Sachverhalt
Nach der aargauischen ZPO vom 22. März 1900
§ 62 kann, wer durch eine Bescheinigung des Gemeinde-
rates seines Wohnortes oder einer anderen zuständigen
Behörde nachweist, dass er nicht imstande ist, ohne
Beschränkung der für sich und ~eine Familie notwendigen
Lebensbedürfnisse die Prozesskosten zu bestreiten, ver-
langen, dass ihm das Armenrecht erteilt werde. Das Armen-
recht befreit die betreffende Partei von der Verpflichtung
zur Zahlung der Gerichts-, Stempel-. Vorladungs- und
Zustellungsgebühren, sowie zur Sicherheitsleistung für die
Kosten des Rechtsstreites; es gewährt ferner den Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
(§ 64 Ziff. 1, 2 und 4). Dagegen tritt eine Befreiung von der
Zahlung der Kosten (Vorschüsse) für Einvernahme von
AB 57 1- 1931
23
St"", ts rech t.
7.eugen und SachveI:Ständigen, für Vornahme eines Augen-
scheines und für Einforderung von Urkunden nur da ein,
wo dies besonders gesetzlioh vorgeschrieben ist (§ 64 Ziff. 3).
Die Entscheidullg über die Bewilligung des Armenreohts-
gesuohes und die Prüfung des VorIiegens der dafür erfor-
derlichen Voraussetzungen ist Sache des Präsidenten dN'
Gerichtes, bei dem der Rechtsstreit zur Verhandlung
kommt (§ 66). Unter dem Titel « Vorladungen, Tagfahrten,
Fristen und Zustellungen» bestimmt:
« § 91. Wird binnen der angesetzten Frist eine Rechts-
vorkehr nicht erstattet oder eine andere prozessualische
Verpflichtung nicht erfüllt, so auferlegt der Gerichtsprä-
sident dem Säumigen eine Ordnungsbusse von 10-20 Fr.
und räumt ihm unter Androhung der,Säumnisfolgel1 (§ 92)
eine zweite Frist von 10-20 Tagen ein. })
« § 92. Wird auch diese zweite Frist versäumt, so legt
der Gerichtspräsident die Akten des Reohtsstreites dem
Gerichte vor, welches an Hand derselben sein Urteil
fällt. »
Duroh Kreisschreiben vom 29. Jun.i 1917 (Vierteljahre<>-
schrift f. aarg. Rechtsprechung 17 S. 158) sah sich das
aargauische Obergericht veranlasst, den Bezirksgerichten
die Vorschrift des § 64 Ziff. 3 ZPO in Erinnerung zu rufen
und sie anzuweisen, eine Befreiung der im Armenrecht
prozessierenden Partei von den hier erwähnten Kosten defi
Beweisverfahrens nur in den gesetzlich besonders bestimm-
ten Fällen «< Haftpflichtproze8se, Offizialverfahren ») ein·
treten zu lassen. § 92 ZPO ist schon durch ein Urteil des
Obergerichtes vom 13. Juni 1914 (ebenda 15 S. 24 N. 6)
dahin ausgelegt worden, dass infolge der hier vorausge-
setzten Säumnis ein Beweisverfahren keinesfalls mehr
durchgeführt werden dürfe, sondern unter dem zu fällenden.
{(Urteil» das Endurteil zu verstehen sei und ZWar in dem
Sinne, « dass dem Rechtsgegl1er der Partei, die im Verfah-
ren nach § 91 ihre prozessuale Verpflichtung nicht erfüllt
hat, nach Analogie der §§ 85 III und 130 II ZPO seiH
Rechtsbegehren zuzusprechen ist, sofern es nicht nach den
Gleichhoit VOr dem Gesetz (Reohts,·crweigerung). No 53.
339
Akten als offenbar ungerechtfertigt erscheint). Ein wei-
~res Urteil vom 13. April 1917 (ebenda 17 S. 144 N. 50)
führt dazu noch näher aus : « Dabei haben die Behaup-
tungen der säumigen Partei, soweit sie nicht vom Gegner
ausdrüokli.ch anerkannt worden sind, als hinfällig zu
gelten. Die tatsächlichen Behauptungen der nicht säu-
l~rigen P~rtei dagegen gelten auch dann, wenn der Säumige
Sle bestntten hat, als zugestanden und der Richter hat
bloss noch daraus die rechtlichen Schlüsse' zu ziehen und
dabei im Zweifelsfalle der Auslegung des Gesetzes den
Vorzug zu geben, die dem Begehren der nichtsäumigen
Partei günstiger ist. » In beiden Fällen handelte es sich
um die Säumnis in der Leistung von Vorschüssen, die durch
den Beweisbeschluss der als beweispflichtig erklärten
Partei für die Kosten der Beweisführung auferlegt worden
waren.'
B. -
Der heutige Rekurrent Alfred Höcker in Muttenz
war während einiger Zeit Reisender der rekursbeklagten
Firma Madörin & Ziegler, Chemische Fabrik in Wallbach
(Kanton Aargau), legte dann aber diese Tätigkeit Ende
Mai 1929 nieder, wie er behauptet ~egen vertragswidrigen
Verhaltens der Rekursbeklagten.
Im Dezember 1929
reiohte er gegen die Rekursbeklagte beim Bezirksgericht
Rheinfeiden eine Zivilklage ein, womit er von der Beklagten
die Zahlung von 1325 Fr. 30 Cts. und von 2500 Fr. forderte,
den ersteren Betrag aus Dienstvertrag auf Grund der von
ihm behaupteten Anstellungsbedingungen als rückstän-
digen Gehalt bis 18. Juni 1929, Reisespesenvergütung bis
21. Mai 1929 und Umsatzprovision auf den von ihm einge-
braohten Bestellungen, die 2500 Fr. als Schadellersatz we-
gen Verletzung (Nichterfüllung) einer Vereinbarung, wo-
durch die Beklagte für die Dauer des Anstellungsverhält-
IUsseS zum Vertriebe einer Schuhwichse unter der dem
Kläger zustehenden Marke «Weltcreme » ermächtigt
worden sei. Endlich wurde : 3) der Erlass eines Befehles
an die Beklagte zur sofortigen Einstellung von Produktion
und Vertrieb der Schuhcreme « Weltcreme ». verlangt.
34j)
Für die Durchführuiig des Prozesses war dem Rekurrenten
durch Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes
Rheinfelden vom 15. Juli 1929 das A:rmelll'OOht bewilligt
und als armenreehtlicher Anwalt Dr. BörIin in Pratteln
(Baselland) bestellt worden. Die Beklagte beantragte in
der Klagebeantwortungsschrlft die Abweisung der Klage,
soweit damit mehr verlangt werde . als die Vergütung nach-
stehender Provisionen: 66 Fr. 75 Cts. zahlbar sofort und
80 Fr. 15 Cts. zahlbar nach Eingang der betreffenden
Fa,kturenbeträge. In der Duplikschrift nahm sie auch
dieses Anerkenntnis zurück und schloss auf gänzliche
Abweisung der Klage, indem sie den ursprünglich aner-
kannten Beträgen gewisse Schadenersatzanspruche an den
Kläger zur Verrechnung gegenüberstellte. Das Bezirks-
gericht Rheinfeiden legte durch Beweisbeschluss vom
9. Juli 1930 dem Kläger den Beweis für eine Reihe von
Behauptungen durch Parteibefragung und die im;BeschlusR
genannten Zeugen auf und verpflichtete zugleich den
Kläger, an die Kosten der Beweisverhandlung der Gerichts-
kasse innert 8 Tagen einen Vorschuss von 140 Fr. zu leisten.
Da der Rekurrent erklärte, diesen Betrag nicht aufbringen
zu können, wurde ihm die Frist hiezu bis zum 4. Oktober
1930 offengehalten. An diesem Tage erliess der Bezirks-
gerichtspräsident eine Verfügung, wodurch er den Re-
kurrenten wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
in eine Ordnungsbusse von 20 Fr. verfällte und ihm zur
Vorschussleistung eine letzte Frist von 10 Tagen ansetzte,
unter der Androhung, dass anderenfalls auf Grundlage der
Akten geurteilt würde.
Nachdem auch diese Frist unbenützt a~laufen war,
schritt das Bezirksgericht ohne BeweisQrhebungen ZUl'
Entscheidung des Rechtsstreites und wies <lumh Endurteil
vom 22. Oktober 1930 die Klage in vollem Umfange ab,
unter Auferlegung der Parteikosten der Beklagten an den
Kläger, mit der Begruudung: die Beklagte habe die
Behauptungen des Klägers in allen wesentlichen funkten
Dicht anerkannt und ihnen eine eigene Sachdarstellung
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweig"rung). ]\0 53.
341
gegenübergesetzt, die, wenn tatsächlich richtig, zur Ver-
neinung der mit der Klage geltend gemachten ~sprüche
führen müssen. Da der Richter infolge der Säumnis des
Klägers in der Leistung des Kostenvorschusses für die
Beweisführung diese Darstellung als wahr anzunehmen
habe, müsse demnach die Klage verworfen werden.
Höcker appellierte gegen, dieses Urteil an das Obergericht
Aargau mit dem Schlusse, es seien die Klagebegehren
zuzusprechen, die sämtlichen vom Kläger angerufenen
Beweismittel beizuziehen und die mit dem Armenrecht
verbundene Kostenbefreiung auch auf die Beweisdurch-
führung auszudehnen.
Durch Urteil vom 7. März 1931 verpflichtete das Ober-
gericht I. Abteilung die Beklagte an den Kläger 66 Fr.
75 Cts., zahlbar sofort und 80 Fr. 15 Cts., zahlbar nach
Eingang der betreffenden Fakturenbeträge, zu zahlen,
wies dagegen im übrigen die Klage ebenfalls ab. Die
Gerichtskosten beider Instanzen wurden zu 1/20 der
Beklagten auferlegt und der Kläger verpflichtet, der
Beklagten an ihre beidinstanzlichen Parteikosten 19/20
m.it 646 Fr. 29 Cts. zu ersetzen. In der Urteilsbegründung
WIrd ausgeführt, dass die Erteilung des Armenrechtes
nach § 64 Ziff. 3 ZPO, da keiner der hier vorbehaltenen
Ausnahmefälle vorliege, den Kläger nicht von der Vor-
schussleistung für die Kosten des Beweisverfahrens ent-
binden könne. Das Bezirksgericht habe daher mit Recht
durch seinen Beweisbeschluss den Parteien die Kosten
für die Durchführung der von ihnen beantragten Beweise
lluferlegtund auf die Säumnis des Klägers in der Entrich-
tung des verlangten Vorschusses gemäss § 92 ZPO und der
darauf beruhenden ständigen Gerichtspraxis ohne weiteres
Beweisverfahren das Endurteil auf Grund der Sachdar-
stellung der Beklagten und der Akten gefällt. Der erst-
instanzlichen Urteilsbegründung sei auch darin beizu-
stimmen, dass· auf dieser Grundlage das Begehren der
Beklagten -
auf Abweisung der Klage -
nicht als offenbar
ungerechtfertigt bezeichnet werden könne und in der
342
I.;ta"'t;;l',,~ht .
Hauptsache zuzusprechen sei. Eine Abänderung des ange-
fochterm,n Urteils rechtfertige sich nach den Akt-en nUI'
insoweit, als die Beklagte bei der in Ziff. 1 des Antwort-
schlusses ausgesprochenen formellen Anerkennung der
Beträge von 66 Fr. 75 Cts. und 80 Fr. 15 Cts. zu behaften
sei. Die Beklagte habe zwar dieses Anerkenntnis in der
Duplik unter Berufung auf ihr zustehende verrechenbare
Gegenansprüche zurückgezogen.
Doch sei ein solcher
Widerruf nicht mehr zulässig gewesen, weil sich die zur
Verrechnung gestellten Anspruche auf Tatsachen stützen,
die der Beklagten zugegebenermassen schon bei Einrei -
chung der Antwort bekannt gewesen seien.
O. -
Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat Höcker
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben
mit dem Antrage, dasselbe sei wegen Verletzung von
Art. 4 BV aufzuheben und die Sache an die kantonalen
Gerichte zu neuer Behandlunggemäss dem Appellations-
schlusse des Klägers an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Rekurrent, so· wird ausgeführt, sei völlig ausser
Stande gewesen, den von ihm verlangt-en Kostenvorschuss
zu leisten. Er könne aus seinem geringen Verdienst kaum
das Leben fristen und habe eben darum auch das Armen-
recht und die unentgeltliche Verbeiständung verlangt
und erhalten. Wenn die aargauische ZPO § 64 die im
Armenrecht prozessierende Partei nur von gewisE.ell
Kosten, nicht auch von der Vorschusspflicht für die
Kosten des Beweisverfahrens 'befreie, so liege darin eine
unzulässige Verkürzung der vermögenslosen geg~nüber der
vermöglichen Partei. Die arme Partei müsse infolgedessen.
zwangsläufig den Prozess trotz des gewährten Armen-
rechtes verlieren, sobald es sich darum handle, ihre Darle-
gungen zu beweisen.
Die fragliche Bestimmung bedeute
daher eine Rechtsverweigerung und willkürliche ungleiche
Behandlung der Prozessparteien. Dasselbe gelte auch von
der Anwendung der Bestimmung im vorliegenden Falle.
D. -
Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich
beschränkt, auf die ErwägungeI\ des angefochtenen Urteils,
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 53.
343
die darin angewendeten Vorschriften der kantonalen ZPO
(§§ 64, 91, 92) und die oben unter A angeführten früheren
Entscheide des Gerichtes zu ""'"erweisen.
Die rekursbeklagte Firma l\fadörin & Ziegler hat die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Nach § 144 der aargauischen ZPO können Beweis- beschlüsse nioht selbständig, sondern. nur in Verbindung mit der Weiterziehung des Endurteils im Rechtsmittelwege angefoohten werden. Dass für die mit einem Beweisbe- schlusse verbundene Verfügung, wodurch einer Partei für die Kosten einer angeordneten Beweisführung ein Vor- schuss auferlegt oder ihr zur Leistung des letzteren eine Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzt wird (§ 91 ZPO), etwas anderes gelten würde, ist nicht ersiohtlich. Im. angefochtenen Urteil ist denn auch das Obergericht auf die Frage, ob das Bezirksgericht Rhein- feldeIl, dem Rekurrenten eine solche Kost-enauflage haben machen und an deren Nichterfüllung die 'Virkungen des § 92 ZPO knüpfen dürfen, eingetreten und hat sie materien geprüft. Dem Rekurrenten kann deshalb das Reoht nicht abgesprochen werden, die Verfassungsmässigkeit der strei- tigen Auflage. noch im Anschluss an dieses Urteil durch staatsrechtlichen Rekurs dem Bundesgericht zur Entschei- dung zu unterbreiten, mit der Wirkung, dass wenn das Urteil sich insoweit als verfassungswidrig erweist, auch die darin aus der Säumms des Rekurrenten in der Befolgung der betreffenden prozessualen Pflicht gezogenen Folgerun- gen dahinfallen müssen.
E. 2 In Art. 4 BV, dem Grundsatze der -Rechtsgleichheit,
ist auch das gleiche Recht jedes Bürgers auf Gewährung
des staatlichen Rechtsschutzes für einen von ihm behaup-
teten privatrechtliohen Anspruch inbegriffen, d. h. die~en
Anspruch vor dem zuständigen Richter in den dafür vorge-
sehenen prozessualen Formen verfolgen und festl:!tellen
Jassen zu können und bei Beobachtung jener Formen mit
344
Sttl>l\tsrecht.
seinen für die EntsCheidung wesentlichen Vorbringen und
Beweisangeboten gehört zu werden. Auf der Annahme
eines solchen in der Garantie des Art. 4 BV miteingeschlos-
senen Individualrechts beruht die ständige Rechtsprechung
des Bundesgerichtes, die in der Rechtsverweigerung (fOl'-
mellen Justizvel'weigerung) und in der Versagung des
rechtlichen Gehörs gegenüber einer Partei im Zivil- (oder
Straf-) prozesse eine Verfassungsverletzung erblickt. Dieser
Anspruch ist aber nicht gewahrt, wenn das Tätigwerden
des Richters oder doch die Vornahme gewisser prozessualer
Handlungen allgemein und schlechthin, auch gegenüber
armen und infolgedessen zu den betreffenden Leistungen
nicht fähigen Personen, von der vorhergehenden ~Erlegung
der Prozesskosten oder doch der Kosten jener Handlungen,
der Vorschussleistung -dafür, abhängig gemacht wird.
Eine solche Ordnung behandelt die Bürger nur äusserlich,
dem Scheine nach gleich : in Wirklichkeit wird dadurch
dem Armen der Rechtsschutz auch für die Verfolgung eines
begründeten oder zum mindesten nicht aussichtslosen
Anspruches versagt, indem die Gewährung an eine Be-
dingung geknüpft wird, die der Betroffene zum vorneherein
nicht erfüllen kann. Es liegt also darin eine verfassungs-
widrige Schlechterstellung der mittellosen gegenüber der
begüterten Prozeespartei. Auf diesen Boden hat sich denn
auch das Bundesgericht schon im Urteil vom 30. September
1887 in Sachen de Courten g~gen Wallis (BGE 13 S. 251)
gestellt. In Frage btand damals allerdings eine Bestim-
mung des Walliser Strafprozesses, die für die Appellation
des Angeklagten gegen ein verurteilendes erstinstanzliches
Straferkenntnis bei Folge der Verwirkung des Rechtsmit-
tels eine Kostenhinterlage von 130 Fr. forderte. Doch
reicht die UrteilsbegrÜDdung der Bedeutung nach über
diesen besonderen Tatbestand und das Verteidigungsrecht
des Angeklagten im Strafprozeso überhaupt hinaus und
trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Es wurde darin
allgemein ausgeführt, dass zwar der Staat für die Aus-
übung der Rechtspflege Gebühren erheben Lönne und dass
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvcrweigernng). Ko 5=>.
345
auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts entgegen-
stehe, die Parteien im Interesse des Staates oder der Gegen-
partei zur vorgängigen Versicherung oder Hinterlegung der
Prozesskosten anzuhalten : « allein Prozess vorschriften der
letzteren Art erheischen doch, soll dadurch dem Armen
der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden, eine
Ergänzung in dem Sinne, dass dem Bürger, der sich über
i!eine 1\fittellobigkeit ausweist, sofern es sich nicht etwa
um offenbar grundlose Prozesse handelt, die vorgängige
Erlegung der Gebühren nachgesehen wird)}; im Zivil-
prozesse sei denn auch die Einrichtung des Armenrechts
in der Schweiz wohl allgemein anerkannt. Ähnlich war
schon in einem früheren Rekursfalle aus dem Kanton
Luzern gegenüber der Anfechtung der Auflage einer Ko-
stenvertröstung in einer Zivil- oder Injuriensache bemerkt
worden, eine darin liegende Rechtsverweigerung komme
von vorneherein nicht in Betracht, weil dem Unbemittelten
dnrchgängig und insbesondere auch im Kanton Luzern
das Armenrecht gewanri werde (ebenda 8 S. 171). Richtig
ist freilich, dass in dem spateren Entscheide in Sachen
Wicky (BGE 26 1273) zu Eingang der Erwägungen ausge-
führt wurde : wie es im allgemeinen Sache der Kantone
sei zu bestimm€n, unter welchen Voraussetzungen die
Organe der staatlichen Zivilrechtspflege tätig werden und
in welcher Form sich die Verhandlungen abspielen, so
beantworte es sich -
von einigen Spezialbestimmungen
des eidgenössischen Rechtes abgesehen -
insbesondere
auch nach kantonalem Recht, oL, unter welchen Bedin-
O'ungen und in welchem Umfange einer Partei die Prozess-
führung durch Gewährung nnentgeltlicher Justiz, Entbin-
dung von Prozesskautionen und dergleichen erleichtert
werden solle. Doch kann dieser gelegent.lichen Bemerkung
schon desh9lb keine grosse Bedeutlmg beigemesseIl werden,
weil die Frage eines bereits am Art. 4 BV folgenden vel'-
fassullgsmässigell Anspruclls auf Bewilligung des Armen-
rechtes beim Zutreffen gewisser Voraussetzungen damals
überhaupt richt zur Entscheidung stand, sondern streitig
:116
Ht .... tsrecht.
einzig war, ob die Wohltat der unentgeltlichen Prozess-
fiihrung dem Rekurrenten ohne Willkür wegen Aussichts-
losigkeit del' konkreten Klage (mangels der vom kanto-
nalen Prozessgesetz aufgestellten Voraussetzung, dass
(, der Anspruch des Petenten einer näheren Prüfung wert
if,t ») habe ven:agt werden können. Dasselbe gilt für das
neuere Urteil in Sachen Bandermann (BGE 55 I 361), wo
es sich um die Kosten des Betreibungsverfahrens handelte
Hnd .entscheidend darauf abgestellt wurde, dass das
SchKG, das nach'Art. 113 letzter Absatz BV und Art. 175
OG für das Bundesgericht verhindlioh ist, eine Befreiung
des bedürftigen Gläubigers von der gesetzlichen Vorschuss-
pflioht für diese Km ten nicht kenne. Wenn andererseits
schon im Falle de Courten die wohl allgemeine grundsätz-
liche Anerkennung des .Armenrechtes für den Z i v i 1-
~ r 0 z e s s in den schweizerischen Prozessgesetzgebungen
f~stgestellt wurde, so trifft dies auch heute noch zu (vgl.
dIe Zusammenstellung der einsohlägigen kantonalen Ge-
setze in der vom Völkerbund herausgegebenen Veröffent-
lichung « Assistance judiciaire aux indigents;) S. 392 fL
für das Verfahren vor den eidgenössischen Gerichten
ebenda S. 391 und insbesondere OG Art. 212).
Nach dem Gesagten besteht darauf beim Vorliegen der
oben umschriebenen und unten noch näher zu erörternden
Voraussetzungen ein aus der veITaEsungsmässigen Rechts-
gleichhejt fliessendes sub j e k t i v e s
R e c h t
des
Bürgers, daß die Pflicht der Kantone zu entsprechender
C-.estaltung ihrer ProzeE>sgesetzgebung nach sich zieht. Wie
die übrigen verfassungsmässigen Individualrechte, so bildet
der Grundsatz der Rechtsgleichheit mit den daraus sich
ergebenden Folgerungen auch auf den Gebieten, in denen
die Rechtssetzungsgewalt grundEätzlieh den Kartonen
geblieben ist, eine Schranke nicht bloss für die rechtsan-
wendenden Behörden, sondern auch für den Gesetzgeber.
Es kalill daher auch der Anerkennung eines solchen
llechtes nicht entgegengehalten werden, dass da,mit in
die durch Art. 64 BV anerkannte Geeetzgebungshoheit
Gleichheit. \'01' dem Gesetz (Recht,sverweigeruug). 1'\0;;:3.
der Kantone auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation, deI'
gerichtlichen Verfahrens und der Rechtsprechung einge-
griffen werde. Und ebensowenig spricht dagegen, dass der
Bundesgesetzgeber für einige Spezialgebiete, so für die
Geltendmachung der Haftpfliebtansprüche aus Fabrik-
oder Eisenbahnbetrieb und nunmehr der Versicherungsan-
sprüche aus der eidgenössischen Unfallversicherung den
Kantonen die Gewährung der unentgeltlichen Prozebs-
führung an bedürftige Personen für nicht zum voraus
unbegründet erscheinende Klagen besonders vorgeschrie-
ben hat (Novelle z. FRG Art. 6, EHG Art. 22, EIG Art. 40,
SALIS Bundesrecht V NI'. 2369; KUVG Art. 120). Es '\\'ll1'de
hiedurch der dahingehende Anspruch für gewisse Fälle,
wo dem Bundesgesetzgeber aus sozivlpolitischen Gründen
besonders daran gelegen sein musste, durch eine pOEitive
Norm klargestellt und vor jeder Anzweiflung gesichert.
Zu der Frage, ob und in welchem Umfange er sich nicht
sonst schon aus dem allgemeinen Grundsatz des Art. 4 BV
ergeben hätte, ist damit nicht Stellung bezogen worden,
weder in bejahendem noch in verneinendem Sinne.
E. 3 Sind die Kantone schon kraft dieser Verfassungsvor-
schrift zu einer Organisation der Rechtspflege in Zivil-
sachen gehalten, die es auch dem Unbemittelten nicht nur
theoretisch freistellt, sondern -
durch entsprechenden
Kostenerlass -
tatsächlich ermöglicht, sein Recht zu
fluchen und zu finden, so nmss aber auch das Armenrecht,
die Befreiung von der Pflicht zur vorgängigen Sicherstel-
lung oder Hinterlegung der Prozesskosten bei ausge-
wiesener' :Mittellosigkeit für die Kosten a 11 e I' prozes-
sualen Handlungen verlangt werden können, die zur Her·
beiführung eines materiellen Entscheides über den ans
Recht gesetzten Anspruch erforderlich sind oder docb
vom Richter als hiezu erforderlich erachtet werden, und
für die Kostenvorschuss oder -sicherheit zu leisten der
bedürftigen Partei nicht möglich ist, ohne sich des
für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt Notwen-
digen zu berauben. Dahin gehen denn auch die oben
348
Staatsreeht.
erwähnten SpezialbestimIDungen der BundesgesetzgebU1l~
und Art. 212 OG in der !Anwendung durch das ~s
gericht. Eine Regelung, weIehe vom Erlass allgemem,
auch bei im übrigen erfolgter Erteilung des Armenrechts
für die Prozessführung, die Kosten gewisser Prozess~
handlungen ausnimmt, selbst wenn das Unterbleiben der
letzteren wegen mangelnden Kostenvorschusses für die
Partei das Unterliegen im Prozesse zur Folge hat, ist mit
jenem verfassungsmässigen Postulate nicht verein bar.
Sie kommt im Erfolge der Verweigerung des Rechtsweges,
Rechtsschutzes gegenüber bedürftigen Personen für die
Verfolgung eines ihnen zUE:-tehenden, vom Anspruchs~gn~r
bestrittenen privatrechtlichen Anspruches oder fur dIe
Verteidigung auf eine gegen sie erhobene Klage überha:upt
gleich. Es ist zudem -innerlich widerspruchsvoll, emer
bedürftigen Partei zunächst die Einleitung des Prozesses
durch Zusicherung der Befreiung von den Gerichtsgebühren
im engeren Sinne und Beigabe eines
unentgeltlic~en
RechtsbeistanMs zu ermöglichen, dann aber, wenn SICh
ein Beweisverfahren als notwendig erweist, sie durch
Auflage von KostenvorschiL<;gen, die sie nicht aufzub~gen
vermag, sachfällig werden zu lassen. Wenn § 64 W .. 3
der aargauischen ZPO auch die im Armenrecht "'prozeE:Sle~
rende Partei schlechthin zur _ SichersteIlung, Vorschuss-
leistung für die Kosten der Abnahme der von ihr bean-
tragten und vom Richter zu~lassenen Beweise verpflichtet,
mit der Wirkung, dass anderenfalls ihre Vorbringen nicht
berücksichtigt werden und der Streit ausschliesslich auf
Grund der Sachdarstellung der Gegenpartei und der
Akten beurteilt wird (§ 92), so ist demnach diese Vor-
schrift verfassungswidrig. Die Verfassungsverletzung kann
auch nicht etwa damit beseitigt werden, dass zwar die
Anwendung dieser weitgehenden Säumnisfolgen abgelehnt,
aber der Prozess für solange eingestellt wird, bis die vor-
schusspflichtig erklärte Partei dieser Auflage
nachge~
kommen sein wird. Denn auch damit wäre dem Recht
des Armen, dass ihm, gleich einer begüterten Partei,
Gleichheit vor dem Gesetz· (Reebt.f>verweigerung). N0;;:$.
3HI
Re eh t ge s pro c he n
werde, nicht Genüge getan.
Es sind denn auch, wie sich aus der oben erwähnten Zu-
sammenstellung ergibt, ausser Aargau heute nur noch
einige wenige Kantone, z. B. Wallis, die die Erstreckung
des Armenrechtes auch auf die Kosten des Beweisvel'-
fahrens (Auslagen für Zeugeneinvernahmen, Befragung
von Sa.chverstäncigen u.s.w.) grundsätzlich ablehnen.
Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, wo
eine Partei zwar nicht zur Tragung der gesamten Prozess-
kosten, aber doch immerhin zu gewissen Leistungen ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes für
sich und ihre Familie fähig ist, das Armenrecht bIoss teil-
weise, für den diese Leistungsfähigkeit übersteigenden
Kostenbetrag erteilt werde.
Insbesondere
wird
aus
Art. 4 BV nichts dagegen einzuwenden sein, dass auch eine
Partei, der grundsätzlich das Armenrecht für den Prozess
erteilt worden ist, dennoch zu gewissen Vorschüssen für
die Beweisführung angehalten wird, wenn sich aus einer
näheren Prüfung ihrer Vermögens- und Erwerbsverhält-
nisse einerseits und ihrer Lasten andererseits ergibt, daSR
ihr diese Leistung ohne solchen Nachteil zugemutet werden
-kann. Was durch Art. 4 BV ausgeschlossen wird, ist nur
die grundsätzliche Ausnahme dieser Kosten vom Armen-
recht überhaupt, ohne Rücksicht auf den Grad der Armut
der Partei und ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit. Es
ist ferner klar, dass der Arme die Befreiung von der
Vorschusspflicht nicht für die Abnahme irgendwelcher
von ihm beantragter. Beweise verlangen kann, sondern nur
solcher, die sich auf für die Entscheidung des Streites
erhebliche Tatsachen beziehen und zur Erbringung des
Beweises dafür tauglich sind. Eine Verfügung des Richters,
wodurch die Beweisabnahme wegen Unerheblichkeit des
Beweisthemas
oder
Untauglichkeit der angebotenen
Beweismittel abgelehnt wird, kann deshalb keinesfalls
unter Berufung auf die vorstehend entwickelten Grund-
sätze, sondern nur insoweit aus Art. 4 BV angefochten
werden, als sich jene der Verweigerung der Beweisführung
Staatsrecht.
Z II Grunde liegenden Annahmen als willkürlich erweisen
>ioHten.
E. 4 Im vorliegenden Falle ist dem Rekurrenten auf das
von ihm beigebrachte Armutszeugnis des Gemeinderates
YIuttenz das Armenrecht, und zwar wie das Obergel'icht
feststellt, mit Wirkung für beide kantonale Instanzen,
grundsätzlich gewährt und damit die in § 62 ZPO voraus-
gesetzte Bedürftigkeit und das Vorliegen einer nicht zum
voraus aussichtslosen Klage (§ 70 Abs. 2 ebenda) aner-
kannt worden. In Frage steht die Durchführung des
13eweisverfahrens über tatsächliche Behauptungen, die der
kantonale Richter selbst durch den Beweisbeschluss vom
0. Juli 1930 als für die Entscheidung wesentlich betrachtet
Hnd für die er auch durch diesen Beschluss die vom Kläger
.111,gerufenen Beweismittel, soweit sie darin zugelassen
wurden, als an sich geeignet erklärt hat. Dem Rekurrenten
i.st ferner der Vorsohuss von 140 Fr. für die Kosten der
Beweisabnahme nicht deshalb auferlegt worden, weil er
"u dessen Leistung trotz des erwähnten Armutszeugni8ses
~einer Wohnortsgemeinde ohne den in § 62 der kantonalen
ZPO erwähnten Naohteil als fähig erscheine. Vielmehr
"tützt sich die betreffende Auflage ausschliesslich darauf
-
sie ist auch vom Obergerioht aussohliesslich deshalb
~eschützt worden -, dass für die Kosten der Beweisab-
~~ahme ein.e Kosten.befreiung grundsätzlich, auch bei im
übrigen erfolgter Bewilligung des Armenrechtes, nicht
~"ewährt werden könne. Dieser Standpunkt ist aber ver-
fassungswidrig. Er wird auch dadurch nicht gerechtfertigt,
(lass er dem kantonalen Prozessgesetze, § 64 Ziff. 3 ZPO
{'ntspricht, da eben diese Vorschrift selbst verfassungs-
widrig m't.
Dai"~ angefochtene Urteil ist deshalb in der
:\leinung aufzuheben, dass unter Berufung auf diesen
Hrundsatz dem Rekurrenten der Erlass des Kostenvor-
Hchusses für die angeordnete Beweisabnahme nicht ver-
weigert werden durfte, dass es dagegen dem kantonalen
Richter unbenommen bleibt zu prüfen, ob nicht die Mittel
(les Rekurrenten derart waren oder sind, dass sie ihm
Gleichheit vor dem Gesotz (Rechtsvcrwe;gerung).)\0,;1.
wenigstens eine solche Leistung ohne Beeinträchtigung
seiner notwendigen Lebeusbedürfnisse oder derjenigen
seiner Familie gestatteten oder gestatten und bejahenden-
falls die Kosteuauflage deshalb zu bestät.igen oder zu
erneuern. Durch die Vorlegung des in § 62 der ZPO gefor-
derten Armutszeugnisses der' \Vohnortsgemeinde mit dem
Armenrechtsgesuch hatte der Kläger zunächst der ihm
obliegenden Beweispflicht genügt. Es war daher auel!
weht seine Sache, von sich aus auf die Kostenauflage d<,1'
Beweisbeschlusses hin weitere Beweise für seine Unfähig-
keit zur LeiEtung des verlangten VOl'schusses beizubrillg(>ll.
Vielmehr wird es am kantonalen Riehter sein, wenn {'r
nicht Ohn9 weiteres von der fraglichen Auflage absehen
will, die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Klägers
lmd dessen Lasten nach der bezeiohn.etenRiehtung näher
zu untersuchen und hiezu vom Rekurrenten eventuell cl it'
erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten Androhull'
gen zu verlangen.
Demnach erkennt das Bnndel:Jge'richt :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene
Urteil des Obergerichtes des Kan.tons Aargau vom 7. März
1931 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
54. Auszug aus dem Urteü vom 25. September 1931 i. S.
Siedelungsgenossenschaft Freldorf
gegen StaatssteuerrekursEommission Baselland.
Steuervertrag zwischen der Finanzverwaltung und einem Steuer-
pflichtigen mit der Bestimmung, dass gewisse dadurch dem
Pflichtigen wegen besonderer Verhältnisse zugestandene Steuer·
erleichterungen auch bei einer künftigen Änderung der Steuer-
gesetzgebung weiter bestehen bleiben sollen.
Die Nicht-
beachttmg dieser Vereinbarung durch dio kantonale Steuer-
rekursbehörde wegen Nichtigkeit enthält keine 'ViJlkiiI'.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVEBWEIGEBUNG)
MALlTE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTIOE)
53. Urten vo:n a5. Set)tember 1931 i. S. l1ö:ker
gegen Obergericht Aargau.
Verfassungswidrigkeit, wegen Verstosses gegen Art. 4 BV, der
Bestimmung einer kantonalen ZPO, wonach auch bei Erteilung
des Armenrechts für die Prozessführnng die betr. Partei für
die Kosten des Beweisverfahrens ohne Rücksicht auf illre
Leistungsfähigkeit vorschusspflichtig bleibt, mit der Wirkung,
dass sie bei Nichtleistung des auferlegten VorschuSses als
beweisfällig behandelt wird.
A. -
Nach der aargauischen ZPO vom 22. März 1900
§ 62 kann, wer durch eine Bescheinigung des Gemeinde-
rates seines Wohnortes oder einer anderen zuständigen
Behörde nachweist, dass er nicht imstande ist, ohne
Beschränkung der für sich und ~eine Familie notwendigen
Lebensbedürfnisse die Prozesskosten zu bestreiten, ver-
langen, dass ihm das Armenrecht erteilt werde. Das Armen-
recht befreit die betreffende Partei von der Verpflichtung
zur Zahlung der Gerichts-, Stempel-. Vorladungs- und
Zustellungsgebühren, sowie zur Sicherheitsleistung für die
Kosten des Rechtsstreites; es gewährt ferner den Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
(§ 64 Ziff. 1, 2 und 4). Dagegen tritt eine Befreiung von der
Zahlung der Kosten (Vorschüsse) für Einvernahme von
AB 57 1- 1931
23
St"", ts rech t.
7.eugen und SachveI:Ständigen, für Vornahme eines Augen-
scheines und für Einforderung von Urkunden nur da ein,
wo dies besonders gesetzlioh vorgeschrieben ist (§ 64 Ziff. 3).
Die Entscheidullg über die Bewilligung des Armenreohts-
gesuohes und die Prüfung des VorIiegens der dafür erfor-
derlichen Voraussetzungen ist Sache des Präsidenten dN'
Gerichtes, bei dem der Rechtsstreit zur Verhandlung
kommt (§ 66). Unter dem Titel « Vorladungen, Tagfahrten,
Fristen und Zustellungen» bestimmt:
« § 91. Wird binnen der angesetzten Frist eine Rechts-
vorkehr nicht erstattet oder eine andere prozessualische
Verpflichtung nicht erfüllt, so auferlegt der Gerichtsprä-
sident dem Säumigen eine Ordnungsbusse von 10-20 Fr.
und räumt ihm unter Androhung der,Säumnisfolgel1 (§ 92)
eine zweite Frist von 10-20 Tagen ein. })
« § 92. Wird auch diese zweite Frist versäumt, so legt
der Gerichtspräsident die Akten des Reohtsstreites dem
Gerichte vor, welches an Hand derselben sein Urteil
fällt. »
Duroh Kreisschreiben vom 29. Jun.i 1917 (Vierteljahre<>-
schrift f. aarg. Rechtsprechung 17 S. 158) sah sich das
aargauische Obergericht veranlasst, den Bezirksgerichten
die Vorschrift des § 64 Ziff. 3 ZPO in Erinnerung zu rufen
und sie anzuweisen, eine Befreiung der im Armenrecht
prozessierenden Partei von den hier erwähnten Kosten defi
Beweisverfahrens nur in den gesetzlich besonders bestimm-
ten Fällen «< Haftpflichtproze8se, Offizialverfahren ») ein·
treten zu lassen. § 92 ZPO ist schon durch ein Urteil des
Obergerichtes vom 13. Juni 1914 (ebenda 15 S. 24 N. 6)
dahin ausgelegt worden, dass infolge der hier vorausge-
setzten Säumnis ein Beweisverfahren keinesfalls mehr
durchgeführt werden dürfe, sondern unter dem zu fällenden.
{(Urteil» das Endurteil zu verstehen sei und ZWar in dem
Sinne, « dass dem Rechtsgegl1er der Partei, die im Verfah-
ren nach § 91 ihre prozessuale Verpflichtung nicht erfüllt
hat, nach Analogie der §§ 85 III und 130 II ZPO seiH
Rechtsbegehren zuzusprechen ist, sofern es nicht nach den
Gleichhoit VOr dem Gesetz (Reohts,·crweigerung). No 53.
339
Akten als offenbar ungerechtfertigt erscheint). Ein wei-
~res Urteil vom 13. April 1917 (ebenda 17 S. 144 N. 50)
führt dazu noch näher aus : « Dabei haben die Behaup-
tungen der säumigen Partei, soweit sie nicht vom Gegner
ausdrüokli.ch anerkannt worden sind, als hinfällig zu
gelten. Die tatsächlichen Behauptungen der nicht säu-
l~rigen P~rtei dagegen gelten auch dann, wenn der Säumige
Sle bestntten hat, als zugestanden und der Richter hat
bloss noch daraus die rechtlichen Schlüsse' zu ziehen und
dabei im Zweifelsfalle der Auslegung des Gesetzes den
Vorzug zu geben, die dem Begehren der nichtsäumigen
Partei günstiger ist. » In beiden Fällen handelte es sich
um die Säumnis in der Leistung von Vorschüssen, die durch
den Beweisbeschluss der als beweispflichtig erklärten
Partei für die Kosten der Beweisführung auferlegt worden
waren.'
B. -
Der heutige Rekurrent Alfred Höcker in Muttenz
war während einiger Zeit Reisender der rekursbeklagten
Firma Madörin & Ziegler, Chemische Fabrik in Wallbach
(Kanton Aargau), legte dann aber diese Tätigkeit Ende
Mai 1929 nieder, wie er behauptet ~egen vertragswidrigen
Verhaltens der Rekursbeklagten.
Im Dezember 1929
reiohte er gegen die Rekursbeklagte beim Bezirksgericht
Rheinfeiden eine Zivilklage ein, womit er von der Beklagten
die Zahlung von 1325 Fr. 30 Cts. und von 2500 Fr. forderte,
den ersteren Betrag aus Dienstvertrag auf Grund der von
ihm behaupteten Anstellungsbedingungen als rückstän-
digen Gehalt bis 18. Juni 1929, Reisespesenvergütung bis
21. Mai 1929 und Umsatzprovision auf den von ihm einge-
braohten Bestellungen, die 2500 Fr. als Schadellersatz we-
gen Verletzung (Nichterfüllung) einer Vereinbarung, wo-
durch die Beklagte für die Dauer des Anstellungsverhält-
IUsseS zum Vertriebe einer Schuhwichse unter der dem
Kläger zustehenden Marke «Weltcreme » ermächtigt
worden sei. Endlich wurde : 3) der Erlass eines Befehles
an die Beklagte zur sofortigen Einstellung von Produktion
und Vertrieb der Schuhcreme « Weltcreme ». verlangt.
34j)
Für die Durchführuiig des Prozesses war dem Rekurrenten
durch Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes
Rheinfelden vom 15. Juli 1929 das A:rmelll'OOht bewilligt
und als armenreehtlicher Anwalt Dr. BörIin in Pratteln
(Baselland) bestellt worden. Die Beklagte beantragte in
der Klagebeantwortungsschrlft die Abweisung der Klage,
soweit damit mehr verlangt werde . als die Vergütung nach-
stehender Provisionen: 66 Fr. 75 Cts. zahlbar sofort und
80 Fr. 15 Cts. zahlbar nach Eingang der betreffenden
Fa,kturenbeträge. In der Duplikschrift nahm sie auch
dieses Anerkenntnis zurück und schloss auf gänzliche
Abweisung der Klage, indem sie den ursprünglich aner-
kannten Beträgen gewisse Schadenersatzanspruche an den
Kläger zur Verrechnung gegenüberstellte. Das Bezirks-
gericht Rheinfeiden legte durch Beweisbeschluss vom
9. Juli 1930 dem Kläger den Beweis für eine Reihe von
Behauptungen durch Parteibefragung und die im;BeschlusR
genannten Zeugen auf und verpflichtete zugleich den
Kläger, an die Kosten der Beweisverhandlung der Gerichts-
kasse innert 8 Tagen einen Vorschuss von 140 Fr. zu leisten.
Da der Rekurrent erklärte, diesen Betrag nicht aufbringen
zu können, wurde ihm die Frist hiezu bis zum 4. Oktober
1930 offengehalten. An diesem Tage erliess der Bezirks-
gerichtspräsident eine Verfügung, wodurch er den Re-
kurrenten wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
in eine Ordnungsbusse von 20 Fr. verfällte und ihm zur
Vorschussleistung eine letzte Frist von 10 Tagen ansetzte,
unter der Androhung, dass anderenfalls auf Grundlage der
Akten geurteilt würde.
Nachdem auch diese Frist unbenützt a~laufen war,
schritt das Bezirksgericht ohne BeweisQrhebungen ZUl'
Entscheidung des Rechtsstreites und wies <lumh Endurteil
vom 22. Oktober 1930 die Klage in vollem Umfange ab,
unter Auferlegung der Parteikosten der Beklagten an den
Kläger, mit der Begruudung: die Beklagte habe die
Behauptungen des Klägers in allen wesentlichen funkten
Dicht anerkannt und ihnen eine eigene Sachdarstellung
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweig"rung). ]\0 53.
341
gegenübergesetzt, die, wenn tatsächlich richtig, zur Ver-
neinung der mit der Klage geltend gemachten ~sprüche
führen müssen. Da der Richter infolge der Säumnis des
Klägers in der Leistung des Kostenvorschusses für die
Beweisführung diese Darstellung als wahr anzunehmen
habe, müsse demnach die Klage verworfen werden.
Höcker appellierte gegen, dieses Urteil an das Obergericht
Aargau mit dem Schlusse, es seien die Klagebegehren
zuzusprechen, die sämtlichen vom Kläger angerufenen
Beweismittel beizuziehen und die mit dem Armenrecht
verbundene Kostenbefreiung auch auf die Beweisdurch-
führung auszudehnen.
Durch Urteil vom 7. März 1931 verpflichtete das Ober-
gericht I. Abteilung die Beklagte an den Kläger 66 Fr.
75 Cts., zahlbar sofort und 80 Fr. 15 Cts., zahlbar nach
Eingang der betreffenden Fakturenbeträge, zu zahlen,
wies dagegen im übrigen die Klage ebenfalls ab. Die
Gerichtskosten beider Instanzen wurden zu 1/20 der
Beklagten auferlegt und der Kläger verpflichtet, der
Beklagten an ihre beidinstanzlichen Parteikosten 19/20
m.it 646 Fr. 29 Cts. zu ersetzen. In der Urteilsbegründung
WIrd ausgeführt, dass die Erteilung des Armenrechtes
nach § 64 Ziff. 3 ZPO, da keiner der hier vorbehaltenen
Ausnahmefälle vorliege, den Kläger nicht von der Vor-
schussleistung für die Kosten des Beweisverfahrens ent-
binden könne. Das Bezirksgericht habe daher mit Recht
durch seinen Beweisbeschluss den Parteien die Kosten
für die Durchführung der von ihnen beantragten Beweise
lluferlegtund auf die Säumnis des Klägers in der Entrich-
tung des verlangten Vorschusses gemäss § 92 ZPO und der
darauf beruhenden ständigen Gerichtspraxis ohne weiteres
Beweisverfahren das Endurteil auf Grund der Sachdar-
stellung der Beklagten und der Akten gefällt. Der erst-
instanzlichen Urteilsbegründung sei auch darin beizu-
stimmen, dass· auf dieser Grundlage das Begehren der
Beklagten -
auf Abweisung der Klage -
nicht als offenbar
ungerechtfertigt bezeichnet werden könne und in der
342
I.;ta"'t;;l',,~ht .
Hauptsache zuzusprechen sei. Eine Abänderung des ange-
fochterm,n Urteils rechtfertige sich nach den Akt-en nUI'
insoweit, als die Beklagte bei der in Ziff. 1 des Antwort-
schlusses ausgesprochenen formellen Anerkennung der
Beträge von 66 Fr. 75 Cts. und 80 Fr. 15 Cts. zu behaften
sei. Die Beklagte habe zwar dieses Anerkenntnis in der
Duplik unter Berufung auf ihr zustehende verrechenbare
Gegenansprüche zurückgezogen.
Doch sei ein solcher
Widerruf nicht mehr zulässig gewesen, weil sich die zur
Verrechnung gestellten Anspruche auf Tatsachen stützen,
die der Beklagten zugegebenermassen schon bei Einrei -
chung der Antwort bekannt gewesen seien.
O. -
Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat Höcker
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben
mit dem Antrage, dasselbe sei wegen Verletzung von
Art. 4 BV aufzuheben und die Sache an die kantonalen
Gerichte zu neuer Behandlunggemäss dem Appellations-
schlusse des Klägers an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Rekurrent, so· wird ausgeführt, sei völlig ausser
Stande gewesen, den von ihm verlangt-en Kostenvorschuss
zu leisten. Er könne aus seinem geringen Verdienst kaum
das Leben fristen und habe eben darum auch das Armen-
recht und die unentgeltliche Verbeiständung verlangt
und erhalten. Wenn die aargauische ZPO § 64 die im
Armenrecht prozessierende Partei nur von gewisE.ell
Kosten, nicht auch von der Vorschusspflicht für die
Kosten des Beweisverfahrens 'befreie, so liege darin eine
unzulässige Verkürzung der vermögenslosen geg~nüber der
vermöglichen Partei. Die arme Partei müsse infolgedessen.
zwangsläufig den Prozess trotz des gewährten Armen-
rechtes verlieren, sobald es sich darum handle, ihre Darle-
gungen zu beweisen.
Die fragliche Bestimmung bedeute
daher eine Rechtsverweigerung und willkürliche ungleiche
Behandlung der Prozessparteien. Dasselbe gelte auch von
der Anwendung der Bestimmung im vorliegenden Falle.
D. -
Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich
beschränkt, auf die ErwägungeI\ des angefochtenen Urteils,
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 53.
343
die darin angewendeten Vorschriften der kantonalen ZPO
(§§ 64, 91, 92) und die oben unter A angeführten früheren
Entscheide des Gerichtes zu ""'"erweisen.
Die rekursbeklagte Firma l\fadörin & Ziegler hat die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Nach § 144 der aargauischen ZPO können Beweis-
beschlüsse nioht selbständig, sondern. nur in Verbindung
mit der Weiterziehung des Endurteils im Rechtsmittelwege
angefoohten werden. Dass für die mit einem Beweisbe-
schlusse verbundene Verfügung, wodurch einer Partei
für die Kosten einer angeordneten Beweisführung ein Vor-
schuss auferlegt oder ihr zur Leistung des letzteren eine
Nachfrist unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzt
wird (§ 91 ZPO), etwas anderes gelten würde, ist nicht
ersiohtlich. Im. angefochtenen Urteil ist denn auch das
Obergericht auf die Frage, ob das Bezirksgericht Rhein-
feldeIl, dem Rekurrenten eine solche Kost-enauflage haben
machen und an deren Nichterfüllung die 'Virkungen des
§ 92 ZPO knüpfen dürfen, eingetreten und hat sie materien
geprüft. Dem Rekurrenten kann deshalb das Reoht nicht
abgesprochen werden, die Verfassungsmässigkeit der strei-
tigen Auflage. noch im Anschluss an dieses Urteil durch
staatsrechtlichen Rekurs dem Bundesgericht zur Entschei-
dung zu unterbreiten, mit der Wirkung, dass wenn das
Urteil sich insoweit als verfassungswidrig erweist, auch die
darin aus der Säumms des Rekurrenten in der Befolgung
der betreffenden prozessualen Pflicht gezogenen Folgerun-
gen dahinfallen müssen.
2. In Art. 4 BV, dem Grundsatze der -Rechtsgleichheit,
ist auch das gleiche Recht jedes Bürgers auf Gewährung
des staatlichen Rechtsschutzes für einen von ihm behaup-
teten privatrechtliohen Anspruch inbegriffen, d. h. die~en
Anspruch vor dem zuständigen Richter in den dafür vorge-
sehenen prozessualen Formen verfolgen und festl:!tellen
Jassen zu können und bei Beobachtung jener Formen mit
344
Sttl>l\tsrecht.
seinen für die EntsCheidung wesentlichen Vorbringen und
Beweisangeboten gehört zu werden. Auf der Annahme
eines solchen in der Garantie des Art. 4 BV miteingeschlos-
senen Individualrechts beruht die ständige Rechtsprechung
des Bundesgerichtes, die in der Rechtsverweigerung (fOl'-
mellen Justizvel'weigerung) und in der Versagung des
rechtlichen Gehörs gegenüber einer Partei im Zivil- (oder
Straf-) prozesse eine Verfassungsverletzung erblickt. Dieser
Anspruch ist aber nicht gewahrt, wenn das Tätigwerden
des Richters oder doch die Vornahme gewisser prozessualer
Handlungen allgemein und schlechthin, auch gegenüber
armen und infolgedessen zu den betreffenden Leistungen
nicht fähigen Personen, von der vorhergehenden ~Erlegung
der Prozesskosten oder doch der Kosten jener Handlungen,
der Vorschussleistung -dafür, abhängig gemacht wird.
Eine solche Ordnung behandelt die Bürger nur äusserlich,
dem Scheine nach gleich : in Wirklichkeit wird dadurch
dem Armen der Rechtsschutz auch für die Verfolgung eines
begründeten oder zum mindesten nicht aussichtslosen
Anspruches versagt, indem die Gewährung an eine Be-
dingung geknüpft wird, die der Betroffene zum vorneherein
nicht erfüllen kann. Es liegt also darin eine verfassungs-
widrige Schlechterstellung der mittellosen gegenüber der
begüterten Prozeespartei. Auf diesen Boden hat sich denn
auch das Bundesgericht schon im Urteil vom 30. September
1887 in Sachen de Courten g~gen Wallis (BGE 13 S. 251)
gestellt. In Frage btand damals allerdings eine Bestim-
mung des Walliser Strafprozesses, die für die Appellation
des Angeklagten gegen ein verurteilendes erstinstanzliches
Straferkenntnis bei Folge der Verwirkung des Rechtsmit-
tels eine Kostenhinterlage von 130 Fr. forderte. Doch
reicht die UrteilsbegrÜDdung der Bedeutung nach über
diesen besonderen Tatbestand und das Verteidigungsrecht
des Angeklagten im Strafprozeso überhaupt hinaus und
trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Es wurde darin
allgemein ausgeführt, dass zwar der Staat für die Aus-
übung der Rechtspflege Gebühren erheben Lönne und dass
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvcrweigernng). Ko 5=>.
345
auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts entgegen-
stehe, die Parteien im Interesse des Staates oder der Gegen-
partei zur vorgängigen Versicherung oder Hinterlegung der
Prozesskosten anzuhalten : « allein Prozess vorschriften der
letzteren Art erheischen doch, soll dadurch dem Armen
der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden, eine
Ergänzung in dem Sinne, dass dem Bürger, der sich über
i!eine 1\fittellobigkeit ausweist, sofern es sich nicht etwa
um offenbar grundlose Prozesse handelt, die vorgängige
Erlegung der Gebühren nachgesehen wird)}; im Zivil-
prozesse sei denn auch die Einrichtung des Armenrechts
in der Schweiz wohl allgemein anerkannt. Ähnlich war
schon in einem früheren Rekursfalle aus dem Kanton
Luzern gegenüber der Anfechtung der Auflage einer Ko-
stenvertröstung in einer Zivil- oder Injuriensache bemerkt
worden, eine darin liegende Rechtsverweigerung komme
von vorneherein nicht in Betracht, weil dem Unbemittelten
dnrchgängig und insbesondere auch im Kanton Luzern
das Armenrecht gewanri werde (ebenda 8 S. 171). Richtig
ist freilich, dass in dem spateren Entscheide in Sachen
Wicky (BGE 26 1273) zu Eingang der Erwägungen ausge-
führt wurde : wie es im allgemeinen Sache der Kantone
sei zu bestimm€n, unter welchen Voraussetzungen die
Organe der staatlichen Zivilrechtspflege tätig werden und
in welcher Form sich die Verhandlungen abspielen, so
beantworte es sich -
von einigen Spezialbestimmungen
des eidgenössischen Rechtes abgesehen -
insbesondere
auch nach kantonalem Recht, oL, unter welchen Bedin-
O'ungen und in welchem Umfange einer Partei die Prozess-
führung durch Gewährung nnentgeltlicher Justiz, Entbin-
dung von Prozesskautionen und dergleichen erleichtert
werden solle. Doch kann dieser gelegent.lichen Bemerkung
schon desh9lb keine grosse Bedeutlmg beigemesseIl werden,
weil die Frage eines bereits am Art. 4 BV folgenden vel'-
fassullgsmässigell Anspruclls auf Bewilligung des Armen-
rechtes beim Zutreffen gewisser Voraussetzungen damals
überhaupt richt zur Entscheidung stand, sondern streitig
:116
Ht .... tsrecht.
einzig war, ob die Wohltat der unentgeltlichen Prozess-
fiihrung dem Rekurrenten ohne Willkür wegen Aussichts-
losigkeit del' konkreten Klage (mangels der vom kanto-
nalen Prozessgesetz aufgestellten Voraussetzung, dass
(, der Anspruch des Petenten einer näheren Prüfung wert
if,t ») habe ven:agt werden können. Dasselbe gilt für das
neuere Urteil in Sachen Bandermann (BGE 55 I 361), wo
es sich um die Kosten des Betreibungsverfahrens handelte
Hnd .entscheidend darauf abgestellt wurde, dass das
SchKG, das nach'Art. 113 letzter Absatz BV und Art. 175
OG für das Bundesgericht verhindlioh ist, eine Befreiung
des bedürftigen Gläubigers von der gesetzlichen Vorschuss-
pflioht für diese Km ten nicht kenne. Wenn andererseits
schon im Falle de Courten die wohl allgemeine grundsätz-
liche Anerkennung des .Armenrechtes für den Z i v i 1-
~ r 0 z e s s in den schweizerischen Prozessgesetzgebungen
f~stgestellt wurde, so trifft dies auch heute noch zu (vgl.
dIe Zusammenstellung der einsohlägigen kantonalen Ge-
setze in der vom Völkerbund herausgegebenen Veröffent-
lichung « Assistance judiciaire aux indigents;) S. 392 fL
für das Verfahren vor den eidgenössischen Gerichten
ebenda S. 391 und insbesondere OG Art. 212).
Nach dem Gesagten besteht darauf beim Vorliegen der
oben umschriebenen und unten noch näher zu erörternden
Voraussetzungen ein aus der veITaEsungsmässigen Rechts-
gleichhejt fliessendes sub j e k t i v e s
R e c h t
des
Bürgers, daß die Pflicht der Kantone zu entsprechender
C-.estaltung ihrer ProzeE>sgesetzgebung nach sich zieht. Wie
die übrigen verfassungsmässigen Individualrechte, so bildet
der Grundsatz der Rechtsgleichheit mit den daraus sich
ergebenden Folgerungen auch auf den Gebieten, in denen
die Rechtssetzungsgewalt grundEätzlieh den Kartonen
geblieben ist, eine Schranke nicht bloss für die rechtsan-
wendenden Behörden, sondern auch für den Gesetzgeber.
Es kalill daher auch der Anerkennung eines solchen
llechtes nicht entgegengehalten werden, dass da,mit in
die durch Art. 64 BV anerkannte Geeetzgebungshoheit
Gleichheit. \'01' dem Gesetz (Recht,sverweigeruug). 1'\0;;:3.
der Kantone auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation, deI'
gerichtlichen Verfahrens und der Rechtsprechung einge-
griffen werde. Und ebensowenig spricht dagegen, dass der
Bundesgesetzgeber für einige Spezialgebiete, so für die
Geltendmachung der Haftpfliebtansprüche aus Fabrik-
oder Eisenbahnbetrieb und nunmehr der Versicherungsan-
sprüche aus der eidgenössischen Unfallversicherung den
Kantonen die Gewährung der unentgeltlichen Prozebs-
führung an bedürftige Personen für nicht zum voraus
unbegründet erscheinende Klagen besonders vorgeschrie-
ben hat (Novelle z. FRG Art. 6, EHG Art. 22, EIG Art. 40,
SALIS Bundesrecht V NI'. 2369; KUVG Art. 120). Es '\\'ll1'de
hiedurch der dahingehende Anspruch für gewisse Fälle,
wo dem Bundesgesetzgeber aus sozivlpolitischen Gründen
besonders daran gelegen sein musste, durch eine pOEitive
Norm klargestellt und vor jeder Anzweiflung gesichert.
Zu der Frage, ob und in welchem Umfange er sich nicht
sonst schon aus dem allgemeinen Grundsatz des Art. 4 BV
ergeben hätte, ist damit nicht Stellung bezogen worden,
weder in bejahendem noch in verneinendem Sinne.
3. Sind die Kantone schon kraft dieser Verfassungsvor-
schrift zu einer Organisation der Rechtspflege in Zivil-
sachen gehalten, die es auch dem Unbemittelten nicht nur
theoretisch freistellt, sondern -
durch entsprechenden
Kostenerlass -
tatsächlich ermöglicht, sein Recht zu
fluchen und zu finden, so nmss aber auch das Armenrecht,
die Befreiung von der Pflicht zur vorgängigen Sicherstel-
lung oder Hinterlegung der Prozesskosten bei ausge-
wiesener' :Mittellosigkeit für die Kosten a 11 e I' prozes-
sualen Handlungen verlangt werden können, die zur Her·
beiführung eines materiellen Entscheides über den ans
Recht gesetzten Anspruch erforderlich sind oder docb
vom Richter als hiezu erforderlich erachtet werden, und
für die Kostenvorschuss oder -sicherheit zu leisten der
bedürftigen Partei nicht möglich ist, ohne sich des
für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt Notwen-
digen zu berauben. Dahin gehen denn auch die oben
348
Staatsreeht.
erwähnten SpezialbestimIDungen der BundesgesetzgebU1l~
und Art. 212 OG in der !Anwendung durch das ~s
gericht. Eine Regelung, weIehe vom Erlass allgemem,
auch bei im übrigen erfolgter Erteilung des Armenrechts
für die Prozessführung, die Kosten gewisser Prozess~
handlungen ausnimmt, selbst wenn das Unterbleiben der
letzteren wegen mangelnden Kostenvorschusses für die
Partei das Unterliegen im Prozesse zur Folge hat, ist mit
jenem verfassungsmässigen Postulate nicht verein bar.
Sie kommt im Erfolge der Verweigerung des Rechtsweges,
Rechtsschutzes gegenüber bedürftigen Personen für die
Verfolgung eines ihnen zUE:-tehenden, vom Anspruchs~gn~r
bestrittenen privatrechtlichen Anspruches oder fur dIe
Verteidigung auf eine gegen sie erhobene Klage überha:upt
gleich. Es ist zudem -innerlich widerspruchsvoll, emer
bedürftigen Partei zunächst die Einleitung des Prozesses
durch Zusicherung der Befreiung von den Gerichtsgebühren
im engeren Sinne und Beigabe eines
unentgeltlic~en
RechtsbeistanMs zu ermöglichen, dann aber, wenn SICh
ein Beweisverfahren als notwendig erweist, sie durch
Auflage von KostenvorschiL<;gen, die sie nicht aufzub~gen
vermag, sachfällig werden zu lassen. Wenn § 64 W .. 3
der aargauischen ZPO auch die im Armenrecht "'prozeE:Sle~
rende Partei schlechthin zur _ SichersteIlung, Vorschuss-
leistung für die Kosten der Abnahme der von ihr bean-
tragten und vom Richter zu~lassenen Beweise verpflichtet,
mit der Wirkung, dass anderenfalls ihre Vorbringen nicht
berücksichtigt werden und der Streit ausschliesslich auf
Grund der Sachdarstellung der Gegenpartei und der
Akten beurteilt wird (§ 92), so ist demnach diese Vor-
schrift verfassungswidrig. Die Verfassungsverletzung kann
auch nicht etwa damit beseitigt werden, dass zwar die
Anwendung dieser weitgehenden Säumnisfolgen abgelehnt,
aber der Prozess für solange eingestellt wird, bis die vor-
schusspflichtig erklärte Partei dieser Auflage
nachge~
kommen sein wird. Denn auch damit wäre dem Recht
des Armen, dass ihm, gleich einer begüterten Partei,
Gleichheit vor dem Gesetz· (Reebt.f>verweigerung). N0;;:$.
3HI
Re eh t ge s pro c he n
werde, nicht Genüge getan.
Es sind denn auch, wie sich aus der oben erwähnten Zu-
sammenstellung ergibt, ausser Aargau heute nur noch
einige wenige Kantone, z. B. Wallis, die die Erstreckung
des Armenrechtes auch auf die Kosten des Beweisvel'-
fahrens (Auslagen für Zeugeneinvernahmen, Befragung
von Sa.chverstäncigen u.s.w.) grundsätzlich ablehnen.
Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, wo
eine Partei zwar nicht zur Tragung der gesamten Prozess-
kosten, aber doch immerhin zu gewissen Leistungen ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes für
sich und ihre Familie fähig ist, das Armenrecht bIoss teil-
weise, für den diese Leistungsfähigkeit übersteigenden
Kostenbetrag erteilt werde.
Insbesondere
wird
aus
Art. 4 BV nichts dagegen einzuwenden sein, dass auch eine
Partei, der grundsätzlich das Armenrecht für den Prozess
erteilt worden ist, dennoch zu gewissen Vorschüssen für
die Beweisführung angehalten wird, wenn sich aus einer
näheren Prüfung ihrer Vermögens- und Erwerbsverhält-
nisse einerseits und ihrer Lasten andererseits ergibt, daSR
ihr diese Leistung ohne solchen Nachteil zugemutet werden
-kann. Was durch Art. 4 BV ausgeschlossen wird, ist nur
die grundsätzliche Ausnahme dieser Kosten vom Armen-
recht überhaupt, ohne Rücksicht auf den Grad der Armut
der Partei und ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit. Es
ist ferner klar, dass der Arme die Befreiung von der
Vorschusspflicht nicht für die Abnahme irgendwelcher
von ihm beantragter. Beweise verlangen kann, sondern nur
solcher, die sich auf für die Entscheidung des Streites
erhebliche Tatsachen beziehen und zur Erbringung des
Beweises dafür tauglich sind. Eine Verfügung des Richters,
wodurch die Beweisabnahme wegen Unerheblichkeit des
Beweisthemas
oder
Untauglichkeit der angebotenen
Beweismittel abgelehnt wird, kann deshalb keinesfalls
unter Berufung auf die vorstehend entwickelten Grund-
sätze, sondern nur insoweit aus Art. 4 BV angefochten
werden, als sich jene der Verweigerung der Beweisführung
Staatsrecht.
Z II Grunde liegenden Annahmen als willkürlich erweisen
>ioHten.
4. Im vorliegenden Falle ist dem Rekurrenten auf das
von ihm beigebrachte Armutszeugnis des Gemeinderates
YIuttenz das Armenrecht, und zwar wie das Obergel'icht
feststellt, mit Wirkung für beide kantonale Instanzen,
grundsätzlich gewährt und damit die in § 62 ZPO voraus-
gesetzte Bedürftigkeit und das Vorliegen einer nicht zum
voraus aussichtslosen Klage (§ 70 Abs. 2 ebenda) aner-
kannt worden. In Frage steht die Durchführung des
13eweisverfahrens über tatsächliche Behauptungen, die der
kantonale Richter selbst durch den Beweisbeschluss vom
0. Juli 1930 als für die Entscheidung wesentlich betrachtet
Hnd für die er auch durch diesen Beschluss die vom Kläger
.111,gerufenen Beweismittel, soweit sie darin zugelassen
wurden, als an sich geeignet erklärt hat. Dem Rekurrenten
i.st ferner der Vorsohuss von 140 Fr. für die Kosten der
Beweisabnahme nicht deshalb auferlegt worden, weil er
"u dessen Leistung trotz des erwähnten Armutszeugni8ses
~einer Wohnortsgemeinde ohne den in § 62 der kantonalen
ZPO erwähnten Naohteil als fähig erscheine. Vielmehr
"tützt sich die betreffende Auflage ausschliesslich darauf
-
sie ist auch vom Obergerioht aussohliesslich deshalb
~eschützt worden -, dass für die Kosten der Beweisab-
~~ahme ein.e Kosten.befreiung grundsätzlich, auch bei im
übrigen erfolgter Bewilligung des Armenrechtes, nicht
~"ewährt werden könne. Dieser Standpunkt ist aber ver-
fassungswidrig. Er wird auch dadurch nicht gerechtfertigt,
(lass er dem kantonalen Prozessgesetze, § 64 Ziff. 3 ZPO
{'ntspricht, da eben diese Vorschrift selbst verfassungs-
widrig m't.
Dai"~ angefochtene Urteil ist deshalb in der
:\leinung aufzuheben, dass unter Berufung auf diesen
Hrundsatz dem Rekurrenten der Erlass des Kostenvor-
Hchusses für die angeordnete Beweisabnahme nicht ver-
weigert werden durfte, dass es dagegen dem kantonalen
Richter unbenommen bleibt zu prüfen, ob nicht die Mittel
(les Rekurrenten derart waren oder sind, dass sie ihm
Gleichheit vor dem Gesotz (Rechtsvcrwe;gerung).)\0,;1.
wenigstens eine solche Leistung ohne Beeinträchtigung
seiner notwendigen Lebeusbedürfnisse oder derjenigen
seiner Familie gestatteten oder gestatten und bejahenden-
falls die Kosteuauflage deshalb zu bestät.igen oder zu
erneuern. Durch die Vorlegung des in § 62 der ZPO gefor-
derten Armutszeugnisses der' \Vohnortsgemeinde mit dem
Armenrechtsgesuch hatte der Kläger zunächst der ihm
obliegenden Beweispflicht genügt. Es war daher auel!
weht seine Sache, von sich aus auf die Kostenauflage d<,1'
Beweisbeschlusses hin weitere Beweise für seine Unfähig-
keit zur LeiEtung des verlangten VOl'schusses beizubrillg(>ll.
Vielmehr wird es am kantonalen Riehter sein, wenn {'r
nicht Ohn9 weiteres von der fraglichen Auflage absehen
will, die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Klägers
lmd dessen Lasten nach der bezeiohn.etenRiehtung näher
zu untersuchen und hiezu vom Rekurrenten eventuell cl it'
erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten Androhull'
gen zu verlangen.
Demnach erkennt das Bnndel:Jge'richt :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene
Urteil des Obergerichtes des Kan.tons Aargau vom 7. März
1931 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
54. Auszug aus dem Urteü vom 25. September 1931 i. S.
Siedelungsgenossenschaft Freldorf
gegen StaatssteuerrekursEommission Baselland.
Steuervertrag zwischen der Finanzverwaltung und einem Steuer-
pflichtigen mit der Bestimmung, dass gewisse dadurch dem
Pflichtigen wegen besonderer Verhältnisse zugestandene Steuer·
erleichterungen auch bei einer künftigen Änderung der Steuer-
gesetzgebung weiter bestehen bleiben sollen.
Die Nicht-
beachttmg dieser Vereinbarung durch dio kantonale Steuer-
rekursbehörde wegen Nichtigkeit enthält keine 'ViJlkiiI'.