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57_I_337

BGE 57 I 337

Bundesgericht (BGE) · 1931-09-25 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Nach der aargauischen ZPO vom 22. März 1900

§ 62 kann, wer durch eine Bescheinigung des Gemeinde-

rates seines Wohnortes oder einer anderen zuständigen

Behörde nachweist, dass er nicht imstande ist, ohne

Beschränkung der für sich und ~eine Familie notwendigen

Lebensbedürfnisse die Prozesskosten zu bestreiten, ver-

langen, dass ihm das Armenrecht erteilt werde. Das Armen-

recht befreit die betreffende Partei von der Verpflichtung

zur Zahlung der Gerichts-, Stempel-. Vorladungs- und

Zustellungsgebühren, sowie zur Sicherheitsleistung für die

Kosten des Rechtsstreites; es gewährt ferner den Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

(§ 64 Ziff. 1, 2 und 4). Dagegen tritt eine Befreiung von der

Zahlung der Kosten (Vorschüsse) für Einvernahme von

AB 57 1- 1931

23

St"", ts rech t.

7.eugen und SachveI:Ständigen, für Vornahme eines Augen-

scheines und für Einforderung von Urkunden nur da ein,

wo dies besonders gesetzlioh vorgeschrieben ist (§ 64 Ziff. 3).

Die Entscheidullg über die Bewilligung des Armenreohts-

gesuohes und die Prüfung des VorIiegens der dafür erfor-

derlichen Voraussetzungen ist Sache des Präsidenten dN'

Gerichtes, bei dem der Rechtsstreit zur Verhandlung

kommt (§ 66). Unter dem Titel « Vorladungen, Tagfahrten,

Fristen und Zustellungen» bestimmt:

« § 91. Wird binnen der angesetzten Frist eine Rechts-

vorkehr nicht erstattet oder eine andere prozessualische

Verpflichtung nicht erfüllt, so auferlegt der Gerichtsprä-

sident dem Säumigen eine Ordnungsbusse von 10-20 Fr.

und räumt ihm unter Androhung der,Säumnisfolgel1 (§ 92)

eine zweite Frist von 10-20 Tagen ein. })

« § 92. Wird auch diese zweite Frist versäumt, so legt

der Gerichtspräsident die Akten des Reohtsstreites dem

Gerichte vor, welches an Hand derselben sein Urteil

fällt. »

Duroh Kreisschreiben vom 29. Jun.i 1917 (Vierteljahre<>-

schrift f. aarg. Rechtsprechung 17 S. 158) sah sich das

aargauische Obergericht veranlasst, den Bezirksgerichten

die Vorschrift des § 64 Ziff. 3 ZPO in Erinnerung zu rufen

und sie anzuweisen, eine Befreiung der im Armenrecht

prozessierenden Partei von den hier erwähnten Kosten defi

Beweisverfahrens nur in den gesetzlich besonders bestimm-

ten Fällen «< Haftpflichtproze8se, Offizialverfahren ») ein·

treten zu lassen. § 92 ZPO ist schon durch ein Urteil des

Obergerichtes vom 13. Juni 1914 (ebenda 15 S. 24 N. 6)

dahin ausgelegt worden, dass infolge der hier vorausge-

setzten Säumnis ein Beweisverfahren keinesfalls mehr

durchgeführt werden dürfe, sondern unter dem zu fällenden.

{(Urteil» das Endurteil zu verstehen sei und ZWar in dem

Sinne, « dass dem Rechtsgegl1er der Partei, die im Verfah-

ren nach § 91 ihre prozessuale Verpflichtung nicht erfüllt

hat, nach Analogie der §§ 85 III und 130 II ZPO seiH

Rechtsbegehren zuzusprechen ist, sofern es nicht nach den

Gleichhoit VOr dem Gesetz (Reohts,·crweigerung). No 53.

339

Akten als offenbar ungerechtfertigt erscheint). Ein wei-

~res Urteil vom 13. April 1917 (ebenda 17 S. 144 N. 50)

führt dazu noch näher aus : « Dabei haben die Behaup-

tungen der säumigen Partei, soweit sie nicht vom Gegner

ausdrüokli.ch anerkannt worden sind, als hinfällig zu

gelten. Die tatsächlichen Behauptungen der nicht säu-

l~rigen P~rtei dagegen gelten auch dann, wenn der Säumige

Sle bestntten hat, als zugestanden und der Richter hat

bloss noch daraus die rechtlichen Schlüsse' zu ziehen und

dabei im Zweifelsfalle der Auslegung des Gesetzes den

Vorzug zu geben, die dem Begehren der nichtsäumigen

Partei günstiger ist. » In beiden Fällen handelte es sich

um die Säumnis in der Leistung von Vorschüssen, die durch

den Beweisbeschluss der als beweispflichtig erklärten

Partei für die Kosten der Beweisführung auferlegt worden

waren.'

B. -

Der heutige Rekurrent Alfred Höcker in Muttenz

war während einiger Zeit Reisender der rekursbeklagten

Firma Madörin & Ziegler, Chemische Fabrik in Wallbach

(Kanton Aargau), legte dann aber diese Tätigkeit Ende

Mai 1929 nieder, wie er behauptet ~egen vertragswidrigen

Verhaltens der Rekursbeklagten.

Im Dezember 1929

reiohte er gegen die Rekursbeklagte beim Bezirksgericht

Rheinfeiden eine Zivilklage ein, womit er von der Beklagten

die Zahlung von 1325 Fr. 30 Cts. und von 2500 Fr. forderte,

den ersteren Betrag aus Dienstvertrag auf Grund der von

ihm behaupteten Anstellungsbedingungen als rückstän-

digen Gehalt bis 18. Juni 1929, Reisespesenvergütung bis

21. Mai 1929 und Umsatzprovision auf den von ihm einge-

braohten Bestellungen, die 2500 Fr. als Schadellersatz we-

gen Verletzung (Nichterfüllung) einer Vereinbarung, wo-

durch die Beklagte für die Dauer des Anstellungsverhält-

IUsseS zum Vertriebe einer Schuhwichse unter der dem

Kläger zustehenden Marke «Weltcreme » ermächtigt

worden sei. Endlich wurde : 3) der Erlass eines Befehles

an die Beklagte zur sofortigen Einstellung von Produktion

und Vertrieb der Schuhcreme « Weltcreme ». verlangt.

34j)

Für die Durchführuiig des Prozesses war dem Rekurrenten

durch Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes

Rheinfelden vom 15. Juli 1929 das A:rmelll'OOht bewilligt

und als armenreehtlicher Anwalt Dr. BörIin in Pratteln

(Baselland) bestellt worden. Die Beklagte beantragte in

der Klagebeantwortungsschrlft die Abweisung der Klage,

soweit damit mehr verlangt werde . als die Vergütung nach-

stehender Provisionen: 66 Fr. 75 Cts. zahlbar sofort und

80 Fr. 15 Cts. zahlbar nach Eingang der betreffenden

Fa,kturenbeträge. In der Duplikschrift nahm sie auch

dieses Anerkenntnis zurück und schloss auf gänzliche

Abweisung der Klage, indem sie den ursprünglich aner-

kannten Beträgen gewisse Schadenersatzanspruche an den

Kläger zur Verrechnung gegenüberstellte. Das Bezirks-

gericht Rheinfeiden legte durch Beweisbeschluss vom

9. Juli 1930 dem Kläger den Beweis für eine Reihe von

Behauptungen durch Parteibefragung und die im;BeschlusR

genannten Zeugen auf und verpflichtete zugleich den

Kläger, an die Kosten der Beweisverhandlung der Gerichts-

kasse innert 8 Tagen einen Vorschuss von 140 Fr. zu leisten.

Da der Rekurrent erklärte, diesen Betrag nicht aufbringen

zu können, wurde ihm die Frist hiezu bis zum 4. Oktober

1930 offengehalten. An diesem Tage erliess der Bezirks-

gerichtspräsident eine Verfügung, wodurch er den Re-

kurrenten wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

in eine Ordnungsbusse von 20 Fr. verfällte und ihm zur

Vorschussleistung eine letzte Frist von 10 Tagen ansetzte,

unter der Androhung, dass anderenfalls auf Grundlage der

Akten geurteilt würde.

Nachdem auch diese Frist unbenützt a~laufen war,

schritt das Bezirksgericht ohne BeweisQrhebungen ZUl'

Entscheidung des Rechtsstreites und wies <lumh Endurteil

vom 22. Oktober 1930 die Klage in vollem Umfange ab,

unter Auferlegung der Parteikosten der Beklagten an den

Kläger, mit der Begruudung: die Beklagte habe die

Behauptungen des Klägers in allen wesentlichen funkten

Dicht anerkannt und ihnen eine eigene Sachdarstellung

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweig"rung). ]\0 53.

341

gegenübergesetzt, die, wenn tatsächlich richtig, zur Ver-

neinung der mit der Klage geltend gemachten ~sprüche

führen müssen. Da der Richter infolge der Säumnis des

Klägers in der Leistung des Kostenvorschusses für die

Beweisführung diese Darstellung als wahr anzunehmen

habe, müsse demnach die Klage verworfen werden.

Höcker appellierte gegen, dieses Urteil an das Obergericht

Aargau mit dem Schlusse, es seien die Klagebegehren

zuzusprechen, die sämtlichen vom Kläger angerufenen

Beweismittel beizuziehen und die mit dem Armenrecht

verbundene Kostenbefreiung auch auf die Beweisdurch-

führung auszudehnen.

Durch Urteil vom 7. März 1931 verpflichtete das Ober-

gericht I. Abteilung die Beklagte an den Kläger 66 Fr.

75 Cts., zahlbar sofort und 80 Fr. 15 Cts., zahlbar nach

Eingang der betreffenden Fakturenbeträge, zu zahlen,

wies dagegen im übrigen die Klage ebenfalls ab. Die

Gerichtskosten beider Instanzen wurden zu 1/20 der

Beklagten auferlegt und der Kläger verpflichtet, der

Beklagten an ihre beidinstanzlichen Parteikosten 19/20

m.it 646 Fr. 29 Cts. zu ersetzen. In der Urteilsbegründung

WIrd ausgeführt, dass die Erteilung des Armenrechtes

nach § 64 Ziff. 3 ZPO, da keiner der hier vorbehaltenen

Ausnahmefälle vorliege, den Kläger nicht von der Vor-

schussleistung für die Kosten des Beweisverfahrens ent-

binden könne. Das Bezirksgericht habe daher mit Recht

durch seinen Beweisbeschluss den Parteien die Kosten

für die Durchführung der von ihnen beantragten Beweise

lluferlegtund auf die Säumnis des Klägers in der Entrich-

tung des verlangten Vorschusses gemäss § 92 ZPO und der

darauf beruhenden ständigen Gerichtspraxis ohne weiteres

Beweisverfahren das Endurteil auf Grund der Sachdar-

stellung der Beklagten und der Akten gefällt. Der erst-

instanzlichen Urteilsbegründung sei auch darin beizu-

stimmen, dass· auf dieser Grundlage das Begehren der

Beklagten -

auf Abweisung der Klage -

nicht als offenbar

ungerechtfertigt bezeichnet werden könne und in der

342

I.;ta"'t;;l',,~ht .

Hauptsache zuzusprechen sei. Eine Abänderung des ange-

fochterm,n Urteils rechtfertige sich nach den Akt-en nUI'

insoweit, als die Beklagte bei der in Ziff. 1 des Antwort-

schlusses ausgesprochenen formellen Anerkennung der

Beträge von 66 Fr. 75 Cts. und 80 Fr. 15 Cts. zu behaften

sei. Die Beklagte habe zwar dieses Anerkenntnis in der

Duplik unter Berufung auf ihr zustehende verrechenbare

Gegenansprüche zurückgezogen.

Doch sei ein solcher

Widerruf nicht mehr zulässig gewesen, weil sich die zur

Verrechnung gestellten Anspruche auf Tatsachen stützen,

die der Beklagten zugegebenermassen schon bei Einrei -

chung der Antwort bekannt gewesen seien.

O. -

Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat Höcker

beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben

mit dem Antrage, dasselbe sei wegen Verletzung von

Art. 4 BV aufzuheben und die Sache an die kantonalen

Gerichte zu neuer Behandlunggemäss dem Appellations-

schlusse des Klägers an das Obergericht zurückzuweisen.

Der Rekurrent, so· wird ausgeführt, sei völlig ausser

Stande gewesen, den von ihm verlangt-en Kostenvorschuss

zu leisten. Er könne aus seinem geringen Verdienst kaum

das Leben fristen und habe eben darum auch das Armen-

recht und die unentgeltliche Verbeiständung verlangt

und erhalten. Wenn die aargauische ZPO § 64 die im

Armenrecht prozessierende Partei nur von gewisE.ell

Kosten, nicht auch von der Vorschusspflicht für die

Kosten des Beweisverfahrens 'befreie, so liege darin eine

unzulässige Verkürzung der vermögenslosen geg~nüber der

vermöglichen Partei. Die arme Partei müsse infolgedessen.

zwangsläufig den Prozess trotz des gewährten Armen-

rechtes verlieren, sobald es sich darum handle, ihre Darle-

gungen zu beweisen.

Die fragliche Bestimmung bedeute

daher eine Rechtsverweigerung und willkürliche ungleiche

Behandlung der Prozessparteien. Dasselbe gelte auch von

der Anwendung der Bestimmung im vorliegenden Falle.

D. -

Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich

beschränkt, auf die ErwägungeI\ des angefochtenen Urteils,

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 53.

343

die darin angewendeten Vorschriften der kantonalen ZPO

(§§ 64, 91, 92) und die oben unter A angeführten früheren

Entscheide des Gerichtes zu ""'"erweisen.

Die rekursbeklagte Firma l\fadörin & Ziegler hat die

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Nach § 144 der aargauischen ZPO können Beweis- beschlüsse nioht selbständig, sondern. nur in Verbindung mit der Weiterziehung des Endurteils im Rechtsmittelwege angefoohten werden. Dass für die mit einem Beweisbe- schlusse verbundene Verfügung, wodurch einer Partei für die Kosten einer angeordneten Beweisführung ein Vor- schuss auferlegt oder ihr zur Leistung des letzteren eine Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzt wird (§ 91 ZPO), etwas anderes gelten würde, ist nicht ersiohtlich. Im. angefochtenen Urteil ist denn auch das Obergericht auf die Frage, ob das Bezirksgericht Rhein- feldeIl, dem Rekurrenten eine solche Kost-enauflage haben machen und an deren Nichterfüllung die 'Virkungen des § 92 ZPO knüpfen dürfen, eingetreten und hat sie materien geprüft. Dem Rekurrenten kann deshalb das Reoht nicht abgesprochen werden, die Verfassungsmässigkeit der strei- tigen Auflage. noch im Anschluss an dieses Urteil durch staatsrechtlichen Rekurs dem Bundesgericht zur Entschei- dung zu unterbreiten, mit der Wirkung, dass wenn das Urteil sich insoweit als verfassungswidrig erweist, auch die darin aus der Säumms des Rekurrenten in der Befolgung der betreffenden prozessualen Pflicht gezogenen Folgerun- gen dahinfallen müssen.

E. 2 In Art. 4 BV, dem Grundsatze der -Rechtsgleichheit,

ist auch das gleiche Recht jedes Bürgers auf Gewährung

des staatlichen Rechtsschutzes für einen von ihm behaup-

teten privatrechtliohen Anspruch inbegriffen, d. h. die~en

Anspruch vor dem zuständigen Richter in den dafür vorge-

sehenen prozessualen Formen verfolgen und festl:!tellen

Jassen zu können und bei Beobachtung jener Formen mit

344

Sttl>l\tsrecht.

seinen für die EntsCheidung wesentlichen Vorbringen und

Beweisangeboten gehört zu werden. Auf der Annahme

eines solchen in der Garantie des Art. 4 BV miteingeschlos-

senen Individualrechts beruht die ständige Rechtsprechung

des Bundesgerichtes, die in der Rechtsverweigerung (fOl'-

mellen Justizvel'weigerung) und in der Versagung des

rechtlichen Gehörs gegenüber einer Partei im Zivil- (oder

Straf-) prozesse eine Verfassungsverletzung erblickt. Dieser

Anspruch ist aber nicht gewahrt, wenn das Tätigwerden

des Richters oder doch die Vornahme gewisser prozessualer

Handlungen allgemein und schlechthin, auch gegenüber

armen und infolgedessen zu den betreffenden Leistungen

nicht fähigen Personen, von der vorhergehenden ~Erlegung

der Prozesskosten oder doch der Kosten jener Handlungen,

der Vorschussleistung -dafür, abhängig gemacht wird.

Eine solche Ordnung behandelt die Bürger nur äusserlich,

dem Scheine nach gleich : in Wirklichkeit wird dadurch

dem Armen der Rechtsschutz auch für die Verfolgung eines

begründeten oder zum mindesten nicht aussichtslosen

Anspruches versagt, indem die Gewährung an eine Be-

dingung geknüpft wird, die der Betroffene zum vorneherein

nicht erfüllen kann. Es liegt also darin eine verfassungs-

widrige Schlechterstellung der mittellosen gegenüber der

begüterten Prozeespartei. Auf diesen Boden hat sich denn

auch das Bundesgericht schon im Urteil vom 30. September

1887 in Sachen de Courten g~gen Wallis (BGE 13 S. 251)

gestellt. In Frage btand damals allerdings eine Bestim-

mung des Walliser Strafprozesses, die für die Appellation

des Angeklagten gegen ein verurteilendes erstinstanzliches

Straferkenntnis bei Folge der Verwirkung des Rechtsmit-

tels eine Kostenhinterlage von 130 Fr. forderte. Doch

reicht die UrteilsbegrÜDdung der Bedeutung nach über

diesen besonderen Tatbestand und das Verteidigungsrecht

des Angeklagten im Strafprozeso überhaupt hinaus und

trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Es wurde darin

allgemein ausgeführt, dass zwar der Staat für die Aus-

übung der Rechtspflege Gebühren erheben Lönne und dass

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvcrweigernng). Ko 5=>.

345

auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts entgegen-

stehe, die Parteien im Interesse des Staates oder der Gegen-

partei zur vorgängigen Versicherung oder Hinterlegung der

Prozesskosten anzuhalten : « allein Prozess vorschriften der

letzteren Art erheischen doch, soll dadurch dem Armen

der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden, eine

Ergänzung in dem Sinne, dass dem Bürger, der sich über

i!eine 1\fittellobigkeit ausweist, sofern es sich nicht etwa

um offenbar grundlose Prozesse handelt, die vorgängige

Erlegung der Gebühren nachgesehen wird)}; im Zivil-

prozesse sei denn auch die Einrichtung des Armenrechts

in der Schweiz wohl allgemein anerkannt. Ähnlich war

schon in einem früheren Rekursfalle aus dem Kanton

Luzern gegenüber der Anfechtung der Auflage einer Ko-

stenvertröstung in einer Zivil- oder Injuriensache bemerkt

worden, eine darin liegende Rechtsverweigerung komme

von vorneherein nicht in Betracht, weil dem Unbemittelten

dnrchgängig und insbesondere auch im Kanton Luzern

das Armenrecht gewanri werde (ebenda 8 S. 171). Richtig

ist freilich, dass in dem spateren Entscheide in Sachen

Wicky (BGE 26 1273) zu Eingang der Erwägungen ausge-

führt wurde : wie es im allgemeinen Sache der Kantone

sei zu bestimm€n, unter welchen Voraussetzungen die

Organe der staatlichen Zivilrechtspflege tätig werden und

in welcher Form sich die Verhandlungen abspielen, so

beantworte es sich -

von einigen Spezialbestimmungen

des eidgenössischen Rechtes abgesehen -

insbesondere

auch nach kantonalem Recht, oL, unter welchen Bedin-

O'ungen und in welchem Umfange einer Partei die Prozess-

führung durch Gewährung nnentgeltlicher Justiz, Entbin-

dung von Prozesskautionen und dergleichen erleichtert

werden solle. Doch kann dieser gelegent.lichen Bemerkung

schon desh9lb keine grosse Bedeutlmg beigemesseIl werden,

weil die Frage eines bereits am Art. 4 BV folgenden vel'-

fassullgsmässigell Anspruclls auf Bewilligung des Armen-

rechtes beim Zutreffen gewisser Voraussetzungen damals

überhaupt richt zur Entscheidung stand, sondern streitig

:116

Ht .... tsrecht.

einzig war, ob die Wohltat der unentgeltlichen Prozess-

fiihrung dem Rekurrenten ohne Willkür wegen Aussichts-

losigkeit del' konkreten Klage (mangels der vom kanto-

nalen Prozessgesetz aufgestellten Voraussetzung, dass

(, der Anspruch des Petenten einer näheren Prüfung wert

if,t ») habe ven:agt werden können. Dasselbe gilt für das

neuere Urteil in Sachen Bandermann (BGE 55 I 361), wo

es sich um die Kosten des Betreibungsverfahrens handelte

Hnd .entscheidend darauf abgestellt wurde, dass das

SchKG, das nach'Art. 113 letzter Absatz BV und Art. 175

OG für das Bundesgericht verhindlioh ist, eine Befreiung

des bedürftigen Gläubigers von der gesetzlichen Vorschuss-

pflioht für diese Km ten nicht kenne. Wenn andererseits

schon im Falle de Courten die wohl allgemeine grundsätz-

liche Anerkennung des .Armenrechtes für den Z i v i 1-

~ r 0 z e s s in den schweizerischen Prozessgesetzgebungen

f~stgestellt wurde, so trifft dies auch heute noch zu (vgl.

dIe Zusammenstellung der einsohlägigen kantonalen Ge-

setze in der vom Völkerbund herausgegebenen Veröffent-

lichung « Assistance judiciaire aux indigents;) S. 392 fL

für das Verfahren vor den eidgenössischen Gerichten

ebenda S. 391 und insbesondere OG Art. 212).

Nach dem Gesagten besteht darauf beim Vorliegen der

oben umschriebenen und unten noch näher zu erörternden

Voraussetzungen ein aus der veITaEsungsmässigen Rechts-

gleichhejt fliessendes sub j e k t i v e s

R e c h t

des

Bürgers, daß die Pflicht der Kantone zu entsprechender

C-.estaltung ihrer ProzeE>sgesetzgebung nach sich zieht. Wie

die übrigen verfassungsmässigen Individualrechte, so bildet

der Grundsatz der Rechtsgleichheit mit den daraus sich

ergebenden Folgerungen auch auf den Gebieten, in denen

die Rechtssetzungsgewalt grundEätzlieh den Kartonen

geblieben ist, eine Schranke nicht bloss für die rechtsan-

wendenden Behörden, sondern auch für den Gesetzgeber.

Es kalill daher auch der Anerkennung eines solchen

llechtes nicht entgegengehalten werden, dass da,mit in

die durch Art. 64 BV anerkannte Geeetzgebungshoheit

Gleichheit. \'01' dem Gesetz (Recht,sverweigeruug). 1'\0;;:3.

der Kantone auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation, deI'

gerichtlichen Verfahrens und der Rechtsprechung einge-

griffen werde. Und ebensowenig spricht dagegen, dass der

Bundesgesetzgeber für einige Spezialgebiete, so für die

Geltendmachung der Haftpfliebtansprüche aus Fabrik-

oder Eisenbahnbetrieb und nunmehr der Versicherungsan-

sprüche aus der eidgenössischen Unfallversicherung den

Kantonen die Gewährung der unentgeltlichen Prozebs-

führung an bedürftige Personen für nicht zum voraus

unbegründet erscheinende Klagen besonders vorgeschrie-

ben hat (Novelle z. FRG Art. 6, EHG Art. 22, EIG Art. 40,

SALIS Bundesrecht V NI'. 2369; KUVG Art. 120). Es '\\'ll1'de

hiedurch der dahingehende Anspruch für gewisse Fälle,

wo dem Bundesgesetzgeber aus sozivlpolitischen Gründen

besonders daran gelegen sein musste, durch eine pOEitive

Norm klargestellt und vor jeder Anzweiflung gesichert.

Zu der Frage, ob und in welchem Umfange er sich nicht

sonst schon aus dem allgemeinen Grundsatz des Art. 4 BV

ergeben hätte, ist damit nicht Stellung bezogen worden,

weder in bejahendem noch in verneinendem Sinne.

E. 3 Sind die Kantone schon kraft dieser Verfassungsvor-

schrift zu einer Organisation der Rechtspflege in Zivil-

sachen gehalten, die es auch dem Unbemittelten nicht nur

theoretisch freistellt, sondern -

durch entsprechenden

Kostenerlass -

tatsächlich ermöglicht, sein Recht zu

fluchen und zu finden, so nmss aber auch das Armenrecht,

die Befreiung von der Pflicht zur vorgängigen Sicherstel-

lung oder Hinterlegung der Prozesskosten bei ausge-

wiesener' :Mittellosigkeit für die Kosten a 11 e I' prozes-

sualen Handlungen verlangt werden können, die zur Her·

beiführung eines materiellen Entscheides über den ans

Recht gesetzten Anspruch erforderlich sind oder docb

vom Richter als hiezu erforderlich erachtet werden, und

für die Kostenvorschuss oder -sicherheit zu leisten der

bedürftigen Partei nicht möglich ist, ohne sich des

für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt Notwen-

digen zu berauben. Dahin gehen denn auch die oben

348

Staatsreeht.

erwähnten SpezialbestimIDungen der BundesgesetzgebU1l~

und Art. 212 OG in der !Anwendung durch das ~s­

gericht. Eine Regelung, weIehe vom Erlass allgemem,

auch bei im übrigen erfolgter Erteilung des Armenrechts

für die Prozessführung, die Kosten gewisser Prozess~

handlungen ausnimmt, selbst wenn das Unterbleiben der

letzteren wegen mangelnden Kostenvorschusses für die

Partei das Unterliegen im Prozesse zur Folge hat, ist mit

jenem verfassungsmässigen Postulate nicht verein bar.

Sie kommt im Erfolge der Verweigerung des Rechtsweges,

Rechtsschutzes gegenüber bedürftigen Personen für die

Verfolgung eines ihnen zUE:-tehenden, vom Anspruchs~gn~r

bestrittenen privatrechtlichen Anspruches oder fur dIe

Verteidigung auf eine gegen sie erhobene Klage überha:upt

gleich. Es ist zudem -innerlich widerspruchsvoll, emer

bedürftigen Partei zunächst die Einleitung des Prozesses

durch Zusicherung der Befreiung von den Gerichtsgebühren

im engeren Sinne und Beigabe eines

unentgeltlic~en

RechtsbeistanMs zu ermöglichen, dann aber, wenn SICh

ein Beweisverfahren als notwendig erweist, sie durch

Auflage von KostenvorschiL<;gen, die sie nicht aufzub~gen

vermag, sachfällig werden zu lassen. Wenn § 64 W .. 3

der aargauischen ZPO auch die im Armenrecht "'prozeE:Sle~

rende Partei schlechthin zur _ SichersteIlung, Vorschuss-

leistung für die Kosten der Abnahme der von ihr bean-

tragten und vom Richter zu~lassenen Beweise verpflichtet,

mit der Wirkung, dass anderenfalls ihre Vorbringen nicht

berücksichtigt werden und der Streit ausschliesslich auf

Grund der Sachdarstellung der Gegenpartei und der

Akten beurteilt wird (§ 92), so ist demnach diese Vor-

schrift verfassungswidrig. Die Verfassungsverletzung kann

auch nicht etwa damit beseitigt werden, dass zwar die

Anwendung dieser weitgehenden Säumnisfolgen abgelehnt,

aber der Prozess für solange eingestellt wird, bis die vor-

schusspflichtig erklärte Partei dieser Auflage

nachge~

kommen sein wird. Denn auch damit wäre dem Recht

des Armen, dass ihm, gleich einer begüterten Partei,

Gleichheit vor dem Gesetz· (Reebt.f>verweigerung). N0;;:$.

3HI

Re eh t ge s pro c he n

werde, nicht Genüge getan.

Es sind denn auch, wie sich aus der oben erwähnten Zu-

sammenstellung ergibt, ausser Aargau heute nur noch

einige wenige Kantone, z. B. Wallis, die die Erstreckung

des Armenrechtes auch auf die Kosten des Beweisvel'-

fahrens (Auslagen für Zeugeneinvernahmen, Befragung

von Sa.chverstäncigen u.s.w.) grundsätzlich ablehnen.

Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, wo

eine Partei zwar nicht zur Tragung der gesamten Prozess-

kosten, aber doch immerhin zu gewissen Leistungen ohne

Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes für

sich und ihre Familie fähig ist, das Armenrecht bIoss teil-

weise, für den diese Leistungsfähigkeit übersteigenden

Kostenbetrag erteilt werde.

Insbesondere

wird

aus

Art. 4 BV nichts dagegen einzuwenden sein, dass auch eine

Partei, der grundsätzlich das Armenrecht für den Prozess

erteilt worden ist, dennoch zu gewissen Vorschüssen für

die Beweisführung angehalten wird, wenn sich aus einer

näheren Prüfung ihrer Vermögens- und Erwerbsverhält-

nisse einerseits und ihrer Lasten andererseits ergibt, daSR

ihr diese Leistung ohne solchen Nachteil zugemutet werden

-kann. Was durch Art. 4 BV ausgeschlossen wird, ist nur

die grundsätzliche Ausnahme dieser Kosten vom Armen-

recht überhaupt, ohne Rücksicht auf den Grad der Armut

der Partei und ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit. Es

ist ferner klar, dass der Arme die Befreiung von der

Vorschusspflicht nicht für die Abnahme irgendwelcher

von ihm beantragter. Beweise verlangen kann, sondern nur

solcher, die sich auf für die Entscheidung des Streites

erhebliche Tatsachen beziehen und zur Erbringung des

Beweises dafür tauglich sind. Eine Verfügung des Richters,

wodurch die Beweisabnahme wegen Unerheblichkeit des

Beweisthemas

oder

Untauglichkeit der angebotenen

Beweismittel abgelehnt wird, kann deshalb keinesfalls

unter Berufung auf die vorstehend entwickelten Grund-

sätze, sondern nur insoweit aus Art. 4 BV angefochten

werden, als sich jene der Verweigerung der Beweisführung

Staatsrecht.

Z II Grunde liegenden Annahmen als willkürlich erweisen

>ioHten.

E. 4 Im vorliegenden Falle ist dem Rekurrenten auf das

von ihm beigebrachte Armutszeugnis des Gemeinderates

YIuttenz das Armenrecht, und zwar wie das Obergel'icht

feststellt, mit Wirkung für beide kantonale Instanzen,

grundsätzlich gewährt und damit die in § 62 ZPO voraus-

gesetzte Bedürftigkeit und das Vorliegen einer nicht zum

voraus aussichtslosen Klage (§ 70 Abs. 2 ebenda) aner-

kannt worden. In Frage steht die Durchführung des

13eweisverfahrens über tatsächliche Behauptungen, die der

kantonale Richter selbst durch den Beweisbeschluss vom

0. Juli 1930 als für die Entscheidung wesentlich betrachtet

Hnd für die er auch durch diesen Beschluss die vom Kläger

.111,gerufenen Beweismittel, soweit sie darin zugelassen

wurden, als an sich geeignet erklärt hat. Dem Rekurrenten

i.st ferner der Vorsohuss von 140 Fr. für die Kosten der

Beweisabnahme nicht deshalb auferlegt worden, weil er

"u dessen Leistung trotz des erwähnten Armutszeugni8ses

~einer Wohnortsgemeinde ohne den in § 62 der kantonalen

ZPO erwähnten Naohteil als fähig erscheine. Vielmehr

"tützt sich die betreffende Auflage ausschliesslich darauf

-

sie ist auch vom Obergerioht aussohliesslich deshalb

~eschützt worden -, dass für die Kosten der Beweisab-

~~ahme ein.e Kosten.befreiung grundsätzlich, auch bei im

übrigen erfolgter Bewilligung des Armenrechtes, nicht

~"ewährt werden könne. Dieser Standpunkt ist aber ver-

fassungswidrig. Er wird auch dadurch nicht gerechtfertigt,

(lass er dem kantonalen Prozessgesetze, § 64 Ziff. 3 ZPO

{'ntspricht, da eben diese Vorschrift selbst verfassungs-

widrig m't.

Dai"~ angefochtene Urteil ist deshalb in der

:\leinung aufzuheben, dass unter Berufung auf diesen

Hrundsatz dem Rekurrenten der Erlass des Kostenvor-

Hchusses für die angeordnete Beweisabnahme nicht ver-

weigert werden durfte, dass es dagegen dem kantonalen

Richter unbenommen bleibt zu prüfen, ob nicht die Mittel

(les Rekurrenten derart waren oder sind, dass sie ihm

Gleichheit vor dem Gesotz (Rechtsvcrwe;gerung).)\0,;1.

wenigstens eine solche Leistung ohne Beeinträchtigung

seiner notwendigen Lebeusbedürfnisse oder derjenigen

seiner Familie gestatteten oder gestatten und bejahenden-

falls die Kosteuauflage deshalb zu bestät.igen oder zu

erneuern. Durch die Vorlegung des in § 62 der ZPO gefor-

derten Armutszeugnisses der' \Vohnortsgemeinde mit dem

Armenrechtsgesuch hatte der Kläger zunächst der ihm

obliegenden Beweispflicht genügt. Es war daher auel!

weht seine Sache, von sich aus auf die Kostenauflage d<,1'

Beweisbeschlusses hin weitere Beweise für seine Unfähig-

keit zur LeiEtung des verlangten VOl'schusses beizubrillg(>ll.

Vielmehr wird es am kantonalen Riehter sein, wenn {'r

nicht Ohn9 weiteres von der fraglichen Auflage absehen

will, die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Klägers

lmd dessen Lasten nach der bezeiohn.etenRiehtung näher

zu untersuchen und hiezu vom Rekurrenten eventuell cl it'

erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten Androhull'

gen zu verlangen.

Demnach erkennt das Bnndel:Jge'richt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene

Urteil des Obergerichtes des Kan.tons Aargau vom 7. März

1931 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

54. Auszug aus dem Urteü vom 25. September 1931 i. S.

Siedelungsgenossenschaft Freldorf

gegen StaatssteuerrekursEommission Baselland.

Steuervertrag zwischen der Finanzverwaltung und einem Steuer-

pflichtigen mit der Bestimmung, dass gewisse dadurch dem

Pflichtigen wegen besonderer Verhältnisse zugestandene Steuer·

erleichterungen auch bei einer künftigen Änderung der Steuer-

gesetzgebung weiter bestehen bleiben sollen.

Die Nicht-

beachttmg dieser Vereinbarung durch dio kantonale Steuer-

rekursbehörde wegen Nichtigkeit enthält keine 'ViJlkiiI'.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVEBWEIGEBUNG)

MALlTE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTIOE)

53. Urten vo:n a5. Set)tember 1931 i. S. l1ö:ker

gegen Obergericht Aargau.

Verfassungswidrigkeit, wegen Verstosses gegen Art. 4 BV, der

Bestimmung einer kantonalen ZPO, wonach auch bei Erteilung

des Armenrechts für die Prozessführnng die betr. Partei für

die Kosten des Beweisverfahrens ohne Rücksicht auf illre

Leistungsfähigkeit vorschusspflichtig bleibt, mit der Wirkung,

dass sie bei Nichtleistung des auferlegten VorschuSses als

beweisfällig behandelt wird.

A. -

Nach der aargauischen ZPO vom 22. März 1900

§ 62 kann, wer durch eine Bescheinigung des Gemeinde-

rates seines Wohnortes oder einer anderen zuständigen

Behörde nachweist, dass er nicht imstande ist, ohne

Beschränkung der für sich und ~eine Familie notwendigen

Lebensbedürfnisse die Prozesskosten zu bestreiten, ver-

langen, dass ihm das Armenrecht erteilt werde. Das Armen-

recht befreit die betreffende Partei von der Verpflichtung

zur Zahlung der Gerichts-, Stempel-. Vorladungs- und

Zustellungsgebühren, sowie zur Sicherheitsleistung für die

Kosten des Rechtsstreites; es gewährt ferner den Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

(§ 64 Ziff. 1, 2 und 4). Dagegen tritt eine Befreiung von der

Zahlung der Kosten (Vorschüsse) für Einvernahme von

AB 57 1- 1931

23

St"", ts rech t.

7.eugen und SachveI:Ständigen, für Vornahme eines Augen-

scheines und für Einforderung von Urkunden nur da ein,

wo dies besonders gesetzlioh vorgeschrieben ist (§ 64 Ziff. 3).

Die Entscheidullg über die Bewilligung des Armenreohts-

gesuohes und die Prüfung des VorIiegens der dafür erfor-

derlichen Voraussetzungen ist Sache des Präsidenten dN'

Gerichtes, bei dem der Rechtsstreit zur Verhandlung

kommt (§ 66). Unter dem Titel « Vorladungen, Tagfahrten,

Fristen und Zustellungen» bestimmt:

« § 91. Wird binnen der angesetzten Frist eine Rechts-

vorkehr nicht erstattet oder eine andere prozessualische

Verpflichtung nicht erfüllt, so auferlegt der Gerichtsprä-

sident dem Säumigen eine Ordnungsbusse von 10-20 Fr.

und räumt ihm unter Androhung der,Säumnisfolgel1 (§ 92)

eine zweite Frist von 10-20 Tagen ein. })

« § 92. Wird auch diese zweite Frist versäumt, so legt

der Gerichtspräsident die Akten des Reohtsstreites dem

Gerichte vor, welches an Hand derselben sein Urteil

fällt. »

Duroh Kreisschreiben vom 29. Jun.i 1917 (Vierteljahre<>-

schrift f. aarg. Rechtsprechung 17 S. 158) sah sich das

aargauische Obergericht veranlasst, den Bezirksgerichten

die Vorschrift des § 64 Ziff. 3 ZPO in Erinnerung zu rufen

und sie anzuweisen, eine Befreiung der im Armenrecht

prozessierenden Partei von den hier erwähnten Kosten defi

Beweisverfahrens nur in den gesetzlich besonders bestimm-

ten Fällen «< Haftpflichtproze8se, Offizialverfahren ») ein·

treten zu lassen. § 92 ZPO ist schon durch ein Urteil des

Obergerichtes vom 13. Juni 1914 (ebenda 15 S. 24 N. 6)

dahin ausgelegt worden, dass infolge der hier vorausge-

setzten Säumnis ein Beweisverfahren keinesfalls mehr

durchgeführt werden dürfe, sondern unter dem zu fällenden.

{(Urteil» das Endurteil zu verstehen sei und ZWar in dem

Sinne, « dass dem Rechtsgegl1er der Partei, die im Verfah-

ren nach § 91 ihre prozessuale Verpflichtung nicht erfüllt

hat, nach Analogie der §§ 85 III und 130 II ZPO seiH

Rechtsbegehren zuzusprechen ist, sofern es nicht nach den

Gleichhoit VOr dem Gesetz (Reohts,·crweigerung). No 53.

339

Akten als offenbar ungerechtfertigt erscheint). Ein wei-

~res Urteil vom 13. April 1917 (ebenda 17 S. 144 N. 50)

führt dazu noch näher aus : « Dabei haben die Behaup-

tungen der säumigen Partei, soweit sie nicht vom Gegner

ausdrüokli.ch anerkannt worden sind, als hinfällig zu

gelten. Die tatsächlichen Behauptungen der nicht säu-

l~rigen P~rtei dagegen gelten auch dann, wenn der Säumige

Sle bestntten hat, als zugestanden und der Richter hat

bloss noch daraus die rechtlichen Schlüsse' zu ziehen und

dabei im Zweifelsfalle der Auslegung des Gesetzes den

Vorzug zu geben, die dem Begehren der nichtsäumigen

Partei günstiger ist. » In beiden Fällen handelte es sich

um die Säumnis in der Leistung von Vorschüssen, die durch

den Beweisbeschluss der als beweispflichtig erklärten

Partei für die Kosten der Beweisführung auferlegt worden

waren.'

B. -

Der heutige Rekurrent Alfred Höcker in Muttenz

war während einiger Zeit Reisender der rekursbeklagten

Firma Madörin & Ziegler, Chemische Fabrik in Wallbach

(Kanton Aargau), legte dann aber diese Tätigkeit Ende

Mai 1929 nieder, wie er behauptet ~egen vertragswidrigen

Verhaltens der Rekursbeklagten.

Im Dezember 1929

reiohte er gegen die Rekursbeklagte beim Bezirksgericht

Rheinfeiden eine Zivilklage ein, womit er von der Beklagten

die Zahlung von 1325 Fr. 30 Cts. und von 2500 Fr. forderte,

den ersteren Betrag aus Dienstvertrag auf Grund der von

ihm behaupteten Anstellungsbedingungen als rückstän-

digen Gehalt bis 18. Juni 1929, Reisespesenvergütung bis

21. Mai 1929 und Umsatzprovision auf den von ihm einge-

braohten Bestellungen, die 2500 Fr. als Schadellersatz we-

gen Verletzung (Nichterfüllung) einer Vereinbarung, wo-

durch die Beklagte für die Dauer des Anstellungsverhält-

IUsseS zum Vertriebe einer Schuhwichse unter der dem

Kläger zustehenden Marke «Weltcreme » ermächtigt

worden sei. Endlich wurde : 3) der Erlass eines Befehles

an die Beklagte zur sofortigen Einstellung von Produktion

und Vertrieb der Schuhcreme « Weltcreme ». verlangt.

34j)

Für die Durchführuiig des Prozesses war dem Rekurrenten

durch Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes

Rheinfelden vom 15. Juli 1929 das A:rmelll'OOht bewilligt

und als armenreehtlicher Anwalt Dr. BörIin in Pratteln

(Baselland) bestellt worden. Die Beklagte beantragte in

der Klagebeantwortungsschrlft die Abweisung der Klage,

soweit damit mehr verlangt werde . als die Vergütung nach-

stehender Provisionen: 66 Fr. 75 Cts. zahlbar sofort und

80 Fr. 15 Cts. zahlbar nach Eingang der betreffenden

Fa,kturenbeträge. In der Duplikschrift nahm sie auch

dieses Anerkenntnis zurück und schloss auf gänzliche

Abweisung der Klage, indem sie den ursprünglich aner-

kannten Beträgen gewisse Schadenersatzanspruche an den

Kläger zur Verrechnung gegenüberstellte. Das Bezirks-

gericht Rheinfeiden legte durch Beweisbeschluss vom

9. Juli 1930 dem Kläger den Beweis für eine Reihe von

Behauptungen durch Parteibefragung und die im;BeschlusR

genannten Zeugen auf und verpflichtete zugleich den

Kläger, an die Kosten der Beweisverhandlung der Gerichts-

kasse innert 8 Tagen einen Vorschuss von 140 Fr. zu leisten.

Da der Rekurrent erklärte, diesen Betrag nicht aufbringen

zu können, wurde ihm die Frist hiezu bis zum 4. Oktober

1930 offengehalten. An diesem Tage erliess der Bezirks-

gerichtspräsident eine Verfügung, wodurch er den Re-

kurrenten wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses

in eine Ordnungsbusse von 20 Fr. verfällte und ihm zur

Vorschussleistung eine letzte Frist von 10 Tagen ansetzte,

unter der Androhung, dass anderenfalls auf Grundlage der

Akten geurteilt würde.

Nachdem auch diese Frist unbenützt a~laufen war,

schritt das Bezirksgericht ohne BeweisQrhebungen ZUl'

Entscheidung des Rechtsstreites und wies <lumh Endurteil

vom 22. Oktober 1930 die Klage in vollem Umfange ab,

unter Auferlegung der Parteikosten der Beklagten an den

Kläger, mit der Begruudung: die Beklagte habe die

Behauptungen des Klägers in allen wesentlichen funkten

Dicht anerkannt und ihnen eine eigene Sachdarstellung

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweig"rung). ]\0 53.

341

gegenübergesetzt, die, wenn tatsächlich richtig, zur Ver-

neinung der mit der Klage geltend gemachten ~sprüche

führen müssen. Da der Richter infolge der Säumnis des

Klägers in der Leistung des Kostenvorschusses für die

Beweisführung diese Darstellung als wahr anzunehmen

habe, müsse demnach die Klage verworfen werden.

Höcker appellierte gegen, dieses Urteil an das Obergericht

Aargau mit dem Schlusse, es seien die Klagebegehren

zuzusprechen, die sämtlichen vom Kläger angerufenen

Beweismittel beizuziehen und die mit dem Armenrecht

verbundene Kostenbefreiung auch auf die Beweisdurch-

führung auszudehnen.

Durch Urteil vom 7. März 1931 verpflichtete das Ober-

gericht I. Abteilung die Beklagte an den Kläger 66 Fr.

75 Cts., zahlbar sofort und 80 Fr. 15 Cts., zahlbar nach

Eingang der betreffenden Fakturenbeträge, zu zahlen,

wies dagegen im übrigen die Klage ebenfalls ab. Die

Gerichtskosten beider Instanzen wurden zu 1/20 der

Beklagten auferlegt und der Kläger verpflichtet, der

Beklagten an ihre beidinstanzlichen Parteikosten 19/20

m.it 646 Fr. 29 Cts. zu ersetzen. In der Urteilsbegründung

WIrd ausgeführt, dass die Erteilung des Armenrechtes

nach § 64 Ziff. 3 ZPO, da keiner der hier vorbehaltenen

Ausnahmefälle vorliege, den Kläger nicht von der Vor-

schussleistung für die Kosten des Beweisverfahrens ent-

binden könne. Das Bezirksgericht habe daher mit Recht

durch seinen Beweisbeschluss den Parteien die Kosten

für die Durchführung der von ihnen beantragten Beweise

lluferlegtund auf die Säumnis des Klägers in der Entrich-

tung des verlangten Vorschusses gemäss § 92 ZPO und der

darauf beruhenden ständigen Gerichtspraxis ohne weiteres

Beweisverfahren das Endurteil auf Grund der Sachdar-

stellung der Beklagten und der Akten gefällt. Der erst-

instanzlichen Urteilsbegründung sei auch darin beizu-

stimmen, dass· auf dieser Grundlage das Begehren der

Beklagten -

auf Abweisung der Klage -

nicht als offenbar

ungerechtfertigt bezeichnet werden könne und in der

342

I.;ta"'t;;l',,~ht .

Hauptsache zuzusprechen sei. Eine Abänderung des ange-

fochterm,n Urteils rechtfertige sich nach den Akt-en nUI'

insoweit, als die Beklagte bei der in Ziff. 1 des Antwort-

schlusses ausgesprochenen formellen Anerkennung der

Beträge von 66 Fr. 75 Cts. und 80 Fr. 15 Cts. zu behaften

sei. Die Beklagte habe zwar dieses Anerkenntnis in der

Duplik unter Berufung auf ihr zustehende verrechenbare

Gegenansprüche zurückgezogen.

Doch sei ein solcher

Widerruf nicht mehr zulässig gewesen, weil sich die zur

Verrechnung gestellten Anspruche auf Tatsachen stützen,

die der Beklagten zugegebenermassen schon bei Einrei -

chung der Antwort bekannt gewesen seien.

O. -

Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat Höcker

beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben

mit dem Antrage, dasselbe sei wegen Verletzung von

Art. 4 BV aufzuheben und die Sache an die kantonalen

Gerichte zu neuer Behandlunggemäss dem Appellations-

schlusse des Klägers an das Obergericht zurückzuweisen.

Der Rekurrent, so· wird ausgeführt, sei völlig ausser

Stande gewesen, den von ihm verlangt-en Kostenvorschuss

zu leisten. Er könne aus seinem geringen Verdienst kaum

das Leben fristen und habe eben darum auch das Armen-

recht und die unentgeltliche Verbeiständung verlangt

und erhalten. Wenn die aargauische ZPO § 64 die im

Armenrecht prozessierende Partei nur von gewisE.ell

Kosten, nicht auch von der Vorschusspflicht für die

Kosten des Beweisverfahrens 'befreie, so liege darin eine

unzulässige Verkürzung der vermögenslosen geg~nüber der

vermöglichen Partei. Die arme Partei müsse infolgedessen.

zwangsläufig den Prozess trotz des gewährten Armen-

rechtes verlieren, sobald es sich darum handle, ihre Darle-

gungen zu beweisen.

Die fragliche Bestimmung bedeute

daher eine Rechtsverweigerung und willkürliche ungleiche

Behandlung der Prozessparteien. Dasselbe gelte auch von

der Anwendung der Bestimmung im vorliegenden Falle.

D. -

Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich

beschränkt, auf die ErwägungeI\ des angefochtenen Urteils,

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 53.

343

die darin angewendeten Vorschriften der kantonalen ZPO

(§§ 64, 91, 92) und die oben unter A angeführten früheren

Entscheide des Gerichtes zu ""'"erweisen.

Die rekursbeklagte Firma l\fadörin & Ziegler hat die

Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach § 144 der aargauischen ZPO können Beweis-

beschlüsse nioht selbständig, sondern. nur in Verbindung

mit der Weiterziehung des Endurteils im Rechtsmittelwege

angefoohten werden. Dass für die mit einem Beweisbe-

schlusse verbundene Verfügung, wodurch einer Partei

für die Kosten einer angeordneten Beweisführung ein Vor-

schuss auferlegt oder ihr zur Leistung des letzteren eine

Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzt

wird (§ 91 ZPO), etwas anderes gelten würde, ist nicht

ersiohtlich. Im. angefochtenen Urteil ist denn auch das

Obergericht auf die Frage, ob das Bezirksgericht Rhein-

feldeIl, dem Rekurrenten eine solche Kost-enauflage haben

machen und an deren Nichterfüllung die 'Virkungen des

§ 92 ZPO knüpfen dürfen, eingetreten und hat sie materien

geprüft. Dem Rekurrenten kann deshalb das Reoht nicht

abgesprochen werden, die Verfassungsmässigkeit der strei-

tigen Auflage. noch im Anschluss an dieses Urteil durch

staatsrechtlichen Rekurs dem Bundesgericht zur Entschei-

dung zu unterbreiten, mit der Wirkung, dass wenn das

Urteil sich insoweit als verfassungswidrig erweist, auch die

darin aus der Säumms des Rekurrenten in der Befolgung

der betreffenden prozessualen Pflicht gezogenen Folgerun-

gen dahinfallen müssen.

2. In Art. 4 BV, dem Grundsatze der -Rechtsgleichheit,

ist auch das gleiche Recht jedes Bürgers auf Gewährung

des staatlichen Rechtsschutzes für einen von ihm behaup-

teten privatrechtliohen Anspruch inbegriffen, d. h. die~en

Anspruch vor dem zuständigen Richter in den dafür vorge-

sehenen prozessualen Formen verfolgen und festl:!tellen

Jassen zu können und bei Beobachtung jener Formen mit

344

Sttl>l\tsrecht.

seinen für die EntsCheidung wesentlichen Vorbringen und

Beweisangeboten gehört zu werden. Auf der Annahme

eines solchen in der Garantie des Art. 4 BV miteingeschlos-

senen Individualrechts beruht die ständige Rechtsprechung

des Bundesgerichtes, die in der Rechtsverweigerung (fOl'-

mellen Justizvel'weigerung) und in der Versagung des

rechtlichen Gehörs gegenüber einer Partei im Zivil- (oder

Straf-) prozesse eine Verfassungsverletzung erblickt. Dieser

Anspruch ist aber nicht gewahrt, wenn das Tätigwerden

des Richters oder doch die Vornahme gewisser prozessualer

Handlungen allgemein und schlechthin, auch gegenüber

armen und infolgedessen zu den betreffenden Leistungen

nicht fähigen Personen, von der vorhergehenden ~Erlegung

der Prozesskosten oder doch der Kosten jener Handlungen,

der Vorschussleistung -dafür, abhängig gemacht wird.

Eine solche Ordnung behandelt die Bürger nur äusserlich,

dem Scheine nach gleich : in Wirklichkeit wird dadurch

dem Armen der Rechtsschutz auch für die Verfolgung eines

begründeten oder zum mindesten nicht aussichtslosen

Anspruches versagt, indem die Gewährung an eine Be-

dingung geknüpft wird, die der Betroffene zum vorneherein

nicht erfüllen kann. Es liegt also darin eine verfassungs-

widrige Schlechterstellung der mittellosen gegenüber der

begüterten Prozeespartei. Auf diesen Boden hat sich denn

auch das Bundesgericht schon im Urteil vom 30. September

1887 in Sachen de Courten g~gen Wallis (BGE 13 S. 251)

gestellt. In Frage btand damals allerdings eine Bestim-

mung des Walliser Strafprozesses, die für die Appellation

des Angeklagten gegen ein verurteilendes erstinstanzliches

Straferkenntnis bei Folge der Verwirkung des Rechtsmit-

tels eine Kostenhinterlage von 130 Fr. forderte. Doch

reicht die UrteilsbegrÜDdung der Bedeutung nach über

diesen besonderen Tatbestand und das Verteidigungsrecht

des Angeklagten im Strafprozeso überhaupt hinaus und

trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Es wurde darin

allgemein ausgeführt, dass zwar der Staat für die Aus-

übung der Rechtspflege Gebühren erheben Lönne und dass

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvcrweigernng). Ko 5=>.

345

auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts entgegen-

stehe, die Parteien im Interesse des Staates oder der Gegen-

partei zur vorgängigen Versicherung oder Hinterlegung der

Prozesskosten anzuhalten : « allein Prozess vorschriften der

letzteren Art erheischen doch, soll dadurch dem Armen

der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden, eine

Ergänzung in dem Sinne, dass dem Bürger, der sich über

i!eine 1\fittellobigkeit ausweist, sofern es sich nicht etwa

um offenbar grundlose Prozesse handelt, die vorgängige

Erlegung der Gebühren nachgesehen wird)}; im Zivil-

prozesse sei denn auch die Einrichtung des Armenrechts

in der Schweiz wohl allgemein anerkannt. Ähnlich war

schon in einem früheren Rekursfalle aus dem Kanton

Luzern gegenüber der Anfechtung der Auflage einer Ko-

stenvertröstung in einer Zivil- oder Injuriensache bemerkt

worden, eine darin liegende Rechtsverweigerung komme

von vorneherein nicht in Betracht, weil dem Unbemittelten

dnrchgängig und insbesondere auch im Kanton Luzern

das Armenrecht gewanri werde (ebenda 8 S. 171). Richtig

ist freilich, dass in dem spateren Entscheide in Sachen

Wicky (BGE 26 1273) zu Eingang der Erwägungen ausge-

führt wurde : wie es im allgemeinen Sache der Kantone

sei zu bestimm€n, unter welchen Voraussetzungen die

Organe der staatlichen Zivilrechtspflege tätig werden und

in welcher Form sich die Verhandlungen abspielen, so

beantworte es sich -

von einigen Spezialbestimmungen

des eidgenössischen Rechtes abgesehen -

insbesondere

auch nach kantonalem Recht, oL, unter welchen Bedin-

O'ungen und in welchem Umfange einer Partei die Prozess-

führung durch Gewährung nnentgeltlicher Justiz, Entbin-

dung von Prozesskautionen und dergleichen erleichtert

werden solle. Doch kann dieser gelegent.lichen Bemerkung

schon desh9lb keine grosse Bedeutlmg beigemesseIl werden,

weil die Frage eines bereits am Art. 4 BV folgenden vel'-

fassullgsmässigell Anspruclls auf Bewilligung des Armen-

rechtes beim Zutreffen gewisser Voraussetzungen damals

überhaupt richt zur Entscheidung stand, sondern streitig

:116

Ht .... tsrecht.

einzig war, ob die Wohltat der unentgeltlichen Prozess-

fiihrung dem Rekurrenten ohne Willkür wegen Aussichts-

losigkeit del' konkreten Klage (mangels der vom kanto-

nalen Prozessgesetz aufgestellten Voraussetzung, dass

(, der Anspruch des Petenten einer näheren Prüfung wert

if,t ») habe ven:agt werden können. Dasselbe gilt für das

neuere Urteil in Sachen Bandermann (BGE 55 I 361), wo

es sich um die Kosten des Betreibungsverfahrens handelte

Hnd .entscheidend darauf abgestellt wurde, dass das

SchKG, das nach'Art. 113 letzter Absatz BV und Art. 175

OG für das Bundesgericht verhindlioh ist, eine Befreiung

des bedürftigen Gläubigers von der gesetzlichen Vorschuss-

pflioht für diese Km ten nicht kenne. Wenn andererseits

schon im Falle de Courten die wohl allgemeine grundsätz-

liche Anerkennung des .Armenrechtes für den Z i v i 1-

~ r 0 z e s s in den schweizerischen Prozessgesetzgebungen

f~stgestellt wurde, so trifft dies auch heute noch zu (vgl.

dIe Zusammenstellung der einsohlägigen kantonalen Ge-

setze in der vom Völkerbund herausgegebenen Veröffent-

lichung « Assistance judiciaire aux indigents;) S. 392 fL

für das Verfahren vor den eidgenössischen Gerichten

ebenda S. 391 und insbesondere OG Art. 212).

Nach dem Gesagten besteht darauf beim Vorliegen der

oben umschriebenen und unten noch näher zu erörternden

Voraussetzungen ein aus der veITaEsungsmässigen Rechts-

gleichhejt fliessendes sub j e k t i v e s

R e c h t

des

Bürgers, daß die Pflicht der Kantone zu entsprechender

C-.estaltung ihrer ProzeE>sgesetzgebung nach sich zieht. Wie

die übrigen verfassungsmässigen Individualrechte, so bildet

der Grundsatz der Rechtsgleichheit mit den daraus sich

ergebenden Folgerungen auch auf den Gebieten, in denen

die Rechtssetzungsgewalt grundEätzlieh den Kartonen

geblieben ist, eine Schranke nicht bloss für die rechtsan-

wendenden Behörden, sondern auch für den Gesetzgeber.

Es kalill daher auch der Anerkennung eines solchen

llechtes nicht entgegengehalten werden, dass da,mit in

die durch Art. 64 BV anerkannte Geeetzgebungshoheit

Gleichheit. \'01' dem Gesetz (Recht,sverweigeruug). 1'\0;;:3.

der Kantone auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation, deI'

gerichtlichen Verfahrens und der Rechtsprechung einge-

griffen werde. Und ebensowenig spricht dagegen, dass der

Bundesgesetzgeber für einige Spezialgebiete, so für die

Geltendmachung der Haftpfliebtansprüche aus Fabrik-

oder Eisenbahnbetrieb und nunmehr der Versicherungsan-

sprüche aus der eidgenössischen Unfallversicherung den

Kantonen die Gewährung der unentgeltlichen Prozebs-

führung an bedürftige Personen für nicht zum voraus

unbegründet erscheinende Klagen besonders vorgeschrie-

ben hat (Novelle z. FRG Art. 6, EHG Art. 22, EIG Art. 40,

SALIS Bundesrecht V NI'. 2369; KUVG Art. 120). Es '\\'ll1'de

hiedurch der dahingehende Anspruch für gewisse Fälle,

wo dem Bundesgesetzgeber aus sozivlpolitischen Gründen

besonders daran gelegen sein musste, durch eine pOEitive

Norm klargestellt und vor jeder Anzweiflung gesichert.

Zu der Frage, ob und in welchem Umfange er sich nicht

sonst schon aus dem allgemeinen Grundsatz des Art. 4 BV

ergeben hätte, ist damit nicht Stellung bezogen worden,

weder in bejahendem noch in verneinendem Sinne.

3. Sind die Kantone schon kraft dieser Verfassungsvor-

schrift zu einer Organisation der Rechtspflege in Zivil-

sachen gehalten, die es auch dem Unbemittelten nicht nur

theoretisch freistellt, sondern -

durch entsprechenden

Kostenerlass -

tatsächlich ermöglicht, sein Recht zu

fluchen und zu finden, so nmss aber auch das Armenrecht,

die Befreiung von der Pflicht zur vorgängigen Sicherstel-

lung oder Hinterlegung der Prozesskosten bei ausge-

wiesener' :Mittellosigkeit für die Kosten a 11 e I' prozes-

sualen Handlungen verlangt werden können, die zur Her·

beiführung eines materiellen Entscheides über den ans

Recht gesetzten Anspruch erforderlich sind oder docb

vom Richter als hiezu erforderlich erachtet werden, und

für die Kostenvorschuss oder -sicherheit zu leisten der

bedürftigen Partei nicht möglich ist, ohne sich des

für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt Notwen-

digen zu berauben. Dahin gehen denn auch die oben

348

Staatsreeht.

erwähnten SpezialbestimIDungen der BundesgesetzgebU1l~

und Art. 212 OG in der !Anwendung durch das ~s­

gericht. Eine Regelung, weIehe vom Erlass allgemem,

auch bei im übrigen erfolgter Erteilung des Armenrechts

für die Prozessführung, die Kosten gewisser Prozess~

handlungen ausnimmt, selbst wenn das Unterbleiben der

letzteren wegen mangelnden Kostenvorschusses für die

Partei das Unterliegen im Prozesse zur Folge hat, ist mit

jenem verfassungsmässigen Postulate nicht verein bar.

Sie kommt im Erfolge der Verweigerung des Rechtsweges,

Rechtsschutzes gegenüber bedürftigen Personen für die

Verfolgung eines ihnen zUE:-tehenden, vom Anspruchs~gn~r

bestrittenen privatrechtlichen Anspruches oder fur dIe

Verteidigung auf eine gegen sie erhobene Klage überha:upt

gleich. Es ist zudem -innerlich widerspruchsvoll, emer

bedürftigen Partei zunächst die Einleitung des Prozesses

durch Zusicherung der Befreiung von den Gerichtsgebühren

im engeren Sinne und Beigabe eines

unentgeltlic~en

RechtsbeistanMs zu ermöglichen, dann aber, wenn SICh

ein Beweisverfahren als notwendig erweist, sie durch

Auflage von KostenvorschiL<;gen, die sie nicht aufzub~gen

vermag, sachfällig werden zu lassen. Wenn § 64 W .. 3

der aargauischen ZPO auch die im Armenrecht "'prozeE:Sle~

rende Partei schlechthin zur _ SichersteIlung, Vorschuss-

leistung für die Kosten der Abnahme der von ihr bean-

tragten und vom Richter zu~lassenen Beweise verpflichtet,

mit der Wirkung, dass anderenfalls ihre Vorbringen nicht

berücksichtigt werden und der Streit ausschliesslich auf

Grund der Sachdarstellung der Gegenpartei und der

Akten beurteilt wird (§ 92), so ist demnach diese Vor-

schrift verfassungswidrig. Die Verfassungsverletzung kann

auch nicht etwa damit beseitigt werden, dass zwar die

Anwendung dieser weitgehenden Säumnisfolgen abgelehnt,

aber der Prozess für solange eingestellt wird, bis die vor-

schusspflichtig erklärte Partei dieser Auflage

nachge~

kommen sein wird. Denn auch damit wäre dem Recht

des Armen, dass ihm, gleich einer begüterten Partei,

Gleichheit vor dem Gesetz· (Reebt.f>verweigerung). N0;;:$.

3HI

Re eh t ge s pro c he n

werde, nicht Genüge getan.

Es sind denn auch, wie sich aus der oben erwähnten Zu-

sammenstellung ergibt, ausser Aargau heute nur noch

einige wenige Kantone, z. B. Wallis, die die Erstreckung

des Armenrechtes auch auf die Kosten des Beweisvel'-

fahrens (Auslagen für Zeugeneinvernahmen, Befragung

von Sa.chverstäncigen u.s.w.) grundsätzlich ablehnen.

Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, wo

eine Partei zwar nicht zur Tragung der gesamten Prozess-

kosten, aber doch immerhin zu gewissen Leistungen ohne

Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes für

sich und ihre Familie fähig ist, das Armenrecht bIoss teil-

weise, für den diese Leistungsfähigkeit übersteigenden

Kostenbetrag erteilt werde.

Insbesondere

wird

aus

Art. 4 BV nichts dagegen einzuwenden sein, dass auch eine

Partei, der grundsätzlich das Armenrecht für den Prozess

erteilt worden ist, dennoch zu gewissen Vorschüssen für

die Beweisführung angehalten wird, wenn sich aus einer

näheren Prüfung ihrer Vermögens- und Erwerbsverhält-

nisse einerseits und ihrer Lasten andererseits ergibt, daSR

ihr diese Leistung ohne solchen Nachteil zugemutet werden

-kann. Was durch Art. 4 BV ausgeschlossen wird, ist nur

die grundsätzliche Ausnahme dieser Kosten vom Armen-

recht überhaupt, ohne Rücksicht auf den Grad der Armut

der Partei und ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit. Es

ist ferner klar, dass der Arme die Befreiung von der

Vorschusspflicht nicht für die Abnahme irgendwelcher

von ihm beantragter. Beweise verlangen kann, sondern nur

solcher, die sich auf für die Entscheidung des Streites

erhebliche Tatsachen beziehen und zur Erbringung des

Beweises dafür tauglich sind. Eine Verfügung des Richters,

wodurch die Beweisabnahme wegen Unerheblichkeit des

Beweisthemas

oder

Untauglichkeit der angebotenen

Beweismittel abgelehnt wird, kann deshalb keinesfalls

unter Berufung auf die vorstehend entwickelten Grund-

sätze, sondern nur insoweit aus Art. 4 BV angefochten

werden, als sich jene der Verweigerung der Beweisführung

Staatsrecht.

Z II Grunde liegenden Annahmen als willkürlich erweisen

>ioHten.

4. Im vorliegenden Falle ist dem Rekurrenten auf das

von ihm beigebrachte Armutszeugnis des Gemeinderates

YIuttenz das Armenrecht, und zwar wie das Obergel'icht

feststellt, mit Wirkung für beide kantonale Instanzen,

grundsätzlich gewährt und damit die in § 62 ZPO voraus-

gesetzte Bedürftigkeit und das Vorliegen einer nicht zum

voraus aussichtslosen Klage (§ 70 Abs. 2 ebenda) aner-

kannt worden. In Frage steht die Durchführung des

13eweisverfahrens über tatsächliche Behauptungen, die der

kantonale Richter selbst durch den Beweisbeschluss vom

0. Juli 1930 als für die Entscheidung wesentlich betrachtet

Hnd für die er auch durch diesen Beschluss die vom Kläger

.111,gerufenen Beweismittel, soweit sie darin zugelassen

wurden, als an sich geeignet erklärt hat. Dem Rekurrenten

i.st ferner der Vorsohuss von 140 Fr. für die Kosten der

Beweisabnahme nicht deshalb auferlegt worden, weil er

"u dessen Leistung trotz des erwähnten Armutszeugni8ses

~einer Wohnortsgemeinde ohne den in § 62 der kantonalen

ZPO erwähnten Naohteil als fähig erscheine. Vielmehr

"tützt sich die betreffende Auflage ausschliesslich darauf

-

sie ist auch vom Obergerioht aussohliesslich deshalb

~eschützt worden -, dass für die Kosten der Beweisab-

~~ahme ein.e Kosten.befreiung grundsätzlich, auch bei im

übrigen erfolgter Bewilligung des Armenrechtes, nicht

~"ewährt werden könne. Dieser Standpunkt ist aber ver-

fassungswidrig. Er wird auch dadurch nicht gerechtfertigt,

(lass er dem kantonalen Prozessgesetze, § 64 Ziff. 3 ZPO

{'ntspricht, da eben diese Vorschrift selbst verfassungs-

widrig m't.

Dai"~ angefochtene Urteil ist deshalb in der

:\leinung aufzuheben, dass unter Berufung auf diesen

Hrundsatz dem Rekurrenten der Erlass des Kostenvor-

Hchusses für die angeordnete Beweisabnahme nicht ver-

weigert werden durfte, dass es dagegen dem kantonalen

Richter unbenommen bleibt zu prüfen, ob nicht die Mittel

(les Rekurrenten derart waren oder sind, dass sie ihm

Gleichheit vor dem Gesotz (Rechtsvcrwe;gerung).)\0,;1.

wenigstens eine solche Leistung ohne Beeinträchtigung

seiner notwendigen Lebeusbedürfnisse oder derjenigen

seiner Familie gestatteten oder gestatten und bejahenden-

falls die Kosteuauflage deshalb zu bestät.igen oder zu

erneuern. Durch die Vorlegung des in § 62 der ZPO gefor-

derten Armutszeugnisses der' \Vohnortsgemeinde mit dem

Armenrechtsgesuch hatte der Kläger zunächst der ihm

obliegenden Beweispflicht genügt. Es war daher auel!

weht seine Sache, von sich aus auf die Kostenauflage d<,1'

Beweisbeschlusses hin weitere Beweise für seine Unfähig-

keit zur LeiEtung des verlangten VOl'schusses beizubrillg(>ll.

Vielmehr wird es am kantonalen Riehter sein, wenn {'r

nicht Ohn9 weiteres von der fraglichen Auflage absehen

will, die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Klägers

lmd dessen Lasten nach der bezeiohn.etenRiehtung näher

zu untersuchen und hiezu vom Rekurrenten eventuell cl it'

erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten Androhull'

gen zu verlangen.

Demnach erkennt das Bnndel:Jge'richt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene

Urteil des Obergerichtes des Kan.tons Aargau vom 7. März

1931 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

54. Auszug aus dem Urteü vom 25. September 1931 i. S.

Siedelungsgenossenschaft Freldorf

gegen StaatssteuerrekursEommission Baselland.

Steuervertrag zwischen der Finanzverwaltung und einem Steuer-

pflichtigen mit der Bestimmung, dass gewisse dadurch dem

Pflichtigen wegen besonderer Verhältnisse zugestandene Steuer·

erleichterungen auch bei einer künftigen Änderung der Steuer-

gesetzgebung weiter bestehen bleiben sollen.

Die Nicht-

beachttmg dieser Vereinbarung durch dio kantonale Steuer-

rekursbehörde wegen Nichtigkeit enthält keine 'ViJlkiiI'.