Sachverhalt
47. Die Vorinstanz hat beide Angeklagten in diesem Anklagepunkt freige- sprochen. Dieser Freispruch wurde gegenüber dem Angeklagten von der Geschädigten angefochten, währenddem der Freispruch der Angeklagten wie bereits erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist (Rz 10 und Rz 21).
48. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf zutreffend zusammengefasst, sodass auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 28/29).
49. Nach Würdigung der Beweise ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich aufgrund einiger Hinweise der Verdacht ergebe, die Angeklagten könnten den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten von Beginn weg vorgetäuscht haben. Dennoch lasse sich dieser Verdacht aufgrund der grundsätzlich bestehen- den Regenerationsfähigkeit des menschlichen Körpers und der bei den Akten liegenden Zeugnisse nicht erhärten. Weil Depressionen in Phasen verlaufen würden, liessen die Momentaufnahmen aus den Jahren 2003 bis 2005 nicht den zweifelsfreien Schluss zu, der Angeklagte sei in diesen Jahren anhaltend wieder gesund und arbeitsfähig gewesen. Diesen Schluss lasse erst die engmaschige Überwachung des Angeklagten über einen Zeitraum von mehreren Monaten ab Frühjahr bis Dezember 2006 zu. Auch wenn die gesundheitliche Entwicklung des Angeklagten von einem Zustand der völligen Hilflosigkeit und Pseudodemenz zu seinem Zustand, wie ihn die Momentaufnahmen in den Jahren 2003 bis 2005 und die Observationen sowie überwachten Telefongespräche im Jahr 2006 gezeigt hätten, an ein Wunder zu grenzen schienen, so könne grundsätzlich nicht ausge-
- 44 - schlossen werden, dass er diese Entwicklung tatsächlich durchlaufen habe. Die erwähnten Hinweise aus den Jahren 2003 bis 2005 würden sich somit nicht zu einem klaren Bild zusammen fügen, welches ohne Zweifel nach der Schlussfolge- rung verlangen würde, der Angeklagte sei in den Jahren 2003 bis 2005 oder gar bereits vor Herbst 1999 gesund gewesen. Dazu bräuchte es weiterer Hinweise, die sich insbesondere auf den Zeitraum vor Herbst 1999 beziehen würden. Diese würden jedoch fehlen. Es sei somit erst ab Frühjahr 2006 von einer gesund- heitlichen Besserung des Angeklagten auszugehen, und es könne weder als erstellt erachtet werden, dass er in den Jahren 2003 bis 2005, d.h. nach Oktober 1999, noch dass er vor Oktober 1999 gesund und arbeitsfähig gewesen sei. Damit könnten die Handlungen des Angeklagten vor Oktober 1999 nicht als täuschend erachtet werden. Ein Betrug sei somit mangels Täuschung für die Zeit vor Oktober 1999 ausgeschlossen (Urk. 82 S. 33/34).
50. Diese Schlüsse sind einer näheren Überprüfung zu unterziehen.
51. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz zunächst, wenn sie ausgeführt hat, dass wohl auch die Anklage davon ausgehe, dass der Angeklagte aufgrund der Arztzeugnisse vom 11. November 1996, 5. Dezember 1996 und 27. Januar 1997 zumindest zu Beginn tatsächlich unter Beschwerden gelitten, und damit über seinen Gesundheitszustand nicht von Beginn an unwahre Angaben gemacht habe, halte die Anklage doch fest, dass der Angeklagte zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt, aber mindestens ab Oktober 1999 "wieder" arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 29). Vielmehr behauptet die Anklageschrift unmiss- verständlich und mehrmals, dass der Angeklagte seine Beschwerden von allem Anfang an simuliert habe. So führt die Anklage wiederholt an, dass die Ärzte ihre Diagnosen gestützt auf die Angaben des Angeklagten aber auch seiner Ehefrau unbewusst wahrheitswidrig gestellt hätten und weiter hält sie fest, der Angeklagte habe sein simulierendes Verhalten fortgesetzt, er habe das von ihm erschaffene und bloss simulierte Krankheitsbild aufrecht erhalten und er habe es auch unter Zuhilfenahme seiner Ehefrau verstanden, seine angeblichen psychischen und daher kaum überprüfbaren Beschwerden erfolgreich zu simulieren. Folgerichtig hat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft denn auch vor Vorinstanz ausgeführt,
- 45 - sie stelle sich auf den Standpunkt, dass beide Angeklagten ihre geltend gemachten Beschwerden vollständig simuliert hätten und dies auch bis zum heutigen Tag durchziehen würden (HD Urk. 48 S. 3).
52. Zentrale Frage des vorliegenden Strafverfahren ist jedenfalls, ob die beiden Angeklagten ihre Beschwerden von allem Anfang an nur vorgetäuscht, das heisst, simuliert haben. Nachdem der Freispruch der Angeklagten B._____ gemäss Anklageziffer I.1. in Rechtskraft erwachsen ist und - wie noch zu zeigen sein wird - ihr gegenüber weitere Freisprüche angezeigt sind, hat die Berufungs- instanz wie erwähnt ein Gutachten allein über den Angeklagten A._____ ange- ordnet. 52.1. Im ausführlichen Gutachten vom 16. April 2010 kommt Dr. med. M._____ zum zusammenfassenden Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht der Diagnose einer dissoziativen Störung nicht gefolgt werden könne. Der Eindruck der Schwere und Dauerhaftigkeit des Störungsbildes lasse sich als durch simulierende Äusserungen verursacht erkennen, es müsse mithin von einer Simulation des Angeklagten ausgegangen werden (Urk. 115 S. 174 ff.). 52.1.1. Gemäss Dr. med. M._____ würden sich aufgrund der Akten keine An- haltspunkte gewinnen, welche die Berechtigung signalisieren würden, für die Zeit vor dem Unfall im August 1996 vom Angeklagten als einem 'ausserordentlichen zähen Workaholic-Patienten', einem erwiesenermassen 'Topverkäufer', einem Mann mit einem Lohn von 'monatlich deutlich über Fr. 10'000.–', aber auch von einem Mann zu sprechen, der 'nie Ferien genommen' habe. Entsprechende Äusserungen auch von ärztlicher Seite müssten als auf nicht belastbaren Annahmen aufgrund von - so aber nicht zutreffenden - Angaben des Angeklagten und seiner Frau beruhend gesehen werden. Diese Annahmen seien bereits 1996/1997 getroffen worden. Auf sie gestützt seien dann als gültig (und nicht etwa als bloss hypothetisch) angenommene psychodynamische Herleitungen und Erklärungsmodelle eingeführt worden, die auf dem Hintergrund nicht als berechtigt zu erkennender und nicht belegter Annahmen ihren Anspruch auf Gültigkeit verlieren würden (Urk. 115 S. 135 f.). Vielmehr ergebe sich aus der Aktenlage, dass der Angeklagte nach Jahren eher geringen Verdienstes als
- 46 - Familienvorstand einer vierköpfigen Familie mit Kündigungserfahrung und Erfahrung auch längerer Arbeitslosigkeit einen Arbeitsvertrag als Verkaufs- repräsentant eingegangen sei, der ihm zwar bei erfolgreicher Tätigkeit hohe Provisionen versprochen habe, gleichzeitig aber auch das Fehlen jeder garantier- ten basalen Versorgung z.B. im Krankheitsfall oder während Ferien, indem einzig die getätigten Verkäufe lohnwirksam gewesen seien. Insofern sei aus gutachterli- cher Sicht von einem Arbeitsvertrag zu sprechen, der den Angeklagten und seine Familie höheren sozialen Risiken ausgesetzt habe, als dies bei üblichen Fest- anstellungen der Fall sei, und es angesichts fehlender Grundsicherung nahe gelegen hätte, einen erheblichen Teil des Lohnes zur Kompensation der fehlen- den Grundsicherung zu verwenden. Dies hätte sich wohl um so mehr angeboten, als sich gemäss Aktenlage der körperliche Gesundheitszustand der Ehefrau bereits im Juni 1996 - in der Zeit zumindest vor dem zweiten Unfallereignis - erneut verschlechtert habe. Es sei deshalb festzuhalten, dass beide Auffahr- unfälle im Jahre 1996 nicht einen Mann betroffen hätten, der auf eine jahrelange erfolgreiche berufliche Tätigkeit mit überdurchschnittlichem Einkommen habe zurück blicken können. Vielmehr hätten sie einen Mann betroffen, der wiederholt enttäuschende Erfahrungen im Berufs- und Wirtschaftsleben gemacht habe und jetzt seit kurzem eine Anstellung gefunden habe, die zwar mit offenbar erhebli- chen Einkommensmöglichkeiten verbunden gewesen sei, gleichzeitig aber mit einem ihn selbst und die Familie betreffenden Verlust jeder Einkommens- sicherheit im Krankheitsfall einhergegangen sei (Urk. 115 S. 136 f.). 52.1.2. Für das Unfallereignis im Mai 1996 würden sich schliesslich keinerlei Hinweise auf eine Hirnverletzung ergeben. Der Angeklagte habe zwar Nacken- und auch Kopfschmerzen angegeben, die Symptomatik habe sich aber innert Tagen bzw. wenigen Wochen gebessert, und eine irgend geartete Beeinträchti- gung der Arbeitsfähigkeit sei zunächst weder gesehen noch angegeben worden. Folge man nun aber der neuropsychologischen Stellungnahme von Urk. 10/1/18, welche sich auf die Situation im R._____ im Juli 1997 beziehe, so habe der Angeklagte dort Angaben gemacht, die sich mit sonst gemachten Angaben und ärztlichen Beobachtungen und Befunden nicht vereinbaren liessen: Danach habe er bereits nach dem Unfallereignis vom Mai 1996 'unter Kopfschmerzen, Konzent-
- 47 - rationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit gelitten' und 'dadurch seinen Beruf nur noch mit grosser Anstrengung und zunehmender Erschöpfung' ausüben können. Diese Angaben hätten aber früher gemachten Angaben und Beobachtungen widersprochen und würden in vor diesem Datum erhobenen ärztlichen Befunden keine Stützung finden. Sie entsprächen damit einer Darstellung, die in den tat- sächlichen Verhältnissen keine Entsprechung finde. Dass sie in einem krank- haften Geschehen begründet sein könnte, die dem Angeklagten eine den tat- sächlichen Verhältnissen entsprechende Auskunft nicht möglich gemacht hätte, lasse sich nicht erkennen (Urk. 115 S. 137 f.). 52.1.3. Auch nach dem Auffahrunfall vom 13. August 1996 sei es zum typischen Beschwerdebild eines craniocervikalen Beschleunigungstraumas ohne Kopfan- prall mit Spontanschmerz im Nacken, Übelkeit und Erbrechen ohne neurologische Symptomatik, ohne Schmerzausstrahlungen und insbesondere ohne initiale Bewusstseinsstörung und ohne irgendwelche Hinweise auf eine strukturelle Hirnschädigung gekommen. Auch neuropsychologische Untersucher hätten nie die Auffassung vertreten, die später vom Angeklagten bzw. von seiner Frau angegeben Symptomatik sei auf eine strukturelle Hirnschädigung zurückzuführen. Letztlich sei es alleine Dr. med. M3._______ gewesen, der eine solche diagnosti- sche Option zu einem Zeitpunkt erwähnt habe, in dem er selbst schon seit längerer Zeit den reaktiven bzw. (unbewussten) psychogenen Charakter der von ihm gesehenen bzw. angenommenen Symptomatik betont habe (Urk. 115 S. 138). 52.1.4. Der Verlauf der Initialsymptomatik nach dem Auffahrunfall vom August 1996 entspräche dem üblicherweise Erwartbaren - es sei zu einer Besserung und vollständigen Arbeitsfähigkeit gekommen. Immerhin seien wechselhaft ausge- prägte Schmerzen im Nacken und Hinterkopf dann doch Anlass für eine neurolo- gische Untersuchung gewesen (Bericht vom 3. Oktober 1996), ohne dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt aber über ausstrahlende Schmerzen in die Arme oder über psychische Beeinträchtigungen geklagt oder der untersuchende Neuro- loge den Angeklagten psychisch alteriert gefunden habe. Zum Zeitpunkt dieser neurologischen Untersuchung sei offenkundig eine von der LWS (Lendenwirbel-
- 48 - säule) ausgehende Symptomatik nicht geklagt worden, wenngleich es später geheissen habe, dass bereits seit September 1996 zweitweise ins rechte Bein ausstrahlende Schmerzen angegeben worden seien, in deren Folge dann im Rahmen eines bildgebenden Verfahrens chronische Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Übergangs und eine Protrusion zweier Zwischenwirbel- scheiben hätten gefunden werden können, die mit den geklagten Beschwerden vereinbar gewesen seien. Nachdem nun insgesamt eine Besserung der Initial- symptomatik eingetreten sei und nicht erkennbar sei, dass die von der LWS aus- gehenden Beschwerden mit dieser Initialsymptomatik einen Zusammenhang oder auch nur einen eindeutigen Zusammenhang mit dem Unfallereignis gehabt hätten, sei es ungefähr Anfang November 1996 zur ersten Angabe von Beschwerden gekommen, welche zunächst als Ausdruck einer 'stark ausgepräg- ten agitiert-ängstlichen Depression' angesehen worden seien und dann zur Über- weisung an den Psychiater geführt hätten. Wie erwähnt, habe Dr. med. M2._____ am 3. Oktober 1996 im Zusammenhang mit einer am selben Tag durchgeführten Untersuchung festgehalten, dass kein neurasthenisches Syndrom geklagt worden sei. Es sei zu diesem Zeitpunkt also nicht die Rede von vermehrter Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, von abnehmender Arbeitsleistung oder verminder- ter Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben, von einem unangenehmen Eindringen ablenkender Assoziationen oder Erinnerungen, von einer Konzentra- tionsschwäche oder einem ineffektiven Denken gewesen. Ebenso wenig sei die Rede vom Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung gewesen, die von muskulären oder anderen Schmerzen und der Unfähigkeit zu entspannen begleitet gewesen wäre, von Schwindelgefühlen, dem Gefühl einer allgemeinen Unsicherheit oder von der Sorge über ein abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, von Reizbarkeit, Freudlosigkeit oder einem depressiven und ängstlichen Affekt (Urk. 115 S. 139 f.). 52.1.5. Auch der Hausarzt habe in Urk. 10/1/30 festgehalten, dass eine 'stark ausgeprägte agitiert-ängstliche Depression, praktisch invalidisierend' erst Mitte November 1996 aufgetreten sei. Damit böten die zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen keinen Hinweis auf eine tatsächliche wesentliche gesund- heitliche Beeinträchtigung des Angeklagten in den Wochen und Monaten nach
- 49 - Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Erst Dr. med. M3._____ habe erklärt, dass der Angeklagte bereits in dieser Zeit unter 'schweren Konzentrationsstörungen' und 'schweren neurovegetativen Störungen' gelitten habe, die er aber so lange dissimuliert habe, bis es im November 1996 zu einem Zusammenbruch der Dissimulation gekommen sei. Die Feststellung von Dr. med. M3._____, die Symp- tomatik habe 'langsam in Stufen sich steigernd vom Sommer 1996' an bestanden und er habe sich zuletzt 'trotz grösster Willensleistung … nicht mehr konzentrieren' können, beruhe offenkundig auf Angaben, welche zwar ihm gegenüber gemacht worden seien, in der Zeit ihres von ihm angenommen Vor- handenseins aber weder Ärzten gegenüber angegeben, noch den Ärzten im Rahmen der zumindest zum Teil ausführlichen und lang dauernden Untersuchun- gen erkennbar geworden bzw. ihnen gegenüber auch verneint worden seien. Gleichzeitig habe Dr. med. M3._____ den Angeklagten zu einem an sich 'ausserordentlich zähen Workaholic-Patienten' erklärt, ohne dass sich aus gutachterlicher Sicht für eine solche Einschätzung irgendwelche hinreichenden Belege finden lassen würden. Wenn von Dissimulation gesprochen worden sei, bedeute dies die Annahme von Dr. med. M3._____, dass der Angeklagte tatsäch- lich vorhandene körperliche oder psychische Krankheitssymptome absichtlich (und auch zielgerichtet) vor Dritten verborgen und dem Hausarzt und dem unter- suchenden Neurologen 'vorgespielt' hätte, was tatsächlich aber nicht so gewesen sei. Denn die Dissimulation schwerer Konzentrationsstörungen - also die Dissimulation einer schwer beeinträchtigten Fähigkeit, die Aufmerksamkeit ausdauernd einer Tätigkeit oder einem Thema zuzuwenden - sei insofern nicht gut möglich, als sie ja bedeuten würde, so zu tun, als sei er fähig, die Aufmerk- samkeit ausdauernd einer Tätigkeit oder einem Thema zuzuwenden, was wiede- rum einer tatsächlichen Störung der Konzentrationsfähigkeit widerspreche. Eben- so würde eine Dissimulation verlorener Leistungsfähigkeit bedeuten, dass doch Leistungen in einem Mass erbracht würden, das eine nicht beeinträchtigte Leistungsfähigkeit signalisiere: Zwar liesse sich eine Dissimulation verlorener Leistungsfähigkeit auf der verbalen Ebene durch die Behauptung vorhandener Leistungsfähigkeit erreichen, tatsächlich gezeigte Leistungen aber seien Ausdruck der Leistungsfähigkeit, und sie zu erbringen könne wohl schwerlich als Dissimula-
- 50 - tion beeinträchtigter Leistungsfähigkeit gesehen werden. Die immer wieder geltend gemachten hohen Einkünfte habe der Angeklagte schliesslich zu einem guten Teil erst in der Zeit erzielt, die gemäss Dr. med. M3._____ durch die eine tatsächliche, aber eben dissimulierte Verminderung der Leistungsfähigkeit gekennzeichnet sein soll (Urk. 115 S. 140 f.). 52.1.6. Weiter sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass Angaben über bereits ab August 1996 beobachtete Beeinträchtigungen, die nicht nur einem neurastheni- schen Syndrom zugeordnet werden könnten, sondern kognitive Beeinträchtigun- gen etwas im Sinne von Orientierungsstörungen umfassten, erst mehrere Wochen bis Monate nach ihrem angeblichen ersten Auftreten angegeben worden seien. Und es sei anzumerken, dass in den Berichten von Dr. med. M3._____ das Ausmass der seines Erachtens dissimulierten Beschwerden im Laufe der Zeit e- her noch zugenommen und dann auch neurologische Störungen umfasst habe, wie sie neurologischerseits aber klar verneint worden seien. Und während der Angeklagte gegenüber Dr. med. M2._____ im Oktober 1996 noch davon gespro- chen habe, dass er wechselnd ausgeprägte Nacken- und Hinterkopfschmerzen und das Gefühl eines dauernden leichten Drucks 'unter den Ablenkungen des Ta- ges vergessen' könne - was an sich eine durchaus übliche Strategie im Umgang mit Beschwerden darstelle -, sei in der jetzt erfolgten Darstellung aus dem Ver- gessen der Schmerzen bei der alltäglichen Arbeit eine 'grösste Anstrengung' ge- worden, welche das Dissimulieren von Schmerzen, Schwindel, Gefühlsstörungen, Lärmempfindlichkeit und Frustrationstoleranz verlangt habe - ein zunächst also erfolgreiches absichtliches Verbergen all dieser Symptome. Aus gutachterlicher Sicht vermöge man diese Darstellung von Dr. med. M3._______ aber nicht hinreichend nachzuvollziehen, und es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass Dr. med. M3._______ Überlegungen auch zur Persönlichkeit des Angeklagten angestellt habe, für deren Ergebnis es auf dem Hintergrund der tatsächlichen - z.B. Arbeitsbiografie des Angeklagten - nicht nur keine Belege gebe, sondern auch belastbare Hinweise für ihren nicht zutreffenden Charakter (Urk. 115 S. 141 f.).
- 51 - 52.1.7. Aus gutachterlicher Sicht sei dann auch nicht nachvollziehbar, warum med. pract. M1._____ auf dem Fragebogen zum Unfallereignis vom 6. Februar 1997 (Urk. 10/1/30) festgestellt habe, durch Dr. med. M3._______ sei der 'Kau- salzusammenhang' der 'stark ausgeprägten agitiert-ängstlichen Depression … mit den erlittenen Unfällen (eindeutig) geklärt' worden. Immerhin habe Dr. med. M2._____ gegenüber dem Hausarzt am 5. Dezember 1996 (Urk. 10/1/35) im Hin- blick auf diese Depression erklärt, es sei deren 'Zusammenhang mit den seiner- zeit erlittenen Schleudertraumen der HWS … unwahrscheinlich'. Warum med. pract. M1._____ bereits im Februar 1997 eine Depression, die - wenn es denn ei- ne sei - erfahrungsgemäss ja meist nach einigen Wochen oder Monaten abklinge und nur viel seltener chronifiziert, als 'praktisch invalidisierend' bezeichnet habe, erschliesse sich ihm - Dr. med. M._____ - am ehesten, wenn die angenommene Störung weniger als passagere Depression denn als Ausdruck einer andauernden Persönlichkeitsänderung o.ä. empfunden worden sein sollte, die zu diesem Zeit- punkt wegen zu kurzer Verlaufszeit aber nicht hätte diagnostiziert werden dürfen. In der Regel wäre dieser auch eine Anpassungsstörung vorausgegangen, wie sie vorliegend aber nicht aufgetreten sei. Diese ärztliche Feststellung sei umso auffal- lender, als noch am 27. November 1996 (Urk. 10/1/38) eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von zwei bis drei Wochen angenommen worden sei (Urk. 115 S. 142). Wenn in der folgenden Zeit andere Ärzte als Dr. med. M3._______ oder med. pract. M1._____ über eine Depression beim Angeklagten, oder aber von Dissimulation und hervorragender Leistungsfähigkeit geschrieben oder den Angeklagten als Workaholic bezeichnet sowie seine hervorragenden ökonomi- schen Erfolge erwähnt hätten, präsentierten sich diese Darstellungen bei Lektüre der Arztberichte nicht als Ergebnis jeweils eigener Befunderhebungen, sondern als Übernahme von Darstellungen von Dr. med. M3._____ (Urk. 115 S. 143). 52.1.8. Es müsse klar festgehalten werden, dass es nach dem Unfallereignis im August 1996 zu keiner Anpassungsstörung gekommen sei, die nicht abgeklungen wäre, sondern deren Symptomatik dann als psychogene Fixierung oder seelische Entwicklung hätte betrachtet werden können, bei welcher zunehmend Persönlich- keitsfaktoren und nicht mehr das traumatische Erlebnis ausschlaggebend
- 52 - gewesen wäre. Vielmehr seien im November 1996 neue Symptome in Erschei- nung getreten, für die - jenseits der Frage der Simulation - aus gutachterlicher Sicht der Unfall nicht mehr die massgebende Ursache habe sein können, sondern bei denen das Unfallereignis allenfalls zum Anknüpfungspunkt für bestimmte, innerseelisch motivierte Zwecke geworden sei, so dass der Unfall als Gelegen- heitsursache und Instrument solcher innerseelischen Motive zu sehen sei (Urk. 115 S. 144). 52.1.9. Aus gutachterlicher Sicht sei nun die Diagnose einer schweren Depression reaktiver Genese in hohem Masse und in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen verlange sie einen ursächlichen Anlass, der vorliegen- denfalls nicht im bereits drei Monate zurückliegenden Unfallereignis gesehen werden könne. Auch Dr. med. M3._______ habe allerdings im Grunde weder das Unfallereignis selbst noch dessen Erleben (im Sinne der innerseelischen Verar- beitung des Unfallablaufs) als ursächlich verstanden, sondern die Depression als Reaktion auf das Erleben stark ausgeprägter Leistungseinbussen beschrieben, die dann aber ihrerseits als Ausdruck der depressiven Entwicklung verstanden worden seien. Zum anderen hätte sich erwarten lassen, dass die reaktive Depression, wenn es denn eine gewesen sein sollte, mit zeitlicher Distanz vom traumatischen Ergebnis abnehme. Zum dritten sei keine Diskussion darüber geführt worden, wieso eine als reaktiv verstandene Depression im Gegensatz zur klinischen Erfahrung eine derartige Schwere habe erreichen können, wie sie vor- liegendenfalls angenommen worden sei. Bei der Betrachtung der ärztlichen Darstellungen lasse sich dann auch eine Loslösung von der primär verfolgten Thematik der Bedeutung ursprünglich höchster Leistungsfähigkeit und Leistungs- bereitschaft, weit überdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse und kognitiver Leistungsfähigkeit erkennen. Zunehmend in den Vordergrund der Darstellungen dränge sich vielmehr ein Bild, das von Dr. med. M3._______ selbst dann im Januar 1998 als 'totale psychische Regression ('Pseudodemenz, Pseudo- hebephrenie, Pseudodebilität')' diagnostiziert und damit im Grunde nicht mehr als schwergradige Depression verstanden worden sei (Urk. 115 S. 145 f.).
- 53 - 52.1.10. Das von den Ärzten inzwischen beobachtete psychopathologische Zustandsbild lasse sich aus gutachterlicher Sicht mit der Diagnose einer Depression kaum mehr vereinbaren. Ohne an dieser Stelle die Frage zu berücksichtigen, inwieweit das Bild vorgetäuscht gewesen sein möge, entspreche es zunächst einer Symptomausweitung im Sinne eines invalidisierenden, unter dem Einfluss sozialer Faktoren erlernten und aufrecht erhaltenen Verhaltensmus- ters, bei welchem das Beklagen und Zeigen der Symptome dem Angeklagten dazu gedient habe, sein Umfeld, seine Lebensumstände und sein psychisches Gleichgewicht unter Kontrolle zu halten. Die Frage einer Symptomausweitung o- der einer anderen diagnostischen Zuordnung der Klagen und Beschwerden des Angeklagten als zu einer infolge eines Auffahrunfalls mit HWS-Distorsion ohne Kopfanprall und ohne Bewusstseinsstörung zustande gekommenen Depression werde zumindest in den ärztlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte zunächst nicht diskutiert. Dass dann die Beobachtungen im R._____, wonach sich der An- geklagte ausserhalb der Klinik in deutlich besserer Verfassung präsentiert habe als in der Klinik und dort therapeutische Massnahmen ebenso abgewehrt habe wie er therapeutische Angebote ausgeschlagen habe, auch in Hinblick auf eine mögliche Symptomausweitung diskutiert worden wären, sei ebenfalls wenig erkennbar. Vielmehr sei das Verhalten des Angeklagten als Ausdruck der angenommenen psychischen Erkrankung selbst betrachtet worden. Die Möglich- keit, dass die Bereitschaft des Angeklagten, sich 'mit seiner aktuellen Lebenssitu- ation und den bestehenden familiären und zukunftsbezogenen Problemen' auseinanderzusetzen, vielleicht doch auch andere Gründe haben könnte, sei nicht diskutiert worden (Urk. 115 S. 147 ff.). 52.1.11. Zudem sei die anwaltschaftliche Vollmacht vom 12. Dezember 1997 (Urk. 12/2/14) insofern bedeutsam, als sich darauf zwei Schriften des Angeklag- ten finden würden - eine flüssige Schrift und Unterschrift und ein verzitterter, verkrampft wirkender Zusatz, welcher einem Erscheinungsbild entspreche, das der Angeklagte wiederholt auch später gezeigt habe. Es entspreche dieses Schriftbild dem immer wieder erhobenen Befund, dass der Angeklagte zwar schreiben könne, ihm dies aber grosse Mühe bereite etc. Wenn dem Angeklagten aber ein flüssiges Schriftbild möglich gewesen sei, setze die verzitterte und ver-
- 54 - krampfte Schrift den Willen voraus, den Eindruck zu erwecken, der dem ärztli- cherseits gesehenen 'regressiven Zustand' entspreche. Insoweit der optische Eindruck nicht nur des Schriftbildes, sondern auch des Schreibenden selbst eine Beeinträchtigung signalisieren sollte und über ein tatsächliches Vermögen hin- wegtäusche, entspreche es einer Simulation: Angesichts der Annahme der Gleichzeitigkeit dieser zwei Schriftbilder lasse sich die Einschätzung des unbe- holfenen, verkrampften Schriftbildes als Ausdruck entweder eines regressiven Zustandes oder gar eines Konversionssymptoms nicht vertreten (Urk. 115 S. 149). 52.1.12. Nun habe sich Dr. med. M3._______ bereits im Januar 1998 zumindest ein Stück weit von der Diagnose einer Depression distanziert, indem er als 'Schleudertraumafolgen' jetzt eine von ihm 'seit über einem Jahr' beschriebene 'maligne vollständige psychische Regression mit heller Angst und Panik' sowie 'ausserordentlich schwere übrige körperliche Traumafolgen' diagnostiziert habe, ohne dass erkennbar wäre, was Dr. med. M3._____ mit 'ausserordentlich schwe- ren körperlichen Traumafolgen' gemeint haben möchte. Ebenso habe Dr. med. M3._____ von einem 'psychisch-emotional-geistig-körperlich vollständig auf tiefstes Niveau regredierten Zustand' im Entwurf seines Abschlussberichtes gesprochen, in welchem er im Übrigen erneut von den fehlgeschlagenen Bemü- hungen gesprochen habe, den Angeklagten in einer 'hochintensiven psychotherapeutischen Einzelbehandlung … aus seinem völlig regressiven Zustand herauszuholen', ohne darzustellen, wie eine solche hohe psycho- therapeutische Intensität bei dem völlig regressiven Zustand überhaupt möglich gewesen sein soll. Die Prognose, es müsse sich nach Abschluss der hoch- intensiven psychotherapeutischen Einzelbehandlung im Sinne einer 'intensiven Rehabilitationsmassnahme' der Zustand des Angeklagten noch weiter verschlech- tern, lasse sich aus gutachterlicher Sicht allerdings kaum als berechtigt erkennen (Urk. 115 S. 150). 52.1.13. Noch vor dem Entwurf des Abschlussberichtes im November 1998 habe dann die neuropsychologische Untersuchung im …-spital O._____ zum Ergebnis geführt, dass ein 'markant ausgeprägtes psychiatrisches Krankheitsbild' im Vor-
- 55 - dergrund stehe und dieses Krankheitsbild die Kooperationsfähigkeit des Ange- klagten stark eingeschränkt habe. Die erhobenen Befunde aber - so die diagnos- tische Einschätzung - seien 'vereinbar mit einer schweren Pseudodemenz'. Ein depressives Bild, das die eigenständige Diagnose einer Depression gerechtfertigt hätte, sei hingegen zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung of- fenkundig nicht beobachtet worden. Pseudodemenz mit einem scheinbaren Ver- sagen selbst bei einfachsten Aufgaben und bei tatsächlich normaler Intelligenz könne durchaus aber vorgetäuscht sein. Es würden dann durch gelegentlich ge- radezu grotesk wirkende Antworten oder Verweise auf Nichtwissen zum Ausdruck kommen (Urk. 115 S. 151). 52.1.14. Ärztlicherseits habe sich die Haltung fortgesetzt, ein Bild, wie es vom Angeklagten gezeigt worden sei, lasse keine Besserung mehr erwarten. So habe Dr. med. M3._____ im November 1998 von einem 'definitiven seelisch-geistigen und körperlichen Zusammenbruch' mit einer 'nach menschlichem Ermessen lei- der' dauernden vollständigen Invalidität und vollständigen Hilflosigkeit aufgrund 'seiner Regression' geschrieben. Weiterhin habe er die Auffassung vertreten, die- ser Zustand sei mit den 1992 und 1996 erlittenen Traumen kausal verknüpft. Es finde sich aber keine Diskussion darüber, warum er der neurologischerseits ver- tretenen Ansicht eines 'für einen Folgezustand nach HWS-Schleudertrauma hochgradig atypischen' klinischen Bildes und im Oktober erfolgten Verneinung ei- nes Kausalzusammenhangs zwischen den vom Angeklagten angegebenen Symptomen im Oktober und dem Unfallereignis im August 1996 nicht zu folgen vermochte. Ebensowenig habe Dr. med. M3._____ die vom Neurologen gesehe- ne Unmöglichkeit diskutiert, das klinische Bild einer bestimmten psychiatrischen Krankheit zuzuordnen, sowie die Feststellung der Neuropsychologin am 8. Sep- tember 1998, 'nie einen derartigen Fall ohne Vorzustand, allein bedingt durch eine isolierte HWS-Distorsion, gesehen' zu haben (Urk. 115 S. 151). 52.1.15. Im psychiatrischen Teilgutachten der K._____ vom 11. April 2000 sei da- rauf hingewiesen worden, dass das Zustandsbild 'im Vergleich zu anderen (depressiven Patienten) und besonders auch im Vergleich zu anderen Patienten mit HWS-Distortionsverletzungen ganz aussergewöhnlich' sei und seine
- 56 - Verhaltensmuster 'vor allem qualitativ und quantitativ gänzlich aus dem Rahmen (fallen)' würden bzw. 'gänzlich ungewöhnlich' seien. Übereinstimmend sei mit dem früher Gefundenen wie auch jetzt eine strukturelle Hirnschädigung klar verneint und von einer möglichen '(nicht zugänglichen) inneren psychischen Dynamik des Patienten, eine solche Rolle eines anscheinend Hirngeschädigten einzunehmen', gesprochen worden (Urk. 115 S. 152). Obwohl seitens des psychiatrischen Gut- achters der völlig ungewöhnliche Charakter des Befund- und Beschwerdebildes gesehen worden sei, sei die Frage einer möglichen vorgetäuschten Störung bzw. der Begriff einer vorgetäuschten oder artifiziellen Störung nicht diskutiert worden. Mangels entsprechenden Informationen sei auch die Vereinbarkeit der diagnosti- schen Einschätzung mit Zuständen, in denen der Angeklagte deutlich unauf- fälliger gewesen sei, nicht diskutiert worden. Mit der Diagnose einer dissoziativen Störung sei es auf alle Fälle nicht vereinbar, wenn der Angeklagte und seine Frau die Wechselhaftigkeit des Zustandsbildes verschweigen und damit das Bestehen eines dauerhaften Zustandes und eines Verlaufsbildes suggerieren würden, deren (solchenfalls fälschliche) Annahme für die ärztliche Überlegungen Bedeutung haben müsse (Urk. 115 S. 153). Die K._____ habe bei der Diagnose einer Kon- versionsstörung aber nicht den Anspruch auf deren unbedingte Gültigkeit erhoben, sondern von einer blossen Wahrscheinlichkeit gesprochen, mit der diese Diagnose berechtigt sei. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, dass die K._____ die Gültigkeit der Angaben des Angeklagten, der fremdanamnestischen Angaben insbesondere durch die Ehefrau und der ärztlichen Feststellungen in Frage ge- stellt hätte. Aus heutiger gutachterlicher Sicht wäre aber gerade der so völlig un- gewöhnliche Charakter des Zustandsbildes, das so zuvor noch nie gesehen worden sei - erst recht noch unter dem Aspekt einer durchgemachten HWS-Distorsion - Anlass gewesen, eben diese Gültigkeit der Angaben in Frage zu stellen. Tatsächlich wäre es bereits im Jahre 2000 angezeigt gewesen, die Möglichkeit einer artifiziellen Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen) bzw. einer vorgetäuschten Störung mit körperlichen und psychischen Symptomen zu diskutieren. Diese Störung sei definiert durch häufiges und beständiges Vortäu- schen von Symptomen bei Fehlen einer gesicherten körperlichen oder
- 57 - psychischen Störung. Die fast immer unklare Motivation für dieses Verhalten sei wahrscheinlich durch innerseelische Gründe bedingt. Von einer Simulation als absichtlichem Hervorrufen oder Vortäuschen körperlicher oder psychischer Symptome oder Behinderungen in Belastungssituationen oder aus anderen Gründen unterscheide sie sich dadurch, dass die Simulation durch eine unmittel- bare und erkennbare Zielgerichtetheit bestimmt sei (Urk. 115 S. 155 f.). Als Hauptmerkmal sei das willentliche Erzeugen oder Vortäuschen psychischer und/oder körperlicher Symptome genannt, die eine psychische oder körperliche Störung vermuten liessen. Das Ziel bestehe offensichtlich darin, eine 'Patienten- rolle' einzunehmen, ohne dass diese - im Gegensatz zur Simulation - im Hinblick auf die äusseren Umstände des Betroffenen unmittelbar verständlich würde. Die Störung werde oft an dem pansymptomatischen Komplex den präsentierten psychischen Symptomen erkennbar sowie daran, dass die Symptome sich ver- schlimmern würden, wenn der Patient bemerke, dass er beobachtet werde. Die Person könne äusserst suggestiv sein und viele weitere Symptome bejahen, die der Untersucher anspreche. Umgekehrt könne sich der Betroffene auf Fragen hin sehr negativistisch und unkooperativ zeigen. Die gezeigten psychischen Symptome würden gewöhnlich der Vorstellung des Betroffenen von einer psychi- schen Störung entsprechen und bräuchten nicht mit irgendeiner bekannten diag- nostischen Kategorie überein zu stimmen. Auch in Hinblick auf körperliche Symp- tome würden die Betroffenen ihre Geschichte meist mit grossem dramatischem Geschick vortragen, würden sich aber auch äusserst vage und unbestimmt äus- sern, wenn sie nach Einzelheiten gefragt würden. Dass es im Rahmen einer vor- getäuschten Störung auch zu selbstschädigenden Verhaltensweisen etwa im Sin- ne eines unkontrollierten Konsums von Psychopharmaka komme, um Symptome zu erzeugen, die eine nichtorganische psychische Störung vortäuschen würden, sei ein bekanntes Nebenmerkmal dieser Störung. Insbesondere sei die Feststel- lung von besonderer Bedeutung, dass das gesamte klinische Bild nicht für irgend eine bekannte psychische Störung charakteristisch sei (Urk. 115 S. 156 f.). 52.1.16. Aus gutachterlicher Sicht wäre die Feststellung einer vorgetäuschten Störung im Jahre 2000 durchaus eine diagnostische Option gewesen. Ihre Beach- tung hätte es vermeiden lassen, die für die Diagnose einer dissoziativen Störung
- 58 - angenommenen Bewusstseinsverschiebungen und bewusstseinsferneren Reakti- onsweisen als gegeben vorauszusetzen, obwohl Formen der Bewusstseins- störung ebenso wenig gefunden worden seien wie etwa ein Derealisationserleben mit gleichzeitiger Beeinträchtigung der Bewusstseinshelligkeit etwa im Sinne einer Benommenheit (Urk. 115 S. 157). 52.1.17. Die differentialdiagnostische Abgrenzung der vorgetäuschten Störung von einer Simulation könne durchaus schwierig sein und trage leicht einmal einen Wertungscharakter. Während bei einer vorgetäuschten Störung für den Betroffe- nen eine innere Notwendigkeit bestehe, die Krankenrolle zu übernehmen, und äussere Anreize für dieses Verhalten fehlen würden, seien es bei Simulationen gerade diese äusseren Umstände, auf die hin die willentliche Erzeugung der Symptome erfolgen würden. Würden solche äusseren Anreize als wesentlich erkennbar, liege die Annahme einer Simulation nahe, während eine vorgetäusch- te Störung in der Regel nur dort beobachtet werde, wo eine erhebliche schwere Persönlichkeitsstörung vorbestehend sei. Eine solche habe beim Angeklagten jedoch nicht beobachtet werden können (Urk. 115 S. 157). 52.1.18. Während die Gutacher in K._____ festgehalten hätten, das von ihnen beobachtete Zustandsbild sei mit der Diagnose einer Depression nicht zu verein- baren, und ebenso erneut erkannt hätten, dass es auch nicht Ausdruck einer organischen psychischen Störung sein könne und 'absolut nicht' dem 'empirischen Krankheitsbild des sog. HWS-Schleudertraumas' entspreche und für ein solches 'sicher atypisch' sei, hätten sie gleichzeitig betont, dass es nicht nur ungewöhnlich, sondern von ihnen überhaupt noch nie beobachtet worden sei. Warum differentialdiagnostisch die Frage einer Simulation oder einer vorge- täuschten Störung nicht diskutiert worden sei, erschliesse sich Dr. med. M._____ nicht. Möglicherweise habe dies seinen Grund darin gehabt, dass diese Frage bereits seit vier Jahren nicht diskutiert worden sei und deshalb auch jetzt die Angaben über das beobachtete Störungsbild und die Annahme, der Angeklagte zeige dieses Bild dauerhaft, nicht in Frage gestellt worden sei. So sei- en auch die Angaben von dritter Seite, welche das vom Angeklagten gezeigte Bild bestätigten, als gültig angenommen und für dessen Zustandekommen eine
- 59 - psychodynamische Erklärung gesucht worden, die sich in Übereinstimmung mit der Auffassung des vorbehandelnden Psychiaters auf die Annahme von Einstel- lungen und Verhaltensbereitschaften des Angeklagten stützen würden, welche in der tatsächlichen biographischen Entwicklung keine ausreichende Stütze finden würden. In K._____ sei auch betont worden, dass sich der Angeklagte nicht hel- fen lasse. Auch sei das nicht plausible Ausmass der gezeigten Beschwerden im Vergleich zur klinischen Erfahrung, die äusserst tiefe Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit, die fehlende Bereitschaft zu Leistungstrainings, ein wenig kooperatives Verhalten und eine ausgeprägte Selbstlimitierung betont worden. Diese Merkmale seien aber nicht nur als Zeichen einer Symptomausweitung zu verstehen, sondern seien auch bei vorgetäuschten Störungen und bei Simulationen zu beobachten (Urk. 115 S. 158 f.). 52.1.19. Ferner liesse sich den Akten nicht entnehmen, inwieweit die Durchfälle des Angeklagten Angaben des Angeklagten selber und seiner Frau entsprechen würden und inwieweit ihr dauerndes Vorkommen objektiviert worden sei (Urk. 115 S. 160). 52.1.20. Nachdem im Jahr 2003 die Einbürgerung des Angeklagten erfolgt sei und sich in der Einvernahme vom 4. Februar 2003 ein Bild gezeigt habe, in dem das Ausmass kognitiver Beeinträchtigungen aus gutachterlicher Sicht als nur scheinbar zu erkennen sei, das Zustandsbild auch nicht mit dem einer Depression in Übereinklang gestanden habe und irgendwelche Hinweise auf das Bestehen einer Bewusstseinsstörung gefehlt hätten, hätten ein Ermittlungsbericht vom
19. November 2004 und dann auch die späteren Ermittlungen ergeben, dass von einem dauerhaften Zustandsbild, wie es seitens des Psychiaters Dr. med. M3._____ und des Hausarztes beschrieben worden sei, nicht habe die Rede sein können. Gegenüber dem Rechtsvertreter des Angeklagten habe Dr. med. M3._____ hingegen seinen früheren, jetzt von ihm nachuntersuchten Patienen als 'nicht mehr zurechnungs- und nicht mehr handlungsfähig' bezeichnet. Er habe seinen eigenen therapeutischen Nichterfolg und eine völlige Hilflosigkeit des 'invaliden' Patienten beschrieben, und er habe in jeder Hinsicht an der Gültigkeit der von ihm in der Vergangenheit gemachten Beobachtungen festgehalten, an
- 60 - denen zu zweifeln er dem Unfallversicherer gleichsam vorgeworfen habe. Seine jetzt gestellte Diagnose eines 'schweren psychischen Dissoziations- und Regres- sionszustands zur Pseudodemenz mit chronischer Depression und chronischer Angst nach kumuliertem Trauma' habe Dr. med. M3._______ also seit 1997 gestellt und 'auch von allen nachuntersuchenden Ärzten festgestellt' erklärt. Das treffe aus gutachterlicher Sicht aber nicht ganz zu. Dr. med. M3._______ habe erneut ein in seinen psychopathologischen Ausmassen grotesk anmutendes Zustandsbild beschrieben, und er habe verneint, dass es in den vergangenen Jahren irgendwann anders gewesen wäre (Urk. 115 S. 160 f.). Dieser Darstellung lasse sich aus gutachterlicher Sicht jedoch nicht folgen. Vielmehr seien beim Angeklagten in den vergangenen Jahren auch Zustände beobachtet worden und er habe selbst kognitive Fähigkeiten gezeigt, welche eben nicht dem entsprechen würden, was Dr. med. M3._______ als unverändert gegebene Tatsache darge- stellt habe. Insoweit sich diese Darstellung eben auch auf zwischenanamnesti- sche Angaben gestützt habe, welche beim Angeklagten und seiner Frau erhoben worden seien, würden diese nicht den tatsächlichen Verhältnisse entsprechen. Hier sei es aus gutachterlicher Sicht nicht zulässig, von einer vorgetäuschten Störung zu sprechen: Tatsächlich würden solche Angaben, die über einen tatsächlichen medizinischen Sachverhalt hinwegtäuschten, der Simulation eines anders gearteten Sachverhaltes entsprechen und seien geeignet, zusammen mit der präsentierten Symptomatik den untersuchenden Arzt zu einer Beurteilung zu veranlassen, die mit den realen Verhältnissen nicht vereinbar sei. Im selben Sinne sei auch das am 4. Februar 2003 gezeigte Bild nicht als Ausdruck einer reaktiven Depression, einer dissoziativen Störung oder einer vorgetäuschten Störung zu erkennen, sondern als simuliert zu bewerten (Urk. 115 S. 161). 52.1.21. Dass von einem dauerhaften Bild, wie es Dr. med. M3._____ im Juli 2005 behauptet habe, nicht habe die Rede sein können, zeige sich im Rahmen ärztlicher Untersuchungen auch im Oktober 2005, bei welchen das Verhalten des Angeklagten im Rahmen einer neurologischen Untersuchung als im Wesentlichen adäquat beurteilt worden sei (Urk. 115 S. 162).
- 61 - 52.1.22. Wenn Dr. med. M3._____ schliesslich erklärt habe, die behandelnden Ärzte seien' überzeugt, dass man das Leiden des Patienten nicht simulieren könne', würden sich daraus zwei Aspekte ergeben: Wenn die behandelnden Ärzte überzeugt sein sollten, es sei den Menschen nicht möglich, ein Leiden, wie es der Angeklagte zeige und seine Frau berichte, zu simulieren, widerspreche eine solche Überzeugung der ärztlichen und gutachterlichen Erfahrung: Es sei möglich. Wenn die behandelnden Ärzte aber überzeugt sein sollten, es wäre zwar grundsätzlich möglich, ein solches Leiden zu simulieren (und damit die Realität anerkennten), es sei aber der Angeklagte dazu nicht in der Lage, so hätten sich weder in den Berichten von Dr. med. M3._____ noch in denen von med. pract. M1._____ überhaupt Überlegungen gefunden, welche die Möglichkeit oder Un- möglichkeit einer Simulation diskutiert hätten. Tatsächlich sei diese Frage über- haupt nicht angesprochen worden (Urk. 115 S. 162 f.). 52.1.23. Dr. med. M9._____ habe den Angeklagten gesehen, kurz bevor die Telefonkontrollen die Realität eines Zustandes ausgeschlossen hätten, wie er von Dr. med. M3._____ und med. pract. M2._____ angegeben worden sei, und sechs Wochen vor den Videoaufnahmen, die sich mit den dem Arzt gemachten Angaben des Angeklagten und seiner Frau ebenfalls nicht vereinbaren liessen. Gestützt auf die ihm gegenüber gemachten Angaben und das ihm gegenüber gezeigte Zustandsbild habe Dr. med. M9._____ den Angeklagten als psychisch schlechter wirkend als noch im Jahr zuvor gefunden. Auch hier finde sich aber keine Diskussion der seinerzeit vom …spital S._____ aufgeworfenen Frage, ob die angegebenen, dann nach wenigen Tagen im Spital nicht mehr bestehenden gastrointerstinalen Beschwerden möglicherweise einer unbekannten, den Ärzten nicht zur Kenntnis gebrachten, daheim wirksamen, während der Hospitalisation aber nicht vorhandenen Noxe zugeordnet werden könnten. Ebenso wenig sei die Frage diskutiert worden, inwieweit die Angaben des Angeklagten die realen Ver- hältnisse widerspiegeln würden (Urk. 115 S. 163 f.). 52.1.24. Die Feststellungen im Beiblatt zum Formular "Anmeldung und Frage- bogen für eine Hilflosenentschädigung" vom 3. März 2006 hätten erklärt, dass der Zustand des Angeklagten stationär oder sogar sich verschlechternd sei. Wenn
- 62 - sich diese Feststellungen in Bezug auf den psychopathologischen Befund auf Beobachtungen des Hausarztes und ihm gegenüber gemachten Angaben gestützt hätten, liessen sie sich nur damit erklären, dass ihm Informationen über den tatsächlichen Zustand des Angeklagten vorenthalten worden seien. Dies könne in diesem Zusammenhang nicht im Sinne einer vorgetäuschten Störung, sondern allein mit einer Simulation von Beschwerden erklärt werden. Gleiches gelte für die Inhalte des Abklärungsberichtes für Hilflosenentschädigung für Erwachsene der E._____ vom 3. März 2006, der sich auf Angaben der Ehefrau gestützt habe, und in dem sich auch Äusserungen finden würden, die nicht mit den seinerzeit vom behandelnden Psychiater Dr. med. M3._____ gemachten An- gaben über eine intensive Psychotherapie vereinbar seien (Urk. 115 S. 165). 52.1.25. Auch die nach der Verhaftung des Angeklagten von Dr. med. M3._____, med. pract. M1._____ und Dr. med. M4._____ abgegebenen Erklä- rungen würden aus diagnostischer Sicht keine neuen Aspekte ergeben. Insbe- sondere hätten sich sowohl bei Dr. med. M3._____ als auch bei med. pract. M1._____ Bemerkungen zur Frage der Simulation nicht so sehr auf den Ange- klagten bezogen, als auf ihre eigene begrenzte Vorstellung von dem, was Patien- ten im Bereich der Simulation allenfalls leisten könnten. Worauf med. pract. M1._____ seine Auffassung von der 'Unzurechnungsfähigkeit' des Angeklagten tatsächlich gestützt habe und wieso für ihn ein Krankheitsbild, das zu 'Unzurech- nungsfähigkeit' geführt habe, so überzeugend glaubhaft erschienen sei, dass er sich eine Simulation nicht vorstellen konnte, bleibe ungesagt. Dr. med. M4._____ habe sich auf den neurologischen Sachverhalt bezogen, den er für klar belegt er- achtet habe, ohne dass er hier aber die Frage einer möglichen Aggravation und die hier immerhin mögliche Frage einer vorgetäuschten Störung diskutiert hätte (Urk. 115 S. 165 f.). 52.1.26. Gemäss Dr. med. M._____ scheinen auch die nach der Verhaftung des Angeklagten erstellten Gutachten und ärztlichen Berichte sich nicht ernsthaft mit der Frage der Simulation auseinander gesetzt zu haben (vgl. Urk. 115 S. 166 ff.). Im grossen Teil würden diese Untersuchungen lediglich den Angaben des Ange- klagten selbst folgen. So werde als zutreffende Darstellung des Sachverhalts die
- 63 - vom Angeklagten angegebene 'einschneidende Kürzung seines Einkommens' er- wähnt, ohne dass dem Umstand Rechnung getragen werde, dass sich eine solche einschneidende Kürzung erst mit der Weigerung weiterer Leistungen aus der Unfallversicherung ergeben habe. Auch die erwähnte 'starke Verlangsamung' des Angeklagten widerspreche bei anderen Gelegenheiten Beobachtetem. Es würden zudem mit keinem Wort die Ferienaufenthalte in W._____ oder die Beschäftigungen am Computer oder mit Fotos erwähnt, so dass letztlich eine Darstellung resultiere, die, soweit sie sich auf Angaben des Angeklagten stützen würden, über tatsächliche Verhältnisse hinwegtäuschen würde, ohne dass die falschen und zumindest unvollständigen Angaben anders erklärbar würden als durch eine Absicht, dem behandelnden Psychiater die tatsächlichen Verhältnisse nicht erkennbar werden zu lassen (Urk. 115 S. 170). 52.1.27. Die aktuelle gutachterliche Untersuchung lasse die Diagnose einer aktuell vorliegenden erheblich schweren psychischen Störung nicht zu. In der Untersuchung hätten sich keine kognitiven Beeinträchtigungen gezeigt, welche im Gespräch selbst manifestiert worden wären. Auch von einer intellektuellen Beein- trächtigung des Angeklagten lasse sich nicht sprechen. In der Darstellung der Vorgeschichte falle auf, dass der Angeklagte hier gelegentlich falsche, beschöni- gende und verkürzende Angaben mache, die sich aber nicht als Ausdruck einer Erinnerungsstörung darstellen würden, sondern erkennbar dem Bedürfnis nach Vermittlung eines bestimmten, durch die Tatsachen nicht gedeckten Bildes ver- pflichtet seien. Falsche Angaben zur Vorgeschichte seien hier klar nicht als Zeichen von Konfabulationen erkennbar, bei denen Erinnerungslücken durch momentane Einfälle gefüllt würden, sondern zielgerichtet. Wo es ihm angezeigt erscheine, mache der Angeklagte unter Berufung auf die erfolgte Aufklärung gelegentlich auch gar keine irgend präziseren Angaben. Äusserungen über den Beschwerdeverlauf seien wiederholt widersprüchlich, wobei auch hier die Darstellung durchaus darauf abziele, ein bestimmtes Bild abzugeben - wenn eine en passant erfolgte Darstellung wenig Anhaltspunkte für die Annahme einer Beeinträchtigung biete, so revidiere der Angeklagte bei näherer Nachfrage einen solchen Eindruck durch Betonung eben doch erheblichen Leidens. Die Offenheit des Angeklagten in der gutachterlichen Untersuchungssituation sei gering, auch
- 64 - wenn er sich durchaus kooperativ verhalte. Deutlich sei, dass er sich um eine Kontrolle der Situation bemühe und auch das eigene Verhalten und seine Äusse- rungen durchaus 'im Griff' behalte. Der objektive psychopathologische Befund sei weitgehend unauffällig. Insbesondere entspreche er nicht dem einer erheblich schweren Depression. Auch die Diagnose einer Angststörung lasse sich aufgrund der Untersuchung nicht stellen (Urk. 115 S. 171 f.). 52.1.28. Eine reflektierende Stellungnahme zum seit 1996 gezeigten Zustandsbild sei vom Angeklagten nicht erhältlich gewesen. Insbesondere habe er jede Auseinandersetzung mit dem von ihm gezeigten Verhalten vermieden. Festzu- halten bleibe ferner, dass irgendwelche Zeichen für eine zu irgendeinem Zeitpunkt aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung vom Angeklagten verneint würden, und im Grunde zeichne er einzig das Bild einer gewissen Neurasthenie, wie es gelegentlich im Sinne einer Symptomausweitung nach HWS-Distorsionen beschrieben werde. Eine solche sei 1996/97 ärztlicherseits aber ausdrücklich ver- neint worden bzw. in einem Symptomenbild gleichsam untergegangen, das geeignet gewesen sei, eine schwere psychische Störung zu bezeichnen und rehabilitative Massnahmen als von vornherein nicht indiziert anzusehen (Urk. 115 S. 173 f.). 52.1.29. Auf die zusammenfassende Frage, ob die psychiatrische Untersuchung ergeben habe, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten an einer psychischen bzw. - soweit beurteilbar - an einer physischen Störung gelitten habe, führte Dr. M._____ folgendes aus: 52.1.30. Der Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1. betreffe den Zeitraum vom 6.11.1996 bis 31.7.2000. Für die Zeit vor den Unfallereignissen im Jahre 1996 sei eine beim Angeklagten vorliegende psychische Störung nicht erkennbar. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bestehen einer Simulation spreche dies eher für das Bestehen einer solchen als für die Diagnose einer vorgetäuschten Störung. Falsche Angaben zu Anamnese, Arbeitsbewährung, Leistungsverhalten und Einkommensverhältnissen seien bereits im Jahre 1996 erfolgt, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte bestünden, dass dieser Umstand krankhafter Art wäre. Bereits im November 1996 seien Angaben über zwei Monate vorher
- 65 - bestehende Beschwerden und vorbestehende soziale und persönliche Verhältnis- se gemacht worden, die so nicht zutreffend gewesen seien. Gegen Ende 1996 gemachte Angaben zu Beschwerden im Sommer 1996 hätten den damals gemachten Beobachtungen, den damals erhobenen Befunden und den damals gemachten Äusserungen des Angeklagten widersprochen. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich weder den Überlegungen von Dr. M3._____ und Dr. M1._____ zur Persönlichkeit des Angeklagten, noch denen zur Herleitung der angegebenen Beschwerden noch denen zum natürlichen Kausalzusammenhang folgen. Weder lasse sich ein schwer belastendes Unfallerleben, noch eine dem Unfallereignis folgende Anpassungsstörung erkennen. Das im November 1996 gesehene Bild sei nicht das einer quantitativen Veränderung eines vorher bestehenden Befun- des, sondern ein qualitativ neues. Die diagnostische Zuordnung zum Begriff einer schweren reaktiven Depression sei ihrer Art nach fragwürdig gewesen. Ohne Beachtung der Frage, ob die beschriebene Symptomatik Ausdruck einer Simulati- on gewesen sei, habe sie einer Symptomausweitung entsprochen. Bereits im R._____ hätten sich - ohne diagnostische und therapeutische Konsequenzen - ei- ne ausserhalb der therapeutischen Umgebung geringere Symptomausprägung und eine mangelnde Behandlungsbereitschaft gezeigt. Falsche Angaben im R._____ über Folgen des Auffahrunfalls im Mai 1996 mit Angaben über Beschwerden, die vorgängig weder angegeben noch beobachtet worden seien und im Widerspruch zu einer andernorts geltend gemachten Leistungsfähigkeit im selben Zeitraum gestanden hätten, seien geeignet gewesen, die Bedeutung des Auffahrunfalls im Mai 1996 für die Folgen des Auffahrunfalls im August 1996 und die Bedeutung kumulativer Unfallfolgen zu betonen. Ausbleibende Auskünfte über den später schon für das Jahr 1997 als wechselhaft bezeichneten Verlauf des angegebenen Störungsbildes seien Ausdruck der Simulation eines bestimmten Störungsverlaufs. 52.1.31. Der Diagnose einer dissoziativen Störung könne nicht gefolgt werden. Bereits im Jahre 2000 und in den vorangegangenen Jahren hätten sich nicht nur Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung, sondern auch Hinweise auf eine Simulation des präsentierten Störungsbildes ergeben. Die erfolgte Annahme seiner Schwere und Dauerhaftigkeit und Annahmen über den Symptomverlauf
- 66 - liessen sich nicht als berechtigt erkennen. Der Eindruck der Schwere und Dauer- haftigkeit des Störungsbildes lasse sich als durch simulierende Äusserungen ver- ursacht erkennen und durch Symptomausweitung und Aggravierung nicht hinreichend erklären. 52.1.32. Der Vorwurf des Betrugsversuchs gemäss Anklageziffer I.7. betreffe den Zeitraum vom 18.10.2005 bis März 2006. Die auf dem Beiblatt zum Formular "Anmeldung und Fragebogen für eine Hilfslosenentschädigung" gemachten und die im Abklärungsbericht vom 30.3.2006 getroffenen Feststellungen zur Schwere und zum Verlauf des Beschwerdebildes würden sich aus gutachterlicher Sicht als Ergebnis der den Ärzten und der Abklärungsperson gegenüber gemachten Angaben i.S. einer Simulation darstellen. 52.1.33. Jenseits der vorstehenden Feststellungen habe sich die hinreichend ge- sicherte Diagnose einer erheblich schweren Störung in den Jahren 1996 bis 2000, im März 2006 und heute nicht stellen lassen. 52.1.34. Im Hinblick auf körperliche Gesundheitsschäden würden - gemäss den somatomedizinischen Berichten - wechselnd ausgeprägte Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule, wechselnd ausgeprägte Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule, eine (nicht ganz nachgewiesene) Leberschädigung letztlich nicht gesicherter Ursache und eine Fettstoffwechselstörung bestehen. Geklagt würden ausserdem Durchfälle, die einer Colitis ulcerosa zuzuordnen unter Zu- grundelegung der in den Akten enthaltenen Angaben nicht zulässig zu sein schei- ne (Urk. 115 S. 174 ff.). 52.2. Die Berufungsinstanz hat keinen Anlass, nicht auf die überaus sorgfältig, detailliert und nachvollziehbar begründeten Schlüsse des Gutachters abzustellen. Bei Dr. M._____ handelt es sich um einen bestens ausgebildeten, kompetenten und sehr erfahrenen Arzt und Psychiater, der zudem als ao. Bezirksarztadjunkt tä- tig ist. Er hat sich in seinem Gutachten sehr eingehend mit der Aktenlage und den seit 1996 erhobenen medizinischen Befunden und deren Darstellung in Arztzeugnissen, Arztberichten und Gutachten sowie weiteren auf Versicherungs- leistungen bezogenen Aktenstücken auseinandergesetzt und diese gewürdigt.
- 67 - Zudem hat er den Angeklagten am 8. und 10. März 2010 während rund 6 Stunden untersucht und sich damit ein eigenes Bild über diesen verschafft. Und vor allem decken sich - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - seine Schlussfolgerungen im Gutachten mit zahlreichen weiteren Indizien, welche ebenfalls gewichtige An- haltspunkte dafür liefern, dass der Angeklagte seine gravierenden psychischen Beschwerden von allem Anfang an vorgetäuscht und simuliert hat. 52.2.1. Daran ändert auch die Kritik der Verteidigung des Angeklagten am Gutachten nichts. Es erübrigt sich, auf sämtliche diesbezügliche Einwände einzugehen, weil sie sehr oft Nebensächlichkeiten betreffen und die Schluss- folgerungen des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. 52.2.2. Wenn die Verteidigung rügt, es sei auf den Beizug von Krankengeschich- ten verzichtet worden, ebenso auf die Kontaktnahme mit behandelnden und vor- behandelnden Ärzten, weshalb die im Gutachten beschriebenen allfälligen Wider- sprüche und die vermeintlich nicht nachvollziehbaren Diagnosen ungeklärt ge- blieben seien (Urk. 124 S. 2), so ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die gerügten Unterlassungen etwas zur Klärung hätten beitragen können. Die zahl- reichen Ärzte und Gutachter haben ihre Untersuchungen und Diagnosen in schriftlichen Berichten festgehalten. Ihre Befragung durch den gerichtlich bestellten Gutachter hätte mit Sicherheit zu keinen neuen Erkenntnissen geführt; es ist nicht anzunehmen, dass die den Angeklagten behandelnden und unter- suchenden Ärzte zu anderen Schlüssen gekommen wären. Und vor allem und dies ist entscheidend, haben ja fast sämtliche Ärzte den Angeklagten als psychisch schwer krank beschrieben und damit den Standpunkt der Verteidigung bekräftigt. Ihre Befragung durch den Gutachter hätte daher höchstens zu Ungunsten des Angeklagten ausfallen können. 52.2.3. Es ist tatsächlich unklar geblieben, welche Medikamente der Angeklagte über die Jahre hinweg eingenommen hat (Urk. 124 S. 3). Zurückzuführen ist dies jedoch einzig auf die Tatsache, dass er während der ganzen Untersuchung dazu widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben hat und verschiedentlich der Verdacht aufgekommen ist, dass er den ärztlichen Verschreibung gar nicht Folge geleistet hat, wie er sich auch sonst bei ärztlichen Untersuchungen wenig
- 68 - kooperativ gezeigt hat (vgl. Rz 51.7). Auf die Schlüsse des gerichtlichen Gutachters hat dieser Umstand indessen keinerlei Einfluss. 52.2.4. Wenn der Verteidiger anmerkt, dass bereits das offenbar auch gegenüber dem Gutachter wiederholte und fast schon penetrante Beharren des Angeklagten auf seinem damals hohen Lohn Fragen aufwerfen sollte und mindestens für den Laien krankhafte Züge habe (Urk. 124 S. 3), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Gutachter nachvollziehbar und dokumentiert (Urk. 115 S. 19/20) festgehalten, dass beide Auffahrunfälle im Jahre 1996 nicht einen Mann betroffen hätten, der auf eine jahrelange erfolgreiche berufliche Tätigkeit mit überdurchschnittlichem Einkommen habe zurückblicken können. Vielmehr hätten sie einen Mann betroffen, der wiederholt enttäuschende Erfahrungen im Berufs- und Wirtschaftsleben gemacht habe und erst seit kurzem eine Anstellung gefunden habe, die zwar mit offenbar erheblichen Einkommensmöglichkeiten ver- bunden gewesen sei, die aber gleichzeitig mit einem in selbst und die Familie betreffenden Verlust jeder Einkommenssicherheit im Krankheitsfall einhergegan- gen sei Urk. 115 S. 135 ff.). Wenn der Angeklagte daher wiederholt auf seinem letzten hohen Lohn beharrt hat, so war dies offensichtlich ein untauglicher Versuch darzulegen, dass er ja gar nicht auf eine Invalidenrente und weitere Unterstützungsbeiträge angewiesen gewesen wäre, das heisst, dass seine psychischen Beschwerde nicht vorgetäuscht seien. 52.2.5. Inwiefern die Angabe des Angeklagten, heute habe er ca. zwei- bis dreimal im Monat mit seiner Frau Geschlechtsverkehr, früher sei das häufiger gewesen, auf eine komplett abstruse (krankhafte und übersteigerte) Selbstwahr- nehmung hinweisen soll, was gemäss Definition auch nicht mit der sogenannten Simulation vereinbar sei (Urk. 124 S. 4, Ziff. 9), wird von der Verteidigung nicht weiter begründet. Der von ihr gezogene Schluss ist aber auch nicht nachvoll- ziehbar, zumal die divergierenden Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau nicht verifizierbar wären. Wenn sich der Gutachter mit diesen Angaben des Angeklagten daher nicht weiter auseinandergesetzt hat, so ist dies nicht zu beanstanden.
- 69 - 52.2.6. Es ist richtig, dass der Gutachter einerseits festgehalten hat, der Ange- klagte habe kein Bemühen um einen eigenen Erklärungsansatz für die eigenen Symptomatik gezeigt und andererseits darauf hingewiesen hat, der Angeklagte habe bei anderen Gelegenheiten die Medikamente als wesentlich mitverantwort- lich für sein schlechtes Befinden gemacht (Urk. 115 S. 4 Ziff. 10). Ein die Schlüsse des Gutachters in Frage stellender Widerspruch ist darin entgegen der Auffassung der Verteidigung jedoch nicht erkennbar. Wesentlich ist einzig, dass sich der Angeklagte gemäss Gutachter gegenüber den geltend gemachten Beschwerden ganz passiv verhalten und ihnen nichts entgegengesetzt hat (Urk. 115 S. 119, was ein weiteres Indiz auf ein simuliertes Verhalten darstellt. Ein wirklich psychisch schwer kranker Mensch wehrt sich nämlich in der Regel
- zumindest in der Anfangsphase - gegen die auftretenden Symptome. 52.2.7. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie darauf hinweist, die ab den Seiten 126 ff. des Gutachtens folgende Befunderhebung hinterlasse den Eindruck, es werde dem Angeklagten die Aufgabe zuteil, sich selbst diagnosti- zieren zu müssen (Urk. 124 S. 5, Ziff. 11). Diagnostiziert hat allein der Gutachter und dies mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung. Wenn der Gutachter selber keine weiteren Testungen und Untersuchungen vorgenommen hat, dann beruhte dies offensichtlich auf der Tatsache, dass er solche nicht als notwendig und indiziert erachtet hat. Ein Mangel im Gutachten ist nicht gegeben. 52.2.8. Es kann offen bleiben, ob die vom Gutachter auf S. 128 festgehaltene Phobie im Sinne einer sich imperativ aufdrängenden, gleichzeitig aber auch als unbegründet oder unangemessen erkannten Angst vor bestimmten Situationen oder Objekten einzig im Hinblick auf die MRI-Röhre feststellbar ist, oder ob die vom Gutachter ebenfalls beschriebene Angst des Angeklagten vor dem Alleinsein einer solchen Phobie gleichgestellt werden muss (Urk. 124 S. 5, Ziff. 12 und Urk. 115 S. 128 und S. 130). Die vom Angeklagten geschilderte Angst vor dem Alleinsein ist offensichtlich vorgespielt, was sich unschwer den nachfolgenden Erwägungen wie auch dem Gutachten selber (Urk. 115 S. 172) entnehmen lässt. 52.2.9. Weiter weist die Verteidigung darauf hin, dass der Schlussfolgerung des Gutachters, die Darstellung in Urk. 10/1/18 (dazu auch Rz 32.11) finde in den tat-
- 70 - sächlichen Verhältnissen keine Entsprechung und könne auch nicht in einem krankhaften Geschehen begründet sein, so nicht gefolgt werden könne (Urk. 124 S. 5/6, Ziff. 15; Urk. 115 S. 137 Abs. 4). Diese Auffassung der Verteidigung basiert allein auf der durch nichts belegten Annahme, der Angeklagte habe keine weiteren Arztbesuche gemacht, weil er gehofft habe, die Symptomatik würde wieder verschwinden bzw. die berufliche Anspannung - kurze Zeit nach Stellen- antritt - mache es plausibel, dass die Beschwerden verdrängt worden seien und erst später bei einer eingehenderen Analyse hätten benannt werden können. Die Schlüsse des Gutachters (Urk. 115 S. 137 Abs. 4) werden damit nicht in Frage gestellt. 52.2.10. Wenn der Gutachter festgehalten hat, es hätten sich bis in den November 1996 beim Angeklagten praktisch keine erhebliche Beschwerden bemerkbar gemacht, so ergab sich dieser Schluss aus den ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichten (Urk. 115 S. 128 ff.). Von einer Unterstellung, wie sie die Verteidigung behauptet (Urk. 124 S. 6, Ziff. 16), kann keine Rede sein. 52.2.11. Ob die beiden unterschiedlichen Schriftbilder in Urk. 12/2/14 gleichzeitig gesetzt worden sind, steht mit der Verteidigung tatsächlich nicht fest (vgl. Urk. 124 S. 6/7, Ziff. 19). Indessen besteht kein Anlass, auch hier nicht auf den Gutachter abzustellen, welcher festgehalten hat, dass der Angeklagte im Dezember 1997 über die Fähigkeit zu einem unauffälligen Schriftbild verfügt habe, zu einem Zeit- punkt zu dem bereits sein "regressiver" Zustand beschrieben worden sei und ohne dass es Hinweise darauf gäbe, dass sich bis zum Zeitpunkt des psychiatri- schen Teilgutachtens in K._____ Veränderungen seiner Schreibfähigkeit einge- stellt hätten. Es kann dazu auf die in Rz 32.4 ff. zusammengefassten Arztberichte bis zum Dezember 1997 verwiesen werden, welche den "Zustand" des Angeklag- ten in dieser Zeit anschaulich beschreiben. 52.3. Ist somit bereits das Gutachten in sich schlüssig, werden die Schlussfolge- rungen des Gutachters zudem von weiteren Indizien gestützt. Der Beweis kann grundsätzlich direkt, unmittelbar mit Tatsachen geführt werden, welche über den Hergang des strittigen Sachverhaltes Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt ausschliessen. Soweit jedoch ein direkter Beweis nicht
- 71 - möglich ist, ist der Nachweis indirekt (d.h. mit Indizien) zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2002 Nr. 180 E. 3.4 sowie Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 22; Noll, Strafprozessrecht, S. 64 und Arzt, In dubio contra, in ZStrR 115 S. 197). In einem Entscheid des Kassationsgerichtes (ZR 106/2007 Nr. 46 vom 31.1.2006; Kass.G. AC050054) heisst es dazu: "Eine Tatsache ist dann ein Indiz für die Haupttatsache, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Haupttatsache beeinflusst (Bender/ Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweis- lehre, 2. A., München 1995, N. 388 S. 216). Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweis- thema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel Genf München 2005, § 59 N. 13, mit Verweisung auf Hans Walder, Der Indizien- beweis im Strafprozess, in ZStrR 108, 1991, S. 299 ff.; vgl. insbes. S. 306 unten und S. 309 unten). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (die kleiner oder grösser sein kann) auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Über- zeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Der Satz "in dubio pro reo" ist daher anerkanntermassen nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht auf einzelne Indizien (Hans Walder, Die Beweisführung in Straf- sachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75 (Kriminalistisches Institut des Kantons Zürich, Referat), S. 49; vgl. Pra 91 (2002) Nr. 180 Erw. 3.4 S. 963)." 52.4. Nicht zu verkennen ist zunächst, dass alle bei den Akten liegenden Arzt- zeugnisse und ärztlichen Berichte von doch nicht weniger als 14 Ärzten (M2._____, M3._____, M1._____, M6._____, M7._____, M8._____, M1._____, M9._____, M24._____, M10._____, M11._____, M12._____, M13._____) gegen den Standpunkt der Anklage sprechen, und zwar nicht nur diejenigen, welche
- 72 - zum Zeitpunkt der behaupteten täuschenden Handlungen gegenüber der D._____ und den weiteren Geschädigten bereits vorgelegen sind, sondern auch jene, wel- che später zu den Akten erhoben worden sind, worauf die Verteidigung vor Vo- rinstanz zu Recht hingewiesen hat (HD Urk. 49 S. 15). Auch in ihrer Stellungnah- me zum Gutachten M._____ hat die Verteidigung geltend gemacht, verschiedene medizinische Experten hätten nie in Erwägung gezogen, einen Simulanten vor sich zu haben, weil deren Befunde offenbar dazu keinen Anlass gegeben hätten (Urk. 124 S. 7, Ziff. 23). Alle diese ärztlichen Feststellungen wurden einleitend dargelegt, sodass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Rz 32). 52.5. Nebst körperlichen Beschwerden (schwere quälende Kopf- und Rücken- schmerzen, Diarrhö, Einnässen, Verunreinigung der Toilette, Leberprobleme, Zittern von Armen und Beinen, Übelkeit, Schwäche, kleinschrittiger Gang, unge- wöhnliche Körperstellungen, Medikamentenabhängigkeit etc.) stand dabei vor allem immer wieder der psychische Zustand des Angeklagten zur Diskussion. Zusammenfassend seien die wichtigsten Diagnosen noch einmal aufgeführt: Völliger seelischer und körperlicher Zusammenbruch; depressiv, hoffnungslos verzweifelt bis suizidal; ausgeprägte Depression; schwere reaktive Depression; psychisch starke Affektstörung; sozialer Rückzug; chronifizierte Angst und Regression; Angst- und Panikproblematik; schwere Pseudodemenz; dysphorisch gereizt und paranoid; traumatisch verursachter maligner Regressionszustand mit chronischer Angst; 100% auf fremde Hilfe angewiesen; stark regressives und pseudomentes Verhalten; dissoziales Zustandsbild, regressive und abnorme Ver- haltensmuster das ganz aussergewöhnlich ist und vor allem qualitativ und quanti- tativ völlig aus dem Rahmen fällt; relativ schwere psychiatrische Störung; hilflos bezüglich Selbstsorge und täglicher Verrichtungen, bedarf der Pflege und Betreuung; schlichtweg katastrophaler und absolut erschreckender Zustand; kurze Spaziergänge nur in Begleitung und nach Verabreichen erhöhter Dosis Beruhigungsmittel möglich; keine vernünftigen Gespräche mit ihm möglich; schwer depressiv-regressiver Residualzustand; schwerer psychischer Dissozia- tions- und Regressionszustand zur Pseudodemenz mit chronischer Depression und Angst. Zustand der völligen Hilflosigkeit und hundertprozentiger Invalidität;
- 73 - Von der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft völlig abgeschnitten; regrenter, unzurechnungsfähiger Zustand; emotional verflacht, geistig abwesend; Spontan- sprache reduziert und monoton; Wortwahl und Satzstruktur entsprechen denjeni- gen eines Kindes; Schreiben und lesen nur erschwert möglich; einfache Rechen- aufgaben nicht lösbar; posttraumatische Belastungsstörung seit 1996 und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. 52.5.1. Diese ärztlichen Diagnosen decken sich auch mit dem Bild, das der Ange- klagte am 4. Februar 2003 bei der Befragung durch Verantwortliche der D._____ hinterlassen hat. Es kann dazu auf die eindrücklichen Filmaufnahmen (Urk. 16/9) und die Bemerkungen unter Rz 32.23 verwiesen werden. 52.5.2. Im weiteren decken sich die ärztlichen Diagnosen aber auch mit dem Bild, welches der Angeklagte anlässlich der weiteren Befragung durch Verantwortliche der D._____ am 22. Januar 2004 gezeigt hat (vgl. Rz 32.25). 52.5.3. Die ärztlichen Diagnosen und die Beobachtungen der Verantwortlichen der D._____ scheinen zudem auch mit den Schilderungen im Fragebogen für Revision der Invalidenen/Hilflosenentschädigung vom 18. Oktober 2005 (Rz 32.36) und den Feststellungen im Abklärungsbericht von L._____ vom 3. März 2006 bestätigt zu werden. (vgl. Rz 32.39). 52.6. Aus all diesen zwischen 1996 und 2007 erhobenen Arztberichten, den zwei Besprechungen mit Verantwortlichen der D._____, dem Fragebogen für Revision der Invalidenen/Hilflosenentschädigung und dem Abklärungsbericht vom 3. März 2006 müsste an sich geschlossen, dass sich am katastrophalen Zustand des Angeklagten keine grundlegende und dauernde Änderung zum Besseren eingestellt haben kann. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass mehrere Ärzte immer wieder eine stationäre Behandlung als dringend notwendig erachtet haben, der Angeklagte dies aber stets kategorisch abgelehnt hat und sogar einmal aus der Praxis von Dr. M3._____ geflüchtet ist. Abgelehnt hat der Angeklagte aber auch eine mehrfach als indiziert erachtete längerfristige psycho- therapeutische Behandlung; er hat sich über Jahre hinweg einzig auf die Einnah- me verschiedenster Medikamente, insbesondere auch Psychopharmaka
- 74 - beschränkt. Und erwähnt sei auch, dass die Ehefrau des Angeklagten selber zu Protokoll gegeben hat, dass dessen Gesundheitszustand seit der Befragung durch Verantwortliche der D._____ vom 4. Februar 2003 im Grossen und Ganzen gleich geblieben sei, das meine sie vor allem psychisch. Körperlich habe es sogar eine Verschlechterung gegeben, er habe seit 2002 Probleme mit den inneren Or- ganen, vor allem mit der Leber. Auch habe er starke Rückenschmerzen und durch die Einnahme vom Medikamenten sei es zu einer Leberverfettung gekommen (Urk. 9/1 S. 4). Es wäre daher wohl tatsächlich ein Wunder, wenn sich der Ange- klagte körperlich und vor allem psychisch derart erholt hätte, wie es einige Mo- mentaufnahmen aus den Jahren 2003 bis 2005 sowie die Observationen und überwachten Telefongespräche aus dem Jahre 2006 zu offenbaren scheinen (vgl. nachstehend Rz 51.11 ff.). 52.7. Hinzuweisen ist auch auf die Tatsache, dass sich der Angeklagte auch sonst bei den ärztlichen Untersuchungen wenig kooperativ gezeigt hat (vgl. Rz 32.11; Rz 32.15; Rz 32.42). 52.8. Zwar ist denkbar, dass diese mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. Kooperationsfähigkeit vor dem Hintergrund des psychischen Zustandes des Angeklagten gesehen werden muss, sollten die ärztlichen Diagnosen zutreffend sein. Auf der anderen Seite kann aber auch der Verdacht aufkommen, dass der Angeklagte befürchtet hat, es könnte im Rahmen des stationären Aufenthaltes in einer Klinik oder einer langfristigen Psychotherapie aufgedeckt werden, dass er den Ärzten eine unwahre Geschichte aufgetischt und sie über seinen Gesund- heitszustand getäuscht hat. Auffallend ist zudem, dass sich der Angeklagte immerhin in W._____ einmal während 11 Tagen stationär behandeln lassen hat (Urk. 10/1/12), nicht aber in der Schweiz. Wäre jedenfalls dem Angeklagten, wie er im Laufe der Untersuchung mehrfach beteuert hat, daran gelegen, wieder gesund zu werden, hätte auch erwartet werden dürfen, dass er den ärztlichen Ratschlägen Folge geleistet hätte. 52.9. Und an dieser Stelle ist auch anzumerken, dass zwei Feststellungen in ärztlichen Berichten Fragen aufkommen lassen. So wird im Gutachten der K._____ folgendes festgehalten: „Das vorliegende Zustandsbild lässt den medizinisch unge-
- 75 - schulten Beobachter an einen schwer hirngeschädigten Patienten denken, ist für den medizinischen Experten bei näherer Analyse aber gar nicht typisch dafür. Möglicherweise entspricht es aber der nicht zugänglichen inneren psychischen Dynamik des Patienten, eine solche Rolle eines anscheinend Hirngeschädigten einzunehmen“. Mit dem Geschädigtenvertreter (Urk. 91 S. 4 unten) kann sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen tatsächlich die Frage stellen, ob nicht aus einem rein medizinischen Notstand heraus eine nicht zugänglich innere Dynamik des Angeklagten erwähnt worden ist. Ein weiterer Hinweis, dass die Darstellungen des Angeklagten ernsthaft zu hinterfragen sind, bietet zudem eine Bemerkung von Dr. M11._____ im Gutachten des Schweizeri- schen Instituts für Versicherungsmedizin, hält doch dieser abschliessend fest, dass das vom Angeklagten in der Untersuchung zur Schau gestellte Verhalten deutliche Kennzeichen einer Symptomausweitung, Symptomausgestaltung und Agravierung der Beschwerden zeige (vgl. Rz 32.43). 52.10. Trotz dieser ärztlichen Berichte – auf einige gewichtige Vorbehalte wurde vorstehend hingewiesen – ist die Anklagebehörde der Ansicht, dass die Angeklagten ihren Gesundheitszustand lediglich simuliert haben, wobei sie sich dazu auf deren Aussagen und weitere Indizien abstützt. 52.11. Dazu gehören zunächst die acht polizeilichen Observationen in der Zeit vom 27. März bis 16. Mai 2006, welche in einem Wahrnehmungsbericht vom
8. Juni 2008 und teilweise auf Filmaufnahmen festgehalten sind (Urk. 16/8 und Urk. 16/9). Dem Wahrnehmungsbericht lässt sich folgendes entnehmen: − Am 27. März 2006 wird die Angeklagte ab 14:42 Uhr ohne ihren Ehe- mann beim Einkaufen an verschiedenen Orten observiert, bis sie um 19:09 Uhr nach Hause zurückkehrt. Der Angeklagte selber wird um 19:12 Uhr an der ….strasse festgestellt, wobei er normal und ohne sichtbare Beschwerden geht. Er ist in Begleitung eines Z1._____, mit dem er sich zu seinem Wohnort begibt. Um 19:26 Uhr verlassen die Angeklagten und Z1._____ das Haus wieder, steigen in den Mercedes von Z1._____ ein und fahren ab. Später steigt auch die Ehefrau von Z1._____ zu und gemeinsam fahren die vier nach O1._____, wo sie sich bei der … Occasionsfahrzeuge anschauen. Dabei läuft der Ange- klagte unbeschwert auf dem Gelände herum. Anschliessend fahren die vier an den Wohnort von Z1._____ und betreten das Haus. − Am 28. März 2006, 12:26 Uhr, begeben sich der Angeklagte, sein Schwiegersohn und seine Tochter N2._____ von ihrem Wohnort zum
- 76 - PW Suzuki … und steigen in diesen ein, der Angeklagte als Beifahrer. An der …strasse steigt der Angeklagte alleine aus und be- gibt sich in die Liegenschaft …hof .., der Suzuki fährt weg. Nach etwa drei Stunden verlässt der Angeklagte die Liegenschaft wieder. Es reg- net stark, worauf er einen Regenschirm aufspannt. Dann geht er via …- , ….strasse, …platz, …-, …- und …strasse an die ….strasse. Als die dortige Ampel auf Grün schaltet, rennt der Angeklagte über die ….strasse und eilt dann schnellen Schrittes weiter via …- und …strasse in die …strasse, wo er die Liegenschaft Nr. .. betrifft. Etwa 5 Minuten später stoppt der Suzuki … vor diesem Haus. Der Angeklagte erscheint am Fenster, worauf ihn sein Schwiegersohn auffordert, nach unten zu kommen. Darauf nimmt der Angeklagte auf dem Beifahrersitz Platz und das Auto fährt weg. − Am 29. März 2006 geht die ganze Familie AB._____ um 13.15 Uhr von ihrem Wohnort zum Suzuki …. Die Angeklagte setzt sich ans Steuer, ihr Ehemann nimmt auf dem Beifahrersitz Platz. An der …strasse steigen alle vier aus und schlendern an die …strasse. Um 13.44 Uhr trennt sich der Angeklagte von seiner Familie und steigt an der Haltsstelle …platz in den Bus Nr. …, in dem er mehrfach anderen Leuten seinen Sitzplatz anbietet. An der Haltsstelle … verlässt der An- geklagte den Bus und begibt sich zu einer Garage, wo er sich kurz Oc- casionsfahrzeuge anschaut. Anschliessend geht er zur Bushaltestelle der Linie …, wo er einen Mann trifft und sich mit diesem unterhält. Nach drei Minuten steigt der Angeklagte alleine in den Bus und steigt beim … aus, von wo er sich zur …strasse . begibt, dem Wohnort der Familie Z1._____ (Distanz ca. 1.3 km). − Am 5. April 2006 verlässt der Angeklagte in Begleitung von Z1._____ um 15:19 Uhr seine Wohnung und steigt als Beifahrer in einen Z1._____ gehörenden Peugeot ein. Die beiden fahren zum …. und be- geben sich zum Schalter Nr. ..., der Angeklagte mit einem Formular in der Hand. Anschliessend fahren beide wieder weg. Danach setzen sich der Angeklagte, seine Ehefrau und die Tochter N2._____ in den Suzuki …, wobei die beiden Frauen wenig Gepäck mit sich tragen. Schliess- lich fahren die drei Richtung …. − Am 15. Mai 2006 verlassen die Eheleute AB._____ um 13:42 Uhr die Wohnung und gehen abwärts zur ..strasse, worauf sie ausser Kontrolle geraten. Um 14:15 Uhr kommen die AB._____ in Begleitung einer Z2._____ aus dem Hause …strasse .., gehen zum … und diesem entlang stadteinwärts. Beim … geht der Angeklagte alleine zur dortigen öffentlichen WC-Anlage. Dann spazieren alle drei Richtung …platz und von dort zum …haus, welches sie nach vier Minuten wieder verlassen. Anschliessend gehen sie Richtung ..weg, wo sie ein Schuhgeschäft besuchen. Von dort begeben sie sich Richtung …strasse, wo sie den Migros … besuchen. Gemäss Feststellung im Wahrnehmungsbericht bewegt sich der Angeklagte während der ganzen Observation locker, ohne sichtbare körperliche Beschwerden,
- 77 - die zurückgelegte Strecke vom Wohnort bis zur …strasse beträgt ca. 5
– 6 km. − Am 16. Mai 2006 verlassen die beiden Angeklagten um 13:13 Uhr den Wohnort und gehen zum Mercedes Benz … (Wechselschild mit dem Suzuki …). Die Angeklagte setzt sich ans Steuer, der Angeklagte nimmt auf dem Beifahrersitz Platz. An der …strasse steigen beide aus, die Angeklagte schaut sich nach allen Seiten um. Dann setzt sich der Angeklagte um 13:18 Uhr ans Steuer und seine Frau geht zu Fuss Richtung Wohnort. Der Angeklagte fährt alleine stadteinwärts. Die ge- naue Fahrtroute ergibt sich aus Urk. 16/8 S. 11. An der …strasse … fährt er um 13:36 Uhr, somit nach rund 18 Minuten, ins Parkhaus des Einkaufzentrums …, wo er anschliessend auf der oberen Verkaufsebe- ne festgestellt werden kann. Von dort begibt er sich in die untere Ver- kaufsebene, wo er sich im …-Markt vor allem Schleifmaschinen an- schaut und sich dann für Trennscheiben interessiert, von denen er zwei kauft. Um 14:19 Uhr, mithin nach rund 45 Minuten, setzt er sich wieder in den Mercedes und fährt zur …strasse, wo er um 14:27 parkiert, beim Haus …hof .. läutet und wartet. Nach drei Minuten geht er zurück zum Mercedes und fährt an die …strasse, wo er bei einer Pizzeria anhält, aussteigt und sich kurz mit einem Unbekannten unterhält. Anschlies- send läutet er beim Haus …strasse …, wo ein Z3._____, ein Onkel seiner Ehefrau, wohnt. Nach rund einer halben Stunde hält ein Z4._____ vor dieser Liegenschaft, läutet und winkt nach oben. Danach kommt der Angeklagte aus dem Haus und steigt zu Z4._____ in des- sen Renault. Die beiden fahren anschliessend zum Haus …hof, wel- ches sie betreten. Nach rund 40 Minuten verlässt der Angeklagte die- ses Haus wieder und begibt sich zu Fuss zurück an den Wohnort von Z3._____, wo er läutet und wartet. Nach rund vier Minuten steigt der Angeklagte wieder in den Mercedes und fährt Richtung …. Um 16.12 Uhr steht der Mercedes auf dem Parkplatz des Clubhauses „Fussball- platz …“ in O3._____, wo noch ein Opel … beobachtet werden kann (Halter vermutlich Z5._____). Nach ein paar Minuten kommt der Ange- klagte vermutlich mit diesem Z5._____ aus dem Clubhaus und steigt als Beifahrer in den Opel …. Dieser wird anschliessend bei der Sportanla- ge …hof festgestellt, von wo die beiden – der Angeklagte wieder als Beifahrer - via Autobahn nach O4._____ fahren. Um 16.47 Uhr betreten sie das Haus …strasse .. in O4._____. Nachdem der Lenker des … ein grünes Kistchen eingeladen hat, schliesst der Angeklagte die Heckklappe. Zusammen – der Angeklagte als Beifahrer – fahren sie anschliessend zur … in O5._____. Nach rund einer halben Stunden verlassen die beiden mit einem voll bepackten Einkaufswagen den Laden wieder und der Angeklagte hilft mit, die Waren im Auto zu deponieren. Einen 10 kg-Sack Zwiebeln lädt er mit der linken Hand ein und schiebt den leeren Einkaufswagen zurück. Um 17:55 Uhr treffen die beiden wieder beim Clubhaus … in O3._____ ein, wo sich der An- geklagte ins Restaurant begibt.
- 78 - 52.12. Diese Observationen, deren Richtigkeit von der Verteidigung nicht in Frage gestellt worden ist, lassen sich mit den ärztlichen Feststellungen, den zwei Besprechungen mit Verantwortlichen der D._____, dem Fragebogen für Revision der Invalidenen/Hilflosenentschädigung und dem Abklärungsbericht vom 3. März 2006 nicht in Einklang bringen. Wenn die Vorinstanz festgehalten hat, der Ange- klagte habe auf sämtlichen Filmsequenzen einen ganz normalen, gepflegten, äusserst fitten und wachen Eindruck hinterlassen, es seien keine Einschränkungen im körperlichen und zwischenmenschlichen Bereich ersichtlich, er habe sich wie ein in körperlicher und geistiger Hinsicht vollkommen gesunder Mensch bewegt und verhalten, er habe in keiner Weise den Eindruck einer Person hinterlassen, die vollständig auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, er habe durchaus konstruktive Gespräche führen können, er habe das Bild einer kommu- nikationsfähigen und –freudigen Person hinterlassen, so ist diese Einschätzung ohne wenn und aber zu übernehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 82 S. 16 ff.). 52.13. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz (HD Urk. 49 S. 6 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2009 nichts. Unzutreffend ist dabei insbesondere der Einwand, dass der Angeklagte bei den beobachteten Szenen immer wieder in Begleitung mit den gleichen wenigen Bekannten und Angehörigen beobachtet worden und er nie als bestimmende Person aufgetreten sei, sondern immer nur als Beifahrer, Begleiter und Helfer nichtssagender Verrichtungen habe wahrgenommen werden können (HD Urk. 49 S. 7). Die Verteidigung zieht diese Schlüsse offensichtlich einzig aus den einzel- nen Filmsequenzen und blendet die übrigen Feststellungen im Wahrnehmungs- bericht vollkommen aus. 52.14. So war die Ehefrau des Angeklagten am 27. März 2006 während über vier Stunden alleine beim Einkaufen, was vor dem Hintergrund ihrer Behauptung gegenüber L._____ nur wenige Tage vorher, sie könne ihren Mann im Prinzip keine Sekunde alleine lassen, er fange schon an zu weinen und nach ihr zu rufen, wenn sie in den Keller gehe, mehr als verwunderlich ist. Am 28. März 2006 war
- 79 - der Angeklagte in der Lage, sich alleine und zielgerichtet zu Fuss von der …strasse an die …strasse Nr. … zu begeben, was zudem indiziert, dass er diesen Weg wohl zum ersten Mal alleine zurückgelegt hat, und was auch die Aus- sage der Angeklagten 2 in Frage stellt, dass er nur ganz kurze Strecken alleine gehen könne (vgl. Urk. 9/1 S. 6). Weiter zeigt die Busfahrt des Angeklagten vom
29. März 2006, welche er ja einmal unterbrochen hat, um Occasions-Fahrzeuge anzuschauen, dass die Behauptung seiner Ehefrau, sie müsse ihm jeweils sagen, dass er erst an einer bestimmten Haltestelle aussteigen müsse und dass ihn dort jemand abhole (Urk. 9/1 S. 6), nicht zutreffen kann. Was sodann die Ereignisse vom 16. Mai 2006 betrifft, so ist entgegen der Auffassung der Verteidigung vor Vorinstanz unerheblich, ob sich der Angeklagte nur wegen eines Streites mit sei- ner Ehefrau ans Steuer gesetzt hat, ob er das Fahrzeug schief parkiert hat und wie das Fahrzeug schliesslich nach Hause gekommen ist (vgl. HD Urk. 47 S. 7). Unumstössliche Tatsache ist, dass der Angeklagte während insgesamt rund 45 Minuten von der Nähe seines Wohnortes alleine mit dem Mercedes durch die Stadt gefahren ist, und zwar zielgerichtet zunächst ins Einkaufszentrum … (wo er zwei Trennscheiben gekauft hat), von dort zur …strasse und dann zur …strasse. Auch dies ist mehr als erstaunlich für einen Mann, dem die K._____ das Autofahren verboten hat, der 100% auf fremde Hilfe angewiesen ist und der nur ganz kurze Strecken alleine zu Fuss zurücklegen kann. Die zielgerichtete Fahrweise indiziert zudem wiederum, dass er diese Strecke wohl kaum zum ers- ten Mal alleine zurückgelegt hat. 52.15. Zu diesen Observationen befragt, gab der Angeklagte überaus wider- sprüchliche, ausweichende und insgesamt wenig glaubhafte Schilderungen zu Protokoll. 52.16. Am 20. Juni 2006 meinte er, er werde sicher wieder einmal Autofahren, (Urk. 8/1 S. 3). Auf Vorspielen einiger Videosequenzen aus den polizeilichen Observationen meinte er auf Vorhalt, es seien bei ihm keine Beschwerden ersichtlich und er unterhalte sich lebhaft mit seinen Begleitern, dass er nicht alles verstanden habe und ergänzte dann, er habe die Rückenschmerzen erst vor einem Jahr bekommen, seine Frau wisse es besser. Auf Vorhalt, die Aufnahme
- 80 - stamme aus diesem Jahr, antwortete er, dass er es nicht wisse. Manchmal habe er Schmerzen, manchmal weniger, er müsse aufpassen, dass er keine plötzlichen Bewegungen mache. Auf Vorhalt der Observation vom 27. März 2006 wollte er sich daran nicht erinnern, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Er könne schon mit den Armen gestikulieren, ob er dies auch gegenüber den Ärzten getan habe, wisse er nicht (Urk. 8/1 S. 10/12). Auf Vorhalt der Observation vom 28. März 2006 führte er aus, dass er schon gehen könne, er könne auch jetzt gehen, wenn er keine Schmerzen habe, er müsse draussen laufen gehen, es sei für das Herz schlimm, wenn man nicht laufe. Manchmal dürfe er aber auch drei bis vier Tage nicht nach Draussen gehen. Wenn er wolle, dürfe er immer nach Draussen ge- hen, auch alleine, er habe immer das Natel dabei. Auf Vorhalt, seine Frau habe gemeint, dass er nicht einmal in der Lage sei, einen Bekannten in der Nachbar- schaft zu finden, antwortete der Angeklagte, dass er dies nicht wisse. Manchmal sei es ihm schlecht und er habe Schwindel im Kopf. Darauf hingewiesen, er habe die …strasse rennend überquert, meinte er, dass er dazu nichts zu sagen habe, bei grün dürfe man schon durchgehen (Urk. 8/1 S. 13). Er könne nicht lange ren- nen, wenn ein Auto komme, könne er zum Beispiel schon rennen. Weiter wollte er sich an die Videosequenzen nicht erinnern (Urk. 8/1 S. 14). Auf Vorhalt der Ob- servation vom 29. März 2006 wollte er sich an Einzelheiten nicht erinnern können, auch nicht, nachdem ihm eröffnet worden war, dass diese vom März dieses Jahres seien (Urk. 8/1 S. 15). Darauf hingewiesen, dass er eine Strecke von doch ca. 1.3 km ohne sichtliche Beschwerden habe zurücklegen können, führte er aus, dass es schon so gewesen sein wird, die Polizei lüge nicht, er habe keine Angst vor der Polizei. Darauf aufmerksam gemacht, dass mit diesen Auf- nahmen die Angaben seiner Ehefrau, er könne sich im Freien nicht zurechtfinden und keine Sekunde allein gelassen werden, widerlegt seien, antwortete der Ange- klagte, dass es Momente gebe, da er nach Draussen gehen dürfe. Auf die Bemerkung hin, dass dies gegenüber den Ärzten über Jahre hinweg ver- schwiegen worden sei, meinte er, dass er dies nicht wisse (Urk. 8/1 S. 16). Zur Videosequenz vom 12. April 2006 wollte er zur Feststellung, dass er mühelos sei- ne Jacke habe ausziehen und auf den Rücksitz des Suzuki legen können, nichts weiter sagen. Er könne aber schon Bewegungen machen (Anmerkung
- 81 - Polizeibeamter: „Macht eine zögerliche, verkrampft anmutende Kopfbewegung nach rechts“). Darauf hingewiesen, dass er alleine die Toilette habe aufsuchen können, meinte er, dass ihm beim Pissen niemand helfen müsse. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er immer wieder ins Bett nässe und anlässlich der Begutachtung in der K._____ Klinik auf den Stuhl genässt habe. Dies mache kein normaler Mensch, er pisse der Polizei auch nicht auf den Stuhl, dies sei eine Sauerei (Urk. 8/1 S. 18). Darauf hingewiesen, dass er am 15. Mai 2006 eine Strecke von mehreren Kilometern zurückgelegt habe, führte der Angeklagte aus, dass er ge- he, wenn er keine Schmerzen habe. Manchmal seien die Schmerzen da, dann gehe er trotzdem weiter. Auf Vorhalt, er habe sich am 16. Mai 2006 ans Steuer des Mercedes gesetzt und sei alleine fortgefahren, antwortete der Angeklagte: „Ich werde schon noch üben, Auto fahren“. Auf die Feststellung, dass er damals Auto gefah- ren sei, gab der Angeklagte keine Antwort, wie er auch nicht wissen wollte, wes- halb seine Frau nach 20 Metern den Mercedes verlassen und ihm das Steuer überlassen habe (Urk. 8/1 S. 19). Weiter ergänzte er, dass er immer frage, ob er Auto fahren dürfe, er frage auch seine Kollegen, die jedoch meinten, er dürfe nicht fahren. Auf Frage, ob er nun am 16. Mai 2006 – mithin rund einen Monat vor der ersten polizeilichen Einvernahme – Auto gefahren sei, antwortete der Angeklagte: „Nein. Weiss ich nicht“. Er sei in den letzten Jahren oder Monaten nie Auto gefahren. Zu den weiteren Feststellungen über seine damalige Autofahrt in den …park und an andere Orte wollte der Angeklagte nichts weiter bemerken, im …park sei er al- lerdings oft gewesen (Urk. 8/1 S. 20). Er würde jetzt auch Autofahren, wenn man dies von ihm verlange, er könne das nur nicht, wenn ihm schwindlig sei (Urk. 8/1 S. 21/22). Auf Vorhalt, es sei auch zu sehen, wie er vom ….hof wieder alleine mit dem Mercedes weggefahren sei, fragte der Angeklagte den Polizeibeamten, ob er an jenem Tag gefahren sei. Wenn man ihm dies so sage, stimme es (Urk. 8/1 S. 22). Auf Vorhalt, er habe den Scheibenwischer betätigt, diverse Gänge eingelegt und aus engen Parklücken manövriert, meinte der Ange- klagte, dass dies stimme, das müsse man so machen. Ob es sich beim Mercedes um einen Automaten handle, wisse er nicht, er könne aber beide Varianten fahren (Urk. 8/1 S. 23). Auf Vorhalt weiterer Videosequenzen führte der Angeklagte aus, dass es Tage gebe, an denen er mehr oder weniger Schmerzen habe und auf
- 82 - Vorhalt, dass sich den Arztberichten diesbezüglich nichts entnehmen lasse, gab er zu Protokoll, dass er nur zum Arzt gehe, wenn er Schmerzen habe. Es treffe zu, dass er einen 10 kg Zwiebelsack in ein Auto geladen habe, er dürfe schon etwas herumlüpfen. Und auf Vorhalt, er sei durch die ganze Stadt gefahren, führte der Angeklagte aus, dass dies nicht stimme, er kenne die Stadt nicht (Urk. 8/1 S. 25/26). Nachdem ihm vorgehalten worden war, dass er anlässlich der Befragung durch die D._____ vom 22. Januar 2004 ausgeführt habe, dass er nie alleine mit einem Motorrad oder einem Auto gefahren sei, meinte er, dass er wegen Schwindel im Kopf normalerweise nicht Auto fahren dürfe, er werde jedoch schon fahren (Urk. 8/1 S. 27). 52.17. Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2006 wurde dem Angeklagten der Wahrnehmungsbericht vom 8. Juni 2006 vorgehalten. Er meinte, er könne diesen schon lesen, wenn er aber auf der zweiten Seite sei, wisse er nicht mehr, was er auf der ersten Seite gelesen habe. An viele Beobachtungen wollte er sich nicht mehr erinnern können, wenn es aber so stehe, werde es schon stimmen. Die Ärzte oder die Versicherungen hätten ihn nie gefragt, ob er laufen könne, es sei ja nicht verboten, spazieren zu gehen. Wenn er im Jahre 2003 gesagt habe, dass er nur kurze Strecken und diese nur in Begleitung seiner Frau gehen könne, dann sei dies damals wohl anders gewesen, er habe müsse sich damals schlecht gefühlt haben. Er habe dann aber angefangen, auch alleine zu spazieren (Anmerkung Polizeibeamter: „A._____ jammert nun längere Zeit, wie schlecht es ihm gehe und fängt an zu weinen“). Auf Vorhalt der Angaben der Ehefrau gegenüber der IV im Jahre 2006, wonach er nicht alleine nach Draussen gehen könne, meinte der An- geklagte, dass sie sage, er dürfe nicht alleine nach Draussen, er wolle das aber trotzdem. Es sei ja nicht verboten, spazieren zu gehen. Und auf Vorhalt, er habe gegenüber den Ärzten geltend gemacht, dass er vor allem mit der rechten Kör- perseite grosse Mühe habe, offenbar könne er aber einen Sportwagen fahren, mit welchem man kuppeln und mit der rechten Hand manuell schalten müsse, ant- wortete der Angeklagte, er habe vor allem mit der rechten Schulter und dem Na- cken Mühe, am Arm selber habe er jedoch keine Schmerzen. Diese Antwort wi- derspricht offensichtlich dem Bild, welches der Angeklagte anlässlich der Befragung durch die D._____ hinterlassen hat, wo er nicht einmal in der Lage
- 83 - war, ein Glas Wasser mit der rechten Hand zu halten (vgl. Rz 32.23 und Rz 32.23). Auf Vorhalt dieser Beobachtungen fing der Angeklagte erneut zu weinen an und machte unklare Angaben (Urk. 8/2). 52.18. Anlässlich der Befragung vom 20. Juli 2006 kam erneut das Autofahren zur Sprache. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau ausgesagt habe, dass er am
12. April 2006 bei der Reise nach W._____ nach der Schweizer Grenze etwa drei bis vier Stunden selber mit dem Suzuki gefahren sei, meinte der Angeklagte, dass er dies nicht wisse bzw. „ich weiss nicht, weshalb Sie etwas haben, wenn ich Auto fahre. Ich fahre seit über 20 Jahren Auto“ (Urk. 8/4 S. 13). Auf Vorhalt, es sei naheliegend, dass er ab und zu Auto fahre, ergänzte er, dass dies nicht stimme. Seine Frau streite immer mit ihm, sie sage, dass er nicht fahren dürfe, wenn er Schwindel im Kopf habe. Ab und zu fahre er jedoch etwas Velo, wenn er spüre, dass es ihm schwindlig werde, dann schiebe er es. Manchmal fahre er mit dem Velo fünf Mal am Tag, dann wieder 14 Tage oder einen Monat nicht (Urk. 8/4 S. 14/15). Später meinte der Angeklagte wieder, er sei nur einmal Auto gefahren (Urk. 8/4 S. 15). Ob er auf der Reise nach W._____ gefahren sei, wisse er nicht (Urk. 8/4 S. 16). 52.19. Anlässlich der Befragung vom 28. September 2006 gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er in W._____ zwei kleine Scooter habe, die den Töchtern gehö- ren würden, er habe auch ein Motorrad, damit fahre er jedoch nicht. Weiter seien in W._____ ein Ford Escort und ein Mitsubishi auf seinen Namen eingelöst, wenn RA X3._____ dies bestritten habe, sei er ein Arschloch (Urk. 8/12 S. 2 bis S. 4). 52.20. Am 31. August 2006 gab der Angeklagte auf die Bemerkung, er wäre wohl in der Lage, ein Motorrad zu fahren, zu Protokoll, dass er dies sicher könnte, er dürfe aber nicht, weil er ab und zu Schwindel im Kopf habe (Urk. 8/7 S. 6). 52.21. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. August meinte der Angeklagte auf Vorhalt, seine Ehefrau habe ausgesagt, er habe sich bei einer Reise nach W._____ nach der Schweizer Grenze ebenfalls ans Steuer gesetzt, dass er sich daran nicht erinnern könne. Wenn sie es aber sage, werde es so gewesen sein (Urk. 8/8 S. 7). Er bestreite auch nicht, im Jahre 2006 mit dem
- 84 - Suzuki … in W._____ gefahren zu sein, er könne sich nur nicht erinnern (Urk. 8/8 S. 7). 52.22. Auch am 22. November 2006 hielt der Angeklagte daran fest, nur einmal Auto gefahren zu sein, auch Spaziergänge würden ihm keine Freude machen. Es werde ihm oft schlecht, dann habe er auch Schwindel im Kopf und Gedächtnis- störungen. Auch leide er an Schmerzen an der rechten Körperseite, am Kopf, am Nacken, an der Schulter und am Kreuz. Am rechten Bein habe er zwar keine Schmerzen, dieses sei aber wie taub (Urk. 8/16 S. 1). 52.23. Zu den Observationen wurde auch die Ehefrau des Angeklagten befragt. Auf Vorhalt der Befragungen durch die D._____ gab sie zu Protokoll, dass sie ih- rem Mann helfen müsse, wenn es ihm schlecht gehe. Dies sei sehr unterschied- lich. Am Abend wisse sie nie, wie es am nächsten Tag gehe. Auf alle Fälle gehe es ihm öfters schlecht als gut, oft komme es wie ein Blitz und es gehe ihm wieder schlecht (Urk. 9/1 S. 3). Danach gefragt, führte sie aus, dass ihr Mann heute nicht mehr Auto fahre (Urk. 9/1 S. 4). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen vom 27. März 2006 meinte sie, dass ihr Mann beschwerdefrei gewesen sein müsse, wenn er sich so bewegen könne, wie man auf dem Video sehe. Sie sehe immer wieder, dass er sich gut bewegen könne, deshalb falle es ihr nicht auf (Urk. 9/1 S. 9/10). Auf Vorhalt der Observationen vom 28. März 2006 führte sie aus, dass sie die Leute beim …hof, an der …strasse und nach der ….strasse oft zusammen besuchen würden, ihr Mann kenne alle diese Punkte. Er finde sie auch alleine. Wenn sie beim Abklärungsgespräch für die Hilflosenentschädigung ausgeführt habe, ihr Mann könne nur 100 Meter alleine gehen, so habe er am 28. März einen guten Tag gehabt. Sie trainiere auch viel mit ihm, wie zum Beispiel Velofahren, sein Zustand ändere sich von Tag zu Tag. Ihr Mann habe an der rechten Schulter Schmerzen, wenn er den Arm zu hoch hebe. Ein Regenschirm sei jedoch nicht schwer. Etwas Schweres heben könne er aber nicht, er trage ihr nichts. Es sei oft vorgekommen, dass sie über den Zebrastreifen gerannt seien. Ihr Mann könne sich bewegen, doch nur unter Schmerzen, sie trage ihn nicht, er habe keinen Rollstuhl (Urk. 9/1 S. 11/12). Es sei schwer für sie, den Invaliditätsgrad ihres Mannes abzumessen. Sie könne nicht sagen, es gehe ihm an sieben Tagen im
- 85 - Monat gut, es könne auch nur einmal sein. Auf die Busfahrt des Angeklagten angesprochen meinte sie, dass er den Weg auswendig kenne, weil sie oft mit ihm bei dieser Garage gewesen sei, der Besitzer sei ein alter Bekannter von ihnen (Urk. 9/1 S. 13). Auf die Bemerkung, ob sie es nicht eigenartig finde, dass jedes Mal, wenn ihr Ehemann observiert worden sei, er einen guten Tag gehabt habe, erklärte sie, dass sie dazu nichts sagen könne (Urk. 9/1 S. 14). Zum 15. Mai 2006 befragt, führte die Angeklagte aus, sie sehe selber, dass es ihrem Mann an die- sem Tag gut gegangen sei, es sei wie bei ihr jetzt, sie habe Kopfschmerzen. Wenn ihr Mann bei einem Spaziergang müde sei, dann verlange er von sich aus eine Pause, wenn er nicht müde sei, richte sie sich nach ihm. Zum 16. Mai 2006 meinte die Angeklagte, dass ihr Mann an diesem Tag unbedingt habe Auto fahren wollen und sie nicht mit ihm habe streiten wollen. Sie selber habe aber nicht dabei sein wollen, falls er einen Unfall gemacht hätte. Sie habe aber nicht gewusst, wo- hin ihr Mann gefahren sei (Urk. 9/1 S. 16/17). Er habe damals einen guten Tag gehabt (Urk. 9/1 S. 18). Zur Beobachtung, dass ihr Mann einen schweren Zwie- belsack mit der linken Hand mühelos mit einer Schwingbewegung ins Auto gelegt habe, antwortete sie, dass sie dies zur Kenntnis nehme (Urk. 9/1 S. 19). Es sei ihr im Übrigen nicht bekannt, dass ihr Mann schon früher einmal Auto gefahren sei (Urk. 9/1 S. 20). 52.24. Am 13. Juli 2006 gestand die Angeklagte ein, dass sie den Versicherungen gegenüber nie erwähnt habe, dass der Angeklagte auch gute Tage habe. Für ihre Leiden könne sie einstehen, was ihren Ehemann betreffe, habe sie nicht gemerkt, dass er vor ihr Theater gespielt habe. Sie habe ihm immer geglaubt, zu Hause habe er immer gejammert. Es sei ihr Fehler, dass sie den Versicherungen nie gesagt habe, dass er auch gute Tage habe (Urk. 9/3 S. 3). Auf nochmaligen Vor- halt der Observations-Videoaufnahmen ergänzte sie, dass ihr Ehemann am
29. März 2006 die Kinder und sie verlassen und nicht mit ihnen Einkäufe habe tätigen wollen, er habe an diesem Tag unbedingt alleine sein wollen (Urk. 9/3 S. 5). Am 12. April 2006 seien sie nach W._____ gefahren. Dabei sei es mit ihrem Mann zu einer Diskussion gekommen, er sei so wütend geworden, dass er habe aussteigen wollen. Bei der nächsten Gelegenheit habe er das Steuer übernom- men und sei etwa drei bis vier Stunden selber gefahren. Ob er auch in W._____
- 86 - einmal Auto gefahren sei, wisse sie nicht (Urk. 9/3 S. 7). Was den 16. Mai 2006 betreffe, sei sie an diesem Tag nicht „zwäg“ gewesen. Ihr Mann habe sie dann so lange bearbeitet, dass sie ihn alleine habe wegfahren lassen. Beim Mercedes handle es sich um einen handgeschalteten Wagen (Urk. 9/3 S. 7). 52.25. Am 28. Juli 2006 ergänzte die Angeklagte, dass sie den Mercedes mit einem Kredit im Jahre 2004 zusammen gekauft hätten. Sie sei im Kaufvertrag zwar als Käuferin aufgeführt, weshalb diesen ihr Mann unterzeichnet habe, wisse sie jedoch nicht. Sie könne nur sagen, dass ihr Mann nicht oft gefahren sei, eine Zahl könne sie nicht nennen, es sei wenig vorgekommen. Es sei für sie eine schwere Frage, weil sie ja nicht immer mit ihm zusammen gewesen sei (Urk. 9/4 S. 3). Auch der Suzuki … verfüge im Übrigen über eine Handschaltung (Urk. 9/4 s. 3). 52.26. Am 3. August 2006 meinte die Angeklagte, dass ihr Mann anfangs dieses Jahres in besserer Verfassung gewesen sei. Es gebe jedoch Perioden, da gehe es ihm schlecht. Als er draussen gewesen sei, sei es ihm gut gegangen und zu Hause schlecht (Urk. 9/5 S. 10). Anlässlich der nächsten Befragung führte sie aus, dass es ihrem Mann auch in den Ferien in W._____ (12. April 2006 bis
7. Mai 2006) mal gut und mal schlecht gegangen sei, es habe aber auch Tage gegeben, wo er sich nicht einmal mehr an den Vortag erinnert habe (Urk. 9/6 S. 1). Seit Beginn dieses Jahres sei es ihm im Allgemeinen besser gegangen (Urk. 9/6 S. 5). Ähnlich äusserte sie sich auch am 12. September 2006: Es gehe ihrem Mann vielleicht mal zwei Tage gut und dann lange Zeig schlecht. Am Morgen gehe es vielleicht gut, am Mittag beginne er zu weinen. Er interessiere sich erst seit diesem Jahr für irgendwelche Sachen (Urk. 9/8 S. 9). Und auf Vorhalt, dass die Polizei längere Zeit ihren Mann beobachtet und dabei festge- stellt habe, dass es ihm recht gut gehe, dass er selbständig und nicht dement sei, meinte die Angeklagte: „Ich war damals zu fest belastet und hatte zu wenig schöne Momente mit meinem Mann, Vielleicht war es das“ (Urk. 9/8 S. 10). 52.27. Auch diese Aussagen der Angeklagten überzeugen insgesamt wenig. So hat auch sie zum Beispiel zunächst abgestritten, dass ihr Mann noch Auto fahre bis sie dann auf Vorhalt der Überwachungsmassnahmen eingestehen musste,
- 87 - dass er mindestens im April/Mai 2006 zweimal ein Auto gelenkt hat, davon einmal während einer Reise nach W._____ für einige Stunden. Später sprach sie sogar davon, dass er sich wenige Male ans Steuer gesetzt habe, mit dem bemerkens- werten Zusatz, dass sie genaueres nicht sagen könne, weil sie ja nicht immer mit ihm zusammen gewesen sei. Auffallend ist weiter, dass die Angeklagte mehrmals darauf hingewiesen hat, dass es ihrem Ehemann im Jahre 2006 etwas besser gegangen sei und er immer wieder gute Tage gehabt habe, dies bezeichnender- weise vor allem dann, wenn er jeweils überwacht worden ist. Angegeben hat sie diese „guten“ Tage jedoch weder gegenüber den Versicherungen noch den Ärzten. Diese Angaben der Angeklagten lassen sich aber auch nur schwerlich mit denjenigen des Angeklagten in Einklang bringen, hat dieser doch auf Vorhalt der Observationsergebnisse immer wieder geantwortet, er könne sich nicht erinnern bzw. er wisse es nicht. Dies erstaunt angesichts der Behauptung der Angeklag- ten, dass ihr Ehemann an guten Tagen sehr wohl in der Lage gewesen sei, sich selbständig zu recht zu finden und normal und adäquat zu handeln. Ob der Angeklagte jedoch selber an der Renovation eines Hauses mitgewirkt hat, muss aufgrund der doch vagen Angaben des Zeugen offen gelassen werden, wie sich auch kein Rückschluss auf seinen Gesundheitszustand ziehen lässt weil der Zeuge in Spitälern nichts in Erfahrung bringen konnte. 52.28. Als weiteres Indiz für ihre Behauptungen führt die Anklage die Erkenntnis- se aus den Telefonüberwachungen an. Zu diesen hat die Vorinstanz auf deren Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausgeführt, dass er nie einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe, dass er stets in der Lage gewesen sei, normale Gespräche zu führen, Fragen adäquat zu beantworten und Anliegen schlüssig vorzubringen (vgl. Urk. 82 S. 19 und S. 22). Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigungen anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Zur Verdeutlichung seien die folgenden Telefonüberwachungen beispielhaft erwähnt: − TK vom 11. April 2006, 09.47 Uhr: Die Angeklagte beschwert sich bei einer unbekannten Frau über ihren Mann. Die unbekannte Frau erzählt ihr, dass der Angeklagte und ihr - der unbekannten Frau - Mann darüber gestritten hätten, dass N1._____ und Z7._____ ihren ganzen Lohn an den Angeklagten abgeben müssten. Der Angeklagte habe
- 88 - dann gemeint, er sei der Kapitän auf seinem Schiff und in seinem Haus werde es so sein, wie er es anordne. Die Angeklagte meint weiter zur unbekannten Frau, dass sich der Angeklagte mit halb Zürich gestritten habe und dass er nicht mehr vernünftig denken könne, weil er sich um 360° verändert habe. Der Angeklagte sei ausserdem geizig und extrem rechthaberisch geworden. Die unbekannte Frau findet, dass der Ange- klagte schon zu viele Medikamente geschluckt habe, so dass er sich nicht mehr ganz erholen werde, der bevorstehende Aufenthalt in W._____ werde ihm aber vermutlich gut tun (Urk. 15/6/4). − TK vom 11. April 2006, 10.35 Uhr: Der Angeklagte (Antennenstandort …strasse) meldet sich zuhause bei seiner Frau (….strasse …, O._____), dass er gleich kommen werde und sie für ihn einen Tee be- reit machen solle (Urk. 15/6/5). − TK vom 11. April 2006, 10.53 Uhr: Der Angeklagte (Antennenstandort …brücke) fragt die Angeklagte, ob er 6 kg Waschmittel kaufen solle (Urk. 15/6/7). − TK vom 14. April 2006, 12.58 Uhr: Auf entsprechende Nachfrage von Z7._____ antwortet der Angeklagte, es gehe ihm gut. Er (der Angeklagte) habe einen ganzen Sack Fische zum Grillen gekauft. Z7._____ lacht und meint, er (der Angeklagte) sei jetzt am Geniessen. Der Angeklagte lacht und bejaht dies (Urk. 15/6/11). − TK vom 29. April 2006, 16.47 Uhr: Der Angeklagte erzählt N1._____ , dass er gerade mit "…", "…", … und … im Obstgarten sei; sie hätten gestern Abend Poulet am Spiess gebraten (Urk. 15/6/15). − TK vom 5. Mai 2006, 16.11 Uhr: Der Angeklagte erzählt Z8._____, dass er im Moment zusammen mit … beim Grossvater von Z7._____ am Spanferkel braten sei. Sie würden morgen losfahren zurück in die Schweiz, so dass sie am Sonntag ankommen würden (Urk. 15/6/18). − TK vom 8. Mai 2006, 21.45 Uhr: Der Angeklagte fragt einen unbekann- ten Mann, ob er morgen 15 Minuten Zeit hätte, um zu "…" (Mutter des Angeklagten) zu gehen, um das Gewehr zu reinigen. Der Angeklagte gibt kurze Anweisungen, wie der unbekannte Mann das Gewehr reinigen solle (Urk. 15/6/25). − TK vom 12. Mai 2006, 17.48 Uhr: Der Angeklagte antwortet auf Nach- frage von …, dass es gut gehe, er sei heute mit B._____ in der Kirche gewesen, das Wetter sei wunderschön (Urk. 15/6/31). − TK vom 16. Mai 2006, 17.57 Uhr: Der Angeklagte erklärt seiner Tochter N1._____, dass er bei "…" auf dem Spielfeld sei. Auf entsprechende Nachfrage meint er, man müsse ihn nicht abholen kommen (Urk. 15/6/39). − TK vom 20. Mai 2006, 13.47 Uhr: Der Angeklagte ruft Z7._____ an, welcher meint, er sei im …park. Der Angeklagte sagt, er sei
- 89 - auch im …park zusammen mit "Suzuki", sie seien unterwegs zum Res- taurant, wo sie Z7._____ treffen könnten (Urk. 15/6/55). − TK vom 21. Mai 2006, 17.12 Uhr: Der Angeklagte telefoniert mit … und vereinbart Ort und Zeit, um zwei Autoräder abzuholen (Urk. 15/6/61). − TK vom 24. Mai 2006, 11.14 Uhr: Nachdem der Angeklagte offenbar die Nacht woanders verbrachte, ruft ihn die Angeklagte an und fragt mit weinerlicher Stimme, wo er sei. Der Angeklagte meint, er sei unterwegs mit dem Fahrrad und komme nun nach Hause (Urk. 15/6/76). 52.29. Diese polizeilichen Überwachungen ergeben trotz der Einwände der Ver- teidigungen ein lückenloses Bild, was bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 82 S. 21). Sie hat daher zu Recht geschlossen, dass sicher im Jahre 2006 von einer anhaltenden gesundheitlichen Entwicklung auszugehen ist. Die nach- folgenden Ausführungen belegen zudem zusammen mit den Schlüssen des Gutachters Dr. M._____, dass weitere gewichtige Indizien vorhanden sind, welche die Behauptung der Anklagebehörde, der Angeklagte habe seine schweren gesundheitlichen Probleme nur simuliert, bestätigen. 52.30. So ist zunächst auf die Passeinträge des Angeklagten hinzuweisen. Nach- dem ihm vorgehalten worden war, es ergebe sich aus dem Ermittlungsbericht vom 19. November 2004 (S. 10) dass er am 6. Dezember 2003 mit dem Flugzeug in V2._____ angekommen sei, meinte der Angeklagte, dass er nicht die fotogra- fierte Person sei, die blonde Dame habe er in seinem Leben noch nie gesehen. Wenn er sich richtig erinnere, sei er gemäss seinen Passeinträgen mit dem Bus nach W._____ gereist. Es treffe auch nicht zu, dass er auf der Passagierliste der … [Airline] habe identifiziert werden können, möglicherweise habe ein anderer gleich geheissen. Auf Vorhalt des Reisepasses, S. 10 oben, worauf ersichtlich sei, dass er am 6. Dezember 2003 tatsächlich mit dem Flugzeug in V2._____ eingereist sei, meinte der Angeklagte, dass dies nicht möglich sei. Wenn der Stempel aber so eingetragen sei, sei es schon so. Weiter bestätigte der Angeklagte, dass er in den letzten Jahren mehrmals im Jahr nach W._____ ge- reist sei, im Bus könne er immer wieder aufstehen, laufen und das WC besuchen. Er habe in W._____ eine kranke Mutter und eine Grossmutter, die er jeweils be- suche (Urk. 8/7 S. 10).
- 90 - 52.31. Zu den Passeinträgen des Angeklagten wurde auch seine Ehefrau befragt. Sie meinte, sie könne nicht bestätigen, dass ihr Mann am 6. Dezember 2003 alleine mit dem Flugzeug nach V2._____ gereist sei. Sie habe ihn zwar einige Male alleine reisen lassen, ob es auch an diesem Tag gewesen sei, wisse sie nicht. Wenn der Stempel im Pass sei, so werde es so sein. Jedes Mal wenn ihr Mann nach W._____ geflogen sei, habe sie jemanden organisieren müssen, der ihn abgeholt habe. Wenn er alleine gereist sei, habe er immer das Flugzeug ge- nommen. Sie sei meistens während der Schulferien der Kinder in W._____ gewe- sen oder wenn jemand von der Familie krank gewesen sei, dies sei jedoch selten vorgekommen (Urk. 9/9 S. 10; demgegenüber will der Angeklagte die Reisen un- ternommen haben, um seine kranke Mutter und Grossmutter zu besuchen). Auf Vorhalt, den Eintragungen im Reisepass lasse sich entnehmen, dass ihr Mann allein im Jahre 2003 mindestens achtmal nach W._____ gereist sei, meinte die Angeklagte, dass sie daran keine Erinnerung habe, sie wisse auch nicht, wie dies so gekommen sei, das könne sie sich nicht erklären. Auf Vorhalt, dass die Befragung durch die D._____ im Jahre 2004 gewesen sei, meinte sie auswei- chend, dass sie die Fragen der D._____ entweder nicht verstanden habe, oder dass sie mit dem Kopf nicht bei der Sache gewesen sei. Sie wisse einfach nicht, was sie dazu sagen solle. Wenn sie nachdenke, dass ihr Mann achtmal in W._____ gewesen sei, so finde sie das zu viel, da würden Sachen stehen, die sie nicht verstehen könne. Und danach gefragt, wie sie sich die rege Reisetätigkeit des Angeklagten angesichts des miserablen Gesundheitszustandes erkläre, führ- te die Angeklagte abweichend von ihrer früheren Aussagen aus, dass ihr Mann, wenn er alleine gereist sei, mit dem Bus gefahren sei. Er habe in der hintersten Reihe immer einen Platz als Liegeplatz benützen können, auch habe er viele Me- dikamente mit sich genommen. Und auf Vorhalt, sie habe den Ärzten und ande- ren Personen immer wieder erklärt, sie könne ihren Mann keine Minute alleine lassen, meinte sie, dass immer jemand aus dem Bekanntenkreis bei ihm gewesen sei, er sei nie alleine gewesen und sie hätten auch immer telefonischen Kontakt gehabt. Wenn er ohne sie in W._____ gewesen sei, so sei er mit den Kindern bei seiner Mutter gewesen.
- 91 - 52.32. Diese überaus rege Reisetätigkeit - insbesondere auch im Jahre 2003 - lässt sich wiederum nur schwerlich mit dem behaupteten miserablen Gesund- heitszustand in Einklang bringen, wie er ihn etwa anlässlich der Befragung durch die D._____ gerade auch im Februar 2003 gezeigt hat. 52.33. Bemerkenswert ist weiter, dass der Angeklagte nur in der Lage sein will, sogenannte Kopffüsslerzeichnungen zu Papier zu bringen, was mit seiner klaren und bestimmten Schrift in den Briefen, die er aus der Untersuchungshaft ge- schickt hat, nicht in Einklang zu bringen ist. Auch dieser Umstand lässt den Ver- dacht aufkommen, dass er zu weit mehr in der Lage gewesen ist, als seine primi- tiven Zeichnungen schliessen lassen, die wohl ganz bewusst derart einfach ge- blieben sind (Urk. 8/14/2; Urk. 8/14/19; Urk. 18/4/17; Urk. 18/4/29). 52.34. Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich auf die Fotos anlässlich einer Taufe im Jahre 2005 hingewiesen, welche ebenfalls dafür sprechen, dass es dem Angeklagten damals nicht derart schlecht gegangen ist, wie er immer wieder vor- gegeben hat (Urk. 82 S. 32). Er war auch in der Lage, stundenlange polizeiliche Einvernahmen ohne grosse gesundheitliche Probleme durchzustehen und die ihm gestellten Fragen überlegt und adäquat zu beantworten, wenn er es denn wollte. 52.35. Weiter ist auf die Ermittlungsberichte des … für Schadenermittlung vom
19. November 2004 und 7. Juli 2006, deren Inhalte in Rz 32.31 und Rz 44 wiedergegeben worden sind, einzugehen. 52.36. Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass die beiden Ermittlungs- berichte für sich allein nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfen, weil es sich um reine Parteibehauptungen handelt (Urk. 82 S. 13 ff.). Zudem darf mit der Verteidigung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Detektei als Auftrag- nehmerin der Unfallversicherung einen nicht unerheblichen Erfolgsdruck ausge- setzt gewesen sein dürfte, der Versicherung „gutes Material“ zu liefern, das heisst, den Verdächtigten irgendwie zu überführen (vgl. HD Urk. 49 S. 5). Dieser Umstand ruft jedenfalls nach einer kritischen Hinterfragung der in den Berichten enthaltenen Feststellungen.
- 92 - 52.37. Verwertbar sind indessen ohne weiteres die Zeugenaussagen von T1._____, welche in Wahrung der Teilnahmerecht der Angeklagten erhoben worden sind (Urk. 7/5). Soweit sich seine Aussagen mit den Feststellungen in den Ermittlungsberichten decken, sind diese ebenfalls verwertbar. 52.38. Es besteht zunächst kein Anlass, die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen, stand er doch zu den beiden Angeklagten in keiner näheren Beziehung. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird auch deshalb nicht tangiert, weil er in einem Arbeitsverhältnis zur Geschädigten bzw. T._____ gestanden ist (Urk. 7/5 S. 2), wären doch sonst privat in Auftrag ge- gebene und durch Zeugenaussagen verifizierte Ermittlungen generell nicht ver- wertbar. Massgebend ist allein die Frage, ob ein Zeuge glaubhaft ausgesagt hat. 52.39. Soweit T1._____ in den Ermittlungsberichten und als Zeuge auf Aussagen von unbekannten Drittpersonen verwiesen bzw. seine Schlüsse aus solchen Aussagen bzw. Beobachtungen gezogen hat, bleibt festzuhalten, dass die Ver- wertung solcher indirekter Zeugenaussagen für sich allein, ohne weitere Beweis- mittel und Indizien, grundsätzlich nicht zulässig ist, weil es den Angeklagten des Rechts beraubt, an den Zeugen Fragen zu stellen (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., S. 232). 52.40. Mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz weiter festgehalten, dass eine massgebliche Beteiligung des Angeklagten an der Gründung bzw. dem Betrieb von „Radio …“ nicht nach- gewiesen werden kann (Urk. 82 S. 30/31). Was die Rolle der Angeklagten an die- sem Radio betrifft, wird nachfolgend darauf einzugehen sein. 52.41. Beide Ermittlungsberichte enthalten weiter Angaben über Liegenschaften in W._____, welche dem oder den Angeklagten gehören sollen. Auch wenn beide Angeklagten in der Untersuchung zur Frage wann, mit welchen Mitteln und unter welchen Umständen diese Liegenschaften gekauft bzw. geerbt worden sind, unklare und uneinheitliche Angaben zu Protokoll gegeben haben, spielt die Frage des Liegenschaftenbesitzes im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Angeklagten letztlich keine Rolle. Auch invalide Menschen können Grundstücke
- 93 - halten, ohne dass aus diesem Umstand erhebliche Rückschlüsse auf deren Gesundheit gezogen werden können. 52.42. Unerheblich ist auch, ob das im Ermittlungsbericht erwähnte Motorrad ein BMW ist oder nicht, nachdem der Angeklagte nie in Abrede gestellt hat, in W._____ ein Motorrad zu besitzen, allerdings ein japanisches, das jedoch nicht eingelöst sei (Urk. 7/6 S. 4). 52.43. Wenn die Vorinstanz weiter festgehalten hat, dass der Angeklagte im Jahr 2004 zumindest Pläne geschmiedet habe, in W._____ einen Teich anzulegen, was auf einen erheblich besseren gesundheitlichen Zustand hinweise, so sind die diesbezüglichen Ausführungen im Ermittlungsbericht (Urk. 5/2 S. 9) auch unter Einbezug der von der Vorinstanz erwähnten Fotografien, welche auf dem anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten Computer gefunden worden sind (Urk. 8/6/1), derart vage, dass sich daraus keine gesicherten Schlüsse im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten ziehen lassen. 52.44. Zum Gesundheitszustand des Angeklagten hat T1._____ als Zeuge ausge- führt, dass er im Dezember 2002 mit dem Gemeindevorsteher gesprochen habe, welcher ihm mitgeteilt habe, dass niemand im Dorf wisse, dass der Ange- klagte krank sei, er habe nie von gesundheitlichen Problemen gehört. Der Ange- klagte fahre auch täglich mit dem Motorrad zu einem Freund, welcher bei der Post arbeite (Urk. 7/5 S. 3). Selber habe er jedoch nicht gesehen, dass der Angeklagte Motorrad gefahren sei, er habe dies nur von Leuten aus dem Dorf und aus V6._____ und von seinen Mitarbeitern gehört. (Urk. 7/5 S. 5). Er wolle noch anfügen, dass die Eheleute AB._____ von einem Anwalt aus V6._____ informiert worden seien, dass sich die Versicherung für sie interessiere, was wichtig sei, seien die Eheleute doch somit bereits informiert worden, bevor er den Fall über- nommen habe. Im Dezember 2002 habe niemand im Dorf gewusst, dass der Angeklagte krank sei. Erst nachdem die Eheleute erfahren hätten, dass sich die Versicherung für sie interessiere, sei der Angeklagte krank geworden. So sei dieser am 22. oder 26. Januar 2003 nicht zu einem Heiligentag gegangen, obschon er diese Feier bzw. das Essen finanziert habe. Erst dann hätten seine Nachbarn und Bekannten erfahren, dass er krank sei. Er selber habe beim Spital
- 94 - in V6._____ und V7._____ - dort gebe es eine Psychiatrieabteilung - Erkundigun- gen eingezogen und es habe sich ergeben, dass dort keine Akten über den An- geklagten vorhanden seien. Erst 2003 evtl. 2004, er glaube im Dezember, sei er in V7._____ vier Tage in der Psychiatrie gewesen. Es sei aber nicht ausgeschlos- sen dass er bei privaten Institutionen oder Ärzten in Behandlung gewesen sei (Urk. 7/5 S. 4 und S. 8). Danach gefragt, welches seine persönlichen Folgerungen aufgrund der getätigten Beobachtungen gewesen seien, meinte der Zeuge: „Es gibt gewisse Tatsachen. Bei diesem kirchlichen Feiertag Ende Januar 2003 wusste man im Dorf nicht, dass er krank ist. Dann hat er diesen Radiosender betrieben sowie ein Motorfahrzeug und ein Motorrad gelenkt, das Auto lenkte er auch im Mai 2006. Er ging nach V6._____, um Steckdosen zu kaufen. Dann sah ich ihn auf dem Flughafen und er wirkte auf mich als gesunder Mensch. Auf dem Gericht in V6._____ habe ich ihn als kranken Mann erlebt, ich bin kein Arzt, ich kann das nicht beurteilen, aber die obgenannten Umstände zeigen auf, dass es gewisse Tatsachen gibt" (Urk. 7/5 S. 9). Sodann ergänzte der Zeuge, dass der Angeklagte am Flughafen für ihn ein absolut normaler Mensch gewesen sei, beim Gericht nicht. Wenn er ihn sich heute ansehe, dann sehe er den Mann, wie er in V6._____ gewesen sei. Dort habe der Angeklagte zu ihm gesagt, weshalb er sich bemühe, ihn aufzunehmen. Er könne sich mit Freunden treffen und auf einen Kaffee gehen, das gehe gesundheitlich. Und schliesslich meinte der Zeuge, dass er vom Angeklagten zwei Eindrücke habe, einen, dass er absolut gesund sei und einen, dass er es nicht sei. Als der Angeklagte nicht gewusst habe, dass er beobachtet worden sei - so zum Beispiel auf dem Flughafen - habe er den Eindruck eines gesunden Menschen gemacht, und wenn er gewusst habe, dass er (der Zeuge) ihn beobachte, habe er den Eindruck eines arbeitsunfähigen Menschen gemacht (Urk. 7/5 S. 10 und S. 11). Weiter führte der Zeuge aus, dass er persönlich nicht gesehen habe, wie der Angeklagte Auto gefahren sei. Seine Mitarbeiter, welche auch Aufnahmen gemacht hätten, hätten es jedoch gesehen. Er sei vom Dorf nach V6._____ gefahren und zurück, auch von der Kirche und nach Hause. Auf der Aufnahme sehe man zwar nicht, dass er das Auto gelenkt habe, man sehe jedoch, wie er ein- und ausgestiegen sei (Urk. 7/5 S. 5). Damit spricht der Zeuge offensichtlich die Beobachtungen an, welche im Ermittlungsbericht vom 7. Juli 2006 wiedergegeben sind (Urk. 5/10 S. 4). Er habe zudem auch in V8._____ Ab-
- 95 - klärungen getätigt. Der Angeklagte habe dort ein Haus mit Handwerkern renoviert und diese Renovationsarbeiten geleitet. 52.45. Aufgrund der polizeilichen Observationen und der insgesamt sehr wider- sprüchlichen Aussagen der beiden Angeklagten ist zunächst ohne weiteres glaubhaft, dass der Angeklagte auch in W._____ mit Autos herumgefahren ist. Und wenn der Angeklagte, wie er selber ausgesagt hat, bis zu fünfmal am Tag Velo fahren kann, ist auch naheliegend, dass er in W._____ auf ein Motorrad ge- stiegen und damit gefahren ist, zumal er ja zugestanden hat, in W._____ ein sol- ches zu besitzen. Was sodann die Beobachtungen des Zeugen über die Ankunft des Angeklagten vom 6. Dezember 2003 am Flughafen V2._____ betrifft, so kann letztlich offen bleiben, ob die Bilder im Ermittlungsbericht tatsächlich den Ange- klagten zeigen (vgl. Urk. 5/2 S. 10), ist doch erstellt, dass er an diesem Tag tat- sächlich nach V2._____ geflogen ist und zwar alleine (Rz 51.30). Wenn der Zeu- ge vom Gemeindevorsteher gehört hat, dass der Angeklagte nicht krank sei, so ist diese Auskunft zwar mit Vorsicht zu würdigen, zum vorneherein unglaubhaft ist sie aufgrund der polizeilichen Observationen im Jahre 2006 jedoch nicht. Dies gilt auch für die Bemerkung im Ermittlungsbericht, welche sich mit den Aussagen des Zeugen deckt, wonach sich der Angeklagte völlig normal, bestimmt, ohne Sprach- störungen und ohne dass körperliche oder psychische Probleme ersichtlich seien, bewege, wenn er sich in Sicherheit fühle (Urk. 5/2 S. 11). Dieses Bild hat der Angeklagte denn auch anlässlich der polizeilichen Observationen hinterlassen. 52.46. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der in der Ziff. I.2. der An- klageschrift umschriebene Sachverhalt aufgrund der überzeugenden Schlüsse des Gutachters Dr. M._____ (Rz 51.1.1), der wenig kooperativen Haltung des An- geklagten bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen (Rz 51.7 und 51.8 mit Verweisen), einigen Vorbehalten in ärztlichen Berichten (Rz 51.9), der acht polizeilichen Observationen (Rz 51.11 ff.), der Erkenntnisse aus den Telefon- überwachungen Rz 51.28 ff.), der Passeinträge des Angeklagten (Rz 51.30 ff.), der Feststellungen in den Ermittlungsberichten des Büros für Schadenermittlung bzw. der Zeugenaussagen von T1._____ (Rz 51.35 ff.) und der wie dargelegt immer wieder widersprüchlichen Aussagen beider Angeklagten erstellt
- 96 - ist. Es bestehen insgesamt keinerlei vernünftige Zweifel, dass der Angeklagte von allem Anfang seine schweren psychischen und physischen Beschwerden, seine völlige geistige und psychische Hilflosigkeit den ihn in der fraglichen Zeit behan- delnden Ärzten med. pract. M1._____, Dr. med. M2._____, Dr. med. M3._____ und Dr. med. M4._____ lediglich vorgetäuscht und diese damit über seinen wah- ren Zustand körperlicher und psychischer Natur getäuscht hat. Oder mit anderen Worten: Es besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte nichts anderes als ein Si- mulant ist, der es verstanden hat, die Ärzte mit den Schilderungen angeblich schwerster Beschwerden hinters Licht zu führen. Folge war, dass diese Ärzte die in der Anklageschrift aufgeführten unbewusst wahrheitswidrigen Arztzeugnisse ausgestellt haben (vgl. Rz 32.3ff.), unter deren Vorlage der Angeklagten von der D._____ Taggelder von Fr. 233'869.90 sowie Heilungskosten in der Höhe von Fr. 60'590.95 erhältlich gemacht hat (vgl. Rz 32.53). 52.47. Bei diesem Beweisergebnis ist der Antrag der Verteidigung, es seien die Töchter der Angeklagten, N1._____ (geb. tt.mm.1987) und N2._____ (geb. tt.mm.1991) als Auskunftspersonen über ihre Wahrnehmungen zu befragen, abzuweisen. 52.48. Der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tat- sachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (BGE 129 II 396 E. 2.1.; 120 Ib 379 E. 3b; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3.; 131 I 153 E. 3. mit Hinweisen). 52.49. Bei den beiden beantragten Zeuginnen handelt es sich offensichtlich um solche, welche wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehung - die Angeklagten sind deren Eltern - kaum in der Lage wären, objektiv und unbeeinflusst auszu- sagen, zumal sie ja letztlich von den ihren Eltern zugekommenen Versicherungs-
- 97 - leistungen ebenfalls profitieren konnten. Zudem hätten Sie zum Teil über Vorfälle zu berichten, die sich während ihrer Kindheit ereignet haben, was ebenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen aufkommen lassen müsste. Selbst wenn Sie daher im Sinne des Standpunktes der Verteidigungen aussagen würden, bestünde kein Anlass das gewonnene Beweisergebnis in Frage zu stellen. B. Rechtliche Würdigung
53. Zum Betrugstatbestand hat sich das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 ausführlich wie folgt geäussert: Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164; WILLI WISMER, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 117). Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion
- 98 - zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken (vgl. zum geschichtlichen Hintergrund der Grenzziehung ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 1 ff., 13 zu Art. 146 StGB; KLAUS TIEDEMANN, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. VI, 11. Aufl. 2005, N. 34 ff. vor § 263 dStGB; MANFRED ELLMER, Betrug und Opfermitverantwortung, Berlin 1986, S. 31 ff., 214 f.). Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungs- handlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügen- gebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vor- nahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1), bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte ver- meiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.; vgl. BOMMER/VENETZ, Die Anfänge der bundesgerichtlichen Praxis zum Arglistmerkmal beim Betrug, in: Gericht und Kodifikation, Luminati/Linder [Hrsg.], 2007, S. 170 ff.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berück- sichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Bei der Berücksichtigung der Opfermitver-
- 99 - antwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerk- samkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (TIEDEMANN, a.a.O., N. 38 vor § 263 dStGB). Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken bei- gemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3f). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkeh- ren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4, beide zit. bei JÜRG-BEAT ACKERMANN, Wirtschaftsstrafrechts- Report 2005-2007, Aktuelle Rechtsprechung, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2007, S. 829 ff.). Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich mithin nicht in leicht- fertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtspre- chung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28
- 100 - E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeu- gen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenie- rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d). Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht o- der nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtspre- chung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a ). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungs- opfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.1. und 5.2.).
54. Der Angeklagte hat die in der Anklageschrift aufgeführten und gegenüber der D._____ Bericht erstattenden Ärzte durch falsche Angaben über angebliche schwere Leiden irregeführt respektive in ihrem Irrtum bestärkt, dass die früher di- agnostizierte vorübergehende Arbeitunfähigkeit fortbestehe. Die Geschädigte stützte sich bei ihren Auszahlungsbescheiden ausschliesslich auf die Berichte dieser Ärzte und wurde dadurch über den durch den Angeklagten simulierten Ge- sundheitszustand ebenfalls in die Irre geführt. Dabei wusste der Angeklagte sehr genau, dass sich die Ärzte bei der Abfassung ihrer Berichte ausschliesslich auf seine Angaben verlassen mussten. Und andererseits konnte er ohne weiteres da-
- 101 - rauf vertrauen, dass sich die Geschädigte bei Ihren Auszahlungsbescheiden aus- schliesslich auf die Berichte der Ärzte verlassen und keine weiteren Informationen hinsichtlich seines wahren Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit ha- ben würde.
55. Entsprechend ist die Täuschung, die der Angeklagte gegenüber seinen Ärzten und den sich auf deren Berichte abstützenden Geschädigten vorgenommen hat, als arglistig im Sinne der obzitierten bundesgerichtlichen Praxis zu qualifizieren. Durch die seitens des Angeklagten ungerechtfertigt bezogenen Leistungen erwuchs der Geschädigten D._____ ein Vermögensschaden in der Höhe ihrer ungerechtfertigt ausbezahlten Taggelder und Bezahlung der Heilungskosten. Der objektive Betrugstatbestand ist erfüllt.
56. In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte die Ärzte und die Geschädigte mit Wissen und Willen getäuscht. Er wusste sehr wohl, dass seine geschilderten Beschwerden physischer und psychischer Natur erlogen, das heisst simuliert wa- ren. Dies tat er einzig, um in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kom- men, womit er in Bereicherungsabsicht handelte.
57. Demnach ist auch der subjektive Betrugstatbestand erfüllt. Der Angeklagte ist somit - auch - betreffend Anklageziffer I.1. anklagegemäss des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Anklageziffer I.3. (Betrug zum Nachteil der G1._____ Versicherungen, heutige G._____ Angeklagte B._____)
58. Die Vorinstanz hat die Angeklagte in diesem Anklagepunkt antragsgemäss schuldig gesprochen, was von dieser im Berufungsverfahren beanstandet wird. 58.1. Zum Anklagevorwurf kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 82 S. 39). Zusammengefasst wird der Angeklagten ange- lastet, die in der Anklage aufgeführten ärztlichen Diagnosen würden nicht den realen Zuständen entsprechen, habe sie doch die behandelnden Ärzte über ihren tatsächlichen Gesundheitszustand und die in Tat und Wahrheit gegebene Arbeits-
- 102 - fähigkeit getäuscht, sodass diese ihr fälschlicherweise Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. 58.2. Zur Begründung ihres Schuldspruchs hat die Vorinstanz nach Würdigung der Beweise zusammengefasst erwogen, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte seit Anfang Oktober 1999 bis im Januar 2004 an der Gründung und Betreibung des Radio … beteiligt gewesen sei, und dabei auch verantwortungsvolle Aufgaben wahrgenommen habe. Diese Tätigkeit lasse sich nicht in Übereinstimmung bringen mit ihren Ausführungen gegenüber den Ärzten, sie sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, einer weiteren Arbeitstätigkeit nachzugehen und sei ausgebrannt. Wenn sie in der Lage gewesen sei, einen Radiosender zu gründen und zu betreiben, müsse davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich auch in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; dies zumindest im Umfang eines Teil- zeitpensums. Nachdem genauere Informationen über die Gründung und den Betrieb des Radio ... fehlten, bleibe unklar, in welchem Umfang die Angeklagte dort gearbeitet habe, und sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie im Umfang eines Teilzeitpensums arbeitsfähig gewesen sei. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Angaben ab Oktober 1999 gegenüber den Ärzten nicht dem wahren Zustand ihrer Gesundheit entsprochen hätten und sie die Ärzte, nachdem diese ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, über ihren wahren Gesundheitszustand getäuscht habe. Mit den dadurch erlang- ten ärztlichen Zeugnissen habe sie aber auch die Geschädigte bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit getäuscht. Abgesehen von den ärztlichen Zeugnissen würden sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die Angeklagte, deren Arbeits- unfähigkeit zumindest teilweise auf den Gesundheitszustand des Ehemannes zurückzuführen gewesen sei, durch ihn derart belastet worden wäre, wie sie gegenüber den Ärzten angegeben habe. Im Gegenteil würden weitere Hinweise darauf bestehen, dass es dem Angeklagten weitaus besser gegangen sei. So sei er im Jahr 2003 in der Lage gewesen, achtmal nach W._____ zu reisen, teils auch alleine. Im Jahr 2004 sei er fähig gewesen, Erkundigungen bezüglich des Baus eines künstlichen Teichs in W._____ einzuholen und in diesem Zusammen- hang Ausstellungen zu besuchen. Im Jahr 2005 habe er zudem an einer Taufe
- 103 - teilgenommen, wobei er Pate gewesen sei und den Täufling über mehrere Minu- ten auf dem Arm getragen habe. Auch diese Umstände würden dafür sprechen, dass die Angeklagte zumindest ab Oktober 1999 von ihrem Ehemann nicht derart belastet worden sei, wie von ihr geltend gemacht. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Sachverhalt insofern als erstellt erachtet werden könne, als die Angeklagte die Geschädigte zumindest teilweise über ihre Arbeitsfähigkeit getäuscht habe, indem sie angegeben habe, zu 100% arbeitsunfähig zu sein, obwohl sie in Tat und Wahrheit ab Anfang Oktober 1999 zumindest in einem Teilzeitpensum wieder arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 47 ff.). 58.3. Unbestritten ist, dass die Angeklagte wegen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 20. Juni 1999 bis 2. Juli 2001 von der Geschädigten Krankentaggelder bezogen hat (vgl. Rz 33.12). Damit ist allein massgebend, ob sie während dieser Zeit tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist. Wenn die Vorinstanz daher aus dem Verhalten ihres Ehemannes in den Jahren 2003 bis 2005 geschlossen hat, es ergebe sich auch daraus, dass die Angeklagte von diesem nicht derart belastet worden sei, so lassen sich aus diesen Jahren keine Rückschlüsse für die Zeit zwischen Juni 1999 und Juli 2001 ziehen. 58.4. Wenn die Anklagebehörde weiter festhält, die Angeklagte habe aufgrund ei- nes gemeinsamen Tatplanes im Jahre 1999 gewusst, dass der Angeklagte seinen Zustand bzw. die angeblich schwerwiegenden Folgen der 1996 erlittenen Auffahrunfälle nur simuliert habe, so fehlt es diesbezüglich an einer rechts- genügenden Substantiierung der Anklage, insbesondere zur Frage, wann, in wel- cher Form und unter welchen Umständen ein gemeinsamer Tatplan gefasst wor- den ist. 58.5. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass Dr. med. M3._____ in seinem Bericht vom 18. März 2000 klar zum Ausdruck bringt, dass der Erschöpfungszustand der Angeklagten B._____ auf den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten zurück- zuführen sei (Urk. 14/3/9-11; Urk. 82 S. 39/40). Es kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagten zu jenem Zeitpunkt (1999/2000) bekannt gewesen ist, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychischen und physischen Beschwerden den Ärzten lediglich vorgetäuscht hat, war sie doch als Ehefrau tag-
- 104 - täglich mit ihm zusammen und kann ausgeschlossen werden, dass er sich in ihrer Umgebung derart hilflos, ja dement, wie den Ärzten gegenüber präsentiert hat. Vielmehr kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zu Hause in der ehelichen Wohnung das gleiche gesunde Bild abgegeben hat, wie es zuletzt anlässlich der polizeilichen Observationen beobachtet worden ist. Damit aber kann sich die Angeklagte B._____ nicht mit ihrem Ehemann und des- sen schlechtem Gesundheitszustand identifiziert haben, wie es Dr. med. M3._____ diagnostiziert hat (Urk. 14/3/9). Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass auch sie zu den gleichen Mitteln gegriffen hat wie ihr Ehemann, nämlich zur Simulation eines Erschöpfungszustandes. 58.6. Die diagnostizierte aber wohl nicht vorliegende Erschöpfungsdepression war jedoch nicht der alleinige Grund für die der Angeklagten attestierte Arbeitun- fähigkeit. Festgehalten wurde in den Arztzeugnissen zudem ein chronisches Thorakolumbales Syndrom mit Generalisierung (z.B. Urk. 14/3/8 und Urk. 14/3/12), welches auch im …spital S._____, in welchem sich die Angeklagte zwischen dem 22. Juni und 3. Juli 1099 aufgehalten hatte diagnostiziert worden war (Urk. 14/3/9). Ob dieses Thorakolumbale Syndrom (Schmerzsyndrom am Übergang zwischen BWS und LWS. Ursache meist gestörte Statik der Wirbel- säule mit reaktiven muskulären Verspannungen) ebenfalls nur vorgetäuscht war oder ob es tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten geführt hat, darüber lassen sich der Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, weshalb zu Gunsten der Angeklagten angenommen werden muss, dass diese Angaben in den Arztzeugnissen korrekt sind und das Syndrom sie an einer Arbeitstätigkeit gehindert hat. 58.7. Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch letztlich ja einzig damit begründet, dass die Angeklagte durch ihre Mitarbeit beim Radio ... selber bekundet habe, wenigstens teilweise arbeitsfähig gewesen zu sein. Sie stützt diese Annahme vor allem auf einige Dokumente, wel- che sie im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 82 S. 42 ff.). Selbst wenn nun aber die Angeklagte tatsächlich einige Verträge unter- zeichnet hat und als formelle „Direktorin“ in den Radiosender investiert haben
- 105 - sollte, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass sie für diesen Sender auch gearbeitet hat. Dies lässt sich auch dem Ermittlungsbericht vom 19. Novem- ber 2004 und den Aussagen des Zeugen T1._____ nicht entnehmen. Wie die Ver- teidigung in den Beanstandungen zutreffend ausgeführt hat, können gewisse ad- ministrative Aufgaben (Unterzeichnung von Verträgen, Gang zu einem Anwalt, Freundesdienste etc.) auch während einer Arbeitsunfähigkeit vorgenommen wer- den. Dass die Angeklagte aber für das Radio ... in der massgeblichen Zeit – Juni 1999 bis Juli 2001 - einen Einsatz geleistet hätte, welcher mit der Diagnose eines Thorakolumbalen Syndroms in den ärztlichen Zeugnissen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht erstellt und wurde von der Anklage abgesehen davon auch nicht weiter dargelegt, ganz abgesehen davon, als allfällige Bemühungen der Angeklagten um das Radio ... nach Juli 2001 ohnehin nicht massgebend wären. 58.8. Zusammenfassend ist die Angeklagte B._____ daher vom Vorwurf des Be- truges freizusprechen. VII. Anklageziffer I.5. (Betrug zum Nachteil der F._____ Versicherungsgesellschaft- Angeklagte B._____) 58.9. Die Vorinstanz, auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 53 ff.), hat die Angeklagte in diesem Anklagepunkt antragsgemäss des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 58.10. Zu diesem Anklagepunkt kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter VI. verwiesen werden (Rz 57 ff.). Im massgebenden Zeugnis von Dr. med. M1._____ vom 27. Juni 2000 an die F._____ Versicherungsgesellschaft (Urk. 14/4/11) wird nebst der wohl nicht vorliegenden Erschöpfungsdepression auch ein chronisches Thorakolumbales Syndrom angesprochen. Ob dieses Syndrom eben- falls nur vorgetäuscht war oder ob es tatsächlich zur gänzlichen oder nur teil- weisen Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten geführt hat, lassen sich den Akten
- 106 - wiederum keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, weshalb auch hier zu Gunsten der Angeklagten angenommen werden muss, dass diese Angaben in den Arzt- zeugnissen korrekt sind und das Syndrom sie an einer - evtl. teilweisen - Arbeits- tätigkeit gehindert hat (vgl. Rz 57.6). 58.11. Auch hier begründet die Vorinstanz den Schuldspruch der Angeklagten schliesslich allein mit dem Betrieb des „Radio ...“, sei sie doch in der Lage gewesen, diesen Sender ab Anfang Oktober 1999 bis im Januar 2004 zu gründen und mitzubetreiben. Daraus folge, dass sie zumindest teilweise arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 53). Dass die Angeklagte aber für das Radio ... in der massgeblichen Zeit - Mai 2001 bis 31. Oktober 2002 - einen Einsatz geleistet hätte, welcher mit der Diagnose eines Thorakolumbalen Syndroms in den ärztlichen Zeugnissen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht erstellt und wurde von der Anklage auch nicht weiter dargelegt, ganz abgesehen davon, als allfällige Bemühungen der Angeklagten um das Radio ... nach Oktober 2002 ohnehin nicht massgebend wären. 58.12. Zusammenfassend ist die Angeklagte B._____ daher vom Vorwurf des Be- truges freizusprechen. VIII. Anklageziffer I. 7. (Versuchter Betrug zum Nachteil der E._____) 58.13. Soweit die Vorinstanz die beiden Angeklagten des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat, basiert dieser Schuldspruch auf einer einlässlichen und überzeugenden Auseinandersetzung mit der Aktenlage. Die Vorinstanz hat die Beweismittel über- zeugend gewürdigt und die Einwendungen der Angeklagten bzw. deren Verteidi- gungen zutreffend entkräftet. Es kann daher vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 82 S. 14 ff.; § 161 GVG). 58.14. Die zutreffenden Schlüsse der Vorinstanz werden weder von den Aussagen des aufgrund des Beschlusses vom 8. Juli 2009 (Urk. 102) einver- nommenen Zeugen L._____ (Urk. 108/1) noch von den weiteren
- 107 - Einwänden der Verteidigungen in ihren Eingaben vom 4. Oktober 2009 entkräftet (vgl. Urk. 131 und Urk. 132). 58.15. Wie vorstehend dargelegt worden ist, bestehen insgesamt keinerlei ver- nünftige Zweifel, dass der Angeklagte seine schweren psychischen und physischen Beschwerden, seine völlige geistige und psychische Hilflosigkeit den ihn in der fraglichen Zeit behandelnden Ärzten lediglich vorgetäuscht und diese damit über seinen wahren Zustand körperlicher und psychischer Natur getäuscht hat. Oder mit anderen Worten: Es besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte nichts anderes als ein Simulant ist, der es verstanden hat, die Ärzte mit den Schilderungen angeblich schwerster Beschwerden hinters Licht zu führen (vgl. Rz 51.46). 58.16. Grund des Besuches des Zeugen L._____ bei den beiden Angeklagten am
2. März 2006 war ein vom Angeklagten eingereichter Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung am 18. Oktober 2005 (Urk. 12/2/45). Wie der Zeuge L._____, dessen sämtliche Aussagen ohne weiteres glaubhaft sind, ausführte, erhielt er nach dem Eingang dieses Fragebogens von der Sachbear- beitung der IV-Stelle den Auftrag, Abklärungen wegen einer Hilflosenentschädi- gung zu tätigen und zwar mittels eines Gespräches mit der behinderten oder der diese allenfalls betreuenden Person (Urk. 108/1 S. 3). Dieses Gespräch wurde den beiden Angeklagten entgegen der Auffassung der Verteidigungen (Urk. 131 S. 3 und Urk. 132 S. 4) von L._____ vorgängig schriftlich angekündigt (Urk. 108/1 S. 6) und beide Angeklagten wussten zum vorneherein, dass Ihnen allenfalls eine Hilflosenentschädigung zugesprochen werden könnte, worüber L._____ die Angeklagte zudem auch am 2. März 2006 orientiert hatte (Urk. 108/3 S. 4 und S. 6). So hat selbst die Angeklagte auf Vorhalt zugestanden, es sei um Ergänzungsleistungen gegangen (Urk. 108/3 S. 2). Wenn die Vo- rinstanz daher festgehalten hat, es sei den Angeklagten zumindest klar gewesen, dass es anlässlich dieses Gespräches um von der E._____ ausbezahlte oder auszubezahlende Renten gegangen sei und die Angeklagten mit dem Ausfüllen des Fragebogens für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten (Urk. 82 S. 27), so kann ihr vollumfänglich
- 108 - zugestimmt werden. Daran ändern auch die erneuten Einwände der Verteidigungen nichts (Urk. 131 S. 3 und Urk. 132 S. 4). 58.17. Weiter machen die Verteidigungen geltend, die Angabe des Zeugen L._____ im Abklärungsbericht vom 3. März 2006, wonach der Angeklagte auf- grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, ein konstruktives Abklärungsgespräch zu führen, sei falsch. L._____ habe nämlich keinerlei Versuche unternommen, mit dem Angeklagten zu sprechen, er habe lediglich gedacht, ein Gespräch mit ihm sei nicht möglich bzw. er habe sich ohne geringste Veranlassung und ohne Nachzuhaken mit seinen Fragen ausschliess- lich an die Angeklagte gewendet, welche ihm ihre persönlichen Erfahrungen über die letzten Jahre geschildert habe (vgl. Urk. 131 S. 3; Urk. 132 S. 3). Auch diese Schlüsse der Verteidigung treffen nicht zu. 58.18. L._____ hatte vor seinem Besuch bei den Angeklagten Kenntnis von ver- schiedenen Arztberichten, welche den angeblich sehr schlechten physischen und psychischen Zustand des Angeklagten 1 dokumentiert hatten (Urk. 108 S. 6 und S. 10) und wusste, dass eine Hilflosenentschädigung zur Diskussion stand. Mit diesem Vorwissen - einen Behinderten zu treffen (Urk. 108 S. 2 unten) - traf er dann am 2. März 2006 auf den Angeklagten. Dieser sei auf dem Sofa gesessen und er - L._____ - habe ihn begrüsst und gefragt, wie es ihm gehe. Der Angeklag- te habe auf seine Frage jedoch nichts erwidert sondern nur gesagt, es schneie, es schneie. Darauf habe er das Abklärungsgespräch mit der Angeklagten gemacht. Auch während dieses Gesprächs habe der Angeklagte nichts gesagt und sich immer am Schienbein gekratzt. Dieses habe geblutet und daneben habe es "Ri- fen" gehabt. Er, L._____, habe die Fragen an die Angeklagte gestellt und diese habe geantwortet. Der Angeklagte habe gar nichts mitgesprochen sondern sei einfach daneben gesessen. Zwischendurch habe er die Hand gehoben, was das Zeichen für seine Frau gewesen sei, dass er aufstehen wolle. Sie habe ihm dann geholfen aufzustehen und er sei hin und her gegangen. Einmal habe er auch die Toilette aufsuchen müssen und seine Frau sei mitgegangen. Was dort abgelaufen sei, wisse er nicht (Urk. 108 S. 3, S. 11 unten und S. 12 oben). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte sich auch L._____ gegenüber gezielt
- 109 - als schwer krank, verwirrt und völlig von fremder Hilfe abhängig präsentiert hat, das heisst, diesen ebenfalls hinters Licht geführt und getäuscht hat. Daher ist oh- ne weiteres naheliegend und überaus verständlich, dass L._____ aufgrund aller Umstände den Schluss gezogen hat, dass ein Gespräch mit dem Angeklagten aufgrund dessen schlechter physischer und psychischer Verfassung nicht möglich gewesen wäre, weshalb er sich an die Ehefrau gewandt hat (vgl. Urk. 108 S. 3 unten und S. 7 unten). 58.19. Nicht gefolgt werden kann den Verteidigungen auch, wenn diese geltend machen, es sei nicht erstellt, dass der Abklärungsbericht L._____s vom 3. März 2006 (Urk. 12/2/61) inhaltlich richtig sei bzw. dass er die Aussagen der Angeklag- ten wiedergeben würde (zum Inhalt dieses Berichtes vgl. Rz 32.39). Wie L._____ als Zeuge glaubhaft ausgesagt hat, hielt er in seinem Bericht das fest, was ihm die Angeklagte mitgeteilt hatte (Urk. 108 S. 4/5 und S. 11). Diese Aussage L._____s kann von den Angeklagten bereits aufgrund ihrer eigenen Aus- führungen nicht entkräftet werden. 58.19.1. So hat der Angeklagte selber auf Vorhalt des Berichtes die darin enthal- tenen Ausführungen im Wesentlichen bestätigt. Er hat insbesondere bekräftigt, dass er zwar gehen könne, jedoch immer mit seiner Frau zusammen sei (Urk. 8/1 S. 6), es treffe einzig nicht zu, dass er hilflos, blöd und verrückt sei (Urk. 8/1 S. 5). Dies hat denn auch die Verteidigung vor Vorinstanz grundsätzlich zugestanden (HD Urk. 49 S. 11 unten). Und die Angeklagte hat ganz zu Beginn der Befragun- gen zu Protokoll gegeben, dass der Mann von der IV ihr Fragen gestellt habe, die sie ihm beantwortet habe. Die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben seien zutreffend, wobei sie ergänzte, dass ihr Mann ganz kurze Strecken alleine gehen könne. Sie müsse ihm dabei jedoch sagen, dass er erst an einer bestimmten Hal- testelle aussteigen müsse und ihn dort jemand abhole. In der Nacht könne sie ihn nie alleine lassen und müsse immer das Licht brennen lassen. Erst kürzlich hätten sie es fertig gebracht, dass er alleine habe Velo fahren können, sie würden nichts unterlassen, um ihn selbständiger werden zu lassen. Nachts habe er aber immer Angst und Panik, die Nächte mit ihm seien am Schlimmsten. Es gebe aber auch Tage, da würden die Medikamente überhaupt nichts nützen (Urk. 9/1 S. 6). Später
- 110 - relativierte die Angeklagte allerdings diese Aussagen: Ihr Mann habe damals nie erwähnt, dass es ihm schlecht gehe, obschon sie nicht sagen wolle, dass Herr L._____ lüge, sie sei jedoch überzeugt, dass dieser mit ihrem Mann hätte reden können. Auf Vorhalt des Berichtes von L._____ meinte sie, dass ihre damaligen Aussagen ihr nicht passen würden. Sie könne sich gar nicht erin- nern, was sie diesem alles gesagt habe, sie habe ihm alles erzählt, was sie mit ihrem Mann erlebt habe. Dass sie L._____ gesagt haben soll, die Situation habe sich verschlechtert, wisse sie nicht mehr, wobei sie aber nicht sagen wolle, dass L._____ lüge (Urk. 9/10 S. 14/15). In einer weiteren Einvernahme ergänzte sie, dass sie sich an diesen Morgen erinnern könne, ihr Zustand sei damals sehr schlecht gewesen. Sie habe damals nicht verstanden, worum es gegangen sei. Sie habe vergessen zu sagen, dass sie noch Ergänzungen zu diesem Frage- bogen habe, sie könne sich an dieses Gespräch gar nicht erinnern. Sie habe L._____ über die Krankheit ihres Mannes erzählt, sie wisse gar nicht, ob Herr L._____ auch mit ihm gesprochen habe. Sie habe L._____ einfach erzählt, was sie mit ihrem Mann erlebt habe (Urk. 9/11 S. 11). Und an anderer Stelle ge- stand sie ein, dass es im Grossen und Ganzen schon stimme, was L._____ auf- geschrieben habe (Urk. 108/2 S. 2). 58.19.2. Diese offensichtlich gesuchten und wenig glaubhaften nachgeschobenen Erklärungen vor allem der Angeklagten sind nicht geeignet, die Feststellungen L._____s in seinem Abklärungsbericht in Zweifel zu ziehen, zumal sich diese ja mit den Arztzeugnisse und den Erhebungen der D._____ decken und sich die Ärzte bei ihren Diagnosen immer wieder vor allem auf die Angaben der Angeklag- ten abgestellt haben, weil sich der Angeklagte dazu nicht in der Lage gezeigt hat. Es ist daher zusammenfassend erstellt, dass der Bericht inhaltlich richtig ist. 58.20. Wie bereits festgehalten worden ist (Rz 57.5), besteht schliesslich auch kein Zweifel, dass die Angeklagte auch im März 2006 sehr wohl gewusst hat, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychischen und physischen Beschwerden den Ärzten und auch L._____ lediglich vorgetäuscht hat, war sie doch als Ehefrau tagtäglich mit ihm zusammen und kann ausgeschlossen werden, dass er sich in ihrer Umgebung derart hilflos und dement wie den Ärzten gegenüber präsentiert
- 111 - hat. Vielmehr kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zu Hause in der ehelichen Wohnung das gleiche gesunde Bild abge- geben hat, wie es zuletzt anlässlich der polizeilichen Observationen beobachtet worden ist. 58.21. Zusammenfassend ist der Schuldspruch der Vorinstanz somit zu bestätigen und beide Angeklagten auch zweitinstanzlich des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IX. Anklageziffer II.1. (Urkundenfälschungen - Angeklagte A._____ und B._____) 58.22. Die Vorinstanz hat angenommen, es könne erst ab März 2006 davon aus- gegangen werden, dass sich der Zustand des Angeklagten dauernd und erheblich verbessert hat. Sie hat die beiden Angeklagten daher für die Zeugnisse vor diesem Zeitpunkt freigesprochen. Dieser Freispruch ist wie bereits erwähnt mangels Berufung der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen. 58.23. Bezüglich des am 3. Mai ausgestellten Beiblatts zum Formular bezüglich der Hilflosenentschädigung (Urk. 12/2/53) hielt die Vorinstanz fest, dass mindestens die Hilflosigkeit und die Pseudodemenz beim Angeklagten nicht vorgelegen sei. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zumindest diesbezüglich falsche Angaben gegenüber Dr. med. M1._____ gemacht habe. Er habe spätestens seit dem Gespräch mit L._____ im März 2006 gewusst, dass erneut eine Rente durch die E._____ anstehe. Wenn er daraufhin seinem Arzt gegenüber nach wie vor die erwähnten Be- schwerden geltend gemacht habe, habe er damit rechnen müssen, dass der Arzt dies an die E._____ weiterleiten und dieser als Entscheidungsgrundlage dienen würde. Der Angeklagte habe durch Dr. M1._____ eine Urkunde errichten lassen, welche zumindest bezüglich der Pseudodemenz und Hilflosigkeit nicht mit der Wahrheit übereingestimmt habe. Dies habe er in der Absicht getan, die E._____ mit dieser Urkunde bezüglich seines Gesundheitszustandes zu täuschen und sich durch den Bezug von weiteren Versicherungsleistungen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urk. 82 S. 58 ff.).
- 112 - 58.24. Zur Angeklagten führte die Vorinstanz aus, dass auch sie gewusst habe, dass die E._____ bezüglich der Hilflosigkeit ein Arztzeugnis verlangen würde. Damit habe das Falschbeurkunden Lassen auch zu ihrem Tatplan gehört, wes- halb davon auszugehen sei, dass sie mit der Falschbeurkundung durch ihren Ehemann einverstanden gewesen sei und sich ihr Vorsatz auch auf die Ver- wirklichung dieses Tatbestandes erstreckt habe (Urk. 82 S. 61). 58.25. Dem halten die Verteidigungen entgegen, die Vorinstanz unterstelle den Angeklagten, dass sie spätestens seit dem Gespräch mit Herrn L._____ im März 2006 gewusst hätten, dass erneut eine Prüfung einer Rente durch die E._____ anstehe. Darauf habe der Angeklagte seinem Arzt gegenüber nach wie vor die erwähnten Beschwerden geltend gemacht. Diese Unterstellung sei nichts mehr als eine unbelegte Behauptung. Weder habe der Angeklagte gewusst, dass die E._____ nach dem Gespräch vom 2. März 2006 erneut den Arzt anschreiben werde, noch hätten beide Angeklagten je geltend gemacht und es sei auch den Untersuchungsakten nicht zu entnehmen dass zwischen dem 2. März 2006 und dem 3. Mai 2006 eine Konsultation bei Dr. M1._____ erfolgt sei. Ebenso wenig lasse sich dem Beiblatt (Urk. 12/2/53) entnehmen, dass im Hinblick auf das am
14. März 2006 versandte Papier hernach eine erneute Untersuchung stattgefun- den habe, welche Grundlage für die Angaben in Urk. 12/2/53 gebildet hätten. Auch eine frühere Kontaktnahme - sei dies allgemein oder im Hinblick auf die Hilf- losenentschädigung - lasse sich den Akten nicht entnehmen. Es sei davon aus- zugehen, dass Dr. M1._____ seinen Bericht ohne Rücksprache mit dem Ange- klagten, gestützt auf die Krankengeschichte, abgefasst habe. Es fehle hier gänz- lich an der erforderlichen Tathandlung des Erstellenlassens einer Urkunde wie auch an der Täuschungsabsicht. Weder der Angeklagte noch seine Ehefrau hät- ten einen strafrechtlich relevanten Beitrag zu diesem Beiblatt geleistet (Urk. 100 S. 6; Urk. 101 S. 6). 58.26. Diese Einwände der Verteidigungen sind begründet. Wie sich aus Urk. 12/2/53 ergibt, stellte die E._____ offenbar den Abklärungsbericht von L._____ vom 3. März 2006 an Dr. med. M1._____ zu mit dem Auftrag abzuklären, ob sich die im Bericht mit den von ihm erhobenen Befunden decken würden. Wie
- 113 - sich aus dem von Dr. M1._____ unterzeichneten Beiblatt ergibt, hielt dieser unter anderem fest, dass sich beim Angeklagten ein chronisch depressives Zustands- bild mit deutlicher regressiver, pseudodementer und amnestischer Symptomatik finde. Zudem hielt er fest, dass der Angeklagte hilflos wie im Abklärungsbericht beschrieben sei. Es ist offensichtlich, dass Dr. M1._____, von dem weitere Zeug- nisse aus den Jahren 1996 (Rz 32.2) und 2003 (Rz 32.22 und Rz 32.24) bei den Akten liegen, welche sich indessen nicht zum psychischen Zustand des Ange- klagten geäussert haben, die Diagnose des chronischen depressiven Zustands- bildes mit pseudodementer Symptomatik und damit die Diagnose der Hilflosigkeit nach dem Beizug weiterer früherer Zeugnisse über den Angeklagten gestellt hat, so zum Beispiel derjenigen des Psychiaters Dr. M3._____. Zwar ist erstellt, dass der Angeklagte seine völlige Hilflosigkeit anderen Ärzten gegenüber lediglich vor- getäuscht hat. Nicht erstellt ist indessen, dass Dr. M1._____ den Angeklagten nach dem Gespräch mit L._____ vom 2. März 2006 noch einmal untersucht hat. Weiter steht entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 82 S. 59) auch nicht fest, dass der Angeklagte seine Beschwerden nach dem 3. März 2006 gegenüber Dr. M1._____ noch einmal erwähnt hat. Und schliesslich ist auch nicht belegt, dass der Angeklagte gewusst hat, dass die E._____ nach dem 2. März 2006 Dr. M1._____ anschreiben werde. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Dr. M1._____ seinen Bericht ohne Rücksprache mit dem Angeklagten abge- fasst hat. Aus all diesen Gründen fehlt es aber bei der Abfassung des Berichtes von Dr. M1._____ an der Tatmacht des Angeklagten. Tatmacht liegt nämlich nur vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges durch sein Handeln bewirken wollen muss. Dies setzt voraus, dass er sich die Möglichkeit zuschreibt, ihn herbeizuführen. Es genügt nicht, wenn der Täter darauf setzt, der Erfolg werde durch ausserhalb seines Einflussbereiches liegende Faktoren verur- sacht (Donatsch/ Tag, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 113). 58.27. Fehlt es aber an einer Täterschaft des Angeklagten, fällt auch eine Mittäterschaft der Angeklagten ausser Betracht. Beide Angeklagten sind somit vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. X. Anklageziffer II.2.
- 114 - (Urkundenfälschungen - Angeklagte B._____) 58.28. Die Vorinstanz hat die Angeklagte hinsichtlich der von Dr. M3._____ ver- fassten Arztzeugnisse vom 18. Dezember 1999, 18. März 2000 und 8. Juli 2004 der Urkundenfälschung schuldig gesprochen, währenddem in den übrigen Anklagepunkten ein Freispruch erfolgte, welcher mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft in Rechtkraft erwachsen ist. 58.29. Zur Begründung ihres Schuldspruches hielt die Vorinstanz zusammen- fassend fest, dass die Angeklagte ab Oktober 1999 an der Gründung und dem Betrieb des Radios ... beteiligt gewesen und damit zumindest teilweise arbeitsfä- hig gewesen sei. Sie habe es dabei unterlassen, dem Arzt mitzuteilen, dass sie sich wieder so gut fühle, dass sie in der Lage gewesen sei, ein Radio zu betreiben. Damit habe sie Dr. M3._____ veranlasst, eine Urkunde zu errichten, deren Inhalt zumindest nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen habe. Somit habe sie den Tatbestand der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 82 S. 63/64, S. 66/67 und S. 68/69). 58.30. Was zu den Anklageziffer I. 3. und I. 5. festgehalten wurde, gilt auch für den Tatbestand der Urkundenfälschung: Dass die Angeklagte in der massgeben- den Zeit für Radio ... einen Beitrag geleistet hätte, welcher mit der Diagnose eines Thorakolumbalen Syndroms nicht in Einklang gebracht werden könnte, dass sie mithin arbeitsfähig gewesen wäre, ist nicht erstellt und wurde von der Anklage auch nicht weiter dargelegt. Es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen unter Rz 57.5 ff und Rz 56.9 ff. verwiesen werden. 58.31. Die Angeklagte ist somit konsequenterweise auch in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. XI. Zusammenfassung
59. Zusammenfassend ist der Angeklagte A._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.1.) sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.) schuldig zu
- 115 - sprechen. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.1.) ist er freizusprechen.
60. Die Angeklagte B._____ ist des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.) schuldig zu spre- chen. Von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I.3. und I.5.) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.2.) ist sie freizusprechen. XII. Sanktionen
61. Anwendbares Recht 61.1. Die Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann, hat zu Recht festgehalten, dass das neue Recht für beide Angeklagten das mildere ist und daher zur Anwendung gelangt (Urk. 82 S. 71/72. Dies wird von den Verteidi- gungen denn auch nicht bestritten.
62. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 62.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahin- gehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 62.2. Das Bundesgericht hat in neuesten Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in zwei Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzier- te Modell vorgegeben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2, und 6B_238/2009 vom
8. März 2010, E. 4 f., je mit Hinweisen).
- 116 - 62.3. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Ver- schulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetz- geber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, dass das Verschulden als derart gering einzustufen ist, dass eine Strafe unterhalb des or- dentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa - neben einer allfällig ver- minderten Schuldfähigkeit - denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem ledig- lich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 62.4. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/ Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Inten- sität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11 samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektie- ren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundes- gerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004, E. 1.1, und 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E 2; BGE 122 IV 241 E. 1a und Pra 90 [2001] Nr. 140 S. 832 E. 2a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 13; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, Art. 47 N 21). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 69 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.; Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 8 samt Zitaten).
- 117 - 62.5. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungs- kriterien berücksichtigt. 62.6. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 62.7. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden. 62.8. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. dazu Trechsel/Affolter- Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22; BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 109 Absatz 2, N 129 ff.). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 130 und N 131). 62.9. Mit der neu ins Gesetz aufgenommenen Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit eines Täters angesprochen. Das Bundes- gericht (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996) hat ausgeführt, die Strafempfind- lichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungs- faktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwer- kranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen. Es gehe darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszuführung geahndet werde. Die Schwere dieses Übels könne auch von der persönlichen Situation des Betroffenen abhängen (BSK Straf- recht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 117 ff.).
- 118 - 62.10. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbe- straft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, sie ausnahmsweise und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd aus- wirken kann. 62.11. Strafreduzierend kann auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wirken. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens zählen der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechts- verzögerung. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV, sowie für zivilrechtliche Streitigkeiten und Strafverfahren aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfes, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Strafver- fahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 6B_810/2008 vom 12. März 2009 mit Hinweisen auf die Literatur und Judikatur). 62.12. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den
- 119 - üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. 62.13. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Das Kumulationsprinzip, wonach für jedes einzelne Delikt eine Strafe festzusetzen ist und diese Strafen addiert werden, ist somit nicht vorgesehen.
63. Strafart Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestimmung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im Bereich von sechs bis zwölf Monaten fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktionsart kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld und
- 120 - ihre präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 und 134 IV 97 E. 4.2.2; Zünd, Strafrecht: Ein Wegweiser zu den neuen Sanktionen, plädoyer 6/08, S. 40). Das spricht zunächst für die Geldstrafe. Davon kann abgewichen werden, wenn diese Strafart spezialpräventiv ungenügend wäre. Sanktionen sollen über die Vergeltung hinaus auch spezialpräventiv wirken, das heisst, den einzelnen Verurteilten abschrecken oder bessern und so von weiteren Delikten abhalten. Mit der Revision des allgemeinen Teils zum Strafgesetzbuch ist dem Ziel der Spezialprävention im Verhältnis zum früheren Recht zusätzliches Gewicht verliehen worden. So hat der Richter gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung die Auswirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters mit zu berücksichtigen hat (Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage Zürich 2006, § 1 N 4a; Trechsel / Affolter-Ejisten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 11 und 13).
64. Konkrete Umsetzung 64.1. Angeklagter A._____ 64.1.1. Strafrahmen 64.1.1.1. Vorliegend reicht der Strafrahmen für den Betrug von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 StGB). Es besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 82 S. 73) kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen für den zusätzlich begangenen versuchten Betrug zu verlassen. Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens in Anwendung des Asperationsprinzips straferhöhend zu berücksichtigen. 64.1.2. Tatkomponente 64.1.2.1. Wenn die Vorinstanz das Verschulden des Angeklagten beim vollende- ten Betrug als erheblich bewertet hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Es kann daher vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 82 S. 74/75).
- 121 - 64.1.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt bezog der Angeklagte von der D._____ nebst der Bezahlung von Heilungskosten in der Höhe von Fr. 60'590.95 im Zeitraum vom 6. November 1996 bis zum 31. Juli 2000 ungerechtfertigt Tag- gelder von Total Fr. 233'869.90, somit einen hohen Betrag. Dies erreichte er durch verschiedene raffinierte Täuschungshandlungen und Lügen gegenüber den Ärzten Dr. M1._____, Dr. M2._____, Dr. M4._____ und Dr. M3._____, denen er über Jahre hinweg schwerste körperliche und psychische Beschwerden, eine vollständige körperliche und geistige Hilflosigkeit bis hin zur völligen Demenz vor- simulierte und sie damit veranlasste, offensichtlich nicht den Tatsachen entspre- chende Zeugnisse auszustellen. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und eigentlichen Unverfrorenheit. 64.1.2.3. In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte egoistisch, mit Bereiche- rungsabsicht und nicht aus einer eigentlichen Notlage heraus gehandelt. Offen- sichtlich war er sich aus Faulheit und Bequemlichkeit zu schade, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was er ohne weiteres hätte tun können. Der Angeklagte erweist sich mit seinem deliktischen Handeln als Schmarotzer, der es mit Bedacht darauf abgesehen hat, seinen Lebensunterhalt auf Kosten von Dritten zu bestreiten. Die subjektive Tatkomponente lässt die objektive Tat- schwere jedenfalls in keinem milderen Lichte erscheinen. 64.1.2.4. Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten liegen keine vor und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 64.1.2.5. Insgesamt erscheint unter dem Titel Tatkomponente für den vollendeten Betrug gemäss Anklageziffer I.1. eine Sanktion im Bereich von 21 Monaten Frei- heitsstrafe dem Verschulden des Angeklagten angemessen. 64.1.2.6. Beim versuchten Betrug gemäss Anklageziffer I.7. ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Angeklagte von der IV eine Hilflosenentschädi- gung im Gesamtbetrag von Fr. 41'280.-- zugesprochen erhalten hätte, wenn nicht nach dem Besuch von L._____ am 2. März 2006 ein polizeiliches und staatsan- waltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Dass es nur beim Versuch geblieben ist, ist somit nicht auf das Verhalten des
- 122 - Angeklagten zurückzuführen. Diese Versicherungsleistungen wollte der Angeklag- te dadurch erreichen, dass er sich auch L._____ gegenüber als völlig hilflos ge- zeigt und diesem schwerste physische und psychische Beschwerden vorsimuliert hat. L._____ musste sich daher auf die Aussagen der mitangeklagten Ehefrau verlassen, welche den Angeklagte unterstützte, indem sie L._____ im Wissen um die Simulation ihres Ehemannes eine Hilflosigkeit schweren Grades vortäuschte. 64.1.2.7. In subjektiver Hinsicht standen für den Angeklagten wiederum allein finanzielle Gründe im Vordergrund; er ist nicht davor zurückgeschreckt, zulasten der Allgemeinheit sogar noch eine Hilflosenentschädigung erwirken zu wollen. Das Bild des Schmarotzers, welcher sich egoistisch entschieden hat, auf Kosten anderer zu leben, hat sich auch in diesem Anklagepunkt mit aller Deutlichkeit offenbart. Das objektive Tatverschulden erfährt somit in subjektiver Hinsicht eben- falls keine Reduktion. 64.1.2.8. Der zusätzlich begangene versuchte Betrug führt insgesamt zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe. 64.1.2.9. Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten sind nicht gegeben. 64.1.3. Täterkomponente 64.1.3.1. Es kann vorweg auf die Personalakten, die Befragung zur Person vor Vorinstanz (Prot. I S. 8) und die Zusammenfassung im angefochtenen Urteil vom
12. November 2008 verwiesen werden (Urk. 82 S. 74). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 11. Juni 2009 ergänzte der Angeklagte, dass er versuche, wieder bei der Firma Q._____ in ... im Verkauf zu arbeiten, mit einem Pensum von anfänglich 30%. Er habe im Februar 2009 mit dieser Arbeit begonnen, doch bis anhin nur wenige Verkäufe tätigen können. Im Mai 2009 habe er rund Fr. 800.-- Provisionen verdient und hoffe, dass dies besser werde. Er fahre mit dem Auto zu den Kunden. Sein Gesundheitszustand sei nicht ganz gut. Er schlafe sehr schlecht, ohne Medikamente fast nichts. Schmerzmittel versuche er zu reduzieren, weil seine Nieren nicht mehr so gut seien. Ausserdem habe er
- 123 - Rückenschmerzen, vor allem an der rechten Schulter. Am Abend, wenn er schlafen gehe, sei es schlimm. Er gehe regelmässig in die Physiotherapie und besuche auch den Psychiater Dr. M26_____. Dr. M26_____ habe ihm zudem ein anderes Antidepressivum verschrieben, mit dem er Auto fahren dürfe. Und gegen den ständigen Durchfall nehme er Immodium ein. Die jüngere Tochter mache ein Praktikum im …spital und lebe noch zuhause, die ältere sei mit dem Freund zusammengezogen. In W._____ sei er letztmals 2008 gewesen. Nachdem die IV-Zahlungen eingestellt worden seien - der entsprechende Entscheid sei angefochten worden - beziehe er zusammen mit seiner Frau von der Sozialhilfe Fr. 3'000.-- monatlich. Daraus würden Wohnung, Krankenkasse, Lebensmittel etc. bezahlt (Prot. II S. 10/11). Anlässlich der ergänzenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2009 ergänzte der Angeklagte, dass er anfangs Juli 2009 wieder aufgehört habe, zu arbeiten. Sowohl die Arbeitgeberin wie er selber seien zum Schluss gelangt, dass er mit der Arbeit aufhören sollte, weil es einfach nicht gehe. Seither würden seine Frau und er wieder vom Sozialamt leben (Urk. 108/2 S. 2). 64.1.3.2. Insgesamt weist der Werdegang des Angeklagten keine strafzu- messungsrelevante Faktoren auf. 64.1.3.3. Der Angeklagte zeigte sich in der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren zwar korrekt, liess aber keine Einsicht und Reue erkennen, was sich zwar nicht straferhöhend, aber auch nicht strafmindernd auswirkt. 64.1.3.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche sich auf die Strafzu- messung auswirken würde, ist beim Angeklagten nicht gegeben. 64.1.3.5. Seit dem Eingang der Berufungen am 6. April 2009 sind bis zur heutigen Urteilsfällung rund 2 ½ Jahre vergangen, was insgesamt zu lange ist. Unter dem Titel Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist daher eine moderate Straf- minderung angebracht.
- 124 - 64.1.3.6. Insgesamt, unter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren, wäre an sich eine Bestrafung des Angeklagten mit rund 2 Jahren Freiheitsstrafe seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. 64.1.3.7. Die Vorinstanz hat nun aber den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft, unter Anrechung von 177 Tagen erstandener Untersu- chungshaft. Eine Erhöhung der Sanktion fällt daher mangels Berufung durch die Staatsanwaltschaft wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 399 StPO) ausser Betracht. Der Angeklagte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten oder mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestrafen. 64.1.3.8. Es erscheint vorliegend zwar fraglich, ob eine Geldstrafe aus spezial- präventiven Gründen ausreichend ist. Allerdings war der Angeklagte zur Zeit der Taten nicht vorbestraft und ist es betreffend deren Beurteilung auch heute nicht. Er ist somit als Ersttäter anzusehen. Obschon an sich eine wesentlich höhere Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe angebracht wäre, erscheint vorliegend nur eine Geldstrafe angemessen resp. möglich, namentlich vor der aktuellen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 421/2009 vom
18. Februar 2010). 64.1.3.9. Demnach ist der Angeklagte ausgangsgemäss mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestrafen, unter Anrechnung von 177 Tagen erstanden durch Untersuchungshaft. Aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe dabei auf Fr. 10.-- zu veranschlagen Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 82 S. 76) sowie in Anwendung des Ver- schlechterungsverbots ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 64.2. Angeklagte B._____ 64.2.1. Vorliegend reicht der Strafrahmen für einen vollendeten Betrug von Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Weil es beim Versuch geblieben ist, öffnet sich der Strafrahmen nach unten.
- 125 - 64.2.1.1. Beim versuchten Betrug gemäss Anklageziffer I.7. ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Angeklagte die kriminellen Machenschaften ihres Ehemannes tatkräftig und dreist unterstützt hat. Währenddem dieser im Hinter- grund den simulierenden Patienten spielte und vorgab schwer leidend und für ein Abklärungsgespräch nicht in der Lage zu sein, täuschte die Angeklagte gegen- über L._____ eine Hilflosigkeit schweren Grades ihres Ehemannes vor, wohl wis- send, dass ihre Angaben in keiner Art und Weise dem effektiven Gesundheitszustand des Angeklagten entsprachen. Dabei war ihr ohne weiteres bewusst, dass sich L._____ auf ihre Aussagen verlassen und dadurch getäuscht würde. Aufgrund der Angaben der Angeklagten hätte ihr Ehemann von der IV je- denfalls eine Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 41'280.-- zuge- sprochen erhalten, wenn nicht nach dem Besuch von L._____ am 2. März 2006 ein polizeiliches und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Dass es nur beim Versuch geblieben ist, ist somit nicht auf das Verhalten der Angeklagten zurückzuführen und reduziert ihr Verschulden, das insgesamt noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist, nicht wesentlich. 64.2.2. In subjektiver Hinsicht standen auch für die Angeklagte, welche nicht davor zurückgeschreckt ist, zulasten der Allgemeinheit für ihren Ehemann eine Hilflosenentschädigung erwirken zu wollen, allein finanzielle Gründe im Vorder- grund, hätte doch auch sie, welche ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgegan- gen ist, von den Leistungen der IV an ihren Ehemann mitprofitieren können. Das objektive Tatverschulden erfährt somit in subjektiver Hinsicht ebenfalls keine Reduktion. 64.2.2.1. Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten sind nicht gegeben. 64.2.2.2. Insgesamt erscheint unter dem Titel Tatkomponente für den versuchten Betrug gemäss Anklageziffer I.7. eine Sanktion im Bereich von 8 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 240 Tagessätzen dem Verschulden der Angeklagten ange- messen.
- 126 - 64.2.3. Täterkomponente 64.2.3.1. Es kann vorweg auf die Personalakten, die Befragung zur Person vor Vorinstanz (Prot. I S. 11) und die Zusammenfassung im angefochtenen Urteil vom
12. November 2008 verwiesen werden (Urk. 82 S. 77. Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 11. Juni 2009 ergänzte die Angeklagte, dass sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nichts verändert habe. Sie könne wegen ihres schlechten Zustandes nicht arbeiten, sie habe Rückenschmerzen, Schmerzen in den Beinen, Schwindligkeit und depressive Verstimmungen. Deswegen sei sie bei verschiedenen Ärzten in Behandlung. Die IV-Leistungen seien auch bei ihr einge- stellt worden, doch sei deswegen ein Verfahren hängig (Prot. II S. 12/13). Anläss- lich der ergänzenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2009 ergänzte die Angeklagte, dass auch sie nach wie vor vom Sozialamt lebe (Urk. 108/3 S. 2). 64.2.3.2. Insgesamt weist der Werdegang der Angeklagten keine strafzu- messungsrelevante Faktoren auf. 64.2.3.3. Die Angeklagte zeigte sich in der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren zwar korrekt, liess aber keine Einsicht und Reue erkennen, was sich zwar nicht straferhöhend, aber auch nicht strafmindernd auswirkt. 64.2.3.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche sich auf die Strafzu- messung auswirken würde, ist bei der Angeklagten ebenfalls nicht gegeben. 64.2.3.5. Seit dem Eingang der Berufungen am 6. April 2009 sind bis zur heutigen Urteilsfällung rund 2 ½ Jahre vergangen, was insgesamt zu lange ist. Unter dem Titel Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist daher auch bei der Angeklagten eine moderate Strafminderung angebracht. 64.2.3.6. Insgesamt, unter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren und der zweitinstanzlich erfolgten Teilfreisprüche, wäre eine Bestrafung der Angeklagten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen ihrem Verschulden und ihren persönlichen Verhältnissen angemessen.
- 127 - 64.2.3.7. Es erscheint auch bei der Angeklagten fraglich, ob eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen ausreichend ist. Allerdings war auch die Angeklagte zur Zeit der Taten nicht vorbestraft und ist es betreffend deren Beurteilung auch heute nicht. Sie ist somit als Ersttäterin anzusehen. Vorliegend erscheint nur eine Geldstrafe angemessen resp. möglich, namentlich vor der aktuellen bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 421/2009 vom
18. Februar 2010). 64.2.3.8. Demnach ist die Angeklagte ausgangsgemäss mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen, unter Anrechnung von 177 Tagen erstanden durch Untersuchungshaft. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe dabei auf Fr. 10.-- zu veranschlagen. 64.2.3.9. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 82 S. 78/79) sowie in Anwendung des Verschlechterungsverbots ist der Vollzug der ausgefäll- ten Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. XII. Zivilansprüche
65. Allgemeines 65.1. Die grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sind zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 82 S. 79; § 161 GVG/ZH). Ergänzend ist festzuhalten, dass es den Geschädigten obliegt, ihre Ansprüche rechtsgenügend zu substanziieren (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 192 N 24). Grundsätzlich sind die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche bei einem Schuldspruch materiell zu beurteilen. Das Gericht ist verpflichtet, darüber zu entschieden, wenn der Fall aufgrund des Ergebnisses der Akten sowie der Haupt- und Berufungsverhandlung spruchreif ist, d.h. die Ansprüche liquid sind (Schmid in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 192 N 58). 65.2. Angesichts des Ausganges des vorliegenden Verfahrens steht ausser Frage, dass die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Wider- rechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) erfüllt sind. Bei Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist der Vermögensschaden ein Tatbestands-
- 128 - merkmal. Der Rechtsgrund für die Rückerstattungsansprüche der Geschädigten ist aufgrund der deliktischen Haftung des Angeklagten gegeben. Es stellt sich jedoch die Frage nach der Höhe des durch die Angeklagten deliktisch verursach- ten Schadens.
66. D._____ (Angeklagter A._____). 66.1. Die D._____ hat gegenüber den beiden Angeklagten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 353'413.60 geltend gemacht (Urk. 17/5/1). Infolge Freispruchs bei- der Angeklagten ist die Vorinstanz auf diese Schadenersatzforderung nicht einge- treten. Dieser Nichteintretensbeschluss ist wie bereits erwähnt gegenüber der Angeklagten in Rechtskraft erwachsen. 66.2. Im Berufungsverfahren hat die Geschädigte beantragt, es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteilsdispositivs aufzuheben und es sei auf das Schadenersatzbegeh- ren bzw. das Rückforderungsbegehren der D._____ einzutreten, eventuell seien diese Begehren auf den Weg des Zivilprozesses bzw. auf den Verwaltungsweg zu verweisen (Urk. 98 Ziff. 7; Urk. 133 S. 2). 66.3. Der Angeklagte liess im Berufungsverfahren entsprechend seinen Anträgen (Freispruch vom Betrug in Anklageziffer I.1.) beantragen, es sei auf die Zivilforde- rung nicht einzutreten. In jedem Fall würde die Forderung sowohl hinsichtlich Anspruchgrundlage als auch hinsichtlich Höhe vollumfänglich bestritten. Mangels Liquidität sei sie daher, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, auf den Zivilweg zu verweisen (Urk.100 S. 10). 66.4. Nachdem der Angeklagte heute in Anklageziffer I.1. des Betruges schuldig gesprochen worden ist, ist auf die Zivilforderung der D._____ einzutreten. 66.5. Der von der Geschädigten geltend gemachte Betrag von total Fr. 353'413.60 setzt sich gemäss Urk. 17/5/1 wie folgt zusammen: − Unfall vom 28.5.1996: Heilungskosten Fr. 487.10; Taggeld Fr. 758.10 (Vermerk: Es handelt sich dabei um eine Netto-Zahl, d.h. der Betrag von Fr. 2'130.80 wurde uns durch den Haftpflichtversicherer des Schadenverursachers - …-Versicherung - zurückerstattet)
- 129 - − Unfall vom 13.8.1996: Heilungskosten Fr. 60'590.95; Taggeld Fr. 233'869.90 (Vermerk: Es handelt sich dabei um eine Netto-Zahl, d.h. der Betrag von Fr. 61'831.-- wurde uns durch die Ausgleichskasse zurückerstattet - Verrechnung UVG-Taggeld mit IV-Rente) − Gutachten und Ermittlungskosten: Fr. 58'465.65 66.6. Wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen, auf welchen Verfügungen der Geschädigten sie beruhen, wann und wohin sie überwiesen worden sind, welche Beträge der Geschädigten von anderen Versicherungen rückerstattet worden sind und wie sich die Gutachten- und Ermittlungskosten zusammen- setzen, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde vom Vertreter der Geschädigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung auch nicht näher darlegt. Nachdem die Verteidigung den geltend gemachten Betrag sowohl hinsichtlich der Anspruchsgrundlage als auch der Höhe bestritten hat, ist die Geschädigte daher mangels Liquidität ent- sprechend ihrem Eventualantrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
67. E._____ 67.1. Der Vertreter der Geschädigten hat anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22) und in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Urk. 133) den Antrag gestellt, es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz, erster Einschub, zu bestätigen. Demnach ist die Geschädigte mit ihrem Schadenersatzbegehren auch zweitinstanzlich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. XIII. Beschlagnahmungen
68. Ausgangsgemäss sind die beiden Beschlagnahmebeschlüsse der Vorinstanz unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen zu bestätigen. Die Beträge sind dem Zentralen Inkasso des Obergerichts zu überweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
69. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu bestätigen (Urk. 82 S. 82 ff.; § 161 GVG/ZH).
- 130 -
70. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, währenddem die Angeklagte in drei von vier Anklage- punkten freigesprochen wird.
71. Die D._____ obsiegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch des Angeklagten hin- sichtlich Anklageziffer I.1. und mit ihrem Eventualantrag auf Verweisung der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg. Eine auch nur teilweise Kostenauflage an die Geschädigte fällt daher ausser Betracht.
72. Die Geschädigten C._____ und E._____ haben ihre Berufungen zurückgezo- gen und auf die Anschlussberufung der E._____ wurde hinsichtlich Anklageziffer I..2. und I.4. sowie teilweise I.5. nicht eingetreten. Die entsprechenden Beschlüs- se fallen aufwandmässig nicht ins Gewicht, weshalb diesen Geschädigten eben- falls keine Kosten aufzuerlegen sind.
73. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens allein auf die Angeklagten zu verlegen. Der gewichtigste und mit dem meisten Aufwand verbundene Anklage- punkt, Anklageziffer I.1., entfiel allein auf den Angeklagten. Es rechtfertigt sich daher, 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind zu 1/12 der Angeklagten aufzuerlegen und zu 3/12 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigungen, welche angesichts der finanziellen Situation der Angeklagten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
74. Ausgangsgemäss ist der Angeklagte sodann zu verpflichten, der Geschädig- ten D._____ eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 396a StPO). Diese ist auf Fr. 6'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
1. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten 1, C._____, wird Vormerk genommen.
- 131 -
2. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten 4, E._____, wird Vormerk ge- nommen.
3. Auf die Anschlussberufung der Geschädigten 4, E._____, wird bezüglich Anklageziffern I. 2. und I. 4. sowie I. 5 (soweit sich ihre Zivilansprüche auf die Anklageziffern I. 2. und I. 4. stützen) nicht eingetreten.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. November 2008 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) (…)
b) (…)
2. a) Der Angeklagte A._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − (…) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der G1._____versicherung, heutige G._____ (Anklageziffer I. 3.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der F._____ Versicherungsgesellschaft (Anklageziffer I. 5.) − Betrug zum Nachteil der BVG- und der Personalvorsorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996,
5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom 6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnisses vom
4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom
6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und 31. Januar 1998, der mündlichen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni
- 132 - 1997, 14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und
6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arzt- bericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom
27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) − Urkundenfälschung bzgl. Anklageziffer II. 2.
b) Die Angeklagte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − Betrug zum Nachteil der D._____ (Anklageziffer I. 1.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der BVG- und der Personalvorsorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996,
5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom 6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnisses vom
4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom
6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und 31. Januar 1998, der mündli- chen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni 1997,
14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und
6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arzt- bericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom
27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 24. März, 16. April und
16. September 1999, der Arztberichte vom 22. Juni und 4. Juli 2000, der Berichte vom 1. September 2000, 20. Juli 2001 und 15. Mai 2004 sowie des Verlaufsberichtes vom 24. Februar 2004 (Anklageziffer II. 2.)
3. a) (…)
- 133 -
b) (…)
4. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: − D._____ (hinsichtlich der Angeklagten B._____) − C._____
5. Die folgenden Geschädigten werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: − E._____ [hinsichtlich Anklageziffer I.2. und I.4.] − G._____ AG − Versicherungsgesellschaft F._____
6. (…)
7. (…)"
5. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 12. November 2008 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. April 2008 beschlagnahmten Gegenstände (inkl. Hard Disc "...") werden den Angeklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben.
2. (…)
3. (…)“
6. Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil.
- 134 - Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.1.) sowie − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.).
2. Der Angeklagte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.1.).
3. Die Angeklagte B._____ ist schuldig des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.).
4. Die Angeklagte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I.3. und I.5.) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.2.).
5. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 177 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Die Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 177 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 135 -
9. Die Geschädigte D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren gegen- über dem Angeklagten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Geschädigte E._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren hinsicht- lich Anklageziffer I.7. gegenüber beiden Angeklagten auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 bei der I._____ verfügte Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf den Angeklagten A._____ wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben und die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Guthaben an die Obergerichtskasse, 8050 Zürich, ….konto …, zu überwei- sen. Dieses Guthaben wird von der Gerichtskasse zur Deckung der dem Ange- klagten A._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten A._____ herausgegeben.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 bei der I._____ verfügte Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf die Angeklagte B._____ wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben und die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Guthaben an die Obergerichtskasse, 8050 Zürich, ….konto …., zu überwei- sen. Dieses Guthaben wird von der Gerichtskasse zur Deckung der der Ange- klagten B._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird der Angeklagten B._____ herausgegeben.
13. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.
- 136 -
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'644.-- Gutachten Fr. amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (RAin X2._____)
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden zu 2/3 dem Angeklagten A._____ und zu 1/12 der Angeklagten B._____ auferlegt. Im weiteren Umfang (inklusive derjenigen amtlichen Verteidigungen) werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
16. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten D._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezah- len.
17. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung des Angeklagten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die amtliche Verteidigung der Angeklagten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Geschädigtenvertreter Fürsprecher Y4._____ für die Geschädigte D._____ im Doppel − die Geschädigte E._____ − die Geschädigtenvertreterin RAin Y3._____ für die Geschädigte C._____, im Doppel sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 137 - − die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betr. A._____ und B._____) − die I._____ − die Obergerichtskasse (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 11 und 12)
18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 47 Die Vorinstanz hat beide Angeklagten in diesem Anklagepunkt freige- sprochen. Dieser Freispruch wurde gegenüber dem Angeklagten von der Geschädigten angefochten, währenddem der Freispruch der Angeklagten wie bereits erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist (Rz 10 und Rz 21).
E. 48 Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf zutreffend zusammengefasst, sodass auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 28/29).
E. 49 Nach Würdigung der Beweise ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich aufgrund einiger Hinweise der Verdacht ergebe, die Angeklagten könnten den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten von Beginn weg vorgetäuscht haben. Dennoch lasse sich dieser Verdacht aufgrund der grundsätzlich bestehen- den Regenerationsfähigkeit des menschlichen Körpers und der bei den Akten liegenden Zeugnisse nicht erhärten. Weil Depressionen in Phasen verlaufen würden, liessen die Momentaufnahmen aus den Jahren 2003 bis 2005 nicht den zweifelsfreien Schluss zu, der Angeklagte sei in diesen Jahren anhaltend wieder gesund und arbeitsfähig gewesen. Diesen Schluss lasse erst die engmaschige Überwachung des Angeklagten über einen Zeitraum von mehreren Monaten ab Frühjahr bis Dezember 2006 zu. Auch wenn die gesundheitliche Entwicklung des Angeklagten von einem Zustand der völligen Hilflosigkeit und Pseudodemenz zu seinem Zustand, wie ihn die Momentaufnahmen in den Jahren 2003 bis 2005 und die Observationen sowie überwachten Telefongespräche im Jahr 2006 gezeigt hätten, an ein Wunder zu grenzen schienen, so könne grundsätzlich nicht ausge-
- 44 - schlossen werden, dass er diese Entwicklung tatsächlich durchlaufen habe. Die erwähnten Hinweise aus den Jahren 2003 bis 2005 würden sich somit nicht zu einem klaren Bild zusammen fügen, welches ohne Zweifel nach der Schlussfolge- rung verlangen würde, der Angeklagte sei in den Jahren 2003 bis 2005 oder gar bereits vor Herbst 1999 gesund gewesen. Dazu bräuchte es weiterer Hinweise, die sich insbesondere auf den Zeitraum vor Herbst 1999 beziehen würden. Diese würden jedoch fehlen. Es sei somit erst ab Frühjahr 2006 von einer gesund- heitlichen Besserung des Angeklagten auszugehen, und es könne weder als erstellt erachtet werden, dass er in den Jahren 2003 bis 2005, d.h. nach Oktober 1999, noch dass er vor Oktober 1999 gesund und arbeitsfähig gewesen sei. Damit könnten die Handlungen des Angeklagten vor Oktober 1999 nicht als täuschend erachtet werden. Ein Betrug sei somit mangels Täuschung für die Zeit vor Oktober 1999 ausgeschlossen (Urk. 82 S. 33/34).
E. 50 Diese Schlüsse sind einer näheren Überprüfung zu unterziehen.
51. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz zunächst, wenn sie ausgeführt hat, dass wohl auch die Anklage davon ausgehe, dass der Angeklagte aufgrund der Arztzeugnisse vom 11. November 1996, 5. Dezember 1996 und 27. Januar 1997 zumindest zu Beginn tatsächlich unter Beschwerden gelitten, und damit über seinen Gesundheitszustand nicht von Beginn an unwahre Angaben gemacht habe, halte die Anklage doch fest, dass der Angeklagte zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt, aber mindestens ab Oktober 1999 "wieder" arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 29). Vielmehr behauptet die Anklageschrift unmiss- verständlich und mehrmals, dass der Angeklagte seine Beschwerden von allem Anfang an simuliert habe. So führt die Anklage wiederholt an, dass die Ärzte ihre Diagnosen gestützt auf die Angaben des Angeklagten aber auch seiner Ehefrau unbewusst wahrheitswidrig gestellt hätten und weiter hält sie fest, der Angeklagte habe sein simulierendes Verhalten fortgesetzt, er habe das von ihm erschaffene und bloss simulierte Krankheitsbild aufrecht erhalten und er habe es auch unter Zuhilfenahme seiner Ehefrau verstanden, seine angeblichen psychischen und daher kaum überprüfbaren Beschwerden erfolgreich zu simulieren. Folgerichtig hat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft denn auch vor Vorinstanz ausgeführt,
- 45 - sie stelle sich auf den Standpunkt, dass beide Angeklagten ihre geltend gemachten Beschwerden vollständig simuliert hätten und dies auch bis zum heutigen Tag durchziehen würden (HD Urk. 48 S. 3).
52. Zentrale Frage des vorliegenden Strafverfahren ist jedenfalls, ob die beiden Angeklagten ihre Beschwerden von allem Anfang an nur vorgetäuscht, das heisst, simuliert haben. Nachdem der Freispruch der Angeklagten B._____ gemäss Anklageziffer I.1. in Rechtskraft erwachsen ist und - wie noch zu zeigen sein wird - ihr gegenüber weitere Freisprüche angezeigt sind, hat die Berufungs- instanz wie erwähnt ein Gutachten allein über den Angeklagten A._____ ange- ordnet. 52.1. Im ausführlichen Gutachten vom 16. April 2010 kommt Dr. med. M._____ zum zusammenfassenden Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht der Diagnose einer dissoziativen Störung nicht gefolgt werden könne. Der Eindruck der Schwere und Dauerhaftigkeit des Störungsbildes lasse sich als durch simulierende Äusserungen verursacht erkennen, es müsse mithin von einer Simulation des Angeklagten ausgegangen werden (Urk. 115 S. 174 ff.). 52.1.1. Gemäss Dr. med. M._____ würden sich aufgrund der Akten keine An- haltspunkte gewinnen, welche die Berechtigung signalisieren würden, für die Zeit vor dem Unfall im August 1996 vom Angeklagten als einem 'ausserordentlichen zähen Workaholic-Patienten', einem erwiesenermassen 'Topverkäufer', einem Mann mit einem Lohn von 'monatlich deutlich über Fr. 10'000.–', aber auch von einem Mann zu sprechen, der 'nie Ferien genommen' habe. Entsprechende Äusserungen auch von ärztlicher Seite müssten als auf nicht belastbaren Annahmen aufgrund von - so aber nicht zutreffenden - Angaben des Angeklagten und seiner Frau beruhend gesehen werden. Diese Annahmen seien bereits 1996/1997 getroffen worden. Auf sie gestützt seien dann als gültig (und nicht etwa als bloss hypothetisch) angenommene psychodynamische Herleitungen und Erklärungsmodelle eingeführt worden, die auf dem Hintergrund nicht als berechtigt zu erkennender und nicht belegter Annahmen ihren Anspruch auf Gültigkeit verlieren würden (Urk. 115 S. 135 f.). Vielmehr ergebe sich aus der Aktenlage, dass der Angeklagte nach Jahren eher geringen Verdienstes als
- 46 - Familienvorstand einer vierköpfigen Familie mit Kündigungserfahrung und Erfahrung auch längerer Arbeitslosigkeit einen Arbeitsvertrag als Verkaufs- repräsentant eingegangen sei, der ihm zwar bei erfolgreicher Tätigkeit hohe Provisionen versprochen habe, gleichzeitig aber auch das Fehlen jeder garantier- ten basalen Versorgung z.B. im Krankheitsfall oder während Ferien, indem einzig die getätigten Verkäufe lohnwirksam gewesen seien. Insofern sei aus gutachterli- cher Sicht von einem Arbeitsvertrag zu sprechen, der den Angeklagten und seine Familie höheren sozialen Risiken ausgesetzt habe, als dies bei üblichen Fest- anstellungen der Fall sei, und es angesichts fehlender Grundsicherung nahe gelegen hätte, einen erheblichen Teil des Lohnes zur Kompensation der fehlen- den Grundsicherung zu verwenden. Dies hätte sich wohl um so mehr angeboten, als sich gemäss Aktenlage der körperliche Gesundheitszustand der Ehefrau bereits im Juni 1996 - in der Zeit zumindest vor dem zweiten Unfallereignis - erneut verschlechtert habe. Es sei deshalb festzuhalten, dass beide Auffahr- unfälle im Jahre 1996 nicht einen Mann betroffen hätten, der auf eine jahrelange erfolgreiche berufliche Tätigkeit mit überdurchschnittlichem Einkommen habe zurück blicken können. Vielmehr hätten sie einen Mann betroffen, der wiederholt enttäuschende Erfahrungen im Berufs- und Wirtschaftsleben gemacht habe und jetzt seit kurzem eine Anstellung gefunden habe, die zwar mit offenbar erhebli- chen Einkommensmöglichkeiten verbunden gewesen sei, gleichzeitig aber mit einem ihn selbst und die Familie betreffenden Verlust jeder Einkommens- sicherheit im Krankheitsfall einhergegangen sei (Urk. 115 S. 136 f.). 52.1.2. Für das Unfallereignis im Mai 1996 würden sich schliesslich keinerlei Hinweise auf eine Hirnverletzung ergeben. Der Angeklagte habe zwar Nacken- und auch Kopfschmerzen angegeben, die Symptomatik habe sich aber innert Tagen bzw. wenigen Wochen gebessert, und eine irgend geartete Beeinträchti- gung der Arbeitsfähigkeit sei zunächst weder gesehen noch angegeben worden. Folge man nun aber der neuropsychologischen Stellungnahme von Urk. 10/1/18, welche sich auf die Situation im R._____ im Juli 1997 beziehe, so habe der Angeklagte dort Angaben gemacht, die sich mit sonst gemachten Angaben und ärztlichen Beobachtungen und Befunden nicht vereinbaren liessen: Danach habe er bereits nach dem Unfallereignis vom Mai 1996 'unter Kopfschmerzen, Konzent-
- 47 - rationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit gelitten' und 'dadurch seinen Beruf nur noch mit grosser Anstrengung und zunehmender Erschöpfung' ausüben können. Diese Angaben hätten aber früher gemachten Angaben und Beobachtungen widersprochen und würden in vor diesem Datum erhobenen ärztlichen Befunden keine Stützung finden. Sie entsprächen damit einer Darstellung, die in den tat- sächlichen Verhältnissen keine Entsprechung finde. Dass sie in einem krank- haften Geschehen begründet sein könnte, die dem Angeklagten eine den tat- sächlichen Verhältnissen entsprechende Auskunft nicht möglich gemacht hätte, lasse sich nicht erkennen (Urk. 115 S. 137 f.). 52.1.3. Auch nach dem Auffahrunfall vom 13. August 1996 sei es zum typischen Beschwerdebild eines craniocervikalen Beschleunigungstraumas ohne Kopfan- prall mit Spontanschmerz im Nacken, Übelkeit und Erbrechen ohne neurologische Symptomatik, ohne Schmerzausstrahlungen und insbesondere ohne initiale Bewusstseinsstörung und ohne irgendwelche Hinweise auf eine strukturelle Hirnschädigung gekommen. Auch neuropsychologische Untersucher hätten nie die Auffassung vertreten, die später vom Angeklagten bzw. von seiner Frau angegeben Symptomatik sei auf eine strukturelle Hirnschädigung zurückzuführen. Letztlich sei es alleine Dr. med. M3._______ gewesen, der eine solche diagnosti- sche Option zu einem Zeitpunkt erwähnt habe, in dem er selbst schon seit längerer Zeit den reaktiven bzw. (unbewussten) psychogenen Charakter der von ihm gesehenen bzw. angenommenen Symptomatik betont habe (Urk. 115 S. 138). 52.1.4. Der Verlauf der Initialsymptomatik nach dem Auffahrunfall vom August 1996 entspräche dem üblicherweise Erwartbaren - es sei zu einer Besserung und vollständigen Arbeitsfähigkeit gekommen. Immerhin seien wechselhaft ausge- prägte Schmerzen im Nacken und Hinterkopf dann doch Anlass für eine neurolo- gische Untersuchung gewesen (Bericht vom 3. Oktober 1996), ohne dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt aber über ausstrahlende Schmerzen in die Arme oder über psychische Beeinträchtigungen geklagt oder der untersuchende Neuro- loge den Angeklagten psychisch alteriert gefunden habe. Zum Zeitpunkt dieser neurologischen Untersuchung sei offenkundig eine von der LWS (Lendenwirbel-
- 48 - säule) ausgehende Symptomatik nicht geklagt worden, wenngleich es später geheissen habe, dass bereits seit September 1996 zweitweise ins rechte Bein ausstrahlende Schmerzen angegeben worden seien, in deren Folge dann im Rahmen eines bildgebenden Verfahrens chronische Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Übergangs und eine Protrusion zweier Zwischenwirbel- scheiben hätten gefunden werden können, die mit den geklagten Beschwerden vereinbar gewesen seien. Nachdem nun insgesamt eine Besserung der Initial- symptomatik eingetreten sei und nicht erkennbar sei, dass die von der LWS aus- gehenden Beschwerden mit dieser Initialsymptomatik einen Zusammenhang oder auch nur einen eindeutigen Zusammenhang mit dem Unfallereignis gehabt hätten, sei es ungefähr Anfang November 1996 zur ersten Angabe von Beschwerden gekommen, welche zunächst als Ausdruck einer 'stark ausgepräg- ten agitiert-ängstlichen Depression' angesehen worden seien und dann zur Über- weisung an den Psychiater geführt hätten. Wie erwähnt, habe Dr. med. M2._____ am 3. Oktober 1996 im Zusammenhang mit einer am selben Tag durchgeführten Untersuchung festgehalten, dass kein neurasthenisches Syndrom geklagt worden sei. Es sei zu diesem Zeitpunkt also nicht die Rede von vermehrter Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, von abnehmender Arbeitsleistung oder verminder- ter Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben, von einem unangenehmen Eindringen ablenkender Assoziationen oder Erinnerungen, von einer Konzentra- tionsschwäche oder einem ineffektiven Denken gewesen. Ebenso wenig sei die Rede vom Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung gewesen, die von muskulären oder anderen Schmerzen und der Unfähigkeit zu entspannen begleitet gewesen wäre, von Schwindelgefühlen, dem Gefühl einer allgemeinen Unsicherheit oder von der Sorge über ein abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, von Reizbarkeit, Freudlosigkeit oder einem depressiven und ängstlichen Affekt (Urk. 115 S. 139 f.). 52.1.5. Auch der Hausarzt habe in Urk. 10/1/30 festgehalten, dass eine 'stark ausgeprägte agitiert-ängstliche Depression, praktisch invalidisierend' erst Mitte November 1996 aufgetreten sei. Damit böten die zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen keinen Hinweis auf eine tatsächliche wesentliche gesund- heitliche Beeinträchtigung des Angeklagten in den Wochen und Monaten nach
- 49 - Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Erst Dr. med. M3._____ habe erklärt, dass der Angeklagte bereits in dieser Zeit unter 'schweren Konzentrationsstörungen' und 'schweren neurovegetativen Störungen' gelitten habe, die er aber so lange dissimuliert habe, bis es im November 1996 zu einem Zusammenbruch der Dissimulation gekommen sei. Die Feststellung von Dr. med. M3._____, die Symp- tomatik habe 'langsam in Stufen sich steigernd vom Sommer 1996' an bestanden und er habe sich zuletzt 'trotz grösster Willensleistung … nicht mehr konzentrieren' können, beruhe offenkundig auf Angaben, welche zwar ihm gegenüber gemacht worden seien, in der Zeit ihres von ihm angenommen Vor- handenseins aber weder Ärzten gegenüber angegeben, noch den Ärzten im Rahmen der zumindest zum Teil ausführlichen und lang dauernden Untersuchun- gen erkennbar geworden bzw. ihnen gegenüber auch verneint worden seien. Gleichzeitig habe Dr. med. M3._____ den Angeklagten zu einem an sich 'ausserordentlich zähen Workaholic-Patienten' erklärt, ohne dass sich aus gutachterlicher Sicht für eine solche Einschätzung irgendwelche hinreichenden Belege finden lassen würden. Wenn von Dissimulation gesprochen worden sei, bedeute dies die Annahme von Dr. med. M3._____, dass der Angeklagte tatsäch- lich vorhandene körperliche oder psychische Krankheitssymptome absichtlich (und auch zielgerichtet) vor Dritten verborgen und dem Hausarzt und dem unter- suchenden Neurologen 'vorgespielt' hätte, was tatsächlich aber nicht so gewesen sei. Denn die Dissimulation schwerer Konzentrationsstörungen - also die Dissimulation einer schwer beeinträchtigten Fähigkeit, die Aufmerksamkeit ausdauernd einer Tätigkeit oder einem Thema zuzuwenden - sei insofern nicht gut möglich, als sie ja bedeuten würde, so zu tun, als sei er fähig, die Aufmerk- samkeit ausdauernd einer Tätigkeit oder einem Thema zuzuwenden, was wiede- rum einer tatsächlichen Störung der Konzentrationsfähigkeit widerspreche. Eben- so würde eine Dissimulation verlorener Leistungsfähigkeit bedeuten, dass doch Leistungen in einem Mass erbracht würden, das eine nicht beeinträchtigte Leistungsfähigkeit signalisiere: Zwar liesse sich eine Dissimulation verlorener Leistungsfähigkeit auf der verbalen Ebene durch die Behauptung vorhandener Leistungsfähigkeit erreichen, tatsächlich gezeigte Leistungen aber seien Ausdruck der Leistungsfähigkeit, und sie zu erbringen könne wohl schwerlich als Dissimula-
- 50 - tion beeinträchtigter Leistungsfähigkeit gesehen werden. Die immer wieder geltend gemachten hohen Einkünfte habe der Angeklagte schliesslich zu einem guten Teil erst in der Zeit erzielt, die gemäss Dr. med. M3._____ durch die eine tatsächliche, aber eben dissimulierte Verminderung der Leistungsfähigkeit gekennzeichnet sein soll (Urk. 115 S. 140 f.). 52.1.6. Weiter sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass Angaben über bereits ab August 1996 beobachtete Beeinträchtigungen, die nicht nur einem neurastheni- schen Syndrom zugeordnet werden könnten, sondern kognitive Beeinträchtigun- gen etwas im Sinne von Orientierungsstörungen umfassten, erst mehrere Wochen bis Monate nach ihrem angeblichen ersten Auftreten angegeben worden seien. Und es sei anzumerken, dass in den Berichten von Dr. med. M3._____ das Ausmass der seines Erachtens dissimulierten Beschwerden im Laufe der Zeit e- her noch zugenommen und dann auch neurologische Störungen umfasst habe, wie sie neurologischerseits aber klar verneint worden seien. Und während der Angeklagte gegenüber Dr. med. M2._____ im Oktober 1996 noch davon gespro- chen habe, dass er wechselnd ausgeprägte Nacken- und Hinterkopfschmerzen und das Gefühl eines dauernden leichten Drucks 'unter den Ablenkungen des Ta- ges vergessen' könne - was an sich eine durchaus übliche Strategie im Umgang mit Beschwerden darstelle -, sei in der jetzt erfolgten Darstellung aus dem Ver- gessen der Schmerzen bei der alltäglichen Arbeit eine 'grösste Anstrengung' ge- worden, welche das Dissimulieren von Schmerzen, Schwindel, Gefühlsstörungen, Lärmempfindlichkeit und Frustrationstoleranz verlangt habe - ein zunächst also erfolgreiches absichtliches Verbergen all dieser Symptome. Aus gutachterlicher Sicht vermöge man diese Darstellung von Dr. med. M3._______ aber nicht hinreichend nachzuvollziehen, und es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass Dr. med. M3._______ Überlegungen auch zur Persönlichkeit des Angeklagten angestellt habe, für deren Ergebnis es auf dem Hintergrund der tatsächlichen - z.B. Arbeitsbiografie des Angeklagten - nicht nur keine Belege gebe, sondern auch belastbare Hinweise für ihren nicht zutreffenden Charakter (Urk. 115 S. 141 f.).
- 51 - 52.1.7. Aus gutachterlicher Sicht sei dann auch nicht nachvollziehbar, warum med. pract. M1._____ auf dem Fragebogen zum Unfallereignis vom 6. Februar 1997 (Urk. 10/1/30) festgestellt habe, durch Dr. med. M3._______ sei der 'Kau- salzusammenhang' der 'stark ausgeprägten agitiert-ängstlichen Depression … mit den erlittenen Unfällen (eindeutig) geklärt' worden. Immerhin habe Dr. med. M2._____ gegenüber dem Hausarzt am 5. Dezember 1996 (Urk. 10/1/35) im Hin- blick auf diese Depression erklärt, es sei deren 'Zusammenhang mit den seiner- zeit erlittenen Schleudertraumen der HWS … unwahrscheinlich'. Warum med. pract. M1._____ bereits im Februar 1997 eine Depression, die - wenn es denn ei- ne sei - erfahrungsgemäss ja meist nach einigen Wochen oder Monaten abklinge und nur viel seltener chronifiziert, als 'praktisch invalidisierend' bezeichnet habe, erschliesse sich ihm - Dr. med. M._____ - am ehesten, wenn die angenommene Störung weniger als passagere Depression denn als Ausdruck einer andauernden Persönlichkeitsänderung o.ä. empfunden worden sein sollte, die zu diesem Zeit- punkt wegen zu kurzer Verlaufszeit aber nicht hätte diagnostiziert werden dürfen. In der Regel wäre dieser auch eine Anpassungsstörung vorausgegangen, wie sie vorliegend aber nicht aufgetreten sei. Diese ärztliche Feststellung sei umso auffal- lender, als noch am 27. November 1996 (Urk. 10/1/38) eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von zwei bis drei Wochen angenommen worden sei (Urk. 115 S. 142). Wenn in der folgenden Zeit andere Ärzte als Dr. med. M3._______ oder med. pract. M1._____ über eine Depression beim Angeklagten, oder aber von Dissimulation und hervorragender Leistungsfähigkeit geschrieben oder den Angeklagten als Workaholic bezeichnet sowie seine hervorragenden ökonomi- schen Erfolge erwähnt hätten, präsentierten sich diese Darstellungen bei Lektüre der Arztberichte nicht als Ergebnis jeweils eigener Befunderhebungen, sondern als Übernahme von Darstellungen von Dr. med. M3._____ (Urk. 115 S. 143). 52.1.8. Es müsse klar festgehalten werden, dass es nach dem Unfallereignis im August 1996 zu keiner Anpassungsstörung gekommen sei, die nicht abgeklungen wäre, sondern deren Symptomatik dann als psychogene Fixierung oder seelische Entwicklung hätte betrachtet werden können, bei welcher zunehmend Persönlich- keitsfaktoren und nicht mehr das traumatische Erlebnis ausschlaggebend
- 52 - gewesen wäre. Vielmehr seien im November 1996 neue Symptome in Erschei- nung getreten, für die - jenseits der Frage der Simulation - aus gutachterlicher Sicht der Unfall nicht mehr die massgebende Ursache habe sein können, sondern bei denen das Unfallereignis allenfalls zum Anknüpfungspunkt für bestimmte, innerseelisch motivierte Zwecke geworden sei, so dass der Unfall als Gelegen- heitsursache und Instrument solcher innerseelischen Motive zu sehen sei (Urk. 115 S. 144). 52.1.9. Aus gutachterlicher Sicht sei nun die Diagnose einer schweren Depression reaktiver Genese in hohem Masse und in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen verlange sie einen ursächlichen Anlass, der vorliegen- denfalls nicht im bereits drei Monate zurückliegenden Unfallereignis gesehen werden könne. Auch Dr. med. M3._______ habe allerdings im Grunde weder das Unfallereignis selbst noch dessen Erleben (im Sinne der innerseelischen Verar- beitung des Unfallablaufs) als ursächlich verstanden, sondern die Depression als Reaktion auf das Erleben stark ausgeprägter Leistungseinbussen beschrieben, die dann aber ihrerseits als Ausdruck der depressiven Entwicklung verstanden worden seien. Zum anderen hätte sich erwarten lassen, dass die reaktive Depression, wenn es denn eine gewesen sein sollte, mit zeitlicher Distanz vom traumatischen Ergebnis abnehme. Zum dritten sei keine Diskussion darüber geführt worden, wieso eine als reaktiv verstandene Depression im Gegensatz zur klinischen Erfahrung eine derartige Schwere habe erreichen können, wie sie vor- liegendenfalls angenommen worden sei. Bei der Betrachtung der ärztlichen Darstellungen lasse sich dann auch eine Loslösung von der primär verfolgten Thematik der Bedeutung ursprünglich höchster Leistungsfähigkeit und Leistungs- bereitschaft, weit überdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse und kognitiver Leistungsfähigkeit erkennen. Zunehmend in den Vordergrund der Darstellungen dränge sich vielmehr ein Bild, das von Dr. med. M3._______ selbst dann im Januar 1998 als 'totale psychische Regression ('Pseudodemenz, Pseudo- hebephrenie, Pseudodebilität')' diagnostiziert und damit im Grunde nicht mehr als schwergradige Depression verstanden worden sei (Urk. 115 S. 145 f.).
- 53 - 52.1.10. Das von den Ärzten inzwischen beobachtete psychopathologische Zustandsbild lasse sich aus gutachterlicher Sicht mit der Diagnose einer Depression kaum mehr vereinbaren. Ohne an dieser Stelle die Frage zu berücksichtigen, inwieweit das Bild vorgetäuscht gewesen sein möge, entspreche es zunächst einer Symptomausweitung im Sinne eines invalidisierenden, unter dem Einfluss sozialer Faktoren erlernten und aufrecht erhaltenen Verhaltensmus- ters, bei welchem das Beklagen und Zeigen der Symptome dem Angeklagten dazu gedient habe, sein Umfeld, seine Lebensumstände und sein psychisches Gleichgewicht unter Kontrolle zu halten. Die Frage einer Symptomausweitung o- der einer anderen diagnostischen Zuordnung der Klagen und Beschwerden des Angeklagten als zu einer infolge eines Auffahrunfalls mit HWS-Distorsion ohne Kopfanprall und ohne Bewusstseinsstörung zustande gekommenen Depression werde zumindest in den ärztlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte zunächst nicht diskutiert. Dass dann die Beobachtungen im R._____, wonach sich der An- geklagte ausserhalb der Klinik in deutlich besserer Verfassung präsentiert habe als in der Klinik und dort therapeutische Massnahmen ebenso abgewehrt habe wie er therapeutische Angebote ausgeschlagen habe, auch in Hinblick auf eine mögliche Symptomausweitung diskutiert worden wären, sei ebenfalls wenig erkennbar. Vielmehr sei das Verhalten des Angeklagten als Ausdruck der angenommenen psychischen Erkrankung selbst betrachtet worden. Die Möglich- keit, dass die Bereitschaft des Angeklagten, sich 'mit seiner aktuellen Lebenssitu- ation und den bestehenden familiären und zukunftsbezogenen Problemen' auseinanderzusetzen, vielleicht doch auch andere Gründe haben könnte, sei nicht diskutiert worden (Urk. 115 S. 147 ff.). 52.1.11. Zudem sei die anwaltschaftliche Vollmacht vom 12. Dezember 1997 (Urk. 12/2/14) insofern bedeutsam, als sich darauf zwei Schriften des Angeklag- ten finden würden - eine flüssige Schrift und Unterschrift und ein verzitterter, verkrampft wirkender Zusatz, welcher einem Erscheinungsbild entspreche, das der Angeklagte wiederholt auch später gezeigt habe. Es entspreche dieses Schriftbild dem immer wieder erhobenen Befund, dass der Angeklagte zwar schreiben könne, ihm dies aber grosse Mühe bereite etc. Wenn dem Angeklagten aber ein flüssiges Schriftbild möglich gewesen sei, setze die verzitterte und ver-
- 54 - krampfte Schrift den Willen voraus, den Eindruck zu erwecken, der dem ärztli- cherseits gesehenen 'regressiven Zustand' entspreche. Insoweit der optische Eindruck nicht nur des Schriftbildes, sondern auch des Schreibenden selbst eine Beeinträchtigung signalisieren sollte und über ein tatsächliches Vermögen hin- wegtäusche, entspreche es einer Simulation: Angesichts der Annahme der Gleichzeitigkeit dieser zwei Schriftbilder lasse sich die Einschätzung des unbe- holfenen, verkrampften Schriftbildes als Ausdruck entweder eines regressiven Zustandes oder gar eines Konversionssymptoms nicht vertreten (Urk. 115 S. 149). 52.1.12. Nun habe sich Dr. med. M3._______ bereits im Januar 1998 zumindest ein Stück weit von der Diagnose einer Depression distanziert, indem er als 'Schleudertraumafolgen' jetzt eine von ihm 'seit über einem Jahr' beschriebene 'maligne vollständige psychische Regression mit heller Angst und Panik' sowie 'ausserordentlich schwere übrige körperliche Traumafolgen' diagnostiziert habe, ohne dass erkennbar wäre, was Dr. med. M3._____ mit 'ausserordentlich schwe- ren körperlichen Traumafolgen' gemeint haben möchte. Ebenso habe Dr. med. M3._____ von einem 'psychisch-emotional-geistig-körperlich vollständig auf tiefstes Niveau regredierten Zustand' im Entwurf seines Abschlussberichtes gesprochen, in welchem er im Übrigen erneut von den fehlgeschlagenen Bemü- hungen gesprochen habe, den Angeklagten in einer 'hochintensiven psychotherapeutischen Einzelbehandlung … aus seinem völlig regressiven Zustand herauszuholen', ohne darzustellen, wie eine solche hohe psycho- therapeutische Intensität bei dem völlig regressiven Zustand überhaupt möglich gewesen sein soll. Die Prognose, es müsse sich nach Abschluss der hoch- intensiven psychotherapeutischen Einzelbehandlung im Sinne einer 'intensiven Rehabilitationsmassnahme' der Zustand des Angeklagten noch weiter verschlech- tern, lasse sich aus gutachterlicher Sicht allerdings kaum als berechtigt erkennen (Urk. 115 S. 150). 52.1.13. Noch vor dem Entwurf des Abschlussberichtes im November 1998 habe dann die neuropsychologische Untersuchung im …-spital O._____ zum Ergebnis geführt, dass ein 'markant ausgeprägtes psychiatrisches Krankheitsbild' im Vor-
- 55 - dergrund stehe und dieses Krankheitsbild die Kooperationsfähigkeit des Ange- klagten stark eingeschränkt habe. Die erhobenen Befunde aber - so die diagnos- tische Einschätzung - seien 'vereinbar mit einer schweren Pseudodemenz'. Ein depressives Bild, das die eigenständige Diagnose einer Depression gerechtfertigt hätte, sei hingegen zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung of- fenkundig nicht beobachtet worden. Pseudodemenz mit einem scheinbaren Ver- sagen selbst bei einfachsten Aufgaben und bei tatsächlich normaler Intelligenz könne durchaus aber vorgetäuscht sein. Es würden dann durch gelegentlich ge- radezu grotesk wirkende Antworten oder Verweise auf Nichtwissen zum Ausdruck kommen (Urk. 115 S. 151). 52.1.14. Ärztlicherseits habe sich die Haltung fortgesetzt, ein Bild, wie es vom Angeklagten gezeigt worden sei, lasse keine Besserung mehr erwarten. So habe Dr. med. M3._____ im November 1998 von einem 'definitiven seelisch-geistigen und körperlichen Zusammenbruch' mit einer 'nach menschlichem Ermessen lei- der' dauernden vollständigen Invalidität und vollständigen Hilflosigkeit aufgrund 'seiner Regression' geschrieben. Weiterhin habe er die Auffassung vertreten, die- ser Zustand sei mit den 1992 und 1996 erlittenen Traumen kausal verknüpft. Es finde sich aber keine Diskussion darüber, warum er der neurologischerseits ver- tretenen Ansicht eines 'für einen Folgezustand nach HWS-Schleudertrauma hochgradig atypischen' klinischen Bildes und im Oktober erfolgten Verneinung ei- nes Kausalzusammenhangs zwischen den vom Angeklagten angegebenen Symptomen im Oktober und dem Unfallereignis im August 1996 nicht zu folgen vermochte. Ebensowenig habe Dr. med. M3._____ die vom Neurologen gesehe- ne Unmöglichkeit diskutiert, das klinische Bild einer bestimmten psychiatrischen Krankheit zuzuordnen, sowie die Feststellung der Neuropsychologin am 8. Sep- tember 1998, 'nie einen derartigen Fall ohne Vorzustand, allein bedingt durch eine isolierte HWS-Distorsion, gesehen' zu haben (Urk. 115 S. 151). 52.1.15. Im psychiatrischen Teilgutachten der K._____ vom 11. April 2000 sei da- rauf hingewiesen worden, dass das Zustandsbild 'im Vergleich zu anderen (depressiven Patienten) und besonders auch im Vergleich zu anderen Patienten mit HWS-Distortionsverletzungen ganz aussergewöhnlich' sei und seine
- 56 - Verhaltensmuster 'vor allem qualitativ und quantitativ gänzlich aus dem Rahmen (fallen)' würden bzw. 'gänzlich ungewöhnlich' seien. Übereinstimmend sei mit dem früher Gefundenen wie auch jetzt eine strukturelle Hirnschädigung klar verneint und von einer möglichen '(nicht zugänglichen) inneren psychischen Dynamik des Patienten, eine solche Rolle eines anscheinend Hirngeschädigten einzunehmen', gesprochen worden (Urk. 115 S. 152). Obwohl seitens des psychiatrischen Gut- achters der völlig ungewöhnliche Charakter des Befund- und Beschwerdebildes gesehen worden sei, sei die Frage einer möglichen vorgetäuschten Störung bzw. der Begriff einer vorgetäuschten oder artifiziellen Störung nicht diskutiert worden. Mangels entsprechenden Informationen sei auch die Vereinbarkeit der diagnosti- schen Einschätzung mit Zuständen, in denen der Angeklagte deutlich unauf- fälliger gewesen sei, nicht diskutiert worden. Mit der Diagnose einer dissoziativen Störung sei es auf alle Fälle nicht vereinbar, wenn der Angeklagte und seine Frau die Wechselhaftigkeit des Zustandsbildes verschweigen und damit das Bestehen eines dauerhaften Zustandes und eines Verlaufsbildes suggerieren würden, deren (solchenfalls fälschliche) Annahme für die ärztliche Überlegungen Bedeutung haben müsse (Urk. 115 S. 153). Die K._____ habe bei der Diagnose einer Kon- versionsstörung aber nicht den Anspruch auf deren unbedingte Gültigkeit erhoben, sondern von einer blossen Wahrscheinlichkeit gesprochen, mit der diese Diagnose berechtigt sei. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, dass die K._____ die Gültigkeit der Angaben des Angeklagten, der fremdanamnestischen Angaben insbesondere durch die Ehefrau und der ärztlichen Feststellungen in Frage ge- stellt hätte. Aus heutiger gutachterlicher Sicht wäre aber gerade der so völlig un- gewöhnliche Charakter des Zustandsbildes, das so zuvor noch nie gesehen worden sei - erst recht noch unter dem Aspekt einer durchgemachten HWS-Distorsion - Anlass gewesen, eben diese Gültigkeit der Angaben in Frage zu stellen. Tatsächlich wäre es bereits im Jahre 2000 angezeigt gewesen, die Möglichkeit einer artifiziellen Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen) bzw. einer vorgetäuschten Störung mit körperlichen und psychischen Symptomen zu diskutieren. Diese Störung sei definiert durch häufiges und beständiges Vortäu- schen von Symptomen bei Fehlen einer gesicherten körperlichen oder
- 57 - psychischen Störung. Die fast immer unklare Motivation für dieses Verhalten sei wahrscheinlich durch innerseelische Gründe bedingt. Von einer Simulation als absichtlichem Hervorrufen oder Vortäuschen körperlicher oder psychischer Symptome oder Behinderungen in Belastungssituationen oder aus anderen Gründen unterscheide sie sich dadurch, dass die Simulation durch eine unmittel- bare und erkennbare Zielgerichtetheit bestimmt sei (Urk. 115 S. 155 f.). Als Hauptmerkmal sei das willentliche Erzeugen oder Vortäuschen psychischer und/oder körperlicher Symptome genannt, die eine psychische oder körperliche Störung vermuten liessen. Das Ziel bestehe offensichtlich darin, eine 'Patienten- rolle' einzunehmen, ohne dass diese - im Gegensatz zur Simulation - im Hinblick auf die äusseren Umstände des Betroffenen unmittelbar verständlich würde. Die Störung werde oft an dem pansymptomatischen Komplex den präsentierten psychischen Symptomen erkennbar sowie daran, dass die Symptome sich ver- schlimmern würden, wenn der Patient bemerke, dass er beobachtet werde. Die Person könne äusserst suggestiv sein und viele weitere Symptome bejahen, die der Untersucher anspreche. Umgekehrt könne sich der Betroffene auf Fragen hin sehr negativistisch und unkooperativ zeigen. Die gezeigten psychischen Symptome würden gewöhnlich der Vorstellung des Betroffenen von einer psychi- schen Störung entsprechen und bräuchten nicht mit irgendeiner bekannten diag- nostischen Kategorie überein zu stimmen. Auch in Hinblick auf körperliche Symp- tome würden die Betroffenen ihre Geschichte meist mit grossem dramatischem Geschick vortragen, würden sich aber auch äusserst vage und unbestimmt äus- sern, wenn sie nach Einzelheiten gefragt würden. Dass es im Rahmen einer vor- getäuschten Störung auch zu selbstschädigenden Verhaltensweisen etwa im Sin- ne eines unkontrollierten Konsums von Psychopharmaka komme, um Symptome zu erzeugen, die eine nichtorganische psychische Störung vortäuschen würden, sei ein bekanntes Nebenmerkmal dieser Störung. Insbesondere sei die Feststel- lung von besonderer Bedeutung, dass das gesamte klinische Bild nicht für irgend eine bekannte psychische Störung charakteristisch sei (Urk. 115 S. 156 f.). 52.1.16. Aus gutachterlicher Sicht wäre die Feststellung einer vorgetäuschten Störung im Jahre 2000 durchaus eine diagnostische Option gewesen. Ihre Beach- tung hätte es vermeiden lassen, die für die Diagnose einer dissoziativen Störung
- 58 - angenommenen Bewusstseinsverschiebungen und bewusstseinsferneren Reakti- onsweisen als gegeben vorauszusetzen, obwohl Formen der Bewusstseins- störung ebenso wenig gefunden worden seien wie etwa ein Derealisationserleben mit gleichzeitiger Beeinträchtigung der Bewusstseinshelligkeit etwa im Sinne einer Benommenheit (Urk. 115 S. 157). 52.1.17. Die differentialdiagnostische Abgrenzung der vorgetäuschten Störung von einer Simulation könne durchaus schwierig sein und trage leicht einmal einen Wertungscharakter. Während bei einer vorgetäuschten Störung für den Betroffe- nen eine innere Notwendigkeit bestehe, die Krankenrolle zu übernehmen, und äussere Anreize für dieses Verhalten fehlen würden, seien es bei Simulationen gerade diese äusseren Umstände, auf die hin die willentliche Erzeugung der Symptome erfolgen würden. Würden solche äusseren Anreize als wesentlich erkennbar, liege die Annahme einer Simulation nahe, während eine vorgetäusch- te Störung in der Regel nur dort beobachtet werde, wo eine erhebliche schwere Persönlichkeitsstörung vorbestehend sei. Eine solche habe beim Angeklagten jedoch nicht beobachtet werden können (Urk. 115 S. 157). 52.1.18. Während die Gutacher in K._____ festgehalten hätten, das von ihnen beobachtete Zustandsbild sei mit der Diagnose einer Depression nicht zu verein- baren, und ebenso erneut erkannt hätten, dass es auch nicht Ausdruck einer organischen psychischen Störung sein könne und 'absolut nicht' dem 'empirischen Krankheitsbild des sog. HWS-Schleudertraumas' entspreche und für ein solches 'sicher atypisch' sei, hätten sie gleichzeitig betont, dass es nicht nur ungewöhnlich, sondern von ihnen überhaupt noch nie beobachtet worden sei. Warum differentialdiagnostisch die Frage einer Simulation oder einer vorge- täuschten Störung nicht diskutiert worden sei, erschliesse sich Dr. med. M._____ nicht. Möglicherweise habe dies seinen Grund darin gehabt, dass diese Frage bereits seit vier Jahren nicht diskutiert worden sei und deshalb auch jetzt die Angaben über das beobachtete Störungsbild und die Annahme, der Angeklagte zeige dieses Bild dauerhaft, nicht in Frage gestellt worden sei. So sei- en auch die Angaben von dritter Seite, welche das vom Angeklagten gezeigte Bild bestätigten, als gültig angenommen und für dessen Zustandekommen eine
- 59 - psychodynamische Erklärung gesucht worden, die sich in Übereinstimmung mit der Auffassung des vorbehandelnden Psychiaters auf die Annahme von Einstel- lungen und Verhaltensbereitschaften des Angeklagten stützen würden, welche in der tatsächlichen biographischen Entwicklung keine ausreichende Stütze finden würden. In K._____ sei auch betont worden, dass sich der Angeklagte nicht hel- fen lasse. Auch sei das nicht plausible Ausmass der gezeigten Beschwerden im Vergleich zur klinischen Erfahrung, die äusserst tiefe Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit, die fehlende Bereitschaft zu Leistungstrainings, ein wenig kooperatives Verhalten und eine ausgeprägte Selbstlimitierung betont worden. Diese Merkmale seien aber nicht nur als Zeichen einer Symptomausweitung zu verstehen, sondern seien auch bei vorgetäuschten Störungen und bei Simulationen zu beobachten (Urk. 115 S. 158 f.). 52.1.19. Ferner liesse sich den Akten nicht entnehmen, inwieweit die Durchfälle des Angeklagten Angaben des Angeklagten selber und seiner Frau entsprechen würden und inwieweit ihr dauerndes Vorkommen objektiviert worden sei (Urk. 115 S. 160). 52.1.20. Nachdem im Jahr 2003 die Einbürgerung des Angeklagten erfolgt sei und sich in der Einvernahme vom 4. Februar 2003 ein Bild gezeigt habe, in dem das Ausmass kognitiver Beeinträchtigungen aus gutachterlicher Sicht als nur scheinbar zu erkennen sei, das Zustandsbild auch nicht mit dem einer Depression in Übereinklang gestanden habe und irgendwelche Hinweise auf das Bestehen einer Bewusstseinsstörung gefehlt hätten, hätten ein Ermittlungsbericht vom
19. November 2004 und dann auch die späteren Ermittlungen ergeben, dass von einem dauerhaften Zustandsbild, wie es seitens des Psychiaters Dr. med. M3._____ und des Hausarztes beschrieben worden sei, nicht habe die Rede sein können. Gegenüber dem Rechtsvertreter des Angeklagten habe Dr. med. M3._____ hingegen seinen früheren, jetzt von ihm nachuntersuchten Patienen als 'nicht mehr zurechnungs- und nicht mehr handlungsfähig' bezeichnet. Er habe seinen eigenen therapeutischen Nichterfolg und eine völlige Hilflosigkeit des 'invaliden' Patienten beschrieben, und er habe in jeder Hinsicht an der Gültigkeit der von ihm in der Vergangenheit gemachten Beobachtungen festgehalten, an
- 60 - denen zu zweifeln er dem Unfallversicherer gleichsam vorgeworfen habe. Seine jetzt gestellte Diagnose eines 'schweren psychischen Dissoziations- und Regres- sionszustands zur Pseudodemenz mit chronischer Depression und chronischer Angst nach kumuliertem Trauma' habe Dr. med. M3._______ also seit 1997 gestellt und 'auch von allen nachuntersuchenden Ärzten festgestellt' erklärt. Das treffe aus gutachterlicher Sicht aber nicht ganz zu. Dr. med. M3._______ habe erneut ein in seinen psychopathologischen Ausmassen grotesk anmutendes Zustandsbild beschrieben, und er habe verneint, dass es in den vergangenen Jahren irgendwann anders gewesen wäre (Urk. 115 S. 160 f.). Dieser Darstellung lasse sich aus gutachterlicher Sicht jedoch nicht folgen. Vielmehr seien beim Angeklagten in den vergangenen Jahren auch Zustände beobachtet worden und er habe selbst kognitive Fähigkeiten gezeigt, welche eben nicht dem entsprechen würden, was Dr. med. M3._______ als unverändert gegebene Tatsache darge- stellt habe. Insoweit sich diese Darstellung eben auch auf zwischenanamnesti- sche Angaben gestützt habe, welche beim Angeklagten und seiner Frau erhoben worden seien, würden diese nicht den tatsächlichen Verhältnisse entsprechen. Hier sei es aus gutachterlicher Sicht nicht zulässig, von einer vorgetäuschten Störung zu sprechen: Tatsächlich würden solche Angaben, die über einen tatsächlichen medizinischen Sachverhalt hinwegtäuschten, der Simulation eines anders gearteten Sachverhaltes entsprechen und seien geeignet, zusammen mit der präsentierten Symptomatik den untersuchenden Arzt zu einer Beurteilung zu veranlassen, die mit den realen Verhältnissen nicht vereinbar sei. Im selben Sinne sei auch das am 4. Februar 2003 gezeigte Bild nicht als Ausdruck einer reaktiven Depression, einer dissoziativen Störung oder einer vorgetäuschten Störung zu erkennen, sondern als simuliert zu bewerten (Urk. 115 S. 161). 52.1.21. Dass von einem dauerhaften Bild, wie es Dr. med. M3._____ im Juli 2005 behauptet habe, nicht habe die Rede sein können, zeige sich im Rahmen ärztlicher Untersuchungen auch im Oktober 2005, bei welchen das Verhalten des Angeklagten im Rahmen einer neurologischen Untersuchung als im Wesentlichen adäquat beurteilt worden sei (Urk. 115 S. 162).
- 61 - 52.1.22. Wenn Dr. med. M3._____ schliesslich erklärt habe, die behandelnden Ärzte seien' überzeugt, dass man das Leiden des Patienten nicht simulieren könne', würden sich daraus zwei Aspekte ergeben: Wenn die behandelnden Ärzte überzeugt sein sollten, es sei den Menschen nicht möglich, ein Leiden, wie es der Angeklagte zeige und seine Frau berichte, zu simulieren, widerspreche eine solche Überzeugung der ärztlichen und gutachterlichen Erfahrung: Es sei möglich. Wenn die behandelnden Ärzte aber überzeugt sein sollten, es wäre zwar grundsätzlich möglich, ein solches Leiden zu simulieren (und damit die Realität anerkennten), es sei aber der Angeklagte dazu nicht in der Lage, so hätten sich weder in den Berichten von Dr. med. M3._____ noch in denen von med. pract. M1._____ überhaupt Überlegungen gefunden, welche die Möglichkeit oder Un- möglichkeit einer Simulation diskutiert hätten. Tatsächlich sei diese Frage über- haupt nicht angesprochen worden (Urk. 115 S. 162 f.). 52.1.23. Dr. med. M9._____ habe den Angeklagten gesehen, kurz bevor die Telefonkontrollen die Realität eines Zustandes ausgeschlossen hätten, wie er von Dr. med. M3._____ und med. pract. M2._____ angegeben worden sei, und sechs Wochen vor den Videoaufnahmen, die sich mit den dem Arzt gemachten Angaben des Angeklagten und seiner Frau ebenfalls nicht vereinbaren liessen. Gestützt auf die ihm gegenüber gemachten Angaben und das ihm gegenüber gezeigte Zustandsbild habe Dr. med. M9._____ den Angeklagten als psychisch schlechter wirkend als noch im Jahr zuvor gefunden. Auch hier finde sich aber keine Diskussion der seinerzeit vom …spital S._____ aufgeworfenen Frage, ob die angegebenen, dann nach wenigen Tagen im Spital nicht mehr bestehenden gastrointerstinalen Beschwerden möglicherweise einer unbekannten, den Ärzten nicht zur Kenntnis gebrachten, daheim wirksamen, während der Hospitalisation aber nicht vorhandenen Noxe zugeordnet werden könnten. Ebenso wenig sei die Frage diskutiert worden, inwieweit die Angaben des Angeklagten die realen Ver- hältnisse widerspiegeln würden (Urk. 115 S. 163 f.). 52.1.24. Die Feststellungen im Beiblatt zum Formular "Anmeldung und Frage- bogen für eine Hilflosenentschädigung" vom 3. März 2006 hätten erklärt, dass der Zustand des Angeklagten stationär oder sogar sich verschlechternd sei. Wenn
- 62 - sich diese Feststellungen in Bezug auf den psychopathologischen Befund auf Beobachtungen des Hausarztes und ihm gegenüber gemachten Angaben gestützt hätten, liessen sie sich nur damit erklären, dass ihm Informationen über den tatsächlichen Zustand des Angeklagten vorenthalten worden seien. Dies könne in diesem Zusammenhang nicht im Sinne einer vorgetäuschten Störung, sondern allein mit einer Simulation von Beschwerden erklärt werden. Gleiches gelte für die Inhalte des Abklärungsberichtes für Hilflosenentschädigung für Erwachsene der E._____ vom 3. März 2006, der sich auf Angaben der Ehefrau gestützt habe, und in dem sich auch Äusserungen finden würden, die nicht mit den seinerzeit vom behandelnden Psychiater Dr. med. M3._____ gemachten An- gaben über eine intensive Psychotherapie vereinbar seien (Urk. 115 S. 165). 52.1.25. Auch die nach der Verhaftung des Angeklagten von Dr. med. M3._____, med. pract. M1._____ und Dr. med. M4._____ abgegebenen Erklä- rungen würden aus diagnostischer Sicht keine neuen Aspekte ergeben. Insbe- sondere hätten sich sowohl bei Dr. med. M3._____ als auch bei med. pract. M1._____ Bemerkungen zur Frage der Simulation nicht so sehr auf den Ange- klagten bezogen, als auf ihre eigene begrenzte Vorstellung von dem, was Patien- ten im Bereich der Simulation allenfalls leisten könnten. Worauf med. pract. M1._____ seine Auffassung von der 'Unzurechnungsfähigkeit' des Angeklagten tatsächlich gestützt habe und wieso für ihn ein Krankheitsbild, das zu 'Unzurech- nungsfähigkeit' geführt habe, so überzeugend glaubhaft erschienen sei, dass er sich eine Simulation nicht vorstellen konnte, bleibe ungesagt. Dr. med. M4._____ habe sich auf den neurologischen Sachverhalt bezogen, den er für klar belegt er- achtet habe, ohne dass er hier aber die Frage einer möglichen Aggravation und die hier immerhin mögliche Frage einer vorgetäuschten Störung diskutiert hätte (Urk. 115 S. 165 f.). 52.1.26. Gemäss Dr. med. M._____ scheinen auch die nach der Verhaftung des Angeklagten erstellten Gutachten und ärztlichen Berichte sich nicht ernsthaft mit der Frage der Simulation auseinander gesetzt zu haben (vgl. Urk. 115 S. 166 ff.). Im grossen Teil würden diese Untersuchungen lediglich den Angaben des Ange- klagten selbst folgen. So werde als zutreffende Darstellung des Sachverhalts die
- 63 - vom Angeklagten angegebene 'einschneidende Kürzung seines Einkommens' er- wähnt, ohne dass dem Umstand Rechnung getragen werde, dass sich eine solche einschneidende Kürzung erst mit der Weigerung weiterer Leistungen aus der Unfallversicherung ergeben habe. Auch die erwähnte 'starke Verlangsamung' des Angeklagten widerspreche bei anderen Gelegenheiten Beobachtetem. Es würden zudem mit keinem Wort die Ferienaufenthalte in W._____ oder die Beschäftigungen am Computer oder mit Fotos erwähnt, so dass letztlich eine Darstellung resultiere, die, soweit sie sich auf Angaben des Angeklagten stützen würden, über tatsächliche Verhältnisse hinwegtäuschen würde, ohne dass die falschen und zumindest unvollständigen Angaben anders erklärbar würden als durch eine Absicht, dem behandelnden Psychiater die tatsächlichen Verhältnisse nicht erkennbar werden zu lassen (Urk. 115 S. 170). 52.1.27. Die aktuelle gutachterliche Untersuchung lasse die Diagnose einer aktuell vorliegenden erheblich schweren psychischen Störung nicht zu. In der Untersuchung hätten sich keine kognitiven Beeinträchtigungen gezeigt, welche im Gespräch selbst manifestiert worden wären. Auch von einer intellektuellen Beein- trächtigung des Angeklagten lasse sich nicht sprechen. In der Darstellung der Vorgeschichte falle auf, dass der Angeklagte hier gelegentlich falsche, beschöni- gende und verkürzende Angaben mache, die sich aber nicht als Ausdruck einer Erinnerungsstörung darstellen würden, sondern erkennbar dem Bedürfnis nach Vermittlung eines bestimmten, durch die Tatsachen nicht gedeckten Bildes ver- pflichtet seien. Falsche Angaben zur Vorgeschichte seien hier klar nicht als Zeichen von Konfabulationen erkennbar, bei denen Erinnerungslücken durch momentane Einfälle gefüllt würden, sondern zielgerichtet. Wo es ihm angezeigt erscheine, mache der Angeklagte unter Berufung auf die erfolgte Aufklärung gelegentlich auch gar keine irgend präziseren Angaben. Äusserungen über den Beschwerdeverlauf seien wiederholt widersprüchlich, wobei auch hier die Darstellung durchaus darauf abziele, ein bestimmtes Bild abzugeben - wenn eine en passant erfolgte Darstellung wenig Anhaltspunkte für die Annahme einer Beeinträchtigung biete, so revidiere der Angeklagte bei näherer Nachfrage einen solchen Eindruck durch Betonung eben doch erheblichen Leidens. Die Offenheit des Angeklagten in der gutachterlichen Untersuchungssituation sei gering, auch
- 64 - wenn er sich durchaus kooperativ verhalte. Deutlich sei, dass er sich um eine Kontrolle der Situation bemühe und auch das eigene Verhalten und seine Äusse- rungen durchaus 'im Griff' behalte. Der objektive psychopathologische Befund sei weitgehend unauffällig. Insbesondere entspreche er nicht dem einer erheblich schweren Depression. Auch die Diagnose einer Angststörung lasse sich aufgrund der Untersuchung nicht stellen (Urk. 115 S. 171 f.). 52.1.28. Eine reflektierende Stellungnahme zum seit 1996 gezeigten Zustandsbild sei vom Angeklagten nicht erhältlich gewesen. Insbesondere habe er jede Auseinandersetzung mit dem von ihm gezeigten Verhalten vermieden. Festzu- halten bleibe ferner, dass irgendwelche Zeichen für eine zu irgendeinem Zeitpunkt aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung vom Angeklagten verneint würden, und im Grunde zeichne er einzig das Bild einer gewissen Neurasthenie, wie es gelegentlich im Sinne einer Symptomausweitung nach HWS-Distorsionen beschrieben werde. Eine solche sei 1996/97 ärztlicherseits aber ausdrücklich ver- neint worden bzw. in einem Symptomenbild gleichsam untergegangen, das geeignet gewesen sei, eine schwere psychische Störung zu bezeichnen und rehabilitative Massnahmen als von vornherein nicht indiziert anzusehen (Urk. 115 S. 173 f.). 52.1.29. Auf die zusammenfassende Frage, ob die psychiatrische Untersuchung ergeben habe, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten an einer psychischen bzw. - soweit beurteilbar - an einer physischen Störung gelitten habe, führte Dr. M._____ folgendes aus: 52.1.30. Der Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1. betreffe den Zeitraum vom 6.11.1996 bis 31.7.2000. Für die Zeit vor den Unfallereignissen im Jahre 1996 sei eine beim Angeklagten vorliegende psychische Störung nicht erkennbar. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bestehen einer Simulation spreche dies eher für das Bestehen einer solchen als für die Diagnose einer vorgetäuschten Störung. Falsche Angaben zu Anamnese, Arbeitsbewährung, Leistungsverhalten und Einkommensverhältnissen seien bereits im Jahre 1996 erfolgt, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte bestünden, dass dieser Umstand krankhafter Art wäre. Bereits im November 1996 seien Angaben über zwei Monate vorher
- 65 - bestehende Beschwerden und vorbestehende soziale und persönliche Verhältnis- se gemacht worden, die so nicht zutreffend gewesen seien. Gegen Ende 1996 gemachte Angaben zu Beschwerden im Sommer 1996 hätten den damals gemachten Beobachtungen, den damals erhobenen Befunden und den damals gemachten Äusserungen des Angeklagten widersprochen. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich weder den Überlegungen von Dr. M3._____ und Dr. M1._____ zur Persönlichkeit des Angeklagten, noch denen zur Herleitung der angegebenen Beschwerden noch denen zum natürlichen Kausalzusammenhang folgen. Weder lasse sich ein schwer belastendes Unfallerleben, noch eine dem Unfallereignis folgende Anpassungsstörung erkennen. Das im November 1996 gesehene Bild sei nicht das einer quantitativen Veränderung eines vorher bestehenden Befun- des, sondern ein qualitativ neues. Die diagnostische Zuordnung zum Begriff einer schweren reaktiven Depression sei ihrer Art nach fragwürdig gewesen. Ohne Beachtung der Frage, ob die beschriebene Symptomatik Ausdruck einer Simulati- on gewesen sei, habe sie einer Symptomausweitung entsprochen. Bereits im R._____ hätten sich - ohne diagnostische und therapeutische Konsequenzen - ei- ne ausserhalb der therapeutischen Umgebung geringere Symptomausprägung und eine mangelnde Behandlungsbereitschaft gezeigt. Falsche Angaben im R._____ über Folgen des Auffahrunfalls im Mai 1996 mit Angaben über Beschwerden, die vorgängig weder angegeben noch beobachtet worden seien und im Widerspruch zu einer andernorts geltend gemachten Leistungsfähigkeit im selben Zeitraum gestanden hätten, seien geeignet gewesen, die Bedeutung des Auffahrunfalls im Mai 1996 für die Folgen des Auffahrunfalls im August 1996 und die Bedeutung kumulativer Unfallfolgen zu betonen. Ausbleibende Auskünfte über den später schon für das Jahr 1997 als wechselhaft bezeichneten Verlauf des angegebenen Störungsbildes seien Ausdruck der Simulation eines bestimmten Störungsverlaufs. 52.1.31. Der Diagnose einer dissoziativen Störung könne nicht gefolgt werden. Bereits im Jahre 2000 und in den vorangegangenen Jahren hätten sich nicht nur Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung, sondern auch Hinweise auf eine Simulation des präsentierten Störungsbildes ergeben. Die erfolgte Annahme seiner Schwere und Dauerhaftigkeit und Annahmen über den Symptomverlauf
- 66 - liessen sich nicht als berechtigt erkennen. Der Eindruck der Schwere und Dauer- haftigkeit des Störungsbildes lasse sich als durch simulierende Äusserungen ver- ursacht erkennen und durch Symptomausweitung und Aggravierung nicht hinreichend erklären. 52.1.32. Der Vorwurf des Betrugsversuchs gemäss Anklageziffer I.7. betreffe den Zeitraum vom 18.10.2005 bis März 2006. Die auf dem Beiblatt zum Formular "Anmeldung und Fragebogen für eine Hilfslosenentschädigung" gemachten und die im Abklärungsbericht vom 30.3.2006 getroffenen Feststellungen zur Schwere und zum Verlauf des Beschwerdebildes würden sich aus gutachterlicher Sicht als Ergebnis der den Ärzten und der Abklärungsperson gegenüber gemachten Angaben i.S. einer Simulation darstellen. 52.1.33. Jenseits der vorstehenden Feststellungen habe sich die hinreichend ge- sicherte Diagnose einer erheblich schweren Störung in den Jahren 1996 bis 2000, im März 2006 und heute nicht stellen lassen. 52.1.34. Im Hinblick auf körperliche Gesundheitsschäden würden - gemäss den somatomedizinischen Berichten - wechselnd ausgeprägte Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule, wechselnd ausgeprägte Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule, eine (nicht ganz nachgewiesene) Leberschädigung letztlich nicht gesicherter Ursache und eine Fettstoffwechselstörung bestehen. Geklagt würden ausserdem Durchfälle, die einer Colitis ulcerosa zuzuordnen unter Zu- grundelegung der in den Akten enthaltenen Angaben nicht zulässig zu sein schei- ne (Urk. 115 S. 174 ff.). 52.2. Die Berufungsinstanz hat keinen Anlass, nicht auf die überaus sorgfältig, detailliert und nachvollziehbar begründeten Schlüsse des Gutachters abzustellen. Bei Dr. M._____ handelt es sich um einen bestens ausgebildeten, kompetenten und sehr erfahrenen Arzt und Psychiater, der zudem als ao. Bezirksarztadjunkt tä- tig ist. Er hat sich in seinem Gutachten sehr eingehend mit der Aktenlage und den seit 1996 erhobenen medizinischen Befunden und deren Darstellung in Arztzeugnissen, Arztberichten und Gutachten sowie weiteren auf Versicherungs- leistungen bezogenen Aktenstücken auseinandergesetzt und diese gewürdigt.
- 67 - Zudem hat er den Angeklagten am 8. und 10. März 2010 während rund 6 Stunden untersucht und sich damit ein eigenes Bild über diesen verschafft. Und vor allem decken sich - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - seine Schlussfolgerungen im Gutachten mit zahlreichen weiteren Indizien, welche ebenfalls gewichtige An- haltspunkte dafür liefern, dass der Angeklagte seine gravierenden psychischen Beschwerden von allem Anfang an vorgetäuscht und simuliert hat. 52.2.1. Daran ändert auch die Kritik der Verteidigung des Angeklagten am Gutachten nichts. Es erübrigt sich, auf sämtliche diesbezügliche Einwände einzugehen, weil sie sehr oft Nebensächlichkeiten betreffen und die Schluss- folgerungen des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. 52.2.2. Wenn die Verteidigung rügt, es sei auf den Beizug von Krankengeschich- ten verzichtet worden, ebenso auf die Kontaktnahme mit behandelnden und vor- behandelnden Ärzten, weshalb die im Gutachten beschriebenen allfälligen Wider- sprüche und die vermeintlich nicht nachvollziehbaren Diagnosen ungeklärt ge- blieben seien (Urk. 124 S. 2), so ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die gerügten Unterlassungen etwas zur Klärung hätten beitragen können. Die zahl- reichen Ärzte und Gutachter haben ihre Untersuchungen und Diagnosen in schriftlichen Berichten festgehalten. Ihre Befragung durch den gerichtlich bestellten Gutachter hätte mit Sicherheit zu keinen neuen Erkenntnissen geführt; es ist nicht anzunehmen, dass die den Angeklagten behandelnden und unter- suchenden Ärzte zu anderen Schlüssen gekommen wären. Und vor allem und dies ist entscheidend, haben ja fast sämtliche Ärzte den Angeklagten als psychisch schwer krank beschrieben und damit den Standpunkt der Verteidigung bekräftigt. Ihre Befragung durch den Gutachter hätte daher höchstens zu Ungunsten des Angeklagten ausfallen können. 52.2.3. Es ist tatsächlich unklar geblieben, welche Medikamente der Angeklagte über die Jahre hinweg eingenommen hat (Urk. 124 S. 3). Zurückzuführen ist dies jedoch einzig auf die Tatsache, dass er während der ganzen Untersuchung dazu widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben hat und verschiedentlich der Verdacht aufgekommen ist, dass er den ärztlichen Verschreibung gar nicht Folge geleistet hat, wie er sich auch sonst bei ärztlichen Untersuchungen wenig
- 68 - kooperativ gezeigt hat (vgl. Rz 51.7). Auf die Schlüsse des gerichtlichen Gutachters hat dieser Umstand indessen keinerlei Einfluss. 52.2.4. Wenn der Verteidiger anmerkt, dass bereits das offenbar auch gegenüber dem Gutachter wiederholte und fast schon penetrante Beharren des Angeklagten auf seinem damals hohen Lohn Fragen aufwerfen sollte und mindestens für den Laien krankhafte Züge habe (Urk. 124 S. 3), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Gutachter nachvollziehbar und dokumentiert (Urk. 115 S. 19/20) festgehalten, dass beide Auffahrunfälle im Jahre 1996 nicht einen Mann betroffen hätten, der auf eine jahrelange erfolgreiche berufliche Tätigkeit mit überdurchschnittlichem Einkommen habe zurückblicken können. Vielmehr hätten sie einen Mann betroffen, der wiederholt enttäuschende Erfahrungen im Berufs- und Wirtschaftsleben gemacht habe und erst seit kurzem eine Anstellung gefunden habe, die zwar mit offenbar erheblichen Einkommensmöglichkeiten ver- bunden gewesen sei, die aber gleichzeitig mit einem in selbst und die Familie betreffenden Verlust jeder Einkommenssicherheit im Krankheitsfall einhergegan- gen sei Urk. 115 S. 135 ff.). Wenn der Angeklagte daher wiederholt auf seinem letzten hohen Lohn beharrt hat, so war dies offensichtlich ein untauglicher Versuch darzulegen, dass er ja gar nicht auf eine Invalidenrente und weitere Unterstützungsbeiträge angewiesen gewesen wäre, das heisst, dass seine psychischen Beschwerde nicht vorgetäuscht seien. 52.2.5. Inwiefern die Angabe des Angeklagten, heute habe er ca. zwei- bis dreimal im Monat mit seiner Frau Geschlechtsverkehr, früher sei das häufiger gewesen, auf eine komplett abstruse (krankhafte und übersteigerte) Selbstwahr- nehmung hinweisen soll, was gemäss Definition auch nicht mit der sogenannten Simulation vereinbar sei (Urk. 124 S. 4, Ziff. 9), wird von der Verteidigung nicht weiter begründet. Der von ihr gezogene Schluss ist aber auch nicht nachvoll- ziehbar, zumal die divergierenden Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau nicht verifizierbar wären. Wenn sich der Gutachter mit diesen Angaben des Angeklagten daher nicht weiter auseinandergesetzt hat, so ist dies nicht zu beanstanden.
- 69 - 52.2.6. Es ist richtig, dass der Gutachter einerseits festgehalten hat, der Ange- klagte habe kein Bemühen um einen eigenen Erklärungsansatz für die eigenen Symptomatik gezeigt und andererseits darauf hingewiesen hat, der Angeklagte habe bei anderen Gelegenheiten die Medikamente als wesentlich mitverantwort- lich für sein schlechtes Befinden gemacht (Urk. 115 S. 4 Ziff. 10). Ein die Schlüsse des Gutachters in Frage stellender Widerspruch ist darin entgegen der Auffassung der Verteidigung jedoch nicht erkennbar. Wesentlich ist einzig, dass sich der Angeklagte gemäss Gutachter gegenüber den geltend gemachten Beschwerden ganz passiv verhalten und ihnen nichts entgegengesetzt hat (Urk. 115 S. 119, was ein weiteres Indiz auf ein simuliertes Verhalten darstellt. Ein wirklich psychisch schwer kranker Mensch wehrt sich nämlich in der Regel
- zumindest in der Anfangsphase - gegen die auftretenden Symptome. 52.2.7. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie darauf hinweist, die ab den Seiten 126 ff. des Gutachtens folgende Befunderhebung hinterlasse den Eindruck, es werde dem Angeklagten die Aufgabe zuteil, sich selbst diagnosti- zieren zu müssen (Urk. 124 S. 5, Ziff. 11). Diagnostiziert hat allein der Gutachter und dies mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung. Wenn der Gutachter selber keine weiteren Testungen und Untersuchungen vorgenommen hat, dann beruhte dies offensichtlich auf der Tatsache, dass er solche nicht als notwendig und indiziert erachtet hat. Ein Mangel im Gutachten ist nicht gegeben. 52.2.8. Es kann offen bleiben, ob die vom Gutachter auf S. 128 festgehaltene Phobie im Sinne einer sich imperativ aufdrängenden, gleichzeitig aber auch als unbegründet oder unangemessen erkannten Angst vor bestimmten Situationen oder Objekten einzig im Hinblick auf die MRI-Röhre feststellbar ist, oder ob die vom Gutachter ebenfalls beschriebene Angst des Angeklagten vor dem Alleinsein einer solchen Phobie gleichgestellt werden muss (Urk. 124 S. 5, Ziff. 12 und Urk. 115 S. 128 und S. 130). Die vom Angeklagten geschilderte Angst vor dem Alleinsein ist offensichtlich vorgespielt, was sich unschwer den nachfolgenden Erwägungen wie auch dem Gutachten selber (Urk. 115 S. 172) entnehmen lässt. 52.2.9. Weiter weist die Verteidigung darauf hin, dass der Schlussfolgerung des Gutachters, die Darstellung in Urk. 10/1/18 (dazu auch Rz 32.11) finde in den tat-
- 70 - sächlichen Verhältnissen keine Entsprechung und könne auch nicht in einem krankhaften Geschehen begründet sein, so nicht gefolgt werden könne (Urk. 124 S. 5/6, Ziff. 15; Urk. 115 S. 137 Abs. 4). Diese Auffassung der Verteidigung basiert allein auf der durch nichts belegten Annahme, der Angeklagte habe keine weiteren Arztbesuche gemacht, weil er gehofft habe, die Symptomatik würde wieder verschwinden bzw. die berufliche Anspannung - kurze Zeit nach Stellen- antritt - mache es plausibel, dass die Beschwerden verdrängt worden seien und erst später bei einer eingehenderen Analyse hätten benannt werden können. Die Schlüsse des Gutachters (Urk. 115 S. 137 Abs. 4) werden damit nicht in Frage gestellt. 52.2.10. Wenn der Gutachter festgehalten hat, es hätten sich bis in den November 1996 beim Angeklagten praktisch keine erhebliche Beschwerden bemerkbar gemacht, so ergab sich dieser Schluss aus den ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichten (Urk. 115 S. 128 ff.). Von einer Unterstellung, wie sie die Verteidigung behauptet (Urk. 124 S. 6, Ziff. 16), kann keine Rede sein. 52.2.11. Ob die beiden unterschiedlichen Schriftbilder in Urk. 12/2/14 gleichzeitig gesetzt worden sind, steht mit der Verteidigung tatsächlich nicht fest (vgl. Urk. 124 S. 6/7, Ziff. 19). Indessen besteht kein Anlass, auch hier nicht auf den Gutachter abzustellen, welcher festgehalten hat, dass der Angeklagte im Dezember 1997 über die Fähigkeit zu einem unauffälligen Schriftbild verfügt habe, zu einem Zeit- punkt zu dem bereits sein "regressiver" Zustand beschrieben worden sei und ohne dass es Hinweise darauf gäbe, dass sich bis zum Zeitpunkt des psychiatri- schen Teilgutachtens in K._____ Veränderungen seiner Schreibfähigkeit einge- stellt hätten. Es kann dazu auf die in Rz 32.4 ff. zusammengefassten Arztberichte bis zum Dezember 1997 verwiesen werden, welche den "Zustand" des Angeklag- ten in dieser Zeit anschaulich beschreiben. 52.3. Ist somit bereits das Gutachten in sich schlüssig, werden die Schlussfolge- rungen des Gutachters zudem von weiteren Indizien gestützt. Der Beweis kann grundsätzlich direkt, unmittelbar mit Tatsachen geführt werden, welche über den Hergang des strittigen Sachverhaltes Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt ausschliessen. Soweit jedoch ein direkter Beweis nicht
- 71 - möglich ist, ist der Nachweis indirekt (d.h. mit Indizien) zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2002 Nr. 180 E. 3.4 sowie Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 22; Noll, Strafprozessrecht, S. 64 und Arzt, In dubio contra, in ZStrR 115 S. 197). In einem Entscheid des Kassationsgerichtes (ZR 106/2007 Nr. 46 vom 31.1.2006; Kass.G. AC050054) heisst es dazu: "Eine Tatsache ist dann ein Indiz für die Haupttatsache, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Haupttatsache beeinflusst (Bender/ Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweis- lehre, 2. A., München 1995, N. 388 S. 216). Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweis- thema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel Genf München 2005, § 59 N. 13, mit Verweisung auf Hans Walder, Der Indizien- beweis im Strafprozess, in ZStrR 108, 1991, S. 299 ff.; vgl. insbes. S. 306 unten und S. 309 unten). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (die kleiner oder grösser sein kann) auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Über- zeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Der Satz "in dubio pro reo" ist daher anerkanntermassen nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht auf einzelne Indizien (Hans Walder, Die Beweisführung in Straf- sachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75 (Kriminalistisches Institut des Kantons Zürich, Referat), S. 49; vgl. Pra 91 (2002) Nr. 180 Erw. 3.4 S. 963)." 52.4. Nicht zu verkennen ist zunächst, dass alle bei den Akten liegenden Arzt- zeugnisse und ärztlichen Berichte von doch nicht weniger als 14 Ärzten (M2._____, M3._____, M1._____, M6._____, M7._____, M8._____, M1._____, M9._____, M24._____, M10._____, M11._____, M12._____, M13._____) gegen den Standpunkt der Anklage sprechen, und zwar nicht nur diejenigen, welche
- 72 - zum Zeitpunkt der behaupteten täuschenden Handlungen gegenüber der D._____ und den weiteren Geschädigten bereits vorgelegen sind, sondern auch jene, wel- che später zu den Akten erhoben worden sind, worauf die Verteidigung vor Vo- rinstanz zu Recht hingewiesen hat (HD Urk. 49 S. 15). Auch in ihrer Stellungnah- me zum Gutachten M._____ hat die Verteidigung geltend gemacht, verschiedene medizinische Experten hätten nie in Erwägung gezogen, einen Simulanten vor sich zu haben, weil deren Befunde offenbar dazu keinen Anlass gegeben hätten (Urk. 124 S. 7, Ziff. 23). Alle diese ärztlichen Feststellungen wurden einleitend dargelegt, sodass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Rz 32). 52.5. Nebst körperlichen Beschwerden (schwere quälende Kopf- und Rücken- schmerzen, Diarrhö, Einnässen, Verunreinigung der Toilette, Leberprobleme, Zittern von Armen und Beinen, Übelkeit, Schwäche, kleinschrittiger Gang, unge- wöhnliche Körperstellungen, Medikamentenabhängigkeit etc.) stand dabei vor allem immer wieder der psychische Zustand des Angeklagten zur Diskussion. Zusammenfassend seien die wichtigsten Diagnosen noch einmal aufgeführt: Völliger seelischer und körperlicher Zusammenbruch; depressiv, hoffnungslos verzweifelt bis suizidal; ausgeprägte Depression; schwere reaktive Depression; psychisch starke Affektstörung; sozialer Rückzug; chronifizierte Angst und Regression; Angst- und Panikproblematik; schwere Pseudodemenz; dysphorisch gereizt und paranoid; traumatisch verursachter maligner Regressionszustand mit chronischer Angst; 100% auf fremde Hilfe angewiesen; stark regressives und pseudomentes Verhalten; dissoziales Zustandsbild, regressive und abnorme Ver- haltensmuster das ganz aussergewöhnlich ist und vor allem qualitativ und quanti- tativ völlig aus dem Rahmen fällt; relativ schwere psychiatrische Störung; hilflos bezüglich Selbstsorge und täglicher Verrichtungen, bedarf der Pflege und Betreuung; schlichtweg katastrophaler und absolut erschreckender Zustand; kurze Spaziergänge nur in Begleitung und nach Verabreichen erhöhter Dosis Beruhigungsmittel möglich; keine vernünftigen Gespräche mit ihm möglich; schwer depressiv-regressiver Residualzustand; schwerer psychischer Dissozia- tions- und Regressionszustand zur Pseudodemenz mit chronischer Depression und Angst. Zustand der völligen Hilflosigkeit und hundertprozentiger Invalidität;
- 73 - Von der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft völlig abgeschnitten; regrenter, unzurechnungsfähiger Zustand; emotional verflacht, geistig abwesend; Spontan- sprache reduziert und monoton; Wortwahl und Satzstruktur entsprechen denjeni- gen eines Kindes; Schreiben und lesen nur erschwert möglich; einfache Rechen- aufgaben nicht lösbar; posttraumatische Belastungsstörung seit 1996 und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. 52.5.1. Diese ärztlichen Diagnosen decken sich auch mit dem Bild, das der Ange- klagte am 4. Februar 2003 bei der Befragung durch Verantwortliche der D._____ hinterlassen hat. Es kann dazu auf die eindrücklichen Filmaufnahmen (Urk. 16/9) und die Bemerkungen unter Rz 32.23 verwiesen werden. 52.5.2. Im weiteren decken sich die ärztlichen Diagnosen aber auch mit dem Bild, welches der Angeklagte anlässlich der weiteren Befragung durch Verantwortliche der D._____ am 22. Januar 2004 gezeigt hat (vgl. Rz 32.25). 52.5.3. Die ärztlichen Diagnosen und die Beobachtungen der Verantwortlichen der D._____ scheinen zudem auch mit den Schilderungen im Fragebogen für Revision der Invalidenen/Hilflosenentschädigung vom 18. Oktober 2005 (Rz 32.36) und den Feststellungen im Abklärungsbericht von L._____ vom 3. März 2006 bestätigt zu werden. (vgl. Rz 32.39). 52.6. Aus all diesen zwischen 1996 und 2007 erhobenen Arztberichten, den zwei Besprechungen mit Verantwortlichen der D._____, dem Fragebogen für Revision der Invalidenen/Hilflosenentschädigung und dem Abklärungsbericht vom 3. März 2006 müsste an sich geschlossen, dass sich am katastrophalen Zustand des Angeklagten keine grundlegende und dauernde Änderung zum Besseren eingestellt haben kann. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass mehrere Ärzte immer wieder eine stationäre Behandlung als dringend notwendig erachtet haben, der Angeklagte dies aber stets kategorisch abgelehnt hat und sogar einmal aus der Praxis von Dr. M3._____ geflüchtet ist. Abgelehnt hat der Angeklagte aber auch eine mehrfach als indiziert erachtete längerfristige psycho- therapeutische Behandlung; er hat sich über Jahre hinweg einzig auf die Einnah- me verschiedenster Medikamente, insbesondere auch Psychopharmaka
- 74 - beschränkt. Und erwähnt sei auch, dass die Ehefrau des Angeklagten selber zu Protokoll gegeben hat, dass dessen Gesundheitszustand seit der Befragung durch Verantwortliche der D._____ vom 4. Februar 2003 im Grossen und Ganzen gleich geblieben sei, das meine sie vor allem psychisch. Körperlich habe es sogar eine Verschlechterung gegeben, er habe seit 2002 Probleme mit den inneren Or- ganen, vor allem mit der Leber. Auch habe er starke Rückenschmerzen und durch die Einnahme vom Medikamenten sei es zu einer Leberverfettung gekommen (Urk. 9/1 S. 4). Es wäre daher wohl tatsächlich ein Wunder, wenn sich der Ange- klagte körperlich und vor allem psychisch derart erholt hätte, wie es einige Mo- mentaufnahmen aus den Jahren 2003 bis 2005 sowie die Observationen und überwachten Telefongespräche aus dem Jahre 2006 zu offenbaren scheinen (vgl. nachstehend Rz 51.11 ff.). 52.7. Hinzuweisen ist auch auf die Tatsache, dass sich der Angeklagte auch sonst bei den ärztlichen Untersuchungen wenig kooperativ gezeigt hat (vgl. Rz 32.11; Rz 32.15; Rz 32.42). 52.8. Zwar ist denkbar, dass diese mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. Kooperationsfähigkeit vor dem Hintergrund des psychischen Zustandes des Angeklagten gesehen werden muss, sollten die ärztlichen Diagnosen zutreffend sein. Auf der anderen Seite kann aber auch der Verdacht aufkommen, dass der Angeklagte befürchtet hat, es könnte im Rahmen des stationären Aufenthaltes in einer Klinik oder einer langfristigen Psychotherapie aufgedeckt werden, dass er den Ärzten eine unwahre Geschichte aufgetischt und sie über seinen Gesund- heitszustand getäuscht hat. Auffallend ist zudem, dass sich der Angeklagte immerhin in W._____ einmal während 11 Tagen stationär behandeln lassen hat (Urk. 10/1/12), nicht aber in der Schweiz. Wäre jedenfalls dem Angeklagten, wie er im Laufe der Untersuchung mehrfach beteuert hat, daran gelegen, wieder gesund zu werden, hätte auch erwartet werden dürfen, dass er den ärztlichen Ratschlägen Folge geleistet hätte. 52.9. Und an dieser Stelle ist auch anzumerken, dass zwei Feststellungen in ärztlichen Berichten Fragen aufkommen lassen. So wird im Gutachten der K._____ folgendes festgehalten: „Das vorliegende Zustandsbild lässt den medizinisch unge-
- 75 - schulten Beobachter an einen schwer hirngeschädigten Patienten denken, ist für den medizinischen Experten bei näherer Analyse aber gar nicht typisch dafür. Möglicherweise entspricht es aber der nicht zugänglichen inneren psychischen Dynamik des Patienten, eine solche Rolle eines anscheinend Hirngeschädigten einzunehmen“. Mit dem Geschädigtenvertreter (Urk. 91 S. 4 unten) kann sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen tatsächlich die Frage stellen, ob nicht aus einem rein medizinischen Notstand heraus eine nicht zugänglich innere Dynamik des Angeklagten erwähnt worden ist. Ein weiterer Hinweis, dass die Darstellungen des Angeklagten ernsthaft zu hinterfragen sind, bietet zudem eine Bemerkung von Dr. M11._____ im Gutachten des Schweizeri- schen Instituts für Versicherungsmedizin, hält doch dieser abschliessend fest, dass das vom Angeklagten in der Untersuchung zur Schau gestellte Verhalten deutliche Kennzeichen einer Symptomausweitung, Symptomausgestaltung und Agravierung der Beschwerden zeige (vgl. Rz 32.43). 52.10. Trotz dieser ärztlichen Berichte – auf einige gewichtige Vorbehalte wurde vorstehend hingewiesen – ist die Anklagebehörde der Ansicht, dass die Angeklagten ihren Gesundheitszustand lediglich simuliert haben, wobei sie sich dazu auf deren Aussagen und weitere Indizien abstützt. 52.11. Dazu gehören zunächst die acht polizeilichen Observationen in der Zeit vom 27. März bis 16. Mai 2006, welche in einem Wahrnehmungsbericht vom
8. Juni 2008 und teilweise auf Filmaufnahmen festgehalten sind (Urk. 16/8 und Urk. 16/9). Dem Wahrnehmungsbericht lässt sich folgendes entnehmen: − Am 27. März 2006 wird die Angeklagte ab 14:42 Uhr ohne ihren Ehe- mann beim Einkaufen an verschiedenen Orten observiert, bis sie um 19:09 Uhr nach Hause zurückkehrt. Der Angeklagte selber wird um 19:12 Uhr an der ….strasse festgestellt, wobei er normal und ohne sichtbare Beschwerden geht. Er ist in Begleitung eines Z1._____, mit dem er sich zu seinem Wohnort begibt. Um 19:26 Uhr verlassen die Angeklagten und Z1._____ das Haus wieder, steigen in den Mercedes von Z1._____ ein und fahren ab. Später steigt auch die Ehefrau von Z1._____ zu und gemeinsam fahren die vier nach O1._____, wo sie sich bei der … Occasionsfahrzeuge anschauen. Dabei läuft der Ange- klagte unbeschwert auf dem Gelände herum. Anschliessend fahren die vier an den Wohnort von Z1._____ und betreten das Haus. − Am 28. März 2006, 12:26 Uhr, begeben sich der Angeklagte, sein Schwiegersohn und seine Tochter N2._____ von ihrem Wohnort zum
- 76 - PW Suzuki … und steigen in diesen ein, der Angeklagte als Beifahrer. An der …strasse steigt der Angeklagte alleine aus und be- gibt sich in die Liegenschaft …hof .., der Suzuki fährt weg. Nach etwa drei Stunden verlässt der Angeklagte die Liegenschaft wieder. Es reg- net stark, worauf er einen Regenschirm aufspannt. Dann geht er via …- , ….strasse, …platz, …-, …- und …strasse an die ….strasse. Als die dortige Ampel auf Grün schaltet, rennt der Angeklagte über die ….strasse und eilt dann schnellen Schrittes weiter via …- und …strasse in die …strasse, wo er die Liegenschaft Nr. .. betrifft. Etwa 5 Minuten später stoppt der Suzuki … vor diesem Haus. Der Angeklagte erscheint am Fenster, worauf ihn sein Schwiegersohn auffordert, nach unten zu kommen. Darauf nimmt der Angeklagte auf dem Beifahrersitz Platz und das Auto fährt weg. − Am 29. März 2006 geht die ganze Familie AB._____ um 13.15 Uhr von ihrem Wohnort zum Suzuki …. Die Angeklagte setzt sich ans Steuer, ihr Ehemann nimmt auf dem Beifahrersitz Platz. An der …strasse steigen alle vier aus und schlendern an die …strasse. Um 13.44 Uhr trennt sich der Angeklagte von seiner Familie und steigt an der Haltsstelle …platz in den Bus Nr. …, in dem er mehrfach anderen Leuten seinen Sitzplatz anbietet. An der Haltsstelle … verlässt der An- geklagte den Bus und begibt sich zu einer Garage, wo er sich kurz Oc- casionsfahrzeuge anschaut. Anschliessend geht er zur Bushaltestelle der Linie …, wo er einen Mann trifft und sich mit diesem unterhält. Nach drei Minuten steigt der Angeklagte alleine in den Bus und steigt beim … aus, von wo er sich zur …strasse . begibt, dem Wohnort der Familie Z1._____ (Distanz ca. 1.3 km). − Am 5. April 2006 verlässt der Angeklagte in Begleitung von Z1._____ um 15:19 Uhr seine Wohnung und steigt als Beifahrer in einen Z1._____ gehörenden Peugeot ein. Die beiden fahren zum …. und be- geben sich zum Schalter Nr. ..., der Angeklagte mit einem Formular in der Hand. Anschliessend fahren beide wieder weg. Danach setzen sich der Angeklagte, seine Ehefrau und die Tochter N2._____ in den Suzuki …, wobei die beiden Frauen wenig Gepäck mit sich tragen. Schliess- lich fahren die drei Richtung …. − Am 15. Mai 2006 verlassen die Eheleute AB._____ um 13:42 Uhr die Wohnung und gehen abwärts zur ..strasse, worauf sie ausser Kontrolle geraten. Um 14:15 Uhr kommen die AB._____ in Begleitung einer Z2._____ aus dem Hause …strasse .., gehen zum … und diesem entlang stadteinwärts. Beim … geht der Angeklagte alleine zur dortigen öffentlichen WC-Anlage. Dann spazieren alle drei Richtung …platz und von dort zum …haus, welches sie nach vier Minuten wieder verlassen. Anschliessend gehen sie Richtung ..weg, wo sie ein Schuhgeschäft besuchen. Von dort begeben sie sich Richtung …strasse, wo sie den Migros … besuchen. Gemäss Feststellung im Wahrnehmungsbericht bewegt sich der Angeklagte während der ganzen Observation locker, ohne sichtbare körperliche Beschwerden,
- 77 - die zurückgelegte Strecke vom Wohnort bis zur …strasse beträgt ca. 5
– 6 km. − Am 16. Mai 2006 verlassen die beiden Angeklagten um 13:13 Uhr den Wohnort und gehen zum Mercedes Benz … (Wechselschild mit dem Suzuki …). Die Angeklagte setzt sich ans Steuer, der Angeklagte nimmt auf dem Beifahrersitz Platz. An der …strasse steigen beide aus, die Angeklagte schaut sich nach allen Seiten um. Dann setzt sich der Angeklagte um 13:18 Uhr ans Steuer und seine Frau geht zu Fuss Richtung Wohnort. Der Angeklagte fährt alleine stadteinwärts. Die ge- naue Fahrtroute ergibt sich aus Urk. 16/8 S. 11. An der …strasse … fährt er um 13:36 Uhr, somit nach rund 18 Minuten, ins Parkhaus des Einkaufzentrums …, wo er anschliessend auf der oberen Verkaufsebe- ne festgestellt werden kann. Von dort begibt er sich in die untere Ver- kaufsebene, wo er sich im …-Markt vor allem Schleifmaschinen an- schaut und sich dann für Trennscheiben interessiert, von denen er zwei kauft. Um 14:19 Uhr, mithin nach rund 45 Minuten, setzt er sich wieder in den Mercedes und fährt zur …strasse, wo er um 14:27 parkiert, beim Haus …hof .. läutet und wartet. Nach drei Minuten geht er zurück zum Mercedes und fährt an die …strasse, wo er bei einer Pizzeria anhält, aussteigt und sich kurz mit einem Unbekannten unterhält. Anschlies- send läutet er beim Haus …strasse …, wo ein Z3._____, ein Onkel seiner Ehefrau, wohnt. Nach rund einer halben Stunde hält ein Z4._____ vor dieser Liegenschaft, läutet und winkt nach oben. Danach kommt der Angeklagte aus dem Haus und steigt zu Z4._____ in des- sen Renault. Die beiden fahren anschliessend zum Haus …hof, wel- ches sie betreten. Nach rund 40 Minuten verlässt der Angeklagte die- ses Haus wieder und begibt sich zu Fuss zurück an den Wohnort von Z3._____, wo er läutet und wartet. Nach rund vier Minuten steigt der Angeklagte wieder in den Mercedes und fährt Richtung …. Um 16.12 Uhr steht der Mercedes auf dem Parkplatz des Clubhauses „Fussball- platz …“ in O3._____, wo noch ein Opel … beobachtet werden kann (Halter vermutlich Z5._____). Nach ein paar Minuten kommt der Ange- klagte vermutlich mit diesem Z5._____ aus dem Clubhaus und steigt als Beifahrer in den Opel …. Dieser wird anschliessend bei der Sportanla- ge …hof festgestellt, von wo die beiden – der Angeklagte wieder als Beifahrer - via Autobahn nach O4._____ fahren. Um 16.47 Uhr betreten sie das Haus …strasse .. in O4._____. Nachdem der Lenker des … ein grünes Kistchen eingeladen hat, schliesst der Angeklagte die Heckklappe. Zusammen – der Angeklagte als Beifahrer – fahren sie anschliessend zur … in O5._____. Nach rund einer halben Stunden verlassen die beiden mit einem voll bepackten Einkaufswagen den Laden wieder und der Angeklagte hilft mit, die Waren im Auto zu deponieren. Einen 10 kg-Sack Zwiebeln lädt er mit der linken Hand ein und schiebt den leeren Einkaufswagen zurück. Um 17:55 Uhr treffen die beiden wieder beim Clubhaus … in O3._____ ein, wo sich der An- geklagte ins Restaurant begibt.
- 78 - 52.12. Diese Observationen, deren Richtigkeit von der Verteidigung nicht in Frage gestellt worden ist, lassen sich mit den ärztlichen Feststellungen, den zwei Besprechungen mit Verantwortlichen der D._____, dem Fragebogen für Revision der Invalidenen/Hilflosenentschädigung und dem Abklärungsbericht vom 3. März 2006 nicht in Einklang bringen. Wenn die Vorinstanz festgehalten hat, der Ange- klagte habe auf sämtlichen Filmsequenzen einen ganz normalen, gepflegten, äusserst fitten und wachen Eindruck hinterlassen, es seien keine Einschränkungen im körperlichen und zwischenmenschlichen Bereich ersichtlich, er habe sich wie ein in körperlicher und geistiger Hinsicht vollkommen gesunder Mensch bewegt und verhalten, er habe in keiner Weise den Eindruck einer Person hinterlassen, die vollständig auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, er habe durchaus konstruktive Gespräche führen können, er habe das Bild einer kommu- nikationsfähigen und –freudigen Person hinterlassen, so ist diese Einschätzung ohne wenn und aber zu übernehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 82 S. 16 ff.). 52.13. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz (HD Urk. 49 S. 6 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2009 nichts. Unzutreffend ist dabei insbesondere der Einwand, dass der Angeklagte bei den beobachteten Szenen immer wieder in Begleitung mit den gleichen wenigen Bekannten und Angehörigen beobachtet worden und er nie als bestimmende Person aufgetreten sei, sondern immer nur als Beifahrer, Begleiter und Helfer nichtssagender Verrichtungen habe wahrgenommen werden können (HD Urk. 49 S. 7). Die Verteidigung zieht diese Schlüsse offensichtlich einzig aus den einzel- nen Filmsequenzen und blendet die übrigen Feststellungen im Wahrnehmungs- bericht vollkommen aus. 52.14. So war die Ehefrau des Angeklagten am 27. März 2006 während über vier Stunden alleine beim Einkaufen, was vor dem Hintergrund ihrer Behauptung gegenüber L._____ nur wenige Tage vorher, sie könne ihren Mann im Prinzip keine Sekunde alleine lassen, er fange schon an zu weinen und nach ihr zu rufen, wenn sie in den Keller gehe, mehr als verwunderlich ist. Am 28. März 2006 war
- 79 - der Angeklagte in der Lage, sich alleine und zielgerichtet zu Fuss von der …strasse an die …strasse Nr. … zu begeben, was zudem indiziert, dass er diesen Weg wohl zum ersten Mal alleine zurückgelegt hat, und was auch die Aus- sage der Angeklagten 2 in Frage stellt, dass er nur ganz kurze Strecken alleine gehen könne (vgl. Urk. 9/1 S. 6). Weiter zeigt die Busfahrt des Angeklagten vom
29. März 2006, welche er ja einmal unterbrochen hat, um Occasions-Fahrzeuge anzuschauen, dass die Behauptung seiner Ehefrau, sie müsse ihm jeweils sagen, dass er erst an einer bestimmten Haltestelle aussteigen müsse und dass ihn dort jemand abhole (Urk. 9/1 S. 6), nicht zutreffen kann. Was sodann die Ereignisse vom 16. Mai 2006 betrifft, so ist entgegen der Auffassung der Verteidigung vor Vorinstanz unerheblich, ob sich der Angeklagte nur wegen eines Streites mit sei- ner Ehefrau ans Steuer gesetzt hat, ob er das Fahrzeug schief parkiert hat und wie das Fahrzeug schliesslich nach Hause gekommen ist (vgl. HD Urk. 47 S. 7). Unumstössliche Tatsache ist, dass der Angeklagte während insgesamt rund 45 Minuten von der Nähe seines Wohnortes alleine mit dem Mercedes durch die Stadt gefahren ist, und zwar zielgerichtet zunächst ins Einkaufszentrum … (wo er zwei Trennscheiben gekauft hat), von dort zur …strasse und dann zur …strasse. Auch dies ist mehr als erstaunlich für einen Mann, dem die K._____ das Autofahren verboten hat, der 100% auf fremde Hilfe angewiesen ist und der nur ganz kurze Strecken alleine zu Fuss zurücklegen kann. Die zielgerichtete Fahrweise indiziert zudem wiederum, dass er diese Strecke wohl kaum zum ers- ten Mal alleine zurückgelegt hat. 52.15. Zu diesen Observationen befragt, gab der Angeklagte überaus wider- sprüchliche, ausweichende und insgesamt wenig glaubhafte Schilderungen zu Protokoll. 52.16. Am 20. Juni 2006 meinte er, er werde sicher wieder einmal Autofahren, (Urk. 8/1 S. 3). Auf Vorspielen einiger Videosequenzen aus den polizeilichen Observationen meinte er auf Vorhalt, es seien bei ihm keine Beschwerden ersichtlich und er unterhalte sich lebhaft mit seinen Begleitern, dass er nicht alles verstanden habe und ergänzte dann, er habe die Rückenschmerzen erst vor einem Jahr bekommen, seine Frau wisse es besser. Auf Vorhalt, die Aufnahme
- 80 - stamme aus diesem Jahr, antwortete er, dass er es nicht wisse. Manchmal habe er Schmerzen, manchmal weniger, er müsse aufpassen, dass er keine plötzlichen Bewegungen mache. Auf Vorhalt der Observation vom 27. März 2006 wollte er sich daran nicht erinnern, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Er könne schon mit den Armen gestikulieren, ob er dies auch gegenüber den Ärzten getan habe, wisse er nicht (Urk. 8/1 S. 10/12). Auf Vorhalt der Observation vom 28. März 2006 führte er aus, dass er schon gehen könne, er könne auch jetzt gehen, wenn er keine Schmerzen habe, er müsse draussen laufen gehen, es sei für das Herz schlimm, wenn man nicht laufe. Manchmal dürfe er aber auch drei bis vier Tage nicht nach Draussen gehen. Wenn er wolle, dürfe er immer nach Draussen ge- hen, auch alleine, er habe immer das Natel dabei. Auf Vorhalt, seine Frau habe gemeint, dass er nicht einmal in der Lage sei, einen Bekannten in der Nachbar- schaft zu finden, antwortete der Angeklagte, dass er dies nicht wisse. Manchmal sei es ihm schlecht und er habe Schwindel im Kopf. Darauf hingewiesen, er habe die …strasse rennend überquert, meinte er, dass er dazu nichts zu sagen habe, bei grün dürfe man schon durchgehen (Urk. 8/1 S. 13). Er könne nicht lange ren- nen, wenn ein Auto komme, könne er zum Beispiel schon rennen. Weiter wollte er sich an die Videosequenzen nicht erinnern (Urk. 8/1 S. 14). Auf Vorhalt der Ob- servation vom 29. März 2006 wollte er sich an Einzelheiten nicht erinnern können, auch nicht, nachdem ihm eröffnet worden war, dass diese vom März dieses Jahres seien (Urk. 8/1 S. 15). Darauf hingewiesen, dass er eine Strecke von doch ca. 1.3 km ohne sichtliche Beschwerden habe zurücklegen können, führte er aus, dass es schon so gewesen sein wird, die Polizei lüge nicht, er habe keine Angst vor der Polizei. Darauf aufmerksam gemacht, dass mit diesen Auf- nahmen die Angaben seiner Ehefrau, er könne sich im Freien nicht zurechtfinden und keine Sekunde allein gelassen werden, widerlegt seien, antwortete der Ange- klagte, dass es Momente gebe, da er nach Draussen gehen dürfe. Auf die Bemerkung hin, dass dies gegenüber den Ärzten über Jahre hinweg ver- schwiegen worden sei, meinte er, dass er dies nicht wisse (Urk. 8/1 S. 16). Zur Videosequenz vom 12. April 2006 wollte er zur Feststellung, dass er mühelos sei- ne Jacke habe ausziehen und auf den Rücksitz des Suzuki legen können, nichts weiter sagen. Er könne aber schon Bewegungen machen (Anmerkung
- 81 - Polizeibeamter: „Macht eine zögerliche, verkrampft anmutende Kopfbewegung nach rechts“). Darauf hingewiesen, dass er alleine die Toilette habe aufsuchen können, meinte er, dass ihm beim Pissen niemand helfen müsse. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er immer wieder ins Bett nässe und anlässlich der Begutachtung in der K._____ Klinik auf den Stuhl genässt habe. Dies mache kein normaler Mensch, er pisse der Polizei auch nicht auf den Stuhl, dies sei eine Sauerei (Urk. 8/1 S. 18). Darauf hingewiesen, dass er am 15. Mai 2006 eine Strecke von mehreren Kilometern zurückgelegt habe, führte der Angeklagte aus, dass er ge- he, wenn er keine Schmerzen habe. Manchmal seien die Schmerzen da, dann gehe er trotzdem weiter. Auf Vorhalt, er habe sich am 16. Mai 2006 ans Steuer des Mercedes gesetzt und sei alleine fortgefahren, antwortete der Angeklagte: „Ich werde schon noch üben, Auto fahren“. Auf die Feststellung, dass er damals Auto gefah- ren sei, gab der Angeklagte keine Antwort, wie er auch nicht wissen wollte, wes- halb seine Frau nach 20 Metern den Mercedes verlassen und ihm das Steuer überlassen habe (Urk. 8/1 S. 19). Weiter ergänzte er, dass er immer frage, ob er Auto fahren dürfe, er frage auch seine Kollegen, die jedoch meinten, er dürfe nicht fahren. Auf Frage, ob er nun am 16. Mai 2006 – mithin rund einen Monat vor der ersten polizeilichen Einvernahme – Auto gefahren sei, antwortete der Angeklagte: „Nein. Weiss ich nicht“. Er sei in den letzten Jahren oder Monaten nie Auto gefahren. Zu den weiteren Feststellungen über seine damalige Autofahrt in den …park und an andere Orte wollte der Angeklagte nichts weiter bemerken, im …park sei er al- lerdings oft gewesen (Urk. 8/1 S. 20). Er würde jetzt auch Autofahren, wenn man dies von ihm verlange, er könne das nur nicht, wenn ihm schwindlig sei (Urk. 8/1 S. 21/22). Auf Vorhalt, es sei auch zu sehen, wie er vom ….hof wieder alleine mit dem Mercedes weggefahren sei, fragte der Angeklagte den Polizeibeamten, ob er an jenem Tag gefahren sei. Wenn man ihm dies so sage, stimme es (Urk. 8/1 S. 22). Auf Vorhalt, er habe den Scheibenwischer betätigt, diverse Gänge eingelegt und aus engen Parklücken manövriert, meinte der Ange- klagte, dass dies stimme, das müsse man so machen. Ob es sich beim Mercedes um einen Automaten handle, wisse er nicht, er könne aber beide Varianten fahren (Urk. 8/1 S. 23). Auf Vorhalt weiterer Videosequenzen führte der Angeklagte aus, dass es Tage gebe, an denen er mehr oder weniger Schmerzen habe und auf
- 82 - Vorhalt, dass sich den Arztberichten diesbezüglich nichts entnehmen lasse, gab er zu Protokoll, dass er nur zum Arzt gehe, wenn er Schmerzen habe. Es treffe zu, dass er einen 10 kg Zwiebelsack in ein Auto geladen habe, er dürfe schon etwas herumlüpfen. Und auf Vorhalt, er sei durch die ganze Stadt gefahren, führte der Angeklagte aus, dass dies nicht stimme, er kenne die Stadt nicht (Urk. 8/1 S. 25/26). Nachdem ihm vorgehalten worden war, dass er anlässlich der Befragung durch die D._____ vom 22. Januar 2004 ausgeführt habe, dass er nie alleine mit einem Motorrad oder einem Auto gefahren sei, meinte er, dass er wegen Schwindel im Kopf normalerweise nicht Auto fahren dürfe, er werde jedoch schon fahren (Urk. 8/1 S. 27). 52.17. Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2006 wurde dem Angeklagten der Wahrnehmungsbericht vom 8. Juni 2006 vorgehalten. Er meinte, er könne diesen schon lesen, wenn er aber auf der zweiten Seite sei, wisse er nicht mehr, was er auf der ersten Seite gelesen habe. An viele Beobachtungen wollte er sich nicht mehr erinnern können, wenn es aber so stehe, werde es schon stimmen. Die Ärzte oder die Versicherungen hätten ihn nie gefragt, ob er laufen könne, es sei ja nicht verboten, spazieren zu gehen. Wenn er im Jahre 2003 gesagt habe, dass er nur kurze Strecken und diese nur in Begleitung seiner Frau gehen könne, dann sei dies damals wohl anders gewesen, er habe müsse sich damals schlecht gefühlt haben. Er habe dann aber angefangen, auch alleine zu spazieren (Anmerkung Polizeibeamter: „A._____ jammert nun längere Zeit, wie schlecht es ihm gehe und fängt an zu weinen“). Auf Vorhalt der Angaben der Ehefrau gegenüber der IV im Jahre 2006, wonach er nicht alleine nach Draussen gehen könne, meinte der An- geklagte, dass sie sage, er dürfe nicht alleine nach Draussen, er wolle das aber trotzdem. Es sei ja nicht verboten, spazieren zu gehen. Und auf Vorhalt, er habe gegenüber den Ärzten geltend gemacht, dass er vor allem mit der rechten Kör- perseite grosse Mühe habe, offenbar könne er aber einen Sportwagen fahren, mit welchem man kuppeln und mit der rechten Hand manuell schalten müsse, ant- wortete der Angeklagte, er habe vor allem mit der rechten Schulter und dem Na- cken Mühe, am Arm selber habe er jedoch keine Schmerzen. Diese Antwort wi- derspricht offensichtlich dem Bild, welches der Angeklagte anlässlich der Befragung durch die D._____ hinterlassen hat, wo er nicht einmal in der Lage
- 83 - war, ein Glas Wasser mit der rechten Hand zu halten (vgl. Rz 32.23 und Rz 32.23). Auf Vorhalt dieser Beobachtungen fing der Angeklagte erneut zu weinen an und machte unklare Angaben (Urk. 8/2). 52.18. Anlässlich der Befragung vom 20. Juli 2006 kam erneut das Autofahren zur Sprache. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau ausgesagt habe, dass er am
12. April 2006 bei der Reise nach W._____ nach der Schweizer Grenze etwa drei bis vier Stunden selber mit dem Suzuki gefahren sei, meinte der Angeklagte, dass er dies nicht wisse bzw. „ich weiss nicht, weshalb Sie etwas haben, wenn ich Auto fahre. Ich fahre seit über 20 Jahren Auto“ (Urk. 8/4 S. 13). Auf Vorhalt, es sei naheliegend, dass er ab und zu Auto fahre, ergänzte er, dass dies nicht stimme. Seine Frau streite immer mit ihm, sie sage, dass er nicht fahren dürfe, wenn er Schwindel im Kopf habe. Ab und zu fahre er jedoch etwas Velo, wenn er spüre, dass es ihm schwindlig werde, dann schiebe er es. Manchmal fahre er mit dem Velo fünf Mal am Tag, dann wieder 14 Tage oder einen Monat nicht (Urk. 8/4 S. 14/15). Später meinte der Angeklagte wieder, er sei nur einmal Auto gefahren (Urk. 8/4 S. 15). Ob er auf der Reise nach W._____ gefahren sei, wisse er nicht (Urk. 8/4 S. 16). 52.19. Anlässlich der Befragung vom 28. September 2006 gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er in W._____ zwei kleine Scooter habe, die den Töchtern gehö- ren würden, er habe auch ein Motorrad, damit fahre er jedoch nicht. Weiter seien in W._____ ein Ford Escort und ein Mitsubishi auf seinen Namen eingelöst, wenn RA X3._____ dies bestritten habe, sei er ein Arschloch (Urk. 8/12 S. 2 bis S. 4). 52.20. Am 31. August 2006 gab der Angeklagte auf die Bemerkung, er wäre wohl in der Lage, ein Motorrad zu fahren, zu Protokoll, dass er dies sicher könnte, er dürfe aber nicht, weil er ab und zu Schwindel im Kopf habe (Urk. 8/7 S. 6). 52.21. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. August meinte der Angeklagte auf Vorhalt, seine Ehefrau habe ausgesagt, er habe sich bei einer Reise nach W._____ nach der Schweizer Grenze ebenfalls ans Steuer gesetzt, dass er sich daran nicht erinnern könne. Wenn sie es aber sage, werde es so gewesen sein (Urk. 8/8 S. 7). Er bestreite auch nicht, im Jahre 2006 mit dem
- 84 - Suzuki … in W._____ gefahren zu sein, er könne sich nur nicht erinnern (Urk. 8/8 S. 7). 52.22. Auch am 22. November 2006 hielt der Angeklagte daran fest, nur einmal Auto gefahren zu sein, auch Spaziergänge würden ihm keine Freude machen. Es werde ihm oft schlecht, dann habe er auch Schwindel im Kopf und Gedächtnis- störungen. Auch leide er an Schmerzen an der rechten Körperseite, am Kopf, am Nacken, an der Schulter und am Kreuz. Am rechten Bein habe er zwar keine Schmerzen, dieses sei aber wie taub (Urk. 8/16 S. 1). 52.23. Zu den Observationen wurde auch die Ehefrau des Angeklagten befragt. Auf Vorhalt der Befragungen durch die D._____ gab sie zu Protokoll, dass sie ih- rem Mann helfen müsse, wenn es ihm schlecht gehe. Dies sei sehr unterschied- lich. Am Abend wisse sie nie, wie es am nächsten Tag gehe. Auf alle Fälle gehe es ihm öfters schlecht als gut, oft komme es wie ein Blitz und es gehe ihm wieder schlecht (Urk. 9/1 S. 3). Danach gefragt, führte sie aus, dass ihr Mann heute nicht mehr Auto fahre (Urk. 9/1 S. 4). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen vom 27. März 2006 meinte sie, dass ihr Mann beschwerdefrei gewesen sein müsse, wenn er sich so bewegen könne, wie man auf dem Video sehe. Sie sehe immer wieder, dass er sich gut bewegen könne, deshalb falle es ihr nicht auf (Urk. 9/1 S. 9/10). Auf Vorhalt der Observationen vom 28. März 2006 führte sie aus, dass sie die Leute beim …hof, an der …strasse und nach der ….strasse oft zusammen besuchen würden, ihr Mann kenne alle diese Punkte. Er finde sie auch alleine. Wenn sie beim Abklärungsgespräch für die Hilflosenentschädigung ausgeführt habe, ihr Mann könne nur 100 Meter alleine gehen, so habe er am 28. März einen guten Tag gehabt. Sie trainiere auch viel mit ihm, wie zum Beispiel Velofahren, sein Zustand ändere sich von Tag zu Tag. Ihr Mann habe an der rechten Schulter Schmerzen, wenn er den Arm zu hoch hebe. Ein Regenschirm sei jedoch nicht schwer. Etwas Schweres heben könne er aber nicht, er trage ihr nichts. Es sei oft vorgekommen, dass sie über den Zebrastreifen gerannt seien. Ihr Mann könne sich bewegen, doch nur unter Schmerzen, sie trage ihn nicht, er habe keinen Rollstuhl (Urk. 9/1 S. 11/12). Es sei schwer für sie, den Invaliditätsgrad ihres Mannes abzumessen. Sie könne nicht sagen, es gehe ihm an sieben Tagen im
- 85 - Monat gut, es könne auch nur einmal sein. Auf die Busfahrt des Angeklagten angesprochen meinte sie, dass er den Weg auswendig kenne, weil sie oft mit ihm bei dieser Garage gewesen sei, der Besitzer sei ein alter Bekannter von ihnen (Urk. 9/1 S. 13). Auf die Bemerkung, ob sie es nicht eigenartig finde, dass jedes Mal, wenn ihr Ehemann observiert worden sei, er einen guten Tag gehabt habe, erklärte sie, dass sie dazu nichts sagen könne (Urk. 9/1 S. 14). Zum 15. Mai 2006 befragt, führte die Angeklagte aus, sie sehe selber, dass es ihrem Mann an die- sem Tag gut gegangen sei, es sei wie bei ihr jetzt, sie habe Kopfschmerzen. Wenn ihr Mann bei einem Spaziergang müde sei, dann verlange er von sich aus eine Pause, wenn er nicht müde sei, richte sie sich nach ihm. Zum 16. Mai 2006 meinte die Angeklagte, dass ihr Mann an diesem Tag unbedingt habe Auto fahren wollen und sie nicht mit ihm habe streiten wollen. Sie selber habe aber nicht dabei sein wollen, falls er einen Unfall gemacht hätte. Sie habe aber nicht gewusst, wo- hin ihr Mann gefahren sei (Urk. 9/1 S. 16/17). Er habe damals einen guten Tag gehabt (Urk. 9/1 S. 18). Zur Beobachtung, dass ihr Mann einen schweren Zwie- belsack mit der linken Hand mühelos mit einer Schwingbewegung ins Auto gelegt habe, antwortete sie, dass sie dies zur Kenntnis nehme (Urk. 9/1 S. 19). Es sei ihr im Übrigen nicht bekannt, dass ihr Mann schon früher einmal Auto gefahren sei (Urk. 9/1 S. 20). 52.24. Am 13. Juli 2006 gestand die Angeklagte ein, dass sie den Versicherungen gegenüber nie erwähnt habe, dass der Angeklagte auch gute Tage habe. Für ihre Leiden könne sie einstehen, was ihren Ehemann betreffe, habe sie nicht gemerkt, dass er vor ihr Theater gespielt habe. Sie habe ihm immer geglaubt, zu Hause habe er immer gejammert. Es sei ihr Fehler, dass sie den Versicherungen nie gesagt habe, dass er auch gute Tage habe (Urk. 9/3 S. 3). Auf nochmaligen Vor- halt der Observations-Videoaufnahmen ergänzte sie, dass ihr Ehemann am
29. März 2006 die Kinder und sie verlassen und nicht mit ihnen Einkäufe habe tätigen wollen, er habe an diesem Tag unbedingt alleine sein wollen (Urk. 9/3 S. 5). Am 12. April 2006 seien sie nach W._____ gefahren. Dabei sei es mit ihrem Mann zu einer Diskussion gekommen, er sei so wütend geworden, dass er habe aussteigen wollen. Bei der nächsten Gelegenheit habe er das Steuer übernom- men und sei etwa drei bis vier Stunden selber gefahren. Ob er auch in W._____
- 86 - einmal Auto gefahren sei, wisse sie nicht (Urk. 9/3 S. 7). Was den 16. Mai 2006 betreffe, sei sie an diesem Tag nicht „zwäg“ gewesen. Ihr Mann habe sie dann so lange bearbeitet, dass sie ihn alleine habe wegfahren lassen. Beim Mercedes handle es sich um einen handgeschalteten Wagen (Urk. 9/3 S. 7). 52.25. Am 28. Juli 2006 ergänzte die Angeklagte, dass sie den Mercedes mit einem Kredit im Jahre 2004 zusammen gekauft hätten. Sie sei im Kaufvertrag zwar als Käuferin aufgeführt, weshalb diesen ihr Mann unterzeichnet habe, wisse sie jedoch nicht. Sie könne nur sagen, dass ihr Mann nicht oft gefahren sei, eine Zahl könne sie nicht nennen, es sei wenig vorgekommen. Es sei für sie eine schwere Frage, weil sie ja nicht immer mit ihm zusammen gewesen sei (Urk. 9/4 S. 3). Auch der Suzuki … verfüge im Übrigen über eine Handschaltung (Urk. 9/4 s. 3). 52.26. Am 3. August 2006 meinte die Angeklagte, dass ihr Mann anfangs dieses Jahres in besserer Verfassung gewesen sei. Es gebe jedoch Perioden, da gehe es ihm schlecht. Als er draussen gewesen sei, sei es ihm gut gegangen und zu Hause schlecht (Urk. 9/5 S. 10). Anlässlich der nächsten Befragung führte sie aus, dass es ihrem Mann auch in den Ferien in W._____ (12. April 2006 bis
7. Mai 2006) mal gut und mal schlecht gegangen sei, es habe aber auch Tage gegeben, wo er sich nicht einmal mehr an den Vortag erinnert habe (Urk. 9/6 S. 1). Seit Beginn dieses Jahres sei es ihm im Allgemeinen besser gegangen (Urk. 9/6 S. 5). Ähnlich äusserte sie sich auch am 12. September 2006: Es gehe ihrem Mann vielleicht mal zwei Tage gut und dann lange Zeig schlecht. Am Morgen gehe es vielleicht gut, am Mittag beginne er zu weinen. Er interessiere sich erst seit diesem Jahr für irgendwelche Sachen (Urk. 9/8 S. 9). Und auf Vorhalt, dass die Polizei längere Zeit ihren Mann beobachtet und dabei festge- stellt habe, dass es ihm recht gut gehe, dass er selbständig und nicht dement sei, meinte die Angeklagte: „Ich war damals zu fest belastet und hatte zu wenig schöne Momente mit meinem Mann, Vielleicht war es das“ (Urk. 9/8 S. 10). 52.27. Auch diese Aussagen der Angeklagten überzeugen insgesamt wenig. So hat auch sie zum Beispiel zunächst abgestritten, dass ihr Mann noch Auto fahre bis sie dann auf Vorhalt der Überwachungsmassnahmen eingestehen musste,
- 87 - dass er mindestens im April/Mai 2006 zweimal ein Auto gelenkt hat, davon einmal während einer Reise nach W._____ für einige Stunden. Später sprach sie sogar davon, dass er sich wenige Male ans Steuer gesetzt habe, mit dem bemerkens- werten Zusatz, dass sie genaueres nicht sagen könne, weil sie ja nicht immer mit ihm zusammen gewesen sei. Auffallend ist weiter, dass die Angeklagte mehrmals darauf hingewiesen hat, dass es ihrem Ehemann im Jahre 2006 etwas besser gegangen sei und er immer wieder gute Tage gehabt habe, dies bezeichnender- weise vor allem dann, wenn er jeweils überwacht worden ist. Angegeben hat sie diese „guten“ Tage jedoch weder gegenüber den Versicherungen noch den Ärzten. Diese Angaben der Angeklagten lassen sich aber auch nur schwerlich mit denjenigen des Angeklagten in Einklang bringen, hat dieser doch auf Vorhalt der Observationsergebnisse immer wieder geantwortet, er könne sich nicht erinnern bzw. er wisse es nicht. Dies erstaunt angesichts der Behauptung der Angeklag- ten, dass ihr Ehemann an guten Tagen sehr wohl in der Lage gewesen sei, sich selbständig zu recht zu finden und normal und adäquat zu handeln. Ob der Angeklagte jedoch selber an der Renovation eines Hauses mitgewirkt hat, muss aufgrund der doch vagen Angaben des Zeugen offen gelassen werden, wie sich auch kein Rückschluss auf seinen Gesundheitszustand ziehen lässt weil der Zeuge in Spitälern nichts in Erfahrung bringen konnte. 52.28. Als weiteres Indiz für ihre Behauptungen führt die Anklage die Erkenntnis- se aus den Telefonüberwachungen an. Zu diesen hat die Vorinstanz auf deren Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausgeführt, dass er nie einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe, dass er stets in der Lage gewesen sei, normale Gespräche zu führen, Fragen adäquat zu beantworten und Anliegen schlüssig vorzubringen (vgl. Urk. 82 S. 19 und S. 22). Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigungen anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Zur Verdeutlichung seien die folgenden Telefonüberwachungen beispielhaft erwähnt: − TK vom 11. April 2006, 09.47 Uhr: Die Angeklagte beschwert sich bei einer unbekannten Frau über ihren Mann. Die unbekannte Frau erzählt ihr, dass der Angeklagte und ihr - der unbekannten Frau - Mann darüber gestritten hätten, dass N1._____ und Z7._____ ihren ganzen Lohn an den Angeklagten abgeben müssten. Der Angeklagte habe
- 88 - dann gemeint, er sei der Kapitän auf seinem Schiff und in seinem Haus werde es so sein, wie er es anordne. Die Angeklagte meint weiter zur unbekannten Frau, dass sich der Angeklagte mit halb Zürich gestritten habe und dass er nicht mehr vernünftig denken könne, weil er sich um 360° verändert habe. Der Angeklagte sei ausserdem geizig und extrem rechthaberisch geworden. Die unbekannte Frau findet, dass der Ange- klagte schon zu viele Medikamente geschluckt habe, so dass er sich nicht mehr ganz erholen werde, der bevorstehende Aufenthalt in W._____ werde ihm aber vermutlich gut tun (Urk. 15/6/4). − TK vom 11. April 2006, 10.35 Uhr: Der Angeklagte (Antennenstandort …strasse) meldet sich zuhause bei seiner Frau (….strasse …, O._____), dass er gleich kommen werde und sie für ihn einen Tee be- reit machen solle (Urk. 15/6/5). − TK vom 11. April 2006, 10.53 Uhr: Der Angeklagte (Antennenstandort …brücke) fragt die Angeklagte, ob er 6 kg Waschmittel kaufen solle (Urk. 15/6/7). − TK vom 14. April 2006, 12.58 Uhr: Auf entsprechende Nachfrage von Z7._____ antwortet der Angeklagte, es gehe ihm gut. Er (der Angeklagte) habe einen ganzen Sack Fische zum Grillen gekauft. Z7._____ lacht und meint, er (der Angeklagte) sei jetzt am Geniessen. Der Angeklagte lacht und bejaht dies (Urk. 15/6/11). − TK vom 29. April 2006, 16.47 Uhr: Der Angeklagte erzählt N1._____ , dass er gerade mit "…", "…", … und … im Obstgarten sei; sie hätten gestern Abend Poulet am Spiess gebraten (Urk. 15/6/15). − TK vom 5. Mai 2006, 16.11 Uhr: Der Angeklagte erzählt Z8._____, dass er im Moment zusammen mit … beim Grossvater von Z7._____ am Spanferkel braten sei. Sie würden morgen losfahren zurück in die Schweiz, so dass sie am Sonntag ankommen würden (Urk. 15/6/18). − TK vom 8. Mai 2006, 21.45 Uhr: Der Angeklagte fragt einen unbekann- ten Mann, ob er morgen 15 Minuten Zeit hätte, um zu "…" (Mutter des Angeklagten) zu gehen, um das Gewehr zu reinigen. Der Angeklagte gibt kurze Anweisungen, wie der unbekannte Mann das Gewehr reinigen solle (Urk. 15/6/25). − TK vom 12. Mai 2006, 17.48 Uhr: Der Angeklagte antwortet auf Nach- frage von …, dass es gut gehe, er sei heute mit B._____ in der Kirche gewesen, das Wetter sei wunderschön (Urk. 15/6/31). − TK vom 16. Mai 2006, 17.57 Uhr: Der Angeklagte erklärt seiner Tochter N1._____, dass er bei "…" auf dem Spielfeld sei. Auf entsprechende Nachfrage meint er, man müsse ihn nicht abholen kommen (Urk. 15/6/39). − TK vom 20. Mai 2006, 13.47 Uhr: Der Angeklagte ruft Z7._____ an, welcher meint, er sei im …park. Der Angeklagte sagt, er sei
- 89 - auch im …park zusammen mit "Suzuki", sie seien unterwegs zum Res- taurant, wo sie Z7._____ treffen könnten (Urk. 15/6/55). − TK vom 21. Mai 2006, 17.12 Uhr: Der Angeklagte telefoniert mit … und vereinbart Ort und Zeit, um zwei Autoräder abzuholen (Urk. 15/6/61). − TK vom 24. Mai 2006, 11.14 Uhr: Nachdem der Angeklagte offenbar die Nacht woanders verbrachte, ruft ihn die Angeklagte an und fragt mit weinerlicher Stimme, wo er sei. Der Angeklagte meint, er sei unterwegs mit dem Fahrrad und komme nun nach Hause (Urk. 15/6/76). 52.29. Diese polizeilichen Überwachungen ergeben trotz der Einwände der Ver- teidigungen ein lückenloses Bild, was bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 82 S. 21). Sie hat daher zu Recht geschlossen, dass sicher im Jahre 2006 von einer anhaltenden gesundheitlichen Entwicklung auszugehen ist. Die nach- folgenden Ausführungen belegen zudem zusammen mit den Schlüssen des Gutachters Dr. M._____, dass weitere gewichtige Indizien vorhanden sind, welche die Behauptung der Anklagebehörde, der Angeklagte habe seine schweren gesundheitlichen Probleme nur simuliert, bestätigen. 52.30. So ist zunächst auf die Passeinträge des Angeklagten hinzuweisen. Nach- dem ihm vorgehalten worden war, es ergebe sich aus dem Ermittlungsbericht vom 19. November 2004 (S. 10) dass er am 6. Dezember 2003 mit dem Flugzeug in V2._____ angekommen sei, meinte der Angeklagte, dass er nicht die fotogra- fierte Person sei, die blonde Dame habe er in seinem Leben noch nie gesehen. Wenn er sich richtig erinnere, sei er gemäss seinen Passeinträgen mit dem Bus nach W._____ gereist. Es treffe auch nicht zu, dass er auf der Passagierliste der … [Airline] habe identifiziert werden können, möglicherweise habe ein anderer gleich geheissen. Auf Vorhalt des Reisepasses, S. 10 oben, worauf ersichtlich sei, dass er am 6. Dezember 2003 tatsächlich mit dem Flugzeug in V2._____ eingereist sei, meinte der Angeklagte, dass dies nicht möglich sei. Wenn der Stempel aber so eingetragen sei, sei es schon so. Weiter bestätigte der Angeklagte, dass er in den letzten Jahren mehrmals im Jahr nach W._____ ge- reist sei, im Bus könne er immer wieder aufstehen, laufen und das WC besuchen. Er habe in W._____ eine kranke Mutter und eine Grossmutter, die er jeweils be- suche (Urk. 8/7 S. 10).
- 90 - 52.31. Zu den Passeinträgen des Angeklagten wurde auch seine Ehefrau befragt. Sie meinte, sie könne nicht bestätigen, dass ihr Mann am 6. Dezember 2003 alleine mit dem Flugzeug nach V2._____ gereist sei. Sie habe ihn zwar einige Male alleine reisen lassen, ob es auch an diesem Tag gewesen sei, wisse sie nicht. Wenn der Stempel im Pass sei, so werde es so sein. Jedes Mal wenn ihr Mann nach W._____ geflogen sei, habe sie jemanden organisieren müssen, der ihn abgeholt habe. Wenn er alleine gereist sei, habe er immer das Flugzeug ge- nommen. Sie sei meistens während der Schulferien der Kinder in W._____ gewe- sen oder wenn jemand von der Familie krank gewesen sei, dies sei jedoch selten vorgekommen (Urk. 9/9 S. 10; demgegenüber will der Angeklagte die Reisen un- ternommen haben, um seine kranke Mutter und Grossmutter zu besuchen). Auf Vorhalt, den Eintragungen im Reisepass lasse sich entnehmen, dass ihr Mann allein im Jahre 2003 mindestens achtmal nach W._____ gereist sei, meinte die Angeklagte, dass sie daran keine Erinnerung habe, sie wisse auch nicht, wie dies so gekommen sei, das könne sie sich nicht erklären. Auf Vorhalt, dass die Befragung durch die D._____ im Jahre 2004 gewesen sei, meinte sie auswei- chend, dass sie die Fragen der D._____ entweder nicht verstanden habe, oder dass sie mit dem Kopf nicht bei der Sache gewesen sei. Sie wisse einfach nicht, was sie dazu sagen solle. Wenn sie nachdenke, dass ihr Mann achtmal in W._____ gewesen sei, so finde sie das zu viel, da würden Sachen stehen, die sie nicht verstehen könne. Und danach gefragt, wie sie sich die rege Reisetätigkeit des Angeklagten angesichts des miserablen Gesundheitszustandes erkläre, führ- te die Angeklagte abweichend von ihrer früheren Aussagen aus, dass ihr Mann, wenn er alleine gereist sei, mit dem Bus gefahren sei. Er habe in der hintersten Reihe immer einen Platz als Liegeplatz benützen können, auch habe er viele Me- dikamente mit sich genommen. Und auf Vorhalt, sie habe den Ärzten und ande- ren Personen immer wieder erklärt, sie könne ihren Mann keine Minute alleine lassen, meinte sie, dass immer jemand aus dem Bekanntenkreis bei ihm gewesen sei, er sei nie alleine gewesen und sie hätten auch immer telefonischen Kontakt gehabt. Wenn er ohne sie in W._____ gewesen sei, so sei er mit den Kindern bei seiner Mutter gewesen.
- 91 - 52.32. Diese überaus rege Reisetätigkeit - insbesondere auch im Jahre 2003 - lässt sich wiederum nur schwerlich mit dem behaupteten miserablen Gesund- heitszustand in Einklang bringen, wie er ihn etwa anlässlich der Befragung durch die D._____ gerade auch im Februar 2003 gezeigt hat. 52.33. Bemerkenswert ist weiter, dass der Angeklagte nur in der Lage sein will, sogenannte Kopffüsslerzeichnungen zu Papier zu bringen, was mit seiner klaren und bestimmten Schrift in den Briefen, die er aus der Untersuchungshaft ge- schickt hat, nicht in Einklang zu bringen ist. Auch dieser Umstand lässt den Ver- dacht aufkommen, dass er zu weit mehr in der Lage gewesen ist, als seine primi- tiven Zeichnungen schliessen lassen, die wohl ganz bewusst derart einfach ge- blieben sind (Urk. 8/14/2; Urk. 8/14/19; Urk. 18/4/17; Urk. 18/4/29). 52.34. Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich auf die Fotos anlässlich einer Taufe im Jahre 2005 hingewiesen, welche ebenfalls dafür sprechen, dass es dem Angeklagten damals nicht derart schlecht gegangen ist, wie er immer wieder vor- gegeben hat (Urk. 82 S. 32). Er war auch in der Lage, stundenlange polizeiliche Einvernahmen ohne grosse gesundheitliche Probleme durchzustehen und die ihm gestellten Fragen überlegt und adäquat zu beantworten, wenn er es denn wollte. 52.35. Weiter ist auf die Ermittlungsberichte des … für Schadenermittlung vom
19. November 2004 und 7. Juli 2006, deren Inhalte in Rz 32.31 und Rz 44 wiedergegeben worden sind, einzugehen. 52.36. Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass die beiden Ermittlungs- berichte für sich allein nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfen, weil es sich um reine Parteibehauptungen handelt (Urk. 82 S. 13 ff.). Zudem darf mit der Verteidigung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Detektei als Auftrag- nehmerin der Unfallversicherung einen nicht unerheblichen Erfolgsdruck ausge- setzt gewesen sein dürfte, der Versicherung „gutes Material“ zu liefern, das heisst, den Verdächtigten irgendwie zu überführen (vgl. HD Urk. 49 S. 5). Dieser Umstand ruft jedenfalls nach einer kritischen Hinterfragung der in den Berichten enthaltenen Feststellungen.
- 92 - 52.37. Verwertbar sind indessen ohne weiteres die Zeugenaussagen von T1._____, welche in Wahrung der Teilnahmerecht der Angeklagten erhoben worden sind (Urk. 7/5). Soweit sich seine Aussagen mit den Feststellungen in den Ermittlungsberichten decken, sind diese ebenfalls verwertbar. 52.38. Es besteht zunächst kein Anlass, die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen, stand er doch zu den beiden Angeklagten in keiner näheren Beziehung. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird auch deshalb nicht tangiert, weil er in einem Arbeitsverhältnis zur Geschädigten bzw. T._____ gestanden ist (Urk. 7/5 S. 2), wären doch sonst privat in Auftrag ge- gebene und durch Zeugenaussagen verifizierte Ermittlungen generell nicht ver- wertbar. Massgebend ist allein die Frage, ob ein Zeuge glaubhaft ausgesagt hat. 52.39. Soweit T1._____ in den Ermittlungsberichten und als Zeuge auf Aussagen von unbekannten Drittpersonen verwiesen bzw. seine Schlüsse aus solchen Aussagen bzw. Beobachtungen gezogen hat, bleibt festzuhalten, dass die Ver- wertung solcher indirekter Zeugenaussagen für sich allein, ohne weitere Beweis- mittel und Indizien, grundsätzlich nicht zulässig ist, weil es den Angeklagten des Rechts beraubt, an den Zeugen Fragen zu stellen (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., S. 232). 52.40. Mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz weiter festgehalten, dass eine massgebliche Beteiligung des Angeklagten an der Gründung bzw. dem Betrieb von „Radio …“ nicht nach- gewiesen werden kann (Urk. 82 S. 30/31). Was die Rolle der Angeklagten an die- sem Radio betrifft, wird nachfolgend darauf einzugehen sein. 52.41. Beide Ermittlungsberichte enthalten weiter Angaben über Liegenschaften in W._____, welche dem oder den Angeklagten gehören sollen. Auch wenn beide Angeklagten in der Untersuchung zur Frage wann, mit welchen Mitteln und unter welchen Umständen diese Liegenschaften gekauft bzw. geerbt worden sind, unklare und uneinheitliche Angaben zu Protokoll gegeben haben, spielt die Frage des Liegenschaftenbesitzes im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Angeklagten letztlich keine Rolle. Auch invalide Menschen können Grundstücke
- 93 - halten, ohne dass aus diesem Umstand erhebliche Rückschlüsse auf deren Gesundheit gezogen werden können. 52.42. Unerheblich ist auch, ob das im Ermittlungsbericht erwähnte Motorrad ein BMW ist oder nicht, nachdem der Angeklagte nie in Abrede gestellt hat, in W._____ ein Motorrad zu besitzen, allerdings ein japanisches, das jedoch nicht eingelöst sei (Urk. 7/6 S. 4). 52.43. Wenn die Vorinstanz weiter festgehalten hat, dass der Angeklagte im Jahr 2004 zumindest Pläne geschmiedet habe, in W._____ einen Teich anzulegen, was auf einen erheblich besseren gesundheitlichen Zustand hinweise, so sind die diesbezüglichen Ausführungen im Ermittlungsbericht (Urk. 5/2 S. 9) auch unter Einbezug der von der Vorinstanz erwähnten Fotografien, welche auf dem anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten Computer gefunden worden sind (Urk. 8/6/1), derart vage, dass sich daraus keine gesicherten Schlüsse im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten ziehen lassen. 52.44. Zum Gesundheitszustand des Angeklagten hat T1._____ als Zeuge ausge- führt, dass er im Dezember 2002 mit dem Gemeindevorsteher gesprochen habe, welcher ihm mitgeteilt habe, dass niemand im Dorf wisse, dass der Ange- klagte krank sei, er habe nie von gesundheitlichen Problemen gehört. Der Ange- klagte fahre auch täglich mit dem Motorrad zu einem Freund, welcher bei der Post arbeite (Urk. 7/5 S. 3). Selber habe er jedoch nicht gesehen, dass der Angeklagte Motorrad gefahren sei, er habe dies nur von Leuten aus dem Dorf und aus V6._____ und von seinen Mitarbeitern gehört. (Urk. 7/5 S. 5). Er wolle noch anfügen, dass die Eheleute AB._____ von einem Anwalt aus V6._____ informiert worden seien, dass sich die Versicherung für sie interessiere, was wichtig sei, seien die Eheleute doch somit bereits informiert worden, bevor er den Fall über- nommen habe. Im Dezember 2002 habe niemand im Dorf gewusst, dass der Angeklagte krank sei. Erst nachdem die Eheleute erfahren hätten, dass sich die Versicherung für sie interessiere, sei der Angeklagte krank geworden. So sei dieser am 22. oder 26. Januar 2003 nicht zu einem Heiligentag gegangen, obschon er diese Feier bzw. das Essen finanziert habe. Erst dann hätten seine Nachbarn und Bekannten erfahren, dass er krank sei. Er selber habe beim Spital
- 94 - in V6._____ und V7._____ - dort gebe es eine Psychiatrieabteilung - Erkundigun- gen eingezogen und es habe sich ergeben, dass dort keine Akten über den An- geklagten vorhanden seien. Erst 2003 evtl. 2004, er glaube im Dezember, sei er in V7._____ vier Tage in der Psychiatrie gewesen. Es sei aber nicht ausgeschlos- sen dass er bei privaten Institutionen oder Ärzten in Behandlung gewesen sei (Urk. 7/5 S. 4 und S. 8). Danach gefragt, welches seine persönlichen Folgerungen aufgrund der getätigten Beobachtungen gewesen seien, meinte der Zeuge: „Es gibt gewisse Tatsachen. Bei diesem kirchlichen Feiertag Ende Januar 2003 wusste man im Dorf nicht, dass er krank ist. Dann hat er diesen Radiosender betrieben sowie ein Motorfahrzeug und ein Motorrad gelenkt, das Auto lenkte er auch im Mai 2006. Er ging nach V6._____, um Steckdosen zu kaufen. Dann sah ich ihn auf dem Flughafen und er wirkte auf mich als gesunder Mensch. Auf dem Gericht in V6._____ habe ich ihn als kranken Mann erlebt, ich bin kein Arzt, ich kann das nicht beurteilen, aber die obgenannten Umstände zeigen auf, dass es gewisse Tatsachen gibt" (Urk. 7/5 S. 9). Sodann ergänzte der Zeuge, dass der Angeklagte am Flughafen für ihn ein absolut normaler Mensch gewesen sei, beim Gericht nicht. Wenn er ihn sich heute ansehe, dann sehe er den Mann, wie er in V6._____ gewesen sei. Dort habe der Angeklagte zu ihm gesagt, weshalb er sich bemühe, ihn aufzunehmen. Er könne sich mit Freunden treffen und auf einen Kaffee gehen, das gehe gesundheitlich. Und schliesslich meinte der Zeuge, dass er vom Angeklagten zwei Eindrücke habe, einen, dass er absolut gesund sei und einen, dass er es nicht sei. Als der Angeklagte nicht gewusst habe, dass er beobachtet worden sei - so zum Beispiel auf dem Flughafen - habe er den Eindruck eines gesunden Menschen gemacht, und wenn er gewusst habe, dass er (der Zeuge) ihn beobachte, habe er den Eindruck eines arbeitsunfähigen Menschen gemacht (Urk. 7/5 S. 10 und S. 11). Weiter führte der Zeuge aus, dass er persönlich nicht gesehen habe, wie der Angeklagte Auto gefahren sei. Seine Mitarbeiter, welche auch Aufnahmen gemacht hätten, hätten es jedoch gesehen. Er sei vom Dorf nach V6._____ gefahren und zurück, auch von der Kirche und nach Hause. Auf der Aufnahme sehe man zwar nicht, dass er das Auto gelenkt habe, man sehe jedoch, wie er ein- und ausgestiegen sei (Urk. 7/5 S. 5). Damit spricht der Zeuge offensichtlich die Beobachtungen an, welche im Ermittlungsbericht vom 7. Juli 2006 wiedergegeben sind (Urk. 5/10 S. 4). Er habe zudem auch in V8._____ Ab-
- 95 - klärungen getätigt. Der Angeklagte habe dort ein Haus mit Handwerkern renoviert und diese Renovationsarbeiten geleitet. 52.45. Aufgrund der polizeilichen Observationen und der insgesamt sehr wider- sprüchlichen Aussagen der beiden Angeklagten ist zunächst ohne weiteres glaubhaft, dass der Angeklagte auch in W._____ mit Autos herumgefahren ist. Und wenn der Angeklagte, wie er selber ausgesagt hat, bis zu fünfmal am Tag Velo fahren kann, ist auch naheliegend, dass er in W._____ auf ein Motorrad ge- stiegen und damit gefahren ist, zumal er ja zugestanden hat, in W._____ ein sol- ches zu besitzen. Was sodann die Beobachtungen des Zeugen über die Ankunft des Angeklagten vom 6. Dezember 2003 am Flughafen V2._____ betrifft, so kann letztlich offen bleiben, ob die Bilder im Ermittlungsbericht tatsächlich den Ange- klagten zeigen (vgl. Urk. 5/2 S. 10), ist doch erstellt, dass er an diesem Tag tat- sächlich nach V2._____ geflogen ist und zwar alleine (Rz 51.30). Wenn der Zeu- ge vom Gemeindevorsteher gehört hat, dass der Angeklagte nicht krank sei, so ist diese Auskunft zwar mit Vorsicht zu würdigen, zum vorneherein unglaubhaft ist sie aufgrund der polizeilichen Observationen im Jahre 2006 jedoch nicht. Dies gilt auch für die Bemerkung im Ermittlungsbericht, welche sich mit den Aussagen des Zeugen deckt, wonach sich der Angeklagte völlig normal, bestimmt, ohne Sprach- störungen und ohne dass körperliche oder psychische Probleme ersichtlich seien, bewege, wenn er sich in Sicherheit fühle (Urk. 5/2 S. 11). Dieses Bild hat der Angeklagte denn auch anlässlich der polizeilichen Observationen hinterlassen. 52.46. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der in der Ziff. I.2. der An- klageschrift umschriebene Sachverhalt aufgrund der überzeugenden Schlüsse des Gutachters Dr. M._____ (Rz 51.1.1), der wenig kooperativen Haltung des An- geklagten bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen (Rz 51.7 und 51.8 mit Verweisen), einigen Vorbehalten in ärztlichen Berichten (Rz 51.9), der acht polizeilichen Observationen (Rz 51.11 ff.), der Erkenntnisse aus den Telefon- überwachungen Rz 51.28 ff.), der Passeinträge des Angeklagten (Rz 51.30 ff.), der Feststellungen in den Ermittlungsberichten des Büros für Schadenermittlung bzw. der Zeugenaussagen von T1._____ (Rz 51.35 ff.) und der wie dargelegt immer wieder widersprüchlichen Aussagen beider Angeklagten erstellt
- 96 - ist. Es bestehen insgesamt keinerlei vernünftige Zweifel, dass der Angeklagte von allem Anfang seine schweren psychischen und physischen Beschwerden, seine völlige geistige und psychische Hilflosigkeit den ihn in der fraglichen Zeit behan- delnden Ärzten med. pract. M1._____, Dr. med. M2._____, Dr. med. M3._____ und Dr. med. M4._____ lediglich vorgetäuscht und diese damit über seinen wah- ren Zustand körperlicher und psychischer Natur getäuscht hat. Oder mit anderen Worten: Es besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte nichts anderes als ein Si- mulant ist, der es verstanden hat, die Ärzte mit den Schilderungen angeblich schwerster Beschwerden hinters Licht zu führen. Folge war, dass diese Ärzte die in der Anklageschrift aufgeführten unbewusst wahrheitswidrigen Arztzeugnisse ausgestellt haben (vgl. Rz 32.3ff.), unter deren Vorlage der Angeklagten von der D._____ Taggelder von Fr. 233'869.90 sowie Heilungskosten in der Höhe von Fr. 60'590.95 erhältlich gemacht hat (vgl. Rz 32.53). 52.47. Bei diesem Beweisergebnis ist der Antrag der Verteidigung, es seien die Töchter der Angeklagten, N1._____ (geb. tt.mm.1987) und N2._____ (geb. tt.mm.1991) als Auskunftspersonen über ihre Wahrnehmungen zu befragen, abzuweisen. 52.48. Der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tat- sachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (BGE 129 II 396 E. 2.1.; 120 Ib 379 E. 3b; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3.; 131 I 153 E. 3. mit Hinweisen). 52.49. Bei den beiden beantragten Zeuginnen handelt es sich offensichtlich um solche, welche wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehung - die Angeklagten sind deren Eltern - kaum in der Lage wären, objektiv und unbeeinflusst auszu- sagen, zumal sie ja letztlich von den ihren Eltern zugekommenen Versicherungs-
- 97 - leistungen ebenfalls profitieren konnten. Zudem hätten Sie zum Teil über Vorfälle zu berichten, die sich während ihrer Kindheit ereignet haben, was ebenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen aufkommen lassen müsste. Selbst wenn Sie daher im Sinne des Standpunktes der Verteidigungen aussagen würden, bestünde kein Anlass das gewonnene Beweisergebnis in Frage zu stellen. B. Rechtliche Würdigung
53. Zum Betrugstatbestand hat sich das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 ausführlich wie folgt geäussert: Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164; WILLI WISMER, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 117). Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion
- 98 - zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken (vgl. zum geschichtlichen Hintergrund der Grenzziehung ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 1 ff., 13 zu Art. 146 StGB; KLAUS TIEDEMANN, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. VI, 11. Aufl. 2005, N. 34 ff. vor § 263 dStGB; MANFRED ELLMER, Betrug und Opfermitverantwortung, Berlin 1986, S. 31 ff., 214 f.). Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungs- handlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügen- gebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vor- nahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1), bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte ver- meiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.; vgl. BOMMER/VENETZ, Die Anfänge der bundesgerichtlichen Praxis zum Arglistmerkmal beim Betrug, in: Gericht und Kodifikation, Luminati/Linder [Hrsg.], 2007, S. 170 ff.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berück- sichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Bei der Berücksichtigung der Opfermitver-
- 99 - antwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerk- samkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (TIEDEMANN, a.a.O., N. 38 vor § 263 dStGB). Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken bei- gemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3f). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkeh- ren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4, beide zit. bei JÜRG-BEAT ACKERMANN, Wirtschaftsstrafrechts- Report 2005-2007, Aktuelle Rechtsprechung, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2007, S. 829 ff.). Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich mithin nicht in leicht- fertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtspre- chung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28
- 100 - E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeu- gen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenie- rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d). Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht o- der nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtspre- chung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a ). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungs- opfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.1. und 5.2.).
54. Der Angeklagte hat die in der Anklageschrift aufgeführten und gegenüber der D._____ Bericht erstattenden Ärzte durch falsche Angaben über angebliche schwere Leiden irregeführt respektive in ihrem Irrtum bestärkt, dass die früher di- agnostizierte vorübergehende Arbeitunfähigkeit fortbestehe. Die Geschädigte stützte sich bei ihren Auszahlungsbescheiden ausschliesslich auf die Berichte dieser Ärzte und wurde dadurch über den durch den Angeklagten simulierten Ge- sundheitszustand ebenfalls in die Irre geführt. Dabei wusste der Angeklagte sehr genau, dass sich die Ärzte bei der Abfassung ihrer Berichte ausschliesslich auf seine Angaben verlassen mussten. Und andererseits konnte er ohne weiteres da-
- 101 - rauf vertrauen, dass sich die Geschädigte bei Ihren Auszahlungsbescheiden aus- schliesslich auf die Berichte der Ärzte verlassen und keine weiteren Informationen hinsichtlich seines wahren Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit ha- ben würde.
55. Entsprechend ist die Täuschung, die der Angeklagte gegenüber seinen Ärzten und den sich auf deren Berichte abstützenden Geschädigten vorgenommen hat, als arglistig im Sinne der obzitierten bundesgerichtlichen Praxis zu qualifizieren. Durch die seitens des Angeklagten ungerechtfertigt bezogenen Leistungen erwuchs der Geschädigten D._____ ein Vermögensschaden in der Höhe ihrer ungerechtfertigt ausbezahlten Taggelder und Bezahlung der Heilungskosten. Der objektive Betrugstatbestand ist erfüllt.
56. In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte die Ärzte und die Geschädigte mit Wissen und Willen getäuscht. Er wusste sehr wohl, dass seine geschilderten Beschwerden physischer und psychischer Natur erlogen, das heisst simuliert wa- ren. Dies tat er einzig, um in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kom- men, womit er in Bereicherungsabsicht handelte.
57. Demnach ist auch der subjektive Betrugstatbestand erfüllt. Der Angeklagte ist somit - auch - betreffend Anklageziffer I.1. anklagegemäss des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Anklageziffer I.3. (Betrug zum Nachteil der G1._____ Versicherungen, heutige G._____ Angeklagte B._____)
58. Die Vorinstanz hat die Angeklagte in diesem Anklagepunkt antragsgemäss schuldig gesprochen, was von dieser im Berufungsverfahren beanstandet wird. 58.1. Zum Anklagevorwurf kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 82 S. 39). Zusammengefasst wird der Angeklagten ange- lastet, die in der Anklage aufgeführten ärztlichen Diagnosen würden nicht den realen Zuständen entsprechen, habe sie doch die behandelnden Ärzte über ihren tatsächlichen Gesundheitszustand und die in Tat und Wahrheit gegebene Arbeits-
- 102 - fähigkeit getäuscht, sodass diese ihr fälschlicherweise Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. 58.2. Zur Begründung ihres Schuldspruchs hat die Vorinstanz nach Würdigung der Beweise zusammengefasst erwogen, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte seit Anfang Oktober 1999 bis im Januar 2004 an der Gründung und Betreibung des Radio … beteiligt gewesen sei, und dabei auch verantwortungsvolle Aufgaben wahrgenommen habe. Diese Tätigkeit lasse sich nicht in Übereinstimmung bringen mit ihren Ausführungen gegenüber den Ärzten, sie sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, einer weiteren Arbeitstätigkeit nachzugehen und sei ausgebrannt. Wenn sie in der Lage gewesen sei, einen Radiosender zu gründen und zu betreiben, müsse davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich auch in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; dies zumindest im Umfang eines Teil- zeitpensums. Nachdem genauere Informationen über die Gründung und den Betrieb des Radio ... fehlten, bleibe unklar, in welchem Umfang die Angeklagte dort gearbeitet habe, und sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie im Umfang eines Teilzeitpensums arbeitsfähig gewesen sei. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Angaben ab Oktober 1999 gegenüber den Ärzten nicht dem wahren Zustand ihrer Gesundheit entsprochen hätten und sie die Ärzte, nachdem diese ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, über ihren wahren Gesundheitszustand getäuscht habe. Mit den dadurch erlang- ten ärztlichen Zeugnissen habe sie aber auch die Geschädigte bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit getäuscht. Abgesehen von den ärztlichen Zeugnissen würden sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die Angeklagte, deren Arbeits- unfähigkeit zumindest teilweise auf den Gesundheitszustand des Ehemannes zurückzuführen gewesen sei, durch ihn derart belastet worden wäre, wie sie gegenüber den Ärzten angegeben habe. Im Gegenteil würden weitere Hinweise darauf bestehen, dass es dem Angeklagten weitaus besser gegangen sei. So sei er im Jahr 2003 in der Lage gewesen, achtmal nach W._____ zu reisen, teils auch alleine. Im Jahr 2004 sei er fähig gewesen, Erkundigungen bezüglich des Baus eines künstlichen Teichs in W._____ einzuholen und in diesem Zusammen- hang Ausstellungen zu besuchen. Im Jahr 2005 habe er zudem an einer Taufe
- 103 - teilgenommen, wobei er Pate gewesen sei und den Täufling über mehrere Minu- ten auf dem Arm getragen habe. Auch diese Umstände würden dafür sprechen, dass die Angeklagte zumindest ab Oktober 1999 von ihrem Ehemann nicht derart belastet worden sei, wie von ihr geltend gemacht. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Sachverhalt insofern als erstellt erachtet werden könne, als die Angeklagte die Geschädigte zumindest teilweise über ihre Arbeitsfähigkeit getäuscht habe, indem sie angegeben habe, zu 100% arbeitsunfähig zu sein, obwohl sie in Tat und Wahrheit ab Anfang Oktober 1999 zumindest in einem Teilzeitpensum wieder arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 47 ff.). 58.3. Unbestritten ist, dass die Angeklagte wegen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 20. Juni 1999 bis 2. Juli 2001 von der Geschädigten Krankentaggelder bezogen hat (vgl. Rz 33.12). Damit ist allein massgebend, ob sie während dieser Zeit tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist. Wenn die Vorinstanz daher aus dem Verhalten ihres Ehemannes in den Jahren 2003 bis 2005 geschlossen hat, es ergebe sich auch daraus, dass die Angeklagte von diesem nicht derart belastet worden sei, so lassen sich aus diesen Jahren keine Rückschlüsse für die Zeit zwischen Juni 1999 und Juli 2001 ziehen. 58.4. Wenn die Anklagebehörde weiter festhält, die Angeklagte habe aufgrund ei- nes gemeinsamen Tatplanes im Jahre 1999 gewusst, dass der Angeklagte seinen Zustand bzw. die angeblich schwerwiegenden Folgen der 1996 erlittenen Auffahrunfälle nur simuliert habe, so fehlt es diesbezüglich an einer rechts- genügenden Substantiierung der Anklage, insbesondere zur Frage, wann, in wel- cher Form und unter welchen Umständen ein gemeinsamer Tatplan gefasst wor- den ist. 58.5. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass Dr. med. M3._____ in seinem Bericht vom 18. März 2000 klar zum Ausdruck bringt, dass der Erschöpfungszustand der Angeklagten B._____ auf den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten zurück- zuführen sei (Urk. 14/3/9-11; Urk. 82 S. 39/40). Es kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagten zu jenem Zeitpunkt (1999/2000) bekannt gewesen ist, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychischen und physischen Beschwerden den Ärzten lediglich vorgetäuscht hat, war sie doch als Ehefrau tag-
- 104 - täglich mit ihm zusammen und kann ausgeschlossen werden, dass er sich in ihrer Umgebung derart hilflos, ja dement, wie den Ärzten gegenüber präsentiert hat. Vielmehr kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zu Hause in der ehelichen Wohnung das gleiche gesunde Bild abgegeben hat, wie es zuletzt anlässlich der polizeilichen Observationen beobachtet worden ist. Damit aber kann sich die Angeklagte B._____ nicht mit ihrem Ehemann und des- sen schlechtem Gesundheitszustand identifiziert haben, wie es Dr. med. M3._____ diagnostiziert hat (Urk. 14/3/9). Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass auch sie zu den gleichen Mitteln gegriffen hat wie ihr Ehemann, nämlich zur Simulation eines Erschöpfungszustandes. 58.6. Die diagnostizierte aber wohl nicht vorliegende Erschöpfungsdepression war jedoch nicht der alleinige Grund für die der Angeklagten attestierte Arbeitun- fähigkeit. Festgehalten wurde in den Arztzeugnissen zudem ein chronisches Thorakolumbales Syndrom mit Generalisierung (z.B. Urk. 14/3/8 und Urk. 14/3/12), welches auch im …spital S._____, in welchem sich die Angeklagte zwischen dem 22. Juni und 3. Juli 1099 aufgehalten hatte diagnostiziert worden war (Urk. 14/3/9). Ob dieses Thorakolumbale Syndrom (Schmerzsyndrom am Übergang zwischen BWS und LWS. Ursache meist gestörte Statik der Wirbel- säule mit reaktiven muskulären Verspannungen) ebenfalls nur vorgetäuscht war oder ob es tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten geführt hat, darüber lassen sich der Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, weshalb zu Gunsten der Angeklagten angenommen werden muss, dass diese Angaben in den Arztzeugnissen korrekt sind und das Syndrom sie an einer Arbeitstätigkeit gehindert hat. 58.7. Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch letztlich ja einzig damit begründet, dass die Angeklagte durch ihre Mitarbeit beim Radio ... selber bekundet habe, wenigstens teilweise arbeitsfähig gewesen zu sein. Sie stützt diese Annahme vor allem auf einige Dokumente, wel- che sie im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 82 S. 42 ff.). Selbst wenn nun aber die Angeklagte tatsächlich einige Verträge unter- zeichnet hat und als formelle „Direktorin“ in den Radiosender investiert haben
- 105 - sollte, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass sie für diesen Sender auch gearbeitet hat. Dies lässt sich auch dem Ermittlungsbericht vom 19. Novem- ber 2004 und den Aussagen des Zeugen T1._____ nicht entnehmen. Wie die Ver- teidigung in den Beanstandungen zutreffend ausgeführt hat, können gewisse ad- ministrative Aufgaben (Unterzeichnung von Verträgen, Gang zu einem Anwalt, Freundesdienste etc.) auch während einer Arbeitsunfähigkeit vorgenommen wer- den. Dass die Angeklagte aber für das Radio ... in der massgeblichen Zeit – Juni 1999 bis Juli 2001 - einen Einsatz geleistet hätte, welcher mit der Diagnose eines Thorakolumbalen Syndroms in den ärztlichen Zeugnissen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht erstellt und wurde von der Anklage abgesehen davon auch nicht weiter dargelegt, ganz abgesehen davon, als allfällige Bemühungen der Angeklagten um das Radio ... nach Juli 2001 ohnehin nicht massgebend wären. 58.8. Zusammenfassend ist die Angeklagte B._____ daher vom Vorwurf des Be- truges freizusprechen. VII. Anklageziffer I.5. (Betrug zum Nachteil der F._____ Versicherungsgesellschaft- Angeklagte B._____) 58.9. Die Vorinstanz, auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 53 ff.), hat die Angeklagte in diesem Anklagepunkt antragsgemäss des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 58.10. Zu diesem Anklagepunkt kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter VI. verwiesen werden (Rz 57 ff.). Im massgebenden Zeugnis von Dr. med. M1._____ vom 27. Juni 2000 an die F._____ Versicherungsgesellschaft (Urk. 14/4/11) wird nebst der wohl nicht vorliegenden Erschöpfungsdepression auch ein chronisches Thorakolumbales Syndrom angesprochen. Ob dieses Syndrom eben- falls nur vorgetäuscht war oder ob es tatsächlich zur gänzlichen oder nur teil- weisen Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten geführt hat, lassen sich den Akten
- 106 - wiederum keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, weshalb auch hier zu Gunsten der Angeklagten angenommen werden muss, dass diese Angaben in den Arzt- zeugnissen korrekt sind und das Syndrom sie an einer - evtl. teilweisen - Arbeits- tätigkeit gehindert hat (vgl. Rz 57.6). 58.11. Auch hier begründet die Vorinstanz den Schuldspruch der Angeklagten schliesslich allein mit dem Betrieb des „Radio ...“, sei sie doch in der Lage gewesen, diesen Sender ab Anfang Oktober 1999 bis im Januar 2004 zu gründen und mitzubetreiben. Daraus folge, dass sie zumindest teilweise arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 53). Dass die Angeklagte aber für das Radio ... in der massgeblichen Zeit - Mai 2001 bis 31. Oktober 2002 - einen Einsatz geleistet hätte, welcher mit der Diagnose eines Thorakolumbalen Syndroms in den ärztlichen Zeugnissen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht erstellt und wurde von der Anklage auch nicht weiter dargelegt, ganz abgesehen davon, als allfällige Bemühungen der Angeklagten um das Radio ... nach Oktober 2002 ohnehin nicht massgebend wären. 58.12. Zusammenfassend ist die Angeklagte B._____ daher vom Vorwurf des Be- truges freizusprechen. VIII. Anklageziffer I. 7. (Versuchter Betrug zum Nachteil der E._____) 58.13. Soweit die Vorinstanz die beiden Angeklagten des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat, basiert dieser Schuldspruch auf einer einlässlichen und überzeugenden Auseinandersetzung mit der Aktenlage. Die Vorinstanz hat die Beweismittel über- zeugend gewürdigt und die Einwendungen der Angeklagten bzw. deren Verteidi- gungen zutreffend entkräftet. Es kann daher vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 82 S. 14 ff.; § 161 GVG). 58.14. Die zutreffenden Schlüsse der Vorinstanz werden weder von den Aussagen des aufgrund des Beschlusses vom 8. Juli 2009 (Urk. 102) einver- nommenen Zeugen L._____ (Urk. 108/1) noch von den weiteren
- 107 - Einwänden der Verteidigungen in ihren Eingaben vom 4. Oktober 2009 entkräftet (vgl. Urk. 131 und Urk. 132). 58.15. Wie vorstehend dargelegt worden ist, bestehen insgesamt keinerlei ver- nünftige Zweifel, dass der Angeklagte seine schweren psychischen und physischen Beschwerden, seine völlige geistige und psychische Hilflosigkeit den ihn in der fraglichen Zeit behandelnden Ärzten lediglich vorgetäuscht und diese damit über seinen wahren Zustand körperlicher und psychischer Natur getäuscht hat. Oder mit anderen Worten: Es besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte nichts anderes als ein Simulant ist, der es verstanden hat, die Ärzte mit den Schilderungen angeblich schwerster Beschwerden hinters Licht zu führen (vgl. Rz 51.46). 58.16. Grund des Besuches des Zeugen L._____ bei den beiden Angeklagten am
2. März 2006 war ein vom Angeklagten eingereichter Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung am 18. Oktober 2005 (Urk. 12/2/45). Wie der Zeuge L._____, dessen sämtliche Aussagen ohne weiteres glaubhaft sind, ausführte, erhielt er nach dem Eingang dieses Fragebogens von der Sachbear- beitung der IV-Stelle den Auftrag, Abklärungen wegen einer Hilflosenentschädi- gung zu tätigen und zwar mittels eines Gespräches mit der behinderten oder der diese allenfalls betreuenden Person (Urk. 108/1 S. 3). Dieses Gespräch wurde den beiden Angeklagten entgegen der Auffassung der Verteidigungen (Urk. 131 S. 3 und Urk. 132 S. 4) von L._____ vorgängig schriftlich angekündigt (Urk. 108/1 S. 6) und beide Angeklagten wussten zum vorneherein, dass Ihnen allenfalls eine Hilflosenentschädigung zugesprochen werden könnte, worüber L._____ die Angeklagte zudem auch am 2. März 2006 orientiert hatte (Urk. 108/3 S. 4 und S. 6). So hat selbst die Angeklagte auf Vorhalt zugestanden, es sei um Ergänzungsleistungen gegangen (Urk. 108/3 S. 2). Wenn die Vo- rinstanz daher festgehalten hat, es sei den Angeklagten zumindest klar gewesen, dass es anlässlich dieses Gespräches um von der E._____ ausbezahlte oder auszubezahlende Renten gegangen sei und die Angeklagten mit dem Ausfüllen des Fragebogens für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten (Urk. 82 S. 27), so kann ihr vollumfänglich
- 108 - zugestimmt werden. Daran ändern auch die erneuten Einwände der Verteidigungen nichts (Urk. 131 S. 3 und Urk. 132 S. 4). 58.17. Weiter machen die Verteidigungen geltend, die Angabe des Zeugen L._____ im Abklärungsbericht vom 3. März 2006, wonach der Angeklagte auf- grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, ein konstruktives Abklärungsgespräch zu führen, sei falsch. L._____ habe nämlich keinerlei Versuche unternommen, mit dem Angeklagten zu sprechen, er habe lediglich gedacht, ein Gespräch mit ihm sei nicht möglich bzw. er habe sich ohne geringste Veranlassung und ohne Nachzuhaken mit seinen Fragen ausschliess- lich an die Angeklagte gewendet, welche ihm ihre persönlichen Erfahrungen über die letzten Jahre geschildert habe (vgl. Urk. 131 S. 3; Urk. 132 S. 3). Auch diese Schlüsse der Verteidigung treffen nicht zu. 58.18. L._____ hatte vor seinem Besuch bei den Angeklagten Kenntnis von ver- schiedenen Arztberichten, welche den angeblich sehr schlechten physischen und psychischen Zustand des Angeklagten 1 dokumentiert hatten (Urk. 108 S. 6 und S. 10) und wusste, dass eine Hilflosenentschädigung zur Diskussion stand. Mit diesem Vorwissen - einen Behinderten zu treffen (Urk. 108 S. 2 unten) - traf er dann am 2. März 2006 auf den Angeklagten. Dieser sei auf dem Sofa gesessen und er - L._____ - habe ihn begrüsst und gefragt, wie es ihm gehe. Der Angeklag- te habe auf seine Frage jedoch nichts erwidert sondern nur gesagt, es schneie, es schneie. Darauf habe er das Abklärungsgespräch mit der Angeklagten gemacht. Auch während dieses Gesprächs habe der Angeklagte nichts gesagt und sich immer am Schienbein gekratzt. Dieses habe geblutet und daneben habe es "Ri- fen" gehabt. Er, L._____, habe die Fragen an die Angeklagte gestellt und diese habe geantwortet. Der Angeklagte habe gar nichts mitgesprochen sondern sei einfach daneben gesessen. Zwischendurch habe er die Hand gehoben, was das Zeichen für seine Frau gewesen sei, dass er aufstehen wolle. Sie habe ihm dann geholfen aufzustehen und er sei hin und her gegangen. Einmal habe er auch die Toilette aufsuchen müssen und seine Frau sei mitgegangen. Was dort abgelaufen sei, wisse er nicht (Urk. 108 S. 3, S. 11 unten und S. 12 oben). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte sich auch L._____ gegenüber gezielt
- 109 - als schwer krank, verwirrt und völlig von fremder Hilfe abhängig präsentiert hat, das heisst, diesen ebenfalls hinters Licht geführt und getäuscht hat. Daher ist oh- ne weiteres naheliegend und überaus verständlich, dass L._____ aufgrund aller Umstände den Schluss gezogen hat, dass ein Gespräch mit dem Angeklagten aufgrund dessen schlechter physischer und psychischer Verfassung nicht möglich gewesen wäre, weshalb er sich an die Ehefrau gewandt hat (vgl. Urk. 108 S. 3 unten und S. 7 unten). 58.19. Nicht gefolgt werden kann den Verteidigungen auch, wenn diese geltend machen, es sei nicht erstellt, dass der Abklärungsbericht L._____s vom 3. März 2006 (Urk. 12/2/61) inhaltlich richtig sei bzw. dass er die Aussagen der Angeklag- ten wiedergeben würde (zum Inhalt dieses Berichtes vgl. Rz 32.39). Wie L._____ als Zeuge glaubhaft ausgesagt hat, hielt er in seinem Bericht das fest, was ihm die Angeklagte mitgeteilt hatte (Urk. 108 S. 4/5 und S. 11). Diese Aussage L._____s kann von den Angeklagten bereits aufgrund ihrer eigenen Aus- führungen nicht entkräftet werden. 58.19.1. So hat der Angeklagte selber auf Vorhalt des Berichtes die darin enthal- tenen Ausführungen im Wesentlichen bestätigt. Er hat insbesondere bekräftigt, dass er zwar gehen könne, jedoch immer mit seiner Frau zusammen sei (Urk. 8/1 S. 6), es treffe einzig nicht zu, dass er hilflos, blöd und verrückt sei (Urk. 8/1 S. 5). Dies hat denn auch die Verteidigung vor Vorinstanz grundsätzlich zugestanden (HD Urk. 49 S. 11 unten). Und die Angeklagte hat ganz zu Beginn der Befragun- gen zu Protokoll gegeben, dass der Mann von der IV ihr Fragen gestellt habe, die sie ihm beantwortet habe. Die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben seien zutreffend, wobei sie ergänzte, dass ihr Mann ganz kurze Strecken alleine gehen könne. Sie müsse ihm dabei jedoch sagen, dass er erst an einer bestimmten Hal- testelle aussteigen müsse und ihn dort jemand abhole. In der Nacht könne sie ihn nie alleine lassen und müsse immer das Licht brennen lassen. Erst kürzlich hätten sie es fertig gebracht, dass er alleine habe Velo fahren können, sie würden nichts unterlassen, um ihn selbständiger werden zu lassen. Nachts habe er aber immer Angst und Panik, die Nächte mit ihm seien am Schlimmsten. Es gebe aber auch Tage, da würden die Medikamente überhaupt nichts nützen (Urk. 9/1 S. 6). Später
- 110 - relativierte die Angeklagte allerdings diese Aussagen: Ihr Mann habe damals nie erwähnt, dass es ihm schlecht gehe, obschon sie nicht sagen wolle, dass Herr L._____ lüge, sie sei jedoch überzeugt, dass dieser mit ihrem Mann hätte reden können. Auf Vorhalt des Berichtes von L._____ meinte sie, dass ihre damaligen Aussagen ihr nicht passen würden. Sie könne sich gar nicht erin- nern, was sie diesem alles gesagt habe, sie habe ihm alles erzählt, was sie mit ihrem Mann erlebt habe. Dass sie L._____ gesagt haben soll, die Situation habe sich verschlechtert, wisse sie nicht mehr, wobei sie aber nicht sagen wolle, dass L._____ lüge (Urk. 9/10 S. 14/15). In einer weiteren Einvernahme ergänzte sie, dass sie sich an diesen Morgen erinnern könne, ihr Zustand sei damals sehr schlecht gewesen. Sie habe damals nicht verstanden, worum es gegangen sei. Sie habe vergessen zu sagen, dass sie noch Ergänzungen zu diesem Frage- bogen habe, sie könne sich an dieses Gespräch gar nicht erinnern. Sie habe L._____ über die Krankheit ihres Mannes erzählt, sie wisse gar nicht, ob Herr L._____ auch mit ihm gesprochen habe. Sie habe L._____ einfach erzählt, was sie mit ihrem Mann erlebt habe (Urk. 9/11 S. 11). Und an anderer Stelle ge- stand sie ein, dass es im Grossen und Ganzen schon stimme, was L._____ auf- geschrieben habe (Urk. 108/2 S. 2). 58.19.2. Diese offensichtlich gesuchten und wenig glaubhaften nachgeschobenen Erklärungen vor allem der Angeklagten sind nicht geeignet, die Feststellungen L._____s in seinem Abklärungsbericht in Zweifel zu ziehen, zumal sich diese ja mit den Arztzeugnisse und den Erhebungen der D._____ decken und sich die Ärzte bei ihren Diagnosen immer wieder vor allem auf die Angaben der Angeklag- ten abgestellt haben, weil sich der Angeklagte dazu nicht in der Lage gezeigt hat. Es ist daher zusammenfassend erstellt, dass der Bericht inhaltlich richtig ist. 58.20. Wie bereits festgehalten worden ist (Rz 57.5), besteht schliesslich auch kein Zweifel, dass die Angeklagte auch im März 2006 sehr wohl gewusst hat, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychischen und physischen Beschwerden den Ärzten und auch L._____ lediglich vorgetäuscht hat, war sie doch als Ehefrau tagtäglich mit ihm zusammen und kann ausgeschlossen werden, dass er sich in ihrer Umgebung derart hilflos und dement wie den Ärzten gegenüber präsentiert
- 111 - hat. Vielmehr kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zu Hause in der ehelichen Wohnung das gleiche gesunde Bild abge- geben hat, wie es zuletzt anlässlich der polizeilichen Observationen beobachtet worden ist. 58.21. Zusammenfassend ist der Schuldspruch der Vorinstanz somit zu bestätigen und beide Angeklagten auch zweitinstanzlich des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IX. Anklageziffer II.1. (Urkundenfälschungen - Angeklagte A._____ und B._____) 58.22. Die Vorinstanz hat angenommen, es könne erst ab März 2006 davon aus- gegangen werden, dass sich der Zustand des Angeklagten dauernd und erheblich verbessert hat. Sie hat die beiden Angeklagten daher für die Zeugnisse vor diesem Zeitpunkt freigesprochen. Dieser Freispruch ist wie bereits erwähnt mangels Berufung der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen. 58.23. Bezüglich des am 3. Mai ausgestellten Beiblatts zum Formular bezüglich der Hilflosenentschädigung (Urk. 12/2/53) hielt die Vorinstanz fest, dass mindestens die Hilflosigkeit und die Pseudodemenz beim Angeklagten nicht vorgelegen sei. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zumindest diesbezüglich falsche Angaben gegenüber Dr. med. M1._____ gemacht habe. Er habe spätestens seit dem Gespräch mit L._____ im März 2006 gewusst, dass erneut eine Rente durch die E._____ anstehe. Wenn er daraufhin seinem Arzt gegenüber nach wie vor die erwähnten Be- schwerden geltend gemacht habe, habe er damit rechnen müssen, dass der Arzt dies an die E._____ weiterleiten und dieser als Entscheidungsgrundlage dienen würde. Der Angeklagte habe durch Dr. M1._____ eine Urkunde errichten lassen, welche zumindest bezüglich der Pseudodemenz und Hilflosigkeit nicht mit der Wahrheit übereingestimmt habe. Dies habe er in der Absicht getan, die E._____ mit dieser Urkunde bezüglich seines Gesundheitszustandes zu täuschen und sich durch den Bezug von weiteren Versicherungsleistungen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urk. 82 S. 58 ff.).
- 112 - 58.24. Zur Angeklagten führte die Vorinstanz aus, dass auch sie gewusst habe, dass die E._____ bezüglich der Hilflosigkeit ein Arztzeugnis verlangen würde. Damit habe das Falschbeurkunden Lassen auch zu ihrem Tatplan gehört, wes- halb davon auszugehen sei, dass sie mit der Falschbeurkundung durch ihren Ehemann einverstanden gewesen sei und sich ihr Vorsatz auch auf die Ver- wirklichung dieses Tatbestandes erstreckt habe (Urk. 82 S. 61). 58.25. Dem halten die Verteidigungen entgegen, die Vorinstanz unterstelle den Angeklagten, dass sie spätestens seit dem Gespräch mit Herrn L._____ im März 2006 gewusst hätten, dass erneut eine Prüfung einer Rente durch die E._____ anstehe. Darauf habe der Angeklagte seinem Arzt gegenüber nach wie vor die erwähnten Beschwerden geltend gemacht. Diese Unterstellung sei nichts mehr als eine unbelegte Behauptung. Weder habe der Angeklagte gewusst, dass die E._____ nach dem Gespräch vom 2. März 2006 erneut den Arzt anschreiben werde, noch hätten beide Angeklagten je geltend gemacht und es sei auch den Untersuchungsakten nicht zu entnehmen dass zwischen dem 2. März 2006 und dem 3. Mai 2006 eine Konsultation bei Dr. M1._____ erfolgt sei. Ebenso wenig lasse sich dem Beiblatt (Urk. 12/2/53) entnehmen, dass im Hinblick auf das am
14. März 2006 versandte Papier hernach eine erneute Untersuchung stattgefun- den habe, welche Grundlage für die Angaben in Urk. 12/2/53 gebildet hätten. Auch eine frühere Kontaktnahme - sei dies allgemein oder im Hinblick auf die Hilf- losenentschädigung - lasse sich den Akten nicht entnehmen. Es sei davon aus- zugehen, dass Dr. M1._____ seinen Bericht ohne Rücksprache mit dem Ange- klagten, gestützt auf die Krankengeschichte, abgefasst habe. Es fehle hier gänz- lich an der erforderlichen Tathandlung des Erstellenlassens einer Urkunde wie auch an der Täuschungsabsicht. Weder der Angeklagte noch seine Ehefrau hät- ten einen strafrechtlich relevanten Beitrag zu diesem Beiblatt geleistet (Urk. 100 S. 6; Urk. 101 S. 6). 58.26. Diese Einwände der Verteidigungen sind begründet. Wie sich aus Urk. 12/2/53 ergibt, stellte die E._____ offenbar den Abklärungsbericht von L._____ vom 3. März 2006 an Dr. med. M1._____ zu mit dem Auftrag abzuklären, ob sich die im Bericht mit den von ihm erhobenen Befunden decken würden. Wie
- 113 - sich aus dem von Dr. M1._____ unterzeichneten Beiblatt ergibt, hielt dieser unter anderem fest, dass sich beim Angeklagten ein chronisch depressives Zustands- bild mit deutlicher regressiver, pseudodementer und amnestischer Symptomatik finde. Zudem hielt er fest, dass der Angeklagte hilflos wie im Abklärungsbericht beschrieben sei. Es ist offensichtlich, dass Dr. M1._____, von dem weitere Zeug- nisse aus den Jahren 1996 (Rz 32.2) und 2003 (Rz 32.22 und Rz 32.24) bei den Akten liegen, welche sich indessen nicht zum psychischen Zustand des Ange- klagten geäussert haben, die Diagnose des chronischen depressiven Zustands- bildes mit pseudodementer Symptomatik und damit die Diagnose der Hilflosigkeit nach dem Beizug weiterer früherer Zeugnisse über den Angeklagten gestellt hat, so zum Beispiel derjenigen des Psychiaters Dr. M3._____. Zwar ist erstellt, dass der Angeklagte seine völlige Hilflosigkeit anderen Ärzten gegenüber lediglich vor- getäuscht hat. Nicht erstellt ist indessen, dass Dr. M1._____ den Angeklagten nach dem Gespräch mit L._____ vom 2. März 2006 noch einmal untersucht hat. Weiter steht entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 82 S. 59) auch nicht fest, dass der Angeklagte seine Beschwerden nach dem 3. März 2006 gegenüber Dr. M1._____ noch einmal erwähnt hat. Und schliesslich ist auch nicht belegt, dass der Angeklagte gewusst hat, dass die E._____ nach dem 2. März 2006 Dr. M1._____ anschreiben werde. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Dr. M1._____ seinen Bericht ohne Rücksprache mit dem Angeklagten abge- fasst hat. Aus all diesen Gründen fehlt es aber bei der Abfassung des Berichtes von Dr. M1._____ an der Tatmacht des Angeklagten. Tatmacht liegt nämlich nur vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges durch sein Handeln bewirken wollen muss. Dies setzt voraus, dass er sich die Möglichkeit zuschreibt, ihn herbeizuführen. Es genügt nicht, wenn der Täter darauf setzt, der Erfolg werde durch ausserhalb seines Einflussbereiches liegende Faktoren verur- sacht (Donatsch/ Tag, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 113). 58.27. Fehlt es aber an einer Täterschaft des Angeklagten, fällt auch eine Mittäterschaft der Angeklagten ausser Betracht. Beide Angeklagten sind somit vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. X. Anklageziffer II.2.
- 114 - (Urkundenfälschungen - Angeklagte B._____) 58.28. Die Vorinstanz hat die Angeklagte hinsichtlich der von Dr. M3._____ ver- fassten Arztzeugnisse vom 18. Dezember 1999, 18. März 2000 und 8. Juli 2004 der Urkundenfälschung schuldig gesprochen, währenddem in den übrigen Anklagepunkten ein Freispruch erfolgte, welcher mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft in Rechtkraft erwachsen ist. 58.29. Zur Begründung ihres Schuldspruches hielt die Vorinstanz zusammen- fassend fest, dass die Angeklagte ab Oktober 1999 an der Gründung und dem Betrieb des Radios ... beteiligt gewesen und damit zumindest teilweise arbeitsfä- hig gewesen sei. Sie habe es dabei unterlassen, dem Arzt mitzuteilen, dass sie sich wieder so gut fühle, dass sie in der Lage gewesen sei, ein Radio zu betreiben. Damit habe sie Dr. M3._____ veranlasst, eine Urkunde zu errichten, deren Inhalt zumindest nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen habe. Somit habe sie den Tatbestand der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 82 S. 63/64, S. 66/67 und S. 68/69). 58.30. Was zu den Anklageziffer I. 3. und I. 5. festgehalten wurde, gilt auch für den Tatbestand der Urkundenfälschung: Dass die Angeklagte in der massgeben- den Zeit für Radio ... einen Beitrag geleistet hätte, welcher mit der Diagnose eines Thorakolumbalen Syndroms nicht in Einklang gebracht werden könnte, dass sie mithin arbeitsfähig gewesen wäre, ist nicht erstellt und wurde von der Anklage auch nicht weiter dargelegt. Es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen unter Rz 57.5 ff und Rz 56.9 ff. verwiesen werden. 58.31. Die Angeklagte ist somit konsequenterweise auch in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. XI. Zusammenfassung
59. Zusammenfassend ist der Angeklagte A._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.1.) sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.) schuldig zu
- 115 - sprechen. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.1.) ist er freizusprechen.
60. Die Angeklagte B._____ ist des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.) schuldig zu spre- chen. Von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I.3. und I.5.) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.2.) ist sie freizusprechen. XII. Sanktionen
61. Anwendbares Recht 61.1. Die Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann, hat zu Recht festgehalten, dass das neue Recht für beide Angeklagten das mildere ist und daher zur Anwendung gelangt (Urk. 82 S. 71/72. Dies wird von den Verteidi- gungen denn auch nicht bestritten.
62. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 62.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahin- gehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 62.2. Das Bundesgericht hat in neuesten Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in zwei Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzier- te Modell vorgegeben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2, und 6B_238/2009 vom
8. März 2010, E. 4 f., je mit Hinweisen).
- 116 - 62.3. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Ver- schulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetz- geber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, dass das Verschulden als derart gering einzustufen ist, dass eine Strafe unterhalb des or- dentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa - neben einer allfällig ver- minderten Schuldfähigkeit - denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem ledig- lich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 62.4. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/ Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Inten- sität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11 samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektie- ren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundes- gerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004, E. 1.1, und 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E 2; BGE 122 IV 241 E. 1a und Pra 90 [2001] Nr. 140 S. 832 E. 2a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 13; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, Art. 47 N 21). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 69 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.; Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 8 samt Zitaten).
- 117 - 62.5. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungs- kriterien berücksichtigt. 62.6. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 62.7. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden. 62.8. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. dazu Trechsel/Affolter- Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22; BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 109 Absatz 2, N 129 ff.). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 130 und N 131). 62.9. Mit der neu ins Gesetz aufgenommenen Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit eines Täters angesprochen. Das Bundes- gericht (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996) hat ausgeführt, die Strafempfind- lichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungs- faktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwer- kranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen. Es gehe darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszuführung geahndet werde. Die Schwere dieses Übels könne auch von der persönlichen Situation des Betroffenen abhängen (BSK Straf- recht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 117 ff.).
- 118 - 62.10. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbe- straft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, sie ausnahmsweise und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd aus- wirken kann. 62.11. Strafreduzierend kann auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wirken. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens zählen der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechts- verzögerung. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV, sowie für zivilrechtliche Streitigkeiten und Strafverfahren aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfes, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Strafver- fahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 6B_810/2008 vom 12. März 2009 mit Hinweisen auf die Literatur und Judikatur). 62.12. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den
- 119 - üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. 62.13. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Das Kumulationsprinzip, wonach für jedes einzelne Delikt eine Strafe festzusetzen ist und diese Strafen addiert werden, ist somit nicht vorgesehen.
63. Strafart Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestimmung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im Bereich von sechs bis zwölf Monaten fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktionsart kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld und
- 120 - ihre präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 und 134 IV 97 E. 4.2.2; Zünd, Strafrecht: Ein Wegweiser zu den neuen Sanktionen, plädoyer 6/08, S. 40). Das spricht zunächst für die Geldstrafe. Davon kann abgewichen werden, wenn diese Strafart spezialpräventiv ungenügend wäre. Sanktionen sollen über die Vergeltung hinaus auch spezialpräventiv wirken, das heisst, den einzelnen Verurteilten abschrecken oder bessern und so von weiteren Delikten abhalten. Mit der Revision des allgemeinen Teils zum Strafgesetzbuch ist dem Ziel der Spezialprävention im Verhältnis zum früheren Recht zusätzliches Gewicht verliehen worden. So hat der Richter gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung die Auswirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters mit zu berücksichtigen hat (Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage Zürich 2006, § 1 N 4a; Trechsel / Affolter-Ejisten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 11 und 13).
64. Konkrete Umsetzung 64.1. Angeklagter A._____ 64.1.1. Strafrahmen 64.1.1.1. Vorliegend reicht der Strafrahmen für den Betrug von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 StGB). Es besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 82 S. 73) kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen für den zusätzlich begangenen versuchten Betrug zu verlassen. Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens in Anwendung des Asperationsprinzips straferhöhend zu berücksichtigen. 64.1.2. Tatkomponente 64.1.2.1. Wenn die Vorinstanz das Verschulden des Angeklagten beim vollende- ten Betrug als erheblich bewertet hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Es kann daher vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 82 S. 74/75).
- 121 - 64.1.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt bezog der Angeklagte von der D._____ nebst der Bezahlung von Heilungskosten in der Höhe von Fr. 60'590.95 im Zeitraum vom 6. November 1996 bis zum 31. Juli 2000 ungerechtfertigt Tag- gelder von Total Fr. 233'869.90, somit einen hohen Betrag. Dies erreichte er durch verschiedene raffinierte Täuschungshandlungen und Lügen gegenüber den Ärzten Dr. M1._____, Dr. M2._____, Dr. M4._____ und Dr. M3._____, denen er über Jahre hinweg schwerste körperliche und psychische Beschwerden, eine vollständige körperliche und geistige Hilflosigkeit bis hin zur völligen Demenz vor- simulierte und sie damit veranlasste, offensichtlich nicht den Tatsachen entspre- chende Zeugnisse auszustellen. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und eigentlichen Unverfrorenheit. 64.1.2.3. In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte egoistisch, mit Bereiche- rungsabsicht und nicht aus einer eigentlichen Notlage heraus gehandelt. Offen- sichtlich war er sich aus Faulheit und Bequemlichkeit zu schade, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was er ohne weiteres hätte tun können. Der Angeklagte erweist sich mit seinem deliktischen Handeln als Schmarotzer, der es mit Bedacht darauf abgesehen hat, seinen Lebensunterhalt auf Kosten von Dritten zu bestreiten. Die subjektive Tatkomponente lässt die objektive Tat- schwere jedenfalls in keinem milderen Lichte erscheinen. 64.1.2.4. Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten liegen keine vor und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 64.1.2.5. Insgesamt erscheint unter dem Titel Tatkomponente für den vollendeten Betrug gemäss Anklageziffer I.1. eine Sanktion im Bereich von 21 Monaten Frei- heitsstrafe dem Verschulden des Angeklagten angemessen. 64.1.2.6. Beim versuchten Betrug gemäss Anklageziffer I.7. ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Angeklagte von der IV eine Hilflosenentschädi- gung im Gesamtbetrag von Fr. 41'280.-- zugesprochen erhalten hätte, wenn nicht nach dem Besuch von L._____ am 2. März 2006 ein polizeiliches und staatsan- waltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Dass es nur beim Versuch geblieben ist, ist somit nicht auf das Verhalten des
- 122 - Angeklagten zurückzuführen. Diese Versicherungsleistungen wollte der Angeklag- te dadurch erreichen, dass er sich auch L._____ gegenüber als völlig hilflos ge- zeigt und diesem schwerste physische und psychische Beschwerden vorsimuliert hat. L._____ musste sich daher auf die Aussagen der mitangeklagten Ehefrau verlassen, welche den Angeklagte unterstützte, indem sie L._____ im Wissen um die Simulation ihres Ehemannes eine Hilflosigkeit schweren Grades vortäuschte. 64.1.2.7. In subjektiver Hinsicht standen für den Angeklagten wiederum allein finanzielle Gründe im Vordergrund; er ist nicht davor zurückgeschreckt, zulasten der Allgemeinheit sogar noch eine Hilflosenentschädigung erwirken zu wollen. Das Bild des Schmarotzers, welcher sich egoistisch entschieden hat, auf Kosten anderer zu leben, hat sich auch in diesem Anklagepunkt mit aller Deutlichkeit offenbart. Das objektive Tatverschulden erfährt somit in subjektiver Hinsicht eben- falls keine Reduktion. 64.1.2.8. Der zusätzlich begangene versuchte Betrug führt insgesamt zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe. 64.1.2.9. Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten sind nicht gegeben. 64.1.3. Täterkomponente 64.1.3.1. Es kann vorweg auf die Personalakten, die Befragung zur Person vor Vorinstanz (Prot. I S. 8) und die Zusammenfassung im angefochtenen Urteil vom
12. November 2008 verwiesen werden (Urk. 82 S. 74). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 11. Juni 2009 ergänzte der Angeklagte, dass er versuche, wieder bei der Firma Q._____ in ... im Verkauf zu arbeiten, mit einem Pensum von anfänglich 30%. Er habe im Februar 2009 mit dieser Arbeit begonnen, doch bis anhin nur wenige Verkäufe tätigen können. Im Mai 2009 habe er rund Fr. 800.-- Provisionen verdient und hoffe, dass dies besser werde. Er fahre mit dem Auto zu den Kunden. Sein Gesundheitszustand sei nicht ganz gut. Er schlafe sehr schlecht, ohne Medikamente fast nichts. Schmerzmittel versuche er zu reduzieren, weil seine Nieren nicht mehr so gut seien. Ausserdem habe er
- 123 - Rückenschmerzen, vor allem an der rechten Schulter. Am Abend, wenn er schlafen gehe, sei es schlimm. Er gehe regelmässig in die Physiotherapie und besuche auch den Psychiater Dr. M26_____. Dr. M26_____ habe ihm zudem ein anderes Antidepressivum verschrieben, mit dem er Auto fahren dürfe. Und gegen den ständigen Durchfall nehme er Immodium ein. Die jüngere Tochter mache ein Praktikum im …spital und lebe noch zuhause, die ältere sei mit dem Freund zusammengezogen. In W._____ sei er letztmals 2008 gewesen. Nachdem die IV-Zahlungen eingestellt worden seien - der entsprechende Entscheid sei angefochten worden - beziehe er zusammen mit seiner Frau von der Sozialhilfe Fr. 3'000.-- monatlich. Daraus würden Wohnung, Krankenkasse, Lebensmittel etc. bezahlt (Prot. II S. 10/11). Anlässlich der ergänzenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2009 ergänzte der Angeklagte, dass er anfangs Juli 2009 wieder aufgehört habe, zu arbeiten. Sowohl die Arbeitgeberin wie er selber seien zum Schluss gelangt, dass er mit der Arbeit aufhören sollte, weil es einfach nicht gehe. Seither würden seine Frau und er wieder vom Sozialamt leben (Urk. 108/2 S. 2). 64.1.3.2. Insgesamt weist der Werdegang des Angeklagten keine strafzu- messungsrelevante Faktoren auf. 64.1.3.3. Der Angeklagte zeigte sich in der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren zwar korrekt, liess aber keine Einsicht und Reue erkennen, was sich zwar nicht straferhöhend, aber auch nicht strafmindernd auswirkt. 64.1.3.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche sich auf die Strafzu- messung auswirken würde, ist beim Angeklagten nicht gegeben. 64.1.3.5. Seit dem Eingang der Berufungen am 6. April 2009 sind bis zur heutigen Urteilsfällung rund 2 ½ Jahre vergangen, was insgesamt zu lange ist. Unter dem Titel Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist daher eine moderate Straf- minderung angebracht.
- 124 - 64.1.3.6. Insgesamt, unter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren, wäre an sich eine Bestrafung des Angeklagten mit rund 2 Jahren Freiheitsstrafe seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. 64.1.3.7. Die Vorinstanz hat nun aber den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft, unter Anrechung von 177 Tagen erstandener Untersu- chungshaft. Eine Erhöhung der Sanktion fällt daher mangels Berufung durch die Staatsanwaltschaft wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 399 StPO) ausser Betracht. Der Angeklagte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten oder mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestrafen. 64.1.3.8. Es erscheint vorliegend zwar fraglich, ob eine Geldstrafe aus spezial- präventiven Gründen ausreichend ist. Allerdings war der Angeklagte zur Zeit der Taten nicht vorbestraft und ist es betreffend deren Beurteilung auch heute nicht. Er ist somit als Ersttäter anzusehen. Obschon an sich eine wesentlich höhere Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe angebracht wäre, erscheint vorliegend nur eine Geldstrafe angemessen resp. möglich, namentlich vor der aktuellen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 421/2009 vom
18. Februar 2010). 64.1.3.9. Demnach ist der Angeklagte ausgangsgemäss mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestrafen, unter Anrechnung von 177 Tagen erstanden durch Untersuchungshaft. Aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe dabei auf Fr. 10.-- zu veranschlagen Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 82 S. 76) sowie in Anwendung des Ver- schlechterungsverbots ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 64.2. Angeklagte B._____ 64.2.1. Vorliegend reicht der Strafrahmen für einen vollendeten Betrug von Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Weil es beim Versuch geblieben ist, öffnet sich der Strafrahmen nach unten.
- 125 - 64.2.1.1. Beim versuchten Betrug gemäss Anklageziffer I.7. ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Angeklagte die kriminellen Machenschaften ihres Ehemannes tatkräftig und dreist unterstützt hat. Währenddem dieser im Hinter- grund den simulierenden Patienten spielte und vorgab schwer leidend und für ein Abklärungsgespräch nicht in der Lage zu sein, täuschte die Angeklagte gegen- über L._____ eine Hilflosigkeit schweren Grades ihres Ehemannes vor, wohl wis- send, dass ihre Angaben in keiner Art und Weise dem effektiven Gesundheitszustand des Angeklagten entsprachen. Dabei war ihr ohne weiteres bewusst, dass sich L._____ auf ihre Aussagen verlassen und dadurch getäuscht würde. Aufgrund der Angaben der Angeklagten hätte ihr Ehemann von der IV je- denfalls eine Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 41'280.-- zuge- sprochen erhalten, wenn nicht nach dem Besuch von L._____ am 2. März 2006 ein polizeiliches und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Dass es nur beim Versuch geblieben ist, ist somit nicht auf das Verhalten der Angeklagten zurückzuführen und reduziert ihr Verschulden, das insgesamt noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist, nicht wesentlich. 64.2.2. In subjektiver Hinsicht standen auch für die Angeklagte, welche nicht davor zurückgeschreckt ist, zulasten der Allgemeinheit für ihren Ehemann eine Hilflosenentschädigung erwirken zu wollen, allein finanzielle Gründe im Vorder- grund, hätte doch auch sie, welche ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgegan- gen ist, von den Leistungen der IV an ihren Ehemann mitprofitieren können. Das objektive Tatverschulden erfährt somit in subjektiver Hinsicht ebenfalls keine Reduktion. 64.2.2.1. Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten sind nicht gegeben. 64.2.2.2. Insgesamt erscheint unter dem Titel Tatkomponente für den versuchten Betrug gemäss Anklageziffer I.7. eine Sanktion im Bereich von 8 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 240 Tagessätzen dem Verschulden der Angeklagten ange- messen.
- 126 - 64.2.3. Täterkomponente 64.2.3.1. Es kann vorweg auf die Personalakten, die Befragung zur Person vor Vorinstanz (Prot. I S. 11) und die Zusammenfassung im angefochtenen Urteil vom
12. November 2008 verwiesen werden (Urk. 82 S. 77. Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 11. Juni 2009 ergänzte die Angeklagte, dass sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nichts verändert habe. Sie könne wegen ihres schlechten Zustandes nicht arbeiten, sie habe Rückenschmerzen, Schmerzen in den Beinen, Schwindligkeit und depressive Verstimmungen. Deswegen sei sie bei verschiedenen Ärzten in Behandlung. Die IV-Leistungen seien auch bei ihr einge- stellt worden, doch sei deswegen ein Verfahren hängig (Prot. II S. 12/13). Anläss- lich der ergänzenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2009 ergänzte die Angeklagte, dass auch sie nach wie vor vom Sozialamt lebe (Urk. 108/3 S. 2). 64.2.3.2. Insgesamt weist der Werdegang der Angeklagten keine strafzu- messungsrelevante Faktoren auf. 64.2.3.3. Die Angeklagte zeigte sich in der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren zwar korrekt, liess aber keine Einsicht und Reue erkennen, was sich zwar nicht straferhöhend, aber auch nicht strafmindernd auswirkt. 64.2.3.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche sich auf die Strafzu- messung auswirken würde, ist bei der Angeklagten ebenfalls nicht gegeben. 64.2.3.5. Seit dem Eingang der Berufungen am 6. April 2009 sind bis zur heutigen Urteilsfällung rund 2 ½ Jahre vergangen, was insgesamt zu lange ist. Unter dem Titel Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist daher auch bei der Angeklagten eine moderate Strafminderung angebracht. 64.2.3.6. Insgesamt, unter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren und der zweitinstanzlich erfolgten Teilfreisprüche, wäre eine Bestrafung der Angeklagten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen ihrem Verschulden und ihren persönlichen Verhältnissen angemessen.
- 127 - 64.2.3.7. Es erscheint auch bei der Angeklagten fraglich, ob eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen ausreichend ist. Allerdings war auch die Angeklagte zur Zeit der Taten nicht vorbestraft und ist es betreffend deren Beurteilung auch heute nicht. Sie ist somit als Ersttäterin anzusehen. Vorliegend erscheint nur eine Geldstrafe angemessen resp. möglich, namentlich vor der aktuellen bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 421/2009 vom
18. Februar 2010). 64.2.3.8. Demnach ist die Angeklagte ausgangsgemäss mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen, unter Anrechnung von 177 Tagen erstanden durch Untersuchungshaft. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe dabei auf Fr. 10.-- zu veranschlagen. 64.2.3.9. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 82 S. 78/79) sowie in Anwendung des Verschlechterungsverbots ist der Vollzug der ausgefäll- ten Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. XII. Zivilansprüche
65. Allgemeines 65.1. Die grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sind zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 82 S. 79; § 161 GVG/ZH). Ergänzend ist festzuhalten, dass es den Geschädigten obliegt, ihre Ansprüche rechtsgenügend zu substanziieren (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 192 N 24). Grundsätzlich sind die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche bei einem Schuldspruch materiell zu beurteilen. Das Gericht ist verpflichtet, darüber zu entschieden, wenn der Fall aufgrund des Ergebnisses der Akten sowie der Haupt- und Berufungsverhandlung spruchreif ist, d.h. die Ansprüche liquid sind (Schmid in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 192 N 58). 65.2. Angesichts des Ausganges des vorliegenden Verfahrens steht ausser Frage, dass die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Wider- rechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) erfüllt sind. Bei Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist der Vermögensschaden ein Tatbestands-
- 128 - merkmal. Der Rechtsgrund für die Rückerstattungsansprüche der Geschädigten ist aufgrund der deliktischen Haftung des Angeklagten gegeben. Es stellt sich jedoch die Frage nach der Höhe des durch die Angeklagten deliktisch verursach- ten Schadens.
66. D._____ (Angeklagter A._____). 66.1. Die D._____ hat gegenüber den beiden Angeklagten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 353'413.60 geltend gemacht (Urk. 17/5/1). Infolge Freispruchs bei- der Angeklagten ist die Vorinstanz auf diese Schadenersatzforderung nicht einge- treten. Dieser Nichteintretensbeschluss ist wie bereits erwähnt gegenüber der Angeklagten in Rechtskraft erwachsen. 66.2. Im Berufungsverfahren hat die Geschädigte beantragt, es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteilsdispositivs aufzuheben und es sei auf das Schadenersatzbegeh- ren bzw. das Rückforderungsbegehren der D._____ einzutreten, eventuell seien diese Begehren auf den Weg des Zivilprozesses bzw. auf den Verwaltungsweg zu verweisen (Urk. 98 Ziff. 7; Urk. 133 S. 2). 66.3. Der Angeklagte liess im Berufungsverfahren entsprechend seinen Anträgen (Freispruch vom Betrug in Anklageziffer I.1.) beantragen, es sei auf die Zivilforde- rung nicht einzutreten. In jedem Fall würde die Forderung sowohl hinsichtlich Anspruchgrundlage als auch hinsichtlich Höhe vollumfänglich bestritten. Mangels Liquidität sei sie daher, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, auf den Zivilweg zu verweisen (Urk.100 S. 10). 66.4. Nachdem der Angeklagte heute in Anklageziffer I.1. des Betruges schuldig gesprochen worden ist, ist auf die Zivilforderung der D._____ einzutreten. 66.5. Der von der Geschädigten geltend gemachte Betrag von total Fr. 353'413.60 setzt sich gemäss Urk. 17/5/1 wie folgt zusammen: − Unfall vom 28.5.1996: Heilungskosten Fr. 487.10; Taggeld Fr. 758.10 (Vermerk: Es handelt sich dabei um eine Netto-Zahl, d.h. der Betrag von Fr. 2'130.80 wurde uns durch den Haftpflichtversicherer des Schadenverursachers - …-Versicherung - zurückerstattet)
- 129 - − Unfall vom 13.8.1996: Heilungskosten Fr. 60'590.95; Taggeld Fr. 233'869.90 (Vermerk: Es handelt sich dabei um eine Netto-Zahl, d.h. der Betrag von Fr. 61'831.-- wurde uns durch die Ausgleichskasse zurückerstattet - Verrechnung UVG-Taggeld mit IV-Rente) − Gutachten und Ermittlungskosten: Fr. 58'465.65 66.6. Wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen, auf welchen Verfügungen der Geschädigten sie beruhen, wann und wohin sie überwiesen worden sind, welche Beträge der Geschädigten von anderen Versicherungen rückerstattet worden sind und wie sich die Gutachten- und Ermittlungskosten zusammen- setzen, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde vom Vertreter der Geschädigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung auch nicht näher darlegt. Nachdem die Verteidigung den geltend gemachten Betrag sowohl hinsichtlich der Anspruchsgrundlage als auch der Höhe bestritten hat, ist die Geschädigte daher mangels Liquidität ent- sprechend ihrem Eventualantrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
67. E._____ 67.1. Der Vertreter der Geschädigten hat anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22) und in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Urk. 133) den Antrag gestellt, es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz, erster Einschub, zu bestätigen. Demnach ist die Geschädigte mit ihrem Schadenersatzbegehren auch zweitinstanzlich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. XIII. Beschlagnahmungen
68. Ausgangsgemäss sind die beiden Beschlagnahmebeschlüsse der Vorinstanz unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen zu bestätigen. Die Beträge sind dem Zentralen Inkasso des Obergerichts zu überweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
69. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu bestätigen (Urk. 82 S. 82 ff.; § 161 GVG/ZH).
- 130 -
70. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, währenddem die Angeklagte in drei von vier Anklage- punkten freigesprochen wird.
71. Die D._____ obsiegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch des Angeklagten hin- sichtlich Anklageziffer I.1. und mit ihrem Eventualantrag auf Verweisung der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg. Eine auch nur teilweise Kostenauflage an die Geschädigte fällt daher ausser Betracht.
72. Die Geschädigten C._____ und E._____ haben ihre Berufungen zurückgezo- gen und auf die Anschlussberufung der E._____ wurde hinsichtlich Anklageziffer I..2. und I.4. sowie teilweise I.5. nicht eingetreten. Die entsprechenden Beschlüs- se fallen aufwandmässig nicht ins Gewicht, weshalb diesen Geschädigten eben- falls keine Kosten aufzuerlegen sind.
73. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens allein auf die Angeklagten zu verlegen. Der gewichtigste und mit dem meisten Aufwand verbundene Anklage- punkt, Anklageziffer I.1., entfiel allein auf den Angeklagten. Es rechtfertigt sich daher, 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind zu 1/12 der Angeklagten aufzuerlegen und zu 3/12 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigungen, welche angesichts der finanziellen Situation der Angeklagten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
74. Ausgangsgemäss ist der Angeklagte sodann zu verpflichten, der Geschädig- ten D._____ eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 396a StPO). Diese ist auf Fr. 6'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
1. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten 1, C._____, wird Vormerk genommen.
- 131 -
2. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten 4, E._____, wird Vormerk ge- nommen.
3. Auf die Anschlussberufung der Geschädigten 4, E._____, wird bezüglich Anklageziffern I. 2. und I. 4. sowie I. 5 (soweit sich ihre Zivilansprüche auf die Anklageziffern I. 2. und I. 4. stützen) nicht eingetreten.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. November 2008 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) (…)
b) (…)
2. a) Der Angeklagte A._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − (…) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der G1._____versicherung, heutige G._____ (Anklageziffer I. 3.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der F._____ Versicherungsgesellschaft (Anklageziffer I. 5.) − Betrug zum Nachteil der BVG- und der Personalvorsorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996,
5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom 6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnisses vom
4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom
6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und 31. Januar 1998, der mündlichen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni
- 132 - 1997, 14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und
6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arzt- bericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom
27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) − Urkundenfälschung bzgl. Anklageziffer II. 2.
b) Die Angeklagte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − Betrug zum Nachteil der D._____ (Anklageziffer I. 1.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der BVG- und der Personalvorsorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996,
5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom 6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnisses vom
4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom
6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und 31. Januar 1998, der mündli- chen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni 1997,
14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und
6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arzt- bericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom
27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 24. März, 16. April und
16. September 1999, der Arztberichte vom 22. Juni und 4. Juli 2000, der Berichte vom 1. September 2000, 20. Juli 2001 und 15. Mai 2004 sowie des Verlaufsberichtes vom 24. Februar 2004 (Anklageziffer II. 2.)
3. a) (…)
- 133 -
b) (…)
4. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: − D._____ (hinsichtlich der Angeklagten B._____) − C._____
5. Die folgenden Geschädigten werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: − E._____ [hinsichtlich Anklageziffer I.2. und I.4.] − G._____ AG − Versicherungsgesellschaft F._____
6. (…)
7. (…)"
5. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 12. November 2008 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. April 2008 beschlagnahmten Gegenstände (inkl. Hard Disc "...") werden den Angeklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben.
2. (…)
3. (…)“
6. Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil.
- 134 - Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.1.) sowie − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.).
2. Der Angeklagte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.1.).
3. Die Angeklagte B._____ ist schuldig des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.).
4. Die Angeklagte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I.3. und I.5.) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.2.).
5. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 177 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Die Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 177 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 135 -
9. Die Geschädigte D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren gegen- über dem Angeklagten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Geschädigte E._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren hinsicht- lich Anklageziffer I.7. gegenüber beiden Angeklagten auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 bei der I._____ verfügte Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf den Angeklagten A._____ wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben und die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Guthaben an die Obergerichtskasse, 8050 Zürich, ….konto …, zu überwei- sen. Dieses Guthaben wird von der Gerichtskasse zur Deckung der dem Ange- klagten A._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten A._____ herausgegeben.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 bei der I._____ verfügte Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf die Angeklagte B._____ wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben und die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Guthaben an die Obergerichtskasse, 8050 Zürich, ….konto …., zu überwei- sen. Dieses Guthaben wird von der Gerichtskasse zur Deckung der der Ange- klagten B._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird der Angeklagten B._____ herausgegeben.
13. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.
- 136 -
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'644.-- Gutachten Fr. amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (RAin X2._____)
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden zu 2/3 dem Angeklagten A._____ und zu 1/12 der Angeklagten B._____ auferlegt. Im weiteren Umfang (inklusive derjenigen amtlichen Verteidigungen) werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
16. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten D._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezah- len.
17. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung des Angeklagten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die amtliche Verteidigung der Angeklagten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Geschädigtenvertreter Fürsprecher Y4._____ für die Geschädigte D._____ im Doppel − die Geschädigte E._____ − die Geschädigtenvertreterin RAin Y3._____ für die Geschädigte C._____, im Doppel sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 137 - − die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betr. A._____ und B._____) − die I._____ − die Obergerichtskasse (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 11 und 12)
18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB090215/U/eh I. Strafkammer Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der juristische Sekretär lic. iur. T. Brütsch Urteil vom 4. November 2011 in Sachen
1. A._____, Angeklagter und I. Appellant
2. B._____, , Angeklagte und II. Appellantin 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen
1. Stiftung C._____, vertreten durch lic. iur. Y1._____, Geschädigte und III. Appellantin (Rückzug)
2. D._____, Geschädigte und IV. Appellantin
3. E._____, vertreten durch Y2._____, Geschädigte und Fünftappellantin (Rückzug) sowie Anschlussappellantin 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____, 2 vertreten durch Fürsprecher Y4._____,
- 2 - sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Jäger, Anklägerin und weitere Geschädigte gemäss Geschädigtenverzeichnis betreffend mehrfacher, teilweise versuchter Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
12. November 2008 (DG080304)
- 3 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. Juni 2008 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22 und 23). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Das Gericht erkennt:
1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I. 7.) sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
b) Die Angeklagte B._____ ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I. 3, I. 5. (bzgl. F._____) und I. 7.) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
2. a) Der Angeklagte A._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − Betrug zum Nachteil der D._____ (Anklageziffer I. 1.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der G1._____versicherung, heutige G._____ (Anklageziffer I. 3.)
- 4 - − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der F._____ Versicherungsgesellschaft (An- klageziffer I. 5.) − Betrug zum Nachteil der BVG-Stiftung und der Personalvor- sorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996,
5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom
6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arzt- zeugnisses vom 4. März 1999, der Arztzeugnisse vom
5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom 6. Februar 1997,
5. März 1997 und 24. und 31. Januar 1998, der mündlichen Aus- kunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni 1997,
14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und
6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arztbericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schluss- berichts vom 27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) − Urkundenfälschung bzgl. Anklageziffer II. 2.
b) Die Angeklagte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − Betrug zum Nachteil der D._____ (Anklageziffer I. 1.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ Kantons Zürich (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der BVG-Stiftung und der Personalvorsorge- stiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.)
- 5 - − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996,
5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom
6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arzt- zeugnisses vom 4. März 1999, der Arztzeugnisse vom
5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom 6. Februar 1997,
5. März 1997 und 24. und 31. Januar 1998, der mündlichen Aus- kunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni 1997,
14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und
6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arztbericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schluss- berichts vom 27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 24. März,
16. April und 16. September 1999, der Arztberichte vom 22. Juni und 4. Juli 2000, der Berichte vom 1. September 2000, 20. Juli 2001 und 15. Mai 2004 sowie des Verlaufsberichtes vom
24. Februar 2004 (Anklageziffer II. 2.)
3. a) Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
b) Die Angeklagte B._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: − D._____ − C._____
- 6 -
5. Die folgenden Geschädigten werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: − E._____ − G._____ Versicherung AG − Versicherungsgesellschaft F._____
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (RAin X2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Angeklagten je zur Hälfte auferlegt. Den Angeklagten werden die Kosten ihrer jeweiligen Untersuchung sowie ihrer amtlichen Verteidigung vollumfänglich auferlegt. Sodann beschliesst das Gericht:
1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
2. April 2008 beschlagnahmten Gegenstände (inkl. Hard Disc "...") werden den Angeklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben.
2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 bei der I._____ [Bank] verfügte Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf den Angeklagten A._____ wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben und die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft an-
- 7 - gewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. ... bei der J._____ [Bank], lau- tend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten A._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten ver- wendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten A._____ heraus- gegeben.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 bei der I._____ verfügte Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf die Angeklagte B._____ wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben und die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. ... bei der J._____, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der der Angeklagten B._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten ver- wendet. Ein allfälliger Überschuss wird der Angeklagten B._____ herausge- geben. Berufungsanträge:
a) des Verteidigers des Angeklagten 1 / Erstappellanten (Urk. 100 S. 1 f., mündlich und schriftlich)
1. Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils und Beschlusses − Der Angeklagte von Vorwurfs des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 8 - − Die Kontosperre (I._____, Konto Nr. …, lautend auf A._____) aufzuhe- ben und das Guthaben dem Angeklagten herauszugeben. − Dem Angeklagten eine Entschädigung und eine angemessene Genug- tuung auszurichten.
2. Die Berufung und Anschlussberufung der Geschädigten sind kosten- pflichtig vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, was von Amtes wegen zu prüfen ist.
3. Auf die Zivilforderungen ist ausgangsgemäss nicht einzutreten, eventuell sind sie mangels Ausgewiesenheit auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Der Verteidigerin der Angeklagten 2 / Zweitappellantin (Urk. 101 S. 1 f., mündlich und schriftlich)
4. In Abänderung des Urteils sowie des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. November 2008 (Prozess Nr. DG080304)
a) Sei die Angeklagte 2 und Zweitappellantin vom Vorwurf des mehr- fachen, teilweise versuchten Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklageziffern I. 3., I. 5. (bzgl. F._____) und I. 7.] sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB von Schuld und Strafe freizu- sprechen [Dispositiv-Ziffern 1.b) und 3.b) des Urteils].
b) Sei auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten − E._____ − G._____ Versicherung AG − Versicherungsgesellschaft F._____
- 9 - nicht einzutreten [Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils].
c) Seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen, und es sei der Angeklagten eine Entschädigung und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen [Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils.]
d) Sei die Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf B._____, aufzu- heben, und es sei die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft anzuweisen, das Guthaben auf Konto Nr ... zugunsten der Angeklagten 2 freizuge- ben [Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses].
5. Die Berufung und Anschlussberufung der Geschädigten seien vollum- fänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
c) des Vertreters der Geschädigten 2 / Viertappellantin: (Urk. 98 Ziff. 7, mündlich und schriftlich) Es sei Dispositiv-Ziff. 2.a erster Einschub (Freispruch vom Betrug zum Nach- teil der D._____) aufzuheben, und es seien die Angeklagten 1 und 2 des Be- trugs zum Nachteil der D._____ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; Es sei Ziff. 4 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz, erster Einschub, aufzu- heben, und es sei auf das Schadenersatzbegehren bzw. das Rück- forderungsbegehren der D._____ einzutreten, eventuell seien diese Begeh- ren auf den zivilen Weg bzw. auf den Verwaltungsweg zu verweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten beider Angeklagten.
- 10 -
d) des Vertreters der Geschädigten 3 / Fünftappellantin / Anschlussappellantin (Urk. 98 Ziff. 12, mündlich und schriftlich) Es sei das Urteil der Vorinstanz, soweit es die E._____ betrifft, zu bestätigen und es sei vor allem ihre Forderung auf den Zivilweg zu verweisen; Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten beider Angeklagter.
e) Der Anklägerin (Urk. 79; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang; Prozessuales; Gegenstand des Rechtsmittel- verfahrens
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 12. November 2008 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Angeklagten 1, A._____, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I. 7.) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Von folgenden Vorwürfen wurde der Angeklag- te indessen freigesprochen: − Betrug zum Nachteil der D._____ (Anklageziffer I. 1.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der G1._____versicherung, heutige G._____ (Anklageziffer I. 3.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.)
- 11 - − Betrug zum Nachteil der F._____ Versicherungsgesellschaft (Anklageziffer I. 5.) − Betrug zum Nachteil der BVG- und der Personalvorsorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996,
5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom
6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnis- ses vom 4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996,
11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom 6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und
31. Januar 1998, der mündlichen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni 1997, 14. September 1997, 25. November 1997,
6. Dezember 2005 und 6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arztbericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom 27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) sowie − Urkundenfälschung bzgl. Anklageziffer II. 2. Der Angeklagte wurde bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind), unter Aufschub des Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter beschloss die Vorinstanz über die Verwendung eines Guthabens des Angeklagten bei der I._____.
2. Mit Urteil vom gleichen Tag sprach die Vorinstanz die Angeklagte 2, B._____ (Ehefrau des Angeklagten 1), des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I. 3, I. 5. (bzgl. F._____) und I. 7.) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Von folgenden Vorwürfen wurde die Angeklagte indessen freigesprochen: − Betrug zum Nachteil der D._____ (Anklageziffer I. 1.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der BVG-Stiftung und der Personalvorsorgestif- tung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996,
5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom
6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnis- ses vom 4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996,
11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom 6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und
- 12 -
31. Januar 1998, der mündlichen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni 1997, 14. September 1997, 25. November 1997,
6. Dezember 2005 und 6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arztbericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom 27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) sowie − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 24. März, 16. April und 16. September 1999, der Arztberichte vom 22. Juni und
4. Juli 2000, der Berichte vom 1. September 2000, 20. Juli 2001 und
15. Mai 2004 sowie des Verlaufsberichtes vom 24. Februar 2004 (Anklageziffer II. 2.) Die Angeklagte wurde bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind), unter Aufschub des Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter beschloss die Vorinstanz ebenfalls über die Verwendung eines Guthabens der Angeklagten bei der I._____.
3. Schliesslich trat die Vorinstanz auf die Schadenersatzforderungen der D._____ und der C._____ gegenüber beiden Angeklagten nicht ein und verwies die E._____, die G._____ Versicherung AG und die Versicherungsgesellschaft F._____ mit ihren Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses. Die Kosten des Verfahrens wurden den beiden Angeklagten je zur Hälfte auferlegt und weiter ordnete die Vorinstanz die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an die Angeklagten an.
4. Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte A._____ innert Frist Berufung erklären und mitteilen, dass sich diese auf die Urteilsziffern 1. a), 3. a), 5., 6. und 7. sowie die Beschlussziffer 2. beziehe (Urk. 61).
5. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 nannte der Angeklagte A._____ sodann seine Beanstandungen (Urk. 75). Auf die einzelnen Einwände wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
6. Am 21. November 2008 liess auch die Angeklagte B._____ innert Frist Beru- fung erklären, mit dem Hinweis, dass diese auf die Dispositiv Ziffern 1. b) und 3.
- 13 -
b) sowie damit verbunden auf die Ziffern 5. bis 7. des Urteils sowie Ziffer 3. des Beschlusses beschränkt werde (Urk. 62).
7. Am 12. Februar 2009 nannte die Angeklagte B._____ ihre Beanstandungen (Urk. 73). Auf die einzelnen Einwände wird ebenfalls im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen einzugehen sein.
8. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und gab bekannt, dass keine Beweisanträge gestellt würden (Urk. 79).
9. Am 25. November 2008 erklärte sodann die Geschädigte 1, C._____, Berufung und beantragte, die Freisprüche beider Angeklagten bezüglich Anklageziffer I. 6. seien aufzuheben. Angefochten werde zudem der entsprechende Entscheid über die Zivilforderungen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 zog die Geschädigte ihre Berufung indessen wieder zurück (Urk. 71), wovon Vormerk zu nehmen ist.
10. Am 28. November 2008 ging weiter die Berufungserklärung der Geschädigten 2, D._____, ein. Sie teilte mit, dass sich die Berufung gegen die erfolgten Frei- sprüche in jenen Anklagepunkten richte, welche die Geschädigte betreffen wür- den und gegen den entsprechenden Entscheid über die Zivilforderung (Urk. 64). Mit Eingabe vom 12. Februar 2009 nannte die Geschädigte ihre Beanstandungen und gab präzisierend bekannt, dass sich ihre Berufung gegen Dispositiv Ziff. 2.a erster Einschub und gegen Ziffer 4 erster Einschub richte (Urk. 64). Auf die einzelnen vorgebrachten Rügen wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
11. Schliesslich meldete auch die Geschädigte 4, E._____, innert Frist Berufung an (Urk. 65), teilte indessen mit Eingabe vom 16. Februar 2009 mit, dass diese vorbehaltlos zurückgezogen werde (Urk. 74). Vom Rückzug dieser Berufung ist ebenfalls Vormerk zu nehmen.
12. Am 18. März 2009 ging eine weitere Eingabe der Geschädigten 4 ein, worin sie erklärte, dass Anschlussberufung erhoben werde. Diese richte sich gegen die
- 14 - erfolgten Freisprüche in jenen Anklagepunkten, welche die Geschädigte betreffen würden und den entsprechenden Entscheid über die Zivilforderung (Urk. 80). 12.1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Gemäss deren Art. 453 Abs. 1 werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Das Urteil der Vorinstanz datiert vom
12. November 2008. Demgemäss kommt vorliegend das frühere kantonale Prozessrecht (nachfolgend StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung.
13. Gemäss § 416 Abs. 1 StPO/ZH können sich die übrigen Verfahrensbeteiligten der Berufung anschliessen. Sie sind dabei an die Grenzen ihrer Berufungsmacht gemäss § 411 und eine Beschränkung der Berufung gebunden. Wird demnach die Hauptberufung eines Verfahrensbeteiligten gemäss § 413 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO/ZH bzw. § 414 Abs. 3 StPO/ZH auf bestimmte Urteilspunkte beschränkt, so kann sich die Anschlussberufung ebenfalls nur auf einen oder mehrere dieser Urteilspunkte beziehen. Will diese Verfahrenspartei noch andere Urteilspunkte an- fechten, hat sie demnach eine eigene, selbständige Berufung einzulegen (vgl. Schmid, Strafprozessrecht. 4. A., N 1032c). Die Anschlussberufung ist somit vom Schicksal der Hauptberufung abhängig und demnach an den Umfang der bereits erhobenen Berufung gebunden.
14. Vorliegend haben die Angeklagten ihre Berufung beschränkt und zunächst insbesondere Dispositivziffern 2. a) und 4. a) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten, in welchen sie unter anderem vom Vorwurf des Betruges zum Nach- teil der E._____ freigesprochen worden sind (Anklageziffern I. 2. und I. 4.). Nach- dem auch die Staatsanwaltschaft diese Freisprüche nicht in Frage gestellt hat (sie hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt), ist die Geschädigte, welche ihre selbständige Berufung zurückgezogen hat, mit ihrer Anschlussberu- fung an die Beschränkung der Berufung der Angeklagten gebunden, weshalb sie in den Anklageziffern I. 2. und I. 4. keinen Schuldspruch beantragen kann. Daraus folgt aber auch, dass eine Anschlussberufung bezüglich jener Zivilforderungen, welche sich auf die Anklageziffern I. 2. und I. 4. stützen, ebenfalls nicht möglich ist
- 15 - (Dispositiv Ziffer I. 5.) In diesem Umfang ist auf die Anschlussberufung somit nicht einzutreten.
15. Angefochten haben die Angeklagten indessen die Schuldsprüche gemäss Anklageziffer I. 7. (Betrugsversuch zum Nachteil der E._____; Dispositiv Ziffern 1.
a) und 1. b) und damit zusammenhängend Dispositiv Ziff. 5 (Verweis der Scha- denersatzforderung der Geschädigten 3 auf den Weg des Zivilprozesses). Bezüg- lich der Zivilforderungen, welche sich auf Anklageziffer I. 7. beziehen, ist die An- schlussberufung der Geschädigten daher zulässig.
16. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die weiteren Geschädigten das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten haben.
17. Nach Eingang der Akten bei der Berufungsinstanz wurde den Angeklagten sowie den Geschädigten 2 und 3 (D._____ und E._____) mit Verfügung vom 16. April 2009 Frist angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Zudem wurden die Angeklagten aufgefordert, das „Datenerfassungsblatt“ sowie Unterlagen zu ih- ren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 85).
18. Mit Eingabe vom 30. April 2009 liess die D._____ den Antrag stellen, es sei ein Gutachten eines forensischen Psychiaters einzuholen, welches Auskunft gibt über die Frage, ob die im psychiatrischen und neurologischen Gutachten der K._____ [Klinik] vom 11. und 20. April 2000 sowie die in den zuvor ergangenen Arztberichten festgehaltenen medizinischen Befunde, Diagnosen, Beschwerden und Anamnesen klinisch und objektiv erhärtet oder ob diese aufgrund bewusster falscher subjektiver Angaben des Angeklagten und seiner Frau und mithin unter krimineller Energie zustande gekommen seien. Es seien dabei dem Gutachter sämtliche Strafakten zur Verfügung zu stellen (Urk. 91). Auf diesen Beweisantrag wird zurückzukommen sein.
19. Die verlangten Unterlagen der Angeklagten gingen am 7. Mai 2009 ein; Beweisanträge stellten sie keine (Urk. 93).
20. Aufgrund der Anträge der Parteien und der vorstehenden Erwägungen zur Anschlussberufung der Geschädigten 4 ist das vorinstanzliche Urteil gegenüber
- 16 - dem Angeklagten A._____ bezüglich Dispositiv Ziffer 2. a (mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der D._____) und Ziffer 4 (be- treffend C._____) somit unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Gleiches gilt für Dispositiv Ziffer 1. des vorinstanzlichen Beschlusses (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände).
21. In Bezug auf die Angeklagte B._____ sind Dispositiv Ziffer 2. b und Ziffer 4 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen, wovon ebenfalls Vormerk zu nehmen ist. Gleiches gilt für Dispositiv Ziffer 1. des vorinstanzlichen Beschlusses (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände).
22. Zur Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2009 erschienen der Angeklagte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, die An- geklagte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ sowie Fürsprecher Y4._____ als Vertreter der Geschädigten 2 und 3 (Prot. II S. 5).
23. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Juli 2009 wurden die Akten der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland überwiesen und diese ersucht, die Untersuchung bis am 30. September 2009 dahingehend zu ergänzen, als dass L._____ hinsicht- lich des Anklagevorwurfes I. 7. formell als Zeuge einzuvernehmen sei (Urk. 102).
24. Am 3. September 2009 stellt die Staatsanwaltschaft das Protokoll der Einver- nahme von L._____ vom 2. September 2009 zusammen mit weiteren Akten der Kammer zu (Urk. 107 + 108).
25. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Oktober 2009 wurde der Beweis- ergänzungsantrag der D._____ vom 30. April 2009 gut geheissen und die Einho- lung eines ärztlichen Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand des Angeklagten bei Dr. med. M._____ beschlossen (Urk. 110). Das entspre- chende Gutachten wurde am 16. April 2010 fertig gestellt und der erkennenden Kammer zugestellt (Urk. 115). Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2010 wurde den Angeklagten sowie dem Vertreter der Geschädigten 2 eine Frist von 20 Ta- gen angesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 116).
- 17 -
26. Nach jeweils bis zum 7. Juni 2010 erstreckter Frist (Urk. 118+119) reichten der Vertreter der Geschädigten 2 und 3 sowie die Verteidigerin der Angeklagten fristgerecht ihre Stellungnahmen ein (Urk. 121+122). Nach letztmals bis zum
7. Juli 2010 erstreckter Frist (Urk. 123) reichte schliesslich auch der Verteidiger des Angeklagten fristgemäss seine Stellungnahme ein, wobei er zusätzlich noch den Beweisantrag stellte, es seien die beiden Töchter, N1._____ und N2._____, als Zeuginnen zu ihren Wahrnehmungen betreffend den physischen und psychi- schen Zustand ihres Vaters ab 1996 bis heute zu befragen (Urk. 124). Auf diesen Antrag wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.
27. Mit Schreiben vom 19. August 2010 bzw. 23. August 2010 erklärten sich alle Parteien mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden und verzichteten auf eine öffentliche Urteilsberatung sowie eine mündliche Urteilseröffnung (Urk. 126-128).
28. Mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 7. September 2010 wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ihre abschliessenden Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 129). Mit Eingaben vom
4. Oktober 2010 reichten sämtliche Parteien innert Frist ihre abschliessenden, eingangs erwähnten Berufungsanträge und ihre entsprechenden Begründungen ein (Urk. 131-133).
29. Mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 26. Oktober 2010 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Frist von 20 Tagen gewährt, um schriftlich ihre abschliessende Berufungsantwort einzureichen (Uri. 134). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 liess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mitteilen, dass sie auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 136). II. Beweisgrundsätze
30. Soweit die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Sachverhalte auch heute bestritten haben, sind diese nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen zu erstellen.
- 18 -
31. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld grund- sätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (dazu u.a. Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. A., N 599), woraus folgt, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdi- gung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72/1973 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdi- gung und Beweislast, S. 7; BGE 127 I 40 f., BGE 124 IV 88, BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1P.154/2000 vom 10. Oktober 2000). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. A., Basel 2005, § 54 Rz 12 S. 247.). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisver- mögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess
- 19 - relevanten Aussagen. Um eine Aussage als zuverlässig taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. dazu Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132 [1996] S. 105 ff.; vgl. auch R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 (1985) S. 53ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, N 231 ff. und N 298 ff.). Was die theoretischen Grundlagen der Bewertung von Aussagen betrifft, ist noch auf den Aufsatz von Pülschen hinzuweisen (Pülschen, Wie mess- bar ist die Glaubwürdigkeit, Sonderbeilage zu plädoyer 5/02, S. 14 ff.). Pülschen legt darin dar, dass vor allem die Aussagen selbst im Fokus des Interesses zu stehen haben (a.a.O., S. 18). Diese Aussagen seien einer Inhaltsanalyse zu unterziehen. Dabei gebe es "Realkennzeichen", welche für eine Aussage mit Realitätshintergrund charakteristisch seien (a.a.O., S. 18). Ferner komme es auch auf die Gesamtheit der Aussage und der feststellbaren Realkennzeichen an. Einzelne Merkmale dürfen nicht überbewertet werden (a.a.O., S. 21). Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu (vgl. Bender/Nack, Band I, a.a.O., S. 69 ff.). Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Was die Aussagen eines Angeklagten anbelangt, so ist festzuhalten, dass ein Beschuldigter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Schmid, a.a.O., N 613; N 469 ff.). Seine Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren gegen ihn richtet, andererseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Schmid, a.a.O., N 472 ff.), was einleuchtet. So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet; er darf vielmehr ungestraft lügen, soweit er dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. Ent-
- 20 - sprechend kann ein Tatverdächtiger ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. III. Allgemeiner Hintergrund
32. Angeklagter A._____ 32.1. Am 28. Mai 1996 wurde A._____ (nachfolgend Angeklagter genannt) in O._____ Opfer eines Auffahrunfalls. Den Akten ist zu entnehmen, dass ein Fahrzeug, dessen Lenker angetrunken war, mit rund 50 km/h auf das vor einem Rotlicht stehende Fahrzeug des Angeklagten aufgefahren war. Bezüglich allfälliger Verletzungen des Angeklagten wurde im Polizeirapport nichts erwähnt (Urk. 10/7/4). Am 30. Mai 1996 suchte der Angeklagte seinen Hausarzt Dr. M1._____ auf, welcher eine HWS- und LWS-Distorsion diagnostizierte und ihm für die Zeit vom 29. Mai bis 8. Juni 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attes- tierte (Urk. 10/7/2). In der Folge nahm der Angeklagte seine Arbeit bei der Q._____ GmbH wieder auf. 32.2. Am 13. August 1996 ereignete sich eine weitere Auffahrkollision. Eine technische Unfallanalyse zuhanden der D._____ vom 12. September 1999 ergab, dass für das gestossene Fahrzeug des Angeklagten eine Geschwindig- keitsänderung von 11.5 bis 17.5 km/h vorgelegen habe. Dies liege deutlich im bzw. oberhalb des Bereichs, innerhalb welchem die Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Verletzungen der hier diskutierten Art anzusetzen sei (Urk. 10/6/1). In dem von Dr. M1._____ erstellten Arztzeugnis ist vom 14. bis 22. August 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetragen (Urk. 10/1/37). Danach nahm der Angeklagte seine Arbeitstätigkeit wieder auf. Gegen den Herbst 1996 zeigten sich bei ihm offenbar Konzentrationsstörungen und weitere Leiden, worauf er ab dem
7. November 1996 von Dr. M1._____ vollständig arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 10/1/30). 32.3. In einem Arztbericht vom 3. Oktober 1996 hat der Neurologe Dr. M2._____ festgehalten, dass beim ersten Unfall am 29. Mai 1996 nach Angaben des Ange- klagten Verspannungen sowie Nacken- und Hinterkopfschmerzen aufgetreten
- 21 - seien. Der Patient arbeite voll als Verkäufer im Aussendienst mit insbesondere starken Hinterkopfschmerzen. Neurologisch sei er unauffällig, ebenso das EEG. Die Kopfschmerzen würden als glaubhafte Restfolgen der beiden Schleudertrau- mas im Sinne eines zervikozephalen Syndroms bezeichnet (Urk. 10/1/40). 32.4. In einem weiteren Arztbericht Dr. M2._____s vom 5. Dezember 1996 wird festgehalten, dass der Angeklagte seit Mitte November über innere Unruhe, Schlaflosigkeit und gedrückte Stimmung klage. Dr. M2._____ stellte die Diagnose einer agitierenden Depression, ein Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der HWS sei unwahrscheinlich (Urk. 10/1/35). 32.5. Der nächste Arztbericht datiert vom 24. Januar 1997. Darin erwähnt Dr. M3._____, Spezialarzt für Psychiatrie-Psychotherapie ein drittes sogenanntes Schleudertrauma aus dem Jahre 1992 und einen völligen seelischen und körperlichen Zusammenbruch nach Versagen der enormen Dissimulationsfähig- keit des Workaholic-Patienten im November 1996. Aktuell sei dieser depressiv, hoffnungslos-verzweifelt bis suizidal. Früher sei der Patient ausserordentlich zäh und intensiv arbeitend gewesen. Es sei dann zu einem Zusammenbruch gekommen, als er festgestellt habe, dass er nicht mehr in der Lage sei, die von ihm vertriebenen Geräte zu verkaufen. Dr. M3._____ verwies den Angeklagten an den Neurologen Dr. M4._____ (Urk. 10/1/34). 32.6. Am 30. Januar 1997 berichtet Dr. M4._____, dass der Unfall vom Mai 1996 für den Patienten am schlimmsten gewesen sei. Es bestehe eine ausgeprägte Depression, welche ihm mit melancholischen, weniger agitierten Komponenten, imponiere. Der Erfolg weiterer Therapien im HWS-Bereich hänge von der Therapie der Depression ab. Erst bei Aufhellung seien Therapien Erfolg ver- sprechend (Urk. 10/1/31). 32.7. Am 11. Februar 1997 hält Dr. med. M3._____ fest, dass eine schwere reaktive Depression nach drei Schleudertraumas vorliege. Es seien eine intensive Psychotherapie und hochdosiertes Tolvon angebracht.
- 22 - 32.8. Weiter liegt ein Entlassungsschein mit Epikrise einer Rehabilitationsklinik in V._____ (Land W._____) vom 28. Februar 1997 bei der Akten, wo eine psychisch starke Affektstörung, depressive Polarisation, schweres Träumen etc., insgesamt ein schwer depressiver Zustand festgehalten wurden (10/1/12). 32.9. Am 22. Juni 1997 berichtet Dr. M3._____ in einem Schreiben an den Ver- trauensarzt der D._____ über eine intensive, zweimal pro Woche ausgeführte Psychotherapie und antidepressive pharmakologische Behandlung, sowie eine befristete stationäre Behandlung während elf Tagen in W1._____. Bisher sei eine partielle Besserung erreichbar gewesen. Anhaltspunkte für andere Ätiologien der Depression als die Schleudertraumas bestünden keine. Bei harzigem ambulantem Verlauf sei nun die stationäre Behandlung (…) indiziert (Urk. 1/10/22). 32.10. Am 5. Juli 1997 meldete der Vertrauensarzt der D._____ den Angeklagten zu einem Aufenthalt in der Neurorehabilitationsklinik R._____ an (Urk. 10/1/20). 32.11. In dieser Klinik hielt sich der Angeklagte vom 5. bis 31. Juli 1997 auf. Gemäss Austrittsbericht vom 7. August 1997 habe sich während seines Aufent- haltes ein wechselhafter Verlauf bezüglich der körperlichen Reaktionen auf die therapeutischen Massnahmen gezeigt. Auf Körperkontakt habe der Patient gut reagiert. Die Entspannungsübungen und die Lagerungen habe er abgewehrt und es habe sich ein unruhiges Verhalten entwickelt. In der Gesprächen habe er den Augenkontakt vermieden, er habe sehr verkrampft und nervös gewirkt. Des weiteren sei ein sozialer Rückzug beobachtet worden. In der Klinik habe sich der Patient sehr angespannt verhalten, ausserhalb der Klinik habe er eine aufrechtere Haltung und eine bessere Belastbarkeit gezeigt (Urk. 10/1/17). Gemäss einem zusätzlichen Bericht der zuständigen Neuropsychologin … sei es kaum möglich gewesen, mit dem Patienten therapeutisch zu arbeiten. Er sei auf seine körperli- chen Beschwerden fixiert geblieben und habe die Auseinandersetzung mit seiner aktuellen Lebenssituation und den bestehenden familiären und zukunftsbezoge- nen Problemen vermieden. Weil der Patient sowohl während als auch am Ende des Aufenthaltes klar geäussert habe, dass er nie wieder einen stationären Auf-
- 23 - enthalt machen würde, sei es sinnvoll, wenn eine Therapie künftig im ambulanten Rahmen stattfinden würde (Urk. 10/1/18). 32.12. Am 14. September 1997 hält Dr. M3._____ fest, dass der Aufenthalt in R._____ keine Besserung des Zustandsbildes gebracht habe. Eine weitere Psychotherapie mit Behandlung auch der nun chronifizierten Angst und Regressi- on sei der einzig denkbare Weg, da stationäre Aufenthalte offenbar unmöglich seien. Auch weitere physiotherapeutische Behandlung sei nötig. Ambulant habe eine Entspannungstherapie in der V3._____-Klinik organisiert werden können (Urk. 10/1/16). 32.13. Am 24. Januar 1998 berichtet Dr. M3._____ an den Vertrauensarzt der D._____, dass die Regression durch die Therapie in der V3._____-Klinik habe re- duziert werden können. Vorherrschend sei nun Angst, die medikamentös nicht wesentlich reduzierbar gewesen sei. Somatische Untersuchungen bei Dr. M4._____ seien wegen der Angst- und Panikproblematik nicht möglich gewesen. Durch die chronische Überlastung der Ehefrau habe diese durch Angst und die ohnmächtige Überforderung eine schwere Schilddrüsenüberfunktion bekommen, was seines Erachtens psychosomatisch bedingt sei. Beim Versuch, den Ange- klagten stationär in die Klinik … einzuweisen, sei dieser aus seiner Praxis geflüch- tet und habe sich zu Hause im WC eingeschlossen (Urk. 10/1/14). 32.14. Ergänzend führte Dr. M3._____ in einem Schreiben vom 31. Januar 1998 aus, dass die ambulante psychotherapeutische Therapie auf Drängen von Patient und Ehefrau fortgesetzt werde. Es werde eine somatische Untersuchung in der V3._____-Klinik angeregt. Eine Schizophrenie oder ein manisch depressiver Zustand werde ausgeschlossen (Urk. 10/1/13). 32.15. In einem Arztbericht der V3._____-Klinik (Dr. M5._____) vom 13. Mai 1998 wird festgehalten, dass im Vordergrund intensive belastungsabhängige Nacken- schmerzen rechts stünden, teils in den Arm und bis ins Bein ausstrahlend. Eine MRI-Untersuchung Schädel und HWS sei diagnostisch wichtig. Der Patient habe prinzipiell in die Untersuchung eingewilligt, jedoch verlangt, dafür in Narkose ver- setzt zu werden, was noch nicht sinnvoll durchführbar sei. Es werde daher ein
- 24 - MRI unter Dormicum-Sedation und eine EEG-Wiederholung empfohlen (Urk. 10/1/11). 32.16. Gemäss dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht des .. [Spital] vom 8. September 1998 (Dr. M6._____) steht das markant ausgeprägte psychiat- rische Krankheitsbild des Angeklagten im Vordergrund. Die dadurch stark einge- schränkte Kooperationsfähigkeit wirke sich auf die gesamte neuropsychologische Untersuchung aus. Die Befunde seien vereinbar mit einer schweren Pseudo- demenz. Es werde dringend eine stationäre psychiatrische Behandlung empfohlen (Urk. 10/1/10). 32.17. Im medizinischen Abschlussbericht an den Vertrauensarzt der D._____ vom 27. November 1998 stellt Dr. M3._____ fest, dass sämtliche bisherigen in- tensiven therapeutischen Ansätze leider nichts gebracht hätten, eine dringende stationäre Massnahme sei bis heute unmöglich gewesen. Die Ehefrau des Ange- klagten sei völlig erschöpft, am Rande einer psychischen und körperlichen De- kompensation. Er (M3._____) müsse bei Versagen seiner Therapien abschlies- sen. Leider erwarte er nun eine weitere Verschlechterung. Der Angeklagte ertrage überhaupt nichts (kein Kontakt), weder von Besuchen noch von seiner Ehefrau oder seinen Kindern. Er lese keine Zeitungen, höre kein Radio und sei dyspho- risch gereizt und paranoid. Als Schlussdiagnose sei ein traumatisch verursachter maligner Regressionszustand mit chronischer Angst festzuhalten, verursacht durch 3-maliges Schleudertrauma mit kumulativer Wirkung. Der Patient sei 100% auf fremde Hilfe angewiesen, selbstverständlich bestehe auch volle Arbeitsunfä- higkeit. Es werde Fallabschluss empfohlen bei 100% Invalidität (Urk. 10/1/9). 32.18. In der Folge beauftragte die D._____ die K._____ mit der Begutachtung des Angeklagten. Diese erstattete am 11. bzw. 20. April 2000 zwei Teilgutachten, nämlich ein psychiatrisches und ein neurologisches. 32.19. Der Psychiater Dr. med. M7._____ gelangte zusammengefasst zu folgen- den Schlüssen (Urk. 5/5): − Im heutigen Zustand lässt sich psychiatrisch-diagnostisch nicht mit ge- nügender Eindeutigkeit eine Depression abgrenzen. Ein stark regressives
- 25 - und pseudodementes Verhalten steht im Vordergrund. Am ehesten handelt es sich jetzt um ein dissoziatives Zustandsbild. − Der Patient und seine Ehefrau sind im Rahmen dieser komplexen psychischen Störung in eine schlecht lösbare und schwer dysfunktionale Verstrickung geraten und blockieren sich gegenseitig. − Die regressiven und abnormen Verhaltensmuster von Herrn A._____ sind aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zu anderen depressiven Patien- ten und besonders auch im Vergleich zu anderen Patienten mit HWS- Verletzungen ganz aussergewöhnlich und fallen vor allem qualitativ und quantitativ gänzlich aus dem Rahmen. − Das vorliegende Zustandsbild lässt den medizinisch ungeschulten Beobachter an einen schwer hirngeschädigten Patienten denken, ist für den medizinischen Experten bei näherer Analyse aber gar nicht typisch dafür. Möglicherweise entspricht es aber der nicht zugänglichen inneren psychischen Dynamik des Patienten, eine solche Rolle eines anscheinend Hirngeschädigten einzunehmen. − Das Zustandbild ist jetzt vorwiegend psychiatrisch. Statt Heilungs- fortschritten ist eine progressive Verschlechterung festzustellen. Es handelt sich um eine relativ schwere psychiatrische Störung, die nicht dem empirischen Krankheitsbild des HWS-Schleudertraumas entspricht. − Immerhin lässt sich sagen, dass den unfallfremden Faktoren zwar eine erhebliche Rolle zukommt, aber dass kein krankheitswerter Vorzustand bestand. − Der Zustand ist ungewöhnlich und eine Prognose ist nicht einfach. E- her wahrscheinlich ist aus psychiatrischer Sicht, dass eine erhebliche Alteration des Verhaltens und der Persönlichkeit des Patienten langfristig bestehen bleiben wird. Unerwartete Entwicklungen sind jedoch möglich. Eine klare Abgrenzung des unfallbedingten Anteils im Zustandsbild ist nicht möglich. − Neben paartherapeutischen Bemühungen ist ein individuelles ver- haltenstherapeutisches Programm indiziert. Hinderlich ist seine generelle und vehemente Abneigung gegenüber jeglicher stationärer Massnahme. Ein sinnvoller therapeutischer Zugang zum Patienten konnte bisher nicht gefunden werden. Die Situation ist aber derart gravierend, dass sich weitere therapeutische Bemühungen (schon mit Blick auf die Belastung der nächsten Angehörigen) rechtfertigen. − Vorläufig bleibt der Patient auf nicht absehbare Zeit hin gänzlich arbeitsunfähig. In seinem Zustand ist er auch als hilflos bezüglich Selbst- sorge und täglicher Verrichtungen zu betrachten und bedarf der Pflege und Betreuung. − Die Führung eines Motorfahrzeuges verbietet sich im jetzigen psychischen Zustand.
- 26 - 32.20. Ähnlich äusserte sich auch der Neurologe Dr. M8._____, welche zusam- mengefasst folgendes festgehalten hat (Urk. 5/6): − Beim Angeklagten sind persistierende Nacken- und Kopfschmerzen nachgewiesen. Eine gleichzeitige schwere neurologische bzw. neuropsycho- logische Ausfallsymptomatik scheint jedoch unwahrscheinlich, da der Versicherte nach dem zweiten Unfall mehrere Wochen beruflich aktiv sein konnte. Evtl. hat er aber bereits damals Fehlleistungen erbracht. Leider lässt sich diese Periode fremdanamnestisch nicht weiter analysieren, da offenbar alle Unterlagen verschwunden sind, evtl. vom Angeklagten aus unbekannten Gründen vernichtet wurden. − Vor den beiden Vorfällen von 1996 hat der Angeklagte nach allen zur Verfügung stehenden Unterlagen völlig normal und offenbar erfolgreich funktioniert. Erhebliche Störungen von Krankheitswert lassen sich nicht eruieren. Der mehrmals erwähnte erstmalige Auffahrunfall von 1992 hat höchstens zu vorübergehenden leichten Störungen geführt und die spätere überdurchschnittliche Arbeitsleistung in keiner Weise mehr beeinträchtigt. − Es ist bekannt, dass besonders die Akkumulierung/Summation von mehreren HWS-Distorsionstraumen zu grösseren persistierenden Proble- men führen kann. − Der heutige Zustand des Angeklagten – in dieser Art nun schon fast zwei Jahre anhaltend – ist schlichtweg als katastrophal und absolut erschreckend zu bezeichnen. Weder der unterzeichnende Neurologe noch Dr. M7._____ haben in den vielen Jahren je auch nur eine andeutungsweise derart schwere Symptomatik gesehen. Sie ist auch in Art und Ausmass sicher atypisch für ein HWS-Distorsionstrauma. Auf der anderen Seite haben wir keine Indizien dafür, dass ein derartiger Zustand mit Wahrschein- lichkeit ohne Einwirkung der beiden Distorsionstraumen und ihrer Folgen hätten auftreten können. 32.21. Mitte Juni 2000 teilte die D._____ dem Angeklagten mit, dass sie die Tag- geldzahlungen per Ende Juli 2000 einstelle, da die weiteren Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Dies führte letztlich zu einem Verfahren vor dem Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hielt in seinem Urteil vom 29. Mai 2002 zusammengefasst fest, dass die D._____ auch für die weiteren, insbe- sondere psychischen Unfallfolgen aufzukommen habe. In Frage kämen dabei weitere Heilbehandlungen, eventuell Rentenleistungen und eine Integritätsent- schädigung. Die Sache sei an die Versicherung zurückzuweisen, damit diese über den Umfang der weiteren Leistungen befinde (vgl. Urk. 11/6/1).
- 27 - 32.22. In einem weiteren Zeugnis vom 16. Januar 2003 hält der Hausarzt des Angeklagten, Dr. M1._____, fest, dass dieser den Tag meist in eher unruhigem Zustand zu Hause verbringe, kurze Spaziergänge seien nur in Begleitung und nach Verabreichen erhöhter Dosis Beruhigungsmittel möglich (Urk. 10/1/3). 32.23. Am 4. Februar 2003 wurde der Angeklagte erstmals durch Verantwortliche der D._____ befragt, wobei in dessen Einverständnis und demjenigen seines Ver- treters, RA X3._____, Videoaufnahmen erstellt wurden. Auf den Aufnahmen ist wiederum ein Verhalten des Angeklagten ersichtlich, das mit den Beschreibungen der verschiedenen vorstehend wiedergegebenen Arztberichte übereinstimmt. So ist unter anderem erkennbar, dass der Angeklagte kaum in der Lage schien, allei- ne ein Glas zum Mund zu führen und beim Aufstehen und Gehen sichtlich grosse Mühe bekundete. Zudem vermochte er sich verbal kaum auszudrücken und die ihm gestellten Fragen adäquat und zusammenhängend zu beantworten, sodass die gewünschten Angaben vorwiegend von der ebenfalls anwesenden Ehefrau erhoben werden mussten (vgl. Urk. 5/3 und Urk. 16/9). 32.24. In einem weiteren Zeugnis hält Dr. M1._____ am 27. März 2003 fest, dass der Angeklagte über Schmerzen in der Lebergegend klage. Auffallend sei eine deutliche Erhöhung der Leberenzyme. Es stelle sich die Frage nach der Ursache der Leberschmerzen, wie auch, ob die an sich notwendigen Psychopharmaka an der Erhöhung der Leberparameter mitbeteiligt seien und wieweit diese angesichts des schweren psychischen Zustandsbildes belassen werden könnten (Urk. 10/1/2). 32.25. Am 22. Januar 2004 wurde der Angeklagte ein zweites Mal durch Verant- wortliche der D._____ befragt. Dem entsprechenden Protokoll lässt sich entneh- men, dass sich an seinem schlechten körperlichen und physischen Zustand of- fenbar nichts geändert hat. Sein linker und rechter Arm aber auch das rechte Bein zitterten, es war ihm schwindlig, er beklagte sich über Kopfschmerzen und star- ken Durchfall wegen der Medikamente, er meinte, er könne nicht mehr spazieren gehen, er stehe nur auf, wenn er aufs WC müsse, seine Frau und seine Töchter würden für ihn sorgen, er wolle zwar versuchen, alleine irgendwo hinzugehen, doch vergesse er dann, wohin, er sei nie alleine mit dem Auto oder
- 28 - Motorrad gefahren. Diese Angaben wurden von seiner Ehefrau im Wesentlichen bestätigt (vgl. Urk. 5/4). 32.26. Am 11. April 2004 hält Dr. med. M9._____ fest, dass die Leber des Ange- klagten deutlich vergrössert sei. Die erhöhten Leberenzyme sprächen für eine medikamentöse Genese, womit sich auch die Diarrhö erklären lasse. Es müsse mit dem Psychiater besprochen werden, welches der Psychopharmaka ersetzt oder abgesetzt werden könnte (Urk. 10/1/1). 32.27. Am 19. Mai 2004 suchte der Angeklagte Dr. med. M4._____ auf. Dieser hielt in einem Bericht vom 24. Mai 2004 fest, dass bis jetzt seit seinem Bericht an den Hausarzt (30. Januar 1997; Rz 32.6) nicht viel gelaufen sei. Der Patient habe nach wie vor Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in den rechten Arm und das linke Bein. Viel schlimmer sei aber die psychotische Symptomatik, es sei mit ihm auch kein vernünftiges Gespräch zu führen. Es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung sehr zu empfehlen, wo die medikamentöse Einstel- lung erfolgen könne. Dies lehne der Patient jedoch ab (Urk. 8/14/2). 32.28. Vom 25. November bis 2. Dezember 2004 hielt sich der Angeklagte im S._____ [Spital] auf. Gemäss der Zusammenfassung der Krankheitsgeschichte vom 7. Dezember 2004 war der Grund eine seit 6 bis 8 Wochen zunehmende Allgemeinzustandsverschlechterung, eine Exazerbation in den letzten 4 bis 5 Tagen mit massiver Übelkeit, Schwäche, Diarrhö und zunehmendem Bauchum- fang. Es wurden weiter steigende Leberparameter festgestellt, wobei ein mehr- facher Alkoholkonsum vom Angeklagten und seiner Ehefrau verneint wurde. Eine Leberbiopsie ergab eine Steato-Hepatitis. Während der Hospitalisation zeigte sich eine schnelle Regredienz der Leberwerte, was für eine mögliche Assoziation mit Medikamenten oder aber – trotz der negativen Anamnese – für einen Alkohol- konsum sprechen könne. Zudem wurde ein schwerer depressiv-regressiver Residualzustand festgestellt (Urk. 8/14/2).
- 29 - 32.29. Weiter liegt ein Bericht von Dr. M3._____ vom 24. Januar 2004 an RA X3._____ bei den Akten. Er weist darin auf die seiner Ansicht nach kränken- den Verdächtigungen der D._____ hin, dass der Angeklagte ein Simulant sei. Bei einer Nachuntersuchung vom 20. Januar 2005 habe er unverändert eine extreme Dissoziation und völlige psychische und geistige Regression zur Pseudodemenz vorgefunden. Es seien Hintergründe voller Angst und Depression. Zusammenfassend hielt Dr. M3._____ an seiner früheren Diagnose fest: „Schwerer psychischer Dissoziations- und Regressionszustand zur Pseudodemenz mit chronischer Depression und Angst. Zustand der völligen Hilflosigkeit und hundertprozentiger Invalidität. Ist ganz auf seine Ehefrau angewiesen, die menschenunmögliches geleistet hat und leistet, weil alle, die mit dem Pat. in Kontakt kommen, es nur mit Mühe ertragen, länger als 5 Minuten mit ihm zusammen zu sein, weil er dermassen enervierend nur über Schmerzen, Müdigkeit und Heimwollen klagt, sich ständig z.B. den rechten Unterschenkel aufkratzt usw. und in seiner Dissoziation völlig uneinfühlsam geworden ist, sodass gar kein vernünftiges Gespräch mit ihm mehr möglich ist und er somit von der Vergan- genheit, Gegenwart und Zukunft völlig abgeschnitten ist, was für seine Angehörigen, die mit ihm zu- sammen sein müssen, nicht zum Aushalten ist“ (Beilage zu Urk. 8/14/2). 32.30. Am 31. Januar 2005 teilt Dr. M3._____ an RA X3._____ mit, dass der An- geklagte gemäss Angaben seiner Ehefrau unbetreut sofort verwahrlose und dis- tanzlos unrein sei. Er nässe jede Nacht ein und wenn man ihn alleine auf die Toi- lette lasse, verunreinige er diese regelmässig in abstossendster Weise, dies nicht aus Böswilligkeit, sondern aus Nichtmehranderskönnen. Der Patient habe seit Ende 1996 hoch dosiert mit verschiedensten Psychopharmaka behandelt werden müssen, weshalb es vermutlich zu einer chronischen Fettleber gekommen sei. Mit Sicherheit liege kein Alkoholismus oder Alkoholabusus vor, weshalb der Verdacht des S._____spitals die Ehefrau zusätzlich gekränkt habe. Weil der Patient aus tie- fer Angst und Panik in seinem regrenten, unzurechnungsfähigen Zustand wieder heim dränge, könne er nach wie vor nicht langfristig hospitalisiert werden (Beilage zu Urk. 8/14/2). 32.31. Sodann beauftragte die D._____ das … für Schadenermittlung (Privatde- tektiv T._____), …, den Angeklagten zu observieren. T._____ wiederum beauf- tragte T1._____ mit Abklärungen vor Ort. Aus dem entsprechenden Ermittlungs-
- 30 - bericht vom 19. November 2004 (Urk. 5/2) geht hervor, dass sich der Angeklagte oft im Dorf V1._____ aufhielt, so am 10./11. März 2003, am 2. Mai 2003, am 16/17. Juli 2003, am 24. August 2003 und am 6. Dezember 2003. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass es am 21. April 2004 zu einer Gerichtsverhandlung gegen T1._____ gekommen sei, und zwar wegen Beleidigung. Dieses Verfahren sei eingestellt worden. In der Folge habe man versucht, diesen Mitarbeiter zu be- drohen und zu bestechen. Am 27. Oktober 2004 habe die Angeklagte persönlich T1._____ getroffen und ihn gefragt, ob er bereit sei, eine Bestätigung zu unter- schreiben, dass sie ihm nie Geld angeboten hätte. Dies habe der Mitarbeiter abgelehnt. Von den Dorfbewohnern werde der Angeklagte als gesund und vital beschrieben. Im Oktober 1999 habe er in seinem Heimatdorf einen Radiosender, genannt „Radio …“, gegründet, diesen mit Freunden aufgebaut und betrieben und persönlich grossen Einsatz geleistet, um den Sender konkurrenzfähig zu machen. In den Jahren 2002 und 2003 habe der Angeklagte in vielen Gaststätten Jagd- und Fischereikalender mit Werbung von „Radio ….“ verteilt. Man habe auch ge- sehen, wie er im Jahre 2002 ein Motorrad gefahren sei und 1996 bis 2002 an Mo- torradtreffen teilgenommen habe. Auf seinen Namen seien zwei Motorräder (abgelaufen in den Jahren 1991 und 1999), ein Mitsubishi Pajero sowie ein Ford Escort registriert. In der Gemeinde V._____ habe er zudem ein Haus gekauft. Von den dortigen Nachbarn sei zu erfahren gewesen, dass diesen nichts über ein Ge- brechen des Angeklagten bekannt sei. Am Flughafen V2._____ habe sich der Angeklagte am 6. Dezember 2003 völlig normal bewegt, er habe seinen Kopf oh- ne Probleme bewegt und den Koffer eigenhändig in den Bus gegeben. Ende Ja- nuar 2004 sei er frühmorgens alleine mit seinem Mitsubishi Pajero unterwegs ge- wesen und an der Gerichtsverhandlung vom 21. April 2004 sei er 20 Minuten oh- ne jegliche sichtliche Beschwerden gestanden, er habe T1._____ mit einem fes- ten Händedruck begrüsst. Auf diesen Ermittlungsbericht wird zurückzukommen sein (Rz 51.35 ff.). 32.32. Gestützt auf diesen Bericht stellte die D._____ am 30. Dezember 2004 beim Sozialversicherungsgericht ein Revisionsgesuch mit dem Begehren, es sei das Urteil vom 29. Mai 2002 aufzuheben. Mit Urteil vom 20. Juni 2005 hob das Sozial- versicherungsgericht das Revisionsgesuch gut und wies die Sache an die Ge-
- 31 - suchstellerin zurück, damit diese medizinische Abklärungen veranlasse und her- nach neu über den Anspruch des Gesuchgegners entscheide (Urk. 3). Zusam- menfassend hielt das Sozialversicherungsgericht folgendes fest: „Werden die medizi- nischen Zustandsbeschreibungen der Ärzte der K._____ und weiterer behandelnder Ärzte aus den Jahren 1997 bis 2000 mit den Schilderungen der Beobachtungen im eingereichten Detektivbericht miteinander verglichen, muss an der ärztlich festgestellten totalen Regression, an der Hilflosigkeit und an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Gesuchgegners erheblich gezweifelt werden. Die Behauptungen des Gesuchgegners, seine Leiden seien vorwiegend psychischer Natur und sein Zustand habe sich nicht gebessert, mag angesichts der geschilderten mehrfachen Beobachtungen und Verlautbarungen aus der Umgebung des Gesuchgegners nicht zu überzeugen (S. 10). Hätte das Gericht damals gewusst, dass der Gesuchsgegner nicht derart hilflos und arbeitsunfähig war, wie dies aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte angenommen werden musste, hätte dies zu einem anderen Urteil geführt" (S. 12). 32.33. Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 stellte das Sozialversicherungsgericht den Ermittlungsbericht vom 19. November 2004 unter Verweis auf § 21 Abs. 1 StPO/ZH der Staatsanwaltschaft Zürich zu (Urk. 1). 32.34. In einem Schreiben vom 20. Juli 2005 äusserte Dr. M3._____ gegenüber RA X3._____ seinen Unmut über das zweite Urteil des Sozialversicherungsge- richtes (Das zweite Urteil des Schiedsgerichtes Winterthur scheint mir voller unlogischer Wider- sprüche. Abgefasst als wäre Herr A._____ einer der Ex-Jugo-Betrügerbande. Ohne Wertung der zahlreichen Arztzeugnisse“. … „Ist es möglich, zu remonstrieren im Sinne, dass das Gericht un- fachmännisch entscheidende Fakten entgegen dem ersten Urteil zu Ungunsten des hilflosen Invali- den nicht lege artis würdigte?" (Urk. 8/14/2). 32.35. Am 21. Juli 2005 gab Dr. M3._____ RA X3._____ weitere Ratschläge auf den Weg („Darf ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ich glaube, dass Ihre Forderung an die D._____, der neu begutachtenden Stelle den unbestätigbaren Verdacht “Simulant-Betrüger“ nicht mitzuteilen, nicht zweckmässig ist, sondern die Position ihres Mandanten schwächt“) (Urk. 8/14/2). 32.36. Am 18. Oktober 2005 reichte der Angeklagte den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung der IV ein. Darin wurde bestätigt, dass
- 32 - sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei. Für folgende alltägliche Lebens- verrichtungen werde trotz Verwendung von Hilfsmitteln in erheblicher Weise die Hilfe Dritter beansprucht: An-/Auskleiden; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung; Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Der Angeklagte sei tagsüber und nachts auf andauernde Pflege und Überwachung angewiesen (Urk. 12/2/45). 32.37. In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 2. November 2005 bestätigte Dr. M3._____ seine früheren Diagnosen. Seit 1999 sei der Angeklagte in unun- terbrochener Behandlung des Hausarztes Dr. M1._____ und unter seiner eigenen psychopharmakologischen Beratung, weil sein Zustand zu schlecht gewesen sei, um ihn zu sich kommen zu lassen. Der Angeklagte brauche seit 1996 rund um die Uhr die ständige Pflege und Betreuung seiner Ehefrau, was bis heute so sei, weshalb es absurd sei, dass er in W._____ einen Radiosender habe betreuen können. Auch die heutige Besprechung mit Dr. M1._____ habe ergeben, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Angeklagten unverändert schlecht sei, ohne dass es ihm dazwischen einmal besser gegangen wäre. Es geben jedenfalls keinerlei Hinweise, dass er ein Simulant oder Versicherungsbetrüger sei, was ihm auch Dr. M9._____ bestätigt habe (Urk. 5/7). 32.38. Dieser Dr. M9._____ hielt in einem an Dr. M1._____ gerichteten Schreiben vom 8. Februar 2006 fest, dass ihn der Angeklagte erneut zur Kontrolle aufge- sucht habe. Die Leber sei unverändert gross und die Leberenzyme schienen sich zu plafonieren. Das jetzige Niveau dürfte auf einer Steatosis hepatis (NASH) bei Adipositas und Hyperlipidämie beruhen. Allerdings könne eine medikamentöse Komponente nicht ausgeschlossen werden. Im Vordergrund stehe zur Zeit wieder die Diarrhö, welche sich mit Medikamenten nicht beherrschen lasse, ganz abgesehen davon, als der Angeklagte bereits wegen Schmerzen unter hoch dosierten Opiaten und Antidepressiva stehe. Selbst für eine psychosomatische Komponente sei diese Reaktion paradox, eine Medikamentenpause sei aber kaum zu verantworten, besonders jetzt, wo sich der Zustand wieder verschlech- tert habe (Urk. 5/8).
- 33 - 32.39. Gestützt auf den eingereichten Fragebogen für Revision der Invalidenren- te/Hilflosenentschädigung (Rz 32.36) fand am 2. März 2006 offenbar ein Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der E._____ (L._____) und den beiden An- geklagten statt. Gemäss dem Abklärungsbericht L._____s vom 3. März 2006 war mit dem Angeklagten kein konstruktives Abklärungsgespräch möglich, die Anga- ben wurden deshalb von seiner Ehefrau erhoben. Diese soll gegenüber L._____ zusammengefasst ausgeführt haben, der Zustand ihres Ehemannes habe sich seit 1997 weiter verschlimmert. Es sei mit ihm eine Psychotherapie versucht worden, er habe mit dem Psychiater aber keinen Kontakt gewollt. Sie müsse ihrem Mann am Morgen und am Abend beim Ausziehen helfen. Er könne sich nicht bücken und sei vor allem im unteren Bereich vollständig auf Hilfe Dritter angewiesen. Diese Hilfeleistung sei seit 1997 regelmässig notwendig. Seit 1997 müsse sie ihm am Morgen auch aus dem Bett helfen und beim Aufstehen von ei- nem Stuhl oder Sessel müsse ihm ebenfalls immer durch Dritte geholfen werden. Nur an den Tagen, wo es ihm besser gehe, sei er beim Essen selbständig. Ihr Ehemann sei körperlich zu schwach und zu eingeschränkt, um die Körperpflege selbständig durchführen zu können. Er habe auch Schwindelanfälle und könne schon deshalb, wegen Sturzgefahr, seit 1997 nicht alleine gelassen werden, wie auch etwa Baden nicht möglich sei. In der Wohnung könne sich ihr Mann seit 1997 selbständig fortbewegen, im Freien sei dies jedoch nur in Begleitung mög- lich. Von sich aus wolle er auch nie nach draussen gehen. Sie versuche auch immer, dass er wieder selbständiger werde. Sie gebe ihm z.B. das Handy in die Hand und lasse ihn dann 10 Meter vor ihr gehen. Er sollte dann den Weg zu in der Nähe wohnenden Bekannten finden. Bisher seien aber alle diese Versuche gescheitert. Er müsse überall hin begleitet werden. Sie fahre ihn meistens mit dem Auto an die entsprechenden Orte, manchmal würden sie auch das Tram nehmen. Ohne Begleitperson würde er sich jedoch nicht zurechtfinden. Der ganze Tagesablauf müsse von ihr geplant werden. Ihr Mann könne im Prinzip keine Se- kunde alleine gelassen werden, er fange schon an zu weinen und nach ihr zu ru- fen, wenn sie in den Keller gehe. Selbst im Bett, wenn sie sich von ihm wegdrehe, fange er an, nach ihr zu suchen. Sie müsse immer jemanden organisieren (Kin- der, Onkel, sonstige Bekannte), wenn sie mal weg müsse oder etwas Ablenkung
- 34 - brauche. Sie wisse nicht, was passieren würde, wenn er einmal über längere Zeit alleine gelassen würde (Urk. 5/9). 32.40. Aus diesem Abklärungsbericht wurde der Schluss gezogen, dass dem Angeklagten ab 1. Oktober 2004 (weiterhin) eine Hilfslosenentschädigung schweren Grades zustehe (Urk. 5/9 S. 4 unten). 32.41. Im Laufe der Strafuntersuchung wurden sodann vom Schweizerischen Institut für Versicherungsmedizin Kurzberichte beigezogen, nachdem die D._____ dem Institut einen entsprechenden Gutachtensauftrag erteilt hatte. 32.42. Lic. psych. M10._____, Neuropsychologin, beobachtete beim Angeklagten am 19. Juni 2006 eine steife Körperhaltung, einen kleinschrittigen Gang und un- beholfen wirkende Bewegungen, am rechten Unterschenkel seien Kratzwunden zu sehen gewesen. Der Angeklagte habe emotional verflacht und zum Teil geistig abwesend gewirkt. Der Mentalstatus sei stark beeinträchtigt und der Angeklagte zeitlich unsicher orientiert gewesen. Auch die Aufmerksamkeit und die Exekutiv- funktionen seien stark beeinträchtigt gewesen. Seine Spontansprache sei reduziert und monoton, die Wortwahl und Satzstruktur entsprächen der eines Kindes. Schreiben und lesen sei nur erschwert möglich und einfache Rechnungs- aufgaben habe er nicht lösen können. Während der Untersuchung habe ein zwischenmenschlicher Kontakt mit dem Angeklagten kaum hergestellt werden können, er habe Blickkontakt gemieden und sei abwesend gewesen. Eine Anamnese habe kaum erhoben werden können. Fragen seien auf Anhieb nicht verstanden und abschweifend, ungenau und meistens mit der Floskel „weiss nicht muss Frau fragen“ beantwortet worden. Während der ganzen Untersuchung sei er motorisch unruhig gewesen und habe oft gesagt, er wolle nach Hause gehen. Viele Tests seien vorzeitig abgebrochen worden, die Kooperation sei stark eingeschränkt gewesen. Es hätten sich deutliche Hinweise für eine reduzierte Motivation und ein selbstlimitierendes Verhalten ergeben. Dies habe eine einge- hende Untersuchung der höheren Hirnfunktionen verunmöglicht (Urk. 8/14/2). 32.43. Dr. med. M11._____, Facharzt Psychiatrie, hielt am 21. September 2006 fest, dass eine detaillierte körperliche Untersuchung psychiatrischerseits nicht
- 35 - stattgefunden habe. Der Angeklagte zeige ein agitiertes depressiv getöntes, von Klagen über körperliche Missempfindungen geprägtes Zustandsbild. Das in der Untersuchung zur Schau gestellte Verhalten zeige deutliche Kennzeichen einer Symptomausweitung, Symptomausgestaltung und Aggravierung der Beschwer- den (Urk. 8/14/2). 32.44. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Verteidiger des Angeklagten weitere Arztberichte ins Recht: 32.45. Dr. M4._____ hielt am 11. Juli 2007 fest, dass er über die Untersuchungs- haft des Angeklagten überrascht sei. Ohne Einzelheiten zu kennen, könne er nur sagen, dass er den Angeklagten nie für einen Simulanten gehalten oder im Entferntesten daran gedacht habe. Für ihn sei der medizinische Sachverhalt, wie er ihn wiederholt dargelegt habe, klar (HD Urk, 50/1). 32.46. Dr. M9._____ berichtet am 13. Januar 2007, dass ihn der Angeklagte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zu einer weiteren Kontrollsonographie aufgesucht habe. Der Angeklagte leide an heftigen lumbosakralen Schmerzen und weiterhin an Diarrhö. Er wirke weniger roboterhaft, etwas alerter und spreche mehr. Mit der Gewichtsreduktion habe sich die Sonomorphologie der Leber normalisiert. Ob die Steatose lediglich hyperkalorisch oder auch alkoholbedingt gewesen sei, bleibe offen (HD Urk. 50/2). 32.47. Dr. med. M12._____, Facharzt für Psychiatrie, untersuchte den Angeklag- ten am 16. und 19. März 2007. Der Angeklagte berichtete, dass er beim An- und Ausziehen der Kleider sowie bei der Körperhygiene Unterstützung brauche. Er könne sich nicht bücken. Am Nachmittag gehe er eventuell spazieren. Auch fahre er gelegentlich Fahrrad, seit einem Jahr gelinge ihm dies besser. Der Angeklagte sei von seiner Ehefrau gestützt in die Praxisräume gekommen, sein Gang sei kleinschrittig gewesen, er habe Grimassieren, Schonhaltungen und unge- wöhnliche Körperstellungen gezeigt. Am Ende des ersten Gesprächs habe er dann aber mit zügigen Schritten und ohne Unterstützung den Raum verlassen. Die Stimmbildung sei brüchig, das Sprechen stockend. Es bestehe kein Krank- heitsgefühl, keine Krankheitseinsicht, keine Therapiemotivation, zudem seien
- 36 - suizidale Gedanken da, er habe jedoch erklärt, er würde sich aus Rücksicht auf seine Familie nichts antun. Beim Patienten liege eine schwere depressive Störung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Die langjährige Einnahme von Benzodiazepinen mache darüber hinaus ein Abhängigkeits- syndrom wahrscheinlich. Für die Schmerzstörung sprächen die andauernden, schweren und quälenden Schmerzen, welche in Verbindung mit emotionalen Konflikten sowie aktuellen psychosozialen Problemen (Arbeitslosigkeit, Gerichts- verfahren) stehen dürften. Darüber hinaus ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsproblematik. Es bestehe dafür jedoch keine Krankheitseinsicht und Fixierung auf medikamentöse Behandlungsstrategien. Dringend angezeigt sei jedenfalls eine Psychotherapie (Urk. 50/3). 32.48. Am 27. September 2007 diagnostizierte das O._____ [Spital], Rheumakli- nik, ein chronifiziertes thorakovertebrales Schmerzsyndrom seit ca. 2006, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, einen Status dreifa- cher HWS-Distorsion, sowie eine chronische Depression, reaktiv nach mehrfa- chen HWS-Traumata 1996 (HD Urk. 50/4). 32.49. Ein weiterer Arztbericht der Klinik … vom 12. Oktober 2007 besteht ausschliesslich aus medizinischen Fachausdrücken und ist daher nicht verständlich (HD Urk. 50/5). 32.50. Gleiches gilt für die Berichte … Ärzte [des Staates W._____] (HD Urk. 50/6 und HD Urk. 50/8 und HD Urk. 50/9). 32.51. Weiter ergibt sich aus einem Bericht vom 4. Februar 2008, dass sich der Angeklagte wegen seiner Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich in der Zeit vom
14. bis 23. Januar 2008 im S._____ [Spital] aufgehalten hat. Es sei im Verlaufe der Hospitalisation zu einer deutlichen Regredienz der Beschwerden gekommen, jedoch zu keinem völligen Verschwinden. Die Schmerzen seien weiterhin auf dem chronisch vorbestandenen Niveau vorhanden gewesen. Als Befund bei Spital- austritt wurde angemerkt: Einschränkungen bei längerem Stehen und Gehen sowie körperlich anspruchsvoller Arbeit (HD Urk. 50/7).
- 37 - 32.52. Dr. med. M13._____, Facharzt für Psychotherapie, berichtet am 28. Okto- ber 2008, dass er den Angeklagten seit dem 11. April 2007 ambulant behandelt hat. Dr. M13._____ erklärte sich mit der Diagnose von Dr. M12._____ einverstan- den (vgl. Rz 32.47). Unter anderem habe ihm der Patient berichtet, dass er Angst habe, alleine zu sein, dies bereits dann, wenn seine Frau zwei Stunden aus dem Hause gehe. Zusammenfassend stellte Dr. M13._____ die Diagnose einer post- traumatischen Belastungsstörung seit 1996 und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. 32.53. Gestützt auf die ersten vorstehend wiedergegebenen Arztberichte (vgl. Anklageschrift S. 15/16) wurden dem Angeklagten unbestritten folgende Versiche- rungsleistungen ausgerichtet, wobei für Einzelheiten auf den polizeilichen Ermittlungsbericht (Urk. 4 S. 10/11) und die Anklageschrift verwiesen werden kann. − Die D._____ als Unfallversicherer der Q._____ GmbH richtete nach dem zweiten Unfallereignis Taggelder in der Höhe von Fr. 233'869.90 sowie Heilungskosten von Fr. 60'590.95 aus. − Die IV richtete ab 1. August 1997 Leistungen im Betrag von Fr. 311'836.— aus, wobei die Zahlungen mit Vorbescheid vom
13. Oktober 2006 eingestellt wurden. − Überdies war der Angeklagte über die früheren Arbeitgeber bei der C._____ gegen Invalidität versichert. Diese Vorsorgestiftung richtete ebenfalls ab 1. August 1997 ergänzend zur ganzen Rente der IV Leis- tungen in der Höhe von insgesamt Fr. 149'520.40 aus.
33. Angeklagte B._____ 33.1. Die Angeklagte arbeitete seit dem 1. Januar 1996 bei der U._____ AG. Am
17. August 1999 reichte sie bei der G1._____ Versicherungen, Kranken- taggeldversicherung ihrer Arbeitgeberin, die Krankmeldung zu 100% seit
24. Februar 1999 und die entsprechende Anmeldung zum Bezug von Leistungen ein. Dabei führte sie als behandelnden Arzt Dr. med. M1._____ an und erklärte, sie habe schon früher an derselben Krankheit gelitten, wobei sie damals von Dr. med. M15._____ behandelt worden sei (Urk. 14/3/4). Den bei den Akten liegen- den Berichten lässt sich entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten seit dem 24. Februar 1999 von verschiedenen Ärzten bestätigt worden ist, näm-
- 38 - lich von Dr. med. M16._____, Dr. med. M1._____, Dr. med. M17._____, Dr. M18._____ und Dr. M3._____ (Urk. 14/3/5). Zudem ist belegt, dass sich die An- geklagte im März 1999 einer Operation im S._____ [Spital] unterziehen musste und bis Mitte Juli 1999 krankgeschrieben worden war (Urk. 14/3/4, Urk. 13/2/4 und Urk. 13/2/6). 33.2. In einem weiteren Arztzeugnis von Dr. med. M1._____ vom 8. September 1999 wird der Angeklagten ein schwerer Erschöpfungszustand, eine reaktive De- pression und ein chronisches thorakolumbales Syndrom mit Generalisierungsten- denz und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 14/3/12). In dem Bericht bzw. Arztzeugnis von Dr. M3._____ vom 18. März 2000 wird eine chronische Erschöpfungsdepression mit Angst nach Psychotrauma, eine reaktive Depression, ein chronisches thorakolumbales Syndrom, ein Status nach zu intensiver Jodbestrahlung bei Überfunktion durch körperliche und psychische De- kompensation in traumatischer Konfliktsituation, sowie eine 100%-ige Arbeitsun- fähigkeit festgehalten, wobei der Arzt zum Ausdruck bringt, dass der Erschöpfungszustand der Angeklagten auf den gesundheitlichen Zustand des Ehemannes zurückzuführen sei (Urk. 14/3/9-11). 33.3. In seinen Zwischenberichten vom 24. August 2000 und 27. Januar 2001 hält Dr. M3._____ an seinen Diagnosen fest (Urk. 14/3/6 und Urk. 14/3/7).
34. Mit Formular vom 26. Mai 2000 meldete sich die Angeklagte sodann bei der IV-Stelle der E._____ zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 13/2/1). Als Grund gab sie an: 1. Chronisches thoraxolumbales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz und Depression – Fehlstatik des Achsenskelettes, Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur – somato- forme Schmerzkomponente; 2. Hyperthyreose Stoffwechsellage – Status nach Radiojod-Therapien und medikamentöser Behandlung einer Hyperthyreose 1996 – aktuell Eltroxin-Substitution:
3. Hämmoroidentrombose. Diese Befunde sind dokumentiert in einem Arztzeugnis des S.____ [Spital] vom 27. Juli 1999 und einer neurologischen Beurteilung von Dr. M19._____ (Urk. 13/2/4). Weiter gab die Angeklagte an, dass die Behinderung seit 1996 bestehe, die behandelnden Ärzte seien Dr. M1._____ und Dr. M3._____ (Depression), zudem habe sie sich 1999 während drei bzw. 14 Tagen im
- 39 - S._____ [Spital] wegen einer Hämmoroidenoperation bzw. wegen eines Beinlei- dens und Rückenschmerzen aufgehalten (Urk. 13/2/1). 34.1. Der E._____ lag zudem ein Arztbericht von Dr. med M1._____ vom 22. Juni 2000 vor. Darin hält dieser eine 100% Arbeitsunfähigkeit seit 9. Juni 1999 fest. Die Patientin befinde sich auch in psychiatrischer Behandlung. Sie habe gute Chancen, wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden, was auch das Hauptziel der IV-Anmeldung sei. Anfänglich bestehe sicher eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, welche auf lange Sicht wahrscheinlich gesteigert werden könne. Leichtere Arbeiten ohne Rückenbelastung mit Möglichkeit, die Körperstellung zu ändern (keine Lasten über 10 kg, abwechslungsweise Sitzen/Gehen usw. seien möglich). Aufgrund der Funktionseinschränkungen sei möglicherweise eine beruf- liche Umstellung notwendig. In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei halb- tags eine Beschäftigung möglich (Urk. 13/2/1). 34.2. Weiter lag der E._____ ein Zeugnis des S._____ [Spital] vom 4. Juli 2000 vor (HD Urk. 13/2/6). Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass bei Spitalaustritt (die Angeklagte hielt sich vom 22. Juni bis 10. Juli 1999 wegen hoch- lumbalen Rückenschmerzen im Spital auf) eine Tätigkeit im bisherigen Beruf halbtags ab 10. Juli 1999 mit rascher Steigerung auf 100 % zumutbar sei. Aufgrund einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation (Alleinversorgerin einer vierköpfigen Familie) seien diesbezüglich Unterstützungsmassnahmen vor- dringlich (Urk. 13/2/6). Sodann weist Dr. M3._____ in seinem Arztbericht vom
1. September 2000 (Urk. 13/2/8) zuhanden der E._____ auf eine chronische Er- schöpfungsdepression etc. und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 9. Juni 1999 bzw. 24. Februar 1999 bis auf Weiteres hin, erwähnt aber ebenfalls, wenn auch etwas unklar, dass eine Stellenvermittlung für Arbeitsversuche zu 30% möglich sei. In den Akten der E._____ liegt zudem ein Arztbericht von Dr. med. M20._____ vom 4. Juli 2000, der der Angeklagten ab Juli 1999 aus rheumatologi- scher Sicht eine Arbeitsfähigkeit zu 50% mit stufenweiser Steigerung attestierte (act. 13/2/6). 34.3. Gestützt auf diese Arztberichte ordnete die E._____ eine Begutachtung durch die Z._____ an (Urk. 13/2/10).
- 40 - 34.4. Diese stellte in einem interdisziplinären Gutachten die folgende Diagnose: Mittelschweres agitiert-depressives Zustandsbild mit psychsomatischer Sympto- matik im Rahmen familiärer Überforderung bei Invalidiät des Ehepartners, vaso- motorische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, leicht hypothyreote Stoffwechsel- lage mit Eltroxin bei St.n. Radiojod-Therapie am 28.11.1996, leichte Wirbelsäulen- Fehlhaltung und beginnende ISG-Arthrose bds. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Cafeteria-Angestellte sei die Patientin nur noch zu weniger als 30% arbeitsfähig, wobei nur die psychosomatischen Befunde limitierend seien. Als Hausfrau sei sie zu 70% arbeitsfähig. Es sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen, wobei sich bei Regredienz der familiären Überforderung Arbeitsfähigkeit und Allgemeinzustand verbessern könnten. Ergänzend hat der Psychiater Dr. M22._____ zusammenfassend festgehalten, dass bei der Angeklagten, wie bereits von Dr. M3._____ erwähnt, eine Erschöpfungsdepression bestehe. Er ha- be keinen Grund zu zweifeln, dass diese psychische Störung als Reaktion auf den desolaten Gesundheitszustand des Ehemannes zu werten sei. Die Angeklagte müsse nicht nur für ihn und die Kinder alles regeln, sie habe auch bis zum Sommer 1999 beruflich voll arbeiten müssen, ohne vom offenbar kranken Ehemann Unterstützung zu erhalten. Ihre früher hohe Widerstandsfähigkeit sei im Sommer 1999 zusammen gebrochen. Der letzte Auslöser seien vielleicht die behandlungsbedürftigen Analfissuren gewesen (HD Urk. 13/2/16). 34.5. Gestützt auf dieses Gutachten hielt die E._____ fest, dass die Angeklagte als Cafeteria-Angestellte nur noch zu weniger als 30% arbeitsfähig sei, als Haus- frau zu 70%, wobei die Arbeitsfähigkeit durch den psychischen Zustand bestimmt werde (HD Urk. 13/2/17). 34.6. In einem Schreiben der E._____ an die Z1._____ wurde dieser mitgeteilt, dass sie die Geldleistung berechnen und die Verfügung erstellen solle, wobei der Invaliditätsgrad auf 67% festgelegt wurde. 34.7. Mit Verfügung vom 12. September 2001 gab die E._____ der Angeklagten schliesslich bekannt, dass die Ausrichtung einer ganzen Rente ab
24. Februar 2000 beschlossen worden sei (Urk. 13/2/20).
- 41 - 34.8. Insgesamt wurden der Angeklagten unbestritten folgende Versicherungsleis- tungen ausgerichtet, wobei für Einzelheiten auf den polizeilichen Ermittlungsbe- richt (Urk. 4 S. 11) und die Anklageschrift verwiesen werden kann. − Krankentaggelder der G1._____ Versicherungen in der Zeit vom
20. Juni 1999 bis 2. Juli 1999: Fr. 42'010.--. − Invalidenversicherung ab dem 24. Februar 2000: Fr. 210'070.--. Die Zahlungen wurden mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2006 eingestellt. − BV F._____: Zusätzliche IV-Rente und Kinderrenten in der Zeit vom 5. Mai 2001 bis 31. Oktober 2002: Fr. 21'198.95. Nach dem Wechsel zur Per- sonalfürsorge-Stiftung der H._____ wurden ihr im Anschluss daran bis am
30. November 2006 Renten im Gesamtbetrag von Fr. 59'409.--ausbezahlt. IV. Gang des Untersuchungsverfahrens
35. Nach Eingang der Anzeige des Sozialversicherungsgerichts Zürich (Rz 32.33) erfolgten in der Zeit vom 27. März bis 16. Mai 2006 insgesamt acht polizeiliche Observationen. Dabei konnte insbesondere der Angeklagte an sieben nach Kapazität der Observationseinheiten ausgewählten Tagen im Freien beobachtet und teilweise auch gefilmt werden. Es kann auf den entsprechenden Wahr- nehmungsbericht (Urk. 16/8) und die Filmaufnahmen verwiesen werden (Urk. 16/8 und Urk. 16/9). Darauf wird zurückzukommen sein.
36. Sodann bewilligte die Anklagekammer des Obergerichts mit Verfügung vom
7. April 2006 TK-Anträge der Kantonspolizei. In der Folge wurden der Festnetz- anschluss der beiden Angeklagten (TK …/A), der Mobiltelefonanschluss des Angeklagten 1 (TK …/B) und drei Mobiltelefonanschlüsse der Angeklagten 2 (TK …/C; TK …/A und TK …/B) überwacht. Auf die dabei relevanten Erkennt- nisse wird zurückzukommen sein.
37. Am 20. Juni 2006 wurden beide Angeklagte verhaftet (Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13. Dezember 2006).
38. In der Folge fand mit dem Angeklagten eine polizeiliche und staatsanwalt- schaftliche Einvernahme statt und wurde er gestützt auf § 25 Abs.2 StPO/ZH 14-mal polizeilich befragt (Ordner 2 und 3).
- 42 -
39. Nach der polizeilichen- und staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme fanden mit der Angeklagten zehn polizeiliche Einvernahmen statt (Ordner 3 und 4).
40. Am 13. Dezember 2006 wurde T1._____ als Zeuge einvernommen und im Anschluss daran mit den beiden Angeklagten eine (kurze) Konfrontationseinver- nahme durchgeführt (Urk. 7/5 und Urk. 7/6). Weiter wurden … und … (Verkäufer der Waschmaschine) polizeilich befragt (Urk. 7/3 und Urk. 7/4).
41. Weitere Personen wurden in der Untersuchung nicht einvernommen.
42. Sodann wurden bei einer Hausdurchsuchung verschiedene Unterlagen sichergestellt, unter anderem Fahrzeug- und Lernfahrausweise sowie Unterlagen betreffend „Radio…“. Auch darauf wird zurückzukommen sein.
43. Gemäss den in den sichergestellten … Reisepässen [des Staates W._____] enthaltenen Einträgen reisten die Eheleute AB._____ in den letzten Jahren zahl- reiche Male mit dem Auto, Car oder Flugzeug nach W._____. Auch darauf wird zurückzukommen sein.
44. Sichergestellt wurden im weiteren zahlreiche auf dem PC gespeicherte Fotos, welche ursprünglich mit einer Digitalkamera aufgenommen worden waren. Auch darauf ist zurückzukommen.
45. Sodann wurden durch die D._____ im April/Mai 2006 weitere Ermittlungen in W._____ getätigt, welche in einem Bericht des … für Schadenermittlung vom 7. Juli 2006 zusammengefasst sind (Urk. 5/10). Danach sollen zwei Fahrzeuge in W._____ auf den Angeklagten eingelöst sein (Mitsubishi Pajero und Ford Escort). Von der Ehefrau des Angeklagten soll am 1. Juni 2006 erfahren worden sein, dass sich ihr Mann zur Zeit mit zwei Freunden in der Stadt V4._____ aufhalte. Dort soll er am nächsten Tag von ihr abgeholt worden sein. Am 3. Juni 2006 sei der Angeklagte in Begleitung von zwei Männern als Lenker eines grünen Nissan, Kz. SG … aus V1._____ gekommen und mit hoher Geschwindigkeit ins Zentrum von V5._____ gefahren, wo alle in ein Geschäft gegangen seien. Der Angeklagte habe sich sehr schnell und ohne körperliche Einschränkungen bewegt. Weiter hätten Auskünfte von Nachbarn ergeben, dass der Angeklagte bereits im Jahre
- 43 - 2004 bei Bauarbeiten am Dach seines Hauses in V1._____ mitgeholfen habe. Zudem habe er sich eine kleine Wohnung in V._____ gekauft.
46. Weiter liegen eine Aktennotiz über das Verhalten des Angeklagten im Polizei- verhaft und ein Führungsbericht bei den Akten (Urk. 17/3/1 und Urk. 17/3/4). V. Anklageziffer I.1. (Betrug zum Nachteil der D._____ - Angeklagter A._____) A Sachverhalt
47. Die Vorinstanz hat beide Angeklagten in diesem Anklagepunkt freige- sprochen. Dieser Freispruch wurde gegenüber dem Angeklagten von der Geschädigten angefochten, währenddem der Freispruch der Angeklagten wie bereits erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist (Rz 10 und Rz 21).
48. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf zutreffend zusammengefasst, sodass auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 28/29).
49. Nach Würdigung der Beweise ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich aufgrund einiger Hinweise der Verdacht ergebe, die Angeklagten könnten den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten von Beginn weg vorgetäuscht haben. Dennoch lasse sich dieser Verdacht aufgrund der grundsätzlich bestehen- den Regenerationsfähigkeit des menschlichen Körpers und der bei den Akten liegenden Zeugnisse nicht erhärten. Weil Depressionen in Phasen verlaufen würden, liessen die Momentaufnahmen aus den Jahren 2003 bis 2005 nicht den zweifelsfreien Schluss zu, der Angeklagte sei in diesen Jahren anhaltend wieder gesund und arbeitsfähig gewesen. Diesen Schluss lasse erst die engmaschige Überwachung des Angeklagten über einen Zeitraum von mehreren Monaten ab Frühjahr bis Dezember 2006 zu. Auch wenn die gesundheitliche Entwicklung des Angeklagten von einem Zustand der völligen Hilflosigkeit und Pseudodemenz zu seinem Zustand, wie ihn die Momentaufnahmen in den Jahren 2003 bis 2005 und die Observationen sowie überwachten Telefongespräche im Jahr 2006 gezeigt hätten, an ein Wunder zu grenzen schienen, so könne grundsätzlich nicht ausge-
- 44 - schlossen werden, dass er diese Entwicklung tatsächlich durchlaufen habe. Die erwähnten Hinweise aus den Jahren 2003 bis 2005 würden sich somit nicht zu einem klaren Bild zusammen fügen, welches ohne Zweifel nach der Schlussfolge- rung verlangen würde, der Angeklagte sei in den Jahren 2003 bis 2005 oder gar bereits vor Herbst 1999 gesund gewesen. Dazu bräuchte es weiterer Hinweise, die sich insbesondere auf den Zeitraum vor Herbst 1999 beziehen würden. Diese würden jedoch fehlen. Es sei somit erst ab Frühjahr 2006 von einer gesund- heitlichen Besserung des Angeklagten auszugehen, und es könne weder als erstellt erachtet werden, dass er in den Jahren 2003 bis 2005, d.h. nach Oktober 1999, noch dass er vor Oktober 1999 gesund und arbeitsfähig gewesen sei. Damit könnten die Handlungen des Angeklagten vor Oktober 1999 nicht als täuschend erachtet werden. Ein Betrug sei somit mangels Täuschung für die Zeit vor Oktober 1999 ausgeschlossen (Urk. 82 S. 33/34).
50. Diese Schlüsse sind einer näheren Überprüfung zu unterziehen.
51. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz zunächst, wenn sie ausgeführt hat, dass wohl auch die Anklage davon ausgehe, dass der Angeklagte aufgrund der Arztzeugnisse vom 11. November 1996, 5. Dezember 1996 und 27. Januar 1997 zumindest zu Beginn tatsächlich unter Beschwerden gelitten, und damit über seinen Gesundheitszustand nicht von Beginn an unwahre Angaben gemacht habe, halte die Anklage doch fest, dass der Angeklagte zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt, aber mindestens ab Oktober 1999 "wieder" arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 29). Vielmehr behauptet die Anklageschrift unmiss- verständlich und mehrmals, dass der Angeklagte seine Beschwerden von allem Anfang an simuliert habe. So führt die Anklage wiederholt an, dass die Ärzte ihre Diagnosen gestützt auf die Angaben des Angeklagten aber auch seiner Ehefrau unbewusst wahrheitswidrig gestellt hätten und weiter hält sie fest, der Angeklagte habe sein simulierendes Verhalten fortgesetzt, er habe das von ihm erschaffene und bloss simulierte Krankheitsbild aufrecht erhalten und er habe es auch unter Zuhilfenahme seiner Ehefrau verstanden, seine angeblichen psychischen und daher kaum überprüfbaren Beschwerden erfolgreich zu simulieren. Folgerichtig hat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft denn auch vor Vorinstanz ausgeführt,
- 45 - sie stelle sich auf den Standpunkt, dass beide Angeklagten ihre geltend gemachten Beschwerden vollständig simuliert hätten und dies auch bis zum heutigen Tag durchziehen würden (HD Urk. 48 S. 3).
52. Zentrale Frage des vorliegenden Strafverfahren ist jedenfalls, ob die beiden Angeklagten ihre Beschwerden von allem Anfang an nur vorgetäuscht, das heisst, simuliert haben. Nachdem der Freispruch der Angeklagten B._____ gemäss Anklageziffer I.1. in Rechtskraft erwachsen ist und - wie noch zu zeigen sein wird - ihr gegenüber weitere Freisprüche angezeigt sind, hat die Berufungs- instanz wie erwähnt ein Gutachten allein über den Angeklagten A._____ ange- ordnet. 52.1. Im ausführlichen Gutachten vom 16. April 2010 kommt Dr. med. M._____ zum zusammenfassenden Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht der Diagnose einer dissoziativen Störung nicht gefolgt werden könne. Der Eindruck der Schwere und Dauerhaftigkeit des Störungsbildes lasse sich als durch simulierende Äusserungen verursacht erkennen, es müsse mithin von einer Simulation des Angeklagten ausgegangen werden (Urk. 115 S. 174 ff.). 52.1.1. Gemäss Dr. med. M._____ würden sich aufgrund der Akten keine An- haltspunkte gewinnen, welche die Berechtigung signalisieren würden, für die Zeit vor dem Unfall im August 1996 vom Angeklagten als einem 'ausserordentlichen zähen Workaholic-Patienten', einem erwiesenermassen 'Topverkäufer', einem Mann mit einem Lohn von 'monatlich deutlich über Fr. 10'000.–', aber auch von einem Mann zu sprechen, der 'nie Ferien genommen' habe. Entsprechende Äusserungen auch von ärztlicher Seite müssten als auf nicht belastbaren Annahmen aufgrund von - so aber nicht zutreffenden - Angaben des Angeklagten und seiner Frau beruhend gesehen werden. Diese Annahmen seien bereits 1996/1997 getroffen worden. Auf sie gestützt seien dann als gültig (und nicht etwa als bloss hypothetisch) angenommene psychodynamische Herleitungen und Erklärungsmodelle eingeführt worden, die auf dem Hintergrund nicht als berechtigt zu erkennender und nicht belegter Annahmen ihren Anspruch auf Gültigkeit verlieren würden (Urk. 115 S. 135 f.). Vielmehr ergebe sich aus der Aktenlage, dass der Angeklagte nach Jahren eher geringen Verdienstes als
- 46 - Familienvorstand einer vierköpfigen Familie mit Kündigungserfahrung und Erfahrung auch längerer Arbeitslosigkeit einen Arbeitsvertrag als Verkaufs- repräsentant eingegangen sei, der ihm zwar bei erfolgreicher Tätigkeit hohe Provisionen versprochen habe, gleichzeitig aber auch das Fehlen jeder garantier- ten basalen Versorgung z.B. im Krankheitsfall oder während Ferien, indem einzig die getätigten Verkäufe lohnwirksam gewesen seien. Insofern sei aus gutachterli- cher Sicht von einem Arbeitsvertrag zu sprechen, der den Angeklagten und seine Familie höheren sozialen Risiken ausgesetzt habe, als dies bei üblichen Fest- anstellungen der Fall sei, und es angesichts fehlender Grundsicherung nahe gelegen hätte, einen erheblichen Teil des Lohnes zur Kompensation der fehlen- den Grundsicherung zu verwenden. Dies hätte sich wohl um so mehr angeboten, als sich gemäss Aktenlage der körperliche Gesundheitszustand der Ehefrau bereits im Juni 1996 - in der Zeit zumindest vor dem zweiten Unfallereignis - erneut verschlechtert habe. Es sei deshalb festzuhalten, dass beide Auffahr- unfälle im Jahre 1996 nicht einen Mann betroffen hätten, der auf eine jahrelange erfolgreiche berufliche Tätigkeit mit überdurchschnittlichem Einkommen habe zurück blicken können. Vielmehr hätten sie einen Mann betroffen, der wiederholt enttäuschende Erfahrungen im Berufs- und Wirtschaftsleben gemacht habe und jetzt seit kurzem eine Anstellung gefunden habe, die zwar mit offenbar erhebli- chen Einkommensmöglichkeiten verbunden gewesen sei, gleichzeitig aber mit einem ihn selbst und die Familie betreffenden Verlust jeder Einkommens- sicherheit im Krankheitsfall einhergegangen sei (Urk. 115 S. 136 f.). 52.1.2. Für das Unfallereignis im Mai 1996 würden sich schliesslich keinerlei Hinweise auf eine Hirnverletzung ergeben. Der Angeklagte habe zwar Nacken- und auch Kopfschmerzen angegeben, die Symptomatik habe sich aber innert Tagen bzw. wenigen Wochen gebessert, und eine irgend geartete Beeinträchti- gung der Arbeitsfähigkeit sei zunächst weder gesehen noch angegeben worden. Folge man nun aber der neuropsychologischen Stellungnahme von Urk. 10/1/18, welche sich auf die Situation im R._____ im Juli 1997 beziehe, so habe der Angeklagte dort Angaben gemacht, die sich mit sonst gemachten Angaben und ärztlichen Beobachtungen und Befunden nicht vereinbaren liessen: Danach habe er bereits nach dem Unfallereignis vom Mai 1996 'unter Kopfschmerzen, Konzent-
- 47 - rationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit gelitten' und 'dadurch seinen Beruf nur noch mit grosser Anstrengung und zunehmender Erschöpfung' ausüben können. Diese Angaben hätten aber früher gemachten Angaben und Beobachtungen widersprochen und würden in vor diesem Datum erhobenen ärztlichen Befunden keine Stützung finden. Sie entsprächen damit einer Darstellung, die in den tat- sächlichen Verhältnissen keine Entsprechung finde. Dass sie in einem krank- haften Geschehen begründet sein könnte, die dem Angeklagten eine den tat- sächlichen Verhältnissen entsprechende Auskunft nicht möglich gemacht hätte, lasse sich nicht erkennen (Urk. 115 S. 137 f.). 52.1.3. Auch nach dem Auffahrunfall vom 13. August 1996 sei es zum typischen Beschwerdebild eines craniocervikalen Beschleunigungstraumas ohne Kopfan- prall mit Spontanschmerz im Nacken, Übelkeit und Erbrechen ohne neurologische Symptomatik, ohne Schmerzausstrahlungen und insbesondere ohne initiale Bewusstseinsstörung und ohne irgendwelche Hinweise auf eine strukturelle Hirnschädigung gekommen. Auch neuropsychologische Untersucher hätten nie die Auffassung vertreten, die später vom Angeklagten bzw. von seiner Frau angegeben Symptomatik sei auf eine strukturelle Hirnschädigung zurückzuführen. Letztlich sei es alleine Dr. med. M3._______ gewesen, der eine solche diagnosti- sche Option zu einem Zeitpunkt erwähnt habe, in dem er selbst schon seit längerer Zeit den reaktiven bzw. (unbewussten) psychogenen Charakter der von ihm gesehenen bzw. angenommenen Symptomatik betont habe (Urk. 115 S. 138). 52.1.4. Der Verlauf der Initialsymptomatik nach dem Auffahrunfall vom August 1996 entspräche dem üblicherweise Erwartbaren - es sei zu einer Besserung und vollständigen Arbeitsfähigkeit gekommen. Immerhin seien wechselhaft ausge- prägte Schmerzen im Nacken und Hinterkopf dann doch Anlass für eine neurolo- gische Untersuchung gewesen (Bericht vom 3. Oktober 1996), ohne dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt aber über ausstrahlende Schmerzen in die Arme oder über psychische Beeinträchtigungen geklagt oder der untersuchende Neuro- loge den Angeklagten psychisch alteriert gefunden habe. Zum Zeitpunkt dieser neurologischen Untersuchung sei offenkundig eine von der LWS (Lendenwirbel-
- 48 - säule) ausgehende Symptomatik nicht geklagt worden, wenngleich es später geheissen habe, dass bereits seit September 1996 zweitweise ins rechte Bein ausstrahlende Schmerzen angegeben worden seien, in deren Folge dann im Rahmen eines bildgebenden Verfahrens chronische Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Übergangs und eine Protrusion zweier Zwischenwirbel- scheiben hätten gefunden werden können, die mit den geklagten Beschwerden vereinbar gewesen seien. Nachdem nun insgesamt eine Besserung der Initial- symptomatik eingetreten sei und nicht erkennbar sei, dass die von der LWS aus- gehenden Beschwerden mit dieser Initialsymptomatik einen Zusammenhang oder auch nur einen eindeutigen Zusammenhang mit dem Unfallereignis gehabt hätten, sei es ungefähr Anfang November 1996 zur ersten Angabe von Beschwerden gekommen, welche zunächst als Ausdruck einer 'stark ausgepräg- ten agitiert-ängstlichen Depression' angesehen worden seien und dann zur Über- weisung an den Psychiater geführt hätten. Wie erwähnt, habe Dr. med. M2._____ am 3. Oktober 1996 im Zusammenhang mit einer am selben Tag durchgeführten Untersuchung festgehalten, dass kein neurasthenisches Syndrom geklagt worden sei. Es sei zu diesem Zeitpunkt also nicht die Rede von vermehrter Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, von abnehmender Arbeitsleistung oder verminder- ter Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben, von einem unangenehmen Eindringen ablenkender Assoziationen oder Erinnerungen, von einer Konzentra- tionsschwäche oder einem ineffektiven Denken gewesen. Ebenso wenig sei die Rede vom Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung gewesen, die von muskulären oder anderen Schmerzen und der Unfähigkeit zu entspannen begleitet gewesen wäre, von Schwindelgefühlen, dem Gefühl einer allgemeinen Unsicherheit oder von der Sorge über ein abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, von Reizbarkeit, Freudlosigkeit oder einem depressiven und ängstlichen Affekt (Urk. 115 S. 139 f.). 52.1.5. Auch der Hausarzt habe in Urk. 10/1/30 festgehalten, dass eine 'stark ausgeprägte agitiert-ängstliche Depression, praktisch invalidisierend' erst Mitte November 1996 aufgetreten sei. Damit böten die zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen keinen Hinweis auf eine tatsächliche wesentliche gesund- heitliche Beeinträchtigung des Angeklagten in den Wochen und Monaten nach
- 49 - Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Erst Dr. med. M3._____ habe erklärt, dass der Angeklagte bereits in dieser Zeit unter 'schweren Konzentrationsstörungen' und 'schweren neurovegetativen Störungen' gelitten habe, die er aber so lange dissimuliert habe, bis es im November 1996 zu einem Zusammenbruch der Dissimulation gekommen sei. Die Feststellung von Dr. med. M3._____, die Symp- tomatik habe 'langsam in Stufen sich steigernd vom Sommer 1996' an bestanden und er habe sich zuletzt 'trotz grösster Willensleistung … nicht mehr konzentrieren' können, beruhe offenkundig auf Angaben, welche zwar ihm gegenüber gemacht worden seien, in der Zeit ihres von ihm angenommen Vor- handenseins aber weder Ärzten gegenüber angegeben, noch den Ärzten im Rahmen der zumindest zum Teil ausführlichen und lang dauernden Untersuchun- gen erkennbar geworden bzw. ihnen gegenüber auch verneint worden seien. Gleichzeitig habe Dr. med. M3._____ den Angeklagten zu einem an sich 'ausserordentlich zähen Workaholic-Patienten' erklärt, ohne dass sich aus gutachterlicher Sicht für eine solche Einschätzung irgendwelche hinreichenden Belege finden lassen würden. Wenn von Dissimulation gesprochen worden sei, bedeute dies die Annahme von Dr. med. M3._____, dass der Angeklagte tatsäch- lich vorhandene körperliche oder psychische Krankheitssymptome absichtlich (und auch zielgerichtet) vor Dritten verborgen und dem Hausarzt und dem unter- suchenden Neurologen 'vorgespielt' hätte, was tatsächlich aber nicht so gewesen sei. Denn die Dissimulation schwerer Konzentrationsstörungen - also die Dissimulation einer schwer beeinträchtigten Fähigkeit, die Aufmerksamkeit ausdauernd einer Tätigkeit oder einem Thema zuzuwenden - sei insofern nicht gut möglich, als sie ja bedeuten würde, so zu tun, als sei er fähig, die Aufmerk- samkeit ausdauernd einer Tätigkeit oder einem Thema zuzuwenden, was wiede- rum einer tatsächlichen Störung der Konzentrationsfähigkeit widerspreche. Eben- so würde eine Dissimulation verlorener Leistungsfähigkeit bedeuten, dass doch Leistungen in einem Mass erbracht würden, das eine nicht beeinträchtigte Leistungsfähigkeit signalisiere: Zwar liesse sich eine Dissimulation verlorener Leistungsfähigkeit auf der verbalen Ebene durch die Behauptung vorhandener Leistungsfähigkeit erreichen, tatsächlich gezeigte Leistungen aber seien Ausdruck der Leistungsfähigkeit, und sie zu erbringen könne wohl schwerlich als Dissimula-
- 50 - tion beeinträchtigter Leistungsfähigkeit gesehen werden. Die immer wieder geltend gemachten hohen Einkünfte habe der Angeklagte schliesslich zu einem guten Teil erst in der Zeit erzielt, die gemäss Dr. med. M3._____ durch die eine tatsächliche, aber eben dissimulierte Verminderung der Leistungsfähigkeit gekennzeichnet sein soll (Urk. 115 S. 140 f.). 52.1.6. Weiter sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass Angaben über bereits ab August 1996 beobachtete Beeinträchtigungen, die nicht nur einem neurastheni- schen Syndrom zugeordnet werden könnten, sondern kognitive Beeinträchtigun- gen etwas im Sinne von Orientierungsstörungen umfassten, erst mehrere Wochen bis Monate nach ihrem angeblichen ersten Auftreten angegeben worden seien. Und es sei anzumerken, dass in den Berichten von Dr. med. M3._____ das Ausmass der seines Erachtens dissimulierten Beschwerden im Laufe der Zeit e- her noch zugenommen und dann auch neurologische Störungen umfasst habe, wie sie neurologischerseits aber klar verneint worden seien. Und während der Angeklagte gegenüber Dr. med. M2._____ im Oktober 1996 noch davon gespro- chen habe, dass er wechselnd ausgeprägte Nacken- und Hinterkopfschmerzen und das Gefühl eines dauernden leichten Drucks 'unter den Ablenkungen des Ta- ges vergessen' könne - was an sich eine durchaus übliche Strategie im Umgang mit Beschwerden darstelle -, sei in der jetzt erfolgten Darstellung aus dem Ver- gessen der Schmerzen bei der alltäglichen Arbeit eine 'grösste Anstrengung' ge- worden, welche das Dissimulieren von Schmerzen, Schwindel, Gefühlsstörungen, Lärmempfindlichkeit und Frustrationstoleranz verlangt habe - ein zunächst also erfolgreiches absichtliches Verbergen all dieser Symptome. Aus gutachterlicher Sicht vermöge man diese Darstellung von Dr. med. M3._______ aber nicht hinreichend nachzuvollziehen, und es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass Dr. med. M3._______ Überlegungen auch zur Persönlichkeit des Angeklagten angestellt habe, für deren Ergebnis es auf dem Hintergrund der tatsächlichen - z.B. Arbeitsbiografie des Angeklagten - nicht nur keine Belege gebe, sondern auch belastbare Hinweise für ihren nicht zutreffenden Charakter (Urk. 115 S. 141 f.).
- 51 - 52.1.7. Aus gutachterlicher Sicht sei dann auch nicht nachvollziehbar, warum med. pract. M1._____ auf dem Fragebogen zum Unfallereignis vom 6. Februar 1997 (Urk. 10/1/30) festgestellt habe, durch Dr. med. M3._______ sei der 'Kau- salzusammenhang' der 'stark ausgeprägten agitiert-ängstlichen Depression … mit den erlittenen Unfällen (eindeutig) geklärt' worden. Immerhin habe Dr. med. M2._____ gegenüber dem Hausarzt am 5. Dezember 1996 (Urk. 10/1/35) im Hin- blick auf diese Depression erklärt, es sei deren 'Zusammenhang mit den seiner- zeit erlittenen Schleudertraumen der HWS … unwahrscheinlich'. Warum med. pract. M1._____ bereits im Februar 1997 eine Depression, die - wenn es denn ei- ne sei - erfahrungsgemäss ja meist nach einigen Wochen oder Monaten abklinge und nur viel seltener chronifiziert, als 'praktisch invalidisierend' bezeichnet habe, erschliesse sich ihm - Dr. med. M._____ - am ehesten, wenn die angenommene Störung weniger als passagere Depression denn als Ausdruck einer andauernden Persönlichkeitsänderung o.ä. empfunden worden sein sollte, die zu diesem Zeit- punkt wegen zu kurzer Verlaufszeit aber nicht hätte diagnostiziert werden dürfen. In der Regel wäre dieser auch eine Anpassungsstörung vorausgegangen, wie sie vorliegend aber nicht aufgetreten sei. Diese ärztliche Feststellung sei umso auffal- lender, als noch am 27. November 1996 (Urk. 10/1/38) eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von zwei bis drei Wochen angenommen worden sei (Urk. 115 S. 142). Wenn in der folgenden Zeit andere Ärzte als Dr. med. M3._______ oder med. pract. M1._____ über eine Depression beim Angeklagten, oder aber von Dissimulation und hervorragender Leistungsfähigkeit geschrieben oder den Angeklagten als Workaholic bezeichnet sowie seine hervorragenden ökonomi- schen Erfolge erwähnt hätten, präsentierten sich diese Darstellungen bei Lektüre der Arztberichte nicht als Ergebnis jeweils eigener Befunderhebungen, sondern als Übernahme von Darstellungen von Dr. med. M3._____ (Urk. 115 S. 143). 52.1.8. Es müsse klar festgehalten werden, dass es nach dem Unfallereignis im August 1996 zu keiner Anpassungsstörung gekommen sei, die nicht abgeklungen wäre, sondern deren Symptomatik dann als psychogene Fixierung oder seelische Entwicklung hätte betrachtet werden können, bei welcher zunehmend Persönlich- keitsfaktoren und nicht mehr das traumatische Erlebnis ausschlaggebend
- 52 - gewesen wäre. Vielmehr seien im November 1996 neue Symptome in Erschei- nung getreten, für die - jenseits der Frage der Simulation - aus gutachterlicher Sicht der Unfall nicht mehr die massgebende Ursache habe sein können, sondern bei denen das Unfallereignis allenfalls zum Anknüpfungspunkt für bestimmte, innerseelisch motivierte Zwecke geworden sei, so dass der Unfall als Gelegen- heitsursache und Instrument solcher innerseelischen Motive zu sehen sei (Urk. 115 S. 144). 52.1.9. Aus gutachterlicher Sicht sei nun die Diagnose einer schweren Depression reaktiver Genese in hohem Masse und in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen verlange sie einen ursächlichen Anlass, der vorliegen- denfalls nicht im bereits drei Monate zurückliegenden Unfallereignis gesehen werden könne. Auch Dr. med. M3._______ habe allerdings im Grunde weder das Unfallereignis selbst noch dessen Erleben (im Sinne der innerseelischen Verar- beitung des Unfallablaufs) als ursächlich verstanden, sondern die Depression als Reaktion auf das Erleben stark ausgeprägter Leistungseinbussen beschrieben, die dann aber ihrerseits als Ausdruck der depressiven Entwicklung verstanden worden seien. Zum anderen hätte sich erwarten lassen, dass die reaktive Depression, wenn es denn eine gewesen sein sollte, mit zeitlicher Distanz vom traumatischen Ergebnis abnehme. Zum dritten sei keine Diskussion darüber geführt worden, wieso eine als reaktiv verstandene Depression im Gegensatz zur klinischen Erfahrung eine derartige Schwere habe erreichen können, wie sie vor- liegendenfalls angenommen worden sei. Bei der Betrachtung der ärztlichen Darstellungen lasse sich dann auch eine Loslösung von der primär verfolgten Thematik der Bedeutung ursprünglich höchster Leistungsfähigkeit und Leistungs- bereitschaft, weit überdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse und kognitiver Leistungsfähigkeit erkennen. Zunehmend in den Vordergrund der Darstellungen dränge sich vielmehr ein Bild, das von Dr. med. M3._______ selbst dann im Januar 1998 als 'totale psychische Regression ('Pseudodemenz, Pseudo- hebephrenie, Pseudodebilität')' diagnostiziert und damit im Grunde nicht mehr als schwergradige Depression verstanden worden sei (Urk. 115 S. 145 f.).
- 53 - 52.1.10. Das von den Ärzten inzwischen beobachtete psychopathologische Zustandsbild lasse sich aus gutachterlicher Sicht mit der Diagnose einer Depression kaum mehr vereinbaren. Ohne an dieser Stelle die Frage zu berücksichtigen, inwieweit das Bild vorgetäuscht gewesen sein möge, entspreche es zunächst einer Symptomausweitung im Sinne eines invalidisierenden, unter dem Einfluss sozialer Faktoren erlernten und aufrecht erhaltenen Verhaltensmus- ters, bei welchem das Beklagen und Zeigen der Symptome dem Angeklagten dazu gedient habe, sein Umfeld, seine Lebensumstände und sein psychisches Gleichgewicht unter Kontrolle zu halten. Die Frage einer Symptomausweitung o- der einer anderen diagnostischen Zuordnung der Klagen und Beschwerden des Angeklagten als zu einer infolge eines Auffahrunfalls mit HWS-Distorsion ohne Kopfanprall und ohne Bewusstseinsstörung zustande gekommenen Depression werde zumindest in den ärztlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte zunächst nicht diskutiert. Dass dann die Beobachtungen im R._____, wonach sich der An- geklagte ausserhalb der Klinik in deutlich besserer Verfassung präsentiert habe als in der Klinik und dort therapeutische Massnahmen ebenso abgewehrt habe wie er therapeutische Angebote ausgeschlagen habe, auch in Hinblick auf eine mögliche Symptomausweitung diskutiert worden wären, sei ebenfalls wenig erkennbar. Vielmehr sei das Verhalten des Angeklagten als Ausdruck der angenommenen psychischen Erkrankung selbst betrachtet worden. Die Möglich- keit, dass die Bereitschaft des Angeklagten, sich 'mit seiner aktuellen Lebenssitu- ation und den bestehenden familiären und zukunftsbezogenen Problemen' auseinanderzusetzen, vielleicht doch auch andere Gründe haben könnte, sei nicht diskutiert worden (Urk. 115 S. 147 ff.). 52.1.11. Zudem sei die anwaltschaftliche Vollmacht vom 12. Dezember 1997 (Urk. 12/2/14) insofern bedeutsam, als sich darauf zwei Schriften des Angeklag- ten finden würden - eine flüssige Schrift und Unterschrift und ein verzitterter, verkrampft wirkender Zusatz, welcher einem Erscheinungsbild entspreche, das der Angeklagte wiederholt auch später gezeigt habe. Es entspreche dieses Schriftbild dem immer wieder erhobenen Befund, dass der Angeklagte zwar schreiben könne, ihm dies aber grosse Mühe bereite etc. Wenn dem Angeklagten aber ein flüssiges Schriftbild möglich gewesen sei, setze die verzitterte und ver-
- 54 - krampfte Schrift den Willen voraus, den Eindruck zu erwecken, der dem ärztli- cherseits gesehenen 'regressiven Zustand' entspreche. Insoweit der optische Eindruck nicht nur des Schriftbildes, sondern auch des Schreibenden selbst eine Beeinträchtigung signalisieren sollte und über ein tatsächliches Vermögen hin- wegtäusche, entspreche es einer Simulation: Angesichts der Annahme der Gleichzeitigkeit dieser zwei Schriftbilder lasse sich die Einschätzung des unbe- holfenen, verkrampften Schriftbildes als Ausdruck entweder eines regressiven Zustandes oder gar eines Konversionssymptoms nicht vertreten (Urk. 115 S. 149). 52.1.12. Nun habe sich Dr. med. M3._______ bereits im Januar 1998 zumindest ein Stück weit von der Diagnose einer Depression distanziert, indem er als 'Schleudertraumafolgen' jetzt eine von ihm 'seit über einem Jahr' beschriebene 'maligne vollständige psychische Regression mit heller Angst und Panik' sowie 'ausserordentlich schwere übrige körperliche Traumafolgen' diagnostiziert habe, ohne dass erkennbar wäre, was Dr. med. M3._____ mit 'ausserordentlich schwe- ren körperlichen Traumafolgen' gemeint haben möchte. Ebenso habe Dr. med. M3._____ von einem 'psychisch-emotional-geistig-körperlich vollständig auf tiefstes Niveau regredierten Zustand' im Entwurf seines Abschlussberichtes gesprochen, in welchem er im Übrigen erneut von den fehlgeschlagenen Bemü- hungen gesprochen habe, den Angeklagten in einer 'hochintensiven psychotherapeutischen Einzelbehandlung … aus seinem völlig regressiven Zustand herauszuholen', ohne darzustellen, wie eine solche hohe psycho- therapeutische Intensität bei dem völlig regressiven Zustand überhaupt möglich gewesen sein soll. Die Prognose, es müsse sich nach Abschluss der hoch- intensiven psychotherapeutischen Einzelbehandlung im Sinne einer 'intensiven Rehabilitationsmassnahme' der Zustand des Angeklagten noch weiter verschlech- tern, lasse sich aus gutachterlicher Sicht allerdings kaum als berechtigt erkennen (Urk. 115 S. 150). 52.1.13. Noch vor dem Entwurf des Abschlussberichtes im November 1998 habe dann die neuropsychologische Untersuchung im …-spital O._____ zum Ergebnis geführt, dass ein 'markant ausgeprägtes psychiatrisches Krankheitsbild' im Vor-
- 55 - dergrund stehe und dieses Krankheitsbild die Kooperationsfähigkeit des Ange- klagten stark eingeschränkt habe. Die erhobenen Befunde aber - so die diagnos- tische Einschätzung - seien 'vereinbar mit einer schweren Pseudodemenz'. Ein depressives Bild, das die eigenständige Diagnose einer Depression gerechtfertigt hätte, sei hingegen zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung of- fenkundig nicht beobachtet worden. Pseudodemenz mit einem scheinbaren Ver- sagen selbst bei einfachsten Aufgaben und bei tatsächlich normaler Intelligenz könne durchaus aber vorgetäuscht sein. Es würden dann durch gelegentlich ge- radezu grotesk wirkende Antworten oder Verweise auf Nichtwissen zum Ausdruck kommen (Urk. 115 S. 151). 52.1.14. Ärztlicherseits habe sich die Haltung fortgesetzt, ein Bild, wie es vom Angeklagten gezeigt worden sei, lasse keine Besserung mehr erwarten. So habe Dr. med. M3._____ im November 1998 von einem 'definitiven seelisch-geistigen und körperlichen Zusammenbruch' mit einer 'nach menschlichem Ermessen lei- der' dauernden vollständigen Invalidität und vollständigen Hilflosigkeit aufgrund 'seiner Regression' geschrieben. Weiterhin habe er die Auffassung vertreten, die- ser Zustand sei mit den 1992 und 1996 erlittenen Traumen kausal verknüpft. Es finde sich aber keine Diskussion darüber, warum er der neurologischerseits ver- tretenen Ansicht eines 'für einen Folgezustand nach HWS-Schleudertrauma hochgradig atypischen' klinischen Bildes und im Oktober erfolgten Verneinung ei- nes Kausalzusammenhangs zwischen den vom Angeklagten angegebenen Symptomen im Oktober und dem Unfallereignis im August 1996 nicht zu folgen vermochte. Ebensowenig habe Dr. med. M3._____ die vom Neurologen gesehe- ne Unmöglichkeit diskutiert, das klinische Bild einer bestimmten psychiatrischen Krankheit zuzuordnen, sowie die Feststellung der Neuropsychologin am 8. Sep- tember 1998, 'nie einen derartigen Fall ohne Vorzustand, allein bedingt durch eine isolierte HWS-Distorsion, gesehen' zu haben (Urk. 115 S. 151). 52.1.15. Im psychiatrischen Teilgutachten der K._____ vom 11. April 2000 sei da- rauf hingewiesen worden, dass das Zustandsbild 'im Vergleich zu anderen (depressiven Patienten) und besonders auch im Vergleich zu anderen Patienten mit HWS-Distortionsverletzungen ganz aussergewöhnlich' sei und seine
- 56 - Verhaltensmuster 'vor allem qualitativ und quantitativ gänzlich aus dem Rahmen (fallen)' würden bzw. 'gänzlich ungewöhnlich' seien. Übereinstimmend sei mit dem früher Gefundenen wie auch jetzt eine strukturelle Hirnschädigung klar verneint und von einer möglichen '(nicht zugänglichen) inneren psychischen Dynamik des Patienten, eine solche Rolle eines anscheinend Hirngeschädigten einzunehmen', gesprochen worden (Urk. 115 S. 152). Obwohl seitens des psychiatrischen Gut- achters der völlig ungewöhnliche Charakter des Befund- und Beschwerdebildes gesehen worden sei, sei die Frage einer möglichen vorgetäuschten Störung bzw. der Begriff einer vorgetäuschten oder artifiziellen Störung nicht diskutiert worden. Mangels entsprechenden Informationen sei auch die Vereinbarkeit der diagnosti- schen Einschätzung mit Zuständen, in denen der Angeklagte deutlich unauf- fälliger gewesen sei, nicht diskutiert worden. Mit der Diagnose einer dissoziativen Störung sei es auf alle Fälle nicht vereinbar, wenn der Angeklagte und seine Frau die Wechselhaftigkeit des Zustandsbildes verschweigen und damit das Bestehen eines dauerhaften Zustandes und eines Verlaufsbildes suggerieren würden, deren (solchenfalls fälschliche) Annahme für die ärztliche Überlegungen Bedeutung haben müsse (Urk. 115 S. 153). Die K._____ habe bei der Diagnose einer Kon- versionsstörung aber nicht den Anspruch auf deren unbedingte Gültigkeit erhoben, sondern von einer blossen Wahrscheinlichkeit gesprochen, mit der diese Diagnose berechtigt sei. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, dass die K._____ die Gültigkeit der Angaben des Angeklagten, der fremdanamnestischen Angaben insbesondere durch die Ehefrau und der ärztlichen Feststellungen in Frage ge- stellt hätte. Aus heutiger gutachterlicher Sicht wäre aber gerade der so völlig un- gewöhnliche Charakter des Zustandsbildes, das so zuvor noch nie gesehen worden sei - erst recht noch unter dem Aspekt einer durchgemachten HWS-Distorsion - Anlass gewesen, eben diese Gültigkeit der Angaben in Frage zu stellen. Tatsächlich wäre es bereits im Jahre 2000 angezeigt gewesen, die Möglichkeit einer artifiziellen Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen) bzw. einer vorgetäuschten Störung mit körperlichen und psychischen Symptomen zu diskutieren. Diese Störung sei definiert durch häufiges und beständiges Vortäu- schen von Symptomen bei Fehlen einer gesicherten körperlichen oder
- 57 - psychischen Störung. Die fast immer unklare Motivation für dieses Verhalten sei wahrscheinlich durch innerseelische Gründe bedingt. Von einer Simulation als absichtlichem Hervorrufen oder Vortäuschen körperlicher oder psychischer Symptome oder Behinderungen in Belastungssituationen oder aus anderen Gründen unterscheide sie sich dadurch, dass die Simulation durch eine unmittel- bare und erkennbare Zielgerichtetheit bestimmt sei (Urk. 115 S. 155 f.). Als Hauptmerkmal sei das willentliche Erzeugen oder Vortäuschen psychischer und/oder körperlicher Symptome genannt, die eine psychische oder körperliche Störung vermuten liessen. Das Ziel bestehe offensichtlich darin, eine 'Patienten- rolle' einzunehmen, ohne dass diese - im Gegensatz zur Simulation - im Hinblick auf die äusseren Umstände des Betroffenen unmittelbar verständlich würde. Die Störung werde oft an dem pansymptomatischen Komplex den präsentierten psychischen Symptomen erkennbar sowie daran, dass die Symptome sich ver- schlimmern würden, wenn der Patient bemerke, dass er beobachtet werde. Die Person könne äusserst suggestiv sein und viele weitere Symptome bejahen, die der Untersucher anspreche. Umgekehrt könne sich der Betroffene auf Fragen hin sehr negativistisch und unkooperativ zeigen. Die gezeigten psychischen Symptome würden gewöhnlich der Vorstellung des Betroffenen von einer psychi- schen Störung entsprechen und bräuchten nicht mit irgendeiner bekannten diag- nostischen Kategorie überein zu stimmen. Auch in Hinblick auf körperliche Symp- tome würden die Betroffenen ihre Geschichte meist mit grossem dramatischem Geschick vortragen, würden sich aber auch äusserst vage und unbestimmt äus- sern, wenn sie nach Einzelheiten gefragt würden. Dass es im Rahmen einer vor- getäuschten Störung auch zu selbstschädigenden Verhaltensweisen etwa im Sin- ne eines unkontrollierten Konsums von Psychopharmaka komme, um Symptome zu erzeugen, die eine nichtorganische psychische Störung vortäuschen würden, sei ein bekanntes Nebenmerkmal dieser Störung. Insbesondere sei die Feststel- lung von besonderer Bedeutung, dass das gesamte klinische Bild nicht für irgend eine bekannte psychische Störung charakteristisch sei (Urk. 115 S. 156 f.). 52.1.16. Aus gutachterlicher Sicht wäre die Feststellung einer vorgetäuschten Störung im Jahre 2000 durchaus eine diagnostische Option gewesen. Ihre Beach- tung hätte es vermeiden lassen, die für die Diagnose einer dissoziativen Störung
- 58 - angenommenen Bewusstseinsverschiebungen und bewusstseinsferneren Reakti- onsweisen als gegeben vorauszusetzen, obwohl Formen der Bewusstseins- störung ebenso wenig gefunden worden seien wie etwa ein Derealisationserleben mit gleichzeitiger Beeinträchtigung der Bewusstseinshelligkeit etwa im Sinne einer Benommenheit (Urk. 115 S. 157). 52.1.17. Die differentialdiagnostische Abgrenzung der vorgetäuschten Störung von einer Simulation könne durchaus schwierig sein und trage leicht einmal einen Wertungscharakter. Während bei einer vorgetäuschten Störung für den Betroffe- nen eine innere Notwendigkeit bestehe, die Krankenrolle zu übernehmen, und äussere Anreize für dieses Verhalten fehlen würden, seien es bei Simulationen gerade diese äusseren Umstände, auf die hin die willentliche Erzeugung der Symptome erfolgen würden. Würden solche äusseren Anreize als wesentlich erkennbar, liege die Annahme einer Simulation nahe, während eine vorgetäusch- te Störung in der Regel nur dort beobachtet werde, wo eine erhebliche schwere Persönlichkeitsstörung vorbestehend sei. Eine solche habe beim Angeklagten jedoch nicht beobachtet werden können (Urk. 115 S. 157). 52.1.18. Während die Gutacher in K._____ festgehalten hätten, das von ihnen beobachtete Zustandsbild sei mit der Diagnose einer Depression nicht zu verein- baren, und ebenso erneut erkannt hätten, dass es auch nicht Ausdruck einer organischen psychischen Störung sein könne und 'absolut nicht' dem 'empirischen Krankheitsbild des sog. HWS-Schleudertraumas' entspreche und für ein solches 'sicher atypisch' sei, hätten sie gleichzeitig betont, dass es nicht nur ungewöhnlich, sondern von ihnen überhaupt noch nie beobachtet worden sei. Warum differentialdiagnostisch die Frage einer Simulation oder einer vorge- täuschten Störung nicht diskutiert worden sei, erschliesse sich Dr. med. M._____ nicht. Möglicherweise habe dies seinen Grund darin gehabt, dass diese Frage bereits seit vier Jahren nicht diskutiert worden sei und deshalb auch jetzt die Angaben über das beobachtete Störungsbild und die Annahme, der Angeklagte zeige dieses Bild dauerhaft, nicht in Frage gestellt worden sei. So sei- en auch die Angaben von dritter Seite, welche das vom Angeklagten gezeigte Bild bestätigten, als gültig angenommen und für dessen Zustandekommen eine
- 59 - psychodynamische Erklärung gesucht worden, die sich in Übereinstimmung mit der Auffassung des vorbehandelnden Psychiaters auf die Annahme von Einstel- lungen und Verhaltensbereitschaften des Angeklagten stützen würden, welche in der tatsächlichen biographischen Entwicklung keine ausreichende Stütze finden würden. In K._____ sei auch betont worden, dass sich der Angeklagte nicht hel- fen lasse. Auch sei das nicht plausible Ausmass der gezeigten Beschwerden im Vergleich zur klinischen Erfahrung, die äusserst tiefe Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit, die fehlende Bereitschaft zu Leistungstrainings, ein wenig kooperatives Verhalten und eine ausgeprägte Selbstlimitierung betont worden. Diese Merkmale seien aber nicht nur als Zeichen einer Symptomausweitung zu verstehen, sondern seien auch bei vorgetäuschten Störungen und bei Simulationen zu beobachten (Urk. 115 S. 158 f.). 52.1.19. Ferner liesse sich den Akten nicht entnehmen, inwieweit die Durchfälle des Angeklagten Angaben des Angeklagten selber und seiner Frau entsprechen würden und inwieweit ihr dauerndes Vorkommen objektiviert worden sei (Urk. 115 S. 160). 52.1.20. Nachdem im Jahr 2003 die Einbürgerung des Angeklagten erfolgt sei und sich in der Einvernahme vom 4. Februar 2003 ein Bild gezeigt habe, in dem das Ausmass kognitiver Beeinträchtigungen aus gutachterlicher Sicht als nur scheinbar zu erkennen sei, das Zustandsbild auch nicht mit dem einer Depression in Übereinklang gestanden habe und irgendwelche Hinweise auf das Bestehen einer Bewusstseinsstörung gefehlt hätten, hätten ein Ermittlungsbericht vom
19. November 2004 und dann auch die späteren Ermittlungen ergeben, dass von einem dauerhaften Zustandsbild, wie es seitens des Psychiaters Dr. med. M3._____ und des Hausarztes beschrieben worden sei, nicht habe die Rede sein können. Gegenüber dem Rechtsvertreter des Angeklagten habe Dr. med. M3._____ hingegen seinen früheren, jetzt von ihm nachuntersuchten Patienen als 'nicht mehr zurechnungs- und nicht mehr handlungsfähig' bezeichnet. Er habe seinen eigenen therapeutischen Nichterfolg und eine völlige Hilflosigkeit des 'invaliden' Patienten beschrieben, und er habe in jeder Hinsicht an der Gültigkeit der von ihm in der Vergangenheit gemachten Beobachtungen festgehalten, an
- 60 - denen zu zweifeln er dem Unfallversicherer gleichsam vorgeworfen habe. Seine jetzt gestellte Diagnose eines 'schweren psychischen Dissoziations- und Regres- sionszustands zur Pseudodemenz mit chronischer Depression und chronischer Angst nach kumuliertem Trauma' habe Dr. med. M3._______ also seit 1997 gestellt und 'auch von allen nachuntersuchenden Ärzten festgestellt' erklärt. Das treffe aus gutachterlicher Sicht aber nicht ganz zu. Dr. med. M3._______ habe erneut ein in seinen psychopathologischen Ausmassen grotesk anmutendes Zustandsbild beschrieben, und er habe verneint, dass es in den vergangenen Jahren irgendwann anders gewesen wäre (Urk. 115 S. 160 f.). Dieser Darstellung lasse sich aus gutachterlicher Sicht jedoch nicht folgen. Vielmehr seien beim Angeklagten in den vergangenen Jahren auch Zustände beobachtet worden und er habe selbst kognitive Fähigkeiten gezeigt, welche eben nicht dem entsprechen würden, was Dr. med. M3._______ als unverändert gegebene Tatsache darge- stellt habe. Insoweit sich diese Darstellung eben auch auf zwischenanamnesti- sche Angaben gestützt habe, welche beim Angeklagten und seiner Frau erhoben worden seien, würden diese nicht den tatsächlichen Verhältnisse entsprechen. Hier sei es aus gutachterlicher Sicht nicht zulässig, von einer vorgetäuschten Störung zu sprechen: Tatsächlich würden solche Angaben, die über einen tatsächlichen medizinischen Sachverhalt hinwegtäuschten, der Simulation eines anders gearteten Sachverhaltes entsprechen und seien geeignet, zusammen mit der präsentierten Symptomatik den untersuchenden Arzt zu einer Beurteilung zu veranlassen, die mit den realen Verhältnissen nicht vereinbar sei. Im selben Sinne sei auch das am 4. Februar 2003 gezeigte Bild nicht als Ausdruck einer reaktiven Depression, einer dissoziativen Störung oder einer vorgetäuschten Störung zu erkennen, sondern als simuliert zu bewerten (Urk. 115 S. 161). 52.1.21. Dass von einem dauerhaften Bild, wie es Dr. med. M3._____ im Juli 2005 behauptet habe, nicht habe die Rede sein können, zeige sich im Rahmen ärztlicher Untersuchungen auch im Oktober 2005, bei welchen das Verhalten des Angeklagten im Rahmen einer neurologischen Untersuchung als im Wesentlichen adäquat beurteilt worden sei (Urk. 115 S. 162).
- 61 - 52.1.22. Wenn Dr. med. M3._____ schliesslich erklärt habe, die behandelnden Ärzte seien' überzeugt, dass man das Leiden des Patienten nicht simulieren könne', würden sich daraus zwei Aspekte ergeben: Wenn die behandelnden Ärzte überzeugt sein sollten, es sei den Menschen nicht möglich, ein Leiden, wie es der Angeklagte zeige und seine Frau berichte, zu simulieren, widerspreche eine solche Überzeugung der ärztlichen und gutachterlichen Erfahrung: Es sei möglich. Wenn die behandelnden Ärzte aber überzeugt sein sollten, es wäre zwar grundsätzlich möglich, ein solches Leiden zu simulieren (und damit die Realität anerkennten), es sei aber der Angeklagte dazu nicht in der Lage, so hätten sich weder in den Berichten von Dr. med. M3._____ noch in denen von med. pract. M1._____ überhaupt Überlegungen gefunden, welche die Möglichkeit oder Un- möglichkeit einer Simulation diskutiert hätten. Tatsächlich sei diese Frage über- haupt nicht angesprochen worden (Urk. 115 S. 162 f.). 52.1.23. Dr. med. M9._____ habe den Angeklagten gesehen, kurz bevor die Telefonkontrollen die Realität eines Zustandes ausgeschlossen hätten, wie er von Dr. med. M3._____ und med. pract. M2._____ angegeben worden sei, und sechs Wochen vor den Videoaufnahmen, die sich mit den dem Arzt gemachten Angaben des Angeklagten und seiner Frau ebenfalls nicht vereinbaren liessen. Gestützt auf die ihm gegenüber gemachten Angaben und das ihm gegenüber gezeigte Zustandsbild habe Dr. med. M9._____ den Angeklagten als psychisch schlechter wirkend als noch im Jahr zuvor gefunden. Auch hier finde sich aber keine Diskussion der seinerzeit vom …spital S._____ aufgeworfenen Frage, ob die angegebenen, dann nach wenigen Tagen im Spital nicht mehr bestehenden gastrointerstinalen Beschwerden möglicherweise einer unbekannten, den Ärzten nicht zur Kenntnis gebrachten, daheim wirksamen, während der Hospitalisation aber nicht vorhandenen Noxe zugeordnet werden könnten. Ebenso wenig sei die Frage diskutiert worden, inwieweit die Angaben des Angeklagten die realen Ver- hältnisse widerspiegeln würden (Urk. 115 S. 163 f.). 52.1.24. Die Feststellungen im Beiblatt zum Formular "Anmeldung und Frage- bogen für eine Hilflosenentschädigung" vom 3. März 2006 hätten erklärt, dass der Zustand des Angeklagten stationär oder sogar sich verschlechternd sei. Wenn
- 62 - sich diese Feststellungen in Bezug auf den psychopathologischen Befund auf Beobachtungen des Hausarztes und ihm gegenüber gemachten Angaben gestützt hätten, liessen sie sich nur damit erklären, dass ihm Informationen über den tatsächlichen Zustand des Angeklagten vorenthalten worden seien. Dies könne in diesem Zusammenhang nicht im Sinne einer vorgetäuschten Störung, sondern allein mit einer Simulation von Beschwerden erklärt werden. Gleiches gelte für die Inhalte des Abklärungsberichtes für Hilflosenentschädigung für Erwachsene der E._____ vom 3. März 2006, der sich auf Angaben der Ehefrau gestützt habe, und in dem sich auch Äusserungen finden würden, die nicht mit den seinerzeit vom behandelnden Psychiater Dr. med. M3._____ gemachten An- gaben über eine intensive Psychotherapie vereinbar seien (Urk. 115 S. 165). 52.1.25. Auch die nach der Verhaftung des Angeklagten von Dr. med. M3._____, med. pract. M1._____ und Dr. med. M4._____ abgegebenen Erklä- rungen würden aus diagnostischer Sicht keine neuen Aspekte ergeben. Insbe- sondere hätten sich sowohl bei Dr. med. M3._____ als auch bei med. pract. M1._____ Bemerkungen zur Frage der Simulation nicht so sehr auf den Ange- klagten bezogen, als auf ihre eigene begrenzte Vorstellung von dem, was Patien- ten im Bereich der Simulation allenfalls leisten könnten. Worauf med. pract. M1._____ seine Auffassung von der 'Unzurechnungsfähigkeit' des Angeklagten tatsächlich gestützt habe und wieso für ihn ein Krankheitsbild, das zu 'Unzurech- nungsfähigkeit' geführt habe, so überzeugend glaubhaft erschienen sei, dass er sich eine Simulation nicht vorstellen konnte, bleibe ungesagt. Dr. med. M4._____ habe sich auf den neurologischen Sachverhalt bezogen, den er für klar belegt er- achtet habe, ohne dass er hier aber die Frage einer möglichen Aggravation und die hier immerhin mögliche Frage einer vorgetäuschten Störung diskutiert hätte (Urk. 115 S. 165 f.). 52.1.26. Gemäss Dr. med. M._____ scheinen auch die nach der Verhaftung des Angeklagten erstellten Gutachten und ärztlichen Berichte sich nicht ernsthaft mit der Frage der Simulation auseinander gesetzt zu haben (vgl. Urk. 115 S. 166 ff.). Im grossen Teil würden diese Untersuchungen lediglich den Angaben des Ange- klagten selbst folgen. So werde als zutreffende Darstellung des Sachverhalts die
- 63 - vom Angeklagten angegebene 'einschneidende Kürzung seines Einkommens' er- wähnt, ohne dass dem Umstand Rechnung getragen werde, dass sich eine solche einschneidende Kürzung erst mit der Weigerung weiterer Leistungen aus der Unfallversicherung ergeben habe. Auch die erwähnte 'starke Verlangsamung' des Angeklagten widerspreche bei anderen Gelegenheiten Beobachtetem. Es würden zudem mit keinem Wort die Ferienaufenthalte in W._____ oder die Beschäftigungen am Computer oder mit Fotos erwähnt, so dass letztlich eine Darstellung resultiere, die, soweit sie sich auf Angaben des Angeklagten stützen würden, über tatsächliche Verhältnisse hinwegtäuschen würde, ohne dass die falschen und zumindest unvollständigen Angaben anders erklärbar würden als durch eine Absicht, dem behandelnden Psychiater die tatsächlichen Verhältnisse nicht erkennbar werden zu lassen (Urk. 115 S. 170). 52.1.27. Die aktuelle gutachterliche Untersuchung lasse die Diagnose einer aktuell vorliegenden erheblich schweren psychischen Störung nicht zu. In der Untersuchung hätten sich keine kognitiven Beeinträchtigungen gezeigt, welche im Gespräch selbst manifestiert worden wären. Auch von einer intellektuellen Beein- trächtigung des Angeklagten lasse sich nicht sprechen. In der Darstellung der Vorgeschichte falle auf, dass der Angeklagte hier gelegentlich falsche, beschöni- gende und verkürzende Angaben mache, die sich aber nicht als Ausdruck einer Erinnerungsstörung darstellen würden, sondern erkennbar dem Bedürfnis nach Vermittlung eines bestimmten, durch die Tatsachen nicht gedeckten Bildes ver- pflichtet seien. Falsche Angaben zur Vorgeschichte seien hier klar nicht als Zeichen von Konfabulationen erkennbar, bei denen Erinnerungslücken durch momentane Einfälle gefüllt würden, sondern zielgerichtet. Wo es ihm angezeigt erscheine, mache der Angeklagte unter Berufung auf die erfolgte Aufklärung gelegentlich auch gar keine irgend präziseren Angaben. Äusserungen über den Beschwerdeverlauf seien wiederholt widersprüchlich, wobei auch hier die Darstellung durchaus darauf abziele, ein bestimmtes Bild abzugeben - wenn eine en passant erfolgte Darstellung wenig Anhaltspunkte für die Annahme einer Beeinträchtigung biete, so revidiere der Angeklagte bei näherer Nachfrage einen solchen Eindruck durch Betonung eben doch erheblichen Leidens. Die Offenheit des Angeklagten in der gutachterlichen Untersuchungssituation sei gering, auch
- 64 - wenn er sich durchaus kooperativ verhalte. Deutlich sei, dass er sich um eine Kontrolle der Situation bemühe und auch das eigene Verhalten und seine Äusse- rungen durchaus 'im Griff' behalte. Der objektive psychopathologische Befund sei weitgehend unauffällig. Insbesondere entspreche er nicht dem einer erheblich schweren Depression. Auch die Diagnose einer Angststörung lasse sich aufgrund der Untersuchung nicht stellen (Urk. 115 S. 171 f.). 52.1.28. Eine reflektierende Stellungnahme zum seit 1996 gezeigten Zustandsbild sei vom Angeklagten nicht erhältlich gewesen. Insbesondere habe er jede Auseinandersetzung mit dem von ihm gezeigten Verhalten vermieden. Festzu- halten bleibe ferner, dass irgendwelche Zeichen für eine zu irgendeinem Zeitpunkt aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung vom Angeklagten verneint würden, und im Grunde zeichne er einzig das Bild einer gewissen Neurasthenie, wie es gelegentlich im Sinne einer Symptomausweitung nach HWS-Distorsionen beschrieben werde. Eine solche sei 1996/97 ärztlicherseits aber ausdrücklich ver- neint worden bzw. in einem Symptomenbild gleichsam untergegangen, das geeignet gewesen sei, eine schwere psychische Störung zu bezeichnen und rehabilitative Massnahmen als von vornherein nicht indiziert anzusehen (Urk. 115 S. 173 f.). 52.1.29. Auf die zusammenfassende Frage, ob die psychiatrische Untersuchung ergeben habe, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten an einer psychischen bzw. - soweit beurteilbar - an einer physischen Störung gelitten habe, führte Dr. M._____ folgendes aus: 52.1.30. Der Vorwurf gemäss Anklageziffer I.1. betreffe den Zeitraum vom 6.11.1996 bis 31.7.2000. Für die Zeit vor den Unfallereignissen im Jahre 1996 sei eine beim Angeklagten vorliegende psychische Störung nicht erkennbar. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bestehen einer Simulation spreche dies eher für das Bestehen einer solchen als für die Diagnose einer vorgetäuschten Störung. Falsche Angaben zu Anamnese, Arbeitsbewährung, Leistungsverhalten und Einkommensverhältnissen seien bereits im Jahre 1996 erfolgt, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte bestünden, dass dieser Umstand krankhafter Art wäre. Bereits im November 1996 seien Angaben über zwei Monate vorher
- 65 - bestehende Beschwerden und vorbestehende soziale und persönliche Verhältnis- se gemacht worden, die so nicht zutreffend gewesen seien. Gegen Ende 1996 gemachte Angaben zu Beschwerden im Sommer 1996 hätten den damals gemachten Beobachtungen, den damals erhobenen Befunden und den damals gemachten Äusserungen des Angeklagten widersprochen. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich weder den Überlegungen von Dr. M3._____ und Dr. M1._____ zur Persönlichkeit des Angeklagten, noch denen zur Herleitung der angegebenen Beschwerden noch denen zum natürlichen Kausalzusammenhang folgen. Weder lasse sich ein schwer belastendes Unfallerleben, noch eine dem Unfallereignis folgende Anpassungsstörung erkennen. Das im November 1996 gesehene Bild sei nicht das einer quantitativen Veränderung eines vorher bestehenden Befun- des, sondern ein qualitativ neues. Die diagnostische Zuordnung zum Begriff einer schweren reaktiven Depression sei ihrer Art nach fragwürdig gewesen. Ohne Beachtung der Frage, ob die beschriebene Symptomatik Ausdruck einer Simulati- on gewesen sei, habe sie einer Symptomausweitung entsprochen. Bereits im R._____ hätten sich - ohne diagnostische und therapeutische Konsequenzen - ei- ne ausserhalb der therapeutischen Umgebung geringere Symptomausprägung und eine mangelnde Behandlungsbereitschaft gezeigt. Falsche Angaben im R._____ über Folgen des Auffahrunfalls im Mai 1996 mit Angaben über Beschwerden, die vorgängig weder angegeben noch beobachtet worden seien und im Widerspruch zu einer andernorts geltend gemachten Leistungsfähigkeit im selben Zeitraum gestanden hätten, seien geeignet gewesen, die Bedeutung des Auffahrunfalls im Mai 1996 für die Folgen des Auffahrunfalls im August 1996 und die Bedeutung kumulativer Unfallfolgen zu betonen. Ausbleibende Auskünfte über den später schon für das Jahr 1997 als wechselhaft bezeichneten Verlauf des angegebenen Störungsbildes seien Ausdruck der Simulation eines bestimmten Störungsverlaufs. 52.1.31. Der Diagnose einer dissoziativen Störung könne nicht gefolgt werden. Bereits im Jahre 2000 und in den vorangegangenen Jahren hätten sich nicht nur Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung, sondern auch Hinweise auf eine Simulation des präsentierten Störungsbildes ergeben. Die erfolgte Annahme seiner Schwere und Dauerhaftigkeit und Annahmen über den Symptomverlauf
- 66 - liessen sich nicht als berechtigt erkennen. Der Eindruck der Schwere und Dauer- haftigkeit des Störungsbildes lasse sich als durch simulierende Äusserungen ver- ursacht erkennen und durch Symptomausweitung und Aggravierung nicht hinreichend erklären. 52.1.32. Der Vorwurf des Betrugsversuchs gemäss Anklageziffer I.7. betreffe den Zeitraum vom 18.10.2005 bis März 2006. Die auf dem Beiblatt zum Formular "Anmeldung und Fragebogen für eine Hilfslosenentschädigung" gemachten und die im Abklärungsbericht vom 30.3.2006 getroffenen Feststellungen zur Schwere und zum Verlauf des Beschwerdebildes würden sich aus gutachterlicher Sicht als Ergebnis der den Ärzten und der Abklärungsperson gegenüber gemachten Angaben i.S. einer Simulation darstellen. 52.1.33. Jenseits der vorstehenden Feststellungen habe sich die hinreichend ge- sicherte Diagnose einer erheblich schweren Störung in den Jahren 1996 bis 2000, im März 2006 und heute nicht stellen lassen. 52.1.34. Im Hinblick auf körperliche Gesundheitsschäden würden - gemäss den somatomedizinischen Berichten - wechselnd ausgeprägte Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule, wechselnd ausgeprägte Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule, eine (nicht ganz nachgewiesene) Leberschädigung letztlich nicht gesicherter Ursache und eine Fettstoffwechselstörung bestehen. Geklagt würden ausserdem Durchfälle, die einer Colitis ulcerosa zuzuordnen unter Zu- grundelegung der in den Akten enthaltenen Angaben nicht zulässig zu sein schei- ne (Urk. 115 S. 174 ff.). 52.2. Die Berufungsinstanz hat keinen Anlass, nicht auf die überaus sorgfältig, detailliert und nachvollziehbar begründeten Schlüsse des Gutachters abzustellen. Bei Dr. M._____ handelt es sich um einen bestens ausgebildeten, kompetenten und sehr erfahrenen Arzt und Psychiater, der zudem als ao. Bezirksarztadjunkt tä- tig ist. Er hat sich in seinem Gutachten sehr eingehend mit der Aktenlage und den seit 1996 erhobenen medizinischen Befunden und deren Darstellung in Arztzeugnissen, Arztberichten und Gutachten sowie weiteren auf Versicherungs- leistungen bezogenen Aktenstücken auseinandergesetzt und diese gewürdigt.
- 67 - Zudem hat er den Angeklagten am 8. und 10. März 2010 während rund 6 Stunden untersucht und sich damit ein eigenes Bild über diesen verschafft. Und vor allem decken sich - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - seine Schlussfolgerungen im Gutachten mit zahlreichen weiteren Indizien, welche ebenfalls gewichtige An- haltspunkte dafür liefern, dass der Angeklagte seine gravierenden psychischen Beschwerden von allem Anfang an vorgetäuscht und simuliert hat. 52.2.1. Daran ändert auch die Kritik der Verteidigung des Angeklagten am Gutachten nichts. Es erübrigt sich, auf sämtliche diesbezügliche Einwände einzugehen, weil sie sehr oft Nebensächlichkeiten betreffen und die Schluss- folgerungen des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. 52.2.2. Wenn die Verteidigung rügt, es sei auf den Beizug von Krankengeschich- ten verzichtet worden, ebenso auf die Kontaktnahme mit behandelnden und vor- behandelnden Ärzten, weshalb die im Gutachten beschriebenen allfälligen Wider- sprüche und die vermeintlich nicht nachvollziehbaren Diagnosen ungeklärt ge- blieben seien (Urk. 124 S. 2), so ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die gerügten Unterlassungen etwas zur Klärung hätten beitragen können. Die zahl- reichen Ärzte und Gutachter haben ihre Untersuchungen und Diagnosen in schriftlichen Berichten festgehalten. Ihre Befragung durch den gerichtlich bestellten Gutachter hätte mit Sicherheit zu keinen neuen Erkenntnissen geführt; es ist nicht anzunehmen, dass die den Angeklagten behandelnden und unter- suchenden Ärzte zu anderen Schlüssen gekommen wären. Und vor allem und dies ist entscheidend, haben ja fast sämtliche Ärzte den Angeklagten als psychisch schwer krank beschrieben und damit den Standpunkt der Verteidigung bekräftigt. Ihre Befragung durch den Gutachter hätte daher höchstens zu Ungunsten des Angeklagten ausfallen können. 52.2.3. Es ist tatsächlich unklar geblieben, welche Medikamente der Angeklagte über die Jahre hinweg eingenommen hat (Urk. 124 S. 3). Zurückzuführen ist dies jedoch einzig auf die Tatsache, dass er während der ganzen Untersuchung dazu widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben hat und verschiedentlich der Verdacht aufgekommen ist, dass er den ärztlichen Verschreibung gar nicht Folge geleistet hat, wie er sich auch sonst bei ärztlichen Untersuchungen wenig
- 68 - kooperativ gezeigt hat (vgl. Rz 51.7). Auf die Schlüsse des gerichtlichen Gutachters hat dieser Umstand indessen keinerlei Einfluss. 52.2.4. Wenn der Verteidiger anmerkt, dass bereits das offenbar auch gegenüber dem Gutachter wiederholte und fast schon penetrante Beharren des Angeklagten auf seinem damals hohen Lohn Fragen aufwerfen sollte und mindestens für den Laien krankhafte Züge habe (Urk. 124 S. 3), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Gutachter nachvollziehbar und dokumentiert (Urk. 115 S. 19/20) festgehalten, dass beide Auffahrunfälle im Jahre 1996 nicht einen Mann betroffen hätten, der auf eine jahrelange erfolgreiche berufliche Tätigkeit mit überdurchschnittlichem Einkommen habe zurückblicken können. Vielmehr hätten sie einen Mann betroffen, der wiederholt enttäuschende Erfahrungen im Berufs- und Wirtschaftsleben gemacht habe und erst seit kurzem eine Anstellung gefunden habe, die zwar mit offenbar erheblichen Einkommensmöglichkeiten ver- bunden gewesen sei, die aber gleichzeitig mit einem in selbst und die Familie betreffenden Verlust jeder Einkommenssicherheit im Krankheitsfall einhergegan- gen sei Urk. 115 S. 135 ff.). Wenn der Angeklagte daher wiederholt auf seinem letzten hohen Lohn beharrt hat, so war dies offensichtlich ein untauglicher Versuch darzulegen, dass er ja gar nicht auf eine Invalidenrente und weitere Unterstützungsbeiträge angewiesen gewesen wäre, das heisst, dass seine psychischen Beschwerde nicht vorgetäuscht seien. 52.2.5. Inwiefern die Angabe des Angeklagten, heute habe er ca. zwei- bis dreimal im Monat mit seiner Frau Geschlechtsverkehr, früher sei das häufiger gewesen, auf eine komplett abstruse (krankhafte und übersteigerte) Selbstwahr- nehmung hinweisen soll, was gemäss Definition auch nicht mit der sogenannten Simulation vereinbar sei (Urk. 124 S. 4, Ziff. 9), wird von der Verteidigung nicht weiter begründet. Der von ihr gezogene Schluss ist aber auch nicht nachvoll- ziehbar, zumal die divergierenden Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau nicht verifizierbar wären. Wenn sich der Gutachter mit diesen Angaben des Angeklagten daher nicht weiter auseinandergesetzt hat, so ist dies nicht zu beanstanden.
- 69 - 52.2.6. Es ist richtig, dass der Gutachter einerseits festgehalten hat, der Ange- klagte habe kein Bemühen um einen eigenen Erklärungsansatz für die eigenen Symptomatik gezeigt und andererseits darauf hingewiesen hat, der Angeklagte habe bei anderen Gelegenheiten die Medikamente als wesentlich mitverantwort- lich für sein schlechtes Befinden gemacht (Urk. 115 S. 4 Ziff. 10). Ein die Schlüsse des Gutachters in Frage stellender Widerspruch ist darin entgegen der Auffassung der Verteidigung jedoch nicht erkennbar. Wesentlich ist einzig, dass sich der Angeklagte gemäss Gutachter gegenüber den geltend gemachten Beschwerden ganz passiv verhalten und ihnen nichts entgegengesetzt hat (Urk. 115 S. 119, was ein weiteres Indiz auf ein simuliertes Verhalten darstellt. Ein wirklich psychisch schwer kranker Mensch wehrt sich nämlich in der Regel
- zumindest in der Anfangsphase - gegen die auftretenden Symptome. 52.2.7. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie darauf hinweist, die ab den Seiten 126 ff. des Gutachtens folgende Befunderhebung hinterlasse den Eindruck, es werde dem Angeklagten die Aufgabe zuteil, sich selbst diagnosti- zieren zu müssen (Urk. 124 S. 5, Ziff. 11). Diagnostiziert hat allein der Gutachter und dies mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung. Wenn der Gutachter selber keine weiteren Testungen und Untersuchungen vorgenommen hat, dann beruhte dies offensichtlich auf der Tatsache, dass er solche nicht als notwendig und indiziert erachtet hat. Ein Mangel im Gutachten ist nicht gegeben. 52.2.8. Es kann offen bleiben, ob die vom Gutachter auf S. 128 festgehaltene Phobie im Sinne einer sich imperativ aufdrängenden, gleichzeitig aber auch als unbegründet oder unangemessen erkannten Angst vor bestimmten Situationen oder Objekten einzig im Hinblick auf die MRI-Röhre feststellbar ist, oder ob die vom Gutachter ebenfalls beschriebene Angst des Angeklagten vor dem Alleinsein einer solchen Phobie gleichgestellt werden muss (Urk. 124 S. 5, Ziff. 12 und Urk. 115 S. 128 und S. 130). Die vom Angeklagten geschilderte Angst vor dem Alleinsein ist offensichtlich vorgespielt, was sich unschwer den nachfolgenden Erwägungen wie auch dem Gutachten selber (Urk. 115 S. 172) entnehmen lässt. 52.2.9. Weiter weist die Verteidigung darauf hin, dass der Schlussfolgerung des Gutachters, die Darstellung in Urk. 10/1/18 (dazu auch Rz 32.11) finde in den tat-
- 70 - sächlichen Verhältnissen keine Entsprechung und könne auch nicht in einem krankhaften Geschehen begründet sein, so nicht gefolgt werden könne (Urk. 124 S. 5/6, Ziff. 15; Urk. 115 S. 137 Abs. 4). Diese Auffassung der Verteidigung basiert allein auf der durch nichts belegten Annahme, der Angeklagte habe keine weiteren Arztbesuche gemacht, weil er gehofft habe, die Symptomatik würde wieder verschwinden bzw. die berufliche Anspannung - kurze Zeit nach Stellen- antritt - mache es plausibel, dass die Beschwerden verdrängt worden seien und erst später bei einer eingehenderen Analyse hätten benannt werden können. Die Schlüsse des Gutachters (Urk. 115 S. 137 Abs. 4) werden damit nicht in Frage gestellt. 52.2.10. Wenn der Gutachter festgehalten hat, es hätten sich bis in den November 1996 beim Angeklagten praktisch keine erhebliche Beschwerden bemerkbar gemacht, so ergab sich dieser Schluss aus den ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichten (Urk. 115 S. 128 ff.). Von einer Unterstellung, wie sie die Verteidigung behauptet (Urk. 124 S. 6, Ziff. 16), kann keine Rede sein. 52.2.11. Ob die beiden unterschiedlichen Schriftbilder in Urk. 12/2/14 gleichzeitig gesetzt worden sind, steht mit der Verteidigung tatsächlich nicht fest (vgl. Urk. 124 S. 6/7, Ziff. 19). Indessen besteht kein Anlass, auch hier nicht auf den Gutachter abzustellen, welcher festgehalten hat, dass der Angeklagte im Dezember 1997 über die Fähigkeit zu einem unauffälligen Schriftbild verfügt habe, zu einem Zeit- punkt zu dem bereits sein "regressiver" Zustand beschrieben worden sei und ohne dass es Hinweise darauf gäbe, dass sich bis zum Zeitpunkt des psychiatri- schen Teilgutachtens in K._____ Veränderungen seiner Schreibfähigkeit einge- stellt hätten. Es kann dazu auf die in Rz 32.4 ff. zusammengefassten Arztberichte bis zum Dezember 1997 verwiesen werden, welche den "Zustand" des Angeklag- ten in dieser Zeit anschaulich beschreiben. 52.3. Ist somit bereits das Gutachten in sich schlüssig, werden die Schlussfolge- rungen des Gutachters zudem von weiteren Indizien gestützt. Der Beweis kann grundsätzlich direkt, unmittelbar mit Tatsachen geführt werden, welche über den Hergang des strittigen Sachverhaltes Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt ausschliessen. Soweit jedoch ein direkter Beweis nicht
- 71 - möglich ist, ist der Nachweis indirekt (d.h. mit Indizien) zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2002 Nr. 180 E. 3.4 sowie Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 22; Noll, Strafprozessrecht, S. 64 und Arzt, In dubio contra, in ZStrR 115 S. 197). In einem Entscheid des Kassationsgerichtes (ZR 106/2007 Nr. 46 vom 31.1.2006; Kass.G. AC050054) heisst es dazu: "Eine Tatsache ist dann ein Indiz für die Haupttatsache, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Haupttatsache beeinflusst (Bender/ Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweis- lehre, 2. A., München 1995, N. 388 S. 216). Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweis- thema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel Genf München 2005, § 59 N. 13, mit Verweisung auf Hans Walder, Der Indizien- beweis im Strafprozess, in ZStrR 108, 1991, S. 299 ff.; vgl. insbes. S. 306 unten und S. 309 unten). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (die kleiner oder grösser sein kann) auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Über- zeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Der Satz "in dubio pro reo" ist daher anerkanntermassen nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht auf einzelne Indizien (Hans Walder, Die Beweisführung in Straf- sachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75 (Kriminalistisches Institut des Kantons Zürich, Referat), S. 49; vgl. Pra 91 (2002) Nr. 180 Erw. 3.4 S. 963)." 52.4. Nicht zu verkennen ist zunächst, dass alle bei den Akten liegenden Arzt- zeugnisse und ärztlichen Berichte von doch nicht weniger als 14 Ärzten (M2._____, M3._____, M1._____, M6._____, M7._____, M8._____, M1._____, M9._____, M24._____, M10._____, M11._____, M12._____, M13._____) gegen den Standpunkt der Anklage sprechen, und zwar nicht nur diejenigen, welche
- 72 - zum Zeitpunkt der behaupteten täuschenden Handlungen gegenüber der D._____ und den weiteren Geschädigten bereits vorgelegen sind, sondern auch jene, wel- che später zu den Akten erhoben worden sind, worauf die Verteidigung vor Vo- rinstanz zu Recht hingewiesen hat (HD Urk. 49 S. 15). Auch in ihrer Stellungnah- me zum Gutachten M._____ hat die Verteidigung geltend gemacht, verschiedene medizinische Experten hätten nie in Erwägung gezogen, einen Simulanten vor sich zu haben, weil deren Befunde offenbar dazu keinen Anlass gegeben hätten (Urk. 124 S. 7, Ziff. 23). Alle diese ärztlichen Feststellungen wurden einleitend dargelegt, sodass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Rz 32). 52.5. Nebst körperlichen Beschwerden (schwere quälende Kopf- und Rücken- schmerzen, Diarrhö, Einnässen, Verunreinigung der Toilette, Leberprobleme, Zittern von Armen und Beinen, Übelkeit, Schwäche, kleinschrittiger Gang, unge- wöhnliche Körperstellungen, Medikamentenabhängigkeit etc.) stand dabei vor allem immer wieder der psychische Zustand des Angeklagten zur Diskussion. Zusammenfassend seien die wichtigsten Diagnosen noch einmal aufgeführt: Völliger seelischer und körperlicher Zusammenbruch; depressiv, hoffnungslos verzweifelt bis suizidal; ausgeprägte Depression; schwere reaktive Depression; psychisch starke Affektstörung; sozialer Rückzug; chronifizierte Angst und Regression; Angst- und Panikproblematik; schwere Pseudodemenz; dysphorisch gereizt und paranoid; traumatisch verursachter maligner Regressionszustand mit chronischer Angst; 100% auf fremde Hilfe angewiesen; stark regressives und pseudomentes Verhalten; dissoziales Zustandsbild, regressive und abnorme Ver- haltensmuster das ganz aussergewöhnlich ist und vor allem qualitativ und quanti- tativ völlig aus dem Rahmen fällt; relativ schwere psychiatrische Störung; hilflos bezüglich Selbstsorge und täglicher Verrichtungen, bedarf der Pflege und Betreuung; schlichtweg katastrophaler und absolut erschreckender Zustand; kurze Spaziergänge nur in Begleitung und nach Verabreichen erhöhter Dosis Beruhigungsmittel möglich; keine vernünftigen Gespräche mit ihm möglich; schwer depressiv-regressiver Residualzustand; schwerer psychischer Dissozia- tions- und Regressionszustand zur Pseudodemenz mit chronischer Depression und Angst. Zustand der völligen Hilflosigkeit und hundertprozentiger Invalidität;
- 73 - Von der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft völlig abgeschnitten; regrenter, unzurechnungsfähiger Zustand; emotional verflacht, geistig abwesend; Spontan- sprache reduziert und monoton; Wortwahl und Satzstruktur entsprechen denjeni- gen eines Kindes; Schreiben und lesen nur erschwert möglich; einfache Rechen- aufgaben nicht lösbar; posttraumatische Belastungsstörung seit 1996 und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. 52.5.1. Diese ärztlichen Diagnosen decken sich auch mit dem Bild, das der Ange- klagte am 4. Februar 2003 bei der Befragung durch Verantwortliche der D._____ hinterlassen hat. Es kann dazu auf die eindrücklichen Filmaufnahmen (Urk. 16/9) und die Bemerkungen unter Rz 32.23 verwiesen werden. 52.5.2. Im weiteren decken sich die ärztlichen Diagnosen aber auch mit dem Bild, welches der Angeklagte anlässlich der weiteren Befragung durch Verantwortliche der D._____ am 22. Januar 2004 gezeigt hat (vgl. Rz 32.25). 52.5.3. Die ärztlichen Diagnosen und die Beobachtungen der Verantwortlichen der D._____ scheinen zudem auch mit den Schilderungen im Fragebogen für Revision der Invalidenen/Hilflosenentschädigung vom 18. Oktober 2005 (Rz 32.36) und den Feststellungen im Abklärungsbericht von L._____ vom 3. März 2006 bestätigt zu werden. (vgl. Rz 32.39). 52.6. Aus all diesen zwischen 1996 und 2007 erhobenen Arztberichten, den zwei Besprechungen mit Verantwortlichen der D._____, dem Fragebogen für Revision der Invalidenen/Hilflosenentschädigung und dem Abklärungsbericht vom 3. März 2006 müsste an sich geschlossen, dass sich am katastrophalen Zustand des Angeklagten keine grundlegende und dauernde Änderung zum Besseren eingestellt haben kann. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass mehrere Ärzte immer wieder eine stationäre Behandlung als dringend notwendig erachtet haben, der Angeklagte dies aber stets kategorisch abgelehnt hat und sogar einmal aus der Praxis von Dr. M3._____ geflüchtet ist. Abgelehnt hat der Angeklagte aber auch eine mehrfach als indiziert erachtete längerfristige psycho- therapeutische Behandlung; er hat sich über Jahre hinweg einzig auf die Einnah- me verschiedenster Medikamente, insbesondere auch Psychopharmaka
- 74 - beschränkt. Und erwähnt sei auch, dass die Ehefrau des Angeklagten selber zu Protokoll gegeben hat, dass dessen Gesundheitszustand seit der Befragung durch Verantwortliche der D._____ vom 4. Februar 2003 im Grossen und Ganzen gleich geblieben sei, das meine sie vor allem psychisch. Körperlich habe es sogar eine Verschlechterung gegeben, er habe seit 2002 Probleme mit den inneren Or- ganen, vor allem mit der Leber. Auch habe er starke Rückenschmerzen und durch die Einnahme vom Medikamenten sei es zu einer Leberverfettung gekommen (Urk. 9/1 S. 4). Es wäre daher wohl tatsächlich ein Wunder, wenn sich der Ange- klagte körperlich und vor allem psychisch derart erholt hätte, wie es einige Mo- mentaufnahmen aus den Jahren 2003 bis 2005 sowie die Observationen und überwachten Telefongespräche aus dem Jahre 2006 zu offenbaren scheinen (vgl. nachstehend Rz 51.11 ff.). 52.7. Hinzuweisen ist auch auf die Tatsache, dass sich der Angeklagte auch sonst bei den ärztlichen Untersuchungen wenig kooperativ gezeigt hat (vgl. Rz 32.11; Rz 32.15; Rz 32.42). 52.8. Zwar ist denkbar, dass diese mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw. Kooperationsfähigkeit vor dem Hintergrund des psychischen Zustandes des Angeklagten gesehen werden muss, sollten die ärztlichen Diagnosen zutreffend sein. Auf der anderen Seite kann aber auch der Verdacht aufkommen, dass der Angeklagte befürchtet hat, es könnte im Rahmen des stationären Aufenthaltes in einer Klinik oder einer langfristigen Psychotherapie aufgedeckt werden, dass er den Ärzten eine unwahre Geschichte aufgetischt und sie über seinen Gesund- heitszustand getäuscht hat. Auffallend ist zudem, dass sich der Angeklagte immerhin in W._____ einmal während 11 Tagen stationär behandeln lassen hat (Urk. 10/1/12), nicht aber in der Schweiz. Wäre jedenfalls dem Angeklagten, wie er im Laufe der Untersuchung mehrfach beteuert hat, daran gelegen, wieder gesund zu werden, hätte auch erwartet werden dürfen, dass er den ärztlichen Ratschlägen Folge geleistet hätte. 52.9. Und an dieser Stelle ist auch anzumerken, dass zwei Feststellungen in ärztlichen Berichten Fragen aufkommen lassen. So wird im Gutachten der K._____ folgendes festgehalten: „Das vorliegende Zustandsbild lässt den medizinisch unge-
- 75 - schulten Beobachter an einen schwer hirngeschädigten Patienten denken, ist für den medizinischen Experten bei näherer Analyse aber gar nicht typisch dafür. Möglicherweise entspricht es aber der nicht zugänglichen inneren psychischen Dynamik des Patienten, eine solche Rolle eines anscheinend Hirngeschädigten einzunehmen“. Mit dem Geschädigtenvertreter (Urk. 91 S. 4 unten) kann sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen tatsächlich die Frage stellen, ob nicht aus einem rein medizinischen Notstand heraus eine nicht zugänglich innere Dynamik des Angeklagten erwähnt worden ist. Ein weiterer Hinweis, dass die Darstellungen des Angeklagten ernsthaft zu hinterfragen sind, bietet zudem eine Bemerkung von Dr. M11._____ im Gutachten des Schweizeri- schen Instituts für Versicherungsmedizin, hält doch dieser abschliessend fest, dass das vom Angeklagten in der Untersuchung zur Schau gestellte Verhalten deutliche Kennzeichen einer Symptomausweitung, Symptomausgestaltung und Agravierung der Beschwerden zeige (vgl. Rz 32.43). 52.10. Trotz dieser ärztlichen Berichte – auf einige gewichtige Vorbehalte wurde vorstehend hingewiesen – ist die Anklagebehörde der Ansicht, dass die Angeklagten ihren Gesundheitszustand lediglich simuliert haben, wobei sie sich dazu auf deren Aussagen und weitere Indizien abstützt. 52.11. Dazu gehören zunächst die acht polizeilichen Observationen in der Zeit vom 27. März bis 16. Mai 2006, welche in einem Wahrnehmungsbericht vom
8. Juni 2008 und teilweise auf Filmaufnahmen festgehalten sind (Urk. 16/8 und Urk. 16/9). Dem Wahrnehmungsbericht lässt sich folgendes entnehmen: − Am 27. März 2006 wird die Angeklagte ab 14:42 Uhr ohne ihren Ehe- mann beim Einkaufen an verschiedenen Orten observiert, bis sie um 19:09 Uhr nach Hause zurückkehrt. Der Angeklagte selber wird um 19:12 Uhr an der ….strasse festgestellt, wobei er normal und ohne sichtbare Beschwerden geht. Er ist in Begleitung eines Z1._____, mit dem er sich zu seinem Wohnort begibt. Um 19:26 Uhr verlassen die Angeklagten und Z1._____ das Haus wieder, steigen in den Mercedes von Z1._____ ein und fahren ab. Später steigt auch die Ehefrau von Z1._____ zu und gemeinsam fahren die vier nach O1._____, wo sie sich bei der … Occasionsfahrzeuge anschauen. Dabei läuft der Ange- klagte unbeschwert auf dem Gelände herum. Anschliessend fahren die vier an den Wohnort von Z1._____ und betreten das Haus. − Am 28. März 2006, 12:26 Uhr, begeben sich der Angeklagte, sein Schwiegersohn und seine Tochter N2._____ von ihrem Wohnort zum
- 76 - PW Suzuki … und steigen in diesen ein, der Angeklagte als Beifahrer. An der …strasse steigt der Angeklagte alleine aus und be- gibt sich in die Liegenschaft …hof .., der Suzuki fährt weg. Nach etwa drei Stunden verlässt der Angeklagte die Liegenschaft wieder. Es reg- net stark, worauf er einen Regenschirm aufspannt. Dann geht er via …- , ….strasse, …platz, …-, …- und …strasse an die ….strasse. Als die dortige Ampel auf Grün schaltet, rennt der Angeklagte über die ….strasse und eilt dann schnellen Schrittes weiter via …- und …strasse in die …strasse, wo er die Liegenschaft Nr. .. betrifft. Etwa 5 Minuten später stoppt der Suzuki … vor diesem Haus. Der Angeklagte erscheint am Fenster, worauf ihn sein Schwiegersohn auffordert, nach unten zu kommen. Darauf nimmt der Angeklagte auf dem Beifahrersitz Platz und das Auto fährt weg. − Am 29. März 2006 geht die ganze Familie AB._____ um 13.15 Uhr von ihrem Wohnort zum Suzuki …. Die Angeklagte setzt sich ans Steuer, ihr Ehemann nimmt auf dem Beifahrersitz Platz. An der …strasse steigen alle vier aus und schlendern an die …strasse. Um 13.44 Uhr trennt sich der Angeklagte von seiner Familie und steigt an der Haltsstelle …platz in den Bus Nr. …, in dem er mehrfach anderen Leuten seinen Sitzplatz anbietet. An der Haltsstelle … verlässt der An- geklagte den Bus und begibt sich zu einer Garage, wo er sich kurz Oc- casionsfahrzeuge anschaut. Anschliessend geht er zur Bushaltestelle der Linie …, wo er einen Mann trifft und sich mit diesem unterhält. Nach drei Minuten steigt der Angeklagte alleine in den Bus und steigt beim … aus, von wo er sich zur …strasse . begibt, dem Wohnort der Familie Z1._____ (Distanz ca. 1.3 km). − Am 5. April 2006 verlässt der Angeklagte in Begleitung von Z1._____ um 15:19 Uhr seine Wohnung und steigt als Beifahrer in einen Z1._____ gehörenden Peugeot ein. Die beiden fahren zum …. und be- geben sich zum Schalter Nr. ..., der Angeklagte mit einem Formular in der Hand. Anschliessend fahren beide wieder weg. Danach setzen sich der Angeklagte, seine Ehefrau und die Tochter N2._____ in den Suzuki …, wobei die beiden Frauen wenig Gepäck mit sich tragen. Schliess- lich fahren die drei Richtung …. − Am 15. Mai 2006 verlassen die Eheleute AB._____ um 13:42 Uhr die Wohnung und gehen abwärts zur ..strasse, worauf sie ausser Kontrolle geraten. Um 14:15 Uhr kommen die AB._____ in Begleitung einer Z2._____ aus dem Hause …strasse .., gehen zum … und diesem entlang stadteinwärts. Beim … geht der Angeklagte alleine zur dortigen öffentlichen WC-Anlage. Dann spazieren alle drei Richtung …platz und von dort zum …haus, welches sie nach vier Minuten wieder verlassen. Anschliessend gehen sie Richtung ..weg, wo sie ein Schuhgeschäft besuchen. Von dort begeben sie sich Richtung …strasse, wo sie den Migros … besuchen. Gemäss Feststellung im Wahrnehmungsbericht bewegt sich der Angeklagte während der ganzen Observation locker, ohne sichtbare körperliche Beschwerden,
- 77 - die zurückgelegte Strecke vom Wohnort bis zur …strasse beträgt ca. 5
– 6 km. − Am 16. Mai 2006 verlassen die beiden Angeklagten um 13:13 Uhr den Wohnort und gehen zum Mercedes Benz … (Wechselschild mit dem Suzuki …). Die Angeklagte setzt sich ans Steuer, der Angeklagte nimmt auf dem Beifahrersitz Platz. An der …strasse steigen beide aus, die Angeklagte schaut sich nach allen Seiten um. Dann setzt sich der Angeklagte um 13:18 Uhr ans Steuer und seine Frau geht zu Fuss Richtung Wohnort. Der Angeklagte fährt alleine stadteinwärts. Die ge- naue Fahrtroute ergibt sich aus Urk. 16/8 S. 11. An der …strasse … fährt er um 13:36 Uhr, somit nach rund 18 Minuten, ins Parkhaus des Einkaufzentrums …, wo er anschliessend auf der oberen Verkaufsebe- ne festgestellt werden kann. Von dort begibt er sich in die untere Ver- kaufsebene, wo er sich im …-Markt vor allem Schleifmaschinen an- schaut und sich dann für Trennscheiben interessiert, von denen er zwei kauft. Um 14:19 Uhr, mithin nach rund 45 Minuten, setzt er sich wieder in den Mercedes und fährt zur …strasse, wo er um 14:27 parkiert, beim Haus …hof .. läutet und wartet. Nach drei Minuten geht er zurück zum Mercedes und fährt an die …strasse, wo er bei einer Pizzeria anhält, aussteigt und sich kurz mit einem Unbekannten unterhält. Anschlies- send läutet er beim Haus …strasse …, wo ein Z3._____, ein Onkel seiner Ehefrau, wohnt. Nach rund einer halben Stunde hält ein Z4._____ vor dieser Liegenschaft, läutet und winkt nach oben. Danach kommt der Angeklagte aus dem Haus und steigt zu Z4._____ in des- sen Renault. Die beiden fahren anschliessend zum Haus …hof, wel- ches sie betreten. Nach rund 40 Minuten verlässt der Angeklagte die- ses Haus wieder und begibt sich zu Fuss zurück an den Wohnort von Z3._____, wo er läutet und wartet. Nach rund vier Minuten steigt der Angeklagte wieder in den Mercedes und fährt Richtung …. Um 16.12 Uhr steht der Mercedes auf dem Parkplatz des Clubhauses „Fussball- platz …“ in O3._____, wo noch ein Opel … beobachtet werden kann (Halter vermutlich Z5._____). Nach ein paar Minuten kommt der Ange- klagte vermutlich mit diesem Z5._____ aus dem Clubhaus und steigt als Beifahrer in den Opel …. Dieser wird anschliessend bei der Sportanla- ge …hof festgestellt, von wo die beiden – der Angeklagte wieder als Beifahrer - via Autobahn nach O4._____ fahren. Um 16.47 Uhr betreten sie das Haus …strasse .. in O4._____. Nachdem der Lenker des … ein grünes Kistchen eingeladen hat, schliesst der Angeklagte die Heckklappe. Zusammen – der Angeklagte als Beifahrer – fahren sie anschliessend zur … in O5._____. Nach rund einer halben Stunden verlassen die beiden mit einem voll bepackten Einkaufswagen den Laden wieder und der Angeklagte hilft mit, die Waren im Auto zu deponieren. Einen 10 kg-Sack Zwiebeln lädt er mit der linken Hand ein und schiebt den leeren Einkaufswagen zurück. Um 17:55 Uhr treffen die beiden wieder beim Clubhaus … in O3._____ ein, wo sich der An- geklagte ins Restaurant begibt.
- 78 - 52.12. Diese Observationen, deren Richtigkeit von der Verteidigung nicht in Frage gestellt worden ist, lassen sich mit den ärztlichen Feststellungen, den zwei Besprechungen mit Verantwortlichen der D._____, dem Fragebogen für Revision der Invalidenen/Hilflosenentschädigung und dem Abklärungsbericht vom 3. März 2006 nicht in Einklang bringen. Wenn die Vorinstanz festgehalten hat, der Ange- klagte habe auf sämtlichen Filmsequenzen einen ganz normalen, gepflegten, äusserst fitten und wachen Eindruck hinterlassen, es seien keine Einschränkungen im körperlichen und zwischenmenschlichen Bereich ersichtlich, er habe sich wie ein in körperlicher und geistiger Hinsicht vollkommen gesunder Mensch bewegt und verhalten, er habe in keiner Weise den Eindruck einer Person hinterlassen, die vollständig auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, er habe durchaus konstruktive Gespräche führen können, er habe das Bild einer kommu- nikationsfähigen und –freudigen Person hinterlassen, so ist diese Einschätzung ohne wenn und aber zu übernehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (Urk. 82 S. 16 ff.). 52.13. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz (HD Urk. 49 S. 6 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2009 nichts. Unzutreffend ist dabei insbesondere der Einwand, dass der Angeklagte bei den beobachteten Szenen immer wieder in Begleitung mit den gleichen wenigen Bekannten und Angehörigen beobachtet worden und er nie als bestimmende Person aufgetreten sei, sondern immer nur als Beifahrer, Begleiter und Helfer nichtssagender Verrichtungen habe wahrgenommen werden können (HD Urk. 49 S. 7). Die Verteidigung zieht diese Schlüsse offensichtlich einzig aus den einzel- nen Filmsequenzen und blendet die übrigen Feststellungen im Wahrnehmungs- bericht vollkommen aus. 52.14. So war die Ehefrau des Angeklagten am 27. März 2006 während über vier Stunden alleine beim Einkaufen, was vor dem Hintergrund ihrer Behauptung gegenüber L._____ nur wenige Tage vorher, sie könne ihren Mann im Prinzip keine Sekunde alleine lassen, er fange schon an zu weinen und nach ihr zu rufen, wenn sie in den Keller gehe, mehr als verwunderlich ist. Am 28. März 2006 war
- 79 - der Angeklagte in der Lage, sich alleine und zielgerichtet zu Fuss von der …strasse an die …strasse Nr. … zu begeben, was zudem indiziert, dass er diesen Weg wohl zum ersten Mal alleine zurückgelegt hat, und was auch die Aus- sage der Angeklagten 2 in Frage stellt, dass er nur ganz kurze Strecken alleine gehen könne (vgl. Urk. 9/1 S. 6). Weiter zeigt die Busfahrt des Angeklagten vom
29. März 2006, welche er ja einmal unterbrochen hat, um Occasions-Fahrzeuge anzuschauen, dass die Behauptung seiner Ehefrau, sie müsse ihm jeweils sagen, dass er erst an einer bestimmten Haltestelle aussteigen müsse und dass ihn dort jemand abhole (Urk. 9/1 S. 6), nicht zutreffen kann. Was sodann die Ereignisse vom 16. Mai 2006 betrifft, so ist entgegen der Auffassung der Verteidigung vor Vorinstanz unerheblich, ob sich der Angeklagte nur wegen eines Streites mit sei- ner Ehefrau ans Steuer gesetzt hat, ob er das Fahrzeug schief parkiert hat und wie das Fahrzeug schliesslich nach Hause gekommen ist (vgl. HD Urk. 47 S. 7). Unumstössliche Tatsache ist, dass der Angeklagte während insgesamt rund 45 Minuten von der Nähe seines Wohnortes alleine mit dem Mercedes durch die Stadt gefahren ist, und zwar zielgerichtet zunächst ins Einkaufszentrum … (wo er zwei Trennscheiben gekauft hat), von dort zur …strasse und dann zur …strasse. Auch dies ist mehr als erstaunlich für einen Mann, dem die K._____ das Autofahren verboten hat, der 100% auf fremde Hilfe angewiesen ist und der nur ganz kurze Strecken alleine zu Fuss zurücklegen kann. Die zielgerichtete Fahrweise indiziert zudem wiederum, dass er diese Strecke wohl kaum zum ers- ten Mal alleine zurückgelegt hat. 52.15. Zu diesen Observationen befragt, gab der Angeklagte überaus wider- sprüchliche, ausweichende und insgesamt wenig glaubhafte Schilderungen zu Protokoll. 52.16. Am 20. Juni 2006 meinte er, er werde sicher wieder einmal Autofahren, (Urk. 8/1 S. 3). Auf Vorspielen einiger Videosequenzen aus den polizeilichen Observationen meinte er auf Vorhalt, es seien bei ihm keine Beschwerden ersichtlich und er unterhalte sich lebhaft mit seinen Begleitern, dass er nicht alles verstanden habe und ergänzte dann, er habe die Rückenschmerzen erst vor einem Jahr bekommen, seine Frau wisse es besser. Auf Vorhalt, die Aufnahme
- 80 - stamme aus diesem Jahr, antwortete er, dass er es nicht wisse. Manchmal habe er Schmerzen, manchmal weniger, er müsse aufpassen, dass er keine plötzlichen Bewegungen mache. Auf Vorhalt der Observation vom 27. März 2006 wollte er sich daran nicht erinnern, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Er könne schon mit den Armen gestikulieren, ob er dies auch gegenüber den Ärzten getan habe, wisse er nicht (Urk. 8/1 S. 10/12). Auf Vorhalt der Observation vom 28. März 2006 führte er aus, dass er schon gehen könne, er könne auch jetzt gehen, wenn er keine Schmerzen habe, er müsse draussen laufen gehen, es sei für das Herz schlimm, wenn man nicht laufe. Manchmal dürfe er aber auch drei bis vier Tage nicht nach Draussen gehen. Wenn er wolle, dürfe er immer nach Draussen ge- hen, auch alleine, er habe immer das Natel dabei. Auf Vorhalt, seine Frau habe gemeint, dass er nicht einmal in der Lage sei, einen Bekannten in der Nachbar- schaft zu finden, antwortete der Angeklagte, dass er dies nicht wisse. Manchmal sei es ihm schlecht und er habe Schwindel im Kopf. Darauf hingewiesen, er habe die …strasse rennend überquert, meinte er, dass er dazu nichts zu sagen habe, bei grün dürfe man schon durchgehen (Urk. 8/1 S. 13). Er könne nicht lange ren- nen, wenn ein Auto komme, könne er zum Beispiel schon rennen. Weiter wollte er sich an die Videosequenzen nicht erinnern (Urk. 8/1 S. 14). Auf Vorhalt der Ob- servation vom 29. März 2006 wollte er sich an Einzelheiten nicht erinnern können, auch nicht, nachdem ihm eröffnet worden war, dass diese vom März dieses Jahres seien (Urk. 8/1 S. 15). Darauf hingewiesen, dass er eine Strecke von doch ca. 1.3 km ohne sichtliche Beschwerden habe zurücklegen können, führte er aus, dass es schon so gewesen sein wird, die Polizei lüge nicht, er habe keine Angst vor der Polizei. Darauf aufmerksam gemacht, dass mit diesen Auf- nahmen die Angaben seiner Ehefrau, er könne sich im Freien nicht zurechtfinden und keine Sekunde allein gelassen werden, widerlegt seien, antwortete der Ange- klagte, dass es Momente gebe, da er nach Draussen gehen dürfe. Auf die Bemerkung hin, dass dies gegenüber den Ärzten über Jahre hinweg ver- schwiegen worden sei, meinte er, dass er dies nicht wisse (Urk. 8/1 S. 16). Zur Videosequenz vom 12. April 2006 wollte er zur Feststellung, dass er mühelos sei- ne Jacke habe ausziehen und auf den Rücksitz des Suzuki legen können, nichts weiter sagen. Er könne aber schon Bewegungen machen (Anmerkung
- 81 - Polizeibeamter: „Macht eine zögerliche, verkrampft anmutende Kopfbewegung nach rechts“). Darauf hingewiesen, dass er alleine die Toilette habe aufsuchen können, meinte er, dass ihm beim Pissen niemand helfen müsse. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er immer wieder ins Bett nässe und anlässlich der Begutachtung in der K._____ Klinik auf den Stuhl genässt habe. Dies mache kein normaler Mensch, er pisse der Polizei auch nicht auf den Stuhl, dies sei eine Sauerei (Urk. 8/1 S. 18). Darauf hingewiesen, dass er am 15. Mai 2006 eine Strecke von mehreren Kilometern zurückgelegt habe, führte der Angeklagte aus, dass er ge- he, wenn er keine Schmerzen habe. Manchmal seien die Schmerzen da, dann gehe er trotzdem weiter. Auf Vorhalt, er habe sich am 16. Mai 2006 ans Steuer des Mercedes gesetzt und sei alleine fortgefahren, antwortete der Angeklagte: „Ich werde schon noch üben, Auto fahren“. Auf die Feststellung, dass er damals Auto gefah- ren sei, gab der Angeklagte keine Antwort, wie er auch nicht wissen wollte, wes- halb seine Frau nach 20 Metern den Mercedes verlassen und ihm das Steuer überlassen habe (Urk. 8/1 S. 19). Weiter ergänzte er, dass er immer frage, ob er Auto fahren dürfe, er frage auch seine Kollegen, die jedoch meinten, er dürfe nicht fahren. Auf Frage, ob er nun am 16. Mai 2006 – mithin rund einen Monat vor der ersten polizeilichen Einvernahme – Auto gefahren sei, antwortete der Angeklagte: „Nein. Weiss ich nicht“. Er sei in den letzten Jahren oder Monaten nie Auto gefahren. Zu den weiteren Feststellungen über seine damalige Autofahrt in den …park und an andere Orte wollte der Angeklagte nichts weiter bemerken, im …park sei er al- lerdings oft gewesen (Urk. 8/1 S. 20). Er würde jetzt auch Autofahren, wenn man dies von ihm verlange, er könne das nur nicht, wenn ihm schwindlig sei (Urk. 8/1 S. 21/22). Auf Vorhalt, es sei auch zu sehen, wie er vom ….hof wieder alleine mit dem Mercedes weggefahren sei, fragte der Angeklagte den Polizeibeamten, ob er an jenem Tag gefahren sei. Wenn man ihm dies so sage, stimme es (Urk. 8/1 S. 22). Auf Vorhalt, er habe den Scheibenwischer betätigt, diverse Gänge eingelegt und aus engen Parklücken manövriert, meinte der Ange- klagte, dass dies stimme, das müsse man so machen. Ob es sich beim Mercedes um einen Automaten handle, wisse er nicht, er könne aber beide Varianten fahren (Urk. 8/1 S. 23). Auf Vorhalt weiterer Videosequenzen führte der Angeklagte aus, dass es Tage gebe, an denen er mehr oder weniger Schmerzen habe und auf
- 82 - Vorhalt, dass sich den Arztberichten diesbezüglich nichts entnehmen lasse, gab er zu Protokoll, dass er nur zum Arzt gehe, wenn er Schmerzen habe. Es treffe zu, dass er einen 10 kg Zwiebelsack in ein Auto geladen habe, er dürfe schon etwas herumlüpfen. Und auf Vorhalt, er sei durch die ganze Stadt gefahren, führte der Angeklagte aus, dass dies nicht stimme, er kenne die Stadt nicht (Urk. 8/1 S. 25/26). Nachdem ihm vorgehalten worden war, dass er anlässlich der Befragung durch die D._____ vom 22. Januar 2004 ausgeführt habe, dass er nie alleine mit einem Motorrad oder einem Auto gefahren sei, meinte er, dass er wegen Schwindel im Kopf normalerweise nicht Auto fahren dürfe, er werde jedoch schon fahren (Urk. 8/1 S. 27). 52.17. Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2006 wurde dem Angeklagten der Wahrnehmungsbericht vom 8. Juni 2006 vorgehalten. Er meinte, er könne diesen schon lesen, wenn er aber auf der zweiten Seite sei, wisse er nicht mehr, was er auf der ersten Seite gelesen habe. An viele Beobachtungen wollte er sich nicht mehr erinnern können, wenn es aber so stehe, werde es schon stimmen. Die Ärzte oder die Versicherungen hätten ihn nie gefragt, ob er laufen könne, es sei ja nicht verboten, spazieren zu gehen. Wenn er im Jahre 2003 gesagt habe, dass er nur kurze Strecken und diese nur in Begleitung seiner Frau gehen könne, dann sei dies damals wohl anders gewesen, er habe müsse sich damals schlecht gefühlt haben. Er habe dann aber angefangen, auch alleine zu spazieren (Anmerkung Polizeibeamter: „A._____ jammert nun längere Zeit, wie schlecht es ihm gehe und fängt an zu weinen“). Auf Vorhalt der Angaben der Ehefrau gegenüber der IV im Jahre 2006, wonach er nicht alleine nach Draussen gehen könne, meinte der An- geklagte, dass sie sage, er dürfe nicht alleine nach Draussen, er wolle das aber trotzdem. Es sei ja nicht verboten, spazieren zu gehen. Und auf Vorhalt, er habe gegenüber den Ärzten geltend gemacht, dass er vor allem mit der rechten Kör- perseite grosse Mühe habe, offenbar könne er aber einen Sportwagen fahren, mit welchem man kuppeln und mit der rechten Hand manuell schalten müsse, ant- wortete der Angeklagte, er habe vor allem mit der rechten Schulter und dem Na- cken Mühe, am Arm selber habe er jedoch keine Schmerzen. Diese Antwort wi- derspricht offensichtlich dem Bild, welches der Angeklagte anlässlich der Befragung durch die D._____ hinterlassen hat, wo er nicht einmal in der Lage
- 83 - war, ein Glas Wasser mit der rechten Hand zu halten (vgl. Rz 32.23 und Rz 32.23). Auf Vorhalt dieser Beobachtungen fing der Angeklagte erneut zu weinen an und machte unklare Angaben (Urk. 8/2). 52.18. Anlässlich der Befragung vom 20. Juli 2006 kam erneut das Autofahren zur Sprache. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau ausgesagt habe, dass er am
12. April 2006 bei der Reise nach W._____ nach der Schweizer Grenze etwa drei bis vier Stunden selber mit dem Suzuki gefahren sei, meinte der Angeklagte, dass er dies nicht wisse bzw. „ich weiss nicht, weshalb Sie etwas haben, wenn ich Auto fahre. Ich fahre seit über 20 Jahren Auto“ (Urk. 8/4 S. 13). Auf Vorhalt, es sei naheliegend, dass er ab und zu Auto fahre, ergänzte er, dass dies nicht stimme. Seine Frau streite immer mit ihm, sie sage, dass er nicht fahren dürfe, wenn er Schwindel im Kopf habe. Ab und zu fahre er jedoch etwas Velo, wenn er spüre, dass es ihm schwindlig werde, dann schiebe er es. Manchmal fahre er mit dem Velo fünf Mal am Tag, dann wieder 14 Tage oder einen Monat nicht (Urk. 8/4 S. 14/15). Später meinte der Angeklagte wieder, er sei nur einmal Auto gefahren (Urk. 8/4 S. 15). Ob er auf der Reise nach W._____ gefahren sei, wisse er nicht (Urk. 8/4 S. 16). 52.19. Anlässlich der Befragung vom 28. September 2006 gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er in W._____ zwei kleine Scooter habe, die den Töchtern gehö- ren würden, er habe auch ein Motorrad, damit fahre er jedoch nicht. Weiter seien in W._____ ein Ford Escort und ein Mitsubishi auf seinen Namen eingelöst, wenn RA X3._____ dies bestritten habe, sei er ein Arschloch (Urk. 8/12 S. 2 bis S. 4). 52.20. Am 31. August 2006 gab der Angeklagte auf die Bemerkung, er wäre wohl in der Lage, ein Motorrad zu fahren, zu Protokoll, dass er dies sicher könnte, er dürfe aber nicht, weil er ab und zu Schwindel im Kopf habe (Urk. 8/7 S. 6). 52.21. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 31. August meinte der Angeklagte auf Vorhalt, seine Ehefrau habe ausgesagt, er habe sich bei einer Reise nach W._____ nach der Schweizer Grenze ebenfalls ans Steuer gesetzt, dass er sich daran nicht erinnern könne. Wenn sie es aber sage, werde es so gewesen sein (Urk. 8/8 S. 7). Er bestreite auch nicht, im Jahre 2006 mit dem
- 84 - Suzuki … in W._____ gefahren zu sein, er könne sich nur nicht erinnern (Urk. 8/8 S. 7). 52.22. Auch am 22. November 2006 hielt der Angeklagte daran fest, nur einmal Auto gefahren zu sein, auch Spaziergänge würden ihm keine Freude machen. Es werde ihm oft schlecht, dann habe er auch Schwindel im Kopf und Gedächtnis- störungen. Auch leide er an Schmerzen an der rechten Körperseite, am Kopf, am Nacken, an der Schulter und am Kreuz. Am rechten Bein habe er zwar keine Schmerzen, dieses sei aber wie taub (Urk. 8/16 S. 1). 52.23. Zu den Observationen wurde auch die Ehefrau des Angeklagten befragt. Auf Vorhalt der Befragungen durch die D._____ gab sie zu Protokoll, dass sie ih- rem Mann helfen müsse, wenn es ihm schlecht gehe. Dies sei sehr unterschied- lich. Am Abend wisse sie nie, wie es am nächsten Tag gehe. Auf alle Fälle gehe es ihm öfters schlecht als gut, oft komme es wie ein Blitz und es gehe ihm wieder schlecht (Urk. 9/1 S. 3). Danach gefragt, führte sie aus, dass ihr Mann heute nicht mehr Auto fahre (Urk. 9/1 S. 4). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen vom 27. März 2006 meinte sie, dass ihr Mann beschwerdefrei gewesen sein müsse, wenn er sich so bewegen könne, wie man auf dem Video sehe. Sie sehe immer wieder, dass er sich gut bewegen könne, deshalb falle es ihr nicht auf (Urk. 9/1 S. 9/10). Auf Vorhalt der Observationen vom 28. März 2006 führte sie aus, dass sie die Leute beim …hof, an der …strasse und nach der ….strasse oft zusammen besuchen würden, ihr Mann kenne alle diese Punkte. Er finde sie auch alleine. Wenn sie beim Abklärungsgespräch für die Hilflosenentschädigung ausgeführt habe, ihr Mann könne nur 100 Meter alleine gehen, so habe er am 28. März einen guten Tag gehabt. Sie trainiere auch viel mit ihm, wie zum Beispiel Velofahren, sein Zustand ändere sich von Tag zu Tag. Ihr Mann habe an der rechten Schulter Schmerzen, wenn er den Arm zu hoch hebe. Ein Regenschirm sei jedoch nicht schwer. Etwas Schweres heben könne er aber nicht, er trage ihr nichts. Es sei oft vorgekommen, dass sie über den Zebrastreifen gerannt seien. Ihr Mann könne sich bewegen, doch nur unter Schmerzen, sie trage ihn nicht, er habe keinen Rollstuhl (Urk. 9/1 S. 11/12). Es sei schwer für sie, den Invaliditätsgrad ihres Mannes abzumessen. Sie könne nicht sagen, es gehe ihm an sieben Tagen im
- 85 - Monat gut, es könne auch nur einmal sein. Auf die Busfahrt des Angeklagten angesprochen meinte sie, dass er den Weg auswendig kenne, weil sie oft mit ihm bei dieser Garage gewesen sei, der Besitzer sei ein alter Bekannter von ihnen (Urk. 9/1 S. 13). Auf die Bemerkung, ob sie es nicht eigenartig finde, dass jedes Mal, wenn ihr Ehemann observiert worden sei, er einen guten Tag gehabt habe, erklärte sie, dass sie dazu nichts sagen könne (Urk. 9/1 S. 14). Zum 15. Mai 2006 befragt, führte die Angeklagte aus, sie sehe selber, dass es ihrem Mann an die- sem Tag gut gegangen sei, es sei wie bei ihr jetzt, sie habe Kopfschmerzen. Wenn ihr Mann bei einem Spaziergang müde sei, dann verlange er von sich aus eine Pause, wenn er nicht müde sei, richte sie sich nach ihm. Zum 16. Mai 2006 meinte die Angeklagte, dass ihr Mann an diesem Tag unbedingt habe Auto fahren wollen und sie nicht mit ihm habe streiten wollen. Sie selber habe aber nicht dabei sein wollen, falls er einen Unfall gemacht hätte. Sie habe aber nicht gewusst, wo- hin ihr Mann gefahren sei (Urk. 9/1 S. 16/17). Er habe damals einen guten Tag gehabt (Urk. 9/1 S. 18). Zur Beobachtung, dass ihr Mann einen schweren Zwie- belsack mit der linken Hand mühelos mit einer Schwingbewegung ins Auto gelegt habe, antwortete sie, dass sie dies zur Kenntnis nehme (Urk. 9/1 S. 19). Es sei ihr im Übrigen nicht bekannt, dass ihr Mann schon früher einmal Auto gefahren sei (Urk. 9/1 S. 20). 52.24. Am 13. Juli 2006 gestand die Angeklagte ein, dass sie den Versicherungen gegenüber nie erwähnt habe, dass der Angeklagte auch gute Tage habe. Für ihre Leiden könne sie einstehen, was ihren Ehemann betreffe, habe sie nicht gemerkt, dass er vor ihr Theater gespielt habe. Sie habe ihm immer geglaubt, zu Hause habe er immer gejammert. Es sei ihr Fehler, dass sie den Versicherungen nie gesagt habe, dass er auch gute Tage habe (Urk. 9/3 S. 3). Auf nochmaligen Vor- halt der Observations-Videoaufnahmen ergänzte sie, dass ihr Ehemann am
29. März 2006 die Kinder und sie verlassen und nicht mit ihnen Einkäufe habe tätigen wollen, er habe an diesem Tag unbedingt alleine sein wollen (Urk. 9/3 S. 5). Am 12. April 2006 seien sie nach W._____ gefahren. Dabei sei es mit ihrem Mann zu einer Diskussion gekommen, er sei so wütend geworden, dass er habe aussteigen wollen. Bei der nächsten Gelegenheit habe er das Steuer übernom- men und sei etwa drei bis vier Stunden selber gefahren. Ob er auch in W._____
- 86 - einmal Auto gefahren sei, wisse sie nicht (Urk. 9/3 S. 7). Was den 16. Mai 2006 betreffe, sei sie an diesem Tag nicht „zwäg“ gewesen. Ihr Mann habe sie dann so lange bearbeitet, dass sie ihn alleine habe wegfahren lassen. Beim Mercedes handle es sich um einen handgeschalteten Wagen (Urk. 9/3 S. 7). 52.25. Am 28. Juli 2006 ergänzte die Angeklagte, dass sie den Mercedes mit einem Kredit im Jahre 2004 zusammen gekauft hätten. Sie sei im Kaufvertrag zwar als Käuferin aufgeführt, weshalb diesen ihr Mann unterzeichnet habe, wisse sie jedoch nicht. Sie könne nur sagen, dass ihr Mann nicht oft gefahren sei, eine Zahl könne sie nicht nennen, es sei wenig vorgekommen. Es sei für sie eine schwere Frage, weil sie ja nicht immer mit ihm zusammen gewesen sei (Urk. 9/4 S. 3). Auch der Suzuki … verfüge im Übrigen über eine Handschaltung (Urk. 9/4 s. 3). 52.26. Am 3. August 2006 meinte die Angeklagte, dass ihr Mann anfangs dieses Jahres in besserer Verfassung gewesen sei. Es gebe jedoch Perioden, da gehe es ihm schlecht. Als er draussen gewesen sei, sei es ihm gut gegangen und zu Hause schlecht (Urk. 9/5 S. 10). Anlässlich der nächsten Befragung führte sie aus, dass es ihrem Mann auch in den Ferien in W._____ (12. April 2006 bis
7. Mai 2006) mal gut und mal schlecht gegangen sei, es habe aber auch Tage gegeben, wo er sich nicht einmal mehr an den Vortag erinnert habe (Urk. 9/6 S. 1). Seit Beginn dieses Jahres sei es ihm im Allgemeinen besser gegangen (Urk. 9/6 S. 5). Ähnlich äusserte sie sich auch am 12. September 2006: Es gehe ihrem Mann vielleicht mal zwei Tage gut und dann lange Zeig schlecht. Am Morgen gehe es vielleicht gut, am Mittag beginne er zu weinen. Er interessiere sich erst seit diesem Jahr für irgendwelche Sachen (Urk. 9/8 S. 9). Und auf Vorhalt, dass die Polizei längere Zeit ihren Mann beobachtet und dabei festge- stellt habe, dass es ihm recht gut gehe, dass er selbständig und nicht dement sei, meinte die Angeklagte: „Ich war damals zu fest belastet und hatte zu wenig schöne Momente mit meinem Mann, Vielleicht war es das“ (Urk. 9/8 S. 10). 52.27. Auch diese Aussagen der Angeklagten überzeugen insgesamt wenig. So hat auch sie zum Beispiel zunächst abgestritten, dass ihr Mann noch Auto fahre bis sie dann auf Vorhalt der Überwachungsmassnahmen eingestehen musste,
- 87 - dass er mindestens im April/Mai 2006 zweimal ein Auto gelenkt hat, davon einmal während einer Reise nach W._____ für einige Stunden. Später sprach sie sogar davon, dass er sich wenige Male ans Steuer gesetzt habe, mit dem bemerkens- werten Zusatz, dass sie genaueres nicht sagen könne, weil sie ja nicht immer mit ihm zusammen gewesen sei. Auffallend ist weiter, dass die Angeklagte mehrmals darauf hingewiesen hat, dass es ihrem Ehemann im Jahre 2006 etwas besser gegangen sei und er immer wieder gute Tage gehabt habe, dies bezeichnender- weise vor allem dann, wenn er jeweils überwacht worden ist. Angegeben hat sie diese „guten“ Tage jedoch weder gegenüber den Versicherungen noch den Ärzten. Diese Angaben der Angeklagten lassen sich aber auch nur schwerlich mit denjenigen des Angeklagten in Einklang bringen, hat dieser doch auf Vorhalt der Observationsergebnisse immer wieder geantwortet, er könne sich nicht erinnern bzw. er wisse es nicht. Dies erstaunt angesichts der Behauptung der Angeklag- ten, dass ihr Ehemann an guten Tagen sehr wohl in der Lage gewesen sei, sich selbständig zu recht zu finden und normal und adäquat zu handeln. Ob der Angeklagte jedoch selber an der Renovation eines Hauses mitgewirkt hat, muss aufgrund der doch vagen Angaben des Zeugen offen gelassen werden, wie sich auch kein Rückschluss auf seinen Gesundheitszustand ziehen lässt weil der Zeuge in Spitälern nichts in Erfahrung bringen konnte. 52.28. Als weiteres Indiz für ihre Behauptungen führt die Anklage die Erkenntnis- se aus den Telefonüberwachungen an. Zu diesen hat die Vorinstanz auf deren Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend ausgeführt, dass er nie einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe, dass er stets in der Lage gewesen sei, normale Gespräche zu führen, Fragen adäquat zu beantworten und Anliegen schlüssig vorzubringen (vgl. Urk. 82 S. 19 und S. 22). Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigungen anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Zur Verdeutlichung seien die folgenden Telefonüberwachungen beispielhaft erwähnt: − TK vom 11. April 2006, 09.47 Uhr: Die Angeklagte beschwert sich bei einer unbekannten Frau über ihren Mann. Die unbekannte Frau erzählt ihr, dass der Angeklagte und ihr - der unbekannten Frau - Mann darüber gestritten hätten, dass N1._____ und Z7._____ ihren ganzen Lohn an den Angeklagten abgeben müssten. Der Angeklagte habe
- 88 - dann gemeint, er sei der Kapitän auf seinem Schiff und in seinem Haus werde es so sein, wie er es anordne. Die Angeklagte meint weiter zur unbekannten Frau, dass sich der Angeklagte mit halb Zürich gestritten habe und dass er nicht mehr vernünftig denken könne, weil er sich um 360° verändert habe. Der Angeklagte sei ausserdem geizig und extrem rechthaberisch geworden. Die unbekannte Frau findet, dass der Ange- klagte schon zu viele Medikamente geschluckt habe, so dass er sich nicht mehr ganz erholen werde, der bevorstehende Aufenthalt in W._____ werde ihm aber vermutlich gut tun (Urk. 15/6/4). − TK vom 11. April 2006, 10.35 Uhr: Der Angeklagte (Antennenstandort …strasse) meldet sich zuhause bei seiner Frau (….strasse …, O._____), dass er gleich kommen werde und sie für ihn einen Tee be- reit machen solle (Urk. 15/6/5). − TK vom 11. April 2006, 10.53 Uhr: Der Angeklagte (Antennenstandort …brücke) fragt die Angeklagte, ob er 6 kg Waschmittel kaufen solle (Urk. 15/6/7). − TK vom 14. April 2006, 12.58 Uhr: Auf entsprechende Nachfrage von Z7._____ antwortet der Angeklagte, es gehe ihm gut. Er (der Angeklagte) habe einen ganzen Sack Fische zum Grillen gekauft. Z7._____ lacht und meint, er (der Angeklagte) sei jetzt am Geniessen. Der Angeklagte lacht und bejaht dies (Urk. 15/6/11). − TK vom 29. April 2006, 16.47 Uhr: Der Angeklagte erzählt N1._____ , dass er gerade mit "…", "…", … und … im Obstgarten sei; sie hätten gestern Abend Poulet am Spiess gebraten (Urk. 15/6/15). − TK vom 5. Mai 2006, 16.11 Uhr: Der Angeklagte erzählt Z8._____, dass er im Moment zusammen mit … beim Grossvater von Z7._____ am Spanferkel braten sei. Sie würden morgen losfahren zurück in die Schweiz, so dass sie am Sonntag ankommen würden (Urk. 15/6/18). − TK vom 8. Mai 2006, 21.45 Uhr: Der Angeklagte fragt einen unbekann- ten Mann, ob er morgen 15 Minuten Zeit hätte, um zu "…" (Mutter des Angeklagten) zu gehen, um das Gewehr zu reinigen. Der Angeklagte gibt kurze Anweisungen, wie der unbekannte Mann das Gewehr reinigen solle (Urk. 15/6/25). − TK vom 12. Mai 2006, 17.48 Uhr: Der Angeklagte antwortet auf Nach- frage von …, dass es gut gehe, er sei heute mit B._____ in der Kirche gewesen, das Wetter sei wunderschön (Urk. 15/6/31). − TK vom 16. Mai 2006, 17.57 Uhr: Der Angeklagte erklärt seiner Tochter N1._____, dass er bei "…" auf dem Spielfeld sei. Auf entsprechende Nachfrage meint er, man müsse ihn nicht abholen kommen (Urk. 15/6/39). − TK vom 20. Mai 2006, 13.47 Uhr: Der Angeklagte ruft Z7._____ an, welcher meint, er sei im …park. Der Angeklagte sagt, er sei
- 89 - auch im …park zusammen mit "Suzuki", sie seien unterwegs zum Res- taurant, wo sie Z7._____ treffen könnten (Urk. 15/6/55). − TK vom 21. Mai 2006, 17.12 Uhr: Der Angeklagte telefoniert mit … und vereinbart Ort und Zeit, um zwei Autoräder abzuholen (Urk. 15/6/61). − TK vom 24. Mai 2006, 11.14 Uhr: Nachdem der Angeklagte offenbar die Nacht woanders verbrachte, ruft ihn die Angeklagte an und fragt mit weinerlicher Stimme, wo er sei. Der Angeklagte meint, er sei unterwegs mit dem Fahrrad und komme nun nach Hause (Urk. 15/6/76). 52.29. Diese polizeilichen Überwachungen ergeben trotz der Einwände der Ver- teidigungen ein lückenloses Bild, was bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 82 S. 21). Sie hat daher zu Recht geschlossen, dass sicher im Jahre 2006 von einer anhaltenden gesundheitlichen Entwicklung auszugehen ist. Die nach- folgenden Ausführungen belegen zudem zusammen mit den Schlüssen des Gutachters Dr. M._____, dass weitere gewichtige Indizien vorhanden sind, welche die Behauptung der Anklagebehörde, der Angeklagte habe seine schweren gesundheitlichen Probleme nur simuliert, bestätigen. 52.30. So ist zunächst auf die Passeinträge des Angeklagten hinzuweisen. Nach- dem ihm vorgehalten worden war, es ergebe sich aus dem Ermittlungsbericht vom 19. November 2004 (S. 10) dass er am 6. Dezember 2003 mit dem Flugzeug in V2._____ angekommen sei, meinte der Angeklagte, dass er nicht die fotogra- fierte Person sei, die blonde Dame habe er in seinem Leben noch nie gesehen. Wenn er sich richtig erinnere, sei er gemäss seinen Passeinträgen mit dem Bus nach W._____ gereist. Es treffe auch nicht zu, dass er auf der Passagierliste der … [Airline] habe identifiziert werden können, möglicherweise habe ein anderer gleich geheissen. Auf Vorhalt des Reisepasses, S. 10 oben, worauf ersichtlich sei, dass er am 6. Dezember 2003 tatsächlich mit dem Flugzeug in V2._____ eingereist sei, meinte der Angeklagte, dass dies nicht möglich sei. Wenn der Stempel aber so eingetragen sei, sei es schon so. Weiter bestätigte der Angeklagte, dass er in den letzten Jahren mehrmals im Jahr nach W._____ ge- reist sei, im Bus könne er immer wieder aufstehen, laufen und das WC besuchen. Er habe in W._____ eine kranke Mutter und eine Grossmutter, die er jeweils be- suche (Urk. 8/7 S. 10).
- 90 - 52.31. Zu den Passeinträgen des Angeklagten wurde auch seine Ehefrau befragt. Sie meinte, sie könne nicht bestätigen, dass ihr Mann am 6. Dezember 2003 alleine mit dem Flugzeug nach V2._____ gereist sei. Sie habe ihn zwar einige Male alleine reisen lassen, ob es auch an diesem Tag gewesen sei, wisse sie nicht. Wenn der Stempel im Pass sei, so werde es so sein. Jedes Mal wenn ihr Mann nach W._____ geflogen sei, habe sie jemanden organisieren müssen, der ihn abgeholt habe. Wenn er alleine gereist sei, habe er immer das Flugzeug ge- nommen. Sie sei meistens während der Schulferien der Kinder in W._____ gewe- sen oder wenn jemand von der Familie krank gewesen sei, dies sei jedoch selten vorgekommen (Urk. 9/9 S. 10; demgegenüber will der Angeklagte die Reisen un- ternommen haben, um seine kranke Mutter und Grossmutter zu besuchen). Auf Vorhalt, den Eintragungen im Reisepass lasse sich entnehmen, dass ihr Mann allein im Jahre 2003 mindestens achtmal nach W._____ gereist sei, meinte die Angeklagte, dass sie daran keine Erinnerung habe, sie wisse auch nicht, wie dies so gekommen sei, das könne sie sich nicht erklären. Auf Vorhalt, dass die Befragung durch die D._____ im Jahre 2004 gewesen sei, meinte sie auswei- chend, dass sie die Fragen der D._____ entweder nicht verstanden habe, oder dass sie mit dem Kopf nicht bei der Sache gewesen sei. Sie wisse einfach nicht, was sie dazu sagen solle. Wenn sie nachdenke, dass ihr Mann achtmal in W._____ gewesen sei, so finde sie das zu viel, da würden Sachen stehen, die sie nicht verstehen könne. Und danach gefragt, wie sie sich die rege Reisetätigkeit des Angeklagten angesichts des miserablen Gesundheitszustandes erkläre, führ- te die Angeklagte abweichend von ihrer früheren Aussagen aus, dass ihr Mann, wenn er alleine gereist sei, mit dem Bus gefahren sei. Er habe in der hintersten Reihe immer einen Platz als Liegeplatz benützen können, auch habe er viele Me- dikamente mit sich genommen. Und auf Vorhalt, sie habe den Ärzten und ande- ren Personen immer wieder erklärt, sie könne ihren Mann keine Minute alleine lassen, meinte sie, dass immer jemand aus dem Bekanntenkreis bei ihm gewesen sei, er sei nie alleine gewesen und sie hätten auch immer telefonischen Kontakt gehabt. Wenn er ohne sie in W._____ gewesen sei, so sei er mit den Kindern bei seiner Mutter gewesen.
- 91 - 52.32. Diese überaus rege Reisetätigkeit - insbesondere auch im Jahre 2003 - lässt sich wiederum nur schwerlich mit dem behaupteten miserablen Gesund- heitszustand in Einklang bringen, wie er ihn etwa anlässlich der Befragung durch die D._____ gerade auch im Februar 2003 gezeigt hat. 52.33. Bemerkenswert ist weiter, dass der Angeklagte nur in der Lage sein will, sogenannte Kopffüsslerzeichnungen zu Papier zu bringen, was mit seiner klaren und bestimmten Schrift in den Briefen, die er aus der Untersuchungshaft ge- schickt hat, nicht in Einklang zu bringen ist. Auch dieser Umstand lässt den Ver- dacht aufkommen, dass er zu weit mehr in der Lage gewesen ist, als seine primi- tiven Zeichnungen schliessen lassen, die wohl ganz bewusst derart einfach ge- blieben sind (Urk. 8/14/2; Urk. 8/14/19; Urk. 18/4/17; Urk. 18/4/29). 52.34. Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich auf die Fotos anlässlich einer Taufe im Jahre 2005 hingewiesen, welche ebenfalls dafür sprechen, dass es dem Angeklagten damals nicht derart schlecht gegangen ist, wie er immer wieder vor- gegeben hat (Urk. 82 S. 32). Er war auch in der Lage, stundenlange polizeiliche Einvernahmen ohne grosse gesundheitliche Probleme durchzustehen und die ihm gestellten Fragen überlegt und adäquat zu beantworten, wenn er es denn wollte. 52.35. Weiter ist auf die Ermittlungsberichte des … für Schadenermittlung vom
19. November 2004 und 7. Juli 2006, deren Inhalte in Rz 32.31 und Rz 44 wiedergegeben worden sind, einzugehen. 52.36. Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass die beiden Ermittlungs- berichte für sich allein nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfen, weil es sich um reine Parteibehauptungen handelt (Urk. 82 S. 13 ff.). Zudem darf mit der Verteidigung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Detektei als Auftrag- nehmerin der Unfallversicherung einen nicht unerheblichen Erfolgsdruck ausge- setzt gewesen sein dürfte, der Versicherung „gutes Material“ zu liefern, das heisst, den Verdächtigten irgendwie zu überführen (vgl. HD Urk. 49 S. 5). Dieser Umstand ruft jedenfalls nach einer kritischen Hinterfragung der in den Berichten enthaltenen Feststellungen.
- 92 - 52.37. Verwertbar sind indessen ohne weiteres die Zeugenaussagen von T1._____, welche in Wahrung der Teilnahmerecht der Angeklagten erhoben worden sind (Urk. 7/5). Soweit sich seine Aussagen mit den Feststellungen in den Ermittlungsberichten decken, sind diese ebenfalls verwertbar. 52.38. Es besteht zunächst kein Anlass, die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen, stand er doch zu den beiden Angeklagten in keiner näheren Beziehung. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird auch deshalb nicht tangiert, weil er in einem Arbeitsverhältnis zur Geschädigten bzw. T._____ gestanden ist (Urk. 7/5 S. 2), wären doch sonst privat in Auftrag ge- gebene und durch Zeugenaussagen verifizierte Ermittlungen generell nicht ver- wertbar. Massgebend ist allein die Frage, ob ein Zeuge glaubhaft ausgesagt hat. 52.39. Soweit T1._____ in den Ermittlungsberichten und als Zeuge auf Aussagen von unbekannten Drittpersonen verwiesen bzw. seine Schlüsse aus solchen Aussagen bzw. Beobachtungen gezogen hat, bleibt festzuhalten, dass die Ver- wertung solcher indirekter Zeugenaussagen für sich allein, ohne weitere Beweis- mittel und Indizien, grundsätzlich nicht zulässig ist, weil es den Angeklagten des Rechts beraubt, an den Zeugen Fragen zu stellen (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., S. 232). 52.40. Mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, hat die Vorinstanz weiter festgehalten, dass eine massgebliche Beteiligung des Angeklagten an der Gründung bzw. dem Betrieb von „Radio …“ nicht nach- gewiesen werden kann (Urk. 82 S. 30/31). Was die Rolle der Angeklagten an die- sem Radio betrifft, wird nachfolgend darauf einzugehen sein. 52.41. Beide Ermittlungsberichte enthalten weiter Angaben über Liegenschaften in W._____, welche dem oder den Angeklagten gehören sollen. Auch wenn beide Angeklagten in der Untersuchung zur Frage wann, mit welchen Mitteln und unter welchen Umständen diese Liegenschaften gekauft bzw. geerbt worden sind, unklare und uneinheitliche Angaben zu Protokoll gegeben haben, spielt die Frage des Liegenschaftenbesitzes im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Angeklagten letztlich keine Rolle. Auch invalide Menschen können Grundstücke
- 93 - halten, ohne dass aus diesem Umstand erhebliche Rückschlüsse auf deren Gesundheit gezogen werden können. 52.42. Unerheblich ist auch, ob das im Ermittlungsbericht erwähnte Motorrad ein BMW ist oder nicht, nachdem der Angeklagte nie in Abrede gestellt hat, in W._____ ein Motorrad zu besitzen, allerdings ein japanisches, das jedoch nicht eingelöst sei (Urk. 7/6 S. 4). 52.43. Wenn die Vorinstanz weiter festgehalten hat, dass der Angeklagte im Jahr 2004 zumindest Pläne geschmiedet habe, in W._____ einen Teich anzulegen, was auf einen erheblich besseren gesundheitlichen Zustand hinweise, so sind die diesbezüglichen Ausführungen im Ermittlungsbericht (Urk. 5/2 S. 9) auch unter Einbezug der von der Vorinstanz erwähnten Fotografien, welche auf dem anläss- lich der Hausdurchsuchung sichergestellten Computer gefunden worden sind (Urk. 8/6/1), derart vage, dass sich daraus keine gesicherten Schlüsse im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten ziehen lassen. 52.44. Zum Gesundheitszustand des Angeklagten hat T1._____ als Zeuge ausge- führt, dass er im Dezember 2002 mit dem Gemeindevorsteher gesprochen habe, welcher ihm mitgeteilt habe, dass niemand im Dorf wisse, dass der Ange- klagte krank sei, er habe nie von gesundheitlichen Problemen gehört. Der Ange- klagte fahre auch täglich mit dem Motorrad zu einem Freund, welcher bei der Post arbeite (Urk. 7/5 S. 3). Selber habe er jedoch nicht gesehen, dass der Angeklagte Motorrad gefahren sei, er habe dies nur von Leuten aus dem Dorf und aus V6._____ und von seinen Mitarbeitern gehört. (Urk. 7/5 S. 5). Er wolle noch anfügen, dass die Eheleute AB._____ von einem Anwalt aus V6._____ informiert worden seien, dass sich die Versicherung für sie interessiere, was wichtig sei, seien die Eheleute doch somit bereits informiert worden, bevor er den Fall über- nommen habe. Im Dezember 2002 habe niemand im Dorf gewusst, dass der Angeklagte krank sei. Erst nachdem die Eheleute erfahren hätten, dass sich die Versicherung für sie interessiere, sei der Angeklagte krank geworden. So sei dieser am 22. oder 26. Januar 2003 nicht zu einem Heiligentag gegangen, obschon er diese Feier bzw. das Essen finanziert habe. Erst dann hätten seine Nachbarn und Bekannten erfahren, dass er krank sei. Er selber habe beim Spital
- 94 - in V6._____ und V7._____ - dort gebe es eine Psychiatrieabteilung - Erkundigun- gen eingezogen und es habe sich ergeben, dass dort keine Akten über den An- geklagten vorhanden seien. Erst 2003 evtl. 2004, er glaube im Dezember, sei er in V7._____ vier Tage in der Psychiatrie gewesen. Es sei aber nicht ausgeschlos- sen dass er bei privaten Institutionen oder Ärzten in Behandlung gewesen sei (Urk. 7/5 S. 4 und S. 8). Danach gefragt, welches seine persönlichen Folgerungen aufgrund der getätigten Beobachtungen gewesen seien, meinte der Zeuge: „Es gibt gewisse Tatsachen. Bei diesem kirchlichen Feiertag Ende Januar 2003 wusste man im Dorf nicht, dass er krank ist. Dann hat er diesen Radiosender betrieben sowie ein Motorfahrzeug und ein Motorrad gelenkt, das Auto lenkte er auch im Mai 2006. Er ging nach V6._____, um Steckdosen zu kaufen. Dann sah ich ihn auf dem Flughafen und er wirkte auf mich als gesunder Mensch. Auf dem Gericht in V6._____ habe ich ihn als kranken Mann erlebt, ich bin kein Arzt, ich kann das nicht beurteilen, aber die obgenannten Umstände zeigen auf, dass es gewisse Tatsachen gibt" (Urk. 7/5 S. 9). Sodann ergänzte der Zeuge, dass der Angeklagte am Flughafen für ihn ein absolut normaler Mensch gewesen sei, beim Gericht nicht. Wenn er ihn sich heute ansehe, dann sehe er den Mann, wie er in V6._____ gewesen sei. Dort habe der Angeklagte zu ihm gesagt, weshalb er sich bemühe, ihn aufzunehmen. Er könne sich mit Freunden treffen und auf einen Kaffee gehen, das gehe gesundheitlich. Und schliesslich meinte der Zeuge, dass er vom Angeklagten zwei Eindrücke habe, einen, dass er absolut gesund sei und einen, dass er es nicht sei. Als der Angeklagte nicht gewusst habe, dass er beobachtet worden sei - so zum Beispiel auf dem Flughafen - habe er den Eindruck eines gesunden Menschen gemacht, und wenn er gewusst habe, dass er (der Zeuge) ihn beobachte, habe er den Eindruck eines arbeitsunfähigen Menschen gemacht (Urk. 7/5 S. 10 und S. 11). Weiter führte der Zeuge aus, dass er persönlich nicht gesehen habe, wie der Angeklagte Auto gefahren sei. Seine Mitarbeiter, welche auch Aufnahmen gemacht hätten, hätten es jedoch gesehen. Er sei vom Dorf nach V6._____ gefahren und zurück, auch von der Kirche und nach Hause. Auf der Aufnahme sehe man zwar nicht, dass er das Auto gelenkt habe, man sehe jedoch, wie er ein- und ausgestiegen sei (Urk. 7/5 S. 5). Damit spricht der Zeuge offensichtlich die Beobachtungen an, welche im Ermittlungsbericht vom 7. Juli 2006 wiedergegeben sind (Urk. 5/10 S. 4). Er habe zudem auch in V8._____ Ab-
- 95 - klärungen getätigt. Der Angeklagte habe dort ein Haus mit Handwerkern renoviert und diese Renovationsarbeiten geleitet. 52.45. Aufgrund der polizeilichen Observationen und der insgesamt sehr wider- sprüchlichen Aussagen der beiden Angeklagten ist zunächst ohne weiteres glaubhaft, dass der Angeklagte auch in W._____ mit Autos herumgefahren ist. Und wenn der Angeklagte, wie er selber ausgesagt hat, bis zu fünfmal am Tag Velo fahren kann, ist auch naheliegend, dass er in W._____ auf ein Motorrad ge- stiegen und damit gefahren ist, zumal er ja zugestanden hat, in W._____ ein sol- ches zu besitzen. Was sodann die Beobachtungen des Zeugen über die Ankunft des Angeklagten vom 6. Dezember 2003 am Flughafen V2._____ betrifft, so kann letztlich offen bleiben, ob die Bilder im Ermittlungsbericht tatsächlich den Ange- klagten zeigen (vgl. Urk. 5/2 S. 10), ist doch erstellt, dass er an diesem Tag tat- sächlich nach V2._____ geflogen ist und zwar alleine (Rz 51.30). Wenn der Zeu- ge vom Gemeindevorsteher gehört hat, dass der Angeklagte nicht krank sei, so ist diese Auskunft zwar mit Vorsicht zu würdigen, zum vorneherein unglaubhaft ist sie aufgrund der polizeilichen Observationen im Jahre 2006 jedoch nicht. Dies gilt auch für die Bemerkung im Ermittlungsbericht, welche sich mit den Aussagen des Zeugen deckt, wonach sich der Angeklagte völlig normal, bestimmt, ohne Sprach- störungen und ohne dass körperliche oder psychische Probleme ersichtlich seien, bewege, wenn er sich in Sicherheit fühle (Urk. 5/2 S. 11). Dieses Bild hat der Angeklagte denn auch anlässlich der polizeilichen Observationen hinterlassen. 52.46. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der in der Ziff. I.2. der An- klageschrift umschriebene Sachverhalt aufgrund der überzeugenden Schlüsse des Gutachters Dr. M._____ (Rz 51.1.1), der wenig kooperativen Haltung des An- geklagten bei verschiedenen ärztlichen Untersuchungen (Rz 51.7 und 51.8 mit Verweisen), einigen Vorbehalten in ärztlichen Berichten (Rz 51.9), der acht polizeilichen Observationen (Rz 51.11 ff.), der Erkenntnisse aus den Telefon- überwachungen Rz 51.28 ff.), der Passeinträge des Angeklagten (Rz 51.30 ff.), der Feststellungen in den Ermittlungsberichten des Büros für Schadenermittlung bzw. der Zeugenaussagen von T1._____ (Rz 51.35 ff.) und der wie dargelegt immer wieder widersprüchlichen Aussagen beider Angeklagten erstellt
- 96 - ist. Es bestehen insgesamt keinerlei vernünftige Zweifel, dass der Angeklagte von allem Anfang seine schweren psychischen und physischen Beschwerden, seine völlige geistige und psychische Hilflosigkeit den ihn in der fraglichen Zeit behan- delnden Ärzten med. pract. M1._____, Dr. med. M2._____, Dr. med. M3._____ und Dr. med. M4._____ lediglich vorgetäuscht und diese damit über seinen wah- ren Zustand körperlicher und psychischer Natur getäuscht hat. Oder mit anderen Worten: Es besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte nichts anderes als ein Si- mulant ist, der es verstanden hat, die Ärzte mit den Schilderungen angeblich schwerster Beschwerden hinters Licht zu führen. Folge war, dass diese Ärzte die in der Anklageschrift aufgeführten unbewusst wahrheitswidrigen Arztzeugnisse ausgestellt haben (vgl. Rz 32.3ff.), unter deren Vorlage der Angeklagten von der D._____ Taggelder von Fr. 233'869.90 sowie Heilungskosten in der Höhe von Fr. 60'590.95 erhältlich gemacht hat (vgl. Rz 32.53). 52.47. Bei diesem Beweisergebnis ist der Antrag der Verteidigung, es seien die Töchter der Angeklagten, N1._____ (geb. tt.mm.1987) und N2._____ (geb. tt.mm.1991) als Auskunftspersonen über ihre Wahrnehmungen zu befragen, abzuweisen. 52.48. Der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tat- sachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind, leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (BGE 129 II 396 E. 2.1.; 120 Ib 379 E. 3b; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3.; 131 I 153 E. 3. mit Hinweisen). 52.49. Bei den beiden beantragten Zeuginnen handelt es sich offensichtlich um solche, welche wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehung - die Angeklagten sind deren Eltern - kaum in der Lage wären, objektiv und unbeeinflusst auszu- sagen, zumal sie ja letztlich von den ihren Eltern zugekommenen Versicherungs-
- 97 - leistungen ebenfalls profitieren konnten. Zudem hätten Sie zum Teil über Vorfälle zu berichten, die sich während ihrer Kindheit ereignet haben, was ebenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen aufkommen lassen müsste. Selbst wenn Sie daher im Sinne des Standpunktes der Verteidigungen aussagen würden, bestünde kein Anlass das gewonnene Beweisergebnis in Frage zu stellen. B. Rechtliche Würdigung
53. Zum Betrugstatbestand hat sich das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 ausführlich wie folgt geäussert: Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164; WILLI WISMER, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 117). Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion
- 98 - zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken (vgl. zum geschichtlichen Hintergrund der Grenzziehung ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 1 ff., 13 zu Art. 146 StGB; KLAUS TIEDEMANN, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. VI, 11. Aufl. 2005, N. 34 ff. vor § 263 dStGB; MANFRED ELLMER, Betrug und Opfermitverantwortung, Berlin 1986, S. 31 ff., 214 f.). Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungs- handlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügen- gebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vor- nahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1), bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte ver- meiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.; vgl. BOMMER/VENETZ, Die Anfänge der bundesgerichtlichen Praxis zum Arglistmerkmal beim Betrug, in: Gericht und Kodifikation, Luminati/Linder [Hrsg.], 2007, S. 170 ff.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berück- sichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Bei der Berücksichtigung der Opfermitver-
- 99 - antwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerk- samkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (TIEDEMANN, a.a.O., N. 38 vor § 263 dStGB). Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken bei- gemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3f). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkeh- ren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4, beide zit. bei JÜRG-BEAT ACKERMANN, Wirtschaftsstrafrechts- Report 2005-2007, Aktuelle Rechtsprechung, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2007, S. 829 ff.). Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich mithin nicht in leicht- fertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtspre- chung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28
- 100 - E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeu- gen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenie- rungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d). Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht o- der nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonde- ren Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtspre- chung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a ). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungs- opfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.1. und 5.2.).
54. Der Angeklagte hat die in der Anklageschrift aufgeführten und gegenüber der D._____ Bericht erstattenden Ärzte durch falsche Angaben über angebliche schwere Leiden irregeführt respektive in ihrem Irrtum bestärkt, dass die früher di- agnostizierte vorübergehende Arbeitunfähigkeit fortbestehe. Die Geschädigte stützte sich bei ihren Auszahlungsbescheiden ausschliesslich auf die Berichte dieser Ärzte und wurde dadurch über den durch den Angeklagten simulierten Ge- sundheitszustand ebenfalls in die Irre geführt. Dabei wusste der Angeklagte sehr genau, dass sich die Ärzte bei der Abfassung ihrer Berichte ausschliesslich auf seine Angaben verlassen mussten. Und andererseits konnte er ohne weiteres da-
- 101 - rauf vertrauen, dass sich die Geschädigte bei Ihren Auszahlungsbescheiden aus- schliesslich auf die Berichte der Ärzte verlassen und keine weiteren Informationen hinsichtlich seines wahren Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit ha- ben würde.
55. Entsprechend ist die Täuschung, die der Angeklagte gegenüber seinen Ärzten und den sich auf deren Berichte abstützenden Geschädigten vorgenommen hat, als arglistig im Sinne der obzitierten bundesgerichtlichen Praxis zu qualifizieren. Durch die seitens des Angeklagten ungerechtfertigt bezogenen Leistungen erwuchs der Geschädigten D._____ ein Vermögensschaden in der Höhe ihrer ungerechtfertigt ausbezahlten Taggelder und Bezahlung der Heilungskosten. Der objektive Betrugstatbestand ist erfüllt.
56. In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte die Ärzte und die Geschädigte mit Wissen und Willen getäuscht. Er wusste sehr wohl, dass seine geschilderten Beschwerden physischer und psychischer Natur erlogen, das heisst simuliert wa- ren. Dies tat er einzig, um in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kom- men, womit er in Bereicherungsabsicht handelte.
57. Demnach ist auch der subjektive Betrugstatbestand erfüllt. Der Angeklagte ist somit - auch - betreffend Anklageziffer I.1. anklagegemäss des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Anklageziffer I.3. (Betrug zum Nachteil der G1._____ Versicherungen, heutige G._____ Angeklagte B._____)
58. Die Vorinstanz hat die Angeklagte in diesem Anklagepunkt antragsgemäss schuldig gesprochen, was von dieser im Berufungsverfahren beanstandet wird. 58.1. Zum Anklagevorwurf kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 82 S. 39). Zusammengefasst wird der Angeklagten ange- lastet, die in der Anklage aufgeführten ärztlichen Diagnosen würden nicht den realen Zuständen entsprechen, habe sie doch die behandelnden Ärzte über ihren tatsächlichen Gesundheitszustand und die in Tat und Wahrheit gegebene Arbeits-
- 102 - fähigkeit getäuscht, sodass diese ihr fälschlicherweise Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. 58.2. Zur Begründung ihres Schuldspruchs hat die Vorinstanz nach Würdigung der Beweise zusammengefasst erwogen, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte seit Anfang Oktober 1999 bis im Januar 2004 an der Gründung und Betreibung des Radio … beteiligt gewesen sei, und dabei auch verantwortungsvolle Aufgaben wahrgenommen habe. Diese Tätigkeit lasse sich nicht in Übereinstimmung bringen mit ihren Ausführungen gegenüber den Ärzten, sie sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, einer weiteren Arbeitstätigkeit nachzugehen und sei ausgebrannt. Wenn sie in der Lage gewesen sei, einen Radiosender zu gründen und zu betreiben, müsse davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich auch in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; dies zumindest im Umfang eines Teil- zeitpensums. Nachdem genauere Informationen über die Gründung und den Betrieb des Radio ... fehlten, bleibe unklar, in welchem Umfang die Angeklagte dort gearbeitet habe, und sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie im Umfang eines Teilzeitpensums arbeitsfähig gewesen sei. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Angaben ab Oktober 1999 gegenüber den Ärzten nicht dem wahren Zustand ihrer Gesundheit entsprochen hätten und sie die Ärzte, nachdem diese ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, über ihren wahren Gesundheitszustand getäuscht habe. Mit den dadurch erlang- ten ärztlichen Zeugnissen habe sie aber auch die Geschädigte bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit getäuscht. Abgesehen von den ärztlichen Zeugnissen würden sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die Angeklagte, deren Arbeits- unfähigkeit zumindest teilweise auf den Gesundheitszustand des Ehemannes zurückzuführen gewesen sei, durch ihn derart belastet worden wäre, wie sie gegenüber den Ärzten angegeben habe. Im Gegenteil würden weitere Hinweise darauf bestehen, dass es dem Angeklagten weitaus besser gegangen sei. So sei er im Jahr 2003 in der Lage gewesen, achtmal nach W._____ zu reisen, teils auch alleine. Im Jahr 2004 sei er fähig gewesen, Erkundigungen bezüglich des Baus eines künstlichen Teichs in W._____ einzuholen und in diesem Zusammen- hang Ausstellungen zu besuchen. Im Jahr 2005 habe er zudem an einer Taufe
- 103 - teilgenommen, wobei er Pate gewesen sei und den Täufling über mehrere Minu- ten auf dem Arm getragen habe. Auch diese Umstände würden dafür sprechen, dass die Angeklagte zumindest ab Oktober 1999 von ihrem Ehemann nicht derart belastet worden sei, wie von ihr geltend gemacht. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass der Sachverhalt insofern als erstellt erachtet werden könne, als die Angeklagte die Geschädigte zumindest teilweise über ihre Arbeitsfähigkeit getäuscht habe, indem sie angegeben habe, zu 100% arbeitsunfähig zu sein, obwohl sie in Tat und Wahrheit ab Anfang Oktober 1999 zumindest in einem Teilzeitpensum wieder arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 47 ff.). 58.3. Unbestritten ist, dass die Angeklagte wegen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 20. Juni 1999 bis 2. Juli 2001 von der Geschädigten Krankentaggelder bezogen hat (vgl. Rz 33.12). Damit ist allein massgebend, ob sie während dieser Zeit tatsächlich arbeitsunfähig gewesen ist. Wenn die Vorinstanz daher aus dem Verhalten ihres Ehemannes in den Jahren 2003 bis 2005 geschlossen hat, es ergebe sich auch daraus, dass die Angeklagte von diesem nicht derart belastet worden sei, so lassen sich aus diesen Jahren keine Rückschlüsse für die Zeit zwischen Juni 1999 und Juli 2001 ziehen. 58.4. Wenn die Anklagebehörde weiter festhält, die Angeklagte habe aufgrund ei- nes gemeinsamen Tatplanes im Jahre 1999 gewusst, dass der Angeklagte seinen Zustand bzw. die angeblich schwerwiegenden Folgen der 1996 erlittenen Auffahrunfälle nur simuliert habe, so fehlt es diesbezüglich an einer rechts- genügenden Substantiierung der Anklage, insbesondere zur Frage, wann, in wel- cher Form und unter welchen Umständen ein gemeinsamer Tatplan gefasst wor- den ist. 58.5. Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass Dr. med. M3._____ in seinem Bericht vom 18. März 2000 klar zum Ausdruck bringt, dass der Erschöpfungszustand der Angeklagten B._____ auf den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten zurück- zuführen sei (Urk. 14/3/9-11; Urk. 82 S. 39/40). Es kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagten zu jenem Zeitpunkt (1999/2000) bekannt gewesen ist, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychischen und physischen Beschwerden den Ärzten lediglich vorgetäuscht hat, war sie doch als Ehefrau tag-
- 104 - täglich mit ihm zusammen und kann ausgeschlossen werden, dass er sich in ihrer Umgebung derart hilflos, ja dement, wie den Ärzten gegenüber präsentiert hat. Vielmehr kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zu Hause in der ehelichen Wohnung das gleiche gesunde Bild abgegeben hat, wie es zuletzt anlässlich der polizeilichen Observationen beobachtet worden ist. Damit aber kann sich die Angeklagte B._____ nicht mit ihrem Ehemann und des- sen schlechtem Gesundheitszustand identifiziert haben, wie es Dr. med. M3._____ diagnostiziert hat (Urk. 14/3/9). Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass auch sie zu den gleichen Mitteln gegriffen hat wie ihr Ehemann, nämlich zur Simulation eines Erschöpfungszustandes. 58.6. Die diagnostizierte aber wohl nicht vorliegende Erschöpfungsdepression war jedoch nicht der alleinige Grund für die der Angeklagten attestierte Arbeitun- fähigkeit. Festgehalten wurde in den Arztzeugnissen zudem ein chronisches Thorakolumbales Syndrom mit Generalisierung (z.B. Urk. 14/3/8 und Urk. 14/3/12), welches auch im …spital S._____, in welchem sich die Angeklagte zwischen dem 22. Juni und 3. Juli 1099 aufgehalten hatte diagnostiziert worden war (Urk. 14/3/9). Ob dieses Thorakolumbale Syndrom (Schmerzsyndrom am Übergang zwischen BWS und LWS. Ursache meist gestörte Statik der Wirbel- säule mit reaktiven muskulären Verspannungen) ebenfalls nur vorgetäuscht war oder ob es tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten geführt hat, darüber lassen sich der Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, weshalb zu Gunsten der Angeklagten angenommen werden muss, dass diese Angaben in den Arztzeugnissen korrekt sind und das Syndrom sie an einer Arbeitstätigkeit gehindert hat. 58.7. Schliesslich ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch letztlich ja einzig damit begründet, dass die Angeklagte durch ihre Mitarbeit beim Radio ... selber bekundet habe, wenigstens teilweise arbeitsfähig gewesen zu sein. Sie stützt diese Annahme vor allem auf einige Dokumente, wel- che sie im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 82 S. 42 ff.). Selbst wenn nun aber die Angeklagte tatsächlich einige Verträge unter- zeichnet hat und als formelle „Direktorin“ in den Radiosender investiert haben
- 105 - sollte, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass sie für diesen Sender auch gearbeitet hat. Dies lässt sich auch dem Ermittlungsbericht vom 19. Novem- ber 2004 und den Aussagen des Zeugen T1._____ nicht entnehmen. Wie die Ver- teidigung in den Beanstandungen zutreffend ausgeführt hat, können gewisse ad- ministrative Aufgaben (Unterzeichnung von Verträgen, Gang zu einem Anwalt, Freundesdienste etc.) auch während einer Arbeitsunfähigkeit vorgenommen wer- den. Dass die Angeklagte aber für das Radio ... in der massgeblichen Zeit – Juni 1999 bis Juli 2001 - einen Einsatz geleistet hätte, welcher mit der Diagnose eines Thorakolumbalen Syndroms in den ärztlichen Zeugnissen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht erstellt und wurde von der Anklage abgesehen davon auch nicht weiter dargelegt, ganz abgesehen davon, als allfällige Bemühungen der Angeklagten um das Radio ... nach Juli 2001 ohnehin nicht massgebend wären. 58.8. Zusammenfassend ist die Angeklagte B._____ daher vom Vorwurf des Be- truges freizusprechen. VII. Anklageziffer I.5. (Betrug zum Nachteil der F._____ Versicherungsgesellschaft- Angeklagte B._____) 58.9. Die Vorinstanz, auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 53 ff.), hat die Angeklagte in diesem Anklagepunkt antragsgemäss des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 58.10. Zu diesem Anklagepunkt kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter VI. verwiesen werden (Rz 57 ff.). Im massgebenden Zeugnis von Dr. med. M1._____ vom 27. Juni 2000 an die F._____ Versicherungsgesellschaft (Urk. 14/4/11) wird nebst der wohl nicht vorliegenden Erschöpfungsdepression auch ein chronisches Thorakolumbales Syndrom angesprochen. Ob dieses Syndrom eben- falls nur vorgetäuscht war oder ob es tatsächlich zur gänzlichen oder nur teil- weisen Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten geführt hat, lassen sich den Akten
- 106 - wiederum keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, weshalb auch hier zu Gunsten der Angeklagten angenommen werden muss, dass diese Angaben in den Arzt- zeugnissen korrekt sind und das Syndrom sie an einer - evtl. teilweisen - Arbeits- tätigkeit gehindert hat (vgl. Rz 57.6). 58.11. Auch hier begründet die Vorinstanz den Schuldspruch der Angeklagten schliesslich allein mit dem Betrieb des „Radio ...“, sei sie doch in der Lage gewesen, diesen Sender ab Anfang Oktober 1999 bis im Januar 2004 zu gründen und mitzubetreiben. Daraus folge, dass sie zumindest teilweise arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 53). Dass die Angeklagte aber für das Radio ... in der massgeblichen Zeit - Mai 2001 bis 31. Oktober 2002 - einen Einsatz geleistet hätte, welcher mit der Diagnose eines Thorakolumbalen Syndroms in den ärztlichen Zeugnissen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht erstellt und wurde von der Anklage auch nicht weiter dargelegt, ganz abgesehen davon, als allfällige Bemühungen der Angeklagten um das Radio ... nach Oktober 2002 ohnehin nicht massgebend wären. 58.12. Zusammenfassend ist die Angeklagte B._____ daher vom Vorwurf des Be- truges freizusprechen. VIII. Anklageziffer I. 7. (Versuchter Betrug zum Nachteil der E._____) 58.13. Soweit die Vorinstanz die beiden Angeklagten des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat, basiert dieser Schuldspruch auf einer einlässlichen und überzeugenden Auseinandersetzung mit der Aktenlage. Die Vorinstanz hat die Beweismittel über- zeugend gewürdigt und die Einwendungen der Angeklagten bzw. deren Verteidi- gungen zutreffend entkräftet. Es kann daher vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 82 S. 14 ff.; § 161 GVG). 58.14. Die zutreffenden Schlüsse der Vorinstanz werden weder von den Aussagen des aufgrund des Beschlusses vom 8. Juli 2009 (Urk. 102) einver- nommenen Zeugen L._____ (Urk. 108/1) noch von den weiteren
- 107 - Einwänden der Verteidigungen in ihren Eingaben vom 4. Oktober 2009 entkräftet (vgl. Urk. 131 und Urk. 132). 58.15. Wie vorstehend dargelegt worden ist, bestehen insgesamt keinerlei ver- nünftige Zweifel, dass der Angeklagte seine schweren psychischen und physischen Beschwerden, seine völlige geistige und psychische Hilflosigkeit den ihn in der fraglichen Zeit behandelnden Ärzten lediglich vorgetäuscht und diese damit über seinen wahren Zustand körperlicher und psychischer Natur getäuscht hat. Oder mit anderen Worten: Es besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte nichts anderes als ein Simulant ist, der es verstanden hat, die Ärzte mit den Schilderungen angeblich schwerster Beschwerden hinters Licht zu führen (vgl. Rz 51.46). 58.16. Grund des Besuches des Zeugen L._____ bei den beiden Angeklagten am
2. März 2006 war ein vom Angeklagten eingereichter Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung am 18. Oktober 2005 (Urk. 12/2/45). Wie der Zeuge L._____, dessen sämtliche Aussagen ohne weiteres glaubhaft sind, ausführte, erhielt er nach dem Eingang dieses Fragebogens von der Sachbear- beitung der IV-Stelle den Auftrag, Abklärungen wegen einer Hilflosenentschädi- gung zu tätigen und zwar mittels eines Gespräches mit der behinderten oder der diese allenfalls betreuenden Person (Urk. 108/1 S. 3). Dieses Gespräch wurde den beiden Angeklagten entgegen der Auffassung der Verteidigungen (Urk. 131 S. 3 und Urk. 132 S. 4) von L._____ vorgängig schriftlich angekündigt (Urk. 108/1 S. 6) und beide Angeklagten wussten zum vorneherein, dass Ihnen allenfalls eine Hilflosenentschädigung zugesprochen werden könnte, worüber L._____ die Angeklagte zudem auch am 2. März 2006 orientiert hatte (Urk. 108/3 S. 4 und S. 6). So hat selbst die Angeklagte auf Vorhalt zugestanden, es sei um Ergänzungsleistungen gegangen (Urk. 108/3 S. 2). Wenn die Vo- rinstanz daher festgehalten hat, es sei den Angeklagten zumindest klar gewesen, dass es anlässlich dieses Gespräches um von der E._____ ausbezahlte oder auszubezahlende Renten gegangen sei und die Angeklagten mit dem Ausfüllen des Fragebogens für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten (Urk. 82 S. 27), so kann ihr vollumfänglich
- 108 - zugestimmt werden. Daran ändern auch die erneuten Einwände der Verteidigungen nichts (Urk. 131 S. 3 und Urk. 132 S. 4). 58.17. Weiter machen die Verteidigungen geltend, die Angabe des Zeugen L._____ im Abklärungsbericht vom 3. März 2006, wonach der Angeklagte auf- grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, ein konstruktives Abklärungsgespräch zu führen, sei falsch. L._____ habe nämlich keinerlei Versuche unternommen, mit dem Angeklagten zu sprechen, er habe lediglich gedacht, ein Gespräch mit ihm sei nicht möglich bzw. er habe sich ohne geringste Veranlassung und ohne Nachzuhaken mit seinen Fragen ausschliess- lich an die Angeklagte gewendet, welche ihm ihre persönlichen Erfahrungen über die letzten Jahre geschildert habe (vgl. Urk. 131 S. 3; Urk. 132 S. 3). Auch diese Schlüsse der Verteidigung treffen nicht zu. 58.18. L._____ hatte vor seinem Besuch bei den Angeklagten Kenntnis von ver- schiedenen Arztberichten, welche den angeblich sehr schlechten physischen und psychischen Zustand des Angeklagten 1 dokumentiert hatten (Urk. 108 S. 6 und S. 10) und wusste, dass eine Hilflosenentschädigung zur Diskussion stand. Mit diesem Vorwissen - einen Behinderten zu treffen (Urk. 108 S. 2 unten) - traf er dann am 2. März 2006 auf den Angeklagten. Dieser sei auf dem Sofa gesessen und er - L._____ - habe ihn begrüsst und gefragt, wie es ihm gehe. Der Angeklag- te habe auf seine Frage jedoch nichts erwidert sondern nur gesagt, es schneie, es schneie. Darauf habe er das Abklärungsgespräch mit der Angeklagten gemacht. Auch während dieses Gesprächs habe der Angeklagte nichts gesagt und sich immer am Schienbein gekratzt. Dieses habe geblutet und daneben habe es "Ri- fen" gehabt. Er, L._____, habe die Fragen an die Angeklagte gestellt und diese habe geantwortet. Der Angeklagte habe gar nichts mitgesprochen sondern sei einfach daneben gesessen. Zwischendurch habe er die Hand gehoben, was das Zeichen für seine Frau gewesen sei, dass er aufstehen wolle. Sie habe ihm dann geholfen aufzustehen und er sei hin und her gegangen. Einmal habe er auch die Toilette aufsuchen müssen und seine Frau sei mitgegangen. Was dort abgelaufen sei, wisse er nicht (Urk. 108 S. 3, S. 11 unten und S. 12 oben). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte sich auch L._____ gegenüber gezielt
- 109 - als schwer krank, verwirrt und völlig von fremder Hilfe abhängig präsentiert hat, das heisst, diesen ebenfalls hinters Licht geführt und getäuscht hat. Daher ist oh- ne weiteres naheliegend und überaus verständlich, dass L._____ aufgrund aller Umstände den Schluss gezogen hat, dass ein Gespräch mit dem Angeklagten aufgrund dessen schlechter physischer und psychischer Verfassung nicht möglich gewesen wäre, weshalb er sich an die Ehefrau gewandt hat (vgl. Urk. 108 S. 3 unten und S. 7 unten). 58.19. Nicht gefolgt werden kann den Verteidigungen auch, wenn diese geltend machen, es sei nicht erstellt, dass der Abklärungsbericht L._____s vom 3. März 2006 (Urk. 12/2/61) inhaltlich richtig sei bzw. dass er die Aussagen der Angeklag- ten wiedergeben würde (zum Inhalt dieses Berichtes vgl. Rz 32.39). Wie L._____ als Zeuge glaubhaft ausgesagt hat, hielt er in seinem Bericht das fest, was ihm die Angeklagte mitgeteilt hatte (Urk. 108 S. 4/5 und S. 11). Diese Aussage L._____s kann von den Angeklagten bereits aufgrund ihrer eigenen Aus- führungen nicht entkräftet werden. 58.19.1. So hat der Angeklagte selber auf Vorhalt des Berichtes die darin enthal- tenen Ausführungen im Wesentlichen bestätigt. Er hat insbesondere bekräftigt, dass er zwar gehen könne, jedoch immer mit seiner Frau zusammen sei (Urk. 8/1 S. 6), es treffe einzig nicht zu, dass er hilflos, blöd und verrückt sei (Urk. 8/1 S. 5). Dies hat denn auch die Verteidigung vor Vorinstanz grundsätzlich zugestanden (HD Urk. 49 S. 11 unten). Und die Angeklagte hat ganz zu Beginn der Befragun- gen zu Protokoll gegeben, dass der Mann von der IV ihr Fragen gestellt habe, die sie ihm beantwortet habe. Die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben seien zutreffend, wobei sie ergänzte, dass ihr Mann ganz kurze Strecken alleine gehen könne. Sie müsse ihm dabei jedoch sagen, dass er erst an einer bestimmten Hal- testelle aussteigen müsse und ihn dort jemand abhole. In der Nacht könne sie ihn nie alleine lassen und müsse immer das Licht brennen lassen. Erst kürzlich hätten sie es fertig gebracht, dass er alleine habe Velo fahren können, sie würden nichts unterlassen, um ihn selbständiger werden zu lassen. Nachts habe er aber immer Angst und Panik, die Nächte mit ihm seien am Schlimmsten. Es gebe aber auch Tage, da würden die Medikamente überhaupt nichts nützen (Urk. 9/1 S. 6). Später
- 110 - relativierte die Angeklagte allerdings diese Aussagen: Ihr Mann habe damals nie erwähnt, dass es ihm schlecht gehe, obschon sie nicht sagen wolle, dass Herr L._____ lüge, sie sei jedoch überzeugt, dass dieser mit ihrem Mann hätte reden können. Auf Vorhalt des Berichtes von L._____ meinte sie, dass ihre damaligen Aussagen ihr nicht passen würden. Sie könne sich gar nicht erin- nern, was sie diesem alles gesagt habe, sie habe ihm alles erzählt, was sie mit ihrem Mann erlebt habe. Dass sie L._____ gesagt haben soll, die Situation habe sich verschlechtert, wisse sie nicht mehr, wobei sie aber nicht sagen wolle, dass L._____ lüge (Urk. 9/10 S. 14/15). In einer weiteren Einvernahme ergänzte sie, dass sie sich an diesen Morgen erinnern könne, ihr Zustand sei damals sehr schlecht gewesen. Sie habe damals nicht verstanden, worum es gegangen sei. Sie habe vergessen zu sagen, dass sie noch Ergänzungen zu diesem Frage- bogen habe, sie könne sich an dieses Gespräch gar nicht erinnern. Sie habe L._____ über die Krankheit ihres Mannes erzählt, sie wisse gar nicht, ob Herr L._____ auch mit ihm gesprochen habe. Sie habe L._____ einfach erzählt, was sie mit ihrem Mann erlebt habe (Urk. 9/11 S. 11). Und an anderer Stelle ge- stand sie ein, dass es im Grossen und Ganzen schon stimme, was L._____ auf- geschrieben habe (Urk. 108/2 S. 2). 58.19.2. Diese offensichtlich gesuchten und wenig glaubhaften nachgeschobenen Erklärungen vor allem der Angeklagten sind nicht geeignet, die Feststellungen L._____s in seinem Abklärungsbericht in Zweifel zu ziehen, zumal sich diese ja mit den Arztzeugnisse und den Erhebungen der D._____ decken und sich die Ärzte bei ihren Diagnosen immer wieder vor allem auf die Angaben der Angeklag- ten abgestellt haben, weil sich der Angeklagte dazu nicht in der Lage gezeigt hat. Es ist daher zusammenfassend erstellt, dass der Bericht inhaltlich richtig ist. 58.20. Wie bereits festgehalten worden ist (Rz 57.5), besteht schliesslich auch kein Zweifel, dass die Angeklagte auch im März 2006 sehr wohl gewusst hat, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychischen und physischen Beschwerden den Ärzten und auch L._____ lediglich vorgetäuscht hat, war sie doch als Ehefrau tagtäglich mit ihm zusammen und kann ausgeschlossen werden, dass er sich in ihrer Umgebung derart hilflos und dement wie den Ärzten gegenüber präsentiert
- 111 - hat. Vielmehr kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zu Hause in der ehelichen Wohnung das gleiche gesunde Bild abge- geben hat, wie es zuletzt anlässlich der polizeilichen Observationen beobachtet worden ist. 58.21. Zusammenfassend ist der Schuldspruch der Vorinstanz somit zu bestätigen und beide Angeklagten auch zweitinstanzlich des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IX. Anklageziffer II.1. (Urkundenfälschungen - Angeklagte A._____ und B._____) 58.22. Die Vorinstanz hat angenommen, es könne erst ab März 2006 davon aus- gegangen werden, dass sich der Zustand des Angeklagten dauernd und erheblich verbessert hat. Sie hat die beiden Angeklagten daher für die Zeugnisse vor diesem Zeitpunkt freigesprochen. Dieser Freispruch ist wie bereits erwähnt mangels Berufung der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen. 58.23. Bezüglich des am 3. Mai ausgestellten Beiblatts zum Formular bezüglich der Hilflosenentschädigung (Urk. 12/2/53) hielt die Vorinstanz fest, dass mindestens die Hilflosigkeit und die Pseudodemenz beim Angeklagten nicht vorgelegen sei. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zumindest diesbezüglich falsche Angaben gegenüber Dr. med. M1._____ gemacht habe. Er habe spätestens seit dem Gespräch mit L._____ im März 2006 gewusst, dass erneut eine Rente durch die E._____ anstehe. Wenn er daraufhin seinem Arzt gegenüber nach wie vor die erwähnten Be- schwerden geltend gemacht habe, habe er damit rechnen müssen, dass der Arzt dies an die E._____ weiterleiten und dieser als Entscheidungsgrundlage dienen würde. Der Angeklagte habe durch Dr. M1._____ eine Urkunde errichten lassen, welche zumindest bezüglich der Pseudodemenz und Hilflosigkeit nicht mit der Wahrheit übereingestimmt habe. Dies habe er in der Absicht getan, die E._____ mit dieser Urkunde bezüglich seines Gesundheitszustandes zu täuschen und sich durch den Bezug von weiteren Versicherungsleistungen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urk. 82 S. 58 ff.).
- 112 - 58.24. Zur Angeklagten führte die Vorinstanz aus, dass auch sie gewusst habe, dass die E._____ bezüglich der Hilflosigkeit ein Arztzeugnis verlangen würde. Damit habe das Falschbeurkunden Lassen auch zu ihrem Tatplan gehört, wes- halb davon auszugehen sei, dass sie mit der Falschbeurkundung durch ihren Ehemann einverstanden gewesen sei und sich ihr Vorsatz auch auf die Ver- wirklichung dieses Tatbestandes erstreckt habe (Urk. 82 S. 61). 58.25. Dem halten die Verteidigungen entgegen, die Vorinstanz unterstelle den Angeklagten, dass sie spätestens seit dem Gespräch mit Herrn L._____ im März 2006 gewusst hätten, dass erneut eine Prüfung einer Rente durch die E._____ anstehe. Darauf habe der Angeklagte seinem Arzt gegenüber nach wie vor die erwähnten Beschwerden geltend gemacht. Diese Unterstellung sei nichts mehr als eine unbelegte Behauptung. Weder habe der Angeklagte gewusst, dass die E._____ nach dem Gespräch vom 2. März 2006 erneut den Arzt anschreiben werde, noch hätten beide Angeklagten je geltend gemacht und es sei auch den Untersuchungsakten nicht zu entnehmen dass zwischen dem 2. März 2006 und dem 3. Mai 2006 eine Konsultation bei Dr. M1._____ erfolgt sei. Ebenso wenig lasse sich dem Beiblatt (Urk. 12/2/53) entnehmen, dass im Hinblick auf das am
14. März 2006 versandte Papier hernach eine erneute Untersuchung stattgefun- den habe, welche Grundlage für die Angaben in Urk. 12/2/53 gebildet hätten. Auch eine frühere Kontaktnahme - sei dies allgemein oder im Hinblick auf die Hilf- losenentschädigung - lasse sich den Akten nicht entnehmen. Es sei davon aus- zugehen, dass Dr. M1._____ seinen Bericht ohne Rücksprache mit dem Ange- klagten, gestützt auf die Krankengeschichte, abgefasst habe. Es fehle hier gänz- lich an der erforderlichen Tathandlung des Erstellenlassens einer Urkunde wie auch an der Täuschungsabsicht. Weder der Angeklagte noch seine Ehefrau hät- ten einen strafrechtlich relevanten Beitrag zu diesem Beiblatt geleistet (Urk. 100 S. 6; Urk. 101 S. 6). 58.26. Diese Einwände der Verteidigungen sind begründet. Wie sich aus Urk. 12/2/53 ergibt, stellte die E._____ offenbar den Abklärungsbericht von L._____ vom 3. März 2006 an Dr. med. M1._____ zu mit dem Auftrag abzuklären, ob sich die im Bericht mit den von ihm erhobenen Befunden decken würden. Wie
- 113 - sich aus dem von Dr. M1._____ unterzeichneten Beiblatt ergibt, hielt dieser unter anderem fest, dass sich beim Angeklagten ein chronisch depressives Zustands- bild mit deutlicher regressiver, pseudodementer und amnestischer Symptomatik finde. Zudem hielt er fest, dass der Angeklagte hilflos wie im Abklärungsbericht beschrieben sei. Es ist offensichtlich, dass Dr. M1._____, von dem weitere Zeug- nisse aus den Jahren 1996 (Rz 32.2) und 2003 (Rz 32.22 und Rz 32.24) bei den Akten liegen, welche sich indessen nicht zum psychischen Zustand des Ange- klagten geäussert haben, die Diagnose des chronischen depressiven Zustands- bildes mit pseudodementer Symptomatik und damit die Diagnose der Hilflosigkeit nach dem Beizug weiterer früherer Zeugnisse über den Angeklagten gestellt hat, so zum Beispiel derjenigen des Psychiaters Dr. M3._____. Zwar ist erstellt, dass der Angeklagte seine völlige Hilflosigkeit anderen Ärzten gegenüber lediglich vor- getäuscht hat. Nicht erstellt ist indessen, dass Dr. M1._____ den Angeklagten nach dem Gespräch mit L._____ vom 2. März 2006 noch einmal untersucht hat. Weiter steht entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 82 S. 59) auch nicht fest, dass der Angeklagte seine Beschwerden nach dem 3. März 2006 gegenüber Dr. M1._____ noch einmal erwähnt hat. Und schliesslich ist auch nicht belegt, dass der Angeklagte gewusst hat, dass die E._____ nach dem 2. März 2006 Dr. M1._____ anschreiben werde. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Dr. M1._____ seinen Bericht ohne Rücksprache mit dem Angeklagten abge- fasst hat. Aus all diesen Gründen fehlt es aber bei der Abfassung des Berichtes von Dr. M1._____ an der Tatmacht des Angeklagten. Tatmacht liegt nämlich nur vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges durch sein Handeln bewirken wollen muss. Dies setzt voraus, dass er sich die Möglichkeit zuschreibt, ihn herbeizuführen. Es genügt nicht, wenn der Täter darauf setzt, der Erfolg werde durch ausserhalb seines Einflussbereiches liegende Faktoren verur- sacht (Donatsch/ Tag, Strafrecht I, Zürich 2006, S. 113). 58.27. Fehlt es aber an einer Täterschaft des Angeklagten, fällt auch eine Mittäterschaft der Angeklagten ausser Betracht. Beide Angeklagten sind somit vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. X. Anklageziffer II.2.
- 114 - (Urkundenfälschungen - Angeklagte B._____) 58.28. Die Vorinstanz hat die Angeklagte hinsichtlich der von Dr. M3._____ ver- fassten Arztzeugnisse vom 18. Dezember 1999, 18. März 2000 und 8. Juli 2004 der Urkundenfälschung schuldig gesprochen, währenddem in den übrigen Anklagepunkten ein Freispruch erfolgte, welcher mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft in Rechtkraft erwachsen ist. 58.29. Zur Begründung ihres Schuldspruches hielt die Vorinstanz zusammen- fassend fest, dass die Angeklagte ab Oktober 1999 an der Gründung und dem Betrieb des Radios ... beteiligt gewesen und damit zumindest teilweise arbeitsfä- hig gewesen sei. Sie habe es dabei unterlassen, dem Arzt mitzuteilen, dass sie sich wieder so gut fühle, dass sie in der Lage gewesen sei, ein Radio zu betreiben. Damit habe sie Dr. M3._____ veranlasst, eine Urkunde zu errichten, deren Inhalt zumindest nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen habe. Somit habe sie den Tatbestand der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 82 S. 63/64, S. 66/67 und S. 68/69). 58.30. Was zu den Anklageziffer I. 3. und I. 5. festgehalten wurde, gilt auch für den Tatbestand der Urkundenfälschung: Dass die Angeklagte in der massgeben- den Zeit für Radio ... einen Beitrag geleistet hätte, welcher mit der Diagnose eines Thorakolumbalen Syndroms nicht in Einklang gebracht werden könnte, dass sie mithin arbeitsfähig gewesen wäre, ist nicht erstellt und wurde von der Anklage auch nicht weiter dargelegt. Es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen unter Rz 57.5 ff und Rz 56.9 ff. verwiesen werden. 58.31. Die Angeklagte ist somit konsequenterweise auch in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. XI. Zusammenfassung
59. Zusammenfassend ist der Angeklagte A._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.1.) sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.) schuldig zu
- 115 - sprechen. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.1.) ist er freizusprechen.
60. Die Angeklagte B._____ ist des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.) schuldig zu spre- chen. Von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I.3. und I.5.) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.2.) ist sie freizusprechen. XII. Sanktionen
61. Anwendbares Recht 61.1. Die Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann, hat zu Recht festgehalten, dass das neue Recht für beide Angeklagten das mildere ist und daher zur Anwendung gelangt (Urk. 82 S. 71/72. Dies wird von den Verteidi- gungen denn auch nicht bestritten.
62. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 62.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahin- gehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 62.2. Das Bundesgericht hat in neuesten Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in zwei Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzier- te Modell vorgegeben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2, und 6B_238/2009 vom
8. März 2010, E. 4 f., je mit Hinweisen).
- 116 - 62.3. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Ver- schulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetz- geber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, dass das Verschulden als derart gering einzustufen ist, dass eine Strafe unterhalb des or- dentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa - neben einer allfällig ver- minderten Schuldfähigkeit - denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem ledig- lich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 62.4. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/ Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Inten- sität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 11 samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektie- ren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundes- gerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; 6S.333/2004 vom
23. Dezember 2004, E. 1.1, und 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E 2; BGE 122 IV 241 E. 1a und Pra 90 [2001] Nr. 140 S. 832 E. 2a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 13; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, Art. 47 N 21). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 69 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.; Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., Art. 47 N 8 samt Zitaten).
- 117 - 62.5. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungs- kriterien berücksichtigt. 62.6. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt inner- halb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 62.7. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden. 62.8. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. dazu Trechsel/Affolter- Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 22; BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 109 Absatz 2, N 129 ff.). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK Strafrecht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 130 und N 131). 62.9. Mit der neu ins Gesetz aufgenommenen Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit eines Täters angesprochen. Das Bundes- gericht (Urteil 6S.703/1995 vom 26. März 1996) hat ausgeführt, die Strafempfind- lichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzumessungs- faktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwer- kranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen. Es gehe darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszuführung geahndet werde. Die Schwere dieses Übels könne auch von der persönlichen Situation des Betroffenen abhängen (BSK Straf- recht I - Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 117 ff.).
- 118 - 62.10. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbe- straft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, sie ausnahmsweise und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd aus- wirken kann. 62.11. Strafreduzierend kann auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wirken. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens zählen der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechts- verzögerung. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV, sowie für zivilrechtliche Streitigkeiten und Strafverfahren aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfes, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Strafver- fahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 6B_810/2008 vom 12. März 2009 mit Hinweisen auf die Literatur und Judikatur). 62.12. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den
- 119 - üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. 62.13. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Das Kumulationsprinzip, wonach für jedes einzelne Delikt eine Strafe festzusetzen ist und diese Strafen addiert werden, ist somit nicht vorgesehen.
63. Strafart Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestimmung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im Bereich von sechs bis zwölf Monaten fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Vorwegzunehmen ist, dass die Strafart nicht nach Massgabe des Verschuldens getroffen werden darf. Bei der Wahl der Sanktionsart kommt es auf deren Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld und
- 120 - ihre präventive Effizienz an. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift oder ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 und 134 IV 97 E. 4.2.2; Zünd, Strafrecht: Ein Wegweiser zu den neuen Sanktionen, plädoyer 6/08, S. 40). Das spricht zunächst für die Geldstrafe. Davon kann abgewichen werden, wenn diese Strafart spezialpräventiv ungenügend wäre. Sanktionen sollen über die Vergeltung hinaus auch spezialpräventiv wirken, das heisst, den einzelnen Verurteilten abschrecken oder bessern und so von weiteren Delikten abhalten. Mit der Revision des allgemeinen Teils zum Strafgesetzbuch ist dem Ziel der Spezialprävention im Verhältnis zum früheren Recht zusätzliches Gewicht verliehen worden. So hat der Richter gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung die Auswirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters mit zu berücksichtigen hat (Donatsch / Tag, Strafrecht I, 8. Auflage Zürich 2006, § 1 N 4a; Trechsel / Affolter-Ejisten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/ St.Gallen 2008, Art. 47 N 11 und 13).
64. Konkrete Umsetzung 64.1. Angeklagter A._____ 64.1.1. Strafrahmen 64.1.1.1. Vorliegend reicht der Strafrahmen für den Betrug von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 StGB). Es besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 82 S. 73) kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen für den zusätzlich begangenen versuchten Betrug zu verlassen. Die Deliktsmehrheit ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens in Anwendung des Asperationsprinzips straferhöhend zu berücksichtigen. 64.1.2. Tatkomponente 64.1.2.1. Wenn die Vorinstanz das Verschulden des Angeklagten beim vollende- ten Betrug als erheblich bewertet hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Es kann daher vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden (Urk. 82 S. 74/75).
- 121 - 64.1.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt bezog der Angeklagte von der D._____ nebst der Bezahlung von Heilungskosten in der Höhe von Fr. 60'590.95 im Zeitraum vom 6. November 1996 bis zum 31. Juli 2000 ungerechtfertigt Tag- gelder von Total Fr. 233'869.90, somit einen hohen Betrag. Dies erreichte er durch verschiedene raffinierte Täuschungshandlungen und Lügen gegenüber den Ärzten Dr. M1._____, Dr. M2._____, Dr. M4._____ und Dr. M3._____, denen er über Jahre hinweg schwerste körperliche und psychische Beschwerden, eine vollständige körperliche und geistige Hilflosigkeit bis hin zur völligen Demenz vor- simulierte und sie damit veranlasste, offensichtlich nicht den Tatsachen entspre- chende Zeugnisse auszustellen. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und eigentlichen Unverfrorenheit. 64.1.2.3. In subjektiver Hinsicht hat der Angeklagte egoistisch, mit Bereiche- rungsabsicht und nicht aus einer eigentlichen Notlage heraus gehandelt. Offen- sichtlich war er sich aus Faulheit und Bequemlichkeit zu schade, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was er ohne weiteres hätte tun können. Der Angeklagte erweist sich mit seinem deliktischen Handeln als Schmarotzer, der es mit Bedacht darauf abgesehen hat, seinen Lebensunterhalt auf Kosten von Dritten zu bestreiten. Die subjektive Tatkomponente lässt die objektive Tat- schwere jedenfalls in keinem milderen Lichte erscheinen. 64.1.2.4. Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten liegen keine vor und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. 64.1.2.5. Insgesamt erscheint unter dem Titel Tatkomponente für den vollendeten Betrug gemäss Anklageziffer I.1. eine Sanktion im Bereich von 21 Monaten Frei- heitsstrafe dem Verschulden des Angeklagten angemessen. 64.1.2.6. Beim versuchten Betrug gemäss Anklageziffer I.7. ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Angeklagte von der IV eine Hilflosenentschädi- gung im Gesamtbetrag von Fr. 41'280.-- zugesprochen erhalten hätte, wenn nicht nach dem Besuch von L._____ am 2. März 2006 ein polizeiliches und staatsan- waltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Dass es nur beim Versuch geblieben ist, ist somit nicht auf das Verhalten des
- 122 - Angeklagten zurückzuführen. Diese Versicherungsleistungen wollte der Angeklag- te dadurch erreichen, dass er sich auch L._____ gegenüber als völlig hilflos ge- zeigt und diesem schwerste physische und psychische Beschwerden vorsimuliert hat. L._____ musste sich daher auf die Aussagen der mitangeklagten Ehefrau verlassen, welche den Angeklagte unterstützte, indem sie L._____ im Wissen um die Simulation ihres Ehemannes eine Hilflosigkeit schweren Grades vortäuschte. 64.1.2.7. In subjektiver Hinsicht standen für den Angeklagten wiederum allein finanzielle Gründe im Vordergrund; er ist nicht davor zurückgeschreckt, zulasten der Allgemeinheit sogar noch eine Hilflosenentschädigung erwirken zu wollen. Das Bild des Schmarotzers, welcher sich egoistisch entschieden hat, auf Kosten anderer zu leben, hat sich auch in diesem Anklagepunkt mit aller Deutlichkeit offenbart. Das objektive Tatverschulden erfährt somit in subjektiver Hinsicht eben- falls keine Reduktion. 64.1.2.8. Der zusätzlich begangene versuchte Betrug führt insgesamt zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe. 64.1.2.9. Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten sind nicht gegeben. 64.1.3. Täterkomponente 64.1.3.1. Es kann vorweg auf die Personalakten, die Befragung zur Person vor Vorinstanz (Prot. I S. 8) und die Zusammenfassung im angefochtenen Urteil vom
12. November 2008 verwiesen werden (Urk. 82 S. 74). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 11. Juni 2009 ergänzte der Angeklagte, dass er versuche, wieder bei der Firma Q._____ in ... im Verkauf zu arbeiten, mit einem Pensum von anfänglich 30%. Er habe im Februar 2009 mit dieser Arbeit begonnen, doch bis anhin nur wenige Verkäufe tätigen können. Im Mai 2009 habe er rund Fr. 800.-- Provisionen verdient und hoffe, dass dies besser werde. Er fahre mit dem Auto zu den Kunden. Sein Gesundheitszustand sei nicht ganz gut. Er schlafe sehr schlecht, ohne Medikamente fast nichts. Schmerzmittel versuche er zu reduzieren, weil seine Nieren nicht mehr so gut seien. Ausserdem habe er
- 123 - Rückenschmerzen, vor allem an der rechten Schulter. Am Abend, wenn er schlafen gehe, sei es schlimm. Er gehe regelmässig in die Physiotherapie und besuche auch den Psychiater Dr. M26_____. Dr. M26_____ habe ihm zudem ein anderes Antidepressivum verschrieben, mit dem er Auto fahren dürfe. Und gegen den ständigen Durchfall nehme er Immodium ein. Die jüngere Tochter mache ein Praktikum im …spital und lebe noch zuhause, die ältere sei mit dem Freund zusammengezogen. In W._____ sei er letztmals 2008 gewesen. Nachdem die IV-Zahlungen eingestellt worden seien - der entsprechende Entscheid sei angefochten worden - beziehe er zusammen mit seiner Frau von der Sozialhilfe Fr. 3'000.-- monatlich. Daraus würden Wohnung, Krankenkasse, Lebensmittel etc. bezahlt (Prot. II S. 10/11). Anlässlich der ergänzenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2009 ergänzte der Angeklagte, dass er anfangs Juli 2009 wieder aufgehört habe, zu arbeiten. Sowohl die Arbeitgeberin wie er selber seien zum Schluss gelangt, dass er mit der Arbeit aufhören sollte, weil es einfach nicht gehe. Seither würden seine Frau und er wieder vom Sozialamt leben (Urk. 108/2 S. 2). 64.1.3.2. Insgesamt weist der Werdegang des Angeklagten keine strafzu- messungsrelevante Faktoren auf. 64.1.3.3. Der Angeklagte zeigte sich in der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren zwar korrekt, liess aber keine Einsicht und Reue erkennen, was sich zwar nicht straferhöhend, aber auch nicht strafmindernd auswirkt. 64.1.3.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche sich auf die Strafzu- messung auswirken würde, ist beim Angeklagten nicht gegeben. 64.1.3.5. Seit dem Eingang der Berufungen am 6. April 2009 sind bis zur heutigen Urteilsfällung rund 2 ½ Jahre vergangen, was insgesamt zu lange ist. Unter dem Titel Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist daher eine moderate Straf- minderung angebracht.
- 124 - 64.1.3.6. Insgesamt, unter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren, wäre an sich eine Bestrafung des Angeklagten mit rund 2 Jahren Freiheitsstrafe seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. 64.1.3.7. Die Vorinstanz hat nun aber den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft, unter Anrechung von 177 Tagen erstandener Untersu- chungshaft. Eine Erhöhung der Sanktion fällt daher mangels Berufung durch die Staatsanwaltschaft wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 399 StPO) ausser Betracht. Der Angeklagte ist somit mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten oder mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestrafen. 64.1.3.8. Es erscheint vorliegend zwar fraglich, ob eine Geldstrafe aus spezial- präventiven Gründen ausreichend ist. Allerdings war der Angeklagte zur Zeit der Taten nicht vorbestraft und ist es betreffend deren Beurteilung auch heute nicht. Er ist somit als Ersttäter anzusehen. Obschon an sich eine wesentlich höhere Sanktion in Form einer Freiheitsstrafe angebracht wäre, erscheint vorliegend nur eine Geldstrafe angemessen resp. möglich, namentlich vor der aktuellen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 421/2009 vom
18. Februar 2010). 64.1.3.9. Demnach ist der Angeklagte ausgangsgemäss mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestrafen, unter Anrechnung von 177 Tagen erstanden durch Untersuchungshaft. Aufgrund seiner prekären finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe dabei auf Fr. 10.-- zu veranschlagen Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 82 S. 76) sowie in Anwendung des Ver- schlechterungsverbots ist der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 64.2. Angeklagte B._____ 64.2.1. Vorliegend reicht der Strafrahmen für einen vollendeten Betrug von Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Weil es beim Versuch geblieben ist, öffnet sich der Strafrahmen nach unten.
- 125 - 64.2.1.1. Beim versuchten Betrug gemäss Anklageziffer I.7. ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Angeklagte die kriminellen Machenschaften ihres Ehemannes tatkräftig und dreist unterstützt hat. Währenddem dieser im Hinter- grund den simulierenden Patienten spielte und vorgab schwer leidend und für ein Abklärungsgespräch nicht in der Lage zu sein, täuschte die Angeklagte gegen- über L._____ eine Hilflosigkeit schweren Grades ihres Ehemannes vor, wohl wis- send, dass ihre Angaben in keiner Art und Weise dem effektiven Gesundheitszustand des Angeklagten entsprachen. Dabei war ihr ohne weiteres bewusst, dass sich L._____ auf ihre Aussagen verlassen und dadurch getäuscht würde. Aufgrund der Angaben der Angeklagten hätte ihr Ehemann von der IV je- denfalls eine Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 41'280.-- zuge- sprochen erhalten, wenn nicht nach dem Besuch von L._____ am 2. März 2006 ein polizeiliches und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Dass es nur beim Versuch geblieben ist, ist somit nicht auf das Verhalten der Angeklagten zurückzuführen und reduziert ihr Verschulden, das insgesamt noch im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist, nicht wesentlich. 64.2.2. In subjektiver Hinsicht standen auch für die Angeklagte, welche nicht davor zurückgeschreckt ist, zulasten der Allgemeinheit für ihren Ehemann eine Hilflosenentschädigung erwirken zu wollen, allein finanzielle Gründe im Vorder- grund, hätte doch auch sie, welche ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgegan- gen ist, von den Leistungen der IV an ihren Ehemann mitprofitieren können. Das objektive Tatverschulden erfährt somit in subjektiver Hinsicht ebenfalls keine Reduktion. 64.2.2.1. Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten sind nicht gegeben. 64.2.2.2. Insgesamt erscheint unter dem Titel Tatkomponente für den versuchten Betrug gemäss Anklageziffer I.7. eine Sanktion im Bereich von 8 Monaten Frei- heitsstrafe bzw. 240 Tagessätzen dem Verschulden der Angeklagten ange- messen.
- 126 - 64.2.3. Täterkomponente 64.2.3.1. Es kann vorweg auf die Personalakten, die Befragung zur Person vor Vorinstanz (Prot. I S. 11) und die Zusammenfassung im angefochtenen Urteil vom
12. November 2008 verwiesen werden (Urk. 82 S. 77. Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 11. Juni 2009 ergänzte die Angeklagte, dass sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nichts verändert habe. Sie könne wegen ihres schlechten Zustandes nicht arbeiten, sie habe Rückenschmerzen, Schmerzen in den Beinen, Schwindligkeit und depressive Verstimmungen. Deswegen sei sie bei verschiedenen Ärzten in Behandlung. Die IV-Leistungen seien auch bei ihr einge- stellt worden, doch sei deswegen ein Verfahren hängig (Prot. II S. 12/13). Anläss- lich der ergänzenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2009 ergänzte die Angeklagte, dass auch sie nach wie vor vom Sozialamt lebe (Urk. 108/3 S. 2). 64.2.3.2. Insgesamt weist der Werdegang der Angeklagten keine strafzu- messungsrelevante Faktoren auf. 64.2.3.3. Die Angeklagte zeigte sich in der Untersuchung und in den gerichtlichen Verfahren zwar korrekt, liess aber keine Einsicht und Reue erkennen, was sich zwar nicht straferhöhend, aber auch nicht strafmindernd auswirkt. 64.2.3.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche sich auf die Strafzu- messung auswirken würde, ist bei der Angeklagten ebenfalls nicht gegeben. 64.2.3.5. Seit dem Eingang der Berufungen am 6. April 2009 sind bis zur heutigen Urteilsfällung rund 2 ½ Jahre vergangen, was insgesamt zu lange ist. Unter dem Titel Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist daher auch bei der Angeklagten eine moderate Strafminderung angebracht. 64.2.3.6. Insgesamt, unter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren und der zweitinstanzlich erfolgten Teilfreisprüche, wäre eine Bestrafung der Angeklagten mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen ihrem Verschulden und ihren persönlichen Verhältnissen angemessen.
- 127 - 64.2.3.7. Es erscheint auch bei der Angeklagten fraglich, ob eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen ausreichend ist. Allerdings war auch die Angeklagte zur Zeit der Taten nicht vorbestraft und ist es betreffend deren Beurteilung auch heute nicht. Sie ist somit als Ersttäterin anzusehen. Vorliegend erscheint nur eine Geldstrafe angemessen resp. möglich, namentlich vor der aktuellen bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 421/2009 vom
18. Februar 2010). 64.2.3.8. Demnach ist die Angeklagte ausgangsgemäss mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen, unter Anrechnung von 177 Tagen erstanden durch Untersuchungshaft. Aufgrund ihrer prekären finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe dabei auf Fr. 10.-- zu veranschlagen. 64.2.3.9. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 82 S. 78/79) sowie in Anwendung des Verschlechterungsverbots ist der Vollzug der ausgefäll- ten Geldstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. XII. Zivilansprüche
65. Allgemeines 65.1. Die grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sind zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 82 S. 79; § 161 GVG/ZH). Ergänzend ist festzuhalten, dass es den Geschädigten obliegt, ihre Ansprüche rechtsgenügend zu substanziieren (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 192 N 24). Grundsätzlich sind die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche bei einem Schuldspruch materiell zu beurteilen. Das Gericht ist verpflichtet, darüber zu entschieden, wenn der Fall aufgrund des Ergebnisses der Akten sowie der Haupt- und Berufungsverhandlung spruchreif ist, d.h. die Ansprüche liquid sind (Schmid in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 192 N 58). 65.2. Angesichts des Ausganges des vorliegenden Verfahrens steht ausser Frage, dass die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Wider- rechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) erfüllt sind. Bei Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist der Vermögensschaden ein Tatbestands-
- 128 - merkmal. Der Rechtsgrund für die Rückerstattungsansprüche der Geschädigten ist aufgrund der deliktischen Haftung des Angeklagten gegeben. Es stellt sich jedoch die Frage nach der Höhe des durch die Angeklagten deliktisch verursach- ten Schadens.
66. D._____ (Angeklagter A._____). 66.1. Die D._____ hat gegenüber den beiden Angeklagten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 353'413.60 geltend gemacht (Urk. 17/5/1). Infolge Freispruchs bei- der Angeklagten ist die Vorinstanz auf diese Schadenersatzforderung nicht einge- treten. Dieser Nichteintretensbeschluss ist wie bereits erwähnt gegenüber der Angeklagten in Rechtskraft erwachsen. 66.2. Im Berufungsverfahren hat die Geschädigte beantragt, es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteilsdispositivs aufzuheben und es sei auf das Schadenersatzbegeh- ren bzw. das Rückforderungsbegehren der D._____ einzutreten, eventuell seien diese Begehren auf den Weg des Zivilprozesses bzw. auf den Verwaltungsweg zu verweisen (Urk. 98 Ziff. 7; Urk. 133 S. 2). 66.3. Der Angeklagte liess im Berufungsverfahren entsprechend seinen Anträgen (Freispruch vom Betrug in Anklageziffer I.1.) beantragen, es sei auf die Zivilforde- rung nicht einzutreten. In jedem Fall würde die Forderung sowohl hinsichtlich Anspruchgrundlage als auch hinsichtlich Höhe vollumfänglich bestritten. Mangels Liquidität sei sie daher, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, auf den Zivilweg zu verweisen (Urk.100 S. 10). 66.4. Nachdem der Angeklagte heute in Anklageziffer I.1. des Betruges schuldig gesprochen worden ist, ist auf die Zivilforderung der D._____ einzutreten. 66.5. Der von der Geschädigten geltend gemachte Betrag von total Fr. 353'413.60 setzt sich gemäss Urk. 17/5/1 wie folgt zusammen: − Unfall vom 28.5.1996: Heilungskosten Fr. 487.10; Taggeld Fr. 758.10 (Vermerk: Es handelt sich dabei um eine Netto-Zahl, d.h. der Betrag von Fr. 2'130.80 wurde uns durch den Haftpflichtversicherer des Schadenverursachers - …-Versicherung - zurückerstattet)
- 129 - − Unfall vom 13.8.1996: Heilungskosten Fr. 60'590.95; Taggeld Fr. 233'869.90 (Vermerk: Es handelt sich dabei um eine Netto-Zahl, d.h. der Betrag von Fr. 61'831.-- wurde uns durch die Ausgleichskasse zurückerstattet - Verrechnung UVG-Taggeld mit IV-Rente) − Gutachten und Ermittlungskosten: Fr. 58'465.65 66.6. Wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen, auf welchen Verfügungen der Geschädigten sie beruhen, wann und wohin sie überwiesen worden sind, welche Beträge der Geschädigten von anderen Versicherungen rückerstattet worden sind und wie sich die Gutachten- und Ermittlungskosten zusammen- setzen, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde vom Vertreter der Geschädigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung auch nicht näher darlegt. Nachdem die Verteidigung den geltend gemachten Betrag sowohl hinsichtlich der Anspruchsgrundlage als auch der Höhe bestritten hat, ist die Geschädigte daher mangels Liquidität ent- sprechend ihrem Eventualantrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
67. E._____ 67.1. Der Vertreter der Geschädigten hat anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22) und in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Urk. 133) den Antrag gestellt, es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz, erster Einschub, zu bestätigen. Demnach ist die Geschädigte mit ihrem Schadenersatzbegehren auch zweitinstanzlich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. XIII. Beschlagnahmungen
68. Ausgangsgemäss sind die beiden Beschlagnahmebeschlüsse der Vorinstanz unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen zu bestätigen. Die Beträge sind dem Zentralen Inkasso des Obergerichts zu überweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
69. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu bestätigen (Urk. 82 S. 82 ff.; § 161 GVG/ZH).
- 130 -
70. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, währenddem die Angeklagte in drei von vier Anklage- punkten freigesprochen wird.
71. Die D._____ obsiegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch des Angeklagten hin- sichtlich Anklageziffer I.1. und mit ihrem Eventualantrag auf Verweisung der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg. Eine auch nur teilweise Kostenauflage an die Geschädigte fällt daher ausser Betracht.
72. Die Geschädigten C._____ und E._____ haben ihre Berufungen zurückgezo- gen und auf die Anschlussberufung der E._____ wurde hinsichtlich Anklageziffer I..2. und I.4. sowie teilweise I.5. nicht eingetreten. Die entsprechenden Beschlüs- se fallen aufwandmässig nicht ins Gewicht, weshalb diesen Geschädigten eben- falls keine Kosten aufzuerlegen sind.
73. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens allein auf die Angeklagten zu verlegen. Der gewichtigste und mit dem meisten Aufwand verbundene Anklage- punkt, Anklageziffer I.1., entfiel allein auf den Angeklagten. Es rechtfertigt sich daher, 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind zu 1/12 der Angeklagten aufzuerlegen und zu 3/12 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigungen, welche angesichts der finanziellen Situation der Angeklagten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
74. Ausgangsgemäss ist der Angeklagte sodann zu verpflichten, der Geschädig- ten D._____ eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 396a StPO). Diese ist auf Fr. 6'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:
1. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten 1, C._____, wird Vormerk genommen.
- 131 -
2. Vom Rückzug der Berufung der Geschädigten 4, E._____, wird Vormerk ge- nommen.
3. Auf die Anschlussberufung der Geschädigten 4, E._____, wird bezüglich Anklageziffern I. 2. und I. 4. sowie I. 5 (soweit sich ihre Zivilansprüche auf die Anklageziffern I. 2. und I. 4. stützen) nicht eingetreten.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. November 2008 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) (…)
b) (…)
2. a) Der Angeklagte A._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − (…) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der G1._____versicherung, heutige G._____ (Anklageziffer I. 3.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der F._____ Versicherungsgesellschaft (Anklageziffer I. 5.) − Betrug zum Nachteil der BVG- und der Personalvorsorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996,
5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom 6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnisses vom
4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom
6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und 31. Januar 1998, der mündlichen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni
- 132 - 1997, 14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und
6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arzt- bericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom
27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) − Urkundenfälschung bzgl. Anklageziffer II. 2.
b) Die Angeklagte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − Betrug zum Nachteil der D._____ (Anklageziffer I. 1.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der BVG- und der Personalvorsorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996,
5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom 6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnisses vom
4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom
6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und 31. Januar 1998, der mündli- chen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni 1997,
14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und
6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arzt- bericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom
27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 24. März, 16. April und
16. September 1999, der Arztberichte vom 22. Juni und 4. Juli 2000, der Berichte vom 1. September 2000, 20. Juli 2001 und 15. Mai 2004 sowie des Verlaufsberichtes vom 24. Februar 2004 (Anklageziffer II. 2.)
3. a) (…)
- 133 -
b) (…)
4. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: − D._____ (hinsichtlich der Angeklagten B._____) − C._____
5. Die folgenden Geschädigten werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: − E._____ [hinsichtlich Anklageziffer I.2. und I.4.] − G._____ AG − Versicherungsgesellschaft F._____
6. (…)
7. (…)"
5. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 12. November 2008 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. April 2008 beschlagnahmten Gegenstände (inkl. Hard Disc "...") werden den Angeklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben.
2. (…)
3. (…)“
6. Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil.
- 134 - Das Gericht erkennt:
1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.1.) sowie − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.).
2. Der Angeklagte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.1.).
3. Die Angeklagte B._____ ist schuldig des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.7.).
4. Die Angeklagte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffern I.3. und I.5.) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer II.2.).
5. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 177 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Die Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 177 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 135 -
9. Die Geschädigte D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren gegen- über dem Angeklagten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Geschädigte E._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren hinsicht- lich Anklageziffer I.7. gegenüber beiden Angeklagten auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 bei der I._____ verfügte Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf den Angeklagten A._____ wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben und die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Guthaben an die Obergerichtskasse, 8050 Zürich, ….konto …, zu überwei- sen. Dieses Guthaben wird von der Gerichtskasse zur Deckung der dem Ange- klagten A._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten A._____ herausgegeben.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 bei der I._____ verfügte Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf die Angeklagte B._____ wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben und die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Guthaben an die Obergerichtskasse, 8050 Zürich, ….konto …., zu überwei- sen. Dieses Guthaben wird von der Gerichtskasse zur Deckung der der Ange- klagten B._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird der Angeklagten B._____ herausgegeben.
13. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.
- 136 -
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'644.-- Gutachten Fr. amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (RAin X2._____)
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden zu 2/3 dem Angeklagten A._____ und zu 1/12 der Angeklagten B._____ auferlegt. Im weiteren Umfang (inklusive derjenigen amtlichen Verteidigungen) werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
16. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten D._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezah- len.
17. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung des Angeklagten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die amtliche Verteidigung der Angeklagten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Geschädigtenvertreter Fürsprecher Y4._____ für die Geschädigte D._____ im Doppel − die Geschädigte E._____ − die Geschädigtenvertreterin RAin Y3._____ für die Geschädigte C._____, im Doppel sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 137 - − die Bewährungs- und Vollzugsdienste, KOST, mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betr. A._____ und B._____) − die I._____ − die Obergerichtskasse (im Dispositivauszug gemäss Ziff. 11 und 12)
18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch