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69_I_145

BGE 69 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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144

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

est Franc;;aise, ne saurait reclamer ce traitement exception-

nel.

4.-

Par ces rrwtif8, le Tribunal fideral

Rejette le recours.

V. VERFAHREN

PROcEDURE

Vgl. Nr. 22, 32. ~ Voir nOS 22, 32.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REOHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(Dm D1II JUSTICE)

34. UrteU vo~ •• November 1943 i. S. AlmnlDium-Industrl~

AktiengeseUschalt. in ChIp", gegen Kanton Sehallhausen

und Obergerleht des Kantons Sehalfhausen.

1. Periodische Steuern. sind, soweit das Gesetz nicht Abweichendes

vorschreibt, für jede Periode nur einmal geschuldet und dürfen

nicht ein zweites Mal erhoben werden.

2. Ein Systemwechsel, Vbergang von Pramumera.n.do- zu Post-

munerandobesteuerung des Einkommens, muss, sofern. ihm

ein einzelner Steuerpflichtiger unterworfen werden soll, so durch-

geführt werden, dass es nicht zu Kollisionen mit bereits voll-

zogenen Belastungen kommt.

1. LeB imp6ts periodiques ne sont, sauf prescription contraire da

la loi, dus qu'une seule fois pour la m&ne periode et ne peuvent

etre perQUs une seconde fois.

2. Un changement de systeme, comme le passage d'une imposition

fondee Bur le revenu, de l'annee precedente (pramumerando)

a une imposition fondee sur le revenu de l'annee fiscale (post-

numerando), doit, s'il est ap:tiele a s'appliquer a un contribuable

d6termine, etre opere de teIle sorte qu'un confiit n'en resulte

pas avec des impositidiis deja pratiqu6es.

1. Le imposte periodiehe sono dovute, salva contraria disposizione

della !egge, una sola volta per 10 stesso periodo e non possono

essere riscosse' UJia secofida volta.

2. Un cambiamento di sistema, eome il passaggio da un'imposi-

zione prrenumera.n.do ad un'imposimone postnumerando dev'es-

sere operato (se e'da applicare ad un determinato contribuente)

in modö tältl ehe non risulti un confiitto con imposizioni gia

praticaCe.

Ä. ~ Art .. 33; Aha. 1 und 2 des sch.a.ffh. Gesetzes über

die direkten Steuern votn 26. August 1919 / 17. Dezember

10

AB 69 I ~ 19'3

146

Staatsrecht.

1934 bestimmt für juristische Personen mit Wirtschafts-

und Erwerbszweck : .

.c Die Steuerpfticht be~t mit dem Eintrag im Handelsregister

und dauert bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.

Beginnt oder endet die Steuerpfticht während des Steuerjahres,

so ist die Kapitalsteuer zu entrichten nach dem Masse der Dauer

der Steuerpfticht. Die Ertragssteuer ist ohne Rücksicht auf die

Dauer der Steuerpflicht voll zu entrichten und es fällt im beson-

deren der Liqmdationsgewinn voll in die Ertragsteuerberechnu,ng.

» Die Grundlage für die Veranlagung bildet die dem Steuerjahr

vorausgehende letzte Jahresrechnung. »

B. -

Die Aluminium - Industrie - Aktiengesellschaft

(AIAG) hat ihren Sitz am 1. Mai 1940 von Neuhausen

nach Chippis (Kt. Wallis) verlegt. Die Bureaux wurden

zum Teil in Chippis, zum Teil in Lausanne eingerichtet.

Der Fabrikbetrieb in Neuhausen war schon vorher, im

Jahre 1939, unter der Firma Aluminium Werk A.-G. Neu-

hausen verselbständigt worden.

Die AIAG war am 10. Oktober 1939 für die Staats- und

Gemeindesteuer 1939 eingeschätzt worden, wobei die Er-

tragsteuer auf Grund der Ergebnisse des Geschäftsjahres

1938 veranlagt worden war. Am 7./8. Juni 1940 reichte

sie auf Grund der Bilanz 1939 ihre Steuererklärung 1940

ein mit der Bemerkung am Fusse der Erklärung: « Der

Steuerpflicht unterliegen 4 Monate ». In einem Begleit-

schreiben führte sie aus, sie habe mit Beginn der Steuer-

periode 1940 im Kanton Schaffhausen keinen Geschäfts-

betrieb mehr gehabt, sondern lediglich eine Verwaltungs-

abteilung für die Beteiligungen. ({ Im Laufe der zweiten

Hälfte des Monats April haben wir auch diese Bureaux

in Neuhausen aufgehoben und überdies den Gesellschafts-

sitz nach Chippis verlegt, sodass ab 1. Mai unsere Firma

im Kanton Schaffhausen weder feste Anlagen unterhält

noch irgend eine Tätigkeit ausübt und infolgedessen für

unsere Firma ab diesem Zeitpunkt jegliche Steuerpflicht

in Ihrem Kanton dahimallt.»

Am 3. Juli 1940 wurden ihr zwei Einschätzungsverfü-

gungen der kantonalen Steuerkommission für die juristi-

8~hen Personen zugestellt. Beide sind vom 28. Juni 1940

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 34.

147

datiert; sie tragen die Bezeichnung ({ Staats- und Gemein-

desteuer 1940» und lauten dahin, die AIAG habe « nach

dem Steuergesetz und nach den festgesetzten Steueran-

sätzen für das Jahr 1940 die Steuer aus nachstehendem

Kapital und Ertrag zu entrichten ». Nach einer der beiden

Verfügungen wird von der Rekurrentin eine Kapitalsteuer

von 2 %0 gefordert auf einem steuerpflichtigen Kapital

von Fr. 34,247,500.-, reduziert auf 4 Monate und, unter

Berufung auf Art. 33, Abs. I, letzter Satz StG, eine Er-

tragsteuer von 9,47 % auf einem steuerpflichtigen Ertrag

« pro Geschäftsjahr 1939» von Fr. 4,294,231.- (abzüglich

Ermässigung für Beteiligungen, Art. 30, Abs. 3 StG) ohne

Reduktion pro rata temporis, nach der andern eine Er-

tragsteuer von 9,43 % ({ auf dem steuerrechtlichen Gewinn

vom 1. Januar 1940 bis 30. April 1940, berechnet unter

Zugrundelegung der Ergebnisse von 4 Monaten· des Ge-

schäftsjahres 1939» im Betrage von Fr. 1,424,400.-

(abzüglich Ermässigung für Beteiligungen wie hievor).

Auch diese Besteuerung wird auf Art .. 33, ·Abs. 1 StG

gestützt, wonach die Ertragsteuer voll, ohne Rüoksicht

auf die Dauer der Steuerpflicht, zu entrichten sei; sie

. entspreche sodann dem in Art. 33 StG verankerten Grund-

satz der Postnumerandobesteuerung. Weiter wird erklärt :

Als Grundlage der Ertragsteuerberechnung für den Rein-

gewinn der ersten 4 Monate des Jahres 1940 möge zunächst

das einem gleichen Zeitraum entsprechende Ergebnis des

Geschäftsjahres 1939 dienen in der Meinung, dass zu Beginn

des Steuerjahres 1941 eine Korrektur nach oben oder nach

unten vorgenommen werden könne, wenn das Ergebnis des

Geschäftsjahres 1940 wesentlich von der Grundlage der

Ertragsteuerberechnung abweiche.

Die AIAG hat diese Belastung als willkürlich und gegen

das Verbot der Doppelbesteuerung verstossend angefoch-

ten. Sie hat in ihrer Einsprache an die kantonale Steuer-

kommission beantragt, es sei für das Steuerjahr 1940 ein

einziger Steuerzettel auszufolgen mit verhältnismässiger

Bemessung der Kapital-. und der Ertragsteuer für die Zeit

148

8taatsreokt.

vom 1. Ja.nuar 1940 bis 30. April 194:0, und diesen Antrag

in ihrem Rekurse an. das Obergericht des Kantons Schaff~

hausen bestätigt .

. Das Obergericht hat den Rekurs am 29. Januar 1943

abgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausge"

führt, es herrsche kein Streit darüber, dass die AIAG

infolge ihres auf Ende April 1940 durchgeführten Weg,.

zuges nach Chippis und Lausanne für die Zeit nach dem

30. April 194:0 im Kanton Schaffhausen nicht mehr steuer-

pflichtig ist. Die Steuerbehörde verlange von der Rekur-

rentin die Ertragsteuer für den im Jahre 1940 erzielten

Ertrag nur pro rata temporis, d. h. für die Monate Janua.r

bis April. Daneben sei der Reknrrentin am 3. Juli 1940

allerdings noch ein Steuerzettel für eine volle Jahressteuer

zugestellt worden. Allein die SteuerJ?ehörde erkläre unter

Berufung auf das Postnumerandoprinzip ausdrücklich, dass

es sich hier um die Besteuerung des im Geschäftsjahr 1939

erzielten Reinertrages handle.

Diese Besteuerung könne allerdings, entgegen der An ...

nahme der Steuerkommission, nicht auf Art. 33, Abs. 1 StG

gestützt werden, welche Bestimmung nur die Besteuerung

im Falle einer Liquidation ordne, den Wegzug eines Steuer:-

pflichtigen in einen andern Kanton dagegen nicht mitum-

fasse. Entscheidend sei jedoch, wie nach dem kantonalen

Steuerrecht der Jahresertrag juristischer Personen in

zeitlicher Beziehung zur Steuer herangezogen werde, ob

Gegenstand der Steuer· der Ertrag des Steuerjahres oder

der Ertrag des Vorjahres sei, wobei unter Steuerjahr das

Jahr zu verstehen sei, in dem die fragliche Steuer erhoben

wird (Steuererhebungsjahr). Es wird dann ausgeführt,nach

der Praxis, für die sich das Obergericht nach an.fii.nglichem

Schwanken entschieden habe, werde das Einkommen

natürlicher Personen nach dem Grundsatze der Postnum6-

randobeateuerung erfasst. Der nämliche Grundsatz müsse

aber auch für die Ertragsteuer juristischer Personen gelten,

schon auf Grund allgemeiner Erwägungen, aber auch im

Hinblick auf einzelne Bestimmungen desSteuergesetzeiJ

Gleichheit VOl' dem Gesetz (RechtsverWeigerung). N° 34.

(Art. 33, Abs.2, Art. 30), aus denen hervorgehe, dass das

Gesetz auf diesem Boden stehe. Der Gesichtspunkt blosser

Postnumerando bemessung sei daher auszuschlieasen. Es

entspreche aber dem Grundsatz der Postnumerandobe-

steuerung, dass die Rekurrentin, die mit ihrer im Jahre

1939 entrichteten Steuer den Ertrag des Jahres 1938 ver-

steuerte, im Jahre 194:0 für den Ertrag des Jahres 1939,

sowie für den auf die Monate Januar bis April 1940 ent-

fallenden Ertrag zur Steuer herangezogen werde. Dagegen

könne nicht eingewendet werden, diese Veranlagung stelle

deshalb eine'Oberbesteuerung dar, weil die AIAG unter

demneuen Steuergesetz, also 1920 bis 1939,lückenlosdie

Ertragsteuer entrichtet habe. Denn im Jahre 1920 habe sie

den Ertrag des Jahres 1919 als Steuerobjekt versteuert.

Die Rekurrentin habe sodann unter dem alten Steuergesetz

Steuerfreijahre gehabt. Wenn sie am Ende ihrer im Kanton

Schaffhausen l>estehenden Steuerpflicht noch für den

Ertrag des dem· Wegzugjahr vorausgehenden Jahres

besteuert werde, so sei dies lediglich eine Folge des Prin.:.

zips der Postnumerandobesteuerung und der zu Beginn

der Steuerpflicht genossenen Steuerfreijahre. Eine steuer·

liehe überbelastung könne in dieser Besteuerung nicht

erblickt werden. Sie sei auch nicht nachgewiesen. Die

angefochtene Besteuerung verstosse auch nicht gegen das

Verbot der Doppelbesteuerung.

O. -

Gegen diesen Entscheid hat die AIAG die staats-

rechtliche Beschwerde ergriffen und beantragt, das ange-

fochtene Urteil aufzuheben und im Sinne des bei der

Vorinstanz gestellten Begehrens einen einzigen Steuerzettel

auszufolgen mit verhältnismässiger Bemessung der Kapi-

tal- und der Ertragsteuer für die Zeit vom 1. Januar 1940

bis 30. April 1940 und nach Massgabe der Selbstdeklaration,

wobei 3 im Einspracheverfahren zugestandene Modifi-

kationen zu berücksichtigen seien, unter Kostenfolge. Es

wird mit eingehender Begründung und unter Berufung auf

gutachtliche Äussernngen der Herren Prof. Dr. E. Blumen-

stein in Bem und .Rechtsanwalt Dr. J. Henggeler in Zürich

150

Staatsrecht.

der Vorwurf von Verstnssen gegen Art. 4 und 46, Abs. 2BV

erhoben. ~ Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen

ha~ kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Obergericht hat zu einzelnen Einwendungen inder

Rekursschrift Stellung genommen.

Die Begründung der Parteianträge und die Stellung-

nahme des Obergerichts ergibt sich, soweit nötig, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung

von Art. 4 BV hat rein kassatorischen Charakter und kann

daher nur zu einer ganzen oder teilweisen Aufhebung des

angefochtenen Entscheides, aber nicht zu positiven Anord:...

nungen führen. Bei Doppelbesteuerungsbeschwerden gehen

die Befugnisse des Gerichtshofes etwas weiter. Hier hat das

Bundesgericht unter Umständen Anordnungen zu treffen;

sie können sich aber nur auf das beziehen, was im einzelnen

Falle vorzukehren ist, um eine verfassungsrechtlichunzu-

lässige Doppelbesteuerung zu vermeiden. Alles weitere

bleibt Sache der zuständigen örtlichen Behörden. Vor allem

steht es dem Bundesgericht nicht zu, Steuerrechnungenfür

kantonale oder Gemeindesteuern auszufolgen, wie es hier

beantragt worden ist. Die BehandlUllg der Beschwerde

wird daher auf den Antrag auf Aufhebung des angefoch~

tenen Entscheides beschränkt.

2; -

Das Schaffhauser Steuergesetz sieht für die Be~

steuerung von Vermögen und Einkommen bei natürlichen

Person.en und von Kapital und Erträgnissen juristischer

Personen mit Wirtschafts- und Erwerbszweck Jahreslei-

stungen vor, die aufeinanderfolgend alljährlich und je für

ein Jahr erhoben werden, solange die subjektive Steuer-

pflicht besteht und die objektiven Voraussetzungen für die

Besteuerung in einem Steuerjahr zutreffen. Diese Ordnung

(periodische Besteuerung) schliesst es aus, dass ein einzelner

Steuerpflichtiger (ohne besondere Ermächtigung im Ge-

.setz) für· ein Jahr mehr als einmal herangezogen wird, dass

Gleichheit vor dem Gesetz (Reohtsverweigerung). N0 34.

151

Vermögen oder Einkommen unter verschiedenen Gesichts~

punkten der Steuer für das nämliche Jahr zugrunde

gelegt werden. Die gleichmässige Aufeinanderfolge der

Beitragspflicht an die öffentlichen Lastea, die Kontinuität

der Besteuerung, wird gestört, wenn bei einem Steuer-

pflichtigen die Belastung von Vermögen oder rnkommen

in einem und demselben Jahr wiederholt wird. Wurde für

ein Jahr die Steuerleistung erbracht, so ist jede weitere

Besteuerung für das nämliche Jahr grundsätzlich ausge--

schlossen. Das Gesetz allerdings kann (im Rahmen der ihm

auferlegten verfassungsrechtlichen Schranken) Abweichun~

gen von einer derartigen Ordnung vorsehen. Soweit es dies

aber nicht ausdrücklich tut, verbietet es der Grundsatz

der Kontinuität der Besteuerung, eine Steuer auf Vermögen

oder Einkommen für ein und dasselbe Steuerjahr zu wieder-

holen. Periodische Steuern sind für die einzelne Periode

nur einmal geschuldet.

Als Steuerjahr (Steuerperiode) muss dabei, nach dem

in der schweizerischen Steuergesetzgebung allgemeinüb~

lichen Sprachgebrauch, der Zeitraum angesehen werden,

für den die Steuer geschuldet und erhoben wird. Auf den

Zeitpunkt des Bezuges dagegen kommt es nicht an;

Periodizität und Kontinuität der Besteuerung werden da-

durch nicht gestört, dass Steuerleistungen für mehrere

Perioden miteinander bezogen werden, ein Steuerpflich~

tiger somit in einem Jahre gelegentlich mehrere Jahres-

leistungen zu erbringen hat, sofern nur mit den Leistungen

die Steuerpflicht für eine entsprechende Anzahl von

Steuerperioden erfüllt wird. Jede Mehrleistung dagegen

ist schlechtweg ausgeschlossen.

3. -

Der angefochtene Entscheid geht zutreffend davon

aus, dass die Rekurrentin der Steuerpflicht im Kanton

Schaffhausen nur bis zum 30. April 1940 unterstand.

Daraus folgt, dass die periodischen Kantons- und Gemein-

desteuern auf Vermögen und Einkommen für das Jahr

1940 nur für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April

erhoben werden können. In der Begründung des oberge-

162

Staatsrecht.

richtlichen Entscheia.es wird diese Schlussfolgerung gezo-

gen, wozu es aber e~er' Umdeutung der angefochtenen

Steuerzettel bedurfte. Denn so, wie die SteuerzetteI erlassen

worden waren, wäre die Belastung ohne weiteres bundes-

und kantonalrechtlich anfechtbar gewesen. Nach den

Steuerzetteln wurde von der Rekurrentin die Staats- und

Gemeindesteuer 1940 einmal als Jahressteuer, also auch

für den Zeitraum Mai bis Dezember gefordert, in welchem

dem Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen

die Steuerhoheit nicht mehr zukam, und für den Zeitraum

Januar bis April wurde die Ertragsteuer zweimal unter ver-

schiedenen Gesichtspunkten verlangt, nämlich auf dem

durch die Jahresrechnung ausgewiesenen Gewinn des Jah-

res 1939 und auf dem mutmasslichen Gewinn des Jahres

1940 (bemessen nach dem ausgewiesenen Ergebnis des

Vorjahres), was nach dem unter Zifier 2 Gesagten einer

kontinuierlichen Besteuerung nach Perioden widersprochen

hätte. Die Steuerkommission hatte angenommen, dass

eine Vorschrift des Steuergesetzes hier eine Sonderbehand-

lung, Wiederholung der Ertragsteuer, ermögliche, und sich

dafür auf Art. 33, Abs. 1, .letzter Satz, des StG berufen;

das Obergericht hat aber zutreffend festgestellt, dass diese

Bestimmung die Liquidation einer Unternehmung betrifft

und auf den Wegzug eines Steuerpflichtigen aus dem Kan-

ton nicht passt, also bei der Rekurrentin nicht angewendet

werden kann.

Das Obergericht hat sich auf den Standpunkt gestellt,

die angefochtene Einschätzung enthalte eine Postnumeran-

dobestew3T'Ung des im Jahre 1939 und in den Monaten Januar

bis April 1940 erzielten Reingewinns. Sie entspreche dem

Gesetz, weiches nach der Praxis, zu der sich das Oberge-

richt nach anianglichem Schwanken entschieden und die

es seither stets festgeha1ten habe, auf dem Boden der

Postnumerandobesteuerung stehe. Die Einschätzung halte

sich auch im Rahmen des Besteuerungsreehtes, das dem

Kanton Schaffhausen nach Doppelbesteuerungsgrundsätzen

zustehe.

Gleichh6it vor dem ~

(Reehtsverweigerung). N0 34.

1413

Nach der Rekurrentin soll das Schaffhauser Steuergesetz

auf dem Boden der Postnumerandobeme88'Ung stehen, und

vor allem,wird geltend gemacht, die Besteuerung der Re-

kurrentin sei bisher nach diesem Gesichtspunkte vorge-

nommen worden.

4. -

Wenn die beiden angefochtenen Steuerzettel eine

Postnumerandobesteuerung für 1939 und die 4 ersten

Monate 1940 enthalten, .so kann ihnen das Verbot der

Doppelbesteuerung kaum entgegengehalten werden. Die

Postnumerandobesteuerung für Einkommen besteht darin,

dass die Steuer auf dem Einkommen erst nach Ablauf des

Steuerjahres bezogen wird in einem Zeitpunkt, wo das Ein-

kommen, das den Gegenstand der Besteuerung bildet,

erzielt ist. Die Steuerperiode, der Zeitraum, für den die

Steuer geachuldet wird, ist dabei identisch mit der zeit-

lichen Umgrenzung des Steuerobjektes (Erwerbsdauer).

Jede zeitliche Diskrepanz zwischen Steuerperiode und

Steuerobjekt ist ausgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt

der zeitlichen Abgrenzung der Steuerhoheit genügt es daher

hier, wenn die Besteuerung auf den Zeitraum beschränkt

wird, auf den sich die Steuerhoheit erstreckt. Dies wäre

nach der Anna1lme des Obergerichtes hier der Fall, die

Beschwerde wegen Doppelbesteuerung danach unbegrün-

det.

Die Begründung des Rekursentscheides enthält aller-

dings Ausführungen, die darauf schliessen lassen, dass

über das, auf was es bei der Postnumerandobesteuerung

ankommt, nicht völlige Klarheit besteht. Die Umschrei-

bung des Begriffes der Postnumerandobesteuerung (S. 14

des Urteils: « Demnach wird die Ertragsteuer geschuldet

von dem im Vorjahr des Steuerjahres erzielten: Reinertrag

und erhoben im Steuerjahr ») trifft den Kern der Sache

darum nicht, weil hier unter « Steuerjahr » -

im An-

schluss an die Ausdrucksweise in FUISTING : Steuerlehre

S. 117 und 133 -

der Zeitraum verstanden zu sein scheint,

in welchem die Steuer erhoben wird (Steuerbezugsjahr),

nicht dem schweizerischen Sprachgebrauch entsprechend,

154

Staatsrecht.

die Steuerperiode als die Zeit, für die die Steuer geschuldet

ist. Postnumerandobesteuerung liegt. nur vor, wenn der

Zeitraum, der in der "Definition des Obergerichtes ({ Vor-

jahr» genannt wird, die Steuerperiode, das Steuerjahr im

Reohtssinne ist, worüber sioh die Definition nicht aus-

spricht. Ähnlioh verhält es sioh mit der Bemerkung auf

S. 13, dass die Revision von Art. 33 des Steuergesetzes im

Jahre 1934 grundsätzlich niohts Neues gebraoht habe.

Damals wurde die Bestimmung in Absatz 2, dass Grund-

lage für die Veranlagung die « im Zeitpunkt der Veranla-

gung bekannte letzte Jahresreohnung » bildet, dahin abge-

ändert, dass die « dem Steuerjahr vorausgehende letzte

J ahresreohnung» massgeoond sei. Welohes auch die Be-

deutung des ursprünglichen Wortlautes gewesen sein mag,

die neue Fassung· jedenfalls lässt sich mit einer Postnu-

merandobesteuerung nur dann vereinbaren, wenn hier

({ Steuerjahr j) im Sinne der Ausdrucksweise von Fuisting

den Zeitpunkt der Steuererhebung und nicht die Steuer-

periode im Reohtssinne bezeichnet, die Vorschrift also von

der Ausdrucksweise abweicht, der sich das Gesetz, im

Einklang mit dem in der schweizerischen, kantonalen und

eidgenössisohen Steuergesetzgebung üblichen Sprachge-

brauch, sonst bedient (vgl. z. B. : Art. 33, Abs. 1; Art. 5,

Art. 24 [dazu sinngemäss auch Art. 34, Abs. 1], Art. 34

Abs.4).

Die Begriffe Postnumerando-

und Prrenumerando:.

besteuerung charakterisieren die Ordnung der Einkom-

menssteuer im Verhältnis zum Steuerjahr, als dem Zeit-

raum, für den die Steuer geschuldet ist. Bei der Post-

numerandobesteuerung wird mit der Erhebung der Ein-

kommenssteuer zugewartet, bis das Steuerjahr abgelaufen

ist, die Einkommenssteuer für das Steuerjahr also nach-

träglioh bezogen. Soll dagegen mit der Veranlagung und

dem Bezug der Einkommenssteuer sohon im Verlaufe des

Steuerjahres begonnen werden, so ist man auf Prrenume-

randobesteuerung angewiesen. Das Einkommen des Steuer-

jahres steht bei der Veranlagung meist nicht fest, weshalb

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 34.

IGG

es der Besteuerung nioht ohne weiteres zu' Grunde gelegt

werden kann, was zu einer Steuerbemessung auf anderer

Grundlage führen muss. Hier wird meist das Einkommen

eines oder mehrerer vorangegangener Jaltre vorläufig

(unter dem Vorbehalt späterer Beriohtigung naoh dem

wirklichen Einkommen des Steuerjahres) oder endgültig

(gewissermassen als « Steuerobjekt »)zu Grunde gelegt,

jedenfalls die Einkommenssteuer in der oder jener Weise

naoh einem andern Massstab als naoh dem wirkliohen Ein-

kommen des Steuerjahres bemessen. Charakteristisch für

diese Art der Besteuerung ist, dass sich die Steuerperiode,

das Steuerjahr, nicht mit dem Zeitraum deokt, in welchem

das Einkommen erzielt wurde, das Grundlage derVeran-

lagung bildet. Das Einkommen des Steuerjahres wird

belastet, bevor es erzielt ist; es wird es auch dann, wenn

an seiner Stelle das

Einkomm~m des Vorjahres zum

« Gegenstand)j der Besteuerung gemacht wird.

Postnumerando im umsohriebenen, für die. hier zu tref-

fenden Unterscheidungen einzig erheblichen Sinne, be-

steuert nur der Kanton Basel-Stadt; alle übrigen Kantone

erheben die Einkommenssteuer schon während des Steuer-

. jahres, sind also auf Prrenumerandobesteuerung ange-

wiesen, auch der Kanton Zürioh. Es beruht auf unklaren

Vorstellungen über das Wesen der Postnumerando be-

steuerung, wenn in der Vernehmlassung des Regierungs-

rates in diesem Zusammenhang auf die Z.ürcher Steuerge-

setzgebung Bezug genommen und Basel-Stadt und Zürich

im gleichen Atemzug als Vorbilder des neuen Schaffhauser

Steuergesetzes angerufen werden. Die Steuerordnungen

von Basel-Stadt und Zürich sehen in diesem Punkte grund-

sätzlich verschiedene Lösungen vor. Schaffhausen hat die

Ordnung der baselstädtischen Gesetzgebung über die

Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften auch

nicht unverändert übernommen. Art. 33, Abs. 1 des

schaffh. StG entspricht zwar offenbar inhaltlich ungefähr

der Regelung in Ziff. VI des baselstädtischen Gesetzes vom

26. März 1908 {nun § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1921

166

Staatsrecht.

über die· Besteuerung;der anonymen Erwerbsgesellschaf-

ten). Art. 33 enthält aber ausserdem die bereits erwähnte

VOllSChrift in Absatz 2, die sich im Basler Gesetz nicht

findet und die ohne Umdeutung mit Postnumerandobe-

steuerung des Einkommens nicht leicht vereinbar ist.

5. --..:. Wenn man mit dem Obergericht davon ausgeht,

dass die angefochtenen Steuerzettel eine Postnumerando-

besteuerung für das Jahr 1939 und für 4 Monate 1940 ent-

halten und insofern die G;renzen der Steuerhoheit Schaff-

hausens nicht überschritten sind, ·muss die Besteuerung

gleichwohl aufgehoben werden; denn in diesem Falle

widerspricht sie der bisherigen langjährigen Behandlung

der Rekurrentin im Kanton Schaffhausen und kollidiert

mit der bereits· rechtskräftig gewordenen früheren Be-

steuerung für 1939. Die Rekurientinwar bisher nicht nach

dem Grundsa.tz der Postnumerandobesteuerung behandelt

worden. Sie wurde unter dem neuen Steuergesetz von jeher,

zuletzt für die Staats-und Gemeindesteuern 1939, im Steuer-

jahr selbst veranlagt,'prrenumerando, bevor das Einkommen

des Steuerjahrs erzielt war. Ihre Beschwerde gegen die

unvermittelte .Änderung· des Besteuerungssystems ttn!äss-

lich ihres Wegzuges ist begründet. Denn dadurch, dass die

Rekurrentin, die für das Steuerjahr 1939 auf Grund des

im Vorjahr 1938 erzielten Reingewinns besteuert worden

war, nun nach der Deutung, die das Obergericht den ange-

fochtenen Steuerrechnungen gegeben hat, ein zweites;Mal

auf Grund des Reingewinns des Jahres 1939 selbst zu einer

Ertragsteuer herangezogen werden soll, wird die Konti-

nuität unterbrochen, auf der die Ordnung der Ertrag-

steuer im Schaffhauser Steuergeset~ beruht. Es ist wider-

spruchevoll, dass die Rekui:Tentin, die bisher seit nahezu

20 Jahren Jahr für Jahr die Ertragsteuer nach Massgabe

der im entsprechenden Vorjahr des Steuerjahres erzielten

Gewinne zu entrichten hatte, nur weil sie den Kanton

verlässt, zu Steuerleistungen herangezogen wird, die nach

dem System der Postnumerandobesteuerung auf die Ge-

winne des Steuerjahres selbst gelegt werden, ohne dass auf

Gleichheit vor dem Gesetz (Reohtsverweigerung). N0 34.

16'1'

die biSherige Besteuerung Rücksicht genommen wird. Die

Ordnung des Schaffhauser Steuergesetzes lässt es nicht zu,

die Ertragsteuer für ein und dasselbe Steuerjahr zweimal

zu erheben.· Die Willkür der angefochtenen Besteuerung

erhellt ohne Weiteres daraus, dass die Rekurrentin nach

dem Entscheid des Obergerichtes ffu. das Steuerjahr 1939

und· für 4 Monate 1940 Ertragsteuern· zu entrichten hätte,

die einem Zeitraum von 2 Jahren und 4 Monaten ent-

sprechen.

Die Mehrbelastung, die der Rekurrentin mit dem Ent.:

scheid des Obergerichtes zugemutet würde, lässt sich nicht

mit dem Hinweis auf angebliche Freijahre rechtfertigen,

die der Rekurrentin früher gewahrt worden sein sollen.

Aufdas, was früher, vor vielen Jahren, geschehen ist, kann

es überhaupt nicht ankommen. Massgebend ist allein, dass

die Rekurrentin heute für ein Steuerjahr, für das sie die

Steuerpflicht erfüllt hatte, ein zweites Mal besteuert wer-

den soll in einer Weise, die in offensichtlichem Wider-

spruch zu der grundsätzlichen Ordnung steht, auf der die

Besteuerung von Einkommen und Erträgnissen nach der

Schaffhauser Steuergesetzgebung beruht. Der Grund der

Beanstandung liegt weniger darin, dass überhaupt zu einer

Besteuerung postnumerando übergegangen wurde, als

darin, dass der Systemwechsel, nach dem Entscheid des

Obergerichtes, unvermittelt ohne Rücksicht auf die bereits

vorgenommene Besteuerung für 1939 angeordnet wurde.

Die Rechtsgleichheit verlangt, dass Systemwechsel, denen

ein einzelner Steuerpflichtiger unterworfen werden soll,

so durchgeführt werden, dass es nicht zu Kollisionen mit

bereits vollzogenen Belastungen kommt. Darum kann es

auch nicht 9.arauf ankommen, ob es im Kanton Unter-

,.~ehmungen gibt, die von ihrer Gründung an postnumerando

, besteuert wurden; diese Unternehmungen werden keinem

Systemwechsel unterworfen, der zu Kollisionen mit der

bisherigen Behandlung führt.

Nachdem die Rekurrentin für das Steuerjahr 1939

bereiiiß besteuert war, konnte sie im Zeitpunkt ihres

HIS

Staatsrecht.

Wegzuges aus dem Kanton Schaffhausen nur noch für die

Zeit vom 1. Januar b~s 30. April 1940 .besteuert werden.

Soweit mit der angefochtenen Einschätzung und dem Ent-

scheid des Obergerichtes etwas anderes gefordert wird,

ist die Beschwerde der Rekurrentin begründet und der

angefochtene Entscheid aufzuheben. Im übrigen ist es

Sache der kantonalen Behörden, daruber zu befinden, ob

die Steuer für 4 Monate 1940 prrenumerando nach dem

Gewinn des Vorjahres 1939 oder postnumerando nach dem

Gewinn des Steuerjahres selbst erhoben werden soll.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit

darin eine Steuerpflicht in Anspruch genommen wird für

einen andern Zeitraum als die Monate Januar bis April

1940.

35. Auszug aus dem Urteil vom 13. Dezember 1943 i. S. Wieki

gegen Luzem.

Armenrecht, Art. 4 BV.

Voraussetzungen des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs

(Erw. 1).

Begriff der Aussichtslosigkeit; Kognition des Bundesgerichts

(Erw. 2).

A88i8tance judiciaire gratuite, art. 4 CF.

Conditions du droit fed6ral il. l'assistance (consid. 1).

Notion du manq-u.e de chance de succes; etendue de la cognition

du Tribunal fedemI (consid. 2).

A88iBtenza giudiziaria gratuita (an. 4 CF J.

Condizioni da cui dipende, secondo il diritto federale, l'assistenza

giudiziaria gratuita (consid. 1).

Nozione della mancanza di probabiIitil. di buon successo; limite

deI sindacato deI TribunaIi federale (consid. 2).

Aus dem Tatbestand :

Am 20. August 1942 schoss der damals 19 Yz-jährige

Fritz Unternährer mit einem Flobertgewehr im Garten sei-

nes Vaters. Dabei wurde der Nachbar Wicki durch einen

Schuss in den Nacken getroffen. Vater Unternährer zahlte

Wicki am 26. August « für Arbeitsausfall und Entschädi-

gung II Fr. 150.-. In der Folge soll die Wunde geeitert

Gleichheit vor dem Gesetz (Reehtsverweigernng). N0 35.

159

haben, was eine ambulante Spitalbehandlung nötig machte.

Wicki forderte deshalb von Fritz Unternährer und seinem

Vater weitere Fr. 987.-, wovon Fr. 608.- Entschädigung

für Arbeitsunfähigkeit und Fr. 250.- Genugtuung. Er

kam um Bewilligung des Armenrechts zur gerichtlichen

Geltendmachung dieser Forderung ein, doch erteilte ihm

die Justizkommission des luzernischen Obergerichts durch

Entscheid vom 5. Oktober 1943 das Armenrecht nur für

den Fall, dass er nicht über Fr. 800.- einklage, dies mit

der Begründung, die erhobenen Ansprüche seien zum Teil

übersetzt, die Klage erscheine nur für einen Fr. 800.-

nicht übersteigenden Betrag als prüfungswürdig.

Die hiegegen ergriffene staatsrechtliche Beschwerde mit

dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheids und Gewährung des Armenrechts für eine Forde-

rung von Fr. 987.- hat das Bundesgericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

1. -

Nach der ständigen, in BGE 57 I 343 ausführlich

begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine

Partei, die ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebens-

unterhaltes für sich und ihre Familie die Prozesskosten

nicht zu bestreiten vermag, in einem für sie nicht aussichts-

losen Zivilprozess schon auf Grund von Art. 4 BV einen

Anspruch darauf, dass das Tätigwerden des Richters nicht

von der vorhergehenden Erlegung oder Sicherstellung von

Kosten abhängig gemacht wird und dass ihr ein unent-

geltlicher Rechtsbeistand beigegeben werde, wenn sie eines

solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte bedarf

(BGE 60 I 182, 64 I 3). Unter den gleichen Voraussetzungen,

d. h. bei Armut der Partei und Nichtaussichtslosigkeit des

Prozesses, befreit die luzernische ZPO (§ 308) die mittellose

Partei überdies von der Zahlung von Kosten nach beende-

tem Prozess, soweit im Armenrechtsentscheid nicht etwas

anderes verfügt wird und unter dem Vorbehalt, dass diese

Kosten nachzuzahlen sind, wenn der Bedürftige nachträg-

lich zu Vermögen kommt.