opencaselaw.ch

74_IV_161

BGE 74 IV 161

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

160

StrNgesetzbuoh. No 40.

Verhältnisse oft eine Verteilung der Unterhaltslast, wes-

halb das Gesetz den Richter anweise, diese Verhältnisse

während des Prozesses zu ordnen. Mit Rücksicht darauf

sei Art. JU 7 StGB nur anwendbar, wenn die Höhe der

Unterhaltsbeiträge durch den Zivilrichter oder durch eine

Vereinbarung der Gatten festgelegt worden sei (BGE 70

IV 167 f.; 74 IV 52).

Darnach durfte der Strafrichter im vorliegenden Falle

von sich aus beurteilen, ob die vom. Beschwerdeführer

bezahlten Unterhaltsgelder ungenügend waren; dieser

brauchte nicht zuvor durch den Zivilrichter zu bestimmten

Leistungen verpfilchtet zu werden; denn er stand während

der in Betracht fallenden Zeit, Januar bis Oktober 1947,

nicht in Scheidung.

Die analoge Anwendung der f~ den Fall der Scheid~

dem Art. 217 StGB gegebenen Auslegung auf alle Ehe-

gatten, die nicht mehr zusammenleben, wäre nicht gerecht-

fertigt. Sie ist jedenfalls dann nicht am Platze, wenn die

häusliche Gemeinschaft, wie hier, ohne Zustimmung des

Richters aufgelöst wurde. In diesem Falle liegen die Ver-

hältnisse wesentlich anders als im Scheidungsverfahren,

wo der Richter von Amtes wegen die für de~ Unterhalt

der Gatten und der Kinder erforderlichen Anordnungen

zu treffen hat. Die vom Ernährer im Stiche gelassene

Familie genösse den Schutz des Art. 217 StGB nur, wenn

sie zuvor in einem besondern Verfahren den Zivilrichter

angerufen hätte, uhd auch dann erst von dem Augenblicke

an, wo ihr ein bestimmtes Unterhaltsgeld zugesprochen

worden wäre. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.

Dem Gatten, der ohne richterliche Bewilligung Frau und

Kinder verlässt, muss Bestand und Umfang der Leistungs-

.pflicht nicht erst deutlich gemacht werden. Er weiss,

dass er für den Unterhalt der Seinen aufzukommen hat.

Strafgesetzbuch. N° 41.

161

41. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1948 i. S. Staats-

anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Schn:rld und HöltschL

Art. 253 StGB, Erschleichung einer fal,schen Beurkundung. Ist die

Eintragung einer Genossenschaft in das Handelsregister ohne

vorausgegangene konstituierende Versammlung eine falsche

Beurkundung ?

Art. 253 OP, obtention frauduleuse d'une oonstatati > eine Genossenschaft zu

gründen. Auf Ersuchen des ersteren schrieb letzterer einen

Statutenentwurf, ein Protokoll über eine Gründungsver-

sammlung, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hatte,

und die Anmeldung an das Handelsregisteramt. Schmid

oder in dessen Auftrag Höltschi reichte die drei Urkunden

dem Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt ein.

Gestützt· darauf trug dieses die Genossenschaft am 24.

Juli 1945 in das Handelsregister ein.

B. -

Schmid und Höltschi wurden angeklagt, sie hätten

eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet

und in ein öffentliches Register eintragen lassen.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach sie

von der Anklage der Urkundenfälschung, begangen durch

Abfassung des Protokolls, aus subjektiven Gründen frei,

verurteilte sie dagegen wegen Erschleichung einer falschen

Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen

dadurch, dass sie den Handelsregisterführer durch Täu-

schung mittels des falschen Protokolls und der Anmeldung

veranlassten, die Genossenschaft einzutragen.

Auf Appellation der Verurteilten sprach das Appella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt am 30. Juli 1948

beide auch von der Erschleichung einer falschen Beur-

11

AS 74 IV -

1948

162

Strafgesetzbuch. N° 41.

kundung frei, weil die Interna-Gesellschaft durch den

Eintrag trotz der gegenüber dem Handelsregisterführer

begangenen Täuschung die Rechtspersönlichkeit erlangt

habe, der· Eintrag somit objektiv richtig gewesen sei. Es

führte aus, Art. 253 StGB treffe den Fall der inhaltlich ·

richtigen aber auf Grund einer Täuschung zu Unrecht

erfolgten Beurkundung nicht. Zudem wären auch die

subjektiven Voraussetzungen zur Anwendung dieser Be-

stimmung kaum gegeben.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Stadt führt gegen das Urteil des Appellationsgerichtes

Niohtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben

und die Sache zur Anwendung von Art. 253 an die Vor-

instanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Handels-

registerführer sei durch Täuschung veranlasst worden,

eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu beurkun-

den; unrichtig sei die Beurkundung, weil die Interna-

Geselliichaft keine Genossenschaft gewesen, sondern es nur

durch . Täuschung geworden sei. Die Beschwerdeführerin

hält auch die subjektiven Voraussetzungen der Anwen-

dung von Art. 253 StGB für erfüllt.

D. -

Schmid und Höltschi beantragen, die Beschwerde

sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

l. -

Nach Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar,

« wer durch Täusc~ung. bewirkt, dass ein Beamter oder

eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche

Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine fälsche

Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt ».

Diese Bestimmung trifft also nicht schon dann zu, wenn

jemand einen Beamten durch Täuschung veranlasst, eine

Urkunde zu erstellen, die er sonst nicht erstellen dürfte,

sondern die Täuschung muss dazu führen, dass der Be-

amte etwas « unrichtig beurkundet ». Beurkunden (consta-

ter dans un titre, attestare in un documento) aber heisst

eine Urkunde (titre, documento), d. h. eine zum Beweis

Stra.fgeaetzbuch. N° 41.

163

einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmte oder

geeignete Schrift herstellen (Art. llO Ziff. 5 StGB). Be-

urkundet sind nur Tatsachen, welche die Schrift zu

beweisen bestimmt oder geeignet ist (BGE 72 IV 72, 139,

73 IV 50).

2. -

Das Appellationsgericht verneint die unrichtige

Beurkundung, weil der Eintrag in das Handelsregister der

Interna-Gesellschaft trotz der mangelhaften Anmeldung

die Rechtspersönlichkeit verliehen habe, also objektiv

nicht falsch gewesen sei. Es verkennt, dass im Handels-

register nicht die Entstehung der Genossenschaft beur-

kundet wird. Nach Art. 830 OR ist die Entstehung die

Folge der Eintragung, kann also nicht ihr Gegenstand

sein, und zudem können Rechtsfolgen überhaupt nicht

beurkundet werden, sondern nur Tatsachen, was sich nicht

nur aus Art. 253, sondern namentlich auch aus Art. II 0

Ziff. 5 StGB ergibt, da nur Tatsachen, nicht auch Rechts-

folgen bewiesen werden können.

Dennoch ist in der Tat nichts unrichtig beurkundet

worden. Wenn auch eine Genossenschaft nicht in das

Handelsregiste.r eingetragen werden darf, ohne dass die

konstituierende Versammlung stattgefunden und die Sta-

tuten genehmigt hat (Art. 830, 940 OR, Art. 21 HRegV),

stellt doch die Eintragung keine Urkunde über diese Tat-

sachen dar. Das Handelsregister erwähnt sie gar nicht,

wie es überhaupt über die Vorgänge an der konstituieren-

den Versammlung (Zeit, Ort, Teilnehmer usw.) schweigt.

Eingetragen (in Tagebuch, Hauptregister, Firmenverzeich-

nis) werden nur die Ordnungsnummer und das Datum

der Anmeldung (Art. 19 Abs. 2 HRegV), die Verweisung

auf die Publikation im Handelsamtsblatt (Art. 12 Abs. 2

HRegV), das Datum und die vom Gesetz vorgeschriebenen

Bestimmungen der Statuten (Firma, Sitz, Zweck usw.,

Art. 836 OR, Art. 93 HRegV) und Namen, Wohnort

und Staatsangehörigkeit der mit der Verwaltung und

Vertretung der Genossenschaft beauftragten Personen

(Art. 836 OR, Art. 40, 93 HRegV). Für Genossenschaften

164

Strafgesetzbuch. No 42.

mit persönlicher Haftung oder Nachschusspfiicht der

Genossenschafter kommt dazu· die Mitgliederliste, die der

Handelsregisterführer anzulegen und nachzuführen hat

(Art. 94 HRegV). Keine jener Tatsachen ist im vorliegen-

den Falle unrichtig beurkundet worden, und eine Mit-

gliederliste hat der Registerführer mangels der Voraus-

setzungen nicht angelegt, sodass auch in dieser Richtung

eine unrichtige Beurkundung ausscheidet.

Die Beschwerdegegner sind somit schon aus objektiven

Gründen mit Recht von der Anklage der Erschleichung

einer falschen Beurkundung freigesprochen worden. Auf

die Frage des subjektiven Tatbestandes braucht nicht

eingetreten zu werden.

3. -

Die Bestrafung der Beschwerdegegner wegen

Anfertigung des fälschen Protokolls über die angebliche

Gründungsversammlung ist nach der rechtskräftigen Frei-

sprechung durch das Strafgericht nicht mehr möglich.

Dagegen bleibt den kantonalen Behörden der Entscheid

vorbehalten, ob die gegenüber dem Handelsregisterführer

begangene Täuschung nach Art. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum

Handelsregister- und Firmenrecht zu verfolgen ist.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

42. Urteil des KassaUonshofes 11om 22. Oktober 1948 i. S.

Steiner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Art. 305 StGB, Begünstigung.

.

a) Unterlassung der Strafanzeige durch einen zur Anzeige ver-

pflichteten Jagdaufseher ist nach Art. 305 StGB zu bestrafen·

§ 56 luzern. EG StGB betreffend vorsätzliche A.mtspfüchtver:

letzung ist nicht anzuwenden.

b) Im Falle des Art. 305 Abs. 2 StGB hat der Richter die Wahl

Gefängnis auszusprechen, die Strafe nach freiem Ermessen ~

miUern oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

Strafgesetzbuch. No 42.

IM

Af't. 305 OP, entrave a l'action penak.

a) Le garde-chasse qui, oontrairement 8. ses obliga.tions de ser-

vice, neglige de denoncer une infrsction est punissa.ble en

vertu de l'art. 305 CP; Ie § 56 de la. loi lucernoise d'introduc-

tion au CP -

viola.tion intentionnelle des devoirs de fonction -

ne s'applique pas.

·

·.

b) Dans le ca.s de l'art. 305 al. 2, le juge peut '80it prononcer

l'emprisonnement, soit reduire la. peine, soit liberer le pre-

venu.

Af't. 305 OP. Favoreggiamento.

a) II guardaoa.ccia ehe, contra.riamente agli obblighi di servizio1

omette di denunzia.re un'infra.zione e punibile in virtu delPart.

305 CP; il § 56 della legge lucemese di a.pplicazione del CP

-

viola.zione intellzionale dei doveri d'uflicio -

non e a.ppli-

cabile.

b) Nel ca.so dell'art. 305 cp. 2 CP, il giudice puo, a. sua scelta.,

pro1;mnciare la. detenzione, ridurre Ia pena o prescindere da

ogm pena.

A. -

Robert Steiner war beeidigter Jagdaufseher und

daher nach § 59 des luzernischen Gesetzes vom 14. Juli

1930 über Jagd und Vogelschutz und § 60 der Vollziehungs-

verordnung vom 31. August 1936 verpfiichtet, ihm zur

Kenntnis gelangende Jagdvergehen dem Statthalteramt

anzuzeigen. Obschon er wusste, dass sein Bruder Hermann

am 23. Oktober 1947 widerrechtlich eine Rehgeiss ge-

schossen hatte, unterliess er es, gegen ihn Anzeige Zu

erstatten.

B. -

Am 24. Juni 1948 erklärte das Obergericht des

Kantons Luzern Robert Steiner der Amtspfiichtverletzung

nach Art. 56 EG z. StGB schuldig, biisste ihn mit Fr. 50.-,

entsetzte ihn seines Amtes, erklärte ihn für drei Jahre

als nicht wieder wählbar und schloss ihn für die gleiche

Dauer von der Jagdberechtigung aus ..

Zur Begründung führte es aus, an und für sich sei der

Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB er-

füllt, doch umfasse diese Bestimmung den Fall nicht nach ·

allen Seiten, denn sie schliesse das Merkmal nicht -ein,

dass der Beklagte als Beamter gehandelt habe. Daher

müsse § 56 EG z. StGB angewendet werden. Die Anzeige-

pfiicht habe bestanden. Das Gesetz sehe nicht vor, dass

Polizeibeamte ihre Funktionen gegenüber Angehörigen