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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Steuerverwaltung vorgelegten Akten hervorgeht, war denn
auch eine Zeitlang ein dahin gehender Bundesratsbeschluss
in Aussicht genommEm.
18. Urteil vom 27 • .Juni 1947 i. S. Grfininger & Co.
gegen eidg. Steuerverwaltung.
Warenumaatzsteuer: Die in Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB für
«~treide (einschliesslich Mais und Reis), Getreidemehl und
-gness» angeordnete Steuerbefreiung betrifft nur Produkte
die nach ihrer Beschaffenheit für die Ernährung· des Mensche~
verwendet werden können.
Impßt ~
le chiffre d'afJaires: L'exoneration prevue A l'art. 14
aI. llit. b ACA pour les « cereales (y compris mais et riz), farme
et semoule de cereales » ne concerne que des produits qui, par
leur nature, sont destin6s A l'alimentation humaine.
ImpoBta suUa cifra d'affari : L'esonero previsto dalHart. 14, cp. 1,
lett. J:l DC~ per i .« cereali (compresi il mais e iI riso) farina e
semolino dl cerea1i» concerne soJtanto prodotti che per loro
natura sono destinati aU'alimentazione umana.
A. -
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Hafer-,
Mais- und Futterwarenmühle. Sie ist als Grossist im Sinne
des WarenumsatzsteuerbeschIusses steuerpflichtig. Zwi-
schen ihr und der eidg. Steuerverwaltung ist streitig, was
unter den in Art. 14 Abs. Ilit. b WUStB von der Steuer
befreiten Erzeugnissen {{ Getreide (einschliesslich Mais und
Reis), Getreidemehl und -griess» zu verstehen ist. Der
Streit betrifft die Steuerperioden vom zweiten Quartal
1944 an. Die Steuerverwaltung hat mit Einspracheent-
scheid vom 5. Februar 1947 die Beschwerdeführerin ver-
halten, die Abrechnung richtigz~stellen und die rückstän-
digen Steuern zu zahlen (Dispositiv 2), entsprechend fol-
gender Feststellung (Dispositiv 1):
. «a) Als steuerfreies Getreide ... gelten: Buchweizen, Dari,
~~l, '?erste, Ha!er, Hirse, Mais, Reis, Roggen, Weizen, soweit
s~e für ?ie mensc!thche Ernährung geeignet sind; nicht steuerfrei
smd obIge Getreidearten, soweit es sich um für die menschliche
Ernährung nicht geeignete Waren wie denaturiertes, verdorbenes
oder verunreinigtes Getreide oder Getreideabfälle handelt;
Bundesrechtliche Abgaben. N° 18.
b) als steuerfreies Getreidemehl und -griess •.. gelten: nur die
für die menschliche Ernährung geeigneten und durch gewöhn-
lichen Zerkleinerungsprozess (Brechen, Mahlen, Walzen) herge-
stellten Produkte der vorgenannten Getreidearten; nicht steuer-
frei sind die übrigen Mahlprodukte wie Futtermehl, gequetschte
oder mechanisch zerkleinerte Körner und· Getreideabfälle der
Müllerei. »
B. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die eidg.
Steuerverwaltung sei anzuweisen, « das in Art. 14 WUStB
genannte Getreide, Getreidemehl und -griess ohne Eig-
nungs- oder Verwendungseinschränkung als steuerfrei zu
betrachten ». Zur Begründung wird geltend gemacht:
Der Warenumsatzsteuerbeschluss erkläre das Getreide
ohne jede Ausnahme als steuerfrei. Die von der eidg.
Steuerverwaltung vorgenommene Einschränkung sei will-
kürlich. Dem Gesetzgeber sei sicher bekannt gewesen, dass
die Ware sowohl zur menschlichen Ernährung als auch für
Futterzwecke verwendet und dass im zolltechnischen und
landläufigen Sinne auch dann noch von « Getreide» ge-
sprochen werde, wenn das Erzeugnis infolge seiner Be-
schaffenheit für die menschliche Ernährung nicht mehr
geeignet· sei. Wenn er jene Einschränkung gewollt hätte,
so hätte er es im Gesetz zum Ausdruck gebracht, etwa
durch die Wendung « Getreide zur menschlichen Ernäh-
rung ». Weder der Warenumsatzsteuerbeschluss noch die
Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die Steuer-
pflichtigen vom August 1941 enthalte die leiseste Andeu-
tung, ·dass nur Lebensmittel von der Steuer befreit seien.
Die Wegleitung erkläre sogar ausdrücklich auch Futter-
kartoffeln als steuerfreie {(Kartoffeln» im Sinne des Ge-
setzes. Nach der amanglichen Praxis seien denn auch Ge-
treide und Getreidemehl durchweg steuerfrei gewesen.
Die heutige Auffassung der eidg. Steuerverwaltung hätte
zur Folge, dass das schon vom Grossisten zu Futter ver-
arbeitete und bei ihm in diesem Zustand gekaufte Getreide
mit der Steuer belastet würde, während der Nichtgrossist
das Getreide im Rohzustand beim Grossisten steuerfrei
beziehen, es mit seiner eigenen Mahleinrichtung zu Futter-
)60
Verwaltungs- und Diszip1ina.rrecht.
zwecken zerkleinern und dann steuerfrei weitergeben oder
verbrauchen könnte. Eine solche Ungleichheit wäre un-
haltbar.
.
O. -
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be-
schwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 13 WUStB unterliegender Warenum.-
satzsteuer grundsätzlich alle Waren, inbegriffen -
wenn
auch mit gewissen Einschränkungen (vgl. Art. 8 Abs. 1
lit. b und Art. 14 Aha. llit. c) ~
die Erzeugnisse der inlän-
dischen Urproduktion. Ausgenommen ist lediglich eine
eng begrenzte .Anzahl einzeln aufgeführter Produkte
(Art. 14 Abs. llit. b). Ursprünglich, nach der Fassung vom
29. Juli 1941, waren es -
abgesehen von Zeitungen und
Zeitschriften -
ausschliesslich Waren (oder Energien), die
vorab als Nahrungsmittel für den Menschen und als Hilfs-
mittel zu deren Zubereitung in Frage kommen: Getreide,
Getreidemehl und -griess, Kartoffeln, Brot, Kochsalz und
frische Milch, sowie Kochgas, Wasser und Elektrizität.
Später wurde die Liste etwas ergänzt, im wesentlichen
durch einige weitere Lebensmittel, meist solche, die, wie
die von Anfang an befreiten, im täglichen Haushalt ver-
wendet werden und als für ihn kaum entbehrlicJI angesehen
werden dürl'en; eine einzige Position (lebendes Vieh) fallt
unter einen andern Gesichtspunkt (BRB vom 20. Novem-
ber 1942). Der Sinn einer solchen Ordnung ist offenbar, die
Befreiung auf die angeführten Waren zu beschränken und
alle andem Erzeugnisse davon auszuschliessen. Bei der
.Anwendung des Gesetzes ist zu beachten, dass Bezeich-
nungen für Gegenstände des täglichen Bedarfes richtiger-
weise unter Berücksichtigung des landläufigen Sprachge-
brauches auszulegen sind (BGE 69 I 113, 72 I 229).
2. -
In Art. 14 Abs. llit. b WUStB werden auch die
Produkte « Getreide (einschliesslich Mais und Reis), Ge-
treidemehl und -griess» von der Steuer befreit. Für den
Umfang dieser Befreiung. ergibt sich zunächst schon aus
Bundesreohtliche Abgaben. N0 18.
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derZUsammensetzling der Liste der sämtlichen von der
Steuer ausgenommenen Erzeugnisse ein gewisser· Anhalts-
punkt. Danach hat man es, wie erwähnt, im wesentlichen
zu tun mit Lebensmitteln, die besonders im täglichen Haus-
halt verwendet werden, und mit Hilfsmitteln zu deren Zu-
bereitung; mit Gegenständen also, deren Befreiung von
der Steuer, wie es scheint, auf sozialpolitischen Erwägungen
beruht. Aus dieser Ordnung kann geschlossen werden,. dass
auch unter « Getreide, Getreidemehl- und -griess» nur
solche Produkte· gemeint sind, die der Ernährung des
Memchen dienen, und zwar direkt, nicht auf dem Umweg
der Verfütterung an das Vieh. Dass dies der Sinn der Be-
stimmung ist, wird vollends deutlich dadurch, dass das
Gesetz auf « Getreide» « Getreidemehl und -griess » folgen
lässt. Griess dient seiner Natur nach nur der menschlichen
Ernährung, und aus Getreide gewonnenes Mehl, das zu
Futterzwecken bestimmt ist, wird im gewöhnlichen Sprach-
gebrauch nicht als « Getreidemehl », sondern als« Futter-
mehl » bezeichnet. Durch jene Anfügung lässt das Gesetz
selbst erkennen, dass es das GrundprOdukt «Getreide»
einer- und die Nachprodukte « Getreidemehl. und-griess »
anderseits im gleichen besohränkten Sinne verstanden wis-
sen will. Der Einwand, dass es schlechthin nur von « Ge-
treide » spreche, trifft somit nicht zu.
Immerhin kann nicht massgebend sein, ob die in Frage
stehenden Feldfrüchte -
nach der Aufzählung der eidg.
Steuerverwaltung Buchweizen, Dari, Dinkel, Gerste, Hafer,
Hirse, Mais, Reis, Roggen und Weizen -
und die daraus
hergestellten Produkte auch wirklich für die menschliche
Ernährung verwendet werden. Es kann vorkommen, dass
Getreide, . das an sich als Nahrungsmittel für den Men-
schen geeignet ist, schliesslich als Viehfutter Verwendung
findet, und umgekehrt kann es sich, besonders in Notzeiten,
ereignen, dass der Mensch sich mit ~erdorbenem oder zu
Futterzwecken verarbeitetem Getreide als Nahrung be-
gnügen muss. Selbst wenn auf den üblichen oder normalen
Verwendungszweck abgestellt würde, wäre noch kein zu-
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
verlässiges Merkmal für die Unterscheidung zwischen
steuerbaren und ste~erfreien Umsätzen gewonnen. Man
muss vielmehr von der objektiven Beschaffenheit der Pro-
dukte ausgehen; mir so ist eine klare, ohne praktische
Schwierigkeiten durchführbare und auch sachlich befrie-
digende Abgrenzung möglich. Und zwar ist richtigerweise
als steuerfrei anzusehen die Ware, die nach ihrer NatQr
oder ihrem Zustande für die menschliche Ernährung unter
normalen Verhältnissen überhaupt noch verwendet wer-
den kann. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt das betref-
fende Produkt der Steuer, da man es dann nicht mehr mit
«Getreide, Getreidemehl und -griess» gemäss Art. 14
Abs~ I lit. b WUStB zu tun hat. In diesem Sinne kommt es
in der Tat auf die « Eignung» der Ware für die menschliche
Ernährung an, wie sich der angefochtene Entsoheid aus-
drüokt.
Dieser Grundsatz wird von der Vorinstanz im einzelnen
richtig angewendet, beim Grundprodukt, dem Getreide,
wie bei den daraus d-qroh mechanischen Zerkleinerungs-
prozess gewonnenen Naohprodukten, dem Getreidemehl
und -griess. So kommt Getreide, das naoh Vorsohrift der
Zollverwaltung denaturiert ist, für die menschliche Er-
nährung tatsächlich nicht mehr in Frage; der Zweok der
Denaturierung ist ja gerade, diese Verwendung zu verun-
möglichen. Auch verdorbenes und verunreinigtes Getreide
soheidet als Nahrung des Menschen aus. Dasselbe gilt für
Abfälle, die beim Dreschen und Reinigen «(Trieuren»)
des Getreides entstehen. Sodann können als Getreidemehl
und -griess nur' gelten die im erwähnten Sinne für die
menschliche Ernährung geeigneten und durch gewöhn-
lichen Zerkleinerungsprozess (Brechen, Mahlen, Walzen)
hergestellten Getreideprodukte, dagegen mcht Futtermehl
-
dessen Verwendung zur Ernährung des Menschen durch
Art. 21 Abs. 4 des Getreidegesetzes ausdrücklich verboten
ist -, gequetschte oder mechanisch zerkleinerte Futter-
körner -
diese meint offenbar der wohl etwas zu allge-
mein gefasste Ausdruck « Körner» in Dispositiv 1 b des
BundesrOOhtliche Abgaben. N0 18.
153
angefochtenen Entscheides; vgl. Ziff. 2 des von der eidg.
Steuerverwaltung im September 1944 herausgegebenen
Merkblatts 7 für Grossisten -
und Getreideabfälle der
Müllerei.
Wenn die eidg. Steuerverwaltung früher einen etwas
anderen Standpunkt eingenommen hat, so hindert sie das
nicht, ihre Praxis auf Grund erneuter Prüfung und besserer
Erkenntnis des Sinnes des Gesetzes zu ändern, unter der
selbstverständlichen Voraussetzung, dass die neue dem
Gesetze entsprechende Praxis in gleicher Weise allen
Steuerpflichtigen gegenüber angewendet wird. Dass 'dies
im hier streitigen Punkte nicht der Fall sei, ist weder
behliuptet noch anzunehmen. Daher ist unerheblich, ob
die Steuerverwaltung die Streitfrage in: der Wegleitung
für die Steuerpflichtigen vom August 1941 behandelt hat
oder nicht. Auch darauf kommt im vorliegenden Falle
nichts an, 'dass in dieser Wegleitung Futterkartoffelnaus-
drncklich als steuerfreie « Kartoffeln » im Sinne von Art. 14
Abs. I lit. b WUStB aufgeführt worden sind. übrigens
werden nach einer Auskunft der Steuerverwaltung in
neuerer Zeit Kartoffeln, die ihrer Beschaffenheit nach
überhaupt nicht mehr als Nahrung des Menschen in Be-
tracht fallen· können, ebenfalls der Steuer unterworfen.
3.- Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, der
Grossist würde infolge der von ihr bekämpften Auslegung
in unhaltbarer Weise benachteiligt. Es trifft in der Tat
zu, dass der Grossist, der steuerfreies Getreide zu Futter-
mitteln verarbeitet, die Lieferung dieser' Produkte ver-
steuern muss, während der Nichtgrossist den steuerfreien
Rohstoff eben ohne Steuerbelastung einkaufen kann und
für den 'Verbrauch oder Wiederverkauf,.der daraus von
ihm selbst hergestellten Futtermittel die Steuer nicht zu
entrichten hat. Dasselbe gilt a.ber, wie dieeidg. Steuerver-
waltung mit Recht ausführt, für alle andern steuerbaren
Produkte, die aus steuerfreien Waren hergestellt werden.
Die beanstandete' Ungleichheit ist "die unvermeidliche
Folge der gesetzlichen Ordnung, welche einerseits die
1M
Verwaltungs. und DiszipIinarreoht.
Steuerpflicht grundsätzlich auf Personen beltchränkt,die
einen gewissen Mindestumsatz "erzielen, und anderseits den
IVeis der von der Steuer befreiten Waren eng zieht und
nur ganz bestimmte Produkte aus diesen Waren ebenfalls
von der Besteuerung ausnimmt.
Demnach erkennt das Bundesgericht·:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
19. Urtcll vom 30. BaI 1947 i. S. Kom- und Lagerhausacscll-
sehalt Sehaffhauscn gegen ehig. Steuerverwaltung.
WarenUmsatz8teuer :
1. Eine Lieferung (Art. 15 WUStB) liegt beim Kommissions-
gesc~ nicht nur zwischep dem Kommittenten und dem Kom-
missionär, sondern auch zwischen diesem Und dem Dritten vor.
2. Entgelt (Art. 22 WUStB) ist bei Lieferung durch den -Verkaufs-
kommissionär nicht die Provision, sondern der volle Preis, den
der Käufer zahlt.
lmp8t 8fir k chi/fre d'aflaire8:
1. En matiere de commission, il y a livraison dans 1e sens de
l'art. 15 ACA non seu1ement entre le commettant et le commis-
sionnaire~ mais aussi entre ce dernier et le tiers.
2. En cas tie livraison par le commissionnaire-vendeur. on doit
entendre par contre.prestation. dans le sens de l'art. 22. non
pas Ja provision, mais la. totaIiM du prix pay6 par l'acheteur.
ImpiJBta BUlla cifro d,'allari:
1. In materia di commissione. esiste fomitur& a' sensi dell'art. 15
DCA non soltanto tra il committente e il commissionario ma
anebe tra il commissionario e il terzo.
•
2. In caso di fomitura da parte del commissionario-veJlditore non
si dfilV6 considerare quale controprestazione 8' sensi dell,arl. 22
1& provvigione, ma il prezzo totale pagato dal compratore.
A. -
Die Korp- und Lagerhausgesellschaft Schaffhausen
« nimmt gebrauchte Gegenstände aller Art zum Zwecke
des Verkaufs gegen Barzahlung in eigenem Namen, aber
auf Rechnung des Auftraggebers. entgegen» (§ 1 des diesen
Geschäftszweig betreffenden Reglementes vom 9. März
1936). Sie war bis Ende 1945 als Grossist im Sinne des
Warenumsatzsteuerbeschlusses registriert. Am 21. März
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 19.
1515
1946 entschied die eidgenössische Steuerverwaltung, dass
die Gesellschaft für die von ihr in den Steuerperioden vom
1. Oktober 1941 bis 30. September 1945 ausgeführten
Kommissionslieferungen die Warenumsatzsteuer nachzu-
zahlen habe.
Die Gesellschaft erhob gegen den Entscheid Einsprache.
Sie berief sich auf Art. 15 Aha. 4 WUStB, wonach der Ver-
kaufskommissionär steuerrechtlieh als Lieferer nicht in
Betracht komme. Die nachträgliche Besteuerung belaste
sie ungebührlich, da sie die Steuerbeträge heute nicht mehr
überwälzen könne. Eventuell könnte die Steuer nur auf
den bezogenen Provisionen berechnet werden.
B. -
Mit Entscheid vom 16. Januar 1947 hat die Steuer-
verwaltung die Einsprache abgewiesen. Der Begründung
ist zu entnehmen :
Der Verkaufskommissionär setze den Käufer instand,
im eigenen Namen über den Kaufgegenstand zu verfügen.
Dieser Vorgang sei somit eine Lieferung im Sinne des
Warenumsatzsteuerbeschlusses (Art. 13 Aha. 1 lit. a,
15 Abs. I). Aus Art. 15 Aha. 4 WUStB könne die Einspre-
cherin nichts zu i.1iren Gunsten herleiten. Die Bestimmung
stelle lediglich klar, dass auch da, wo der Abnehmer zwar
wohl im eigenen Namen, aber nur für Rechnung eines
andern (des Kommittenten) über eine Ware verfügen
könne, eine Lieferung im Sinne von .Art. 15 Aha. I vor-
handen sei. Sie sage deutlich, dass beim Kommissionsge-
schäft· « eine» -
nicht «die» -
Lieferung « zwischen dem
Kommittenten und dem Kommissionär» vorliege. Nur auf
das Verhältnis dieser beiden beziehe sie sich. Bei der Ver-
kaufskommission werde die Befugnis zur Verfügung über
die Ware vom Kommittenten auf den Kommissionär und
von diesem auf den Käufer übertragen. Entsprechend ver-
halte es sich bei der Einkaufskommission. Der KOlnmis-
sionshandel wickle sich also, zivil- wie steuerrechtlieh, in
zwei Lieferungen ab. Demnach habe die Einsprecherin als
Verkaufskommissionär die in Frage stehenden Lieferungen
an Dritte versteuern müssen, solange sie im Grossisten-