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Staatsrecht.
Wegzuges aus dem Kanton Scha:ffhausen nur noch für die
Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1940 besteuert werden.
Soweit mit der angefoohtenen Einschätzung und dem Ent-
scheid des Obergerichtes etwas anderes gefordert wird,
ist die Beschwerde der Rekurrentin begründet und der
angefochtene Entscheid aufzuheben. Im übrigen ist es
Sache der kantonalen Behörden, darüber zu befinden, ob
die Steuer für 4 Monate 1940 prrenumerando nach dem
Gewinn des Vorjahres 1939 oder postnumerando nach dem
Gewinn des Steuerjahres selbst erhoben werden soll.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit
darin eine Steuerpflicht in Anspruch genommen wird für
einen andem Zeitraum als die Monate Januar bis April
1940.
35. Auszug aus dem Urteil vom 13. Dezember 1943 i. S. Wieki
gegen Luzern.
Armenrecht, An. 4 BV.
Vorau.ssetzungen des bundesrechtlichen Annenrechtsanspruchs
(Erw. 1).
Begriff der Aussichtslosigkeit; Kognition des Bundesgerichts
(Erw.2).
Assistance;udiciaire gratuite, an. 4 CF.
Conditions du droit fMeral a. l'assistance (consid. 1).
Notion du manq-qe de chance de succes; etend-qe de la cognition
d-q Trib-qual fMeml (consid. 2).
Assistenza giudiziaria gratuita (an. 4 CF)".
Condizioni da cui dipende, secondo il diritto federale, l'assistenza
gi-qdiziaria. gratuita. (consid. 1).
Nozione delIa mancanza. di probabilitä. di buon successo; limite
deI sindacato deI Trib-qua.li federale (consid. 2).
A'U8 dem Tatbestand :
Am 20. August 1942 schoss der damals 19 %-jährige
Fritz Untemährer mit einem Flobertgewehr im Garten sei-
nes Vaters. Dabei wurde der Nachbar Wicki durch einen
Schuss in den Nacken getroffen. Vater Unternährer zahlte
Wicki am 26. August « für Arbeitsausfall und Entschädi-
gung» Fr. 150.-. In der Folge soll die Wunde geeitert
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechteverweigerung). N0 35.
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haben, was eine ambulante Spitalbehandlung nötig machte.
Wicki forderte deshalb von Fritz Untemährer und seinem·
Vater weitere Fr. 987.-, wovon Fr. 608.- Entschädigung
für Arbeitsunfähigkeit und Fr. 250.- Genugtuung. Er
kam um Bewilligung des Armenrechts zur gerichtlichen
Geltendmachung dieser Forderung ein, doch erteilte ihm
die Justizkommission des luzernischen Obergerichts durch
Entscheid vom 5. Oktober 1943 das Armenrecht nur für
den Fall, dass er nicht über Fr. 800.- einklage, dies mit
der Begründung, die erhobenen Ansprüche seien zum Teil
übersetzt, die Klage erscheine nur für einen Fr. 800.-
nicht übersteigenden Betrag als prüfungswürdig.
Die hiegegen ergriffene staatsrechtliche Beschwerde mit
dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids und Gewährung des Armenrechts für eine Forde-
rung von Fr. 987.- hat das Bundesgericht abgewiesen.
A'U8 den Erwägungen :
1. -
Nach der ständigen, in BGE 57 I 343 ausführlich
begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine
Partei, die ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebens-
unterhaltes für sich und ihre Familie die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag, in einem für sie nicht aussichts-
losen Zivilprozess schon auf Grund von Art. 4 BV einen
Anspruch darauf, dass das Tätigwerden des Richters nicht
von der vorhergehenden Erlegung oder Sicherstellung von
Kosten abhängig gemacht wird und dass ihr ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand beigegeben werde, wenn sie eines
solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte bedarf
(BGE 60 1182,6413). Unter den gleichen Voraussetzungen,
d. h. bei Armut der Partei und Nichtaussichtslosigkeit des
Prozesses, befreit die luzernische ZPO (§ 308) die mittellose
Partei überdies von der Zahlung von Kosten nach beende-
tem Prozess, soweit im Armenrechtsentscheid nicht etwas
anderes verfügt wird und unter dem Vorbehalt, dass diese
Kosten nachzuzahlen sind, wenn der Bedürftige nachträg-
lich zu Vermögen kommt.
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Staatsrecht;
Im vorliegenden Falle ist auch der bundesrechtliehe
Armenrechtsanspruch . im Streit, da der Rekurrent als
Kläger bei Anhängigmachung des Streites Fr. 100.- auf
R~chnung der Gerichtskosten zu hinterlegen hätte und in
der Folge ausserdem dazu verhalten werden könnte, die
Auslagen für die von ihm verlangten Beweisvorkehren
vorzuschiessen (§ 17 des Gesetzes betr. die Kosten bei
Zivil- und Strafprozessen in der Fassung des Gesetzes vom
11. Mai 1938, § 298 ZPO).
2. -
Soweit es sich um die bundesrechtliche Befreiung
von der Vorschusspflicht handelt, ist das Bundesgericht
grundsätzlich frei in der Prüfung der Frage, ob die Prozess-
begehren der mittellosen Partei auf Grund ihrer Darstellung
und der bereits erstellten Tatsachen als aussichtslos zu
betrachten sind (nicht veröffentlichter Entscheid vom
21. Februar 1936 i. S. Wenger, Erw. 2 a. E.; BGE67 I 67f.
und nicht veröffentlichte Entscheide vom 23. September
1943 i. S. Bergmann und vom 25. Oktober 1943 i. S.
Walser).
Den Begriff der Aussichtslosigkeit hat das Bundesgericht
anfänglich mehr theoretisch aufgefasst, und ein Prozess-
begehren nur dann als aussichtslos gelten lassen, wenn
seine « Haltlosigkeit derart in die Augen springt, dass eine
andere Auffassung mit ernsthaften Gründen überhaupt
nicht vertreten werden kann» (nicht veröffentlichtes
Urteil vom 3. Mai 1935 i. S. von Gunten, unter Verweis
aufBGE 26 1274 E. 2; vgl. auch BGE 51 1104/5). In der
Folge hat dann aber das Bundesgericht, von praktischen
Erwägungen geleitet, ein Prozessbegehren auch dann als
aussichtslos bezeichnet, wenn die Gewinnaussichten gegen-
über den Verlustgefahren stark zurücktreten, sodass eiI;l
vermöglicher Bürger im Hinblick auf das Kostenrisiko den
Prozess verständigerweise nicht führen würde. Diese, eine
missbräuchliche Ausnützung des Armenrechts ausschlies-
sende Auffassung, wird dem Grundsatz der Rechtsgleich-
heit, aus dem der Armenrechtsanspruch abzuleiten ist,
besser gerecht : eine Partei soll zwar auf einen Prozess,
Handels. und Gewerbefreiheit.
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den sie auf eigene Rechnung und Gefahr führen würde,
nicht deshalb V'erzichten müssen, weil ihr die Mittel zur
Prozessführung fehlen; sie soll aber auc4 nicht deshalb
einen Prozess führen können, weil er sie· nichts kostet,
während sie ihn auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde (nicht veröffentlichte Entscheide vom 21.
Februar 1936 i. S. Wenger, vom 2. Oktober 1936 i. S.
Hauser, vom 18. Juli 1941 i. S. Dorner, vom 27. April 1942
i. S. Steiner). Halten die Gewinnaussichten den Verlust-
gefahren ungefähr die Wage oder erscheinen sie sogar als
etwas geringer als diese, so ist demnach das Armenrecht ~u
gewähren; es darf aber verweigert werden, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-
gefahren und nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden
können.
Vgl. auch Nr. 37. -
Voir aussi n° 37.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgi. Nt. 37. -
Voir n° 37.
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AB 69 I -
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