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StrNgesetzbuoh. No 40.
Verhältnisse oft eine Verteilung der Unterhaltslast, wes-
halb das Gesetz den Richter anweise, diese Verhältnisse
während des Prozesses zu ordnen. Mit Rücksicht darauf
sei Art. JU 7 StGB nur anwendbar, wenn die Höhe der
Unterhaltsbeiträge durch den Zivilrichter oder durch eine
Vereinbarung der Gatten festgelegt worden sei (BGE 70
IV 167 f.; 74 IV 52).
Darnach durfte der Strafrichter im vorliegenden Falle
von sich aus beurteilen, ob die vom. Beschwerdeführer
bezahlten Unterhaltsgelder ungenügend waren; dieser
brauchte nicht zuvor durch den Zivilrichter zu bestimmten
Leistungen verpfilchtet zu werden; denn er stand während
der in Betracht fallenden Zeit, Januar bis Oktober 1947,
nicht in Scheidung.
Die analoge Anwendung der f~ den Fall der Scheid~
dem Art. 217 StGB gegebenen Auslegung auf alle Ehe-
gatten, die nicht mehr zusammenleben, wäre nicht gerecht-
fertigt. Sie ist jedenfalls dann nicht am Platze, wenn die
häusliche Gemeinschaft, wie hier, ohne Zustimmung des
Richters aufgelöst wurde. In diesem Falle liegen die Ver-
hältnisse wesentlich anders als im Scheidungsverfahren,
wo der Richter von Amtes wegen die für de~ Unterhalt
der Gatten und der Kinder erforderlichen Anordnungen
zu treffen hat. Die vom Ernährer im Stiche gelassene
Familie genösse den Schutz des Art. 217 StGB nur, wenn
sie zuvor in einem besondern Verfahren den Zivilrichter
angerufen hätte, uhd auch dann erst von dem Augenblicke
an, wo ihr ein bestimmtes Unterhaltsgeld zugesprochen
worden wäre. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.
Dem Gatten, der ohne richterliche Bewilligung Frau und
Kinder verlässt, muss Bestand und Umfang der Leistungs-
.pflicht nicht erst deutlich gemacht werden. Er weiss,
dass er für den Unterhalt der Seinen aufzukommen hat.
Strafgesetzbuch. N° 41.
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41. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1948 i. S. Staats-
anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Schn:rld und HöltschL
Art. 253 StGB, Erschleichung einer fal,schen Beurkundung. Ist die
Eintragung einer Genossenschaft in das Handelsregister ohne
vorausgegangene konstituierende Versammlung eine falsche
Beurkundung ?
Art. 253 OP, obtention frauduleuse d'une oonstatati > eine Genossenschaft zu
gründen. Auf Ersuchen des ersteren schrieb letzterer einen
Statutenentwurf, ein Protokoll über eine Gründungsver-
sammlung, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hatte,
und die Anmeldung an das Handelsregisteramt. Schmid
oder in dessen Auftrag Höltschi reichte die drei Urkunden
dem Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt ein.
Gestützt· darauf trug dieses die Genossenschaft am 24.
Juli 1945 in das Handelsregister ein.
B. -
Schmid und Höltschi wurden angeklagt, sie hätten
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet
und in ein öffentliches Register eintragen lassen.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach sie
von der Anklage der Urkundenfälschung, begangen durch
Abfassung des Protokolls, aus subjektiven Gründen frei,
verurteilte sie dagegen wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen
dadurch, dass sie den Handelsregisterführer durch Täu-
schung mittels des falschen Protokolls und der Anmeldung
veranlassten, die Genossenschaft einzutragen.
Auf Appellation der Verurteilten sprach das Appella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt am 30. Juli 1948
beide auch von der Erschleichung einer falschen Beur-
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AS 74 IV -
1948
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Strafgesetzbuch. N° 41.
kundung frei, weil die Interna-Gesellschaft durch den
Eintrag trotz der gegenüber dem Handelsregisterführer
begangenen Täuschung die Rechtspersönlichkeit erlangt
habe, der· Eintrag somit objektiv richtig gewesen sei. Es
führte aus, Art. 253 StGB treffe den Fall der inhaltlich ·
richtigen aber auf Grund einer Täuschung zu Unrecht
erfolgten Beurkundung nicht. Zudem wären auch die
subjektiven Voraussetzungen zur Anwendung dieser Be-
stimmung kaum gegeben.
0. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt führt gegen das Urteil des Appellationsgerichtes
Niohtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben
und die Sache zur Anwendung von Art. 253 an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Handels-
registerführer sei durch Täuschung veranlasst worden,
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu beurkun-
den; unrichtig sei die Beurkundung, weil die Interna-
Geselliichaft keine Genossenschaft gewesen, sondern es nur
durch . Täuschung geworden sei. Die Beschwerdeführerin
hält auch die subjektiven Voraussetzungen der Anwen-
dung von Art. 253 StGB für erfüllt.
D. -
Schmid und Höltschi beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
l. -
Nach Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar,
« wer durch Täusc~ung. bewirkt, dass ein Beamter oder
eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine fälsche
Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt ».
Diese Bestimmung trifft also nicht schon dann zu, wenn
jemand einen Beamten durch Täuschung veranlasst, eine
Urkunde zu erstellen, die er sonst nicht erstellen dürfte,
sondern die Täuschung muss dazu führen, dass der Be-
amte etwas « unrichtig beurkundet ». Beurkunden (consta-
ter dans un titre, attestare in un documento) aber heisst
eine Urkunde (titre, documento), d. h. eine zum Beweis
Stra.fgeaetzbuch. N° 41.
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einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmte oder
geeignete Schrift herstellen (Art. llO Ziff. 5 StGB). Be-
urkundet sind nur Tatsachen, welche die Schrift zu
beweisen bestimmt oder geeignet ist (BGE 72 IV 72, 139,
73 IV 50).
2. -
Das Appellationsgericht verneint die unrichtige
Beurkundung, weil der Eintrag in das Handelsregister der
Interna-Gesellschaft trotz der mangelhaften Anmeldung
die Rechtspersönlichkeit verliehen habe, also objektiv
nicht falsch gewesen sei. Es verkennt, dass im Handels-
register nicht die Entstehung der Genossenschaft beur-
kundet wird. Nach Art. 830 OR ist die Entstehung die
Folge der Eintragung, kann also nicht ihr Gegenstand
sein, und zudem können Rechtsfolgen überhaupt nicht
beurkundet werden, sondern nur Tatsachen, was sich nicht
nur aus Art. 253, sondern namentlich auch aus Art. II 0
Ziff. 5 StGB ergibt, da nur Tatsachen, nicht auch Rechts-
folgen bewiesen werden können.
Dennoch ist in der Tat nichts unrichtig beurkundet
worden. Wenn auch eine Genossenschaft nicht in das
Handelsregiste.r eingetragen werden darf, ohne dass die
konstituierende Versammlung stattgefunden und die Sta-
tuten genehmigt hat (Art. 830, 940 OR, Art. 21 HRegV),
stellt doch die Eintragung keine Urkunde über diese Tat-
sachen dar. Das Handelsregister erwähnt sie gar nicht,
wie es überhaupt über die Vorgänge an der konstituieren-
den Versammlung (Zeit, Ort, Teilnehmer usw.) schweigt.
Eingetragen (in Tagebuch, Hauptregister, Firmenverzeich-
nis) werden nur die Ordnungsnummer und das Datum
der Anmeldung (Art. 19 Abs. 2 HRegV), die Verweisung
auf die Publikation im Handelsamtsblatt (Art. 12 Abs. 2
HRegV), das Datum und die vom Gesetz vorgeschriebenen
Bestimmungen der Statuten (Firma, Sitz, Zweck usw.,
Art. 836 OR, Art. 93 HRegV) und Namen, Wohnort
und Staatsangehörigkeit der mit der Verwaltung und
Vertretung der Genossenschaft beauftragten Personen
(Art. 836 OR, Art. 40, 93 HRegV). Für Genossenschaften
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Strafgesetzbuch. No 42.
mit persönlicher Haftung oder Nachschusspfiicht der
Genossenschafter kommt dazu· die Mitgliederliste, die der
Handelsregisterführer anzulegen und nachzuführen hat
(Art. 94 HRegV). Keine jener Tatsachen ist im vorliegen-
den Falle unrichtig beurkundet worden, und eine Mit-
gliederliste hat der Registerführer mangels der Voraus-
setzungen nicht angelegt, sodass auch in dieser Richtung
eine unrichtige Beurkundung ausscheidet.
Die Beschwerdegegner sind somit schon aus objektiven
Gründen mit Recht von der Anklage der Erschleichung
einer falschen Beurkundung freigesprochen worden. Auf
die Frage des subjektiven Tatbestandes braucht nicht
eingetreten zu werden.
3. -
Die Bestrafung der Beschwerdegegner wegen
Anfertigung des fälschen Protokolls über die angebliche
Gründungsversammlung ist nach der rechtskräftigen Frei-
sprechung durch das Strafgericht nicht mehr möglich.
Dagegen bleibt den kantonalen Behörden der Entscheid
vorbehalten, ob die gegenüber dem Handelsregisterführer
begangene Täuschung nach Art. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum
Handelsregister- und Firmenrecht zu verfolgen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
42. Urteil des KassaUonshofes 11om 22. Oktober 1948 i. S.
Steiner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art. 305 StGB, Begünstigung.
.
a) Unterlassung der Strafanzeige durch einen zur Anzeige ver-
pflichteten Jagdaufseher ist nach Art. 305 StGB zu bestrafen·
§ 56 luzern. EG StGB betreffend vorsätzliche A.mtspfüchtver:
letzung ist nicht anzuwenden.
b) Im Falle des Art. 305 Abs. 2 StGB hat der Richter die Wahl
Gefängnis auszusprechen, die Strafe nach freiem Ermessen ~
miUern oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
Strafgesetzbuch. No 42.
IM
Af't. 305 OP, entrave a l'action penak.
a) Le garde-chasse qui, oontrairement 8. ses obliga.tions de ser-
vice, neglige de denoncer une infrsction est punissa.ble en
vertu de l'art. 305 CP; Ie § 56 de la. loi lucernoise d'introduc-
tion au CP -
viola.tion intentionnelle des devoirs de fonction -
ne s'applique pas.
·
·.
b) Dans le ca.s de l'art. 305 al. 2, le juge peut '80it prononcer
l'emprisonnement, soit reduire la. peine, soit liberer le pre-
venu.
Af't. 305 OP. Favoreggiamento.
a) II guardaoa.ccia ehe, contra.riamente agli obblighi di servizio1
omette di denunzia.re un'infra.zione e punibile in virtu delPart.
305 CP; il § 56 della legge lucemese di a.pplicazione del CP
-
viola.zione intellzionale dei doveri d'uflicio -
non e a.ppli-
cabile.
b) Nel ca.so dell'art. 305 cp. 2 CP, il giudice puo, a. sua scelta.,
pro1;mnciare la. detenzione, ridurre Ia pena o prescindere da
ogm pena.
A. -
Robert Steiner war beeidigter Jagdaufseher und
daher nach § 59 des luzernischen Gesetzes vom 14. Juli
1930 über Jagd und Vogelschutz und § 60 der Vollziehungs-
verordnung vom 31. August 1936 verpfiichtet, ihm zur
Kenntnis gelangende Jagdvergehen dem Statthalteramt
anzuzeigen. Obschon er wusste, dass sein Bruder Hermann
am 23. Oktober 1947 widerrechtlich eine Rehgeiss ge-
schossen hatte, unterliess er es, gegen ihn Anzeige Zu
erstatten.
B. -
Am 24. Juni 1948 erklärte das Obergericht des
Kantons Luzern Robert Steiner der Amtspfiichtverletzung
nach Art. 56 EG z. StGB schuldig, biisste ihn mit Fr. 50.-,
entsetzte ihn seines Amtes, erklärte ihn für drei Jahre
als nicht wieder wählbar und schloss ihn für die gleiche
Dauer von der Jagdberechtigung aus ..
Zur Begründung führte es aus, an und für sich sei der
Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB er-
füllt, doch umfasse diese Bestimmung den Fall nicht nach ·
allen Seiten, denn sie schliesse das Merkmal nicht -ein,
dass der Beklagte als Beamter gehandelt habe. Daher
müsse § 56 EG z. StGB angewendet werden. Die Anzeige-
pfiicht habe bestanden. Das Gesetz sehe nicht vor, dass
Polizeibeamte ihre Funktionen gegenüber Angehörigen