opencaselaw.ch

72_I_226

BGE 72 I 226

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

226

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

a Silvaplana, il dit qu'elle n'est pas installee pour etre

10uoo, d'ou il faut egalement conclure qu'ill'a exclusive-

'me~t destinee 80 soli usage personnel. 11 n'a pas occup6

ces habitations en 1941 et 1942. Mais on ne pourrait

admettre que ses intentions avaient change et qu'il ne

voulait plus se reserver la libre disposition de ses immeu-

bles que si cela ressortait d'actes concluants, si par exemple

il n'avait pu, en raison des circonstances, trouver de loca-

taim. M. ne dit nulle part pourquoi il est venu s'etablir

a Montana; il s'agissait 180, sans doute, d'une pure prefe-

rence dictee par des raisons personnelles. TI ne pretend

pas, du reste, avoir fait un effort quelconque e~ vue de

trouver des locataires. C'etait inoontestablement son droit

mais l'administration fiscale pouvait y voir l'indice qu'il

voulait, comme auparavant,se reserver l'usage de sa

chose. 11allegue, sans doute, que dans les annoos 1941 et

1942, leB maisons proches de la frontiere ne se louaient

guere et seulement 80 des conditions si peu avantageuses

qu'il ne valait pas la peine de oonclure un bail a court

terme. Mais cette objection prouve precisement que M.

n'aurait jamais consenti 80 OOder l'usage de ses maisons

que pour une breve periode. C'est donc bien qu'il voulait,

oomme par le passe, en conserver la libre disposition.

40. Urteil vom 27. September ID48 i. S. Ztircher gegen eidg.

Steuerverwaltung.

WarenumaatzBtetier: Die in Art. 14, Abs. I, lit. b WUStB für

« Käse (einschliessIich Zieger und Quark)>> angeordnete Steuer-

befreiung erstreckt sich auch auf die Produkte u Nähr-mi »

und « Mipro II (fettarmer, nicht ra~ionierter Schachtelkäse).

Im;pot BUr le chiffre d,'aUair68: L'exoneration prevuea. l'art. 14

0.1. I lit. b AChA pour le «fromage (y oompris,le s~ et le

sere)>> s'etend aussi aux produits «Nähr-mi» et «Mipro»

(fromage en boites, pauvre en graisses et non rationne).

Im;pOBta BUlla cifra d,'affari : L'esenzione prevista daU'art;. 14 cp. I

l,,:tt. b DJCA per CI formaggio (compreso 10 ziger e 1a giuncata.) »

SI estende anche si prodotti « Nähr·mi » e « Mipl:oG * (formaggio

in iscatole, poco grasso e non razionato).

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 40.

227

A. -

Der Rekurrent stellt seit dem 1. Okto~r 1943

ein Nährmittel her, das sich hauptsächlich aus' eingedickter

Buttermilch, Molkenzieger und notleidendem, nicht inehr

marktfähigem Magerkäse zusammensetzt. Das Herstel-

lungsverfahren ist dasselbe wie bei Schachtelkäse; die

Qualität ist jedoch geringer, weil als Rohstoffe Abfall-

produkte mit bereits verminderter Haltbarkeit verwendet

werden. Die Sektion für Milch und MilchProdukte des eidg.

Kriegsemährungsamtes begrüBste das Vorgehen des Rekur-

renten, weil dadurch Nebenprodukte der durch den

Krieg erforderten vermehrten Butterfabrikation, insbe-

sondere notleidender Magerkäse, der sonst nur zur Tier ..

fütterung verwendbar war, der menschlichen Emährung

dienstbar gemacht werden konnten. Das Produkt des

Rekurrenten wurde deshalb der Rationierung nicht

unterstellt. Anderseits wurde ihm· untersagt, es als Käse

oder Schachtelkäse zu bezeichnen. Er brachte es als Käse-

streckmittel ce Mipro » in 2 kg-Packungen und als Brot-

aufstrich « Nähr-mi» in 125 g-Packungen in den Handel.

Der Inlandabsatz war gut, solange der Käse scharf ratio-

niert war, ging aber stark zurück, als die Käserationen

grösser wurden. In diesem Zeitpunkt wurde deshalb die

Ausfuhr der Produkte des Rekurrenten zugelassen;

um den Ruf des Schweizerkäses nicht zu gefährden,

wurde ihre Bezeichnung als Käse oder Schachtelkäse

ebenfalls untersagt, und dementsprechend wurden sie

nicht den Zollpositionen 98':99, sondem der Position 103

(Konserven und Gegenstände des feinem Tafelgenusses)

unterstellt.

Der Rekurrent wurde als Grossist im Sinne des Art. 9

WUStB eingetragen. Er machte geltend, sein· Produkt

sei gemäss Art. 14 Abs. llit.b WUStB steuerfrei, weil es

aus Zieger, Buttermilch und Käse hergestellt sei. Gegen

den ablehnenden Entscheid der eidg. Steuerverwaltung

erhob er Einsprache.

B. -

Mit Entscheid vom 27. April 1946 hat die Steuer-

verwaltung die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung

118

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

wird ausgeführt, nach· Art. 13 WUStB seien der Steuer

grundsätzlioh die Umsätze aller Arten von Waren unter-

stellt. Ausgenommen sei lediglioh eine ganz beschränkte

Anz'ahl von Produkten, die in Art. 14 Abs. llit. b beson-

ders aufgeführt seien, darunter « Käse (einschliesslich

Zieger und Quark) ». Der Sinn dieser Ordnung könne nur

der sein, die Steuerbefreiung auf die aufgeführten Waren

zu besohränken und alle andem davon auszusohliessen.

Bei der Prüfung, ob eine Ware steuerfrei sei, sei auf den

Wortlaut des Gesetzes abzustellen und dieser naoh dem

Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung auszulegen.

Soweit der Gesetzgeber neben dem Grundprodukt auch

gewisse Neben- und Naohprodukte von der Steuer habe

ausnehmen wollen, habe er es ausdrüoklioh gesagt, so

betreffend Zieger und Quark.' Die Produkte des Rem.;.

renten seien weder Käse nooh Zieger oder Quark; der

Rekurrent behaupte das auoh nicht, sondem wolle ihre

Steuerfreiheit daraus herleiten, dass alle zu ihrer Her-

stellung verwendeten Grundstoffe von der Steuer befreit

seien. Darauf komme es jedooh nioht an; so seien die

Teigwaren, die ebenfalls aus steuerbefreiten Grundstoffen

hergestellt würden, der Steuer unterstellt. Der Gesetz-

geber habe die Steuerbefreiung auf die einzeln aufge-

führten Waren besohränken und nicht auf die daraus

herstellten Produkte ausdehnen wollen. Mit der Ordnung

der Steuer auf den Inlandumsätzen. stehe ihre Regelung

bei (ler Wareneinfuhr im Einklang; auch dort würden

die Produkte des Rekurrenten erfasst, da sie der Zoll-

position Nr. 103 unterstehen.

O. -

Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-

tragt der Rekurrent, diesen Entscheid aufzuheben und

seine Artikel « Nähr-mi» und « Mipro» als umsatz-

steuerfrei zu bezeichnen. Er maoht geltend, sein Produkt

entspreche nach Herstellung und Bestandteilen genau

dem Schachtelkäse, mit dem einzigen Unterschied, dass

die von ihm verwendeten Rohkäse vorwiegend Magerkäse

seien und der Fettgehalt des Endproduktes durchschnitt-

Bundesrechtliche Abgaben. No 40.

229

lich nur 7% betrage. Er habe es zuerst als {(couponfreien

unterfettigen Schachtelkäse» in den Handel bringen

wollen, ihm aber wegen des Widerstandes der Schachtel-

käsefabrikanten einen Phantasienamen geben und es als

Brotaufstrioh verkaufen müssen; an seinem Inhalt ändere

das niohts. Es müsse daher ebenso wie der Schachtelkäse

umsatzsteuerfrei sein. Lediglioh deswegen, weil man dem

Rekurrenten die Ausfuhr habe gestatten wollen, der

Käseexport aber verboten gewesen sei, habe man sein

Produkt in die Zollposition Nr. 103 eingereiht. Er hätte

hiegegen protestiert, wenn er gewnsst hätte, dass ihm

die Steuerverwaltung daraus einen Strick drehen werde.

Massgebend sei nicht diese VerlegenheitslÖBung, sondem

was das Produkt wirklich sei. Der angefochtene Entscheid

verletze Art. 14 WUStB.

D.- Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

der Beschwerde. Massgebend sei vor allem der Name, die

handelsübliche Bezeichnung der Ware. Hier handle es

sich also darum, ob das Produkt vom Publikum als « Käse»

bezeichnet werde oder nioht.

Das Bundesgerioht heisst die Beschwerde gut

in Erwägung :

Nach Art. 13 WUStB unterliegen grundsätzlich alle

Waren der Steuer; ausgenommen ist nur eine beschränkte

Anzahl in Art. 14 Abs. 1 lit. b einzeln aufgeführter Pro-

dukte, fast durchweg im täglichen Haushalt verwendete

Lebensmittel oder Hilfsmittel zu deren Zubereitung. Wie

in BGE 69 I 113 ausgeführt wird, ist der Sinn einer solchen

Ordnung offenbar der, die Steuerbefreiung auf die aufge-

führten Waren zu beschränken und alle andem Erzeugnisse

davon auszuschliessen. Dies führt dazu, dass sioh die

Anwendung des Gesetzes genau an den Wortlaut zu

halten hat, wobei bei Gegenständen des allgemeinen

täglichen Bedarfes riohtigerweise auf den landläufigen

Sprachgebrauoh abgestellt und jede weitergehende Befrei-

ung abgelehnt wird. Der Gesetzgeber hat denn auoh, wo

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

e1; .über den Sprachgebrauch hinausgehen, Nach- und

Nebenprodukte in die Befreiung einbeziehen wollte, die

entsprechenden Anordnungen selbst getroffen, so insbe-

sondere bei den Milchprodukten. Während in der ursprüng-

lichen Fassung vom 29. Juli 1941 nur die frische Milch

und später vorübergehend auch frische und eingesottene

Bu~ter sowie Weich- und Hartkäse von der Steuer befreit

wurden, führt die jetzige Fassung vom 20. November

1942 als steuerfrei auf: « Milch (Vollmilch, Magermilch,

Buttermilch und Rahm, frisch oder pasteurisiert, Yoghurt-

und Kefirmilch, Schotte), Butter (frisch, gesalzen oder

eingesotten), Käse (einschliesslich Zieger und Quark) ».

E~ fragt sich, ob das Produkt des Rekurrenten hierunter

fällt.

Er macht geltend, weil es -sich aus Magerkäse, Butter-

milch und Molkenzieger, somit aus lauter steuerfreien

Bestandteilen zusammensetze und vom Schachtelkäse in

nichts p,ls dem geringeren Fettgehalt unterscheide, müsse

es ebenso wie dieser von der Warenumsatzsteuer befreit

sein. Die eidg. Steuerverwaltung dagegen stellt auf den

Namen des Prod1,1k:tes ab, wonach es kein Käse, sondern

ein Käsestreckmittel bzw. Brotaufstrich sei. Entscheidend

ist aber nach dem oben Gesagten weder Herstellung und

Zusammensetzung des Produktes noch sein Name, son-

dern die Frage, ob es nach dem landläufigen Sprach-

gebrauch in der Aufzählung in Art. 14 Abs. llit. b WUStB

enthalten ist; dabei sind freilich jene beiden Momente

mit zu berücksichtigen. In Betracht fällt einzig die Waren-

gattung «Käse»; nicht genannte Nach- und Neben-

produkte sind nicht darin einzubeziehen, während immer-

hin aus der Formulierung « einschliesslich Zieger und

Quark» hervoJ;geht, dass der Gesetzgeber selbst den

Begriff « Käse » nicht so. eng als möglich fasst. Unbestritten

ist, dass darunter nicht nur Laib-, sondern auch Schachtel-

käse verstanden ist. Es ist deshalb von Bedeutung, dass

der Rekurrent geltend macht, sein Produkt sei nichts

anderes als Schachtelkäse mit geringerem Fettgehalt.

Bundesreohtliche Abgaben. N° 40.

231

Das wird weitgehend bestätigt durch die von der eidg.

Steuerverwaltung eingeholte Auskunft der Sektion für

Milch und Milchprodukte des Kriegsernährungsamtes.

Daraus ergibt sich, dass das Produkt des Rekurrenten

sowohl nach dem Fabrikationsverfahren als nach der

chemischen Zusammensetzung als Käse anzusprechen ist

und insbesondere gleich hergestellt wird wie Schachtelkäse

von dem es sich nur nach der Qualität, namentlich ~

Fettgehalt und in der Haltbarkeit, unterscheidet. «Es

bestehen keine Kriterien, weder chemischer noch physi-

kalischer Natur, welche die Bezeichnung Schachtelkäse

ausschliessen würden.» Deren Verwendung wurde dem

Rekurrenten lediglich deshalb verboten, um nicht coupon-

freie Produkte unter der gleichen Bezeichnung zuzulassen

wie die der Rationierung unterstellten Schachtelkäse

und um auch im Hinblick auf das Qualitätsprinzip eine

solche Gleichstellung zu vermeiden. Aus demselben Grunde

wurden die Produkte des Rekurrenten in der Folge von

der Zollbehörde in die Position Nr. 103 und nicht als

Käse eingereiht. In einem Schreiben an die Oberzoll-

direktion erklärt die gleiche Sektion allerdings, dass das

Produkt des Rekurrenten « trotz seiner äusserlichen Ähn-

lichkeit mit Schachtelkäse nicht die spezifischen Eigen-

schaften aufweist, um als Käse tarifiert werden zu kön-

nen»; zur Begründung wird aber lediglich auf den Quali-

tatsunterschied und die Notwendigkeit, den guten Ruf

der traditionellen Exportkäsesorten zu wahren, hinge-

wiesen. Die verschiedenen Äusserungen der Sektion für

Milch und Milchprodukte lassen keinen Zweifel darüber,

dass « Nähr-mi » und « Mipro » im Sinne der Lebensmittel-

gesetzgebung, nach Zusammensetzung und Herstellungs-

art, Käse darstellen und nur aus Gründen, die mit der

Rationierung und dem Qualitätsschutz zusammenhängen,

nicht als solcher bezeichnet werden durften.

Diesem Ergebnis entspricht aber auch der landläufige

Sprachgebrauch, die Auffassung des kaufenden PqbUkums.

Sie wird im wesentlichen bestimmt durch die Verwendung

232

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

der Ware. Diese ist beim « Nähr-mi» durchaus gleich wie

bei Scha.chtelkäse; es wird zwar als Brotaufstrich bezeich-

net' ist aber nicht sehr gut streichbar und wird eher in

dünilen Schnitten aufgelegt wie jener. « Mipro» wird

verwendet wie Kochkäse; das geht deutlich aus den

Rezepten hervor, wo zwar die Bezeichnung Käse streng

vermieden, aber durchweg empfohlen wird, einen Teil

« Mipro » und einen Teil Käse in gleicher Weise zu ver-

wenden. Das Publikum hat denn auch nicht auf die

Bezeichnungen Brotaufstrich und Käsestreckmittel abg.e-

stellt, sondern das Produkt -'- sachlich zutreffend -

als

einen fettarmen und deshalb couponfreien Schachtelkäse

betrachtet. Nach landläufigem Sprachgebrauch steht es

dem Käse jedenfalls wesentlich näher als Zieger und

Quark. Damit fällt es aber unter den Begriff « Käse »

im Sinne von Art. 14 Abs. llit. WUStB, der ausdrücklich

auf Zieger und Quark erstreckt wird. Freilich wird es

nicht beJ'londers erwähnt wie jene Neben- oder Nach-

produkte; dazu bestand jedoch so wenig Anlass wie beim

gewöhnlichen _ Schachtelkäse, dessen Einbeziehung als

selbstverständlich galt -

ganz abgesehen davon, dass

die Aufzählung nur Warengattungen, nicht einzelne

Fabrikate erwähnt und dasjenige des Rekurrenten bei

ihrem Erlass noch gar nicht existierte. Aus der Formu-

lierung « Käse (einschliesslich Zieger und Quark») und

der stillschweigenden Einbeziehung des Schachtelkäses

muss geschlossen werden, dass auch ein dem Schachtel-

käse ähnliches Pkdukt wie dasjenige des Rekurrenten

inbegriffen ist, ohne besonders genannt zu werden. Die

Verhältnisse liegen hier wesentlich anders als in BGE 69

I 114, wo es darum ging, ob der im Gesetz ohne jeden

Zusatz verwendete Begriff « Brot» auf ein nach Form,

Fabrikation und auch Grundstoff vom Brot im land-

läufigen Sinne verschiedenes Spezialprodukt «(Knäcke-

brot») ausgedehnt werden könne.

Registersachen. N0 41.

233

H. REGISTER SACHEN

REGISTRES

41. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. September 1946 i. S.

Staat SoIothurn und JeItsch gegen Obergericht des Kantons

SoIothurn.

Sdbständigea und dauerndes Baurecht (Art. 779 ZGB).

1. Legitimation zum Eintragungsbegehren und zU,!' Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde (Art. 963 Abs. 1 ZGB, 10? OG).

2. Inwieweit ist eine dingliche Beschränkung der Übertragbarkeit

des Baurechts mit dessen Selbständigkeit vereinbar 'l (Art. 655

Ziff. 2, 779, 943 Ziff. 2 ZGB, Art. 7 Abs. 1 GrundbuchVo).

Droit de swperfi,eie distinct et permanent (art. 779 CC).

1. QualiM pour requerir l'inscription et former un recours de

droit administratif (art. 963801. 1 CC et 103 OJ).

2. Dans quelle mesure une limitation -

ayant des effets rools -

de Ia. transmissibiJiM d'un droit de superficie se concilie-t-elle

avec)e caractere independant de ce dermer ? (art. 655 eh. 2,

779, 943 eh. 2 CC et 7 a1. 1 ORF).

Diritto di swperfi,eie distinto e permanente (art. 779 CC).

1. Veste per domandare l'iscrizione e interporre un ricorso di

diritto amministrativo (art. 963 cp. 1 CC e 103 OGF).

2. In quale misura una restrizione reale della trasmissibilitil. d'un

diritto di superficie si conciIia co1 carattere indipendente di

esso !

A. -

Der Staat Solothurn, vertreten durch sein Finanz-

departement, und Kantonsbaumeister Max Jeltsch reich-

ten dem Grundbuchverwalter von Solothurn einen zwi-

schell. ihnen abgeschlossenen Baurechtsvertrag vom 2_

Februar 1945 zur Eintragung im Grundbuch ein, durch

welchen dem M. Jeltsch auf einer dem Staate gehörenden

Parzelle für 80 Jahre ein Baurecht im Sinne des Art. 779

ZGB eingeräumt wird. Das Baurecht sollte gemäss Art.

779 Abs. 3/943 ZGB ein selbständiges und dauerndes

sein und als Grundstück eingetragen werden. Art. 2 des

Vertrages lautet :

« Das Baurecht ist veräusserlich und vererblich. Es kann

vom Bauberechtigten mit Grundpfandrechtenund andern

Lasten beschwert werden.