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SB110550

gewerbsmässiger Betrug

Zürich OG · 2013-03-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1 Anklagesachverhalt 1 (Gewerbsmässiger Betrug) Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft der Beschuldigten zusammenge- fasst vor, sie habe am Donnerstag, 19. Mai 2011, vor dem Verkaufsgeschäft der O._____ in P._____ die ledige Rentnerin J._____ angesprochen. Gestützt auf unwahre Angaben zur ihrer Person, ihrer Familie und ihrer Lebens- situation habe die Beschuldigte J._____ eine Notlage vorgetäuscht: Sie heisse A1._____, komme von Q._____ [osteuropäischer Staat], sei ohne Papiere in der Schweiz, habe drei Kinder (zwei Buben und ein Mädchen) sowie einen Ehemann,

- 18 - der in Q._____ Militärdienst leiste, sie lebe mit den Kindern bei einer … in der R._____ und könne dieser die Miete für die Wohnung nicht bezahlen, weshalb diese sie auf die Strasse stellen wolle. So habe die Beschuldigte J._____, die vor der O._____ nicht viel Geld auf sich gehabt habe, dazu gebracht, sie und ihre Kinder für den folgenden Tag in ihre Wohnung in P._____ zum Mittagessen ein- zuladen. Anlässlich dieses Mittagessens vom Freitag, 20. Mai 2011, zu welchem die Beschuldigte alleine erschienen sei, habe die Beschuldigte J._____ erzählt, ihre Ausweise seien im Krieg verbrannt, der Mietzins koste Fr. 1'000.-- und sie benötige auch für ihre Kinder etwas Geld, worauf J._____ der Beschuldigten Fr. 1'050.-- übergeben habe (Urk. 24 S. 2 ff.). Diese Geldübergabe wäre nicht erfolgt, hätte J._____ bemerkt, dass ihr die Be- schuldigte eine falsche Geschichte erzählte, nur um an das Geld zu kommen (Urk. 24 S. 4). 1.2 Anklagesachverhalt 2 (Versuchter gewerbsmässiger Betrug) Zudem sei die Beschuldigte am Montag, 23. Mai 2011, ca. 10 Uhr, unangemeldet und ohne entsprechende Einladung erneut bei J._____ in deren Wohnung in P._____ erschienen. Während des Kaffeetrinkens habe die Beschuldigte J._____ eine weitere erfundene Geschichte betreffend ihre Familie erzählt, nämlich, dass ihre 3-jährige Tochter im Spital in S._____ sei und eine Nierentransplantation benötige, welche Fr. 130'000.-- koste und von der Beschul- digten selbst bezahlt werden müsse, da sie sich illegal in der Schweiz aufhalte. Die Beschuldigte habe J._____ dazu gebracht, sich daraufhin bei der K._____ um die vorzeitige Auflösung ihrer Lebensversicherung zu bemühen, um Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- erhältlich zu machen und der Beschuldigten am 25. Mai 2011 wenigstens eine entsprechende Teilzahlung übergeben zu können, was der Be- schuldigten nach deren Äusserung auch geholfen hätte. Infolge Intervention des Mitarbeiters der Versicherung und der von diesem benachrichtigten Polizei habe J._____ darauf verzichtet, die Versicherung aufzulösen. Am 25. Mai 2011, ca. 12.30 Uhr, habe J._____ der vereinbarungsgemäss zum Mittagessen bei ihr in der Wohnung erschienenen Beschuldigten ein Couvert mit Papierschnitzeln statt mit dem erbetenen Geld übergeben (Urk. 24 S. 4 ff.).

- 19 - Die Bemühungen von J._____ zur Beschaffung von Geld wären nicht erfolgt, hätte sie bemerkt, dass ihr die Beschuldigte eine falsche Geschichte erzählte, nur um an das Geld zu kommen (Urk. 24 S. 6). 1.3 Für weitere Einzelheiten kann auf den ausführlich umschriebenen Sachverhalt in der Anklageschrift (Urk. 24), der weitgehend auf den Darlegungen von J._____ (Urk. 8/1 und 8/4) beruht, verwiesen werden.

2. Standpunkt und Aussagen der Beschuldigten 2.1 Die Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Sachverhalt. Anlässlich der ersten Befragung durch die Polizei am 25. Mai 2011 (Urk. 7/1), wenige Stun- den nach der Verhaftung, erklärte die Beschuldigte unter anderem, sie sei erst an diesem Vormittag (25. Mai 2011) ca. zwischen 9.00 und 10.00 Uhr alleine mit dem Zug von B._____ in T._____ angekommen mit dem Ziel, für sich und ihre Kinder zum Beispiel Kleider zu kaufen (Urk. 7/1 S. 3). Das Zugbillet B._____-T._____, welches ca. Euro 100.-- gekostet habe, habe sie weggeschmissen. Da sie in den Geschäften in T._____ nichts zum Kaufen gefunden habe, habe sie einfach auf den Fahrplan geschaut und sei mit dem Zug nach P._____ gereist, Ankunft ca. zwischen 10.00 und 11.00 Uhr, wo sie aber auch nichts gefunden habe. Sie habe bereits an diesem Nachmittag (25. Mai 2011) wieder nach B._____ zurückfahren wollen, wobei sie das Retourbillet noch hätte lösen müssen (Urk. 7/1 S. 4 f.). Es stimme nicht, dass sie am Montag, 23. Mai 2011 bei J._____ zu Hause gewe- sen sei. Diese sei eine alte Frau und könne vieles sagen. Sie sei erst heute (25. Mai 2011) angekommen und vorher zu Hause in B._____ gewesen (Urk. 7/1 S. 5). Sie habe die Frau heute zum ersten Mal gesehen; sie habe bei ihr geläutet, da sie bei ihr auf die Toilette habe gehen wollen. Sie habe nicht gewusst, wer das sei. Die Frau habe sie nach dem Toilettengang aufgefordert, sich hinzusetzen und ihr dann ein Couvert gegeben. Sie wisse nicht einmal, was drin sei, sie habe es nicht einmal aufgemacht. Sie wisse nicht, ob die Frau etwas dazu gesagt habe. Sie habe es vergessen. Vermutlich habe sie, die Beschuldigte, gefragt, was das sei und die Frau habe nichts gesagt. Eine Erklärung, weshalb J._____ der Be- schuldigten, die sie gemäss deren Aussage zum ersten Mal sah, ein Couvert hät-

- 20 - te geben sollen, konnte die Beschuldigte nicht liefern (Urk. 7/1 S. 5 f.). Es sei niemals zur Rede gekommen, dass es am 25. Mai 2011 zur Übergabe von ca. Fr. 34'000.-- hätte kommen sollen. Es stimme nicht, dass sie J._____ gesagt habe, Geld für ihr schwerkrankes Kind zu brauchen. Sie, J._____, könne vieles sagen (Urk. 7/1 S. 6 f.). 2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Mai 2011 (Urk. 7/2) verzich- tete die Beschuldigte wie erwähnt darauf, betreffend ihre Aussagen gegenüber der Kantonspolizei vom 25. Mai 2011 etwas zu ergänzen oder zu korrigieren (Urk. 7/2 S. 3 und 11). Nach wenigen Angaben zur Person verweigerte die Beschuldig- te die Aussage und zuletzt auch die Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll mit dem Hinweis, sie wolle nicht unterschreiben (Urk. 7/2 S. 3 ff. und 11 f.). 2.3 Auch fortan verweigerte die Beschuldigte die Aussage zur Sache. Hin- gegen machte sie teilweise Angaben zu ihrer Person und unterzeichnete die wei- teren Einvernahmeprotokolle (Urk. 7/3, 7/4, 7/5, 21 und 56).

3. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich befugt, sich im Strafverfahren passiv zu verhalten und (ganz oder teilweise) zu schweigen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Sie kann also jede Kooperation verweigern (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4). Aussagen, auch jene der Beschuldigten, sind ordentliche Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein solches Beweismittel. Beweismittel unterliegen der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom

29. Juni 2010 E. 5.5). Es versteht sich von selbst, dass der Strafrichter nicht einfach aus dem Schweigen auf die Schuld schliessen kann. Umgekehrt ist es allgemein anerkannte Praxis, dass Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese aufgrund vorhandener Beweismittel nicht zweifelhaft ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3 [deutsche Übersetzung in: Praxis 90/2001 Nr. 110] und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1). Die Täterschaft kann auch ohne Kooperation der Beschuldigten beweisbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3). Sich - wie die Beschuldigte - auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen hindert daher nicht, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts

- 21 - 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3 und 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3 und 4).

4. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist anzufügen, dass sie bei einem Schuldspruch mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert wäre, weshalb ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Was die Zeugen anbetrifft, ist relativierend festzuhalten, dass die rein prozessuale Stellung ihnen keine spezielle Glaubwürdigkeit verleiht. Es ist jedoch bei keinem der Zeugen ein Grund erkennbar, weshalb sie die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollten. Sie kannten sie zuvor nicht und haben auch keine persönlichen oder finanziellen Interessen am Ausgang des Prozesses. Insbesondere hat die Geschädigte J._____ keine Zivilansprüche gestellt.

5. Aussagen der Geschädigten J._____ 5.1 Polizeiliche Einvernahme (Urk. 8/1) Am 26. Mai 2011, einen Tag nach dem eingeklagten Ereignis, berichtete die Geschädigte, sie habe die Beschuldigte am Donnerstag, 19. Mai 2011, zum ersten Mal gesehen, als sie gegen Abend in der O._____ einkaufen gegangen sei. Als sie die O._____ verlassen habe, habe eine junge Frau sie angesprochen und ihr gesagt, sie sei alleine hier und habe keinen Menschen, der sie anhöre. Die Frau habe ihr Leid getan und sie habe gedacht, sie nehme sich eine wenig Zeit für diese. So habe sie sich mit der Frau an ein Tischchen ausserhalb der O._____, wo man nichts konsumieren müsse, hingesetzt. Die Frau habe ihr er- zählt, sie käme von Q._____, sei verheiratet und der Mann sei in Q._____ im Mili- tär. Sie habe drei Kinder, welche mit ihr zusammen in der R.____ bei einer … wohnten. Sie sei illegal hier in der Schweiz. Auf ihre Frage habe die Frau gesagt, dass sie in zwei bis drei Monaten ein Visum bekomme. Da sie sich damit nicht auskenne, habe sie der Frau das so geglaubt und nicht weiter gefragt. Die Frau

- 22 - habe ihr auch noch gesagt, sie habe Angst, dass die - von der jungen Frau als ra- biate Person geschilderte - … sie auf die Strasse stelle. Die Beschuldigte habe auch gejammert, dass sie kein Geld habe. Sie hätten ca. 15 bis 20 Minuten miteinander gesprochen. Sie habe die Frau und ihre Kinder für den andern Tag zu sich nach Hause zum Mittagessen eingeladen. Am Anfang habe die Frau das gar nicht gewollt, aber schlussendlich eingewilligt (Urk. 8/1 S. 2). Am Freitag, 20. Mai 2011, sei die Frau alleine ohne ihre Kinder zum Mittagessen erschienen. Auf ihre Frage, weshalb sie die Kinder nicht mitgenommen habe, habe die Frau erklärt, diese seien am Spielen und hätten deshalb nicht mit- kommen wollen. Beim Mittagessen habe die Frau wieder gejammert, dass sie kein Geld habe, sie müsse ihren Kindern doch etwas zu essen kaufen und Miet- zins zahlen. Sie habe erzählt, eine Weile schwarz gearbeitet zu haben, aber jetzt habe sie keine Stelle mehr. Da sie illegal hier sei, könne sie keine Stelle finden. Sie habe der Frau Fr. 1'000.-- für den Mietzins gegeben, und da diese noch Geld für die Kinder gewollt habe, habe sie ihr nochmals Fr. 50.-- gegeben. Auf die Höhe des Betrages angesprochen erläuterte die Geschädigte, sie selber sei auf diesen Betrag gekommen, nachdem die Frau den Mietzins auf knapp Fr. 1'000.-- beziffert habe. Anfänglich habe sie die Frau ans Sozialamt verwiesen, aber die Frau habe erklärt, Angst zu haben, da sie ohne Papiere sei. Eigentlich habe die Frau schon am Donnerstag (19. Mai 2011) Geld gewollt, doch habe sie, die Geschädigte, kein Geld bei sich gehabt. Am Abend habe sie sich dann überlegt, dass sie der Frau das Geld geben werde und habe am Freitag Morgen entweder Fr. 600.-- oder Fr. 700.-- auf der Bank geholt. Das restliche Geld habe sie noch zu Hause gehabt. Sie habe der Frau am Freitag kein weiteres Geld versprochen. Es sei ihr aber klar gewesen, dass diese wieder kommen würde und sie habe sich überlegt, dass sie sie für ca. zwei Monate unterstützen würde. Sie habe damit gerechnet, dass sie ihr vielleicht nochmals Fr. 2'000.-- geben würde (Urk. 8/1 S. 2 f.). Sie (Geschädigte) habe sich das ganze Wochenende über diese Frau Gedanken gemacht und gefunden, dass diese ein schweres Leben habe. Am Montag, 23. Mai 2001, um ca. 10.00 Uhr, habe die Frau an ihrer Tür geklin- gelt. Sie habe ihr einen Kaffee und ein paar Zwiebacks gegeben. Die Frau sei

- 23 - sehr bedrückt gewesen und habe ihr erzählt, dass ihre dreijährige Tochter sehr krank sei und eine Nierentransplantation benötige. Da sie ohne Papiere hier sei, müsse sie den Ärzten Fr. 130'000.-- für die Operation bezahlen. Die Tochter sei bereits getestet worden und würde es vertragen. Sie habe der Frau erklärt, ihr nicht einmal die Hälfte davon bezahlen zu können. Darauf habe diese geant- wortet, dass sie auch über eine Anzahlung froh sei. Das ganze Gespräch habe ca. 1 ½ Stunden gedauert und sie hätten die meiste Zeit über das Geld gesprochen. Die Frau habe das Geld natürlich sofort gewollt und nicht begriffen, dass sie dies nicht so einfach abheben konnte. Sie habe der Frau aber nicht mit- geteilt, wo sie das Geld habe. Die Frau habe offeriert, dass sie für sie putzen und sie besuchen würde. Das habe sie (Geschädigte) aber abgelehnt. Die Frau habe von ihr das Versprechen verlangt, mit niemandem darüber zu reden (Urk. 8/1 S. 3). Sie habe darauf geantwortet, dass sie sicherlich darüber sprechen werde, da sie keine Geheimnisse vor ihren nächsten Bekannten habe. Als die Frau gemerkt habe, dass sie dies sicherlich erzählen werde, habe sie gewollt, dass sie dies aber erst nachher tun solle. Sie habe sowieso nicht vorgehabt, dies vorher mit jemandem zu besprechen (Urk. 8/1 S. 4). Danach gefragt, ob über einen konkreten Betrag gesprochen worden sei, erwähn- te die Geschädigte, sie habe der Frau einen Betrag zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 40'000.-- in Aussicht gestellt, da sie den genauen Betrag selber nicht gewusst habe. Auf die weitere Frage, ob es ein Darlehen oder eine Schenkung gewesen wäre, antwortete die Geschädigte, die Frau habe Rückgabe des Geldes erwähnt, wenn sie Geld hätte, aber sie selber hätte es eigentlich als Schenkung angese- hen. Es sei ihr klar gewesen, dass die Frau es ihr nicht zurückgeben würde. Sie sei gläubig und es sei ihr der Bibelspruch in den Sinn gekommen "Gib alles den Armen und dann folge mir". Weiter führte die Geschädigte aus, die Frau habe fast nicht mehr gehen wollen und sie habe ihr zu verstehen geben müssen, dass sie gehen sollte. Sie habe sie auf Mittwoch Mittag (25. Mai 2011) zum Essen eingeladen. Sie habe der Frau nichts versprochen, aber ihr gesagt, sie müsse es sich nochmals überlegen und werde ihr Möglichstes tun. Am Nachmittag (23. Mai 2011) habe sie dann ihrer

- 24 - Versicherung - wo sie ein 3a-Säulen-Konto habe, welches bis 2018 gebunden sei

- telefoniert. Sie sei der Meinung gewesen, dass der Versicherungsagent das Recht habe zu erfahren, weshalb sie das Geld vorher beziehen möchte. Dieser habe ihr dann klipp und klar gesagt, dass dies Betrug sei und ihr erklärt, dass man auch Sans Papiers in einem Spital behandeln würde. Im Lauf des Gesprächs sei sie dann zur Überzeugung gekommen, dass der Mann Recht habe. Es sei ihr dann auch in den Sinn gekommen, dass man diese Operation sofort nach den Tests hätte ausführen müssen und nicht erst noch auf Geld hätte warten können. Der Mann habe ihr geraten, der Polizei zu telefonieren, aber ihr sei es lieber gewesen, dass er telefoniere. Am Abend (23. Mai 2011) seien zwei Polizisten bei ihr vorbeigekommen. Diese hätten sie dann endgültig davon überzeugt, dass die Frau eine Betrügerin sei. Sie habe mit den Polizisten vereinbart, dass die Polizei am Mittwoch bei ihr vorbeikommen werde, um die Frau zu verhaften. Sie sei damit einverstanden gewesen und habe gedacht, wenn nichts hinter dieser Geschichte sei, würde der Frau auch nichts passieren. Am Dienstag habe sich die Frau gar nicht gemeldet (Urk. 8/1 S. 4). Auf die Geschehnisse vom Mittwoch (25. Mai 2011) angesprochen, schilderte die Geschädigte, dass sie am Morgen noch weg gewesen sei. Als sie um 10.00 Uhr nach Hause gekommen sei, habe sie die Frau bereits auf der Strasse getroffen. Sie habe dann nur zu ihr gesagt, dass sie sie auf 12.30 Uhr eingeladen habe. Diese habe sie noch gefragt, ob sie jemandem etwas erzählt habe und sie habe geantwortet, dass sie dem Mann, wo sie das Geld geholt habe, etwas gesagt habe. Dies habe der Frau dann nicht so wirklich gepasst. Sie habe wieder gejammert wegen ihrer Tochter und sie (Geschädigte) habe erwidert, dass sie alles bereit habe und alles gut komme. Die Polizei sei dann zu ihr in die Wohnung gekommen und habe in einem andern Zimmer gewartet. Die Frau sei ziemlich pünktlich erschienen. Eigentlich habe sie mit dieser noch essen wollen, aber der Polizist habe geäussert, sie solle ihr das Couvert sofort geben. Sie seien im Gang gestanden und die Frau habe zu ihr gesagt, sie habe ihr gar keinen Kuss gegeben und habe dies dann getan. Danach habe sie noch auf die Toilette gehen müssen. Sie selber sei ins Wohnzimmer gegangen, wo sie auch den Tisch gedeckt hatte. Als die Frau zurückgekommen sei, habe sie ihr ein gelbes Couvert,

- 25 - auf dem sie "A1._____" geschrieben habe, überreicht mit den Worten, dies sei für sie. Diese habe das Couvert an sich genommen. Sie wisse nicht einmal, ob sich die Frau bedankt habe. Jedenfalls sei dann die Polizei sofort ins Wohnzimmer gekommen und habe die Frau verhaftet. Die Frau habe zur Polizei gesagt, sie werde wegen nichts verhaftet und habe sie (Geschädigte) nicht mehr angeschaut (Urk. 8/1 S. 5). Auf Frage, was sie über die Frau sagen könne bzw. was diese über sich erzählt habe, führte die Geschädigte aus, diese habe sich ihr als "A1._____" vorgestellt - den Nachnamen habe sie nie gesagt, sie habe auch nie danach gefragt - sie sei verheiratet und habe drei Kinder, wobei der älteste 9-jährig sei, der mittlere auch ein Junge, das Alter wisse sie nicht mehr, und die jüngste sei ein 3-jähriges Mädchen. Das Mädchen heisse U._____, an die Namen der Jungen könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie komme von Q._____. Sie habe keine Papiere, da im Krieg alles verbrannt sei. Die Frau sei sehr einschmeichelnd und erbarmenswürdig gewesen. Sie habe sich von ihr nie bedroht gefühlt, sie habe sehr Mitleid mit ihr gehabt. Die Frau sei sehr überzeugend gewesen, sie habe ihr alles geglaubt. Erst als sie mit dem Mann von der K._____ gesprochen habe, sei- en ihr Zweifel gekommen. Sie habe gefunden, dass er der Realität näher gewesen sei als sie und sie ein bisschen dumm gewesen sei. Bei der ersten Begegnung habe die Frau gesagt, sie habe Angst, auf die Strasse gestellt zu werden, nachher sei es die Angst wegen ihrer Tochter gewesen. Sie (Geschädig- te) sei der Meinung, dass die Frau wirklich vor etwas Angst habe (Urk. 8/1 S. 5). Einen Ausweis oder sonst etwas habe sie von der Frau nicht verlangt, denn diese habe ihr ja erzählt, dass sie keine Papiere habe (Urk. 8/1 S. 5). Eine Adresse oder Telefonnummer der Frau habe sie auch nicht aufgeschrieben. Zwischendurch sei ihr einmal in den Sinn gekommen, dass sie nicht wisse, wo die Frau wohne. Beim folgenden Gespräch habe sie es dann vergessen (Urk. 8/1 S. 5 f.). Darauf angesprochen, ob sie irgendetwas betreffend dieser Operation geprüft habe, erläuterte die Geschädigte, gemäss der Frau hätte die Operation in S._____ stattfinden sollen. Dies sei ihr zu weit weg gewesen; wenn es in T._____ gewesen wäre, wäre sie vorbei gegangen. Die Frau habe ihr gesagt, es laufe al-

- 26 - les schwarz und deshalb müsse sie dies bezahlen. Sie habe das der Frau ge- glaubt. Es sei ihr nur komisch vorgekommen, dass die Tochter in S._____ sei und nicht in T._____. Sie habe dann die Frau gefragt, ob sie ihre Tochter in S._____ besuchen gehe und diese habe geantwortet, die … müsse hin und wieder nach S._____ und sie könne mitfahren oder sie müsse ein Zugbillet lösen (Urk. 8/1 S. 6). Danach gefragt, weshalb sie dieser Frau Fr. 34'000.-- habe schenken wollen, verwies die Geschädigte auf ihren christlichen Glauben. Ausserdem habe sich die Frau schon sehr bedrückt gegeben und gejammert. Jetzt - so auf weitere Frage - würde sie es ihr nicht mehr geben. Sie wünsche der Frau einfach, dass sie genug zum Leben habe. Auch die Fr. 1'000.-- würde sie ihr nicht mehr geben; aber sie verlange das Geld auch nicht zurück. Hätte sie ihr die Fr. 34'000.-- gegeben, wäre sie sich arg betrogen vorgekommen; eigentlich auch mit diesen Fr. 1'000.--, aber dies könne sie verkraften. Das sei ein "Lehrplätz" gewesen. Sie werde sicherlich nicht mehr so grosszügig sein gegenüber Personen, die sie auf der Strasse an- sprechen. Eigentlich möchte sie schon wissen, was sie wohin zahle (Urk. 8/1 S. 6 f.). Wie sie sich erkläre, dass sie der Frau Geld gegeben habe? "Ich habe ihr geglaubt, dass sie Sans Papier sei und sie wirklich in Not ist. Ich habe mich in diese Situation versetzt und hatte Mitleid mit ihr. Sie hatte als Sans Papier gar keine Möglichkeit ehrlich Geld zu verdienen." (Urk. 8/1 S. 7). Nach dem Durchlesen des Protokolls fügte die Geschädigte an, die Frau sei irgendwie "klebrig" gewesen. Diese habe sie (Geschädigte) an der Hand ge- nommen und man werde sie auch nicht "los". Sie habe sich auch häufig wieder- holt. Aufgrund dieser Art habe sie (Geschädigte) sich schon irgendwie unter Druck gefühlt. Die Frau habe immer wieder betont, dass sie als Mutter leide und natürlich auch die Tochter (Urk. 8/1 S. 7).

- 27 - 5.2 Zeugeneinvernahme (Urk. 8/4) Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. Juni 2011, ca. einen Monat nach der polizeilichen Befragung, erklärte die Zeugin zunächst zur gefühlsmässigen Beziehung zur Beschuldigten, sie habe eher Mitleid mit dieser (Urk. 8/4 S. 3). Sodann schilderte die Geschädigte den Sachverhalt aus ihrer Sicht zusammenge- fasst wie folgt: Der Beschuldigten sei sie zum ersten Mal am Donnerstag, 19. Mai 2011, begeg- net, als diese sie vor der O._____ in P._____ angesprochen habe mit der Begründung, sie sei auf sich alleine gestellt und brauche jemanden zum Reden. Sie hätten sich dann beim Ausgang der O._____ an einen Tisch gesetzt. Man könne dort auch sitzen, wenn man nichts konsumiere und zum Beispiel auf jemanden warte. Sie habe sich mit der Beschuldigten dort hingesetzt, da sie ei- gentlich habe hören wollen, was mit der Frau sei. Sie habe den Eindruck gehabt, sich einen Moment Zeit nehmen und die Frau anhören zu können. Diese habe sich auf ihre Frage als "A1._____" vorgestellt und erzählt, sie stamme aus Q._____ und habe drei Kinder, zwei Buben und ein Mädchen, das jüngste sei drei Jahre alt. Sie sei ohne Papiere hier. Aufgrund des Krieges in ihrer Heimat sei al- les - auch die Papiere - verbrannt. Sie lebe "schwarz" in der Schweiz. Sie warte auf ein Visum. Ihr Mann leiste in der Heimat Militärdienst und verdiene dort nur das Nötigste für sich selbst. Die …, bei welcher sie in der R._____ wohne, habe ihr nun gedroht, sie auf die Strasse zu stellen, weil sie den Hauszins nicht bezah- len könne. Auf die Bemerkung der Geschädigten, sie müsse aufs Sozialamt, habe die Beschuldigte geantwortet, der Herr Jesus habe sie jetzt zu ihr geschickt. Die Frau habe damit gerechnet, dass sie ihr gleich Geld geben könne. Sie, die Ge- schädigte, habe sich vorgenommen, der Frau zu helfen und habe sie deshalb mit ihren Kindern zum Mittagessen auf den andern Tag eingeladen. Die Frau habe dies anfangs nicht annehmen wollen (Urk. 8/4 S. 5-9). Das Gespräch vor der O._____ habe ca. 15-20 Minuten gedauert. Sie habe sich genötigt gefühlt, der Frau etwas zu geben, weil diese sehr in Not gewesen sei. Das habe sie ihr ge- glaubt, da die Beschuldigte immer wieder gesagt habe, sie habe Angst und sich sehr bedrückt gegeben habe. Sie habe ihr auch geglaubt, dass sie ohne Papiere

- 28 - hier sei. Das mit den verbrannten Papieren habe die Frau erst in ihrer Wohnung gesagt, als sie sie gefragt habe, weshalb sie ohne Papiere gekommen sei (Urk. 8/4 S. 8 f.). Am Freitag (20. Mai 2011) sei die Beschuldigte allein zum Essen erschienen, ohne ihre Kinder, die lieber zu Hause spielen wollten (Urk. 8/4 S. 6, 9). Anlässlich des Essens habe man über die Kinder, deren Alter und dass sie nicht zur Schule gingen, weil sie "schwarz" hier seien, gesprochen sowie über die finanziellen Nöte der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe erzählt, sie habe eine Stelle in einem Haushalt (Reinigungsarbeiten) gehabt, sei zur Zeit aber arbeitslos. Sie, die Geschädigte, habe angenommen, dass dies Schwarzarbeit gewesen sei (Urk. 8/4 S. 10). Schliesslich habe sie der Beschuldigten Fr. 1'050.– in bar gegeben; Fr. 1'000.– für den ausstehenden Mietzins und Fr. 50.–, nachdem die Beschuldig- te auch noch Geld für die Kinder gewollt habe. Als Alternative zur Geldübergabe habe sie der Beschuldigten das Sozialamt genannt, doch habe diese erwidert, "aber der Herr Jesus hat mich jetzt zu dir geschickt" (Urk. 8/4 S. 11). Die Beschuldigte habe sich sehr bedürftig gegeben. Nach dem Essen habe sie ihr beim Abwaschen geholfen und ihr anerboten, sie würde ihr reinigen, wenn sie Hilfe brauche. Sie, die Geschädigte, habe sich nachher sehr Sorgen um die Beschuldigte gemacht, weil sie gedacht habe, es gehe ihr nicht gut, sie sei sehr bedürftig und habe nicht einmal das Nötigste. Ein weiteres Treffen habe man nicht vereinbart (Urk. 8/4 S. 10 f.). Auf entsprechende Frage führte die Geschädigte aus, sie hätte der Beschuldigten das Geld nicht gegeben, wenn sie gewusst hätte, dass die Beschuldigte nicht die Wahrheit sage und die Darstellung betreffend die … nicht stimme (Urk. 8/4 S. 11 f.). Am Montag Morgen, 23. Mai 2011, um 10.00 Uhr sei die Beschuldigte erneut bei der Geschädigten erschienen. Sie habe ihr einen Kaffee angeboten. Die Beschul- digte habe sehr bedrückt gewirkt und habe ihr erzählt, dass ihre dreijährige Toch- ter sehr leidend und dringend auf eine Nierentransplantation angewiesen sei. Das koste sehr viel Geld. Da sie sich illegal in der Schweiz aufhalte, müsse sie die Operation selbst bezahlen, weshalb sie eine Summe von Fr. 130'000.– benötige. Die Tochter liege in S._____ im Spital. Es müsse eine Anzahlung gemacht wer-

- 29 - den. Sie, die Geschädigte, habe geantwortet, dass sie so viel Geld nicht habe, sie könne nicht die Hälfte bezahlen, dass sie aber schauen werde, was sie machen könne. Sie könne versuchen, im Sinne einer Anzahlung einen Anteil in der Höhe von Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– daran zu leisten. Sie habe sich an eine Versiche- rung bei der K._____ erinnert, die sie eventuell kündigen könne. Das habe sie beabsichtigt. Dass man eine Anzahlung machen müsse, habe sie befremdet, aber sie habe es zu wenig genau überlegt. Sie habe schon daran gedacht, die Sache irgendwie zu überprüfen, doch sei es für sie etwas weit gewesen nach S._____. Sie habe nicht daran gedacht, zu telefonieren; man gebe (aufgrund des Arztge- heimnisses) an fremde Personen ja auch keine Auskunft. Sie habe es schon überprüfen wollen, aber in S._____ - so habe sie gedacht - gelinge das ja eh nicht (Urk. 8/4 S. 13,15 und 22 f.). Sie habe die Beschuldigte gefragt, wie sie denn ihr Kind in S._____ besuchen könne, worauf diese ihr geantwortet habe, sie könne jeweils mit der … mitfahren (Urk. 8/4 S. 6, 11 ff., 23). Die Beschuldigte habe gewollt, dass sie, die Geschädigte, mit niemandem über die Sache rede. Sie habe von sich aus erwähnt, sie würde es sagen, denn sie habe vor ihren Nächsten keine Geheimnisse. Auch habe sie den Eindruck gehabt, dass der von K._____ das Anrecht habe zu erfahren, weshalb sie das jetzt kündige. Die Reaktion der Beschuldigten sei gewesen: "aber erst, wenn du das Geld gegeben hast" (Urk. 8/4 S. 14). Die Beschuldigte habe ihr gesagt, sie würde das Geld so schnell als möglich zurückzahlen, aber daran habe sie, die Geschä- digte, nicht geglaubt. Für sie wäre es eine Schenkung gewesen, um der Frau aus ihrer Not zu helfen (Urk. 8/4 S. 15). Wenn sie gewusst hätte, dass ihr die Beschuldigte nicht die Wahrheit sage, dann hätte sie den Kontakt mit dieser abgebrochen. Sie habe die Beschuldigte fast zur Wohnung hinaus komplimentie- ren müssen, diese sei fast wie eine Klette an ihr gehangen. Sie habe dann die Beschuldigte für Mittwoch, 25. Mai 2011, 12.00 Uhr, noch einmal zum Essen eingeladen. Der Vertreter der K._____ habe sie gefragt, weshalb sie die Versicherung kündigen wolle und habe ihr erklärt, dass sie bei einer Auflösung der Versiche- rung erhebliche Verluste in Kauf nehmen müsse. Sie habe ihm dann den Fall

- 30 - geschildert. Er habe ihr darauf seine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Geschichte mitgeteilt und ihr geraten, die Polizei zu informieren. Sie habe sich alles gut überlegt und sei dann darauf gekommen, dass er der Realität näher sei als sie. Er habe sie schliesslich davon überzeugen können, die Polizei zu informieren und habe das für sie übernommen, weil es ihr irgendwie zuwider gewesen sei, die Polizei zu holen (Urk. 8/4 S. 6 und 19). Die Polizei sei dann am Abend gekommen und habe mit ihr nochmals über die Sache gesprochen. Sie habe die Frau zuerst beschreiben müssen. Bei diesem Gespräch habe sie sich die Sache dann langsam auch etwas realistischer überlegt und gedacht, er habe recht und sei der Realität näher als sie. Die Polizei habe ihr dann gesagt, es handle sich sicher um jemanden, der betrüge, und dass sie fast auf diese Person hereingefallen wäre. Sie habe mit der Polizei abge- macht, dass zwei Polizisten am 25. Mai 2011 zu ihr in die Wohnung kommen und das Gespräch hören würden. Die Polizei habe sie dann dahin instruiert, ein Couvert vorzubereiten und der Beschuldigten dieses gleich zu übergeben (Urk. 8/4 S. 21). Am Mittwoch, 25. Mai 2011, habe sie die Beschuldigte ca. um 10.00 Uhr auf der Strasse gesehen und diese habe schon in die Wohnung kommen wollen. Sie habe ihr aber gesagt, sie sei erst um 12.00 Uhr dran (Urk. 8/4 S. 7 und 17). Sie habe ein Couvert bereit gemacht mit einem Zettel drin, dass sie enttäuscht sei, dass die Beschuldigte sie so angelogen habe sowie ein paar leeren Zetteln, damit der Beschuldigten nicht auffalle, dass sonst nichts drin sei (Urk. 8/4 S. 7 und 18). Es sei ein grosses gelbes A4-Couvert gewesen mit der Aufschrift "A1._____". Sie glaube, sie habe dieses inzwischen weggeworfen bzw. ins Altpapier gegeben (Urk. 8/4 S. 18 und 21 f.). Die Polizisten - ein Mann und eine Frau - seien auf Umwegen und vor der Beschuldigten ins Haus gekommen. Sie habe diese aufs Gästezimmer verwiesen. Sie habe ein Mittagessen zubereitet gehabt und eigent- lich noch mit der Beschuldigten essen wollen. Die Polizei habe aber gewünscht, dass sie das Couvert vor dem Essen gebe und sie nicht mehr zusammen essen würden (Urk. 8/4 S. 7 und 16 f.). Sie habe die Beschuldigte bei deren Ankunft schon etwas kühl begrüsst, sicher etwas anders als sonst. Diese habe ihr noch

- 31 - einen Kuss geben wollen, wie auch schon, als sie sie zum ersten Mal zum Mittag- essen eingeladen hatte. Sie, die Geschädigte, habe der Polizei Folge geleistet, die Beschuldigte ins Wohnzimmer geführt und ihr das Couvert überreicht. Diese habe es eigentlich eher gelassen entgegengenommen. Sofort sei die Polizei gekommen und habe die Beschuldigte verhaftet. Sie habe gedacht, wenn die Beschuldigte betrüge, sei es gut, wenn die Polizei sie verhafte und sie einen Denkzettel habe. Wenn nichts hinter der Geschichte stehe, dann sei sie wieder frei (Urk. 8/4 S. 18 f.). Der Polizeibeamte habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Polizei herausgefunden habe, dass die Frau nicht A1._____ heisse, überhaupt keine Kinder habe und auch in V._____ polizeilich überwacht worden sei, weil sie sich an ältere Leute heran gemacht habe (Urk. 8/4 S. 6,16, 21). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers fügte die Geschädigte unter anderem an, sie habe die Beschuldigte nie nach dem Nachnamen und auch nicht nach der Adresse in der R._____ gefragt. Hingegen habe die Beschuldigte auf Frage ver- neint, eine Telefonnummer zu haben (Urk. 8/4 S. 22). 5.3 Würdigung der Aussagen von J._____ Mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 15) ist festzuhalten, dass die Geschädigte sowohl bei der Polizei als auch als Zeugin durchgehend konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend ausgesagt hat. In beiden Einvernahmen hat sie weitgehend frei aus der Erinnerung und auf offe- ne Fragen berichtet. Auch soweit sie als Zeugin etwas nicht mehr auf Anhieb wusste bzw. sich erst nach kurzem Nachdenken erinnerte oder erst auf konkreten Vorhalt antwortete (zum Beispiel, ob die Beschuldigte vor der Verhaftung noch aufs WC ging), bestätigte sie das bisher Gesagte. Allfällige Abweichungen betref- fen höchstens wenig bedeutende Nebensächlichkeiten. Nuancen bestärken sogar die Glaubhaftigkeit von Aussagen und machen diese umso authentischer. Dass die polizeiliche Einvernahme noch etwas detaillierter ausfiel, lässt sich ohne weiteres mit der zeitliche Nähe zum Ereignis erklären. Stets war die Geschädigte

- 32 - um Präzision und Klarheit bemüht. Das gilt sowohl für den dargestellten zeitlichen Ablauf, die Örtlichkeiten, die Gespräche, das Verhalten der Beschuldigten sowie ihre eigenen Gedanken und Empfindungen. Die beschriebenen Abläufe sind logisch und nachvollziehbar. Übertreibungen oder gar Anschwärzungen der Beschuldigten sind keine ersichtlich. Im Gegenteil verspürte die Geschädigte bis zuletzt Mitleid mit der Beschuldigten. Sporadisch warf die Geschädigte während der Zeugeneinvernahme einen Blick auf einen handgeschriebenen zweiseitigen Zettel, etwa um Daten zu verifizieren. Diese Notiz erstellte sie im Anschluss an die Verhaftung der Beschuldigten und vor der polizeilichen Einvernahme (Urk. 8/4 S. 3 und 8/4 Anhang). Es handelt sich um einen Abriss des Geschehens in ganz groben Zügen, ein Gerüst mit zeitlichen Eckpfeilern, der nur einen kleinen Bruchteil aller Schilderungen enthält. Auch mit diesen Notizen stimmen die Aussagen der Geschädigten überein. Die Aussagen der Geschädigten sind auf der ganzen Linie sehr glaubhaft, zumal sie sich hinsichtlich der vorhandenen Berührungspunkte auch mit jenen der übri- gen Zeugen decken. Aufgrund ihrer Darstellungen bleiben keine Zweifel, dass sich das Geschilderte so zugetragen hat.

6. Zeugenaussage des Versicherungsberaters L._____ 6.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/5) L._____ erklärte als Zeuge zusammengefasst, er stehe mit der Geschädigten in einer geschäftlichen Beziehung und habe nur zwei- oder dreimal telefonisch Kon- takt mit ihr gehabt. Sie habe ihn wegen eines Policenrückkaufs kontaktiert. Im Verlauf eines 1 -1 ½ Stunden dauernden Gesprächs am Montag, 23. Mai 2011, habe er ihr erläutert, dass die Police noch sieben Jahre laufe und sie daher bei einer vorzeitigen Auflösung grosse Verluste erleiden würde. Doch die Geschädig- te habe gesagt, dass sie das in Kauf nehmen wolle, es gehe nicht anders (Urk. 9/5 S. 5). Auf seine Nachfrage habe sie ihm dann erzählt, sie brauche das Geld für eine Operation. Seine Frage, ob es für sie selber sei oder für jemand anderen, habe sie nicht beantworten wollen mit der Begründung, ver-

- 33 - sprochen zu haben, das nicht zu sagen. Erst nach und nach sei im Gespräch klar geworden, dass es für eine Person sei, von der sie erst kürzlich in der O._____ angesprochen worden sei. Die Person habe ihr beim Mittagessen bei ihr zu Hause erzählt, sie brauche das Geld für eine Nierentransplantation ihrer Tochter. Er habe vermutet, dass dies etwas Erfundenes, Unseriöses sei, ein Betrug. Ent- sprechend habe er ihr gesagt, dass in der Schweiz eine Nierentransplantation unabhängig von Geld und Aufenthaltsbewilligung möglich sei. Er habe die Geschädigte gebeten, sich der Polizei anzuvertrauen. Das habe sie zuerst nicht gewollt, sondern beabsichtigt, das nächste Mal von der Person zu erfahren, welcher Arzt im Spital S._____ zuständig sei. Er habe sie nochmals gebeten, den direkten Gang zur Polizei zu wählen. Die Geschädigte sei unsicher gewesen, habe vor allem moralische Bedenken gehabt und sich unter Druck gefühlt, da sie der Person das (gemeint Hilfe) versprochen habe. Er habe die Geschädigte dann überzeugen können, die Polizei zu benachrichtigen bzw. habe dies auf ihren Wunsch hin selbst getan (Urk. 9/5 S. 3 f. und 5 f.). Nach Beurteilung des Zeugen war die Geschädigte überzeugt und hatte keine Zweifel an der Geschichte gehegt. Zu dieser Auffassung komme er wegen ihrer Bereitschaft, einen Verlust in Kauf zu nehmen. Dann müsse (aus ihrer Sicht) eine Notsituation vorhanden gewesen sein. Die Geschädigte habe an die Darstellung betreffend Nierentransplantation geglaubt, weil die Person von ihrem dreijähigen Kind erzählte und dass im Spital S._____ alles abgeklärt und vorbereitet sei (Urk. 9/5 S. 5 f.). Auch habe er bemerkt, dass sie sehr gläubig sei. Sie habe ein- mal erwähnt, dass die Umstände des Kennenlernens der Person ein Schicksal von Gott gewesen sei (Urk. 9/5 S. 7). 6.2 Würdigung der Aussagen von L._____ Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, erweist sich auch die Aussage des Zeugen L._____ als widerspruchfrei und glaubhaft. Sie deckt sich in allen we- sentlichen Punkten und auch zeitlich mit der Aussage der Geschädigten. Zwar ist die Zeugenaussage L._____ für sich genommen kein Beweis dafür, dass gerade die Beschuldigte der Geschädigten die Geschichte mit der Transplantation erzähl- te, um an ihr Geld zu kommen. Sie beweist aber, dass die Geschädigte

- 34 - ungeachtet eines namhaften Verlustes versuchte, ihre Police aufzulösen, um im Hinblick auf eine ihr gegenüber behauptete Nierentransplantation eine hohe Geldsumme verfügbar zu machen. Die Aussage des Zeugen belegt zudem, dass die Geschädigte vom Wahrheitsgehalt der Geschichte tatsächlich überzeugt war.

7. Zeugenaussage des Polizeibeamten M._____ 7.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/4) Nach erfolgter Ermächtigung zur Aussage gab der Polizeibeamte M._____ fol- gendes zu Protokoll (Urk. 9/4 in Verbindung mit Urk. 9/3; Art. 170 Abs. 2 StPO): Er und sein Patrouillenkollege hätten am 23. Mai 2011 Nachtdienst gehabt und seien kurz nach Arbeitsbeginn aufgeboten worden, um am Wohnort der Geschä- digten vorzusprechen, nachdem ein Versicherungsberater die Polizeizentrale kontaktiert habe. Sie hätten nicht genau gewusst, worum es gehe. Die Geschä- digte habe ihnen dann erzählt, dass sie eine Lebensversicherung habe auflösen wollen, um für eine Organspende eines Kindes Geld erhältlich zu machen. Sie sei von einer "A1._____" angesprochen worden. Die Geschädigte habe erklärt, dass sie das Geld aus Mitleid habe geben wollen und weil sie sehr gläubig sei. Er und sein Kollege hätten der Geschädigten dann zur Vorsicht geraten und sie ermahnt, nicht alles zu glauben, was ihr erzählt werde. Man habe sich mit dem Hinweis verabschiedet, sie würden das weitere Vorgehen mit dem Kader besprechen (Urk. 9/5 S. 4 ff.). Für Einzelheiten verwies der Zeuge auf den Rapport seines Kollegen W._____ vom 23. Mai 2011 (vgl. Urk. 2), den er nach Durchsicht inhaltlich als richtig bezeichnete. Auf Frage verneinte der Zeuge M._____, dass sie gegenüber der Geschädigten gesagt hätten, die betreffende Frau sei eine Betrügerin und habe gar keine Kinder (Urk. 9/4 S. 6 und 8). Von sich aus fügte der Zeuge an, eine Woche vor dem Vorsprechen bei der Geschädigten hätten sie ein Telefonat erhalten, dass sich vor der O._____ in V._____ eine weibliche Per- son aufhalte und Leute anspreche. Diese Person sei durch eine Patrouille vom Polizeiposten V._____ kontrolliert worden. Aufgrund der Personenkontrollkarte habe sich herausgestellt, dass es sich um dieselbe Person, mithin die Beschuldig- te gehandelt habe (Urk. 9/5 S. 7).

- 35 - 7.2 Würdigung der Aussagen von M._____ Es ist der Vorinstanz (Urk. 79 S. 18) beizupflichten, wenn sie die Aussage des Zeugen M._____ nur als bedingt erhellend einstufte, hatte er doch - aus Interesse am Fall - vorgängig die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen sowohl der Geschädigten als auch der Beschuldigten gelesen (Urk. 9/4 S. 4 und 8), weshalb seine Aussage nicht nur eigene Wahrnehmungen, sondern auch Rückschlüsse aufgrund des späteren Kenntnisstandes beinhaltet haben könnte. Darüber hinaus verwies der Zeuge mangels genauer Erinnerung öfters auf den Polizeirapport seines Kollegen, welcher auch die Verantwortung für den damaligen Einsatz getragen hatte. Aus der Zeugenaussage geht aber klar hervor, dass am

23. Mai 2011 ein Anruf des Zeugen L._____ bei der Polizei einging und die Poli- zeibeamten W._____ und M._____ daraufhin noch am selben Abend die Ge- schädigte aufsuchten.

8. Zeugenaussage des Polizeibeamten N._____ 8.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/7) Der Zeuge N._____ erklärte zusammengefasst zu Protokoll, die Beschuldigte und die Geschädigte zum ersten Mal anlässlich der fraglichen Verhaftung am 25. Mai 2011 in der Wohnung der Geschädigten gesehen zu haben. Er habe sich auf- grund eines Auftrages des Bezirkschefs zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Geschädigten befunden (Urk. 9/7 S. 3 f.). Zu den Umständen der Verhaftung - an welche er sich sehr genau erinnern könne - führte der Zeuge aus, er und seine Kollegin hätten sich in einem Zimmer gleich neben dem Eingang aufgehalten, von welchem aus man durch den offenen Türspalt freie Sicht auf den vier bis fünf Meter entfernten Esstisch im Wohnzimmer und den Zugang zum WC gehabt habe. Die Beschuldigte habe erwartungsgemäss kurz nach 12 Uhr an der Tür geklingelt und sei von der Geschädigten begrüsst und hereingebeten worden. Die beiden hätten vertraut gewirkt im Umgang miteinander und die Geschädigte habe die Beschuldigte offensichtlich gekannt. Das habe man gemerkt aus der Art und Weise, wie die Geschädigte die Beschuldigte begrüsst und in die Wohnung hereingelassen habe und mit ihr umgegangen sei. Die Beschuldigte habe dann

- 36 - kurz die Toilette benutzt, bevor sie von der Geschädigten das Couvert - ein grosses gelbes Couvert - entgegengenommen habe (Urk. 9/7 S. 4 ff.). Die beiden Frauen hätten sich bei der Übergabe des Couverts unterhalten, worüber habe er aber aus akustischen Gründen nicht verstanden (Urk. 9/7 S. 9). Die Beschuldigte habe nicht überrascht darüber gewirkt, dass ihr ein Couvert übergeben wurde. Nachdem diese Übergabe stattgefunden hatte, habe seine Kollegin die Beschul- digte dann verhaftet. Den ihm vorgelegten Verhaftsrapport vom 25. Mai 2011 (Urk. 13/2) erachtete der Zeuge als korrekt und vollständig (Urk. 9/7 S. 6). Zum polizeitaktischen Vorgehen, das zur Verhaftung führte, machte der Zeuge N._____ unter Hinweis auf die nur partielle Entbindung vom Amtsgeheimnis (Urk. 9/6) keine Angaben (Urk. 9/7 S. 4 und 7 f.). 8.2 Würdigung der Aussagen von N._____ Mit Recht bezeichnete die Vorinstanz die Aussage des Zeugen N._____ über sei- ne Wahrnehmungen als widerspruchsfrei und glaubhaft. Seine Erinnerungen an den Ablauf und die Umgebung, in welcher dieser sich zugetragen hat, scheinen klar und plausibel. Dies umso mehr, als er angab, den von ihm geschriebenen Verhaftsrapport nicht noch einmal gelesen zu haben. Insbesondere ist nicht zu bezweifeln, dass der Zeuge N._____ auf die kurze Distanz von wenigen Metern merken konnte, dass die Geschädigte und die Beschuldigte sich bereits kannten, als die Beschuldigte die Wohnung betrat, auch wenn er aus akustischen Gründen den Inhalt von deren Gespräch nicht mitbekam. Aus dem gleichen Grund ist glaubhaft, dass der Zeuge N._____ auch ohne Wissen vom Inhalt des Gesprächs erkennen konnte, dass die Beschuldigte nicht erstaunt war über den Erhalt des Couverts (vgl. auch Urk. 79 S. 19). Zu ergänzen bleibt, dass die Interpretation des befragenden Staatsanwaltes, welche Ergänzungsfragen der Verteidigung das taktische Vorgehen betrafen und vom Zeugen daher nicht zu beantworten waren, ausnahmslos zu teilen ist (Urk. 9/7 S. 7 f.).

- 37 -

9. Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Mit der Vorinstanz sind die Ausführungen der Beschuldigten, soweit sie ausge- sagt hat (Urk. 7/1, siehe vorne Erwägung III. 2.), als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Urk. 79 S. 16 f.). 9.1 Dass die Beschuldigte, die gemäss eigener Aussage (Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 56 S. 3 f.) in B._____ in finanziell sehr beengten Verhältnissen lebt, mit dem Zug ausgerechnet nach T._____ gereist sein soll, um hier für sich und ihre Kinder Kleider einzukaufen und gleichentags mit dem Zug wieder nach Hause zu fahren, ist aus mehreren Gründen völlig realitätsfremd. Fahrpreis (ca. Fr. 100.-- für die einfache Strecke) und Zeitaufwand (mindestens 8 Stunden für einen Weg) stehen in keinem Verhältnis zum Warenwert einiger (Kinder)Kleider. Zudem ist notorisch, dass die Schweiz eine Hochpreisinsel ist, das Preisniveau in der Schweiz, beson- ders in T._____, deutlich höher liegt als im Euroraum und namentlich auch in C._____. Auch die Darstellung der Beschuldigten, sie habe in T._____ keine Klei- der gefunden und sich daher in einen beliebigen Zug gesetzt, um an dem ihr un- bekannten Ort P._____ einzukaufen, widerspricht der Lebenswirklichkeit und ist nicht glaubhaft. Dass die Beschuldigte auf Rückfrage, in welchen Geschäften sie denn gewesen sei, gar nicht wusste, wo sie sich aufgehalten hatte und kein einziges Geschäft in P._____ benennen konnte, sondern nur pauschal angab, sie habe gar kein Geschäft betreten, sondern sei beim See spazieren gegangen (Urk. 7/1 S. 5 f.), verstärkt die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu- sätzlich. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz hat und nach ihren Angaben niemanden kennt (Urk. 7/2 S. 8), entfällt auch die mögliche Ausrede allfälliger Besuche. 9.2 Weiter wird die Aussage der Beschuldigten, sie sei erst am Morgen des

25. Mai 2011 eingereist, durch den Rapport einer Personenkontrolle der Kantons- polizei Zürich vom 18. Mai 2011 widerlegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschuldigte bereits bzw. auch an diesem Datum in der Schweiz, nämlich im Dorfzentrum von V._____, aufhielt. Sie konnte beobachtet werden, wie sie eine ältere Frau ansprach und versuchte, diese in ein Gespräch zu verwickeln (Urk. 10/3).

- 38 - Zwar kein Beweis, aber immerhin ein weiteres Indiz, dass die Beschuldigte schon längere Zeit in der Schweiz weilte, ergibt sich aus einem Kassabon der O._____ AA._____, dat. 20.05.2011, 17.04 Uhr, der bei der Kontrolle der Effekten der Beschuldigten am 25. Mai 2011 sichergestellt werden konnte (Urk. 10/2). Auch wenn ungeklärt ist, wie die Beschuldigte in den Besitz des Kassabons gekommen ist und dieser für sich allein betrachtet praktisch keinen Schluss zulässt, bildet er doch in Kombination mit den übrigen Beweismitteln, mithin im erwiesenen Gesamtzusammenhang, einen weiteren gut passenden Mosaikstein, zumal sich die O._____ AA._____ nur wenige Gehminuten vom Bahnhof der Ortschaft und gleichzeitig nah dem Zentrum (Altstadt) befindet. 9.3 Schliesslich entbehrt auch ihre Beschuldigten-Version dessen, weshalb sie in die Wohnung der Geschädigten ging und was dort geschehen sein soll, jeder Logik und Glaubhaftigkeit. So scheint doch mehr als unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte aus reinem Zufall genau bei jener Wohnung auf die Toilette gehen wollte, in welcher just zu dieser Zeit zwei Polizisten darauf warteten, eine Frau, auf die ihre Beschreibung zutraf, nach Übergabe eines Couverts festzunehmen. Ebenso unverständlich ist, weshalb ihr die bis dahin unbekannte Wohnungs- besitzerin nach dem Toilettengang von sich aus und wortlos ein Couvert über- reicht haben soll. 9.4 Im Vergleich zu den zitierten Zeugenaussagen, allen voran den Aussagen der Geschädigten, die bereits ein umfassendes, klares, in sich stimmiges und nachvollziehbares Bild ergeben, sowie ergänzend des erwähnten Rapportes und Kassabons erscheinen die rudimentären Schilderungen der Beschuldigten un- plausibel und fern jeder Realität, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.

10. Abschliessende Würdigung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass nach Würdigung aller Aussagen, Beweismittel und der Akten der Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift vom 1. Juli 2011 (Urk. 24) im äusseren Ablauf erstellt ist. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Geschehnisse so abgespielt haben, wie in der Anklageschrift umschrieben. Es ist daher für die nachfolgende

- 39 - rechtliche Würdigung vom äusseren Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszu- gehen. IV. Schuldpunkt, rechtliche Würdigung 1.1 In der Anklage würdigt die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als vollendeten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschuldigten als gewerbs- mässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Urk. 79 S. 38).

2. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.1 Zum Betrugstatbestand hat sich das Bundesgericht im Entscheid BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2 ausführlich wie folgt geäussert: Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügeri- sches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt

- 40 - indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164; Willi Wismer, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 117). Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der straf- rechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbe- stand insoweit einzuschränken (vgl. zum geschichtlichen Hintergrund der Grenz- ziehung BSK StGB II-Arzt, 2. A. Basel 2007, Art. 146 N. 1 ff. und 13; Klaus Tie- demann, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. VI, 11. Aufl. 2005, N. 34 ff. vor § 263 dStGB; Manfred Ellmer, Betrug und Opfermitverantwortung, Berlin 1986, S. 31 ff., 214 f.). Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf

- 41 - ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1) bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte ver- meiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.; vgl. Bommer/Venetz, Die Anfänge der bundesgerichtlichen Praxis zum Arglistmerkmal beim Betrug, in: Gericht und Kodifikation, Luminati/Linder [Hrsg.], 2007, S. 170 ff.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berück- sichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei sol- chen Opfern die Tat erleichtern, umgekehrt handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (Tiedemann, N. 38 vor § 263 dStGB). Auf der anderen Seite sind allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3 f.). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

- 42 - ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt ( 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4). Gemäss der Rechtsprechung ist die Verneinung der Strafbarkeit wegen Opfer- mitverantwortung somit die Ausnahme und wird sehr restriktiv gehandhabt. Entsprechend wurde die Arglist nur in wenigen Fällen verneint (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 51, 57, 71). Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich mithin nicht in leichtfertiger Wei- se seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtsprechung bejaht  wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleu- ses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinter- hältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irre- zuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, plan- mässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d),  wenn der Täter blosse falsche Angaben macht (einfachen Lüge), deren Überprüfung dem Opfer nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder

- 43 - nicht zumutbar ist bzw. wenn der Täter das Opfer von der möglichen Über- prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen wird (128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 2.2 Auch in der Lehre erwächst dem Konzept der Opfermitverantwortung Kritik, da dieses die kaum befriedigend zu beantwortende Frage aufwirft, welche Schwächen eines Opfers - Sorglosigkeit, Bequemlichkeit, Leichtsinn, Leicht- gläubigkeit, Gier, Aberglaube und Dummheit - nicht geschützt werden sollen und ob nicht jedes Opfer dem Täter per definitionem unterlegen ist (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 63). Es wird daher postuliert - und dies zeichnet sich wie dargelegt auch in der Rechtsprechung ab - dass die Verneinung der Arglist wegen Opfer- mitverantwortung nur dort in Frage kommt, wo auf Opferseite eine Geschäftsper- son steht oder wenn eine ganz extreme Situation vorliegt (siehe BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 71, 71a und b; zur Kasuistik siehe BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 57 ff.). Das leuchtet ein, denn die zwischenmenschlichen Beziehungen bauen nach wie vor auf Vertrauen auf. "Das Strafrecht schützt auch vertrauensselige Personen", und selbst ein "erhebliches Mass an Naivität" des Opfers schliesst Arglist nicht aus (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 68 mit Hinweisen auf die neuere Judikatur).

3. Gemäss der Verteidigung fehlt es an der für einen Betrug nötigen Arglist (Urk. 13/12 S. 5; Prot. I S. 11 f.), weshalb die Beschuldigte freizusprechen sei. Einfache Lügen und allenfalls erfundene, herzerweichende Geschichten stellten kein betrügerisches und damit strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Zudem müsse die Arglist auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ent- fallen. Die Geschädigte habe nicht das Geringste hinterfragt oder überprüft,

- 44 - obschon sie genügend Zeit und Abstand (zwischen den Treffen) gehabt habe, das angeblich Erzählte und Vorgefallene zu verarbeiten, rational zu betrachten und sich zu informieren (Urk. 13/12 S. 5; Prot. I S. 13 f.). Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss komme, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt habe, könne dies jedenfalls nur hinsichtlich des ersten Sachverhaltabschnitts bejaht werden und auch dort nur bezüglich der Fr. 1'000.–, die die Beschuldigte vorgab für die Miete zu brauchen, nicht jedoch hinsichtlich der Fr. 50.–, die sie für ihre Kinder erbat (Prot. I S.10 f.). Der Vorwurf des versuchten Betruges hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnittes scheitere dagegen klar an der Opfermitver- antwortung seitens der Geschädigten (Prot. I S. 13). Gewerbsmässigkeit liege nicht vor. Die Staatsanwaltschaft unterlasse es genau darzulegen, aus welchen Gegebenheiten und Handlungen sie Gewerbsmässigkeit herleite. Sie behelfe sich mit Allgemeinplätzen und Unterstellungen, weshalb diesbezüglich das Anklage- prinzip verletzt sei (Prot. I S. 11 f.). Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b).

4. Würdigung Anklagesachverhalt 1 (Gewerbsmässiger Betrug) 4.1 Arglistige Täuschung 4.1.1 Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zur Frage der Arglist erwogen, die Beschuldigte habe sich weder besonderer Machenschaften bedient noch der Geschädigten derart raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen erzählt, dass von einem Lügengebäude gesprochen werden könnte. Hingegen habe sie aufgrund der Art der erzählten (einfachen) Lügen und der Persönlichkeit der Geschädigten davon ausgehen können, dass diese ihre Angaben nicht überprüfen würde bzw. dass die Angaben für diese gar nicht oder nur mit grösster Mühe überprüfbar

- 45 - waren. Die Vorinstanz hat damit Arglist auf Seiten der Beschuldigten bejaht (Urk. 79 S. 24 f.). Dieser Argumentation ist zuzustimmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist folgendes festzuhalten: 4.1.2 Auch wenn es sich fraglos um einfache Lügen handelt, ist doch vorauszu- schicken, dass die Beschuldigte der Geschädigten eine Palette von Unwahrheiten auftischte, beginnend beim unzutreffenden Namen und der Papierlosigkeit über den im Ausland diensttuenden und nicht für die Familie sorgenden Ehemann, Anzahl und Aufenthaltsort ihrer Kinder, ihre Wohn- und Arbeitssituation, die Ver- mieterin und den geschuldeten Mietzins, etc. Im Ergebnis präsentierte sie der Geschädigten zumindest eine mehrschichtige Fantasiegeschichte. Darin zeichne- te sie in eindringlicher und überzeugender Weise das trostlose Bild einer auf sich allein gestellten, arbeitslosen, dreifachen Mutter, die in wirtschaftlich hoffnungs- loser Situation und in "schwarzem" Status in der Fremde zu überleben versucht. 4.1.3 Für einen normalen Bürger ist nicht überprüfbar, ob sich eine Person illegal in der Schweiz aufhält oder über einen geregelten Status verfügt sowie ob diese Person Kinder hat und gegebenenfalls wie viele. Eine solche Überprüfung wäre auch nicht zumutbar. Es liegt gerade im Wesen des illegalen Aufenthalts ohne Papiere, dass die Angaben einer Person, einschliesslich deren Identifikation, nicht verifiziert werden können und wenn, dann nur von Behörden mit den ent- sprechenden Abfragemöglichkeiten. Sodann war durch die Beschuldigte voraus- sehbar, dass die Geschädigte - die die Beschuldigte anhörte, sie unverkennbar ernst nahm, Mitgefühl bekundete und ihr als "Sans Papier" offensichtlich helfen wollte, ansonsten sie diese wohl kaum zu sich nach Hause eingeladen hätte - von einer Überprüfung der Angaben z.B. durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden absehen wird, da sie sonst riskiert hätte, die Beschuldigte als vermeint- lich illegal anwesende Person den Behörden preis zu geben und damit deren Ausschaffung zu riskieren. Für die Geschädigte ergab sich die Angst der Beschuldigten vor Behörden auch daraus, dass diese es wegen ihres illegalen Status ablehnte, ans Sozialamt zu gelangen.

- 46 - 4.1.4 Die Behauptung der Beschuldigten, ihre Vermieterin sei eine …, war darauf ausgerichtet, die Geschädigte von einer Überprüfung ihrer Geschichte abzuhalten. So konnte sie damit rechnen, dass eine ältere Schweizerin schon grundsätzlich gewisse Hemmungen haben würde, sich an eine fremde …- stämmige Frau zu wenden, um sie über ihre Mieterin zu befragen. Abgesehen davon wurde durch die … Nationalität auch eine Sprach- und Mentalitätsbarriere impliziert und die Beschreibung der … als rabiate Person diente als zusätzliche Abschreckung. Da die Geschädigte aufgrund der Angaben der Beschuldigten davon ausging, diese halte sich illegal in der Schweiz auf, konnte die Beschuldigte auch darauf vertrauen, dass sie sich nicht nach einem schriftli- chen Mietvertrag erkundigen würde. Der Abschluss eines Mietvertrages führt nämlich notorischerweise zu einer Meldepflicht bei den zuständigen Gemeinde- behörden. Zudem erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat für die Miete einer Wohnung für eine Frau und drei Kinder nicht als überrissen, sondern im Gegenteil als ein üblicher Mietzins, weshalb die Beschuldigte auch in diesem Punkt davon ausgehen konnte, dass die Geschädigte diese Angabe nicht über- prüfen würde. 4.1.5 Weiter spiegelte die Beschuldigte eine zeitliche Dringlichkeit und eine unmittelbare existenzielle Not vor, indem sie geltend machte, dass sie und insbe- sondere die drei Kinder innert kürzester Zeit kein Dach mehr über dem Kopf haben würden, wenn sie die Miete nicht mehr bezahle. Bei Dringlichkeit und in einer Notlage - insbesondere für kleine Kinder, wobei notorisch ist, dass in Kinderbelangen die Hilfsbereitschaft allgemein erhöht ist - ist ebenfalls vorher- sehbar, dass Überprüfungen unterbleiben. Indem sich die Beschuldigte betreffend die Einladung der Geschädigten zum Mittagessen zuerst zierte und dazu überre- det werden musste, gaukelte sie der Geschädigten sinngemäss Hemmungen und Bescheidenheit vor. Zumindest konnte dies von der Geschädigten so aufgefasst werden, was ihr Mitleid gegenüber der Beschuldigten und ihre Hilfsbereitschaft zweifellos verstärkte und vertrauensfördernd wirkte. 4.1.6 Daneben spielt auch die Persönlichkeit der Geschädigten eine Rolle und die Tatsache, dass die Beschuldigte diese Persönlichkeit gezielt missbrauchte.

- 47 - Die Beschuldigte suchte sich nämlich zunächst bewusst ein älteres Opfer, von dem sie mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erwarten konnte, dass es weniger souve- rän, dafür mit mehr Mitleid auf die behauptete Situation reagieren würde als der Durchschnittsmensch. Solche Menschen haben mehr Zeit, sind leichter ansprechbar und grundsätzlich besser zu beeinflussen, vor allem wenn sich ergibt, dass sie wie hier alleinstehend und für Kontakte offen sind. Sodann erfass- te die Beschuldigte sehr schnell, dass die Geschädigte eine tiefgläubige Person ist und machte sich dies ohne Skrupel zunutze. So suggerierte sie ihr, der Herr Jesus habe sie, die Beschuldigte, zur Geschädigten geschickt und damit die Geschädigte auserwählt, Gutes zu tun. Damit stellte die Beschuldigte ihr Ansin- nen zusätzlich auf eine moralisch-religiöse Ebene, die eine kritische Hinterfragung durch die Geschädigte faktisch verunmöglichte. Zudem spiegelte sie vor, Angst zu haben und gab sich sehr bedrückt (vgl. Urk. 8/4 S. 9). Einem Menschen und noch dazu einer Mutter dreier kleiner Kinder in dringender Not jegliche Hilfe abzu- schlagen, war der Geschädigten aufgrund ihres Weltbildes unmöglich, was die Beschuldigte erkannte und gezielt ausnutzte. 4.1.7 Die Arglist auf Seiten der Beschuldigten ist in Anbetracht all dieser Umstände ohne weiteres zu bejahen. Die Geschädigte wurde getäuscht durch einfache Lügen, deren Überprüfung ihr einerseits nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar war bzw. die Beschuldigte hielt die Geschädig- te von der möglichen Überprüfung ab oder sah nach den Umständen voraus, dass die Geschädigte die Überprüfung ihrer Angaben vor dem zeitlichen und existenziellen Hintergrund und angesichts des entstandenen besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist liegt sowohl hinsichtlich der Fr. 1'000.-- für die angebliche Miete vor als auch - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 10 f.) - für die Fr. 50.--, welche die Geschädigte der Beschuldigten für die Kinder übergab, hat die Beschuldigte doch auch bezüglich dieses Betrages mit falschen Angaben, insbe- sondere der geltend gemachten existenziellen Not, auf die Geschädigte einge- wirkt und dieses Geld ausdrücklich verlangt. Arglistiges Verhalten wäre nur zu

- 48 - verneinen, wenn die Geschädigte das Geld für die Kinder ohne jede Aufforderung und damit von sich aus gegeben hätte. 4.2 Opfermitverantwortung 4.2.1 Eine Opfermitverantwortung auf Seiten der Geschädigten, welche die Arglist dahinfallen lassen würde, verneinte die Vorinstanz mit der folgenden Begründung (Urk. 79 S. 26 f.): Es sei allgemein bekannt, dass es auch in der Schweiz Leute gebe, die in finanzi- ellen Nöten lebten. Zudem werde gerade auf die Probleme der Sans Papiers in den letzten Jahren vermehrt aufmerksam gemacht, so z.B. durch die medien- wirksamen Aktionen des Bleiberecht-Kollektivs. Die Geschichte, die die Beschul- digte erzählt habe, decke sich mit dem Schicksal vieler Papierlosen und habe von der Geschädigten daher nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden müssen. Was die Persönlichkeit der Geschädigten anbelange, seien einerseits ihr Alter (67 Jahre) und ihre Lebenssituation in Rechnung zu ziehen. Als Pensionärin und alleinstehende Frau lebe sie zurückgezogener und sei nicht in gleicher Weise mit den Lebensrealitäten konfrontiert wie jemand, der im Berufsleben stehe und sich im Geschäftsalltag behaupten müsse. Schon deshalb könne von der Geschädig- ten nicht das gleiche Mass an Sorgfalt verlangt werden wie von einem geschäfts- erfahrenen Menschen. Vor allem aber sei der christliche Glaube der Geschädig- ten in Rechnung zu ziehen. Die Beschuldigte habe mit der zeitlichen Dringlichkeit und der menschlichen Not direkt an die Hilfsbereitschaft und damit an die christli- chen Grundwerte der Nächstenliebe und Barmherzigkeit appelliert. Von einem tief religiösen Menschen, der diesen Prinzipien wie die Geschädigte wirklich nach- lebe, sei gegenüber einem Menschen in Not viel weniger Misstrauen zu erwarten als von einem Durchschnittsbürger. Das habe die Beschuldigte erkannt und sich geschickt zunutze gemacht. Die Geschädigte habe der Beschuldigten das Geld sodann nicht anlässlich ihrer ersten Begegnung vor der O._____ in die Hand gedrückt, sondern sie erst zu sich nach Hause eingeladen, um sie besser kennenzulernen. Erst dort habe sie ihr das Geld gegeben.

- 49 - Aufgrund dieses Gesamtbildes sei die Unvorsicht der Geschädigten keineswegs so gravierend gewesen, dass dadurch das arglistige Verhalten der Beschuldigten vollständig in den Hintergrund rücken würde. Eine Opfermitverantwortung sei deshalb zu verneinen. 4.2.2 Diese Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind uneinge- schränkt zu teilen, ergänzt durch die nachfolgenden Bemerkungen: Gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit auch wesentlich nach einem individuellen Massstab; es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an, wobei namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer, die kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen ist. Vorliegend gilt nicht ein Massstab wie unter Geschäftspartnern, wo allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung zu berücksichtigen ist, wie etwa bei Kreditvergaben durch Banken. Auch ist zu beachten, dass hier keinerlei persönliches Interesse des Opfers vorhanden ist, weder wirtschaftlicher Art (Gewinnstreben oder Gier bei Spekulationsgeschäften, unrealistische Gewinnver- sprechungen) noch nicht wirtschaftlicher Natur (zum Beispiel Geldeinsatz für die Befriedigung von Illusionen wie Schönheit, Gesundheit; dazu auch BSK StGB II- Arzt, Art. 146 N 57, 86, 71). Vielmehr ergibt sich, dass die Geschädigte hochspezifische Opfereigenschaften aufweist: Sie ist Pensionärin, ledig und alleinlebend. Ihre Schulbildung umfasst 8 Jahre. In ihrer Berufszeit übte sie durchwegs untergeordnete und zudienende Tätigkeiten aus, insbesondere solche, wo das persönliche Wohlbefinden Dritter im Zentrum steht. So war sie zunächst Angestellte in einem Privathaushalt, Schwesternhilfe, Service- und Zimmermädchen, bevor sie eine Lehre als Krankenpflegerin absolvierte, bei der sie sich teilweise etwas überfordert fühlte. Fortan arbeitete sie während Jahrzehnten in verschiedenen Spitälern und Krankenheimen und betätigte sich zwischendurch immer wieder auf dem elterlichen Bauernhof (Urk. 8/4 S. 4 f.). In ihrem Beruf waren neben den erlernten

- 50 - Fachkenntnissen aus dem Gesundheitsbereich vor allem Hilfsbereitschaft, Ein- fühlungsvermögen und Hingabe gefragt. Sie ist mit andern Worten sehr empfäng- lich für hilfesuchende und/oder notleidende Menschen, verfügt über die Fähigkeit, sich in diese hineinzuversetzen und ist offensichtlich stets bemüht, Gutes zu tun und Not zu lindern. Nicht minder erscheint ihre Hilfsbereitschaft im Privatleben und auch noch im Ruhestand (vgl. Urk. 8/2, wonach die Zeugeneinvernahme der Geschädigten erst gegen Ende Juni 2011 stattfinden konnte, weil sie ab dem

6. Juni 2011 für zwei Wochen als Aushilfe auf einem Bauernhof arbeitete und dort auch einen Pflegepatienten zu betreuen hatte). Bei dieser Ausgangslage erstaunt es nicht, dass die Beschuldigte der Geschädig- ten schon bei der ersten Begegnung vor der O._____ Leid tat und sie sich vor- nahm, der Frau zu helfen. Dabei ging es der Geschädigten nicht nur darum, die Frau finanziell zu unterstützen, sondern sie wollte sie zudem - samt ihrer Kinder - bei sich bewirten und ihrer Familie damit auch zwischenmenschliche Wärme an- gedeihen lassen. Die Geschädigte öffnete Herz und Haus. Dieses persönliche Engagement zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die Geschädigte den unwahren Angaben der Beschuldigten Glauben schenkte, diese sehr in Not, verängstigt und bedrückt wähnte, sich in deren Situation hineinversetzte und in Mitleid verfiel. Denn nach der Darstellung der Geschädigten war die Beschuldigte sehr ein- schmeichelnd, erbarmenswürdig und sehr überzeugend gewesen, so dass sie ihr alles glaubte und ihr damit vertraute (Urk. 8/1 S. 5 und 7; Urk. 8/4 S. 5 ff.). Hinzu kommt die bereits genannte Gläubigkeit der Geschädigten, die auch aktives Mitglied einer Freikirche ist (Urk. 8/4 S. 5). Eine Freikirche ist eine vom Staat un- abhängige christliche Kirche. Freikirchen sind als Freiwilligkeitskirche organisiert und erwarten in der Regel eine persönliche Entscheidung für die Mitgliedschaft im religionsmündigen Alter. Sie werden durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder fi- nanziert und erhalten keine staatlichen Zuschüsse. Für die Christen in Freikirchen ist Grundlage die Bibel, die als gute Nachricht Gottes an die Menschen verbind- lich für den Glauben und das Leben ist (http://www.freikirchen.ch [23. Januar 2012]; http://www.freikirchen-….ch/beschreibung.html [23. Januar 2012]). Danach lebt offensichtlich auch die Geschädigte, die sich vorliegend vom Bibel-

- 51 - spruch "Gib alles den Armen und dann folge mir" leiten liess (Urk. 8/1 S. 4 und 6). Auch vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Geschädigten zu werten. Die feste Überzeugung der Geschädigten, dass die Beschuldigte in grosser Not sei, zeigt sich ferner darin, dass sie sich auch nach der Übergabe von Fr. 1'050.-- Sorgen um die Beschuldigte machte. Obwohl kein weiteres Treffen vereinbart war, überlegte sich die Geschädigte, dass sie die Beschuldigte - von der sie an- nahm, dass sie wieder kommen werde - für ca. zwei Monate unterstützen und ihr (zweckgerichtet) vielleicht nochmals Fr. 2'000.-- geben würde. Sie machte sich das ganze Wochenende über diese Frau Gedanken und Sorgen und fand, dass diese ein schweres Leben habe, sehr bedürftig sei und nicht einmal über das Nötigste verfüge (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/4 S. 10 f.). Diese tiefe Besorgnis wider- spiegelt gelebte Barmherzigkeit. Die Geschädigte offenbarte anhaltend liebenswerte und fürsorgliche Gedanken und Gefühle gegenüber der Beschuldigten, nicht nur zu Beginn, als sie deren Leben als schwer taxierte und den gegebenen Betrag bzw. die Beträge, der Bibel folgend, als Schenkung angesehen hätte. Die Geschädigte wehrte sich auch noch gegen die aufkommende Erkenntnis, dass es sich bei der Beschuldigten um eine Betrügerin handle, liess sich nur zögerlich und offenkundig schweren Herzens zur Anzeigeerstattung überreden und delegierte diese Handlung (Urk. 9/5). Selbst im Vorfeld der Verhaftung der Beschuldigten überlegte sich die Geschädigte, dieser würde nichts passieren und sie sei wieder frei, wenn nichts dahinter stehe. Ferner wollte sie kurz vor dem polizeilichen Zugriff und mithin vor der Couvertübergabe mit der Beschuldigten noch gemeinsam essen, folgte dann aber den Anweisun- gen der Polizei. Im Nachhinein äusserte die Geschädigte schliesslich den Zukunftswunsch, die Frau möge genug zum Leben haben. Mit andern Worten handelt es sich bei der Geschädigten um ein prägnantes Beispiel einer äusserst empathischen und tief gläubigen Frau, die auch eine ihr völlig unbekannte Person als Gutmensch betrachtet, ihr Zeit widmet, vertraut und deren Erzählungen Glauben schenkt, mit ihr fühlt, sich sehr um sie sorgt, ihr Innerstes öffnet und bereit ist, das eigene Hab und Gut mit der "bedauernswerten

- 52 - Kreatur" zu teilen. Auch dem Zeugen L._____, der ein 1- bis 1 ½-stündiges Ge- spräch mit der Geschädigten führte, fiel diese Haltung in all ihren Facetten auf (Urk. 9/5). Mehrmals stellte die Geschädigte der Beschuldigten aber auch Fragen, um Genaueres zu erfahren. Mit ihren jeweils plausiblen Antworten gelang es der Beschuldigten, allfällige Unsicherheiten oder Zweifel der Geschädigten sogleich zu zerstreuen. So erklärte die Beschuldigte betreffend ihren illegalen Aufenthalt in der Schweiz, sie bekomme in zwei bis drei Monaten ein Visum. Da sich die Geschädigte damit nicht auskannte, glaubte sie der Beschuldigten und fragte nicht weiter (Urk. 8/1 S. 2). Das ist nachvollziehbar, ging doch die Geschädigte aufgrund der Angaben der Geschädigten davon aus, diese halte sich schon länger in der Schweiz auf, wo sie zunächst in der Reinigung schwarz gearbeitet habe. Als die Geschädigte zur Anwesenheit der Beschuldigten ohne Papiere Näheres wissen wollte, konterte die Beschuldigte mit dem einleuchtenden Hinweis, diese seien im Krieg in der Heimat verbrannt. Auch die Ausrede der allein zum Mittagessen erscheinenden Beschuldigten, die Kinder hätten lieber zu Hause spielen wollen (als mit Erwachsenen am Tisch sitzen), musste als allge- mein bekannte Tatsache die Geschädigte nicht argwöhnisch machen. Durch gewiefte kommunikative Einwirkung schilderte die Beschuldigte sich und ihre drei Kinder in einem Teufelskreis - unverschuldete Papierlosigkeit, daher illegale Anwesenheit, deshalb keine Möglichkeit zu regulärer Erwerbstätigkeit und legalem Verdienst bzw. zu Behördenkontakt betreffend Unterstützung -, gepaart mit gespielter grosser Angst, wiederholtem und intensivem Jammern sowie aus- geprägter Bedrücktheit. Mit der so gezeichneten, angeblich grossen finanziellen Not und der gezielten Beantwortung gestellter Fragen bewirkte sie bei der hilfs- bereiten, ganz der christlichen Nächstenliebe folgend und überaus arglosen Geschädigten die tiefe Überzeugung, dies entspreche alles der Wahrheit. Gleich- zeitig entstand eine Vertrauensbeziehung, wozu auch die Beschuldigte dadurch beitrug, dass sie der Geschädigte ihre Hilfe im Haushalt anbot und damit die Bereitschaft signalisierte, nicht nur zu nehmen, sondern innerhalb ihrer Möglich- keiten auch zu geben. Bei alledem spielte wesentlich mit, dass die Geschädigte

- 53 - fern vom Geschäftsleben, generell nicht speziell geschäftserfahren und schon relativ betagt ist und sozial eher isoliert lebt. Bei dieser Beurteilung geht es selbstverständlich nicht darum, eine Seniorin zu diskriminieren bzw. ihre zivil- rechtliche Handlungsfähigkeit irgendwie in Frage zu stellen. Aber die Geschädigte gehört aufgrund ihrer Biografie und Lebenssituation offensichtlich zu den eher leichtgläubigen und vertrauensseligen Menschen, die betreffend das Vorgehen von Tätern wie der Beschuldigten, die sich genau auf diese Opfergruppe speziali- siert haben, besonders gefährdet und daher schutzbedürftig sind. Dass die Geschädigte beim geschilderten Hintergrund weder den Nachnamen noch die Adresse der Beschuldigten in der R._____ erfragte, erscheint dagegen unterge- ordnet, abgesehen davon, dass solche Angaben entweder nicht überprüfbar ge- wesen wären bzw. eine Überprüfung nicht zumutbar gewesen wäre. Hingegen er- kundigte sich die Geschädigte nach der Telefonnummer der Geschädigten (was ihr ermöglicht hätte, die Beschuldigte direkt und persönlich erreichen zu können), wobei die Beschuldigte aber - ebenfalls wahrheitswidrig - verneinte, eine zu haben (Urk. 8/4 S. 22; Urk. 7/1 S. 7). 4.2.3 Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, die Geschädigte habe die angesichts der konkreten Umstände und ihrer persönlichen Verhältnisse ange- messenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Die Opfermit- verantwortung der Geschädigten ist zu verneinen. 4.3 Irrtum und Vermögensdisposition Die arglistige Täuschung muss dazu führen, dass das Opfer sich in einem Irrtum befindet. Als Vermögensdisposition gilt jede Handlung, Duldung oder Unterlas- sung des Irrenden, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 10. Aufla- ge, Zürich 2010, Art. 46 N 15 f.). Der durch die arglistige Täuschung bei der Geschädigten hervorgerufene Irrtum betreffend die angebliche Lebenssituation der Beschuldigten führte dazu, dass die

- 54 - Geschädigte der Beschuldigten Fr. 1'050.-- in bar übergab und damit eine Ver- mögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB vornahm (vgl. auch Urk. 79 S. 27). 4.4 Vermögensschaden Die Vermögensdisposition muss kausal zu einem Vermögensschaden führen. Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB ist jede unfreiwillige Beeinträch- tigung des Vermögens in Form einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh- rung der Passiven oder entgangenen Gewinns (Donatsch/Flachsmann/Hug/We- der, Art. 146 N 24). Ob ein Schaden vorliegt, lässt sich relativ leicht beurteilen, wenn eine im Gegenzug zur Vermögensdisposition in Aussicht gestellte Gegen- leistung ganz oder teilweise ausbleibt. Wurde die Vermögensdisposition jedoch wie hier vorgenommen, ohne dass eine wirtschaftliche Gegenleistung erwartet wurde und hat sich das Opfer damit bewusst selbst am Vermögen geschädigt, so fragt sich, ob überhaupt ein Schaden besteht. Die Lehre hat bezüglich dieser Konstellation die Theorie von der sozialen Zweckverfehlung entwickelt. Diese geht davon aus, dass in solchen Fällen die ideelle Erwartung des Disponierenden das Schutzobjekt ist. Der Schaden besteht in der Enttäuschung dieser Erwartung dadurch, dass das Vermögensopfer nicht dem Zweck zugeführt wird, dem es vom Geschädigten zugedacht war (zum sog. Spenden- oder Bettelbetrug: BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 108; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 215 f.). Vorliegend gab die Geschädigte der Beschuldigten das erbetene Geld, ohne dafür eine wirtschaftliche Gegenleistung zu verlangen. Sie fordert das Geld bis heute nicht zurück (Urk. 8/1 S. 6 f.). Diese Tatsache ändert nichts daran, dass die Geschädigte das Geld der Beschuldigten unter bestimmten Prämissen und Erwar- tungen und zu einem bestimmten Zweck gab und es ihr nicht gegeben hätte, wenn die Beschuldigte sie nicht getäuscht hätte (Urk. 8/4 S. 11 f.). Der Vermö- gensschaden ist in der sozialen Zweckentfremdung zu sehen (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 108). Mit der Vorinstanz ist daher auch ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB ist zu bejahen.

- 55 - 4.5 Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. In Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelt, wer eine wirtschaftliche Besserstellung anstrebt, auf die er keinen Rechtsanspruch hat bzw. die im Widerspruch zur Rechtsordnung steht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 137 N 10 f.). Die angestrebte Bereicherung als Vermögensvorteil muss sodann gemäss dem Prinzip der Stoffgleichheit dem Schaden als Vermögensnachteil entsprechen und sich als dessen Kehrseite darstellen (BGE 134 IV 210 S. 213). Die Bereicherung ist mit andern Worten das Spiegelbild des Schadens (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 118). Die Beschuldigte wusste, dass sie die Geschädigte durch ihre Lügen arglistig täuschte und dazu veranlasste, ihr Geld zu geben, welches diese ihr nicht gegeben hätte, hätte sie die tatsächlichen Umstände gekannt. Gerade dies wollte die Beschuldigte auch. Sodann wollte sie sich mit dem erlangten Geld widerrecht- lich bereichern. Auf den Vermögensvorteil, um den sie die Geschädigte ent- reicherte, hatte sie keinerlei Anspruch. Die Beschuldigte handelte somit vor- sätzlich und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung (auch Urk. 79 S. 28). Auch suchte sich die Beschuldigte gezielt eine Rentnerin aus. Das ergibt sich schon daraus, dass sie die Geschädigte als "alte Frau" bezeichnete, die vieles sagen könne (Urk. 7/1 S. 5). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte wie erwähnt am

18. Mai 2011 im Dorfzentrum von V._____ beobachtet worden war, "wie sie eine ältere, betagte Frau ansprach und diese in ein Gespräch verwickelte" (Urk. 10/3). Zudem ist die Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei sich die Opfer ebenfalls in fortgeschrittenem Alter befanden (siehe die nachfolgende Erwägung IV. 6.4.3). Aufgrund ihrer Erfahrung wusste sie, dass unter den Rentnern eine grössere Zahl an Menschen zu finden ist, die Fantasiegeschichten Glauben schenken und gegenüber Müttern in Notsituation freigiebiger sind als die übrigen Mitglieder der Gesellschaft.

- 56 - 4.6 Zwischenfazit In Bestätigung der Vorinstanz ist das Verhalten der Beschuldigten mit Bezug auf den Geldbetrag von Fr. 1'050.-- (Anklagesachverhalt 1) als vollendeter Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

5. Würdigung Anklagesachverhalt 2 (Versuchter gewerbsmässiger Be- trug) 5.1 Versuch Die Vorinstanz hat richtig gesehen (vgl. Urk. 79 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO), dass beim Anklagesachverhalt 2 mangels Vermögensdisposition und Vermögens- schaden kein vollendeter Betrug vorliegen kann. Ferner hielt sie zutreffend fest, dass beim Betrug die Schwelle zur versuchten Tatbegehung überschritten ist, wenn der Täter mit der Täuschung beginnt (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 135) und dass Arglist nicht notwendigerweise entfällt, wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Konsequenterweise prüfte die Vorinstanz anhand der übrigen Tatbestandselemente, ob die Schwelle zum strafbaren Versuch über- schritten wurde (vgl. BGE 131 IV 100). 5.2 Arglistige Täuschung und Irrtum Mit der Behauptung, ihre drei Jahre alte Tochter sei schwer nierenkrank, liege im Spital S._____ und brauche dringend eine sehr kostspielige Nierentransplantati- on, für welche sie infolge illegalen Aufenthalts und fehlender Krankenversicherung selber aufkommen müsse, schwenkte die Beschuldigte von einer angeblich bloss wirtschaftlichen Notlage zu einer Frage um Leben und Tod. Sie tischte der Geschädigten erneut Unwahrheiten auf und täuschte sie damit über objektiv fest- stehende Tatsachen. In Wirklichkeit hat die Beschuldigte weder eine Tochter noch ist diese nierenkrank; sie hält sich nicht illegal in der Schweiz auf und besitzt sehr wohl eine Krankenversicherung (Urk. 56 S. 3 und 5). Auch durch diese weitere erfundene Geschichte liess sich die Geschädigte täuschen und erlag einem Irrtum.

- 57 - Die Vorinstanz taxierte auch dieses Vorgehen der Beschuldigten als arglistig. Die Beschuldigte habe aufgrund der Art der erzählten Lügen und der Persönlichkeit der Geschädigten davon ausgehen können, dass diese ihre Angaben nicht über- prüfen würde bzw. dass diese gar nicht oder nur mit grösster Mühe überprüfbar gewesen wären. Zudem habe die Beschuldigte die Geschädigte durch geschickte Manipulation davon abgehalten, ihre Angaben zu prüfen. Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Zu präzisieren ist, dass die Beschuldigte aufgrund der bereits erhaltenen Zahlungen nicht nur davon ausgehen durfte sondern sogar wusste, dass die Geschädigte ob ihren weiteren unwahren Angaben erneut in Mitleid verfallen, diesen Glauben schenken und von deren Überprüfung absehen würde. Im einzelnen ist mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 30 ff.) festzuhalten: Als die Beschuldigte drei Tage später, am 23. Mai 2011, unangemeldet wieder bei der Geschädigten erschien, konnte sie auf den vorangegangenen erfolgreichen Täuschungen, dem dadurch bei der Geschädigten bewirkten Irrtum und auf der gelegten Vertrauensbasis zu dieser aufbauen. Sie hatte in der Geschädigten ein leichtgläubiges Opfer gefunden und deren Vertrauensseligkeit in einer ersten Phase anhand einer kleineren Summe "geprüft" (Betrug als Beziehungsdelikt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009). Sie hatte die Persönlichkeit der Geschädigten ausgelotet und spürte, dass sie von ihr auch eine grössere Summe erlangen kann. Ausgehend von den gewonnenen Erkennt- nissen ging sie in der Folge psychologisch sehr geschickt vor, indem sie den moralischen Druck auf die Geschädigte massiv erhöhte. Von der rein wirtschaftli- chen Not wechselte die Beschuldigte zur Frage von Leben und Tod eines kleines kranken Kindes. Sie gab sich als schwer leidgeprüfte Mutter, sprach während ca. 1 ½ Stunden eindringlich auf die Geschädigte ein, sass ihr regelrecht auf und suchte auch Körperkontakt (sie sei irgendwie "klebrig" gewesen, sei fast wie eine "Klette" an ihr gehangen, habe sie an der Hand genommen, man sei sie fast nicht "los" geworden, sie habe sie fast aus der Wohnung hinaus komplimentieren müssen; vgl. Urk. 8/1 S. 3 f. und 7; Urk. 8/4 S. 16). Schon als die Beschuldigte am

20. Mai 2011 zum Mittagessen bei der Geschädigten eingeladen war, war diese von ihr erstmals geküsst worden (Urk. 8/4 S. 19). Diesem erheblichen Druck

- 58 - konnte sich die Geschädigte als eine äusserst hilfsbereite und gläubige Person kaum entziehen, was der Beschuldigten sehr wohl bewusst war und was sie ziel- strebig ausnutzte. Wiederum bot die Beschuldigte der Geschädigten an, im Gegenzug für sie zu putzen und sie zu besuchen, und sie stellte auch in Aussicht, das Geld so schnell als möglich zurückzuzahlen. Dadurch gaukelte sie der Geschädigten guten Willen und Aufrichtigkeit vor, womit sie den Druck weiter verstärkte. Zusätzlich unter psychologischen Druck gesetzt wurde die Geschädig- te durch die Aussage der Beschuldigten, eine Operation würde erst stattfinden, wenn eine Zahlung geleistet sei. Damit suggerierte sie, dass die Geschädigte durch jeden Zweifel und jedes Nachfragen eine lebenswichtige Operation ver- zögern und einem kleinen Kind Leiden oder sogar den Tod bereiten würde. Durch dieses Vorgehen konnte die Beschuldigte voraussehen, dass die Geschädigte ihre Angaben nicht überprüfen würde. Die Abklärung der krankenversicherungs- technischen Umstände von Papierlosen war der Geschädigten nicht zuzumuten. Sie erfuhr erst vom Versicherungsagenten, dass man auch Sans Papiers in einem Spital behandeln würde (Urk. 8/1 S. 4). Zudem nötigte die Beschuldigte der Geschädigten das Versprechen ab, vor der Geldtransaktion mit niemandem über die Sache zu sprechen (Urk. 8/1 S. 3 f.; Urk 8/4 S. 14). Daran hielt sich Geschä- digte zunächst auch, lehnte sie es doch ab, dem Berater der K._____ auf dessen Frage nach dem Grund der gewünschten vorzeitigen Auflösung der Ver- sicherung, was mit einem erheblichen Verlust verbunden gewesen wäre, nähere Auskunft zu erteilen mit dem Hinweis, Stillschweigen versprochen zu haben. Mit dem Schweigegebot hielt die Beschuldigte die Geschädigte aktiv von einer Über- prüfung ihrer Angaben ab. Dieses ganze Vorgehen der Beschuldigten kann nicht anders denn als arglistig bezeichnet werden. Arglist und Irrtum sind klarerweise zu bejahen. Die Geschädigte, die sich ganz ihrem Naturell entsprechend in die Situation der angeblich verzweifelten und schwer leidenden Mutter versetzte, glaubte der Beschuldigten und sah die raffiniert gespielte Not für wirklich an. Mit ihrer gezielt und berechnend vorgebrachten weiteren Fantasiegeschichte hatte die Beschul- digte erneut ins Schwarze getroffen.

- 59 - Auch aus der Zeugenaussage des Versicherungsberaters L._____ (vorne Erwä- gung III. 6.) ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Geschädigte überzeugt war und keinen Zweifel an der Geschichte hegte. Dies leitete er einerseits aus ihrer Bereitschaft ab, einen Verlust in Kauf zu nehmen und dass sie an eine Notsituati- on mit dem dreijährigen Kind glaubte, für dessen Operation alles abgeklärt und vorbereitet gewesen sei. Überdies schrieb auch er ihre Überzeugung ihrer tiefen Gläubigkeit zu (Urk. 9/5). Deshalb brauchte es von seiner Seite während 1 bis 1 ½ Stunden viel Geschicklichkeit und Ausdauer, um die Geschädigte zur Erkennt- nis zu führen, dass es um etwas Unseriöses gehe und ein Betrug vorliegen könn- te. Dass die Geschädigte moralische Bedenken äusserte, zuerst nochmals mit der Beschuldigten (betreffend den Arzt in S._____) Rücksprache nehmen und schliesslich nicht selber an die Polizei gelangen wollte, sondern dies mit ihrem Einverständnis lieber dem Zeugen L._____ überliess, weil es ihr zuwider war, un- terstreicht ihre Hilfsbereitschaft und die - lange aufrechterhaltene - Loyalität ge- genüber der Beschuldigten. Die Geschädigte umschrieb dies so, sie sei im Verlauf des Gesprächs dann zur Überzeugung gekommen, dass der Mann der Realität näher sei, dass er Recht habe (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/4 S. 6 und 19). Aber erst am Abend im Gespräch mit den zwei Polizisten in ihrer Wohnung gelangte die Geschädigte endgültig zur Überzeugung, dass die Beschuldigte eine Betrügerin sei (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/4 S. 21). Es bedurfte mithin eines mehrstufigen Prozesses, bis die Geschädigte die Täuschung erkennen und sich von ihrer irrigen Vorstellung lösen konnte. Es fiel ihr offensichtlich schwer, sich in einer Opferrolle zu sehen. Wie schon angetönt, zeigte sie bis zuletzt immer wieder Mitgefühl mit der Beschuldigten, indem sie zum Beispiel mit dieser noch das vereinbarungsgemäss zubereitete Mittagessen konsumieren wollte und auch wiederholt betonte, wenn nichts hinter der Geschichte sei, werde der Frau nichts passieren und sie sei wieder frei. Ferner wünschte sie der Beschuldigten, dass sie genug zum Leben habe. Sie sei der Meinung, dass die Frau wirklich vor etwas Angst habe. Diese Haltung der betrogenen Geschädigten verdeutlicht zusätzlich, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Persönlichkeit und Lebensgeschichte sowie ihres fortgeschrittenen Alters zu den Menschen zählt, deren Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit gegenüber

- 60 - Tätern, die auf Ausnützung gerade dieser Personengruppe spezialisiert sind, ein- geschränkt ist. Diese Menschen sind daher besonders schutzbedürftig und ihre Ausnützung besonders perfid. Schliesslich steht zweifelsfrei fest, dass die Bemühungen der Geschädigten, bei ihrer Versicherung Geld zu beschaffen, nicht erfolgt wären, hätte sie bemerkt, dass die Beschuldigte ihr eine falsche Geschichte erzählte, nur um an Geld zu kommen. Sie wäre sich arg betrogen vorgekommen, wenn sie die Versicherung aufgelöst und der Beschuldigten den daraus resultierenden Geldbetrag (ca. Fr. 34'000.--) gegeben hätte (Urk. 8/1 S. 6 f.). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Geschädigte die Geldgabe nicht als Darlehen, sondern - aufgrund ihres christlichen Glaubens und um der Frau, die sich sehr bedrückt gab und jammerte, aus ihrer Not zu helfen - eigentlich als Schenkung angesehen hätte, da ihr klar war, dass die Beschuldigte ihr das Geld nicht zurückgeben würde (Urk. 8/1 S. 4 und 6 f.; Urk. 8/4 S. 15). Hätte die Geschädigte indessen gewusst, dass die Beschuldigte ihr nicht die Wahrheit sagte, hätte sie den Kontakt zu dieser abge- brochen bzw. ihr das Geld nicht geben wollen (Urk. 8/1 S. 6 und 15). 5.3 Opfermitverantwortung Zur diesbezüglichen Rechtsprechung sowie namentlich zur Persönlichkeit der Geschädigten, zu ihrer Schutzbedürftigkeit und zum Vertrauensverhältnis zwischen der Geschädigten und der Beschuldigten gilt das bisher in Erwägung IV. 2.2 und 4.2 Gesagte. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, eine Strafbarkeit wegen Betrugs sei bezüglich Anklagesachverhalt 2 aufgrund der Opfermitverantwortung der Geschädigten auszuschliessen. Diese habe es an der elementarsten Sorgfalt mangeln lassen, indem sie nichts unternommen habe, um die Geschichte mit dem nierenkranken Kind in S._____ zu überprüfen, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und es sich nicht um einen Bagatellbetrag gehandelt habe. Weder habe sie nach dem Namen von Spital oder Arzt, noch nach Offerten oder Rech- nungen gefragt. Sie habe auch nie anerboten, nach S._____ zu reisen und mit dem Arzt zu sprechen. Die Geschädigte sei ehemalige Krankenpflegerin und ken-

- 61 - ne die Gepflogenheiten eines Spitals. Daher hätte sie auch wissen müssen, wie die Finanzierung von Transplantationen vorgenommen werde. Die Behauptung der Beschuldigten, sie müsse die Operation selbst bezahlen, hätte sie misstrau- isch stimmen müssen. Ebenso wenig habe sie Abklärungen getroffen, wie einer angeblich Papierlosen in einem solchen Fall geholfen werden könnte. Die Vertei- digung zieht sodann einen Vergleich zum Zivilverfahren und verweist auf die dort herrschenden Beweisregeln und Obliegenheiten des Geschädigten. Das kosten- günstige Strafverfahren dürfe nicht dazu benutzt werden, ein solches Zivilver- fahren zu umgehen (Prot. I S. 13 f.). Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 32 f.) kann dieser Ansicht nicht zugestimmt werden. Wie erwähnt ist bei der Frage nach der Opfermitverant- wortung ein individueller Massstab anzulegen und anhand der konkreten Situation und der persönlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Eine Opfermitverant- wortung ist die Ausnahme und kommt nur in krassen Fällen zum Tragen. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Mit kommunikativem Geschick und raffiniertem Auftreten hatte die Beschuldigte den Grundstein zu einer Vertrauensbeziehung zwischen sich und der Geschädig- ten gelegt. Hilfsbereitschaft und Grossmut der Geschädigten waren anhand einer namhaften Unterstützung erprobt. Das Opfer zeigte sich als in die gewünschte Richtung ansprech- und beeinflussbar. Basierend auf diesem ersten Erfolg präsentierte sich die Beschuldigte als hoch verzweifelte Mutter eines todkranken Kleinkindes. Die Geschädigte war aufgrund ihres Alters, ihrer Persönlichkeit, ihrer Lebenssituation und vor allem auch ihres christlichen Weltbildes angesichts der derart notleidenden jungen Frau, der gegenüber sie erkennbar tiefes Mitleid empfand und zudem auch Sympathien entwickelt hatte, nicht in der Lage, dieser mit dem - objektiv - notwendigen Misstrauen zu begegnen und ihre Manipulatio- nen zu durchschauen. Um die Überprüfbarkeit zu erschweren, bestimmte die Beschuldigte das rund 100 km entfernte S._____ als Schauplatz des dringend benötigten und bereits geplanten medizinischen Eingriffs. Er ist verständlich, dass der Geschädigten der Weg dorthin zu weit erschien, um vorbeizugehen und sich zu erkundigen (Urk. 8/4 S. 23) und dass sie keine telefonische Nachfrage vor-

- 62 - nahm bzw. in Betracht zog, da man fremden Personen in einem Spital keine Aus- kunft erteile (Urk. 8/4 S. 13, 15). Zudem zählt die Geschädigte noch zur Generati- on, die es vorzieht, persönlich an einem Schalter (Behörden, Post, Bank, Krankenkasse, etc.) vorzusprechen um ein Anliegen anzubringen oder eine Frage zu klären. Das gilt erst recht für Personen, die - wie die Geschädigte - im früheren Berufsleben in untergeordneter Charge unmittelbar mit und für Menschen arbeite- ten und wo das direkt gesprochene Wort im Zentrum steht. Da die Beschuldigte auf die Frage der Geschädigten, ob und wie sie ihre Tochter in S._____ besuche, auf eine Mitfahrgelegenheit mit der … verwiesen hatte (Urk. 8/1 S. 6; Urk. 8/4 S. 11 ff.), bestand für die Geschädigte auch kein Anlass, der Beschuldigten ihre Begleitung nach S._____ anzubieten. Mit dieser durchdachten Antwort konnte die Beschuldigte eine unerwünschte persönliche Intervention seitens der Geschädig- ten zum vornherein abblocken und einmal mehr bei der Geschädigten allfällig aufkeimende Zweifel zerstreuen. Aus der nachvollziehbaren Zurückhaltung der Geschädigten lässt sich keine Opfermitverantwortung ableiten. Natürlich war die Geschädigte ziemlich unbedarft und - gerade weil sie der Beschuldigten zu viel glaubte und deren Erklärungen nicht weiter hinterfragte (u.a. Urk. 8/4 S. 12, 23) - auch leichtsinnig. Aber genau diese Situation hatte die Beschuldigte mit ihrem hochdramatischen Auftreten und dem eindringlichen Appell an die herzensgute Geschädigte zuerst gezielt herbeigeführt und in der Folge schamlos missbraucht und ausgenutzt (vgl. BGE 135 IV 76 Erw. 5.2). Erst im Nachhinein, als ihr durch den Versicherungsagenten und die Polizei in zeit- intensiven Gesprächen die Augen geöffnet worden waren, bezeichnete sich die Geschädigte als "ein bisschen dumm" und räumte auch ein, dass etwa die behauptete Anzahlung sie befremdet habe, doch habe sie es zuwenig genau überlegt (Urk. 8/4 S. 12). Ihre mangelnde Skepsis kann der Geschädigten daher nicht zum Vorwurf gereichen. Aus der Tatsache, dass die Geschädigte einst als Krankenpflegerin gearbeitet hat (Urk. 8/4 S. 5), kann nicht abgeleitet werden, dass sie die finanziellen Gepflogen- heiten bei Transplantationen kennen musste. Zum einen war die Geschädigte Krankenpflegerin und nicht etwa Krankenschwester. Sie war somit hauptsächlich

- 63 - mit der Pflege von Patienten betraut und kaum mit administrativen Dingen befasst. Zum anderen verbrachte sie den allergrössten Teil ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in Spitälern oder spezialisierten Zentren, wo Transplantationen stattfinden, sondern in Pflegeheimen und kleineren Spitälern. Sie dürfte somit mit Transplantationsfragen kaum direkt in Berührung gekommen sein. Seit ihrer Pensionierung sind zudem einige Jahre vergangen und gerade die Bereiche der hoch technisierten Spitzenmedizin, der Finanzierung und der Krankenversiche- rung verändern sich sehr schnell. Dass eine Transplantation sehr kostspielig ist, ist notorisch, und es erscheint nicht völlig abwegig, dass eine nichtversicherte Person diese selber bezahlen muss. Zu Recht hat die Vorinstanz auch den Vergleich der Verteidigung mit dem Zivil- verfahren und der dort herrschenden Beweislastverteilung verworfen. Vorliegend geht es gerade nicht darum, Ansprüche der Geschädigten zu beurteilen - zumal sie darauf verzichtet hat, sich als Privatklägerin zu konstituieren (Urk. 19) -, son- dern es steht ausschliesslich die Strafbarkeit der Beschuldigten zur Diskussion. Auf einen Nenner gebracht ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, dass der Geschädigten in der konkreten Situation nicht vorgehalten werden kann, elemen- tarste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet bzw. in eklatanter Weise unverant- wortungsvoll gehandelt zu haben, so dass das Verhalten der Beschuldigten daneben derart in den Hintergrund treten würde, dass es als strafrechtlich nicht mehr relevant erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom

1. Februar 2007; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Vielmehr war es die Beschuldigte, welche die Geschädigte manipuliert und gezielt deren Schwächen ausgenutzt und für ihre Zwecke missbraucht hat. Dass ein solches Vorgehen verwerflich ist, wurde höchstrichterlich entschieden (vgl. BGE 135 IV 76 Erw. 5.2). Würde man im vorliegenden Fall eine Opfermitverantwortung bejahen, so hiesse das einen Freipass zu setzen für die gezielte und böswillige Ausnutzung gutgläubiger, hilfsbereiter Menschen. Dies aber kann nicht Ziel des Konzepts der Opfermitver- antwortung sein. Vielmehr ist solches Treiben konsequent zu ahnden.

- 64 - 5.4 Vermögensdisposition und Vermögensschaden Mangels Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegt wie erwähnt eine versuchte Tatbegehung vor. 5.5 Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung Die Beschuldigte handelte auch bezüglich des Betrugsversuches vorsätzlich. Sie wusste, dass sie die Geschädigte durch ihre Lügen arglistig täuschte und wollte, dass diese ihr Geld gibt, welches sie ihr in Kenntnis der wahren Umstände nicht hätte geben wollen. Sodann wollte die Beschuldigte sich mit dem (v)erlangten Geld widerrechtlich bereichern. Sie wusste, dass sie auf den Vermögensvorteil, um den sie die Geschädigte entreichern wollte, keinerlei Anspruch hatte. Die Beschuldigte handelte somit hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestands- merkmale des Betruges vorsätzlich und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung. 5.6 Zwischenfazit Mit der Vorinstanz ist das Verhalten der Beschuldigten mit Bezug auf die Summe von Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

6. Gewerbsmässigkeit 6.1 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten als gewerbsmässi- gen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB. Die Verteidigung bestreitet die Gewerbsmässigkeit. Zudem sieht sie das Anklage- prinzip dadurch verletzt, dass die Staatsanwaltschaft sich zur Begründung der Gewerbsmässigkeit auf Allgemeinplätze berufe, ohne der Beschuldigten ein konkretes Verhalten vorzuwerfen (Prot. I S. 11 f.). 6.2 Anklageprinzip Das Anklageprinzip gemäss Art. 325 lit. f StPO verlangt, dass die Anklageschrift den Sachverhalt möglichst präzise und konzise darstellt. Die vorgeworfenen Ver-

- 65 - haltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern möglichst zu spezifi- zieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in objek- tiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 19). Bei Kollektivdelikten wie gewerbsmässig begangenen Taten reicht unter Umständen die Angabe des Deliktszeitraums aus, und es müssen nicht sämtliche Vorgänge hinsichtlich jedes einzelnen Teilaktes im Detail vorgehalten werden. In solchen Fällen genügt eine approximative Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens (BSK StPO-Heim- gartner/Niggli, Art. 325 N 20). Das Anklageprinzip ist gemäss Bundesgericht bei Vorwürfen der Gewerbsmässigkeit oder der Bandenmässigkeit nicht verletzt, wenn die vorgeworfenen Akte nicht jeder einzeln in der Anklageschrift erwähnt sind, da sie im Vorwurf des Kollektivdelikts aufgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 5.2). In der Anklageschrift wurden nicht nur die beiden vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalte bezüglich Ort, Datum, Zeit und Ablauf klar und detailliert umschrieben, sondern auch präzis dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Anklagebehörde gewerbsmässiges Handeln sieht (Urk. 24 S. 4 und 6). Der Ver- teidiger hat sich auch dazu geäussert (Prot. I S. 11 f.). Das Anklageprinzip ist daher vorliegend nicht verletzt. 6.3 Rechtliches zur Gewerbsmässigkeit Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gewerbsmässigkeit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Von einer Berufsmässigkeit ist auszugehen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi neben- berufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Wesentlich ist, dass es der Täter darauf abgesehen hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässi- ge Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan-

- 66 - zierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von fraglichen Delikten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3; BGE 116 IV 319 insb. E. 4). Die geforderte Anzahl Delikte steht dabei in umgekehrter Korrelation zur Kadenz der Delikte und der Deliktsumme. Delinquiert jemand mehrfach innert sehr kurzer Zeit und geht es um beträchtliche Summen, so sind weniger Einzeldelikte erfor- derlich, um ein Gesamtbild der Gewerbsmässigkeit zu ergeben (vgl. BSK Straf- recht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 91). Irrelevant ist, ob sich die Taten gegen ver- schiedene Personen richten oder ob nur eine Person - dafür mehrfach - geschä- digt wird (BSK Strafrecht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 90 und 101; BGE 115 IV 34, 37; BGE 116 IV 319, 334). Hinsichtlich der Erzielung eines Erwerbseinkommens muss die Absicht erkennbar sein, mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken, d.h. sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu finanzieren. Dass tatsächlich ein namhafter Gewinn erzielt wird ist nicht erfor- derlich (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 92 f., 104; BGE 123 IV 113 S. 117). Die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleichwertiger Taten besteht, kann praktisch nur aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit getroffen werden. So ist in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschul- digte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Hat der Täter in der Vergangenheit schon oft gleichartige Taten begangen, hat er bereits dadurch die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart. Bei geringer Zahl ist insbesondere auf die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und den dabei erzielten Delikts- betrag abzustellen. Eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ist dann anzunehmen, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand - hier also Art. 146 StGB - mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 101 ff.).

- 67 - 6.4 Würdigung 6.4.1 In einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung ist die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat (Urk. 79 S. 36-38). Die nachfolgenden Hinweise verstehen sich als Übersicht mit wenigen Ergänzungen. 6.4.2 Die Beschuldigte beging zwischen dem 19. Mai 2011 und dem 25. Mai 2011 zwei strafbare Betrugshandlungen an der Geschädigten. Damit delinquierte sie mehrmals. Dass es sich nur um zwei Delikte handelt, wird durch die minimale Zeitspanne dazwischen und die angestrebte sehr beträchtliche Deliktssumme aufgewogen. Die Beschuldigte beabsichtigte, neben den Fr. 1'050.– (gemäss Anklagesachverhalt 1) weitere Fr. 130'000.– zu erlangen. Wäre sie auch beim Betrugsversuch (gemäss Anklagesachverhalt 2) erfolgreich gewesen, hätte sie innert einer Woche Fr. 31'050.– bis Fr. 41'050.– erbeutet. Wer derartige Summen innert kürzester Zeit betrügerisch erlangt bzw. die entsprechende Absicht hat, leistet damit unzweifelhaft einen namhaften Beitrag an die eigenen Lebenskosten bzw. die Summe wäre geeignet, einen namhaften Teil der Lebenshaltungskosten zu decken, denn es spielt keine Rolle, wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde bzw. worden wäre. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschuldigte durch- schnittlich 500 bis 600 Euro monatlich zur Verfügung (Urk. 56). Sie hätte somit ihr monatliches Budget um ein Vielfaches steigern können. 6.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der hier zu beurteilende Vorfall keines- wegs ein Einzelfall ist; die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Neben Verurteilungen in C._____ wegen schweren und gewerbsmässigen Betrugs in den Jahren 2003 und 2006, welchen Delikten ein analoges Verhalten wie das heute zu beurteilende zugrunde liegt und wofür die Beschuldigte mit 12 bzw. 8 Monaten Freiheitsentzug, einen Monat der letztgenannten Strafe unbe- dingt, bestraft wurde (Urk. 20/7; Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 9/1 und 9/3), hat sie auch in der Schweiz eine Vorstrafe.

- 68 - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2008 wurde die Beschuldigte ebenfalls wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu Fr. 30.-- bestraft (Urk. 20/9; vgl. auch Beizugsakten StA Winterthur/ Unterland 2008/2029, HD Urk. 10). Als A1._____ mit Herkunft Q._____ auftre- tend, die mit ihren drei Kindern illegal in der Schweiz weile, hatte die Beschuldigte am 19./20. März 2008 in Winterthur einen 88-jährigen Rentner mit unwahren Be- hauptungen hartnäckig bedrängt und von diesem insgesamt Fr. 3'000.-- erhalten. Sie hatte ihm einerseits erklärt, Mietschulden zu haben, und wenn sie diese nicht bezahle, müsse sie die Wohnung verlassen und stehe dann auf der Strasse. Überdies hatte sie gegenüber dem Rentner die falsche Behauptung aufgestellt, ihre Tochter sei schwer krank und es müsse in S._____ dringend eine Nieren- transplantation durchgeführt werden, die Fr. 94'000.-- koste (Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD, namentlich HD Urk. 3/2 S. 4). Am 3. April 2008 hatte die Beschuldigte, alias A1._____, mit ähnlichem Vorgehen und analogen Behauptungen in AB._____ eine junge Frau dazu gebracht, ihr Fr. 1'000.-- auszuhändigen. Die Strafuntersuchung wurde jedoch mit Verfügung vom 12. August 2008 eingestellt (Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 11 sowie ND). Ein weiteres Strafverfahren gegen die Beschuldigte in der Schweiz wurde am

1. November 2010 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland eingestellt (Urk. 20/10; vgl. auch Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2010/2683, Urk. 14). Auch damals, im Zeitraum vom 3. bis 7. Juni 2010, hatte sich die Beschuldigte gegenüber einer 77-jährigen Rentnerin als illegal in der Schweiz anwesende Mutter (A1._____) dreier Kinder ausgegeben, die wegen offener Mietzinsen gegenüber ihrer Vermieterin, einer alten …, auf der Strasse zu stehen drohe und deren jüngstes Kind, ein 3-jähriges Mädchen, schwer krank sei und dringend einer Dialyse sowie einer Nierentransplantation bedürfe. Das Opfer hatte der Beschuldigten insgesamt Fr. 2'350.-- übergeben, und weitere Fr. 50'000.-- standen als Forderung der Beschuldigten im Raum.

- 69 - In zwei der Schweizer Strafverfahren war die angestrebte Deliktsumme mit Fr. 97'000.– (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 3/2 S. 4) bzw. Fr. 52'350.– (Urk. 20/10; Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2010/2683, Urk. 14 ) sehr hoch. Selbst im eingestellten Verfahren betreffend den Vorfall in AB._____ lag die erlangte Geldsumme von Fr. 1'000.-- deutlich höher als die der Beschuldigten monatlich zur Verfügung stehende Ren- te. Dass die Beschuldigte eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleich- wertiger Taten aufweist bzw. zu weiteren Tatbegehungen bereit war, zeigt - neben den Vorstrafen - auch ihre konkrete Vorgehensweise. Die Beschuldigte entwickel- te wie dargelegt ein raffiniertes und erprobtes System und wendete diesen "modus operandi" jeweils - mit kleineren Abweichungen - an. Sie suchte sich meistens eine alleinstehende, ältere und wenn möglich gläubige Person (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 3/2) und verwickelte diese in ein Gespräch. Dann forderte sie in einem ersten Schritt einen Beitrag an die Miete, da sie und ihre Kinder sonst von ihrer Vermieterin, einer fremdländischen und fremdsprachigen Person (…), auf die Strasse gestellt würden. Wenn sie in dieser Phase erfolgreich war und sich die Leicht- gläubigkeit des Opfers herausgestellt hatte, gelangte sie sich in einer zweiten Phase wieder an diese Person mit der Behauptung einer äussersten Notlage in Form einer dringenden Nierenoperation für ihre kleine Tochter. Sodann wandte die Beschuldigte für ihre betrügerischen Tätigkeiten jeweils beträchtliche zeitliche und finanzielle Ressourcen auf, und sie scheute auch die damit verbundene Trennung von ihren Kindern nicht. In den vergangenen Jahren war sie mit einiger Regelmässigkeit als Kriminaltouristin in der Schweiz unterwegs. 6.4.4 Zwischen dem 18. Mai 2011, als die Beschuldigte dabei gesichtet wurde, wie sie auf dem Dorfplatz V._____ eine betagte Frau ansprach (Urk. 10/3) und dem 25. Mai 2011, an dem die Geldübergabe durch die Geschädigte hätte statt- finden sollen, verging eine ganze Woche. Die Beschuldigte nahm somit auch vorliegend einen erheblichen Zeitaufwand auf sich, um einen Betrug vorzuberei- ten und umzusetzen. Die Anklageschrift ist einzig in zeitlicher Hinsicht dahin zu

- 70 - präzisieren, dass sich der "längere Zeitraum" nicht von ca. Mitte Mai bis Juni 2011 erstreckte, sondern vom 18. Mai 2011 (vgl. Observationsrapport betreffend V._____, Urk. 10/3) bis 25. Mai 2011 (vgl. Verhaftsrapport, Urk. 13/2; Anklage- sachverhalt 1 lit. f und Anklagesachverhalt 2 lit. f). 6.4.5 Mit der skizzierten Vergangenheit sowie der völlig fehlenden Einsicht im vorliegenden Verfahren offenbart die Beschuldigte klarerweise ihre soziale Gefährlichkeit. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass die Beschuldigte gewerbsmässig handelte. Sie delinquierte mehrfach und zeigte dabei durch den Aufwand, den sie betrieb, die hohe anvisierte Deliktsumme und die mehrfach erprobte Vorgehensweise ihre Absicht, durch ihr betrügerisches Verhalten relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen und damit einen namhaften Anteil an ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dadurch und in Anbetracht ihrer Vergangenheit muss davon ausgegangen werden, dass sie auch bereit war und immer noch ist, zur Erreichung dieses Zieles mehrfach Delikte der gleichen Art zu begehen.

7. Konkurrenz Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2 d mit weiteren Hinweisen). Es hat daher nur eine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Tatbegehung zu erfolgen.

8. Fazit In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist die Beschuldigte des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 71 - V. Sanktion

1. Strafrahmen und Strafart 1.1 Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen geahndet. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Urk. 79 S. 43, 47) als zu mild und beantragt mit Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 114; Urk. 125; Urk. 148 S. 3). 1.3 Als Eventualantrag spricht sich die Verteidigung für eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus (Urk. 143 S. 4). 1.4 Es wurde schon dargelegt, dass die Beschuldigte seit einigen Jahren an Multipler Sklerose sowie an einer depressiven Erkrankung leidet, weshalb sie seit 2007 eine Invaliditätspension bezieht. Wie zu zeigen sein wird, bewirkten diese Beeinträchtigungen jedoch keine tatzeitaktuelle Einschränkung oder gar Absenz der Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Sinne von Art. 19 StGB (vgl. die nach- stehende Erwägung 1.5). Ebenso wenig liegen Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. 1.5 Wie eingangs erwähnt, erstattete Dr. med. H._____ ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand der Beschuldigten, deren Schuldfähigkeit zur Zeit der eingeklagten Taten, die Rückfallgefahr sowie eine allfällige Massnahme (Urk. 138; Erwägung I. 5.). 1.5.1 Für die Exploration waren drei ganze Tage reserviert, nämlich der 29. und

31. Oktober 2012 sowie der 1. November 2012 (Urk. 134). Aufgrund der spärli- chen Angaben der Beschuldigten zu ihrer Biografie wie auch zu ihrer Deliktanam- nese gestaltete sich die Exploration, die am 29. Oktober 2012 stattfand, sehr kurz und war nach rund 2 ½ Stunden beendet (Urk. 138 S. 16 f.). Die Beschuldigte gab für weite Strecken ihrer Biografie und der Deliktanamnese ausgeprägte Gedächt-

- 72 - nisstörungen und Amnesien an (Urk. 138 S. 17-21). Neben diesem eigenen Explorationsgespräch mit der Beschuldigten stützt sich die Gutachterin auf fremd- anamnestische Angaben des Ehemannes der Beschuldigten vom 29. Oktober 2012 ( ¾ Stunden), die Krankengeschichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Justizvollzug Kanton Zürich vom Juli/August 2011, die Austrittsberichte der E._____ (E._____) von Juli und September 2011 sowie die zur Verfügung ge- stellten Gerichtsakten inkl. Beizugsakten (Urk. 138 S. 4, 22-26; auch vorne Erwä- gung I. 4.). Ferner wird im Gutachten der medizinisch-psychiatrische Befundbe- richt des die Beschuldigte in B._____ seit vielen Jahren behandelnden Arztes, Dr. F._____ vom 23. Oktober 2012 in den wesentlichen Zügen dargestellt (Urk. 138 S. 27 f.; Urk. 145/1). 1.5.2 Zum körperlichen Status verwies die Gutachterin auf die aktenkundigen Berichte der E._____. In psychischer Hinsicht erwähnte die Gutachterin, dass in der Exploration eine leichte bis mittelgradige Bewusstseinseinengung bestanden habe und der formale Gedankengang deutlich verlangsamt gewesen sei mit längerer Antwortlatenz. Der Gedankengang sei jedoch kohärent gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf ein Vorbeireden, Wortneubildungen oder Gedankenabbrüche gezeigt. Der Antrieb sei deutlich vermindert gewesen. Die Beschuldigte sei meist mit herab- hängendem Kopf wie in eine eigene Welt versunken im Stuhl gesessen. Einzig bei Nachfragen zu ihren Kindern habe sie affektiv deutlich aufgehellter und im Kontakt mit der Gutachterin gewirkt. Sie habe u.a. Vergiftungsideen geäussert und angegeben, Stimmen zu hören und sie ängstigende Dinge zu sehen, unter Verweigerung nähergehender Angaben dazu. Die Beschuldigte sei indes zu allen Qualitäten vollständig orientiert und ihre Auffassung nicht beeinträchtigt gewesen, da sie das Wesen der Fragen jeweils richtig erfasst und situationsgerecht geant- wortet habe. Hinweise für Zwänge, Misstrauen oder eine akute Suizidalität konnte die Expertin keine ausmachen (Urk. 138 S. 29 f.).

- 73 - 1.5.3 Zu Persönlichkeit und Diagnose führte die Gutachterin aus (vgl. Urk. 138 S. 36-38): Es gelte als gesichert, dass die Beschuldigte zumindest ab ihrem 15. Lebensjahr [1995], als sie ihren späteren Ehemann kennenlernte, bis zu ihrer MS-Erkrankung Ende 2004 eine psychisch gesunde Frau ohne irgendwelche psychiatrische Auf- fälligkeiten gewesen sei. Sie verwies dabei auf die Beschreibung der Beschuldig- ten durch ihren Ehemann als kontaktfreudig, sympathisch und ausgeglichen. Laut dem behandelnden Psychiater und in Übereinstimmung mit der Beschuldigten und ihrem Ehemann zeigten sich deutliche psychiatrische Auffälligkeiten und ebensolche depressive Symptomatik mit emotionaler Instabilität und wiederholten suizidalen Krisen im Zusammenhang mit der Ende 2004/Anfang 2005 diagnosti- zierten MS-Erkrankung, die seither in mehreren Schüben mit Taubheitsgefühl in den Extremitäten auftrat, eine berufliche Tätigkeit verunmöglichte und Betreuung durch Dritte erforderte. Auf eine Kortisonstoss-Therapie habe die Beschuldigte jeweils gut angesprochen unter vollständiger Rückläufigkeit der neurologischen Defizite. Hingegen habe Dr. F._____ übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten in der E._____ eine Zunahme der psychischen Auffälligkeiten unter Korti- sonbehandlung beschrieben. Aus der Literatur sei bekannt, dass hochdosierte Kortisonbehandlungen zu psychischen Symptomen wie Antriebssteigerungen bis hin zu maniformen Entgleisungen, psychotischen Symptomen, aber auch depres- siven Verstimmungen führen könnten. Aufgrund der Magnetresonanztomografie des Schädels in der E._____ August/September 2011 schloss die Gutachterin, dass die Beschuldigte an einer schweren MS-Erkrankung (Encephalomyelitis dis- seminata) mit chronisch-progredientem Verlauf leide, welche zu den beschriebe- nen psychischen Störungen geführt habe mit letztem akutem Schub im Septem- ber 2012 (Urk. 138 S. 37). Im Zusammenhang mit dieser schweren neurologischen Erkrankung seien seit 2005 deutliche Persönlichkeitsveränderungen mit emotionaler Instabilität, depres- siven Verstimmungen, suizidalen Krisen und, wie vom Ehemann beschrieben, aggressiven Verhaltensweisen aufgetreten (vgl. Urk. 138 S. 23: Vor ihrer MS- Erkrankung sei seine Ehefrau psychisch völlig unauffällig gewesen, seither sei sie

- 74 - klagsam, zeige immer wieder sonderbares Verhalten und bediene sich beispiels- weise beim Einkaufen aus dem Einkaufswagen anderer Kunden, suche grundlos Streit mit fremden Leuten und reagiere dabei ungehalten und impulsiv). Da sich diese Persönlichkeitsauffälligkeiten erst nach Ausbruch der MS-Erkrankung ab 2005 präsentierten, geht die Gutachterin von einer Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung (DSM-IV:310.1und ICD-10:F07.0) aus. Hinsichtlich der anlässlich der Hospitalisation in der E._____ vom 3. August bis

14. September 2011 und wenige Tage zuvor vom behandelnden Gefängnis- psychiater neu beschriebenen psychotischen Symptomatik mit Stimmenhören, Verfolgungsgefühl und Vergiftungsideen konstatierte die Expertin wiederum, dass die Beschuldigte vor ihrer MS-Erkrankung keine psychiatrischen Auffälligkeiten und in diesem Zusammenhang auch keine psychotischen Symptome präsentiert habe, so dass die von der E._____ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie nicht gerechtfertigt erscheine, da eine schizophrene Störung nur dann di- agnostiziert werden könne, wenn die damit verbundene Symptomatik nicht auf ei- nen medizinischen Krankheitsfaktor zurückgeführt werden könne. Somit geht die Gutachterin auch hier in Anlehnung an die Persönlichkeitsveränderungen von der MS als Ursache für die Ende Juli 2011 erstmalig beobachteten psychotischen Symptome der Beschuldigten (akustische Halluzinationen, Verfolgungsideen, Vergiftungswahn) aus und gelangt zur Diagnose einer psychotischen Störung aufgrund des medizinischen Krankheitsfaktors Multiple Sklerose (DSM-IV:293.8 und ICD-10:F06.2). Beide psychischen Störungen bestanden laut der Gutachterin auch zum Begutachtungszeitpunkt unverändert fort (Urk. 138 S. 37). Betrachte man hingegen - so die Gutachterin weiter - das psychische Zustands- bild zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Delikte im Mai 2011, so habe der Ehe- mann für diesen Zeitraum eine emotionale Instabilität, Reizbarkeit und Impulsivität beschrieben (vgl. Urk. 138 S. 23), welche von der Gutachterin ebenfalls als Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung beurteilt wird. Für diesen Zeitraum würden aber Hinweise auf eine schwere psychische Störung im Sinne einer schwerwiegenden depressiven Symptomatik oder gar von psycho- tischen Phänomenen fehlen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die

- 75 - Geschädigte J._____ angab, mehrere längere Gespräche mit der Beschuldigten geführt zu haben, ohne auf besondere Auffälligkeiten der Beschuldigten hinzu- weisen. J._____ habe lediglich erwähnt, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Ausführungen zur schwierigen Lebenssituation traurig und niedergeschlagen ge- wirkt habe. Somit schloss die Gutachterin zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straf- taten vom 19. Mai 2011 und 23. Mai 2011 eine schwerwiegende psychische Stö- rung bei der Beschuldigten aus. Zudem zeigten sich gemäss Feststellungen der Gutachterin schon vor Ausbruch ihrer MS-Erkrankung zumindest delinquenzfördernde Weltanschauungen in der Persönlichkeit der Beschuldigten, die im Jahre 2002 in C._____ (…) ein Betrugsdelikt ausgeübt hatte, indem sie gegenüber dem späteren Opfer vorgab, sich in einer Notsituation zu befinden und Geld zu benötigen, ein Vorgehen, welches die Beschuldigte gegenüber einem weitern Opfer im April/Mai 2003 wiederholte. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung wäre laut der Gutachterin nicht statthaft, da die Beschuldigte in ihrer Kindheit und Jugend

- soweit der Gutachterin bekannt - keine Auffälligkeiten im Sinne einer Störung des Sozialverhaltens präsentierte (Urk. 138 S. 13 f., 38). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass diese sehr sorgfältigen und ausge- wogenen Darlegungen einleuchten und auch mit den Erkenntnissen des Gerichts im Einklang stehen. Dass die Exploration der Beschuldigten "gerade mal 2,5 Stunden" (vgl. Urk. 143 S. 2) dauerte, ist nicht der Gutachterin zuzuschreiben, hatte diese doch ganze drei Tage dafür reserviert. Nachdem der Ehemann der Beschuldigten, wohl die der Beschuldigten am nächsten stehende, mit ihr seit ca. 15 Jahren zusammenlebende erwachsene Person von der Gutachterin ebenfalls befragt werden konnte, bestand kein Anlass zu weiteren fremd- anamnestischen Erkundigungen etwa bei weiteren Familienangehörigen oder Behörden. Überdies fanden dessen Schilderungen in zahlreichen Aspekten Eingang ins Gutachten. Anzufügen ist, dass Frau Dr. med. H._____ bei der Begutachtung auch aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen bzw. nicht (mehr) eingetragene Ver- urteilungen berücksichtigen durfte. Solche Vorstrafen können im Interesse einer

- 76 - umfassenden Begutachtung nicht einfach ausgeblendet werden, ohne ein kunst- fehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben. Das gilt namentlich dann, wenn wie vorliegend in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geistes- zustand einer betroffenen Person zu erstatten ist und die Umstände der früheren Tat(en) für die Beurteilung des Geisteszustandes von Bedeutung sind (BGE 135 IV 87 E. 2.5). Gleiches hat analog für eingestellte Strafverfahren zu gelten. Ent- scheidend ist, dass die Strafbehörden entfernte Urteile weder bei der Strafzumes- sung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwenden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4). Dies schliesst ein Abstellen auf die Schlussfolgerungen der Gutachterin aber nicht aus. Um eine Umgehung des gerichtlichen Verwertungsverbots gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB zu ver- hindern, muss in der Begutachtung jedoch offengelegt werden, inwiefern die frühere mit der neu zu beurteilenden Delinquenz im Zusammenhang steht (Konnexität) und wie stark sich diese zurückliegenden Taten noch auf das gut- achterliche Realprognoseurteil auswirken (Relevanz; BGE 135 IV 87 E. 2.5). Auch diese Aspekte sind im Gutachten berücksichtigt. Es gibt keinen Grund zu einer von der Gutachterin abweichenden Beurteilung. 1.5.4 Betreffend Deliktdynamik hielt die Expertin im Sinne einer Tathypothese das Folgende fest (vgl. Urk. 138 S. 38-40): Bei den von der Geschädigten J._____ geschilderten Abläufen lasse sich, wie schon bei früheren Betrugshandlungen der Beschuldigten, welche diese damals eingeräumt habe, ein deutliches Muster erkennen, indem die Beschuldigte auch schon zuvor in … [Stadt in C._____] 2002 und 2003 wie auch 2006 und in der Schweiz 2008 und 2010 nahezu identisch vorgegangen sei. Dabei hob die Gut- achterin nochmals hervor, dass die ersten Delikte der Beschuldigten 2002 und 2003 vor ihrer MS-Erkrankung mit den daraus resultierenden psychischen Auffäl- ligkeiten datieren. Das führte die Gutachterin zum Schluss, dass die schon im Ab- schnitt Persönlichkeit und Diagnostik (vgl. die vorstehende Erwägung 1.5.3) be- schriebene delinquenzfördernde Weltanschauung für das Anlassdelikt von 2011 wie auch für die vorhergehenden Delikte als handlungsleitender Problembereich angeführt werden könne. Diese Weltanschauung habe es der Beschuldigten er-

- 77 - laubt, soziale Regeln und Normen zu missachten, um zu ihrem Ziel zu kommen. Dabei habe die Beschuldigte deutliche manipulative Fähigkeiten aufgewiesen, welche es ihr ermöglicht hätten, die Opfer von ihrer vermeintlich misslichen Le- benssituation zu überzeugen und sie zur Herausgabe grösserer Geldbeträge zu bewegen. Zudem habe es sich sowohl bei der Anlasstat wie schon bei früheren Delikten um ein mehrzeitiges Geschehen gehandelt, neben den beschriebenen manipulativen Fähigkeiten auch Steuerungs- und Planungselemente beinhaltend. Als Beispiele nannte die Gutachterin die unter Abgabe eines diesbezüglichen Versprechens eindringliche Aufforderung der Beschuldigten an die Geschädigte, über die geplante Geldübergabe am 25. Mai 2011 Stillschweigen zu bewahren sowie den Umstand, dass die Beschuldigte aufgrund von Erfahrungen anlässlich früherer Delikte (Verhaftung) zwei Stunden vor der geplanten Geldübergabe bei der Geschädigten auftauchte um sich zu vergewissern, dass diese niemanden einbezogen habe. Die von der Gutachterin diagnostizierte, auch schon zum Tat- zeitpunkt vom Ehemann beschriebene Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung spielte laut der Gutachterin eine sehr untergeordnete Rolle. Allen- falls könnte die durch den Ehemann für den Tatzeitraum referierte emotionale Instabilität und Impulsivität eine geringgradige modulierende Wirkung auf den Tatentschluss ausgeübt haben. Hingegen zeigen sich nach Auffassung der Expertin aufgrund des mehrzeitigen und geordneten Vorgehens der Beschuldig- ten keine Hinweise auf eine höhergradige Deliktrelevanz dieser Persönlichkeits- veränderung (Urk. 138 S. 40). Auch diesen kohärenten und überzeugenden Ausführungen der Gutachterin kann gefolgt werden. Das klar zu Tage tretende Deliktmuster der Beschuldigten und die mehrstufige, in den erfundenen Behauptungen gesteigerte und lenkende Vorge- hensweise (zunehmende Notlage, höhere Dringlichkeit, grössere Geldforderung) wurde im Übrigen schon vorne beim Schuldpunkt im Rahmen der Sachverhaltser- stellung und rechtlichen Würdigung, namentlich im Zusammenhang mit der Frage der Gewerbsmässigkeit (vgl. Erwägung IV. 6, 6.4), erörtert. 1.5.5 Was die Schuldfähigkeit im Tatzeitraum betrifft, kam die Gutachterin zum nachstehenden Ergebnis (vgl. Urk. 138 S. 40 f.):

- 78 - Basierend auf der beschriebenen Deliktdynamik bescheinigt sie der Beschuldig- ten zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen die uneinge- schränkte Fähigkeit, das Unrecht ihrer Handlungen zu erkennen. Dafür spreche der Umstand, dass sich die Beschuldigte als falsche Person ausgegeben und das Opfer mehrmals eindringlich aufgefordert habe, keine Drittpersonen über die Gespräche und die geplante Geldübergabe zu informieren, um sich vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen. Im mehrzeitigen Vorgehen wären der Beschuldigten wiederholt Möglichkeiten offen gestanden, ihr Verhalten zu reflektieren und allenfalls zu korrigieren. Auch unter der Annahme, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Persönlichkeitsveränderung im Zusammenhang mit der MS-Erkrankung zum Tatzeitpunkt emotional instabil gewesen sei und allen- falls impulsiver als üblich gehandelt habe, sei dieser eventuellen Impulsivität lediglich modulierende Wirkung zuzuschreiben, indem damit höchstens der Initial- entscheid, nach T._____ zu fahren und jemanden um Geld zu bitten, erklärt wer- den könnte. Diese Impulsivität könne hingegen für die weiteren Tathandlungen, welche gemäss Angaben des Opfers über einen längeren Zeitraum angedauert hätten und sehr geordnet gewesen seien, nicht herangeführt werden. Vielmehr zeigten sich hier mannigfache Steuerungsfähigkeiten, weshalb die Gutachterin von einer gezielt durchgeführten Tathandlung ohne Hinweise auf eine Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit ausgeht. Beispielhaft führt sie an, die Beschuldigte sei in der Lage gewesen, ihren Impuls, jemanden unter Angabe falscher Tat- sachen um Geld zu bitten, solange aufzuschieben, bis ihr Plan realisierbar geworden sei, was mehrere Tage in Anspruch genommen habe. Weitere Hinweise für eine gegebene Steuerungsfähigkeit finden sich gemäss Frau Dr.med. H._____ im Umstand, dass sich die Beschuldigte absicherte und vor ei- ner Festnahme durch die Polizei schützen wollte, indem sie der Geschädigten ein Schweigegebot auferlegte und sich am Tag der Verhaftung zwei Stunden vor dem vereinbarten Termin bezüglich dessen Einhaltung vergewisserte. Zuletzt hielt die Gutachterin fest, dass die Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vollständig erhalten und auch die Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (Urk. 138 S. 40 f.).

- 79 - Dieses Fazit ist nach dem bisher Gesagten rundweg folgerichtig und in keiner Weise zu bemängeln. Das mehrschichtige Deliktsgeschehen erforderte bewuss- tes und spezifisches Vorgehen sowie wiederholt die kognitive Fähigkeit, sich für einen bestimmten nächsten Schritt zu entscheiden und diesen konkret umzuset- zen, beginnend mit der Angabe falscher Personalien zur Verhinderung der Identi- fikation, über das dosierte Vorgaukeln von Schwierigkeiten, Hilflosigkeit, Angst und grosser Not bis hin zur Abnahme eines Schweigeversprechens zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung. Ein zielgerichtetes, konzentriertes und hart- näckiges Prozedere, reichlich Theatralik, Erfolgseinschätzung und Wachsamkeit waren gleichermassen gefragt. Anzufügen bleibt, dass auch der Kranken- geschichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Justizvollzug Zürich (PPD) vom Juni/Juli 2011 zu entnehmen ist, dass die behandelnden Ärzte klare Inkongruenzen zwischen den Aussagen und dem Verhalten der Beschuldigten festgestellt und den Verdacht ausgesprochen hatten, sie habe ihre suizidalen Äusserungen instrumentalisierend eingesetzt, was zum gutachterlich gezeichne- ten und auch sonst aktenkundigen Bild der Beschuldigten passt. Ferner ergab sich, dass die Beschuldigte damals gegenüber dem PDD Ängste vor einer länge- ren Haftzeit sowie Unruhe und Nervosität im Hinblick auf den bevorstehenden Gerichtstermin [25. Juli 2011, Prot. I] geäussert hatte. Solche Furcht und Auf- regung ist indessen üblich bei praktisch allen Betroffenen, mithin nicht persönlich- keitsspezifisch oder gar krankheitswertig. 1.5.6 Bei der legalprognostischen Einschätzung (Urk. 138 S. 41) stützte sich die Gutachterin ebenfalls auf die umschriebene delinquenzfördernde Weltan- schauung der Beschuldigten mit mehreren von der Deliktdynamik her identischen einschlägigen Vordelikten und ermittelte - völlig zu Recht - ein deutliches struktu- relles Rückfallrisiko für weitere Betrugshandlungen im bisherigen Spektrum (auch Urk. 138 S. 32 ff.). Die Gutachterin begründete dies zutreffend auch damit, dass die bisherige Dynamik weiterhin virulent sei, indem die Beschuldigte in der Straf- untersuchung überprüfbare falsche Aussagen getätigte habe, etwa zu Zeitpunkt, Ort und Umstand des Kennenlernens der Geschädigten. Ferner habe sie keinerlei Bemühungen gezeigt, an der Strafuntersuchung und der Tataufklärung mitzu- wirken. Weiter wirke sich u.a. die vom Ehemann beschriebene Impulsivität un-

- 80 - günstig auf die Legalprognose aus. Die Beeinflussbarkeit des strukturellen Risikos bezeichnete die Gutachterin als gering bis moderat, was bedeute, dass derzeit die Chancen der Behandlung geringer als die Hemmnisse seien (Urk. 138 S. 35, 41). Diese Erkenntnisse überzeugen und ergeben sich ergänzend auch aus der vorne dargelegten Gewerbsmässigkeit des deliktischen Handelns. 1.5.7 Die Gutachterin sieht einen direkten Zusammenhang zwischen der festge- stellten delinquenzfördernden Weltanschauung mit manipulativen Tendenzen und den Anlassdelikten. Hingegen erachtet sie die hirnorganisch bedingten Persön- lichkeitsveränderungen nicht als primär handlungsrelevant für die der Beschuldig- ten vorliegend angelasteten Betrugsdelikte, sondern nur allenfalls im Sinne einer modulierenden Wirkung als möglicher Steigerungsfaktor der Impulsivität. Der erstmals Ende Juli 2011, also nach den vorgeworfenen Betrugsdelikten, beschriebenen psychotischen Symptomatik misst die Gutachterin keine Bedeu- tung für die fragliche Deliktentstehung zu (Urk. 138 S. 41). Die ungünstige legalprognostische Einschätzung mit langfristig eher unwahr- scheinlicher Rückfallfreiheit macht aus Sicht der Expertin eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB einerseits empfehlenswert, erscheint ihr jedoch wenig zweckmässig, da die Beschuldigte im Ausland lebt und aktuell keinerlei Problem- einsicht zeigt, weshalb die Gutachterin die Erwartungen an eine solche Behand- lung als sehr kritisch beurteilt (Urk. 138 S. 42). Auch diese Konklusionen sind nachvollziehbar und decken sich zudem mit dem übrigen Beweisergebnis. Weitere Worte erübrigen sich. 1.5.8 Gestützt auf den unter der Überschrift "Massnahmeempfehlungen" sowie bei der Beantwortung der letzten Frage im Gutachten genannten abschliessenden Satz "Sollte das Gericht dennoch zum Schluss kommen, dass es eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anordnen möchte, so wäre aufgrund der manipu- lativen und betrügerischen Tendenzen der Explorandin dringend ratsam, die Therapie einer forensisch geschulten Fachperson zu übertragen, da sich Hinwei- se dafür ergeben, dass der aktuell behandelnde Psychiater die Sichtweise der

- 81 - Explorandin unkritisch übernimmt" (vgl. Urk. 138 S. 42, 45) macht die Verteidi- gung Voreingenommenheit der Gutachterin geltend (Urk. 143 2 f.). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zum einen ist die fachlich sehr gut ausgewiesene Gutachterin mit klarer, differenzierter und widerspruchsfreier Begründung zu nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen gelangt, dies in Kenntnis der abweichenden aktenkundigen ärztlichen Beurteilung durch den langjährigen Therapeuten/Psychiater der Beschuldigten, Dr. F._____. Es bestand für Frau Dr. med. H._____ kein Grund, die Krankengeschichte der Beschuldigten bei diesem zu erfragen, um ihre eigene Diagnose zu verifizieren. Insoweit die Gutachterin zu einem nicht mit Dr. F._____ bzw. der E._____ (betref- fend deren Diagnose einer paranoiden Schizophrenie) übereinstimmenden Er- gebnis gelangte, legte sie ihre Ansicht einlässlich dar. Die Akten und die ergän- zenden Erhebungen der Gutachterin ergeben sodann keinerlei Hinweise für vor Ende Juli 2011 bei der Beschuldigten beobachtete psychotische Symptome, wes- halb ein Zusammenhang mit der Deliktentstehung bzw. -begehung auch unter diesem Aspekt entfällt. Namentlich bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte für psychotische Symptome in den Tatzeitpunkten vom 19./20. Mai und 23./25. Mai 2011. Zudem stellen die Angaben von Dr. F._____ als behandelnder Arzt und Therapeut, welcher der Beschuldigten zumindest eine reduzierte Schuldfähigkeit im Mai 2011 attestiert (Befundbericht vom 23. Oktober 2012; Urk. 145/1 S. 3), le- diglich Parteibehauptungen dar. Wichtige Entscheide lassen sich keinesfalls da- rauf abstützen. Befunde von privaten Sachverständigen können nicht beweisbil- dend sein. Die Ausführungen von Dr. F._____ geben auch dem Gericht keinen Anlass, die Schlüssigkeit des gerichtlichen Gutachtens irgendwie in Frage zu stel- len (BSK StPO - Marianne Heer, Art 189 N 6 f. mit Hinweisen). Abgesehen davon basiert ein langjähriges Therapieverhältnis, wie es hier zwischen dem heimatli- chem Arzt und der Patientin besteht, auf einer Vertrauensstellung des Arztes, so dass Dr. F._____ nicht über die notwendige Objektivität und Unabhängigkeit ver- fügt und er nicht als unabhängige sachverständige Person gelten kann. Entspre- chend sind seine Berichte auch aus diesem Grund mit Zurückhaltung zu lesen (BSK StPO - Marianne Heer, Art 189 N 9 mit Hinweisen). Die gutachterliche An-

- 82 - deutung auf unkritische Übernahme der Patientensicht erscheint jedenfalls nicht unberechtigt und macht die Gutachterin nicht voreingenommen. Die Kritik des Verteidigers an der Gutachterin bzw. an deren Vorgehen geht somit fehl. 1.5.9 Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten von Frau Dr. med. H._____ festzuhalten, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer Persön- lichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung litt, wobei dieser Störung keine primär ursächliche, sondern lediglich eine modulierende Wirkung auf die Tatdynamik im Sinne von allfälliger Impulsivitätssteigerung zukam. Die Beschuldigte beging die Tathandlungen bei vollständig erhaltener Einsichtsfähig- keit sowie ohne Einschränkung der Steuerungsfähigkei . Sie war somit voll schuldfähig gemäss Art. 19 StGB. Dieser Beurteilung ist nach dem Gesagten ohne Einschränkung zu folgen. Eine Reduktion der auszusprechenden Strafe unter diesem Titel rechtfertigt sich nicht. Sodann ist mit der aufgezeigten Begrün- dung der Gutachterin auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten (Urk. 138 S. 43-45). 1.6 Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt sich eine Strafe von mehr als einem Jahr, so dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. nachfolgende Erwägung 2.).

2. Strafzumessung 2.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 39 f.) sowie auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1 (nicht publizierte Erwägung von BGE 136 IV 1 mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis) verwiesen werden. 2.2 Tatkomponente 2.2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark

- 83 - das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger, BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 18 ff.). Aus- gehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Gesetzliche Kriterien, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung, finden sich beispielsweise in Art. 11 ff. und 48 StGB. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzu- lasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassen begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15). 2.2.2 Die Beschuldigte, die sonst keine Beziehungen zu Land und Leuten hat, reiste einzig in die Schweiz ein um zu delinquieren (Urk. 7/1 S. 8). Sie war mit andern Worten als blosse Kriminaltouristin hierorts unterwegs. Sie ging plan- mässig und sehr zielgerichtet vor. Bewusst machte sie sich an eine ältere und alleinstehende Person heran, ein Vorgehen, das sich für sie in den vergangenen Jahren schon mehrmals bewährt hatte. Sie appellierte eindringlich und beharrlich ans Gewissen der gutmütigen und sehr gläubigen Geschädigten und spielte die Rolle der verzweifelten Mutter mit überzeugendem Auftreten sowie über Tage hinweg. Nach dem Vertrauensgewinn steigerte sie die Dramatik und ihre Forde- rung zusehends und übte hartnäckig psychischen Druck auf das Opfer aus, indem sie in perfider Weise das Überleben eines kleinen Kindes ins Zentrum ihrer

- 84 - behaupteten massiven Not rückte. Mit intensivem Jammern, tiefer Bedrücktheit und zugleich einschmeichelnd belagerte sie die Geschädigte regelrecht und nutzte das ihr entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Solches Vorgehen setzt grosse kriminelle Energie voraus. Im Übrigen kann dazu auf die Erwägun- gen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 40). Die geplante und gezielte Ausnützung einer älteren, gutmütigen und gläubigen Person wie der Geschädigten über Tage hinweg ist äusserst verwerflich. Aller- dings darf dieser Aspekt bei der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden, ergibt sich doch die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Arglist bei der rechtlichen Würdigung erst im Zusammenhang mit dieser speziellen Täter- Opfer-Konstellation. Auch darf der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit aus demselben Grund nicht ein zweites Mal veranschlagt werden. Ansonsten würden diese Umstände der Beschuldigten gleich zweimal zur Last gelegt (vgl. zum sog. Doppelverwertungsverbot Urteile des Bundesgerichts 6B_242/2008 vom

24. September 2008 E. 2.1.2 und 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2). Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht für die konkrete Strafzumessungsent- scheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksich- tigt werden dürfen, weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters, bzw. dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). Vorliegend drängt es sich nicht auf, dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte der Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zusätzlich Rechnung zu tragen. Auch der Deliktsbetrag ist ganz beträchtlich. Die Beschuldigte erlangte durch ihr Vorgehen einen Betrag von Fr. 1'050.–, zudem hatte sie die Absicht, eine Summe

- 85 - von Fr. 130'000.– zu ertrügen. Der effektive Schaden, der bei der Geschädigten entstand, war damit beachtlich und der mögliche Schaden ausserordentlich hoch, auch wenn die Geschädigte ihr im Ergebnis nicht einmal die Hälfte vom Verlang- ten hätte geben können. Dass es hinsichtlich Anklagesachverhalt 2 beim Versuch blieb, ist einzig der Wachsamkeit des Versicherungsberaters zuzuschreiben. Dies reduziert die objektive Tatschwere kaum, hatte doch die Beschuldigte alles getan, um an die Ersparnisse der Geschädigten zu kommen. Ausgehend vom beim Betrug geschützten Rechtsgut der Ehrlichkeit (vgl. BSK STGB II-Arzt, Art. 146 N 10 ff.) ist festzuhalten, dass dieses Gut von der Beschuldigten in schwerer Weise missbraucht wurde. Sie hat die Gutgläubigkeit und Empathie der Geschä- digten gezielt ausgenutzt, um einen grossen Teil von deren Vermögen zu erlangen. Damit manifestierte sie ihre Gefährlichkeit und gefährdete spezifisch auch die soziale Sicherheit ihres Opfers. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden der Beschuldigten angesichts des konkreten sehr weiten Strafrahmens für gewerbsmässigen Betrug als keineswegs mehr leicht bezeichnet werden. Würde man, wie die Vorinstanz, von einem erheblichen objektiven Verschulden ausgehen, müsste eine sehr viel höhere Strafe resultieren, die sich nicht mehr am unteren Rand des Strafrahmens be- wegen würde. Insoweit ist die Einschätzung der Vorinstanz etwas zu relativieren. 2.2.3 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusam- menhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berück- sichtigen. 2.2.4 Wie dargelegt liegt weder eine reduzierte Schuldfähigkeit vor noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe gegeben. Da die Beschuldigte nicht ge- ständig ist, bleibt das Motiv grundsätzlich im Dunkeln, doch ist davon auszuge- hen, dass es ausschliesslich pekuniärer Natur war. Die Beschuldigte lebt zwar in bescheidenen Verhältnissen, doch kann nicht von einer materiellen Notlage

- 86 - gesprochen werden, zumal die Verteidigung im Eventualstandpunkt die Aus- fällung einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- beantragte (Urk. 143 S. 4). Abgesehen davon setzt ihre deliktische Tätigkeit den Einsatz von viel Zeit und einigen Finanzen voraus. Die Beschuldigte verfolgte mit ihrem straf- baren Verhalten somit ein egoistisches Ziel. Soweit ersichtlich handelte sie in eigener Regie und verfügte somit über Entscheidungsfreiheit. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Komponenten nicht relati- viert, sondern vielmehr erhöht. 2.2.5 Zusammenfassend ist das Verschulden der Beschuldigten als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Die Bemessung der Einsatzstrafe nach Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (Urk. 79 S. 40 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6). Es erscheint eine solche im Bereich von 11-12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 2.3 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlver- halten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 2.3.1 Biografie Zur Biografie der Beschuldigten ergibt sich aus den Akten (vgl. Urk. 7/1 S. 7 ff.; Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 138 S. 17 ff.), dass sie im ehemaligen AC._____ [ost- und mitteleuropäischer Staatenbund] geboren wurde und als Kleinkind nach B._____ zog. Dort besuchte sie acht Jahre die Schule. Eine Be- rufsausbildung absolvierte sie nicht. Zu ihrem Lebenslauf machte die Beschuldig- te keine weiteren Angaben (Urk. 21 S. 7). Heute teilt sich die Beschuldigte zu- sammen mit ihrem Ehemann, ihren Schwiegereltern und ihren zwei Söhnen im Al-

- 87 - ter von 14 ½ und 13 Jahren eine 3-Zimmer Wohnung in B._____ (Urk. 10/6; Urk. 56 S. 2 f. und 5). Bis zu ihrer ersten Schwangerschaft arbeitete sie bei einer Rei- nigungsfirma. Seither erzielte sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr. Aufgrund ihrer Erkrankung an Multipler Sklerose bezieht die Beschuldigte seit ein paar Jahren eine monatliche Rente von 500 bis 600 Euro. Daneben erhält sie je- den zweiten Monat total 600 Euro Kinderbeihilfe für ihre beiden Söhne. Der Ehe- mann der Beschuldigten ist arbeitslos. Die Beschuldigte gibt an nicht zu wissen, ob er Arbeitslosengeld erhält. Zudem wird die Familie der Beschuldigten ab und zu von ihrem Schwiegervater unterstützt (Urk. 56 S. 3). Für Krankenkasse, Medi- kamente und ärztliche Behandlung muss die Beschuldigte nicht aufkommen. Sie hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 56 S. 4 f.). Seit mindestens 2005 leidet die Beschuldigte an Multipler Sklerose. Gemäss eigenen Schilderungen kann sie bei einem Krankheitsschub nicht mehr gehen und verliert das Körpergefühl. In der Vergangenheit erlitt sie bereits mehrere Schübe; der letzte aktenkundige Schub ereignete sich im September 2012 (Urk. 145/1 S. 3). Sie wird von einer Neurologin und einem Psychiater betreut. Um die Krankheitsschübe hinauszuzögern, spritzt sich die Beschuldigte Avonex. Zudem nimmt sie Cortison und weitere Medikamente (Urk. 56 S. 4), laut ihrem Arzt und Therapeuten sowie gemäss ihrem Ehemann erhält sie Gilenya (Urk. 138 S. 23; Urk. 145/1 S. 3). Neben MS leidet die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen an Depressionen (Urk. 56 S. 7). Zum Gesundheitszustand kann im Übrigen auf Erwägung I. zum Verfahrensgang verwiesen werden sowie auf die Ausführungen zum Gutachten (Erwägung V. 1.5). Die Erkrankung hielt die Beschuldigte aber wie gesehen nicht davon ab, (in den vergangenen Jahren und) im Frühjahr 2011 für längere Zeit ins Ausland zu reisen um strafbare Handlungen zu begehen. Aus der Biografie und der aktuellen Lebenssituation der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

- 88 - 2.3.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 100). Wie bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit aufgezeigt (vorne Erwägung IV. 6.4.3; Urk. 87), hat die Beschuldigte aus den Jahren 2003, 2006 und 2008 drei einschlägige Vorstrafen, zwei in C._____ und eine in der Schweiz. Dabei ist die Beschuldigte stets nach ähnlichem Deliktsmuster vorgegangen. Die in C._____ begangenen Delikte sind von gravierender Art (schwerer und gewerbsmässiger Betrug), was sich auch in den Sanktionen von 12 bzw. 8 Monaten Freiheitsentzug niederschlug. Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 21. März 2008 ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– steht mit den Vorstrafen aus C._____ nicht im Verhältnis. Dabei gilt es aber zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft die Vorstrafen nicht beachtet hat bzw. diese ihr nicht bekannt gewesen waren, wird im Strafbefehl vom 21. März 2008 doch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise (Urk. 20/9). Diese drei Vorstrafen sind unter den gegebenen Umständen stark straferhöhend zu berücksichtigen. Zur strafrechtlichen Vorbelastung ergibt sich aus den Akten ferner, dass die Beschuldigte im Jahre 2006 auch in AD._____ [europäischer Staat] wegen Be- trugs verurteilt worden ist (Vorstrafe gemäss Strafregister C._____, Auskunft vom

20. Juni 2011, vgl. Urk. 20/7). Diese Vorstrafe ist in AD._____ aber offenbar ge- löscht worden, enthält doch der Auszug aus dem Bundeszentralregister per

22. Juni 2011 keine Eintragung (Urk. 20/4). Wie bereits erwähnt, dürfen entfernte Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Las- ten der betroffenen Person verwendet werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4; BGE 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.6.3). Dennoch sind sie unauslöschlicher Teil der Biografie einer Person und werden durch die Entfernung aus dem Strafregister nicht schlichtweg inexistent. Es ist daher kein Grund er- sichtlich, diese Vorstrafe im Zusammenhang mit dem Vorleben nicht als solche

- 89 - (neutral) zu erwähnen, solange sie in einem neuen Strafverfahren weder bei der Strafzumessung noch beim Entscheid über den Strafaufschub verwertet wird. Vorliegend wird dieser frühere Vorgang ausdrücklich weder bei der Zumessung der Strafe noch bei der Prognosestellung (nachfolgende Erwägung VI.) herange- zogen. 2.3.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue straf- mindernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131), was ein Teil der Lehre allerdings zu Recht kritisch hinterfragt (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 101 f.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 24). Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt und freundlich, aber nicht besonders kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens oder gar Reue kann nicht gesprochen werden. Wenn die Beschuldigte gegenüber der Gutachterin äusserte, es tue ihr alles sehr leid, so handelt es sich dabei nicht um Reue im strafrechtlich relevanten Sinn, gab die Beschuldigte doch gleichzeitig an, nichts gemacht zu haben (Urk. 138 S. 21). Für das Nachtatverhalten rechtfertigt sich keine Strafreduktion. 2.3.4 Strafempfindlichkeit Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung im Gesetz (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Straf- empfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen

- 90 - Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Die Beschuldigte ist mit knapp 33 Jahren zwar noch jung, aber seit einigen Jahren an MS erkrankt. Die von der Beschuldigten deponierten Angaben zu ihrer Person, insbesondere zu ihrer Gesundheit, liegen schon einige Zeit zurück. Nachdem die Beschuldigte im weiteren Verfahren jedoch nichts Neues vorgebracht hat, ist nach wie vor darauf abzustellen. Die Krankheit der Beschuldigten tritt schubweise auf, wobei diese Krankheitsschübe mittels Medikamenten hinausgezögert werden können (Urk. 56 S. 4). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging die Beschuldigte offensichtlich in einer Zwischenphase ohne namhafte und erkennbare gesundheit- liche Beeinträchtigung. Sie war augenscheinlich in der Lage, tagelang allein und weit entfernt von ihrem Wohnort zwecks Ausübung der strafbaren Tätigkeit her- umzureisen. Weder aus den eigenen Angaben der Beschuldigten noch aus den Zeugenaussagen ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte im Delikts- zeitraum irgendwie krank gewesen wäre. Die Krankheit manifestierte sich erst nach der Verhaftung (vgl. Erwägung I.). Im Zeitpunkt der Tat befand sie sich auch beruflich, finanziell und familiär in stabilen Verhältnissen: seit Jahren ohne Erwerbstätigkeit, Rentenbezügerin und ebenfalls seit Jahren verheiratet, mit dem Ehemann, den zwei Söhnen und den Schwiegereltern im gleichen Haushalt lebend. Somit lässt sich grundsätzlich keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen und/oder beruflichen Gründen ableiten, die vorliegend zu berück- sichtigen wäre. Dennoch rechtfertigt es sich, der Beschuldigten ihre langjährige, immer wieder auftretende Krankheit leicht strafmindernd anzurechnen (Wiprächti- ger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom

23. Juli 2004 E. 7.4), jedoch ausdrücklich nicht unter dem Titel einer Ein- schränkung der Schuldfähigkeit im Tatzeitraum. 2.3.5 Aufgrund der Täterkomponente, bei welcher die straferhöhenden Momente die strafreduzierenden markant überwiegen, ist im Ergebnis eine Straferhöhung von rund einem Drittel angezeigt.

- 91 - 2.4 Fazit Geht man von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 11-12 Monaten Freiheitsstrafe aus, erscheint unter Einbezug der Täter- komponente eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. An diese Strafe sind gemäss Art. 51 StGB insgesamt 112 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (Urk. 13/2; Urk. 53; Urk. 106). VI. Vollzug

1. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 44 f. mit Hinweisen; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass die Beschuldigte am 28. November 2006 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer (teilbeding- ten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, weshalb eine ungünstige Prognose zu vermuten ist und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nur in Betracht kommt, wenn besonders günstige Umstände vorliegen und die Vermu- tung der ungünstigen Prognose umstossen (Urk. 20/7; Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Die Beschuldigte weist wie schon mehrfach erwähnt derzeit drei einschlägige Vorstrafen auf. Diese wirken sich äusserst nachteilig auf die Legalprognose aus. Bei der aktuell zu beurteilenden Tat ging die Beschuldigte keineswegs zaghaft, sondern gezielt, hartnäckig und mehrstufig vor, im Wesentlichen nach dem Deliktsmuster, nach welchem sie seit Jahren operiert. Sie war weder geständig noch zeigte sie Einsicht und Reue. Seit über einem Dutzend Jahren ging die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Eine Rückkehr in die Arbeitswelt erscheint angesichts der fehlenden Berufsausbildung und mangelnden Berufserfahrung sowie ihrer Erkrankung wenig realistisch. Es wurde denn auch nicht geltend gemacht, dass ein Wiedereinstieg geplant sei oder gar bevorstehen würde. Zwar lebt die Beschuldigte mit ihrem Ehemann, den zwei gemeinsamen Kindern und den Schwiegereltern unter dem

- 92 - gleichen Dach in einem konstanten Familienverband, doch konnte dieser stabile familiäre Hintergrund sie nicht vor erneuter Delinquenz abhalten. Anzeichen, dass dieser Hintergrund in Zukunft einen günstigen Einfluss auf die Beschuldigte aus- üben könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar. Ebenso wenig wurde die Beschuldig- te durch ihre Krankheit, die sich nicht permanent manifestiert sondern in Schüben auftritt, an den strafbaren Handlungen gehindert. Nicht einmal der Vollzug eines Monats Freiheitsstrafe im Jahre 2006 in C._____ scheint sie beeindruckt zu haben (Urk. 20/7 S. 2; Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 9/3 und HD Urk. 2/3 S. 3). Vorstrafen, Tatumstände, mangelnde Einsicht, fehlende Integration in der Arbeitswelt und strafbares Verhalten trotz stabiler Familiensituation belasten die Legalprognose gleichermassen und massiv. Das Rückfallrisiko ist bei diesem Gesamtbild der Täterpersönlichkeit als hoch einzu- schätzen. Es ist daher von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Schliesslich rechtfertigt sich die Annahme, dass ein Vollzug der Strafe bei der Beschuldigten deutlich mehr Wirkung zeigt und sie eher von der Begehung weiterer Straftaten abhält als eine (teil)bedingte Strafe.

3. In Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 79 S. 45 f.) ist die ausge- sprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Beschlagnahme Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmten Fr. 613.95 (Urk. 11/3) sind in Bestätigung der Vorinstanz definitiv einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO). VIII. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 425 StPO).

- 93 -

2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll- ständig. Demnach sind ihr auch Kosten der zweiten Gerichtsinstanz aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlung der Verteidigungskosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 112 Tage als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug geleistet gelten.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'943.30 Gutachten Fr. 9'215.60 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 94 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 613.95 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Horgen gemäss Dispositivziffer 7

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 95 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner

Erwägungen (87 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 25. Juli 2011 wurde die Beschuldigte A._____ des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten bestraft, unter Anrechnung von 62 Tagen Haft (Dispositivziffern 1-3). Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, wurden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv- ziffer 4). Weiter ordnete das Einzelgericht die Einziehung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 613.95 an, auf Anrechnung an die von der Beschuldigten zu zahlenden Verfahrenskosten (Urk. 79 S. 47 f.).

E. 1.1 Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen geahndet.

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Urk. 79 S. 43, 47) als zu mild und beantragt mit Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 114; Urk. 125; Urk. 148 S. 3).

E. 1.2.1 Die Verteidigung macht zudem geltend, bei der polizeilichen Befragung der Geschädigten vom 26. Mai 2011 (Urk. 8/1) habe es sich um ein unzulässiges Vorverhör gehandelt, welches in Missachtung der Teilnahme- und Fragerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführt worden sei (Urk. 13/12 S. 2; Urk. 13/20 S. 4; Prot. I S. 8). Dies bewirke Nichtigkeit und damit Unverwertbarkeit dieser Befragung. Zur Begründung ihrer Ansicht führt die Ver-

- 12 - teidigung an, mit der vorbereiteten Verhaftung der Beschuldigten, der Abnahme von erkennungsdienstlichen Merkmalen und der Übermittlung der Akten respekti- ve der Rapportierung an die Staatsanwaltschaft sei das Untersuchungsverfahren eröffnet, und eine Befragung der Geschädigten im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht mehr zulässig gewesen (Prot. I S. 9; Urk. 13/20 S. 4). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Verteidigung damit die Frage nach dem Wechsel vom polizeilichen Ermittlungsverfahren zum staatsanwaltschaftli- chen Untersuchungsverfahren aufwirft, welcher unter anderem für die Teilnahme- und Fragerechte der beschuldigten Person massgebliche Änderungen bringt. Seit Einführung des sog. "Anwalts der ersten Stunde" hat die beschuldigte Person gemäss Art. 159 StPO bei ihren eigenen Einvernahmen bereits im Rahmen des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 und 307 StPO das Recht auf Anwesenheit ihrer Verteidigung. Indes gibt es in diesem Verfah- rensstadium keine weiteren Teilnahmerechte der beschuldigten Person im Sinne von Art. 147 StPO. Insbesondere gibt es kein Recht des Beschuldigten oder seiner Verteidigung, im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens an Ein- vernahmen von Auskunftspersonen wie auch Mitbeschuldigten teilzunehmen (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 31; BSK StPO-Schleiminger, Art. 147 N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 179 N 4). Im Gegensatz dazu haben die Parteien gemäss Art. 147 StPO bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, wozu auch durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen nach Art. 312 StPO zählen, das Recht, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BSK StPO- Schleiminger, Art. 147 N 6). Wird eine solche Einvernahme in Verletzung dieser Teilnahme- und Fragerechte durchgeführt, so hat dies gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge, dass die Einvernahme nicht als Beweismittel zulasten der nicht anwesenden Person verwendet werden darf. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die durch die Polizei am 26. Mai 2011 durchgeführte Befragung der Geschädigten J._____, wie von der Verteidigung behauptet, wenn nicht formell, so doch materiell als Akt der staatsanwaltschaftli-

- 13 - chen Untersuchung qualifiziert werden muss und daher unter Wahrung der Teil- nahmerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO hätte erfolgen müssen. Dies wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 6-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Massgebend ist, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, die Möglichkeit selbständiger polizeilicher Ermittlungen beizubehalten. Dazu gehören namentlich die explizit aufgezählten drei polizeilichen Hauptbehandlungsfelder bzw. -kompetenzen der Spuren- und Beweissicherung, der Ermittlung und Befra- gung von Beschuldigten und Geschädigten sowie die Fahndung nach und Siche- rung von Tatverdächtigen (Art. 306 Abs. 2 lit. a-c), mit andern Worten Standard- massnahmen der Polizei. Hinzu kommen weitere, nicht ausdrücklich erwähnte klassische Ermittlungstätigkeiten wie die Ermittlung und Befragung von Tatzeugen als Auskunftsperson (Art 142 Abs. 2 StPO; Art. 179 Abs. 1 StPO), die Beobach- tung bzw. Observation von Tatverdächtigen sowie die polizeilichen Zwangsmass- nahmekompetenzen bei Gefahr in Verzug. Eine abschliessende gesetzliche Regelung aller möglichen Ermittlungshandlungen und -mittel ist angesichts der sich ändernden Erscheinungsformen der Kriminalität und der technologischen Entwicklung nicht möglich (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 19 f.). Die Ermittlung als Strafverfolgungstätigkeit der Polizei geht somit klarerweise über den sog. "ersten Zugriff" (nicht ohne Gefahr verschiebbare Massnahmen wie Feststellung und Sicherung von Spuren, Beweisen, Zeugen und Tatverdächtigen) hinaus, was sich auch aus dem Wortlaut von Art. 299 und Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO ergibt (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 13 und 19). Einen wesentlichen Bestandteil dieses selb- ständigen Ermittlungsverfahrens der Polizei bildet vorliegend die von der Verteidi- gung ins Visier gefasste protokollarische Befragung von J._____ (Geschädigte sowie Tatzeugin) als Auskunftsperson "sui generis" vom 26. Mai 2011 (Art. 179 Abs. 1 StPO; Urk. 8/1). Aus dem Geschilderten folgt, dass grund- sätzlich gegen die korrekt ausgeführte (Art. 179 - 181 StPO) erste polizeiliche Befragung von Personen, die voraussichtlich im Verlaufe der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft als Zeugen zu befragen sein werden, nichts einzuwenden ist. Dieses Vorgehen ist vom Gesetzgeber so gewollt und es verstösst auch weder gegen die Verfassung noch gegen die Konvention.

- 14 - Zusammenfassend ist festzuhalten: Bei der polizeilichen Befragung der Geschä- digten als Auskunftsperson durch die Polizei am 26. Mai 2011 (Urk. 8/1) bestan- den keine Teilnahmerechte der Beschuldigten. Da mit der Geschädigten später eine formgültige Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde, bei welcher die Beschuldigte im Beisein ihres Verteidigers ihr Anwesen- heits-, Teilnahme- und Fragerecht (Art. 147 StPO) ausüben konnte (Urk. 8/4), ist die polizeiliche Befragung der Geschädigten J._____ auch beweismässig ver- wertbar (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 125 I 127). Bereits an dieser Stelle ist sodann zu erwähnen, dass es überdies wesentlich ist, dass der Auskunftsperson - hier J._____ - im Rahmen der späteren Zeugeneinvernahme nicht einfach die früheren, vor der Polizei gemachten Aus- sagen zwecks Bestätigung vorgehalten werden dürfen. Gemäss ständiger kassa- tionsgerichtlicher Praxis, die auch unter dem schweizerischen Strafprozessrecht noch Geltung hat, geht es darum, eine möglichst spontane und unbeeinflusste Darstellung zu erhalten (RB 1994 Nr. 99 und seitherige unveröffentlichte Entscheide; vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, N 9 zu § 144 StPO/ZH). Daher ist die Auskunfts- person in der späteren Zeugenbefragung anzuhalten, ihre Aussagen zur Sache zunächst ohne Vorhalt der früheren Aussagen vor der Polizei zu machen. Erst im Anschluss daran - und zur Behebung allfälliger Unklarheiten, Widersprüche und Lücken - sind ihr die früheren Aussagen vorzuhalten und ist die Zeugin aufzu- fordern, dazu Stellung zu nehmen. Dieses Vorgehen wurde bei der Zeugenein- vernahme von J._____ in optima forma befolgt (Urk. 8/4). Welcher Beweiswert den Aussagen von J._____ in der polizeilichen Befragung schliesslich zuzuerkennen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. die nachstehende Er- wägung III. 5.-9.).

E. 1.2.2 Insoweit die Einwendungen der Verteidigung auf den Kontakt der Polizei mit der Geschädigten J._____ nach erfolgter Anzeige vom 23. Mai 2011, aber vor der Verhaftung der Beschuldigten vom 25. Mai 2011 abzielen (Urk. 13/20 S. 4; Prot. I S. 8), ergibt sich das Folgende:

- 15 - Es handelte sich um dabei um Vorermittlungen der Polizei. Darunter sind polizeili- che Massnahmen zu verstehen, welche etwa auf Verdachtsbegründung gerichtet sind oder auf bloss vagen, noch ungesicherten Anhaltspunkten oder auf einer blossen Vermutung gründen. Darunter fallen auch Massnahmen zur Aufklärung von bevorstehenden Straftaten für den Fall, dass sie begangen werden, so etwa wenn Hinweise vorliegen, dass (allenfalls noch unbekannte) Personen zum Beispiel einen Raubüberfall oder Einbrüche planen. Die Polizei wird diesfalls polizeirechtlich und strafprozessual motivierte Massnahmen treffen. Solche Vorermittlungen kommen in der Praxis häufig vor und sind für die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Zulässigkeit und Grenzen sind zwar nicht unumstritten, doch lässt auch die neue Strafprozessord- nung Vorermittlungstätigkeit durch die Polizei zu (BSK StPO-Rhyner, Art 306 N 8 mit Hinweisen). Vorermittlungen bezwecken, einen Sachverhalt soweit abzu- klären, dass über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens entschieden werden kann. Die Erkenntnisse aus Vorermittlungen bilden Feststellungen im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StPO, auf deren Grundlage anschliessend das Ermittlungsver- fahren eröffnet wird. Meistens beschränken sie sich auf das Beobachten und Zusammentragen von allgemein zugänglichen Hinweisen und Informationen (zum Beispiel das Beobachten eines als Drogenumschlagplatz bekannten Lokals) und formlose Befragungen (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 9 mit Hinweisen). Vorliegend ging es der Polizei darum zu versuchen, unter Einweihung der Ge- schädigten durch Überwachung von deren Wohnort am Mittwoch, 25. Mai 2011 der allenfalls zum vereinbarten Treffen mit der Geschädigten erscheinenden Be- schuldigten, als damals noch unbekannter Frau, habhaft zu werden (Urk. 2 S. 4). Es handelte sich um eine nicht zu beanstandende polizeitaktische Massnahme. Dass das Vorgehen der Polizei auf Angaben der Geschädigten (sowie des für die Geschädigte Anzeige erstattenden Versicherungsfachmannes der K._____) beruhte und den Zugang der Polizei zur Wohnung der Geschädigten sowie gewisse Instruktionen an diese voraussetzte (betreffend Couvertübergabe, vgl. Urk. 8/4 S. 6 unten und S. 21), ändert nichts an der Zulässigkeit und auch Verhältnismässigkeit der konkreten Vorermittlungen. Die Vorermittlungen

- 16 - tangieren die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von J._____ (Urk. 8/1) nicht.

E. 1.2.3 Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, die aus ihrer Sicht mangelhafte polizeiliche Einvernahme der Geschädigten führe zwingend auch zur Nichtverwertbarkeit der später erfolgten Zeugeneinvernahme, da die Geschädigte

- einmal unter Strafandrohung befragt - nicht mehr vom Gesagten habe abweichen können. Der Mangel dieser ersten Einvernahme sei unheilbar (Prot. I S. 9; Urk. 13/20 S. 4 f.). Auch dieser Ansicht kann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht gefolgt werden. Da die polizeiliche Einvernahme der Geschädigten wie dargelegt korrekt und unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften erfolgt ist, kann auch keine Nichtigkeit der späteren Zeugeneinvernahme vorliegen. Selbst wenn man zum Schluss käme, dass die beanstandete polizeiliche Befragung als formelle Einver- nahme im Sinne von Art. 147 StPO hätte durchgeführt werden müssen, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Die Geschädigte wurde bei der Polizei als Auskunftsperson und nicht als Zeugin unter der strengen Strafan- drohung nach Art. 307 StGB befragt. Es besteht somit nicht die Befürchtung, dass sie im Rahmen der Zeugeneinvernahme in ihrer Aussage nicht mehr frei gewesen wäre. Zudem war die polizeiliche Einvernahme nicht conditio-sine-qua-non für die Zeugeneinvernahme, womit auch diesbezüglich keine Unverwertbarkeit vorliegen würde (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO).

E. 1.3 Als Eventualantrag spricht sich die Verteidigung für eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus (Urk. 143 S. 4).

E. 1.4 Es wurde schon dargelegt, dass die Beschuldigte seit einigen Jahren an Multipler Sklerose sowie an einer depressiven Erkrankung leidet, weshalb sie seit 2007 eine Invaliditätspension bezieht. Wie zu zeigen sein wird, bewirkten diese Beeinträchtigungen jedoch keine tatzeitaktuelle Einschränkung oder gar Absenz der Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Sinne von Art. 19 StGB (vgl. die nach- stehende Erwägung 1.5). Ebenso wenig liegen Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor.

E. 1.5 Wie eingangs erwähnt, erstattete Dr. med. H._____ ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand der Beschuldigten, deren Schuldfähigkeit zur Zeit der eingeklagten Taten, die Rückfallgefahr sowie eine allfällige Massnahme (Urk. 138; Erwägung I. 5.).

E. 1.5.1 Für die Exploration waren drei ganze Tage reserviert, nämlich der 29. und

31. Oktober 2012 sowie der 1. November 2012 (Urk. 134). Aufgrund der spärli- chen Angaben der Beschuldigten zu ihrer Biografie wie auch zu ihrer Deliktanam- nese gestaltete sich die Exploration, die am 29. Oktober 2012 stattfand, sehr kurz und war nach rund 2 ½ Stunden beendet (Urk. 138 S. 16 f.). Die Beschuldigte gab für weite Strecken ihrer Biografie und der Deliktanamnese ausgeprägte Gedächt-

- 72 - nisstörungen und Amnesien an (Urk. 138 S. 17-21). Neben diesem eigenen Explorationsgespräch mit der Beschuldigten stützt sich die Gutachterin auf fremd- anamnestische Angaben des Ehemannes der Beschuldigten vom 29. Oktober 2012 ( ¾ Stunden), die Krankengeschichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Justizvollzug Kanton Zürich vom Juli/August 2011, die Austrittsberichte der E._____ (E._____) von Juli und September 2011 sowie die zur Verfügung ge- stellten Gerichtsakten inkl. Beizugsakten (Urk. 138 S. 4, 22-26; auch vorne Erwä- gung I. 4.). Ferner wird im Gutachten der medizinisch-psychiatrische Befundbe- richt des die Beschuldigte in B._____ seit vielen Jahren behandelnden Arztes, Dr. F._____ vom 23. Oktober 2012 in den wesentlichen Zügen dargestellt (Urk. 138 S. 27 f.; Urk. 145/1).

E. 1.5.2 Zum körperlichen Status verwies die Gutachterin auf die aktenkundigen Berichte der E._____. In psychischer Hinsicht erwähnte die Gutachterin, dass in der Exploration eine leichte bis mittelgradige Bewusstseinseinengung bestanden habe und der formale Gedankengang deutlich verlangsamt gewesen sei mit längerer Antwortlatenz. Der Gedankengang sei jedoch kohärent gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf ein Vorbeireden, Wortneubildungen oder Gedankenabbrüche gezeigt. Der Antrieb sei deutlich vermindert gewesen. Die Beschuldigte sei meist mit herab- hängendem Kopf wie in eine eigene Welt versunken im Stuhl gesessen. Einzig bei Nachfragen zu ihren Kindern habe sie affektiv deutlich aufgehellter und im Kontakt mit der Gutachterin gewirkt. Sie habe u.a. Vergiftungsideen geäussert und angegeben, Stimmen zu hören und sie ängstigende Dinge zu sehen, unter Verweigerung nähergehender Angaben dazu. Die Beschuldigte sei indes zu allen Qualitäten vollständig orientiert und ihre Auffassung nicht beeinträchtigt gewesen, da sie das Wesen der Fragen jeweils richtig erfasst und situationsgerecht geant- wortet habe. Hinweise für Zwänge, Misstrauen oder eine akute Suizidalität konnte die Expertin keine ausmachen (Urk. 138 S. 29 f.).

- 73 -

E. 1.5.3 Zu Persönlichkeit und Diagnose führte die Gutachterin aus (vgl. Urk. 138 S. 36-38): Es gelte als gesichert, dass die Beschuldigte zumindest ab ihrem 15. Lebensjahr [1995], als sie ihren späteren Ehemann kennenlernte, bis zu ihrer MS-Erkrankung Ende 2004 eine psychisch gesunde Frau ohne irgendwelche psychiatrische Auf- fälligkeiten gewesen sei. Sie verwies dabei auf die Beschreibung der Beschuldig- ten durch ihren Ehemann als kontaktfreudig, sympathisch und ausgeglichen. Laut dem behandelnden Psychiater und in Übereinstimmung mit der Beschuldigten und ihrem Ehemann zeigten sich deutliche psychiatrische Auffälligkeiten und ebensolche depressive Symptomatik mit emotionaler Instabilität und wiederholten suizidalen Krisen im Zusammenhang mit der Ende 2004/Anfang 2005 diagnosti- zierten MS-Erkrankung, die seither in mehreren Schüben mit Taubheitsgefühl in den Extremitäten auftrat, eine berufliche Tätigkeit verunmöglichte und Betreuung durch Dritte erforderte. Auf eine Kortisonstoss-Therapie habe die Beschuldigte jeweils gut angesprochen unter vollständiger Rückläufigkeit der neurologischen Defizite. Hingegen habe Dr. F._____ übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten in der E._____ eine Zunahme der psychischen Auffälligkeiten unter Korti- sonbehandlung beschrieben. Aus der Literatur sei bekannt, dass hochdosierte Kortisonbehandlungen zu psychischen Symptomen wie Antriebssteigerungen bis hin zu maniformen Entgleisungen, psychotischen Symptomen, aber auch depres- siven Verstimmungen führen könnten. Aufgrund der Magnetresonanztomografie des Schädels in der E._____ August/September 2011 schloss die Gutachterin, dass die Beschuldigte an einer schweren MS-Erkrankung (Encephalomyelitis dis- seminata) mit chronisch-progredientem Verlauf leide, welche zu den beschriebe- nen psychischen Störungen geführt habe mit letztem akutem Schub im Septem- ber 2012 (Urk. 138 S. 37). Im Zusammenhang mit dieser schweren neurologischen Erkrankung seien seit 2005 deutliche Persönlichkeitsveränderungen mit emotionaler Instabilität, depres- siven Verstimmungen, suizidalen Krisen und, wie vom Ehemann beschrieben, aggressiven Verhaltensweisen aufgetreten (vgl. Urk. 138 S. 23: Vor ihrer MS- Erkrankung sei seine Ehefrau psychisch völlig unauffällig gewesen, seither sei sie

- 74 - klagsam, zeige immer wieder sonderbares Verhalten und bediene sich beispiels- weise beim Einkaufen aus dem Einkaufswagen anderer Kunden, suche grundlos Streit mit fremden Leuten und reagiere dabei ungehalten und impulsiv). Da sich diese Persönlichkeitsauffälligkeiten erst nach Ausbruch der MS-Erkrankung ab 2005 präsentierten, geht die Gutachterin von einer Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung (DSM-IV:310.1und ICD-10:F07.0) aus. Hinsichtlich der anlässlich der Hospitalisation in der E._____ vom 3. August bis

E. 1.5.4 Betreffend Deliktdynamik hielt die Expertin im Sinne einer Tathypothese das Folgende fest (vgl. Urk. 138 S. 38-40): Bei den von der Geschädigten J._____ geschilderten Abläufen lasse sich, wie schon bei früheren Betrugshandlungen der Beschuldigten, welche diese damals eingeräumt habe, ein deutliches Muster erkennen, indem die Beschuldigte auch schon zuvor in … [Stadt in C._____] 2002 und 2003 wie auch 2006 und in der Schweiz 2008 und 2010 nahezu identisch vorgegangen sei. Dabei hob die Gut- achterin nochmals hervor, dass die ersten Delikte der Beschuldigten 2002 und 2003 vor ihrer MS-Erkrankung mit den daraus resultierenden psychischen Auffäl- ligkeiten datieren. Das führte die Gutachterin zum Schluss, dass die schon im Ab- schnitt Persönlichkeit und Diagnostik (vgl. die vorstehende Erwägung 1.5.3) be- schriebene delinquenzfördernde Weltanschauung für das Anlassdelikt von 2011 wie auch für die vorhergehenden Delikte als handlungsleitender Problembereich angeführt werden könne. Diese Weltanschauung habe es der Beschuldigten er-

- 77 - laubt, soziale Regeln und Normen zu missachten, um zu ihrem Ziel zu kommen. Dabei habe die Beschuldigte deutliche manipulative Fähigkeiten aufgewiesen, welche es ihr ermöglicht hätten, die Opfer von ihrer vermeintlich misslichen Le- benssituation zu überzeugen und sie zur Herausgabe grösserer Geldbeträge zu bewegen. Zudem habe es sich sowohl bei der Anlasstat wie schon bei früheren Delikten um ein mehrzeitiges Geschehen gehandelt, neben den beschriebenen manipulativen Fähigkeiten auch Steuerungs- und Planungselemente beinhaltend. Als Beispiele nannte die Gutachterin die unter Abgabe eines diesbezüglichen Versprechens eindringliche Aufforderung der Beschuldigten an die Geschädigte, über die geplante Geldübergabe am 25. Mai 2011 Stillschweigen zu bewahren sowie den Umstand, dass die Beschuldigte aufgrund von Erfahrungen anlässlich früherer Delikte (Verhaftung) zwei Stunden vor der geplanten Geldübergabe bei der Geschädigten auftauchte um sich zu vergewissern, dass diese niemanden einbezogen habe. Die von der Gutachterin diagnostizierte, auch schon zum Tat- zeitpunkt vom Ehemann beschriebene Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung spielte laut der Gutachterin eine sehr untergeordnete Rolle. Allen- falls könnte die durch den Ehemann für den Tatzeitraum referierte emotionale Instabilität und Impulsivität eine geringgradige modulierende Wirkung auf den Tatentschluss ausgeübt haben. Hingegen zeigen sich nach Auffassung der Expertin aufgrund des mehrzeitigen und geordneten Vorgehens der Beschuldig- ten keine Hinweise auf eine höhergradige Deliktrelevanz dieser Persönlichkeits- veränderung (Urk. 138 S. 40). Auch diesen kohärenten und überzeugenden Ausführungen der Gutachterin kann gefolgt werden. Das klar zu Tage tretende Deliktmuster der Beschuldigten und die mehrstufige, in den erfundenen Behauptungen gesteigerte und lenkende Vorge- hensweise (zunehmende Notlage, höhere Dringlichkeit, grössere Geldforderung) wurde im Übrigen schon vorne beim Schuldpunkt im Rahmen der Sachverhaltser- stellung und rechtlichen Würdigung, namentlich im Zusammenhang mit der Frage der Gewerbsmässigkeit (vgl. Erwägung IV. 6, 6.4), erörtert.

E. 1.5.5 Was die Schuldfähigkeit im Tatzeitraum betrifft, kam die Gutachterin zum nachstehenden Ergebnis (vgl. Urk. 138 S. 40 f.):

- 78 - Basierend auf der beschriebenen Deliktdynamik bescheinigt sie der Beschuldig- ten zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen die uneinge- schränkte Fähigkeit, das Unrecht ihrer Handlungen zu erkennen. Dafür spreche der Umstand, dass sich die Beschuldigte als falsche Person ausgegeben und das Opfer mehrmals eindringlich aufgefordert habe, keine Drittpersonen über die Gespräche und die geplante Geldübergabe zu informieren, um sich vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen. Im mehrzeitigen Vorgehen wären der Beschuldigten wiederholt Möglichkeiten offen gestanden, ihr Verhalten zu reflektieren und allenfalls zu korrigieren. Auch unter der Annahme, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Persönlichkeitsveränderung im Zusammenhang mit der MS-Erkrankung zum Tatzeitpunkt emotional instabil gewesen sei und allen- falls impulsiver als üblich gehandelt habe, sei dieser eventuellen Impulsivität lediglich modulierende Wirkung zuzuschreiben, indem damit höchstens der Initial- entscheid, nach T._____ zu fahren und jemanden um Geld zu bitten, erklärt wer- den könnte. Diese Impulsivität könne hingegen für die weiteren Tathandlungen, welche gemäss Angaben des Opfers über einen längeren Zeitraum angedauert hätten und sehr geordnet gewesen seien, nicht herangeführt werden. Vielmehr zeigten sich hier mannigfache Steuerungsfähigkeiten, weshalb die Gutachterin von einer gezielt durchgeführten Tathandlung ohne Hinweise auf eine Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit ausgeht. Beispielhaft führt sie an, die Beschuldigte sei in der Lage gewesen, ihren Impuls, jemanden unter Angabe falscher Tat- sachen um Geld zu bitten, solange aufzuschieben, bis ihr Plan realisierbar geworden sei, was mehrere Tage in Anspruch genommen habe. Weitere Hinweise für eine gegebene Steuerungsfähigkeit finden sich gemäss Frau Dr.med. H._____ im Umstand, dass sich die Beschuldigte absicherte und vor ei- ner Festnahme durch die Polizei schützen wollte, indem sie der Geschädigten ein Schweigegebot auferlegte und sich am Tag der Verhaftung zwei Stunden vor dem vereinbarten Termin bezüglich dessen Einhaltung vergewisserte. Zuletzt hielt die Gutachterin fest, dass die Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vollständig erhalten und auch die Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (Urk. 138 S. 40 f.).

- 79 - Dieses Fazit ist nach dem bisher Gesagten rundweg folgerichtig und in keiner Weise zu bemängeln. Das mehrschichtige Deliktsgeschehen erforderte bewuss- tes und spezifisches Vorgehen sowie wiederholt die kognitive Fähigkeit, sich für einen bestimmten nächsten Schritt zu entscheiden und diesen konkret umzuset- zen, beginnend mit der Angabe falscher Personalien zur Verhinderung der Identi- fikation, über das dosierte Vorgaukeln von Schwierigkeiten, Hilflosigkeit, Angst und grosser Not bis hin zur Abnahme eines Schweigeversprechens zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung. Ein zielgerichtetes, konzentriertes und hart- näckiges Prozedere, reichlich Theatralik, Erfolgseinschätzung und Wachsamkeit waren gleichermassen gefragt. Anzufügen bleibt, dass auch der Kranken- geschichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Justizvollzug Zürich (PPD) vom Juni/Juli 2011 zu entnehmen ist, dass die behandelnden Ärzte klare Inkongruenzen zwischen den Aussagen und dem Verhalten der Beschuldigten festgestellt und den Verdacht ausgesprochen hatten, sie habe ihre suizidalen Äusserungen instrumentalisierend eingesetzt, was zum gutachterlich gezeichne- ten und auch sonst aktenkundigen Bild der Beschuldigten passt. Ferner ergab sich, dass die Beschuldigte damals gegenüber dem PDD Ängste vor einer länge- ren Haftzeit sowie Unruhe und Nervosität im Hinblick auf den bevorstehenden Gerichtstermin [25. Juli 2011, Prot. I] geäussert hatte. Solche Furcht und Auf- regung ist indessen üblich bei praktisch allen Betroffenen, mithin nicht persönlich- keitsspezifisch oder gar krankheitswertig.

E. 1.5.6 Bei der legalprognostischen Einschätzung (Urk. 138 S. 41) stützte sich die Gutachterin ebenfalls auf die umschriebene delinquenzfördernde Weltan- schauung der Beschuldigten mit mehreren von der Deliktdynamik her identischen einschlägigen Vordelikten und ermittelte - völlig zu Recht - ein deutliches struktu- relles Rückfallrisiko für weitere Betrugshandlungen im bisherigen Spektrum (auch Urk. 138 S. 32 ff.). Die Gutachterin begründete dies zutreffend auch damit, dass die bisherige Dynamik weiterhin virulent sei, indem die Beschuldigte in der Straf- untersuchung überprüfbare falsche Aussagen getätigte habe, etwa zu Zeitpunkt, Ort und Umstand des Kennenlernens der Geschädigten. Ferner habe sie keinerlei Bemühungen gezeigt, an der Strafuntersuchung und der Tataufklärung mitzu- wirken. Weiter wirke sich u.a. die vom Ehemann beschriebene Impulsivität un-

- 80 - günstig auf die Legalprognose aus. Die Beeinflussbarkeit des strukturellen Risikos bezeichnete die Gutachterin als gering bis moderat, was bedeute, dass derzeit die Chancen der Behandlung geringer als die Hemmnisse seien (Urk. 138 S. 35, 41). Diese Erkenntnisse überzeugen und ergeben sich ergänzend auch aus der vorne dargelegten Gewerbsmässigkeit des deliktischen Handelns.

E. 1.5.7 Die Gutachterin sieht einen direkten Zusammenhang zwischen der festge- stellten delinquenzfördernden Weltanschauung mit manipulativen Tendenzen und den Anlassdelikten. Hingegen erachtet sie die hirnorganisch bedingten Persön- lichkeitsveränderungen nicht als primär handlungsrelevant für die der Beschuldig- ten vorliegend angelasteten Betrugsdelikte, sondern nur allenfalls im Sinne einer modulierenden Wirkung als möglicher Steigerungsfaktor der Impulsivität. Der erstmals Ende Juli 2011, also nach den vorgeworfenen Betrugsdelikten, beschriebenen psychotischen Symptomatik misst die Gutachterin keine Bedeu- tung für die fragliche Deliktentstehung zu (Urk. 138 S. 41). Die ungünstige legalprognostische Einschätzung mit langfristig eher unwahr- scheinlicher Rückfallfreiheit macht aus Sicht der Expertin eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB einerseits empfehlenswert, erscheint ihr jedoch wenig zweckmässig, da die Beschuldigte im Ausland lebt und aktuell keinerlei Problem- einsicht zeigt, weshalb die Gutachterin die Erwartungen an eine solche Behand- lung als sehr kritisch beurteilt (Urk. 138 S. 42). Auch diese Konklusionen sind nachvollziehbar und decken sich zudem mit dem übrigen Beweisergebnis. Weitere Worte erübrigen sich.

E. 1.5.8 Gestützt auf den unter der Überschrift "Massnahmeempfehlungen" sowie bei der Beantwortung der letzten Frage im Gutachten genannten abschliessenden Satz "Sollte das Gericht dennoch zum Schluss kommen, dass es eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anordnen möchte, so wäre aufgrund der manipu- lativen und betrügerischen Tendenzen der Explorandin dringend ratsam, die Therapie einer forensisch geschulten Fachperson zu übertragen, da sich Hinwei- se dafür ergeben, dass der aktuell behandelnde Psychiater die Sichtweise der

- 81 - Explorandin unkritisch übernimmt" (vgl. Urk. 138 S. 42, 45) macht die Verteidi- gung Voreingenommenheit der Gutachterin geltend (Urk. 143 2 f.). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zum einen ist die fachlich sehr gut ausgewiesene Gutachterin mit klarer, differenzierter und widerspruchsfreier Begründung zu nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen gelangt, dies in Kenntnis der abweichenden aktenkundigen ärztlichen Beurteilung durch den langjährigen Therapeuten/Psychiater der Beschuldigten, Dr. F._____. Es bestand für Frau Dr. med. H._____ kein Grund, die Krankengeschichte der Beschuldigten bei diesem zu erfragen, um ihre eigene Diagnose zu verifizieren. Insoweit die Gutachterin zu einem nicht mit Dr. F._____ bzw. der E._____ (betref- fend deren Diagnose einer paranoiden Schizophrenie) übereinstimmenden Er- gebnis gelangte, legte sie ihre Ansicht einlässlich dar. Die Akten und die ergän- zenden Erhebungen der Gutachterin ergeben sodann keinerlei Hinweise für vor Ende Juli 2011 bei der Beschuldigten beobachtete psychotische Symptome, wes- halb ein Zusammenhang mit der Deliktentstehung bzw. -begehung auch unter diesem Aspekt entfällt. Namentlich bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte für psychotische Symptome in den Tatzeitpunkten vom 19./20. Mai und 23./25. Mai 2011. Zudem stellen die Angaben von Dr. F._____ als behandelnder Arzt und Therapeut, welcher der Beschuldigten zumindest eine reduzierte Schuldfähigkeit im Mai 2011 attestiert (Befundbericht vom 23. Oktober 2012; Urk. 145/1 S. 3), le- diglich Parteibehauptungen dar. Wichtige Entscheide lassen sich keinesfalls da- rauf abstützen. Befunde von privaten Sachverständigen können nicht beweisbil- dend sein. Die Ausführungen von Dr. F._____ geben auch dem Gericht keinen Anlass, die Schlüssigkeit des gerichtlichen Gutachtens irgendwie in Frage zu stel- len (BSK StPO - Marianne Heer, Art 189 N 6 f. mit Hinweisen). Abgesehen davon basiert ein langjähriges Therapieverhältnis, wie es hier zwischen dem heimatli- chem Arzt und der Patientin besteht, auf einer Vertrauensstellung des Arztes, so dass Dr. F._____ nicht über die notwendige Objektivität und Unabhängigkeit ver- fügt und er nicht als unabhängige sachverständige Person gelten kann. Entspre- chend sind seine Berichte auch aus diesem Grund mit Zurückhaltung zu lesen (BSK StPO - Marianne Heer, Art 189 N 9 mit Hinweisen). Die gutachterliche An-

- 82 - deutung auf unkritische Übernahme der Patientensicht erscheint jedenfalls nicht unberechtigt und macht die Gutachterin nicht voreingenommen. Die Kritik des Verteidigers an der Gutachterin bzw. an deren Vorgehen geht somit fehl.

E. 1.5.9 Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten von Frau Dr. med. H._____ festzuhalten, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer Persön- lichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung litt, wobei dieser Störung keine primär ursächliche, sondern lediglich eine modulierende Wirkung auf die Tatdynamik im Sinne von allfälliger Impulsivitätssteigerung zukam. Die Beschuldigte beging die Tathandlungen bei vollständig erhaltener Einsichtsfähig- keit sowie ohne Einschränkung der Steuerungsfähigkei . Sie war somit voll schuldfähig gemäss Art. 19 StGB. Dieser Beurteilung ist nach dem Gesagten ohne Einschränkung zu folgen. Eine Reduktion der auszusprechenden Strafe unter diesem Titel rechtfertigt sich nicht. Sodann ist mit der aufgezeigten Begrün- dung der Gutachterin auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten (Urk. 138 S. 43-45).

E. 1.6 Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt sich eine Strafe von mehr als einem Jahr, so dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. nachfolgende Erwägung 2.).

2. Strafzumessung

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vor Vorinstanz Berufung an (Prot. I S. 16; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 22. September 2011 ging innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 110; Art. 399 Abs. 3 StPO). Fristgerecht mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Anschlussberufung (Urk. 114; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Mit Brief vom 28. Oktober 2011 teilte der Verteidiger mit, dass die Beschuldigte aktuell an der …-Strasse … in B._____ [Stadt im europäischen Staate C._____] wohnt bzw. dort ordentlich gemeldet ist und dass seine Adresse für die Dauer des Verfahrens als Zustelladresse gelten kann (Urk. 116). Beweis- anträge wurden seitens der Verteidigung ausdrücklich vorbehalten (Urk. 110 S. 2).

- 5 -

E. 2.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 39 f.) sowie auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1 (nicht publizierte Erwägung von BGE 136 IV 1 mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis) verwiesen werden.

E. 2.2 Tatkomponente

E. 2.2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark

- 83 - das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger, BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 18 ff.). Aus- gehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Gesetzliche Kriterien, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung, finden sich beispielsweise in Art. 11 ff. und 48 StGB. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzu- lasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassen begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15).

E. 2.2.2 Die Beschuldigte, die sonst keine Beziehungen zu Land und Leuten hat, reiste einzig in die Schweiz ein um zu delinquieren (Urk. 7/1 S. 8). Sie war mit andern Worten als blosse Kriminaltouristin hierorts unterwegs. Sie ging plan- mässig und sehr zielgerichtet vor. Bewusst machte sie sich an eine ältere und alleinstehende Person heran, ein Vorgehen, das sich für sie in den vergangenen Jahren schon mehrmals bewährt hatte. Sie appellierte eindringlich und beharrlich ans Gewissen der gutmütigen und sehr gläubigen Geschädigten und spielte die Rolle der verzweifelten Mutter mit überzeugendem Auftreten sowie über Tage hinweg. Nach dem Vertrauensgewinn steigerte sie die Dramatik und ihre Forde- rung zusehends und übte hartnäckig psychischen Druck auf das Opfer aus, indem sie in perfider Weise das Überleben eines kleinen Kindes ins Zentrum ihrer

- 84 - behaupteten massiven Not rückte. Mit intensivem Jammern, tiefer Bedrücktheit und zugleich einschmeichelnd belagerte sie die Geschädigte regelrecht und nutzte das ihr entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Solches Vorgehen setzt grosse kriminelle Energie voraus. Im Übrigen kann dazu auf die Erwägun- gen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 40). Die geplante und gezielte Ausnützung einer älteren, gutmütigen und gläubigen Person wie der Geschädigten über Tage hinweg ist äusserst verwerflich. Aller- dings darf dieser Aspekt bei der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden, ergibt sich doch die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Arglist bei der rechtlichen Würdigung erst im Zusammenhang mit dieser speziellen Täter- Opfer-Konstellation. Auch darf der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit aus demselben Grund nicht ein zweites Mal veranschlagt werden. Ansonsten würden diese Umstände der Beschuldigten gleich zweimal zur Last gelegt (vgl. zum sog. Doppelverwertungsverbot Urteile des Bundesgerichts 6B_242/2008 vom

24. September 2008 E. 2.1.2 und 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2). Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht für die konkrete Strafzumessungsent- scheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksich- tigt werden dürfen, weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters, bzw. dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). Vorliegend drängt es sich nicht auf, dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte der Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zusätzlich Rechnung zu tragen. Auch der Deliktsbetrag ist ganz beträchtlich. Die Beschuldigte erlangte durch ihr Vorgehen einen Betrag von Fr. 1'050.–, zudem hatte sie die Absicht, eine Summe

- 85 - von Fr. 130'000.– zu ertrügen. Der effektive Schaden, der bei der Geschädigten entstand, war damit beachtlich und der mögliche Schaden ausserordentlich hoch, auch wenn die Geschädigte ihr im Ergebnis nicht einmal die Hälfte vom Verlang- ten hätte geben können. Dass es hinsichtlich Anklagesachverhalt 2 beim Versuch blieb, ist einzig der Wachsamkeit des Versicherungsberaters zuzuschreiben. Dies reduziert die objektive Tatschwere kaum, hatte doch die Beschuldigte alles getan, um an die Ersparnisse der Geschädigten zu kommen. Ausgehend vom beim Betrug geschützten Rechtsgut der Ehrlichkeit (vgl. BSK STGB II-Arzt, Art. 146 N 10 ff.) ist festzuhalten, dass dieses Gut von der Beschuldigten in schwerer Weise missbraucht wurde. Sie hat die Gutgläubigkeit und Empathie der Geschä- digten gezielt ausgenutzt, um einen grossen Teil von deren Vermögen zu erlangen. Damit manifestierte sie ihre Gefährlichkeit und gefährdete spezifisch auch die soziale Sicherheit ihres Opfers. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden der Beschuldigten angesichts des konkreten sehr weiten Strafrahmens für gewerbsmässigen Betrug als keineswegs mehr leicht bezeichnet werden. Würde man, wie die Vorinstanz, von einem erheblichen objektiven Verschulden ausgehen, müsste eine sehr viel höhere Strafe resultieren, die sich nicht mehr am unteren Rand des Strafrahmens be- wegen würde. Insoweit ist die Einschätzung der Vorinstanz etwas zu relativieren.

E. 2.2.3 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusam- menhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berück- sichtigen.

E. 2.2.4 Wie dargelegt liegt weder eine reduzierte Schuldfähigkeit vor noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe gegeben. Da die Beschuldigte nicht ge- ständig ist, bleibt das Motiv grundsätzlich im Dunkeln, doch ist davon auszuge- hen, dass es ausschliesslich pekuniärer Natur war. Die Beschuldigte lebt zwar in bescheidenen Verhältnissen, doch kann nicht von einer materiellen Notlage

- 86 - gesprochen werden, zumal die Verteidigung im Eventualstandpunkt die Aus- fällung einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- beantragte (Urk. 143 S. 4). Abgesehen davon setzt ihre deliktische Tätigkeit den Einsatz von viel Zeit und einigen Finanzen voraus. Die Beschuldigte verfolgte mit ihrem straf- baren Verhalten somit ein egoistisches Ziel. Soweit ersichtlich handelte sie in eigener Regie und verfügte somit über Entscheidungsfreiheit. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Komponenten nicht relati- viert, sondern vielmehr erhöht.

E. 2.2.5 Zusammenfassend ist das Verschulden der Beschuldigten als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Die Bemessung der Einsatzstrafe nach Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (Urk. 79 S. 40 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6). Es erscheint eine solche im Bereich von 11-12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

E. 2.3 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlver- halten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist.

E. 2.3.1 Biografie Zur Biografie der Beschuldigten ergibt sich aus den Akten (vgl. Urk. 7/1 S. 7 ff.; Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 138 S. 17 ff.), dass sie im ehemaligen AC._____ [ost- und mitteleuropäischer Staatenbund] geboren wurde und als Kleinkind nach B._____ zog. Dort besuchte sie acht Jahre die Schule. Eine Be- rufsausbildung absolvierte sie nicht. Zu ihrem Lebenslauf machte die Beschuldig- te keine weiteren Angaben (Urk. 21 S. 7). Heute teilt sich die Beschuldigte zu- sammen mit ihrem Ehemann, ihren Schwiegereltern und ihren zwei Söhnen im Al-

- 87 - ter von 14 ½ und 13 Jahren eine 3-Zimmer Wohnung in B._____ (Urk. 10/6; Urk. 56 S. 2 f. und 5). Bis zu ihrer ersten Schwangerschaft arbeitete sie bei einer Rei- nigungsfirma. Seither erzielte sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr. Aufgrund ihrer Erkrankung an Multipler Sklerose bezieht die Beschuldigte seit ein paar Jahren eine monatliche Rente von 500 bis 600 Euro. Daneben erhält sie je- den zweiten Monat total 600 Euro Kinderbeihilfe für ihre beiden Söhne. Der Ehe- mann der Beschuldigten ist arbeitslos. Die Beschuldigte gibt an nicht zu wissen, ob er Arbeitslosengeld erhält. Zudem wird die Familie der Beschuldigten ab und zu von ihrem Schwiegervater unterstützt (Urk. 56 S. 3). Für Krankenkasse, Medi- kamente und ärztliche Behandlung muss die Beschuldigte nicht aufkommen. Sie hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 56 S. 4 f.). Seit mindestens 2005 leidet die Beschuldigte an Multipler Sklerose. Gemäss eigenen Schilderungen kann sie bei einem Krankheitsschub nicht mehr gehen und verliert das Körpergefühl. In der Vergangenheit erlitt sie bereits mehrere Schübe; der letzte aktenkundige Schub ereignete sich im September 2012 (Urk. 145/1 S. 3). Sie wird von einer Neurologin und einem Psychiater betreut. Um die Krankheitsschübe hinauszuzögern, spritzt sich die Beschuldigte Avonex. Zudem nimmt sie Cortison und weitere Medikamente (Urk. 56 S. 4), laut ihrem Arzt und Therapeuten sowie gemäss ihrem Ehemann erhält sie Gilenya (Urk. 138 S. 23; Urk. 145/1 S. 3). Neben MS leidet die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen an Depressionen (Urk. 56 S. 7). Zum Gesundheitszustand kann im Übrigen auf Erwägung I. zum Verfahrensgang verwiesen werden sowie auf die Ausführungen zum Gutachten (Erwägung V. 1.5). Die Erkrankung hielt die Beschuldigte aber wie gesehen nicht davon ab, (in den vergangenen Jahren und) im Frühjahr 2011 für längere Zeit ins Ausland zu reisen um strafbare Handlungen zu begehen. Aus der Biografie und der aktuellen Lebenssituation der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

- 88 -

E. 2.3.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 100). Wie bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit aufgezeigt (vorne Erwägung IV. 6.4.3; Urk. 87), hat die Beschuldigte aus den Jahren 2003, 2006 und 2008 drei einschlägige Vorstrafen, zwei in C._____ und eine in der Schweiz. Dabei ist die Beschuldigte stets nach ähnlichem Deliktsmuster vorgegangen. Die in C._____ begangenen Delikte sind von gravierender Art (schwerer und gewerbsmässiger Betrug), was sich auch in den Sanktionen von 12 bzw. 8 Monaten Freiheitsentzug niederschlug. Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 21. März 2008 ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– steht mit den Vorstrafen aus C._____ nicht im Verhältnis. Dabei gilt es aber zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft die Vorstrafen nicht beachtet hat bzw. diese ihr nicht bekannt gewesen waren, wird im Strafbefehl vom 21. März 2008 doch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise (Urk. 20/9). Diese drei Vorstrafen sind unter den gegebenen Umständen stark straferhöhend zu berücksichtigen. Zur strafrechtlichen Vorbelastung ergibt sich aus den Akten ferner, dass die Beschuldigte im Jahre 2006 auch in AD._____ [europäischer Staat] wegen Be- trugs verurteilt worden ist (Vorstrafe gemäss Strafregister C._____, Auskunft vom

20. Juni 2011, vgl. Urk. 20/7). Diese Vorstrafe ist in AD._____ aber offenbar ge- löscht worden, enthält doch der Auszug aus dem Bundeszentralregister per

22. Juni 2011 keine Eintragung (Urk. 20/4). Wie bereits erwähnt, dürfen entfernte Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Las- ten der betroffenen Person verwendet werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4; BGE 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.6.3). Dennoch sind sie unauslöschlicher Teil der Biografie einer Person und werden durch die Entfernung aus dem Strafregister nicht schlichtweg inexistent. Es ist daher kein Grund er- sichtlich, diese Vorstrafe im Zusammenhang mit dem Vorleben nicht als solche

- 89 - (neutral) zu erwähnen, solange sie in einem neuen Strafverfahren weder bei der Strafzumessung noch beim Entscheid über den Strafaufschub verwertet wird. Vorliegend wird dieser frühere Vorgang ausdrücklich weder bei der Zumessung der Strafe noch bei der Prognosestellung (nachfolgende Erwägung VI.) herange- zogen.

E. 2.3.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue straf- mindernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131), was ein Teil der Lehre allerdings zu Recht kritisch hinterfragt (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 101 f.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 24). Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt und freundlich, aber nicht besonders kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens oder gar Reue kann nicht gesprochen werden. Wenn die Beschuldigte gegenüber der Gutachterin äusserte, es tue ihr alles sehr leid, so handelt es sich dabei nicht um Reue im strafrechtlich relevanten Sinn, gab die Beschuldigte doch gleichzeitig an, nichts gemacht zu haben (Urk. 138 S. 21). Für das Nachtatverhalten rechtfertigt sich keine Strafreduktion.

E. 2.3.4 Strafempfindlichkeit Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung im Gesetz (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Straf- empfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen

- 90 - Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Die Beschuldigte ist mit knapp 33 Jahren zwar noch jung, aber seit einigen Jahren an MS erkrankt. Die von der Beschuldigten deponierten Angaben zu ihrer Person, insbesondere zu ihrer Gesundheit, liegen schon einige Zeit zurück. Nachdem die Beschuldigte im weiteren Verfahren jedoch nichts Neues vorgebracht hat, ist nach wie vor darauf abzustellen. Die Krankheit der Beschuldigten tritt schubweise auf, wobei diese Krankheitsschübe mittels Medikamenten hinausgezögert werden können (Urk. 56 S. 4). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging die Beschuldigte offensichtlich in einer Zwischenphase ohne namhafte und erkennbare gesundheit- liche Beeinträchtigung. Sie war augenscheinlich in der Lage, tagelang allein und weit entfernt von ihrem Wohnort zwecks Ausübung der strafbaren Tätigkeit her- umzureisen. Weder aus den eigenen Angaben der Beschuldigten noch aus den Zeugenaussagen ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte im Delikts- zeitraum irgendwie krank gewesen wäre. Die Krankheit manifestierte sich erst nach der Verhaftung (vgl. Erwägung I.). Im Zeitpunkt der Tat befand sie sich auch beruflich, finanziell und familiär in stabilen Verhältnissen: seit Jahren ohne Erwerbstätigkeit, Rentenbezügerin und ebenfalls seit Jahren verheiratet, mit dem Ehemann, den zwei Söhnen und den Schwiegereltern im gleichen Haushalt lebend. Somit lässt sich grundsätzlich keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen und/oder beruflichen Gründen ableiten, die vorliegend zu berück- sichtigen wäre. Dennoch rechtfertigt es sich, der Beschuldigten ihre langjährige, immer wieder auftretende Krankheit leicht strafmindernd anzurechnen (Wiprächti- ger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom

23. Juli 2004 E. 7.4), jedoch ausdrücklich nicht unter dem Titel einer Ein- schränkung der Schuldfähigkeit im Tatzeitraum.

E. 2.3.5 Aufgrund der Täterkomponente, bei welcher die straferhöhenden Momente die strafreduzierenden markant überwiegen, ist im Ergebnis eine Straferhöhung von rund einem Drittel angezeigt.

- 91 -

E. 2.4 Fazit Geht man von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 11-12 Monaten Freiheitsstrafe aus, erscheint unter Einbezug der Täter- komponente eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. An diese Strafe sind gemäss Art. 51 StGB insgesamt 112 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (Urk. 13/2; Urk. 53; Urk. 106). VI. Vollzug

1. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 44 f. mit Hinweisen; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass die Beschuldigte am 28. November 2006 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer (teilbeding- ten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, weshalb eine ungünstige Prognose zu vermuten ist und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nur in Betracht kommt, wenn besonders günstige Umstände vorliegen und die Vermu- tung der ungünstigen Prognose umstossen (Urk. 20/7; Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Die Beschuldigte weist wie schon mehrfach erwähnt derzeit drei einschlägige Vorstrafen auf. Diese wirken sich äusserst nachteilig auf die Legalprognose aus. Bei der aktuell zu beurteilenden Tat ging die Beschuldigte keineswegs zaghaft, sondern gezielt, hartnäckig und mehrstufig vor, im Wesentlichen nach dem Deliktsmuster, nach welchem sie seit Jahren operiert. Sie war weder geständig noch zeigte sie Einsicht und Reue. Seit über einem Dutzend Jahren ging die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Eine Rückkehr in die Arbeitswelt erscheint angesichts der fehlenden Berufsausbildung und mangelnden Berufserfahrung sowie ihrer Erkrankung wenig realistisch. Es wurde denn auch nicht geltend gemacht, dass ein Wiedereinstieg geplant sei oder gar bevorstehen würde. Zwar lebt die Beschuldigte mit ihrem Ehemann, den zwei gemeinsamen Kindern und den Schwiegereltern unter dem

- 92 - gleichen Dach in einem konstanten Familienverband, doch konnte dieser stabile familiäre Hintergrund sie nicht vor erneuter Delinquenz abhalten. Anzeichen, dass dieser Hintergrund in Zukunft einen günstigen Einfluss auf die Beschuldigte aus- üben könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar. Ebenso wenig wurde die Beschuldig- te durch ihre Krankheit, die sich nicht permanent manifestiert sondern in Schüben auftritt, an den strafbaren Handlungen gehindert. Nicht einmal der Vollzug eines Monats Freiheitsstrafe im Jahre 2006 in C._____ scheint sie beeindruckt zu haben (Urk. 20/7 S. 2; Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 9/3 und HD Urk. 2/3 S. 3). Vorstrafen, Tatumstände, mangelnde Einsicht, fehlende Integration in der Arbeitswelt und strafbares Verhalten trotz stabiler Familiensituation belasten die Legalprognose gleichermassen und massiv. Das Rückfallrisiko ist bei diesem Gesamtbild der Täterpersönlichkeit als hoch einzu- schätzen. Es ist daher von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Schliesslich rechtfertigt sich die Annahme, dass ein Vollzug der Strafe bei der Beschuldigten deutlich mehr Wirkung zeigt und sie eher von der Begehung weiterer Straftaten abhält als eine (teil)bedingte Strafe.

3. In Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 79 S. 45 f.) ist die ausge- sprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Beschlagnahme Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmten Fr. 613.95 (Urk. 11/3) sind in Bestätigung der Vorinstanz definitiv einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO). VIII. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 425 StPO).

- 93 -

2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll- ständig. Demnach sind ihr auch Kosten der zweiten Gerichtsinstanz aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlung der Verteidigungskosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 112 Tage als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug geleistet gelten.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'943.30 Gutachten Fr. 9'215.60 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 94 -

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 613.95 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Horgen gemäss Dispositivziffer 7

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 95 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner

E. 3 Gegenstand der Berufung Im Berufungsverfahren ist der ganze erstinstanzliche Entscheid angefochten und folglich keine Teilrechtskraft eingetreten.

E. 4 Haft und Haftentlassung

E. 4.1 Arglistige Täuschung

E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zur Frage der Arglist erwogen, die Beschuldigte habe sich weder besonderer Machenschaften bedient noch der Geschädigten derart raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen erzählt, dass von einem Lügengebäude gesprochen werden könnte. Hingegen habe sie aufgrund der Art der erzählten (einfachen) Lügen und der Persönlichkeit der Geschädigten davon ausgehen können, dass diese ihre Angaben nicht überprüfen würde bzw. dass die Angaben für diese gar nicht oder nur mit grösster Mühe überprüfbar

- 45 - waren. Die Vorinstanz hat damit Arglist auf Seiten der Beschuldigten bejaht (Urk. 79 S. 24 f.). Dieser Argumentation ist zuzustimmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist folgendes festzuhalten:

E. 4.1.2 Auch wenn es sich fraglos um einfache Lügen handelt, ist doch vorauszu- schicken, dass die Beschuldigte der Geschädigten eine Palette von Unwahrheiten auftischte, beginnend beim unzutreffenden Namen und der Papierlosigkeit über den im Ausland diensttuenden und nicht für die Familie sorgenden Ehemann, Anzahl und Aufenthaltsort ihrer Kinder, ihre Wohn- und Arbeitssituation, die Ver- mieterin und den geschuldeten Mietzins, etc. Im Ergebnis präsentierte sie der Geschädigten zumindest eine mehrschichtige Fantasiegeschichte. Darin zeichne- te sie in eindringlicher und überzeugender Weise das trostlose Bild einer auf sich allein gestellten, arbeitslosen, dreifachen Mutter, die in wirtschaftlich hoffnungs- loser Situation und in "schwarzem" Status in der Fremde zu überleben versucht.

E. 4.1.3 Für einen normalen Bürger ist nicht überprüfbar, ob sich eine Person illegal in der Schweiz aufhält oder über einen geregelten Status verfügt sowie ob diese Person Kinder hat und gegebenenfalls wie viele. Eine solche Überprüfung wäre auch nicht zumutbar. Es liegt gerade im Wesen des illegalen Aufenthalts ohne Papiere, dass die Angaben einer Person, einschliesslich deren Identifikation, nicht verifiziert werden können und wenn, dann nur von Behörden mit den ent- sprechenden Abfragemöglichkeiten. Sodann war durch die Beschuldigte voraus- sehbar, dass die Geschädigte - die die Beschuldigte anhörte, sie unverkennbar ernst nahm, Mitgefühl bekundete und ihr als "Sans Papier" offensichtlich helfen wollte, ansonsten sie diese wohl kaum zu sich nach Hause eingeladen hätte - von einer Überprüfung der Angaben z.B. durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden absehen wird, da sie sonst riskiert hätte, die Beschuldigte als vermeint- lich illegal anwesende Person den Behörden preis zu geben und damit deren Ausschaffung zu riskieren. Für die Geschädigte ergab sich die Angst der Beschuldigten vor Behörden auch daraus, dass diese es wegen ihres illegalen Status ablehnte, ans Sozialamt zu gelangen.

- 46 -

E. 4.1.4 Die Behauptung der Beschuldigten, ihre Vermieterin sei eine …, war darauf ausgerichtet, die Geschädigte von einer Überprüfung ihrer Geschichte abzuhalten. So konnte sie damit rechnen, dass eine ältere Schweizerin schon grundsätzlich gewisse Hemmungen haben würde, sich an eine fremde …- stämmige Frau zu wenden, um sie über ihre Mieterin zu befragen. Abgesehen davon wurde durch die … Nationalität auch eine Sprach- und Mentalitätsbarriere impliziert und die Beschreibung der … als rabiate Person diente als zusätzliche Abschreckung. Da die Geschädigte aufgrund der Angaben der Beschuldigten davon ausging, diese halte sich illegal in der Schweiz auf, konnte die Beschuldigte auch darauf vertrauen, dass sie sich nicht nach einem schriftli- chen Mietvertrag erkundigen würde. Der Abschluss eines Mietvertrages führt nämlich notorischerweise zu einer Meldepflicht bei den zuständigen Gemeinde- behörden. Zudem erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat für die Miete einer Wohnung für eine Frau und drei Kinder nicht als überrissen, sondern im Gegenteil als ein üblicher Mietzins, weshalb die Beschuldigte auch in diesem Punkt davon ausgehen konnte, dass die Geschädigte diese Angabe nicht über- prüfen würde.

E. 4.1.5 Weiter spiegelte die Beschuldigte eine zeitliche Dringlichkeit und eine unmittelbare existenzielle Not vor, indem sie geltend machte, dass sie und insbe- sondere die drei Kinder innert kürzester Zeit kein Dach mehr über dem Kopf haben würden, wenn sie die Miete nicht mehr bezahle. Bei Dringlichkeit und in einer Notlage - insbesondere für kleine Kinder, wobei notorisch ist, dass in Kinderbelangen die Hilfsbereitschaft allgemein erhöht ist - ist ebenfalls vorher- sehbar, dass Überprüfungen unterbleiben. Indem sich die Beschuldigte betreffend die Einladung der Geschädigten zum Mittagessen zuerst zierte und dazu überre- det werden musste, gaukelte sie der Geschädigten sinngemäss Hemmungen und Bescheidenheit vor. Zumindest konnte dies von der Geschädigten so aufgefasst werden, was ihr Mitleid gegenüber der Beschuldigten und ihre Hilfsbereitschaft zweifellos verstärkte und vertrauensfördernd wirkte.

E. 4.1.6 Daneben spielt auch die Persönlichkeit der Geschädigten eine Rolle und die Tatsache, dass die Beschuldigte diese Persönlichkeit gezielt missbrauchte.

- 47 - Die Beschuldigte suchte sich nämlich zunächst bewusst ein älteres Opfer, von dem sie mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erwarten konnte, dass es weniger souve- rän, dafür mit mehr Mitleid auf die behauptete Situation reagieren würde als der Durchschnittsmensch. Solche Menschen haben mehr Zeit, sind leichter ansprechbar und grundsätzlich besser zu beeinflussen, vor allem wenn sich ergibt, dass sie wie hier alleinstehend und für Kontakte offen sind. Sodann erfass- te die Beschuldigte sehr schnell, dass die Geschädigte eine tiefgläubige Person ist und machte sich dies ohne Skrupel zunutze. So suggerierte sie ihr, der Herr Jesus habe sie, die Beschuldigte, zur Geschädigten geschickt und damit die Geschädigte auserwählt, Gutes zu tun. Damit stellte die Beschuldigte ihr Ansin- nen zusätzlich auf eine moralisch-religiöse Ebene, die eine kritische Hinterfragung durch die Geschädigte faktisch verunmöglichte. Zudem spiegelte sie vor, Angst zu haben und gab sich sehr bedrückt (vgl. Urk. 8/4 S. 9). Einem Menschen und noch dazu einer Mutter dreier kleiner Kinder in dringender Not jegliche Hilfe abzu- schlagen, war der Geschädigten aufgrund ihres Weltbildes unmöglich, was die Beschuldigte erkannte und gezielt ausnutzte.

E. 4.1.7 Die Arglist auf Seiten der Beschuldigten ist in Anbetracht all dieser Umstände ohne weiteres zu bejahen. Die Geschädigte wurde getäuscht durch einfache Lügen, deren Überprüfung ihr einerseits nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar war bzw. die Beschuldigte hielt die Geschädig- te von der möglichen Überprüfung ab oder sah nach den Umständen voraus, dass die Geschädigte die Überprüfung ihrer Angaben vor dem zeitlichen und existenziellen Hintergrund und angesichts des entstandenen besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist liegt sowohl hinsichtlich der Fr. 1'000.-- für die angebliche Miete vor als auch - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 10 f.) - für die Fr. 50.--, welche die Geschädigte der Beschuldigten für die Kinder übergab, hat die Beschuldigte doch auch bezüglich dieses Betrages mit falschen Angaben, insbe- sondere der geltend gemachten existenziellen Not, auf die Geschädigte einge- wirkt und dieses Geld ausdrücklich verlangt. Arglistiges Verhalten wäre nur zu

- 48 - verneinen, wenn die Geschädigte das Geld für die Kinder ohne jede Aufforderung und damit von sich aus gegeben hätte.

E. 4.2 Opfermitverantwortung

E. 4.2.1 Eine Opfermitverantwortung auf Seiten der Geschädigten, welche die Arglist dahinfallen lassen würde, verneinte die Vorinstanz mit der folgenden Begründung (Urk. 79 S. 26 f.): Es sei allgemein bekannt, dass es auch in der Schweiz Leute gebe, die in finanzi- ellen Nöten lebten. Zudem werde gerade auf die Probleme der Sans Papiers in den letzten Jahren vermehrt aufmerksam gemacht, so z.B. durch die medien- wirksamen Aktionen des Bleiberecht-Kollektivs. Die Geschichte, die die Beschul- digte erzählt habe, decke sich mit dem Schicksal vieler Papierlosen und habe von der Geschädigten daher nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden müssen. Was die Persönlichkeit der Geschädigten anbelange, seien einerseits ihr Alter (67 Jahre) und ihre Lebenssituation in Rechnung zu ziehen. Als Pensionärin und alleinstehende Frau lebe sie zurückgezogener und sei nicht in gleicher Weise mit den Lebensrealitäten konfrontiert wie jemand, der im Berufsleben stehe und sich im Geschäftsalltag behaupten müsse. Schon deshalb könne von der Geschädig- ten nicht das gleiche Mass an Sorgfalt verlangt werden wie von einem geschäfts- erfahrenen Menschen. Vor allem aber sei der christliche Glaube der Geschädig- ten in Rechnung zu ziehen. Die Beschuldigte habe mit der zeitlichen Dringlichkeit und der menschlichen Not direkt an die Hilfsbereitschaft und damit an die christli- chen Grundwerte der Nächstenliebe und Barmherzigkeit appelliert. Von einem tief religiösen Menschen, der diesen Prinzipien wie die Geschädigte wirklich nach- lebe, sei gegenüber einem Menschen in Not viel weniger Misstrauen zu erwarten als von einem Durchschnittsbürger. Das habe die Beschuldigte erkannt und sich geschickt zunutze gemacht. Die Geschädigte habe der Beschuldigten das Geld sodann nicht anlässlich ihrer ersten Begegnung vor der O._____ in die Hand gedrückt, sondern sie erst zu sich nach Hause eingeladen, um sie besser kennenzulernen. Erst dort habe sie ihr das Geld gegeben.

- 49 - Aufgrund dieses Gesamtbildes sei die Unvorsicht der Geschädigten keineswegs so gravierend gewesen, dass dadurch das arglistige Verhalten der Beschuldigten vollständig in den Hintergrund rücken würde. Eine Opfermitverantwortung sei deshalb zu verneinen.

E. 4.2.2 Diese Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind uneinge- schränkt zu teilen, ergänzt durch die nachfolgenden Bemerkungen: Gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit auch wesentlich nach einem individuellen Massstab; es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an, wobei namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer, die kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen ist. Vorliegend gilt nicht ein Massstab wie unter Geschäftspartnern, wo allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung zu berücksichtigen ist, wie etwa bei Kreditvergaben durch Banken. Auch ist zu beachten, dass hier keinerlei persönliches Interesse des Opfers vorhanden ist, weder wirtschaftlicher Art (Gewinnstreben oder Gier bei Spekulationsgeschäften, unrealistische Gewinnver- sprechungen) noch nicht wirtschaftlicher Natur (zum Beispiel Geldeinsatz für die Befriedigung von Illusionen wie Schönheit, Gesundheit; dazu auch BSK StGB II- Arzt, Art. 146 N 57, 86, 71). Vielmehr ergibt sich, dass die Geschädigte hochspezifische Opfereigenschaften aufweist: Sie ist Pensionärin, ledig und alleinlebend. Ihre Schulbildung umfasst 8 Jahre. In ihrer Berufszeit übte sie durchwegs untergeordnete und zudienende Tätigkeiten aus, insbesondere solche, wo das persönliche Wohlbefinden Dritter im Zentrum steht. So war sie zunächst Angestellte in einem Privathaushalt, Schwesternhilfe, Service- und Zimmermädchen, bevor sie eine Lehre als Krankenpflegerin absolvierte, bei der sie sich teilweise etwas überfordert fühlte. Fortan arbeitete sie während Jahrzehnten in verschiedenen Spitälern und Krankenheimen und betätigte sich zwischendurch immer wieder auf dem elterlichen Bauernhof (Urk. 8/4 S. 4 f.). In ihrem Beruf waren neben den erlernten

- 50 - Fachkenntnissen aus dem Gesundheitsbereich vor allem Hilfsbereitschaft, Ein- fühlungsvermögen und Hingabe gefragt. Sie ist mit andern Worten sehr empfäng- lich für hilfesuchende und/oder notleidende Menschen, verfügt über die Fähigkeit, sich in diese hineinzuversetzen und ist offensichtlich stets bemüht, Gutes zu tun und Not zu lindern. Nicht minder erscheint ihre Hilfsbereitschaft im Privatleben und auch noch im Ruhestand (vgl. Urk. 8/2, wonach die Zeugeneinvernahme der Geschädigten erst gegen Ende Juni 2011 stattfinden konnte, weil sie ab dem

6. Juni 2011 für zwei Wochen als Aushilfe auf einem Bauernhof arbeitete und dort auch einen Pflegepatienten zu betreuen hatte). Bei dieser Ausgangslage erstaunt es nicht, dass die Beschuldigte der Geschädig- ten schon bei der ersten Begegnung vor der O._____ Leid tat und sie sich vor- nahm, der Frau zu helfen. Dabei ging es der Geschädigten nicht nur darum, die Frau finanziell zu unterstützen, sondern sie wollte sie zudem - samt ihrer Kinder - bei sich bewirten und ihrer Familie damit auch zwischenmenschliche Wärme an- gedeihen lassen. Die Geschädigte öffnete Herz und Haus. Dieses persönliche Engagement zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die Geschädigte den unwahren Angaben der Beschuldigten Glauben schenkte, diese sehr in Not, verängstigt und bedrückt wähnte, sich in deren Situation hineinversetzte und in Mitleid verfiel. Denn nach der Darstellung der Geschädigten war die Beschuldigte sehr ein- schmeichelnd, erbarmenswürdig und sehr überzeugend gewesen, so dass sie ihr alles glaubte und ihr damit vertraute (Urk. 8/1 S. 5 und 7; Urk. 8/4 S. 5 ff.). Hinzu kommt die bereits genannte Gläubigkeit der Geschädigten, die auch aktives Mitglied einer Freikirche ist (Urk. 8/4 S. 5). Eine Freikirche ist eine vom Staat un- abhängige christliche Kirche. Freikirchen sind als Freiwilligkeitskirche organisiert und erwarten in der Regel eine persönliche Entscheidung für die Mitgliedschaft im religionsmündigen Alter. Sie werden durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder fi- nanziert und erhalten keine staatlichen Zuschüsse. Für die Christen in Freikirchen ist Grundlage die Bibel, die als gute Nachricht Gottes an die Menschen verbind- lich für den Glauben und das Leben ist (http://www.freikirchen.ch [23. Januar 2012]; http://www.freikirchen-….ch/beschreibung.html [23. Januar 2012]). Danach lebt offensichtlich auch die Geschädigte, die sich vorliegend vom Bibel-

- 51 - spruch "Gib alles den Armen und dann folge mir" leiten liess (Urk. 8/1 S. 4 und 6). Auch vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Geschädigten zu werten. Die feste Überzeugung der Geschädigten, dass die Beschuldigte in grosser Not sei, zeigt sich ferner darin, dass sie sich auch nach der Übergabe von Fr. 1'050.-- Sorgen um die Beschuldigte machte. Obwohl kein weiteres Treffen vereinbart war, überlegte sich die Geschädigte, dass sie die Beschuldigte - von der sie an- nahm, dass sie wieder kommen werde - für ca. zwei Monate unterstützen und ihr (zweckgerichtet) vielleicht nochmals Fr. 2'000.-- geben würde. Sie machte sich das ganze Wochenende über diese Frau Gedanken und Sorgen und fand, dass diese ein schweres Leben habe, sehr bedürftig sei und nicht einmal über das Nötigste verfüge (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/4 S. 10 f.). Diese tiefe Besorgnis wider- spiegelt gelebte Barmherzigkeit. Die Geschädigte offenbarte anhaltend liebenswerte und fürsorgliche Gedanken und Gefühle gegenüber der Beschuldigten, nicht nur zu Beginn, als sie deren Leben als schwer taxierte und den gegebenen Betrag bzw. die Beträge, der Bibel folgend, als Schenkung angesehen hätte. Die Geschädigte wehrte sich auch noch gegen die aufkommende Erkenntnis, dass es sich bei der Beschuldigten um eine Betrügerin handle, liess sich nur zögerlich und offenkundig schweren Herzens zur Anzeigeerstattung überreden und delegierte diese Handlung (Urk. 9/5). Selbst im Vorfeld der Verhaftung der Beschuldigten überlegte sich die Geschädigte, dieser würde nichts passieren und sie sei wieder frei, wenn nichts dahinter stehe. Ferner wollte sie kurz vor dem polizeilichen Zugriff und mithin vor der Couvertübergabe mit der Beschuldigten noch gemeinsam essen, folgte dann aber den Anweisun- gen der Polizei. Im Nachhinein äusserte die Geschädigte schliesslich den Zukunftswunsch, die Frau möge genug zum Leben haben. Mit andern Worten handelt es sich bei der Geschädigten um ein prägnantes Beispiel einer äusserst empathischen und tief gläubigen Frau, die auch eine ihr völlig unbekannte Person als Gutmensch betrachtet, ihr Zeit widmet, vertraut und deren Erzählungen Glauben schenkt, mit ihr fühlt, sich sehr um sie sorgt, ihr Innerstes öffnet und bereit ist, das eigene Hab und Gut mit der "bedauernswerten

- 52 - Kreatur" zu teilen. Auch dem Zeugen L._____, der ein 1- bis 1 ½-stündiges Ge- spräch mit der Geschädigten führte, fiel diese Haltung in all ihren Facetten auf (Urk. 9/5). Mehrmals stellte die Geschädigte der Beschuldigten aber auch Fragen, um Genaueres zu erfahren. Mit ihren jeweils plausiblen Antworten gelang es der Beschuldigten, allfällige Unsicherheiten oder Zweifel der Geschädigten sogleich zu zerstreuen. So erklärte die Beschuldigte betreffend ihren illegalen Aufenthalt in der Schweiz, sie bekomme in zwei bis drei Monaten ein Visum. Da sich die Geschädigte damit nicht auskannte, glaubte sie der Beschuldigten und fragte nicht weiter (Urk. 8/1 S. 2). Das ist nachvollziehbar, ging doch die Geschädigte aufgrund der Angaben der Geschädigten davon aus, diese halte sich schon länger in der Schweiz auf, wo sie zunächst in der Reinigung schwarz gearbeitet habe. Als die Geschädigte zur Anwesenheit der Beschuldigten ohne Papiere Näheres wissen wollte, konterte die Beschuldigte mit dem einleuchtenden Hinweis, diese seien im Krieg in der Heimat verbrannt. Auch die Ausrede der allein zum Mittagessen erscheinenden Beschuldigten, die Kinder hätten lieber zu Hause spielen wollen (als mit Erwachsenen am Tisch sitzen), musste als allge- mein bekannte Tatsache die Geschädigte nicht argwöhnisch machen. Durch gewiefte kommunikative Einwirkung schilderte die Beschuldigte sich und ihre drei Kinder in einem Teufelskreis - unverschuldete Papierlosigkeit, daher illegale Anwesenheit, deshalb keine Möglichkeit zu regulärer Erwerbstätigkeit und legalem Verdienst bzw. zu Behördenkontakt betreffend Unterstützung -, gepaart mit gespielter grosser Angst, wiederholtem und intensivem Jammern sowie aus- geprägter Bedrücktheit. Mit der so gezeichneten, angeblich grossen finanziellen Not und der gezielten Beantwortung gestellter Fragen bewirkte sie bei der hilfs- bereiten, ganz der christlichen Nächstenliebe folgend und überaus arglosen Geschädigten die tiefe Überzeugung, dies entspreche alles der Wahrheit. Gleich- zeitig entstand eine Vertrauensbeziehung, wozu auch die Beschuldigte dadurch beitrug, dass sie der Geschädigte ihre Hilfe im Haushalt anbot und damit die Bereitschaft signalisierte, nicht nur zu nehmen, sondern innerhalb ihrer Möglich- keiten auch zu geben. Bei alledem spielte wesentlich mit, dass die Geschädigte

- 53 - fern vom Geschäftsleben, generell nicht speziell geschäftserfahren und schon relativ betagt ist und sozial eher isoliert lebt. Bei dieser Beurteilung geht es selbstverständlich nicht darum, eine Seniorin zu diskriminieren bzw. ihre zivil- rechtliche Handlungsfähigkeit irgendwie in Frage zu stellen. Aber die Geschädigte gehört aufgrund ihrer Biografie und Lebenssituation offensichtlich zu den eher leichtgläubigen und vertrauensseligen Menschen, die betreffend das Vorgehen von Tätern wie der Beschuldigten, die sich genau auf diese Opfergruppe speziali- siert haben, besonders gefährdet und daher schutzbedürftig sind. Dass die Geschädigte beim geschilderten Hintergrund weder den Nachnamen noch die Adresse der Beschuldigten in der R._____ erfragte, erscheint dagegen unterge- ordnet, abgesehen davon, dass solche Angaben entweder nicht überprüfbar ge- wesen wären bzw. eine Überprüfung nicht zumutbar gewesen wäre. Hingegen er- kundigte sich die Geschädigte nach der Telefonnummer der Geschädigten (was ihr ermöglicht hätte, die Beschuldigte direkt und persönlich erreichen zu können), wobei die Beschuldigte aber - ebenfalls wahrheitswidrig - verneinte, eine zu haben (Urk. 8/4 S. 22; Urk. 7/1 S. 7).

E. 4.2.3 Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, die Geschädigte habe die angesichts der konkreten Umstände und ihrer persönlichen Verhältnisse ange- messenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Die Opfermit- verantwortung der Geschädigten ist zu verneinen.

E. 4.3 Irrtum und Vermögensdisposition Die arglistige Täuschung muss dazu führen, dass das Opfer sich in einem Irrtum befindet. Als Vermögensdisposition gilt jede Handlung, Duldung oder Unterlas- sung des Irrenden, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 10. Aufla- ge, Zürich 2010, Art. 46 N 15 f.). Der durch die arglistige Täuschung bei der Geschädigten hervorgerufene Irrtum betreffend die angebliche Lebenssituation der Beschuldigten führte dazu, dass die

- 54 - Geschädigte der Beschuldigten Fr. 1'050.-- in bar übergab und damit eine Ver- mögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB vornahm (vgl. auch Urk. 79 S. 27).

E. 4.4 Vermögensschaden Die Vermögensdisposition muss kausal zu einem Vermögensschaden führen. Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB ist jede unfreiwillige Beeinträch- tigung des Vermögens in Form einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh- rung der Passiven oder entgangenen Gewinns (Donatsch/Flachsmann/Hug/We- der, Art. 146 N 24). Ob ein Schaden vorliegt, lässt sich relativ leicht beurteilen, wenn eine im Gegenzug zur Vermögensdisposition in Aussicht gestellte Gegen- leistung ganz oder teilweise ausbleibt. Wurde die Vermögensdisposition jedoch wie hier vorgenommen, ohne dass eine wirtschaftliche Gegenleistung erwartet wurde und hat sich das Opfer damit bewusst selbst am Vermögen geschädigt, so fragt sich, ob überhaupt ein Schaden besteht. Die Lehre hat bezüglich dieser Konstellation die Theorie von der sozialen Zweckverfehlung entwickelt. Diese geht davon aus, dass in solchen Fällen die ideelle Erwartung des Disponierenden das Schutzobjekt ist. Der Schaden besteht in der Enttäuschung dieser Erwartung dadurch, dass das Vermögensopfer nicht dem Zweck zugeführt wird, dem es vom Geschädigten zugedacht war (zum sog. Spenden- oder Bettelbetrug: BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 108; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 215 f.). Vorliegend gab die Geschädigte der Beschuldigten das erbetene Geld, ohne dafür eine wirtschaftliche Gegenleistung zu verlangen. Sie fordert das Geld bis heute nicht zurück (Urk. 8/1 S. 6 f.). Diese Tatsache ändert nichts daran, dass die Geschädigte das Geld der Beschuldigten unter bestimmten Prämissen und Erwar- tungen und zu einem bestimmten Zweck gab und es ihr nicht gegeben hätte, wenn die Beschuldigte sie nicht getäuscht hätte (Urk. 8/4 S. 11 f.). Der Vermö- gensschaden ist in der sozialen Zweckentfremdung zu sehen (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 108). Mit der Vorinstanz ist daher auch ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB ist zu bejahen.

- 55 -

E. 4.5 Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. In Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelt, wer eine wirtschaftliche Besserstellung anstrebt, auf die er keinen Rechtsanspruch hat bzw. die im Widerspruch zur Rechtsordnung steht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 137 N 10 f.). Die angestrebte Bereicherung als Vermögensvorteil muss sodann gemäss dem Prinzip der Stoffgleichheit dem Schaden als Vermögensnachteil entsprechen und sich als dessen Kehrseite darstellen (BGE 134 IV 210 S. 213). Die Bereicherung ist mit andern Worten das Spiegelbild des Schadens (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 118). Die Beschuldigte wusste, dass sie die Geschädigte durch ihre Lügen arglistig täuschte und dazu veranlasste, ihr Geld zu geben, welches diese ihr nicht gegeben hätte, hätte sie die tatsächlichen Umstände gekannt. Gerade dies wollte die Beschuldigte auch. Sodann wollte sie sich mit dem erlangten Geld widerrecht- lich bereichern. Auf den Vermögensvorteil, um den sie die Geschädigte ent- reicherte, hatte sie keinerlei Anspruch. Die Beschuldigte handelte somit vor- sätzlich und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung (auch Urk. 79 S. 28). Auch suchte sich die Beschuldigte gezielt eine Rentnerin aus. Das ergibt sich schon daraus, dass sie die Geschädigte als "alte Frau" bezeichnete, die vieles sagen könne (Urk. 7/1 S. 5). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte wie erwähnt am

18. Mai 2011 im Dorfzentrum von V._____ beobachtet worden war, "wie sie eine ältere, betagte Frau ansprach und diese in ein Gespräch verwickelte" (Urk. 10/3). Zudem ist die Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei sich die Opfer ebenfalls in fortgeschrittenem Alter befanden (siehe die nachfolgende Erwägung IV. 6.4.3). Aufgrund ihrer Erfahrung wusste sie, dass unter den Rentnern eine grössere Zahl an Menschen zu finden ist, die Fantasiegeschichten Glauben schenken und gegenüber Müttern in Notsituation freigiebiger sind als die übrigen Mitglieder der Gesellschaft.

- 56 -

E. 4.6 Zwischenfazit In Bestätigung der Vorinstanz ist das Verhalten der Beschuldigten mit Bezug auf den Geldbetrag von Fr. 1'050.-- (Anklagesachverhalt 1) als vollendeter Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

5. Würdigung Anklagesachverhalt 2 (Versuchter gewerbsmässiger Be- trug)

E. 4.7 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2011 (Urk. 50) wurde - unter Bejahung der Haftgründe der Flucht- und Fortsetzungsgefahr - die Fortdauer der Sicherheitshaft angeordnet. Gleichentags bewilligte die Vorinstanz der Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 53), und mit Vollzugsauftrag vom

28. Juli 2011 bestätigte das Amt für Justizvollzug den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 58).

E. 4.8 Am 3. August 2011 wurde die Beschuldigte aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes in die E._____ eingewiesen, wo sie fortan verblieb (Urk. 63 ff.). Mit Eingabe vom 26. August 2011 (Urk. 81) beantragte die Verteidigung sofortige Entlassung der Beschuldigten aus der Haft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug. Sie verwies dazu auf deren langjährig behandelnden Arzt und Psychiater aus

- 7 - B._____, Dr. F._____, der die Beschuldigte in der E._____ besucht und am

10. August 2011 einen Bericht verfasst hatte (Urk. 82). Die Beschuldigte sei in die psychiatrische und medizinische Abteilung der Klinik in B._____ überführen zu lassen, weil nur "mit fachlicher Hilfe ihrer langjährigen Ärzte und dem vollen Bei- stand und Unterstützung der Familie in B._____ (Ehemann, 2 Kinder, Eltern und Schwiegereltern)" damit gerechnet werden könne, dass sich die Beschuldigte wieder auffange und nicht mit einem Todesfall gerechnet werden müsse. Neben der psychischen Erkrankung müsse auch der fortgeschrittenen MS-Erkrankung mit starker Medikamentierung Rechnung getragen werden (Urk. 81 S. 2). Dem medizinisch-psychiatrischen Befundbericht von Dr. F._____ lässt sich ent- nehmen, dass die Beschuldigte zumindest seit der Jahreswende 2004/2005 an Encephalomyelitis disseminata (d.h. Multipler Sklerose, [MS]) leidet und ent- sprechend Medikamente benötigt. Dazu kommt gemäss Dr. F._____, dass sie seit Mitte 2005 an einer zumindest bis mittelgradigen rezidivierenden depressiven Erkrankung mit diversen Folgen (wie insbesondere Suizidalität und schweren Gewichtsverlusten) leidet. Aufgrund der rezidivierenden psychiatrischen Erkran- kung sei ihr ab 2007 eine Invaliditätspension zuerkannt worden. Infolge der sozialpsychiatrischen Umstände sei es während der Haft zu einem Rückfall in ein zumindest bis mittelgradiges multisymptomatisch zeichnendes depressives Störbild (u.a. mit Gewichtsabnahme, Todes-/Selbstmordgedanken, Hass- und Schuldgefühlen) sowie zu einem neuerlichen Schub der multiplen Sklerose ge- kommen. Die Beschuldigte könne jederzeit in B._____ an einer neuropsychiatri- schen Abteilung in eine geeignete kombinierte körpermedizinische und psychiatri- sche Behandlung übernommen werden (Urk. 82).

E. 4.9 Dr. med. G._____ von der E._____ bestätigte am 12. September 2011 telefonisch die Einschätzung von Dr. F._____. Die Beschuldigte sei schwer krank, leide an MS und habe eine schwere Schizophrenie. Dr. G._____ empfahl aus fa- miliären Gründen eine Verlegung nach B._____ (Urk. 99). Gemäss Kurzbericht der E._____ vom gleichen Tag wurde die Beschuldigte wegen einer paranoiden Schizophrenie behandelt. Ausserdem hatte sie einen akuten MS-Schub. Der Krankheitsverlauf gestaltete sich sehr schwierig und der Krank-

- 8 - heitszustand war kritisch. Sobald Angehörige der Beschuldigten vor Ort waren, zeigte sich eine passagere (d.h. vorübergehende) klinische Besserung. In Über- einstimmung mit Dr. F._____ wurde aus medizinisch-psychiatrischer Sicht drin- gend eine Verlegung nach B._____ zur weiteren Behandlung empfohlen (Urk. 103 = Urk. 103A).

E. 4.10 Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2011 (Urk. 108) wurde das Haftentlassungsgesuch der Beschuldigten gutgeheissen und die Beschuldigte per sofort aus der Haft entlassen, dies, obwohl dringender Tatverdacht bejaht, die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr nach wie vor als gegeben erachtet wurden und die Haftdauer in zeitlicher Hinsicht noch nicht unverhältnis- mässig war (Urk. 108 S. 8 ff.). Die Entlassung erfolgte aufgrund einer Interessen- abwägung -Interesse der Beschuldigten an persönlicher Freiheit und insbesonde- re psychischer Integrität einerseits (vgl. vorstehende Erwägung 4.9) und öffentli- ches Interesse an der Fortsetzung der Sicherheitshaft anderseits -, welche zum Schluss führte, dass die Verhältnismässigkeit der Haft als Zwangsmassnahme nicht mehr gegeben war (Urk. 108 S. 14 ff.).

E. 5 Aussagen der Geschädigten J._____

E. 5.1 Versuch Die Vorinstanz hat richtig gesehen (vgl. Urk. 79 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO), dass beim Anklagesachverhalt 2 mangels Vermögensdisposition und Vermögens- schaden kein vollendeter Betrug vorliegen kann. Ferner hielt sie zutreffend fest, dass beim Betrug die Schwelle zur versuchten Tatbegehung überschritten ist, wenn der Täter mit der Täuschung beginnt (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 135) und dass Arglist nicht notwendigerweise entfällt, wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Konsequenterweise prüfte die Vorinstanz anhand der übrigen Tatbestandselemente, ob die Schwelle zum strafbaren Versuch über- schritten wurde (vgl. BGE 131 IV 100).

E. 5.2 Arglistige Täuschung und Irrtum Mit der Behauptung, ihre drei Jahre alte Tochter sei schwer nierenkrank, liege im Spital S._____ und brauche dringend eine sehr kostspielige Nierentransplantati- on, für welche sie infolge illegalen Aufenthalts und fehlender Krankenversicherung selber aufkommen müsse, schwenkte die Beschuldigte von einer angeblich bloss wirtschaftlichen Notlage zu einer Frage um Leben und Tod. Sie tischte der Geschädigten erneut Unwahrheiten auf und täuschte sie damit über objektiv fest- stehende Tatsachen. In Wirklichkeit hat die Beschuldigte weder eine Tochter noch ist diese nierenkrank; sie hält sich nicht illegal in der Schweiz auf und besitzt sehr wohl eine Krankenversicherung (Urk. 56 S. 3 und 5). Auch durch diese weitere erfundene Geschichte liess sich die Geschädigte täuschen und erlag einem Irrtum.

- 57 - Die Vorinstanz taxierte auch dieses Vorgehen der Beschuldigten als arglistig. Die Beschuldigte habe aufgrund der Art der erzählten Lügen und der Persönlichkeit der Geschädigten davon ausgehen können, dass diese ihre Angaben nicht über- prüfen würde bzw. dass diese gar nicht oder nur mit grösster Mühe überprüfbar gewesen wären. Zudem habe die Beschuldigte die Geschädigte durch geschickte Manipulation davon abgehalten, ihre Angaben zu prüfen. Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Zu präzisieren ist, dass die Beschuldigte aufgrund der bereits erhaltenen Zahlungen nicht nur davon ausgehen durfte sondern sogar wusste, dass die Geschädigte ob ihren weiteren unwahren Angaben erneut in Mitleid verfallen, diesen Glauben schenken und von deren Überprüfung absehen würde. Im einzelnen ist mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 30 ff.) festzuhalten: Als die Beschuldigte drei Tage später, am 23. Mai 2011, unangemeldet wieder bei der Geschädigten erschien, konnte sie auf den vorangegangenen erfolgreichen Täuschungen, dem dadurch bei der Geschädigten bewirkten Irrtum und auf der gelegten Vertrauensbasis zu dieser aufbauen. Sie hatte in der Geschädigten ein leichtgläubiges Opfer gefunden und deren Vertrauensseligkeit in einer ersten Phase anhand einer kleineren Summe "geprüft" (Betrug als Beziehungsdelikt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009). Sie hatte die Persönlichkeit der Geschädigten ausgelotet und spürte, dass sie von ihr auch eine grössere Summe erlangen kann. Ausgehend von den gewonnenen Erkennt- nissen ging sie in der Folge psychologisch sehr geschickt vor, indem sie den moralischen Druck auf die Geschädigte massiv erhöhte. Von der rein wirtschaftli- chen Not wechselte die Beschuldigte zur Frage von Leben und Tod eines kleines kranken Kindes. Sie gab sich als schwer leidgeprüfte Mutter, sprach während ca. 1 ½ Stunden eindringlich auf die Geschädigte ein, sass ihr regelrecht auf und suchte auch Körperkontakt (sie sei irgendwie "klebrig" gewesen, sei fast wie eine "Klette" an ihr gehangen, habe sie an der Hand genommen, man sei sie fast nicht "los" geworden, sie habe sie fast aus der Wohnung hinaus komplimentieren müssen; vgl. Urk. 8/1 S. 3 f. und 7; Urk. 8/4 S. 16). Schon als die Beschuldigte am

20. Mai 2011 zum Mittagessen bei der Geschädigten eingeladen war, war diese von ihr erstmals geküsst worden (Urk. 8/4 S. 19). Diesem erheblichen Druck

- 58 - konnte sich die Geschädigte als eine äusserst hilfsbereite und gläubige Person kaum entziehen, was der Beschuldigten sehr wohl bewusst war und was sie ziel- strebig ausnutzte. Wiederum bot die Beschuldigte der Geschädigten an, im Gegenzug für sie zu putzen und sie zu besuchen, und sie stellte auch in Aussicht, das Geld so schnell als möglich zurückzuzahlen. Dadurch gaukelte sie der Geschädigten guten Willen und Aufrichtigkeit vor, womit sie den Druck weiter verstärkte. Zusätzlich unter psychologischen Druck gesetzt wurde die Geschädig- te durch die Aussage der Beschuldigten, eine Operation würde erst stattfinden, wenn eine Zahlung geleistet sei. Damit suggerierte sie, dass die Geschädigte durch jeden Zweifel und jedes Nachfragen eine lebenswichtige Operation ver- zögern und einem kleinen Kind Leiden oder sogar den Tod bereiten würde. Durch dieses Vorgehen konnte die Beschuldigte voraussehen, dass die Geschädigte ihre Angaben nicht überprüfen würde. Die Abklärung der krankenversicherungs- technischen Umstände von Papierlosen war der Geschädigten nicht zuzumuten. Sie erfuhr erst vom Versicherungsagenten, dass man auch Sans Papiers in einem Spital behandeln würde (Urk. 8/1 S. 4). Zudem nötigte die Beschuldigte der Geschädigten das Versprechen ab, vor der Geldtransaktion mit niemandem über die Sache zu sprechen (Urk. 8/1 S. 3 f.; Urk 8/4 S. 14). Daran hielt sich Geschä- digte zunächst auch, lehnte sie es doch ab, dem Berater der K._____ auf dessen Frage nach dem Grund der gewünschten vorzeitigen Auflösung der Ver- sicherung, was mit einem erheblichen Verlust verbunden gewesen wäre, nähere Auskunft zu erteilen mit dem Hinweis, Stillschweigen versprochen zu haben. Mit dem Schweigegebot hielt die Beschuldigte die Geschädigte aktiv von einer Über- prüfung ihrer Angaben ab. Dieses ganze Vorgehen der Beschuldigten kann nicht anders denn als arglistig bezeichnet werden. Arglist und Irrtum sind klarerweise zu bejahen. Die Geschädigte, die sich ganz ihrem Naturell entsprechend in die Situation der angeblich verzweifelten und schwer leidenden Mutter versetzte, glaubte der Beschuldigten und sah die raffiniert gespielte Not für wirklich an. Mit ihrer gezielt und berechnend vorgebrachten weiteren Fantasiegeschichte hatte die Beschul- digte erneut ins Schwarze getroffen.

- 59 - Auch aus der Zeugenaussage des Versicherungsberaters L._____ (vorne Erwä- gung III. 6.) ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Geschädigte überzeugt war und keinen Zweifel an der Geschichte hegte. Dies leitete er einerseits aus ihrer Bereitschaft ab, einen Verlust in Kauf zu nehmen und dass sie an eine Notsituati- on mit dem dreijährigen Kind glaubte, für dessen Operation alles abgeklärt und vorbereitet gewesen sei. Überdies schrieb auch er ihre Überzeugung ihrer tiefen Gläubigkeit zu (Urk. 9/5). Deshalb brauchte es von seiner Seite während 1 bis 1 ½ Stunden viel Geschicklichkeit und Ausdauer, um die Geschädigte zur Erkennt- nis zu führen, dass es um etwas Unseriöses gehe und ein Betrug vorliegen könn- te. Dass die Geschädigte moralische Bedenken äusserte, zuerst nochmals mit der Beschuldigten (betreffend den Arzt in S._____) Rücksprache nehmen und schliesslich nicht selber an die Polizei gelangen wollte, sondern dies mit ihrem Einverständnis lieber dem Zeugen L._____ überliess, weil es ihr zuwider war, un- terstreicht ihre Hilfsbereitschaft und die - lange aufrechterhaltene - Loyalität ge- genüber der Beschuldigten. Die Geschädigte umschrieb dies so, sie sei im Verlauf des Gesprächs dann zur Überzeugung gekommen, dass der Mann der Realität näher sei, dass er Recht habe (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/4 S. 6 und 19). Aber erst am Abend im Gespräch mit den zwei Polizisten in ihrer Wohnung gelangte die Geschädigte endgültig zur Überzeugung, dass die Beschuldigte eine Betrügerin sei (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/4 S. 21). Es bedurfte mithin eines mehrstufigen Prozesses, bis die Geschädigte die Täuschung erkennen und sich von ihrer irrigen Vorstellung lösen konnte. Es fiel ihr offensichtlich schwer, sich in einer Opferrolle zu sehen. Wie schon angetönt, zeigte sie bis zuletzt immer wieder Mitgefühl mit der Beschuldigten, indem sie zum Beispiel mit dieser noch das vereinbarungsgemäss zubereitete Mittagessen konsumieren wollte und auch wiederholt betonte, wenn nichts hinter der Geschichte sei, werde der Frau nichts passieren und sie sei wieder frei. Ferner wünschte sie der Beschuldigten, dass sie genug zum Leben habe. Sie sei der Meinung, dass die Frau wirklich vor etwas Angst habe. Diese Haltung der betrogenen Geschädigten verdeutlicht zusätzlich, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Persönlichkeit und Lebensgeschichte sowie ihres fortgeschrittenen Alters zu den Menschen zählt, deren Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit gegenüber

- 60 - Tätern, die auf Ausnützung gerade dieser Personengruppe spezialisiert sind, ein- geschränkt ist. Diese Menschen sind daher besonders schutzbedürftig und ihre Ausnützung besonders perfid. Schliesslich steht zweifelsfrei fest, dass die Bemühungen der Geschädigten, bei ihrer Versicherung Geld zu beschaffen, nicht erfolgt wären, hätte sie bemerkt, dass die Beschuldigte ihr eine falsche Geschichte erzählte, nur um an Geld zu kommen. Sie wäre sich arg betrogen vorgekommen, wenn sie die Versicherung aufgelöst und der Beschuldigten den daraus resultierenden Geldbetrag (ca. Fr. 34'000.--) gegeben hätte (Urk. 8/1 S. 6 f.). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Geschädigte die Geldgabe nicht als Darlehen, sondern - aufgrund ihres christlichen Glaubens und um der Frau, die sich sehr bedrückt gab und jammerte, aus ihrer Not zu helfen - eigentlich als Schenkung angesehen hätte, da ihr klar war, dass die Beschuldigte ihr das Geld nicht zurückgeben würde (Urk. 8/1 S. 4 und 6 f.; Urk. 8/4 S. 15). Hätte die Geschädigte indessen gewusst, dass die Beschuldigte ihr nicht die Wahrheit sagte, hätte sie den Kontakt zu dieser abge- brochen bzw. ihr das Geld nicht geben wollen (Urk. 8/1 S. 6 und 15).

E. 5.3 Opfermitverantwortung Zur diesbezüglichen Rechtsprechung sowie namentlich zur Persönlichkeit der Geschädigten, zu ihrer Schutzbedürftigkeit und zum Vertrauensverhältnis zwischen der Geschädigten und der Beschuldigten gilt das bisher in Erwägung IV. 2.2 und 4.2 Gesagte. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, eine Strafbarkeit wegen Betrugs sei bezüglich Anklagesachverhalt 2 aufgrund der Opfermitverantwortung der Geschädigten auszuschliessen. Diese habe es an der elementarsten Sorgfalt mangeln lassen, indem sie nichts unternommen habe, um die Geschichte mit dem nierenkranken Kind in S._____ zu überprüfen, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und es sich nicht um einen Bagatellbetrag gehandelt habe. Weder habe sie nach dem Namen von Spital oder Arzt, noch nach Offerten oder Rech- nungen gefragt. Sie habe auch nie anerboten, nach S._____ zu reisen und mit dem Arzt zu sprechen. Die Geschädigte sei ehemalige Krankenpflegerin und ken-

- 61 - ne die Gepflogenheiten eines Spitals. Daher hätte sie auch wissen müssen, wie die Finanzierung von Transplantationen vorgenommen werde. Die Behauptung der Beschuldigten, sie müsse die Operation selbst bezahlen, hätte sie misstrau- isch stimmen müssen. Ebenso wenig habe sie Abklärungen getroffen, wie einer angeblich Papierlosen in einem solchen Fall geholfen werden könnte. Die Vertei- digung zieht sodann einen Vergleich zum Zivilverfahren und verweist auf die dort herrschenden Beweisregeln und Obliegenheiten des Geschädigten. Das kosten- günstige Strafverfahren dürfe nicht dazu benutzt werden, ein solches Zivilver- fahren zu umgehen (Prot. I S. 13 f.). Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 32 f.) kann dieser Ansicht nicht zugestimmt werden. Wie erwähnt ist bei der Frage nach der Opfermitverant- wortung ein individueller Massstab anzulegen und anhand der konkreten Situation und der persönlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Eine Opfermitverant- wortung ist die Ausnahme und kommt nur in krassen Fällen zum Tragen. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Mit kommunikativem Geschick und raffiniertem Auftreten hatte die Beschuldigte den Grundstein zu einer Vertrauensbeziehung zwischen sich und der Geschädig- ten gelegt. Hilfsbereitschaft und Grossmut der Geschädigten waren anhand einer namhaften Unterstützung erprobt. Das Opfer zeigte sich als in die gewünschte Richtung ansprech- und beeinflussbar. Basierend auf diesem ersten Erfolg präsentierte sich die Beschuldigte als hoch verzweifelte Mutter eines todkranken Kleinkindes. Die Geschädigte war aufgrund ihres Alters, ihrer Persönlichkeit, ihrer Lebenssituation und vor allem auch ihres christlichen Weltbildes angesichts der derart notleidenden jungen Frau, der gegenüber sie erkennbar tiefes Mitleid empfand und zudem auch Sympathien entwickelt hatte, nicht in der Lage, dieser mit dem - objektiv - notwendigen Misstrauen zu begegnen und ihre Manipulatio- nen zu durchschauen. Um die Überprüfbarkeit zu erschweren, bestimmte die Beschuldigte das rund 100 km entfernte S._____ als Schauplatz des dringend benötigten und bereits geplanten medizinischen Eingriffs. Er ist verständlich, dass der Geschädigten der Weg dorthin zu weit erschien, um vorbeizugehen und sich zu erkundigen (Urk. 8/4 S. 23) und dass sie keine telefonische Nachfrage vor-

- 62 - nahm bzw. in Betracht zog, da man fremden Personen in einem Spital keine Aus- kunft erteile (Urk. 8/4 S. 13, 15). Zudem zählt die Geschädigte noch zur Generati- on, die es vorzieht, persönlich an einem Schalter (Behörden, Post, Bank, Krankenkasse, etc.) vorzusprechen um ein Anliegen anzubringen oder eine Frage zu klären. Das gilt erst recht für Personen, die - wie die Geschädigte - im früheren Berufsleben in untergeordneter Charge unmittelbar mit und für Menschen arbeite- ten und wo das direkt gesprochene Wort im Zentrum steht. Da die Beschuldigte auf die Frage der Geschädigten, ob und wie sie ihre Tochter in S._____ besuche, auf eine Mitfahrgelegenheit mit der … verwiesen hatte (Urk. 8/1 S. 6; Urk. 8/4 S. 11 ff.), bestand für die Geschädigte auch kein Anlass, der Beschuldigten ihre Begleitung nach S._____ anzubieten. Mit dieser durchdachten Antwort konnte die Beschuldigte eine unerwünschte persönliche Intervention seitens der Geschädig- ten zum vornherein abblocken und einmal mehr bei der Geschädigten allfällig aufkeimende Zweifel zerstreuen. Aus der nachvollziehbaren Zurückhaltung der Geschädigten lässt sich keine Opfermitverantwortung ableiten. Natürlich war die Geschädigte ziemlich unbedarft und - gerade weil sie der Beschuldigten zu viel glaubte und deren Erklärungen nicht weiter hinterfragte (u.a. Urk. 8/4 S. 12, 23) - auch leichtsinnig. Aber genau diese Situation hatte die Beschuldigte mit ihrem hochdramatischen Auftreten und dem eindringlichen Appell an die herzensgute Geschädigte zuerst gezielt herbeigeführt und in der Folge schamlos missbraucht und ausgenutzt (vgl. BGE 135 IV 76 Erw. 5.2). Erst im Nachhinein, als ihr durch den Versicherungsagenten und die Polizei in zeit- intensiven Gesprächen die Augen geöffnet worden waren, bezeichnete sich die Geschädigte als "ein bisschen dumm" und räumte auch ein, dass etwa die behauptete Anzahlung sie befremdet habe, doch habe sie es zuwenig genau überlegt (Urk. 8/4 S. 12). Ihre mangelnde Skepsis kann der Geschädigten daher nicht zum Vorwurf gereichen. Aus der Tatsache, dass die Geschädigte einst als Krankenpflegerin gearbeitet hat (Urk. 8/4 S. 5), kann nicht abgeleitet werden, dass sie die finanziellen Gepflogen- heiten bei Transplantationen kennen musste. Zum einen war die Geschädigte Krankenpflegerin und nicht etwa Krankenschwester. Sie war somit hauptsächlich

- 63 - mit der Pflege von Patienten betraut und kaum mit administrativen Dingen befasst. Zum anderen verbrachte sie den allergrössten Teil ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in Spitälern oder spezialisierten Zentren, wo Transplantationen stattfinden, sondern in Pflegeheimen und kleineren Spitälern. Sie dürfte somit mit Transplantationsfragen kaum direkt in Berührung gekommen sein. Seit ihrer Pensionierung sind zudem einige Jahre vergangen und gerade die Bereiche der hoch technisierten Spitzenmedizin, der Finanzierung und der Krankenversiche- rung verändern sich sehr schnell. Dass eine Transplantation sehr kostspielig ist, ist notorisch, und es erscheint nicht völlig abwegig, dass eine nichtversicherte Person diese selber bezahlen muss. Zu Recht hat die Vorinstanz auch den Vergleich der Verteidigung mit dem Zivil- verfahren und der dort herrschenden Beweislastverteilung verworfen. Vorliegend geht es gerade nicht darum, Ansprüche der Geschädigten zu beurteilen - zumal sie darauf verzichtet hat, sich als Privatklägerin zu konstituieren (Urk. 19) -, son- dern es steht ausschliesslich die Strafbarkeit der Beschuldigten zur Diskussion. Auf einen Nenner gebracht ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, dass der Geschädigten in der konkreten Situation nicht vorgehalten werden kann, elemen- tarste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet bzw. in eklatanter Weise unverant- wortungsvoll gehandelt zu haben, so dass das Verhalten der Beschuldigten daneben derart in den Hintergrund treten würde, dass es als strafrechtlich nicht mehr relevant erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom

1. Februar 2007; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Vielmehr war es die Beschuldigte, welche die Geschädigte manipuliert und gezielt deren Schwächen ausgenutzt und für ihre Zwecke missbraucht hat. Dass ein solches Vorgehen verwerflich ist, wurde höchstrichterlich entschieden (vgl. BGE 135 IV 76 Erw. 5.2). Würde man im vorliegenden Fall eine Opfermitverantwortung bejahen, so hiesse das einen Freipass zu setzen für die gezielte und böswillige Ausnutzung gutgläubiger, hilfsbereiter Menschen. Dies aber kann nicht Ziel des Konzepts der Opfermitver- antwortung sein. Vielmehr ist solches Treiben konsequent zu ahnden.

- 64 -

E. 5.4 Vermögensdisposition und Vermögensschaden Mangels Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegt wie erwähnt eine versuchte Tatbegehung vor.

E. 5.5 Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung Die Beschuldigte handelte auch bezüglich des Betrugsversuches vorsätzlich. Sie wusste, dass sie die Geschädigte durch ihre Lügen arglistig täuschte und wollte, dass diese ihr Geld gibt, welches sie ihr in Kenntnis der wahren Umstände nicht hätte geben wollen. Sodann wollte die Beschuldigte sich mit dem (v)erlangten Geld widerrechtlich bereichern. Sie wusste, dass sie auf den Vermögensvorteil, um den sie die Geschädigte entreichern wollte, keinerlei Anspruch hatte. Die Beschuldigte handelte somit hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestands- merkmale des Betruges vorsätzlich und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung.

E. 5.6 Zwischenfazit Mit der Vorinstanz ist das Verhalten der Beschuldigten mit Bezug auf die Summe von Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

6. Gewerbsmässigkeit

E. 6 Zeugenaussage des Versicherungsberaters L._____

E. 6.1 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten als gewerbsmässi- gen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB. Die Verteidigung bestreitet die Gewerbsmässigkeit. Zudem sieht sie das Anklage- prinzip dadurch verletzt, dass die Staatsanwaltschaft sich zur Begründung der Gewerbsmässigkeit auf Allgemeinplätze berufe, ohne der Beschuldigten ein konkretes Verhalten vorzuwerfen (Prot. I S. 11 f.).

E. 6.2 Anklageprinzip Das Anklageprinzip gemäss Art. 325 lit. f StPO verlangt, dass die Anklageschrift den Sachverhalt möglichst präzise und konzise darstellt. Die vorgeworfenen Ver-

- 65 - haltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern möglichst zu spezifi- zieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in objek- tiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 19). Bei Kollektivdelikten wie gewerbsmässig begangenen Taten reicht unter Umständen die Angabe des Deliktszeitraums aus, und es müssen nicht sämtliche Vorgänge hinsichtlich jedes einzelnen Teilaktes im Detail vorgehalten werden. In solchen Fällen genügt eine approximative Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens (BSK StPO-Heim- gartner/Niggli, Art. 325 N 20). Das Anklageprinzip ist gemäss Bundesgericht bei Vorwürfen der Gewerbsmässigkeit oder der Bandenmässigkeit nicht verletzt, wenn die vorgeworfenen Akte nicht jeder einzeln in der Anklageschrift erwähnt sind, da sie im Vorwurf des Kollektivdelikts aufgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 5.2). In der Anklageschrift wurden nicht nur die beiden vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalte bezüglich Ort, Datum, Zeit und Ablauf klar und detailliert umschrieben, sondern auch präzis dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Anklagebehörde gewerbsmässiges Handeln sieht (Urk. 24 S. 4 und 6). Der Ver- teidiger hat sich auch dazu geäussert (Prot. I S. 11 f.). Das Anklageprinzip ist daher vorliegend nicht verletzt.

E. 6.3 Rechtliches zur Gewerbsmässigkeit Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gewerbsmässigkeit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Von einer Berufsmässigkeit ist auszugehen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi neben- berufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Wesentlich ist, dass es der Täter darauf abgesehen hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässi- ge Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan-

- 66 - zierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von fraglichen Delikten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3; BGE 116 IV 319 insb. E. 4). Die geforderte Anzahl Delikte steht dabei in umgekehrter Korrelation zur Kadenz der Delikte und der Deliktsumme. Delinquiert jemand mehrfach innert sehr kurzer Zeit und geht es um beträchtliche Summen, so sind weniger Einzeldelikte erfor- derlich, um ein Gesamtbild der Gewerbsmässigkeit zu ergeben (vgl. BSK Straf- recht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 91). Irrelevant ist, ob sich die Taten gegen ver- schiedene Personen richten oder ob nur eine Person - dafür mehrfach - geschä- digt wird (BSK Strafrecht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 90 und 101; BGE 115 IV 34, 37; BGE 116 IV 319, 334). Hinsichtlich der Erzielung eines Erwerbseinkommens muss die Absicht erkennbar sein, mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken, d.h. sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu finanzieren. Dass tatsächlich ein namhafter Gewinn erzielt wird ist nicht erfor- derlich (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 92 f., 104; BGE 123 IV 113 S. 117). Die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleichwertiger Taten besteht, kann praktisch nur aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit getroffen werden. So ist in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschul- digte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Hat der Täter in der Vergangenheit schon oft gleichartige Taten begangen, hat er bereits dadurch die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart. Bei geringer Zahl ist insbesondere auf die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und den dabei erzielten Delikts- betrag abzustellen. Eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ist dann anzunehmen, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand - hier also Art. 146 StGB - mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 101 ff.).

- 67 -

E. 6.4 Würdigung

E. 6.4.1 In einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung ist die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat (Urk. 79 S. 36-38). Die nachfolgenden Hinweise verstehen sich als Übersicht mit wenigen Ergänzungen.

E. 6.4.2 Die Beschuldigte beging zwischen dem 19. Mai 2011 und dem 25. Mai 2011 zwei strafbare Betrugshandlungen an der Geschädigten. Damit delinquierte sie mehrmals. Dass es sich nur um zwei Delikte handelt, wird durch die minimale Zeitspanne dazwischen und die angestrebte sehr beträchtliche Deliktssumme aufgewogen. Die Beschuldigte beabsichtigte, neben den Fr. 1'050.– (gemäss Anklagesachverhalt 1) weitere Fr. 130'000.– zu erlangen. Wäre sie auch beim Betrugsversuch (gemäss Anklagesachverhalt 2) erfolgreich gewesen, hätte sie innert einer Woche Fr. 31'050.– bis Fr. 41'050.– erbeutet. Wer derartige Summen innert kürzester Zeit betrügerisch erlangt bzw. die entsprechende Absicht hat, leistet damit unzweifelhaft einen namhaften Beitrag an die eigenen Lebenskosten bzw. die Summe wäre geeignet, einen namhaften Teil der Lebenshaltungskosten zu decken, denn es spielt keine Rolle, wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde bzw. worden wäre. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschuldigte durch- schnittlich 500 bis 600 Euro monatlich zur Verfügung (Urk. 56). Sie hätte somit ihr monatliches Budget um ein Vielfaches steigern können.

E. 6.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der hier zu beurteilende Vorfall keines- wegs ein Einzelfall ist; die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Neben Verurteilungen in C._____ wegen schweren und gewerbsmässigen Betrugs in den Jahren 2003 und 2006, welchen Delikten ein analoges Verhalten wie das heute zu beurteilende zugrunde liegt und wofür die Beschuldigte mit

E. 6.4.4 Zwischen dem 18. Mai 2011, als die Beschuldigte dabei gesichtet wurde, wie sie auf dem Dorfplatz V._____ eine betagte Frau ansprach (Urk. 10/3) und dem 25. Mai 2011, an dem die Geldübergabe durch die Geschädigte hätte statt- finden sollen, verging eine ganze Woche. Die Beschuldigte nahm somit auch vorliegend einen erheblichen Zeitaufwand auf sich, um einen Betrug vorzuberei- ten und umzusetzen. Die Anklageschrift ist einzig in zeitlicher Hinsicht dahin zu

- 70 - präzisieren, dass sich der "längere Zeitraum" nicht von ca. Mitte Mai bis Juni 2011 erstreckte, sondern vom 18. Mai 2011 (vgl. Observationsrapport betreffend V._____, Urk. 10/3) bis 25. Mai 2011 (vgl. Verhaftsrapport, Urk. 13/2; Anklage- sachverhalt 1 lit. f und Anklagesachverhalt 2 lit. f).

E. 6.4.5 Mit der skizzierten Vergangenheit sowie der völlig fehlenden Einsicht im vorliegenden Verfahren offenbart die Beschuldigte klarerweise ihre soziale Gefährlichkeit. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass die Beschuldigte gewerbsmässig handelte. Sie delinquierte mehrfach und zeigte dabei durch den Aufwand, den sie betrieb, die hohe anvisierte Deliktsumme und die mehrfach erprobte Vorgehensweise ihre Absicht, durch ihr betrügerisches Verhalten relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen und damit einen namhaften Anteil an ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dadurch und in Anbetracht ihrer Vergangenheit muss davon ausgegangen werden, dass sie auch bereit war und immer noch ist, zur Erreichung dieses Zieles mehrfach Delikte der gleichen Art zu begehen.

7. Konkurrenz Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2 d mit weiteren Hinweisen). Es hat daher nur eine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Tatbegehung zu erfolgen.

8. Fazit In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist die Beschuldigte des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 71 - V. Sanktion

1. Strafrahmen und Strafart

E. 7 Zeugenaussage des Polizeibeamten M._____

E. 7.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/4) Nach erfolgter Ermächtigung zur Aussage gab der Polizeibeamte M._____ fol- gendes zu Protokoll (Urk. 9/4 in Verbindung mit Urk. 9/3; Art. 170 Abs. 2 StPO): Er und sein Patrouillenkollege hätten am 23. Mai 2011 Nachtdienst gehabt und seien kurz nach Arbeitsbeginn aufgeboten worden, um am Wohnort der Geschä- digten vorzusprechen, nachdem ein Versicherungsberater die Polizeizentrale kontaktiert habe. Sie hätten nicht genau gewusst, worum es gehe. Die Geschä- digte habe ihnen dann erzählt, dass sie eine Lebensversicherung habe auflösen wollen, um für eine Organspende eines Kindes Geld erhältlich zu machen. Sie sei von einer "A1._____" angesprochen worden. Die Geschädigte habe erklärt, dass sie das Geld aus Mitleid habe geben wollen und weil sie sehr gläubig sei. Er und sein Kollege hätten der Geschädigten dann zur Vorsicht geraten und sie ermahnt, nicht alles zu glauben, was ihr erzählt werde. Man habe sich mit dem Hinweis verabschiedet, sie würden das weitere Vorgehen mit dem Kader besprechen (Urk. 9/5 S. 4 ff.). Für Einzelheiten verwies der Zeuge auf den Rapport seines Kollegen W._____ vom 23. Mai 2011 (vgl. Urk. 2), den er nach Durchsicht inhaltlich als richtig bezeichnete. Auf Frage verneinte der Zeuge M._____, dass sie gegenüber der Geschädigten gesagt hätten, die betreffende Frau sei eine Betrügerin und habe gar keine Kinder (Urk. 9/4 S. 6 und 8). Von sich aus fügte der Zeuge an, eine Woche vor dem Vorsprechen bei der Geschädigten hätten sie ein Telefonat erhalten, dass sich vor der O._____ in V._____ eine weibliche Per- son aufhalte und Leute anspreche. Diese Person sei durch eine Patrouille vom Polizeiposten V._____ kontrolliert worden. Aufgrund der Personenkontrollkarte habe sich herausgestellt, dass es sich um dieselbe Person, mithin die Beschuldig- te gehandelt habe (Urk. 9/5 S. 7).

- 35 -

E. 7.2 Würdigung der Aussagen von M._____ Es ist der Vorinstanz (Urk. 79 S. 18) beizupflichten, wenn sie die Aussage des Zeugen M._____ nur als bedingt erhellend einstufte, hatte er doch - aus Interesse am Fall - vorgängig die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen sowohl der Geschädigten als auch der Beschuldigten gelesen (Urk. 9/4 S. 4 und 8), weshalb seine Aussage nicht nur eigene Wahrnehmungen, sondern auch Rückschlüsse aufgrund des späteren Kenntnisstandes beinhaltet haben könnte. Darüber hinaus verwies der Zeuge mangels genauer Erinnerung öfters auf den Polizeirapport seines Kollegen, welcher auch die Verantwortung für den damaligen Einsatz getragen hatte. Aus der Zeugenaussage geht aber klar hervor, dass am

23. Mai 2011 ein Anruf des Zeugen L._____ bei der Polizei einging und die Poli- zeibeamten W._____ und M._____ daraufhin noch am selben Abend die Ge- schädigte aufsuchten.

E. 8 Zeugenaussage des Polizeibeamten N._____

E. 8.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/7) Der Zeuge N._____ erklärte zusammengefasst zu Protokoll, die Beschuldigte und die Geschädigte zum ersten Mal anlässlich der fraglichen Verhaftung am 25. Mai 2011 in der Wohnung der Geschädigten gesehen zu haben. Er habe sich auf- grund eines Auftrages des Bezirkschefs zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Geschädigten befunden (Urk. 9/7 S. 3 f.). Zu den Umständen der Verhaftung - an welche er sich sehr genau erinnern könne - führte der Zeuge aus, er und seine Kollegin hätten sich in einem Zimmer gleich neben dem Eingang aufgehalten, von welchem aus man durch den offenen Türspalt freie Sicht auf den vier bis fünf Meter entfernten Esstisch im Wohnzimmer und den Zugang zum WC gehabt habe. Die Beschuldigte habe erwartungsgemäss kurz nach 12 Uhr an der Tür geklingelt und sei von der Geschädigten begrüsst und hereingebeten worden. Die beiden hätten vertraut gewirkt im Umgang miteinander und die Geschädigte habe die Beschuldigte offensichtlich gekannt. Das habe man gemerkt aus der Art und Weise, wie die Geschädigte die Beschuldigte begrüsst und in die Wohnung hereingelassen habe und mit ihr umgegangen sei. Die Beschuldigte habe dann

- 36 - kurz die Toilette benutzt, bevor sie von der Geschädigten das Couvert - ein grosses gelbes Couvert - entgegengenommen habe (Urk. 9/7 S. 4 ff.). Die beiden Frauen hätten sich bei der Übergabe des Couverts unterhalten, worüber habe er aber aus akustischen Gründen nicht verstanden (Urk. 9/7 S. 9). Die Beschuldigte habe nicht überrascht darüber gewirkt, dass ihr ein Couvert übergeben wurde. Nachdem diese Übergabe stattgefunden hatte, habe seine Kollegin die Beschul- digte dann verhaftet. Den ihm vorgelegten Verhaftsrapport vom 25. Mai 2011 (Urk. 13/2) erachtete der Zeuge als korrekt und vollständig (Urk. 9/7 S. 6). Zum polizeitaktischen Vorgehen, das zur Verhaftung führte, machte der Zeuge N._____ unter Hinweis auf die nur partielle Entbindung vom Amtsgeheimnis (Urk. 9/6) keine Angaben (Urk. 9/7 S. 4 und 7 f.).

E. 8.2 Würdigung der Aussagen von N._____ Mit Recht bezeichnete die Vorinstanz die Aussage des Zeugen N._____ über sei- ne Wahrnehmungen als widerspruchsfrei und glaubhaft. Seine Erinnerungen an den Ablauf und die Umgebung, in welcher dieser sich zugetragen hat, scheinen klar und plausibel. Dies umso mehr, als er angab, den von ihm geschriebenen Verhaftsrapport nicht noch einmal gelesen zu haben. Insbesondere ist nicht zu bezweifeln, dass der Zeuge N._____ auf die kurze Distanz von wenigen Metern merken konnte, dass die Geschädigte und die Beschuldigte sich bereits kannten, als die Beschuldigte die Wohnung betrat, auch wenn er aus akustischen Gründen den Inhalt von deren Gespräch nicht mitbekam. Aus dem gleichen Grund ist glaubhaft, dass der Zeuge N._____ auch ohne Wissen vom Inhalt des Gesprächs erkennen konnte, dass die Beschuldigte nicht erstaunt war über den Erhalt des Couverts (vgl. auch Urk. 79 S. 19). Zu ergänzen bleibt, dass die Interpretation des befragenden Staatsanwaltes, welche Ergänzungsfragen der Verteidigung das taktische Vorgehen betrafen und vom Zeugen daher nicht zu beantworten waren, ausnahmslos zu teilen ist (Urk. 9/7 S. 7 f.).

- 37 -

E. 9 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Mit der Vorinstanz sind die Ausführungen der Beschuldigten, soweit sie ausge- sagt hat (Urk. 7/1, siehe vorne Erwägung III. 2.), als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Urk. 79 S. 16 f.).

E. 9.1 Dass die Beschuldigte, die gemäss eigener Aussage (Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 56 S. 3 f.) in B._____ in finanziell sehr beengten Verhältnissen lebt, mit dem Zug ausgerechnet nach T._____ gereist sein soll, um hier für sich und ihre Kinder Kleider einzukaufen und gleichentags mit dem Zug wieder nach Hause zu fahren, ist aus mehreren Gründen völlig realitätsfremd. Fahrpreis (ca. Fr. 100.-- für die einfache Strecke) und Zeitaufwand (mindestens 8 Stunden für einen Weg) stehen in keinem Verhältnis zum Warenwert einiger (Kinder)Kleider. Zudem ist notorisch, dass die Schweiz eine Hochpreisinsel ist, das Preisniveau in der Schweiz, beson- ders in T._____, deutlich höher liegt als im Euroraum und namentlich auch in C._____. Auch die Darstellung der Beschuldigten, sie habe in T._____ keine Klei- der gefunden und sich daher in einen beliebigen Zug gesetzt, um an dem ihr un- bekannten Ort P._____ einzukaufen, widerspricht der Lebenswirklichkeit und ist nicht glaubhaft. Dass die Beschuldigte auf Rückfrage, in welchen Geschäften sie denn gewesen sei, gar nicht wusste, wo sie sich aufgehalten hatte und kein einziges Geschäft in P._____ benennen konnte, sondern nur pauschal angab, sie habe gar kein Geschäft betreten, sondern sei beim See spazieren gegangen (Urk. 7/1 S. 5 f.), verstärkt die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu- sätzlich. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz hat und nach ihren Angaben niemanden kennt (Urk. 7/2 S. 8), entfällt auch die mögliche Ausrede allfälliger Besuche.

E. 9.2 Weiter wird die Aussage der Beschuldigten, sie sei erst am Morgen des

25. Mai 2011 eingereist, durch den Rapport einer Personenkontrolle der Kantons- polizei Zürich vom 18. Mai 2011 widerlegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschuldigte bereits bzw. auch an diesem Datum in der Schweiz, nämlich im Dorfzentrum von V._____, aufhielt. Sie konnte beobachtet werden, wie sie eine ältere Frau ansprach und versuchte, diese in ein Gespräch zu verwickeln (Urk. 10/3).

- 38 - Zwar kein Beweis, aber immerhin ein weiteres Indiz, dass die Beschuldigte schon längere Zeit in der Schweiz weilte, ergibt sich aus einem Kassabon der O._____ AA._____, dat. 20.05.2011, 17.04 Uhr, der bei der Kontrolle der Effekten der Beschuldigten am 25. Mai 2011 sichergestellt werden konnte (Urk. 10/2). Auch wenn ungeklärt ist, wie die Beschuldigte in den Besitz des Kassabons gekommen ist und dieser für sich allein betrachtet praktisch keinen Schluss zulässt, bildet er doch in Kombination mit den übrigen Beweismitteln, mithin im erwiesenen Gesamtzusammenhang, einen weiteren gut passenden Mosaikstein, zumal sich die O._____ AA._____ nur wenige Gehminuten vom Bahnhof der Ortschaft und gleichzeitig nah dem Zentrum (Altstadt) befindet.

E. 9.3 Schliesslich entbehrt auch ihre Beschuldigten-Version dessen, weshalb sie in die Wohnung der Geschädigten ging und was dort geschehen sein soll, jeder Logik und Glaubhaftigkeit. So scheint doch mehr als unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte aus reinem Zufall genau bei jener Wohnung auf die Toilette gehen wollte, in welcher just zu dieser Zeit zwei Polizisten darauf warteten, eine Frau, auf die ihre Beschreibung zutraf, nach Übergabe eines Couverts festzunehmen. Ebenso unverständlich ist, weshalb ihr die bis dahin unbekannte Wohnungs- besitzerin nach dem Toilettengang von sich aus und wortlos ein Couvert über- reicht haben soll.

E. 9.4 Im Vergleich zu den zitierten Zeugenaussagen, allen voran den Aussagen der Geschädigten, die bereits ein umfassendes, klares, in sich stimmiges und nachvollziehbares Bild ergeben, sowie ergänzend des erwähnten Rapportes und Kassabons erscheinen die rudimentären Schilderungen der Beschuldigten un- plausibel und fern jeder Realität, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.

E. 10 Abschliessende Würdigung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass nach Würdigung aller Aussagen, Beweismittel und der Akten der Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift vom 1. Juli 2011 (Urk. 24) im äusseren Ablauf erstellt ist. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Geschehnisse so abgespielt haben, wie in der Anklageschrift umschrieben. Es ist daher für die nachfolgende

- 39 - rechtliche Würdigung vom äusseren Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszu- gehen. IV. Schuldpunkt, rechtliche Würdigung

E. 12 bzw. 8 Monaten Freiheitsentzug, einen Monat der letztgenannten Strafe unbe- dingt, bestraft wurde (Urk. 20/7; Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 9/1 und 9/3), hat sie auch in der Schweiz eine Vorstrafe.

- 68 - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2008 wurde die Beschuldigte ebenfalls wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu Fr. 30.-- bestraft (Urk. 20/9; vgl. auch Beizugsakten StA Winterthur/ Unterland 2008/2029, HD Urk. 10). Als A1._____ mit Herkunft Q._____ auftre- tend, die mit ihren drei Kindern illegal in der Schweiz weile, hatte die Beschuldigte am 19./20. März 2008 in Winterthur einen 88-jährigen Rentner mit unwahren Be- hauptungen hartnäckig bedrängt und von diesem insgesamt Fr. 3'000.-- erhalten. Sie hatte ihm einerseits erklärt, Mietschulden zu haben, und wenn sie diese nicht bezahle, müsse sie die Wohnung verlassen und stehe dann auf der Strasse. Überdies hatte sie gegenüber dem Rentner die falsche Behauptung aufgestellt, ihre Tochter sei schwer krank und es müsse in S._____ dringend eine Nieren- transplantation durchgeführt werden, die Fr. 94'000.-- koste (Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD, namentlich HD Urk. 3/2 S. 4). Am 3. April 2008 hatte die Beschuldigte, alias A1._____, mit ähnlichem Vorgehen und analogen Behauptungen in AB._____ eine junge Frau dazu gebracht, ihr Fr. 1'000.-- auszuhändigen. Die Strafuntersuchung wurde jedoch mit Verfügung vom 12. August 2008 eingestellt (Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 11 sowie ND). Ein weiteres Strafverfahren gegen die Beschuldigte in der Schweiz wurde am

1. November 2010 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland eingestellt (Urk. 20/10; vgl. auch Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2010/2683, Urk. 14). Auch damals, im Zeitraum vom 3. bis 7. Juni 2010, hatte sich die Beschuldigte gegenüber einer 77-jährigen Rentnerin als illegal in der Schweiz anwesende Mutter (A1._____) dreier Kinder ausgegeben, die wegen offener Mietzinsen gegenüber ihrer Vermieterin, einer alten …, auf der Strasse zu stehen drohe und deren jüngstes Kind, ein 3-jähriges Mädchen, schwer krank sei und dringend einer Dialyse sowie einer Nierentransplantation bedürfe. Das Opfer hatte der Beschuldigten insgesamt Fr. 2'350.-- übergeben, und weitere Fr. 50'000.-- standen als Forderung der Beschuldigten im Raum.

- 69 - In zwei der Schweizer Strafverfahren war die angestrebte Deliktsumme mit Fr. 97'000.– (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 3/2 S. 4) bzw. Fr. 52'350.– (Urk. 20/10; Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2010/2683, Urk. 14 ) sehr hoch. Selbst im eingestellten Verfahren betreffend den Vorfall in AB._____ lag die erlangte Geldsumme von Fr. 1'000.-- deutlich höher als die der Beschuldigten monatlich zur Verfügung stehende Ren- te. Dass die Beschuldigte eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleich- wertiger Taten aufweist bzw. zu weiteren Tatbegehungen bereit war, zeigt - neben den Vorstrafen - auch ihre konkrete Vorgehensweise. Die Beschuldigte entwickel- te wie dargelegt ein raffiniertes und erprobtes System und wendete diesen "modus operandi" jeweils - mit kleineren Abweichungen - an. Sie suchte sich meistens eine alleinstehende, ältere und wenn möglich gläubige Person (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 3/2) und verwickelte diese in ein Gespräch. Dann forderte sie in einem ersten Schritt einen Beitrag an die Miete, da sie und ihre Kinder sonst von ihrer Vermieterin, einer fremdländischen und fremdsprachigen Person (…), auf die Strasse gestellt würden. Wenn sie in dieser Phase erfolgreich war und sich die Leicht- gläubigkeit des Opfers herausgestellt hatte, gelangte sie sich in einer zweiten Phase wieder an diese Person mit der Behauptung einer äussersten Notlage in Form einer dringenden Nierenoperation für ihre kleine Tochter. Sodann wandte die Beschuldigte für ihre betrügerischen Tätigkeiten jeweils beträchtliche zeitliche und finanzielle Ressourcen auf, und sie scheute auch die damit verbundene Trennung von ihren Kindern nicht. In den vergangenen Jahren war sie mit einiger Regelmässigkeit als Kriminaltouristin in der Schweiz unterwegs.

E. 14 September 2011 und wenige Tage zuvor vom behandelnden Gefängnis- psychiater neu beschriebenen psychotischen Symptomatik mit Stimmenhören, Verfolgungsgefühl und Vergiftungsideen konstatierte die Expertin wiederum, dass die Beschuldigte vor ihrer MS-Erkrankung keine psychiatrischen Auffälligkeiten und in diesem Zusammenhang auch keine psychotischen Symptome präsentiert habe, so dass die von der E._____ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie nicht gerechtfertigt erscheine, da eine schizophrene Störung nur dann di- agnostiziert werden könne, wenn die damit verbundene Symptomatik nicht auf ei- nen medizinischen Krankheitsfaktor zurückgeführt werden könne. Somit geht die Gutachterin auch hier in Anlehnung an die Persönlichkeitsveränderungen von der MS als Ursache für die Ende Juli 2011 erstmalig beobachteten psychotischen Symptome der Beschuldigten (akustische Halluzinationen, Verfolgungsideen, Vergiftungswahn) aus und gelangt zur Diagnose einer psychotischen Störung aufgrund des medizinischen Krankheitsfaktors Multiple Sklerose (DSM-IV:293.8 und ICD-10:F06.2). Beide psychischen Störungen bestanden laut der Gutachterin auch zum Begutachtungszeitpunkt unverändert fort (Urk. 138 S. 37). Betrachte man hingegen - so die Gutachterin weiter - das psychische Zustands- bild zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Delikte im Mai 2011, so habe der Ehe- mann für diesen Zeitraum eine emotionale Instabilität, Reizbarkeit und Impulsivität beschrieben (vgl. Urk. 138 S. 23), welche von der Gutachterin ebenfalls als Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung beurteilt wird. Für diesen Zeitraum würden aber Hinweise auf eine schwere psychische Störung im Sinne einer schwerwiegenden depressiven Symptomatik oder gar von psycho- tischen Phänomenen fehlen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die

- 75 - Geschädigte J._____ angab, mehrere längere Gespräche mit der Beschuldigten geführt zu haben, ohne auf besondere Auffälligkeiten der Beschuldigten hinzu- weisen. J._____ habe lediglich erwähnt, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Ausführungen zur schwierigen Lebenssituation traurig und niedergeschlagen ge- wirkt habe. Somit schloss die Gutachterin zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straf- taten vom 19. Mai 2011 und 23. Mai 2011 eine schwerwiegende psychische Stö- rung bei der Beschuldigten aus. Zudem zeigten sich gemäss Feststellungen der Gutachterin schon vor Ausbruch ihrer MS-Erkrankung zumindest delinquenzfördernde Weltanschauungen in der Persönlichkeit der Beschuldigten, die im Jahre 2002 in C._____ (…) ein Betrugsdelikt ausgeübt hatte, indem sie gegenüber dem späteren Opfer vorgab, sich in einer Notsituation zu befinden und Geld zu benötigen, ein Vorgehen, welches die Beschuldigte gegenüber einem weitern Opfer im April/Mai 2003 wiederholte. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung wäre laut der Gutachterin nicht statthaft, da die Beschuldigte in ihrer Kindheit und Jugend

- soweit der Gutachterin bekannt - keine Auffälligkeiten im Sinne einer Störung des Sozialverhaltens präsentierte (Urk. 138 S. 13 f., 38). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass diese sehr sorgfältigen und ausge- wogenen Darlegungen einleuchten und auch mit den Erkenntnissen des Gerichts im Einklang stehen. Dass die Exploration der Beschuldigten "gerade mal 2,5 Stunden" (vgl. Urk. 143 S. 2) dauerte, ist nicht der Gutachterin zuzuschreiben, hatte diese doch ganze drei Tage dafür reserviert. Nachdem der Ehemann der Beschuldigten, wohl die der Beschuldigten am nächsten stehende, mit ihr seit ca. 15 Jahren zusammenlebende erwachsene Person von der Gutachterin ebenfalls befragt werden konnte, bestand kein Anlass zu weiteren fremd- anamnestischen Erkundigungen etwa bei weiteren Familienangehörigen oder Behörden. Überdies fanden dessen Schilderungen in zahlreichen Aspekten Eingang ins Gutachten. Anzufügen ist, dass Frau Dr. med. H._____ bei der Begutachtung auch aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen bzw. nicht (mehr) eingetragene Ver- urteilungen berücksichtigen durfte. Solche Vorstrafen können im Interesse einer

- 76 - umfassenden Begutachtung nicht einfach ausgeblendet werden, ohne ein kunst- fehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben. Das gilt namentlich dann, wenn wie vorliegend in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geistes- zustand einer betroffenen Person zu erstatten ist und die Umstände der früheren Tat(en) für die Beurteilung des Geisteszustandes von Bedeutung sind (BGE 135 IV 87 E. 2.5). Gleiches hat analog für eingestellte Strafverfahren zu gelten. Ent- scheidend ist, dass die Strafbehörden entfernte Urteile weder bei der Strafzumes- sung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwenden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4). Dies schliesst ein Abstellen auf die Schlussfolgerungen der Gutachterin aber nicht aus. Um eine Umgehung des gerichtlichen Verwertungsverbots gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB zu ver- hindern, muss in der Begutachtung jedoch offengelegt werden, inwiefern die frühere mit der neu zu beurteilenden Delinquenz im Zusammenhang steht (Konnexität) und wie stark sich diese zurückliegenden Taten noch auf das gut- achterliche Realprognoseurteil auswirken (Relevanz; BGE 135 IV 87 E. 2.5). Auch diese Aspekte sind im Gutachten berücksichtigt. Es gibt keinen Grund zu einer von der Gutachterin abweichenden Beurteilung.

Dispositiv
  1. Die beschuldigte Person ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.
  2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit neun Monaten Freiheitsstrafe, wovon 62 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 25.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der beschuldigten Person auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 613.95 werden auf Anrechnung an die von der beschul- digten Person zu zahlenden Verfahrenskosten eingezogen.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 124 S. 1)
  8. Das Urteil des Bezirksgerichtes vom 25. Juli 2011 sei aufzuheben, und Frau A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
  9. Frau A._____ sei für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft als auch den vorzeitigen Strafvollzug bzw. -antritt an- gemessen zu entschädigen, bzw. es sei ihr eine angemessene Genug- tuung zuzusprechen, approximativ veranschlagt mit CHF 150.00 pro Hafttag.
  10. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen seien eben- falls auf die Staatskasse zu nehmen.
  12. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2011 sichergestellten CHF 613.95 aus der Barschaft von Frau A.____ seien ihr unbeschwert und vollständig herauszugeben. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 125 S. 1)
  13. Die Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteiles schuldig zu sprechen.
  14. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu ver- urteilen.
  15. Die Freiheitsstrafe sei vollumfänglich zu vollziehen. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
  16. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 25. Juli 2011 wurde die Beschuldigte A._____ des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten bestraft, unter Anrechnung von 62 Tagen Haft (Dispositivziffern 1-3). Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, wurden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv- ziffer 4). Weiter ordnete das Einzelgericht die Einziehung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 613.95 an, auf Anrechnung an die von der Beschuldigten zu zahlenden Verfahrenskosten (Urk. 79 S. 47 f.).
  17. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vor Vorinstanz Berufung an (Prot. I S. 16; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 22. September 2011 ging innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 110; Art. 399 Abs. 3 StPO). Fristgerecht mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Anschlussberufung (Urk. 114; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Mit Brief vom 28. Oktober 2011 teilte der Verteidiger mit, dass die Beschuldigte aktuell an der …-Strasse … in B._____ [Stadt im europäischen Staate C._____] wohnt bzw. dort ordentlich gemeldet ist und dass seine Adresse für die Dauer des Verfahrens als Zustelladresse gelten kann (Urk. 116). Beweis- anträge wurden seitens der Verteidigung ausdrücklich vorbehalten (Urk. 110 S. 2). - 5 -
  18. Gegenstand der Berufung Im Berufungsverfahren ist der ganze erstinstanzliche Entscheid angefochten und folglich keine Teilrechtskraft eingetreten.
  19. Haft und Haftentlassung 4.1 Am 25. Mai 2011, 12.15 Uhr, wurde die Beschuldigte verhaftet (Urk. 13/2). Im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai 2011 wies der Staatsanwalt unter Hinweis auf die Beurteilung/Bestätigung von Dr. D._____ vom 25. Mai 2011 darauf hin, dass die Beschuldigte medizinische Be- treuung benötige, da sie offenbar wegen MS Medikamente brauche (Urk. 13/7 S. 3 unten; Urk. 13/3). Am 27. Mai 2011 wurde die Beschuldigte vom Zwangs- massnahmengericht Horgen in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 13/10). 4.2 Das Gesuch der Verteidigung vom 14. Juni 2011 um unverzügliche Entlassung der Beschuldigten aus der Haft (Urk. 13/12) wies das Zwangsmass- nahmengericht Horgen mit Verfügung vom 22. Juni 2011 ab (Urk. 13/19). 4.3 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am
  20. Juli 2011 Anklage beim Einzelgericht Horgen (Urk. 24). Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 24 S. 8). Nachdem bei der Beschul- digten am 5. Juli 2011 gesundheitliche Probleme aufgetaucht waren (vgl. Urk. 26), wies die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte gleichentags im Auftrag und in Ab- sprache mit dem Zwangsmassnahmengericht Horgen in die E._____ (E._____) ein (Urk. 27). Bereits am 6. Juli 2011 teilte die Krankenstation der E._____ mit, die Beschuldigte sei hafterstehungsfähig; es bestehe weder eine Selbst- noch Fremdgefährdung (Urk. 28). Am 7. Juli 2011 wurde die Beschuldigte wieder ins Gefängnis Zürich zurückverlegt (Urk. 32). 4.4 Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt Horgen an, dass die Beschuldigte bis zur Urteilseröffnung, längstens jedoch bis zum 11. Oktober 2011, in Sicherheitshaft zu bleiben habe. Der Zwangsmass- nahmenrichter ging davon aus, es liege ein dringender Tatverdacht vor; zudem seien die Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der Fortsetzungs- bzw. Wieder- - 6 - holungsgefahr gegeben, weshalb sich die Prüfung von Ersatzmassnahmen erübrige. Der Zwangsmassnahmenrichter hielt auch dafür, dass die Sicherheits- haft (noch) angemessen sei (Urk. 35). 4.5 Am 14. Juli 2011 beantragte die Verteidigung, der Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug sowie Kontakte bzw. Besuche ihres Ehemannes und ihres Vaters zu bewilligen (Urk. 38). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 verweigerte die Vorinstanz der Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt sowie telefonische Kontakte mit ihrem Vater und ihrem Ehemann, erteilte für diese beiden Personen aber eine Dauerbesuchsbewilligung (Urk. 42). 4.6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juli 2011 (Prot. I S. 6 ff.) wies die Beschuldigte in ihrer persönlichen Befragung auf ihre ge- sundheitlichen Probleme (MS seit sieben oder acht Jahren) hin (Urk. 56 S. 3 f.). Am Schluss des Plädoyers stellte die Verteidigung den Antrag, die Beschuldigte sei, "unbeachtlich der Frage, was für ein Urteil ergeht" (Prot. I S. 15), umgehend aus dem Gefängnis zu entlassen. Nach der mündlichen Urteilseröffnung und - erläuterung stellte die Verteidigung den Antrag, der Beschuldigten sei der vorzei- tige Strafvollzug zu bewilligen (Prot. I S. 16). 4.7 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2011 (Urk. 50) wurde - unter Bejahung der Haftgründe der Flucht- und Fortsetzungsgefahr - die Fortdauer der Sicherheitshaft angeordnet. Gleichentags bewilligte die Vorinstanz der Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 53), und mit Vollzugsauftrag vom
  21. Juli 2011 bestätigte das Amt für Justizvollzug den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 58). 4.8 Am 3. August 2011 wurde die Beschuldigte aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes in die E._____ eingewiesen, wo sie fortan verblieb (Urk. 63 ff.). Mit Eingabe vom 26. August 2011 (Urk. 81) beantragte die Verteidigung sofortige Entlassung der Beschuldigten aus der Haft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug. Sie verwies dazu auf deren langjährig behandelnden Arzt und Psychiater aus - 7 - B._____, Dr. F._____, der die Beschuldigte in der E._____ besucht und am
  22. August 2011 einen Bericht verfasst hatte (Urk. 82). Die Beschuldigte sei in die psychiatrische und medizinische Abteilung der Klinik in B._____ überführen zu lassen, weil nur "mit fachlicher Hilfe ihrer langjährigen Ärzte und dem vollen Bei- stand und Unterstützung der Familie in B._____ (Ehemann, 2 Kinder, Eltern und Schwiegereltern)" damit gerechnet werden könne, dass sich die Beschuldigte wieder auffange und nicht mit einem Todesfall gerechnet werden müsse. Neben der psychischen Erkrankung müsse auch der fortgeschrittenen MS-Erkrankung mit starker Medikamentierung Rechnung getragen werden (Urk. 81 S. 2). Dem medizinisch-psychiatrischen Befundbericht von Dr. F._____ lässt sich ent- nehmen, dass die Beschuldigte zumindest seit der Jahreswende 2004/2005 an Encephalomyelitis disseminata (d.h. Multipler Sklerose, [MS]) leidet und ent- sprechend Medikamente benötigt. Dazu kommt gemäss Dr. F._____, dass sie seit Mitte 2005 an einer zumindest bis mittelgradigen rezidivierenden depressiven Erkrankung mit diversen Folgen (wie insbesondere Suizidalität und schweren Gewichtsverlusten) leidet. Aufgrund der rezidivierenden psychiatrischen Erkran- kung sei ihr ab 2007 eine Invaliditätspension zuerkannt worden. Infolge der sozialpsychiatrischen Umstände sei es während der Haft zu einem Rückfall in ein zumindest bis mittelgradiges multisymptomatisch zeichnendes depressives Störbild (u.a. mit Gewichtsabnahme, Todes-/Selbstmordgedanken, Hass- und Schuldgefühlen) sowie zu einem neuerlichen Schub der multiplen Sklerose ge- kommen. Die Beschuldigte könne jederzeit in B._____ an einer neuropsychiatri- schen Abteilung in eine geeignete kombinierte körpermedizinische und psychiatri- sche Behandlung übernommen werden (Urk. 82). 4.9 Dr. med. G._____ von der E._____ bestätigte am 12. September 2011 telefonisch die Einschätzung von Dr. F._____. Die Beschuldigte sei schwer krank, leide an MS und habe eine schwere Schizophrenie. Dr. G._____ empfahl aus fa- miliären Gründen eine Verlegung nach B._____ (Urk. 99). Gemäss Kurzbericht der E._____ vom gleichen Tag wurde die Beschuldigte wegen einer paranoiden Schizophrenie behandelt. Ausserdem hatte sie einen akuten MS-Schub. Der Krankheitsverlauf gestaltete sich sehr schwierig und der Krank- - 8 - heitszustand war kritisch. Sobald Angehörige der Beschuldigten vor Ort waren, zeigte sich eine passagere (d.h. vorübergehende) klinische Besserung. In Über- einstimmung mit Dr. F._____ wurde aus medizinisch-psychiatrischer Sicht drin- gend eine Verlegung nach B._____ zur weiteren Behandlung empfohlen (Urk. 103 = Urk. 103A). 4.10 Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2011 (Urk. 108) wurde das Haftentlassungsgesuch der Beschuldigten gutgeheissen und die Beschuldigte per sofort aus der Haft entlassen, dies, obwohl dringender Tatverdacht bejaht, die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr nach wie vor als gegeben erachtet wurden und die Haftdauer in zeitlicher Hinsicht noch nicht unverhältnis- mässig war (Urk. 108 S. 8 ff.). Die Entlassung erfolgte aufgrund einer Interessen- abwägung -Interesse der Beschuldigten an persönlicher Freiheit und insbesonde- re psychischer Integrität einerseits (vgl. vorstehende Erwägung 4.9) und öffentli- ches Interesse an der Fortsetzung der Sicherheitshaft anderseits -, welche zum Schluss führte, dass die Verhältnismässigkeit der Haft als Zwangsmassnahme nicht mehr gegeben war (Urk. 108 S. 14 ff.).
  23. Berufungsverhandlung und Beweisergänzung 5.1 Am 1. März 2012 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 6 ff.), wobei der Beschuldigten aus gesundheitlichen Gründen das persönliche Erschei- nen erlassen worden war (Urk. 120-123). 5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, die Beschuldigte sei aufgrund von psychischen Störungen zur Frage der Schuldfähig- keit zu begutachten (Prot. II S. 8; Urk. 124 S. 2 f.). Da die Beschuldigte gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters in B._____, Dr. F._____ neben Multipler Sklerose (MS) zumindest an einer mittelgradigen re- zidivierenden depressiven Erkrankung mit diversen Folgen (wie vor allem Suizida- lität; vgl. Urk. 82) bzw. gemäss Bericht der E._____ (E._____) an paranoider Schizophrenie (vgl. Urk. 103, 103A) leidet, wurde dem Antrag der Verteidigung entsprochen und mit Beschluss vom 12. März 2012 die Einholung eines ärztlichen - 9 - Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand der Beschuldigten und deren Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat angeordnet (Prot. II S. 11; Urk. 126). Als Gutachterin bestellte die urteilende Kammer Dr. med. H._____, Psychiatrisch- Psychotherapeutische Praxis I._____. Der schriftliche Gutachtensauftrag unter Übermittlung der vollständigen Prozessakten samt Fragenkatalog erfolgte am
  24. April 2012, wobei im Sinne einer beförderlichen Behandlung vorgegeben wur- de, dass die Begutachtung bis Ende September 2012 zu geschehen habe (Urk. 127-129). In der Folge erwies es sich für die Gutachterin als schwierig, mit der Verteidigung bzw. der Beschuldigten Explorationstermine festlegen zu können, indem die jeweils drei vorgeschlagenen und reservierten Tage mehrmals nicht bestätigt wurden und die Gutachterin deshalb neu disponieren musste. Auf eindringliches schriftliches Ersuchen des Kammerpräsidenten vom 17. August 2012, nunmehr Hand zu bieten, damit die Begutachtung zeitgerecht vorgenommen werden könne sowie nach weiteren, vergeblich angebotenen Daten gelang die Exploration schliesslich Ende Oktober 2012 (Urk. 131-136). Das vom 1. November 2012 datierte Gutachten (Poststempel 2. November 2012) ging am 5. November 2012 beim Gericht ein (Urk. 138). 5.3 Im Einverständnis mit den Parteien wurde das Verfahren nach Erhalt des Gutachtens schriftlich fortgesetzt, wobei die Parteien auch ausdrücklich auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung verzichteten (Prot. II S. 11). Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2012 wurde der Verteidigung Frist zur Stellungnahme zum Gutachten angesetzt; diese erfolgte rechtzeitig innert erstreckter Frist am 10. Dezember 2012 (Urk. 139-145). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 (Urk. 146-148). II. Prozessuales
  25. Die Verteidigung erhebt verschiedene Einwendungen gegen die Ver- wertbarkeit von Beweismitteln (Urk. 124). - 10 - 1.1 Aussagen der Beschuldigten in der polizeilichen Befragung (Urk. 7/1) Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte habe alle einmal gemachten Aussagen widerrufen, weshalb auf ihre im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2011 getätigten Aussagen nicht abgestellt werden könne (Prot. I S. 8). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Akten weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Widerruf von Aussagen durch die Beschuldigte zu entnehmen ist. Vielmehr war es so, dass die Beschuldigte auf Anraten ihres Verteidigers ab der Hafteinvernahme vom 27. Mai 2011 jegliche Aussagen zur Sache verweiger- te. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Mai 2011 wurde die Beschuldigte ge- fragt, ob sie zu ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei vom 25. Mai 2011 etwas ergänzen und/oder korrigieren wolle, was die Beschuldigte ausdrücklich verneinte (Urk. 7/2 S. 3 und 11). Das kann nur so verstanden werden, dass sie bei ihren vor der Polizei getätigten Angaben blieb. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie ihre früheren Aussagen weder konkret bestätigte noch sich dazu äusserte (vgl. Urk. 13/20 S. 5). Darin lässt sich vor allem auch kein Widerruf erblicken. Ein Widerruf findet sich auch nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens. Die fehlende Unterschrift der Beschuldigten am Ende des Hafteinvernahme- protokolls und die fehlenden Visa auf jeder Seite (Urk. 7/2; Art 78 Abs. 5 StPO) beeinträchtigen die Verwertbarkeit ebenfalls nicht, ist doch die Unterschrift nur Gültigkeitserfordernis, wenn die beschuldigte Person unterzeichnen will. Die Vorschrift, jede Seite zu visieren, erscheint demgegenüber ohnehin als eine Ordnungsvorschrift (BSK StPO-Näpfli, Art. 78 N 25 mit Hinweisen). Lehnt die einvernommene Person ab zu unterzeichnen, ist die Einvernahme mit der dafür angegebenen Begründung im Protokoll - auch dazu verweigerte die Beschuldigte vorliegend die Aussage - trotzdem als Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (BSK StPO-Näpfli, Art. 78 N 26 mit Hinweis). Selbst wenn die Beschuldigte ihre Aussagen vor der Polizei widerrufen hätte, würde dies nicht ohne Weiteres bewirken, dass diese früheren Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren wären. Vielmehr führt diese Vorgehensweise häufig - 11 - dazu, die späteren Bestreitungen - bzw. hier das Schweigen zur Sache, das sinngemäss als Bestreitung gelten muss - als blosse Schutzbehauptungen abzu- lehnen. Dass die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 25. Mai 2011 mangels Teilnahme der Verteidigung nicht gültig sein könnte, bringt die Verteidigung zu Recht nicht vor. Die Beschuldigte wurde zu Beginn der polizeilichen Einvernahme formell über ihre Rechte gemäss Art. 158 StPO aufgeklärt. Darauf erklärte sie, ihre Rechte verstanden zu haben. Aber sie habe nichts gemacht, sie brauche keinen Anwalt (Urk. 7/1 S. 1). Damit verzichtete die Beschuldigte - die nicht zum ersten Mal in der Schweiz verhaftet und auch schon von Rechtsanwalt X._____ verteidigt worden war - bei der polizeilichen Befragung ausdrücklich auf den Bei- zug eines Verteidigers. Gleichzeitig entschloss sie sich, Aussagen zur Sache zu machen. Dass die Beschuldigte in der polizeilichen Befragung ihre Rechte ver- standen und den Beistand eines Anwalts bewusst abgelehnt hatte, zeigt auch ihre zu Beginn der Hafteinvernahme geäusserte Meinungsänderung. Als sie am
  26. Mai 2011 um 7.40 Uhr für die Hafteinvernahme der Staatsanwaltschaft zuge- führt wurde, verlangte sie nach Rechtsanwalt X._____ und erklärte auf ent- sprechende Frage, von diesem verteidigt sein zu wollen. Rechtsanwalt X._____ konnte kontaktiert werden, so dass die Hafteinvernahme in dessen Beisein mit etwas Verspätung am gleichen Vormittag stattfinden konnte (Urk. 15/6; Urk. 7/2 S. 1 f.). Die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten ist damit als Beweismittel zu- lässig und verwertbar (vgl. BSK StPO-Gless, Art. 139 N 13 ff.). 1.2 Aussagen der Geschädigten J._____ (Urk. 8/1 und 8/4) 1.2.1 Die Verteidigung macht zudem geltend, bei der polizeilichen Befragung der Geschädigten vom 26. Mai 2011 (Urk. 8/1) habe es sich um ein unzulässiges Vorverhör gehandelt, welches in Missachtung der Teilnahme- und Fragerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführt worden sei (Urk. 13/12 S. 2; Urk. 13/20 S. 4; Prot. I S. 8). Dies bewirke Nichtigkeit und damit Unverwertbarkeit dieser Befragung. Zur Begründung ihrer Ansicht führt die Ver- - 12 - teidigung an, mit der vorbereiteten Verhaftung der Beschuldigten, der Abnahme von erkennungsdienstlichen Merkmalen und der Übermittlung der Akten respekti- ve der Rapportierung an die Staatsanwaltschaft sei das Untersuchungsverfahren eröffnet, und eine Befragung der Geschädigten im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht mehr zulässig gewesen (Prot. I S. 9; Urk. 13/20 S. 4). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Verteidigung damit die Frage nach dem Wechsel vom polizeilichen Ermittlungsverfahren zum staatsanwaltschaftli- chen Untersuchungsverfahren aufwirft, welcher unter anderem für die Teilnahme- und Fragerechte der beschuldigten Person massgebliche Änderungen bringt. Seit Einführung des sog. "Anwalts der ersten Stunde" hat die beschuldigte Person gemäss Art. 159 StPO bei ihren eigenen Einvernahmen bereits im Rahmen des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 und 307 StPO das Recht auf Anwesenheit ihrer Verteidigung. Indes gibt es in diesem Verfah- rensstadium keine weiteren Teilnahmerechte der beschuldigten Person im Sinne von Art. 147 StPO. Insbesondere gibt es kein Recht des Beschuldigten oder seiner Verteidigung, im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens an Ein- vernahmen von Auskunftspersonen wie auch Mitbeschuldigten teilzunehmen (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 31; BSK StPO-Schleiminger, Art. 147 N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 179 N 4). Im Gegensatz dazu haben die Parteien gemäss Art. 147 StPO bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, wozu auch durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen nach Art. 312 StPO zählen, das Recht, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BSK StPO- Schleiminger, Art. 147 N 6). Wird eine solche Einvernahme in Verletzung dieser Teilnahme- und Fragerechte durchgeführt, so hat dies gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge, dass die Einvernahme nicht als Beweismittel zulasten der nicht anwesenden Person verwendet werden darf. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die durch die Polizei am 26. Mai 2011 durchgeführte Befragung der Geschädigten J._____, wie von der Verteidigung behauptet, wenn nicht formell, so doch materiell als Akt der staatsanwaltschaftli- - 13 - chen Untersuchung qualifiziert werden muss und daher unter Wahrung der Teil- nahmerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO hätte erfolgen müssen. Dies wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 6-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Massgebend ist, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, die Möglichkeit selbständiger polizeilicher Ermittlungen beizubehalten. Dazu gehören namentlich die explizit aufgezählten drei polizeilichen Hauptbehandlungsfelder bzw. -kompetenzen der Spuren- und Beweissicherung, der Ermittlung und Befra- gung von Beschuldigten und Geschädigten sowie die Fahndung nach und Siche- rung von Tatverdächtigen (Art. 306 Abs. 2 lit. a-c), mit andern Worten Standard- massnahmen der Polizei. Hinzu kommen weitere, nicht ausdrücklich erwähnte klassische Ermittlungstätigkeiten wie die Ermittlung und Befragung von Tatzeugen als Auskunftsperson (Art 142 Abs. 2 StPO; Art. 179 Abs. 1 StPO), die Beobach- tung bzw. Observation von Tatverdächtigen sowie die polizeilichen Zwangsmass- nahmekompetenzen bei Gefahr in Verzug. Eine abschliessende gesetzliche Regelung aller möglichen Ermittlungshandlungen und -mittel ist angesichts der sich ändernden Erscheinungsformen der Kriminalität und der technologischen Entwicklung nicht möglich (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 19 f.). Die Ermittlung als Strafverfolgungstätigkeit der Polizei geht somit klarerweise über den sog. "ersten Zugriff" (nicht ohne Gefahr verschiebbare Massnahmen wie Feststellung und Sicherung von Spuren, Beweisen, Zeugen und Tatverdächtigen) hinaus, was sich auch aus dem Wortlaut von Art. 299 und Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO ergibt (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 13 und 19). Einen wesentlichen Bestandteil dieses selb- ständigen Ermittlungsverfahrens der Polizei bildet vorliegend die von der Verteidi- gung ins Visier gefasste protokollarische Befragung von J._____ (Geschädigte sowie Tatzeugin) als Auskunftsperson "sui generis" vom 26. Mai 2011 (Art. 179 Abs. 1 StPO; Urk. 8/1). Aus dem Geschilderten folgt, dass grund- sätzlich gegen die korrekt ausgeführte (Art. 179 - 181 StPO) erste polizeiliche Befragung von Personen, die voraussichtlich im Verlaufe der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft als Zeugen zu befragen sein werden, nichts einzuwenden ist. Dieses Vorgehen ist vom Gesetzgeber so gewollt und es verstösst auch weder gegen die Verfassung noch gegen die Konvention. - 14 - Zusammenfassend ist festzuhalten: Bei der polizeilichen Befragung der Geschä- digten als Auskunftsperson durch die Polizei am 26. Mai 2011 (Urk. 8/1) bestan- den keine Teilnahmerechte der Beschuldigten. Da mit der Geschädigten später eine formgültige Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde, bei welcher die Beschuldigte im Beisein ihres Verteidigers ihr Anwesen- heits-, Teilnahme- und Fragerecht (Art. 147 StPO) ausüben konnte (Urk. 8/4), ist die polizeiliche Befragung der Geschädigten J._____ auch beweismässig ver- wertbar (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 125 I 127). Bereits an dieser Stelle ist sodann zu erwähnen, dass es überdies wesentlich ist, dass der Auskunftsperson - hier J._____ - im Rahmen der späteren Zeugeneinvernahme nicht einfach die früheren, vor der Polizei gemachten Aus- sagen zwecks Bestätigung vorgehalten werden dürfen. Gemäss ständiger kassa- tionsgerichtlicher Praxis, die auch unter dem schweizerischen Strafprozessrecht noch Geltung hat, geht es darum, eine möglichst spontane und unbeeinflusste Darstellung zu erhalten (RB 1994 Nr. 99 und seitherige unveröffentlichte Entscheide; vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, N 9 zu § 144 StPO/ZH). Daher ist die Auskunfts- person in der späteren Zeugenbefragung anzuhalten, ihre Aussagen zur Sache zunächst ohne Vorhalt der früheren Aussagen vor der Polizei zu machen. Erst im Anschluss daran - und zur Behebung allfälliger Unklarheiten, Widersprüche und Lücken - sind ihr die früheren Aussagen vorzuhalten und ist die Zeugin aufzu- fordern, dazu Stellung zu nehmen. Dieses Vorgehen wurde bei der Zeugenein- vernahme von J._____ in optima forma befolgt (Urk. 8/4). Welcher Beweiswert den Aussagen von J._____ in der polizeilichen Befragung schliesslich zuzuerkennen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. die nachstehende Er- wägung III. 5.-9.). 1.2.2 Insoweit die Einwendungen der Verteidigung auf den Kontakt der Polizei mit der Geschädigten J._____ nach erfolgter Anzeige vom 23. Mai 2011, aber vor der Verhaftung der Beschuldigten vom 25. Mai 2011 abzielen (Urk. 13/20 S. 4; Prot. I S. 8), ergibt sich das Folgende: - 15 - Es handelte sich um dabei um Vorermittlungen der Polizei. Darunter sind polizeili- che Massnahmen zu verstehen, welche etwa auf Verdachtsbegründung gerichtet sind oder auf bloss vagen, noch ungesicherten Anhaltspunkten oder auf einer blossen Vermutung gründen. Darunter fallen auch Massnahmen zur Aufklärung von bevorstehenden Straftaten für den Fall, dass sie begangen werden, so etwa wenn Hinweise vorliegen, dass (allenfalls noch unbekannte) Personen zum Beispiel einen Raubüberfall oder Einbrüche planen. Die Polizei wird diesfalls polizeirechtlich und strafprozessual motivierte Massnahmen treffen. Solche Vorermittlungen kommen in der Praxis häufig vor und sind für die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Zulässigkeit und Grenzen sind zwar nicht unumstritten, doch lässt auch die neue Strafprozessord- nung Vorermittlungstätigkeit durch die Polizei zu (BSK StPO-Rhyner, Art 306 N 8 mit Hinweisen). Vorermittlungen bezwecken, einen Sachverhalt soweit abzu- klären, dass über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens entschieden werden kann. Die Erkenntnisse aus Vorermittlungen bilden Feststellungen im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StPO, auf deren Grundlage anschliessend das Ermittlungsver- fahren eröffnet wird. Meistens beschränken sie sich auf das Beobachten und Zusammentragen von allgemein zugänglichen Hinweisen und Informationen (zum Beispiel das Beobachten eines als Drogenumschlagplatz bekannten Lokals) und formlose Befragungen (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 9 mit Hinweisen). Vorliegend ging es der Polizei darum zu versuchen, unter Einweihung der Ge- schädigten durch Überwachung von deren Wohnort am Mittwoch, 25. Mai 2011 der allenfalls zum vereinbarten Treffen mit der Geschädigten erscheinenden Be- schuldigten, als damals noch unbekannter Frau, habhaft zu werden (Urk. 2 S. 4). Es handelte sich um eine nicht zu beanstandende polizeitaktische Massnahme. Dass das Vorgehen der Polizei auf Angaben der Geschädigten (sowie des für die Geschädigte Anzeige erstattenden Versicherungsfachmannes der K._____) beruhte und den Zugang der Polizei zur Wohnung der Geschädigten sowie gewisse Instruktionen an diese voraussetzte (betreffend Couvertübergabe, vgl. Urk. 8/4 S. 6 unten und S. 21), ändert nichts an der Zulässigkeit und auch Verhältnismässigkeit der konkreten Vorermittlungen. Die Vorermittlungen - 16 - tangieren die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von J._____ (Urk. 8/1) nicht. 1.2.3 Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, die aus ihrer Sicht mangelhafte polizeiliche Einvernahme der Geschädigten führe zwingend auch zur Nichtverwertbarkeit der später erfolgten Zeugeneinvernahme, da die Geschädigte - einmal unter Strafandrohung befragt - nicht mehr vom Gesagten habe abweichen können. Der Mangel dieser ersten Einvernahme sei unheilbar (Prot. I S. 9; Urk. 13/20 S. 4 f.). Auch dieser Ansicht kann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht gefolgt werden. Da die polizeiliche Einvernahme der Geschädigten wie dargelegt korrekt und unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften erfolgt ist, kann auch keine Nichtigkeit der späteren Zeugeneinvernahme vorliegen. Selbst wenn man zum Schluss käme, dass die beanstandete polizeiliche Befragung als formelle Einver- nahme im Sinne von Art. 147 StPO hätte durchgeführt werden müssen, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Die Geschädigte wurde bei der Polizei als Auskunftsperson und nicht als Zeugin unter der strengen Strafan- drohung nach Art. 307 StGB befragt. Es besteht somit nicht die Befürchtung, dass sie im Rahmen der Zeugeneinvernahme in ihrer Aussage nicht mehr frei gewesen wäre. Zudem war die polizeiliche Einvernahme nicht conditio-sine-qua-non für die Zeugeneinvernahme, womit auch diesbezüglich keine Unverwertbarkeit vorliegen würde (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO). 1.3 Zeugenaussagen L._____, M._____ und N._____ (Urk. 9/4, 9/5 und 9/7) Die Verteidigung bringt vor, auch diese drei Zeugenaussagen seien nicht verwert- bar, da die Zeugen keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben würden, sondern sich lediglich auf Aussagen der Geschädigten stützten (Prot. S. I 9). Diese Zeugen seien somit lediglich "Zeugen vom Hörensagen". Der anlässlich der Verhaftung anwesende Polizist habe selbst zu Protokoll gegeben, er habe nichts von dem Gespräch zwischen der Geschädigten und der Beschuldigten gehört (Prot. I S. 9 f.). - 17 - Zeuge ist, wer Tatsachen wahrgenommen hat und darüber berichten kann (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 1). Zeuge vom Hörensagen ist, wer als Zeuge eine Aussage über die Mitteilung eines Dritten machen kann. Das Zeugnis vom Hören- sagen ist ein mittelbares Zeugnis. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, kann - als alleiniges Zeugnis - jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbarer Zeuge nicht zur Verfügung steht (BSK StPO- Bähler, Art. 162 N 5). Sowohl der Versicherungsberater L._____ (Urk. 9/5) als auch die beiden Polizisten M._____ und N._____ (Urk. 9/4 und 9/7) waren in den zu beurteilenden Vorfall involviert und haben als Zeugen sowohl eigene (namentlich visuelle) Wahrnehmungen wiedergegeben als auch solche, die ihnen im Gespräch mit der Geschädigten mitgeteilt wurden. Letztere sind als Zeugnis vom Hörensagen zu qualifizieren und daher grundsätzlich nicht zu hören, soweit in Form der Zeugen- einvernahme der Geschädigten ein unmittelbares Zeugnis vorhanden ist. Als Indizien und zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin J._____ können aber auch solche Aussagen herbeigezogen werden.
  27. Mit der Vorinstanz ergibt sich zusammenfassend, dass die Einwendungen der Verteidigung gegen die durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft erhobe- nen Beweise unbeachtlich sind und die vorhandenen Beweismittel (Urk. 79 S. 4) zur Erstellung des eingeklagten Sachverhaltes herangezogen werden können. III. Schuldpunkt, eingeklagter Sachverhalt 1.1 Anklagesachverhalt 1 (Gewerbsmässiger Betrug) Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft der Beschuldigten zusammenge- fasst vor, sie habe am Donnerstag, 19. Mai 2011, vor dem Verkaufsgeschäft der O._____ in P._____ die ledige Rentnerin J._____ angesprochen. Gestützt auf unwahre Angaben zur ihrer Person, ihrer Familie und ihrer Lebens- situation habe die Beschuldigte J._____ eine Notlage vorgetäuscht: Sie heisse A1._____, komme von Q._____ [osteuropäischer Staat], sei ohne Papiere in der Schweiz, habe drei Kinder (zwei Buben und ein Mädchen) sowie einen Ehemann, - 18 - der in Q._____ Militärdienst leiste, sie lebe mit den Kindern bei einer … in der R._____ und könne dieser die Miete für die Wohnung nicht bezahlen, weshalb diese sie auf die Strasse stellen wolle. So habe die Beschuldigte J._____, die vor der O._____ nicht viel Geld auf sich gehabt habe, dazu gebracht, sie und ihre Kinder für den folgenden Tag in ihre Wohnung in P._____ zum Mittagessen ein- zuladen. Anlässlich dieses Mittagessens vom Freitag, 20. Mai 2011, zu welchem die Beschuldigte alleine erschienen sei, habe die Beschuldigte J._____ erzählt, ihre Ausweise seien im Krieg verbrannt, der Mietzins koste Fr. 1'000.-- und sie benötige auch für ihre Kinder etwas Geld, worauf J._____ der Beschuldigten Fr. 1'050.-- übergeben habe (Urk. 24 S. 2 ff.). Diese Geldübergabe wäre nicht erfolgt, hätte J._____ bemerkt, dass ihr die Be- schuldigte eine falsche Geschichte erzählte, nur um an das Geld zu kommen (Urk. 24 S. 4). 1.2 Anklagesachverhalt 2 (Versuchter gewerbsmässiger Betrug) Zudem sei die Beschuldigte am Montag, 23. Mai 2011, ca. 10 Uhr, unangemeldet und ohne entsprechende Einladung erneut bei J._____ in deren Wohnung in P._____ erschienen. Während des Kaffeetrinkens habe die Beschuldigte J._____ eine weitere erfundene Geschichte betreffend ihre Familie erzählt, nämlich, dass ihre 3-jährige Tochter im Spital in S._____ sei und eine Nierentransplantation benötige, welche Fr. 130'000.-- koste und von der Beschul- digten selbst bezahlt werden müsse, da sie sich illegal in der Schweiz aufhalte. Die Beschuldigte habe J._____ dazu gebracht, sich daraufhin bei der K._____ um die vorzeitige Auflösung ihrer Lebensversicherung zu bemühen, um Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- erhältlich zu machen und der Beschuldigten am 25. Mai 2011 wenigstens eine entsprechende Teilzahlung übergeben zu können, was der Be- schuldigten nach deren Äusserung auch geholfen hätte. Infolge Intervention des Mitarbeiters der Versicherung und der von diesem benachrichtigten Polizei habe J._____ darauf verzichtet, die Versicherung aufzulösen. Am 25. Mai 2011, ca. 12.30 Uhr, habe J._____ der vereinbarungsgemäss zum Mittagessen bei ihr in der Wohnung erschienenen Beschuldigten ein Couvert mit Papierschnitzeln statt mit dem erbetenen Geld übergeben (Urk. 24 S. 4 ff.). - 19 - Die Bemühungen von J._____ zur Beschaffung von Geld wären nicht erfolgt, hätte sie bemerkt, dass ihr die Beschuldigte eine falsche Geschichte erzählte, nur um an das Geld zu kommen (Urk. 24 S. 6). 1.3 Für weitere Einzelheiten kann auf den ausführlich umschriebenen Sachverhalt in der Anklageschrift (Urk. 24), der weitgehend auf den Darlegungen von J._____ (Urk. 8/1 und 8/4) beruht, verwiesen werden.
  28. Standpunkt und Aussagen der Beschuldigten 2.1 Die Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Sachverhalt. Anlässlich der ersten Befragung durch die Polizei am 25. Mai 2011 (Urk. 7/1), wenige Stun- den nach der Verhaftung, erklärte die Beschuldigte unter anderem, sie sei erst an diesem Vormittag (25. Mai 2011) ca. zwischen 9.00 und 10.00 Uhr alleine mit dem Zug von B._____ in T._____ angekommen mit dem Ziel, für sich und ihre Kinder zum Beispiel Kleider zu kaufen (Urk. 7/1 S. 3). Das Zugbillet B._____-T._____, welches ca. Euro 100.-- gekostet habe, habe sie weggeschmissen. Da sie in den Geschäften in T._____ nichts zum Kaufen gefunden habe, habe sie einfach auf den Fahrplan geschaut und sei mit dem Zug nach P._____ gereist, Ankunft ca. zwischen 10.00 und 11.00 Uhr, wo sie aber auch nichts gefunden habe. Sie habe bereits an diesem Nachmittag (25. Mai 2011) wieder nach B._____ zurückfahren wollen, wobei sie das Retourbillet noch hätte lösen müssen (Urk. 7/1 S. 4 f.). Es stimme nicht, dass sie am Montag, 23. Mai 2011 bei J._____ zu Hause gewe- sen sei. Diese sei eine alte Frau und könne vieles sagen. Sie sei erst heute (25. Mai 2011) angekommen und vorher zu Hause in B._____ gewesen (Urk. 7/1 S. 5). Sie habe die Frau heute zum ersten Mal gesehen; sie habe bei ihr geläutet, da sie bei ihr auf die Toilette habe gehen wollen. Sie habe nicht gewusst, wer das sei. Die Frau habe sie nach dem Toilettengang aufgefordert, sich hinzusetzen und ihr dann ein Couvert gegeben. Sie wisse nicht einmal, was drin sei, sie habe es nicht einmal aufgemacht. Sie wisse nicht, ob die Frau etwas dazu gesagt habe. Sie habe es vergessen. Vermutlich habe sie, die Beschuldigte, gefragt, was das sei und die Frau habe nichts gesagt. Eine Erklärung, weshalb J._____ der Be- schuldigten, die sie gemäss deren Aussage zum ersten Mal sah, ein Couvert hät- - 20 - te geben sollen, konnte die Beschuldigte nicht liefern (Urk. 7/1 S. 5 f.). Es sei niemals zur Rede gekommen, dass es am 25. Mai 2011 zur Übergabe von ca. Fr. 34'000.-- hätte kommen sollen. Es stimme nicht, dass sie J._____ gesagt habe, Geld für ihr schwerkrankes Kind zu brauchen. Sie, J._____, könne vieles sagen (Urk. 7/1 S. 6 f.). 2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Mai 2011 (Urk. 7/2) verzich- tete die Beschuldigte wie erwähnt darauf, betreffend ihre Aussagen gegenüber der Kantonspolizei vom 25. Mai 2011 etwas zu ergänzen oder zu korrigieren (Urk. 7/2 S. 3 und 11). Nach wenigen Angaben zur Person verweigerte die Beschuldig- te die Aussage und zuletzt auch die Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll mit dem Hinweis, sie wolle nicht unterschreiben (Urk. 7/2 S. 3 ff. und 11 f.). 2.3 Auch fortan verweigerte die Beschuldigte die Aussage zur Sache. Hin- gegen machte sie teilweise Angaben zu ihrer Person und unterzeichnete die wei- teren Einvernahmeprotokolle (Urk. 7/3, 7/4, 7/5, 21 und 56).
  29. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich befugt, sich im Strafverfahren passiv zu verhalten und (ganz oder teilweise) zu schweigen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Sie kann also jede Kooperation verweigern (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4). Aussagen, auch jene der Beschuldigten, sind ordentliche Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein solches Beweismittel. Beweismittel unterliegen der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom
  30. Juni 2010 E. 5.5). Es versteht sich von selbst, dass der Strafrichter nicht einfach aus dem Schweigen auf die Schuld schliessen kann. Umgekehrt ist es allgemein anerkannte Praxis, dass Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese aufgrund vorhandener Beweismittel nicht zweifelhaft ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3 [deutsche Übersetzung in: Praxis 90/2001 Nr. 110] und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1). Die Täterschaft kann auch ohne Kooperation der Beschuldigten beweisbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3). Sich - wie die Beschuldigte - auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen hindert daher nicht, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts - 21 - 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3 und 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3 und 4).
  31. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist anzufügen, dass sie bei einem Schuldspruch mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert wäre, weshalb ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Was die Zeugen anbetrifft, ist relativierend festzuhalten, dass die rein prozessuale Stellung ihnen keine spezielle Glaubwürdigkeit verleiht. Es ist jedoch bei keinem der Zeugen ein Grund erkennbar, weshalb sie die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollten. Sie kannten sie zuvor nicht und haben auch keine persönlichen oder finanziellen Interessen am Ausgang des Prozesses. Insbesondere hat die Geschädigte J._____ keine Zivilansprüche gestellt.
  32. Aussagen der Geschädigten J._____ 5.1 Polizeiliche Einvernahme (Urk. 8/1) Am 26. Mai 2011, einen Tag nach dem eingeklagten Ereignis, berichtete die Geschädigte, sie habe die Beschuldigte am Donnerstag, 19. Mai 2011, zum ersten Mal gesehen, als sie gegen Abend in der O._____ einkaufen gegangen sei. Als sie die O._____ verlassen habe, habe eine junge Frau sie angesprochen und ihr gesagt, sie sei alleine hier und habe keinen Menschen, der sie anhöre. Die Frau habe ihr Leid getan und sie habe gedacht, sie nehme sich eine wenig Zeit für diese. So habe sie sich mit der Frau an ein Tischchen ausserhalb der O._____, wo man nichts konsumieren müsse, hingesetzt. Die Frau habe ihr er- zählt, sie käme von Q._____, sei verheiratet und der Mann sei in Q._____ im Mili- tär. Sie habe drei Kinder, welche mit ihr zusammen in der R.____ bei einer … wohnten. Sie sei illegal hier in der Schweiz. Auf ihre Frage habe die Frau gesagt, dass sie in zwei bis drei Monaten ein Visum bekomme. Da sie sich damit nicht auskenne, habe sie der Frau das so geglaubt und nicht weiter gefragt. Die Frau - 22 - habe ihr auch noch gesagt, sie habe Angst, dass die - von der jungen Frau als ra- biate Person geschilderte - … sie auf die Strasse stelle. Die Beschuldigte habe auch gejammert, dass sie kein Geld habe. Sie hätten ca. 15 bis 20 Minuten miteinander gesprochen. Sie habe die Frau und ihre Kinder für den andern Tag zu sich nach Hause zum Mittagessen eingeladen. Am Anfang habe die Frau das gar nicht gewollt, aber schlussendlich eingewilligt (Urk. 8/1 S. 2). Am Freitag, 20. Mai 2011, sei die Frau alleine ohne ihre Kinder zum Mittagessen erschienen. Auf ihre Frage, weshalb sie die Kinder nicht mitgenommen habe, habe die Frau erklärt, diese seien am Spielen und hätten deshalb nicht mit- kommen wollen. Beim Mittagessen habe die Frau wieder gejammert, dass sie kein Geld habe, sie müsse ihren Kindern doch etwas zu essen kaufen und Miet- zins zahlen. Sie habe erzählt, eine Weile schwarz gearbeitet zu haben, aber jetzt habe sie keine Stelle mehr. Da sie illegal hier sei, könne sie keine Stelle finden. Sie habe der Frau Fr. 1'000.-- für den Mietzins gegeben, und da diese noch Geld für die Kinder gewollt habe, habe sie ihr nochmals Fr. 50.-- gegeben. Auf die Höhe des Betrages angesprochen erläuterte die Geschädigte, sie selber sei auf diesen Betrag gekommen, nachdem die Frau den Mietzins auf knapp Fr. 1'000.-- beziffert habe. Anfänglich habe sie die Frau ans Sozialamt verwiesen, aber die Frau habe erklärt, Angst zu haben, da sie ohne Papiere sei. Eigentlich habe die Frau schon am Donnerstag (19. Mai 2011) Geld gewollt, doch habe sie, die Geschädigte, kein Geld bei sich gehabt. Am Abend habe sie sich dann überlegt, dass sie der Frau das Geld geben werde und habe am Freitag Morgen entweder Fr. 600.-- oder Fr. 700.-- auf der Bank geholt. Das restliche Geld habe sie noch zu Hause gehabt. Sie habe der Frau am Freitag kein weiteres Geld versprochen. Es sei ihr aber klar gewesen, dass diese wieder kommen würde und sie habe sich überlegt, dass sie sie für ca. zwei Monate unterstützen würde. Sie habe damit gerechnet, dass sie ihr vielleicht nochmals Fr. 2'000.-- geben würde (Urk. 8/1 S. 2 f.). Sie (Geschädigte) habe sich das ganze Wochenende über diese Frau Gedanken gemacht und gefunden, dass diese ein schweres Leben habe. Am Montag, 23. Mai 2001, um ca. 10.00 Uhr, habe die Frau an ihrer Tür geklin- gelt. Sie habe ihr einen Kaffee und ein paar Zwiebacks gegeben. Die Frau sei - 23 - sehr bedrückt gewesen und habe ihr erzählt, dass ihre dreijährige Tochter sehr krank sei und eine Nierentransplantation benötige. Da sie ohne Papiere hier sei, müsse sie den Ärzten Fr. 130'000.-- für die Operation bezahlen. Die Tochter sei bereits getestet worden und würde es vertragen. Sie habe der Frau erklärt, ihr nicht einmal die Hälfte davon bezahlen zu können. Darauf habe diese geant- wortet, dass sie auch über eine Anzahlung froh sei. Das ganze Gespräch habe ca. 1 ½ Stunden gedauert und sie hätten die meiste Zeit über das Geld gesprochen. Die Frau habe das Geld natürlich sofort gewollt und nicht begriffen, dass sie dies nicht so einfach abheben konnte. Sie habe der Frau aber nicht mit- geteilt, wo sie das Geld habe. Die Frau habe offeriert, dass sie für sie putzen und sie besuchen würde. Das habe sie (Geschädigte) aber abgelehnt. Die Frau habe von ihr das Versprechen verlangt, mit niemandem darüber zu reden (Urk. 8/1 S. 3). Sie habe darauf geantwortet, dass sie sicherlich darüber sprechen werde, da sie keine Geheimnisse vor ihren nächsten Bekannten habe. Als die Frau gemerkt habe, dass sie dies sicherlich erzählen werde, habe sie gewollt, dass sie dies aber erst nachher tun solle. Sie habe sowieso nicht vorgehabt, dies vorher mit jemandem zu besprechen (Urk. 8/1 S. 4). Danach gefragt, ob über einen konkreten Betrag gesprochen worden sei, erwähn- te die Geschädigte, sie habe der Frau einen Betrag zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 40'000.-- in Aussicht gestellt, da sie den genauen Betrag selber nicht gewusst habe. Auf die weitere Frage, ob es ein Darlehen oder eine Schenkung gewesen wäre, antwortete die Geschädigte, die Frau habe Rückgabe des Geldes erwähnt, wenn sie Geld hätte, aber sie selber hätte es eigentlich als Schenkung angese- hen. Es sei ihr klar gewesen, dass die Frau es ihr nicht zurückgeben würde. Sie sei gläubig und es sei ihr der Bibelspruch in den Sinn gekommen "Gib alles den Armen und dann folge mir". Weiter führte die Geschädigte aus, die Frau habe fast nicht mehr gehen wollen und sie habe ihr zu verstehen geben müssen, dass sie gehen sollte. Sie habe sie auf Mittwoch Mittag (25. Mai 2011) zum Essen eingeladen. Sie habe der Frau nichts versprochen, aber ihr gesagt, sie müsse es sich nochmals überlegen und werde ihr Möglichstes tun. Am Nachmittag (23. Mai 2011) habe sie dann ihrer - 24 - Versicherung - wo sie ein 3a-Säulen-Konto habe, welches bis 2018 gebunden sei - telefoniert. Sie sei der Meinung gewesen, dass der Versicherungsagent das Recht habe zu erfahren, weshalb sie das Geld vorher beziehen möchte. Dieser habe ihr dann klipp und klar gesagt, dass dies Betrug sei und ihr erklärt, dass man auch Sans Papiers in einem Spital behandeln würde. Im Lauf des Gesprächs sei sie dann zur Überzeugung gekommen, dass der Mann Recht habe. Es sei ihr dann auch in den Sinn gekommen, dass man diese Operation sofort nach den Tests hätte ausführen müssen und nicht erst noch auf Geld hätte warten können. Der Mann habe ihr geraten, der Polizei zu telefonieren, aber ihr sei es lieber gewesen, dass er telefoniere. Am Abend (23. Mai 2011) seien zwei Polizisten bei ihr vorbeigekommen. Diese hätten sie dann endgültig davon überzeugt, dass die Frau eine Betrügerin sei. Sie habe mit den Polizisten vereinbart, dass die Polizei am Mittwoch bei ihr vorbeikommen werde, um die Frau zu verhaften. Sie sei damit einverstanden gewesen und habe gedacht, wenn nichts hinter dieser Geschichte sei, würde der Frau auch nichts passieren. Am Dienstag habe sich die Frau gar nicht gemeldet (Urk. 8/1 S. 4). Auf die Geschehnisse vom Mittwoch (25. Mai 2011) angesprochen, schilderte die Geschädigte, dass sie am Morgen noch weg gewesen sei. Als sie um 10.00 Uhr nach Hause gekommen sei, habe sie die Frau bereits auf der Strasse getroffen. Sie habe dann nur zu ihr gesagt, dass sie sie auf 12.30 Uhr eingeladen habe. Diese habe sie noch gefragt, ob sie jemandem etwas erzählt habe und sie habe geantwortet, dass sie dem Mann, wo sie das Geld geholt habe, etwas gesagt habe. Dies habe der Frau dann nicht so wirklich gepasst. Sie habe wieder gejammert wegen ihrer Tochter und sie (Geschädigte) habe erwidert, dass sie alles bereit habe und alles gut komme. Die Polizei sei dann zu ihr in die Wohnung gekommen und habe in einem andern Zimmer gewartet. Die Frau sei ziemlich pünktlich erschienen. Eigentlich habe sie mit dieser noch essen wollen, aber der Polizist habe geäussert, sie solle ihr das Couvert sofort geben. Sie seien im Gang gestanden und die Frau habe zu ihr gesagt, sie habe ihr gar keinen Kuss gegeben und habe dies dann getan. Danach habe sie noch auf die Toilette gehen müssen. Sie selber sei ins Wohnzimmer gegangen, wo sie auch den Tisch gedeckt hatte. Als die Frau zurückgekommen sei, habe sie ihr ein gelbes Couvert, - 25 - auf dem sie "A1._____" geschrieben habe, überreicht mit den Worten, dies sei für sie. Diese habe das Couvert an sich genommen. Sie wisse nicht einmal, ob sich die Frau bedankt habe. Jedenfalls sei dann die Polizei sofort ins Wohnzimmer gekommen und habe die Frau verhaftet. Die Frau habe zur Polizei gesagt, sie werde wegen nichts verhaftet und habe sie (Geschädigte) nicht mehr angeschaut (Urk. 8/1 S. 5). Auf Frage, was sie über die Frau sagen könne bzw. was diese über sich erzählt habe, führte die Geschädigte aus, diese habe sich ihr als "A1._____" vorgestellt - den Nachnamen habe sie nie gesagt, sie habe auch nie danach gefragt - sie sei verheiratet und habe drei Kinder, wobei der älteste 9-jährig sei, der mittlere auch ein Junge, das Alter wisse sie nicht mehr, und die jüngste sei ein 3-jähriges Mädchen. Das Mädchen heisse U._____, an die Namen der Jungen könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie komme von Q._____. Sie habe keine Papiere, da im Krieg alles verbrannt sei. Die Frau sei sehr einschmeichelnd und erbarmenswürdig gewesen. Sie habe sich von ihr nie bedroht gefühlt, sie habe sehr Mitleid mit ihr gehabt. Die Frau sei sehr überzeugend gewesen, sie habe ihr alles geglaubt. Erst als sie mit dem Mann von der K._____ gesprochen habe, sei- en ihr Zweifel gekommen. Sie habe gefunden, dass er der Realität näher gewesen sei als sie und sie ein bisschen dumm gewesen sei. Bei der ersten Begegnung habe die Frau gesagt, sie habe Angst, auf die Strasse gestellt zu werden, nachher sei es die Angst wegen ihrer Tochter gewesen. Sie (Geschädig- te) sei der Meinung, dass die Frau wirklich vor etwas Angst habe (Urk. 8/1 S. 5). Einen Ausweis oder sonst etwas habe sie von der Frau nicht verlangt, denn diese habe ihr ja erzählt, dass sie keine Papiere habe (Urk. 8/1 S. 5). Eine Adresse oder Telefonnummer der Frau habe sie auch nicht aufgeschrieben. Zwischendurch sei ihr einmal in den Sinn gekommen, dass sie nicht wisse, wo die Frau wohne. Beim folgenden Gespräch habe sie es dann vergessen (Urk. 8/1 S. 5 f.). Darauf angesprochen, ob sie irgendetwas betreffend dieser Operation geprüft habe, erläuterte die Geschädigte, gemäss der Frau hätte die Operation in S._____ stattfinden sollen. Dies sei ihr zu weit weg gewesen; wenn es in T._____ gewesen wäre, wäre sie vorbei gegangen. Die Frau habe ihr gesagt, es laufe al- - 26 - les schwarz und deshalb müsse sie dies bezahlen. Sie habe das der Frau ge- glaubt. Es sei ihr nur komisch vorgekommen, dass die Tochter in S._____ sei und nicht in T._____. Sie habe dann die Frau gefragt, ob sie ihre Tochter in S._____ besuchen gehe und diese habe geantwortet, die … müsse hin und wieder nach S._____ und sie könne mitfahren oder sie müsse ein Zugbillet lösen (Urk. 8/1 S. 6). Danach gefragt, weshalb sie dieser Frau Fr. 34'000.-- habe schenken wollen, verwies die Geschädigte auf ihren christlichen Glauben. Ausserdem habe sich die Frau schon sehr bedrückt gegeben und gejammert. Jetzt - so auf weitere Frage - würde sie es ihr nicht mehr geben. Sie wünsche der Frau einfach, dass sie genug zum Leben habe. Auch die Fr. 1'000.-- würde sie ihr nicht mehr geben; aber sie verlange das Geld auch nicht zurück. Hätte sie ihr die Fr. 34'000.-- gegeben, wäre sie sich arg betrogen vorgekommen; eigentlich auch mit diesen Fr. 1'000.--, aber dies könne sie verkraften. Das sei ein "Lehrplätz" gewesen. Sie werde sicherlich nicht mehr so grosszügig sein gegenüber Personen, die sie auf der Strasse an- sprechen. Eigentlich möchte sie schon wissen, was sie wohin zahle (Urk. 8/1 S. 6 f.). Wie sie sich erkläre, dass sie der Frau Geld gegeben habe? "Ich habe ihr geglaubt, dass sie Sans Papier sei und sie wirklich in Not ist. Ich habe mich in diese Situation versetzt und hatte Mitleid mit ihr. Sie hatte als Sans Papier gar keine Möglichkeit ehrlich Geld zu verdienen." (Urk. 8/1 S. 7). Nach dem Durchlesen des Protokolls fügte die Geschädigte an, die Frau sei irgendwie "klebrig" gewesen. Diese habe sie (Geschädigte) an der Hand ge- nommen und man werde sie auch nicht "los". Sie habe sich auch häufig wieder- holt. Aufgrund dieser Art habe sie (Geschädigte) sich schon irgendwie unter Druck gefühlt. Die Frau habe immer wieder betont, dass sie als Mutter leide und natürlich auch die Tochter (Urk. 8/1 S. 7). - 27 - 5.2 Zeugeneinvernahme (Urk. 8/4) Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. Juni 2011, ca. einen Monat nach der polizeilichen Befragung, erklärte die Zeugin zunächst zur gefühlsmässigen Beziehung zur Beschuldigten, sie habe eher Mitleid mit dieser (Urk. 8/4 S. 3). Sodann schilderte die Geschädigte den Sachverhalt aus ihrer Sicht zusammenge- fasst wie folgt: Der Beschuldigten sei sie zum ersten Mal am Donnerstag, 19. Mai 2011, begeg- net, als diese sie vor der O._____ in P._____ angesprochen habe mit der Begründung, sie sei auf sich alleine gestellt und brauche jemanden zum Reden. Sie hätten sich dann beim Ausgang der O._____ an einen Tisch gesetzt. Man könne dort auch sitzen, wenn man nichts konsumiere und zum Beispiel auf jemanden warte. Sie habe sich mit der Beschuldigten dort hingesetzt, da sie ei- gentlich habe hören wollen, was mit der Frau sei. Sie habe den Eindruck gehabt, sich einen Moment Zeit nehmen und die Frau anhören zu können. Diese habe sich auf ihre Frage als "A1._____" vorgestellt und erzählt, sie stamme aus Q._____ und habe drei Kinder, zwei Buben und ein Mädchen, das jüngste sei drei Jahre alt. Sie sei ohne Papiere hier. Aufgrund des Krieges in ihrer Heimat sei al- les - auch die Papiere - verbrannt. Sie lebe "schwarz" in der Schweiz. Sie warte auf ein Visum. Ihr Mann leiste in der Heimat Militärdienst und verdiene dort nur das Nötigste für sich selbst. Die …, bei welcher sie in der R._____ wohne, habe ihr nun gedroht, sie auf die Strasse zu stellen, weil sie den Hauszins nicht bezah- len könne. Auf die Bemerkung der Geschädigten, sie müsse aufs Sozialamt, habe die Beschuldigte geantwortet, der Herr Jesus habe sie jetzt zu ihr geschickt. Die Frau habe damit gerechnet, dass sie ihr gleich Geld geben könne. Sie, die Ge- schädigte, habe sich vorgenommen, der Frau zu helfen und habe sie deshalb mit ihren Kindern zum Mittagessen auf den andern Tag eingeladen. Die Frau habe dies anfangs nicht annehmen wollen (Urk. 8/4 S. 5-9). Das Gespräch vor der O._____ habe ca. 15-20 Minuten gedauert. Sie habe sich genötigt gefühlt, der Frau etwas zu geben, weil diese sehr in Not gewesen sei. Das habe sie ihr ge- glaubt, da die Beschuldigte immer wieder gesagt habe, sie habe Angst und sich sehr bedrückt gegeben habe. Sie habe ihr auch geglaubt, dass sie ohne Papiere - 28 - hier sei. Das mit den verbrannten Papieren habe die Frau erst in ihrer Wohnung gesagt, als sie sie gefragt habe, weshalb sie ohne Papiere gekommen sei (Urk. 8/4 S. 8 f.). Am Freitag (20. Mai 2011) sei die Beschuldigte allein zum Essen erschienen, ohne ihre Kinder, die lieber zu Hause spielen wollten (Urk. 8/4 S. 6, 9). Anlässlich des Essens habe man über die Kinder, deren Alter und dass sie nicht zur Schule gingen, weil sie "schwarz" hier seien, gesprochen sowie über die finanziellen Nöte der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe erzählt, sie habe eine Stelle in einem Haushalt (Reinigungsarbeiten) gehabt, sei zur Zeit aber arbeitslos. Sie, die Geschädigte, habe angenommen, dass dies Schwarzarbeit gewesen sei (Urk. 8/4 S. 10). Schliesslich habe sie der Beschuldigten Fr. 1'050.– in bar gegeben; Fr. 1'000.– für den ausstehenden Mietzins und Fr. 50.–, nachdem die Beschuldig- te auch noch Geld für die Kinder gewollt habe. Als Alternative zur Geldübergabe habe sie der Beschuldigten das Sozialamt genannt, doch habe diese erwidert, "aber der Herr Jesus hat mich jetzt zu dir geschickt" (Urk. 8/4 S. 11). Die Beschuldigte habe sich sehr bedürftig gegeben. Nach dem Essen habe sie ihr beim Abwaschen geholfen und ihr anerboten, sie würde ihr reinigen, wenn sie Hilfe brauche. Sie, die Geschädigte, habe sich nachher sehr Sorgen um die Beschuldigte gemacht, weil sie gedacht habe, es gehe ihr nicht gut, sie sei sehr bedürftig und habe nicht einmal das Nötigste. Ein weiteres Treffen habe man nicht vereinbart (Urk. 8/4 S. 10 f.). Auf entsprechende Frage führte die Geschädigte aus, sie hätte der Beschuldigten das Geld nicht gegeben, wenn sie gewusst hätte, dass die Beschuldigte nicht die Wahrheit sage und die Darstellung betreffend die … nicht stimme (Urk. 8/4 S. 11 f.). Am Montag Morgen, 23. Mai 2011, um 10.00 Uhr sei die Beschuldigte erneut bei der Geschädigten erschienen. Sie habe ihr einen Kaffee angeboten. Die Beschul- digte habe sehr bedrückt gewirkt und habe ihr erzählt, dass ihre dreijährige Toch- ter sehr leidend und dringend auf eine Nierentransplantation angewiesen sei. Das koste sehr viel Geld. Da sie sich illegal in der Schweiz aufhalte, müsse sie die Operation selbst bezahlen, weshalb sie eine Summe von Fr. 130'000.– benötige. Die Tochter liege in S._____ im Spital. Es müsse eine Anzahlung gemacht wer- - 29 - den. Sie, die Geschädigte, habe geantwortet, dass sie so viel Geld nicht habe, sie könne nicht die Hälfte bezahlen, dass sie aber schauen werde, was sie machen könne. Sie könne versuchen, im Sinne einer Anzahlung einen Anteil in der Höhe von Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– daran zu leisten. Sie habe sich an eine Versiche- rung bei der K._____ erinnert, die sie eventuell kündigen könne. Das habe sie beabsichtigt. Dass man eine Anzahlung machen müsse, habe sie befremdet, aber sie habe es zu wenig genau überlegt. Sie habe schon daran gedacht, die Sache irgendwie zu überprüfen, doch sei es für sie etwas weit gewesen nach S._____. Sie habe nicht daran gedacht, zu telefonieren; man gebe (aufgrund des Arztge- heimnisses) an fremde Personen ja auch keine Auskunft. Sie habe es schon überprüfen wollen, aber in S._____ - so habe sie gedacht - gelinge das ja eh nicht (Urk. 8/4 S. 13,15 und 22 f.). Sie habe die Beschuldigte gefragt, wie sie denn ihr Kind in S._____ besuchen könne, worauf diese ihr geantwortet habe, sie könne jeweils mit der … mitfahren (Urk. 8/4 S. 6, 11 ff., 23). Die Beschuldigte habe gewollt, dass sie, die Geschädigte, mit niemandem über die Sache rede. Sie habe von sich aus erwähnt, sie würde es sagen, denn sie habe vor ihren Nächsten keine Geheimnisse. Auch habe sie den Eindruck gehabt, dass der von K._____ das Anrecht habe zu erfahren, weshalb sie das jetzt kündige. Die Reaktion der Beschuldigten sei gewesen: "aber erst, wenn du das Geld gegeben hast" (Urk. 8/4 S. 14). Die Beschuldigte habe ihr gesagt, sie würde das Geld so schnell als möglich zurückzahlen, aber daran habe sie, die Geschä- digte, nicht geglaubt. Für sie wäre es eine Schenkung gewesen, um der Frau aus ihrer Not zu helfen (Urk. 8/4 S. 15). Wenn sie gewusst hätte, dass ihr die Beschuldigte nicht die Wahrheit sage, dann hätte sie den Kontakt mit dieser abgebrochen. Sie habe die Beschuldigte fast zur Wohnung hinaus komplimentie- ren müssen, diese sei fast wie eine Klette an ihr gehangen. Sie habe dann die Beschuldigte für Mittwoch, 25. Mai 2011, 12.00 Uhr, noch einmal zum Essen eingeladen. Der Vertreter der K._____ habe sie gefragt, weshalb sie die Versicherung kündigen wolle und habe ihr erklärt, dass sie bei einer Auflösung der Versiche- rung erhebliche Verluste in Kauf nehmen müsse. Sie habe ihm dann den Fall - 30 - geschildert. Er habe ihr darauf seine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Geschichte mitgeteilt und ihr geraten, die Polizei zu informieren. Sie habe sich alles gut überlegt und sei dann darauf gekommen, dass er der Realität näher sei als sie. Er habe sie schliesslich davon überzeugen können, die Polizei zu informieren und habe das für sie übernommen, weil es ihr irgendwie zuwider gewesen sei, die Polizei zu holen (Urk. 8/4 S. 6 und 19). Die Polizei sei dann am Abend gekommen und habe mit ihr nochmals über die Sache gesprochen. Sie habe die Frau zuerst beschreiben müssen. Bei diesem Gespräch habe sie sich die Sache dann langsam auch etwas realistischer überlegt und gedacht, er habe recht und sei der Realität näher als sie. Die Polizei habe ihr dann gesagt, es handle sich sicher um jemanden, der betrüge, und dass sie fast auf diese Person hereingefallen wäre. Sie habe mit der Polizei abge- macht, dass zwei Polizisten am 25. Mai 2011 zu ihr in die Wohnung kommen und das Gespräch hören würden. Die Polizei habe sie dann dahin instruiert, ein Couvert vorzubereiten und der Beschuldigten dieses gleich zu übergeben (Urk. 8/4 S. 21). Am Mittwoch, 25. Mai 2011, habe sie die Beschuldigte ca. um 10.00 Uhr auf der Strasse gesehen und diese habe schon in die Wohnung kommen wollen. Sie habe ihr aber gesagt, sie sei erst um 12.00 Uhr dran (Urk. 8/4 S. 7 und 17). Sie habe ein Couvert bereit gemacht mit einem Zettel drin, dass sie enttäuscht sei, dass die Beschuldigte sie so angelogen habe sowie ein paar leeren Zetteln, damit der Beschuldigten nicht auffalle, dass sonst nichts drin sei (Urk. 8/4 S. 7 und 18). Es sei ein grosses gelbes A4-Couvert gewesen mit der Aufschrift "A1._____". Sie glaube, sie habe dieses inzwischen weggeworfen bzw. ins Altpapier gegeben (Urk. 8/4 S. 18 und 21 f.). Die Polizisten - ein Mann und eine Frau - seien auf Umwegen und vor der Beschuldigten ins Haus gekommen. Sie habe diese aufs Gästezimmer verwiesen. Sie habe ein Mittagessen zubereitet gehabt und eigent- lich noch mit der Beschuldigten essen wollen. Die Polizei habe aber gewünscht, dass sie das Couvert vor dem Essen gebe und sie nicht mehr zusammen essen würden (Urk. 8/4 S. 7 und 16 f.). Sie habe die Beschuldigte bei deren Ankunft schon etwas kühl begrüsst, sicher etwas anders als sonst. Diese habe ihr noch - 31 - einen Kuss geben wollen, wie auch schon, als sie sie zum ersten Mal zum Mittag- essen eingeladen hatte. Sie, die Geschädigte, habe der Polizei Folge geleistet, die Beschuldigte ins Wohnzimmer geführt und ihr das Couvert überreicht. Diese habe es eigentlich eher gelassen entgegengenommen. Sofort sei die Polizei gekommen und habe die Beschuldigte verhaftet. Sie habe gedacht, wenn die Beschuldigte betrüge, sei es gut, wenn die Polizei sie verhafte und sie einen Denkzettel habe. Wenn nichts hinter der Geschichte stehe, dann sei sie wieder frei (Urk. 8/4 S. 18 f.). Der Polizeibeamte habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Polizei herausgefunden habe, dass die Frau nicht A1._____ heisse, überhaupt keine Kinder habe und auch in V._____ polizeilich überwacht worden sei, weil sie sich an ältere Leute heran gemacht habe (Urk. 8/4 S. 6,16, 21). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers fügte die Geschädigte unter anderem an, sie habe die Beschuldigte nie nach dem Nachnamen und auch nicht nach der Adresse in der R._____ gefragt. Hingegen habe die Beschuldigte auf Frage ver- neint, eine Telefonnummer zu haben (Urk. 8/4 S. 22). 5.3 Würdigung der Aussagen von J._____ Mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 15) ist festzuhalten, dass die Geschädigte sowohl bei der Polizei als auch als Zeugin durchgehend konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend ausgesagt hat. In beiden Einvernahmen hat sie weitgehend frei aus der Erinnerung und auf offe- ne Fragen berichtet. Auch soweit sie als Zeugin etwas nicht mehr auf Anhieb wusste bzw. sich erst nach kurzem Nachdenken erinnerte oder erst auf konkreten Vorhalt antwortete (zum Beispiel, ob die Beschuldigte vor der Verhaftung noch aufs WC ging), bestätigte sie das bisher Gesagte. Allfällige Abweichungen betref- fen höchstens wenig bedeutende Nebensächlichkeiten. Nuancen bestärken sogar die Glaubhaftigkeit von Aussagen und machen diese umso authentischer. Dass die polizeiliche Einvernahme noch etwas detaillierter ausfiel, lässt sich ohne weiteres mit der zeitliche Nähe zum Ereignis erklären. Stets war die Geschädigte - 32 - um Präzision und Klarheit bemüht. Das gilt sowohl für den dargestellten zeitlichen Ablauf, die Örtlichkeiten, die Gespräche, das Verhalten der Beschuldigten sowie ihre eigenen Gedanken und Empfindungen. Die beschriebenen Abläufe sind logisch und nachvollziehbar. Übertreibungen oder gar Anschwärzungen der Beschuldigten sind keine ersichtlich. Im Gegenteil verspürte die Geschädigte bis zuletzt Mitleid mit der Beschuldigten. Sporadisch warf die Geschädigte während der Zeugeneinvernahme einen Blick auf einen handgeschriebenen zweiseitigen Zettel, etwa um Daten zu verifizieren. Diese Notiz erstellte sie im Anschluss an die Verhaftung der Beschuldigten und vor der polizeilichen Einvernahme (Urk. 8/4 S. 3 und 8/4 Anhang). Es handelt sich um einen Abriss des Geschehens in ganz groben Zügen, ein Gerüst mit zeitlichen Eckpfeilern, der nur einen kleinen Bruchteil aller Schilderungen enthält. Auch mit diesen Notizen stimmen die Aussagen der Geschädigten überein. Die Aussagen der Geschädigten sind auf der ganzen Linie sehr glaubhaft, zumal sie sich hinsichtlich der vorhandenen Berührungspunkte auch mit jenen der übri- gen Zeugen decken. Aufgrund ihrer Darstellungen bleiben keine Zweifel, dass sich das Geschilderte so zugetragen hat.
  33. Zeugenaussage des Versicherungsberaters L._____ 6.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/5) L._____ erklärte als Zeuge zusammengefasst, er stehe mit der Geschädigten in einer geschäftlichen Beziehung und habe nur zwei- oder dreimal telefonisch Kon- takt mit ihr gehabt. Sie habe ihn wegen eines Policenrückkaufs kontaktiert. Im Verlauf eines 1 -1 ½ Stunden dauernden Gesprächs am Montag, 23. Mai 2011, habe er ihr erläutert, dass die Police noch sieben Jahre laufe und sie daher bei einer vorzeitigen Auflösung grosse Verluste erleiden würde. Doch die Geschädig- te habe gesagt, dass sie das in Kauf nehmen wolle, es gehe nicht anders (Urk. 9/5 S. 5). Auf seine Nachfrage habe sie ihm dann erzählt, sie brauche das Geld für eine Operation. Seine Frage, ob es für sie selber sei oder für jemand anderen, habe sie nicht beantworten wollen mit der Begründung, ver- - 33 - sprochen zu haben, das nicht zu sagen. Erst nach und nach sei im Gespräch klar geworden, dass es für eine Person sei, von der sie erst kürzlich in der O._____ angesprochen worden sei. Die Person habe ihr beim Mittagessen bei ihr zu Hause erzählt, sie brauche das Geld für eine Nierentransplantation ihrer Tochter. Er habe vermutet, dass dies etwas Erfundenes, Unseriöses sei, ein Betrug. Ent- sprechend habe er ihr gesagt, dass in der Schweiz eine Nierentransplantation unabhängig von Geld und Aufenthaltsbewilligung möglich sei. Er habe die Geschädigte gebeten, sich der Polizei anzuvertrauen. Das habe sie zuerst nicht gewollt, sondern beabsichtigt, das nächste Mal von der Person zu erfahren, welcher Arzt im Spital S._____ zuständig sei. Er habe sie nochmals gebeten, den direkten Gang zur Polizei zu wählen. Die Geschädigte sei unsicher gewesen, habe vor allem moralische Bedenken gehabt und sich unter Druck gefühlt, da sie der Person das (gemeint Hilfe) versprochen habe. Er habe die Geschädigte dann überzeugen können, die Polizei zu benachrichtigen bzw. habe dies auf ihren Wunsch hin selbst getan (Urk. 9/5 S. 3 f. und 5 f.). Nach Beurteilung des Zeugen war die Geschädigte überzeugt und hatte keine Zweifel an der Geschichte gehegt. Zu dieser Auffassung komme er wegen ihrer Bereitschaft, einen Verlust in Kauf zu nehmen. Dann müsse (aus ihrer Sicht) eine Notsituation vorhanden gewesen sein. Die Geschädigte habe an die Darstellung betreffend Nierentransplantation geglaubt, weil die Person von ihrem dreijähigen Kind erzählte und dass im Spital S._____ alles abgeklärt und vorbereitet sei (Urk. 9/5 S. 5 f.). Auch habe er bemerkt, dass sie sehr gläubig sei. Sie habe ein- mal erwähnt, dass die Umstände des Kennenlernens der Person ein Schicksal von Gott gewesen sei (Urk. 9/5 S. 7). 6.2 Würdigung der Aussagen von L._____ Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, erweist sich auch die Aussage des Zeugen L._____ als widerspruchfrei und glaubhaft. Sie deckt sich in allen we- sentlichen Punkten und auch zeitlich mit der Aussage der Geschädigten. Zwar ist die Zeugenaussage L._____ für sich genommen kein Beweis dafür, dass gerade die Beschuldigte der Geschädigten die Geschichte mit der Transplantation erzähl- te, um an ihr Geld zu kommen. Sie beweist aber, dass die Geschädigte - 34 - ungeachtet eines namhaften Verlustes versuchte, ihre Police aufzulösen, um im Hinblick auf eine ihr gegenüber behauptete Nierentransplantation eine hohe Geldsumme verfügbar zu machen. Die Aussage des Zeugen belegt zudem, dass die Geschädigte vom Wahrheitsgehalt der Geschichte tatsächlich überzeugt war.
  34. Zeugenaussage des Polizeibeamten M._____ 7.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/4) Nach erfolgter Ermächtigung zur Aussage gab der Polizeibeamte M._____ fol- gendes zu Protokoll (Urk. 9/4 in Verbindung mit Urk. 9/3; Art. 170 Abs. 2 StPO): Er und sein Patrouillenkollege hätten am 23. Mai 2011 Nachtdienst gehabt und seien kurz nach Arbeitsbeginn aufgeboten worden, um am Wohnort der Geschä- digten vorzusprechen, nachdem ein Versicherungsberater die Polizeizentrale kontaktiert habe. Sie hätten nicht genau gewusst, worum es gehe. Die Geschä- digte habe ihnen dann erzählt, dass sie eine Lebensversicherung habe auflösen wollen, um für eine Organspende eines Kindes Geld erhältlich zu machen. Sie sei von einer "A1._____" angesprochen worden. Die Geschädigte habe erklärt, dass sie das Geld aus Mitleid habe geben wollen und weil sie sehr gläubig sei. Er und sein Kollege hätten der Geschädigten dann zur Vorsicht geraten und sie ermahnt, nicht alles zu glauben, was ihr erzählt werde. Man habe sich mit dem Hinweis verabschiedet, sie würden das weitere Vorgehen mit dem Kader besprechen (Urk. 9/5 S. 4 ff.). Für Einzelheiten verwies der Zeuge auf den Rapport seines Kollegen W._____ vom 23. Mai 2011 (vgl. Urk. 2), den er nach Durchsicht inhaltlich als richtig bezeichnete. Auf Frage verneinte der Zeuge M._____, dass sie gegenüber der Geschädigten gesagt hätten, die betreffende Frau sei eine Betrügerin und habe gar keine Kinder (Urk. 9/4 S. 6 und 8). Von sich aus fügte der Zeuge an, eine Woche vor dem Vorsprechen bei der Geschädigten hätten sie ein Telefonat erhalten, dass sich vor der O._____ in V._____ eine weibliche Per- son aufhalte und Leute anspreche. Diese Person sei durch eine Patrouille vom Polizeiposten V._____ kontrolliert worden. Aufgrund der Personenkontrollkarte habe sich herausgestellt, dass es sich um dieselbe Person, mithin die Beschuldig- te gehandelt habe (Urk. 9/5 S. 7). - 35 - 7.2 Würdigung der Aussagen von M._____ Es ist der Vorinstanz (Urk. 79 S. 18) beizupflichten, wenn sie die Aussage des Zeugen M._____ nur als bedingt erhellend einstufte, hatte er doch - aus Interesse am Fall - vorgängig die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen sowohl der Geschädigten als auch der Beschuldigten gelesen (Urk. 9/4 S. 4 und 8), weshalb seine Aussage nicht nur eigene Wahrnehmungen, sondern auch Rückschlüsse aufgrund des späteren Kenntnisstandes beinhaltet haben könnte. Darüber hinaus verwies der Zeuge mangels genauer Erinnerung öfters auf den Polizeirapport seines Kollegen, welcher auch die Verantwortung für den damaligen Einsatz getragen hatte. Aus der Zeugenaussage geht aber klar hervor, dass am
  35. Mai 2011 ein Anruf des Zeugen L._____ bei der Polizei einging und die Poli- zeibeamten W._____ und M._____ daraufhin noch am selben Abend die Ge- schädigte aufsuchten.
  36. Zeugenaussage des Polizeibeamten N._____ 8.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/7) Der Zeuge N._____ erklärte zusammengefasst zu Protokoll, die Beschuldigte und die Geschädigte zum ersten Mal anlässlich der fraglichen Verhaftung am 25. Mai 2011 in der Wohnung der Geschädigten gesehen zu haben. Er habe sich auf- grund eines Auftrages des Bezirkschefs zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Geschädigten befunden (Urk. 9/7 S. 3 f.). Zu den Umständen der Verhaftung - an welche er sich sehr genau erinnern könne - führte der Zeuge aus, er und seine Kollegin hätten sich in einem Zimmer gleich neben dem Eingang aufgehalten, von welchem aus man durch den offenen Türspalt freie Sicht auf den vier bis fünf Meter entfernten Esstisch im Wohnzimmer und den Zugang zum WC gehabt habe. Die Beschuldigte habe erwartungsgemäss kurz nach 12 Uhr an der Tür geklingelt und sei von der Geschädigten begrüsst und hereingebeten worden. Die beiden hätten vertraut gewirkt im Umgang miteinander und die Geschädigte habe die Beschuldigte offensichtlich gekannt. Das habe man gemerkt aus der Art und Weise, wie die Geschädigte die Beschuldigte begrüsst und in die Wohnung hereingelassen habe und mit ihr umgegangen sei. Die Beschuldigte habe dann - 36 - kurz die Toilette benutzt, bevor sie von der Geschädigten das Couvert - ein grosses gelbes Couvert - entgegengenommen habe (Urk. 9/7 S. 4 ff.). Die beiden Frauen hätten sich bei der Übergabe des Couverts unterhalten, worüber habe er aber aus akustischen Gründen nicht verstanden (Urk. 9/7 S. 9). Die Beschuldigte habe nicht überrascht darüber gewirkt, dass ihr ein Couvert übergeben wurde. Nachdem diese Übergabe stattgefunden hatte, habe seine Kollegin die Beschul- digte dann verhaftet. Den ihm vorgelegten Verhaftsrapport vom 25. Mai 2011 (Urk. 13/2) erachtete der Zeuge als korrekt und vollständig (Urk. 9/7 S. 6). Zum polizeitaktischen Vorgehen, das zur Verhaftung führte, machte der Zeuge N._____ unter Hinweis auf die nur partielle Entbindung vom Amtsgeheimnis (Urk. 9/6) keine Angaben (Urk. 9/7 S. 4 und 7 f.). 8.2 Würdigung der Aussagen von N._____ Mit Recht bezeichnete die Vorinstanz die Aussage des Zeugen N._____ über sei- ne Wahrnehmungen als widerspruchsfrei und glaubhaft. Seine Erinnerungen an den Ablauf und die Umgebung, in welcher dieser sich zugetragen hat, scheinen klar und plausibel. Dies umso mehr, als er angab, den von ihm geschriebenen Verhaftsrapport nicht noch einmal gelesen zu haben. Insbesondere ist nicht zu bezweifeln, dass der Zeuge N._____ auf die kurze Distanz von wenigen Metern merken konnte, dass die Geschädigte und die Beschuldigte sich bereits kannten, als die Beschuldigte die Wohnung betrat, auch wenn er aus akustischen Gründen den Inhalt von deren Gespräch nicht mitbekam. Aus dem gleichen Grund ist glaubhaft, dass der Zeuge N._____ auch ohne Wissen vom Inhalt des Gesprächs erkennen konnte, dass die Beschuldigte nicht erstaunt war über den Erhalt des Couverts (vgl. auch Urk. 79 S. 19). Zu ergänzen bleibt, dass die Interpretation des befragenden Staatsanwaltes, welche Ergänzungsfragen der Verteidigung das taktische Vorgehen betrafen und vom Zeugen daher nicht zu beantworten waren, ausnahmslos zu teilen ist (Urk. 9/7 S. 7 f.). - 37 -
  37. Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Mit der Vorinstanz sind die Ausführungen der Beschuldigten, soweit sie ausge- sagt hat (Urk. 7/1, siehe vorne Erwägung III. 2.), als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Urk. 79 S. 16 f.). 9.1 Dass die Beschuldigte, die gemäss eigener Aussage (Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 56 S. 3 f.) in B._____ in finanziell sehr beengten Verhältnissen lebt, mit dem Zug ausgerechnet nach T._____ gereist sein soll, um hier für sich und ihre Kinder Kleider einzukaufen und gleichentags mit dem Zug wieder nach Hause zu fahren, ist aus mehreren Gründen völlig realitätsfremd. Fahrpreis (ca. Fr. 100.-- für die einfache Strecke) und Zeitaufwand (mindestens 8 Stunden für einen Weg) stehen in keinem Verhältnis zum Warenwert einiger (Kinder)Kleider. Zudem ist notorisch, dass die Schweiz eine Hochpreisinsel ist, das Preisniveau in der Schweiz, beson- ders in T._____, deutlich höher liegt als im Euroraum und namentlich auch in C._____. Auch die Darstellung der Beschuldigten, sie habe in T._____ keine Klei- der gefunden und sich daher in einen beliebigen Zug gesetzt, um an dem ihr un- bekannten Ort P._____ einzukaufen, widerspricht der Lebenswirklichkeit und ist nicht glaubhaft. Dass die Beschuldigte auf Rückfrage, in welchen Geschäften sie denn gewesen sei, gar nicht wusste, wo sie sich aufgehalten hatte und kein einziges Geschäft in P._____ benennen konnte, sondern nur pauschal angab, sie habe gar kein Geschäft betreten, sondern sei beim See spazieren gegangen (Urk. 7/1 S. 5 f.), verstärkt die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu- sätzlich. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz hat und nach ihren Angaben niemanden kennt (Urk. 7/2 S. 8), entfällt auch die mögliche Ausrede allfälliger Besuche. 9.2 Weiter wird die Aussage der Beschuldigten, sie sei erst am Morgen des
  38. Mai 2011 eingereist, durch den Rapport einer Personenkontrolle der Kantons- polizei Zürich vom 18. Mai 2011 widerlegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschuldigte bereits bzw. auch an diesem Datum in der Schweiz, nämlich im Dorfzentrum von V._____, aufhielt. Sie konnte beobachtet werden, wie sie eine ältere Frau ansprach und versuchte, diese in ein Gespräch zu verwickeln (Urk. 10/3). - 38 - Zwar kein Beweis, aber immerhin ein weiteres Indiz, dass die Beschuldigte schon längere Zeit in der Schweiz weilte, ergibt sich aus einem Kassabon der O._____ AA._____, dat. 20.05.2011, 17.04 Uhr, der bei der Kontrolle der Effekten der Beschuldigten am 25. Mai 2011 sichergestellt werden konnte (Urk. 10/2). Auch wenn ungeklärt ist, wie die Beschuldigte in den Besitz des Kassabons gekommen ist und dieser für sich allein betrachtet praktisch keinen Schluss zulässt, bildet er doch in Kombination mit den übrigen Beweismitteln, mithin im erwiesenen Gesamtzusammenhang, einen weiteren gut passenden Mosaikstein, zumal sich die O._____ AA._____ nur wenige Gehminuten vom Bahnhof der Ortschaft und gleichzeitig nah dem Zentrum (Altstadt) befindet. 9.3 Schliesslich entbehrt auch ihre Beschuldigten-Version dessen, weshalb sie in die Wohnung der Geschädigten ging und was dort geschehen sein soll, jeder Logik und Glaubhaftigkeit. So scheint doch mehr als unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte aus reinem Zufall genau bei jener Wohnung auf die Toilette gehen wollte, in welcher just zu dieser Zeit zwei Polizisten darauf warteten, eine Frau, auf die ihre Beschreibung zutraf, nach Übergabe eines Couverts festzunehmen. Ebenso unverständlich ist, weshalb ihr die bis dahin unbekannte Wohnungs- besitzerin nach dem Toilettengang von sich aus und wortlos ein Couvert über- reicht haben soll. 9.4 Im Vergleich zu den zitierten Zeugenaussagen, allen voran den Aussagen der Geschädigten, die bereits ein umfassendes, klares, in sich stimmiges und nachvollziehbares Bild ergeben, sowie ergänzend des erwähnten Rapportes und Kassabons erscheinen die rudimentären Schilderungen der Beschuldigten un- plausibel und fern jeder Realität, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.
  39. Abschliessende Würdigung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass nach Würdigung aller Aussagen, Beweismittel und der Akten der Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift vom 1. Juli 2011 (Urk. 24) im äusseren Ablauf erstellt ist. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Geschehnisse so abgespielt haben, wie in der Anklageschrift umschrieben. Es ist daher für die nachfolgende - 39 - rechtliche Würdigung vom äusseren Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszu- gehen. IV. Schuldpunkt, rechtliche Würdigung 1.1 In der Anklage würdigt die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als vollendeten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschuldigten als gewerbs- mässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Urk. 79 S. 38).
  40. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.1 Zum Betrugstatbestand hat sich das Bundesgericht im Entscheid BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2 ausführlich wie folgt geäussert: Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügeri- sches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt - 40 - indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164; Willi Wismer, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 117). Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der straf- rechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbe- stand insoweit einzuschränken (vgl. zum geschichtlichen Hintergrund der Grenz- ziehung BSK StGB II-Arzt, 2. A. Basel 2007, Art. 146 N. 1 ff. und 13; Klaus Tie- demann, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. VI, 11. Aufl. 2005, N. 34 ff. vor § 263 dStGB; Manfred Ellmer, Betrug und Opfermitverantwortung, Berlin 1986, S. 31 ff., 214 f.). Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf - 41 - ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1) bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte ver- meiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.; vgl. Bommer/Venetz, Die Anfänge der bundesgerichtlichen Praxis zum Arglistmerkmal beim Betrug, in: Gericht und Kodifikation, Luminati/Linder [Hrsg.], 2007, S. 170 ff.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berück- sichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei sol- chen Opfern die Tat erleichtern, umgekehrt handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (Tiedemann, N. 38 vor § 263 dStGB). Auf der anderen Seite sind allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3 f.). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen - 42 - ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt ( 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4). Gemäss der Rechtsprechung ist die Verneinung der Strafbarkeit wegen Opfer- mitverantwortung somit die Ausnahme und wird sehr restriktiv gehandhabt. Entsprechend wurde die Arglist nur in wenigen Fällen verneint (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 51, 57, 71). Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich mithin nicht in leichtfertiger Wei- se seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtsprechung bejaht  wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleu- ses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinter- hältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irre- zuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, plan- mässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d),  wenn der Täter blosse falsche Angaben macht (einfachen Lüge), deren Überprüfung dem Opfer nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder - 43 - nicht zumutbar ist bzw. wenn der Täter das Opfer von der möglichen Über- prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen wird (128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 2.2 Auch in der Lehre erwächst dem Konzept der Opfermitverantwortung Kritik, da dieses die kaum befriedigend zu beantwortende Frage aufwirft, welche Schwächen eines Opfers - Sorglosigkeit, Bequemlichkeit, Leichtsinn, Leicht- gläubigkeit, Gier, Aberglaube und Dummheit - nicht geschützt werden sollen und ob nicht jedes Opfer dem Täter per definitionem unterlegen ist (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 63). Es wird daher postuliert - und dies zeichnet sich wie dargelegt auch in der Rechtsprechung ab - dass die Verneinung der Arglist wegen Opfer- mitverantwortung nur dort in Frage kommt, wo auf Opferseite eine Geschäftsper- son steht oder wenn eine ganz extreme Situation vorliegt (siehe BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 71, 71a und b; zur Kasuistik siehe BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 57 ff.). Das leuchtet ein, denn die zwischenmenschlichen Beziehungen bauen nach wie vor auf Vertrauen auf. "Das Strafrecht schützt auch vertrauensselige Personen", und selbst ein "erhebliches Mass an Naivität" des Opfers schliesst Arglist nicht aus (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 68 mit Hinweisen auf die neuere Judikatur).
  41. Gemäss der Verteidigung fehlt es an der für einen Betrug nötigen Arglist (Urk. 13/12 S. 5; Prot. I S. 11 f.), weshalb die Beschuldigte freizusprechen sei. Einfache Lügen und allenfalls erfundene, herzerweichende Geschichten stellten kein betrügerisches und damit strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Zudem müsse die Arglist auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ent- fallen. Die Geschädigte habe nicht das Geringste hinterfragt oder überprüft, - 44 - obschon sie genügend Zeit und Abstand (zwischen den Treffen) gehabt habe, das angeblich Erzählte und Vorgefallene zu verarbeiten, rational zu betrachten und sich zu informieren (Urk. 13/12 S. 5; Prot. I S. 13 f.). Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss komme, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt habe, könne dies jedenfalls nur hinsichtlich des ersten Sachverhaltabschnitts bejaht werden und auch dort nur bezüglich der Fr. 1'000.–, die die Beschuldigte vorgab für die Miete zu brauchen, nicht jedoch hinsichtlich der Fr. 50.–, die sie für ihre Kinder erbat (Prot. I S.10 f.). Der Vorwurf des versuchten Betruges hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnittes scheitere dagegen klar an der Opfermitver- antwortung seitens der Geschädigten (Prot. I S. 13). Gewerbsmässigkeit liege nicht vor. Die Staatsanwaltschaft unterlasse es genau darzulegen, aus welchen Gegebenheiten und Handlungen sie Gewerbsmässigkeit herleite. Sie behelfe sich mit Allgemeinplätzen und Unterstellungen, weshalb diesbezüglich das Anklage- prinzip verletzt sei (Prot. I S. 11 f.). Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b).
  42. Würdigung Anklagesachverhalt 1 (Gewerbsmässiger Betrug) 4.1 Arglistige Täuschung 4.1.1 Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zur Frage der Arglist erwogen, die Beschuldigte habe sich weder besonderer Machenschaften bedient noch der Geschädigten derart raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen erzählt, dass von einem Lügengebäude gesprochen werden könnte. Hingegen habe sie aufgrund der Art der erzählten (einfachen) Lügen und der Persönlichkeit der Geschädigten davon ausgehen können, dass diese ihre Angaben nicht überprüfen würde bzw. dass die Angaben für diese gar nicht oder nur mit grösster Mühe überprüfbar - 45 - waren. Die Vorinstanz hat damit Arglist auf Seiten der Beschuldigten bejaht (Urk. 79 S. 24 f.). Dieser Argumentation ist zuzustimmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist folgendes festzuhalten: 4.1.2 Auch wenn es sich fraglos um einfache Lügen handelt, ist doch vorauszu- schicken, dass die Beschuldigte der Geschädigten eine Palette von Unwahrheiten auftischte, beginnend beim unzutreffenden Namen und der Papierlosigkeit über den im Ausland diensttuenden und nicht für die Familie sorgenden Ehemann, Anzahl und Aufenthaltsort ihrer Kinder, ihre Wohn- und Arbeitssituation, die Ver- mieterin und den geschuldeten Mietzins, etc. Im Ergebnis präsentierte sie der Geschädigten zumindest eine mehrschichtige Fantasiegeschichte. Darin zeichne- te sie in eindringlicher und überzeugender Weise das trostlose Bild einer auf sich allein gestellten, arbeitslosen, dreifachen Mutter, die in wirtschaftlich hoffnungs- loser Situation und in "schwarzem" Status in der Fremde zu überleben versucht. 4.1.3 Für einen normalen Bürger ist nicht überprüfbar, ob sich eine Person illegal in der Schweiz aufhält oder über einen geregelten Status verfügt sowie ob diese Person Kinder hat und gegebenenfalls wie viele. Eine solche Überprüfung wäre auch nicht zumutbar. Es liegt gerade im Wesen des illegalen Aufenthalts ohne Papiere, dass die Angaben einer Person, einschliesslich deren Identifikation, nicht verifiziert werden können und wenn, dann nur von Behörden mit den ent- sprechenden Abfragemöglichkeiten. Sodann war durch die Beschuldigte voraus- sehbar, dass die Geschädigte - die die Beschuldigte anhörte, sie unverkennbar ernst nahm, Mitgefühl bekundete und ihr als "Sans Papier" offensichtlich helfen wollte, ansonsten sie diese wohl kaum zu sich nach Hause eingeladen hätte - von einer Überprüfung der Angaben z.B. durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden absehen wird, da sie sonst riskiert hätte, die Beschuldigte als vermeint- lich illegal anwesende Person den Behörden preis zu geben und damit deren Ausschaffung zu riskieren. Für die Geschädigte ergab sich die Angst der Beschuldigten vor Behörden auch daraus, dass diese es wegen ihres illegalen Status ablehnte, ans Sozialamt zu gelangen. - 46 - 4.1.4 Die Behauptung der Beschuldigten, ihre Vermieterin sei eine …, war darauf ausgerichtet, die Geschädigte von einer Überprüfung ihrer Geschichte abzuhalten. So konnte sie damit rechnen, dass eine ältere Schweizerin schon grundsätzlich gewisse Hemmungen haben würde, sich an eine fremde …- stämmige Frau zu wenden, um sie über ihre Mieterin zu befragen. Abgesehen davon wurde durch die … Nationalität auch eine Sprach- und Mentalitätsbarriere impliziert und die Beschreibung der … als rabiate Person diente als zusätzliche Abschreckung. Da die Geschädigte aufgrund der Angaben der Beschuldigten davon ausging, diese halte sich illegal in der Schweiz auf, konnte die Beschuldigte auch darauf vertrauen, dass sie sich nicht nach einem schriftli- chen Mietvertrag erkundigen würde. Der Abschluss eines Mietvertrages führt nämlich notorischerweise zu einer Meldepflicht bei den zuständigen Gemeinde- behörden. Zudem erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat für die Miete einer Wohnung für eine Frau und drei Kinder nicht als überrissen, sondern im Gegenteil als ein üblicher Mietzins, weshalb die Beschuldigte auch in diesem Punkt davon ausgehen konnte, dass die Geschädigte diese Angabe nicht über- prüfen würde. 4.1.5 Weiter spiegelte die Beschuldigte eine zeitliche Dringlichkeit und eine unmittelbare existenzielle Not vor, indem sie geltend machte, dass sie und insbe- sondere die drei Kinder innert kürzester Zeit kein Dach mehr über dem Kopf haben würden, wenn sie die Miete nicht mehr bezahle. Bei Dringlichkeit und in einer Notlage - insbesondere für kleine Kinder, wobei notorisch ist, dass in Kinderbelangen die Hilfsbereitschaft allgemein erhöht ist - ist ebenfalls vorher- sehbar, dass Überprüfungen unterbleiben. Indem sich die Beschuldigte betreffend die Einladung der Geschädigten zum Mittagessen zuerst zierte und dazu überre- det werden musste, gaukelte sie der Geschädigten sinngemäss Hemmungen und Bescheidenheit vor. Zumindest konnte dies von der Geschädigten so aufgefasst werden, was ihr Mitleid gegenüber der Beschuldigten und ihre Hilfsbereitschaft zweifellos verstärkte und vertrauensfördernd wirkte. 4.1.6 Daneben spielt auch die Persönlichkeit der Geschädigten eine Rolle und die Tatsache, dass die Beschuldigte diese Persönlichkeit gezielt missbrauchte. - 47 - Die Beschuldigte suchte sich nämlich zunächst bewusst ein älteres Opfer, von dem sie mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erwarten konnte, dass es weniger souve- rän, dafür mit mehr Mitleid auf die behauptete Situation reagieren würde als der Durchschnittsmensch. Solche Menschen haben mehr Zeit, sind leichter ansprechbar und grundsätzlich besser zu beeinflussen, vor allem wenn sich ergibt, dass sie wie hier alleinstehend und für Kontakte offen sind. Sodann erfass- te die Beschuldigte sehr schnell, dass die Geschädigte eine tiefgläubige Person ist und machte sich dies ohne Skrupel zunutze. So suggerierte sie ihr, der Herr Jesus habe sie, die Beschuldigte, zur Geschädigten geschickt und damit die Geschädigte auserwählt, Gutes zu tun. Damit stellte die Beschuldigte ihr Ansin- nen zusätzlich auf eine moralisch-religiöse Ebene, die eine kritische Hinterfragung durch die Geschädigte faktisch verunmöglichte. Zudem spiegelte sie vor, Angst zu haben und gab sich sehr bedrückt (vgl. Urk. 8/4 S. 9). Einem Menschen und noch dazu einer Mutter dreier kleiner Kinder in dringender Not jegliche Hilfe abzu- schlagen, war der Geschädigten aufgrund ihres Weltbildes unmöglich, was die Beschuldigte erkannte und gezielt ausnutzte. 4.1.7 Die Arglist auf Seiten der Beschuldigten ist in Anbetracht all dieser Umstände ohne weiteres zu bejahen. Die Geschädigte wurde getäuscht durch einfache Lügen, deren Überprüfung ihr einerseits nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar war bzw. die Beschuldigte hielt die Geschädig- te von der möglichen Überprüfung ab oder sah nach den Umständen voraus, dass die Geschädigte die Überprüfung ihrer Angaben vor dem zeitlichen und existenziellen Hintergrund und angesichts des entstandenen besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist liegt sowohl hinsichtlich der Fr. 1'000.-- für die angebliche Miete vor als auch - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 10 f.) - für die Fr. 50.--, welche die Geschädigte der Beschuldigten für die Kinder übergab, hat die Beschuldigte doch auch bezüglich dieses Betrages mit falschen Angaben, insbe- sondere der geltend gemachten existenziellen Not, auf die Geschädigte einge- wirkt und dieses Geld ausdrücklich verlangt. Arglistiges Verhalten wäre nur zu - 48 - verneinen, wenn die Geschädigte das Geld für die Kinder ohne jede Aufforderung und damit von sich aus gegeben hätte. 4.2 Opfermitverantwortung 4.2.1 Eine Opfermitverantwortung auf Seiten der Geschädigten, welche die Arglist dahinfallen lassen würde, verneinte die Vorinstanz mit der folgenden Begründung (Urk. 79 S. 26 f.): Es sei allgemein bekannt, dass es auch in der Schweiz Leute gebe, die in finanzi- ellen Nöten lebten. Zudem werde gerade auf die Probleme der Sans Papiers in den letzten Jahren vermehrt aufmerksam gemacht, so z.B. durch die medien- wirksamen Aktionen des Bleiberecht-Kollektivs. Die Geschichte, die die Beschul- digte erzählt habe, decke sich mit dem Schicksal vieler Papierlosen und habe von der Geschädigten daher nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden müssen. Was die Persönlichkeit der Geschädigten anbelange, seien einerseits ihr Alter (67 Jahre) und ihre Lebenssituation in Rechnung zu ziehen. Als Pensionärin und alleinstehende Frau lebe sie zurückgezogener und sei nicht in gleicher Weise mit den Lebensrealitäten konfrontiert wie jemand, der im Berufsleben stehe und sich im Geschäftsalltag behaupten müsse. Schon deshalb könne von der Geschädig- ten nicht das gleiche Mass an Sorgfalt verlangt werden wie von einem geschäfts- erfahrenen Menschen. Vor allem aber sei der christliche Glaube der Geschädig- ten in Rechnung zu ziehen. Die Beschuldigte habe mit der zeitlichen Dringlichkeit und der menschlichen Not direkt an die Hilfsbereitschaft und damit an die christli- chen Grundwerte der Nächstenliebe und Barmherzigkeit appelliert. Von einem tief religiösen Menschen, der diesen Prinzipien wie die Geschädigte wirklich nach- lebe, sei gegenüber einem Menschen in Not viel weniger Misstrauen zu erwarten als von einem Durchschnittsbürger. Das habe die Beschuldigte erkannt und sich geschickt zunutze gemacht. Die Geschädigte habe der Beschuldigten das Geld sodann nicht anlässlich ihrer ersten Begegnung vor der O._____ in die Hand gedrückt, sondern sie erst zu sich nach Hause eingeladen, um sie besser kennenzulernen. Erst dort habe sie ihr das Geld gegeben. - 49 - Aufgrund dieses Gesamtbildes sei die Unvorsicht der Geschädigten keineswegs so gravierend gewesen, dass dadurch das arglistige Verhalten der Beschuldigten vollständig in den Hintergrund rücken würde. Eine Opfermitverantwortung sei deshalb zu verneinen. 4.2.2 Diese Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind uneinge- schränkt zu teilen, ergänzt durch die nachfolgenden Bemerkungen: Gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit auch wesentlich nach einem individuellen Massstab; es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an, wobei namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer, die kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen ist. Vorliegend gilt nicht ein Massstab wie unter Geschäftspartnern, wo allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung zu berücksichtigen ist, wie etwa bei Kreditvergaben durch Banken. Auch ist zu beachten, dass hier keinerlei persönliches Interesse des Opfers vorhanden ist, weder wirtschaftlicher Art (Gewinnstreben oder Gier bei Spekulationsgeschäften, unrealistische Gewinnver- sprechungen) noch nicht wirtschaftlicher Natur (zum Beispiel Geldeinsatz für die Befriedigung von Illusionen wie Schönheit, Gesundheit; dazu auch BSK StGB II- Arzt, Art. 146 N 57, 86, 71). Vielmehr ergibt sich, dass die Geschädigte hochspezifische Opfereigenschaften aufweist: Sie ist Pensionärin, ledig und alleinlebend. Ihre Schulbildung umfasst 8 Jahre. In ihrer Berufszeit übte sie durchwegs untergeordnete und zudienende Tätigkeiten aus, insbesondere solche, wo das persönliche Wohlbefinden Dritter im Zentrum steht. So war sie zunächst Angestellte in einem Privathaushalt, Schwesternhilfe, Service- und Zimmermädchen, bevor sie eine Lehre als Krankenpflegerin absolvierte, bei der sie sich teilweise etwas überfordert fühlte. Fortan arbeitete sie während Jahrzehnten in verschiedenen Spitälern und Krankenheimen und betätigte sich zwischendurch immer wieder auf dem elterlichen Bauernhof (Urk. 8/4 S. 4 f.). In ihrem Beruf waren neben den erlernten - 50 - Fachkenntnissen aus dem Gesundheitsbereich vor allem Hilfsbereitschaft, Ein- fühlungsvermögen und Hingabe gefragt. Sie ist mit andern Worten sehr empfäng- lich für hilfesuchende und/oder notleidende Menschen, verfügt über die Fähigkeit, sich in diese hineinzuversetzen und ist offensichtlich stets bemüht, Gutes zu tun und Not zu lindern. Nicht minder erscheint ihre Hilfsbereitschaft im Privatleben und auch noch im Ruhestand (vgl. Urk. 8/2, wonach die Zeugeneinvernahme der Geschädigten erst gegen Ende Juni 2011 stattfinden konnte, weil sie ab dem
  43. Juni 2011 für zwei Wochen als Aushilfe auf einem Bauernhof arbeitete und dort auch einen Pflegepatienten zu betreuen hatte). Bei dieser Ausgangslage erstaunt es nicht, dass die Beschuldigte der Geschädig- ten schon bei der ersten Begegnung vor der O._____ Leid tat und sie sich vor- nahm, der Frau zu helfen. Dabei ging es der Geschädigten nicht nur darum, die Frau finanziell zu unterstützen, sondern sie wollte sie zudem - samt ihrer Kinder - bei sich bewirten und ihrer Familie damit auch zwischenmenschliche Wärme an- gedeihen lassen. Die Geschädigte öffnete Herz und Haus. Dieses persönliche Engagement zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die Geschädigte den unwahren Angaben der Beschuldigten Glauben schenkte, diese sehr in Not, verängstigt und bedrückt wähnte, sich in deren Situation hineinversetzte und in Mitleid verfiel. Denn nach der Darstellung der Geschädigten war die Beschuldigte sehr ein- schmeichelnd, erbarmenswürdig und sehr überzeugend gewesen, so dass sie ihr alles glaubte und ihr damit vertraute (Urk. 8/1 S. 5 und 7; Urk. 8/4 S. 5 ff.). Hinzu kommt die bereits genannte Gläubigkeit der Geschädigten, die auch aktives Mitglied einer Freikirche ist (Urk. 8/4 S. 5). Eine Freikirche ist eine vom Staat un- abhängige christliche Kirche. Freikirchen sind als Freiwilligkeitskirche organisiert und erwarten in der Regel eine persönliche Entscheidung für die Mitgliedschaft im religionsmündigen Alter. Sie werden durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder fi- nanziert und erhalten keine staatlichen Zuschüsse. Für die Christen in Freikirchen ist Grundlage die Bibel, die als gute Nachricht Gottes an die Menschen verbind- lich für den Glauben und das Leben ist (http://www.freikirchen.ch [23. Januar 2012]; http://www.freikirchen-….ch/beschreibung.html [23. Januar 2012]). Danach lebt offensichtlich auch die Geschädigte, die sich vorliegend vom Bibel- - 51 - spruch "Gib alles den Armen und dann folge mir" leiten liess (Urk. 8/1 S. 4 und 6). Auch vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Geschädigten zu werten. Die feste Überzeugung der Geschädigten, dass die Beschuldigte in grosser Not sei, zeigt sich ferner darin, dass sie sich auch nach der Übergabe von Fr. 1'050.-- Sorgen um die Beschuldigte machte. Obwohl kein weiteres Treffen vereinbart war, überlegte sich die Geschädigte, dass sie die Beschuldigte - von der sie an- nahm, dass sie wieder kommen werde - für ca. zwei Monate unterstützen und ihr (zweckgerichtet) vielleicht nochmals Fr. 2'000.-- geben würde. Sie machte sich das ganze Wochenende über diese Frau Gedanken und Sorgen und fand, dass diese ein schweres Leben habe, sehr bedürftig sei und nicht einmal über das Nötigste verfüge (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/4 S. 10 f.). Diese tiefe Besorgnis wider- spiegelt gelebte Barmherzigkeit. Die Geschädigte offenbarte anhaltend liebenswerte und fürsorgliche Gedanken und Gefühle gegenüber der Beschuldigten, nicht nur zu Beginn, als sie deren Leben als schwer taxierte und den gegebenen Betrag bzw. die Beträge, der Bibel folgend, als Schenkung angesehen hätte. Die Geschädigte wehrte sich auch noch gegen die aufkommende Erkenntnis, dass es sich bei der Beschuldigten um eine Betrügerin handle, liess sich nur zögerlich und offenkundig schweren Herzens zur Anzeigeerstattung überreden und delegierte diese Handlung (Urk. 9/5). Selbst im Vorfeld der Verhaftung der Beschuldigten überlegte sich die Geschädigte, dieser würde nichts passieren und sie sei wieder frei, wenn nichts dahinter stehe. Ferner wollte sie kurz vor dem polizeilichen Zugriff und mithin vor der Couvertübergabe mit der Beschuldigten noch gemeinsam essen, folgte dann aber den Anweisun- gen der Polizei. Im Nachhinein äusserte die Geschädigte schliesslich den Zukunftswunsch, die Frau möge genug zum Leben haben. Mit andern Worten handelt es sich bei der Geschädigten um ein prägnantes Beispiel einer äusserst empathischen und tief gläubigen Frau, die auch eine ihr völlig unbekannte Person als Gutmensch betrachtet, ihr Zeit widmet, vertraut und deren Erzählungen Glauben schenkt, mit ihr fühlt, sich sehr um sie sorgt, ihr Innerstes öffnet und bereit ist, das eigene Hab und Gut mit der "bedauernswerten - 52 - Kreatur" zu teilen. Auch dem Zeugen L._____, der ein 1- bis 1 ½-stündiges Ge- spräch mit der Geschädigten führte, fiel diese Haltung in all ihren Facetten auf (Urk. 9/5). Mehrmals stellte die Geschädigte der Beschuldigten aber auch Fragen, um Genaueres zu erfahren. Mit ihren jeweils plausiblen Antworten gelang es der Beschuldigten, allfällige Unsicherheiten oder Zweifel der Geschädigten sogleich zu zerstreuen. So erklärte die Beschuldigte betreffend ihren illegalen Aufenthalt in der Schweiz, sie bekomme in zwei bis drei Monaten ein Visum. Da sich die Geschädigte damit nicht auskannte, glaubte sie der Beschuldigten und fragte nicht weiter (Urk. 8/1 S. 2). Das ist nachvollziehbar, ging doch die Geschädigte aufgrund der Angaben der Geschädigten davon aus, diese halte sich schon länger in der Schweiz auf, wo sie zunächst in der Reinigung schwarz gearbeitet habe. Als die Geschädigte zur Anwesenheit der Beschuldigten ohne Papiere Näheres wissen wollte, konterte die Beschuldigte mit dem einleuchtenden Hinweis, diese seien im Krieg in der Heimat verbrannt. Auch die Ausrede der allein zum Mittagessen erscheinenden Beschuldigten, die Kinder hätten lieber zu Hause spielen wollen (als mit Erwachsenen am Tisch sitzen), musste als allge- mein bekannte Tatsache die Geschädigte nicht argwöhnisch machen. Durch gewiefte kommunikative Einwirkung schilderte die Beschuldigte sich und ihre drei Kinder in einem Teufelskreis - unverschuldete Papierlosigkeit, daher illegale Anwesenheit, deshalb keine Möglichkeit zu regulärer Erwerbstätigkeit und legalem Verdienst bzw. zu Behördenkontakt betreffend Unterstützung -, gepaart mit gespielter grosser Angst, wiederholtem und intensivem Jammern sowie aus- geprägter Bedrücktheit. Mit der so gezeichneten, angeblich grossen finanziellen Not und der gezielten Beantwortung gestellter Fragen bewirkte sie bei der hilfs- bereiten, ganz der christlichen Nächstenliebe folgend und überaus arglosen Geschädigten die tiefe Überzeugung, dies entspreche alles der Wahrheit. Gleich- zeitig entstand eine Vertrauensbeziehung, wozu auch die Beschuldigte dadurch beitrug, dass sie der Geschädigte ihre Hilfe im Haushalt anbot und damit die Bereitschaft signalisierte, nicht nur zu nehmen, sondern innerhalb ihrer Möglich- keiten auch zu geben. Bei alledem spielte wesentlich mit, dass die Geschädigte - 53 - fern vom Geschäftsleben, generell nicht speziell geschäftserfahren und schon relativ betagt ist und sozial eher isoliert lebt. Bei dieser Beurteilung geht es selbstverständlich nicht darum, eine Seniorin zu diskriminieren bzw. ihre zivil- rechtliche Handlungsfähigkeit irgendwie in Frage zu stellen. Aber die Geschädigte gehört aufgrund ihrer Biografie und Lebenssituation offensichtlich zu den eher leichtgläubigen und vertrauensseligen Menschen, die betreffend das Vorgehen von Tätern wie der Beschuldigten, die sich genau auf diese Opfergruppe speziali- siert haben, besonders gefährdet und daher schutzbedürftig sind. Dass die Geschädigte beim geschilderten Hintergrund weder den Nachnamen noch die Adresse der Beschuldigten in der R._____ erfragte, erscheint dagegen unterge- ordnet, abgesehen davon, dass solche Angaben entweder nicht überprüfbar ge- wesen wären bzw. eine Überprüfung nicht zumutbar gewesen wäre. Hingegen er- kundigte sich die Geschädigte nach der Telefonnummer der Geschädigten (was ihr ermöglicht hätte, die Beschuldigte direkt und persönlich erreichen zu können), wobei die Beschuldigte aber - ebenfalls wahrheitswidrig - verneinte, eine zu haben (Urk. 8/4 S. 22; Urk. 7/1 S. 7). 4.2.3 Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, die Geschädigte habe die angesichts der konkreten Umstände und ihrer persönlichen Verhältnisse ange- messenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Die Opfermit- verantwortung der Geschädigten ist zu verneinen. 4.3 Irrtum und Vermögensdisposition Die arglistige Täuschung muss dazu führen, dass das Opfer sich in einem Irrtum befindet. Als Vermögensdisposition gilt jede Handlung, Duldung oder Unterlas- sung des Irrenden, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 10. Aufla- ge, Zürich 2010, Art. 46 N 15 f.). Der durch die arglistige Täuschung bei der Geschädigten hervorgerufene Irrtum betreffend die angebliche Lebenssituation der Beschuldigten führte dazu, dass die - 54 - Geschädigte der Beschuldigten Fr. 1'050.-- in bar übergab und damit eine Ver- mögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB vornahm (vgl. auch Urk. 79 S. 27). 4.4 Vermögensschaden Die Vermögensdisposition muss kausal zu einem Vermögensschaden führen. Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB ist jede unfreiwillige Beeinträch- tigung des Vermögens in Form einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh- rung der Passiven oder entgangenen Gewinns (Donatsch/Flachsmann/Hug/We- der, Art. 146 N 24). Ob ein Schaden vorliegt, lässt sich relativ leicht beurteilen, wenn eine im Gegenzug zur Vermögensdisposition in Aussicht gestellte Gegen- leistung ganz oder teilweise ausbleibt. Wurde die Vermögensdisposition jedoch wie hier vorgenommen, ohne dass eine wirtschaftliche Gegenleistung erwartet wurde und hat sich das Opfer damit bewusst selbst am Vermögen geschädigt, so fragt sich, ob überhaupt ein Schaden besteht. Die Lehre hat bezüglich dieser Konstellation die Theorie von der sozialen Zweckverfehlung entwickelt. Diese geht davon aus, dass in solchen Fällen die ideelle Erwartung des Disponierenden das Schutzobjekt ist. Der Schaden besteht in der Enttäuschung dieser Erwartung dadurch, dass das Vermögensopfer nicht dem Zweck zugeführt wird, dem es vom Geschädigten zugedacht war (zum sog. Spenden- oder Bettelbetrug: BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 108; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 215 f.). Vorliegend gab die Geschädigte der Beschuldigten das erbetene Geld, ohne dafür eine wirtschaftliche Gegenleistung zu verlangen. Sie fordert das Geld bis heute nicht zurück (Urk. 8/1 S. 6 f.). Diese Tatsache ändert nichts daran, dass die Geschädigte das Geld der Beschuldigten unter bestimmten Prämissen und Erwar- tungen und zu einem bestimmten Zweck gab und es ihr nicht gegeben hätte, wenn die Beschuldigte sie nicht getäuscht hätte (Urk. 8/4 S. 11 f.). Der Vermö- gensschaden ist in der sozialen Zweckentfremdung zu sehen (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 108). Mit der Vorinstanz ist daher auch ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB ist zu bejahen. - 55 - 4.5 Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. In Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelt, wer eine wirtschaftliche Besserstellung anstrebt, auf die er keinen Rechtsanspruch hat bzw. die im Widerspruch zur Rechtsordnung steht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 137 N 10 f.). Die angestrebte Bereicherung als Vermögensvorteil muss sodann gemäss dem Prinzip der Stoffgleichheit dem Schaden als Vermögensnachteil entsprechen und sich als dessen Kehrseite darstellen (BGE 134 IV 210 S. 213). Die Bereicherung ist mit andern Worten das Spiegelbild des Schadens (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 118). Die Beschuldigte wusste, dass sie die Geschädigte durch ihre Lügen arglistig täuschte und dazu veranlasste, ihr Geld zu geben, welches diese ihr nicht gegeben hätte, hätte sie die tatsächlichen Umstände gekannt. Gerade dies wollte die Beschuldigte auch. Sodann wollte sie sich mit dem erlangten Geld widerrecht- lich bereichern. Auf den Vermögensvorteil, um den sie die Geschädigte ent- reicherte, hatte sie keinerlei Anspruch. Die Beschuldigte handelte somit vor- sätzlich und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung (auch Urk. 79 S. 28). Auch suchte sich die Beschuldigte gezielt eine Rentnerin aus. Das ergibt sich schon daraus, dass sie die Geschädigte als "alte Frau" bezeichnete, die vieles sagen könne (Urk. 7/1 S. 5). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte wie erwähnt am
  44. Mai 2011 im Dorfzentrum von V._____ beobachtet worden war, "wie sie eine ältere, betagte Frau ansprach und diese in ein Gespräch verwickelte" (Urk. 10/3). Zudem ist die Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei sich die Opfer ebenfalls in fortgeschrittenem Alter befanden (siehe die nachfolgende Erwägung IV. 6.4.3). Aufgrund ihrer Erfahrung wusste sie, dass unter den Rentnern eine grössere Zahl an Menschen zu finden ist, die Fantasiegeschichten Glauben schenken und gegenüber Müttern in Notsituation freigiebiger sind als die übrigen Mitglieder der Gesellschaft. - 56 - 4.6 Zwischenfazit In Bestätigung der Vorinstanz ist das Verhalten der Beschuldigten mit Bezug auf den Geldbetrag von Fr. 1'050.-- (Anklagesachverhalt 1) als vollendeter Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
  45. Würdigung Anklagesachverhalt 2 (Versuchter gewerbsmässiger Be- trug) 5.1 Versuch Die Vorinstanz hat richtig gesehen (vgl. Urk. 79 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO), dass beim Anklagesachverhalt 2 mangels Vermögensdisposition und Vermögens- schaden kein vollendeter Betrug vorliegen kann. Ferner hielt sie zutreffend fest, dass beim Betrug die Schwelle zur versuchten Tatbegehung überschritten ist, wenn der Täter mit der Täuschung beginnt (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 135) und dass Arglist nicht notwendigerweise entfällt, wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Konsequenterweise prüfte die Vorinstanz anhand der übrigen Tatbestandselemente, ob die Schwelle zum strafbaren Versuch über- schritten wurde (vgl. BGE 131 IV 100). 5.2 Arglistige Täuschung und Irrtum Mit der Behauptung, ihre drei Jahre alte Tochter sei schwer nierenkrank, liege im Spital S._____ und brauche dringend eine sehr kostspielige Nierentransplantati- on, für welche sie infolge illegalen Aufenthalts und fehlender Krankenversicherung selber aufkommen müsse, schwenkte die Beschuldigte von einer angeblich bloss wirtschaftlichen Notlage zu einer Frage um Leben und Tod. Sie tischte der Geschädigten erneut Unwahrheiten auf und täuschte sie damit über objektiv fest- stehende Tatsachen. In Wirklichkeit hat die Beschuldigte weder eine Tochter noch ist diese nierenkrank; sie hält sich nicht illegal in der Schweiz auf und besitzt sehr wohl eine Krankenversicherung (Urk. 56 S. 3 und 5). Auch durch diese weitere erfundene Geschichte liess sich die Geschädigte täuschen und erlag einem Irrtum. - 57 - Die Vorinstanz taxierte auch dieses Vorgehen der Beschuldigten als arglistig. Die Beschuldigte habe aufgrund der Art der erzählten Lügen und der Persönlichkeit der Geschädigten davon ausgehen können, dass diese ihre Angaben nicht über- prüfen würde bzw. dass diese gar nicht oder nur mit grösster Mühe überprüfbar gewesen wären. Zudem habe die Beschuldigte die Geschädigte durch geschickte Manipulation davon abgehalten, ihre Angaben zu prüfen. Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Zu präzisieren ist, dass die Beschuldigte aufgrund der bereits erhaltenen Zahlungen nicht nur davon ausgehen durfte sondern sogar wusste, dass die Geschädigte ob ihren weiteren unwahren Angaben erneut in Mitleid verfallen, diesen Glauben schenken und von deren Überprüfung absehen würde. Im einzelnen ist mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 30 ff.) festzuhalten: Als die Beschuldigte drei Tage später, am 23. Mai 2011, unangemeldet wieder bei der Geschädigten erschien, konnte sie auf den vorangegangenen erfolgreichen Täuschungen, dem dadurch bei der Geschädigten bewirkten Irrtum und auf der gelegten Vertrauensbasis zu dieser aufbauen. Sie hatte in der Geschädigten ein leichtgläubiges Opfer gefunden und deren Vertrauensseligkeit in einer ersten Phase anhand einer kleineren Summe "geprüft" (Betrug als Beziehungsdelikt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009). Sie hatte die Persönlichkeit der Geschädigten ausgelotet und spürte, dass sie von ihr auch eine grössere Summe erlangen kann. Ausgehend von den gewonnenen Erkennt- nissen ging sie in der Folge psychologisch sehr geschickt vor, indem sie den moralischen Druck auf die Geschädigte massiv erhöhte. Von der rein wirtschaftli- chen Not wechselte die Beschuldigte zur Frage von Leben und Tod eines kleines kranken Kindes. Sie gab sich als schwer leidgeprüfte Mutter, sprach während ca. 1 ½ Stunden eindringlich auf die Geschädigte ein, sass ihr regelrecht auf und suchte auch Körperkontakt (sie sei irgendwie "klebrig" gewesen, sei fast wie eine "Klette" an ihr gehangen, habe sie an der Hand genommen, man sei sie fast nicht "los" geworden, sie habe sie fast aus der Wohnung hinaus komplimentieren müssen; vgl. Urk. 8/1 S. 3 f. und 7; Urk. 8/4 S. 16). Schon als die Beschuldigte am
  46. Mai 2011 zum Mittagessen bei der Geschädigten eingeladen war, war diese von ihr erstmals geküsst worden (Urk. 8/4 S. 19). Diesem erheblichen Druck - 58 - konnte sich die Geschädigte als eine äusserst hilfsbereite und gläubige Person kaum entziehen, was der Beschuldigten sehr wohl bewusst war und was sie ziel- strebig ausnutzte. Wiederum bot die Beschuldigte der Geschädigten an, im Gegenzug für sie zu putzen und sie zu besuchen, und sie stellte auch in Aussicht, das Geld so schnell als möglich zurückzuzahlen. Dadurch gaukelte sie der Geschädigten guten Willen und Aufrichtigkeit vor, womit sie den Druck weiter verstärkte. Zusätzlich unter psychologischen Druck gesetzt wurde die Geschädig- te durch die Aussage der Beschuldigten, eine Operation würde erst stattfinden, wenn eine Zahlung geleistet sei. Damit suggerierte sie, dass die Geschädigte durch jeden Zweifel und jedes Nachfragen eine lebenswichtige Operation ver- zögern und einem kleinen Kind Leiden oder sogar den Tod bereiten würde. Durch dieses Vorgehen konnte die Beschuldigte voraussehen, dass die Geschädigte ihre Angaben nicht überprüfen würde. Die Abklärung der krankenversicherungs- technischen Umstände von Papierlosen war der Geschädigten nicht zuzumuten. Sie erfuhr erst vom Versicherungsagenten, dass man auch Sans Papiers in einem Spital behandeln würde (Urk. 8/1 S. 4). Zudem nötigte die Beschuldigte der Geschädigten das Versprechen ab, vor der Geldtransaktion mit niemandem über die Sache zu sprechen (Urk. 8/1 S. 3 f.; Urk 8/4 S. 14). Daran hielt sich Geschä- digte zunächst auch, lehnte sie es doch ab, dem Berater der K._____ auf dessen Frage nach dem Grund der gewünschten vorzeitigen Auflösung der Ver- sicherung, was mit einem erheblichen Verlust verbunden gewesen wäre, nähere Auskunft zu erteilen mit dem Hinweis, Stillschweigen versprochen zu haben. Mit dem Schweigegebot hielt die Beschuldigte die Geschädigte aktiv von einer Über- prüfung ihrer Angaben ab. Dieses ganze Vorgehen der Beschuldigten kann nicht anders denn als arglistig bezeichnet werden. Arglist und Irrtum sind klarerweise zu bejahen. Die Geschädigte, die sich ganz ihrem Naturell entsprechend in die Situation der angeblich verzweifelten und schwer leidenden Mutter versetzte, glaubte der Beschuldigten und sah die raffiniert gespielte Not für wirklich an. Mit ihrer gezielt und berechnend vorgebrachten weiteren Fantasiegeschichte hatte die Beschul- digte erneut ins Schwarze getroffen. - 59 - Auch aus der Zeugenaussage des Versicherungsberaters L._____ (vorne Erwä- gung III. 6.) ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Geschädigte überzeugt war und keinen Zweifel an der Geschichte hegte. Dies leitete er einerseits aus ihrer Bereitschaft ab, einen Verlust in Kauf zu nehmen und dass sie an eine Notsituati- on mit dem dreijährigen Kind glaubte, für dessen Operation alles abgeklärt und vorbereitet gewesen sei. Überdies schrieb auch er ihre Überzeugung ihrer tiefen Gläubigkeit zu (Urk. 9/5). Deshalb brauchte es von seiner Seite während 1 bis 1 ½ Stunden viel Geschicklichkeit und Ausdauer, um die Geschädigte zur Erkennt- nis zu führen, dass es um etwas Unseriöses gehe und ein Betrug vorliegen könn- te. Dass die Geschädigte moralische Bedenken äusserte, zuerst nochmals mit der Beschuldigten (betreffend den Arzt in S._____) Rücksprache nehmen und schliesslich nicht selber an die Polizei gelangen wollte, sondern dies mit ihrem Einverständnis lieber dem Zeugen L._____ überliess, weil es ihr zuwider war, un- terstreicht ihre Hilfsbereitschaft und die - lange aufrechterhaltene - Loyalität ge- genüber der Beschuldigten. Die Geschädigte umschrieb dies so, sie sei im Verlauf des Gesprächs dann zur Überzeugung gekommen, dass der Mann der Realität näher sei, dass er Recht habe (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/4 S. 6 und 19). Aber erst am Abend im Gespräch mit den zwei Polizisten in ihrer Wohnung gelangte die Geschädigte endgültig zur Überzeugung, dass die Beschuldigte eine Betrügerin sei (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/4 S. 21). Es bedurfte mithin eines mehrstufigen Prozesses, bis die Geschädigte die Täuschung erkennen und sich von ihrer irrigen Vorstellung lösen konnte. Es fiel ihr offensichtlich schwer, sich in einer Opferrolle zu sehen. Wie schon angetönt, zeigte sie bis zuletzt immer wieder Mitgefühl mit der Beschuldigten, indem sie zum Beispiel mit dieser noch das vereinbarungsgemäss zubereitete Mittagessen konsumieren wollte und auch wiederholt betonte, wenn nichts hinter der Geschichte sei, werde der Frau nichts passieren und sie sei wieder frei. Ferner wünschte sie der Beschuldigten, dass sie genug zum Leben habe. Sie sei der Meinung, dass die Frau wirklich vor etwas Angst habe. Diese Haltung der betrogenen Geschädigten verdeutlicht zusätzlich, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Persönlichkeit und Lebensgeschichte sowie ihres fortgeschrittenen Alters zu den Menschen zählt, deren Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit gegenüber - 60 - Tätern, die auf Ausnützung gerade dieser Personengruppe spezialisiert sind, ein- geschränkt ist. Diese Menschen sind daher besonders schutzbedürftig und ihre Ausnützung besonders perfid. Schliesslich steht zweifelsfrei fest, dass die Bemühungen der Geschädigten, bei ihrer Versicherung Geld zu beschaffen, nicht erfolgt wären, hätte sie bemerkt, dass die Beschuldigte ihr eine falsche Geschichte erzählte, nur um an Geld zu kommen. Sie wäre sich arg betrogen vorgekommen, wenn sie die Versicherung aufgelöst und der Beschuldigten den daraus resultierenden Geldbetrag (ca. Fr. 34'000.--) gegeben hätte (Urk. 8/1 S. 6 f.). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Geschädigte die Geldgabe nicht als Darlehen, sondern - aufgrund ihres christlichen Glaubens und um der Frau, die sich sehr bedrückt gab und jammerte, aus ihrer Not zu helfen - eigentlich als Schenkung angesehen hätte, da ihr klar war, dass die Beschuldigte ihr das Geld nicht zurückgeben würde (Urk. 8/1 S. 4 und 6 f.; Urk. 8/4 S. 15). Hätte die Geschädigte indessen gewusst, dass die Beschuldigte ihr nicht die Wahrheit sagte, hätte sie den Kontakt zu dieser abge- brochen bzw. ihr das Geld nicht geben wollen (Urk. 8/1 S. 6 und 15). 5.3 Opfermitverantwortung Zur diesbezüglichen Rechtsprechung sowie namentlich zur Persönlichkeit der Geschädigten, zu ihrer Schutzbedürftigkeit und zum Vertrauensverhältnis zwischen der Geschädigten und der Beschuldigten gilt das bisher in Erwägung IV. 2.2 und 4.2 Gesagte. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, eine Strafbarkeit wegen Betrugs sei bezüglich Anklagesachverhalt 2 aufgrund der Opfermitverantwortung der Geschädigten auszuschliessen. Diese habe es an der elementarsten Sorgfalt mangeln lassen, indem sie nichts unternommen habe, um die Geschichte mit dem nierenkranken Kind in S._____ zu überprüfen, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und es sich nicht um einen Bagatellbetrag gehandelt habe. Weder habe sie nach dem Namen von Spital oder Arzt, noch nach Offerten oder Rech- nungen gefragt. Sie habe auch nie anerboten, nach S._____ zu reisen und mit dem Arzt zu sprechen. Die Geschädigte sei ehemalige Krankenpflegerin und ken- - 61 - ne die Gepflogenheiten eines Spitals. Daher hätte sie auch wissen müssen, wie die Finanzierung von Transplantationen vorgenommen werde. Die Behauptung der Beschuldigten, sie müsse die Operation selbst bezahlen, hätte sie misstrau- isch stimmen müssen. Ebenso wenig habe sie Abklärungen getroffen, wie einer angeblich Papierlosen in einem solchen Fall geholfen werden könnte. Die Vertei- digung zieht sodann einen Vergleich zum Zivilverfahren und verweist auf die dort herrschenden Beweisregeln und Obliegenheiten des Geschädigten. Das kosten- günstige Strafverfahren dürfe nicht dazu benutzt werden, ein solches Zivilver- fahren zu umgehen (Prot. I S. 13 f.). Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 32 f.) kann dieser Ansicht nicht zugestimmt werden. Wie erwähnt ist bei der Frage nach der Opfermitverant- wortung ein individueller Massstab anzulegen und anhand der konkreten Situation und der persönlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Eine Opfermitverant- wortung ist die Ausnahme und kommt nur in krassen Fällen zum Tragen. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Mit kommunikativem Geschick und raffiniertem Auftreten hatte die Beschuldigte den Grundstein zu einer Vertrauensbeziehung zwischen sich und der Geschädig- ten gelegt. Hilfsbereitschaft und Grossmut der Geschädigten waren anhand einer namhaften Unterstützung erprobt. Das Opfer zeigte sich als in die gewünschte Richtung ansprech- und beeinflussbar. Basierend auf diesem ersten Erfolg präsentierte sich die Beschuldigte als hoch verzweifelte Mutter eines todkranken Kleinkindes. Die Geschädigte war aufgrund ihres Alters, ihrer Persönlichkeit, ihrer Lebenssituation und vor allem auch ihres christlichen Weltbildes angesichts der derart notleidenden jungen Frau, der gegenüber sie erkennbar tiefes Mitleid empfand und zudem auch Sympathien entwickelt hatte, nicht in der Lage, dieser mit dem - objektiv - notwendigen Misstrauen zu begegnen und ihre Manipulatio- nen zu durchschauen. Um die Überprüfbarkeit zu erschweren, bestimmte die Beschuldigte das rund 100 km entfernte S._____ als Schauplatz des dringend benötigten und bereits geplanten medizinischen Eingriffs. Er ist verständlich, dass der Geschädigten der Weg dorthin zu weit erschien, um vorbeizugehen und sich zu erkundigen (Urk. 8/4 S. 23) und dass sie keine telefonische Nachfrage vor- - 62 - nahm bzw. in Betracht zog, da man fremden Personen in einem Spital keine Aus- kunft erteile (Urk. 8/4 S. 13, 15). Zudem zählt die Geschädigte noch zur Generati- on, die es vorzieht, persönlich an einem Schalter (Behörden, Post, Bank, Krankenkasse, etc.) vorzusprechen um ein Anliegen anzubringen oder eine Frage zu klären. Das gilt erst recht für Personen, die - wie die Geschädigte - im früheren Berufsleben in untergeordneter Charge unmittelbar mit und für Menschen arbeite- ten und wo das direkt gesprochene Wort im Zentrum steht. Da die Beschuldigte auf die Frage der Geschädigten, ob und wie sie ihre Tochter in S._____ besuche, auf eine Mitfahrgelegenheit mit der … verwiesen hatte (Urk. 8/1 S. 6; Urk. 8/4 S. 11 ff.), bestand für die Geschädigte auch kein Anlass, der Beschuldigten ihre Begleitung nach S._____ anzubieten. Mit dieser durchdachten Antwort konnte die Beschuldigte eine unerwünschte persönliche Intervention seitens der Geschädig- ten zum vornherein abblocken und einmal mehr bei der Geschädigten allfällig aufkeimende Zweifel zerstreuen. Aus der nachvollziehbaren Zurückhaltung der Geschädigten lässt sich keine Opfermitverantwortung ableiten. Natürlich war die Geschädigte ziemlich unbedarft und - gerade weil sie der Beschuldigten zu viel glaubte und deren Erklärungen nicht weiter hinterfragte (u.a. Urk. 8/4 S. 12, 23) - auch leichtsinnig. Aber genau diese Situation hatte die Beschuldigte mit ihrem hochdramatischen Auftreten und dem eindringlichen Appell an die herzensgute Geschädigte zuerst gezielt herbeigeführt und in der Folge schamlos missbraucht und ausgenutzt (vgl. BGE 135 IV 76 Erw. 5.2). Erst im Nachhinein, als ihr durch den Versicherungsagenten und die Polizei in zeit- intensiven Gesprächen die Augen geöffnet worden waren, bezeichnete sich die Geschädigte als "ein bisschen dumm" und räumte auch ein, dass etwa die behauptete Anzahlung sie befremdet habe, doch habe sie es zuwenig genau überlegt (Urk. 8/4 S. 12). Ihre mangelnde Skepsis kann der Geschädigten daher nicht zum Vorwurf gereichen. Aus der Tatsache, dass die Geschädigte einst als Krankenpflegerin gearbeitet hat (Urk. 8/4 S. 5), kann nicht abgeleitet werden, dass sie die finanziellen Gepflogen- heiten bei Transplantationen kennen musste. Zum einen war die Geschädigte Krankenpflegerin und nicht etwa Krankenschwester. Sie war somit hauptsächlich - 63 - mit der Pflege von Patienten betraut und kaum mit administrativen Dingen befasst. Zum anderen verbrachte sie den allergrössten Teil ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in Spitälern oder spezialisierten Zentren, wo Transplantationen stattfinden, sondern in Pflegeheimen und kleineren Spitälern. Sie dürfte somit mit Transplantationsfragen kaum direkt in Berührung gekommen sein. Seit ihrer Pensionierung sind zudem einige Jahre vergangen und gerade die Bereiche der hoch technisierten Spitzenmedizin, der Finanzierung und der Krankenversiche- rung verändern sich sehr schnell. Dass eine Transplantation sehr kostspielig ist, ist notorisch, und es erscheint nicht völlig abwegig, dass eine nichtversicherte Person diese selber bezahlen muss. Zu Recht hat die Vorinstanz auch den Vergleich der Verteidigung mit dem Zivil- verfahren und der dort herrschenden Beweislastverteilung verworfen. Vorliegend geht es gerade nicht darum, Ansprüche der Geschädigten zu beurteilen - zumal sie darauf verzichtet hat, sich als Privatklägerin zu konstituieren (Urk. 19) -, son- dern es steht ausschliesslich die Strafbarkeit der Beschuldigten zur Diskussion. Auf einen Nenner gebracht ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, dass der Geschädigten in der konkreten Situation nicht vorgehalten werden kann, elemen- tarste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet bzw. in eklatanter Weise unverant- wortungsvoll gehandelt zu haben, so dass das Verhalten der Beschuldigten daneben derart in den Hintergrund treten würde, dass es als strafrechtlich nicht mehr relevant erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom
  47. Februar 2007; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Vielmehr war es die Beschuldigte, welche die Geschädigte manipuliert und gezielt deren Schwächen ausgenutzt und für ihre Zwecke missbraucht hat. Dass ein solches Vorgehen verwerflich ist, wurde höchstrichterlich entschieden (vgl. BGE 135 IV 76 Erw. 5.2). Würde man im vorliegenden Fall eine Opfermitverantwortung bejahen, so hiesse das einen Freipass zu setzen für die gezielte und böswillige Ausnutzung gutgläubiger, hilfsbereiter Menschen. Dies aber kann nicht Ziel des Konzepts der Opfermitver- antwortung sein. Vielmehr ist solches Treiben konsequent zu ahnden. - 64 - 5.4 Vermögensdisposition und Vermögensschaden Mangels Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegt wie erwähnt eine versuchte Tatbegehung vor. 5.5 Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung Die Beschuldigte handelte auch bezüglich des Betrugsversuches vorsätzlich. Sie wusste, dass sie die Geschädigte durch ihre Lügen arglistig täuschte und wollte, dass diese ihr Geld gibt, welches sie ihr in Kenntnis der wahren Umstände nicht hätte geben wollen. Sodann wollte die Beschuldigte sich mit dem (v)erlangten Geld widerrechtlich bereichern. Sie wusste, dass sie auf den Vermögensvorteil, um den sie die Geschädigte entreichern wollte, keinerlei Anspruch hatte. Die Beschuldigte handelte somit hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestands- merkmale des Betruges vorsätzlich und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung. 5.6 Zwischenfazit Mit der Vorinstanz ist das Verhalten der Beschuldigten mit Bezug auf die Summe von Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
  48. Gewerbsmässigkeit 6.1 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten als gewerbsmässi- gen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB. Die Verteidigung bestreitet die Gewerbsmässigkeit. Zudem sieht sie das Anklage- prinzip dadurch verletzt, dass die Staatsanwaltschaft sich zur Begründung der Gewerbsmässigkeit auf Allgemeinplätze berufe, ohne der Beschuldigten ein konkretes Verhalten vorzuwerfen (Prot. I S. 11 f.). 6.2 Anklageprinzip Das Anklageprinzip gemäss Art. 325 lit. f StPO verlangt, dass die Anklageschrift den Sachverhalt möglichst präzise und konzise darstellt. Die vorgeworfenen Ver- - 65 - haltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern möglichst zu spezifi- zieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in objek- tiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 19). Bei Kollektivdelikten wie gewerbsmässig begangenen Taten reicht unter Umständen die Angabe des Deliktszeitraums aus, und es müssen nicht sämtliche Vorgänge hinsichtlich jedes einzelnen Teilaktes im Detail vorgehalten werden. In solchen Fällen genügt eine approximative Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens (BSK StPO-Heim- gartner/Niggli, Art. 325 N 20). Das Anklageprinzip ist gemäss Bundesgericht bei Vorwürfen der Gewerbsmässigkeit oder der Bandenmässigkeit nicht verletzt, wenn die vorgeworfenen Akte nicht jeder einzeln in der Anklageschrift erwähnt sind, da sie im Vorwurf des Kollektivdelikts aufgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 5.2). In der Anklageschrift wurden nicht nur die beiden vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalte bezüglich Ort, Datum, Zeit und Ablauf klar und detailliert umschrieben, sondern auch präzis dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Anklagebehörde gewerbsmässiges Handeln sieht (Urk. 24 S. 4 und 6). Der Ver- teidiger hat sich auch dazu geäussert (Prot. I S. 11 f.). Das Anklageprinzip ist daher vorliegend nicht verletzt. 6.3 Rechtliches zur Gewerbsmässigkeit Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gewerbsmässigkeit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Von einer Berufsmässigkeit ist auszugehen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi neben- berufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Wesentlich ist, dass es der Täter darauf abgesehen hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässi- ge Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan- - 66 - zierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von fraglichen Delikten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3; BGE 116 IV 319 insb. E. 4). Die geforderte Anzahl Delikte steht dabei in umgekehrter Korrelation zur Kadenz der Delikte und der Deliktsumme. Delinquiert jemand mehrfach innert sehr kurzer Zeit und geht es um beträchtliche Summen, so sind weniger Einzeldelikte erfor- derlich, um ein Gesamtbild der Gewerbsmässigkeit zu ergeben (vgl. BSK Straf- recht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 91). Irrelevant ist, ob sich die Taten gegen ver- schiedene Personen richten oder ob nur eine Person - dafür mehrfach - geschä- digt wird (BSK Strafrecht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 90 und 101; BGE 115 IV 34, 37; BGE 116 IV 319, 334). Hinsichtlich der Erzielung eines Erwerbseinkommens muss die Absicht erkennbar sein, mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken, d.h. sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu finanzieren. Dass tatsächlich ein namhafter Gewinn erzielt wird ist nicht erfor- derlich (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 92 f., 104; BGE 123 IV 113 S. 117). Die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleichwertiger Taten besteht, kann praktisch nur aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit getroffen werden. So ist in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschul- digte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Hat der Täter in der Vergangenheit schon oft gleichartige Taten begangen, hat er bereits dadurch die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart. Bei geringer Zahl ist insbesondere auf die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und den dabei erzielten Delikts- betrag abzustellen. Eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ist dann anzunehmen, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand - hier also Art. 146 StGB - mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 101 ff.). - 67 - 6.4 Würdigung 6.4.1 In einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung ist die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat (Urk. 79 S. 36-38). Die nachfolgenden Hinweise verstehen sich als Übersicht mit wenigen Ergänzungen. 6.4.2 Die Beschuldigte beging zwischen dem 19. Mai 2011 und dem 25. Mai 2011 zwei strafbare Betrugshandlungen an der Geschädigten. Damit delinquierte sie mehrmals. Dass es sich nur um zwei Delikte handelt, wird durch die minimale Zeitspanne dazwischen und die angestrebte sehr beträchtliche Deliktssumme aufgewogen. Die Beschuldigte beabsichtigte, neben den Fr. 1'050.– (gemäss Anklagesachverhalt 1) weitere Fr. 130'000.– zu erlangen. Wäre sie auch beim Betrugsversuch (gemäss Anklagesachverhalt 2) erfolgreich gewesen, hätte sie innert einer Woche Fr. 31'050.– bis Fr. 41'050.– erbeutet. Wer derartige Summen innert kürzester Zeit betrügerisch erlangt bzw. die entsprechende Absicht hat, leistet damit unzweifelhaft einen namhaften Beitrag an die eigenen Lebenskosten bzw. die Summe wäre geeignet, einen namhaften Teil der Lebenshaltungskosten zu decken, denn es spielt keine Rolle, wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde bzw. worden wäre. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschuldigte durch- schnittlich 500 bis 600 Euro monatlich zur Verfügung (Urk. 56). Sie hätte somit ihr monatliches Budget um ein Vielfaches steigern können. 6.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der hier zu beurteilende Vorfall keines- wegs ein Einzelfall ist; die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Neben Verurteilungen in C._____ wegen schweren und gewerbsmässigen Betrugs in den Jahren 2003 und 2006, welchen Delikten ein analoges Verhalten wie das heute zu beurteilende zugrunde liegt und wofür die Beschuldigte mit 12 bzw. 8 Monaten Freiheitsentzug, einen Monat der letztgenannten Strafe unbe- dingt, bestraft wurde (Urk. 20/7; Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 9/1 und 9/3), hat sie auch in der Schweiz eine Vorstrafe. - 68 - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2008 wurde die Beschuldigte ebenfalls wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu Fr. 30.-- bestraft (Urk. 20/9; vgl. auch Beizugsakten StA Winterthur/ Unterland 2008/2029, HD Urk. 10). Als A1._____ mit Herkunft Q._____ auftre- tend, die mit ihren drei Kindern illegal in der Schweiz weile, hatte die Beschuldigte am 19./20. März 2008 in Winterthur einen 88-jährigen Rentner mit unwahren Be- hauptungen hartnäckig bedrängt und von diesem insgesamt Fr. 3'000.-- erhalten. Sie hatte ihm einerseits erklärt, Mietschulden zu haben, und wenn sie diese nicht bezahle, müsse sie die Wohnung verlassen und stehe dann auf der Strasse. Überdies hatte sie gegenüber dem Rentner die falsche Behauptung aufgestellt, ihre Tochter sei schwer krank und es müsse in S._____ dringend eine Nieren- transplantation durchgeführt werden, die Fr. 94'000.-- koste (Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD, namentlich HD Urk. 3/2 S. 4). Am 3. April 2008 hatte die Beschuldigte, alias A1._____, mit ähnlichem Vorgehen und analogen Behauptungen in AB._____ eine junge Frau dazu gebracht, ihr Fr. 1'000.-- auszuhändigen. Die Strafuntersuchung wurde jedoch mit Verfügung vom 12. August 2008 eingestellt (Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 11 sowie ND). Ein weiteres Strafverfahren gegen die Beschuldigte in der Schweiz wurde am
  49. November 2010 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland eingestellt (Urk. 20/10; vgl. auch Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2010/2683, Urk. 14). Auch damals, im Zeitraum vom 3. bis 7. Juni 2010, hatte sich die Beschuldigte gegenüber einer 77-jährigen Rentnerin als illegal in der Schweiz anwesende Mutter (A1._____) dreier Kinder ausgegeben, die wegen offener Mietzinsen gegenüber ihrer Vermieterin, einer alten …, auf der Strasse zu stehen drohe und deren jüngstes Kind, ein 3-jähriges Mädchen, schwer krank sei und dringend einer Dialyse sowie einer Nierentransplantation bedürfe. Das Opfer hatte der Beschuldigten insgesamt Fr. 2'350.-- übergeben, und weitere Fr. 50'000.-- standen als Forderung der Beschuldigten im Raum. - 69 - In zwei der Schweizer Strafverfahren war die angestrebte Deliktsumme mit Fr. 97'000.– (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 3/2 S. 4) bzw. Fr. 52'350.– (Urk. 20/10; Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2010/2683, Urk. 14 ) sehr hoch. Selbst im eingestellten Verfahren betreffend den Vorfall in AB._____ lag die erlangte Geldsumme von Fr. 1'000.-- deutlich höher als die der Beschuldigten monatlich zur Verfügung stehende Ren- te. Dass die Beschuldigte eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleich- wertiger Taten aufweist bzw. zu weiteren Tatbegehungen bereit war, zeigt - neben den Vorstrafen - auch ihre konkrete Vorgehensweise. Die Beschuldigte entwickel- te wie dargelegt ein raffiniertes und erprobtes System und wendete diesen "modus operandi" jeweils - mit kleineren Abweichungen - an. Sie suchte sich meistens eine alleinstehende, ältere und wenn möglich gläubige Person (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 3/2) und verwickelte diese in ein Gespräch. Dann forderte sie in einem ersten Schritt einen Beitrag an die Miete, da sie und ihre Kinder sonst von ihrer Vermieterin, einer fremdländischen und fremdsprachigen Person (…), auf die Strasse gestellt würden. Wenn sie in dieser Phase erfolgreich war und sich die Leicht- gläubigkeit des Opfers herausgestellt hatte, gelangte sie sich in einer zweiten Phase wieder an diese Person mit der Behauptung einer äussersten Notlage in Form einer dringenden Nierenoperation für ihre kleine Tochter. Sodann wandte die Beschuldigte für ihre betrügerischen Tätigkeiten jeweils beträchtliche zeitliche und finanzielle Ressourcen auf, und sie scheute auch die damit verbundene Trennung von ihren Kindern nicht. In den vergangenen Jahren war sie mit einiger Regelmässigkeit als Kriminaltouristin in der Schweiz unterwegs. 6.4.4 Zwischen dem 18. Mai 2011, als die Beschuldigte dabei gesichtet wurde, wie sie auf dem Dorfplatz V._____ eine betagte Frau ansprach (Urk. 10/3) und dem 25. Mai 2011, an dem die Geldübergabe durch die Geschädigte hätte statt- finden sollen, verging eine ganze Woche. Die Beschuldigte nahm somit auch vorliegend einen erheblichen Zeitaufwand auf sich, um einen Betrug vorzuberei- ten und umzusetzen. Die Anklageschrift ist einzig in zeitlicher Hinsicht dahin zu - 70 - präzisieren, dass sich der "längere Zeitraum" nicht von ca. Mitte Mai bis Juni 2011 erstreckte, sondern vom 18. Mai 2011 (vgl. Observationsrapport betreffend V._____, Urk. 10/3) bis 25. Mai 2011 (vgl. Verhaftsrapport, Urk. 13/2; Anklage- sachverhalt 1 lit. f und Anklagesachverhalt 2 lit. f). 6.4.5 Mit der skizzierten Vergangenheit sowie der völlig fehlenden Einsicht im vorliegenden Verfahren offenbart die Beschuldigte klarerweise ihre soziale Gefährlichkeit. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass die Beschuldigte gewerbsmässig handelte. Sie delinquierte mehrfach und zeigte dabei durch den Aufwand, den sie betrieb, die hohe anvisierte Deliktsumme und die mehrfach erprobte Vorgehensweise ihre Absicht, durch ihr betrügerisches Verhalten relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen und damit einen namhaften Anteil an ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dadurch und in Anbetracht ihrer Vergangenheit muss davon ausgegangen werden, dass sie auch bereit war und immer noch ist, zur Erreichung dieses Zieles mehrfach Delikte der gleichen Art zu begehen.
  50. Konkurrenz Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2 d mit weiteren Hinweisen). Es hat daher nur eine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Tatbegehung zu erfolgen.
  51. Fazit In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist die Beschuldigte des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. - 71 - V. Sanktion
  52. Strafrahmen und Strafart 1.1 Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen geahndet. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Urk. 79 S. 43, 47) als zu mild und beantragt mit Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 114; Urk. 125; Urk. 148 S. 3). 1.3 Als Eventualantrag spricht sich die Verteidigung für eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus (Urk. 143 S. 4). 1.4 Es wurde schon dargelegt, dass die Beschuldigte seit einigen Jahren an Multipler Sklerose sowie an einer depressiven Erkrankung leidet, weshalb sie seit 2007 eine Invaliditätspension bezieht. Wie zu zeigen sein wird, bewirkten diese Beeinträchtigungen jedoch keine tatzeitaktuelle Einschränkung oder gar Absenz der Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Sinne von Art. 19 StGB (vgl. die nach- stehende Erwägung 1.5). Ebenso wenig liegen Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. 1.5 Wie eingangs erwähnt, erstattete Dr. med. H._____ ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand der Beschuldigten, deren Schuldfähigkeit zur Zeit der eingeklagten Taten, die Rückfallgefahr sowie eine allfällige Massnahme (Urk. 138; Erwägung I. 5.). 1.5.1 Für die Exploration waren drei ganze Tage reserviert, nämlich der 29. und
  53. Oktober 2012 sowie der 1. November 2012 (Urk. 134). Aufgrund der spärli- chen Angaben der Beschuldigten zu ihrer Biografie wie auch zu ihrer Deliktanam- nese gestaltete sich die Exploration, die am 29. Oktober 2012 stattfand, sehr kurz und war nach rund 2 ½ Stunden beendet (Urk. 138 S. 16 f.). Die Beschuldigte gab für weite Strecken ihrer Biografie und der Deliktanamnese ausgeprägte Gedächt- - 72 - nisstörungen und Amnesien an (Urk. 138 S. 17-21). Neben diesem eigenen Explorationsgespräch mit der Beschuldigten stützt sich die Gutachterin auf fremd- anamnestische Angaben des Ehemannes der Beschuldigten vom 29. Oktober 2012 ( ¾ Stunden), die Krankengeschichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Justizvollzug Kanton Zürich vom Juli/August 2011, die Austrittsberichte der E._____ (E._____) von Juli und September 2011 sowie die zur Verfügung ge- stellten Gerichtsakten inkl. Beizugsakten (Urk. 138 S. 4, 22-26; auch vorne Erwä- gung I. 4.). Ferner wird im Gutachten der medizinisch-psychiatrische Befundbe- richt des die Beschuldigte in B._____ seit vielen Jahren behandelnden Arztes, Dr. F._____ vom 23. Oktober 2012 in den wesentlichen Zügen dargestellt (Urk. 138 S. 27 f.; Urk. 145/1). 1.5.2 Zum körperlichen Status verwies die Gutachterin auf die aktenkundigen Berichte der E._____. In psychischer Hinsicht erwähnte die Gutachterin, dass in der Exploration eine leichte bis mittelgradige Bewusstseinseinengung bestanden habe und der formale Gedankengang deutlich verlangsamt gewesen sei mit längerer Antwortlatenz. Der Gedankengang sei jedoch kohärent gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf ein Vorbeireden, Wortneubildungen oder Gedankenabbrüche gezeigt. Der Antrieb sei deutlich vermindert gewesen. Die Beschuldigte sei meist mit herab- hängendem Kopf wie in eine eigene Welt versunken im Stuhl gesessen. Einzig bei Nachfragen zu ihren Kindern habe sie affektiv deutlich aufgehellter und im Kontakt mit der Gutachterin gewirkt. Sie habe u.a. Vergiftungsideen geäussert und angegeben, Stimmen zu hören und sie ängstigende Dinge zu sehen, unter Verweigerung nähergehender Angaben dazu. Die Beschuldigte sei indes zu allen Qualitäten vollständig orientiert und ihre Auffassung nicht beeinträchtigt gewesen, da sie das Wesen der Fragen jeweils richtig erfasst und situationsgerecht geant- wortet habe. Hinweise für Zwänge, Misstrauen oder eine akute Suizidalität konnte die Expertin keine ausmachen (Urk. 138 S. 29 f.). - 73 - 1.5.3 Zu Persönlichkeit und Diagnose führte die Gutachterin aus (vgl. Urk. 138 S. 36-38): Es gelte als gesichert, dass die Beschuldigte zumindest ab ihrem 15. Lebensjahr [1995], als sie ihren späteren Ehemann kennenlernte, bis zu ihrer MS-Erkrankung Ende 2004 eine psychisch gesunde Frau ohne irgendwelche psychiatrische Auf- fälligkeiten gewesen sei. Sie verwies dabei auf die Beschreibung der Beschuldig- ten durch ihren Ehemann als kontaktfreudig, sympathisch und ausgeglichen. Laut dem behandelnden Psychiater und in Übereinstimmung mit der Beschuldigten und ihrem Ehemann zeigten sich deutliche psychiatrische Auffälligkeiten und ebensolche depressive Symptomatik mit emotionaler Instabilität und wiederholten suizidalen Krisen im Zusammenhang mit der Ende 2004/Anfang 2005 diagnosti- zierten MS-Erkrankung, die seither in mehreren Schüben mit Taubheitsgefühl in den Extremitäten auftrat, eine berufliche Tätigkeit verunmöglichte und Betreuung durch Dritte erforderte. Auf eine Kortisonstoss-Therapie habe die Beschuldigte jeweils gut angesprochen unter vollständiger Rückläufigkeit der neurologischen Defizite. Hingegen habe Dr. F._____ übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten in der E._____ eine Zunahme der psychischen Auffälligkeiten unter Korti- sonbehandlung beschrieben. Aus der Literatur sei bekannt, dass hochdosierte Kortisonbehandlungen zu psychischen Symptomen wie Antriebssteigerungen bis hin zu maniformen Entgleisungen, psychotischen Symptomen, aber auch depres- siven Verstimmungen führen könnten. Aufgrund der Magnetresonanztomografie des Schädels in der E._____ August/September 2011 schloss die Gutachterin, dass die Beschuldigte an einer schweren MS-Erkrankung (Encephalomyelitis dis- seminata) mit chronisch-progredientem Verlauf leide, welche zu den beschriebe- nen psychischen Störungen geführt habe mit letztem akutem Schub im Septem- ber 2012 (Urk. 138 S. 37). Im Zusammenhang mit dieser schweren neurologischen Erkrankung seien seit 2005 deutliche Persönlichkeitsveränderungen mit emotionaler Instabilität, depres- siven Verstimmungen, suizidalen Krisen und, wie vom Ehemann beschrieben, aggressiven Verhaltensweisen aufgetreten (vgl. Urk. 138 S. 23: Vor ihrer MS- Erkrankung sei seine Ehefrau psychisch völlig unauffällig gewesen, seither sei sie - 74 - klagsam, zeige immer wieder sonderbares Verhalten und bediene sich beispiels- weise beim Einkaufen aus dem Einkaufswagen anderer Kunden, suche grundlos Streit mit fremden Leuten und reagiere dabei ungehalten und impulsiv). Da sich diese Persönlichkeitsauffälligkeiten erst nach Ausbruch der MS-Erkrankung ab 2005 präsentierten, geht die Gutachterin von einer Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung (DSM-IV:310.1und ICD-10:F07.0) aus. Hinsichtlich der anlässlich der Hospitalisation in der E._____ vom 3. August bis
  54. September 2011 und wenige Tage zuvor vom behandelnden Gefängnis- psychiater neu beschriebenen psychotischen Symptomatik mit Stimmenhören, Verfolgungsgefühl und Vergiftungsideen konstatierte die Expertin wiederum, dass die Beschuldigte vor ihrer MS-Erkrankung keine psychiatrischen Auffälligkeiten und in diesem Zusammenhang auch keine psychotischen Symptome präsentiert habe, so dass die von der E._____ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie nicht gerechtfertigt erscheine, da eine schizophrene Störung nur dann di- agnostiziert werden könne, wenn die damit verbundene Symptomatik nicht auf ei- nen medizinischen Krankheitsfaktor zurückgeführt werden könne. Somit geht die Gutachterin auch hier in Anlehnung an die Persönlichkeitsveränderungen von der MS als Ursache für die Ende Juli 2011 erstmalig beobachteten psychotischen Symptome der Beschuldigten (akustische Halluzinationen, Verfolgungsideen, Vergiftungswahn) aus und gelangt zur Diagnose einer psychotischen Störung aufgrund des medizinischen Krankheitsfaktors Multiple Sklerose (DSM-IV:293.8 und ICD-10:F06.2). Beide psychischen Störungen bestanden laut der Gutachterin auch zum Begutachtungszeitpunkt unverändert fort (Urk. 138 S. 37). Betrachte man hingegen - so die Gutachterin weiter - das psychische Zustands- bild zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Delikte im Mai 2011, so habe der Ehe- mann für diesen Zeitraum eine emotionale Instabilität, Reizbarkeit und Impulsivität beschrieben (vgl. Urk. 138 S. 23), welche von der Gutachterin ebenfalls als Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung beurteilt wird. Für diesen Zeitraum würden aber Hinweise auf eine schwere psychische Störung im Sinne einer schwerwiegenden depressiven Symptomatik oder gar von psycho- tischen Phänomenen fehlen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die - 75 - Geschädigte J._____ angab, mehrere längere Gespräche mit der Beschuldigten geführt zu haben, ohne auf besondere Auffälligkeiten der Beschuldigten hinzu- weisen. J._____ habe lediglich erwähnt, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Ausführungen zur schwierigen Lebenssituation traurig und niedergeschlagen ge- wirkt habe. Somit schloss die Gutachterin zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straf- taten vom 19. Mai 2011 und 23. Mai 2011 eine schwerwiegende psychische Stö- rung bei der Beschuldigten aus. Zudem zeigten sich gemäss Feststellungen der Gutachterin schon vor Ausbruch ihrer MS-Erkrankung zumindest delinquenzfördernde Weltanschauungen in der Persönlichkeit der Beschuldigten, die im Jahre 2002 in C._____ (…) ein Betrugsdelikt ausgeübt hatte, indem sie gegenüber dem späteren Opfer vorgab, sich in einer Notsituation zu befinden und Geld zu benötigen, ein Vorgehen, welches die Beschuldigte gegenüber einem weitern Opfer im April/Mai 2003 wiederholte. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung wäre laut der Gutachterin nicht statthaft, da die Beschuldigte in ihrer Kindheit und Jugend - soweit der Gutachterin bekannt - keine Auffälligkeiten im Sinne einer Störung des Sozialverhaltens präsentierte (Urk. 138 S. 13 f., 38). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass diese sehr sorgfältigen und ausge- wogenen Darlegungen einleuchten und auch mit den Erkenntnissen des Gerichts im Einklang stehen. Dass die Exploration der Beschuldigten "gerade mal 2,5 Stunden" (vgl. Urk. 143 S. 2) dauerte, ist nicht der Gutachterin zuzuschreiben, hatte diese doch ganze drei Tage dafür reserviert. Nachdem der Ehemann der Beschuldigten, wohl die der Beschuldigten am nächsten stehende, mit ihr seit ca. 15 Jahren zusammenlebende erwachsene Person von der Gutachterin ebenfalls befragt werden konnte, bestand kein Anlass zu weiteren fremd- anamnestischen Erkundigungen etwa bei weiteren Familienangehörigen oder Behörden. Überdies fanden dessen Schilderungen in zahlreichen Aspekten Eingang ins Gutachten. Anzufügen ist, dass Frau Dr. med. H._____ bei der Begutachtung auch aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen bzw. nicht (mehr) eingetragene Ver- urteilungen berücksichtigen durfte. Solche Vorstrafen können im Interesse einer - 76 - umfassenden Begutachtung nicht einfach ausgeblendet werden, ohne ein kunst- fehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben. Das gilt namentlich dann, wenn wie vorliegend in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geistes- zustand einer betroffenen Person zu erstatten ist und die Umstände der früheren Tat(en) für die Beurteilung des Geisteszustandes von Bedeutung sind (BGE 135 IV 87 E. 2.5). Gleiches hat analog für eingestellte Strafverfahren zu gelten. Ent- scheidend ist, dass die Strafbehörden entfernte Urteile weder bei der Strafzumes- sung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwenden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4). Dies schliesst ein Abstellen auf die Schlussfolgerungen der Gutachterin aber nicht aus. Um eine Umgehung des gerichtlichen Verwertungsverbots gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB zu ver- hindern, muss in der Begutachtung jedoch offengelegt werden, inwiefern die frühere mit der neu zu beurteilenden Delinquenz im Zusammenhang steht (Konnexität) und wie stark sich diese zurückliegenden Taten noch auf das gut- achterliche Realprognoseurteil auswirken (Relevanz; BGE 135 IV 87 E. 2.5). Auch diese Aspekte sind im Gutachten berücksichtigt. Es gibt keinen Grund zu einer von der Gutachterin abweichenden Beurteilung. 1.5.4 Betreffend Deliktdynamik hielt die Expertin im Sinne einer Tathypothese das Folgende fest (vgl. Urk. 138 S. 38-40): Bei den von der Geschädigten J._____ geschilderten Abläufen lasse sich, wie schon bei früheren Betrugshandlungen der Beschuldigten, welche diese damals eingeräumt habe, ein deutliches Muster erkennen, indem die Beschuldigte auch schon zuvor in … [Stadt in C._____] 2002 und 2003 wie auch 2006 und in der Schweiz 2008 und 2010 nahezu identisch vorgegangen sei. Dabei hob die Gut- achterin nochmals hervor, dass die ersten Delikte der Beschuldigten 2002 und 2003 vor ihrer MS-Erkrankung mit den daraus resultierenden psychischen Auffäl- ligkeiten datieren. Das führte die Gutachterin zum Schluss, dass die schon im Ab- schnitt Persönlichkeit und Diagnostik (vgl. die vorstehende Erwägung 1.5.3) be- schriebene delinquenzfördernde Weltanschauung für das Anlassdelikt von 2011 wie auch für die vorhergehenden Delikte als handlungsleitender Problembereich angeführt werden könne. Diese Weltanschauung habe es der Beschuldigten er- - 77 - laubt, soziale Regeln und Normen zu missachten, um zu ihrem Ziel zu kommen. Dabei habe die Beschuldigte deutliche manipulative Fähigkeiten aufgewiesen, welche es ihr ermöglicht hätten, die Opfer von ihrer vermeintlich misslichen Le- benssituation zu überzeugen und sie zur Herausgabe grösserer Geldbeträge zu bewegen. Zudem habe es sich sowohl bei der Anlasstat wie schon bei früheren Delikten um ein mehrzeitiges Geschehen gehandelt, neben den beschriebenen manipulativen Fähigkeiten auch Steuerungs- und Planungselemente beinhaltend. Als Beispiele nannte die Gutachterin die unter Abgabe eines diesbezüglichen Versprechens eindringliche Aufforderung der Beschuldigten an die Geschädigte, über die geplante Geldübergabe am 25. Mai 2011 Stillschweigen zu bewahren sowie den Umstand, dass die Beschuldigte aufgrund von Erfahrungen anlässlich früherer Delikte (Verhaftung) zwei Stunden vor der geplanten Geldübergabe bei der Geschädigten auftauchte um sich zu vergewissern, dass diese niemanden einbezogen habe. Die von der Gutachterin diagnostizierte, auch schon zum Tat- zeitpunkt vom Ehemann beschriebene Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung spielte laut der Gutachterin eine sehr untergeordnete Rolle. Allen- falls könnte die durch den Ehemann für den Tatzeitraum referierte emotionale Instabilität und Impulsivität eine geringgradige modulierende Wirkung auf den Tatentschluss ausgeübt haben. Hingegen zeigen sich nach Auffassung der Expertin aufgrund des mehrzeitigen und geordneten Vorgehens der Beschuldig- ten keine Hinweise auf eine höhergradige Deliktrelevanz dieser Persönlichkeits- veränderung (Urk. 138 S. 40). Auch diesen kohärenten und überzeugenden Ausführungen der Gutachterin kann gefolgt werden. Das klar zu Tage tretende Deliktmuster der Beschuldigten und die mehrstufige, in den erfundenen Behauptungen gesteigerte und lenkende Vorge- hensweise (zunehmende Notlage, höhere Dringlichkeit, grössere Geldforderung) wurde im Übrigen schon vorne beim Schuldpunkt im Rahmen der Sachverhaltser- stellung und rechtlichen Würdigung, namentlich im Zusammenhang mit der Frage der Gewerbsmässigkeit (vgl. Erwägung IV. 6, 6.4), erörtert. 1.5.5 Was die Schuldfähigkeit im Tatzeitraum betrifft, kam die Gutachterin zum nachstehenden Ergebnis (vgl. Urk. 138 S. 40 f.): - 78 - Basierend auf der beschriebenen Deliktdynamik bescheinigt sie der Beschuldig- ten zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen die uneinge- schränkte Fähigkeit, das Unrecht ihrer Handlungen zu erkennen. Dafür spreche der Umstand, dass sich die Beschuldigte als falsche Person ausgegeben und das Opfer mehrmals eindringlich aufgefordert habe, keine Drittpersonen über die Gespräche und die geplante Geldübergabe zu informieren, um sich vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen. Im mehrzeitigen Vorgehen wären der Beschuldigten wiederholt Möglichkeiten offen gestanden, ihr Verhalten zu reflektieren und allenfalls zu korrigieren. Auch unter der Annahme, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Persönlichkeitsveränderung im Zusammenhang mit der MS-Erkrankung zum Tatzeitpunkt emotional instabil gewesen sei und allen- falls impulsiver als üblich gehandelt habe, sei dieser eventuellen Impulsivität lediglich modulierende Wirkung zuzuschreiben, indem damit höchstens der Initial- entscheid, nach T._____ zu fahren und jemanden um Geld zu bitten, erklärt wer- den könnte. Diese Impulsivität könne hingegen für die weiteren Tathandlungen, welche gemäss Angaben des Opfers über einen längeren Zeitraum angedauert hätten und sehr geordnet gewesen seien, nicht herangeführt werden. Vielmehr zeigten sich hier mannigfache Steuerungsfähigkeiten, weshalb die Gutachterin von einer gezielt durchgeführten Tathandlung ohne Hinweise auf eine Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit ausgeht. Beispielhaft führt sie an, die Beschuldigte sei in der Lage gewesen, ihren Impuls, jemanden unter Angabe falscher Tat- sachen um Geld zu bitten, solange aufzuschieben, bis ihr Plan realisierbar geworden sei, was mehrere Tage in Anspruch genommen habe. Weitere Hinweise für eine gegebene Steuerungsfähigkeit finden sich gemäss Frau Dr.med. H._____ im Umstand, dass sich die Beschuldigte absicherte und vor ei- ner Festnahme durch die Polizei schützen wollte, indem sie der Geschädigten ein Schweigegebot auferlegte und sich am Tag der Verhaftung zwei Stunden vor dem vereinbarten Termin bezüglich dessen Einhaltung vergewisserte. Zuletzt hielt die Gutachterin fest, dass die Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vollständig erhalten und auch die Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (Urk. 138 S. 40 f.). - 79 - Dieses Fazit ist nach dem bisher Gesagten rundweg folgerichtig und in keiner Weise zu bemängeln. Das mehrschichtige Deliktsgeschehen erforderte bewuss- tes und spezifisches Vorgehen sowie wiederholt die kognitive Fähigkeit, sich für einen bestimmten nächsten Schritt zu entscheiden und diesen konkret umzuset- zen, beginnend mit der Angabe falscher Personalien zur Verhinderung der Identi- fikation, über das dosierte Vorgaukeln von Schwierigkeiten, Hilflosigkeit, Angst und grosser Not bis hin zur Abnahme eines Schweigeversprechens zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung. Ein zielgerichtetes, konzentriertes und hart- näckiges Prozedere, reichlich Theatralik, Erfolgseinschätzung und Wachsamkeit waren gleichermassen gefragt. Anzufügen bleibt, dass auch der Kranken- geschichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Justizvollzug Zürich (PPD) vom Juni/Juli 2011 zu entnehmen ist, dass die behandelnden Ärzte klare Inkongruenzen zwischen den Aussagen und dem Verhalten der Beschuldigten festgestellt und den Verdacht ausgesprochen hatten, sie habe ihre suizidalen Äusserungen instrumentalisierend eingesetzt, was zum gutachterlich gezeichne- ten und auch sonst aktenkundigen Bild der Beschuldigten passt. Ferner ergab sich, dass die Beschuldigte damals gegenüber dem PDD Ängste vor einer länge- ren Haftzeit sowie Unruhe und Nervosität im Hinblick auf den bevorstehenden Gerichtstermin [25. Juli 2011, Prot. I] geäussert hatte. Solche Furcht und Auf- regung ist indessen üblich bei praktisch allen Betroffenen, mithin nicht persönlich- keitsspezifisch oder gar krankheitswertig. 1.5.6 Bei der legalprognostischen Einschätzung (Urk. 138 S. 41) stützte sich die Gutachterin ebenfalls auf die umschriebene delinquenzfördernde Weltan- schauung der Beschuldigten mit mehreren von der Deliktdynamik her identischen einschlägigen Vordelikten und ermittelte - völlig zu Recht - ein deutliches struktu- relles Rückfallrisiko für weitere Betrugshandlungen im bisherigen Spektrum (auch Urk. 138 S. 32 ff.). Die Gutachterin begründete dies zutreffend auch damit, dass die bisherige Dynamik weiterhin virulent sei, indem die Beschuldigte in der Straf- untersuchung überprüfbare falsche Aussagen getätigte habe, etwa zu Zeitpunkt, Ort und Umstand des Kennenlernens der Geschädigten. Ferner habe sie keinerlei Bemühungen gezeigt, an der Strafuntersuchung und der Tataufklärung mitzu- wirken. Weiter wirke sich u.a. die vom Ehemann beschriebene Impulsivität un- - 80 - günstig auf die Legalprognose aus. Die Beeinflussbarkeit des strukturellen Risikos bezeichnete die Gutachterin als gering bis moderat, was bedeute, dass derzeit die Chancen der Behandlung geringer als die Hemmnisse seien (Urk. 138 S. 35, 41). Diese Erkenntnisse überzeugen und ergeben sich ergänzend auch aus der vorne dargelegten Gewerbsmässigkeit des deliktischen Handelns. 1.5.7 Die Gutachterin sieht einen direkten Zusammenhang zwischen der festge- stellten delinquenzfördernden Weltanschauung mit manipulativen Tendenzen und den Anlassdelikten. Hingegen erachtet sie die hirnorganisch bedingten Persön- lichkeitsveränderungen nicht als primär handlungsrelevant für die der Beschuldig- ten vorliegend angelasteten Betrugsdelikte, sondern nur allenfalls im Sinne einer modulierenden Wirkung als möglicher Steigerungsfaktor der Impulsivität. Der erstmals Ende Juli 2011, also nach den vorgeworfenen Betrugsdelikten, beschriebenen psychotischen Symptomatik misst die Gutachterin keine Bedeu- tung für die fragliche Deliktentstehung zu (Urk. 138 S. 41). Die ungünstige legalprognostische Einschätzung mit langfristig eher unwahr- scheinlicher Rückfallfreiheit macht aus Sicht der Expertin eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB einerseits empfehlenswert, erscheint ihr jedoch wenig zweckmässig, da die Beschuldigte im Ausland lebt und aktuell keinerlei Problem- einsicht zeigt, weshalb die Gutachterin die Erwartungen an eine solche Behand- lung als sehr kritisch beurteilt (Urk. 138 S. 42). Auch diese Konklusionen sind nachvollziehbar und decken sich zudem mit dem übrigen Beweisergebnis. Weitere Worte erübrigen sich. 1.5.8 Gestützt auf den unter der Überschrift "Massnahmeempfehlungen" sowie bei der Beantwortung der letzten Frage im Gutachten genannten abschliessenden Satz "Sollte das Gericht dennoch zum Schluss kommen, dass es eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anordnen möchte, so wäre aufgrund der manipu- lativen und betrügerischen Tendenzen der Explorandin dringend ratsam, die Therapie einer forensisch geschulten Fachperson zu übertragen, da sich Hinwei- se dafür ergeben, dass der aktuell behandelnde Psychiater die Sichtweise der - 81 - Explorandin unkritisch übernimmt" (vgl. Urk. 138 S. 42, 45) macht die Verteidi- gung Voreingenommenheit der Gutachterin geltend (Urk. 143 2 f.). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zum einen ist die fachlich sehr gut ausgewiesene Gutachterin mit klarer, differenzierter und widerspruchsfreier Begründung zu nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen gelangt, dies in Kenntnis der abweichenden aktenkundigen ärztlichen Beurteilung durch den langjährigen Therapeuten/Psychiater der Beschuldigten, Dr. F._____. Es bestand für Frau Dr. med. H._____ kein Grund, die Krankengeschichte der Beschuldigten bei diesem zu erfragen, um ihre eigene Diagnose zu verifizieren. Insoweit die Gutachterin zu einem nicht mit Dr. F._____ bzw. der E._____ (betref- fend deren Diagnose einer paranoiden Schizophrenie) übereinstimmenden Er- gebnis gelangte, legte sie ihre Ansicht einlässlich dar. Die Akten und die ergän- zenden Erhebungen der Gutachterin ergeben sodann keinerlei Hinweise für vor Ende Juli 2011 bei der Beschuldigten beobachtete psychotische Symptome, wes- halb ein Zusammenhang mit der Deliktentstehung bzw. -begehung auch unter diesem Aspekt entfällt. Namentlich bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte für psychotische Symptome in den Tatzeitpunkten vom 19./20. Mai und 23./25. Mai 2011. Zudem stellen die Angaben von Dr. F._____ als behandelnder Arzt und Therapeut, welcher der Beschuldigten zumindest eine reduzierte Schuldfähigkeit im Mai 2011 attestiert (Befundbericht vom 23. Oktober 2012; Urk. 145/1 S. 3), le- diglich Parteibehauptungen dar. Wichtige Entscheide lassen sich keinesfalls da- rauf abstützen. Befunde von privaten Sachverständigen können nicht beweisbil- dend sein. Die Ausführungen von Dr. F._____ geben auch dem Gericht keinen Anlass, die Schlüssigkeit des gerichtlichen Gutachtens irgendwie in Frage zu stel- len (BSK StPO - Marianne Heer, Art 189 N 6 f. mit Hinweisen). Abgesehen davon basiert ein langjähriges Therapieverhältnis, wie es hier zwischen dem heimatli- chem Arzt und der Patientin besteht, auf einer Vertrauensstellung des Arztes, so dass Dr. F._____ nicht über die notwendige Objektivität und Unabhängigkeit ver- fügt und er nicht als unabhängige sachverständige Person gelten kann. Entspre- chend sind seine Berichte auch aus diesem Grund mit Zurückhaltung zu lesen (BSK StPO - Marianne Heer, Art 189 N 9 mit Hinweisen). Die gutachterliche An- - 82 - deutung auf unkritische Übernahme der Patientensicht erscheint jedenfalls nicht unberechtigt und macht die Gutachterin nicht voreingenommen. Die Kritik des Verteidigers an der Gutachterin bzw. an deren Vorgehen geht somit fehl. 1.5.9 Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten von Frau Dr. med. H._____ festzuhalten, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer Persön- lichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung litt, wobei dieser Störung keine primär ursächliche, sondern lediglich eine modulierende Wirkung auf die Tatdynamik im Sinne von allfälliger Impulsivitätssteigerung zukam. Die Beschuldigte beging die Tathandlungen bei vollständig erhaltener Einsichtsfähig- keit sowie ohne Einschränkung der Steuerungsfähigkei . Sie war somit voll schuldfähig gemäss Art. 19 StGB. Dieser Beurteilung ist nach dem Gesagten ohne Einschränkung zu folgen. Eine Reduktion der auszusprechenden Strafe unter diesem Titel rechtfertigt sich nicht. Sodann ist mit der aufgezeigten Begrün- dung der Gutachterin auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten (Urk. 138 S. 43-45). 1.6 Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt sich eine Strafe von mehr als einem Jahr, so dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. nachfolgende Erwägung 2.).
  55. Strafzumessung 2.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 39 f.) sowie auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1 (nicht publizierte Erwägung von BGE 136 IV 1 mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis) verwiesen werden. 2.2 Tatkomponente 2.2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark - 83 - das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger, BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 18 ff.). Aus- gehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Gesetzliche Kriterien, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung, finden sich beispielsweise in Art. 11 ff. und 48 StGB. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzu- lasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassen begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15). 2.2.2 Die Beschuldigte, die sonst keine Beziehungen zu Land und Leuten hat, reiste einzig in die Schweiz ein um zu delinquieren (Urk. 7/1 S. 8). Sie war mit andern Worten als blosse Kriminaltouristin hierorts unterwegs. Sie ging plan- mässig und sehr zielgerichtet vor. Bewusst machte sie sich an eine ältere und alleinstehende Person heran, ein Vorgehen, das sich für sie in den vergangenen Jahren schon mehrmals bewährt hatte. Sie appellierte eindringlich und beharrlich ans Gewissen der gutmütigen und sehr gläubigen Geschädigten und spielte die Rolle der verzweifelten Mutter mit überzeugendem Auftreten sowie über Tage hinweg. Nach dem Vertrauensgewinn steigerte sie die Dramatik und ihre Forde- rung zusehends und übte hartnäckig psychischen Druck auf das Opfer aus, indem sie in perfider Weise das Überleben eines kleinen Kindes ins Zentrum ihrer - 84 - behaupteten massiven Not rückte. Mit intensivem Jammern, tiefer Bedrücktheit und zugleich einschmeichelnd belagerte sie die Geschädigte regelrecht und nutzte das ihr entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Solches Vorgehen setzt grosse kriminelle Energie voraus. Im Übrigen kann dazu auf die Erwägun- gen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 40). Die geplante und gezielte Ausnützung einer älteren, gutmütigen und gläubigen Person wie der Geschädigten über Tage hinweg ist äusserst verwerflich. Aller- dings darf dieser Aspekt bei der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden, ergibt sich doch die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Arglist bei der rechtlichen Würdigung erst im Zusammenhang mit dieser speziellen Täter- Opfer-Konstellation. Auch darf der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit aus demselben Grund nicht ein zweites Mal veranschlagt werden. Ansonsten würden diese Umstände der Beschuldigten gleich zweimal zur Last gelegt (vgl. zum sog. Doppelverwertungsverbot Urteile des Bundesgerichts 6B_242/2008 vom
  56. September 2008 E. 2.1.2 und 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2). Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht für die konkrete Strafzumessungsent- scheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksich- tigt werden dürfen, weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters, bzw. dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). Vorliegend drängt es sich nicht auf, dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte der Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zusätzlich Rechnung zu tragen. Auch der Deliktsbetrag ist ganz beträchtlich. Die Beschuldigte erlangte durch ihr Vorgehen einen Betrag von Fr. 1'050.–, zudem hatte sie die Absicht, eine Summe - 85 - von Fr. 130'000.– zu ertrügen. Der effektive Schaden, der bei der Geschädigten entstand, war damit beachtlich und der mögliche Schaden ausserordentlich hoch, auch wenn die Geschädigte ihr im Ergebnis nicht einmal die Hälfte vom Verlang- ten hätte geben können. Dass es hinsichtlich Anklagesachverhalt 2 beim Versuch blieb, ist einzig der Wachsamkeit des Versicherungsberaters zuzuschreiben. Dies reduziert die objektive Tatschwere kaum, hatte doch die Beschuldigte alles getan, um an die Ersparnisse der Geschädigten zu kommen. Ausgehend vom beim Betrug geschützten Rechtsgut der Ehrlichkeit (vgl. BSK STGB II-Arzt, Art. 146 N 10 ff.) ist festzuhalten, dass dieses Gut von der Beschuldigten in schwerer Weise missbraucht wurde. Sie hat die Gutgläubigkeit und Empathie der Geschä- digten gezielt ausgenutzt, um einen grossen Teil von deren Vermögen zu erlangen. Damit manifestierte sie ihre Gefährlichkeit und gefährdete spezifisch auch die soziale Sicherheit ihres Opfers. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden der Beschuldigten angesichts des konkreten sehr weiten Strafrahmens für gewerbsmässigen Betrug als keineswegs mehr leicht bezeichnet werden. Würde man, wie die Vorinstanz, von einem erheblichen objektiven Verschulden ausgehen, müsste eine sehr viel höhere Strafe resultieren, die sich nicht mehr am unteren Rand des Strafrahmens be- wegen würde. Insoweit ist die Einschätzung der Vorinstanz etwas zu relativieren. 2.2.3 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusam- menhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berück- sichtigen. 2.2.4 Wie dargelegt liegt weder eine reduzierte Schuldfähigkeit vor noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe gegeben. Da die Beschuldigte nicht ge- ständig ist, bleibt das Motiv grundsätzlich im Dunkeln, doch ist davon auszuge- hen, dass es ausschliesslich pekuniärer Natur war. Die Beschuldigte lebt zwar in bescheidenen Verhältnissen, doch kann nicht von einer materiellen Notlage - 86 - gesprochen werden, zumal die Verteidigung im Eventualstandpunkt die Aus- fällung einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- beantragte (Urk. 143 S. 4). Abgesehen davon setzt ihre deliktische Tätigkeit den Einsatz von viel Zeit und einigen Finanzen voraus. Die Beschuldigte verfolgte mit ihrem straf- baren Verhalten somit ein egoistisches Ziel. Soweit ersichtlich handelte sie in eigener Regie und verfügte somit über Entscheidungsfreiheit. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Komponenten nicht relati- viert, sondern vielmehr erhöht. 2.2.5 Zusammenfassend ist das Verschulden der Beschuldigten als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Die Bemessung der Einsatzstrafe nach Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (Urk. 79 S. 40 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6). Es erscheint eine solche im Bereich von 11-12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 2.3 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlver- halten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 2.3.1 Biografie Zur Biografie der Beschuldigten ergibt sich aus den Akten (vgl. Urk. 7/1 S. 7 ff.; Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 138 S. 17 ff.), dass sie im ehemaligen AC._____ [ost- und mitteleuropäischer Staatenbund] geboren wurde und als Kleinkind nach B._____ zog. Dort besuchte sie acht Jahre die Schule. Eine Be- rufsausbildung absolvierte sie nicht. Zu ihrem Lebenslauf machte die Beschuldig- te keine weiteren Angaben (Urk. 21 S. 7). Heute teilt sich die Beschuldigte zu- sammen mit ihrem Ehemann, ihren Schwiegereltern und ihren zwei Söhnen im Al- - 87 - ter von 14 ½ und 13 Jahren eine 3-Zimmer Wohnung in B._____ (Urk. 10/6; Urk. 56 S. 2 f. und 5). Bis zu ihrer ersten Schwangerschaft arbeitete sie bei einer Rei- nigungsfirma. Seither erzielte sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr. Aufgrund ihrer Erkrankung an Multipler Sklerose bezieht die Beschuldigte seit ein paar Jahren eine monatliche Rente von 500 bis 600 Euro. Daneben erhält sie je- den zweiten Monat total 600 Euro Kinderbeihilfe für ihre beiden Söhne. Der Ehe- mann der Beschuldigten ist arbeitslos. Die Beschuldigte gibt an nicht zu wissen, ob er Arbeitslosengeld erhält. Zudem wird die Familie der Beschuldigten ab und zu von ihrem Schwiegervater unterstützt (Urk. 56 S. 3). Für Krankenkasse, Medi- kamente und ärztliche Behandlung muss die Beschuldigte nicht aufkommen. Sie hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 56 S. 4 f.). Seit mindestens 2005 leidet die Beschuldigte an Multipler Sklerose. Gemäss eigenen Schilderungen kann sie bei einem Krankheitsschub nicht mehr gehen und verliert das Körpergefühl. In der Vergangenheit erlitt sie bereits mehrere Schübe; der letzte aktenkundige Schub ereignete sich im September 2012 (Urk. 145/1 S. 3). Sie wird von einer Neurologin und einem Psychiater betreut. Um die Krankheitsschübe hinauszuzögern, spritzt sich die Beschuldigte Avonex. Zudem nimmt sie Cortison und weitere Medikamente (Urk. 56 S. 4), laut ihrem Arzt und Therapeuten sowie gemäss ihrem Ehemann erhält sie Gilenya (Urk. 138 S. 23; Urk. 145/1 S. 3). Neben MS leidet die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen an Depressionen (Urk. 56 S. 7). Zum Gesundheitszustand kann im Übrigen auf Erwägung I. zum Verfahrensgang verwiesen werden sowie auf die Ausführungen zum Gutachten (Erwägung V. 1.5). Die Erkrankung hielt die Beschuldigte aber wie gesehen nicht davon ab, (in den vergangenen Jahren und) im Frühjahr 2011 für längere Zeit ins Ausland zu reisen um strafbare Handlungen zu begehen. Aus der Biografie und der aktuellen Lebenssituation der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. - 88 - 2.3.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 100). Wie bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit aufgezeigt (vorne Erwägung IV. 6.4.3; Urk. 87), hat die Beschuldigte aus den Jahren 2003, 2006 und 2008 drei einschlägige Vorstrafen, zwei in C._____ und eine in der Schweiz. Dabei ist die Beschuldigte stets nach ähnlichem Deliktsmuster vorgegangen. Die in C._____ begangenen Delikte sind von gravierender Art (schwerer und gewerbsmässiger Betrug), was sich auch in den Sanktionen von 12 bzw. 8 Monaten Freiheitsentzug niederschlug. Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 21. März 2008 ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– steht mit den Vorstrafen aus C._____ nicht im Verhältnis. Dabei gilt es aber zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft die Vorstrafen nicht beachtet hat bzw. diese ihr nicht bekannt gewesen waren, wird im Strafbefehl vom 21. März 2008 doch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise (Urk. 20/9). Diese drei Vorstrafen sind unter den gegebenen Umständen stark straferhöhend zu berücksichtigen. Zur strafrechtlichen Vorbelastung ergibt sich aus den Akten ferner, dass die Beschuldigte im Jahre 2006 auch in AD._____ [europäischer Staat] wegen Be- trugs verurteilt worden ist (Vorstrafe gemäss Strafregister C._____, Auskunft vom
  57. Juni 2011, vgl. Urk. 20/7). Diese Vorstrafe ist in AD._____ aber offenbar ge- löscht worden, enthält doch der Auszug aus dem Bundeszentralregister per
  58. Juni 2011 keine Eintragung (Urk. 20/4). Wie bereits erwähnt, dürfen entfernte Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Las- ten der betroffenen Person verwendet werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4; BGE 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.6.3). Dennoch sind sie unauslöschlicher Teil der Biografie einer Person und werden durch die Entfernung aus dem Strafregister nicht schlichtweg inexistent. Es ist daher kein Grund er- sichtlich, diese Vorstrafe im Zusammenhang mit dem Vorleben nicht als solche - 89 - (neutral) zu erwähnen, solange sie in einem neuen Strafverfahren weder bei der Strafzumessung noch beim Entscheid über den Strafaufschub verwertet wird. Vorliegend wird dieser frühere Vorgang ausdrücklich weder bei der Zumessung der Strafe noch bei der Prognosestellung (nachfolgende Erwägung VI.) herange- zogen. 2.3.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue straf- mindernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131), was ein Teil der Lehre allerdings zu Recht kritisch hinterfragt (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 101 f.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 24). Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt und freundlich, aber nicht besonders kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens oder gar Reue kann nicht gesprochen werden. Wenn die Beschuldigte gegenüber der Gutachterin äusserte, es tue ihr alles sehr leid, so handelt es sich dabei nicht um Reue im strafrechtlich relevanten Sinn, gab die Beschuldigte doch gleichzeitig an, nichts gemacht zu haben (Urk. 138 S. 21). Für das Nachtatverhalten rechtfertigt sich keine Strafreduktion. 2.3.4 Strafempfindlichkeit Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung im Gesetz (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Straf- empfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen - 90 - Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Die Beschuldigte ist mit knapp 33 Jahren zwar noch jung, aber seit einigen Jahren an MS erkrankt. Die von der Beschuldigten deponierten Angaben zu ihrer Person, insbesondere zu ihrer Gesundheit, liegen schon einige Zeit zurück. Nachdem die Beschuldigte im weiteren Verfahren jedoch nichts Neues vorgebracht hat, ist nach wie vor darauf abzustellen. Die Krankheit der Beschuldigten tritt schubweise auf, wobei diese Krankheitsschübe mittels Medikamenten hinausgezögert werden können (Urk. 56 S. 4). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging die Beschuldigte offensichtlich in einer Zwischenphase ohne namhafte und erkennbare gesundheit- liche Beeinträchtigung. Sie war augenscheinlich in der Lage, tagelang allein und weit entfernt von ihrem Wohnort zwecks Ausübung der strafbaren Tätigkeit her- umzureisen. Weder aus den eigenen Angaben der Beschuldigten noch aus den Zeugenaussagen ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte im Delikts- zeitraum irgendwie krank gewesen wäre. Die Krankheit manifestierte sich erst nach der Verhaftung (vgl. Erwägung I.). Im Zeitpunkt der Tat befand sie sich auch beruflich, finanziell und familiär in stabilen Verhältnissen: seit Jahren ohne Erwerbstätigkeit, Rentenbezügerin und ebenfalls seit Jahren verheiratet, mit dem Ehemann, den zwei Söhnen und den Schwiegereltern im gleichen Haushalt lebend. Somit lässt sich grundsätzlich keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen und/oder beruflichen Gründen ableiten, die vorliegend zu berück- sichtigen wäre. Dennoch rechtfertigt es sich, der Beschuldigten ihre langjährige, immer wieder auftretende Krankheit leicht strafmindernd anzurechnen (Wiprächti- ger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom
  59. Juli 2004 E. 7.4), jedoch ausdrücklich nicht unter dem Titel einer Ein- schränkung der Schuldfähigkeit im Tatzeitraum. 2.3.5 Aufgrund der Täterkomponente, bei welcher die straferhöhenden Momente die strafreduzierenden markant überwiegen, ist im Ergebnis eine Straferhöhung von rund einem Drittel angezeigt. - 91 - 2.4 Fazit Geht man von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 11-12 Monaten Freiheitsstrafe aus, erscheint unter Einbezug der Täter- komponente eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. An diese Strafe sind gemäss Art. 51 StGB insgesamt 112 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (Urk. 13/2; Urk. 53; Urk. 106). VI. Vollzug
  60. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 44 f. mit Hinweisen; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  61. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass die Beschuldigte am 28. November 2006 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer (teilbeding- ten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, weshalb eine ungünstige Prognose zu vermuten ist und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nur in Betracht kommt, wenn besonders günstige Umstände vorliegen und die Vermu- tung der ungünstigen Prognose umstossen (Urk. 20/7; Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Die Beschuldigte weist wie schon mehrfach erwähnt derzeit drei einschlägige Vorstrafen auf. Diese wirken sich äusserst nachteilig auf die Legalprognose aus. Bei der aktuell zu beurteilenden Tat ging die Beschuldigte keineswegs zaghaft, sondern gezielt, hartnäckig und mehrstufig vor, im Wesentlichen nach dem Deliktsmuster, nach welchem sie seit Jahren operiert. Sie war weder geständig noch zeigte sie Einsicht und Reue. Seit über einem Dutzend Jahren ging die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Eine Rückkehr in die Arbeitswelt erscheint angesichts der fehlenden Berufsausbildung und mangelnden Berufserfahrung sowie ihrer Erkrankung wenig realistisch. Es wurde denn auch nicht geltend gemacht, dass ein Wiedereinstieg geplant sei oder gar bevorstehen würde. Zwar lebt die Beschuldigte mit ihrem Ehemann, den zwei gemeinsamen Kindern und den Schwiegereltern unter dem - 92 - gleichen Dach in einem konstanten Familienverband, doch konnte dieser stabile familiäre Hintergrund sie nicht vor erneuter Delinquenz abhalten. Anzeichen, dass dieser Hintergrund in Zukunft einen günstigen Einfluss auf die Beschuldigte aus- üben könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar. Ebenso wenig wurde die Beschuldig- te durch ihre Krankheit, die sich nicht permanent manifestiert sondern in Schüben auftritt, an den strafbaren Handlungen gehindert. Nicht einmal der Vollzug eines Monats Freiheitsstrafe im Jahre 2006 in C._____ scheint sie beeindruckt zu haben (Urk. 20/7 S. 2; Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 9/3 und HD Urk. 2/3 S. 3). Vorstrafen, Tatumstände, mangelnde Einsicht, fehlende Integration in der Arbeitswelt und strafbares Verhalten trotz stabiler Familiensituation belasten die Legalprognose gleichermassen und massiv. Das Rückfallrisiko ist bei diesem Gesamtbild der Täterpersönlichkeit als hoch einzu- schätzen. Es ist daher von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Schliesslich rechtfertigt sich die Annahme, dass ein Vollzug der Strafe bei der Beschuldigten deutlich mehr Wirkung zeigt und sie eher von der Begehung weiterer Straftaten abhält als eine (teil)bedingte Strafe.
  62. In Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 79 S. 45 f.) ist die ausge- sprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Beschlagnahme Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmten Fr. 613.95 (Urk. 11/3) sind in Bestätigung der Vorinstanz definitiv einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO). VIII. Kostenfolgen
  63. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 425 StPO). - 93 -
  64. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll- ständig. Demnach sind ihr auch Kosten der zweiten Gerichtsinstanz aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlung der Verteidigungskosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
  65. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:
  66. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.
  67. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 112 Tage als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug geleistet gelten.
  68. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  69. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt.
  70. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'943.30 Gutachten Fr. 9'215.60 amtliche Verteidigung
  71. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 94 -
  72. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 613.95 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  73. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Horgen gemäss Dispositivziffer 7
  74. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 95 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB110550-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 15. März 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

25. Juli 2011 (GG110024)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 1. Juli 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79)

1. Die beschuldigte Person ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit neun Monaten Freiheitsstrafe, wovon 62 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 25.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der beschuldigten Person auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 613.95 werden auf Anrechnung an die von der beschul- digten Person zu zahlenden Verfahrenskosten eingezogen.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 124 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes vom 25. Juli 2011 sei aufzuheben, und Frau A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Frau A._____ sei für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft als auch den vorzeitigen Strafvollzug bzw. -antritt an- gemessen zu entschädigen, bzw. es sei ihr eine angemessene Genug- tuung zuzusprechen, approximativ veranschlagt mit CHF 150.00 pro Hafttag.

3. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen seien eben- falls auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2011 sichergestellten CHF 613.95 aus der Barschaft von Frau A.____ seien ihr unbeschwert und vollständig herauszugeben.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 125 S. 1)

1. Die Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteiles schuldig zu sprechen.

2. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu ver- urteilen.

3. Die Freiheitsstrafe sei vollumfänglich zu vollziehen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 25. Juli 2011 wurde die Beschuldigte A._____ des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten bestraft, unter Anrechnung von 62 Tagen Haft (Dispositivziffern 1-3). Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, wurden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv- ziffer 4). Weiter ordnete das Einzelgericht die Einziehung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 613.95 an, auf Anrechnung an die von der Beschuldigten zu zahlenden Verfahrenskosten (Urk. 79 S. 47 f.).

2. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vor Vorinstanz Berufung an (Prot. I S. 16; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 22. September 2011 ging innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 110; Art. 399 Abs. 3 StPO). Fristgerecht mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Anschlussberufung (Urk. 114; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Mit Brief vom 28. Oktober 2011 teilte der Verteidiger mit, dass die Beschuldigte aktuell an der …-Strasse … in B._____ [Stadt im europäischen Staate C._____] wohnt bzw. dort ordentlich gemeldet ist und dass seine Adresse für die Dauer des Verfahrens als Zustelladresse gelten kann (Urk. 116). Beweis- anträge wurden seitens der Verteidigung ausdrücklich vorbehalten (Urk. 110 S. 2).

- 5 -

3. Gegenstand der Berufung Im Berufungsverfahren ist der ganze erstinstanzliche Entscheid angefochten und folglich keine Teilrechtskraft eingetreten.

4. Haft und Haftentlassung 4.1 Am 25. Mai 2011, 12.15 Uhr, wurde die Beschuldigte verhaftet (Urk. 13/2). Im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai 2011 wies der Staatsanwalt unter Hinweis auf die Beurteilung/Bestätigung von Dr. D._____ vom 25. Mai 2011 darauf hin, dass die Beschuldigte medizinische Be- treuung benötige, da sie offenbar wegen MS Medikamente brauche (Urk. 13/7 S. 3 unten; Urk. 13/3). Am 27. Mai 2011 wurde die Beschuldigte vom Zwangs- massnahmengericht Horgen in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 13/10). 4.2 Das Gesuch der Verteidigung vom 14. Juni 2011 um unverzügliche Entlassung der Beschuldigten aus der Haft (Urk. 13/12) wies das Zwangsmass- nahmengericht Horgen mit Verfügung vom 22. Juni 2011 ab (Urk. 13/19). 4.3 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am

1. Juli 2011 Anklage beim Einzelgericht Horgen (Urk. 24). Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 24 S. 8). Nachdem bei der Beschul- digten am 5. Juli 2011 gesundheitliche Probleme aufgetaucht waren (vgl. Urk. 26), wies die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte gleichentags im Auftrag und in Ab- sprache mit dem Zwangsmassnahmengericht Horgen in die E._____ (E._____) ein (Urk. 27). Bereits am 6. Juli 2011 teilte die Krankenstation der E._____ mit, die Beschuldigte sei hafterstehungsfähig; es bestehe weder eine Selbst- noch Fremdgefährdung (Urk. 28). Am 7. Juli 2011 wurde die Beschuldigte wieder ins Gefängnis Zürich zurückverlegt (Urk. 32). 4.4 Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt Horgen an, dass die Beschuldigte bis zur Urteilseröffnung, längstens jedoch bis zum 11. Oktober 2011, in Sicherheitshaft zu bleiben habe. Der Zwangsmass- nahmenrichter ging davon aus, es liege ein dringender Tatverdacht vor; zudem seien die Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der Fortsetzungs- bzw. Wieder-

- 6 - holungsgefahr gegeben, weshalb sich die Prüfung von Ersatzmassnahmen erübrige. Der Zwangsmassnahmenrichter hielt auch dafür, dass die Sicherheits- haft (noch) angemessen sei (Urk. 35). 4.5 Am 14. Juli 2011 beantragte die Verteidigung, der Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug sowie Kontakte bzw. Besuche ihres Ehemannes und ihres Vaters zu bewilligen (Urk. 38). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 verweigerte die Vorinstanz der Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt sowie telefonische Kontakte mit ihrem Vater und ihrem Ehemann, erteilte für diese beiden Personen aber eine Dauerbesuchsbewilligung (Urk. 42). 4.6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juli 2011 (Prot. I S. 6 ff.) wies die Beschuldigte in ihrer persönlichen Befragung auf ihre ge- sundheitlichen Probleme (MS seit sieben oder acht Jahren) hin (Urk. 56 S. 3 f.). Am Schluss des Plädoyers stellte die Verteidigung den Antrag, die Beschuldigte sei, "unbeachtlich der Frage, was für ein Urteil ergeht" (Prot. I S. 15), umgehend aus dem Gefängnis zu entlassen. Nach der mündlichen Urteilseröffnung und - erläuterung stellte die Verteidigung den Antrag, der Beschuldigten sei der vorzei- tige Strafvollzug zu bewilligen (Prot. I S. 16). 4.7 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2011 (Urk. 50) wurde - unter Bejahung der Haftgründe der Flucht- und Fortsetzungsgefahr - die Fortdauer der Sicherheitshaft angeordnet. Gleichentags bewilligte die Vorinstanz der Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 53), und mit Vollzugsauftrag vom

28. Juli 2011 bestätigte das Amt für Justizvollzug den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 58). 4.8 Am 3. August 2011 wurde die Beschuldigte aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes in die E._____ eingewiesen, wo sie fortan verblieb (Urk. 63 ff.). Mit Eingabe vom 26. August 2011 (Urk. 81) beantragte die Verteidigung sofortige Entlassung der Beschuldigten aus der Haft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug. Sie verwies dazu auf deren langjährig behandelnden Arzt und Psychiater aus

- 7 - B._____, Dr. F._____, der die Beschuldigte in der E._____ besucht und am

10. August 2011 einen Bericht verfasst hatte (Urk. 82). Die Beschuldigte sei in die psychiatrische und medizinische Abteilung der Klinik in B._____ überführen zu lassen, weil nur "mit fachlicher Hilfe ihrer langjährigen Ärzte und dem vollen Bei- stand und Unterstützung der Familie in B._____ (Ehemann, 2 Kinder, Eltern und Schwiegereltern)" damit gerechnet werden könne, dass sich die Beschuldigte wieder auffange und nicht mit einem Todesfall gerechnet werden müsse. Neben der psychischen Erkrankung müsse auch der fortgeschrittenen MS-Erkrankung mit starker Medikamentierung Rechnung getragen werden (Urk. 81 S. 2). Dem medizinisch-psychiatrischen Befundbericht von Dr. F._____ lässt sich ent- nehmen, dass die Beschuldigte zumindest seit der Jahreswende 2004/2005 an Encephalomyelitis disseminata (d.h. Multipler Sklerose, [MS]) leidet und ent- sprechend Medikamente benötigt. Dazu kommt gemäss Dr. F._____, dass sie seit Mitte 2005 an einer zumindest bis mittelgradigen rezidivierenden depressiven Erkrankung mit diversen Folgen (wie insbesondere Suizidalität und schweren Gewichtsverlusten) leidet. Aufgrund der rezidivierenden psychiatrischen Erkran- kung sei ihr ab 2007 eine Invaliditätspension zuerkannt worden. Infolge der sozialpsychiatrischen Umstände sei es während der Haft zu einem Rückfall in ein zumindest bis mittelgradiges multisymptomatisch zeichnendes depressives Störbild (u.a. mit Gewichtsabnahme, Todes-/Selbstmordgedanken, Hass- und Schuldgefühlen) sowie zu einem neuerlichen Schub der multiplen Sklerose ge- kommen. Die Beschuldigte könne jederzeit in B._____ an einer neuropsychiatri- schen Abteilung in eine geeignete kombinierte körpermedizinische und psychiatri- sche Behandlung übernommen werden (Urk. 82). 4.9 Dr. med. G._____ von der E._____ bestätigte am 12. September 2011 telefonisch die Einschätzung von Dr. F._____. Die Beschuldigte sei schwer krank, leide an MS und habe eine schwere Schizophrenie. Dr. G._____ empfahl aus fa- miliären Gründen eine Verlegung nach B._____ (Urk. 99). Gemäss Kurzbericht der E._____ vom gleichen Tag wurde die Beschuldigte wegen einer paranoiden Schizophrenie behandelt. Ausserdem hatte sie einen akuten MS-Schub. Der Krankheitsverlauf gestaltete sich sehr schwierig und der Krank-

- 8 - heitszustand war kritisch. Sobald Angehörige der Beschuldigten vor Ort waren, zeigte sich eine passagere (d.h. vorübergehende) klinische Besserung. In Über- einstimmung mit Dr. F._____ wurde aus medizinisch-psychiatrischer Sicht drin- gend eine Verlegung nach B._____ zur weiteren Behandlung empfohlen (Urk. 103 = Urk. 103A). 4.10 Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2011 (Urk. 108) wurde das Haftentlassungsgesuch der Beschuldigten gutgeheissen und die Beschuldigte per sofort aus der Haft entlassen, dies, obwohl dringender Tatverdacht bejaht, die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr nach wie vor als gegeben erachtet wurden und die Haftdauer in zeitlicher Hinsicht noch nicht unverhältnis- mässig war (Urk. 108 S. 8 ff.). Die Entlassung erfolgte aufgrund einer Interessen- abwägung -Interesse der Beschuldigten an persönlicher Freiheit und insbesonde- re psychischer Integrität einerseits (vgl. vorstehende Erwägung 4.9) und öffentli- ches Interesse an der Fortsetzung der Sicherheitshaft anderseits -, welche zum Schluss führte, dass die Verhältnismässigkeit der Haft als Zwangsmassnahme nicht mehr gegeben war (Urk. 108 S. 14 ff.).

5. Berufungsverhandlung und Beweisergänzung 5.1 Am 1. März 2012 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 6 ff.), wobei der Beschuldigten aus gesundheitlichen Gründen das persönliche Erschei- nen erlassen worden war (Urk. 120-123). 5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, die Beschuldigte sei aufgrund von psychischen Störungen zur Frage der Schuldfähig- keit zu begutachten (Prot. II S. 8; Urk. 124 S. 2 f.). Da die Beschuldigte gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters in B._____, Dr. F._____ neben Multipler Sklerose (MS) zumindest an einer mittelgradigen re- zidivierenden depressiven Erkrankung mit diversen Folgen (wie vor allem Suizida- lität; vgl. Urk. 82) bzw. gemäss Bericht der E._____ (E._____) an paranoider Schizophrenie (vgl. Urk. 103, 103A) leidet, wurde dem Antrag der Verteidigung entsprochen und mit Beschluss vom 12. März 2012 die Einholung eines ärztlichen

- 9 - Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand der Beschuldigten und deren Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat angeordnet (Prot. II S. 11; Urk. 126). Als Gutachterin bestellte die urteilende Kammer Dr. med. H._____, Psychiatrisch- Psychotherapeutische Praxis I._____. Der schriftliche Gutachtensauftrag unter Übermittlung der vollständigen Prozessakten samt Fragenkatalog erfolgte am

11. April 2012, wobei im Sinne einer beförderlichen Behandlung vorgegeben wur- de, dass die Begutachtung bis Ende September 2012 zu geschehen habe (Urk. 127-129). In der Folge erwies es sich für die Gutachterin als schwierig, mit der Verteidigung bzw. der Beschuldigten Explorationstermine festlegen zu können, indem die jeweils drei vorgeschlagenen und reservierten Tage mehrmals nicht bestätigt wurden und die Gutachterin deshalb neu disponieren musste. Auf eindringliches schriftliches Ersuchen des Kammerpräsidenten vom 17. August 2012, nunmehr Hand zu bieten, damit die Begutachtung zeitgerecht vorgenommen werden könne sowie nach weiteren, vergeblich angebotenen Daten gelang die Exploration schliesslich Ende Oktober 2012 (Urk. 131-136). Das vom 1. November 2012 datierte Gutachten (Poststempel 2. November 2012) ging am 5. November 2012 beim Gericht ein (Urk. 138). 5.3 Im Einverständnis mit den Parteien wurde das Verfahren nach Erhalt des Gutachtens schriftlich fortgesetzt, wobei die Parteien auch ausdrücklich auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung verzichteten (Prot. II S. 11). Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2012 wurde der Verteidigung Frist zur Stellungnahme zum Gutachten angesetzt; diese erfolgte rechtzeitig innert erstreckter Frist am 10. Dezember 2012 (Urk. 139-145). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 (Urk. 146-148). II. Prozessuales

1. Die Verteidigung erhebt verschiedene Einwendungen gegen die Ver- wertbarkeit von Beweismitteln (Urk. 124).

- 10 - 1.1 Aussagen der Beschuldigten in der polizeilichen Befragung (Urk. 7/1) Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte habe alle einmal gemachten Aussagen widerrufen, weshalb auf ihre im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2011 getätigten Aussagen nicht abgestellt werden könne (Prot. I S. 8). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Akten weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Widerruf von Aussagen durch die Beschuldigte zu entnehmen ist. Vielmehr war es so, dass die Beschuldigte auf Anraten ihres Verteidigers ab der Hafteinvernahme vom 27. Mai 2011 jegliche Aussagen zur Sache verweiger- te. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Mai 2011 wurde die Beschuldigte ge- fragt, ob sie zu ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei vom 25. Mai 2011 etwas ergänzen und/oder korrigieren wolle, was die Beschuldigte ausdrücklich verneinte (Urk. 7/2 S. 3 und 11). Das kann nur so verstanden werden, dass sie bei ihren vor der Polizei getätigten Angaben blieb. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie ihre früheren Aussagen weder konkret bestätigte noch sich dazu äusserte (vgl. Urk. 13/20 S. 5). Darin lässt sich vor allem auch kein Widerruf erblicken. Ein Widerruf findet sich auch nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens. Die fehlende Unterschrift der Beschuldigten am Ende des Hafteinvernahme- protokolls und die fehlenden Visa auf jeder Seite (Urk. 7/2; Art 78 Abs. 5 StPO) beeinträchtigen die Verwertbarkeit ebenfalls nicht, ist doch die Unterschrift nur Gültigkeitserfordernis, wenn die beschuldigte Person unterzeichnen will. Die Vorschrift, jede Seite zu visieren, erscheint demgegenüber ohnehin als eine Ordnungsvorschrift (BSK StPO-Näpfli, Art. 78 N 25 mit Hinweisen). Lehnt die einvernommene Person ab zu unterzeichnen, ist die Einvernahme mit der dafür angegebenen Begründung im Protokoll - auch dazu verweigerte die Beschuldigte vorliegend die Aussage - trotzdem als Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (BSK StPO-Näpfli, Art. 78 N 26 mit Hinweis). Selbst wenn die Beschuldigte ihre Aussagen vor der Polizei widerrufen hätte, würde dies nicht ohne Weiteres bewirken, dass diese früheren Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren wären. Vielmehr führt diese Vorgehensweise häufig

- 11 - dazu, die späteren Bestreitungen - bzw. hier das Schweigen zur Sache, das sinngemäss als Bestreitung gelten muss - als blosse Schutzbehauptungen abzu- lehnen. Dass die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 25. Mai 2011 mangels Teilnahme der Verteidigung nicht gültig sein könnte, bringt die Verteidigung zu Recht nicht vor. Die Beschuldigte wurde zu Beginn der polizeilichen Einvernahme formell über ihre Rechte gemäss Art. 158 StPO aufgeklärt. Darauf erklärte sie, ihre Rechte verstanden zu haben. Aber sie habe nichts gemacht, sie brauche keinen Anwalt (Urk. 7/1 S. 1). Damit verzichtete die Beschuldigte - die nicht zum ersten Mal in der Schweiz verhaftet und auch schon von Rechtsanwalt X._____ verteidigt worden war - bei der polizeilichen Befragung ausdrücklich auf den Bei- zug eines Verteidigers. Gleichzeitig entschloss sie sich, Aussagen zur Sache zu machen. Dass die Beschuldigte in der polizeilichen Befragung ihre Rechte ver- standen und den Beistand eines Anwalts bewusst abgelehnt hatte, zeigt auch ihre zu Beginn der Hafteinvernahme geäusserte Meinungsänderung. Als sie am

27. Mai 2011 um 7.40 Uhr für die Hafteinvernahme der Staatsanwaltschaft zuge- führt wurde, verlangte sie nach Rechtsanwalt X._____ und erklärte auf ent- sprechende Frage, von diesem verteidigt sein zu wollen. Rechtsanwalt X._____ konnte kontaktiert werden, so dass die Hafteinvernahme in dessen Beisein mit etwas Verspätung am gleichen Vormittag stattfinden konnte (Urk. 15/6; Urk. 7/2 S. 1 f.). Die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten ist damit als Beweismittel zu- lässig und verwertbar (vgl. BSK StPO-Gless, Art. 139 N 13 ff.). 1.2 Aussagen der Geschädigten J._____ (Urk. 8/1 und 8/4) 1.2.1 Die Verteidigung macht zudem geltend, bei der polizeilichen Befragung der Geschädigten vom 26. Mai 2011 (Urk. 8/1) habe es sich um ein unzulässiges Vorverhör gehandelt, welches in Missachtung der Teilnahme- und Fragerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführt worden sei (Urk. 13/12 S. 2; Urk. 13/20 S. 4; Prot. I S. 8). Dies bewirke Nichtigkeit und damit Unverwertbarkeit dieser Befragung. Zur Begründung ihrer Ansicht führt die Ver-

- 12 - teidigung an, mit der vorbereiteten Verhaftung der Beschuldigten, der Abnahme von erkennungsdienstlichen Merkmalen und der Übermittlung der Akten respekti- ve der Rapportierung an die Staatsanwaltschaft sei das Untersuchungsverfahren eröffnet, und eine Befragung der Geschädigten im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht mehr zulässig gewesen (Prot. I S. 9; Urk. 13/20 S. 4). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Verteidigung damit die Frage nach dem Wechsel vom polizeilichen Ermittlungsverfahren zum staatsanwaltschaftli- chen Untersuchungsverfahren aufwirft, welcher unter anderem für die Teilnahme- und Fragerechte der beschuldigten Person massgebliche Änderungen bringt. Seit Einführung des sog. "Anwalts der ersten Stunde" hat die beschuldigte Person gemäss Art. 159 StPO bei ihren eigenen Einvernahmen bereits im Rahmen des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 und 307 StPO das Recht auf Anwesenheit ihrer Verteidigung. Indes gibt es in diesem Verfah- rensstadium keine weiteren Teilnahmerechte der beschuldigten Person im Sinne von Art. 147 StPO. Insbesondere gibt es kein Recht des Beschuldigten oder seiner Verteidigung, im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens an Ein- vernahmen von Auskunftspersonen wie auch Mitbeschuldigten teilzunehmen (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 31; BSK StPO-Schleiminger, Art. 147 N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 179 N 4). Im Gegensatz dazu haben die Parteien gemäss Art. 147 StPO bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, wozu auch durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen nach Art. 312 StPO zählen, das Recht, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BSK StPO- Schleiminger, Art. 147 N 6). Wird eine solche Einvernahme in Verletzung dieser Teilnahme- und Fragerechte durchgeführt, so hat dies gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge, dass die Einvernahme nicht als Beweismittel zulasten der nicht anwesenden Person verwendet werden darf. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die durch die Polizei am 26. Mai 2011 durchgeführte Befragung der Geschädigten J._____, wie von der Verteidigung behauptet, wenn nicht formell, so doch materiell als Akt der staatsanwaltschaftli-

- 13 - chen Untersuchung qualifiziert werden muss und daher unter Wahrung der Teil- nahmerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO hätte erfolgen müssen. Dies wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 6-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Massgebend ist, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, die Möglichkeit selbständiger polizeilicher Ermittlungen beizubehalten. Dazu gehören namentlich die explizit aufgezählten drei polizeilichen Hauptbehandlungsfelder bzw. -kompetenzen der Spuren- und Beweissicherung, der Ermittlung und Befra- gung von Beschuldigten und Geschädigten sowie die Fahndung nach und Siche- rung von Tatverdächtigen (Art. 306 Abs. 2 lit. a-c), mit andern Worten Standard- massnahmen der Polizei. Hinzu kommen weitere, nicht ausdrücklich erwähnte klassische Ermittlungstätigkeiten wie die Ermittlung und Befragung von Tatzeugen als Auskunftsperson (Art 142 Abs. 2 StPO; Art. 179 Abs. 1 StPO), die Beobach- tung bzw. Observation von Tatverdächtigen sowie die polizeilichen Zwangsmass- nahmekompetenzen bei Gefahr in Verzug. Eine abschliessende gesetzliche Regelung aller möglichen Ermittlungshandlungen und -mittel ist angesichts der sich ändernden Erscheinungsformen der Kriminalität und der technologischen Entwicklung nicht möglich (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 19 f.). Die Ermittlung als Strafverfolgungstätigkeit der Polizei geht somit klarerweise über den sog. "ersten Zugriff" (nicht ohne Gefahr verschiebbare Massnahmen wie Feststellung und Sicherung von Spuren, Beweisen, Zeugen und Tatverdächtigen) hinaus, was sich auch aus dem Wortlaut von Art. 299 und Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO ergibt (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 13 und 19). Einen wesentlichen Bestandteil dieses selb- ständigen Ermittlungsverfahrens der Polizei bildet vorliegend die von der Verteidi- gung ins Visier gefasste protokollarische Befragung von J._____ (Geschädigte sowie Tatzeugin) als Auskunftsperson "sui generis" vom 26. Mai 2011 (Art. 179 Abs. 1 StPO; Urk. 8/1). Aus dem Geschilderten folgt, dass grund- sätzlich gegen die korrekt ausgeführte (Art. 179 - 181 StPO) erste polizeiliche Befragung von Personen, die voraussichtlich im Verlaufe der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft als Zeugen zu befragen sein werden, nichts einzuwenden ist. Dieses Vorgehen ist vom Gesetzgeber so gewollt und es verstösst auch weder gegen die Verfassung noch gegen die Konvention.

- 14 - Zusammenfassend ist festzuhalten: Bei der polizeilichen Befragung der Geschä- digten als Auskunftsperson durch die Polizei am 26. Mai 2011 (Urk. 8/1) bestan- den keine Teilnahmerechte der Beschuldigten. Da mit der Geschädigten später eine formgültige Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde, bei welcher die Beschuldigte im Beisein ihres Verteidigers ihr Anwesen- heits-, Teilnahme- und Fragerecht (Art. 147 StPO) ausüben konnte (Urk. 8/4), ist die polizeiliche Befragung der Geschädigten J._____ auch beweismässig ver- wertbar (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 125 I 127). Bereits an dieser Stelle ist sodann zu erwähnen, dass es überdies wesentlich ist, dass der Auskunftsperson - hier J._____ - im Rahmen der späteren Zeugeneinvernahme nicht einfach die früheren, vor der Polizei gemachten Aus- sagen zwecks Bestätigung vorgehalten werden dürfen. Gemäss ständiger kassa- tionsgerichtlicher Praxis, die auch unter dem schweizerischen Strafprozessrecht noch Geltung hat, geht es darum, eine möglichst spontane und unbeeinflusste Darstellung zu erhalten (RB 1994 Nr. 99 und seitherige unveröffentlichte Entscheide; vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, N 9 zu § 144 StPO/ZH). Daher ist die Auskunfts- person in der späteren Zeugenbefragung anzuhalten, ihre Aussagen zur Sache zunächst ohne Vorhalt der früheren Aussagen vor der Polizei zu machen. Erst im Anschluss daran - und zur Behebung allfälliger Unklarheiten, Widersprüche und Lücken - sind ihr die früheren Aussagen vorzuhalten und ist die Zeugin aufzu- fordern, dazu Stellung zu nehmen. Dieses Vorgehen wurde bei der Zeugenein- vernahme von J._____ in optima forma befolgt (Urk. 8/4). Welcher Beweiswert den Aussagen von J._____ in der polizeilichen Befragung schliesslich zuzuerkennen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. die nachstehende Er- wägung III. 5.-9.). 1.2.2 Insoweit die Einwendungen der Verteidigung auf den Kontakt der Polizei mit der Geschädigten J._____ nach erfolgter Anzeige vom 23. Mai 2011, aber vor der Verhaftung der Beschuldigten vom 25. Mai 2011 abzielen (Urk. 13/20 S. 4; Prot. I S. 8), ergibt sich das Folgende:

- 15 - Es handelte sich um dabei um Vorermittlungen der Polizei. Darunter sind polizeili- che Massnahmen zu verstehen, welche etwa auf Verdachtsbegründung gerichtet sind oder auf bloss vagen, noch ungesicherten Anhaltspunkten oder auf einer blossen Vermutung gründen. Darunter fallen auch Massnahmen zur Aufklärung von bevorstehenden Straftaten für den Fall, dass sie begangen werden, so etwa wenn Hinweise vorliegen, dass (allenfalls noch unbekannte) Personen zum Beispiel einen Raubüberfall oder Einbrüche planen. Die Polizei wird diesfalls polizeirechtlich und strafprozessual motivierte Massnahmen treffen. Solche Vorermittlungen kommen in der Praxis häufig vor und sind für die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Zulässigkeit und Grenzen sind zwar nicht unumstritten, doch lässt auch die neue Strafprozessord- nung Vorermittlungstätigkeit durch die Polizei zu (BSK StPO-Rhyner, Art 306 N 8 mit Hinweisen). Vorermittlungen bezwecken, einen Sachverhalt soweit abzu- klären, dass über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens entschieden werden kann. Die Erkenntnisse aus Vorermittlungen bilden Feststellungen im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StPO, auf deren Grundlage anschliessend das Ermittlungsver- fahren eröffnet wird. Meistens beschränken sie sich auf das Beobachten und Zusammentragen von allgemein zugänglichen Hinweisen und Informationen (zum Beispiel das Beobachten eines als Drogenumschlagplatz bekannten Lokals) und formlose Befragungen (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 9 mit Hinweisen). Vorliegend ging es der Polizei darum zu versuchen, unter Einweihung der Ge- schädigten durch Überwachung von deren Wohnort am Mittwoch, 25. Mai 2011 der allenfalls zum vereinbarten Treffen mit der Geschädigten erscheinenden Be- schuldigten, als damals noch unbekannter Frau, habhaft zu werden (Urk. 2 S. 4). Es handelte sich um eine nicht zu beanstandende polizeitaktische Massnahme. Dass das Vorgehen der Polizei auf Angaben der Geschädigten (sowie des für die Geschädigte Anzeige erstattenden Versicherungsfachmannes der K._____) beruhte und den Zugang der Polizei zur Wohnung der Geschädigten sowie gewisse Instruktionen an diese voraussetzte (betreffend Couvertübergabe, vgl. Urk. 8/4 S. 6 unten und S. 21), ändert nichts an der Zulässigkeit und auch Verhältnismässigkeit der konkreten Vorermittlungen. Die Vorermittlungen

- 16 - tangieren die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von J._____ (Urk. 8/1) nicht. 1.2.3 Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, die aus ihrer Sicht mangelhafte polizeiliche Einvernahme der Geschädigten führe zwingend auch zur Nichtverwertbarkeit der später erfolgten Zeugeneinvernahme, da die Geschädigte

- einmal unter Strafandrohung befragt - nicht mehr vom Gesagten habe abweichen können. Der Mangel dieser ersten Einvernahme sei unheilbar (Prot. I S. 9; Urk. 13/20 S. 4 f.). Auch dieser Ansicht kann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht gefolgt werden. Da die polizeiliche Einvernahme der Geschädigten wie dargelegt korrekt und unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften erfolgt ist, kann auch keine Nichtigkeit der späteren Zeugeneinvernahme vorliegen. Selbst wenn man zum Schluss käme, dass die beanstandete polizeiliche Befragung als formelle Einver- nahme im Sinne von Art. 147 StPO hätte durchgeführt werden müssen, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Die Geschädigte wurde bei der Polizei als Auskunftsperson und nicht als Zeugin unter der strengen Strafan- drohung nach Art. 307 StGB befragt. Es besteht somit nicht die Befürchtung, dass sie im Rahmen der Zeugeneinvernahme in ihrer Aussage nicht mehr frei gewesen wäre. Zudem war die polizeiliche Einvernahme nicht conditio-sine-qua-non für die Zeugeneinvernahme, womit auch diesbezüglich keine Unverwertbarkeit vorliegen würde (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO). 1.3 Zeugenaussagen L._____, M._____ und N._____ (Urk. 9/4, 9/5 und 9/7) Die Verteidigung bringt vor, auch diese drei Zeugenaussagen seien nicht verwert- bar, da die Zeugen keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben würden, sondern sich lediglich auf Aussagen der Geschädigten stützten (Prot. S. I 9). Diese Zeugen seien somit lediglich "Zeugen vom Hörensagen". Der anlässlich der Verhaftung anwesende Polizist habe selbst zu Protokoll gegeben, er habe nichts von dem Gespräch zwischen der Geschädigten und der Beschuldigten gehört (Prot. I S. 9 f.).

- 17 - Zeuge ist, wer Tatsachen wahrgenommen hat und darüber berichten kann (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 1). Zeuge vom Hörensagen ist, wer als Zeuge eine Aussage über die Mitteilung eines Dritten machen kann. Das Zeugnis vom Hören- sagen ist ein mittelbares Zeugnis. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, kann - als alleiniges Zeugnis - jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbarer Zeuge nicht zur Verfügung steht (BSK StPO- Bähler, Art. 162 N 5). Sowohl der Versicherungsberater L._____ (Urk. 9/5) als auch die beiden Polizisten M._____ und N._____ (Urk. 9/4 und 9/7) waren in den zu beurteilenden Vorfall involviert und haben als Zeugen sowohl eigene (namentlich visuelle) Wahrnehmungen wiedergegeben als auch solche, die ihnen im Gespräch mit der Geschädigten mitgeteilt wurden. Letztere sind als Zeugnis vom Hörensagen zu qualifizieren und daher grundsätzlich nicht zu hören, soweit in Form der Zeugen- einvernahme der Geschädigten ein unmittelbares Zeugnis vorhanden ist. Als Indizien und zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin J._____ können aber auch solche Aussagen herbeigezogen werden.

2. Mit der Vorinstanz ergibt sich zusammenfassend, dass die Einwendungen der Verteidigung gegen die durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft erhobe- nen Beweise unbeachtlich sind und die vorhandenen Beweismittel (Urk. 79 S. 4) zur Erstellung des eingeklagten Sachverhaltes herangezogen werden können. III. Schuldpunkt, eingeklagter Sachverhalt 1.1 Anklagesachverhalt 1 (Gewerbsmässiger Betrug) Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft der Beschuldigten zusammenge- fasst vor, sie habe am Donnerstag, 19. Mai 2011, vor dem Verkaufsgeschäft der O._____ in P._____ die ledige Rentnerin J._____ angesprochen. Gestützt auf unwahre Angaben zur ihrer Person, ihrer Familie und ihrer Lebens- situation habe die Beschuldigte J._____ eine Notlage vorgetäuscht: Sie heisse A1._____, komme von Q._____ [osteuropäischer Staat], sei ohne Papiere in der Schweiz, habe drei Kinder (zwei Buben und ein Mädchen) sowie einen Ehemann,

- 18 - der in Q._____ Militärdienst leiste, sie lebe mit den Kindern bei einer … in der R._____ und könne dieser die Miete für die Wohnung nicht bezahlen, weshalb diese sie auf die Strasse stellen wolle. So habe die Beschuldigte J._____, die vor der O._____ nicht viel Geld auf sich gehabt habe, dazu gebracht, sie und ihre Kinder für den folgenden Tag in ihre Wohnung in P._____ zum Mittagessen ein- zuladen. Anlässlich dieses Mittagessens vom Freitag, 20. Mai 2011, zu welchem die Beschuldigte alleine erschienen sei, habe die Beschuldigte J._____ erzählt, ihre Ausweise seien im Krieg verbrannt, der Mietzins koste Fr. 1'000.-- und sie benötige auch für ihre Kinder etwas Geld, worauf J._____ der Beschuldigten Fr. 1'050.-- übergeben habe (Urk. 24 S. 2 ff.). Diese Geldübergabe wäre nicht erfolgt, hätte J._____ bemerkt, dass ihr die Be- schuldigte eine falsche Geschichte erzählte, nur um an das Geld zu kommen (Urk. 24 S. 4). 1.2 Anklagesachverhalt 2 (Versuchter gewerbsmässiger Betrug) Zudem sei die Beschuldigte am Montag, 23. Mai 2011, ca. 10 Uhr, unangemeldet und ohne entsprechende Einladung erneut bei J._____ in deren Wohnung in P._____ erschienen. Während des Kaffeetrinkens habe die Beschuldigte J._____ eine weitere erfundene Geschichte betreffend ihre Familie erzählt, nämlich, dass ihre 3-jährige Tochter im Spital in S._____ sei und eine Nierentransplantation benötige, welche Fr. 130'000.-- koste und von der Beschul- digten selbst bezahlt werden müsse, da sie sich illegal in der Schweiz aufhalte. Die Beschuldigte habe J._____ dazu gebracht, sich daraufhin bei der K._____ um die vorzeitige Auflösung ihrer Lebensversicherung zu bemühen, um Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- erhältlich zu machen und der Beschuldigten am 25. Mai 2011 wenigstens eine entsprechende Teilzahlung übergeben zu können, was der Be- schuldigten nach deren Äusserung auch geholfen hätte. Infolge Intervention des Mitarbeiters der Versicherung und der von diesem benachrichtigten Polizei habe J._____ darauf verzichtet, die Versicherung aufzulösen. Am 25. Mai 2011, ca. 12.30 Uhr, habe J._____ der vereinbarungsgemäss zum Mittagessen bei ihr in der Wohnung erschienenen Beschuldigten ein Couvert mit Papierschnitzeln statt mit dem erbetenen Geld übergeben (Urk. 24 S. 4 ff.).

- 19 - Die Bemühungen von J._____ zur Beschaffung von Geld wären nicht erfolgt, hätte sie bemerkt, dass ihr die Beschuldigte eine falsche Geschichte erzählte, nur um an das Geld zu kommen (Urk. 24 S. 6). 1.3 Für weitere Einzelheiten kann auf den ausführlich umschriebenen Sachverhalt in der Anklageschrift (Urk. 24), der weitgehend auf den Darlegungen von J._____ (Urk. 8/1 und 8/4) beruht, verwiesen werden.

2. Standpunkt und Aussagen der Beschuldigten 2.1 Die Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Sachverhalt. Anlässlich der ersten Befragung durch die Polizei am 25. Mai 2011 (Urk. 7/1), wenige Stun- den nach der Verhaftung, erklärte die Beschuldigte unter anderem, sie sei erst an diesem Vormittag (25. Mai 2011) ca. zwischen 9.00 und 10.00 Uhr alleine mit dem Zug von B._____ in T._____ angekommen mit dem Ziel, für sich und ihre Kinder zum Beispiel Kleider zu kaufen (Urk. 7/1 S. 3). Das Zugbillet B._____-T._____, welches ca. Euro 100.-- gekostet habe, habe sie weggeschmissen. Da sie in den Geschäften in T._____ nichts zum Kaufen gefunden habe, habe sie einfach auf den Fahrplan geschaut und sei mit dem Zug nach P._____ gereist, Ankunft ca. zwischen 10.00 und 11.00 Uhr, wo sie aber auch nichts gefunden habe. Sie habe bereits an diesem Nachmittag (25. Mai 2011) wieder nach B._____ zurückfahren wollen, wobei sie das Retourbillet noch hätte lösen müssen (Urk. 7/1 S. 4 f.). Es stimme nicht, dass sie am Montag, 23. Mai 2011 bei J._____ zu Hause gewe- sen sei. Diese sei eine alte Frau und könne vieles sagen. Sie sei erst heute (25. Mai 2011) angekommen und vorher zu Hause in B._____ gewesen (Urk. 7/1 S. 5). Sie habe die Frau heute zum ersten Mal gesehen; sie habe bei ihr geläutet, da sie bei ihr auf die Toilette habe gehen wollen. Sie habe nicht gewusst, wer das sei. Die Frau habe sie nach dem Toilettengang aufgefordert, sich hinzusetzen und ihr dann ein Couvert gegeben. Sie wisse nicht einmal, was drin sei, sie habe es nicht einmal aufgemacht. Sie wisse nicht, ob die Frau etwas dazu gesagt habe. Sie habe es vergessen. Vermutlich habe sie, die Beschuldigte, gefragt, was das sei und die Frau habe nichts gesagt. Eine Erklärung, weshalb J._____ der Be- schuldigten, die sie gemäss deren Aussage zum ersten Mal sah, ein Couvert hät-

- 20 - te geben sollen, konnte die Beschuldigte nicht liefern (Urk. 7/1 S. 5 f.). Es sei niemals zur Rede gekommen, dass es am 25. Mai 2011 zur Übergabe von ca. Fr. 34'000.-- hätte kommen sollen. Es stimme nicht, dass sie J._____ gesagt habe, Geld für ihr schwerkrankes Kind zu brauchen. Sie, J._____, könne vieles sagen (Urk. 7/1 S. 6 f.). 2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Mai 2011 (Urk. 7/2) verzich- tete die Beschuldigte wie erwähnt darauf, betreffend ihre Aussagen gegenüber der Kantonspolizei vom 25. Mai 2011 etwas zu ergänzen oder zu korrigieren (Urk. 7/2 S. 3 und 11). Nach wenigen Angaben zur Person verweigerte die Beschuldig- te die Aussage und zuletzt auch die Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll mit dem Hinweis, sie wolle nicht unterschreiben (Urk. 7/2 S. 3 ff. und 11 f.). 2.3 Auch fortan verweigerte die Beschuldigte die Aussage zur Sache. Hin- gegen machte sie teilweise Angaben zu ihrer Person und unterzeichnete die wei- teren Einvernahmeprotokolle (Urk. 7/3, 7/4, 7/5, 21 und 56).

3. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich befugt, sich im Strafverfahren passiv zu verhalten und (ganz oder teilweise) zu schweigen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Sie kann also jede Kooperation verweigern (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4). Aussagen, auch jene der Beschuldigten, sind ordentliche Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein solches Beweismittel. Beweismittel unterliegen der freien richterlichen Beweis- würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom

29. Juni 2010 E. 5.5). Es versteht sich von selbst, dass der Strafrichter nicht einfach aus dem Schweigen auf die Schuld schliessen kann. Umgekehrt ist es allgemein anerkannte Praxis, dass Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese aufgrund vorhandener Beweismittel nicht zweifelhaft ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3 [deutsche Übersetzung in: Praxis 90/2001 Nr. 110] und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1). Die Täterschaft kann auch ohne Kooperation der Beschuldigten beweisbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3). Sich - wie die Beschuldigte - auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen hindert daher nicht, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts

- 21 - 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3 und 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3 und 4).

4. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist anzufügen, dass sie bei einem Schuldspruch mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert wäre, weshalb ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Was die Zeugen anbetrifft, ist relativierend festzuhalten, dass die rein prozessuale Stellung ihnen keine spezielle Glaubwürdigkeit verleiht. Es ist jedoch bei keinem der Zeugen ein Grund erkennbar, weshalb sie die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollten. Sie kannten sie zuvor nicht und haben auch keine persönlichen oder finanziellen Interessen am Ausgang des Prozesses. Insbesondere hat die Geschädigte J._____ keine Zivilansprüche gestellt.

5. Aussagen der Geschädigten J._____ 5.1 Polizeiliche Einvernahme (Urk. 8/1) Am 26. Mai 2011, einen Tag nach dem eingeklagten Ereignis, berichtete die Geschädigte, sie habe die Beschuldigte am Donnerstag, 19. Mai 2011, zum ersten Mal gesehen, als sie gegen Abend in der O._____ einkaufen gegangen sei. Als sie die O._____ verlassen habe, habe eine junge Frau sie angesprochen und ihr gesagt, sie sei alleine hier und habe keinen Menschen, der sie anhöre. Die Frau habe ihr Leid getan und sie habe gedacht, sie nehme sich eine wenig Zeit für diese. So habe sie sich mit der Frau an ein Tischchen ausserhalb der O._____, wo man nichts konsumieren müsse, hingesetzt. Die Frau habe ihr er- zählt, sie käme von Q._____, sei verheiratet und der Mann sei in Q._____ im Mili- tär. Sie habe drei Kinder, welche mit ihr zusammen in der R.____ bei einer … wohnten. Sie sei illegal hier in der Schweiz. Auf ihre Frage habe die Frau gesagt, dass sie in zwei bis drei Monaten ein Visum bekomme. Da sie sich damit nicht auskenne, habe sie der Frau das so geglaubt und nicht weiter gefragt. Die Frau

- 22 - habe ihr auch noch gesagt, sie habe Angst, dass die - von der jungen Frau als ra- biate Person geschilderte - … sie auf die Strasse stelle. Die Beschuldigte habe auch gejammert, dass sie kein Geld habe. Sie hätten ca. 15 bis 20 Minuten miteinander gesprochen. Sie habe die Frau und ihre Kinder für den andern Tag zu sich nach Hause zum Mittagessen eingeladen. Am Anfang habe die Frau das gar nicht gewollt, aber schlussendlich eingewilligt (Urk. 8/1 S. 2). Am Freitag, 20. Mai 2011, sei die Frau alleine ohne ihre Kinder zum Mittagessen erschienen. Auf ihre Frage, weshalb sie die Kinder nicht mitgenommen habe, habe die Frau erklärt, diese seien am Spielen und hätten deshalb nicht mit- kommen wollen. Beim Mittagessen habe die Frau wieder gejammert, dass sie kein Geld habe, sie müsse ihren Kindern doch etwas zu essen kaufen und Miet- zins zahlen. Sie habe erzählt, eine Weile schwarz gearbeitet zu haben, aber jetzt habe sie keine Stelle mehr. Da sie illegal hier sei, könne sie keine Stelle finden. Sie habe der Frau Fr. 1'000.-- für den Mietzins gegeben, und da diese noch Geld für die Kinder gewollt habe, habe sie ihr nochmals Fr. 50.-- gegeben. Auf die Höhe des Betrages angesprochen erläuterte die Geschädigte, sie selber sei auf diesen Betrag gekommen, nachdem die Frau den Mietzins auf knapp Fr. 1'000.-- beziffert habe. Anfänglich habe sie die Frau ans Sozialamt verwiesen, aber die Frau habe erklärt, Angst zu haben, da sie ohne Papiere sei. Eigentlich habe die Frau schon am Donnerstag (19. Mai 2011) Geld gewollt, doch habe sie, die Geschädigte, kein Geld bei sich gehabt. Am Abend habe sie sich dann überlegt, dass sie der Frau das Geld geben werde und habe am Freitag Morgen entweder Fr. 600.-- oder Fr. 700.-- auf der Bank geholt. Das restliche Geld habe sie noch zu Hause gehabt. Sie habe der Frau am Freitag kein weiteres Geld versprochen. Es sei ihr aber klar gewesen, dass diese wieder kommen würde und sie habe sich überlegt, dass sie sie für ca. zwei Monate unterstützen würde. Sie habe damit gerechnet, dass sie ihr vielleicht nochmals Fr. 2'000.-- geben würde (Urk. 8/1 S. 2 f.). Sie (Geschädigte) habe sich das ganze Wochenende über diese Frau Gedanken gemacht und gefunden, dass diese ein schweres Leben habe. Am Montag, 23. Mai 2001, um ca. 10.00 Uhr, habe die Frau an ihrer Tür geklin- gelt. Sie habe ihr einen Kaffee und ein paar Zwiebacks gegeben. Die Frau sei

- 23 - sehr bedrückt gewesen und habe ihr erzählt, dass ihre dreijährige Tochter sehr krank sei und eine Nierentransplantation benötige. Da sie ohne Papiere hier sei, müsse sie den Ärzten Fr. 130'000.-- für die Operation bezahlen. Die Tochter sei bereits getestet worden und würde es vertragen. Sie habe der Frau erklärt, ihr nicht einmal die Hälfte davon bezahlen zu können. Darauf habe diese geant- wortet, dass sie auch über eine Anzahlung froh sei. Das ganze Gespräch habe ca. 1 ½ Stunden gedauert und sie hätten die meiste Zeit über das Geld gesprochen. Die Frau habe das Geld natürlich sofort gewollt und nicht begriffen, dass sie dies nicht so einfach abheben konnte. Sie habe der Frau aber nicht mit- geteilt, wo sie das Geld habe. Die Frau habe offeriert, dass sie für sie putzen und sie besuchen würde. Das habe sie (Geschädigte) aber abgelehnt. Die Frau habe von ihr das Versprechen verlangt, mit niemandem darüber zu reden (Urk. 8/1 S. 3). Sie habe darauf geantwortet, dass sie sicherlich darüber sprechen werde, da sie keine Geheimnisse vor ihren nächsten Bekannten habe. Als die Frau gemerkt habe, dass sie dies sicherlich erzählen werde, habe sie gewollt, dass sie dies aber erst nachher tun solle. Sie habe sowieso nicht vorgehabt, dies vorher mit jemandem zu besprechen (Urk. 8/1 S. 4). Danach gefragt, ob über einen konkreten Betrag gesprochen worden sei, erwähn- te die Geschädigte, sie habe der Frau einen Betrag zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 40'000.-- in Aussicht gestellt, da sie den genauen Betrag selber nicht gewusst habe. Auf die weitere Frage, ob es ein Darlehen oder eine Schenkung gewesen wäre, antwortete die Geschädigte, die Frau habe Rückgabe des Geldes erwähnt, wenn sie Geld hätte, aber sie selber hätte es eigentlich als Schenkung angese- hen. Es sei ihr klar gewesen, dass die Frau es ihr nicht zurückgeben würde. Sie sei gläubig und es sei ihr der Bibelspruch in den Sinn gekommen "Gib alles den Armen und dann folge mir". Weiter führte die Geschädigte aus, die Frau habe fast nicht mehr gehen wollen und sie habe ihr zu verstehen geben müssen, dass sie gehen sollte. Sie habe sie auf Mittwoch Mittag (25. Mai 2011) zum Essen eingeladen. Sie habe der Frau nichts versprochen, aber ihr gesagt, sie müsse es sich nochmals überlegen und werde ihr Möglichstes tun. Am Nachmittag (23. Mai 2011) habe sie dann ihrer

- 24 - Versicherung - wo sie ein 3a-Säulen-Konto habe, welches bis 2018 gebunden sei

- telefoniert. Sie sei der Meinung gewesen, dass der Versicherungsagent das Recht habe zu erfahren, weshalb sie das Geld vorher beziehen möchte. Dieser habe ihr dann klipp und klar gesagt, dass dies Betrug sei und ihr erklärt, dass man auch Sans Papiers in einem Spital behandeln würde. Im Lauf des Gesprächs sei sie dann zur Überzeugung gekommen, dass der Mann Recht habe. Es sei ihr dann auch in den Sinn gekommen, dass man diese Operation sofort nach den Tests hätte ausführen müssen und nicht erst noch auf Geld hätte warten können. Der Mann habe ihr geraten, der Polizei zu telefonieren, aber ihr sei es lieber gewesen, dass er telefoniere. Am Abend (23. Mai 2011) seien zwei Polizisten bei ihr vorbeigekommen. Diese hätten sie dann endgültig davon überzeugt, dass die Frau eine Betrügerin sei. Sie habe mit den Polizisten vereinbart, dass die Polizei am Mittwoch bei ihr vorbeikommen werde, um die Frau zu verhaften. Sie sei damit einverstanden gewesen und habe gedacht, wenn nichts hinter dieser Geschichte sei, würde der Frau auch nichts passieren. Am Dienstag habe sich die Frau gar nicht gemeldet (Urk. 8/1 S. 4). Auf die Geschehnisse vom Mittwoch (25. Mai 2011) angesprochen, schilderte die Geschädigte, dass sie am Morgen noch weg gewesen sei. Als sie um 10.00 Uhr nach Hause gekommen sei, habe sie die Frau bereits auf der Strasse getroffen. Sie habe dann nur zu ihr gesagt, dass sie sie auf 12.30 Uhr eingeladen habe. Diese habe sie noch gefragt, ob sie jemandem etwas erzählt habe und sie habe geantwortet, dass sie dem Mann, wo sie das Geld geholt habe, etwas gesagt habe. Dies habe der Frau dann nicht so wirklich gepasst. Sie habe wieder gejammert wegen ihrer Tochter und sie (Geschädigte) habe erwidert, dass sie alles bereit habe und alles gut komme. Die Polizei sei dann zu ihr in die Wohnung gekommen und habe in einem andern Zimmer gewartet. Die Frau sei ziemlich pünktlich erschienen. Eigentlich habe sie mit dieser noch essen wollen, aber der Polizist habe geäussert, sie solle ihr das Couvert sofort geben. Sie seien im Gang gestanden und die Frau habe zu ihr gesagt, sie habe ihr gar keinen Kuss gegeben und habe dies dann getan. Danach habe sie noch auf die Toilette gehen müssen. Sie selber sei ins Wohnzimmer gegangen, wo sie auch den Tisch gedeckt hatte. Als die Frau zurückgekommen sei, habe sie ihr ein gelbes Couvert,

- 25 - auf dem sie "A1._____" geschrieben habe, überreicht mit den Worten, dies sei für sie. Diese habe das Couvert an sich genommen. Sie wisse nicht einmal, ob sich die Frau bedankt habe. Jedenfalls sei dann die Polizei sofort ins Wohnzimmer gekommen und habe die Frau verhaftet. Die Frau habe zur Polizei gesagt, sie werde wegen nichts verhaftet und habe sie (Geschädigte) nicht mehr angeschaut (Urk. 8/1 S. 5). Auf Frage, was sie über die Frau sagen könne bzw. was diese über sich erzählt habe, führte die Geschädigte aus, diese habe sich ihr als "A1._____" vorgestellt - den Nachnamen habe sie nie gesagt, sie habe auch nie danach gefragt - sie sei verheiratet und habe drei Kinder, wobei der älteste 9-jährig sei, der mittlere auch ein Junge, das Alter wisse sie nicht mehr, und die jüngste sei ein 3-jähriges Mädchen. Das Mädchen heisse U._____, an die Namen der Jungen könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie komme von Q._____. Sie habe keine Papiere, da im Krieg alles verbrannt sei. Die Frau sei sehr einschmeichelnd und erbarmenswürdig gewesen. Sie habe sich von ihr nie bedroht gefühlt, sie habe sehr Mitleid mit ihr gehabt. Die Frau sei sehr überzeugend gewesen, sie habe ihr alles geglaubt. Erst als sie mit dem Mann von der K._____ gesprochen habe, sei- en ihr Zweifel gekommen. Sie habe gefunden, dass er der Realität näher gewesen sei als sie und sie ein bisschen dumm gewesen sei. Bei der ersten Begegnung habe die Frau gesagt, sie habe Angst, auf die Strasse gestellt zu werden, nachher sei es die Angst wegen ihrer Tochter gewesen. Sie (Geschädig- te) sei der Meinung, dass die Frau wirklich vor etwas Angst habe (Urk. 8/1 S. 5). Einen Ausweis oder sonst etwas habe sie von der Frau nicht verlangt, denn diese habe ihr ja erzählt, dass sie keine Papiere habe (Urk. 8/1 S. 5). Eine Adresse oder Telefonnummer der Frau habe sie auch nicht aufgeschrieben. Zwischendurch sei ihr einmal in den Sinn gekommen, dass sie nicht wisse, wo die Frau wohne. Beim folgenden Gespräch habe sie es dann vergessen (Urk. 8/1 S. 5 f.). Darauf angesprochen, ob sie irgendetwas betreffend dieser Operation geprüft habe, erläuterte die Geschädigte, gemäss der Frau hätte die Operation in S._____ stattfinden sollen. Dies sei ihr zu weit weg gewesen; wenn es in T._____ gewesen wäre, wäre sie vorbei gegangen. Die Frau habe ihr gesagt, es laufe al-

- 26 - les schwarz und deshalb müsse sie dies bezahlen. Sie habe das der Frau ge- glaubt. Es sei ihr nur komisch vorgekommen, dass die Tochter in S._____ sei und nicht in T._____. Sie habe dann die Frau gefragt, ob sie ihre Tochter in S._____ besuchen gehe und diese habe geantwortet, die … müsse hin und wieder nach S._____ und sie könne mitfahren oder sie müsse ein Zugbillet lösen (Urk. 8/1 S. 6). Danach gefragt, weshalb sie dieser Frau Fr. 34'000.-- habe schenken wollen, verwies die Geschädigte auf ihren christlichen Glauben. Ausserdem habe sich die Frau schon sehr bedrückt gegeben und gejammert. Jetzt - so auf weitere Frage - würde sie es ihr nicht mehr geben. Sie wünsche der Frau einfach, dass sie genug zum Leben habe. Auch die Fr. 1'000.-- würde sie ihr nicht mehr geben; aber sie verlange das Geld auch nicht zurück. Hätte sie ihr die Fr. 34'000.-- gegeben, wäre sie sich arg betrogen vorgekommen; eigentlich auch mit diesen Fr. 1'000.--, aber dies könne sie verkraften. Das sei ein "Lehrplätz" gewesen. Sie werde sicherlich nicht mehr so grosszügig sein gegenüber Personen, die sie auf der Strasse an- sprechen. Eigentlich möchte sie schon wissen, was sie wohin zahle (Urk. 8/1 S. 6 f.). Wie sie sich erkläre, dass sie der Frau Geld gegeben habe? "Ich habe ihr geglaubt, dass sie Sans Papier sei und sie wirklich in Not ist. Ich habe mich in diese Situation versetzt und hatte Mitleid mit ihr. Sie hatte als Sans Papier gar keine Möglichkeit ehrlich Geld zu verdienen." (Urk. 8/1 S. 7). Nach dem Durchlesen des Protokolls fügte die Geschädigte an, die Frau sei irgendwie "klebrig" gewesen. Diese habe sie (Geschädigte) an der Hand ge- nommen und man werde sie auch nicht "los". Sie habe sich auch häufig wieder- holt. Aufgrund dieser Art habe sie (Geschädigte) sich schon irgendwie unter Druck gefühlt. Die Frau habe immer wieder betont, dass sie als Mutter leide und natürlich auch die Tochter (Urk. 8/1 S. 7).

- 27 - 5.2 Zeugeneinvernahme (Urk. 8/4) Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. Juni 2011, ca. einen Monat nach der polizeilichen Befragung, erklärte die Zeugin zunächst zur gefühlsmässigen Beziehung zur Beschuldigten, sie habe eher Mitleid mit dieser (Urk. 8/4 S. 3). Sodann schilderte die Geschädigte den Sachverhalt aus ihrer Sicht zusammenge- fasst wie folgt: Der Beschuldigten sei sie zum ersten Mal am Donnerstag, 19. Mai 2011, begeg- net, als diese sie vor der O._____ in P._____ angesprochen habe mit der Begründung, sie sei auf sich alleine gestellt und brauche jemanden zum Reden. Sie hätten sich dann beim Ausgang der O._____ an einen Tisch gesetzt. Man könne dort auch sitzen, wenn man nichts konsumiere und zum Beispiel auf jemanden warte. Sie habe sich mit der Beschuldigten dort hingesetzt, da sie ei- gentlich habe hören wollen, was mit der Frau sei. Sie habe den Eindruck gehabt, sich einen Moment Zeit nehmen und die Frau anhören zu können. Diese habe sich auf ihre Frage als "A1._____" vorgestellt und erzählt, sie stamme aus Q._____ und habe drei Kinder, zwei Buben und ein Mädchen, das jüngste sei drei Jahre alt. Sie sei ohne Papiere hier. Aufgrund des Krieges in ihrer Heimat sei al- les - auch die Papiere - verbrannt. Sie lebe "schwarz" in der Schweiz. Sie warte auf ein Visum. Ihr Mann leiste in der Heimat Militärdienst und verdiene dort nur das Nötigste für sich selbst. Die …, bei welcher sie in der R._____ wohne, habe ihr nun gedroht, sie auf die Strasse zu stellen, weil sie den Hauszins nicht bezah- len könne. Auf die Bemerkung der Geschädigten, sie müsse aufs Sozialamt, habe die Beschuldigte geantwortet, der Herr Jesus habe sie jetzt zu ihr geschickt. Die Frau habe damit gerechnet, dass sie ihr gleich Geld geben könne. Sie, die Ge- schädigte, habe sich vorgenommen, der Frau zu helfen und habe sie deshalb mit ihren Kindern zum Mittagessen auf den andern Tag eingeladen. Die Frau habe dies anfangs nicht annehmen wollen (Urk. 8/4 S. 5-9). Das Gespräch vor der O._____ habe ca. 15-20 Minuten gedauert. Sie habe sich genötigt gefühlt, der Frau etwas zu geben, weil diese sehr in Not gewesen sei. Das habe sie ihr ge- glaubt, da die Beschuldigte immer wieder gesagt habe, sie habe Angst und sich sehr bedrückt gegeben habe. Sie habe ihr auch geglaubt, dass sie ohne Papiere

- 28 - hier sei. Das mit den verbrannten Papieren habe die Frau erst in ihrer Wohnung gesagt, als sie sie gefragt habe, weshalb sie ohne Papiere gekommen sei (Urk. 8/4 S. 8 f.). Am Freitag (20. Mai 2011) sei die Beschuldigte allein zum Essen erschienen, ohne ihre Kinder, die lieber zu Hause spielen wollten (Urk. 8/4 S. 6, 9). Anlässlich des Essens habe man über die Kinder, deren Alter und dass sie nicht zur Schule gingen, weil sie "schwarz" hier seien, gesprochen sowie über die finanziellen Nöte der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe erzählt, sie habe eine Stelle in einem Haushalt (Reinigungsarbeiten) gehabt, sei zur Zeit aber arbeitslos. Sie, die Geschädigte, habe angenommen, dass dies Schwarzarbeit gewesen sei (Urk. 8/4 S. 10). Schliesslich habe sie der Beschuldigten Fr. 1'050.– in bar gegeben; Fr. 1'000.– für den ausstehenden Mietzins und Fr. 50.–, nachdem die Beschuldig- te auch noch Geld für die Kinder gewollt habe. Als Alternative zur Geldübergabe habe sie der Beschuldigten das Sozialamt genannt, doch habe diese erwidert, "aber der Herr Jesus hat mich jetzt zu dir geschickt" (Urk. 8/4 S. 11). Die Beschuldigte habe sich sehr bedürftig gegeben. Nach dem Essen habe sie ihr beim Abwaschen geholfen und ihr anerboten, sie würde ihr reinigen, wenn sie Hilfe brauche. Sie, die Geschädigte, habe sich nachher sehr Sorgen um die Beschuldigte gemacht, weil sie gedacht habe, es gehe ihr nicht gut, sie sei sehr bedürftig und habe nicht einmal das Nötigste. Ein weiteres Treffen habe man nicht vereinbart (Urk. 8/4 S. 10 f.). Auf entsprechende Frage führte die Geschädigte aus, sie hätte der Beschuldigten das Geld nicht gegeben, wenn sie gewusst hätte, dass die Beschuldigte nicht die Wahrheit sage und die Darstellung betreffend die … nicht stimme (Urk. 8/4 S. 11 f.). Am Montag Morgen, 23. Mai 2011, um 10.00 Uhr sei die Beschuldigte erneut bei der Geschädigten erschienen. Sie habe ihr einen Kaffee angeboten. Die Beschul- digte habe sehr bedrückt gewirkt und habe ihr erzählt, dass ihre dreijährige Toch- ter sehr leidend und dringend auf eine Nierentransplantation angewiesen sei. Das koste sehr viel Geld. Da sie sich illegal in der Schweiz aufhalte, müsse sie die Operation selbst bezahlen, weshalb sie eine Summe von Fr. 130'000.– benötige. Die Tochter liege in S._____ im Spital. Es müsse eine Anzahlung gemacht wer-

- 29 - den. Sie, die Geschädigte, habe geantwortet, dass sie so viel Geld nicht habe, sie könne nicht die Hälfte bezahlen, dass sie aber schauen werde, was sie machen könne. Sie könne versuchen, im Sinne einer Anzahlung einen Anteil in der Höhe von Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– daran zu leisten. Sie habe sich an eine Versiche- rung bei der K._____ erinnert, die sie eventuell kündigen könne. Das habe sie beabsichtigt. Dass man eine Anzahlung machen müsse, habe sie befremdet, aber sie habe es zu wenig genau überlegt. Sie habe schon daran gedacht, die Sache irgendwie zu überprüfen, doch sei es für sie etwas weit gewesen nach S._____. Sie habe nicht daran gedacht, zu telefonieren; man gebe (aufgrund des Arztge- heimnisses) an fremde Personen ja auch keine Auskunft. Sie habe es schon überprüfen wollen, aber in S._____ - so habe sie gedacht - gelinge das ja eh nicht (Urk. 8/4 S. 13,15 und 22 f.). Sie habe die Beschuldigte gefragt, wie sie denn ihr Kind in S._____ besuchen könne, worauf diese ihr geantwortet habe, sie könne jeweils mit der … mitfahren (Urk. 8/4 S. 6, 11 ff., 23). Die Beschuldigte habe gewollt, dass sie, die Geschädigte, mit niemandem über die Sache rede. Sie habe von sich aus erwähnt, sie würde es sagen, denn sie habe vor ihren Nächsten keine Geheimnisse. Auch habe sie den Eindruck gehabt, dass der von K._____ das Anrecht habe zu erfahren, weshalb sie das jetzt kündige. Die Reaktion der Beschuldigten sei gewesen: "aber erst, wenn du das Geld gegeben hast" (Urk. 8/4 S. 14). Die Beschuldigte habe ihr gesagt, sie würde das Geld so schnell als möglich zurückzahlen, aber daran habe sie, die Geschä- digte, nicht geglaubt. Für sie wäre es eine Schenkung gewesen, um der Frau aus ihrer Not zu helfen (Urk. 8/4 S. 15). Wenn sie gewusst hätte, dass ihr die Beschuldigte nicht die Wahrheit sage, dann hätte sie den Kontakt mit dieser abgebrochen. Sie habe die Beschuldigte fast zur Wohnung hinaus komplimentie- ren müssen, diese sei fast wie eine Klette an ihr gehangen. Sie habe dann die Beschuldigte für Mittwoch, 25. Mai 2011, 12.00 Uhr, noch einmal zum Essen eingeladen. Der Vertreter der K._____ habe sie gefragt, weshalb sie die Versicherung kündigen wolle und habe ihr erklärt, dass sie bei einer Auflösung der Versiche- rung erhebliche Verluste in Kauf nehmen müsse. Sie habe ihm dann den Fall

- 30 - geschildert. Er habe ihr darauf seine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Geschichte mitgeteilt und ihr geraten, die Polizei zu informieren. Sie habe sich alles gut überlegt und sei dann darauf gekommen, dass er der Realität näher sei als sie. Er habe sie schliesslich davon überzeugen können, die Polizei zu informieren und habe das für sie übernommen, weil es ihr irgendwie zuwider gewesen sei, die Polizei zu holen (Urk. 8/4 S. 6 und 19). Die Polizei sei dann am Abend gekommen und habe mit ihr nochmals über die Sache gesprochen. Sie habe die Frau zuerst beschreiben müssen. Bei diesem Gespräch habe sie sich die Sache dann langsam auch etwas realistischer überlegt und gedacht, er habe recht und sei der Realität näher als sie. Die Polizei habe ihr dann gesagt, es handle sich sicher um jemanden, der betrüge, und dass sie fast auf diese Person hereingefallen wäre. Sie habe mit der Polizei abge- macht, dass zwei Polizisten am 25. Mai 2011 zu ihr in die Wohnung kommen und das Gespräch hören würden. Die Polizei habe sie dann dahin instruiert, ein Couvert vorzubereiten und der Beschuldigten dieses gleich zu übergeben (Urk. 8/4 S. 21). Am Mittwoch, 25. Mai 2011, habe sie die Beschuldigte ca. um 10.00 Uhr auf der Strasse gesehen und diese habe schon in die Wohnung kommen wollen. Sie habe ihr aber gesagt, sie sei erst um 12.00 Uhr dran (Urk. 8/4 S. 7 und 17). Sie habe ein Couvert bereit gemacht mit einem Zettel drin, dass sie enttäuscht sei, dass die Beschuldigte sie so angelogen habe sowie ein paar leeren Zetteln, damit der Beschuldigten nicht auffalle, dass sonst nichts drin sei (Urk. 8/4 S. 7 und 18). Es sei ein grosses gelbes A4-Couvert gewesen mit der Aufschrift "A1._____". Sie glaube, sie habe dieses inzwischen weggeworfen bzw. ins Altpapier gegeben (Urk. 8/4 S. 18 und 21 f.). Die Polizisten - ein Mann und eine Frau - seien auf Umwegen und vor der Beschuldigten ins Haus gekommen. Sie habe diese aufs Gästezimmer verwiesen. Sie habe ein Mittagessen zubereitet gehabt und eigent- lich noch mit der Beschuldigten essen wollen. Die Polizei habe aber gewünscht, dass sie das Couvert vor dem Essen gebe und sie nicht mehr zusammen essen würden (Urk. 8/4 S. 7 und 16 f.). Sie habe die Beschuldigte bei deren Ankunft schon etwas kühl begrüsst, sicher etwas anders als sonst. Diese habe ihr noch

- 31 - einen Kuss geben wollen, wie auch schon, als sie sie zum ersten Mal zum Mittag- essen eingeladen hatte. Sie, die Geschädigte, habe der Polizei Folge geleistet, die Beschuldigte ins Wohnzimmer geführt und ihr das Couvert überreicht. Diese habe es eigentlich eher gelassen entgegengenommen. Sofort sei die Polizei gekommen und habe die Beschuldigte verhaftet. Sie habe gedacht, wenn die Beschuldigte betrüge, sei es gut, wenn die Polizei sie verhafte und sie einen Denkzettel habe. Wenn nichts hinter der Geschichte stehe, dann sei sie wieder frei (Urk. 8/4 S. 18 f.). Der Polizeibeamte habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Polizei herausgefunden habe, dass die Frau nicht A1._____ heisse, überhaupt keine Kinder habe und auch in V._____ polizeilich überwacht worden sei, weil sie sich an ältere Leute heran gemacht habe (Urk. 8/4 S. 6,16, 21). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers fügte die Geschädigte unter anderem an, sie habe die Beschuldigte nie nach dem Nachnamen und auch nicht nach der Adresse in der R._____ gefragt. Hingegen habe die Beschuldigte auf Frage ver- neint, eine Telefonnummer zu haben (Urk. 8/4 S. 22). 5.3 Würdigung der Aussagen von J._____ Mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 15) ist festzuhalten, dass die Geschädigte sowohl bei der Polizei als auch als Zeugin durchgehend konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend ausgesagt hat. In beiden Einvernahmen hat sie weitgehend frei aus der Erinnerung und auf offe- ne Fragen berichtet. Auch soweit sie als Zeugin etwas nicht mehr auf Anhieb wusste bzw. sich erst nach kurzem Nachdenken erinnerte oder erst auf konkreten Vorhalt antwortete (zum Beispiel, ob die Beschuldigte vor der Verhaftung noch aufs WC ging), bestätigte sie das bisher Gesagte. Allfällige Abweichungen betref- fen höchstens wenig bedeutende Nebensächlichkeiten. Nuancen bestärken sogar die Glaubhaftigkeit von Aussagen und machen diese umso authentischer. Dass die polizeiliche Einvernahme noch etwas detaillierter ausfiel, lässt sich ohne weiteres mit der zeitliche Nähe zum Ereignis erklären. Stets war die Geschädigte

- 32 - um Präzision und Klarheit bemüht. Das gilt sowohl für den dargestellten zeitlichen Ablauf, die Örtlichkeiten, die Gespräche, das Verhalten der Beschuldigten sowie ihre eigenen Gedanken und Empfindungen. Die beschriebenen Abläufe sind logisch und nachvollziehbar. Übertreibungen oder gar Anschwärzungen der Beschuldigten sind keine ersichtlich. Im Gegenteil verspürte die Geschädigte bis zuletzt Mitleid mit der Beschuldigten. Sporadisch warf die Geschädigte während der Zeugeneinvernahme einen Blick auf einen handgeschriebenen zweiseitigen Zettel, etwa um Daten zu verifizieren. Diese Notiz erstellte sie im Anschluss an die Verhaftung der Beschuldigten und vor der polizeilichen Einvernahme (Urk. 8/4 S. 3 und 8/4 Anhang). Es handelt sich um einen Abriss des Geschehens in ganz groben Zügen, ein Gerüst mit zeitlichen Eckpfeilern, der nur einen kleinen Bruchteil aller Schilderungen enthält. Auch mit diesen Notizen stimmen die Aussagen der Geschädigten überein. Die Aussagen der Geschädigten sind auf der ganzen Linie sehr glaubhaft, zumal sie sich hinsichtlich der vorhandenen Berührungspunkte auch mit jenen der übri- gen Zeugen decken. Aufgrund ihrer Darstellungen bleiben keine Zweifel, dass sich das Geschilderte so zugetragen hat.

6. Zeugenaussage des Versicherungsberaters L._____ 6.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/5) L._____ erklärte als Zeuge zusammengefasst, er stehe mit der Geschädigten in einer geschäftlichen Beziehung und habe nur zwei- oder dreimal telefonisch Kon- takt mit ihr gehabt. Sie habe ihn wegen eines Policenrückkaufs kontaktiert. Im Verlauf eines 1 -1 ½ Stunden dauernden Gesprächs am Montag, 23. Mai 2011, habe er ihr erläutert, dass die Police noch sieben Jahre laufe und sie daher bei einer vorzeitigen Auflösung grosse Verluste erleiden würde. Doch die Geschädig- te habe gesagt, dass sie das in Kauf nehmen wolle, es gehe nicht anders (Urk. 9/5 S. 5). Auf seine Nachfrage habe sie ihm dann erzählt, sie brauche das Geld für eine Operation. Seine Frage, ob es für sie selber sei oder für jemand anderen, habe sie nicht beantworten wollen mit der Begründung, ver-

- 33 - sprochen zu haben, das nicht zu sagen. Erst nach und nach sei im Gespräch klar geworden, dass es für eine Person sei, von der sie erst kürzlich in der O._____ angesprochen worden sei. Die Person habe ihr beim Mittagessen bei ihr zu Hause erzählt, sie brauche das Geld für eine Nierentransplantation ihrer Tochter. Er habe vermutet, dass dies etwas Erfundenes, Unseriöses sei, ein Betrug. Ent- sprechend habe er ihr gesagt, dass in der Schweiz eine Nierentransplantation unabhängig von Geld und Aufenthaltsbewilligung möglich sei. Er habe die Geschädigte gebeten, sich der Polizei anzuvertrauen. Das habe sie zuerst nicht gewollt, sondern beabsichtigt, das nächste Mal von der Person zu erfahren, welcher Arzt im Spital S._____ zuständig sei. Er habe sie nochmals gebeten, den direkten Gang zur Polizei zu wählen. Die Geschädigte sei unsicher gewesen, habe vor allem moralische Bedenken gehabt und sich unter Druck gefühlt, da sie der Person das (gemeint Hilfe) versprochen habe. Er habe die Geschädigte dann überzeugen können, die Polizei zu benachrichtigen bzw. habe dies auf ihren Wunsch hin selbst getan (Urk. 9/5 S. 3 f. und 5 f.). Nach Beurteilung des Zeugen war die Geschädigte überzeugt und hatte keine Zweifel an der Geschichte gehegt. Zu dieser Auffassung komme er wegen ihrer Bereitschaft, einen Verlust in Kauf zu nehmen. Dann müsse (aus ihrer Sicht) eine Notsituation vorhanden gewesen sein. Die Geschädigte habe an die Darstellung betreffend Nierentransplantation geglaubt, weil die Person von ihrem dreijähigen Kind erzählte und dass im Spital S._____ alles abgeklärt und vorbereitet sei (Urk. 9/5 S. 5 f.). Auch habe er bemerkt, dass sie sehr gläubig sei. Sie habe ein- mal erwähnt, dass die Umstände des Kennenlernens der Person ein Schicksal von Gott gewesen sei (Urk. 9/5 S. 7). 6.2 Würdigung der Aussagen von L._____ Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, erweist sich auch die Aussage des Zeugen L._____ als widerspruchfrei und glaubhaft. Sie deckt sich in allen we- sentlichen Punkten und auch zeitlich mit der Aussage der Geschädigten. Zwar ist die Zeugenaussage L._____ für sich genommen kein Beweis dafür, dass gerade die Beschuldigte der Geschädigten die Geschichte mit der Transplantation erzähl- te, um an ihr Geld zu kommen. Sie beweist aber, dass die Geschädigte

- 34 - ungeachtet eines namhaften Verlustes versuchte, ihre Police aufzulösen, um im Hinblick auf eine ihr gegenüber behauptete Nierentransplantation eine hohe Geldsumme verfügbar zu machen. Die Aussage des Zeugen belegt zudem, dass die Geschädigte vom Wahrheitsgehalt der Geschichte tatsächlich überzeugt war.

7. Zeugenaussage des Polizeibeamten M._____ 7.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/4) Nach erfolgter Ermächtigung zur Aussage gab der Polizeibeamte M._____ fol- gendes zu Protokoll (Urk. 9/4 in Verbindung mit Urk. 9/3; Art. 170 Abs. 2 StPO): Er und sein Patrouillenkollege hätten am 23. Mai 2011 Nachtdienst gehabt und seien kurz nach Arbeitsbeginn aufgeboten worden, um am Wohnort der Geschä- digten vorzusprechen, nachdem ein Versicherungsberater die Polizeizentrale kontaktiert habe. Sie hätten nicht genau gewusst, worum es gehe. Die Geschä- digte habe ihnen dann erzählt, dass sie eine Lebensversicherung habe auflösen wollen, um für eine Organspende eines Kindes Geld erhältlich zu machen. Sie sei von einer "A1._____" angesprochen worden. Die Geschädigte habe erklärt, dass sie das Geld aus Mitleid habe geben wollen und weil sie sehr gläubig sei. Er und sein Kollege hätten der Geschädigten dann zur Vorsicht geraten und sie ermahnt, nicht alles zu glauben, was ihr erzählt werde. Man habe sich mit dem Hinweis verabschiedet, sie würden das weitere Vorgehen mit dem Kader besprechen (Urk. 9/5 S. 4 ff.). Für Einzelheiten verwies der Zeuge auf den Rapport seines Kollegen W._____ vom 23. Mai 2011 (vgl. Urk. 2), den er nach Durchsicht inhaltlich als richtig bezeichnete. Auf Frage verneinte der Zeuge M._____, dass sie gegenüber der Geschädigten gesagt hätten, die betreffende Frau sei eine Betrügerin und habe gar keine Kinder (Urk. 9/4 S. 6 und 8). Von sich aus fügte der Zeuge an, eine Woche vor dem Vorsprechen bei der Geschädigten hätten sie ein Telefonat erhalten, dass sich vor der O._____ in V._____ eine weibliche Per- son aufhalte und Leute anspreche. Diese Person sei durch eine Patrouille vom Polizeiposten V._____ kontrolliert worden. Aufgrund der Personenkontrollkarte habe sich herausgestellt, dass es sich um dieselbe Person, mithin die Beschuldig- te gehandelt habe (Urk. 9/5 S. 7).

- 35 - 7.2 Würdigung der Aussagen von M._____ Es ist der Vorinstanz (Urk. 79 S. 18) beizupflichten, wenn sie die Aussage des Zeugen M._____ nur als bedingt erhellend einstufte, hatte er doch - aus Interesse am Fall - vorgängig die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen sowohl der Geschädigten als auch der Beschuldigten gelesen (Urk. 9/4 S. 4 und 8), weshalb seine Aussage nicht nur eigene Wahrnehmungen, sondern auch Rückschlüsse aufgrund des späteren Kenntnisstandes beinhaltet haben könnte. Darüber hinaus verwies der Zeuge mangels genauer Erinnerung öfters auf den Polizeirapport seines Kollegen, welcher auch die Verantwortung für den damaligen Einsatz getragen hatte. Aus der Zeugenaussage geht aber klar hervor, dass am

23. Mai 2011 ein Anruf des Zeugen L._____ bei der Polizei einging und die Poli- zeibeamten W._____ und M._____ daraufhin noch am selben Abend die Ge- schädigte aufsuchten.

8. Zeugenaussage des Polizeibeamten N._____ 8.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/7) Der Zeuge N._____ erklärte zusammengefasst zu Protokoll, die Beschuldigte und die Geschädigte zum ersten Mal anlässlich der fraglichen Verhaftung am 25. Mai 2011 in der Wohnung der Geschädigten gesehen zu haben. Er habe sich auf- grund eines Auftrages des Bezirkschefs zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Geschädigten befunden (Urk. 9/7 S. 3 f.). Zu den Umständen der Verhaftung - an welche er sich sehr genau erinnern könne - führte der Zeuge aus, er und seine Kollegin hätten sich in einem Zimmer gleich neben dem Eingang aufgehalten, von welchem aus man durch den offenen Türspalt freie Sicht auf den vier bis fünf Meter entfernten Esstisch im Wohnzimmer und den Zugang zum WC gehabt habe. Die Beschuldigte habe erwartungsgemäss kurz nach 12 Uhr an der Tür geklingelt und sei von der Geschädigten begrüsst und hereingebeten worden. Die beiden hätten vertraut gewirkt im Umgang miteinander und die Geschädigte habe die Beschuldigte offensichtlich gekannt. Das habe man gemerkt aus der Art und Weise, wie die Geschädigte die Beschuldigte begrüsst und in die Wohnung hereingelassen habe und mit ihr umgegangen sei. Die Beschuldigte habe dann

- 36 - kurz die Toilette benutzt, bevor sie von der Geschädigten das Couvert - ein grosses gelbes Couvert - entgegengenommen habe (Urk. 9/7 S. 4 ff.). Die beiden Frauen hätten sich bei der Übergabe des Couverts unterhalten, worüber habe er aber aus akustischen Gründen nicht verstanden (Urk. 9/7 S. 9). Die Beschuldigte habe nicht überrascht darüber gewirkt, dass ihr ein Couvert übergeben wurde. Nachdem diese Übergabe stattgefunden hatte, habe seine Kollegin die Beschul- digte dann verhaftet. Den ihm vorgelegten Verhaftsrapport vom 25. Mai 2011 (Urk. 13/2) erachtete der Zeuge als korrekt und vollständig (Urk. 9/7 S. 6). Zum polizeitaktischen Vorgehen, das zur Verhaftung führte, machte der Zeuge N._____ unter Hinweis auf die nur partielle Entbindung vom Amtsgeheimnis (Urk. 9/6) keine Angaben (Urk. 9/7 S. 4 und 7 f.). 8.2 Würdigung der Aussagen von N._____ Mit Recht bezeichnete die Vorinstanz die Aussage des Zeugen N._____ über sei- ne Wahrnehmungen als widerspruchsfrei und glaubhaft. Seine Erinnerungen an den Ablauf und die Umgebung, in welcher dieser sich zugetragen hat, scheinen klar und plausibel. Dies umso mehr, als er angab, den von ihm geschriebenen Verhaftsrapport nicht noch einmal gelesen zu haben. Insbesondere ist nicht zu bezweifeln, dass der Zeuge N._____ auf die kurze Distanz von wenigen Metern merken konnte, dass die Geschädigte und die Beschuldigte sich bereits kannten, als die Beschuldigte die Wohnung betrat, auch wenn er aus akustischen Gründen den Inhalt von deren Gespräch nicht mitbekam. Aus dem gleichen Grund ist glaubhaft, dass der Zeuge N._____ auch ohne Wissen vom Inhalt des Gesprächs erkennen konnte, dass die Beschuldigte nicht erstaunt war über den Erhalt des Couverts (vgl. auch Urk. 79 S. 19). Zu ergänzen bleibt, dass die Interpretation des befragenden Staatsanwaltes, welche Ergänzungsfragen der Verteidigung das taktische Vorgehen betrafen und vom Zeugen daher nicht zu beantworten waren, ausnahmslos zu teilen ist (Urk. 9/7 S. 7 f.).

- 37 -

9. Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Mit der Vorinstanz sind die Ausführungen der Beschuldigten, soweit sie ausge- sagt hat (Urk. 7/1, siehe vorne Erwägung III. 2.), als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Urk. 79 S. 16 f.). 9.1 Dass die Beschuldigte, die gemäss eigener Aussage (Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 56 S. 3 f.) in B._____ in finanziell sehr beengten Verhältnissen lebt, mit dem Zug ausgerechnet nach T._____ gereist sein soll, um hier für sich und ihre Kinder Kleider einzukaufen und gleichentags mit dem Zug wieder nach Hause zu fahren, ist aus mehreren Gründen völlig realitätsfremd. Fahrpreis (ca. Fr. 100.-- für die einfache Strecke) und Zeitaufwand (mindestens 8 Stunden für einen Weg) stehen in keinem Verhältnis zum Warenwert einiger (Kinder)Kleider. Zudem ist notorisch, dass die Schweiz eine Hochpreisinsel ist, das Preisniveau in der Schweiz, beson- ders in T._____, deutlich höher liegt als im Euroraum und namentlich auch in C._____. Auch die Darstellung der Beschuldigten, sie habe in T._____ keine Klei- der gefunden und sich daher in einen beliebigen Zug gesetzt, um an dem ihr un- bekannten Ort P._____ einzukaufen, widerspricht der Lebenswirklichkeit und ist nicht glaubhaft. Dass die Beschuldigte auf Rückfrage, in welchen Geschäften sie denn gewesen sei, gar nicht wusste, wo sie sich aufgehalten hatte und kein einziges Geschäft in P._____ benennen konnte, sondern nur pauschal angab, sie habe gar kein Geschäft betreten, sondern sei beim See spazieren gegangen (Urk. 7/1 S. 5 f.), verstärkt die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu- sätzlich. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz hat und nach ihren Angaben niemanden kennt (Urk. 7/2 S. 8), entfällt auch die mögliche Ausrede allfälliger Besuche. 9.2 Weiter wird die Aussage der Beschuldigten, sie sei erst am Morgen des

25. Mai 2011 eingereist, durch den Rapport einer Personenkontrolle der Kantons- polizei Zürich vom 18. Mai 2011 widerlegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschuldigte bereits bzw. auch an diesem Datum in der Schweiz, nämlich im Dorfzentrum von V._____, aufhielt. Sie konnte beobachtet werden, wie sie eine ältere Frau ansprach und versuchte, diese in ein Gespräch zu verwickeln (Urk. 10/3).

- 38 - Zwar kein Beweis, aber immerhin ein weiteres Indiz, dass die Beschuldigte schon längere Zeit in der Schweiz weilte, ergibt sich aus einem Kassabon der O._____ AA._____, dat. 20.05.2011, 17.04 Uhr, der bei der Kontrolle der Effekten der Beschuldigten am 25. Mai 2011 sichergestellt werden konnte (Urk. 10/2). Auch wenn ungeklärt ist, wie die Beschuldigte in den Besitz des Kassabons gekommen ist und dieser für sich allein betrachtet praktisch keinen Schluss zulässt, bildet er doch in Kombination mit den übrigen Beweismitteln, mithin im erwiesenen Gesamtzusammenhang, einen weiteren gut passenden Mosaikstein, zumal sich die O._____ AA._____ nur wenige Gehminuten vom Bahnhof der Ortschaft und gleichzeitig nah dem Zentrum (Altstadt) befindet. 9.3 Schliesslich entbehrt auch ihre Beschuldigten-Version dessen, weshalb sie in die Wohnung der Geschädigten ging und was dort geschehen sein soll, jeder Logik und Glaubhaftigkeit. So scheint doch mehr als unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte aus reinem Zufall genau bei jener Wohnung auf die Toilette gehen wollte, in welcher just zu dieser Zeit zwei Polizisten darauf warteten, eine Frau, auf die ihre Beschreibung zutraf, nach Übergabe eines Couverts festzunehmen. Ebenso unverständlich ist, weshalb ihr die bis dahin unbekannte Wohnungs- besitzerin nach dem Toilettengang von sich aus und wortlos ein Couvert über- reicht haben soll. 9.4 Im Vergleich zu den zitierten Zeugenaussagen, allen voran den Aussagen der Geschädigten, die bereits ein umfassendes, klares, in sich stimmiges und nachvollziehbares Bild ergeben, sowie ergänzend des erwähnten Rapportes und Kassabons erscheinen die rudimentären Schilderungen der Beschuldigten un- plausibel und fern jeder Realität, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.

10. Abschliessende Würdigung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass nach Würdigung aller Aussagen, Beweismittel und der Akten der Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift vom 1. Juli 2011 (Urk. 24) im äusseren Ablauf erstellt ist. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Geschehnisse so abgespielt haben, wie in der Anklageschrift umschrieben. Es ist daher für die nachfolgende

- 39 - rechtliche Würdigung vom äusseren Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszu- gehen. IV. Schuldpunkt, rechtliche Würdigung 1.1 In der Anklage würdigt die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als vollendeten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschuldigten als gewerbs- mässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Urk. 79 S. 38).

2. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.1 Zum Betrugstatbestand hat sich das Bundesgericht im Entscheid BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2 ausführlich wie folgt geäussert: Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügeri- sches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt

- 40 - indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164; Willi Wismer, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 117). Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der straf- rechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbe- stand insoweit einzuschränken (vgl. zum geschichtlichen Hintergrund der Grenz- ziehung BSK StGB II-Arzt, 2. A. Basel 2007, Art. 146 N. 1 ff. und 13; Klaus Tie- demann, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. VI, 11. Aufl. 2005, N. 34 ff. vor § 263 dStGB; Manfred Ellmer, Betrug und Opfermitverantwortung, Berlin 1986, S. 31 ff., 214 f.). Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf

- 41 - ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1) bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte ver- meiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.; vgl. Bommer/Venetz, Die Anfänge der bundesgerichtlichen Praxis zum Arglistmerkmal beim Betrug, in: Gericht und Kodifikation, Luminati/Linder [Hrsg.], 2007, S. 170 ff.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berück- sichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei sol- chen Opfern die Tat erleichtern, umgekehrt handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (Tiedemann, N. 38 vor § 263 dStGB). Auf der anderen Seite sind allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3 f.). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

- 42 - ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt ( 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4). Gemäss der Rechtsprechung ist die Verneinung der Strafbarkeit wegen Opfer- mitverantwortung somit die Ausnahme und wird sehr restriktiv gehandhabt. Entsprechend wurde die Arglist nur in wenigen Fällen verneint (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 51, 57, 71). Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich mithin nicht in leichtfertiger Wei- se seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtsprechung bejaht  wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleu- ses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinter- hältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irre- zuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, plan- mässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d),  wenn der Täter blosse falsche Angaben macht (einfachen Lüge), deren Überprüfung dem Opfer nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder

- 43 - nicht zumutbar ist bzw. wenn der Täter das Opfer von der möglichen Über- prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen wird (128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 2.2 Auch in der Lehre erwächst dem Konzept der Opfermitverantwortung Kritik, da dieses die kaum befriedigend zu beantwortende Frage aufwirft, welche Schwächen eines Opfers - Sorglosigkeit, Bequemlichkeit, Leichtsinn, Leicht- gläubigkeit, Gier, Aberglaube und Dummheit - nicht geschützt werden sollen und ob nicht jedes Opfer dem Täter per definitionem unterlegen ist (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 63). Es wird daher postuliert - und dies zeichnet sich wie dargelegt auch in der Rechtsprechung ab - dass die Verneinung der Arglist wegen Opfer- mitverantwortung nur dort in Frage kommt, wo auf Opferseite eine Geschäftsper- son steht oder wenn eine ganz extreme Situation vorliegt (siehe BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 71, 71a und b; zur Kasuistik siehe BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 57 ff.). Das leuchtet ein, denn die zwischenmenschlichen Beziehungen bauen nach wie vor auf Vertrauen auf. "Das Strafrecht schützt auch vertrauensselige Personen", und selbst ein "erhebliches Mass an Naivität" des Opfers schliesst Arglist nicht aus (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 68 mit Hinweisen auf die neuere Judikatur).

3. Gemäss der Verteidigung fehlt es an der für einen Betrug nötigen Arglist (Urk. 13/12 S. 5; Prot. I S. 11 f.), weshalb die Beschuldigte freizusprechen sei. Einfache Lügen und allenfalls erfundene, herzerweichende Geschichten stellten kein betrügerisches und damit strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Zudem müsse die Arglist auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ent- fallen. Die Geschädigte habe nicht das Geringste hinterfragt oder überprüft,

- 44 - obschon sie genügend Zeit und Abstand (zwischen den Treffen) gehabt habe, das angeblich Erzählte und Vorgefallene zu verarbeiten, rational zu betrachten und sich zu informieren (Urk. 13/12 S. 5; Prot. I S. 13 f.). Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss komme, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt habe, könne dies jedenfalls nur hinsichtlich des ersten Sachverhaltabschnitts bejaht werden und auch dort nur bezüglich der Fr. 1'000.–, die die Beschuldigte vorgab für die Miete zu brauchen, nicht jedoch hinsichtlich der Fr. 50.–, die sie für ihre Kinder erbat (Prot. I S.10 f.). Der Vorwurf des versuchten Betruges hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnittes scheitere dagegen klar an der Opfermitver- antwortung seitens der Geschädigten (Prot. I S. 13). Gewerbsmässigkeit liege nicht vor. Die Staatsanwaltschaft unterlasse es genau darzulegen, aus welchen Gegebenheiten und Handlungen sie Gewerbsmässigkeit herleite. Sie behelfe sich mit Allgemeinplätzen und Unterstellungen, weshalb diesbezüglich das Anklage- prinzip verletzt sei (Prot. I S. 11 f.). Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägun- gen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b).

4. Würdigung Anklagesachverhalt 1 (Gewerbsmässiger Betrug) 4.1 Arglistige Täuschung 4.1.1 Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zur Frage der Arglist erwogen, die Beschuldigte habe sich weder besonderer Machenschaften bedient noch der Geschädigten derart raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen erzählt, dass von einem Lügengebäude gesprochen werden könnte. Hingegen habe sie aufgrund der Art der erzählten (einfachen) Lügen und der Persönlichkeit der Geschädigten davon ausgehen können, dass diese ihre Angaben nicht überprüfen würde bzw. dass die Angaben für diese gar nicht oder nur mit grösster Mühe überprüfbar

- 45 - waren. Die Vorinstanz hat damit Arglist auf Seiten der Beschuldigten bejaht (Urk. 79 S. 24 f.). Dieser Argumentation ist zuzustimmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist folgendes festzuhalten: 4.1.2 Auch wenn es sich fraglos um einfache Lügen handelt, ist doch vorauszu- schicken, dass die Beschuldigte der Geschädigten eine Palette von Unwahrheiten auftischte, beginnend beim unzutreffenden Namen und der Papierlosigkeit über den im Ausland diensttuenden und nicht für die Familie sorgenden Ehemann, Anzahl und Aufenthaltsort ihrer Kinder, ihre Wohn- und Arbeitssituation, die Ver- mieterin und den geschuldeten Mietzins, etc. Im Ergebnis präsentierte sie der Geschädigten zumindest eine mehrschichtige Fantasiegeschichte. Darin zeichne- te sie in eindringlicher und überzeugender Weise das trostlose Bild einer auf sich allein gestellten, arbeitslosen, dreifachen Mutter, die in wirtschaftlich hoffnungs- loser Situation und in "schwarzem" Status in der Fremde zu überleben versucht. 4.1.3 Für einen normalen Bürger ist nicht überprüfbar, ob sich eine Person illegal in der Schweiz aufhält oder über einen geregelten Status verfügt sowie ob diese Person Kinder hat und gegebenenfalls wie viele. Eine solche Überprüfung wäre auch nicht zumutbar. Es liegt gerade im Wesen des illegalen Aufenthalts ohne Papiere, dass die Angaben einer Person, einschliesslich deren Identifikation, nicht verifiziert werden können und wenn, dann nur von Behörden mit den ent- sprechenden Abfragemöglichkeiten. Sodann war durch die Beschuldigte voraus- sehbar, dass die Geschädigte - die die Beschuldigte anhörte, sie unverkennbar ernst nahm, Mitgefühl bekundete und ihr als "Sans Papier" offensichtlich helfen wollte, ansonsten sie diese wohl kaum zu sich nach Hause eingeladen hätte - von einer Überprüfung der Angaben z.B. durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden absehen wird, da sie sonst riskiert hätte, die Beschuldigte als vermeint- lich illegal anwesende Person den Behörden preis zu geben und damit deren Ausschaffung zu riskieren. Für die Geschädigte ergab sich die Angst der Beschuldigten vor Behörden auch daraus, dass diese es wegen ihres illegalen Status ablehnte, ans Sozialamt zu gelangen.

- 46 - 4.1.4 Die Behauptung der Beschuldigten, ihre Vermieterin sei eine …, war darauf ausgerichtet, die Geschädigte von einer Überprüfung ihrer Geschichte abzuhalten. So konnte sie damit rechnen, dass eine ältere Schweizerin schon grundsätzlich gewisse Hemmungen haben würde, sich an eine fremde …- stämmige Frau zu wenden, um sie über ihre Mieterin zu befragen. Abgesehen davon wurde durch die … Nationalität auch eine Sprach- und Mentalitätsbarriere impliziert und die Beschreibung der … als rabiate Person diente als zusätzliche Abschreckung. Da die Geschädigte aufgrund der Angaben der Beschuldigten davon ausging, diese halte sich illegal in der Schweiz auf, konnte die Beschuldigte auch darauf vertrauen, dass sie sich nicht nach einem schriftli- chen Mietvertrag erkundigen würde. Der Abschluss eines Mietvertrages führt nämlich notorischerweise zu einer Meldepflicht bei den zuständigen Gemeinde- behörden. Zudem erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat für die Miete einer Wohnung für eine Frau und drei Kinder nicht als überrissen, sondern im Gegenteil als ein üblicher Mietzins, weshalb die Beschuldigte auch in diesem Punkt davon ausgehen konnte, dass die Geschädigte diese Angabe nicht über- prüfen würde. 4.1.5 Weiter spiegelte die Beschuldigte eine zeitliche Dringlichkeit und eine unmittelbare existenzielle Not vor, indem sie geltend machte, dass sie und insbe- sondere die drei Kinder innert kürzester Zeit kein Dach mehr über dem Kopf haben würden, wenn sie die Miete nicht mehr bezahle. Bei Dringlichkeit und in einer Notlage - insbesondere für kleine Kinder, wobei notorisch ist, dass in Kinderbelangen die Hilfsbereitschaft allgemein erhöht ist - ist ebenfalls vorher- sehbar, dass Überprüfungen unterbleiben. Indem sich die Beschuldigte betreffend die Einladung der Geschädigten zum Mittagessen zuerst zierte und dazu überre- det werden musste, gaukelte sie der Geschädigten sinngemäss Hemmungen und Bescheidenheit vor. Zumindest konnte dies von der Geschädigten so aufgefasst werden, was ihr Mitleid gegenüber der Beschuldigten und ihre Hilfsbereitschaft zweifellos verstärkte und vertrauensfördernd wirkte. 4.1.6 Daneben spielt auch die Persönlichkeit der Geschädigten eine Rolle und die Tatsache, dass die Beschuldigte diese Persönlichkeit gezielt missbrauchte.

- 47 - Die Beschuldigte suchte sich nämlich zunächst bewusst ein älteres Opfer, von dem sie mit erhöhter Wahrscheinlichkeit erwarten konnte, dass es weniger souve- rän, dafür mit mehr Mitleid auf die behauptete Situation reagieren würde als der Durchschnittsmensch. Solche Menschen haben mehr Zeit, sind leichter ansprechbar und grundsätzlich besser zu beeinflussen, vor allem wenn sich ergibt, dass sie wie hier alleinstehend und für Kontakte offen sind. Sodann erfass- te die Beschuldigte sehr schnell, dass die Geschädigte eine tiefgläubige Person ist und machte sich dies ohne Skrupel zunutze. So suggerierte sie ihr, der Herr Jesus habe sie, die Beschuldigte, zur Geschädigten geschickt und damit die Geschädigte auserwählt, Gutes zu tun. Damit stellte die Beschuldigte ihr Ansin- nen zusätzlich auf eine moralisch-religiöse Ebene, die eine kritische Hinterfragung durch die Geschädigte faktisch verunmöglichte. Zudem spiegelte sie vor, Angst zu haben und gab sich sehr bedrückt (vgl. Urk. 8/4 S. 9). Einem Menschen und noch dazu einer Mutter dreier kleiner Kinder in dringender Not jegliche Hilfe abzu- schlagen, war der Geschädigten aufgrund ihres Weltbildes unmöglich, was die Beschuldigte erkannte und gezielt ausnutzte. 4.1.7 Die Arglist auf Seiten der Beschuldigten ist in Anbetracht all dieser Umstände ohne weiteres zu bejahen. Die Geschädigte wurde getäuscht durch einfache Lügen, deren Überprüfung ihr einerseits nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar war bzw. die Beschuldigte hielt die Geschädig- te von der möglichen Überprüfung ab oder sah nach den Umständen voraus, dass die Geschädigte die Überprüfung ihrer Angaben vor dem zeitlichen und existenziellen Hintergrund und angesichts des entstandenen besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist liegt sowohl hinsichtlich der Fr. 1'000.-- für die angebliche Miete vor als auch - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 10 f.) - für die Fr. 50.--, welche die Geschädigte der Beschuldigten für die Kinder übergab, hat die Beschuldigte doch auch bezüglich dieses Betrages mit falschen Angaben, insbe- sondere der geltend gemachten existenziellen Not, auf die Geschädigte einge- wirkt und dieses Geld ausdrücklich verlangt. Arglistiges Verhalten wäre nur zu

- 48 - verneinen, wenn die Geschädigte das Geld für die Kinder ohne jede Aufforderung und damit von sich aus gegeben hätte. 4.2 Opfermitverantwortung 4.2.1 Eine Opfermitverantwortung auf Seiten der Geschädigten, welche die Arglist dahinfallen lassen würde, verneinte die Vorinstanz mit der folgenden Begründung (Urk. 79 S. 26 f.): Es sei allgemein bekannt, dass es auch in der Schweiz Leute gebe, die in finanzi- ellen Nöten lebten. Zudem werde gerade auf die Probleme der Sans Papiers in den letzten Jahren vermehrt aufmerksam gemacht, so z.B. durch die medien- wirksamen Aktionen des Bleiberecht-Kollektivs. Die Geschichte, die die Beschul- digte erzählt habe, decke sich mit dem Schicksal vieler Papierlosen und habe von der Geschädigten daher nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden müssen. Was die Persönlichkeit der Geschädigten anbelange, seien einerseits ihr Alter (67 Jahre) und ihre Lebenssituation in Rechnung zu ziehen. Als Pensionärin und alleinstehende Frau lebe sie zurückgezogener und sei nicht in gleicher Weise mit den Lebensrealitäten konfrontiert wie jemand, der im Berufsleben stehe und sich im Geschäftsalltag behaupten müsse. Schon deshalb könne von der Geschädig- ten nicht das gleiche Mass an Sorgfalt verlangt werden wie von einem geschäfts- erfahrenen Menschen. Vor allem aber sei der christliche Glaube der Geschädig- ten in Rechnung zu ziehen. Die Beschuldigte habe mit der zeitlichen Dringlichkeit und der menschlichen Not direkt an die Hilfsbereitschaft und damit an die christli- chen Grundwerte der Nächstenliebe und Barmherzigkeit appelliert. Von einem tief religiösen Menschen, der diesen Prinzipien wie die Geschädigte wirklich nach- lebe, sei gegenüber einem Menschen in Not viel weniger Misstrauen zu erwarten als von einem Durchschnittsbürger. Das habe die Beschuldigte erkannt und sich geschickt zunutze gemacht. Die Geschädigte habe der Beschuldigten das Geld sodann nicht anlässlich ihrer ersten Begegnung vor der O._____ in die Hand gedrückt, sondern sie erst zu sich nach Hause eingeladen, um sie besser kennenzulernen. Erst dort habe sie ihr das Geld gegeben.

- 49 - Aufgrund dieses Gesamtbildes sei die Unvorsicht der Geschädigten keineswegs so gravierend gewesen, dass dadurch das arglistige Verhalten der Beschuldigten vollständig in den Hintergrund rücken würde. Eine Opfermitverantwortung sei deshalb zu verneinen. 4.2.2 Diese Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind uneinge- schränkt zu teilen, ergänzt durch die nachfolgenden Bemerkungen: Gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit auch wesentlich nach einem individuellen Massstab; es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an, wobei namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer, die kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen ist. Vorliegend gilt nicht ein Massstab wie unter Geschäftspartnern, wo allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung zu berücksichtigen ist, wie etwa bei Kreditvergaben durch Banken. Auch ist zu beachten, dass hier keinerlei persönliches Interesse des Opfers vorhanden ist, weder wirtschaftlicher Art (Gewinnstreben oder Gier bei Spekulationsgeschäften, unrealistische Gewinnver- sprechungen) noch nicht wirtschaftlicher Natur (zum Beispiel Geldeinsatz für die Befriedigung von Illusionen wie Schönheit, Gesundheit; dazu auch BSK StGB II- Arzt, Art. 146 N 57, 86, 71). Vielmehr ergibt sich, dass die Geschädigte hochspezifische Opfereigenschaften aufweist: Sie ist Pensionärin, ledig und alleinlebend. Ihre Schulbildung umfasst 8 Jahre. In ihrer Berufszeit übte sie durchwegs untergeordnete und zudienende Tätigkeiten aus, insbesondere solche, wo das persönliche Wohlbefinden Dritter im Zentrum steht. So war sie zunächst Angestellte in einem Privathaushalt, Schwesternhilfe, Service- und Zimmermädchen, bevor sie eine Lehre als Krankenpflegerin absolvierte, bei der sie sich teilweise etwas überfordert fühlte. Fortan arbeitete sie während Jahrzehnten in verschiedenen Spitälern und Krankenheimen und betätigte sich zwischendurch immer wieder auf dem elterlichen Bauernhof (Urk. 8/4 S. 4 f.). In ihrem Beruf waren neben den erlernten

- 50 - Fachkenntnissen aus dem Gesundheitsbereich vor allem Hilfsbereitschaft, Ein- fühlungsvermögen und Hingabe gefragt. Sie ist mit andern Worten sehr empfäng- lich für hilfesuchende und/oder notleidende Menschen, verfügt über die Fähigkeit, sich in diese hineinzuversetzen und ist offensichtlich stets bemüht, Gutes zu tun und Not zu lindern. Nicht minder erscheint ihre Hilfsbereitschaft im Privatleben und auch noch im Ruhestand (vgl. Urk. 8/2, wonach die Zeugeneinvernahme der Geschädigten erst gegen Ende Juni 2011 stattfinden konnte, weil sie ab dem

6. Juni 2011 für zwei Wochen als Aushilfe auf einem Bauernhof arbeitete und dort auch einen Pflegepatienten zu betreuen hatte). Bei dieser Ausgangslage erstaunt es nicht, dass die Beschuldigte der Geschädig- ten schon bei der ersten Begegnung vor der O._____ Leid tat und sie sich vor- nahm, der Frau zu helfen. Dabei ging es der Geschädigten nicht nur darum, die Frau finanziell zu unterstützen, sondern sie wollte sie zudem - samt ihrer Kinder - bei sich bewirten und ihrer Familie damit auch zwischenmenschliche Wärme an- gedeihen lassen. Die Geschädigte öffnete Herz und Haus. Dieses persönliche Engagement zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die Geschädigte den unwahren Angaben der Beschuldigten Glauben schenkte, diese sehr in Not, verängstigt und bedrückt wähnte, sich in deren Situation hineinversetzte und in Mitleid verfiel. Denn nach der Darstellung der Geschädigten war die Beschuldigte sehr ein- schmeichelnd, erbarmenswürdig und sehr überzeugend gewesen, so dass sie ihr alles glaubte und ihr damit vertraute (Urk. 8/1 S. 5 und 7; Urk. 8/4 S. 5 ff.). Hinzu kommt die bereits genannte Gläubigkeit der Geschädigten, die auch aktives Mitglied einer Freikirche ist (Urk. 8/4 S. 5). Eine Freikirche ist eine vom Staat un- abhängige christliche Kirche. Freikirchen sind als Freiwilligkeitskirche organisiert und erwarten in der Regel eine persönliche Entscheidung für die Mitgliedschaft im religionsmündigen Alter. Sie werden durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder fi- nanziert und erhalten keine staatlichen Zuschüsse. Für die Christen in Freikirchen ist Grundlage die Bibel, die als gute Nachricht Gottes an die Menschen verbind- lich für den Glauben und das Leben ist (http://www.freikirchen.ch [23. Januar 2012]; http://www.freikirchen-….ch/beschreibung.html [23. Januar 2012]). Danach lebt offensichtlich auch die Geschädigte, die sich vorliegend vom Bibel-

- 51 - spruch "Gib alles den Armen und dann folge mir" leiten liess (Urk. 8/1 S. 4 und 6). Auch vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Geschädigten zu werten. Die feste Überzeugung der Geschädigten, dass die Beschuldigte in grosser Not sei, zeigt sich ferner darin, dass sie sich auch nach der Übergabe von Fr. 1'050.-- Sorgen um die Beschuldigte machte. Obwohl kein weiteres Treffen vereinbart war, überlegte sich die Geschädigte, dass sie die Beschuldigte - von der sie an- nahm, dass sie wieder kommen werde - für ca. zwei Monate unterstützen und ihr (zweckgerichtet) vielleicht nochmals Fr. 2'000.-- geben würde. Sie machte sich das ganze Wochenende über diese Frau Gedanken und Sorgen und fand, dass diese ein schweres Leben habe, sehr bedürftig sei und nicht einmal über das Nötigste verfüge (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/4 S. 10 f.). Diese tiefe Besorgnis wider- spiegelt gelebte Barmherzigkeit. Die Geschädigte offenbarte anhaltend liebenswerte und fürsorgliche Gedanken und Gefühle gegenüber der Beschuldigten, nicht nur zu Beginn, als sie deren Leben als schwer taxierte und den gegebenen Betrag bzw. die Beträge, der Bibel folgend, als Schenkung angesehen hätte. Die Geschädigte wehrte sich auch noch gegen die aufkommende Erkenntnis, dass es sich bei der Beschuldigten um eine Betrügerin handle, liess sich nur zögerlich und offenkundig schweren Herzens zur Anzeigeerstattung überreden und delegierte diese Handlung (Urk. 9/5). Selbst im Vorfeld der Verhaftung der Beschuldigten überlegte sich die Geschädigte, dieser würde nichts passieren und sie sei wieder frei, wenn nichts dahinter stehe. Ferner wollte sie kurz vor dem polizeilichen Zugriff und mithin vor der Couvertübergabe mit der Beschuldigten noch gemeinsam essen, folgte dann aber den Anweisun- gen der Polizei. Im Nachhinein äusserte die Geschädigte schliesslich den Zukunftswunsch, die Frau möge genug zum Leben haben. Mit andern Worten handelt es sich bei der Geschädigten um ein prägnantes Beispiel einer äusserst empathischen und tief gläubigen Frau, die auch eine ihr völlig unbekannte Person als Gutmensch betrachtet, ihr Zeit widmet, vertraut und deren Erzählungen Glauben schenkt, mit ihr fühlt, sich sehr um sie sorgt, ihr Innerstes öffnet und bereit ist, das eigene Hab und Gut mit der "bedauernswerten

- 52 - Kreatur" zu teilen. Auch dem Zeugen L._____, der ein 1- bis 1 ½-stündiges Ge- spräch mit der Geschädigten führte, fiel diese Haltung in all ihren Facetten auf (Urk. 9/5). Mehrmals stellte die Geschädigte der Beschuldigten aber auch Fragen, um Genaueres zu erfahren. Mit ihren jeweils plausiblen Antworten gelang es der Beschuldigten, allfällige Unsicherheiten oder Zweifel der Geschädigten sogleich zu zerstreuen. So erklärte die Beschuldigte betreffend ihren illegalen Aufenthalt in der Schweiz, sie bekomme in zwei bis drei Monaten ein Visum. Da sich die Geschädigte damit nicht auskannte, glaubte sie der Beschuldigten und fragte nicht weiter (Urk. 8/1 S. 2). Das ist nachvollziehbar, ging doch die Geschädigte aufgrund der Angaben der Geschädigten davon aus, diese halte sich schon länger in der Schweiz auf, wo sie zunächst in der Reinigung schwarz gearbeitet habe. Als die Geschädigte zur Anwesenheit der Beschuldigten ohne Papiere Näheres wissen wollte, konterte die Beschuldigte mit dem einleuchtenden Hinweis, diese seien im Krieg in der Heimat verbrannt. Auch die Ausrede der allein zum Mittagessen erscheinenden Beschuldigten, die Kinder hätten lieber zu Hause spielen wollen (als mit Erwachsenen am Tisch sitzen), musste als allge- mein bekannte Tatsache die Geschädigte nicht argwöhnisch machen. Durch gewiefte kommunikative Einwirkung schilderte die Beschuldigte sich und ihre drei Kinder in einem Teufelskreis - unverschuldete Papierlosigkeit, daher illegale Anwesenheit, deshalb keine Möglichkeit zu regulärer Erwerbstätigkeit und legalem Verdienst bzw. zu Behördenkontakt betreffend Unterstützung -, gepaart mit gespielter grosser Angst, wiederholtem und intensivem Jammern sowie aus- geprägter Bedrücktheit. Mit der so gezeichneten, angeblich grossen finanziellen Not und der gezielten Beantwortung gestellter Fragen bewirkte sie bei der hilfs- bereiten, ganz der christlichen Nächstenliebe folgend und überaus arglosen Geschädigten die tiefe Überzeugung, dies entspreche alles der Wahrheit. Gleich- zeitig entstand eine Vertrauensbeziehung, wozu auch die Beschuldigte dadurch beitrug, dass sie der Geschädigte ihre Hilfe im Haushalt anbot und damit die Bereitschaft signalisierte, nicht nur zu nehmen, sondern innerhalb ihrer Möglich- keiten auch zu geben. Bei alledem spielte wesentlich mit, dass die Geschädigte

- 53 - fern vom Geschäftsleben, generell nicht speziell geschäftserfahren und schon relativ betagt ist und sozial eher isoliert lebt. Bei dieser Beurteilung geht es selbstverständlich nicht darum, eine Seniorin zu diskriminieren bzw. ihre zivil- rechtliche Handlungsfähigkeit irgendwie in Frage zu stellen. Aber die Geschädigte gehört aufgrund ihrer Biografie und Lebenssituation offensichtlich zu den eher leichtgläubigen und vertrauensseligen Menschen, die betreffend das Vorgehen von Tätern wie der Beschuldigten, die sich genau auf diese Opfergruppe speziali- siert haben, besonders gefährdet und daher schutzbedürftig sind. Dass die Geschädigte beim geschilderten Hintergrund weder den Nachnamen noch die Adresse der Beschuldigten in der R._____ erfragte, erscheint dagegen unterge- ordnet, abgesehen davon, dass solche Angaben entweder nicht überprüfbar ge- wesen wären bzw. eine Überprüfung nicht zumutbar gewesen wäre. Hingegen er- kundigte sich die Geschädigte nach der Telefonnummer der Geschädigten (was ihr ermöglicht hätte, die Beschuldigte direkt und persönlich erreichen zu können), wobei die Beschuldigte aber - ebenfalls wahrheitswidrig - verneinte, eine zu haben (Urk. 8/4 S. 22; Urk. 7/1 S. 7). 4.2.3 Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, die Geschädigte habe die angesichts der konkreten Umstände und ihrer persönlichen Verhältnisse ange- messenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Die Opfermit- verantwortung der Geschädigten ist zu verneinen. 4.3 Irrtum und Vermögensdisposition Die arglistige Täuschung muss dazu führen, dass das Opfer sich in einem Irrtum befindet. Als Vermögensdisposition gilt jede Handlung, Duldung oder Unterlas- sung des Irrenden, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 10. Aufla- ge, Zürich 2010, Art. 46 N 15 f.). Der durch die arglistige Täuschung bei der Geschädigten hervorgerufene Irrtum betreffend die angebliche Lebenssituation der Beschuldigten führte dazu, dass die

- 54 - Geschädigte der Beschuldigten Fr. 1'050.-- in bar übergab und damit eine Ver- mögensdisposition im Sinne von Art. 146 StGB vornahm (vgl. auch Urk. 79 S. 27). 4.4 Vermögensschaden Die Vermögensdisposition muss kausal zu einem Vermögensschaden führen. Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB ist jede unfreiwillige Beeinträch- tigung des Vermögens in Form einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh- rung der Passiven oder entgangenen Gewinns (Donatsch/Flachsmann/Hug/We- der, Art. 146 N 24). Ob ein Schaden vorliegt, lässt sich relativ leicht beurteilen, wenn eine im Gegenzug zur Vermögensdisposition in Aussicht gestellte Gegen- leistung ganz oder teilweise ausbleibt. Wurde die Vermögensdisposition jedoch wie hier vorgenommen, ohne dass eine wirtschaftliche Gegenleistung erwartet wurde und hat sich das Opfer damit bewusst selbst am Vermögen geschädigt, so fragt sich, ob überhaupt ein Schaden besteht. Die Lehre hat bezüglich dieser Konstellation die Theorie von der sozialen Zweckverfehlung entwickelt. Diese geht davon aus, dass in solchen Fällen die ideelle Erwartung des Disponierenden das Schutzobjekt ist. Der Schaden besteht in der Enttäuschung dieser Erwartung dadurch, dass das Vermögensopfer nicht dem Zweck zugeführt wird, dem es vom Geschädigten zugedacht war (zum sog. Spenden- oder Bettelbetrug: BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 108; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 215 f.). Vorliegend gab die Geschädigte der Beschuldigten das erbetene Geld, ohne dafür eine wirtschaftliche Gegenleistung zu verlangen. Sie fordert das Geld bis heute nicht zurück (Urk. 8/1 S. 6 f.). Diese Tatsache ändert nichts daran, dass die Geschädigte das Geld der Beschuldigten unter bestimmten Prämissen und Erwar- tungen und zu einem bestimmten Zweck gab und es ihr nicht gegeben hätte, wenn die Beschuldigte sie nicht getäuscht hätte (Urk. 8/4 S. 11 f.). Der Vermö- gensschaden ist in der sozialen Zweckentfremdung zu sehen (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 108). Mit der Vorinstanz ist daher auch ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB ist zu bejahen.

- 55 - 4.5 Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Willen handelt. In Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelt, wer eine wirtschaftliche Besserstellung anstrebt, auf die er keinen Rechtsanspruch hat bzw. die im Widerspruch zur Rechtsordnung steht (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Art. 137 N 10 f.). Die angestrebte Bereicherung als Vermögensvorteil muss sodann gemäss dem Prinzip der Stoffgleichheit dem Schaden als Vermögensnachteil entsprechen und sich als dessen Kehrseite darstellen (BGE 134 IV 210 S. 213). Die Bereicherung ist mit andern Worten das Spiegelbild des Schadens (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 118). Die Beschuldigte wusste, dass sie die Geschädigte durch ihre Lügen arglistig täuschte und dazu veranlasste, ihr Geld zu geben, welches diese ihr nicht gegeben hätte, hätte sie die tatsächlichen Umstände gekannt. Gerade dies wollte die Beschuldigte auch. Sodann wollte sie sich mit dem erlangten Geld widerrecht- lich bereichern. Auf den Vermögensvorteil, um den sie die Geschädigte ent- reicherte, hatte sie keinerlei Anspruch. Die Beschuldigte handelte somit vor- sätzlich und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung (auch Urk. 79 S. 28). Auch suchte sich die Beschuldigte gezielt eine Rentnerin aus. Das ergibt sich schon daraus, dass sie die Geschädigte als "alte Frau" bezeichnete, die vieles sagen könne (Urk. 7/1 S. 5). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte wie erwähnt am

18. Mai 2011 im Dorfzentrum von V._____ beobachtet worden war, "wie sie eine ältere, betagte Frau ansprach und diese in ein Gespräch verwickelte" (Urk. 10/3). Zudem ist die Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei sich die Opfer ebenfalls in fortgeschrittenem Alter befanden (siehe die nachfolgende Erwägung IV. 6.4.3). Aufgrund ihrer Erfahrung wusste sie, dass unter den Rentnern eine grössere Zahl an Menschen zu finden ist, die Fantasiegeschichten Glauben schenken und gegenüber Müttern in Notsituation freigiebiger sind als die übrigen Mitglieder der Gesellschaft.

- 56 - 4.6 Zwischenfazit In Bestätigung der Vorinstanz ist das Verhalten der Beschuldigten mit Bezug auf den Geldbetrag von Fr. 1'050.-- (Anklagesachverhalt 1) als vollendeter Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

5. Würdigung Anklagesachverhalt 2 (Versuchter gewerbsmässiger Be- trug) 5.1 Versuch Die Vorinstanz hat richtig gesehen (vgl. Urk. 79 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO), dass beim Anklagesachverhalt 2 mangels Vermögensdisposition und Vermögens- schaden kein vollendeter Betrug vorliegen kann. Ferner hielt sie zutreffend fest, dass beim Betrug die Schwelle zur versuchten Tatbegehung überschritten ist, wenn der Täter mit der Täuschung beginnt (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 135) und dass Arglist nicht notwendigerweise entfällt, wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Konsequenterweise prüfte die Vorinstanz anhand der übrigen Tatbestandselemente, ob die Schwelle zum strafbaren Versuch über- schritten wurde (vgl. BGE 131 IV 100). 5.2 Arglistige Täuschung und Irrtum Mit der Behauptung, ihre drei Jahre alte Tochter sei schwer nierenkrank, liege im Spital S._____ und brauche dringend eine sehr kostspielige Nierentransplantati- on, für welche sie infolge illegalen Aufenthalts und fehlender Krankenversicherung selber aufkommen müsse, schwenkte die Beschuldigte von einer angeblich bloss wirtschaftlichen Notlage zu einer Frage um Leben und Tod. Sie tischte der Geschädigten erneut Unwahrheiten auf und täuschte sie damit über objektiv fest- stehende Tatsachen. In Wirklichkeit hat die Beschuldigte weder eine Tochter noch ist diese nierenkrank; sie hält sich nicht illegal in der Schweiz auf und besitzt sehr wohl eine Krankenversicherung (Urk. 56 S. 3 und 5). Auch durch diese weitere erfundene Geschichte liess sich die Geschädigte täuschen und erlag einem Irrtum.

- 57 - Die Vorinstanz taxierte auch dieses Vorgehen der Beschuldigten als arglistig. Die Beschuldigte habe aufgrund der Art der erzählten Lügen und der Persönlichkeit der Geschädigten davon ausgehen können, dass diese ihre Angaben nicht über- prüfen würde bzw. dass diese gar nicht oder nur mit grösster Mühe überprüfbar gewesen wären. Zudem habe die Beschuldigte die Geschädigte durch geschickte Manipulation davon abgehalten, ihre Angaben zu prüfen. Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Zu präzisieren ist, dass die Beschuldigte aufgrund der bereits erhaltenen Zahlungen nicht nur davon ausgehen durfte sondern sogar wusste, dass die Geschädigte ob ihren weiteren unwahren Angaben erneut in Mitleid verfallen, diesen Glauben schenken und von deren Überprüfung absehen würde. Im einzelnen ist mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 30 ff.) festzuhalten: Als die Beschuldigte drei Tage später, am 23. Mai 2011, unangemeldet wieder bei der Geschädigten erschien, konnte sie auf den vorangegangenen erfolgreichen Täuschungen, dem dadurch bei der Geschädigten bewirkten Irrtum und auf der gelegten Vertrauensbasis zu dieser aufbauen. Sie hatte in der Geschädigten ein leichtgläubiges Opfer gefunden und deren Vertrauensseligkeit in einer ersten Phase anhand einer kleineren Summe "geprüft" (Betrug als Beziehungsdelikt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009). Sie hatte die Persönlichkeit der Geschädigten ausgelotet und spürte, dass sie von ihr auch eine grössere Summe erlangen kann. Ausgehend von den gewonnenen Erkennt- nissen ging sie in der Folge psychologisch sehr geschickt vor, indem sie den moralischen Druck auf die Geschädigte massiv erhöhte. Von der rein wirtschaftli- chen Not wechselte die Beschuldigte zur Frage von Leben und Tod eines kleines kranken Kindes. Sie gab sich als schwer leidgeprüfte Mutter, sprach während ca. 1 ½ Stunden eindringlich auf die Geschädigte ein, sass ihr regelrecht auf und suchte auch Körperkontakt (sie sei irgendwie "klebrig" gewesen, sei fast wie eine "Klette" an ihr gehangen, habe sie an der Hand genommen, man sei sie fast nicht "los" geworden, sie habe sie fast aus der Wohnung hinaus komplimentieren müssen; vgl. Urk. 8/1 S. 3 f. und 7; Urk. 8/4 S. 16). Schon als die Beschuldigte am

20. Mai 2011 zum Mittagessen bei der Geschädigten eingeladen war, war diese von ihr erstmals geküsst worden (Urk. 8/4 S. 19). Diesem erheblichen Druck

- 58 - konnte sich die Geschädigte als eine äusserst hilfsbereite und gläubige Person kaum entziehen, was der Beschuldigten sehr wohl bewusst war und was sie ziel- strebig ausnutzte. Wiederum bot die Beschuldigte der Geschädigten an, im Gegenzug für sie zu putzen und sie zu besuchen, und sie stellte auch in Aussicht, das Geld so schnell als möglich zurückzuzahlen. Dadurch gaukelte sie der Geschädigten guten Willen und Aufrichtigkeit vor, womit sie den Druck weiter verstärkte. Zusätzlich unter psychologischen Druck gesetzt wurde die Geschädig- te durch die Aussage der Beschuldigten, eine Operation würde erst stattfinden, wenn eine Zahlung geleistet sei. Damit suggerierte sie, dass die Geschädigte durch jeden Zweifel und jedes Nachfragen eine lebenswichtige Operation ver- zögern und einem kleinen Kind Leiden oder sogar den Tod bereiten würde. Durch dieses Vorgehen konnte die Beschuldigte voraussehen, dass die Geschädigte ihre Angaben nicht überprüfen würde. Die Abklärung der krankenversicherungs- technischen Umstände von Papierlosen war der Geschädigten nicht zuzumuten. Sie erfuhr erst vom Versicherungsagenten, dass man auch Sans Papiers in einem Spital behandeln würde (Urk. 8/1 S. 4). Zudem nötigte die Beschuldigte der Geschädigten das Versprechen ab, vor der Geldtransaktion mit niemandem über die Sache zu sprechen (Urk. 8/1 S. 3 f.; Urk 8/4 S. 14). Daran hielt sich Geschä- digte zunächst auch, lehnte sie es doch ab, dem Berater der K._____ auf dessen Frage nach dem Grund der gewünschten vorzeitigen Auflösung der Ver- sicherung, was mit einem erheblichen Verlust verbunden gewesen wäre, nähere Auskunft zu erteilen mit dem Hinweis, Stillschweigen versprochen zu haben. Mit dem Schweigegebot hielt die Beschuldigte die Geschädigte aktiv von einer Über- prüfung ihrer Angaben ab. Dieses ganze Vorgehen der Beschuldigten kann nicht anders denn als arglistig bezeichnet werden. Arglist und Irrtum sind klarerweise zu bejahen. Die Geschädigte, die sich ganz ihrem Naturell entsprechend in die Situation der angeblich verzweifelten und schwer leidenden Mutter versetzte, glaubte der Beschuldigten und sah die raffiniert gespielte Not für wirklich an. Mit ihrer gezielt und berechnend vorgebrachten weiteren Fantasiegeschichte hatte die Beschul- digte erneut ins Schwarze getroffen.

- 59 - Auch aus der Zeugenaussage des Versicherungsberaters L._____ (vorne Erwä- gung III. 6.) ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Geschädigte überzeugt war und keinen Zweifel an der Geschichte hegte. Dies leitete er einerseits aus ihrer Bereitschaft ab, einen Verlust in Kauf zu nehmen und dass sie an eine Notsituati- on mit dem dreijährigen Kind glaubte, für dessen Operation alles abgeklärt und vorbereitet gewesen sei. Überdies schrieb auch er ihre Überzeugung ihrer tiefen Gläubigkeit zu (Urk. 9/5). Deshalb brauchte es von seiner Seite während 1 bis 1 ½ Stunden viel Geschicklichkeit und Ausdauer, um die Geschädigte zur Erkennt- nis zu führen, dass es um etwas Unseriöses gehe und ein Betrug vorliegen könn- te. Dass die Geschädigte moralische Bedenken äusserte, zuerst nochmals mit der Beschuldigten (betreffend den Arzt in S._____) Rücksprache nehmen und schliesslich nicht selber an die Polizei gelangen wollte, sondern dies mit ihrem Einverständnis lieber dem Zeugen L._____ überliess, weil es ihr zuwider war, un- terstreicht ihre Hilfsbereitschaft und die - lange aufrechterhaltene - Loyalität ge- genüber der Beschuldigten. Die Geschädigte umschrieb dies so, sie sei im Verlauf des Gesprächs dann zur Überzeugung gekommen, dass der Mann der Realität näher sei, dass er Recht habe (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/4 S. 6 und 19). Aber erst am Abend im Gespräch mit den zwei Polizisten in ihrer Wohnung gelangte die Geschädigte endgültig zur Überzeugung, dass die Beschuldigte eine Betrügerin sei (Urk. 8/1 S. 4; Urk. 8/4 S. 21). Es bedurfte mithin eines mehrstufigen Prozesses, bis die Geschädigte die Täuschung erkennen und sich von ihrer irrigen Vorstellung lösen konnte. Es fiel ihr offensichtlich schwer, sich in einer Opferrolle zu sehen. Wie schon angetönt, zeigte sie bis zuletzt immer wieder Mitgefühl mit der Beschuldigten, indem sie zum Beispiel mit dieser noch das vereinbarungsgemäss zubereitete Mittagessen konsumieren wollte und auch wiederholt betonte, wenn nichts hinter der Geschichte sei, werde der Frau nichts passieren und sie sei wieder frei. Ferner wünschte sie der Beschuldigten, dass sie genug zum Leben habe. Sie sei der Meinung, dass die Frau wirklich vor etwas Angst habe. Diese Haltung der betrogenen Geschädigten verdeutlicht zusätzlich, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Persönlichkeit und Lebensgeschichte sowie ihres fortgeschrittenen Alters zu den Menschen zählt, deren Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit gegenüber

- 60 - Tätern, die auf Ausnützung gerade dieser Personengruppe spezialisiert sind, ein- geschränkt ist. Diese Menschen sind daher besonders schutzbedürftig und ihre Ausnützung besonders perfid. Schliesslich steht zweifelsfrei fest, dass die Bemühungen der Geschädigten, bei ihrer Versicherung Geld zu beschaffen, nicht erfolgt wären, hätte sie bemerkt, dass die Beschuldigte ihr eine falsche Geschichte erzählte, nur um an Geld zu kommen. Sie wäre sich arg betrogen vorgekommen, wenn sie die Versicherung aufgelöst und der Beschuldigten den daraus resultierenden Geldbetrag (ca. Fr. 34'000.--) gegeben hätte (Urk. 8/1 S. 6 f.). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Geschädigte die Geldgabe nicht als Darlehen, sondern - aufgrund ihres christlichen Glaubens und um der Frau, die sich sehr bedrückt gab und jammerte, aus ihrer Not zu helfen - eigentlich als Schenkung angesehen hätte, da ihr klar war, dass die Beschuldigte ihr das Geld nicht zurückgeben würde (Urk. 8/1 S. 4 und 6 f.; Urk. 8/4 S. 15). Hätte die Geschädigte indessen gewusst, dass die Beschuldigte ihr nicht die Wahrheit sagte, hätte sie den Kontakt zu dieser abge- brochen bzw. ihr das Geld nicht geben wollen (Urk. 8/1 S. 6 und 15). 5.3 Opfermitverantwortung Zur diesbezüglichen Rechtsprechung sowie namentlich zur Persönlichkeit der Geschädigten, zu ihrer Schutzbedürftigkeit und zum Vertrauensverhältnis zwischen der Geschädigten und der Beschuldigten gilt das bisher in Erwägung IV. 2.2 und 4.2 Gesagte. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, eine Strafbarkeit wegen Betrugs sei bezüglich Anklagesachverhalt 2 aufgrund der Opfermitverantwortung der Geschädigten auszuschliessen. Diese habe es an der elementarsten Sorgfalt mangeln lassen, indem sie nichts unternommen habe, um die Geschichte mit dem nierenkranken Kind in S._____ zu überprüfen, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und es sich nicht um einen Bagatellbetrag gehandelt habe. Weder habe sie nach dem Namen von Spital oder Arzt, noch nach Offerten oder Rech- nungen gefragt. Sie habe auch nie anerboten, nach S._____ zu reisen und mit dem Arzt zu sprechen. Die Geschädigte sei ehemalige Krankenpflegerin und ken-

- 61 - ne die Gepflogenheiten eines Spitals. Daher hätte sie auch wissen müssen, wie die Finanzierung von Transplantationen vorgenommen werde. Die Behauptung der Beschuldigten, sie müsse die Operation selbst bezahlen, hätte sie misstrau- isch stimmen müssen. Ebenso wenig habe sie Abklärungen getroffen, wie einer angeblich Papierlosen in einem solchen Fall geholfen werden könnte. Die Vertei- digung zieht sodann einen Vergleich zum Zivilverfahren und verweist auf die dort herrschenden Beweisregeln und Obliegenheiten des Geschädigten. Das kosten- günstige Strafverfahren dürfe nicht dazu benutzt werden, ein solches Zivilver- fahren zu umgehen (Prot. I S. 13 f.). Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 32 f.) kann dieser Ansicht nicht zugestimmt werden. Wie erwähnt ist bei der Frage nach der Opfermitverant- wortung ein individueller Massstab anzulegen und anhand der konkreten Situation und der persönlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Eine Opfermitverant- wortung ist die Ausnahme und kommt nur in krassen Fällen zum Tragen. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Mit kommunikativem Geschick und raffiniertem Auftreten hatte die Beschuldigte den Grundstein zu einer Vertrauensbeziehung zwischen sich und der Geschädig- ten gelegt. Hilfsbereitschaft und Grossmut der Geschädigten waren anhand einer namhaften Unterstützung erprobt. Das Opfer zeigte sich als in die gewünschte Richtung ansprech- und beeinflussbar. Basierend auf diesem ersten Erfolg präsentierte sich die Beschuldigte als hoch verzweifelte Mutter eines todkranken Kleinkindes. Die Geschädigte war aufgrund ihres Alters, ihrer Persönlichkeit, ihrer Lebenssituation und vor allem auch ihres christlichen Weltbildes angesichts der derart notleidenden jungen Frau, der gegenüber sie erkennbar tiefes Mitleid empfand und zudem auch Sympathien entwickelt hatte, nicht in der Lage, dieser mit dem - objektiv - notwendigen Misstrauen zu begegnen und ihre Manipulatio- nen zu durchschauen. Um die Überprüfbarkeit zu erschweren, bestimmte die Beschuldigte das rund 100 km entfernte S._____ als Schauplatz des dringend benötigten und bereits geplanten medizinischen Eingriffs. Er ist verständlich, dass der Geschädigten der Weg dorthin zu weit erschien, um vorbeizugehen und sich zu erkundigen (Urk. 8/4 S. 23) und dass sie keine telefonische Nachfrage vor-

- 62 - nahm bzw. in Betracht zog, da man fremden Personen in einem Spital keine Aus- kunft erteile (Urk. 8/4 S. 13, 15). Zudem zählt die Geschädigte noch zur Generati- on, die es vorzieht, persönlich an einem Schalter (Behörden, Post, Bank, Krankenkasse, etc.) vorzusprechen um ein Anliegen anzubringen oder eine Frage zu klären. Das gilt erst recht für Personen, die - wie die Geschädigte - im früheren Berufsleben in untergeordneter Charge unmittelbar mit und für Menschen arbeite- ten und wo das direkt gesprochene Wort im Zentrum steht. Da die Beschuldigte auf die Frage der Geschädigten, ob und wie sie ihre Tochter in S._____ besuche, auf eine Mitfahrgelegenheit mit der … verwiesen hatte (Urk. 8/1 S. 6; Urk. 8/4 S. 11 ff.), bestand für die Geschädigte auch kein Anlass, der Beschuldigten ihre Begleitung nach S._____ anzubieten. Mit dieser durchdachten Antwort konnte die Beschuldigte eine unerwünschte persönliche Intervention seitens der Geschädig- ten zum vornherein abblocken und einmal mehr bei der Geschädigten allfällig aufkeimende Zweifel zerstreuen. Aus der nachvollziehbaren Zurückhaltung der Geschädigten lässt sich keine Opfermitverantwortung ableiten. Natürlich war die Geschädigte ziemlich unbedarft und - gerade weil sie der Beschuldigten zu viel glaubte und deren Erklärungen nicht weiter hinterfragte (u.a. Urk. 8/4 S. 12, 23) - auch leichtsinnig. Aber genau diese Situation hatte die Beschuldigte mit ihrem hochdramatischen Auftreten und dem eindringlichen Appell an die herzensgute Geschädigte zuerst gezielt herbeigeführt und in der Folge schamlos missbraucht und ausgenutzt (vgl. BGE 135 IV 76 Erw. 5.2). Erst im Nachhinein, als ihr durch den Versicherungsagenten und die Polizei in zeit- intensiven Gesprächen die Augen geöffnet worden waren, bezeichnete sich die Geschädigte als "ein bisschen dumm" und räumte auch ein, dass etwa die behauptete Anzahlung sie befremdet habe, doch habe sie es zuwenig genau überlegt (Urk. 8/4 S. 12). Ihre mangelnde Skepsis kann der Geschädigten daher nicht zum Vorwurf gereichen. Aus der Tatsache, dass die Geschädigte einst als Krankenpflegerin gearbeitet hat (Urk. 8/4 S. 5), kann nicht abgeleitet werden, dass sie die finanziellen Gepflogen- heiten bei Transplantationen kennen musste. Zum einen war die Geschädigte Krankenpflegerin und nicht etwa Krankenschwester. Sie war somit hauptsächlich

- 63 - mit der Pflege von Patienten betraut und kaum mit administrativen Dingen befasst. Zum anderen verbrachte sie den allergrössten Teil ihrer beruflichen Tätigkeit nicht in Spitälern oder spezialisierten Zentren, wo Transplantationen stattfinden, sondern in Pflegeheimen und kleineren Spitälern. Sie dürfte somit mit Transplantationsfragen kaum direkt in Berührung gekommen sein. Seit ihrer Pensionierung sind zudem einige Jahre vergangen und gerade die Bereiche der hoch technisierten Spitzenmedizin, der Finanzierung und der Krankenversiche- rung verändern sich sehr schnell. Dass eine Transplantation sehr kostspielig ist, ist notorisch, und es erscheint nicht völlig abwegig, dass eine nichtversicherte Person diese selber bezahlen muss. Zu Recht hat die Vorinstanz auch den Vergleich der Verteidigung mit dem Zivil- verfahren und der dort herrschenden Beweislastverteilung verworfen. Vorliegend geht es gerade nicht darum, Ansprüche der Geschädigten zu beurteilen - zumal sie darauf verzichtet hat, sich als Privatklägerin zu konstituieren (Urk. 19) -, son- dern es steht ausschliesslich die Strafbarkeit der Beschuldigten zur Diskussion. Auf einen Nenner gebracht ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, dass der Geschädigten in der konkreten Situation nicht vorgehalten werden kann, elemen- tarste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet bzw. in eklatanter Weise unverant- wortungsvoll gehandelt zu haben, so dass das Verhalten der Beschuldigten daneben derart in den Hintergrund treten würde, dass es als strafrechtlich nicht mehr relevant erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom

1. Februar 2007; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Vielmehr war es die Beschuldigte, welche die Geschädigte manipuliert und gezielt deren Schwächen ausgenutzt und für ihre Zwecke missbraucht hat. Dass ein solches Vorgehen verwerflich ist, wurde höchstrichterlich entschieden (vgl. BGE 135 IV 76 Erw. 5.2). Würde man im vorliegenden Fall eine Opfermitverantwortung bejahen, so hiesse das einen Freipass zu setzen für die gezielte und böswillige Ausnutzung gutgläubiger, hilfsbereiter Menschen. Dies aber kann nicht Ziel des Konzepts der Opfermitver- antwortung sein. Vielmehr ist solches Treiben konsequent zu ahnden.

- 64 - 5.4 Vermögensdisposition und Vermögensschaden Mangels Vermögensdisposition und Vermögensschaden liegt wie erwähnt eine versuchte Tatbegehung vor. 5.5 Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung Die Beschuldigte handelte auch bezüglich des Betrugsversuches vorsätzlich. Sie wusste, dass sie die Geschädigte durch ihre Lügen arglistig täuschte und wollte, dass diese ihr Geld gibt, welches sie ihr in Kenntnis der wahren Umstände nicht hätte geben wollen. Sodann wollte die Beschuldigte sich mit dem (v)erlangten Geld widerrechtlich bereichern. Sie wusste, dass sie auf den Vermögensvorteil, um den sie die Geschädigte entreichern wollte, keinerlei Anspruch hatte. Die Beschuldigte handelte somit hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestands- merkmale des Betruges vorsätzlich und in Absicht unrechtmässiger Bereicherung. 5.6 Zwischenfazit Mit der Vorinstanz ist das Verhalten der Beschuldigten mit Bezug auf die Summe von Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– als versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

6. Gewerbsmässigkeit 6.1 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten als gewerbsmässi- gen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB. Die Verteidigung bestreitet die Gewerbsmässigkeit. Zudem sieht sie das Anklage- prinzip dadurch verletzt, dass die Staatsanwaltschaft sich zur Begründung der Gewerbsmässigkeit auf Allgemeinplätze berufe, ohne der Beschuldigten ein konkretes Verhalten vorzuwerfen (Prot. I S. 11 f.). 6.2 Anklageprinzip Das Anklageprinzip gemäss Art. 325 lit. f StPO verlangt, dass die Anklageschrift den Sachverhalt möglichst präzise und konzise darstellt. Die vorgeworfenen Ver-

- 65 - haltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern möglichst zu spezifi- zieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in objek- tiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 19). Bei Kollektivdelikten wie gewerbsmässig begangenen Taten reicht unter Umständen die Angabe des Deliktszeitraums aus, und es müssen nicht sämtliche Vorgänge hinsichtlich jedes einzelnen Teilaktes im Detail vorgehalten werden. In solchen Fällen genügt eine approximative Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens (BSK StPO-Heim- gartner/Niggli, Art. 325 N 20). Das Anklageprinzip ist gemäss Bundesgericht bei Vorwürfen der Gewerbsmässigkeit oder der Bandenmässigkeit nicht verletzt, wenn die vorgeworfenen Akte nicht jeder einzeln in der Anklageschrift erwähnt sind, da sie im Vorwurf des Kollektivdelikts aufgehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 5.2). In der Anklageschrift wurden nicht nur die beiden vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalte bezüglich Ort, Datum, Zeit und Ablauf klar und detailliert umschrieben, sondern auch präzis dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Anklagebehörde gewerbsmässiges Handeln sieht (Urk. 24 S. 4 und 6). Der Ver- teidiger hat sich auch dazu geäussert (Prot. I S. 11 f.). Das Anklageprinzip ist daher vorliegend nicht verletzt. 6.3 Rechtliches zur Gewerbsmässigkeit Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gewerbsmässigkeit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Von einer Berufsmässigkeit ist auszugehen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi neben- berufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Wesentlich ist, dass es der Täter darauf abgesehen hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässi- ge Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan-

- 66 - zierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von fraglichen Delikten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3; BGE 116 IV 319 insb. E. 4). Die geforderte Anzahl Delikte steht dabei in umgekehrter Korrelation zur Kadenz der Delikte und der Deliktsumme. Delinquiert jemand mehrfach innert sehr kurzer Zeit und geht es um beträchtliche Summen, so sind weniger Einzeldelikte erfor- derlich, um ein Gesamtbild der Gewerbsmässigkeit zu ergeben (vgl. BSK Straf- recht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 91). Irrelevant ist, ob sich die Taten gegen ver- schiedene Personen richten oder ob nur eine Person - dafür mehrfach - geschä- digt wird (BSK Strafrecht II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 90 und 101; BGE 115 IV 34, 37; BGE 116 IV 319, 334). Hinsichtlich der Erzielung eines Erwerbseinkommens muss die Absicht erkennbar sein, mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken, d.h. sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu finanzieren. Dass tatsächlich ein namhafter Gewinn erzielt wird ist nicht erfor- derlich (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 92 f., 104; BGE 123 IV 113 S. 117). Die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleichwertiger Taten besteht, kann praktisch nur aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit getroffen werden. So ist in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschul- digte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Hat der Täter in der Vergangenheit schon oft gleichartige Taten begangen, hat er bereits dadurch die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart. Bei geringer Zahl ist insbesondere auf die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und den dabei erzielten Delikts- betrag abzustellen. Eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ist dann anzunehmen, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand - hier also Art. 146 StGB - mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 101 ff.).

- 67 - 6.4 Würdigung 6.4.1 In einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung ist die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat (Urk. 79 S. 36-38). Die nachfolgenden Hinweise verstehen sich als Übersicht mit wenigen Ergänzungen. 6.4.2 Die Beschuldigte beging zwischen dem 19. Mai 2011 und dem 25. Mai 2011 zwei strafbare Betrugshandlungen an der Geschädigten. Damit delinquierte sie mehrmals. Dass es sich nur um zwei Delikte handelt, wird durch die minimale Zeitspanne dazwischen und die angestrebte sehr beträchtliche Deliktssumme aufgewogen. Die Beschuldigte beabsichtigte, neben den Fr. 1'050.– (gemäss Anklagesachverhalt 1) weitere Fr. 130'000.– zu erlangen. Wäre sie auch beim Betrugsversuch (gemäss Anklagesachverhalt 2) erfolgreich gewesen, hätte sie innert einer Woche Fr. 31'050.– bis Fr. 41'050.– erbeutet. Wer derartige Summen innert kürzester Zeit betrügerisch erlangt bzw. die entsprechende Absicht hat, leistet damit unzweifelhaft einen namhaften Beitrag an die eigenen Lebenskosten bzw. die Summe wäre geeignet, einen namhaften Teil der Lebenshaltungskosten zu decken, denn es spielt keine Rolle, wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde bzw. worden wäre. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschuldigte durch- schnittlich 500 bis 600 Euro monatlich zur Verfügung (Urk. 56). Sie hätte somit ihr monatliches Budget um ein Vielfaches steigern können. 6.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der hier zu beurteilende Vorfall keines- wegs ein Einzelfall ist; die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Neben Verurteilungen in C._____ wegen schweren und gewerbsmässigen Betrugs in den Jahren 2003 und 2006, welchen Delikten ein analoges Verhalten wie das heute zu beurteilende zugrunde liegt und wofür die Beschuldigte mit 12 bzw. 8 Monaten Freiheitsentzug, einen Monat der letztgenannten Strafe unbe- dingt, bestraft wurde (Urk. 20/7; Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 9/1 und 9/3), hat sie auch in der Schweiz eine Vorstrafe.

- 68 - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2008 wurde die Beschuldigte ebenfalls wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu Fr. 30.-- bestraft (Urk. 20/9; vgl. auch Beizugsakten StA Winterthur/ Unterland 2008/2029, HD Urk. 10). Als A1._____ mit Herkunft Q._____ auftre- tend, die mit ihren drei Kindern illegal in der Schweiz weile, hatte die Beschuldigte am 19./20. März 2008 in Winterthur einen 88-jährigen Rentner mit unwahren Be- hauptungen hartnäckig bedrängt und von diesem insgesamt Fr. 3'000.-- erhalten. Sie hatte ihm einerseits erklärt, Mietschulden zu haben, und wenn sie diese nicht bezahle, müsse sie die Wohnung verlassen und stehe dann auf der Strasse. Überdies hatte sie gegenüber dem Rentner die falsche Behauptung aufgestellt, ihre Tochter sei schwer krank und es müsse in S._____ dringend eine Nieren- transplantation durchgeführt werden, die Fr. 94'000.-- koste (Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD, namentlich HD Urk. 3/2 S. 4). Am 3. April 2008 hatte die Beschuldigte, alias A1._____, mit ähnlichem Vorgehen und analogen Behauptungen in AB._____ eine junge Frau dazu gebracht, ihr Fr. 1'000.-- auszuhändigen. Die Strafuntersuchung wurde jedoch mit Verfügung vom 12. August 2008 eingestellt (Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 11 sowie ND). Ein weiteres Strafverfahren gegen die Beschuldigte in der Schweiz wurde am

1. November 2010 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland eingestellt (Urk. 20/10; vgl. auch Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2010/2683, Urk. 14). Auch damals, im Zeitraum vom 3. bis 7. Juni 2010, hatte sich die Beschuldigte gegenüber einer 77-jährigen Rentnerin als illegal in der Schweiz anwesende Mutter (A1._____) dreier Kinder ausgegeben, die wegen offener Mietzinsen gegenüber ihrer Vermieterin, einer alten …, auf der Strasse zu stehen drohe und deren jüngstes Kind, ein 3-jähriges Mädchen, schwer krank sei und dringend einer Dialyse sowie einer Nierentransplantation bedürfe. Das Opfer hatte der Beschuldigten insgesamt Fr. 2'350.-- übergeben, und weitere Fr. 50'000.-- standen als Forderung der Beschuldigten im Raum.

- 69 - In zwei der Schweizer Strafverfahren war die angestrebte Deliktsumme mit Fr. 97'000.– (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 3/2 S. 4) bzw. Fr. 52'350.– (Urk. 20/10; Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2010/2683, Urk. 14 ) sehr hoch. Selbst im eingestellten Verfahren betreffend den Vorfall in AB._____ lag die erlangte Geldsumme von Fr. 1'000.-- deutlich höher als die der Beschuldigten monatlich zur Verfügung stehende Ren- te. Dass die Beschuldigte eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleich- wertiger Taten aufweist bzw. zu weiteren Tatbegehungen bereit war, zeigt - neben den Vorstrafen - auch ihre konkrete Vorgehensweise. Die Beschuldigte entwickel- te wie dargelegt ein raffiniertes und erprobtes System und wendete diesen "modus operandi" jeweils - mit kleineren Abweichungen - an. Sie suchte sich meistens eine alleinstehende, ältere und wenn möglich gläubige Person (vgl. Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 3/2) und verwickelte diese in ein Gespräch. Dann forderte sie in einem ersten Schritt einen Beitrag an die Miete, da sie und ihre Kinder sonst von ihrer Vermieterin, einer fremdländischen und fremdsprachigen Person (…), auf die Strasse gestellt würden. Wenn sie in dieser Phase erfolgreich war und sich die Leicht- gläubigkeit des Opfers herausgestellt hatte, gelangte sie sich in einer zweiten Phase wieder an diese Person mit der Behauptung einer äussersten Notlage in Form einer dringenden Nierenoperation für ihre kleine Tochter. Sodann wandte die Beschuldigte für ihre betrügerischen Tätigkeiten jeweils beträchtliche zeitliche und finanzielle Ressourcen auf, und sie scheute auch die damit verbundene Trennung von ihren Kindern nicht. In den vergangenen Jahren war sie mit einiger Regelmässigkeit als Kriminaltouristin in der Schweiz unterwegs. 6.4.4 Zwischen dem 18. Mai 2011, als die Beschuldigte dabei gesichtet wurde, wie sie auf dem Dorfplatz V._____ eine betagte Frau ansprach (Urk. 10/3) und dem 25. Mai 2011, an dem die Geldübergabe durch die Geschädigte hätte statt- finden sollen, verging eine ganze Woche. Die Beschuldigte nahm somit auch vorliegend einen erheblichen Zeitaufwand auf sich, um einen Betrug vorzuberei- ten und umzusetzen. Die Anklageschrift ist einzig in zeitlicher Hinsicht dahin zu

- 70 - präzisieren, dass sich der "längere Zeitraum" nicht von ca. Mitte Mai bis Juni 2011 erstreckte, sondern vom 18. Mai 2011 (vgl. Observationsrapport betreffend V._____, Urk. 10/3) bis 25. Mai 2011 (vgl. Verhaftsrapport, Urk. 13/2; Anklage- sachverhalt 1 lit. f und Anklagesachverhalt 2 lit. f). 6.4.5 Mit der skizzierten Vergangenheit sowie der völlig fehlenden Einsicht im vorliegenden Verfahren offenbart die Beschuldigte klarerweise ihre soziale Gefährlichkeit. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass die Beschuldigte gewerbsmässig handelte. Sie delinquierte mehrfach und zeigte dabei durch den Aufwand, den sie betrieb, die hohe anvisierte Deliktsumme und die mehrfach erprobte Vorgehensweise ihre Absicht, durch ihr betrügerisches Verhalten relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen und damit einen namhaften Anteil an ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dadurch und in Anbetracht ihrer Vergangenheit muss davon ausgegangen werden, dass sie auch bereit war und immer noch ist, zur Erreichung dieses Zieles mehrfach Delikte der gleichen Art zu begehen.

7. Konkurrenz Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2 d mit weiteren Hinweisen). Es hat daher nur eine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Tatbegehung zu erfolgen.

8. Fazit In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist die Beschuldigte des gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 71 - V. Sanktion

1. Strafrahmen und Strafart 1.1 Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen geahndet. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten (Urk. 79 S. 43, 47) als zu mild und beantragt mit Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 114; Urk. 125; Urk. 148 S. 3). 1.3 Als Eventualantrag spricht sich die Verteidigung für eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- aus (Urk. 143 S. 4). 1.4 Es wurde schon dargelegt, dass die Beschuldigte seit einigen Jahren an Multipler Sklerose sowie an einer depressiven Erkrankung leidet, weshalb sie seit 2007 eine Invaliditätspension bezieht. Wie zu zeigen sein wird, bewirkten diese Beeinträchtigungen jedoch keine tatzeitaktuelle Einschränkung oder gar Absenz der Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Sinne von Art. 19 StGB (vgl. die nach- stehende Erwägung 1.5). Ebenso wenig liegen Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB vor. 1.5 Wie eingangs erwähnt, erstattete Dr. med. H._____ ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand der Beschuldigten, deren Schuldfähigkeit zur Zeit der eingeklagten Taten, die Rückfallgefahr sowie eine allfällige Massnahme (Urk. 138; Erwägung I. 5.). 1.5.1 Für die Exploration waren drei ganze Tage reserviert, nämlich der 29. und

31. Oktober 2012 sowie der 1. November 2012 (Urk. 134). Aufgrund der spärli- chen Angaben der Beschuldigten zu ihrer Biografie wie auch zu ihrer Deliktanam- nese gestaltete sich die Exploration, die am 29. Oktober 2012 stattfand, sehr kurz und war nach rund 2 ½ Stunden beendet (Urk. 138 S. 16 f.). Die Beschuldigte gab für weite Strecken ihrer Biografie und der Deliktanamnese ausgeprägte Gedächt-

- 72 - nisstörungen und Amnesien an (Urk. 138 S. 17-21). Neben diesem eigenen Explorationsgespräch mit der Beschuldigten stützt sich die Gutachterin auf fremd- anamnestische Angaben des Ehemannes der Beschuldigten vom 29. Oktober 2012 ( ¾ Stunden), die Krankengeschichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Justizvollzug Kanton Zürich vom Juli/August 2011, die Austrittsberichte der E._____ (E._____) von Juli und September 2011 sowie die zur Verfügung ge- stellten Gerichtsakten inkl. Beizugsakten (Urk. 138 S. 4, 22-26; auch vorne Erwä- gung I. 4.). Ferner wird im Gutachten der medizinisch-psychiatrische Befundbe- richt des die Beschuldigte in B._____ seit vielen Jahren behandelnden Arztes, Dr. F._____ vom 23. Oktober 2012 in den wesentlichen Zügen dargestellt (Urk. 138 S. 27 f.; Urk. 145/1). 1.5.2 Zum körperlichen Status verwies die Gutachterin auf die aktenkundigen Berichte der E._____. In psychischer Hinsicht erwähnte die Gutachterin, dass in der Exploration eine leichte bis mittelgradige Bewusstseinseinengung bestanden habe und der formale Gedankengang deutlich verlangsamt gewesen sei mit längerer Antwortlatenz. Der Gedankengang sei jedoch kohärent gewesen und es hätten sich keine Hinweise auf ein Vorbeireden, Wortneubildungen oder Gedankenabbrüche gezeigt. Der Antrieb sei deutlich vermindert gewesen. Die Beschuldigte sei meist mit herab- hängendem Kopf wie in eine eigene Welt versunken im Stuhl gesessen. Einzig bei Nachfragen zu ihren Kindern habe sie affektiv deutlich aufgehellter und im Kontakt mit der Gutachterin gewirkt. Sie habe u.a. Vergiftungsideen geäussert und angegeben, Stimmen zu hören und sie ängstigende Dinge zu sehen, unter Verweigerung nähergehender Angaben dazu. Die Beschuldigte sei indes zu allen Qualitäten vollständig orientiert und ihre Auffassung nicht beeinträchtigt gewesen, da sie das Wesen der Fragen jeweils richtig erfasst und situationsgerecht geant- wortet habe. Hinweise für Zwänge, Misstrauen oder eine akute Suizidalität konnte die Expertin keine ausmachen (Urk. 138 S. 29 f.).

- 73 - 1.5.3 Zu Persönlichkeit und Diagnose führte die Gutachterin aus (vgl. Urk. 138 S. 36-38): Es gelte als gesichert, dass die Beschuldigte zumindest ab ihrem 15. Lebensjahr [1995], als sie ihren späteren Ehemann kennenlernte, bis zu ihrer MS-Erkrankung Ende 2004 eine psychisch gesunde Frau ohne irgendwelche psychiatrische Auf- fälligkeiten gewesen sei. Sie verwies dabei auf die Beschreibung der Beschuldig- ten durch ihren Ehemann als kontaktfreudig, sympathisch und ausgeglichen. Laut dem behandelnden Psychiater und in Übereinstimmung mit der Beschuldigten und ihrem Ehemann zeigten sich deutliche psychiatrische Auffälligkeiten und ebensolche depressive Symptomatik mit emotionaler Instabilität und wiederholten suizidalen Krisen im Zusammenhang mit der Ende 2004/Anfang 2005 diagnosti- zierten MS-Erkrankung, die seither in mehreren Schüben mit Taubheitsgefühl in den Extremitäten auftrat, eine berufliche Tätigkeit verunmöglichte und Betreuung durch Dritte erforderte. Auf eine Kortisonstoss-Therapie habe die Beschuldigte jeweils gut angesprochen unter vollständiger Rückläufigkeit der neurologischen Defizite. Hingegen habe Dr. F._____ übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten in der E._____ eine Zunahme der psychischen Auffälligkeiten unter Korti- sonbehandlung beschrieben. Aus der Literatur sei bekannt, dass hochdosierte Kortisonbehandlungen zu psychischen Symptomen wie Antriebssteigerungen bis hin zu maniformen Entgleisungen, psychotischen Symptomen, aber auch depres- siven Verstimmungen führen könnten. Aufgrund der Magnetresonanztomografie des Schädels in der E._____ August/September 2011 schloss die Gutachterin, dass die Beschuldigte an einer schweren MS-Erkrankung (Encephalomyelitis dis- seminata) mit chronisch-progredientem Verlauf leide, welche zu den beschriebe- nen psychischen Störungen geführt habe mit letztem akutem Schub im Septem- ber 2012 (Urk. 138 S. 37). Im Zusammenhang mit dieser schweren neurologischen Erkrankung seien seit 2005 deutliche Persönlichkeitsveränderungen mit emotionaler Instabilität, depres- siven Verstimmungen, suizidalen Krisen und, wie vom Ehemann beschrieben, aggressiven Verhaltensweisen aufgetreten (vgl. Urk. 138 S. 23: Vor ihrer MS- Erkrankung sei seine Ehefrau psychisch völlig unauffällig gewesen, seither sei sie

- 74 - klagsam, zeige immer wieder sonderbares Verhalten und bediene sich beispiels- weise beim Einkaufen aus dem Einkaufswagen anderer Kunden, suche grundlos Streit mit fremden Leuten und reagiere dabei ungehalten und impulsiv). Da sich diese Persönlichkeitsauffälligkeiten erst nach Ausbruch der MS-Erkrankung ab 2005 präsentierten, geht die Gutachterin von einer Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung (DSM-IV:310.1und ICD-10:F07.0) aus. Hinsichtlich der anlässlich der Hospitalisation in der E._____ vom 3. August bis

14. September 2011 und wenige Tage zuvor vom behandelnden Gefängnis- psychiater neu beschriebenen psychotischen Symptomatik mit Stimmenhören, Verfolgungsgefühl und Vergiftungsideen konstatierte die Expertin wiederum, dass die Beschuldigte vor ihrer MS-Erkrankung keine psychiatrischen Auffälligkeiten und in diesem Zusammenhang auch keine psychotischen Symptome präsentiert habe, so dass die von der E._____ gestellte Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie nicht gerechtfertigt erscheine, da eine schizophrene Störung nur dann di- agnostiziert werden könne, wenn die damit verbundene Symptomatik nicht auf ei- nen medizinischen Krankheitsfaktor zurückgeführt werden könne. Somit geht die Gutachterin auch hier in Anlehnung an die Persönlichkeitsveränderungen von der MS als Ursache für die Ende Juli 2011 erstmalig beobachteten psychotischen Symptome der Beschuldigten (akustische Halluzinationen, Verfolgungsideen, Vergiftungswahn) aus und gelangt zur Diagnose einer psychotischen Störung aufgrund des medizinischen Krankheitsfaktors Multiple Sklerose (DSM-IV:293.8 und ICD-10:F06.2). Beide psychischen Störungen bestanden laut der Gutachterin auch zum Begutachtungszeitpunkt unverändert fort (Urk. 138 S. 37). Betrachte man hingegen - so die Gutachterin weiter - das psychische Zustands- bild zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Delikte im Mai 2011, so habe der Ehe- mann für diesen Zeitraum eine emotionale Instabilität, Reizbarkeit und Impulsivität beschrieben (vgl. Urk. 138 S. 23), welche von der Gutachterin ebenfalls als Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung beurteilt wird. Für diesen Zeitraum würden aber Hinweise auf eine schwere psychische Störung im Sinne einer schwerwiegenden depressiven Symptomatik oder gar von psycho- tischen Phänomenen fehlen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die

- 75 - Geschädigte J._____ angab, mehrere längere Gespräche mit der Beschuldigten geführt zu haben, ohne auf besondere Auffälligkeiten der Beschuldigten hinzu- weisen. J._____ habe lediglich erwähnt, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer Ausführungen zur schwierigen Lebenssituation traurig und niedergeschlagen ge- wirkt habe. Somit schloss die Gutachterin zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straf- taten vom 19. Mai 2011 und 23. Mai 2011 eine schwerwiegende psychische Stö- rung bei der Beschuldigten aus. Zudem zeigten sich gemäss Feststellungen der Gutachterin schon vor Ausbruch ihrer MS-Erkrankung zumindest delinquenzfördernde Weltanschauungen in der Persönlichkeit der Beschuldigten, die im Jahre 2002 in C._____ (…) ein Betrugsdelikt ausgeübt hatte, indem sie gegenüber dem späteren Opfer vorgab, sich in einer Notsituation zu befinden und Geld zu benötigen, ein Vorgehen, welches die Beschuldigte gegenüber einem weitern Opfer im April/Mai 2003 wiederholte. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung wäre laut der Gutachterin nicht statthaft, da die Beschuldigte in ihrer Kindheit und Jugend

- soweit der Gutachterin bekannt - keine Auffälligkeiten im Sinne einer Störung des Sozialverhaltens präsentierte (Urk. 138 S. 13 f., 38). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass diese sehr sorgfältigen und ausge- wogenen Darlegungen einleuchten und auch mit den Erkenntnissen des Gerichts im Einklang stehen. Dass die Exploration der Beschuldigten "gerade mal 2,5 Stunden" (vgl. Urk. 143 S. 2) dauerte, ist nicht der Gutachterin zuzuschreiben, hatte diese doch ganze drei Tage dafür reserviert. Nachdem der Ehemann der Beschuldigten, wohl die der Beschuldigten am nächsten stehende, mit ihr seit ca. 15 Jahren zusammenlebende erwachsene Person von der Gutachterin ebenfalls befragt werden konnte, bestand kein Anlass zu weiteren fremd- anamnestischen Erkundigungen etwa bei weiteren Familienangehörigen oder Behörden. Überdies fanden dessen Schilderungen in zahlreichen Aspekten Eingang ins Gutachten. Anzufügen ist, dass Frau Dr. med. H._____ bei der Begutachtung auch aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen bzw. nicht (mehr) eingetragene Ver- urteilungen berücksichtigen durfte. Solche Vorstrafen können im Interesse einer

- 76 - umfassenden Begutachtung nicht einfach ausgeblendet werden, ohne ein kunst- fehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben. Das gilt namentlich dann, wenn wie vorliegend in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geistes- zustand einer betroffenen Person zu erstatten ist und die Umstände der früheren Tat(en) für die Beurteilung des Geisteszustandes von Bedeutung sind (BGE 135 IV 87 E. 2.5). Gleiches hat analog für eingestellte Strafverfahren zu gelten. Ent- scheidend ist, dass die Strafbehörden entfernte Urteile weder bei der Strafzumes- sung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwenden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4). Dies schliesst ein Abstellen auf die Schlussfolgerungen der Gutachterin aber nicht aus. Um eine Umgehung des gerichtlichen Verwertungsverbots gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB zu ver- hindern, muss in der Begutachtung jedoch offengelegt werden, inwiefern die frühere mit der neu zu beurteilenden Delinquenz im Zusammenhang steht (Konnexität) und wie stark sich diese zurückliegenden Taten noch auf das gut- achterliche Realprognoseurteil auswirken (Relevanz; BGE 135 IV 87 E. 2.5). Auch diese Aspekte sind im Gutachten berücksichtigt. Es gibt keinen Grund zu einer von der Gutachterin abweichenden Beurteilung. 1.5.4 Betreffend Deliktdynamik hielt die Expertin im Sinne einer Tathypothese das Folgende fest (vgl. Urk. 138 S. 38-40): Bei den von der Geschädigten J._____ geschilderten Abläufen lasse sich, wie schon bei früheren Betrugshandlungen der Beschuldigten, welche diese damals eingeräumt habe, ein deutliches Muster erkennen, indem die Beschuldigte auch schon zuvor in … [Stadt in C._____] 2002 und 2003 wie auch 2006 und in der Schweiz 2008 und 2010 nahezu identisch vorgegangen sei. Dabei hob die Gut- achterin nochmals hervor, dass die ersten Delikte der Beschuldigten 2002 und 2003 vor ihrer MS-Erkrankung mit den daraus resultierenden psychischen Auffäl- ligkeiten datieren. Das führte die Gutachterin zum Schluss, dass die schon im Ab- schnitt Persönlichkeit und Diagnostik (vgl. die vorstehende Erwägung 1.5.3) be- schriebene delinquenzfördernde Weltanschauung für das Anlassdelikt von 2011 wie auch für die vorhergehenden Delikte als handlungsleitender Problembereich angeführt werden könne. Diese Weltanschauung habe es der Beschuldigten er-

- 77 - laubt, soziale Regeln und Normen zu missachten, um zu ihrem Ziel zu kommen. Dabei habe die Beschuldigte deutliche manipulative Fähigkeiten aufgewiesen, welche es ihr ermöglicht hätten, die Opfer von ihrer vermeintlich misslichen Le- benssituation zu überzeugen und sie zur Herausgabe grösserer Geldbeträge zu bewegen. Zudem habe es sich sowohl bei der Anlasstat wie schon bei früheren Delikten um ein mehrzeitiges Geschehen gehandelt, neben den beschriebenen manipulativen Fähigkeiten auch Steuerungs- und Planungselemente beinhaltend. Als Beispiele nannte die Gutachterin die unter Abgabe eines diesbezüglichen Versprechens eindringliche Aufforderung der Beschuldigten an die Geschädigte, über die geplante Geldübergabe am 25. Mai 2011 Stillschweigen zu bewahren sowie den Umstand, dass die Beschuldigte aufgrund von Erfahrungen anlässlich früherer Delikte (Verhaftung) zwei Stunden vor der geplanten Geldübergabe bei der Geschädigten auftauchte um sich zu vergewissern, dass diese niemanden einbezogen habe. Die von der Gutachterin diagnostizierte, auch schon zum Tat- zeitpunkt vom Ehemann beschriebene Persönlichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung spielte laut der Gutachterin eine sehr untergeordnete Rolle. Allen- falls könnte die durch den Ehemann für den Tatzeitraum referierte emotionale Instabilität und Impulsivität eine geringgradige modulierende Wirkung auf den Tatentschluss ausgeübt haben. Hingegen zeigen sich nach Auffassung der Expertin aufgrund des mehrzeitigen und geordneten Vorgehens der Beschuldig- ten keine Hinweise auf eine höhergradige Deliktrelevanz dieser Persönlichkeits- veränderung (Urk. 138 S. 40). Auch diesen kohärenten und überzeugenden Ausführungen der Gutachterin kann gefolgt werden. Das klar zu Tage tretende Deliktmuster der Beschuldigten und die mehrstufige, in den erfundenen Behauptungen gesteigerte und lenkende Vorge- hensweise (zunehmende Notlage, höhere Dringlichkeit, grössere Geldforderung) wurde im Übrigen schon vorne beim Schuldpunkt im Rahmen der Sachverhaltser- stellung und rechtlichen Würdigung, namentlich im Zusammenhang mit der Frage der Gewerbsmässigkeit (vgl. Erwägung IV. 6, 6.4), erörtert. 1.5.5 Was die Schuldfähigkeit im Tatzeitraum betrifft, kam die Gutachterin zum nachstehenden Ergebnis (vgl. Urk. 138 S. 40 f.):

- 78 - Basierend auf der beschriebenen Deliktdynamik bescheinigt sie der Beschuldig- ten zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen die uneinge- schränkte Fähigkeit, das Unrecht ihrer Handlungen zu erkennen. Dafür spreche der Umstand, dass sich die Beschuldigte als falsche Person ausgegeben und das Opfer mehrmals eindringlich aufgefordert habe, keine Drittpersonen über die Gespräche und die geplante Geldübergabe zu informieren, um sich vor einer strafrechtlichen Verfolgung zu schützen. Im mehrzeitigen Vorgehen wären der Beschuldigten wiederholt Möglichkeiten offen gestanden, ihr Verhalten zu reflektieren und allenfalls zu korrigieren. Auch unter der Annahme, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Persönlichkeitsveränderung im Zusammenhang mit der MS-Erkrankung zum Tatzeitpunkt emotional instabil gewesen sei und allen- falls impulsiver als üblich gehandelt habe, sei dieser eventuellen Impulsivität lediglich modulierende Wirkung zuzuschreiben, indem damit höchstens der Initial- entscheid, nach T._____ zu fahren und jemanden um Geld zu bitten, erklärt wer- den könnte. Diese Impulsivität könne hingegen für die weiteren Tathandlungen, welche gemäss Angaben des Opfers über einen längeren Zeitraum angedauert hätten und sehr geordnet gewesen seien, nicht herangeführt werden. Vielmehr zeigten sich hier mannigfache Steuerungsfähigkeiten, weshalb die Gutachterin von einer gezielt durchgeführten Tathandlung ohne Hinweise auf eine Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit ausgeht. Beispielhaft führt sie an, die Beschuldigte sei in der Lage gewesen, ihren Impuls, jemanden unter Angabe falscher Tat- sachen um Geld zu bitten, solange aufzuschieben, bis ihr Plan realisierbar geworden sei, was mehrere Tage in Anspruch genommen habe. Weitere Hinweise für eine gegebene Steuerungsfähigkeit finden sich gemäss Frau Dr.med. H._____ im Umstand, dass sich die Beschuldigte absicherte und vor ei- ner Festnahme durch die Polizei schützen wollte, indem sie der Geschädigten ein Schweigegebot auferlegte und sich am Tag der Verhaftung zwei Stunden vor dem vereinbarten Termin bezüglich dessen Einhaltung vergewisserte. Zuletzt hielt die Gutachterin fest, dass die Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vollständig erhalten und auch die Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (Urk. 138 S. 40 f.).

- 79 - Dieses Fazit ist nach dem bisher Gesagten rundweg folgerichtig und in keiner Weise zu bemängeln. Das mehrschichtige Deliktsgeschehen erforderte bewuss- tes und spezifisches Vorgehen sowie wiederholt die kognitive Fähigkeit, sich für einen bestimmten nächsten Schritt zu entscheiden und diesen konkret umzuset- zen, beginnend mit der Angabe falscher Personalien zur Verhinderung der Identi- fikation, über das dosierte Vorgaukeln von Schwierigkeiten, Hilflosigkeit, Angst und grosser Not bis hin zur Abnahme eines Schweigeversprechens zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung. Ein zielgerichtetes, konzentriertes und hart- näckiges Prozedere, reichlich Theatralik, Erfolgseinschätzung und Wachsamkeit waren gleichermassen gefragt. Anzufügen bleibt, dass auch der Kranken- geschichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Justizvollzug Zürich (PPD) vom Juni/Juli 2011 zu entnehmen ist, dass die behandelnden Ärzte klare Inkongruenzen zwischen den Aussagen und dem Verhalten der Beschuldigten festgestellt und den Verdacht ausgesprochen hatten, sie habe ihre suizidalen Äusserungen instrumentalisierend eingesetzt, was zum gutachterlich gezeichne- ten und auch sonst aktenkundigen Bild der Beschuldigten passt. Ferner ergab sich, dass die Beschuldigte damals gegenüber dem PDD Ängste vor einer länge- ren Haftzeit sowie Unruhe und Nervosität im Hinblick auf den bevorstehenden Gerichtstermin [25. Juli 2011, Prot. I] geäussert hatte. Solche Furcht und Auf- regung ist indessen üblich bei praktisch allen Betroffenen, mithin nicht persönlich- keitsspezifisch oder gar krankheitswertig. 1.5.6 Bei der legalprognostischen Einschätzung (Urk. 138 S. 41) stützte sich die Gutachterin ebenfalls auf die umschriebene delinquenzfördernde Weltan- schauung der Beschuldigten mit mehreren von der Deliktdynamik her identischen einschlägigen Vordelikten und ermittelte - völlig zu Recht - ein deutliches struktu- relles Rückfallrisiko für weitere Betrugshandlungen im bisherigen Spektrum (auch Urk. 138 S. 32 ff.). Die Gutachterin begründete dies zutreffend auch damit, dass die bisherige Dynamik weiterhin virulent sei, indem die Beschuldigte in der Straf- untersuchung überprüfbare falsche Aussagen getätigte habe, etwa zu Zeitpunkt, Ort und Umstand des Kennenlernens der Geschädigten. Ferner habe sie keinerlei Bemühungen gezeigt, an der Strafuntersuchung und der Tataufklärung mitzu- wirken. Weiter wirke sich u.a. die vom Ehemann beschriebene Impulsivität un-

- 80 - günstig auf die Legalprognose aus. Die Beeinflussbarkeit des strukturellen Risikos bezeichnete die Gutachterin als gering bis moderat, was bedeute, dass derzeit die Chancen der Behandlung geringer als die Hemmnisse seien (Urk. 138 S. 35, 41). Diese Erkenntnisse überzeugen und ergeben sich ergänzend auch aus der vorne dargelegten Gewerbsmässigkeit des deliktischen Handelns. 1.5.7 Die Gutachterin sieht einen direkten Zusammenhang zwischen der festge- stellten delinquenzfördernden Weltanschauung mit manipulativen Tendenzen und den Anlassdelikten. Hingegen erachtet sie die hirnorganisch bedingten Persön- lichkeitsveränderungen nicht als primär handlungsrelevant für die der Beschuldig- ten vorliegend angelasteten Betrugsdelikte, sondern nur allenfalls im Sinne einer modulierenden Wirkung als möglicher Steigerungsfaktor der Impulsivität. Der erstmals Ende Juli 2011, also nach den vorgeworfenen Betrugsdelikten, beschriebenen psychotischen Symptomatik misst die Gutachterin keine Bedeu- tung für die fragliche Deliktentstehung zu (Urk. 138 S. 41). Die ungünstige legalprognostische Einschätzung mit langfristig eher unwahr- scheinlicher Rückfallfreiheit macht aus Sicht der Expertin eine ambulante Mass- nahme nach Art. 63 StGB einerseits empfehlenswert, erscheint ihr jedoch wenig zweckmässig, da die Beschuldigte im Ausland lebt und aktuell keinerlei Problem- einsicht zeigt, weshalb die Gutachterin die Erwartungen an eine solche Behand- lung als sehr kritisch beurteilt (Urk. 138 S. 42). Auch diese Konklusionen sind nachvollziehbar und decken sich zudem mit dem übrigen Beweisergebnis. Weitere Worte erübrigen sich. 1.5.8 Gestützt auf den unter der Überschrift "Massnahmeempfehlungen" sowie bei der Beantwortung der letzten Frage im Gutachten genannten abschliessenden Satz "Sollte das Gericht dennoch zum Schluss kommen, dass es eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anordnen möchte, so wäre aufgrund der manipu- lativen und betrügerischen Tendenzen der Explorandin dringend ratsam, die Therapie einer forensisch geschulten Fachperson zu übertragen, da sich Hinwei- se dafür ergeben, dass der aktuell behandelnde Psychiater die Sichtweise der

- 81 - Explorandin unkritisch übernimmt" (vgl. Urk. 138 S. 42, 45) macht die Verteidi- gung Voreingenommenheit der Gutachterin geltend (Urk. 143 2 f.). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zum einen ist die fachlich sehr gut ausgewiesene Gutachterin mit klarer, differenzierter und widerspruchsfreier Begründung zu nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen gelangt, dies in Kenntnis der abweichenden aktenkundigen ärztlichen Beurteilung durch den langjährigen Therapeuten/Psychiater der Beschuldigten, Dr. F._____. Es bestand für Frau Dr. med. H._____ kein Grund, die Krankengeschichte der Beschuldigten bei diesem zu erfragen, um ihre eigene Diagnose zu verifizieren. Insoweit die Gutachterin zu einem nicht mit Dr. F._____ bzw. der E._____ (betref- fend deren Diagnose einer paranoiden Schizophrenie) übereinstimmenden Er- gebnis gelangte, legte sie ihre Ansicht einlässlich dar. Die Akten und die ergän- zenden Erhebungen der Gutachterin ergeben sodann keinerlei Hinweise für vor Ende Juli 2011 bei der Beschuldigten beobachtete psychotische Symptome, wes- halb ein Zusammenhang mit der Deliktentstehung bzw. -begehung auch unter diesem Aspekt entfällt. Namentlich bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte für psychotische Symptome in den Tatzeitpunkten vom 19./20. Mai und 23./25. Mai 2011. Zudem stellen die Angaben von Dr. F._____ als behandelnder Arzt und Therapeut, welcher der Beschuldigten zumindest eine reduzierte Schuldfähigkeit im Mai 2011 attestiert (Befundbericht vom 23. Oktober 2012; Urk. 145/1 S. 3), le- diglich Parteibehauptungen dar. Wichtige Entscheide lassen sich keinesfalls da- rauf abstützen. Befunde von privaten Sachverständigen können nicht beweisbil- dend sein. Die Ausführungen von Dr. F._____ geben auch dem Gericht keinen Anlass, die Schlüssigkeit des gerichtlichen Gutachtens irgendwie in Frage zu stel- len (BSK StPO - Marianne Heer, Art 189 N 6 f. mit Hinweisen). Abgesehen davon basiert ein langjähriges Therapieverhältnis, wie es hier zwischen dem heimatli- chem Arzt und der Patientin besteht, auf einer Vertrauensstellung des Arztes, so dass Dr. F._____ nicht über die notwendige Objektivität und Unabhängigkeit ver- fügt und er nicht als unabhängige sachverständige Person gelten kann. Entspre- chend sind seine Berichte auch aus diesem Grund mit Zurückhaltung zu lesen (BSK StPO - Marianne Heer, Art 189 N 9 mit Hinweisen). Die gutachterliche An-

- 82 - deutung auf unkritische Übernahme der Patientensicht erscheint jedenfalls nicht unberechtigt und macht die Gutachterin nicht voreingenommen. Die Kritik des Verteidigers an der Gutachterin bzw. an deren Vorgehen geht somit fehl. 1.5.9 Zusammengefasst ist gestützt auf das Gutachten von Frau Dr. med. H._____ festzuhalten, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer Persön- lichkeitsveränderung aufgrund der MS-Erkrankung litt, wobei dieser Störung keine primär ursächliche, sondern lediglich eine modulierende Wirkung auf die Tatdynamik im Sinne von allfälliger Impulsivitätssteigerung zukam. Die Beschuldigte beging die Tathandlungen bei vollständig erhaltener Einsichtsfähig- keit sowie ohne Einschränkung der Steuerungsfähigkei . Sie war somit voll schuldfähig gemäss Art. 19 StGB. Dieser Beurteilung ist nach dem Gesagten ohne Einschränkung zu folgen. Eine Reduktion der auszusprechenden Strafe unter diesem Titel rechtfertigt sich nicht. Sodann ist mit der aufgezeigten Begrün- dung der Gutachterin auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten (Urk. 138 S. 43-45). 1.6 Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt sich eine Strafe von mehr als einem Jahr, so dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. nachfolgende Erwägung 2.).

2. Strafzumessung 2.1 Zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 39 f.) sowie auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.1 (nicht publizierte Erwägung von BGE 136 IV 1 mit Hinweisen auf die weitere bundesgerichtliche Praxis) verwiesen werden. 2.2 Tatkomponente 2.2.1 Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es ist zu prüfen, wie stark

- 83 - das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Gefährdung, das Risiko und der Sachschaden etc., sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Wiprächtiger, BSK StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 69 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 18 ff.). Aus- gehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Gesetzliche Kriterien, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung, finden sich beispielsweise in Art. 11 ff. und 48 StGB. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzu- lasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB) oder der die Tat durch Unterlassen begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu erwähnen ist, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorge- gebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 15). 2.2.2 Die Beschuldigte, die sonst keine Beziehungen zu Land und Leuten hat, reiste einzig in die Schweiz ein um zu delinquieren (Urk. 7/1 S. 8). Sie war mit andern Worten als blosse Kriminaltouristin hierorts unterwegs. Sie ging plan- mässig und sehr zielgerichtet vor. Bewusst machte sie sich an eine ältere und alleinstehende Person heran, ein Vorgehen, das sich für sie in den vergangenen Jahren schon mehrmals bewährt hatte. Sie appellierte eindringlich und beharrlich ans Gewissen der gutmütigen und sehr gläubigen Geschädigten und spielte die Rolle der verzweifelten Mutter mit überzeugendem Auftreten sowie über Tage hinweg. Nach dem Vertrauensgewinn steigerte sie die Dramatik und ihre Forde- rung zusehends und übte hartnäckig psychischen Druck auf das Opfer aus, indem sie in perfider Weise das Überleben eines kleinen Kindes ins Zentrum ihrer

- 84 - behaupteten massiven Not rückte. Mit intensivem Jammern, tiefer Bedrücktheit und zugleich einschmeichelnd belagerte sie die Geschädigte regelrecht und nutzte das ihr entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Solches Vorgehen setzt grosse kriminelle Energie voraus. Im Übrigen kann dazu auf die Erwägun- gen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 40). Die geplante und gezielte Ausnützung einer älteren, gutmütigen und gläubigen Person wie der Geschädigten über Tage hinweg ist äusserst verwerflich. Aller- dings darf dieser Aspekt bei der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden, ergibt sich doch die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Arglist bei der rechtlichen Würdigung erst im Zusammenhang mit dieser speziellen Täter- Opfer-Konstellation. Auch darf der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit aus demselben Grund nicht ein zweites Mal veranschlagt werden. Ansonsten würden diese Umstände der Beschuldigten gleich zweimal zur Last gelegt (vgl. zum sog. Doppelverwertungsverbot Urteile des Bundesgerichts 6B_242/2008 vom

24. September 2008 E. 2.1.2 und 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2). Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht für die konkrete Strafzumessungsent- scheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksich- tigt werden dürfen, weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters, bzw. dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). Vorliegend drängt es sich nicht auf, dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte der Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zusätzlich Rechnung zu tragen. Auch der Deliktsbetrag ist ganz beträchtlich. Die Beschuldigte erlangte durch ihr Vorgehen einen Betrag von Fr. 1'050.–, zudem hatte sie die Absicht, eine Summe

- 85 - von Fr. 130'000.– zu ertrügen. Der effektive Schaden, der bei der Geschädigten entstand, war damit beachtlich und der mögliche Schaden ausserordentlich hoch, auch wenn die Geschädigte ihr im Ergebnis nicht einmal die Hälfte vom Verlang- ten hätte geben können. Dass es hinsichtlich Anklagesachverhalt 2 beim Versuch blieb, ist einzig der Wachsamkeit des Versicherungsberaters zuzuschreiben. Dies reduziert die objektive Tatschwere kaum, hatte doch die Beschuldigte alles getan, um an die Ersparnisse der Geschädigten zu kommen. Ausgehend vom beim Betrug geschützten Rechtsgut der Ehrlichkeit (vgl. BSK STGB II-Arzt, Art. 146 N 10 ff.) ist festzuhalten, dass dieses Gut von der Beschuldigten in schwerer Weise missbraucht wurde. Sie hat die Gutgläubigkeit und Empathie der Geschä- digten gezielt ausgenutzt, um einen grossen Teil von deren Vermögen zu erlangen. Damit manifestierte sie ihre Gefährlichkeit und gefährdete spezifisch auch die soziale Sicherheit ihres Opfers. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden der Beschuldigten angesichts des konkreten sehr weiten Strafrahmens für gewerbsmässigen Betrug als keineswegs mehr leicht bezeichnet werden. Würde man, wie die Vorinstanz, von einem erheblichen objektiven Verschulden ausgehen, müsste eine sehr viel höhere Strafe resultieren, die sich nicht mehr am unteren Rand des Strafrahmens be- wegen würde. Insoweit ist die Einschätzung der Vorinstanz etwas zu relativieren. 2.2.3 Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit sowie das Motiv. Auch ist in diesem Zusam- menhang entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten, wie beispielsweise einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe, zu berück- sichtigen. 2.2.4 Wie dargelegt liegt weder eine reduzierte Schuldfähigkeit vor noch sind sonst Verschuldensminderungsgründe gegeben. Da die Beschuldigte nicht ge- ständig ist, bleibt das Motiv grundsätzlich im Dunkeln, doch ist davon auszuge- hen, dass es ausschliesslich pekuniärer Natur war. Die Beschuldigte lebt zwar in bescheidenen Verhältnissen, doch kann nicht von einer materiellen Notlage

- 86 - gesprochen werden, zumal die Verteidigung im Eventualstandpunkt die Aus- fällung einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- beantragte (Urk. 143 S. 4). Abgesehen davon setzt ihre deliktische Tätigkeit den Einsatz von viel Zeit und einigen Finanzen voraus. Die Beschuldigte verfolgte mit ihrem straf- baren Verhalten somit ein egoistisches Ziel. Soweit ersichtlich handelte sie in eigener Regie und verfügte somit über Entscheidungsfreiheit. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Komponenten nicht relati- viert, sondern vielmehr erhöht. 2.2.5 Zusammenfassend ist das Verschulden der Beschuldigten als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen. Die Bemessung der Einsatzstrafe nach Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (Urk. 79 S. 40 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6). Es erscheint eine solche im Bereich von 11-12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 2.3 Täterkomponente Die Täterkomponente (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlver- halten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berück- sichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigte, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist. 2.3.1 Biografie Zur Biografie der Beschuldigten ergibt sich aus den Akten (vgl. Urk. 7/1 S. 7 ff.; Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 138 S. 17 ff.), dass sie im ehemaligen AC._____ [ost- und mitteleuropäischer Staatenbund] geboren wurde und als Kleinkind nach B._____ zog. Dort besuchte sie acht Jahre die Schule. Eine Be- rufsausbildung absolvierte sie nicht. Zu ihrem Lebenslauf machte die Beschuldig- te keine weiteren Angaben (Urk. 21 S. 7). Heute teilt sich die Beschuldigte zu- sammen mit ihrem Ehemann, ihren Schwiegereltern und ihren zwei Söhnen im Al-

- 87 - ter von 14 ½ und 13 Jahren eine 3-Zimmer Wohnung in B._____ (Urk. 10/6; Urk. 56 S. 2 f. und 5). Bis zu ihrer ersten Schwangerschaft arbeitete sie bei einer Rei- nigungsfirma. Seither erzielte sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr. Aufgrund ihrer Erkrankung an Multipler Sklerose bezieht die Beschuldigte seit ein paar Jahren eine monatliche Rente von 500 bis 600 Euro. Daneben erhält sie je- den zweiten Monat total 600 Euro Kinderbeihilfe für ihre beiden Söhne. Der Ehe- mann der Beschuldigten ist arbeitslos. Die Beschuldigte gibt an nicht zu wissen, ob er Arbeitslosengeld erhält. Zudem wird die Familie der Beschuldigten ab und zu von ihrem Schwiegervater unterstützt (Urk. 56 S. 3). Für Krankenkasse, Medi- kamente und ärztliche Behandlung muss die Beschuldigte nicht aufkommen. Sie hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 56 S. 4 f.). Seit mindestens 2005 leidet die Beschuldigte an Multipler Sklerose. Gemäss eigenen Schilderungen kann sie bei einem Krankheitsschub nicht mehr gehen und verliert das Körpergefühl. In der Vergangenheit erlitt sie bereits mehrere Schübe; der letzte aktenkundige Schub ereignete sich im September 2012 (Urk. 145/1 S. 3). Sie wird von einer Neurologin und einem Psychiater betreut. Um die Krankheitsschübe hinauszuzögern, spritzt sich die Beschuldigte Avonex. Zudem nimmt sie Cortison und weitere Medikamente (Urk. 56 S. 4), laut ihrem Arzt und Therapeuten sowie gemäss ihrem Ehemann erhält sie Gilenya (Urk. 138 S. 23; Urk. 145/1 S. 3). Neben MS leidet die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen an Depressionen (Urk. 56 S. 7). Zum Gesundheitszustand kann im Übrigen auf Erwägung I. zum Verfahrensgang verwiesen werden sowie auf die Ausführungen zum Gutachten (Erwägung V. 1.5). Die Erkrankung hielt die Beschuldigte aber wie gesehen nicht davon ab, (in den vergangenen Jahren und) im Frühjahr 2011 für längere Zeit ins Ausland zu reisen um strafbare Handlungen zu begehen. Aus der Biografie und der aktuellen Lebenssituation der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

- 88 - 2.3.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen grund- sätzlich eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 94 ff.; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 100). Wie bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit aufgezeigt (vorne Erwägung IV. 6.4.3; Urk. 87), hat die Beschuldigte aus den Jahren 2003, 2006 und 2008 drei einschlägige Vorstrafen, zwei in C._____ und eine in der Schweiz. Dabei ist die Beschuldigte stets nach ähnlichem Deliktsmuster vorgegangen. Die in C._____ begangenen Delikte sind von gravierender Art (schwerer und gewerbsmässiger Betrug), was sich auch in den Sanktionen von 12 bzw. 8 Monaten Freiheitsentzug niederschlug. Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 21. März 2008 ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– steht mit den Vorstrafen aus C._____ nicht im Verhältnis. Dabei gilt es aber zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft die Vorstrafen nicht beachtet hat bzw. diese ihr nicht bekannt gewesen waren, wird im Strafbefehl vom 21. März 2008 doch ausdrücklich festgehalten, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise (Urk. 20/9). Diese drei Vorstrafen sind unter den gegebenen Umständen stark straferhöhend zu berücksichtigen. Zur strafrechtlichen Vorbelastung ergibt sich aus den Akten ferner, dass die Beschuldigte im Jahre 2006 auch in AD._____ [europäischer Staat] wegen Be- trugs verurteilt worden ist (Vorstrafe gemäss Strafregister C._____, Auskunft vom

20. Juni 2011, vgl. Urk. 20/7). Diese Vorstrafe ist in AD._____ aber offenbar ge- löscht worden, enthält doch der Auszug aus dem Bundeszentralregister per

22. Juni 2011 keine Eintragung (Urk. 20/4). Wie bereits erwähnt, dürfen entfernte Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Las- ten der betroffenen Person verwendet werden (Art. 369 Abs. 7 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4; BGE 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.6.3). Dennoch sind sie unauslöschlicher Teil der Biografie einer Person und werden durch die Entfernung aus dem Strafregister nicht schlichtweg inexistent. Es ist daher kein Grund er- sichtlich, diese Vorstrafe im Zusammenhang mit dem Vorleben nicht als solche

- 89 - (neutral) zu erwähnen, solange sie in einem neuen Strafverfahren weder bei der Strafzumessung noch beim Entscheid über den Strafaufschub verwertet wird. Vorliegend wird dieser frühere Vorgang ausdrücklich weder bei der Zumessung der Strafe noch bei der Prognosestellung (nachfolgende Erwägung VI.) herange- zogen. 2.3.3 Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist, wie erwähnt, auch das Nachtatverhalten eines Täters zu beachten. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue straf- mindernd (Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 22 ff.; Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131; Schwarzenegger / Hug / Jositsch, S. 101 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 131), was ein Teil der Lehre allerdings zu Recht kritisch hinterfragt (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 101 f.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 24). Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt und freundlich, aber nicht besonders kooperativ. Von einem Geständnis und damit Einsicht in das Unrecht ihres Verhaltens oder gar Reue kann nicht gesprochen werden. Wenn die Beschuldigte gegenüber der Gutachterin äusserte, es tue ihr alles sehr leid, so handelt es sich dabei nicht um Reue im strafrechtlich relevanten Sinn, gab die Beschuldigte doch gleichzeitig an, nichts gemacht zu haben (Urk. 138 S. 21). Für das Nachtatverhalten rechtfertigt sich keine Strafreduktion. 2.3.4 Strafempfindlichkeit Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung im Gesetz (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Straf- empfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen

- 90 - Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Die Beschuldigte ist mit knapp 33 Jahren zwar noch jung, aber seit einigen Jahren an MS erkrankt. Die von der Beschuldigten deponierten Angaben zu ihrer Person, insbesondere zu ihrer Gesundheit, liegen schon einige Zeit zurück. Nachdem die Beschuldigte im weiteren Verfahren jedoch nichts Neues vorgebracht hat, ist nach wie vor darauf abzustellen. Die Krankheit der Beschuldigten tritt schubweise auf, wobei diese Krankheitsschübe mittels Medikamenten hinausgezögert werden können (Urk. 56 S. 4). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging die Beschuldigte offensichtlich in einer Zwischenphase ohne namhafte und erkennbare gesundheit- liche Beeinträchtigung. Sie war augenscheinlich in der Lage, tagelang allein und weit entfernt von ihrem Wohnort zwecks Ausübung der strafbaren Tätigkeit her- umzureisen. Weder aus den eigenen Angaben der Beschuldigten noch aus den Zeugenaussagen ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte im Delikts- zeitraum irgendwie krank gewesen wäre. Die Krankheit manifestierte sich erst nach der Verhaftung (vgl. Erwägung I.). Im Zeitpunkt der Tat befand sie sich auch beruflich, finanziell und familiär in stabilen Verhältnissen: seit Jahren ohne Erwerbstätigkeit, Rentenbezügerin und ebenfalls seit Jahren verheiratet, mit dem Ehemann, den zwei Söhnen und den Schwiegereltern im gleichen Haushalt lebend. Somit lässt sich grundsätzlich keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen und/oder beruflichen Gründen ableiten, die vorliegend zu berück- sichtigen wäre. Dennoch rechtfertigt es sich, der Beschuldigten ihre langjährige, immer wieder auftretende Krankheit leicht strafmindernd anzurechnen (Wiprächti- ger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom

23. Juli 2004 E. 7.4), jedoch ausdrücklich nicht unter dem Titel einer Ein- schränkung der Schuldfähigkeit im Tatzeitraum. 2.3.5 Aufgrund der Täterkomponente, bei welcher die straferhöhenden Momente die strafreduzierenden markant überwiegen, ist im Ergebnis eine Straferhöhung von rund einem Drittel angezeigt.

- 91 - 2.4 Fazit Geht man von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 11-12 Monaten Freiheitsstrafe aus, erscheint unter Einbezug der Täter- komponente eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. An diese Strafe sind gemäss Art. 51 StGB insgesamt 112 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (Urk. 13/2; Urk. 53; Urk. 106). VI. Vollzug

1. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 44 f. mit Hinweisen; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass die Beschuldigte am 28. November 2006 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer (teilbeding- ten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, weshalb eine ungünstige Prognose zu vermuten ist und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nur in Betracht kommt, wenn besonders günstige Umstände vorliegen und die Vermu- tung der ungünstigen Prognose umstossen (Urk. 20/7; Art. 42 Abs. 2 StGB). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Die Beschuldigte weist wie schon mehrfach erwähnt derzeit drei einschlägige Vorstrafen auf. Diese wirken sich äusserst nachteilig auf die Legalprognose aus. Bei der aktuell zu beurteilenden Tat ging die Beschuldigte keineswegs zaghaft, sondern gezielt, hartnäckig und mehrstufig vor, im Wesentlichen nach dem Deliktsmuster, nach welchem sie seit Jahren operiert. Sie war weder geständig noch zeigte sie Einsicht und Reue. Seit über einem Dutzend Jahren ging die Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Eine Rückkehr in die Arbeitswelt erscheint angesichts der fehlenden Berufsausbildung und mangelnden Berufserfahrung sowie ihrer Erkrankung wenig realistisch. Es wurde denn auch nicht geltend gemacht, dass ein Wiedereinstieg geplant sei oder gar bevorstehen würde. Zwar lebt die Beschuldigte mit ihrem Ehemann, den zwei gemeinsamen Kindern und den Schwiegereltern unter dem

- 92 - gleichen Dach in einem konstanten Familienverband, doch konnte dieser stabile familiäre Hintergrund sie nicht vor erneuter Delinquenz abhalten. Anzeichen, dass dieser Hintergrund in Zukunft einen günstigen Einfluss auf die Beschuldigte aus- üben könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar. Ebenso wenig wurde die Beschuldig- te durch ihre Krankheit, die sich nicht permanent manifestiert sondern in Schüben auftritt, an den strafbaren Handlungen gehindert. Nicht einmal der Vollzug eines Monats Freiheitsstrafe im Jahre 2006 in C._____ scheint sie beeindruckt zu haben (Urk. 20/7 S. 2; Beizugsakten StA Winterthur/Unterland 2008/2029, HD Urk. 9/3 und HD Urk. 2/3 S. 3). Vorstrafen, Tatumstände, mangelnde Einsicht, fehlende Integration in der Arbeitswelt und strafbares Verhalten trotz stabiler Familiensituation belasten die Legalprognose gleichermassen und massiv. Das Rückfallrisiko ist bei diesem Gesamtbild der Täterpersönlichkeit als hoch einzu- schätzen. Es ist daher von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Schliesslich rechtfertigt sich die Annahme, dass ein Vollzug der Strafe bei der Beschuldigten deutlich mehr Wirkung zeigt und sie eher von der Begehung weiterer Straftaten abhält als eine (teil)bedingte Strafe.

3. In Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 79 S. 45 f.) ist die ausge- sprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Beschlagnahme Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmten Fr. 613.95 (Urk. 11/3) sind in Bestätigung der Vorinstanz definitiv einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO). VIII. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 425 StPO).

- 93 -

2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen voll- ständig. Demnach sind ihr auch Kosten der zweiten Gerichtsinstanz aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlung der Verteidigungskosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- festzu- setzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 112 Tage als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug geleistet gelten.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'943.30 Gutachten Fr. 9'215.60 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

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7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 613.95 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Horgen gemäss Dispositivziffer 7

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 95 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. März 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Baumgartner