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69_I_110

BGE 69 I 110

Bundesgericht (BGE) · 1941-07-14 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Dieziplinarrechtspfiege.

von Fr. 8000.- für ArIesheim und Fr. 2000.- für Langen-

bruck anrechnen lassen. Er weist auch hin auf Art. 9 VBG

vom 12. Juni 1941 für die Wehrsteuer.

A'U8 den Erwägungen:

1.- .....

2. -

Der Rekurrent verlangt eine Bewertung nach

der in Art. 11 VBG vorgesehenen Schätzungsregel auf

Grund des Bruttoertrages. Diese Schätzungsregel gilt

aber nur für Wohn- und Geschäftshäuser. Bei ilmen richtet

sich der Verkehrswert im wesentlichen nach dem Ertrage

und es ist bei einer Schätzung auf Grund des Bruttoertrages

nur noch den Unkosten Rechnung zu tragen, die das kon-

krete Schätzungsobjekt erheischt. Dies führt zu dem in

Art. II vorgesehenen Spielraum im Kapitalisierungsan-

satz. Selbstbewohnte Gebäude nach Art. ll, Satz 3 VBG

sind nur solche Objekte, für die" die Schätzungsregel über-

haupt gilt, nicht vom Eigentümer bewohnte Gebäude und

Liegenschaften schlechthin. Dies gilt auch für die VBG

vom 12. Juni 1941 zur Wehrsteuer, Art. 9.

Hier handelt es sich aber nicht um Wohn- und Ge-

schäftshäuser, sondern um einen Herrschaftssitz in der

Umgebung von Basel und ein Landgut, einen Sommer-

sitz im Jura auf ca. 900 m Höhe. Es liegt auf der Hand,

dass die Schätzungsregel nach Art. 11 VBG sich auf solche

Objekte nicht bezieht ....

26. Urteil vom 14. Juli 1941 i. S. Knäckehrotwerke Murten A.-:G.

gegen eidg. Steuerverwaltung.

Warenumsatz8teuer: Die in Art. 14, Aha. 1, lit. b, WUStB für

«Brot» angeordnete Ausnahme von der eidgenössischen Waren-

lUIlSa.tzsteuer erstreckt sich nicht auf das Spezialgebäck, das

unter der Bezeichnung « Knäckebrot)} in den Handel kommt.

Imp6t BUr le chiffre d'affaires : L'exoneration qua prevoit l'art. 14

al. I lit. b ACA pour le pain ne vaut pas ponr le produit specia.l

que l'on trouve dans le commerce sous le nom de c Knäcke-

brot» (pain croustillant).

BundesrechtIiche Abgaben N° 26.

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ImpoGta BUlla cifra d'affari : L'esenzione ehe l'art. 14, cp. I, lett. b

DTCA prevede pel «pane », non vale pel prodotto speciale che

si trova in commercio sotto il nome di «Knäckebrot» (llain

croustillant).

A. -

Die Aktiengesellschaft Knäckebrotwerke in Murten

hat für ihr Produkt «Knäckebrot » Anspruch auf Befrei-

ung von der eidgenössischen Warenumsatzsteuer erhoben

als für « Brot » im Sinne von Art. 14, Abs. llit. b WUStB.

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat die Befreiung am

17. März 1942 abgelehnt und, am 9. Februar 1943, eine

hiegegen erhobene Einsprache abgewiesen.

B. -

Die Rekurrentin be~ntragt die Aufhebung des

Einspracheentscheides und kostenfallige Feststellung, dass

das Knäckebrot oder eventuell wenigstens die Qualitäten H

(<< Hausbrot ») und D (<< Delikatessbrot ») nicht unter die

Umsatzsteuer fallen. Sie macht geltend, der Einsprache-

entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung beruhe

auf einer unrichtigen Anwendung der erwähnten Vor-

schrift, vor allem auf einer unrichtigen Beurteilung des

Sachverhaltes. Da im WUStB eine nähere Umschreibung

fehle, müsse auf die Merkmale und Eigenschaften abge-

stellt werden, die für das Brot charakteristisch sind, Be-

schaffenheit, Herstellungsart und funktionelle Bedeutung.

Der Einspracheentscheid lasse sie aber ausser Betracht

und halte sich einzig an einen von ihm behaupteten Sprach-

gebrauch, was zu beanstanden seLDie Herstellung des

Knäckebrotes sei die nämliche wie diejenige des gewöhn-

lichen Bäckerbrotes. Es werde aus Vollkornmehl ein nor-

maler Brotteig zubereitet und im Ofen gebacken. Nur die

Backzeit sei kürzer als beim Laibbrot. Namentlich sei

Knäckebrot kein Biskuit (Zwieback). Die im Einsprache-

entscheid versuchte Gleichstellung mit dem Armee-

Zwieback (Bundesziegel) sei irrtümlich. Beim Knäckebrot

finde nur ein, und zwar stark verkürzter, Backprozess

statt, woraus folge, dass auch die Beschaffenheit des

Knäckebrotes die nämliche sei wie die des gewöhnlichen

Brotes. Es weise einen geringeren Wassergehalt auf, was

aber keinen Unterschied mache. Ein Unterschied dürfe

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtsptlege.

auch nicht aus der :Verpackungsart hergeleitet werden.

Brot, welches in dünnen Scheiben (Fladen) hergestellt

wird, könne nicht ohne Verpackung in den Handel gebracht

werden, da es sonst zerbreche. -

Die funktionelle Bedeu-

tung des Knäckebrotes sei nicht verschieden von der des

gewöhnlichen Brotes. Es diene als Nahrungsmittel für den

täglichen Gebrauch und zwar, wie das gewöhnliche Brot,

als Grundnahrungsmittel. In Schweden, seinem Ursprungs-

lande, sei es in mittleren und nördlichen Provinzen noch

das Alltagsbrot; in der Schweiz werde das Walliser

Trocken-Flachbrot als Alltagsbrot genossen. Es sei daher

tatsachenwidrig, das Knäckebrot als Spezialgebäck dem

eigentlichen Brot gegenüberzustellen. Übrigens lasse die

Steuerverwaltung eine Reihe von Spezialbroten, wie Gra-

ham-, Bircher-, Vitalinbrot usw. umsatzsteuerfrei zu. Es

bestehe ~ein haltbarer rechtlicher Grund, die einen Spezial-

brote dem gewöhnlichen Brot gleichzustellen, die andern

nicht. Auf die Verbreitung könne es, nach diesen Beispielen,

ebenfalls nicht ankommen. Überdies sei das Knäckebrot

erst 1939 eingeführt worden; seine Verbreitung nehme

von Jahr zu Jahr zu. Im Entscheide der Steuerverwaltung

liege daher ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit. -

Das Knäckebrot sei auch kein Luxusbackwerk. Aus Gut-

achten der Herren Prof. v. GONZENBAcH in Zürich und

Dr. KRAFT in Davos gehe hervor, dass das Knäckebrot für

magenkranke und magenschwache . Personen das richtige

tägliche Nahrungsmittel darstelle und in diesem Sinne

auch von weiten Kreisen genossen werde. Diese Kreise

seien auf eine Nichtverteuerung ihres Hauptnahrungs-

mittels stärker angewiesen als die Personen, die mit dem

gewöhnlichen und billigeren Hausbrot auskommen kön-

nen. Die volkswirtschaftliche Fürsorgetendenz, die zu den

Steuerausnahmen nach Art. 14, Abs. 1, lit. b WUStB ge-

führt habe, rechtfertige es, auch diesem Gesichtspunkt

Rechnung zu tragen. Die Unterstellung des Knäckebrotes

unter die in Art. 14, Abs. 1, lit. b aufgeführten Ausnahmen

stelle keine Missachtung des Zweckgedankens dieser Vor-

Bundesrechtliche Abgaben N° 26.

113

schrift dar, sondern entspreche im Gegenteil ihren sozialen,

volkswirtschaftlichen Tendenzen. Vor allem bestehe kein

Grund, das Knäckebrot in dieser .Beziehung anders zu

behandeln als die übrigen Spezialbrote, die steuerfrei

gelassen worden seien. Sollte es darauf ankommen, ob Bei-

mischungen vorhanden sein dürfen, so wären eventuell

wenigstens die Qualitäten H «(Hausbrot ll) und D ({(Deli-

katessbrot 1» des' Knäckebrotes zu befreien, die keine Bei-

mischungen enthalten.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Der Warenumsatzsteuer unterliegen grundsätz-

lich alle Waren, inbegriffen -

wenn auch mit gewissen

Einschränkungen (vgl. Art. 8, Abs. 1, lit. b und Art. 14,

Abs. 1, lit. c) -

die Erzeugnisse der inländischen Urpro-

duktion (Art. 13 WUStB). Ausgenommen ist lediglich eine

ganz beschränkte Anzahl einzeln aufgeführter Produkte

(Art. 14, Abs. 1, lit. b). Ursprünglich, nach der Fassung

vom 29. Juli 1941 (Ges. S. 1941 S. 798), waren es -

abge-

sehen von Zeitungen und Zeitschriften -

ausschliesslioh

. Nahrungsmittel und Hilfsmittel zu deren Zubereitung:

Getreide Mehl und Griess, Kartoffeln, Brot, Kochsalz und

frische Milch, sowie Kochgas, Wasser und Elektrizität.

Später wurde die Liste etwas ergänzt, im wesentlichen

durch einige weitere Lebensmittel, meist solche, die, wie

die von Anfang an befreiten, im täglichen Haushalt ver-

wendet werden und als für ihn kaum entbehrlich angesehen

werden dürfen; eitle einzige weitere Position (lebendes

Vieh) fällt unter einen andern .Gesichtspunkt (BRB vom

20. November 1942, Ges. S. 1942 S. 1l02). Der Sinn einer

derartigen Ordnung ist offenbar, die Befreiung auf die auf-

geführten Waren zu beschränken und alle andern Erzeug-

nisse davon auszuschliessen. Dies führt dazu, dass sich die

Anwendung des Gesetzes genau an den Wortlaut zu halten

hat, wobei bei Gegenständen des allgemeinen täglichen

Bedarfes richtigerweise auf den landläufigen Sprachge-

8

AB 69 I -

1943

114

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

brauch abgestellt urid jede Ausdehnung der Befreiung

darüber hinaus abgelehnt wird. Der Gesetzgeber hat denn

a~ch, soweit er es für richtig fand, die Befreiung etwas

über den dem landläufigen Sprachgebrauch entsprechenden

Wortsinn auszudehnen, wo Nach- und Nebenprodukte oder

Spezialitäten in die Befreiung des Grundproduktes einbe-

zogen werden sollten, die entsprechenden Anordnungen

selbst getroffen, so schon bei seinem ursprünglichen Erlasse

für Getreide und sodann im Beschlusse vom 20. November

1942 für Milch, Butter, Käse, Obst und Gemüse. Wo keine

Sonderanordnungen getroffen sind, hat es daher bei der

Befreiung des Grundproduktes sein Bewenden.

2. -

Für « Brot» ist eine Ausdehnung auf Nach-,

Nebenprodukte und vom' Wortsinne nicht umfasste Spe-

zialitäten nicht angeordnet, weshalb davon auszugehen ist,

dass die Befreiung in Art. 14, Abs. 1, lit. b auf Brot im

landläufigen Sinne beschränkt sein soll. Unter Brot ver-

steht man aber, wie die Steuerverwaltung mit Recht fest-

stellt, ein Backwerk in Laibform. Jedenfalls ist nach

schweizerischem Sprachgebrauch scheiben-, bretzel- oder

kuchenförmiges Kleingebäck nicht Brot; es wird als Spe-

zialität angesehen, auch wenn es lediglich aus Brotteig

ohne Zusätze hergestellt ist.

Das von der Rekurrentin vertriebene Knäckebrot ist,

in allen vier zur Zeit gehandelten Qualitäten, ein Spezial-

gebäck, das sich schon durch seine Form vom Brot im land-

läufigen Sinne unterscheidet und auch dem Walllser

Flachbrot nicht vergleichbar ist. Es sind rechteckige

Scheiben von ca. 0,5: 7,5 : 10,5 cm. Sie kommen der Form

und Aufmachung nach den Flachgebäcken nahe, die etwa

unter der Bezeichnung « Biskuit » und « Bretzel» (im Sinne

von « bricelets ») gehandelt werden. Derartige Spezialer-

zeugnisse fallen offensichtlich nicht unter die in Art. 14,

Abs. 1, lit. b WUStB angeordnete Befreiung. Übrigens

wird das Knäckebrot auch nicht, wie in der Beschwerde

behauptet wird, aus norInalem Brotteig hergestellt, sondern

aus einer wesentlich dünnern Masse, die die Erstellung von

Registersaohen N0 27.

IHI

Fladen oder Scheiben ermöglicht. Auch sonst weicht die

Fabrikation von derjenigen des Brotes ab (Kraft: Wahr-

heiten über das Brot, S. 28 ff.). Die eidgenössische Steuer-

verwaltung hat die Befreiung daher mit Recht abgelehnt.

Ob es aus volkswirtschaftlichen und volkshygienischen

Gründen angezeigt wäre, das « Knäckebrot» in die von

der Warenumsatzsteuer befreiten Erzeugnisse einzube-

ziehen, hat das Bundesgericht nicht zu erörtern.

II. REGISTERSAOHEN

REGISTRES

27. Urteil deI' J. Zivilabreiluog vom 12. Oktober 19-13 1. S.

Heer & eie A.-G. gegen Eidgenössisches Ami fÖl' geistiges

Eigentum.

MM'kenrecht; Art. 14, 16 und 16 bis MSckG; Art. 19 Ahs. 7

MSchV.

Registrierung der Übertragung einer Marke. Kann die Register-

,

behörde gegen eine Marke vorgehen, die erst nach der Eintra-

gung in das Markenregister infolge veränderter VerMJtnisse

sittenwidrig geworden ist ?

Marquea da fabrique; an. 14, 16 et 16 hiB LMF; an. 19 aZ. 70MlJ'.

Annotation de Ja transmission d'une marque. L'autoriM prepo-

see au registre des marques de fabrique est-elle fondee A 00li-

tester une marque qui n'est devenue contraire aux: bonnes

mceurs qu'apres son enregistrement 1

Marehe di fabbrica; art. 14, 16 e 16 his LMlJ' : an. 19 ep. 7 OMlJ'.

Annotazione deI trasferimento d'una marca. L'autorita preposta

al registro delle marche ha Ja facoitA di contestare uno. marca

ehe e diventata contrana ai buoni costumi soltanto dopo 180

sua inscrizione ?

A. -

Im schweizerischen Markenregister sind folgende.

am 22. April 1934 hinterlegte Marken der Firma Heer

& Oie Oberuzwil eingetragen:

BRODALAN, HEROOLIN, HEROLIN, HEROLAN.

STIOOLIN, MATALAN, TAPILAN, HEROOLAN. Alle