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Strafgesetzbuch. N• 38.
wollte er die Bereicherung für den Fa.11, dass sie eintrete.
Er ist zu Recht des Betrugs schuldig erklärt worden.
·
De;mnach erkennt der Kas8'Jtion8hof :
Die Niohtigkeitsbesohwerde ·:wird abgewiesen.
38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Sep-
tember 1946 i. S. Scala und Bordl gegen Siaatsanwaltsehalt des
Kantons St. Gallen.
Art. 148 Abs. · 1 StGB, Betrug.
l. Anforderungen an die 'I'äuschungshandlung (Erw. l).
2. Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögens•
disposition (Erw. 2);
3. Schaden (Erw. 3).
Art. 148 iJJ,. 1 OP, 68Croquerie.
-
· ·
l. Conditions requises pour qu'il y a.it tromperie (oonsid. 1).
2. Rapport de ca.use.a effet entre la. tromperie et Pa.ete de diSpo-
sition de nature. pOOunia.ire (consid. 2).
-
3. Dom:mage (cons1d. ~).
·
Art. 148 op. 1 OP, flru/fa.
l. Condizioni richieste affinche vi sia. inganno (consid. l).
2. Rela.zione di ca.usa ad effetto tra. · l'inganno e l'a.tto di · diSpo-
sizione di natura pecunia.ria. (consid. 2).
3. Danno (oonsid. 3).
A. -
Scala und Bordi nahmen im Jahre 1943 als Rei-
sende der Fraumünster-Verla.g' A.-G. manchmal einzeln,
manchmal gemeinsam bei katholischen Familien der Ost-
schwe& Bestellungen entgegen auf das von Gaston Ca.stella,
Professor an der Universität Freiburg, verfasste Buch « So
ist die Treue ·dieses Volkes ». Das Buch schildert die Ge-
schichte der Beziehungen zwischen dem Heiligen ·Stuhl
und der Schweiz. Es enthält ein Bildnis des Papstes
Pius XI. mit der gedruckten Bitte des Verfassers um den
apostolischen Segen für sioh und seine Mitarbeiter sowie
der faksimilierten Unterschrift und dem Stempel des
Papstes als Zeichen dafür, dass dem Ersuchen entsprochen
wurde. Dann folgt ein empfehlendes Vorwort von Bundes-
rat Motta. Bevor Scala und Bordi in einer bestimmten
Ortschaft für das Buch Absatz suchten, boten sie es mit
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Vorliebe zuerst dem Ortsgeistlichen an und veranlassten
ihn, sich mit Namenszug und Stempel in eine Liste einzu-
tragen, die sie dann als Werbemittel gebrauchten und
durch die Namen weiterer Interessenten vervollständigen
liessen. Sie stellten das Buch als ausgesprochen katholi-
sches Buch dar, auf dem ein besonderer päpstlicher Segen
ruhe und das deshalb nur für Katholiken bestimmt sei.
Sie gaben ausserdem vielfach wahrheitswidrig an, ein Teil
des Erlöses komme der katholischen Universität Freiburg
oder der Schweizergarde oder dem Papste zugute, man
vollbringe mit der Bestellung ein wohltätiges Werk, be-
weise damit seine Treue zu der Kirche und ihren Einrich-
tungen. Viele liessen sich durch diese Angaben täuschen
und bestellten das Buch, in der Meinung, damit dem
erwähnten wohltätigen Zweck zu dienen. Teils bezahlten
sie es ganz, teils leisteten sie eine Anzahlung. In zwei
Fällen, in denen Scala die falschen Angaben machte,
gelang ihm die Aufnahme einer Bestellung nicht.
B. -Am 4. Februar 1946 verurteilte das Kantonsgericht
von St. Gallen Scala wegen vollendeten und versuchten
gewerbsmässigen Betruges zu sieben Monaten Gefängnis
und zu fünfzig Franken Busse und Bordi wegen wieder-
holten einfachen Betruges zu zwei Monaten Haft. Beide
F~iheitsstrafen erklärte es bedingt vollziehbar.
0. -
Mit Nichtigkeitsbeschwerden an den Kassationshof
des Bundesgerichtes verlangen die beiden Verurteilten
Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung der Sache an
das Kantonsgericht zur Freisprechung, eventuell zu
neuer Beurteilung einzelner Tatbestände. Sie bestreiten
eine arglistige Irreführung durch Vorspiegelung von Tat-
sachen, weil es den Käufern des Buches durch Lesen des
Bestellzettels, der nichts von einer Spende gesagt habe,
und durch Anfrage bei der Fraumünster-Verlag A.-G.
leicht gewesen wäre, den wahren Sachverhalt zu erfahren.
Ferner machen sie geltend, die Käufer seien nicht geschä-
digt worden, weil sie für den ausgelegten Preis als gleich-
wertige Gegenleistung das Buch erhalten hätten.
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D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -
Betrug setzt unter anderem voraus, dass der Täter
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irregeführt. Das Bundesgericht hat
dieses Erfordernis dahin ausgelegt, dass falsche Angaben,
die der Getäuschte ohne besondere Mühe überprüfen kann,
nicht genügen (BGE 72 IV 13). Damit wird verlangt, dass
jeder die Augen offen behalte, wo es ihm zugemutet
werden kann. Wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge
hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerk-
samkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst
hätte schützen können, soll nicht den Strafrichter anrufen.
Einen Freibrief, auf die Gutgläubigkeit und Unvorsichtig-
keit des Gegners zu spekulieren, gibt aber diese Recht-
sprechung nicht. Das Bundesgericht hat eine Ausnahme
vom erwähnten Grundsatz bereits vorgesehen für Fälle,
in denen der Täter den Getäuschten arglistig davon abhält,
die Überprüfung der Angaben vorzunehmen (BGE 72 IV
13). Nicht anders kann es sein, wenn sie dem Getäuschten
zum vornherein nicht zugemutet werden kann. Wer einen
andern durch eine falsche Angabe irreführt in der nach
den Umständen begründeten Voraussicht, dass der Ge-
täuschte sich nicht veranlasst sehen werde, die Angabe zu
überprüfen, handelt arglistig.
Ein sQlcher Fall liegt hier vor. Da das von den Beschwer-
deführern vertriebene Buch über die päpstliche Schweizer-
garde von einem Professor der Universität Freiburg ver-
fasst ist, das Bildnis des Papstes enthält, den päpstlichen
Segen für den Verfasser und seine Mitarbeiter kundgibt
und im Vorwort von Bundesrat Motta empfohlen wird, lag
es für den Kaufsinteressenten nahe, der Angabe der
Beschwerdeführer, ein Teil des Erlöses sei für die erwähnte
Universität, für die Schweizergarde oder für den Papst
bestimmt, Glauben zu schenken. In vielen Fällen kam
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dazu, dass die Beschwerdeführer eine Liste, auf welche
sich der Ortsgeistliche als erster eintrug, als Werbemitt.el
benutzten. Die ganze Werbung zählte auf die religiösen
Gefühle der Leute. Dass aber jemand, der von solchen
Gefühlen bewegt ist, sich zuerst erkundige, ob die .Angaben
der Beschwerdeführer richtig seien, können diese zum
vornherein nicht angenommen haben, umso weniger, als
sie die Bestellungen durch Vorsprache von Haus zu Haus
aufnahmen, ohne den Getäuschten Zeit zur Erkundigung
zu lassen. Einer Person, die unter solchen Umständen irre-
geführt wird, kann die Überprüfung der täuschenden An-
gaben nicht zugemutet werden. Es bedurfte keiner beson-
deren Leichtgläubigkeit, um die Versicherungen der Be-
schwerdeführer für wahr zu halten. Daran ändert der
Umstand nichts, dass der Bestellschein nichts von einer
gemeinnützigen Zuwendung sagte, obwohl er daneben
z. B. den päpstlichen Segen und das Vorwort von Bundes-
rat Motta erwähnte. Die Beschwerdeführer haben selber
damit gerechnet, dass in der Atmosphäre, in welcher die
Bestellung aufgenommen wurde, der Wortlaut des Bestell-
scheines den Käufer nicht stutzig machen werde. Die
Überprüfung ihrer falschen Angaben wäre zudem nicht
einfach gewesen. Eine Anfrage bei der Fraumünster-Verlag
A.-G. :fiel ausser Betracht, da die Beschwerdeführer ihre
Angaben ja gerade als Vertreter dieser Firma machten.
Die Kaufsinteressenten hätten sich an die Universität
Freiburg oder an den Heiligen Stuhl wenden müssen, was
aber von ihnen vernünftigerweise nicht erwartet werden
konnte.
2. -
Was den Kausalzusammenhang betrifft, erklärt
das Kantonsgericht, es sei auszugehen von der Behauptung
der Anklage, die Täter hätten in den herangezogenen Fäl-
len das Geschäft nur durch die falsche Angabe, der Erlös
komme teilweise der Schweizergarde oder der Universität
Freiburg zugute, zustande gebracht; die Vermögensdispo-
sition sei demnach von den Käufern vorgenommen worden
im Glauben, sie wirkten damit an einer allgemein charita-
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AS 72 IV -
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tiven Aktion mit, nähmen für einen bestimmten; einen
wohlgefälligen, guten Zweck ein Opfer auf sich. Das kann
nach dem ganzen Zusammenhang nur heissen, dass das
Kantonsgericht die Darstellung der Staatsanwaltschaft
für richtig hält. Damit ist der ursächliche Zusammenhang
der Geschäftsabschlüsse mit der Täuschung verbindlich
festgestellt.
3. -
Das Kantonsgericht geht davon aus, dass das ver-
kaufte Buch objektiv den verlangten Preis wert war. Das
schliesst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
eine Schädigung der getäuschten Käufer nicht aus. Wie
der Kassationshof schon wiederholt erkannt hat, ist der
Irrende durch Abschluss und Erfüllung eines zweiseitigen
Vertrages nicht bloss dann geschädigt, wenn das Gleich-
gewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nach objek-
tiver Schätzung gestört ist, sondern schon dann, wenn er
für seine eigene Leistung nicht den Gegenwert erhält, den
er nach dem Vertrag erhalten sollte, so beispielsweise,
wenn der Händler dem getäuschten Käufer schlechteren
Wein liefert als versprochen, mag auch der gelieferte
trotzdem den Preis wert sein. Dieser Rechtsprechung liegt
der Gedanke zugrunde, dass der Getäuschte immer schon
dann geschädigt ist, wenn Leistung und Gegenleistung in
einem für ihn ungünstigeren W.ertverhältnis stehen, als
sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten. In
diesem Sinne sind die Käufer auch im vorliegenden Falle
geschädigt. Zwar wurde ihnen nicht ein anderes Buch
geliefert als versprochen. Es wurde aber zu einem höheren
Preise abgegeben, als die Käufer annahmen und nach dem
Vertrag annehmen durften. Denn indem ihnen zugesichert
wurde, ein Teil ihrer Leistung werde zu einem bestimmten
wohltätigen Zwecke verwendet, erhielten sie Anspruch
darauf, dass nur ein Teil ihrer Zahlung als Entgelt für das
Buch diene, die Mehrleistung dagegen als Spende an Dritte
gehe. Um den Betrag der Spende sind sie bei dieser Be-
trachtungsweise geprellt worden. Das ist nicht subjek-
tiver, d. h. nach dem Empfinden des Betroffenen einge-
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schätzter, sondern objektiver Schaden, der sich freilich
nicht aus einer von den gegebenen Zusicherungen abse-
henden und in diesem Sinne objektiven Vergleichung von
Leistung und Gegenleistung ergibt, sondern nur durch
Berücksichtigung der vorgespiegelten Sachlage ermittelt
werden kann.
Die Käufer sind noch unter eineltl. andern Gesichts-
punkte, und zwar wiederum objektiv, nicht nach ihrem
subjektiven Empfinden, geschädigt worden. Die Beschwer-
deführer haben ihnen ein Buch aufgeschwatzt, das den
Preis zwar wert war, das aber die Käufer nicht zum glei-
chen Preise wieder losschlagen können. Wollen sie es
weiterverkaufen, so lösen sie daraus, da es aus zweiter
Hand kommt, weniger als sie ausgelegt haben. Dieser
individuelle Umstand ist bei der Ermittlung des Schadens
zu berücksichtigen. Dem kann nicht . entgegengehalten
werden, die Käufer hätten das Buch nicht zum Weiter-
verkauf, sondern zum persönlichen Gebrauche erworben,
so wenig beispielsweise dem geprellten Schenker vorge-
halten werden kann, er habe ja gewusst, dass er schenke
(BGE 70 IV 196). Der Getäuschte hat Anspruch darauf,
so gestellt zu werden, wie wenn der andere die Tat nicht
begangen hätte. Die Käufer dürfen sich also des Buches,
das ihnen durch Täuschung angehängt worden ist, wieder
entledigen, was sie, wie gesagt~ nur mit Verlust tun kön-
nen. Dass der Verlag, nachdem der Betrug geltend gemacht
worden war, es auf Verlangen zurückgenommen und den
Preis ersetzt hat, ist belanglos. Das war Wiedergutma-
chung des eingetretenen Schadens.
. . . . . .. . . ·- . . . •· . . . . . . . . . . . . .
Demnach erkennt der Kassationahof:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werdt;in abgewiesen.