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73_I_148

BGE 73 I 148

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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148

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Steuerverwaltung vorgelegten Akten hervorgeht, war denn

auch eine Zeitlang ein dahin gehender Bundesratsbeschluss

in Aussicht genommEm.

18. Urteil vom 27 • .Juni 1947 i. S. Grfininger & Co.

gegen eidg. Steuerverwaltung.

Warenumaatzsteuer: Die in Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB für

«~treide (einschliesslich Mais und Reis), Getreidemehl und

-gness» angeordnete Steuerbefreiung betrifft nur Produkte

die nach ihrer Beschaffenheit für die Ernährung· des Mensche~

verwendet werden können.

Impßt ~

le chiffre d'afJaires: L'exoneration prevue A l'art. 14

aI. llit. b ACA pour les « cereales (y compris mais et riz), farme

et semoule de cereales » ne concerne que des produits qui, par

leur nature, sont destin6s A l'alimentation humaine.

ImpoBta suUa cifra d'affari : L'esonero previsto dalHart. 14, cp. 1,

lett. J:l DC~ per i .« cereali (compresi il mais e iI riso) farina e

semolino dl cerea1i» concerne soJtanto prodotti che per loro

natura sono destinati aU'alimentazione umana.

A. -

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Hafer-,

Mais- und Futterwarenmühle. Sie ist als Grossist im Sinne

des WarenumsatzsteuerbeschIusses steuerpflichtig. Zwi-

schen ihr und der eidg. Steuerverwaltung ist streitig, was

unter den in Art. 14 Abs. Ilit. b WUStB von der Steuer

befreiten Erzeugnissen {{ Getreide (einschliesslich Mais und

Reis), Getreidemehl und -griess» zu verstehen ist. Der

Streit betrifft die Steuerperioden vom zweiten Quartal

1944 an. Die Steuerverwaltung hat mit Einspracheent-

scheid vom 5. Februar 1947 die Beschwerdeführerin ver-

halten, die Abrechnung richtigz~stellen und die rückstän-

digen Steuern zu zahlen (Dispositiv 2), entsprechend fol-

gender Feststellung (Dispositiv 1):

. «a) Als steuerfreies Getreide ... gelten: Buchweizen, Dari,

~~l, '?erste, Ha!er, Hirse, Mais, Reis, Roggen, Weizen, soweit

s~e für ?ie mensc!thche Ernährung geeignet sind; nicht steuerfrei

smd obIge Getreidearten, soweit es sich um für die menschliche

Ernährung nicht geeignete Waren wie denaturiertes, verdorbenes

oder verunreinigtes Getreide oder Getreideabfälle handelt;

Bundesrechtliche Abgaben. N° 18.

b) als steuerfreies Getreidemehl und -griess •.. gelten: nur die

für die menschliche Ernährung geeigneten und durch gewöhn-

lichen Zerkleinerungsprozess (Brechen, Mahlen, Walzen) herge-

stellten Produkte der vorgenannten Getreidearten; nicht steuer-

frei sind die übrigen Mahlprodukte wie Futtermehl, gequetschte

oder mechanisch zerkleinerte Körner und· Getreideabfälle der

Müllerei. »

B. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die eidg.

Steuerverwaltung sei anzuweisen, « das in Art. 14 WUStB

genannte Getreide, Getreidemehl und -griess ohne Eig-

nungs- oder Verwendungseinschränkung als steuerfrei zu

betrachten ». Zur Begründung wird geltend gemacht:

Der Warenumsatzsteuerbeschluss erkläre das Getreide

ohne jede Ausnahme als steuerfrei. Die von der eidg.

Steuerverwaltung vorgenommene Einschränkung sei will-

kürlich. Dem Gesetzgeber sei sicher bekannt gewesen, dass

die Ware sowohl zur menschlichen Ernährung als auch für

Futterzwecke verwendet und dass im zolltechnischen und

landläufigen Sinne auch dann noch von « Getreide» ge-

sprochen werde, wenn das Erzeugnis infolge seiner Be-

schaffenheit für die menschliche Ernährung nicht mehr

geeignet· sei. Wenn er jene Einschränkung gewollt hätte,

so hätte er es im Gesetz zum Ausdruck gebracht, etwa

durch die Wendung « Getreide zur menschlichen Ernäh-

rung ». Weder der Warenumsatzsteuerbeschluss noch die

Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die Steuer-

pflichtigen vom August 1941 enthalte die leiseste Andeu-

tung, ·dass nur Lebensmittel von der Steuer befreit seien.

Die Wegleitung erkläre sogar ausdrücklich auch Futter-

kartoffeln als steuerfreie {(Kartoffeln» im Sinne des Ge-

setzes. Nach der amanglichen Praxis seien denn auch Ge-

treide und Getreidemehl durchweg steuerfrei gewesen.

Die heutige Auffassung der eidg. Steuerverwaltung hätte

zur Folge, dass das schon vom Grossisten zu Futter ver-

arbeitete und bei ihm in diesem Zustand gekaufte Getreide

mit der Steuer belastet würde, während der Nichtgrossist

das Getreide im Rohzustand beim Grossisten steuerfrei

beziehen, es mit seiner eigenen Mahleinrichtung zu Futter-

)60

Verwaltungs- und Diszip1ina.rrecht.

zwecken zerkleinern und dann steuerfrei weitergeben oder

verbrauchen könnte. Eine solche Ungleichheit wäre un-

haltbar.

.

O. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be-

schwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 13 WUStB unterliegender Warenum.-

satzsteuer grundsätzlich alle Waren, inbegriffen -

wenn

auch mit gewissen Einschränkungen (vgl. Art. 8 Abs. 1

lit. b und Art. 14 Aha. llit. c) ~

die Erzeugnisse der inlän-

dischen Urproduktion. Ausgenommen ist lediglich eine

eng begrenzte .Anzahl einzeln aufgeführter Produkte

(Art. 14 Abs. llit. b). Ursprünglich, nach der Fassung vom

29. Juli 1941, waren es -

abgesehen von Zeitungen und

Zeitschriften -

ausschliesslich Waren (oder Energien), die

vorab als Nahrungsmittel für den Menschen und als Hilfs-

mittel zu deren Zubereitung in Frage kommen: Getreide,

Getreidemehl und -griess, Kartoffeln, Brot, Kochsalz und

frische Milch, sowie Kochgas, Wasser und Elektrizität.

Später wurde die Liste etwas ergänzt, im wesentlichen

durch einige weitere Lebensmittel, meist solche, die, wie

die von Anfang an befreiten, im täglichen Haushalt ver-

wendet werden und als für ihn kaum entbehrlicJI angesehen

werden dürl'en; eine einzige Position (lebendes Vieh) fallt

unter einen andern Gesichtspunkt (BRB vom 20. Novem-

ber 1942). Der Sinn einer solchen Ordnung ist offenbar, die

Befreiung auf die angeführten Waren zu beschränken und

alle andem Erzeugnisse davon auszuschliessen. Bei der

.Anwendung des Gesetzes ist zu beachten, dass Bezeich-

nungen für Gegenstände des täglichen Bedarfes richtiger-

weise unter Berücksichtigung des landläufigen Sprachge-

brauches auszulegen sind (BGE 69 I 113, 72 I 229).

2. -

In Art. 14 Abs. llit. b WUStB werden auch die

Produkte « Getreide (einschliesslich Mais und Reis), Ge-

treidemehl und -griess» von der Steuer befreit. Für den

Umfang dieser Befreiung. ergibt sich zunächst schon aus

Bundesreohtliche Abgaben. N0 18.

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derZUsammensetzling der Liste der sämtlichen von der

Steuer ausgenommenen Erzeugnisse ein gewisser· Anhalts-

punkt. Danach hat man es, wie erwähnt, im wesentlichen

zu tun mit Lebensmitteln, die besonders im täglichen Haus-

halt verwendet werden, und mit Hilfsmitteln zu deren Zu-

bereitung; mit Gegenständen also, deren Befreiung von

der Steuer, wie es scheint, auf sozialpolitischen Erwägungen

beruht. Aus dieser Ordnung kann geschlossen werden,. dass

auch unter « Getreide, Getreidemehl- und -griess» nur

solche Produkte· gemeint sind, die der Ernährung des

Memchen dienen, und zwar direkt, nicht auf dem Umweg

der Verfütterung an das Vieh. Dass dies der Sinn der Be-

stimmung ist, wird vollends deutlich dadurch, dass das

Gesetz auf « Getreide» « Getreidemehl und -griess » folgen

lässt. Griess dient seiner Natur nach nur der menschlichen

Ernährung, und aus Getreide gewonnenes Mehl, das zu

Futterzwecken bestimmt ist, wird im gewöhnlichen Sprach-

gebrauch nicht als « Getreidemehl », sondern als« Futter-

mehl » bezeichnet. Durch jene Anfügung lässt das Gesetz

selbst erkennen, dass es das GrundprOdukt «Getreide»

einer- und die Nachprodukte « Getreidemehl. und-griess »

anderseits im gleichen besohränkten Sinne verstanden wis-

sen will. Der Einwand, dass es schlechthin nur von « Ge-

treide » spreche, trifft somit nicht zu.

Immerhin kann nicht massgebend sein, ob die in Frage

stehenden Feldfrüchte -

nach der Aufzählung der eidg.

Steuerverwaltung Buchweizen, Dari, Dinkel, Gerste, Hafer,

Hirse, Mais, Reis, Roggen und Weizen -

und die daraus

hergestellten Produkte auch wirklich für die menschliche

Ernährung verwendet werden. Es kann vorkommen, dass

Getreide, . das an sich als Nahrungsmittel für den Men-

schen geeignet ist, schliesslich als Viehfutter Verwendung

findet, und umgekehrt kann es sich, besonders in Notzeiten,

ereignen, dass der Mensch sich mit ~erdorbenem oder zu

Futterzwecken verarbeitetem Getreide als Nahrung be-

gnügen muss. Selbst wenn auf den üblichen oder normalen

Verwendungszweck abgestellt würde, wäre noch kein zu-

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

verlässiges Merkmal für die Unterscheidung zwischen

steuerbaren und ste~erfreien Umsätzen gewonnen. Man

muss vielmehr von der objektiven Beschaffenheit der Pro-

dukte ausgehen; mir so ist eine klare, ohne praktische

Schwierigkeiten durchführbare und auch sachlich befrie-

digende Abgrenzung möglich. Und zwar ist richtigerweise

als steuerfrei anzusehen die Ware, die nach ihrer NatQr

oder ihrem Zustande für die menschliche Ernährung unter

normalen Verhältnissen überhaupt noch verwendet wer-

den kann. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt das betref-

fende Produkt der Steuer, da man es dann nicht mehr mit

«Getreide, Getreidemehl und -griess» gemäss Art. 14

Abs~ I lit. b WUStB zu tun hat. In diesem Sinne kommt es

in der Tat auf die « Eignung» der Ware für die menschliche

Ernährung an, wie sich der angefochtene Entsoheid aus-

drüokt.

Dieser Grundsatz wird von der Vorinstanz im einzelnen

richtig angewendet, beim Grundprodukt, dem Getreide,

wie bei den daraus d-qroh mechanischen Zerkleinerungs-

prozess gewonnenen Naohprodukten, dem Getreidemehl

und -griess. So kommt Getreide, das naoh Vorsohrift der

Zollverwaltung denaturiert ist, für die menschliche Er-

nährung tatsächlich nicht mehr in Frage; der Zweok der

Denaturierung ist ja gerade, diese Verwendung zu verun-

möglichen. Auch verdorbenes und verunreinigtes Getreide

soheidet als Nahrung des Menschen aus. Dasselbe gilt für

Abfälle, die beim Dreschen und Reinigen «(Trieuren»)

des Getreides entstehen. Sodann können als Getreidemehl

und -griess nur' gelten die im erwähnten Sinne für die

menschliche Ernährung geeigneten und durch gewöhn-

lichen Zerkleinerungsprozess (Brechen, Mahlen, Walzen)

hergestellten Getreideprodukte, dagegen mcht Futtermehl

-

dessen Verwendung zur Ernährung des Menschen durch

Art. 21 Abs. 4 des Getreidegesetzes ausdrücklich verboten

ist -, gequetschte oder mechanisch zerkleinerte Futter-

körner -

diese meint offenbar der wohl etwas zu allge-

mein gefasste Ausdruck « Körner» in Dispositiv 1 b des

BundesrOOhtliche Abgaben. N0 18.

153

angefochtenen Entscheides; vgl. Ziff. 2 des von der eidg.

Steuerverwaltung im September 1944 herausgegebenen

Merkblatts 7 für Grossisten -

und Getreideabfälle der

Müllerei.

Wenn die eidg. Steuerverwaltung früher einen etwas

anderen Standpunkt eingenommen hat, so hindert sie das

nicht, ihre Praxis auf Grund erneuter Prüfung und besserer

Erkenntnis des Sinnes des Gesetzes zu ändern, unter der

selbstverständlichen Voraussetzung, dass die neue dem

Gesetze entsprechende Praxis in gleicher Weise allen

Steuerpflichtigen gegenüber angewendet wird. Dass 'dies

im hier streitigen Punkte nicht der Fall sei, ist weder

behliuptet noch anzunehmen. Daher ist unerheblich, ob

die Steuerverwaltung die Streitfrage in: der Wegleitung

für die Steuerpflichtigen vom August 1941 behandelt hat

oder nicht. Auch darauf kommt im vorliegenden Falle

nichts an, 'dass in dieser Wegleitung Futterkartoffelnaus-

drncklich als steuerfreie « Kartoffeln » im Sinne von Art. 14

Abs. I lit. b WUStB aufgeführt worden sind. übrigens

werden nach einer Auskunft der Steuerverwaltung in

neuerer Zeit Kartoffeln, die ihrer Beschaffenheit nach

überhaupt nicht mehr als Nahrung des Menschen in Be-

tracht fallen· können, ebenfalls der Steuer unterworfen.

3.- Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, der

Grossist würde infolge der von ihr bekämpften Auslegung

in unhaltbarer Weise benachteiligt. Es trifft in der Tat

zu, dass der Grossist, der steuerfreies Getreide zu Futter-

mitteln verarbeitet, die Lieferung dieser' Produkte ver-

steuern muss, während der Nichtgrossist den steuerfreien

Rohstoff eben ohne Steuerbelastung einkaufen kann und

für den 'Verbrauch oder Wiederverkauf,.der daraus von

ihm selbst hergestellten Futtermittel die Steuer nicht zu

entrichten hat. Dasselbe gilt a.ber, wie dieeidg. Steuerver-

waltung mit Recht ausführt, für alle andern steuerbaren

Produkte, die aus steuerfreien Waren hergestellt werden.

Die beanstandete' Ungleichheit ist "die unvermeidliche

Folge der gesetzlichen Ordnung, welche einerseits die

1M

Verwaltungs. und DiszipIinarreoht.

Steuerpflicht grundsätzlich auf Personen beltchränkt,die

einen gewissen Mindestumsatz "erzielen, und anderseits den

IVeis der von der Steuer befreiten Waren eng zieht und

nur ganz bestimmte Produkte aus diesen Waren ebenfalls

von der Besteuerung ausnimmt.

Demnach erkennt das Bundesgericht·:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

19. Urtcll vom 30. BaI 1947 i. S. Kom- und Lagerhausacscll-

sehalt Sehaffhauscn gegen ehig. Steuerverwaltung.

WarenUmsatz8teuer :

1. Eine Lieferung (Art. 15 WUStB) liegt beim Kommissions-

gesc~ nicht nur zwischep dem Kommittenten und dem Kom-

missionär, sondern auch zwischen diesem Und dem Dritten vor.

2. Entgelt (Art. 22 WUStB) ist bei Lieferung durch den -Verkaufs-

kommissionär nicht die Provision, sondern der volle Preis, den

der Käufer zahlt.

lmp8t 8fir k chi/fre d'aflaire8:

1. En matiere de commission, il y a livraison dans 1e sens de

l'art. 15 ACA non seu1ement entre le commettant et le commis-

sionnaire~ mais aussi entre ce dernier et le tiers.

2. En cas tie livraison par le commissionnaire-vendeur. on doit

entendre par contre.prestation. dans le sens de l'art. 22. non

pas Ja provision, mais la. totaIiM du prix pay6 par l'acheteur.

ImpiJBta BUlla cifro d,'allari:

1. In materia di commissione. esiste fomitur& a' sensi dell'art. 15

DCA non soltanto tra il committente e il commissionario ma

anebe tra il commissionario e il terzo.

2. In caso di fomitura da parte del commissionario-veJlditore non

si dfilV6 considerare quale controprestazione 8' sensi dell,arl. 22

1& provvigione, ma il prezzo totale pagato dal compratore.

A. -

Die Korp- und Lagerhausgesellschaft Schaffhausen

« nimmt gebrauchte Gegenstände aller Art zum Zwecke

des Verkaufs gegen Barzahlung in eigenem Namen, aber

auf Rechnung des Auftraggebers. entgegen» (§ 1 des diesen

Geschäftszweig betreffenden Reglementes vom 9. März

1936). Sie war bis Ende 1945 als Grossist im Sinne des

Warenumsatzsteuerbeschlusses registriert. Am 21. März

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 19.

1515

1946 entschied die eidgenössische Steuerverwaltung, dass

die Gesellschaft für die von ihr in den Steuerperioden vom

1. Oktober 1941 bis 30. September 1945 ausgeführten

Kommissionslieferungen die Warenumsatzsteuer nachzu-

zahlen habe.

Die Gesellschaft erhob gegen den Entscheid Einsprache.

Sie berief sich auf Art. 15 Aha. 4 WUStB, wonach der Ver-

kaufskommissionär steuerrechtlieh als Lieferer nicht in

Betracht komme. Die nachträgliche Besteuerung belaste

sie ungebührlich, da sie die Steuerbeträge heute nicht mehr

überwälzen könne. Eventuell könnte die Steuer nur auf

den bezogenen Provisionen berechnet werden.

B. -

Mit Entscheid vom 16. Januar 1947 hat die Steuer-

verwaltung die Einsprache abgewiesen. Der Begründung

ist zu entnehmen :

Der Verkaufskommissionär setze den Käufer instand,

im eigenen Namen über den Kaufgegenstand zu verfügen.

Dieser Vorgang sei somit eine Lieferung im Sinne des

Warenumsatzsteuerbeschlusses (Art. 13 Aha. 1 lit. a,

15 Abs. I). Aus Art. 15 Aha. 4 WUStB könne die Einspre-

cherin nichts zu i.1iren Gunsten herleiten. Die Bestimmung

stelle lediglich klar, dass auch da, wo der Abnehmer zwar

wohl im eigenen Namen, aber nur für Rechnung eines

andern (des Kommittenten) über eine Ware verfügen

könne, eine Lieferung im Sinne von .Art. 15 Aha. I vor-

handen sei. Sie sage deutlich, dass beim Kommissionsge-

schäft· « eine» -

nicht «die» -

Lieferung « zwischen dem

Kommittenten und dem Kommissionär» vorliege. Nur auf

das Verhältnis dieser beiden beziehe sie sich. Bei der Ver-

kaufskommission werde die Befugnis zur Verfügung über

die Ware vom Kommittenten auf den Kommissionär und

von diesem auf den Käufer übertragen. Entsprechend ver-

halte es sich bei der Einkaufskommission. Der KOlnmis-

sionshandel wickle sich also, zivil- wie steuerrechtlieh, in

zwei Lieferungen ab. Demnach habe die Einsprecherin als

Verkaufskommissionär die in Frage stehenden Lieferungen

an Dritte versteuern müssen, solange sie im Grossisten-