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11)8 Staatsrecht. Wegzuges aus dem Kanton Scha:ffhausen nur noch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1940 besteuert werden. Soweit mit der angefoohtenen Einschätzung und dem Ent- scheid des Obergerichtes etwas anderes gefordert wird, ist die Beschwerde der Rekurrentin begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Im übrigen ist es Sache der kantonalen Behörden, darüber zu befinden, ob die Steuer für 4 Monate 1940 prrenumerando nach dem Gewinn des Vorjahres 1939 oder postnumerando nach dem Gewinn des Steuerjahres selbst erhoben werden soll. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit darin eine Steuerpflicht in Anspruch genommen wird für einen andem Zeitraum als die Monate Januar bis April 1940.
35. Auszug aus dem Urteil vom 13. Dezember 1943 i. S. Wieki gegen Luzern. Armenrecht, An. 4 BV. Vorau.ssetzungen des bundesrechtlichen Annenrechtsanspruchs (Erw. 1). Begriff der Aussichtslosigkeit; Kognition des Bundesgerichts (Erw.2). Assistance ;udiciaire gratuite, an. 4 CF. Conditions du droit fMeral a. l'assistance (consid. 1). Notion du manq-qe de chance de succes ; etend-qe de la cognition d-q Trib-qual fMeml (consid. 2). Assistenza giudiziaria gratuita (an. 4 CF)". Condizioni da cui dipende, secondo il diritto federale, l'assistenza gi-qdiziaria. gratuita. (consid. 1). Nozione delIa mancanza. di probabilitä. di buon successo; limite deI sindacato deI Trib-qua.li federale (consid. 2). A'U8 dem Tatbestand : Am 20. August 1942 schoss der damals 19 %-jährige Fritz Untemährer mit einem Flobertgewehr im Garten sei- nes Vaters. Dabei wurde der Nachbar Wicki durch einen Schuss in den Nacken getroffen. Vater Unternährer zahlte Wicki am 26. August « für Arbeitsausfall und Entschädi- gung» Fr. 150.-. In der Folge soll die Wunde geeitert Gleichheit vor dem Gesetz (Rechteverweigerung). N0 35. 159 haben, was eine ambulante Spitalbehandlung nötig machte. Wicki forderte deshalb von Fritz Untemährer und seinem· Vater weitere Fr. 987.-, wovon Fr. 608.- Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit und Fr. 250.- Genugtuung. Er kam um Bewilligung des Armenrechts zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Forderung ein, doch erteilte ihm die Justizkommission des luzernischen Obergerichts durch Entscheid vom 5. Oktober 1943 das Armenrecht nur für den Fall, dass er nicht über Fr. 800.- einklage, dies mit der Begründung, die erhobenen Ansprüche seien zum Teil übersetzt, die Klage erscheine nur für einen Fr. 800.- nicht übersteigenden Betrag als prüfungswürdig. Die hiegegen ergriffene staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Gewährung des Armenrechts für eine Forde- rung von Fr. 987.- hat das Bundesgericht abgewiesen. A'U8 den Erwägungen :
1. - Nach der ständigen, in BGE 57 I 343 ausführlich begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine Partei, die ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebens- unterhaltes für sich und ihre Familie die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, in einem für sie nicht aussichts- losen Zivilprozess schon auf Grund von Art. 4 BV einen Anspruch darauf, dass das Tätigwerden des Richters nicht von der vorhergehenden Erlegung oder Sicherstellung von Kosten abhängig gemacht wird und dass ihr ein unent- geltlicher Rechtsbeistand beigegeben werde, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte bedarf (BGE 60 1182,6413). Unter den gleichen Voraussetzungen,
d. h. bei Armut der Partei und Nichtaussichtslosigkeit des Prozesses, befreit die luzernische ZPO (§ 308) die mittellose Partei überdies von der Zahlung von Kosten nach beende- tem Prozess, soweit im Armenrechtsentscheid nicht etwas anderes verfügt wird und unter dem Vorbehalt, dass diese Kosten nachzuzahlen sind, wenn der Bedürftige nachträg- lich zu Vermögen kommt. 160 Staatsrecht; Im vorliegenden Falle ist auch der bundesrechtliehe Armenrechtsanspruch . im Streit, da der Rekurrent als Kläger bei Anhängigmachung des Streites Fr. 100.- auf R~chnung der Gerichtskosten zu hinterlegen hätte und in der Folge ausserdem dazu verhalten werden könnte, die Auslagen für die von ihm verlangten Beweisvorkehren vorzuschiessen (§ 17 des Gesetzes betr. die Kosten bei Zivil- und Strafprozessen in der Fassung des Gesetzes vom
11. Mai 1938, § 298 ZPO).
2. - Soweit es sich um die bundesrechtliche Befreiung von der Vorschusspflicht handelt, ist das Bundesgericht grundsätzlich frei in der Prüfung der Frage, ob die Prozess- begehren der mittellosen Partei auf Grund ihrer Darstellung und der bereits erstellten Tatsachen als aussichtslos zu betrachten sind (nicht veröffentlichter Entscheid vom
21. Februar 1936 i. S. Wenger, Erw. 2 a. E. ; BGE67 I 67f. und nicht veröffentlichte Entscheide vom 23. September 1943 i. S. Bergmann und vom 25. Oktober 1943 i. S. Walser). Den Begriff der Aussichtslosigkeit hat das Bundesgericht anfänglich mehr theoretisch aufgefasst, und ein Prozess- begehren nur dann als aussichtslos gelten lassen, wenn seine « Haltlosigkeit derart in die Augen springt, dass eine andere Auffassung mit ernsthaften Gründen überhaupt nicht vertreten werden kann» (nicht veröffentlichtes Urteil vom 3. Mai 1935 i. S. von Gunten, unter Verweis aufBGE 26 1274 E. 2; vgl. auch BGE 51 1104/5). In der Folge hat dann aber das Bundesgericht, von praktischen Erwägungen geleitet, ein Prozessbegehren auch dann als aussichtslos bezeichnet, wenn die Gewinnaussichten gegen- über den Verlustgefahren stark zurücktreten, sodass eiI;l vermöglicher Bürger im Hinblick auf das Kostenrisiko den Prozess verständigerweise nicht führen würde. Diese, eine missbräuchliche Ausnützung des Armenrechts ausschlies- sende Auffassung, wird dem Grundsatz der Rechtsgleich- heit, aus dem der Armenrechtsanspruch abzuleiten ist, besser gerecht : eine Partei soll zwar auf einen Prozess, Handels. und Gewerbefreiheit. 161 den sie auf eigene Rechnung und Gefahr führen würde, nicht deshalb V'erzichten müssen, weil ihr die Mittel zur Prozessführung fehlen ; sie soll aber auc4 nicht deshalb einen Prozess führen können, weil er sie· nichts kostet, während sie ihn auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde (nicht veröffentlichte Entscheide vom 21. Februar 1936 i. S. Wenger, vom 2. Oktober 1936 i. S. Hauser, vom 18. Juli 1941 i. S. Dorner, vom 27. April 1942
i. S. Steiner). Halten die Gewinnaussichten den Verlust- gefahren ungefähr die Wage oder erscheinen sie sogar als etwas geringer als diese, so ist demnach das Armenrecht ~u gewähren; es darf aber verweigert werden, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Vgl. auch Nr. 37. - Voir aussi n° 37.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgi. Nt. 37. - Voir n° 37. 11 AB 69 I - 19'3