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41_I_468

BGE 41 I 468

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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468

Staatsrecht.

VII. DEROGATORISCHE KRAFf

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Siehe Nr. 68. -

Voir n° 68.

VIII. KANTONALES VERFASSUNGSRECHT

(EIGENTUMSGARANTIE, GEWALTENTRENNUNG)

DROIT CONSTITUTIONNEL CANTONAL

(GARANTIE DELAPROPRIETE ETSEPARATION DESPOUVOIRS)

68. Urteil vom as. Oktober 1916

i. S. Dolderbahn A.-G. und Kitbeteiligte

gegen Zürich Regierungsra.t.

Expropriation zu Zwecken des Heimatschutzes (Sicherung

des LandschaftsbiJdes vor ~ schwerer Beeinträchtigung.

durch Ueberbauung einer Wal.dparzel1e). Anfechtung aus

dem Gesichtspunkte der Verletzung der Eigentumsgarantie

und der Rechtsverweigerung wegen Fehlens des Requisites

des öffentlichen Wohls und w.eil das ZGB (Art. 702), bezw.

das kantonale EG zu demselben die Enteignung nur bei

«Verunstaltung» und nicht bei blosser (' Beeinträchtigung.

des Landschaftsbildes gestatteten. Der Umstand, dass für

das fragliche Gebiet früher ein Bebauungsplan und Bau-

und Niveaulinien im Sinne der §§ 5 fl'. des zürcherischen

Baugesetzes aufgestellt worden sind und das .o 69.

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wohl unter Beweisangebot behauptet, doch werden dazu

keinerlei nähere tatsächliche Angaben gemacht, sodass

es sich erübrigt, auf diesen Punkt weiter einzutreten.

5. -

Der letzte unter Berufung auf Art. 4 BV erhobene

Vorwurf, die Annahme, Art. 702 ZGB und § 182

Abs. 3 EG gestatteten die Aufstellung v'on Beschränkun-

gen des Grundeigentums und die Zwangsenteignung auch

schon zur Sicherung der Landschaften vor blosser Beein-

trächtigung, sei will k ü rl ich, hat keine selbständige

Bedeutung und ist bereits zurückgewiesen worden. Wenn

in diesem Zusammenhang neu noch angedeutet wird, dass

die genannten Bestimmungen nicht gewöhnliche, sondern

nur bestimmt qualifizierte Landschaften im Auge hätten,

so ist darauf zu erwidern, dass sie sich eben auf alle Land-

schaften beziehen, die aus dem Gesichtspunkte des zu-

lässigen Heimatschutzes in Betracht fallen können.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Rekurse werden abgewiesen.

69. UrteU vom 19. November 1915

i. S. Devaux, gegen Bern. Obergericht.

Interkantonale Uebereinkunft vom. 20. November 1911 und

interkantonales Reglement vom 17. Juni 1912 zwischen

den Kantonen Bern Freiburg, Waadt und Neuenburg

betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-

Bieler- und Murtensee und der Zihl und Broye. Bestrei-

tung des verfassungsmässigen Zustandekommens derselben

für den Kanton Bern manl!els Anordnung des Referen-

dums, eventuell weil auch das Reglement, nicht nur die

Uebereinkunft, vom Grossen Rat hätte genehmigt werden

müssen. Was ist unter «Gegenstand der Gesetzgebung &

im Sinne von Art. 26 Ziff. 4 der bernischen KV zu ver-

stehen? Fortdauernde Gültigkeit trotz Art. 6 Ziff.2 und

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