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69_I_158

BGE 69 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1943-12-13 · Deutsch CH
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11)8

Staatsrecht.

Wegzuges aus dem Kanton Scha:ffhausen nur noch für die

Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1940 besteuert werden.

Soweit mit der angefoohtenen Einschätzung und dem Ent-

scheid des Obergerichtes etwas anderes gefordert wird,

ist die Beschwerde der Rekurrentin begründet und der

angefochtene Entscheid aufzuheben. Im übrigen ist es

Sache der kantonalen Behörden, darüber zu befinden, ob

die Steuer für 4 Monate 1940 prrenumerando nach dem

Gewinn des Vorjahres 1939 oder postnumerando nach dem

Gewinn des Steuerjahres selbst erhoben werden soll.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit

darin eine Steuerpflicht in Anspruch genommen wird für

einen andem Zeitraum als die Monate Januar bis April

1940.

35. Auszug aus dem Urteil vom 13. Dezember 1943 i. S. Wieki

gegen Luzern.

Armenrecht, An. 4 BV.

Vorau.ssetzungen des bundesrechtlichen Annenrechtsanspruchs

(Erw. 1).

Begriff der Aussichtslosigkeit; Kognition des Bundesgerichts

(Erw.2).

Assistance;udiciaire gratuite, an. 4 CF.

Conditions du droit fMeral a. l'assistance (consid. 1).

Notion du manq-qe de chance de succes; etend-qe de la cognition

d-q Trib-qual fMeml (consid. 2).

Assistenza giudiziaria gratuita (an. 4 CF)".

Condizioni da cui dipende, secondo il diritto federale, l'assistenza

gi-qdiziaria. gratuita. (consid. 1).

Nozione delIa mancanza. di probabilitä. di buon successo; limite

deI sindacato deI Trib-qua.li federale (consid. 2).

A'U8 dem Tatbestand :

Am 20. August 1942 schoss der damals 19 %-jährige

Fritz Untemährer mit einem Flobertgewehr im Garten sei-

nes Vaters. Dabei wurde der Nachbar Wicki durch einen

Schuss in den Nacken getroffen. Vater Unternährer zahlte

Wicki am 26. August « für Arbeitsausfall und Entschädi-

gung» Fr. 150.-. In der Folge soll die Wunde geeitert

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechteverweigerung). N0 35.

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haben, was eine ambulante Spitalbehandlung nötig machte.

Wicki forderte deshalb von Fritz Untemährer und seinem·

Vater weitere Fr. 987.-, wovon Fr. 608.- Entschädigung

für Arbeitsunfähigkeit und Fr. 250.- Genugtuung. Er

kam um Bewilligung des Armenrechts zur gerichtlichen

Geltendmachung dieser Forderung ein, doch erteilte ihm

die Justizkommission des luzernischen Obergerichts durch

Entscheid vom 5. Oktober 1943 das Armenrecht nur für

den Fall, dass er nicht über Fr. 800.- einklage, dies mit

der Begründung, die erhobenen Ansprüche seien zum Teil

übersetzt, die Klage erscheine nur für einen Fr. 800.-

nicht übersteigenden Betrag als prüfungswürdig.

Die hiegegen ergriffene staatsrechtliche Beschwerde mit

dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheids und Gewährung des Armenrechts für eine Forde-

rung von Fr. 987.- hat das Bundesgericht abgewiesen.

A'U8 den Erwägungen :

1. -

Nach der ständigen, in BGE 57 I 343 ausführlich

begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine

Partei, die ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebens-

unterhaltes für sich und ihre Familie die Prozesskosten

nicht zu bestreiten vermag, in einem für sie nicht aussichts-

losen Zivilprozess schon auf Grund von Art. 4 BV einen

Anspruch darauf, dass das Tätigwerden des Richters nicht

von der vorhergehenden Erlegung oder Sicherstellung von

Kosten abhängig gemacht wird und dass ihr ein unent-

geltlicher Rechtsbeistand beigegeben werde, wenn sie eines

solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte bedarf

(BGE 60 1182,6413). Unter den gleichen Voraussetzungen,

d. h. bei Armut der Partei und Nichtaussichtslosigkeit des

Prozesses, befreit die luzernische ZPO (§ 308) die mittellose

Partei überdies von der Zahlung von Kosten nach beende-

tem Prozess, soweit im Armenrechtsentscheid nicht etwas

anderes verfügt wird und unter dem Vorbehalt, dass diese

Kosten nachzuzahlen sind, wenn der Bedürftige nachträg-

lich zu Vermögen kommt.

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Staatsrecht;

Im vorliegenden Falle ist auch der bundesrechtliehe

Armenrechtsanspruch . im Streit, da der Rekurrent als

Kläger bei Anhängigmachung des Streites Fr. 100.- auf

R~chnung der Gerichtskosten zu hinterlegen hätte und in

der Folge ausserdem dazu verhalten werden könnte, die

Auslagen für die von ihm verlangten Beweisvorkehren

vorzuschiessen (§ 17 des Gesetzes betr. die Kosten bei

Zivil- und Strafprozessen in der Fassung des Gesetzes vom

11. Mai 1938, § 298 ZPO).

2. -

Soweit es sich um die bundesrechtliche Befreiung

von der Vorschusspflicht handelt, ist das Bundesgericht

grundsätzlich frei in der Prüfung der Frage, ob die Prozess-

begehren der mittellosen Partei auf Grund ihrer Darstellung

und der bereits erstellten Tatsachen als aussichtslos zu

betrachten sind (nicht veröffentlichter Entscheid vom

21. Februar 1936 i. S. Wenger, Erw. 2 a. E.; BGE67 I 67f.

und nicht veröffentlichte Entscheide vom 23. September

1943 i. S. Bergmann und vom 25. Oktober 1943 i. S.

Walser).

Den Begriff der Aussichtslosigkeit hat das Bundesgericht

anfänglich mehr theoretisch aufgefasst, und ein Prozess-

begehren nur dann als aussichtslos gelten lassen, wenn

seine « Haltlosigkeit derart in die Augen springt, dass eine

andere Auffassung mit ernsthaften Gründen überhaupt

nicht vertreten werden kann» (nicht veröffentlichtes

Urteil vom 3. Mai 1935 i. S. von Gunten, unter Verweis

aufBGE 26 1274 E. 2; vgl. auch BGE 51 1104/5). In der

Folge hat dann aber das Bundesgericht, von praktischen

Erwägungen geleitet, ein Prozessbegehren auch dann als

aussichtslos bezeichnet, wenn die Gewinnaussichten gegen-

über den Verlustgefahren stark zurücktreten, sodass eiI;l

vermöglicher Bürger im Hinblick auf das Kostenrisiko den

Prozess verständigerweise nicht führen würde. Diese, eine

missbräuchliche Ausnützung des Armenrechts ausschlies-

sende Auffassung, wird dem Grundsatz der Rechtsgleich-

heit, aus dem der Armenrechtsanspruch abzuleiten ist,

besser gerecht : eine Partei soll zwar auf einen Prozess,

Handels. und Gewerbefreiheit.

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den sie auf eigene Rechnung und Gefahr führen würde,

nicht deshalb V'erzichten müssen, weil ihr die Mittel zur

Prozessführung fehlen; sie soll aber auc4 nicht deshalb

einen Prozess führen können, weil er sie· nichts kostet,

während sie ihn auf eigene Rechnung und Gefahr nicht

führen würde (nicht veröffentlichte Entscheide vom 21.

Februar 1936 i. S. Wenger, vom 2. Oktober 1936 i. S.

Hauser, vom 18. Juli 1941 i. S. Dorner, vom 27. April 1942

i. S. Steiner). Halten die Gewinnaussichten den Verlust-

gefahren ungefähr die Wage oder erscheinen sie sogar als

etwas geringer als diese, so ist demnach das Armenrecht ~u

gewähren; es darf aber verweigert werden, wenn die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-

gefahren und nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden

können.

Vgl. auch Nr. 37. -

Voir aussi n° 37.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Vgi. Nt. 37. -

Voir n° 37.

11

AB 69 I -

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