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72_IV_126

BGE 72 IV 126

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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1.26

Strafgesetzbuch. N• 38.

wollte er die Bereicherung für den Fa.11, dass sie eintrete.

Er ist zu Recht des Betrugs schuldig erklärt worden.

·

De;mnach erkennt der Kas8'Jtion8hof :

Die Niohtigkeitsbesohwerde ·:wird abgewiesen.

38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Sep-

tember 1946 i. S. Scala und Bordl gegen Siaatsanwaltsehalt des

Kantons St. Gallen.

Art. 148 Abs. · 1 StGB, Betrug.

l. Anforderungen an die 'I'äuschungshandlung (Erw. l).

2. Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögens•

disposition (Erw. 2);

3. Schaden (Erw. 3).

Art. 148 iJJ,. 1 OP, 68Croquerie.

-

· ·

l. Conditions requises pour qu'il y a.it tromperie (oonsid. 1).

2. Rapport de ca.use.a effet entre la. tromperie et Pa.ete de diSpo-

sition de nature. pOOunia.ire (consid. 2).

-

3. Dom:mage (cons1d. ~).

·

Art. 148 op. 1 OP, flru/fa.

l. Condizioni richieste affinche vi sia. inganno (consid. l).

2. Rela.zione di ca.usa ad effetto tra. · l'inganno e l'a.tto di · diSpo-

sizione di natura pecunia.ria. (consid. 2).

3. Danno (oonsid. 3).

A. -

Scala und Bordi nahmen im Jahre 1943 als Rei-

sende der Fraumünster-Verla.g' A.-G. manchmal einzeln,

manchmal gemeinsam bei katholischen Familien der Ost-

schwe& Bestellungen entgegen auf das von Gaston Ca.stella,

Professor an der Universität Freiburg, verfasste Buch « So

ist die Treue ·dieses Volkes ». Das Buch schildert die Ge-

schichte der Beziehungen zwischen dem Heiligen ·Stuhl

und der Schweiz. Es enthält ein Bildnis des Papstes

Pius XI. mit der gedruckten Bitte des Verfassers um den

apostolischen Segen für sioh und seine Mitarbeiter sowie

der faksimilierten Unterschrift und dem Stempel des

Papstes als Zeichen dafür, dass dem Ersuchen entsprochen

wurde. Dann folgt ein empfehlendes Vorwort von Bundes-

rat Motta. Bevor Scala und Bordi in einer bestimmten

Ortschaft für das Buch Absatz suchten, boten sie es mit

Strafgesetzbueh. No 38.

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Vorliebe zuerst dem Ortsgeistlichen an und veranlassten

ihn, sich mit Namenszug und Stempel in eine Liste einzu-

tragen, die sie dann als Werbemittel gebrauchten und

durch die Namen weiterer Interessenten vervollständigen

liessen. Sie stellten das Buch als ausgesprochen katholi-

sches Buch dar, auf dem ein besonderer päpstlicher Segen

ruhe und das deshalb nur für Katholiken bestimmt sei.

Sie gaben ausserdem vielfach wahrheitswidrig an, ein Teil

des Erlöses komme der katholischen Universität Freiburg

oder der Schweizergarde oder dem Papste zugute, man

vollbringe mit der Bestellung ein wohltätiges Werk, be-

weise damit seine Treue zu der Kirche und ihren Einrich-

tungen. Viele liessen sich durch diese Angaben täuschen

und bestellten das Buch, in der Meinung, damit dem

erwähnten wohltätigen Zweck zu dienen. Teils bezahlten

sie es ganz, teils leisteten sie eine Anzahlung. In zwei

Fällen, in denen Scala die falschen Angaben machte,

gelang ihm die Aufnahme einer Bestellung nicht.

B. -Am 4. Februar 1946 verurteilte das Kantonsgericht

von St. Gallen Scala wegen vollendeten und versuchten

gewerbsmässigen Betruges zu sieben Monaten Gefängnis

und zu fünfzig Franken Busse und Bordi wegen wieder-

holten einfachen Betruges zu zwei Monaten Haft. Beide

F~iheitsstrafen erklärte es bedingt vollziehbar.

0. -

Mit Nichtigkeitsbeschwerden an den Kassationshof

des Bundesgerichtes verlangen die beiden Verurteilten

Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung der Sache an

das Kantonsgericht zur Freisprechung, eventuell zu

neuer Beurteilung einzelner Tatbestände. Sie bestreiten

eine arglistige Irreführung durch Vorspiegelung von Tat-

sachen, weil es den Käufern des Buches durch Lesen des

Bestellzettels, der nichts von einer Spende gesagt habe,

und durch Anfrage bei der Fraumünster-Verlag A.-G.

leicht gewesen wäre, den wahren Sachverhalt zu erfahren.

Ferner machen sie geltend, die Käufer seien nicht geschä-

digt worden, weil sie für den ausgelegten Preis als gleich-

wertige Gegenleistung das Buch erhalten hätten.

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Strafgesetzbuch. No 38.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

Betrug setzt unter anderem voraus, dass der Täter

jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von

Tatsachen arglistig irregeführt. Das Bundesgericht hat

dieses Erfordernis dahin ausgelegt, dass falsche Angaben,

die der Getäuschte ohne besondere Mühe überprüfen kann,

nicht genügen (BGE 72 IV 13). Damit wird verlangt, dass

jeder die Augen offen behalte, wo es ihm zugemutet

werden kann. Wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge

hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerk-

samkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst

hätte schützen können, soll nicht den Strafrichter anrufen.

Einen Freibrief, auf die Gutgläubigkeit und Unvorsichtig-

keit des Gegners zu spekulieren, gibt aber diese Recht-

sprechung nicht. Das Bundesgericht hat eine Ausnahme

vom erwähnten Grundsatz bereits vorgesehen für Fälle,

in denen der Täter den Getäuschten arglistig davon abhält,

die Überprüfung der Angaben vorzunehmen (BGE 72 IV

13). Nicht anders kann es sein, wenn sie dem Getäuschten

zum vornherein nicht zugemutet werden kann. Wer einen

andern durch eine falsche Angabe irreführt in der nach

den Umständen begründeten Voraussicht, dass der Ge-

täuschte sich nicht veranlasst sehen werde, die Angabe zu

überprüfen, handelt arglistig.

Ein sQlcher Fall liegt hier vor. Da das von den Beschwer-

deführern vertriebene Buch über die päpstliche Schweizer-

garde von einem Professor der Universität Freiburg ver-

fasst ist, das Bildnis des Papstes enthält, den päpstlichen

Segen für den Verfasser und seine Mitarbeiter kundgibt

und im Vorwort von Bundesrat Motta empfohlen wird, lag

es für den Kaufsinteressenten nahe, der Angabe der

Beschwerdeführer, ein Teil des Erlöses sei für die erwähnte

Universität, für die Schweizergarde oder für den Papst

bestimmt, Glauben zu schenken. In vielen Fällen kam

Strafgesetzbuoh. No 38.

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dazu, dass die Beschwerdeführer eine Liste, auf welche

sich der Ortsgeistliche als erster eintrug, als Werbemitt.el

benutzten. Die ganze Werbung zählte auf die religiösen

Gefühle der Leute. Dass aber jemand, der von solchen

Gefühlen bewegt ist, sich zuerst erkundige, ob die .Angaben

der Beschwerdeführer richtig seien, können diese zum

vornherein nicht angenommen haben, umso weniger, als

sie die Bestellungen durch Vorsprache von Haus zu Haus

aufnahmen, ohne den Getäuschten Zeit zur Erkundigung

zu lassen. Einer Person, die unter solchen Umständen irre-

geführt wird, kann die Überprüfung der täuschenden An-

gaben nicht zugemutet werden. Es bedurfte keiner beson-

deren Leichtgläubigkeit, um die Versicherungen der Be-

schwerdeführer für wahr zu halten. Daran ändert der

Umstand nichts, dass der Bestellschein nichts von einer

gemeinnützigen Zuwendung sagte, obwohl er daneben

z. B. den päpstlichen Segen und das Vorwort von Bundes-

rat Motta erwähnte. Die Beschwerdeführer haben selber

damit gerechnet, dass in der Atmosphäre, in welcher die

Bestellung aufgenommen wurde, der Wortlaut des Bestell-

scheines den Käufer nicht stutzig machen werde. Die

Überprüfung ihrer falschen Angaben wäre zudem nicht

einfach gewesen. Eine Anfrage bei der Fraumünster-Verlag

A.-G. :fiel ausser Betracht, da die Beschwerdeführer ihre

Angaben ja gerade als Vertreter dieser Firma machten.

Die Kaufsinteressenten hätten sich an die Universität

Freiburg oder an den Heiligen Stuhl wenden müssen, was

aber von ihnen vernünftigerweise nicht erwartet werden

konnte.

2. -

Was den Kausalzusammenhang betrifft, erklärt

das Kantonsgericht, es sei auszugehen von der Behauptung

der Anklage, die Täter hätten in den herangezogenen Fäl-

len das Geschäft nur durch die falsche Angabe, der Erlös

komme teilweise der Schweizergarde oder der Universität

Freiburg zugute, zustande gebracht; die Vermögensdispo-

sition sei demnach von den Käufern vorgenommen worden

im Glauben, sie wirkten damit an einer allgemein charita-

-9

AS 72 IV -

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Strafgesetzbuch. N° 38.

tiven Aktion mit, nähmen für einen bestimmten; einen

wohlgefälligen, guten Zweck ein Opfer auf sich. Das kann

nach dem ganzen Zusammenhang nur heissen, dass das

Kantonsgericht die Darstellung der Staatsanwaltschaft

für richtig hält. Damit ist der ursächliche Zusammenhang

der Geschäftsabschlüsse mit der Täuschung verbindlich

festgestellt.

3. -

Das Kantonsgericht geht davon aus, dass das ver-

kaufte Buch objektiv den verlangten Preis wert war. Das

schliesst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer

eine Schädigung der getäuschten Käufer nicht aus. Wie

der Kassationshof schon wiederholt erkannt hat, ist der

Irrende durch Abschluss und Erfüllung eines zweiseitigen

Vertrages nicht bloss dann geschädigt, wenn das Gleich-

gewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nach objek-

tiver Schätzung gestört ist, sondern schon dann, wenn er

für seine eigene Leistung nicht den Gegenwert erhält, den

er nach dem Vertrag erhalten sollte, so beispielsweise,

wenn der Händler dem getäuschten Käufer schlechteren

Wein liefert als versprochen, mag auch der gelieferte

trotzdem den Preis wert sein. Dieser Rechtsprechung liegt

der Gedanke zugrunde, dass der Getäuschte immer schon

dann geschädigt ist, wenn Leistung und Gegenleistung in

einem für ihn ungünstigeren W.ertverhältnis stehen, als

sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten. In

diesem Sinne sind die Käufer auch im vorliegenden Falle

geschädigt. Zwar wurde ihnen nicht ein anderes Buch

geliefert als versprochen. Es wurde aber zu einem höheren

Preise abgegeben, als die Käufer annahmen und nach dem

Vertrag annehmen durften. Denn indem ihnen zugesichert

wurde, ein Teil ihrer Leistung werde zu einem bestimmten

wohltätigen Zwecke verwendet, erhielten sie Anspruch

darauf, dass nur ein Teil ihrer Zahlung als Entgelt für das

Buch diene, die Mehrleistung dagegen als Spende an Dritte

gehe. Um den Betrag der Spende sind sie bei dieser Be-

trachtungsweise geprellt worden. Das ist nicht subjek-

tiver, d. h. nach dem Empfinden des Betroffenen einge-

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schätzter, sondern objektiver Schaden, der sich freilich

nicht aus einer von den gegebenen Zusicherungen abse-

henden und in diesem Sinne objektiven Vergleichung von

Leistung und Gegenleistung ergibt, sondern nur durch

Berücksichtigung der vorgespiegelten Sachlage ermittelt

werden kann.

Die Käufer sind noch unter eineltl. andern Gesichts-

punkte, und zwar wiederum objektiv, nicht nach ihrem

subjektiven Empfinden, geschädigt worden. Die Beschwer-

deführer haben ihnen ein Buch aufgeschwatzt, das den

Preis zwar wert war, das aber die Käufer nicht zum glei-

chen Preise wieder losschlagen können. Wollen sie es

weiterverkaufen, so lösen sie daraus, da es aus zweiter

Hand kommt, weniger als sie ausgelegt haben. Dieser

individuelle Umstand ist bei der Ermittlung des Schadens

zu berücksichtigen. Dem kann nicht . entgegengehalten

werden, die Käufer hätten das Buch nicht zum Weiter-

verkauf, sondern zum persönlichen Gebrauche erworben,

so wenig beispielsweise dem geprellten Schenker vorge-

halten werden kann, er habe ja gewusst, dass er schenke

(BGE 70 IV 196). Der Getäuschte hat Anspruch darauf,

so gestellt zu werden, wie wenn der andere die Tat nicht

begangen hätte. Die Käufer dürfen sich also des Buches,

das ihnen durch Täuschung angehängt worden ist, wieder

entledigen, was sie, wie gesagt~ nur mit Verlust tun kön-

nen. Dass der Verlag, nachdem der Betrug geltend gemacht

worden war, es auf Verlangen zurückgenommen und den

Preis ersetzt hat, ist belanglos. Das war Wiedergutma-

chung des eingetretenen Schadens.

. . . . . .. . . ·- . . . •· . . . . . . . . . . . . .

Demnach erkennt der Kassationahof:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werdt;in abgewiesen.