Grundlage verlassen wor-

den wäre, der Verunstaltung auch eine erhebliche Beein-

trächtigung, wie sie hier in für das Bundesgericht ver-

bindlicher Weise konstatiert ist, gleichgestellt werden,

Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.

48"1

da das 'V ort Verunstaltung an sich, nach dem Sprachge-

brauch -

entgegen der Behauptung der Gewerbebank -

eine solche weitere Deutung sehr wohl zulässt. DazU.

kommt, dass die in Abs. 1 des § 182 enthaltene Umschrei-

bung des Schutzobjekts keineswegs ohne weiteres auch

für die 'Auslegung von Abt'. 3 massgebend sein muss.

Denn der Inhalt dieser beiden Absätze ist insofern ein

wesentlich verschiedener, als der erste, wie sich aus

seinem

Wortlaut

und der Ausführung durch die

Verordnung (§§ 2, 5 und 7) ergibt, die Aufstellung

unmittelbar wirksamer, mit keiner Entschädigungs-

pflicht verbundener beschränkender Vorschriften -

g e set z I ich e r

Verbote,

in

einer

bestimmten

'\Teise über das Objekt zu verfügen -

im Auge hat,

während im Falle des Abs. 3 der Eingriff in das Grund-

eigentum auf dem Wege der Zwangsenteignung gegeit

Entschädigung, also mit einem die ökonomischen Inte-

ressen des Eigentümers weit weniger empfindlich berüh-

renden Mittel, erfolgt. Wenn angesichts dieses Unter-

schiedes der Regierungsrat aus der Tatsache, dass in

Abs. 3 nur noch vom Schutz und der Zugänglichmachung

der Landschaften und Aussichtspunkte, nicht mehr aus-

drücklich vom Schutz vor Verunstaltung die Rede ist,

gefolgert hat, dass hier das staatliche und' gemeindliche

Eingreifen in einem weiteren Umfange habe zugelassen

werden wollen als in Abs. 1, so ist diese Auslegung durch-

aus vertretbar. Jedenfalls kann es nicht als willkürlich

angesehen werden, dass bei der Frage der Zulässigkeit der

Zwangsenteignung der Begriff der Verunstaltung, auch

wenn man ihn an sich als Voraussetzung gelten lassen

will, weiter gefasst wird, als wenn es sich um Massnahmen

nach Abs. 1 handelt, sobald nur dabei das Requisit des

öffentlichen Wohles nicht missachtet wird.

E. 4 Auch die weitere Rüge der Verletzung der Re c h t s-

g lei c h h e i t ist unbegründet. ~oweit. sie sic~ . dar~~~

stützt, dass der Regierungsrat mcht die Baubmen fur

eine durch den streitigen Teil des Parkes führende Strasse

488

Staatsrecht.

habe genehmigen und die Rodung der daran anstossenden

Fläche bewilligen können, um dann einige Jahre später

die Ueberbauung durch Einräumung des Zwangsenteig-

nungsrechts für die gleiche Parzelle zu verhindern, ist

dazu zu sagen, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes

für ein bestimmtes Quartier nach §§ 5 ff. des zürcherischen

Baugesetzes keineswegs ein Recht zum Bauen für die-

jenigen Grundeigentümer begründet, die in diesem Quar-

tier Grundeigentum besitzen, sondern gegenteils eine

Beschränkung der an sich aus dem Eigentum fliessenden

Befugnis zu bauen bedeutet, indem das Baurecht nun nur

noch nach Massgabe des Bebauungsplanes ausgeübt,'Irer-

den kann. Ferner, dass dasselbe analog auch für die Fest-

setzung von Bau- und Niveaulinien an bestehenden oder

zu erstellenden Strassen -nach § 9 desselben Gesetzes gilt.

Der Einfluss beider Akte auf das Baurecht ist demnach

ein negativer, nämlich die Feststellung, dass der Aus-

übung desselben nach Massgabe des Bebauungsplanes und

der gezogenen Bau- und ~iveauliniell vom Standpunkt

der Baupolizei nichts entgegensteht. Positiv folgt daraus.

nur so viel, dass sich die Behörde bei der Behandlung kOIl-

kreter Baubewilligungsgesuche ebenfalls an die VOll ihr

aufgestellten Vorschriften zu h-alten hat. Die ihr zu-

stehende Befugnis, aus an der e 11 Gründen die Ueber-

bauung zu untersagen, wird dadurch nicht berührt.

Geschweige denn kann damit dem Gemeinwesen das

Recht genommen werden, Grundeigentum, das in dem

betreffenden Quartier liegt, für allgemeine Zwecke, bezw.

/aus Gründen des öffentlichen Wohles zu enteignen. So

hat es denn auch die Dolderbahn A.-G. trotz der Auf-

stellung des Bebauungsplanes und der Bau- und Niveau-

linien der Waldhausstrasse, die durch das in Frage

stehende Areal führen sollte, noch für nötig gehalten,

beim Regierungsrat um eine spezielle, f 0 r s t pol i z e i -

li ehe Rodungsbewilligung einzukommen. Und wenn

darauf dieVolkswirtschaftsdirektion in ihrem der Rodungs-

Kantonales Verfassungsrecht. N°68.

489

b~willigung zu Grunde liegenden Berichte)Vesentlich auf

dIe am 24. August 1904 erfolgte Genehmigung der Bau-

und Niveaulinien der Waldhausstrasse abstellte . so

geschah di~s ni.c~t etwa in dem Sinne, dass in j~nem

Beschlusse lmplzc:le auch schon die Erlaubnis zur Rodung

gelegen habe. VIelmehr wurde daraus lediglich der

Schluss gezogen, die Dolderbahn A.-G. habe das an-

nehmen können und da nun ausserdem verschiedene

Banken im guten Glauben· an die Bauplatzqualität des

Areals ihr ein Darlehen gegeben hätten, lasse sich in

gewissem Sinne von erworbenen Rechten sprechen. Des-

halb, also aus Billigkeitsrucksichten ·wurde die Erlaubnis

zur Rodung erteilt, un~ nicht weil sie in der Genehmigung

des Bebauungsplanes : und der Bau- und, Niveaulinien

schon rechtlich mitenthalten gewesen wärt Auch durch

diesen Beschluss wurde somit lediglich wieder ein Hindernis

beseitigt, das dem Bauen von einem anderen als dem

baupolizeili~hen Standpunkte entgegenstand. Dagegen

wurde damIt nicht ein eigentliches Baurecht mit der Wir-

kung geschaffen, dass der Behörde die Möglichkeit ent-

zogen worden wäre, der Ueberbauung dennoch aus sonsti-

gen Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der

Aesthetik, entgegenzutreten, sofern dafür eine gesetzliche

Grundlage bestand. Und zwar auch dann nicht, wenn

man annehmen wollte, dass der Regierungsrat beim

Entscheide über das Rodungsgesuch alle in Betracht

fallenden Interessen, nicht nur die forstpoIizeilichel1, habe

berücksichtigen können und sollen. Denn einmal ist der

R?dungsb~schluss schon am 27. November 1911 ergangen,

während die Verordnung über den Heimatschutz, die erst

die nähere Ausgestaltung der in § 182 des EG aufge-

stellten Grundsätze brachte, vom 9. Mai 1912 datiert und

daher vom Regierungsrat damals noch nicht angewendet

werden konnte. Sodann fällt entscheidend in Betracht

dass § 182, Abs. 3 des genannten Gesetzes den Gemeinde~

ein e i gen e s seI b s t ä n d i g e s Recht zur GeItend-

490

Staatsrecht,

machung VOll Heimatschutzinteressen einräumt. Die ses

wahrzunehmen hatte der Regierungsrat aber bei seinem

Rodungsbeschlusse vom November 191i jedenfalls keine

• P f 1 ich t. Wenn daher die Gemeinde beschloss, davon

durch Einleitung des Enteignungsverfahrens Gebrauch

zu machen, so war der Regierungsrat bei einem Rekurse

gegen dieses Vorgehen an jenen seinen früheren Beschluss

jedenfalls insofern nicht gebunden, als er e r s t jet z t

zu prüfen hatte, ob die Gemeinde sich aus e i g e 11 e m

Rechte dem Bauprojekte der Rekurrelltin widersetzen

könne. Damit ist nicht gesagt, dass die von der Rekurren-

tin erwähnten Vorgänge -

Genehmigung des Bebauungs-

planes, der Bau- und Niveaulinien und Rodungsbewilli-

gung -

für die Expropriation ohne alle Bedeutung seien.

Sie werden zur Folge haben, dass die Gemeinde sich bei

Festsetzung der Entschädigung nicht darauf berufen kann,

das fragliche Terrain sei aus bau- oder forstpolizeilichen

Gründen nicht überbaubar, sondern sich wird gefallen

lassen müssen,· dass dasselbe insofern als Bauland be-

trachtet, ihr also der Mehrwert belastet wird, den es

infolge der streitigen behördlichen Massnahmen im Ver-

kehr gewonnen hat. Das Recht der Gemeinde zur Ent-

eignung selbst kann dadurch nicht ausgeschlossen wer-

den. Noch viel weniger vermag ihm der Umstand entgegen-

zustehen, dass der Regierungsrat in einem frühem Ro-

dungsbeschlusse vom Jahre 1~94 die auf dem RodullgS-

gebiete projektierten Bauten und Parkanlagen als Ver-

schönerung der Gegend bezeichnet hat. Wo es sich wie

beim Heimatschutz um neue Rechtsgedanken handelt,

die sich naturgemäss in der Praxis erst langsam und all-

mählich durchzusetzen pflegen, kann die blosse Tatsache,

dass die Behörde vor zwei Jahrzenten einmal die näm-

liche Frage anders beurteilt hat, unmöglich ausreichen,

um einen späteren abweichenden Entscheid aus dem

Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit

anzufechten. Dass anderen Grundeigentümern gegenüber

anders verfahren worden sei, wird in der Rekursschrift

Kantonales Verfassungsrecht. r>.o 69.

491

wohl unter Beweisangebot behauptet, doch werden dazu

keinerlei nähere tatsächliche Angaben gemacht, sodass

es sich erübrigt, auf diesen Punkt weiter einzutreten.

E. 5 Der letzte unter Berufung auf Art. 4 BV erhobene

Vorwurf, die Annahme, Art. 702 ZGB und § 182

Abs. 3 EG gestatteten die Aufstellung v'on Beschränkun-

gen des Grundeigentums und die Zwangsenteignung auch

schon zur Sicherung der Landschaften vor blosser Beein-

trächtigung, sei will k ü rl ich, hat keine selbständige

Bedeutung und ist bereits zurückgewiesen worden. Wenn

in diesem Zusammenhang neu noch angedeutet wird, dass

die genannten Bestimmungen nicht gewöhnliche, sondern

nur bestimmt qualifizierte Landschaften im Auge hätten,

so ist darauf zu erwidern, dass sie sich eben auf alle Land-

schaften beziehen, die aus dem Gesichtspunkte des zu-

lässigen Heimatschutzes in Betracht fallen können.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Rekurse werden abgewiesen.

69. UrteU vom 19. November 1915

i. S. Devaux, gegen Bern. Obergericht.

Interkantonale Uebereinkunft vom. 20. November 1911 und

interkantonales Reglement vom 17. Juni 1912 zwischen

den Kantonen Bern Freiburg, Waadt und Neuenburg

betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-

Bieler- und Murtensee und der Zihl und Broye. Bestrei-

tung des verfassungsmässigen Zustandekommens derselben

für den Kanton Bern manl!els Anordnung des Referen-

dums, eventuell weil auch das Reglement, nicht nur die

Uebereinkunft, vom Grossen Rat hätte genehmigt werden

müssen. Was ist unter «Gegenstand der Gesetzgebung &

im Sinne von Art. 26 Ziff. 4 der bernischen KV zu ver-

stehen? Fortdauernde Gültigkeit trotz Art. 6 Ziff.2 und

AS 41 I -

1915

33

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

468

Staatsrecht.

VII. DEROGATORISCHE KRAFf

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Siehe Nr. 68. -

Voir n° 68.

VIII. KANTONALES VERFASSUNGSRECHT

(EIGENTUMSGARANTIE, GEWALTENTRENNUNG)

DROIT CONSTITUTIONNEL CANTONAL

(GARANTIE DELAPROPRIETE ETSEPARATION DESPOUVOIRS)

68. Urteil vom as. Oktober 1916

i. S. Dolderbahn A.-G. und Kitbeteiligte

gegen Zürich Regierungsra.t.

Expropriation zu Zwecken des Heimatschutzes (Sicherung

des LandschaftsbiJdes vor ~ schwerer Beeinträchtigung.

durch Ueberbauung einer Wal.dparzel1e). Anfechtung aus

dem Gesichtspunkte der Verletzung der Eigentumsgarantie

und der Rechtsverweigerung wegen Fehlens des Requisites

des öffentlichen Wohls und w.eil das ZGB (Art. 702), bezw.

das kantonale EG zu demselben die Enteignung nur bei

«Verunstaltung» und nicht bei blosser (' Beeinträchtigung.

des Landschaftsbildes gestatteten. Der Umstand, dass für

das fragliche Gebiet früher ein Bebauungsplan und Bau-

und Niveaulinien im Sinne der §§ 5 fl'. des zürcherischen

Baugesetzes aufgestellt worden sind und das<; die forst-

polizeiliche Rodungsbewilligung dafür erteilt worden ist,

steht der späteren Verhinderu,ng der Ueberbauung aus

ästhetischen Gründen im Enteignungswege nicht ent-

gegen.

A. -

Die Dolderbahn A.-G. hat im Jahre 1896 den

sogenannten Dolderpark erworben, ein circa 300,000 m 2

Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.

469

messendes Waldareal am Westabhang des Zürich-

bergs, der östlich der Stadt Zürich ansteigt und den

Horizont durch eine leicht geschwungene, mit 'Vald

besetzte Linie abschliesst. Der genannte Park bildet

einen nach der Stadt hinunter sich erstreckenden

Ausläufer des Waldgebietes des Zürichbergs. Er fällt in

das städtische Bebauungsgebiet. Zur Erschllessung des

von demselben westlich gelegenen offenen Areals sind in

den letzen zwei Jahrzehnten verschiedene Strassen erstellt

worden. Am 24. August 1904 genehmigte der zürcherische

Regierungsrat auch die vom Grossen Stadtrat von Zürich

am 16. Januar 1904 festgesetzten Baulinien der Wald-

hausstrasse, welche die Tobelhof- mit der Kurhaus-

strasse verbinden sollte und durch den äussersten west-

lichsten Teil des Dolderparkes führt. Die Ausführung

dieser Strasse, auf welche die Dolderbahn A.-G. seit

1906 drängte, ist bis jetzt unterblieben, weil die Stadt

von der Gesellschaft Leistungen verlangte, auf die diese

nicht eintreten wollte. Die Gesellschaft beabsichtigte

dann, weiter östlich eine Privatstrasse, die Parkstrasse,

zu erstellen. Die städtische Bewilligung hiezu wurde ihr

jedoch nicht erteilt, bevor nicht die Kantonsregierung die

Erlaubnis zur Rodung des Waldes gegeben habe. N ach-

dem ein erstes Rodungsbegehren am 8. April 1911 zurück-

gewiesen worden war, kam der Regierungsrat der Gesell-

schaft auf ein dagegen gerichtetes Wiedererwägungs-

gesuch durch Beschluss vom 27. November 1911 in der

Weise entgegen, dass er ihr -

trotz dem Einspruch der

Stadt und entgegen dem Antrage des Oberforstamts -

die verlangte Rodung unter Beschränkung auf die pro-

jektierte und genehmigte 'Valdhausstrasse und das oben

und unten daran anstossende Gebiet gestattete, während

er sie für die Parkstrasse erneut verweigerte. Das in die

Rodungsbewilligung fallende Areal umfasst circa 2000 m3,

den äussersten Zipfel des Dolderparkes.

Infolgedessen fasste der Stadtrat von Zürich am 21.

Oktober 1912 nachstehenden Beschluss:

470

Staatsrecht.

« 1. Zum Schutze des Lalldschaftsbildes, das durch

Rodung eines Teiles des Dolderparkes verunstaltet würde,

wird gestützt auf Art. 702 des Zivilgesetzbuches, § 182

Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuche und

§ 10 der Verordnung des Regierungsrates betreffend den

Natur- und Heimatschutz vom 9. Mai 1912 für den Teil

des Dolderparkes, welcher nach Dispositiv 11 des Regie-

rungsratsbeschlusses N° 2166 vom 27. November 1911

gerodet werden darf, die Expropriation eingeleitet.

2. Die Bauverwaltung I wird beauftragt, das Expro-

priationsobjekt auf der Lokalität auszustecken und dem

Stadtrate den Expropriationsplan und die Grunderwer-

bungstabelle zur Genehmigung vorzulegen. »

Die erwähnten kantonalen Vorschriften lauten:

Einführungsge-setz zum Zivilgesetz-

buch:

« § 182. Der Regierungsrat ist berechtigt, auf dem Ver-

ordnungswege zum Schutz und zur Erhaltung von Alter-

tümern, Naturdenkmälern und seltenen Pflanzen, zur

Sicherung der Landschaften, Ortschaftsbilder und Aus-

sichtspunkte vor Verunstaltung und zum Schutze VOll

Heilquellen die nötigen VerfügungeIl zu treffen und

Strafbestimmungen aufzustellen ..

Soweit der Regierungsrat erklärt, von dieser Befugnis

nicht Gebrauch machen zu wollen, steht sie den Gemein-

den zu.

Staat und Gemeinden sind berechtigt, derartige Alter-

tümer, Naturdenkmäler, Landschaften, Ortschaftsbilder

und Aussichtspunkte auf dem Wege der Zwangsenteig-

nung, insbesondere auch durch Errichtung einer öfIellt-

Iich-rechtlichenDienstbarkeit zu schützen und zugänglich

zu machen. Der Regierungsrat kann in einzelnen Fällen im

Einverständnis mit der Gemeinde das Recht der Zwangs-

enteignung an gemeinnützige Vereine und Stiftungen

verleihen.)}

Ver 0 r d II U n g des Re g i er u n g s rat s b e-

Kantonales Verfassungsrpcht. N° 68.

471

t r e f f end den Na tu r- und He i m a t s c hut z

vom 9. Mai 1 9 1 2 :

« § 10. Ist der durch die Anwendung dieser Verordnung

verursachte Eingriff in das Eigentum mit unverhältnis-

mässigen Kosten verbunden, die durch keine andere

Anordnung vermieden werden können, so ist von der

Anwendung der Verordnung abzusehen. Dagegen steht

in solchen Fällen den zuständigen Behörden der Weg der

Zwangsenteignung gemäss § 182, Abs. 3 des Einführungs-

gesetzes offen.

Ferner sind zum besseren Verständnis des Streites aus

der zitierten Verordnung noch nachstehende Bestim-

mungen hervorzuheben:

«§ 1. In der freien . Natur befindliche Gegenstände,

denen für sich allein oder in ihrem Zusammenhang ein

wissenschaftliches Interesse oder ein bedeutender Schön-

heitswert zukommt, geniessen den in § 182 des Einfüh-

rungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vor-

gesehenen Schutz.

Der Schutz erstreckt sich insbesondere :

a) auf Naturdenkmäler, wie erratische Blöcke, Fels-

gruppen, alte und seltene Bäume und dergleichen;

b) auf prähistorische Stätten;

c) auf Heilquellen;

d) auf Aussichtspunkte und Landschaftsbilder.)

« § 2. Es ist untersagt, die in § 1 genannten Objekte

ohne Bewilligung der zuständigen Behörden zu beseitigen,

zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen,

oder sie der Allgemeinheit zu entziehen.

Demgemäss sind insbesondere die Ausführung von

Hoch- und Tiefbauten, die Anbringung oder der Fortbe-

stand von Reklametafeln, Aufschriften, Schaukästen,

Lichtreklamen und dergleichen dann zu untersagen, wenn

dadurch die in § 1 genannten Objekte in ihrem Bestand .

bedroht, verunstaltet, in ihrer Erscheinung beeinträchtigt

oder der Allgemeinheit entzogen würden.)}

472

Staatsrecht.

({ § 6. Die Gemeinden sind berechtigt, auf dem Wege der

Verordnung Vorschriften zu erlassen :

a) zum Schutze des Ortsbildes vor Verunstaltung;

b) zum Schutze einzelner Strassen, Plätze und Bau-

we~ke von geschichtlicher oder ästhetischer Bedeutung

vor Beeinträchtigung ihrer Wirkung. »

« § 8. In den Gemeinden, die keine Verordnungen erlassen

haben, fill{~et der Schutz des Ortsbildes nach den Vor-

schriften der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung statt. »

Gegen den vorstehenden Beschluss des Stadtrates vom

21. Oktober 1912 beschwerten sich die Dolderbahn A.-G.

sowie die Gewerbebank Zürich für sich und als Ge-

schäftsstelle verschiedener anderer stadtzÜfcherischer

Banken, die als Hypothekargläubiger in der Sache interes-

siert sind, beim Bezirksrate Zürich. Dieser holte seiner-

seits über die Frage des Einflusses der Ueberbauung des

fraglichen Waldteils auf das Landschaftsbild das Gut-

achten der kantonalen Heimatschutzkommission ein.

In iirem am 20. Februar 1914 erstatteten Berichte ge-

langte die genannte Kommission nach einigen einleitenden

allgemeinen Erörterungen zu folgenden Feststellungen

und Schlüssen:

{(Aus den von der Dolderbähn A.-G. eingereichten

Bebauungsplänen und den Photographien, in welche die

projektierten Häuser eingezeichnet sind, sowie bei Anlass

ihres Augenscheins am Mythenquai hat die Kommission

die Ueberzeugung gewonnen, dass die bewaldete Berg-

kuppe 1), wie sie jetzt besteht, «eine sc h wer e Verände-

rung erfahren würde. Die Häuser kämen nach dem

Projekt so weit an den Hang hinauf zu liegen, dass die

breite Waldfläche zu einem schmalen Streifen zusammen-

gedrängt und die heute noch bewegte Grenzlinie zwischen

Häusern und Wald zu einer harten, beinahe geraden

Linie gestreckt würde. Damit würde das kräftige und

eindrucksvolle Bild, das der Anblick von Hottingen und

Fluntern mit dem Dolderpark als Abschluss gewährt,

s ch we r be ei n tr ä c h ti g t. Die vorliegenden Bilder

Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.

473

geben insofern keine genaue Vorstellung von· der künfti-

gen Gestaltung, als sie davon ausgehen, dass der Wald

zwischen den einzelnen Landhäusern bestehen bleiben

wird. Dies dürfte jedoch kaum der Fall sein. Das Interesse

der Villenbesitzer edordert einen ungehinderten Zutritt

von Licht und Sonne, dem der Wald zwischen den Häusern

geopfert werden muss. Die Erfahrungen, die man bei

andern Waldkolonien, z. B. im Grunewald bei Berlin,

gemacht hat, bestätigen die Richtigkeit dieser Auffassung.

Sollte es auch möglich sein, einzelne Bäume stehen zu

lassen, so wird für das Auge der Wald doch nur bis dahin

hinunterreichen, wohin die Dachfirstenhinausragen.

Würde nach dem Gesagten allein schon die Ausführung

des vorliegenden Projektes das Landschaftsbild in nach-

teiliger Weise beeinflussen, so wird die Ablehnung de~­

selben aber dadurch noch dringender, dass durch die

Zulassung der gewünschten Rodung und Bebauung wahr-

scheinlich für den Dolderpark und auch für andere

Stellen später ähnliche Begehren eingereicht würden.

Dies muss schon daraus gefolgert werden, dass der Regie-

rungsrat in seinem Beschluss vom 27. Novembe: 1911 der

Dolderbahn A.-G. gegenüber erklärt hat, dass ihr selbst-

verst ändlich das Recht gewahrt Sei, auch künftig, mit

allfälligen Rodungsbegehren für irgend welche Teile des

Dolderparkes an ihn zu gelangen. Der WaIdbestan~ w~rde

dadurch immer stärker zusammenschrumpfen, VIelleICht

bis über den Kamm zurückgedrängt, und an die Stelle

einer ~ndervoll ruhigen und breiten, schweren Wald-

silhouette würde eine dünne, wirkungslose Waldlinie

treten wie dies bei der nördlichen Zürichberglehne

bereit~ der Fall ist, oder der Wald würde ganz verschwin-

den und als Ersatz entstände ein durch DachfIrsten oder

ganze Häuser mit einzelnen Baumrelikten

z~rriss~ner

Horizont, wie bei der Allmend Fluntern und beIm Mdch-

buck.

Damit wäre aber der Anblick des Zürichberghanges

wesentlich entstellt. Für die Stadt Zürich aber, deren

474

.itaatsrecht.

landschaftliche Schönheiten und nicht zuletzt ihr eigen-

artiger Aufbau, einen der Hauptanziehungspunkte bildet,

würde dies eine schwere Einbusse bedeuten. Die Kom-

mission steht daher nicht an zu erklären, dass die letzter-

wähnten Rodungen eine Verunstaltung des Landschafts-

bildes verursachen würden. Würde jedoch die Rodung

und Bebauung auf das vorliegende Projekt der Dolder-

bahn A.-G. beschränkt bleiben, so müsste ihr Einfluss

doch als B e ein t r ä c h t i gun g des Landschafts-

bildes erklärt werden. »

Durch Beschluss vom 2. Juli 1914 hiess darauf der

Bezirksrat die Beschwerde mit der Motivierung gut, dass

nach dem Gutachten der Heimatschutzkommission von

einer aus dem Ueberbauungsprojekt resultierenden Verun-

staltung des Landschaftsbildes nicht gesprochen werden

könne, das blosse Vorliegen einer Beeinträchtigung des

letzteren aber nach § 182 EG zur Enteignung nicht ge-

nüge. Auf die in § 2 der Heimatschutzverordnung ent-

haltene weitere Formulierung könne nicht abgestellt

werden, da die Verordnung den Heimatschutz nicht über

den ihm durch das Gesetz gezogenen Rahmen habe aus-

dehnen können.

Auf Rekurs des Stadtrates von Zürich hob jedoch der

Regierungsrat am 17. Mai 1915 _ diesen Entscheid auf und

stellte den Beschluss des Stadtrats vom 21. Oktober 1912

wieder her. In der Begründung des regierungsrätlichen

Entscheides wird zunächst bemerkt, dass Art. 702 ZGB,

wenn er von « Verunstaltung des Landschaftsbildes»

spreche, keinen festen Begriff habe schaffen wollen noch

können, da die Gesetzgebung auf diesem Gebiete Sache

der Kantone sei; nachdem ferner auch § 182 des zürche-

rischen EG einfach die Bezeichnungen des ZGB über-

nommen habe, so sei auch diese Bestimmung im Geiste

des Bundesgesetzes auszulegen und stehe daher nichts

entgegen, dass unter Verunstaltung auch eine schwere

Beeinträchtigung, wie sie hier vorliege, verstanden

werde, auf welchen Boden sich denn auch der Regierungs-

rat bei Erlass der Heimatschutzverordnung bereits ge-

stellt habe. « Ueberdies », so fährt der Entscheid fort, « ist

nun aber die Rechtsgrundlage des Stadtratsbeschlusses

im dritten Absatz des § 182 des Einführungsgesetzes zu

suchen, der die. Enteignung allgemein ermöglicht, um

« derartige Altertümer ... Landschaften, Ortschaftsbilder ...

zu schützen und zugänglich zu machen ». Hier ist weder

von Verunstaltung noch Beeinträchtigung die Rede. Für

die Einengung dieser Schutzmassregeln findet also die

blosse \Vortinterpretation keinen Boden mehr. Der Re-

gierungsrat hat nun, Wie oben ausgeführt, bereits in der

Heimatschutzverordnung für den § 182 des Einführungs-

gesetzes eine Auslegung gegeben, und zwar bezieht ~ie

sich in erster Linie auf den ersten Absatz, den der RegIe-

rungsrat im Sinne der Ausführungen des Stadtrates

Zürich ausgelegt hat. Um so mehr darf diese Auslegung

für den dritten Absatz beansprucht werden, der den

Behörden ausdrücklich freieren Raum gewährt, für die

Betätigung in diesem freieren Raume aber die Pflicht der

Zwangsenteignung mit Ersatz des Schadens aufstellt.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 182,

Absatz 3 auf die zu rodende Fläche des Dolderparks

sind als gegeben zu erachten. Die Heimatschutzkommis-

sion hat sich dahin ausgesprochen, die Rodung würde

eine schwere Beeinträchtigung des Lalldschaftsbildes

hervorrufen, und es sei zu prüfen, wie die Waldsäume um

die Stadt Zürich erhalten werden können. Der Regie-

rungsrat hat sich durch Augenschein in seiner Mehrheit

davon überzeugt, dass die Erwägungen der Heimatschutz-

kommission zutreffen. Er stimmt daher dem Antrage

des Stadtrates Zürich zu. Dabei ist zu bemerken, dass die

Dolderbahn-Aktiengesellschaft für den Schaden, der ihr

aus der Einschränkung ihres Eigentumsrechtes entsteht,

vollen Ersatz verlangen kann. Uebrigens steht ihr auch

noch die Möglichkeit offen, die Gesetzmässigkeit der

zürcherischen Heimatschutzllormen durch den staats-

rechtlichen Rekurs beim Bundesgericht anzufechten.)}

'\54! I -

1915

32

476

Staatsrecht

B. - Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben

die Dolderbahn A.-G. und die Gewerbebank Zürich für

sich und di~ mitbeteiligten Banken beim Bundesgericht

staatsrechtlIche Beschwerde erhoben mit dem Antrage

auf Aufhebung desselben.

Im Rekurse der Dolderbahn A.-G. wird geltend ge-

macht:

1. Der angefochtene Beschluss verletze die in Art. 4 der

zürcherischen KV enthaltene E i gen turn s gar a n t i e.

Art. 702 ZGB spreche nicht von Enteignung, sondern

nur von Beschränkungen des Grmideigentums. Der kan-

tonale G.esetzgeber sei daher nicht befugt gewesen, auf

Grund dIeser Bestimmung in § 182 Abs. 3 des EG zum

Schutze von Landschaftsbildern vor Verunstaltung die

Enteignung vorzusehen: Auf dem Boden des kantonalen

Rechts ~~r sei nach Ar~: 4 KY die Zwangsenteignung

nur zuJasslg, wenn das offenthche Wohl es erheische.

Dabei hätten nach der näheren Ausführung, welche dieser

Verfassungsgrundsatz in dem Gesetze betreffend die

Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1870

gefunden habe, der Regierungsrat bezw. Kantonsrat dar-

über zu entscheiden, ob das Expropriationsrecht erteilt

werden könne und es sei hier auch das zu beobachtende

besondere Verfahren geregelt. Daran habe durch das EG

und die Heimatschutzverordnung nichts geändert werden

können. Der Stadtrat von Zürich sei daher auf alle Fälle

nicht berechtigt gewesen, von sich aus aus Gründen des

Heimatschutzes das Expropriationsverfahren einzuleiten.

W~r~ das ordentliche Verfahren der Art. 21 ff. des Expro-

pnatIonsgesetzes eingehalten worden, so hätte die Rekur-

rentin in diesem den Nachweis leisten können, dass die

~nteignu.ng aus fis kaI i s ehe n Gründen erfolge, wo-

Iur auf dIe V ~rhandlungen über den freihändigen Ankauf

des gesamten Parkareals verwiesen werde. Abgesehen

hlevon liege eine Verletzung der Eigentumsgarantie auch

deshalb vor, weil § 182 Abs. 3 EG und die Heimatschutz-

Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.

477

verordnung die Enteignung bei bIo s seI' B e ein -

t I' ä c h t i gun g des Landschaftsbildes nie h tau s -

d r ü c k I ich zuliessen. Die Bestimmung des Abs. 3 stehe

nach Vvortlaut und Inhalt im Zusammenhang mit der-

jenigen des Abs. 1, wo nur der Fall der Verunstaltung

vorgesehen sei. Sie dürfe zudem schon wegen ihres Cha-

rakters als Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend inter-

pretiert werden. Hätte sie einen weiteren Sinn, so wäre

sie unzulässig, weil sie dann über den Rahmen des Art. 702

ZGB hinausgienge. Das kantonale öffentliche Recht,

welches in Art. 6 ZGB grundsätzlich vorbehalten werde,

sei doch nur insoweit giltig, als es nicht einen Eingriff in

die eidgenössische Eigentumsordnung darstelle. Die «teleo-

logische Einheit der Rechtsordnung» lasse es nicht zu,

dass der eidgenössische Gesetzgeber vom Zivilrecht aus

und der kantonale vom öffentlichen Recht aus ihre Kom-

petenzen bestimmen könnten. Ohne den Vorbehalt des

ZGB würde man daher dazu gelangen, nur das eidge-

nössische öffentliche Recht zur Beschränkung des eid-

genössischen Zivilrechts kompetent zu erachten. Aus

diesem Grunde seien die Vorbehalte in das ZGB aufge-

nommen worden. Dass insbesondere die öffentlich recht-

lichen kantonalen Heimatschutznormen sich innerhalb

des eidgenössischen Vorbehalts zu bewegen hätten, sei

übrigens vom Bundesgericht schon im Fall "Tidmer

(AS 39 I S. 549 ff.) festgestellt worden. Da lmn die Heimat-

schutzkommission selbst bloss von einer Beeinträchtigul1a

d

.

0

uu zwar mcht von einer schweren rede - der Regierungs-

. rat zitiere hier unrichtig -

so fehle der Enteignung im

vorliegenden Fall die gesetzliche Grundlage. Soweit die

Heimatschutzverordnung weitergehe, sei sie unverbind-

lich. Die blosse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

könne ihrer Art nach nicht als genügender Grund

angesehen werden, um gestützt auf den Begriff des öffent-

1ichen \Vohles die Zwangsenteignung zu rechtfertigen.

Im übrigen halte die Rekurrentin daran fest, dass die

478

Staatsrecht.

Ausführung ihres Projekts auch nicht einmal eine Beein-

trächtigung zur Folge haben würde, wofür sie sich erneut

auf Augenschein und Expertise berufe.

2. Der Beschluss des Regierungsrats verstosse ausser-

dem auch gegen die Re c h t s g lei c h h ei t (Art. 4

BV) und zwar nach mehrfacher Richtung :

a) In der Rodungsbewilligung vom 27. November 1911

habe der Regierungsrat auf seinen Beschluss vom 24.

August 1904 betreffend Genehmigung der Baulinien der

\Valdhausstrasse hingewiesen und daraus gefolgert, dass

die Ueberbauung der betreffenden Fläche im Sinne von

§ 9 des zürcherischen Baugesetzes damit sanktioniert sei.

Heute wolle er das Bauen - in Frage stehe die offene Be-

bauungsart -

verhindern, weil es das Landschaftsbild

beeinträchtige. Und dies nachdem er in einem früheren

Rodungsbeschlusse vom 26. September 1894, der ebenfalls

einen Teil des Dolderareals betroffen, sogar erklärt habe,

dass durch die projektierten Bauten und Parkanlagen eine

Verschönerung der Gegend angestrebt werde. Ein derarti-

ges widerspruchsvolles Verhalten könne nicht statthaft

sein und bedeute Willkür. Es gehe nicht an, auf Grund

der §§ 5 und 6 des Baugesetzes für ein bestimmtes Quar-

tier den Bebauungsplan aufzustellen und gestützt auf

§ 9 ebenda für eine bestimmte Strasse die Bau- und

Niveaulinien zu genehmigen, um dann wenig später zu

erklären, Bauten in dieser Gegend involvIerten eine

schwere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

b) Eine willkürliche Gesetzesanwendung und damit ein

Verstoss gegen Art. 4BV müsse ferner auch darin erblickt

werden, dass der Regierungsrat behaupte, Art. 702 ZGB

und § 182 Abs. 3 EG bezw. die Heimatschutzverordnung

gestatteten die Aufstellung von Beschränkungen des

Grundeigentums und sogar die Zwangsenteignung schon

zur Sicherung der Landschaften vor einer biossen Beein-

trächtigung. Die NebeneinandersteIlung von Altertümern

und Naturdenkmälern einerseits, Landschaften und Aus-

sichtspunkten anderseits deute darauf hin, dass man

Kantonales VCl'Jassungsrecht. 1'\0 6ii.

479

dabei überhaupt nicht an gewöhnliche Liegenschaften

wie den hier streitigen Rodungsstreifen, sondern nur an

solche Landschaften gedacht habe, deren Schutzbedürftig-

keit infolge ganz besonderer, ihnen innewohnender Eigen-

schaften ohne weiteres in die Augen springe. Zu diesen

gehörten aber gewiss Waldlisieren, deren Erwerb sich

eine Gemeinde lediglich zwecks Vermehrung ihres Wald-

bestandes gerne billig sichern möchte, nicht.

Die Gewerbebank Zürich schliesst sich in ihrem Rekurse

der Ausführungen der Dolderbahn A.-G. an und macht

ausserdem selbständig geltend : die zürcherische Heimat-

schutzverordnung sei willkürlich über Art. 702 ZGB und

§ 182 EG hinausgegangen, wodurch Art. 4 BV verletzt

sei. Dadurch dass der zürcherische Gesetzgeber in § 182

EG einfach den \Vortlaut von Art. 702 ZGB übernommen,

habe er ausdrücklich darauf verzichtet, weitergehende

Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Heim at-

schutzes aufzustellen. Daran sei der Regierungsrat ge-

bunden. DieBehauptung, dass in dem Begriffe der Verun-

staltung auch die weniger weit gehende Beeinträchtigung

enthalten sei, sei offenbar unrichtig. Gerade das Gegen-

teil treffe zu. Wenn das Gesetz VOll Beeinträchtigung

redete, dann würde selbstverständlich auch die Verunstal-

tung als besonders krasse Beeinträchtigung darin inbe-

griffen sein. Es ergebe sich daher auch aus diesem Gesichts-

punkte, dass der zürcherische Gesetzgeber durch den

Gebrauch des \Vortes Verullstaltung eben auf die Anwen-

dung der Heimatschutzbestimmullgen gegenüber biossen

Beeinträchtigungen habe verzichten wollen.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf

Abweisung der Rekurse angetragen.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Art. 4 der zürcherischen Verfassung, auf den sich

die Rekurrenten in erster Linie berufen, statuiert wie die

meisten ähnlichen Verfassungsbestimmungen anderer

480

Staatsrecht.

Kantone neben dem Grundsatz des staatlichen Schutzes

?er. wohlerworbenen Privatrechte gleichzeitig auch den-

Jemg~n .der Zul~ssigkeit von Zwangsabtretungen, wobei

als emzlge Bedmgung dafür aufgestellt wird dass das

öffentliche Wohl die Abtretung erheische und' dass Ent-

schädigung geleistet werde. Darüber, wer befugt sei,

das Expropriationsrecht zu beanspruchen, von wem die

Voraussetzungen dafür zu prüfen seien und welches

Verfahren dabei zu beobachten sei, bestimmt die Verfas-

sung nichts. Die Regelung dieser Fragen ist demnach

S.ache der G e set z g e b u n g. Da die in Ausführung

emer Verfassungsnorm erlassenen Gesetzesvorschriften

deshalb nicht selbst den Charakter von Verfassungs-

recht annehmen, hinderte somit den

zürcherischen

Gesetzgeber nichts, bei Erlass des § 182, Abs. 3 EG zum

ZGB Yon den darüber im allgemeinen Expropriations-

gesetz VOll 1879 aufgestellten Grundsätzen abzuweichen

und für die hier vorgesehenen Spezialfälle den Gemeinden

ein unmittelbar, ohne besondere Verleihung seitens der

~taatsbehör?e zur Entstehung gelangendes Expropria-

tIonsrecht emzuräumen. Denn ein einfaches Gesetz kann

jederzeit durch ein späteres Gesetz wieder aufgehoben

oder abgeändert werden. Wenn· die Dolderbahn A.-G.

e~nwendet, dass sie durch diese_. Ordnung der Sache um

dIe durch das Gesetz von 1879 gewährleistete Möglichkeit,

gegen die Expropriation Einsprache zu erheben, aebracht

worden sei, so liegt darin augenscheinlich ein Spiel mit

Worteil. Da der Beschluss des Stadtrates, durch den das

~nteignun~sverfahren eingeleitet wurde, als Verfügung

emer Gememdebehörde der Anfechtung auf dem Rekurs-

wege an die staatlichen Aufsichtsbehörden (Bezirks- und

Regierungsrat) _ unterlag, stand es der Rekurrentin auch

bei dem durch § 182 EG vorgesehenen Verfahren frei, über

die Zulässigkeit der Enteignung einen Entscheid des

Regierungsrates zu provozieren und vor diesem ihre

Einwendungen dagegen geltend zu machen, wie sie es

denn tatsächlich auch getan hat. Ihr Anspruch auf

Kantonal\;;& Vertassungsrecht. 1'.1 ü 68.

481

rechtliches Gehör ist also durch diese gesetzliche Regelung

in keinerWeise verkürzt worden.

Andererseits ist festzustellen, dass das Gesetz von 1879,

was die materiellen Voraussetzungen der Expropriation

betrifft, keine strengeren Bestimmungen aufstellt als die

Kantonsverfassung selbst, sondern, nachdem es zunächst

einleitend (§ 1) die Bestimmung des Art. 4 der letzteren

wiederholt, in § 3 allgemein erklärt, dass die Zwangs-

abtretung begehrt werden könne : « a) für öffentliche

Unternehmungen, welche die Genehmigung des Regie-

rungsrates erlangt haben, b) für Privatunternehmungen,

welche im öffentlichen Interesse liegen, nach eingeholter

Bewilligung des Kantonsrates. » Da unter den Begriff der

öffentlichen Unternehmungen ohne Frage nicht nur

solche des Staates, sondern auch der Gemeinden fallen,

hätte der Stadt Zürich demnach schon auf Grund dieser

a 11 g e m ein e n Vorschriften und ohne dass es der

Spezialbestimmung des § 182 EG zum ZGB bedurft

hätte, zu den vom ihr angestrebten Zwecke des Schutzes

des Landschaftsbildes das Expropriationsrecht erteilt

werden können. Denn das von der Verfassung und vom

Expropriationsgesetz aufgestellte Requisit, « wenn das

öffentliche Wohl es erheischt~, ist so weit gefasst, dass

darunter ohne Zwang auch ideale Interessen einer grösse-

ren oder kleineren Gemeinschaft von Personen, speziell

auch die ästhetischen Interessen einer richtigen Ueber-

bauung oder des Schutzes des Landschaftsbildes durch

das Verbot der Ueberbauung subsumiert werden können.

Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt bei

Beschwerden wegen Verletzung der Eigentumsgarantie

das Bestehen solcher ästhetischen Interessen als hinrei-

cbenden Grund für die Gewährung des Expropriations-

rechts anerkannt (vgl. die Urteile i. S. Nägeli gegen

Zürich und Butticaz & Wellenberg gegen Waadt AS 10

S. 242, 24 I S. 299 Erw. 4, ferner eben da 34 I S.221 Erw. 5

und aus neuester Zeit das nicht publizierte Urteil i. S.

Wo)ff gegen Genf vom 27. Februar 1914). Vorzubehalten

482

Staatsrecht.

ist dabei lediglich wie gegenüber jedem anderen geltend

gemachten Expropriationsgrunde, dass das ästhetische

Interesse, unter Berufung auf das die Expropriation be-

willigt worden ist, nicht lediglich vorgeschützt sein darf,

um die in Wirklichkeit vorliegende Begünstigung privater

oder rein fiskalischer Interessen zu verdecken, und dass

sich die Behörde beim Entscheide darüber, ob dasselbe

vorliege, nicht Wil1kür in der Beurteilung der tatsäch-

lichen Verhältnisse hat zu Schulden kommen lassen.

Beides trifft hier nicht zu. Zwar scheint die Dolderbahll

A.-G. geltend machen zu wollen, dass die Stadt die

Expropriation betreibe, um damit ein Geschäft zu

maCheil. Allein dies ist offensichtlich unrichtig. Denn es

bedarf keiner Erörterung, dass es für die Gemeinde ein

Opfer bedeutet, das sie ihren Bestrebungen zum Schutze

des Landschaftsbildes bringt, wenn sie das fragliche ~\real

auf dem Zwangsabtretungswege erwerben, bezw. mit

der Servitut der Unüberbaubarkeit belasten will. Die

Verhandlungen über den freihändigen Ankauf des ge-

samten Dolderparks, auf die sich die Rekurrentin für

ihre Insinuation beruft, stehen mit der Expropriation ja

allerdings insofern in einem Zusammenhang, als das

Expropriationsrecht nicht beansprucht worden wäre, wenn

jene Verhandlungen zu einem Ergebnis geführt hätten.

Der Stadtrat mag dadurch zur Ansicht gekommen sein,

dass er, wenn er die Expropriation des streitigen Land-

zipfels betreibe, mit weniger Aufwand das nämliche Ziel

erreiche und insofern lässt sich behaupten, dass fiska-

1ische Grunde bei der Einleitung des Expropriationsver-

fahrens mitgesprochen haben. Allein dass die Expropl'ia-

tion als solche fiskalische Zwecke verfolge, ist damit

natürlich noch nicht gesagt und erscheint nach der

Sachlage völlig ausgeschlossen. Was aber das Vorhan-

densein des öffentlichen Interesses, d. h. die Frage

betrifft, ob wirklich ernsthafte ästhetische Gründe fü. .. die

Erhaltung des Landschaftsbildes in der fraglichen Gegend

und die Verhinderung der Ueberbauung sprechen.' so

i .. antonales Verfassungsrecht. N° 68.

483

stützt sich der angefochtene Entscheid nach dieser

Richtung nicht nur auf ein einlässliches Gutachten von

Sachverständigen, der Heimatschutzkommission, dessen

Schlüsse natürlich durch blosse entgegenstehende Be-

hauptungen nicht entkräftet werden können, sondern es

hat sich der Regierungsrat darüber auch noch durch

Einsicht der vorgelegten Photographien, die über das

jetzige und künftige Aussehen der streitigen Gegend, wie

es sich nach der von der Rekurrentin projektierten Ueber-

bauung gestalten würde, Auskunft geben, sowie durch

einen Augenschein ein eigenes Urteil zu bilden gesucht.

Wenn er auf Grund dessen zu dem Schlusse gelangte,

dass tatsächlich ein erhebliches allgemeines Interesse an

der Erhaltung des gegenwärtigen Landschaftsbildes be-

stehe, so mag diese Ansicht vielleicht diskutabel sein.

Von Willkür kann dabei auf alle Fälle nicht gesprochen

werden. Insbesondere ist es nicht richtig, dass der Regie-

rmigsrat das Gutachten der Heimatschutzkommissioll

falsch zitiert habe. Der erwähnte Bericht spricht an zwei

Stellen ausdrücklich davon, dass das Landschaftsbild

durch die projektierten Bauten « schwer verändert I;

bezw. « schwer beeinträchtigt » würde.

2. -

Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die auf

Grund des gemeinen kantonalen Rechts, nämlich des

Expropriationsgesetzes von 1879, zulässige ErteiIung des

Expropriationsrechts hier, wie die Rekurrenten behaupten,

deshalb anfechtbar sei, weil sie mit dem B und e s -

re c h t (Art. 702 ZGB) be z w. der S p e z i a I n 0 r m

des § 1 8 2 des k a 11 to n ale n E G zum Z G B im

'Viderspruch stehe. Auch dies ist zu verneinen.

Zweck des Heimatschutzes ist die Wahrung idealer

Interessen der Allgemeinheit. Die aus dem Gesichts-

punkte des Heimatschutzes dem Grundeigentümer auf-

erlegten Beschränkungen sind demnach öffentlich recht-

licher, nicht privatrechtlicher Natur. sodass die Kantone

zur Aufstellung dahingehender Normen auch ohne aus-

drückliche Anerkennung im ZGB schon auf Grund der

484

Staatsrecht.

allgemei~~n Kompetenzabgrenzungsregel des Art. 6 l. c.

befugt waren. Wenn Art. 702 ZGB noch speziell die Auf-

stellung. von Beschränkungen des Grundeigentums zum

allgememen Wohl durch Kantone und Gemeinden vor-

behält, so ist damit nicht eine Befugnis, die an sich dem

Bunde z~g~stan?e~ hätte, den Kantonen delegiert, son-

dern ledIglIch dIe Ihnen auf diesem Gebiete zusteh d

Ib t" di

en e

se s an ge Gesetzgebungshoheit anerkannt, bezw. fest-

ge~tellt wo~den, dass sie durch die im ZGB enthaltene

pflvatrechthche Eigentumsordnung nicht berührt

d

D h lb

.

wer e.

es ~

spflcht denn auch das Gesetz ausdrücklich nur

von emem « Vorbehalte » und nicht von einer Ermächti-

gung zu. Gunsten der Kantone, wie es andererseits den

Inhalt dIeses Vorbehalts nicht im einzelnen, sondern nur

durch ?en allgemeinen .Begriff ({ Beschränkungen zum

allgememen Wohl,) umschreibt, woran sich dann di

b'

.

e

eIS.? 1 e I ~ w eis e Aufzählung einiger hieher gehöri-

ger Falle reIht. Dass dies und nur dies der Sinn der

Besti~mun~ ist, ist denn auch schon bei der Vorberatullg

unzweI~eutIg ausgesprochen worden und in der Doktrin

allgemem a~erkannt (vgl. HUBER, Erläuterungen S.38-39,

HOFFMANN m Stenogr. Bülletin 1906 S. 1283, deren Aeusse-

~'ungen von den Rekurrenten unverständlicher \Veise für

l~re entgegengesetzte AuffassullKangeführt werden, ferner

dIe Kommentare von EGGER-REICHEL und GMÜR zu

Art. 6, \VIELAND und LEEMANN zu Art. 702, EGGER,

Festgabe zur 46. Versammlung des Juristenvereins S. 178

ff., ~IESKER, Heimatschutz S. 205, 338). Auch das Bundes-

gericht hat s~ch für die analoge Bestimmung des Art. 703,

Abs. 3 ZG~ m. dem Urteile i. S. Nievergelt (AS 41 I N° 4)

auf den nam~lChen Bo.den gestellt. Die in Art. 702 ge-

brauchten Worte « SIcherung der Landschaften und

~~ussich.tspunkte vor Verunstaltung,) haben demnach

mcht dIe Bedeutung einer Schranke für den kantonalen

Gesetzgeber in dem Sinne, dass er nicht darüber hinaus-

gehend auch die blosse Beeinträchtigung der Erschei-

nung der genannten Objekte in den Bereich seiner Schutz-

{anlollales Verfassungsrecht. :\,°68.

485

vorschriften ziehen könnte : es sollte damit lediglich

ausgesprochen werden, dass es sich hier um eines der

Gebiete handle, auf denen, weil sie dem öffentlichen

Recht angehören, die kantonale Gesetzgebungshoheit

auch nach Erlass des Zivilgesetzbuches bestehen bleibe.

\Vie weit die Kantone in ihren Vorschriften auf diesem

Gebiet gehen wollen, stellt das ZGB ihneJi allheim. Eine

Schranke besteht dahei für sie nur soweit, als sie sich aus

der ungemeinen Begrenzung ihrer gesetzgeberischt'l'Tätig-

keit durch die Bundes- und Kantonsverfassung und ins-

besondere aus dem Grundsatze, dass staatliche EingrifIe

in das Privateigentum nur aus Gründen des ötIentlichen

Wohles statthaft sind. ergibt. Dass voin letzteren Stand-

punkte die Erteilung des Expropriationsrechts im V01'-

liegenden Falle nicht beanstandet werden kanu, ist aber

bereits ausgeführt worden. Die Behauptung der Rekur-

renten, dass das Bundesgericht in dem Urteile i. S.

Widmer (AS 39 I N° 101) eine andere Auffassung ver-

treten habe, trifft nicht zu. \Vas hier festgestellt

wurde, war lediglich, dass soweit die Kantone sich ia

ihren Massnahmen zum Zwecke des Heimatschutzes

innert des durch den Wortlaut des Art. 702 ZGB gege-

benen Rahmens halten, eine Anfechtung derselben aus

dem Gesichtspunkte der Verletzung der Gewerbefreiheit

ausgeschlossen sei, da dann das Bundesgericht an die

durch das ZGB ausgesprochene Zulässigkeit derartiger

EingriHe gemäss Art. 113 BV gebunden sei. Die andere

Frage, ob die Kantone in ihren Heimatschutzvorschriftell

nicht auch über jenen Rahmen hinausgehen können,

war damals nicht zu prüfen und ist auch nicht geprüft

worden. Auch bedarf es keiner weiteren Erörterung,

dass der Ausdruck « Beschränkungen des Grundeigen-

tums) in Art. 702 ZGB auch die Zwangsenteignung um-

fasst. \Veun die erwähnte Vorschrift, wie die Rekurrenten

selbst annehmen, das Recht der Kantone anerkennt, aus

Gründen des öffentlichen Wohls ohne Entschädigung in

die aus dem Eigentum messenden Befugnisse einzugreifen,

;:)Ldatsrecht.

so ist damit a lOl'iiori der mit Entschädigungspflicht ver-

bundene Eingriff ebenfalls vorbehalten. Die Einwendun.:.

gen, welche die Rekurrenten gestützt auf Art. 702 ZGB

• gegen die Zulässigkeit der Enteignung im vorliegenden

Falle erheben, gehen demnach in allen Teilen fehl.

3. -

Was aber den weiteren Einwand anbelangt, dass

dieselbe durch § 182 des k a n ton ale n E G zum

Z G B selbst ausgeschlossen werde, so kann dahingestellt

bleiben, ob die Ansicht des angefochtenen Entscheides,

wonach das hier vorgesehene Recht zur Zwangsenteig-

gnung nicht nur die Fälle einer eigentlichen Verunstal-

tnng, sondern auch diejenigen bIosseI' Beeinträchtigung

des Landschaftsbirdes umfasst, bei freier Ueberprüfung

gebilligt werden könnte. Da es sich dabei ausschliesslich

um die Auslegung kal1~onalell Gesetzesrechts handelt,

könnte das Bundesgericht in diesem Punkte VOll der

Auffassung des Regierungsrates nur danll abweichen,

\venn damit der klare \Ville des Gesetzes ofIellsichtIich

missachtet worden wäre, also \V i 11 kür vorläge. Das

ist aber zweifellos nicht der Fall. 'Vie der Regierungsrat

zutreffend ausführt, hat das kantonale EG in § 182 Abs. 1

einfach den 'Vortlaut des Art. 702 ZGB übernommen. Die

'Worte « Sicherung der Landschaften, Ortschaftsbilder und

Aussichtspunkte vor Verunstalt~ng)} brauchen demnach

nicht notwendig in dem von den Rekurrenten behaupte-

ten Sinne einer genauen, restriktiven Begriffsbestimmung

verstanden zu werden; vielmehr liegt die Annahme weit

näher, dass es sich dabei lediglich um eine allgemeine,

programmatische Angabe des Gegenstandes handelt, auf

den sich das dem Regierungsrat eingeräumte Verordnungs-.

recht beziehen soll, während die eigentliche Umschreibung

des Inhalts des Heimatschutzes der Verordnung über-

Jassen sein sollte. Von diesem Standpunkte konnte aber,

ohne dass damit die gesetzliche Grundlage verlassen wor-

den wäre, der Verunstaltung auch eine erhebliche Beein-

trächtigung, wie sie hier in für das Bundesgericht ver-

bindlicher Weise konstatiert ist, gleichgestellt werden,

Kantonales Verfassungsrecht. N° 68.

48"1

da das 'V ort Verunstaltung an sich, nach dem Sprachge-

brauch -

entgegen der Behauptung der Gewerbebank -

eine solche weitere Deutung sehr wohl zulässt. DazU.

kommt, dass die in Abs. 1 des § 182 enthaltene Umschrei-

bung des Schutzobjekts keineswegs ohne weiteres auch

für die 'Auslegung von Abt'. 3 massgebend sein muss.

Denn der Inhalt dieser beiden Absätze ist insofern ein

wesentlich verschiedener, als der erste, wie sich aus

seinem

Wortlaut

und der Ausführung durch die

Verordnung (§§ 2, 5 und 7) ergibt, die Aufstellung

unmittelbar wirksamer, mit keiner Entschädigungs-

pflicht verbundener beschränkender Vorschriften -

g e set z I ich e r

Verbote,

in

einer

bestimmten

'\Teise über das Objekt zu verfügen -

im Auge hat,

während im Falle des Abs. 3 der Eingriff in das Grund-

eigentum auf dem Wege der Zwangsenteignung gegeit

Entschädigung, also mit einem die ökonomischen Inte-

ressen des Eigentümers weit weniger empfindlich berüh-

renden Mittel, erfolgt. Wenn angesichts dieses Unter-

schiedes der Regierungsrat aus der Tatsache, dass in

Abs. 3 nur noch vom Schutz und der Zugänglichmachung

der Landschaften und Aussichtspunkte, nicht mehr aus-

drücklich vom Schutz vor Verunstaltung die Rede ist,

gefolgert hat, dass hier das staatliche und' gemeindliche

Eingreifen in einem weiteren Umfange habe zugelassen

werden wollen als in Abs. 1, so ist diese Auslegung durch-

aus vertretbar. Jedenfalls kann es nicht als willkürlich

angesehen werden, dass bei der Frage der Zulässigkeit der

Zwangsenteignung der Begriff der Verunstaltung, auch

wenn man ihn an sich als Voraussetzung gelten lassen

will, weiter gefasst wird, als wenn es sich um Massnahmen

nach Abs. 1 handelt, sobald nur dabei das Requisit des

öffentlichen Wohles nicht missachtet wird.

4. - Auch die weitere Rüge der Verletzung der Re c h t s-

g lei c h h e i t ist unbegründet. ~oweit. sie sic~ . dar~~~

stützt, dass der Regierungsrat mcht die Baubmen fur

eine durch den streitigen Teil des Parkes führende Strasse

488

Staatsrecht.

habe genehmigen und die Rodung der daran anstossenden

Fläche bewilligen können, um dann einige Jahre später

die Ueberbauung durch Einräumung des Zwangsenteig-

nungsrechts für die gleiche Parzelle zu verhindern, ist

dazu zu sagen, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes

für ein bestimmtes Quartier nach §§ 5 ff. des zürcherischen

Baugesetzes keineswegs ein Recht zum Bauen für die-

jenigen Grundeigentümer begründet, die in diesem Quar-

tier Grundeigentum besitzen, sondern gegenteils eine

Beschränkung der an sich aus dem Eigentum fliessenden

Befugnis zu bauen bedeutet, indem das Baurecht nun nur

noch nach Massgabe des Bebauungsplanes ausgeübt,'Irer-

den kann. Ferner, dass dasselbe analog auch für die Fest-

setzung von Bau- und Niveaulinien an bestehenden oder

zu erstellenden Strassen -nach § 9 desselben Gesetzes gilt.

Der Einfluss beider Akte auf das Baurecht ist demnach

ein negativer, nämlich die Feststellung, dass der Aus-

übung desselben nach Massgabe des Bebauungsplanes und

der gezogenen Bau- und ~iveauliniell vom Standpunkt

der Baupolizei nichts entgegensteht. Positiv folgt daraus.

nur so viel, dass sich die Behörde bei der Behandlung kOIl-

kreter Baubewilligungsgesuche ebenfalls an die VOll ihr

aufgestellten Vorschriften zu h-alten hat. Die ihr zu-

stehende Befugnis, aus an der e 11 Gründen die Ueber-

bauung zu untersagen, wird dadurch nicht berührt.

Geschweige denn kann damit dem Gemeinwesen das

Recht genommen werden, Grundeigentum, das in dem

betreffenden Quartier liegt, für allgemeine Zwecke, bezw.

/aus Gründen des öffentlichen Wohles zu enteignen. So

hat es denn auch die Dolderbahn A.-G. trotz der Auf-

stellung des Bebauungsplanes und der Bau- und Niveau-

linien der Waldhausstrasse, die durch das in Frage

stehende Areal führen sollte, noch für nötig gehalten,

beim Regierungsrat um eine spezielle, f 0 r s t pol i z e i -

li ehe Rodungsbewilligung einzukommen. Und wenn

darauf dieVolkswirtschaftsdirektion in ihrem der Rodungs-

Kantonales Verfassungsrecht. N°68.

489

b~willigung zu Grunde liegenden Berichte)Vesentlich auf

dIe am 24. August 1904 erfolgte Genehmigung der Bau-

und Niveaulinien der Waldhausstrasse abstellte . so

geschah di~s ni.c~t etwa in dem Sinne, dass in j~nem

Beschlusse lmplzc:le auch schon die Erlaubnis zur Rodung

gelegen habe. VIelmehr wurde daraus lediglich der

Schluss gezogen, die Dolderbahn A.-G. habe das an-

nehmen können und da nun ausserdem verschiedene

Banken im guten Glauben· an die Bauplatzqualität des

Areals ihr ein Darlehen gegeben hätten, lasse sich in

gewissem Sinne von erworbenen Rechten sprechen. Des-

halb, also aus Billigkeitsrucksichten ·wurde die Erlaubnis

zur Rodung erteilt, un~ nicht weil sie in der Genehmigung

des Bebauungsplanes : und der Bau- und, Niveaulinien

schon rechtlich mitenthalten gewesen wärt Auch durch

diesen Beschluss wurde somit lediglich wieder ein Hindernis

beseitigt, das dem Bauen von einem anderen als dem

baupolizeili~hen Standpunkte entgegenstand. Dagegen

wurde damIt nicht ein eigentliches Baurecht mit der Wir-

kung geschaffen, dass der Behörde die Möglichkeit ent-

zogen worden wäre, der Ueberbauung dennoch aus sonsti-

gen Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der

Aesthetik, entgegenzutreten, sofern dafür eine gesetzliche

Grundlage bestand. Und zwar auch dann nicht, wenn

man annehmen wollte, dass der Regierungsrat beim

Entscheide über das Rodungsgesuch alle in Betracht

fallenden Interessen, nicht nur die forstpoIizeilichel1, habe

berücksichtigen können und sollen. Denn einmal ist der

R?dungsb~schluss schon am 27. November 1911 ergangen,

während die Verordnung über den Heimatschutz, die erst

die nähere Ausgestaltung der in § 182 des EG aufge-

stellten Grundsätze brachte, vom 9. Mai 1912 datiert und

daher vom Regierungsrat damals noch nicht angewendet

werden konnte. Sodann fällt entscheidend in Betracht

dass § 182, Abs. 3 des genannten Gesetzes den Gemeinde~

ein e i gen e s seI b s t ä n d i g e s Recht zur GeItend-

490

Staatsrecht,

machung VOll Heimatschutzinteressen einräumt. Die ses

wahrzunehmen hatte der Regierungsrat aber bei seinem

Rodungsbeschlusse vom November 191i jedenfalls keine

• P f 1 ich t. Wenn daher die Gemeinde beschloss, davon

durch Einleitung des Enteignungsverfahrens Gebrauch

zu machen, so war der Regierungsrat bei einem Rekurse

gegen dieses Vorgehen an jenen seinen früheren Beschluss

jedenfalls insofern nicht gebunden, als er e r s t jet z t

zu prüfen hatte, ob die Gemeinde sich aus e i g e 11 e m

Rechte dem Bauprojekte der Rekurrelltin widersetzen

könne. Damit ist nicht gesagt, dass die von der Rekurren-

tin erwähnten Vorgänge -

Genehmigung des Bebauungs-

planes, der Bau- und Niveaulinien und Rodungsbewilli-

gung -

für die Expropriation ohne alle Bedeutung seien.

Sie werden zur Folge haben, dass die Gemeinde sich bei

Festsetzung der Entschädigung nicht darauf berufen kann,

das fragliche Terrain sei aus bau- oder forstpolizeilichen

Gründen nicht überbaubar, sondern sich wird gefallen

lassen müssen,· dass dasselbe insofern als Bauland be-

trachtet, ihr also der Mehrwert belastet wird, den es

infolge der streitigen behördlichen Massnahmen im Ver-

kehr gewonnen hat. Das Recht der Gemeinde zur Ent-

eignung selbst kann dadurch nicht ausgeschlossen wer-

den. Noch viel weniger vermag ihm der Umstand entgegen-

zustehen, dass der Regierungsrat in einem frühem Ro-

dungsbeschlusse vom Jahre 1~94 die auf dem RodullgS-

gebiete projektierten Bauten und Parkanlagen als Ver-

schönerung der Gegend bezeichnet hat. Wo es sich wie

beim Heimatschutz um neue Rechtsgedanken handelt,

die sich naturgemäss in der Praxis erst langsam und all-

mählich durchzusetzen pflegen, kann die blosse Tatsache,

dass die Behörde vor zwei Jahrzenten einmal die näm-

liche Frage anders beurteilt hat, unmöglich ausreichen,

um einen späteren abweichenden Entscheid aus dem

Gesichtspunkte der Verletzung der Rechtsgleichheit

anzufechten. Dass anderen Grundeigentümern gegenüber

anders verfahren worden sei, wird in der Rekursschrift

Kantonales Verfassungsrecht. r>.o 69.

491

wohl unter Beweisangebot behauptet, doch werden dazu

keinerlei nähere tatsächliche Angaben gemacht, sodass

es sich erübrigt, auf diesen Punkt weiter einzutreten.

5. -

Der letzte unter Berufung auf Art. 4 BV erhobene

Vorwurf, die Annahme, Art. 702 ZGB und § 182

Abs. 3 EG gestatteten die Aufstellung v'on Beschränkun-

gen des Grundeigentums und die Zwangsenteignung auch

schon zur Sicherung der Landschaften vor blosser Beein-

trächtigung, sei will k ü rl ich, hat keine selbständige

Bedeutung und ist bereits zurückgewiesen worden. Wenn

in diesem Zusammenhang neu noch angedeutet wird, dass

die genannten Bestimmungen nicht gewöhnliche, sondern

nur bestimmt qualifizierte Landschaften im Auge hätten,

so ist darauf zu erwidern, dass sie sich eben auf alle Land-

schaften beziehen, die aus dem Gesichtspunkte des zu-

lässigen Heimatschutzes in Betracht fallen können.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Rekurse werden abgewiesen.

69. UrteU vom 19. November 1915

i. S. Devaux, gegen Bern. Obergericht.

Interkantonale Uebereinkunft vom. 20. November 1911 und

interkantonales Reglement vom 17. Juni 1912 zwischen

den Kantonen Bern Freiburg, Waadt und Neuenburg

betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-

Bieler- und Murtensee und der Zihl und Broye. Bestrei-

tung des verfassungsmässigen Zustandekommens derselben

für den Kanton Bern manl!els Anordnung des Referen-

dums, eventuell weil auch das Reglement, nicht nur die

Uebereinkunft, vom Grossen Rat hätte genehmigt werden

müssen. Was ist unter «Gegenstand der Gesetzgebung &

im Sinne von Art. 26 Ziff. 4 der bernischen KV zu ver-

stehen? Fortdauernde Gültigkeit trotz Art. 6 Ziff.2 und

AS 41 I -

1915

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