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1M,
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
4. -
Der Bezug der hinterzogenen Wehrsteuern und
der Bussen ist in Art. 135 WStB geordnet. Von einer Ver-
zinsung der Beträge ist dort nicht die Rede. In die Verwei~
sungen auf Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses über
den Steuerbezug, die heranzuziehen sind, ist Art. 116, der
von der Verzinsung handelt, offenbar bewusst: nicht ein-
bezogen worden. Die Meinung ist vermutlich, dass bei der
BeStimmung der Busse auch der Verspätung der Steuer-
leistung Rechnung getragen werden kann. Im vorliegenden
Falle hält sich die Busse von Fr. 8750.90 auch unter diesem
Gesichtspunkte im Rahmen des der Behörde zustehenden
Ermessens.
Demnach erkennt dalJ Bundesgericht :
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Dis--
positive 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheides auf-
gehoben werden und der Beschwerdebeklagte zur Nach-
zahlung eines Wehrsteuerbetrages von Fr. 8750.90 für die
I. Periode und zur Bezahlung einer Busse im gleichen
Betrage verhalten wird.
17. AUSZUÜllps dem Urteil vom 30. Mal 1947 i. S. Schweiz.
Sprengstoff A.-G.
Cheddite gegen SteuerrekurskommIssion
des Kantons Basel-Landschaft.
Wehr8teuer: Der Satz. der von der Aktiengesellschaft geschuldeten
Reingewinnsteuer wird bestimmt. ~ureh das Verhältnis das
steuerbaren Reingewinns zum duröhschnittlichen Betrag des
einbezahlten Grundkapitals und der Reserven in den während
der Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren (Art.
57 WStB). Die Höhe der Reserven ergibt sich aus der Bewertung
der AKtiven und Passiven gemäss Art. 56, 28-35 WStB.
Itwp6t pour la dijentJ6 nationale: Le taux de l'impöt du sur leur
Mnefice net par les societes anonymes depend du rapport entre
le Mnefice net jmposable et le montant du capital-actions plus
las reservas durant les exercicas clos au cours de Ja periode de
calcul (art. 57 AIN). On determine las reserves en appreciant
l'actif el1 le passif conformement aux an. 56, 28 a 35 AIN.
Imp08M fJer la d;i,jesa nazionale: L'aliquota deU'imposta dov'uta
sul loro utile netto daUe societa anonime dipende dal rapporto
Bundesreohtliche Abgaben. N° 17.
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tra l'utile netto imponibile e l'ammontante deI capitale azio-
na.r:io e delle riserve nel corso degli asereizi . chiusi durante il
periodo di computo (an. 57 DIN). Si calcolano le riserve valu-
tand,o l'attivo e il passivo conformemente agli art. 56, 28-35
D:{N.
Aus den Erwägungen ~.
1. -:- Nach Art. 57 Abs. 1 WStB beträgt die Steuer vom
Reingewinn der Aktiengesellschaften, Kommanditaktien-
gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
innert der Grenzen von 2 und 8 % halb so viele Prozente
des steuerbaren Reingewinnes, als dieser Prozente vom
durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Grund- oder
Stammkapitals und der Reserven in den während der
Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren aus-
macht. Es steht fest und ist auch im vorliegenden Falle
nicht bestritten, dass die Bestimmung unter Reserven
nicht nur offene, sondern auch stille versteht. Dagegen
fragt es sich, ob für die Berechnung des Verhältniskapitals
sämtliche stillen Reserven heranzuziehen sind, wie die
Beschwerdeführerin verlangt, oder ob nur diejenigen zu
berücksichtigen sind, welche vorher als Gewinne versteuert
worden sind, wie die Vorln.Stanz und die eidg. Steuerver-
waltung meinen.
Zur Begründung der zweiten Auffassung wird angeführt,
für die Feststellung der Ei1;fagsintensität seien die heiden
Faktoren Reingewinn und Kapital richtigerweise nach den-
selben BewertungsgruJidsätzen zu bemessen, indem Glei-
ches mit Gleichem ins Verhältnis gesetzt werden müsse;
auch für llasN:apital seien daher Art. 49 Abs. 1 WStB und
Art. 663 I. 0&, nicht Art. 56 und, gemäss dessen Verwei-
sung, 28-35 WStB rliässgebend, also der Einkommens-,
nicht der VermögenSStelierwert. Die Überlegung hat etwas
für sich. Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
hat denn auch im nicht veröffentlichten Urteil vom 1. April
1938 i, S, Brauerei A. ItUrlimann A.-G. erklärt, § 29 des
damab! in Frage stehttliden zürcherischen Steuergesetzes,
wonach der Ertragssteuersatz bestimmt wird durch das
Verhältnis zwischen steuerpfiichtigem Kapital und Ertrag;
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AB 73 I -
1947
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
lege die Annahme nahe, dass bei der Berechnung einerseits
des Kapitals, a.nde~its des Ertrages die Aktiven der
pffichtigen Aktiengesellschaft grundsätzlich übereinstim-
mend bewertet werden sollten; das habe zur Folge, dass
stille Reserven, die bei der Ertragsbestimmung nicht als
Bestandteile des Vermögens betrachtet werden, auch bei
der Berechnung des steuerpffichtigen Kapitals ausser acht
zu bleiben hätten. Dieser Auffassung sind gewisse Kantone
in ihren neuen Steuererlas~n mehr oder weniger gefolgt.
So ordnet das bernische Steuergesetz von 1944 in Art. 66
ausdrücklich an, dass die Höhe der Gewinnsteuer bestimmt
wird durch das Verhältnis des steuerbaren Reingewinnes
zum durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Kapitals
und der versteuerten Reserven während der Bemessungs-
periode, wogegen gemäss Art. 68 die Kapitalsteuer vom
einbezahlten Kapital und von sämtlichen offenen und
stillen Reserven erhoben wird. Und weitergehend kennt
das st. gallische Steuergesetz von 1944 in Art. 48 und 50
für Kapitalsteuer und Verhältniskapital die gleichen Be-
wertungsgrundsätze; es zieht nur die offenen und stillen
Reserven in Betracht, für welche die Gewinnsteuer ent-
richtet wurde.
Was das Wehrsteuerrecht anlangt, kann sich fragen. ob
der Standpunkt der Vorinstanz und der eidg. Steuerver-
waltung nicht schon durch Art. 57 WStB ausgeschlossen
wird, der, gleich wie Art. 60 für die Berechnung der Er-
gänzungssteuer, von Reserven schlechthin spricht. Die
Frage kann offen bleiben, weil jene Ansicht ohnedies mit
der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses nicht vereinbar
ist. Die Reserven der Aktiengesellschaft bestehen in ihrem
tatsächlich vorhandenen, über das Grundkapital hinaus-
gehenden reinen Vermögen. Zur Feststellung ihrer Höhe
müssen die Aktiven und Passiven. bewertet werden, und
dafür' ist nicht auf den Bilanzwert abzustellen, sondern
auf die' massgebenden Bewertungsvorschriften, d. h. auf
Art. 56! Art. 28-35 WStB (BGE 73 I 64). Dafür; dass diese
Bestimmungen nur das Kapital, von dem die Ergänzungs-
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 17.
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steuer zu entrichten ist, betreffen würden, ist dem Wehr-
steuerbeschluss nichts Schlüssiges zu entnehmen, zumal
da sich das Verhältniskapital aus den gleichen Elementen
zusammensetzt, die auch der Ergänzungssteuer unterlie-
gen, wie aus Art. 57 einer- und Art. 48 lit. b, 60 ander-
'seits hervorgeht.
Die eidg. Steuerverwaltung verweist demgegenüber auf
die Systematik des Wehrsteuerbeschlusses. Sie führt aus
Art. 56 habe seinen Platz im Unterabschnitt « A. -
Ge~
genstand und Bemessungsgrundlage der Wehrsteuer juri-
stischer Personen». Das Verhältniskapital des Art. 57 sei
aber nicht selbst Steuerobjekt und diene auch nicht zur
Bemessung eines solchen, sondern lediglich für die Berech-
nung des Satzes, zu dem der nach dem Unterabschnitt A
bestimmte Reingewinn zu besteuern sei. Art. 57 finde sich
folgerichtig nicht in diesem, sondern im folgenden Unter-
abschnitt « B. -
Steuerberechnung ». Entscheidend ist
jedoch, dass eine Bewertung von Vermögen vorzunehmen
ist, für die nach Wortlaut und Sinn einzig Art. 56 WStB
massgebend sein kann. Unbegründet ist auch der weitere
Einwand der eidg. Steuerverwaltung, Art. 56 sei für die
Bemessung des Reingewinnes selbst nicht anwendbar und
dürfe daher auch nicht für die Bestimmung des Satzes der
Reillgewinnsteuer herangezogen werden. Dass Art. 56 für
die Festsetzung des Reingewinnes, der ein Vermögens-
standsgewinn ist (BGE 71 1406), keine Anwendung findet,
Mt seinen Grund darin, dass Art. 49 dafür selbständige,
abweichende Berechnungsgrundsätze aufstellt. Daraus folgt
aber nicht, dass für die Bemessung des Verhältniskapitals,
die mit der Berechnung des Reingewinnes nichts zu tun
hat, nicht auf Art. 56 abgestellt werden könne. Eine Ge-
setzeslücke liegt entgegen der Ansicht der eidg. Steuer-
verwaltung nicht vor. Das Postulat, dass für die Bestim-
mung des Verhältniskapitals nur die Reserven berück-
sichtigt werden sollen, die vorher als Gewinne versteuert
worden sind, ist nur durch Revision des Wehrsteuerbe-
schlusses zu verwirklichen. Wie aus den von der eidg.
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Steuerverwaltung vorgelegten Akten hervorgeht, war denn
auch eine Zeitlang ein dahin gehender Bundesratsbeschluss
in Aussicht genommen.
18. Urteil vom 27.,Juni 1947 i. S. Grtininger &: Co.
gegen eidg. Steuerverwaltung.
Warenumsatzsteuer : Die in Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB für
«~treide (einschliesslich Mais und Reis), Getreidemehl und
-gness» angeordnete Steuerbefreiung betrifft nur Produkte
die nach ihrer Beschaffenheit für die Ernährung. des Mensche~
verwendet werden können.
Impdt ~r le chiffre d'affairllS: L'exoneration prevue A l'art. 14
aI. llit. b ACA pour les «cereales (y compris mais et riz), farine
et semoule de cereales » ne. concerne que des produits qui, par
leur nature, sont destines A l'alimentation humaine.
ImpoBta Bulla cifra d'affari : L'esonero previsto dalHart. 14, cp. 1,
lett. J:l DC~ per i ." cereali (compresi il mais e il riso) farina e
semolino di cereali » concerne soJtanto prodotti che per loro
natum sono destinati aU'alimentazione umana.
A. -
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Hafer-,
Mais- und Futterwarenmühle. Sie ist als Grossist im Sinne
des WarenumsatzsteuerbeschIusses steuerpflichtig. Zwi-
schen ihr und der eidg. Steuerverwaltung ist streitig, was
unter den in Art. 14 Abs. Ilit. b WUStB von der Steuer
befreiten Erzeugnissen « Getreide (einschliesslich Mais und
Reis), Getreidemehl und -griess» zu verstehen ist. Der
Streit betrifft die Steuerperioden vom zweiten Quartal
1944 an. Die Steuerverwaltung hat mit Einspracheent-
scheid vom 5. Februar 1947 die. Beschwerdeführerin ver-
halten, die Abrechnung richtigzustellen und die rückstän-
digen Steuern zu zahlen (Dispositiv 2), entsprechend fol-
gender Feststellung (Dispositiv 1) :
. «a) Als steuerfreies Getreide ... gelten: Buchweizen, Dari,
~~l, ~rste, Ha!er, Hirse, Mais, Reis, Roggen, Weizen, soweit
s~e für ?Je mensc~hche Emährung geeignet sind; nicht steuerfrei
smd obIge Getreidearten, soweit es sich um für die menschliche
Ernährung nicht geeignete Waren wie denaturiertes, verdorbenes
oder verunreinigtes Getreide oder Getreideabfälle handelt;
Bundesrechtliche Abgaben. N° 18.
1,49
b) als steuerfreies Getreidemehl und -griess ... gelten: nur die
für die menschliche Ernährung geeigneten und durch gewöhn-
lichen Zerkleinerungsprozess (Brechen, Mahlen, Walzen) herge-
stellten Produkte der vorgenannten Getreidearten; nicht steuer-
frei sind die übrigen Mahlprodukte wieFuttermehl, gequetschte
oder mechanisch zerkleinerte Körner und Getreideabfälle der
Müllerei. »
B. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die eidg.
Steuerverwaltung sei anzuweisen, ((das in Art. 14 WUStB
genannte Getreide, Getreidemehl und -griess ohne Eig-
nungs- oder Verwendungseinschränkung als steuerfrei zu
betrachten». Zur Begründung wird geltend gemacht:
Der Warenumsatzsteuerbeschluss erkläre das Getreide
ohne jede Ausnahme als steuerfrei. Die von der eidg.
Steuerverwaltung vorgenommene Einschränkung sei will-
kürlich. Dem Gesetzgeber sei sioher bekannt gewesen, dass
die Ware sowohl zur mensohlichen Ernährung als auch für
Futterzweoke verwendet und dass im zolltechnischen und
landläufigen Sinne auch dann nooh von « Getreide» ge-
sproohen werde, wenn das Erzeugnis infolge seiner Be-
sohaffenheit für die menschliche Ernährung nioht mehr
geeignet sei. Wenn er jene Einschränkung gewollt hätte,
so hätte er es im Gesetz zum Ausdruok gebracht, etwa
duroh die Wendung ((Getreide zur mensohlichen Ernäh-
rung ». Weder der Warenumsatzsteuerbeschluss noch die
Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die Steuer-
pflichtigen vom August 1941 enthalte die leiseste Andeu-
tung, -dass nur Lebensmittel von der Steuer befreit seien.
Die Wegleitung erkläre sogar ausdrücklich auch Futter-
kartoffeln als steuerfreie « Kartoffeln» im Sinne des Ge-
setzes. Nach der anfänglichen Praxis seien denn auch Ge-
treide und Getreidemehl durchweg steuerfrei gewesen.
Die heutige Auffassung der eidg. Steuerverwaltung hätte
zur Folge, dass das schon vom Grossisten zu Futter ver-
arbeitete und bei ihm in diesem Zustand gekaufte Getreide
mit der Steuer belastet würde, während der NichtgrossiSt
das Getreide im Rohzustand· beim Grossisten steuerfrei
beziehen, es mit seiner eigenen Mahleinrichtung zu Futter-