Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVEBWEIGEBUNG) MALlTE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTIOE)
53. Urten vo:n a5. Set)tember 1931 i. S. l1ö:ker gegen Obergericht Aargau. Verfassungswidrigkeit, wegen Verstosses gegen Art. 4 BV, der Bestimmung einer kantonalen ZPO, wonach auch bei Erteilung des Armenrechts für die Prozessführnng die betr. Partei für die Kosten des Beweisverfahrens ohne Rücksicht auf illre Leistungsfähigkeit vorschusspflichtig bleibt, mit der Wirkung, dass sie bei Nichtleistung des auferlegten VorschuSses als beweisfällig behandelt wird. A. - Nach der aargauischen ZPO vom 22. März 1900 § 62 kann, wer durch eine Bescheinigung des Gemeinde- rates seines Wohnortes oder einer anderen zuständigen Behörde nachweist, dass er nicht imstande ist, ohne Beschränkung der für sich und ~eine Familie notwendigen Lebensbedürfnisse die Prozesskosten zu bestreiten, ver- langen, dass ihm das Armenrecht erteilt werde. Das Armen- recht befreit die betreffende Partei von der Verpflichtung zur Zahlung der Gerichts-, Stempel-. Vorladungs- und Zustellungsgebühren, sowie zur Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites ; es gewährt ferner den Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (§ 64 Ziff. 1, 2 und 4). Dagegen tritt eine Befreiung von der Zahlung der Kosten (Vorschüsse) für Einvernahme von AB 57 1- 1931 23 St"", ts rech t. 7.eugen und SachveI:Ständigen, für Vornahme eines Augen- scheines und für Einforderung von Urkunden nur da ein, wo dies besonders gesetzlioh vorgeschrieben ist (§ 64 Ziff. 3). Die Entscheidullg über die Bewilligung des Armenreohts- gesuohes und die Prüfung des VorIiegens der dafür erfor- derlichen Voraussetzungen ist Sache des Präsidenten dN' Gerichtes, bei dem der Rechtsstreit zur Verhandlung kommt (§ 66). Unter dem Titel « Vorladungen, Tagfahrten, Fristen und Zustellungen» bestimmt: « § 91. Wird binnen der angesetzten Frist eine Rechts- vorkehr nicht erstattet oder eine andere prozessualische Verpflichtung nicht erfüllt, so auferlegt der Gerichtsprä- sident dem Säumigen eine Ordnungsbusse von 10-20 Fr. und räumt ihm unter Androhung der,Säumnisfolgel1 (§ 92) eine zweite Frist von 10-20 Tagen ein. }) « § 92. Wird auch diese zweite Frist versäumt, so legt der Gerichtspräsident die Akten des Reohtsstreites dem Gerichte vor, welches an Hand derselben sein Urteil fällt. » Duroh Kreisschreiben vom 29. Jun.i 1917 (Vierteljahre<>- schrift f. aarg. Rechtsprechung 17 S. 158) sah sich das aargauische Obergericht veranlasst, den Bezirksgerichten die Vorschrift des § 64 Ziff. 3 ZPO in Erinnerung zu rufen und sie anzuweisen, eine Befreiung der im Armenrecht prozessierenden Partei von den hier erwähnten Kosten defi Beweisverfahrens nur in den gesetzlich besonders bestimm- ten Fällen « l\tsrecht. seinen für die EntsCheidung wesentlichen Vorbringen und Beweisangeboten gehört zu werden. Auf der Annahme eines solchen in der Garantie des Art. 4 BV miteingeschlos- senen Individualrechts beruht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die in der Rechtsverweigerung (fOl'- mellen Justizvel'weigerung) und in der Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber einer Partei im Zivil- (oder Straf-) prozesse eine Verfassungsverletzung erblickt. Dieser Anspruch ist aber nicht gewahrt, wenn das Tätigwerden des Richters oder doch die Vornahme gewisser prozessualer Handlungen allgemein und schlechthin, auch gegenüber armen und infolgedessen zu den betreffenden Leistungen nicht fähigen Personen, von der vorhergehenden ~Erlegung der Prozesskosten oder doch der Kosten jener Handlungen, der Vorschussleistung -dafür, abhängig gemacht wird. Eine solche Ordnung behandelt die Bürger nur äusserlich, dem Scheine nach gleich : in Wirklichkeit wird dadurch dem Armen der Rechtsschutz auch für die Verfolgung eines begründeten oder zum mindesten nicht aussichtslosen Anspruches versagt, indem die Gewährung an eine Be- dingung geknüpft wird, die der Betroffene zum vorneherein nicht erfüllen kann. Es liegt also darin eine verfassungs- widrige Schlechterstellung der mittellosen gegenüber der begüterten Prozeespartei. Auf diesen Boden hat sich denn auch das Bundesgericht schon im Urteil vom 30. September 1887 in Sachen de Courten g~gen Wallis (BGE 13 S. 251) gestellt. In Frage btand damals allerdings eine Bestim- mung des Walliser Strafprozesses, die für die Appellation des Angeklagten gegen ein verurteilendes erstinstanzliches Straferkenntnis bei Folge der Verwirkung des Rechtsmit- tels eine Kostenhinterlage von 130 Fr. forderte. Doch reicht die UrteilsbegrÜDdung der Bedeutung nach über diesen besonderen Tatbestand und das Verteidigungsrecht des Angeklagten im Strafprozeso überhaupt hinaus und trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Es wurde darin allgemein ausgeführt, dass zwar der Staat für die Aus- übung der Rechtspflege Gebühren erheben Lönne und dass Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvcrweigernng). Ko 5=>. 345 auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts entgegen- stehe, die Parteien im Interesse des Staates oder der Gegen- partei zur vorgängigen Versicherung oder Hinterlegung der Prozesskosten anzuhalten : « allein Prozess vorschriften der letzteren Art erheischen doch, soll dadurch dem Armen der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden, eine Ergänzung in dem Sinne, dass dem Bürger, der sich über i!eine 1\fittellobigkeit ausweist, sofern es sich nicht etwa um offenbar grundlose Prozesse handelt, die vorgängige Erlegung der Gebühren nachgesehen wird)}; im Zivil- prozesse sei denn auch die Einrichtung des Armenrechts in der Schweiz wohl allgemein anerkannt. Ähnlich war schon in einem früheren Rekursfalle aus dem Kanton Luzern gegenüber der Anfechtung der Auflage einer Ko- stenvertröstung in einer Zivil- oder Injuriensache bemerkt worden, eine darin liegende Rechtsverweigerung komme von vorneherein nicht in Betracht, weil dem Unbemittelten dnrchgängig und insbesondere auch im Kanton Luzern das Armenrecht gewanri werde (ebenda 8 S. 171). Richtig ist freilich, dass in dem spateren Entscheide in Sachen Wicky (BGE 26 1273) zu Eingang der Erwägungen ausge- führt wurde : wie es im allgemeinen Sache der Kantone sei zu bestimm€n, unter welchen Voraussetzungen die Organe der staatlichen Zivilrechtspflege tätig werden und in welcher Form sich die Verhandlungen abspielen, so beantworte es sich - von einigen Spezialbestimmungen des eidgenössischen Rechtes abgesehen - insbesondere auch nach kantonalem Recht, oL, unter welchen Bedin- O'ungen und in welchem Umfange einer Partei die Prozess- führung durch Gewährung nnentgeltlicher Justiz, Entbin- dung von Prozesskautionen und dergleichen erleichtert werden solle. Doch kann dieser gelegent.lichen Bemerkung schon desh9lb keine grosse Bedeutlmg beigemesseIl werden, weil die Frage eines bereits am Art. 4 BV folgenden vel'- fassullgsmässigell Anspruclls auf Bewilligung des Armen- rechtes beim Zutreffen gewisser Voraussetzungen damals überhaupt richt zur Entscheidung stand, sondern streitig :116 Ht .... tsrecht. einzig war, ob die Wohltat der unentgeltlichen Prozess- fiihrung dem Rekurrenten ohne Willkür wegen Aussichts- losigkeit del' konkreten Klage (mangels der vom kanto- nalen Prozessgesetz aufgestellten Voraussetzung, dass (, der Anspruch des Petenten einer näheren Prüfung wert if,t ») habe ven:agt werden können. Dasselbe gilt für das neuere Urteil in Sachen Bandermann (BGE 55 I 361), wo es sich um die Kosten des Betreibungsverfahrens handelte Hnd .entscheidend darauf abgestellt wurde, dass das SchKG, das nach'Art. 113 letzter Absatz BV und Art. 175 OG für das Bundesgericht verhindlioh ist, eine Befreiung des bedürftigen Gläubigers von der gesetzlichen Vorschuss- pflioht für diese Km ten nicht kenne. Wenn andererseits schon im Falle de Courten die wohl allgemeine grundsätz- liche Anerkennung des .Armenrechtes für den Z i v i 1- ~ r 0 z e s s in den schweizerischen Prozessgesetzgebungen f~stgestellt wurde, so trifft dies auch heute noch zu (vgl. dIe Zusammenstellung der einsohlägigen kantonalen Ge- setze in der vom Völkerbund herausgegebenen Veröffent- lichung « Assistance judiciaire aux indigents ;) S. 392 fL für das Verfahren vor den eidgenössischen Gerichten ebenda S. 391 und insbesondere OG Art. 212). Nach dem Gesagten besteht darauf beim Vorliegen der oben umschriebenen und unten noch näher zu erörternden Voraussetzungen ein aus der veITaEsungsmässigen Rechts- gleichhejt fliessendes sub j e k t i v e s R e c h t des Bürgers, daß die Pflicht der Kantone zu entsprechender C-.estaltung ihrer ProzeE>sgesetzgebung nach sich zieht. Wie die übrigen verfassungsmässigen Individualrechte, so bildet der Grundsatz der Rechtsgleichheit mit den daraus sich ergebenden Folgerungen auch auf den Gebieten, in denen die Rechtssetzungsgewalt grundEätzlieh den Kartonen geblieben ist, eine Schranke nicht bloss für die rechtsan- wendenden Behörden, sondern auch für den Gesetzgeber. Es kalill daher auch der Anerkennung eines solchen llechtes nicht entgegengehalten werden, dass da,mit in die durch Art. 64 BV anerkannte Geeetzgebungshoheit Gleichheit. \'01' dem Gesetz (Recht,sverweigeruug). 1'\0 ;;:3. der Kantone auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation, deI' gerichtlichen Verfahrens und der Rechtsprechung einge- griffen werde. Und ebensowenig spricht dagegen, dass der Bundesgesetzgeber für einige Spezialgebiete, so für die Geltendmachung der Haftpfliebtansprüche aus Fabrik- oder Eisenbahnbetrieb und nunmehr der Versicherungsan- sprüche aus der eidgenössischen Unfallversicherung den Kantonen die Gewährung der unentgeltlichen Prozebs- führung an bedürftige Personen für nicht zum voraus unbegründet erscheinende Klagen besonders vorgeschrie- ben hat (Novelle z. FRG Art. 6, EHG Art. 22, EIG Art. 40, SALIS Bundesrecht V NI'. 2369 ; KUVG Art. 120). Es '\\'ll1'de hiedurch der dahingehende Anspruch für gewisse Fälle, wo dem Bundesgesetzgeber aus sozivlpolitischen Gründen besonders daran gelegen sein musste, durch eine pOEitive Norm klargestellt und vor jeder Anzweiflung gesichert. Zu der Frage, ob und in welchem Umfange er sich nicht sonst schon aus dem allgemeinen Grundsatz des Art. 4 BV ergeben hätte, ist damit nicht Stellung bezogen worden, weder in bejahendem noch in verneinendem Sinne.
3. Sind die Kantone schon kraft dieser Verfassungsvor- schrift zu einer Organisation der Rechtspflege in Zivil- sachen gehalten, die es auch dem Unbemittelten nicht nur theoretisch freistellt, sondern - durch entsprechenden Kostenerlass - tatsächlich ermöglicht, sein Recht zu fluchen und zu finden, so nmss aber auch das Armenrecht, die Befreiung von der Pflicht zur vorgängigen Sicherstel- lung oder Hinterlegung der Prozesskosten bei ausge- wiesener' :Mittellosigkeit für die Kosten a 11 e I' prozes- sualen Handlungen verlangt werden können, die zur Her· beiführung eines materiellen Entscheides über den ans Recht gesetzten Anspruch erforderlich sind oder docb vom Richter als hiezu erforderlich erachtet werden, und für die Kostenvorschuss oder -sicherheit zu leisten der bedürftigen Partei nicht möglich ist, ohne sich des für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt Notwen- digen zu berauben. Dahin gehen denn auch die oben 348 Staatsreeht. erwähnten SpezialbestimIDungen der BundesgesetzgebU1l~ und Art. 212 OG in der !Anwendung durch das ~s gericht. Eine Regelung, weIehe vom Erlass allgemem, auch bei im übrigen erfolgter Erteilung des Armenrechts für die Prozessführung, die Kosten gewisser Prozess~ handlungen ausnimmt, selbst wenn das Unterbleiben der letzteren wegen mangelnden Kostenvorschusses für die Partei das Unterliegen im Prozesse zur Folge hat, ist mit jenem verfassungsmässigen Postulate nicht verein bar. Sie kommt im Erfolge der Verweigerung des Rechtsweges, Rechtsschutzes gegenüber bedürftigen Personen für die Verfolgung eines ihnen zUE:-tehenden, vom Anspruchs~gn~r bestrittenen privatrechtlichen Anspruches oder fur dIe Verteidigung auf eine gegen sie erhobene Klage überha:upt gleich. Es ist zudem -innerlich widerspruchsvoll, emer bedürftigen Partei zunächst die Einleitung des Prozesses durch Zusicherung der Befreiung von den Gerichtsgebühren im engeren Sinne und Beigabe eines unentgeltlic~en RechtsbeistanMs zu ermöglichen, dann aber, wenn SICh ein Beweisverfahren als notwendig erweist, sie durch Auflage von KostenvorschiL verweigerung). N0 ;;:$. 3HI Re eh t ge s pro c he n werde, nicht Genüge getan. Es sind denn auch, wie sich aus der oben erwähnten Zu- sammenstellung ergibt, ausser Aargau heute nur noch einige wenige Kantone, z. B. Wallis, die die Erstreckung des Armenrechtes auch auf die Kosten des Beweisvel'- fahrens (Auslagen für Zeugeneinvernahmen, Befragung von Sa.chverstäncigen u.s.w.) grundsätzlich ablehnen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, wo eine Partei zwar nicht zur Tragung der gesamten Prozess- kosten, aber doch immerhin zu gewissen Leistungen ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie fähig ist, das Armenrecht bIoss teil- weise, für den diese Leistungsfähigkeit übersteigenden Kostenbetrag erteilt werde. Insbesondere wird aus Art. 4 BV nichts dagegen einzuwenden sein, dass auch eine Partei, der grundsätzlich das Armenrecht für den Prozess erteilt worden ist, dennoch zu gewissen Vorschüssen für die Beweisführung angehalten wird, wenn sich aus einer näheren Prüfung ihrer Vermögens- und Erwerbsverhält- nisse einerseits und ihrer Lasten andererseits ergibt, daSR ihr diese Leistung ohne solchen Nachteil zugemutet werden -kann. Was durch Art. 4 BV ausgeschlossen wird, ist nur die grundsätzliche Ausnahme dieser Kosten vom Armen- recht überhaupt, ohne Rücksicht auf den Grad der Armut der Partei und ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit. Es ist ferner klar, dass der Arme die Befreiung von der Vorschusspflicht nicht für die Abnahme irgendwelcher von ihm beantragter. Beweise verlangen kann, sondern nur solcher, die sich auf für die Entscheidung des Streites erhebliche Tatsachen beziehen und zur Erbringung des Beweises dafür tauglich sind. Eine Verfügung des Richters, wodurch die Beweisabnahme wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas oder Untauglichkeit der angebotenen Beweismittel abgelehnt wird, kann deshalb keinesfalls unter Berufung auf die vorstehend entwickelten Grund- sätze, sondern nur insoweit aus Art. 4 BV angefochten werden, als sich jene der Verweigerung der Beweisführung Staatsrecht. Z II Grunde liegenden Annahmen als willkürlich erweisen >ioHten.
4. Im vorliegenden Falle ist dem Rekurrenten auf das von ihm beigebrachte Armutszeugnis des Gemeinderates YIuttenz das Armenrecht, und zwar wie das Obergel'icht feststellt, mit Wirkung für beide kantonale Instanzen, grundsätzlich gewährt und damit die in § 62 ZPO voraus- gesetzte Bedürftigkeit und das Vorliegen einer nicht zum voraus aussichtslosen Klage (§ 70 Abs. 2 ebenda) aner- kannt worden. In Frage steht die Durchführung des 13eweisverfahrens über tatsächliche Behauptungen, die der kantonale Richter selbst durch den Beweisbeschluss vom
0. Juli 1930 als für die Entscheidung wesentlich betrachtet Hnd für die er auch durch diesen Beschluss die vom Kläger .111,gerufenen Beweismittel, soweit sie darin zugelassen wurden, als an sich geeignet erklärt hat. Dem Rekurrenten i.st ferner der Vorsohuss von 140 Fr. für die Kosten der Beweisabnahme nicht deshalb auferlegt worden, weil er "u dessen Leistung trotz des erwähnten Armutszeugni8ses ~einer Wohnortsgemeinde ohne den in § 62 der kantonalen ZPO erwähnten Naohteil als fähig erscheine. Vielmehr "tützt sich die betreffende Auflage ausschliesslich darauf - sie ist auch vom Obergerioht aussohliesslich deshalb ~eschützt worden -, dass für die Kosten der Beweisab- ~~ahme ein.e Kosten.befreiung grundsätzlich, auch bei im übrigen erfolgter Bewilligung des Armenrechtes, nicht ~"ewährt werden könne. Dieser Standpunkt ist aber ver- fassungswidrig. Er wird auch dadurch nicht gerechtfertigt, (lass er dem kantonalen Prozessgesetze, § 64 Ziff. 3 ZPO {'ntspricht, da eben diese Vorschrift selbst verfassungs- widrig m't. Dai"~ angefochtene Urteil ist deshalb in der :\leinung aufzuheben, dass unter Berufung auf diesen Hrundsatz dem Rekurrenten der Erlass des Kostenvor- Hchusses für die angeordnete Beweisabnahme nicht ver- weigert werden durfte, dass es dagegen dem kantonalen Richter unbenommen bleibt zu prüfen, ob nicht die Mittel (les Rekurrenten derart waren oder sind, dass sie ihm Gleichheit vor dem Gesotz (Rechtsvcrwe;gerung). )\0 ,;1. wenigstens eine solche Leistung ohne Beeinträchtigung seiner notwendigen Lebeusbedürfnisse oder derjenigen seiner Familie gestatteten oder gestatten und bejahenden- falls die Kosteuauflage deshalb zu bestät.igen oder zu erneuern. Durch die Vorlegung des in § 62 der ZPO gefor- derten Armutszeugnisses der' \Vohnortsgemeinde mit dem Armenrechtsgesuch hatte der Kläger zunächst der ihm obliegenden Beweispflicht genügt. Es war daher auel! weht seine Sache, von sich aus auf die Kostenauflage d ll. Vielmehr wird es am kantonalen Riehter sein, wenn {'r nicht Ohn9 weiteres von der fraglichen Auflage absehen will, die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Klägers lmd dessen Lasten nach der bezeiohn.etenRiehtung näher zu untersuchen und hiezu vom Rekurrenten eventuell cl it' erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten Androhull' gen zu verlangen. Demnach erkennt das Bnndel:Jge'richt : Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kan.tons Aargau vom 7. März 1931 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
54. Auszug aus dem Urteü vom 25. September 1931 i. S. Siedelungsgenossenschaft Freldorf gegen StaatssteuerrekursEommission Baselland. Steuervertrag zwischen der Finanzverwaltung und einem Steuer- pflichtigen mit der Bestimmung, dass gewisse dadurch dem Pflichtigen wegen besonderer Verhältnisse zugestandene Steuer· erleichterungen auch bei einer künftigen Änderung der Steuer- gesetzgebung weiter bestehen bleiben sollen. Die Nicht- beachttmg dieser Vereinbarung durch dio kantonale Steuer- rekursbehörde wegen Nichtigkeit enthält keine 'ViJlkiiI'.