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Verwaltungs. und Dieziplinarrechtspfiege.
von Fr. 8000.- für ArIesheim und Fr. 2000.- für Langen-
bruck anrechnen lassen. Er weist auch hin auf Art. 9 VBG
vom 12. Juni 1941 für die Wehrsteuer.
A'U8 den Erwägungen:
1.- .....
2. -
Der Rekurrent verlangt eine Bewertung nach
der in Art. 11 VBG vorgesehenen Schätzungsregel auf
Grund des Bruttoertrages. Diese Schätzungsregel gilt
aber nur für Wohn- und Geschäftshäuser. Bei ilmen richtet
sich der Verkehrswert im wesentlichen nach dem Ertrage
und es ist bei einer Schätzung auf Grund des Bruttoertrages
nur noch den Unkosten Rechnung zu tragen, die das kon-
krete Schätzungsobjekt erheischt. Dies führt zu dem in
Art. II vorgesehenen Spielraum im Kapitalisierungsan-
satz. Selbstbewohnte Gebäude nach Art. ll, Satz 3 VBG
sind nur solche Objekte, für die" die Schätzungsregel über-
haupt gilt, nicht vom Eigentümer bewohnte Gebäude und
Liegenschaften schlechthin. Dies gilt auch für die VBG
vom 12. Juni 1941 zur Wehrsteuer, Art. 9.
Hier handelt es sich aber nicht um Wohn- und Ge-
schäftshäuser, sondern um einen Herrschaftssitz in der
Umgebung von Basel und ein Landgut, einen Sommer-
sitz im Jura auf ca. 900 m Höhe. Es liegt auf der Hand,
dass die Schätzungsregel nach Art. 11 VBG sich auf solche
Objekte nicht bezieht ....
26. Urteil vom 14. Juli 1941 i. S. Knäckehrotwerke Murten A.-:G.
gegen eidg. Steuerverwaltung.
Warenumsatz8teuer: Die in Art. 14, Aha. 1, lit. b, WUStB für
«Brot» angeordnete Ausnahme von der eidgenössischen Waren-
lUIlSa.tzsteuer erstreckt sich nicht auf das Spezialgebäck, das
unter der Bezeichnung « Knäckebrot)} in den Handel kommt.
Imp6t BUr le chiffre d'affaires : L'exoneration qua prevoit l'art. 14
al. I lit. b ACA pour le pain ne vaut pas ponr le produit specia.l
que l'on trouve dans le commerce sous le nom de c Knäcke-
brot» (pain croustillant).
BundesrechtIiche Abgaben N° 26.
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ImpoGta BUlla cifra d'affari : L'esenzione ehe l'art. 14, cp. I, lett. b
DTCA prevede pel «pane », non vale pel prodotto speciale che
si trova in commercio sotto il nome di «Knäckebrot» (llain
croustillant).
A. -
Die Aktiengesellschaft Knäckebrotwerke in Murten
hat für ihr Produkt «Knäckebrot » Anspruch auf Befrei-
ung von der eidgenössischen Warenumsatzsteuer erhoben
als für « Brot » im Sinne von Art. 14, Abs. llit. b WUStB.
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat die Befreiung am
17. März 1942 abgelehnt und, am 9. Februar 1943, eine
hiegegen erhobene Einsprache abgewiesen.
B. -
Die Rekurrentin be~ntragt die Aufhebung des
Einspracheentscheides und kostenfallige Feststellung, dass
das Knäckebrot oder eventuell wenigstens die Qualitäten H
(<< Hausbrot ») und D (<< Delikatessbrot ») nicht unter die
Umsatzsteuer fallen. Sie macht geltend, der Einsprache-
entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung beruhe
auf einer unrichtigen Anwendung der erwähnten Vor-
schrift, vor allem auf einer unrichtigen Beurteilung des
Sachverhaltes. Da im WUStB eine nähere Umschreibung
fehle, müsse auf die Merkmale und Eigenschaften abge-
stellt werden, die für das Brot charakteristisch sind, Be-
schaffenheit, Herstellungsart und funktionelle Bedeutung.
Der Einspracheentscheid lasse sie aber ausser Betracht
und halte sich einzig an einen von ihm behaupteten Sprach-
gebrauch, was zu beanstanden seLDie Herstellung des
Knäckebrotes sei die nämliche wie diejenige des gewöhn-
lichen Bäckerbrotes. Es werde aus Vollkornmehl ein nor-
maler Brotteig zubereitet und im Ofen gebacken. Nur die
Backzeit sei kürzer als beim Laibbrot. Namentlich sei
Knäckebrot kein Biskuit (Zwieback). Die im Einsprache-
entscheid versuchte Gleichstellung mit dem Armee-
Zwieback (Bundesziegel) sei irrtümlich. Beim Knäckebrot
finde nur ein, und zwar stark verkürzter, Backprozess
statt, woraus folge, dass auch die Beschaffenheit des
Knäckebrotes die nämliche sei wie die des gewöhnlichen
Brotes. Es weise einen geringeren Wassergehalt auf, was
aber keinen Unterschied mache. Ein Unterschied dürfe
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtsptlege.
auch nicht aus der :Verpackungsart hergeleitet werden.
Brot, welches in dünnen Scheiben (Fladen) hergestellt
wird, könne nicht ohne Verpackung in den Handel gebracht
werden, da es sonst zerbreche. -
Die funktionelle Bedeu-
tung des Knäckebrotes sei nicht verschieden von der des
gewöhnlichen Brotes. Es diene als Nahrungsmittel für den
täglichen Gebrauch und zwar, wie das gewöhnliche Brot,
als Grundnahrungsmittel. In Schweden, seinem Ursprungs-
lande, sei es in mittleren und nördlichen Provinzen noch
das Alltagsbrot; in der Schweiz werde das Walliser
Trocken-Flachbrot als Alltagsbrot genossen. Es sei daher
tatsachenwidrig, das Knäckebrot als Spezialgebäck dem
eigentlichen Brot gegenüberzustellen. Übrigens lasse die
Steuerverwaltung eine Reihe von Spezialbroten, wie Gra-
ham-, Bircher-, Vitalinbrot usw. umsatzsteuerfrei zu. Es
bestehe ~ein haltbarer rechtlicher Grund, die einen Spezial-
brote dem gewöhnlichen Brot gleichzustellen, die andern
nicht. Auf die Verbreitung könne es, nach diesen Beispielen,
ebenfalls nicht ankommen. Überdies sei das Knäckebrot
erst 1939 eingeführt worden; seine Verbreitung nehme
von Jahr zu Jahr zu. Im Entscheide der Steuerverwaltung
liege daher ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit. -
Das Knäckebrot sei auch kein Luxusbackwerk. Aus Gut-
achten der Herren Prof. v. GONZENBAcH in Zürich und
Dr. KRAFT in Davos gehe hervor, dass das Knäckebrot für
magenkranke und magenschwache . Personen das richtige
tägliche Nahrungsmittel darstelle und in diesem Sinne
auch von weiten Kreisen genossen werde. Diese Kreise
seien auf eine Nichtverteuerung ihres Hauptnahrungs-
mittels stärker angewiesen als die Personen, die mit dem
gewöhnlichen und billigeren Hausbrot auskommen kön-
nen. Die volkswirtschaftliche Fürsorgetendenz, die zu den
Steuerausnahmen nach Art. 14, Abs. 1, lit. b WUStB ge-
führt habe, rechtfertige es, auch diesem Gesichtspunkt
Rechnung zu tragen. Die Unterstellung des Knäckebrotes
unter die in Art. 14, Abs. 1, lit. b aufgeführten Ausnahmen
stelle keine Missachtung des Zweckgedankens dieser Vor-
Bundesrechtliche Abgaben N° 26.
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schrift dar, sondern entspreche im Gegenteil ihren sozialen,
volkswirtschaftlichen Tendenzen. Vor allem bestehe kein
Grund, das Knäckebrot in dieser .Beziehung anders zu
behandeln als die übrigen Spezialbrote, die steuerfrei
gelassen worden seien. Sollte es darauf ankommen, ob Bei-
mischungen vorhanden sein dürfen, so wären eventuell
wenigstens die Qualitäten H «(Hausbrot ll) und D ({(Deli-
katessbrot 1» des' Knäckebrotes zu befreien, die keine Bei-
mischungen enthalten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Der Warenumsatzsteuer unterliegen grundsätz-
lich alle Waren, inbegriffen -
wenn auch mit gewissen
Einschränkungen (vgl. Art. 8, Abs. 1, lit. b und Art. 14,
Abs. 1, lit. c) -
die Erzeugnisse der inländischen Urpro-
duktion (Art. 13 WUStB). Ausgenommen ist lediglich eine
ganz beschränkte Anzahl einzeln aufgeführter Produkte
(Art. 14, Abs. 1, lit. b). Ursprünglich, nach der Fassung
vom 29. Juli 1941 (Ges. S. 1941 S. 798), waren es -
abge-
sehen von Zeitungen und Zeitschriften -
ausschliesslioh
. Nahrungsmittel und Hilfsmittel zu deren Zubereitung:
Getreide Mehl und Griess, Kartoffeln, Brot, Kochsalz und
frische Milch, sowie Kochgas, Wasser und Elektrizität.
Später wurde die Liste etwas ergänzt, im wesentlichen
durch einige weitere Lebensmittel, meist solche, die, wie
die von Anfang an befreiten, im täglichen Haushalt ver-
wendet werden und als für ihn kaum entbehrlich angesehen
werden dürfen; eitle einzige weitere Position (lebendes
Vieh) fällt unter einen andern .Gesichtspunkt (BRB vom
20. November 1942, Ges. S. 1942 S. 1l02). Der Sinn einer
derartigen Ordnung ist offenbar, die Befreiung auf die auf-
geführten Waren zu beschränken und alle andern Erzeug-
nisse davon auszuschliessen. Dies führt dazu, dass sich die
Anwendung des Gesetzes genau an den Wortlaut zu halten
hat, wobei bei Gegenständen des allgemeinen täglichen
Bedarfes richtigerweise auf den landläufigen Sprachge-
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AB 69 I -
1943
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
brauch abgestellt urid jede Ausdehnung der Befreiung
darüber hinaus abgelehnt wird. Der Gesetzgeber hat denn
a~ch, soweit er es für richtig fand, die Befreiung etwas
über den dem landläufigen Sprachgebrauch entsprechenden
Wortsinn auszudehnen, wo Nach- und Nebenprodukte oder
Spezialitäten in die Befreiung des Grundproduktes einbe-
zogen werden sollten, die entsprechenden Anordnungen
selbst getroffen, so schon bei seinem ursprünglichen Erlasse
für Getreide und sodann im Beschlusse vom 20. November
1942 für Milch, Butter, Käse, Obst und Gemüse. Wo keine
Sonderanordnungen getroffen sind, hat es daher bei der
Befreiung des Grundproduktes sein Bewenden.
2. -
Für « Brot» ist eine Ausdehnung auf Nach-,
Nebenprodukte und vom' Wortsinne nicht umfasste Spe-
zialitäten nicht angeordnet, weshalb davon auszugehen ist,
dass die Befreiung in Art. 14, Abs. 1, lit. b auf Brot im
landläufigen Sinne beschränkt sein soll. Unter Brot ver-
steht man aber, wie die Steuerverwaltung mit Recht fest-
stellt, ein Backwerk in Laibform. Jedenfalls ist nach
schweizerischem Sprachgebrauch scheiben-, bretzel- oder
kuchenförmiges Kleingebäck nicht Brot; es wird als Spe-
zialität angesehen, auch wenn es lediglich aus Brotteig
ohne Zusätze hergestellt ist.
Das von der Rekurrentin vertriebene Knäckebrot ist,
in allen vier zur Zeit gehandelten Qualitäten, ein Spezial-
gebäck, das sich schon durch seine Form vom Brot im land-
läufigen Sinne unterscheidet und auch dem Walllser
Flachbrot nicht vergleichbar ist. Es sind rechteckige
Scheiben von ca. 0,5: 7,5 : 10,5 cm. Sie kommen der Form
und Aufmachung nach den Flachgebäcken nahe, die etwa
unter der Bezeichnung « Biskuit » und « Bretzel» (im Sinne
von « bricelets ») gehandelt werden. Derartige Spezialer-
zeugnisse fallen offensichtlich nicht unter die in Art. 14,
Abs. 1, lit. b WUStB angeordnete Befreiung. Übrigens
wird das Knäckebrot auch nicht, wie in der Beschwerde
behauptet wird, aus norInalem Brotteig hergestellt, sondern
aus einer wesentlich dünnern Masse, die die Erstellung von
Registersaohen N0 27.
IHI
Fladen oder Scheiben ermöglicht. Auch sonst weicht die
Fabrikation von derjenigen des Brotes ab (Kraft: Wahr-
heiten über das Brot, S. 28 ff.). Die eidgenössische Steuer-
verwaltung hat die Befreiung daher mit Recht abgelehnt.
Ob es aus volkswirtschaftlichen und volkshygienischen
Gründen angezeigt wäre, das « Knäckebrot» in die von
der Warenumsatzsteuer befreiten Erzeugnisse einzube-
ziehen, hat das Bundesgericht nicht zu erörtern.
II. REGISTERSAOHEN
REGISTRES
27. Urteil deI' J. Zivilabreiluog vom 12. Oktober 19-13 1. S.
Heer & eie A.-G. gegen Eidgenössisches Ami fÖl' geistiges
Eigentum.
MM'kenrecht; Art. 14, 16 und 16 bis MSckG; Art. 19 Ahs. 7
MSchV.
Registrierung der Übertragung einer Marke. Kann die Register-
,
behörde gegen eine Marke vorgehen, die erst nach der Eintra-
gung in das Markenregister infolge veränderter VerMJtnisse
sittenwidrig geworden ist ?
Marquea da fabrique; an. 14, 16 et 16 hiB LMF; an. 19 aZ. 70MlJ'.
Annotation de Ja transmission d'une marque. L'autoriM prepo-
see au registre des marques de fabrique est-elle fondee A 00li-
tester une marque qui n'est devenue contraire aux: bonnes
mceurs qu'apres son enregistrement 1
Marehe di fabbrica; art. 14, 16 e 16 his LMlJ' : an. 19 ep. 7 OMlJ'.
Annotazione deI trasferimento d'una marca. L'autorita preposta
al registro delle marche ha Ja facoitA di contestare uno. marca
ehe e diventata contrana ai buoni costumi soltanto dopo 180
sua inscrizione ?
A. -
Im schweizerischen Markenregister sind folgende.
am 22. April 1934 hinterlegte Marken der Firma Heer
& Oie Oberuzwil eingetragen:
BRODALAN, HEROOLIN, HEROLIN, HEROLAN.
STIOOLIN, MATALAN, TAPILAN, HEROOLAN. Alle