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57_I_207

BGE 57 I 207

Bundesgericht (BGE) ·I · 1931-06-27 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Auf dem Friedhof der St. Niklauskirchgemeinde

in Solothurn, an der Nordwestecke der Kirche, befindet

208

Staatsrecht.

sich die Grabstätte des Schriftstellers Charles Sealsfield,

mit einer Grabplatte und einer an der Kirchenmauer

angebrachten Marmorplatte, beide mit entsprechenden

Inschriften. Diese. Grabstätte ist am 18. Januar 1905

von der Kirchgemeinde St. Niklaus auf vierzig Jahre an

die Töpfergesellschaft verpachtet worden.

(Nach § 11

des Gemeindefriedhofreglements werden die Grabstätten

nach vierzig Jahren zu neuer Verwendung aufgehoben,

sofern sie nicht gegen Entrichtung der entsprechenden

Gebühr für weitere vierzig Jahre bestehen gelassen

werden.)

In der Folge verpachtete die Kirchgemeinde St. Niklaus

den Grabplatz Charles Sealsfield mit Zustimmung der

Töpfergesellschaft an den Rekurrenten, und verpflichtete

sich dafür, einen bestimmten andern Platz als Grabstätte

für Sealsfield zu reservieren. Das kantonale Erziehungs-

departement erhob aber Einspruch dagegen,. und am

9. März 1931 verfügte der Regierungsrat des Kantons

Solothurn:

{(1. Die Grabstätte von Charles Sealsfield auf dem

Kirchhof St. Niklaus, die an der nordwestlichen Ecke der

Kirchenmauer an die Kirche anstösst, wird im Sinne von

§ 276 des EG zum ZGB vom 10. Dezember 1911 gegen

jede Veränderung oder Verlegung als historische Urkunde

für schutzwfudig erklärt.

» Die Bestimmung über. die periodische Ausgrabung der

Gräber oder über die Verpachtung besonderer Grab-

stätten und andere analoge Bestimmungen, wie sie im

gegenwärtigen Fried..hofreglement St. Niklaus vom 2. April

1905 festgelegt sind, oder in spätern Reglementen noch

festgelegt werden, haben somit für die· Grabstätte von

Charles Sealsfield keine Gültigkeit.

»2. Der zwischen der Kirchgemeinde St. Niklaus und

Herrn Hermann Scherer abgeschlossene Pachtvertrag

über diese Grabstätte und die gestützt hierauf getroffene

Abmachung zwischen der Kirchgemeinde St. Niklaus und

der Töpfergesellschaft vom 28. April 1928 sind in der

Eigentumsgarantie. N0 31.

2119

Folge gemäss § 278 des Einführungsgesetzes vom 10.

Dezember 1911 nichtig. »

B. -

Gegen diesen am 18. März 1931 zugestellten

Regierungsratsbeschluss erhebt der Rekurrent am 11.

A~~ 1931 staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend:

Die m Art. 702 ZGB und in § 276 EG zum ZGn um-

schriebenen Voraussetzungen für die öffentIichrechtliche

Einschränkung des Eigentums seien hier nicht erfüllt.

~enn .die in § 276 EG aufgezählten Fälle mögHcher

offenthchrechtlicher Verfügungs beschränkungen bedeute-

ten eine abschliessende Ausübung der in Art. 702 ZGB

den Kantonen erteilte Kompt'ltenz, und der Regierungsrat

habe deshalb die Grab~tätte Sealsfield nur unter einem

in § 276 EG aufgezählten Gesichtspunkte (Altertum,

Kunstgegenstand, historische Urkunde) schützen können.

Als Altertum oder als Kunstgegenstand faHe nun die

Grabstätte Sealsfield von vorne herein ausser Betracht.

Aber auch als historische Urkunde könne sie ohne Willkür

nicht -

wie der Regierungsrat es getan habe -

behandelt

werden.

Doch selbst wenn die Grabstätte als solche

behandelt werden könnte, würde ihre Erhaltung nicht im

allgemeinen Wohl begründet sein. Sealsfield habe wohl

einige Bedeutung als Verfasser von Abenteuerromanen

aber Weltruf besitze er deswegen noch nicht; und sein~

national-schweizerische Bedeutung sei gleich null.

Im

übrigen werde die Grabstätte Sealsfield nicht beseitigt,

sondern nur an eine andere Stelle verlegt, was sich ent-

gegen der Ansicht' des Regierungsrates wohl bewerk-

stelligen lasse.

Das Bundesgericht zieht in Er-wäg'ung :

1. -

Art. 15 sol. KV gewährleistet die wohlerworbenen 'I

Privatrechte. Unter den Privatrechten sind dabei nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Gebiete der!

Eigentumsgarantie nicht nur die dinglichen, sondern alle I.

vermögenswerten Privatrechte zu verstehen (BGE 35 I I'

S. 571; 28 I 181 Erw. 1; 26 I 77; 16 716 Erw. 2), und I

210

Staatsrecht.

zwar auch die durch einseitigen behördlichen Akt begrün-

deten sll~i~ktiven Vermögensansprüche, insofern sie zur

zeit --der Entstehung der Eigentumsgarantie 1iD.ter den

Privatrechten mitverstanden werden wollten (BGE 48 I

604), insbesondere di.;-Komessionen (BGE 48 I 604;

49 I 584). Das dem &.kurrenten von der St. Niklaus-

kirchgemeinde zuerkannte Recht auf den Grabplatz

Charles Sealsfield st.eht also zweifellos unter dem Schutz

der Eigentumsgarantie, ~~b-e~nun-a.ls-diDgliChes-Recht

am--oderais-öbliga,torisches Recht auf den Grabplatz zu

verstehen ist und ob es dem privaten oder dem öffentlichen

Recht angehöre.

Denn auch als öffentlich-rechtlicher,

obligatorischer Anspruch auf den Grabplatz (Konzession)

würde es der Garantie des Art. 15 sol. KV teilhaftig sein.

2. -

Die Eigentumsgarantiewird aber nur dann durch

behördlicl1!? _~~i!!~iI!~WQhl~tWQ.~t;!!i:!!e~li~~~~rl~f~-:­

weml-;fu.e gesetzliche Grundl~~!üt" ~~ ~.i~~

__ !eM~·

Wo dagegen eine solche Grundlage besteht, kann sich nur

noch fragen, ob der ang~f{)(}l1tene Eingr1ff auIwillkii.!!i~her

Auslegurig- die~r g~;tzlichen ~tj_JI)Ul~~!l_ ~1J1A~, oder

ob -ruese- Besiim~ungen selbst in der ihnen gegebenen

Auslegung in irgendeiner andern Beziehung staatsrechtlich

anfechtbar seien.

Die allgemeine gesetzliohe Gruildlage zu einer Verfügung,

wie der Regierungsrat sie hier getroffen hat, ist nun in

Art. 6 und 702 ZGB und in § 276 8Oloth. EG z. ZGB

gegeben. Die erwähnten Bestimmungen des WB behalten

ganz allgemein das kantonaJe öffentliche Recht (Art. 6)

und insbesondere die im allgemeinen Wohl begründeten

Einschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur des Grund-

eigentums (Art. 702) vor; und § 276 8Oloth. EG ermächtigt

den Regierungsrat zum Erlass der erforderlichen Verfü-

gUllgen für die Erhaltung und gegen die Veräusserung von

<~ Altertümern, Kunstgegenständen und historischen Ur-

kunden I). Es fragt sich also nur noch, ob der Regierungs-

ratsbeschluss vom 9. :März 1931 in einer der oben a.nge-

gebenen andern möglichen Beziehungen anfechtbar sei.

Eig('ntumsg",'o.ntie, N0 31.

211

a) Der Rekurrent erblickt nun zu Unrecht eine Willkür

in der Behandlung der Grabstätte Sealsfield alserner

« historischen Urkunde I).

Unter einer solchen kann

nämlich -

namentlich im Hinblick auf ihre Gegen-

überstellung mit Altertümern und Kunstgegenständen,

sowie im Zusammenhang mit § 275 EG, der künstlerisch

oder geschichtlich wertvolle Bauten und Bauteile schützt

-

alles das verstanden werden, was aus irgcndwelchem

historischen Interesse würd~~ ist, in seinem gegenwärtigen

Bestand der Nachwelt erhalten zu bleiben, auch wenn es

sich nicht um ein Altertum handelt und auch WbIlIl ihm

jeder künstlerische Wert abgeht. Dass aber die Grab-

stätte eines Schriftstellers von immerhin internationalem

Rufe aus literar-historischem Interesse der unveränderten

Erhaltung würdig ist, lässt sich nicht l>ezweifeln.

b) Mit der Einrede, das allgemeine Wohl rechtfertige

nicht die Erhaltung dieser « historischen Urkunde I), will

wohl behauptet werden, § 276 EG gehe in der ihm vom

Regierungsrat gegebenen Auslegung über Art. 702 ZGB

hinaus. Insofern ist darin die Einrede der Verletzung der

derogatorischen Natur des Bundesrechts zu erblicken,

über welche vom Bundesgericht in freier Auslegung des

Bundes:rechtes zu entscheiden ist.

Doch ist die Rüge nicht begründet.

Art. 702 ist, soweit er hier zur Anwendung kommt,

nur eine Spezialbestimmung zu Art. 6 ZGB, enthält also

wie dieser nicht die Delegation einer an sich dem Bunde

zustehenden

Geset~gebungskompetenz an die Kantone,

sondern grenzt bloss die Gesetzgebungshoheit des Bundes

im Gebiete des Zivilrechtes gegenüber der Gesetzgebungs-

hoheit der Kantone im Gebiete des öffentlichen Rechtes

ab. Es wollen also nicht etwa die Voraussetzungen auf-

gestellt werden, unter denen die Kantone die Grund-

eigentumsbefugnisse in bestimmter Beziehung einschrän-

ken dürfen, sondern es wird ausschliesslich den Kantonen

anheimgestellt, wie weit sie das Grundeigentum durch

öffentlich-rechtliche Normen einschränken wollen. Eine

212

Staatsrecht.

Schranke besteht hierin für sie bloss, insoweit sich solche

aus der allgemeinen Begrenzung ihrer gesetzgeberischen

Tätigkeit durch die Bundes- und die Kantonsverfassung

und insbesondere aus dem Grundsatz ergeben, dass

staa,Wche Eingriffe in die Individualrechtssphäre nur

aus Gründen des höhern staatlichen Interesses statthaft

sind (BGE 41 I 483 Erw. 2).

In dieser letztern Beziehung könnte aber das Bundes-

gericht (aus Art. 4 BV) nur eingreifen, wenn die für einen

bestimmten staatlichen Eingriff geltend gemachten Gründe

rein vorgeschobene Gründe, in sich völlig haltlos wären. Da-

von aber kann bei der Massnahme zum Schutz eines Dichter-

grabes wenigstens da nicht die Rede sein, wo -

wie hier

-

die Person des Dichters selber zum Gegenstand litera-

rischer Werke geworden ist. Und dass § 276 EG in der

ihm vom Regierungsrat,gegebenen Auslegung in anderer

Beziehung dem Bundes- oder dem kantonalen Verfassungs-

rechte widerspreche, ist nicht einmal behauptet worden.

Rie bei ist zudem immer vorausgeset~, dass es sich bei der

angefochtenen Verfügung um eine solche im Sinne der Spe-

zialvorschrift von Art. 702 ZGB handle, dass also das dem

Rekurrenten zustehende, durch die angefochtene Verfügung

angeblich verletzte Recht an der Grabstätte das Grund-

eigentumsrecht an dieser Stätte 'sei. Träfe das -

siehe

Erw. 1--nicht zu, so käme nicht Art. 702, sondern die all-

gemeine Vorschrift von Art. 6 ZGB in Frage, der vom

Rekurrenten überhaupt nicht als verletzt behauptet wird.

c) Nach dem Ausgeführte'n ist also die regierungs-

rätliehe Verfügung auch insofern nicht anfechtbar, als

sie schon die Verlegung der Grabstätte Sealsfield verbietet.

Ob eine solche Verlegung überhaupt möglich sei und

nicht einer Zerstörung der Grabstätte gleichkommen

würde, wie der Regierungsrat behauptet, braucht deshalb

nicht geprüft zu werden.

Demnach erkennt da8 Bunde8ge1'icht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kompeteftzansseheidttng zwischen Zivil· u. :'Itifitärgerieht.shl1rkeit. :"<03:!.

213

VII. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN

ZIVIL- UND l\ULITÄRGERICHTSBARKEIT

DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPECTIVE

DES T~mUNAUX ORDINA1RES

ET DES TRIBUNAUX MILITAIREf-l

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Art. 15 sol. KV gewährleistet die wohlerworbenen 'I Privatrechte. Unter den Privatrechten sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Gebiete der! Eigentumsgarantie nicht nur die dinglichen, sondern alle I. vermögenswerten Privatrechte zu verstehen (BGE 35 I I' S. 571; 28 I 181 Erw. 1; 26 I 77; 16 716 Erw. 2), und I 210 Staatsrecht. zwar auch die durch einseitigen behördlichen Akt begrün- deten sll~i~ktiven Vermögensansprüche, insofern sie zur zeit --der Entstehung der Eigentumsgarantie 1iD.ter den Privatrechten mitverstanden werden wollten (BGE 48 I 604), insbesondere di.;-Komessionen (BGE 48 I 604; 49 I 584). Das dem &.kurrenten von der St. Niklaus- kirchgemeinde zuerkannte Recht auf den Grabplatz Charles Sealsfield st.eht also zweifellos unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, ~~b-e~nun-a.ls-diDgliChes-Recht am--oderais-öbliga,torisches Recht auf den Grabplatz zu verstehen ist und ob es dem privaten oder dem öffentlichen Recht angehöre. Denn auch als öffentlich-rechtlicher, obligatorischer Anspruch auf den Grabplatz (Konzession) würde es der Garantie des Art. 15 sol. KV teilhaftig sein.

E. 2 Die Eigentumsgarantiewird aber nur dann durch

behördlicl1!? _~~i!!~iI!~WQhl~tWQ.~t;!!i:!!e~li~~~~rl~f~-:­

weml-;fu.e gesetzliche Grundl~~!üt" ~~ ~.i~~

__ !eM~·

Wo dagegen eine solche Grundlage besteht, kann sich nur

noch fragen, ob der ang~f{)(}l1tene Eingr1ff auIwillkii.!!i~her

Auslegurig- die~r g~;tzlichen ~tj_JI)Ul~~!l_ ~1J1A~, oder

ob -ruese- Besiim~ungen selbst in der ihnen gegebenen

Auslegung in irgendeiner andern Beziehung staatsrechtlich

anfechtbar seien.

Die allgemeine gesetzliohe Gruildlage zu einer Verfügung,

wie der Regierungsrat sie hier getroffen hat, ist nun in

Art. 6 und 702 ZGB und in § 276 8Oloth. EG z. ZGB

gegeben. Die erwähnten Bestimmungen des WB behalten

ganz allgemein das kantonaJe öffentliche Recht (Art. 6)

und insbesondere die im allgemeinen Wohl begründeten

Einschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur des Grund-

eigentums (Art. 702) vor; und § 276 8Oloth. EG ermächtigt

den Regierungsrat zum Erlass der erforderlichen Verfü-

gUllgen für die Erhaltung und gegen die Veräusserung von

<~ Altertümern, Kunstgegenständen und historischen Ur-

kunden I). Es fragt sich also nur noch, ob der Regierungs-

ratsbeschluss vom 9. :März 1931 in einer der oben a.nge-

gebenen andern möglichen Beziehungen anfechtbar sei.

Eig('ntumsg",'o.ntie, N0 31.

211

a) Der Rekurrent erblickt nun zu Unrecht eine Willkür

in der Behandlung der Grabstätte Sealsfield alserner

« historischen Urkunde I).

Unter einer solchen kann

nämlich -

namentlich im Hinblick auf ihre Gegen-

überstellung mit Altertümern und Kunstgegenständen,

sowie im Zusammenhang mit § 275 EG, der künstlerisch

oder geschichtlich wertvolle Bauten und Bauteile schützt

-

alles das verstanden werden, was aus irgcndwelchem

historischen Interesse würd~~ ist, in seinem gegenwärtigen

Bestand der Nachwelt erhalten zu bleiben, auch wenn es

sich nicht um ein Altertum handelt und auch WbIlIl ihm

jeder künstlerische Wert abgeht. Dass aber die Grab-

stätte eines Schriftstellers von immerhin internationalem

Rufe aus literar-historischem Interesse der unveränderten

Erhaltung würdig ist, lässt sich nicht l>ezweifeln.

b) Mit der Einrede, das allgemeine Wohl rechtfertige

nicht die Erhaltung dieser « historischen Urkunde I), will

wohl behauptet werden, § 276 EG gehe in der ihm vom

Regierungsrat gegebenen Auslegung über Art. 702 ZGB

hinaus. Insofern ist darin die Einrede der Verletzung der

derogatorischen Natur des Bundesrechts zu erblicken,

über welche vom Bundesgericht in freier Auslegung des

Bundes:rechtes zu entscheiden ist.

Doch ist die Rüge nicht begründet.

Art. 702 ist, soweit er hier zur Anwendung kommt,

nur eine Spezialbestimmung zu Art. 6 ZGB, enthält also

wie dieser nicht die Delegation einer an sich dem Bunde

zustehenden

Geset~gebungskompetenz an die Kantone,

sondern grenzt bloss die Gesetzgebungshoheit des Bundes

im Gebiete des Zivilrechtes gegenüber der Gesetzgebungs-

hoheit der Kantone im Gebiete des öffentlichen Rechtes

ab. Es wollen also nicht etwa die Voraussetzungen auf-

gestellt werden, unter denen die Kantone die Grund-

eigentumsbefugnisse in bestimmter Beziehung einschrän-

ken dürfen, sondern es wird ausschliesslich den Kantonen

anheimgestellt, wie weit sie das Grundeigentum durch

öffentlich-rechtliche Normen einschränken wollen. Eine

212

Staatsrecht.

Schranke besteht hierin für sie bloss, insoweit sich solche

aus der allgemeinen Begrenzung ihrer gesetzgeberischen

Tätigkeit durch die Bundes- und die Kantonsverfassung

und insbesondere aus dem Grundsatz ergeben, dass

staa,Wche Eingriffe in die Individualrechtssphäre nur

aus Gründen des höhern staatlichen Interesses statthaft

sind (BGE 41 I 483 Erw. 2).

In dieser letztern Beziehung könnte aber das Bundes-

gericht (aus Art. 4 BV) nur eingreifen, wenn die für einen

bestimmten staatlichen Eingriff geltend gemachten Gründe

rein vorgeschobene Gründe, in sich völlig haltlos wären. Da-

von aber kann bei der Massnahme zum Schutz eines Dichter-

grabes wenigstens da nicht die Rede sein, wo -

wie hier

-

die Person des Dichters selber zum Gegenstand litera-

rischer Werke geworden ist. Und dass § 276 EG in der

ihm vom Regierungsrat,gegebenen Auslegung in anderer

Beziehung dem Bundes- oder dem kantonalen Verfassungs-

rechte widerspreche, ist nicht einmal behauptet worden.

Rie bei ist zudem immer vorausgeset~, dass es sich bei der

angefochtenen Verfügung um eine solche im Sinne der Spe-

zialvorschrift von Art. 702 ZGB handle, dass also das dem

Rekurrenten zustehende, durch die angefochtene Verfügung

angeblich verletzte Recht an der Grabstätte das Grund-

eigentumsrecht an dieser Stätte 'sei. Träfe das -

siehe

Erw. 1--nicht zu, so käme nicht Art. 702, sondern die all-

gemeine Vorschrift von Art. 6 ZGB in Frage, der vom

Rekurrenten überhaupt nicht als verletzt behauptet wird.

c) Nach dem Ausgeführte'n ist also die regierungs-

rätliehe Verfügung auch insofern nicht anfechtbar, als

sie schon die Verlegung der Grabstätte Sealsfield verbietet.

Ob eine solche Verlegung überhaupt möglich sei und

nicht einer Zerstörung der Grabstätte gleichkommen

würde, wie der Regierungsrat behauptet, braucht deshalb

nicht geprüft zu werden.

Demnach erkennt da8 Bunde8ge1'icht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kompeteftzansseheidttng zwischen Zivil· u. :'Itifitärgerieht.shl1rkeit. :"<03:!.

213

VII. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN

ZIVIL- UND l\ULITÄRGERICHTSBARKEIT

DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPECTIVE

DES T~mUNAUX ORDINA1RES

ET DES TRIBUNAUX MILITAIREf-l

E. 2a Der Rekurrent erblickt nun zu Unrecht eine Willkür in der Behandlung der Grabstätte Sealsfield alserner « historischen Urkunde I). Unter einer solchen kann nämlich - namentlich im Hinblick auf ihre Gegen- überstellung mit Altertümern und Kunstgegenständen, sowie im Zusammenhang mit § 275 EG, der künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten und Bauteile schützt - alles das verstanden werden, was aus irgcndwelchem historischen Interesse würd~~ ist, in seinem gegenwärtigen Bestand der Nachwelt erhalten zu bleiben, auch wenn es sich nicht um ein Altertum handelt und auch WbIlIl ihm jeder künstlerische Wert abgeht. Dass aber die Grab- stätte eines Schriftstellers von immerhin internationalem Rufe aus literar-historischem Interesse der unveränderten Erhaltung würdig ist, lässt sich nicht l>ezweifeln.

E. 2b Mit der Einrede, das allgemeine Wohl rechtfertige

nicht die Erhaltung dieser « historischen Urkunde I), will

wohl behauptet werden, § 276 EG gehe in der ihm vom

Regierungsrat gegebenen Auslegung über Art. 702 ZGB

hinaus. Insofern ist darin die Einrede der Verletzung der

derogatorischen Natur des Bundesrechts zu erblicken,

über welche vom Bundesgericht in freier Auslegung des

Bundes:rechtes zu entscheiden ist.

Doch ist die Rüge nicht begründet.

Art. 702 ist, soweit er hier zur Anwendung kommt,

nur eine Spezialbestimmung zu Art. 6 ZGB, enthält also

wie dieser nicht die Delegation einer an sich dem Bunde

zustehenden

Geset~gebungskompetenz an die Kantone,

sondern grenzt bloss die Gesetzgebungshoheit des Bundes

im Gebiete des Zivilrechtes gegenüber der Gesetzgebungs-

hoheit der Kantone im Gebiete des öffentlichen Rechtes

ab. Es wollen also nicht etwa die Voraussetzungen auf-

gestellt werden, unter denen die Kantone die Grund-

eigentumsbefugnisse in bestimmter Beziehung einschrän-

ken dürfen, sondern es wird ausschliesslich den Kantonen

anheimgestellt, wie weit sie das Grundeigentum durch

öffentlich-rechtliche Normen einschränken wollen. Eine

212

Staatsrecht.

Schranke besteht hierin für sie bloss, insoweit sich solche

aus der allgemeinen Begrenzung ihrer gesetzgeberischen

Tätigkeit durch die Bundes- und die Kantonsverfassung

und insbesondere aus dem Grundsatz ergeben, dass

staa,Wche Eingriffe in die Individualrechtssphäre nur

aus Gründen des höhern staatlichen Interesses statthaft

sind (BGE 41 I 483 Erw. 2).

In dieser letztern Beziehung könnte aber das Bundes-

gericht (aus Art. 4 BV) nur eingreifen, wenn die für einen

bestimmten staatlichen Eingriff geltend gemachten Gründe

rein vorgeschobene Gründe, in sich völlig haltlos wären. Da-

von aber kann bei der Massnahme zum Schutz eines Dichter-

grabes wenigstens da nicht die Rede sein, wo -

wie hier

-

die Person des Dichters selber zum Gegenstand litera-

rischer Werke geworden ist. Und dass § 276 EG in der

ihm vom Regierungsrat,gegebenen Auslegung in anderer

Beziehung dem Bundes- oder dem kantonalen Verfassungs-

rechte widerspreche, ist nicht einmal behauptet worden.

Rie bei ist zudem immer vorausgeset~, dass es sich bei der

angefochtenen Verfügung um eine solche im Sinne der Spe-

zialvorschrift von Art. 702 ZGB handle, dass also das dem

Rekurrenten zustehende, durch die angefochtene Verfügung

angeblich verletzte Recht an der Grabstätte das Grund-

eigentumsrecht an dieser Stätte 'sei. Träfe das -

siehe

Erw. 1--nicht zu, so käme nicht Art. 702, sondern die all-

gemeine Vorschrift von Art. 6 ZGB in Frage, der vom

Rekurrenten überhaupt nicht als verletzt behauptet wird.

E. 2c Nach dem Ausgeführte'n ist also die regierungs- rätliehe Verfügung auch insofern nicht anfechtbar, als sie schon die Verlegung der Grabstätte Sealsfield verbietet. Ob eine solche Verlegung überhaupt möglich sei und nicht einer Zerstörung der Grabstätte gleichkommen würde, wie der Regierungsrat behauptet, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Demnach erkennt da8 Bunde8ge1'icht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Kompeteftzansseheidttng zwischen Zivil· u. :'Itifitärgerieht.shl1rkeit. :"<03:!. 213 VII. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN ZIVIL- UND l\ULITÄRGERICHTSBARKEIT DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPECTIVE DES T~mUNAUX ORDINA1RES ET DES TRIBUNAUX MILITAIREf-l

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

31. Urteil vom 27.Juni 1931 i. S. Soherer

gegen Regierungsra.t des Ka.ntons Solothurn.

1. Eigentum'3garantie (Art. 15 sol. KY) schLitzt aUe vermögenswerten Privatrechte. Erw. 1.

-

auch die durch einseitigen öffentlich-rechtlichen

Akt

begründeten Rechte, sofern sie zur Zeit. der Schaffung der

Eigentumsgara.ntie unter den Privatrechten mitverstanden

werden wollten: Erw. 1.

Die Eigelltumsgarantie wird nur durch sold.e behördliehe

Eingriffe verletzt, denen eine gesetzlich::; Grundlsge fehlt,:

Erw.2.

-

ist eine gesetzliche Grundl&ge vorhanden, so fragt sieh nur,

ob der angefochtene Eingriff auf willkürlicher Auslegung

dieser gesetzlichen Bestimmungen beruhe oder ob diese

Bestimmungen in der ihnen gegebenen Amdegung e.nderweitig ein verfassungsmassiges Recht verletzen: Erw. 2.

2. Art. 6 und 702 ZGB : Kompetenzen der Kantone: Erw 2.

A. -

Auf dem Friedhof der St. Niklauskirchgemeinde

in Solothurn, an der Nordwestecke der Kirche, befindet

208

Staatsrecht.

sich die Grabstätte des Schriftstellers Charles Sealsfield,

mit einer Grabplatte und einer an der Kirchenmauer

angebrachten Marmorplatte, beide mit entsprechenden

Inschriften. Diese. Grabstätte ist am 18. Januar 1905

von der Kirchgemeinde St. Niklaus auf vierzig Jahre an

die Töpfergesellschaft verpachtet worden.

(Nach § 11

des Gemeindefriedhofreglements werden die Grabstätten

nach vierzig Jahren zu neuer Verwendung aufgehoben,

sofern sie nicht gegen Entrichtung der entsprechenden

Gebühr für weitere vierzig Jahre bestehen gelassen

werden.)

In der Folge verpachtete die Kirchgemeinde St. Niklaus

den Grabplatz Charles Sealsfield mit Zustimmung der

Töpfergesellschaft an den Rekurrenten, und verpflichtete

sich dafür, einen bestimmten andern Platz als Grabstätte

für Sealsfield zu reservieren. Das kantonale Erziehungsdepartement erhob aber Einspruch dagegen,. und am

9. März 1931 verfügte der Regierungsrat des Kantons

Solothurn:

{(1. Die Grabstätte von Charles Sealsfield auf dem

Kirchhof St. Niklaus, die an der nordwestlichen Ecke der

Kirchenmauer an die Kirche anstösst, wird im Sinne von

§ 276 des EG zum ZGB vom 10. Dezember 1911 gegen

jede Veränderung oder Verlegung als historische Urkunde

für schutzwfudig erklärt.

» Die Bestimmung über. die periodische Ausgrabung der

Gräber oder über die Verpachtung besonderer Grabstätten und andere analoge Bestimmungen, wie sie im

gegenwärtigen Fried..hofreglement St. Niklaus vom 2. April

1905 festgelegt sind, oder in spätern Reglementen noch

festgelegt werden, haben somit für die· Grabstätte von

Charles Sealsfield keine Gültigkeit.

»2. Der zwischen der Kirchgemeinde St. Niklaus und

Herrn Hermann Scherer abgeschlossene Pachtvertrag

über diese Grabstätte und die gestützt hierauf getroffene

Abmachung zwischen der Kirchgemeinde St. Niklaus und

der Töpfergesellschaft vom 28. April 1928 sind in der

Eigentumsgarantie. N0 31.

2119

Folge gemäss § 278 des Einführungsgesetzes vom 10.

Dezember 1911 nichtig. »

B. -

Gegen diesen am 18. März 1931 zugestellten

Regierungsratsbeschluss erhebt der Rekurrent am 11.

A~~ 1931 staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend:

Die m Art. 702 ZGB und in § 276 EG zum ZGn umschriebenen Voraussetzungen für die öffentIichrechtliche

Einschränkung des Eigentums seien hier nicht erfüllt.

~enn .die in § 276 EG aufgezählten Fälle mögHcher

offenthchrechtlicher Verfügungs beschränkungen bedeuteten eine abschliessende Ausübung der in Art. 702 ZGB

den Kantonen erteilte Kompt'ltenz, und der Regierungsrat

habe deshalb die Grab~tätte Sealsfield nur unter einem

in § 276 EG aufgezählten Gesichtspunkte (Altertum,

Kunstgegenstand, historische Urkunde) schützen können.

Als Altertum oder als Kunstgegenstand faHe nun die

Grabstätte Sealsfield von vorne herein ausser Betracht.

Aber auch als historische Urkunde könne sie ohne Willkür

nicht -

wie der Regierungsrat es getan habe -

behandelt

werden.

Doch selbst wenn die Grabstätte als solche

behandelt werden könnte, würde ihre Erhaltung nicht im

allgemeinen Wohl begründet sein. Sealsfield habe wohl

einige Bedeutung als Verfasser von Abenteuerromanen

aber Weltruf besitze er deswegen noch nicht; und sein~

national-schweizerische Bedeutung sei gleich null.

Im

übrigen werde die Grabstätte Sealsfield nicht beseitigt,

sondern nur an eine andere Stelle verlegt, was sich entgegen der Ansicht' des Regierungsrates wohl bewerkstelligen lasse.

Das Bundesgericht zieht in Er-wäg'ung :

1. -

Art. 15 sol. KV gewährleistet die wohlerworbenen 'I

Privatrechte. Unter den Privatrechten sind dabei nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Gebiete der!

Eigentumsgarantie nicht nur die dinglichen, sondern alle I.

vermögenswerten Privatrechte zu verstehen (BGE 35 I I'

S. 571; 28 I 181 Erw. 1; 26 I 77; 16 716 Erw. 2), und I

210

Staatsrecht.

zwar auch die durch einseitigen behördlichen Akt begründeten sll~i~ktiven Vermögensansprüche, insofern sie zur

zeit --der Entstehung der Eigentumsgarantie 1iD.ter den

Privatrechten mitverstanden werden wollten (BGE 48 I

604), insbesondere di.;-Komessionen (BGE 48 I 604;

49 I 584). Das dem &.kurrenten von der St. Niklauskirchgemeinde zuerkannte Recht auf den Grabplatz

Charles Sealsfield st.eht also zweifellos unter dem Schutz

der Eigentumsgarantie, ~~b-e~nun-a.ls-diDgliChes-Recht

am--oderais-öbliga,torisches Recht auf den Grabplatz zu

verstehen ist und ob es dem privaten oder dem öffentlichen

Recht angehöre.

Denn auch als öffentlich-rechtlicher,

obligatorischer Anspruch auf den Grabplatz (Konzession)

würde es der Garantie des Art. 15 sol. KV teilhaftig sein.

2. -

Die Eigentumsgarantiewird aber nur dann durch

behördlicl1!? _~~i!!~iI!~WQhl~tWQ.~t;!!i:!!e~li~~~~rl~f~-:

weml-;fu.e gesetzliche Grundl~~!üt" ~~ ~.i~~

__ !eM~·

Wo dagegen eine solche Grundlage besteht, kann sich nur

noch fragen, ob der ang~f{)(}l1tene Eingr1ff auIwillkii.!!i~her

Auslegurig- die~r g~;tzlichen ~tj_JI)Ul~~!l_ ~1J1A~, oder

ob -ruese- Besiim~ungen selbst in der ihnen gegebenen

Auslegung in irgendeiner andern Beziehung staatsrechtlich

anfechtbar seien.

Die allgemeine gesetzliohe Gruildlage zu einer Verfügung,

wie der Regierungsrat sie hier getroffen hat, ist nun in

Art. 6 und 702 ZGB und in § 276 8Oloth. EG z. ZGB

gegeben. Die erwähnten Bestimmungen des WB behalten

ganz allgemein das kantonaJe öffentliche Recht (Art. 6)

und insbesondere die im allgemeinen Wohl begründeten

Einschränkungen öffentlich-rechtlicher Natur des Grundeigentums (Art. 702) vor; und § 276 8Oloth. EG ermächtigt

den Regierungsrat zum Erlass der erforderlichen VerfügUllgen für die Erhaltung und gegen die Veräusserung von

<~ Altertümern, Kunstgegenständen und historischen Urkunden I). Es fragt sich also nur noch, ob der Regierungsratsbeschluss vom 9. :März 1931 in einer der oben a.ngegebenen andern möglichen Beziehungen anfechtbar sei.

Eig('ntumsg",'o.ntie, N0 31.

211

a) Der Rekurrent erblickt nun zu Unrecht eine Willkür

in der Behandlung der Grabstätte Sealsfield alserner

« historischen Urkunde I).

Unter einer solchen kann

nämlich -

namentlich im Hinblick auf ihre Gegenüberstellung mit Altertümern und Kunstgegenständen,

sowie im Zusammenhang mit § 275 EG, der künstlerisch

oder geschichtlich wertvolle Bauten und Bauteile schützt

-

alles das verstanden werden, was aus irgcndwelchem

historischen Interesse würd~~ ist, in seinem gegenwärtigen

Bestand der Nachwelt erhalten zu bleiben, auch wenn es

sich nicht um ein Altertum handelt und auch WbIlIl ihm

jeder künstlerische Wert abgeht. Dass aber die Grabstätte eines Schriftstellers von immerhin internationalem

Rufe aus literar-historischem Interesse der unveränderten

Erhaltung würdig ist, lässt sich nicht l>ezweifeln.

b) Mit der Einrede, das allgemeine Wohl rechtfertige

nicht die Erhaltung dieser « historischen Urkunde I), will

wohl behauptet werden, § 276 EG gehe in der ihm vom

Regierungsrat gegebenen Auslegung über Art. 702 ZGB

hinaus. Insofern ist darin die Einrede der Verletzung der

derogatorischen Natur des Bundesrechts zu erblicken,

über welche vom Bundesgericht in freier Auslegung des

Bundes:rechtes zu entscheiden ist.

Doch ist die Rüge nicht begründet.

Art. 702 ist, soweit er hier zur Anwendung kommt,

nur eine Spezialbestimmung zu Art. 6 ZGB, enthält also

wie dieser nicht die Delegation einer an sich dem Bunde

zustehenden

Geset~gebungskompetenz an die Kantone,

sondern grenzt bloss die Gesetzgebungshoheit des Bundes

im Gebiete des Zivilrechtes gegenüber der Gesetzgebungshoheit der Kantone im Gebiete des öffentlichen Rechtes

ab. Es wollen also nicht etwa die Voraussetzungen aufgestellt werden, unter denen die Kantone die Grundeigentumsbefugnisse in bestimmter Beziehung einschränken dürfen, sondern es wird ausschliesslich den Kantonen

anheimgestellt, wie weit sie das Grundeigentum durch

öffentlich-rechtliche Normen einschränken wollen. Eine

212

Staatsrecht.

Schranke besteht hierin für sie bloss, insoweit sich solche

aus der allgemeinen Begrenzung ihrer gesetzgeberischen

Tätigkeit durch die Bundes- und die Kantonsverfassung

und insbesondere aus dem Grundsatz ergeben, dass

staa,Wche Eingriffe in die Individualrechtssphäre nur

aus Gründen des höhern staatlichen Interesses statthaft

sind (BGE 41 I 483 Erw. 2).

In dieser letztern Beziehung könnte aber das Bundesgericht (aus Art. 4 BV) nur eingreifen, wenn die für einen

bestimmten staatlichen Eingriff geltend gemachten Gründe

rein vorgeschobene Gründe, in sich völlig haltlos wären. Davon aber kann bei der Massnahme zum Schutz eines Dichtergrabes wenigstens da nicht die Rede sein, wo -

wie hier

-

die Person des Dichters selber zum Gegenstand literarischer Werke geworden ist. Und dass § 276 EG in der

ihm vom Regierungsrat,gegebenen Auslegung in anderer

Beziehung dem Bundes- oder dem kantonalen Verfassungsrechte widerspreche, ist nicht einmal behauptet worden.

Rie bei ist zudem immer vorausgeset~, dass es sich bei der

angefochtenen Verfügung um eine solche im Sinne der Spezialvorschrift von Art. 702 ZGB handle, dass also das dem

Rekurrenten zustehende, durch die angefochtene Verfügung

angeblich verletzte Recht an der Grabstätte das Grundeigentumsrecht an dieser Stätte 'sei. Träfe das -

siehe

Erw. 1--nicht zu, so käme nicht Art. 702, sondern die allgemeine Vorschrift von Art. 6 ZGB in Frage, der vom

Rekurrenten überhaupt nicht als verletzt behauptet wird.

c) Nach dem Ausgeführte'n ist also die regierungsrätliehe Verfügung auch insofern nicht anfechtbar, als

sie schon die Verlegung der Grabstätte Sealsfield verbietet.

Ob eine solche Verlegung überhaupt möglich sei und

nicht einer Zerstörung der Grabstätte gleichkommen

würde, wie der Regierungsrat behauptet, braucht deshalb

nicht geprüft zu werden.

Demnach erkennt da8 Bunde8ge1'icht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kompeteftzansseheidttng zwischen Zivil· u. :'Itifitärgerieht.shl1rkeit. :"<03:!.

213

VII. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN

ZIVIL- UND l\ULITÄRGERICHTSBARKEIT

DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPECTIVE

DES T~mUNAUX ORDINA1RES

ET DES TRIBUNAUX MILITAIREf-l