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73_I_144

BGE 73 I 144

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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1M,

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

4. -

Der Bezug der hinterzogenen Wehrsteuern und

der Bussen ist in Art. 135 WStB geordnet. Von einer Ver-

zinsung der Beträge ist dort nicht die Rede. In die Verwei~

sungen auf Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses über

den Steuerbezug, die heranzuziehen sind, ist Art. 116, der

von der Verzinsung handelt, offenbar bewusst: nicht ein-

bezogen worden. Die Meinung ist vermutlich, dass bei der

BeStimmung der Busse auch der Verspätung der Steuer-

leistung Rechnung getragen werden kann. Im vorliegenden

Falle hält sich die Busse von Fr. 8750.90 auch unter diesem

Gesichtspunkte im Rahmen des der Behörde zustehenden

Ermessens.

Demnach erkennt dalJ Bundesgericht :

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Dis--

positive 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheides auf-

gehoben werden und der Beschwerdebeklagte zur Nach-

zahlung eines Wehrsteuerbetrages von Fr. 8750.90 für die

I. Periode und zur Bezahlung einer Busse im gleichen

Betrage verhalten wird.

17. AUSZUÜllps dem Urteil vom 30. Mal 1947 i. S. Schweiz.

Sprengstoff A.-G.

Cheddite gegen SteuerrekurskommIssion

des Kantons Basel-Landschaft.

Wehr8teuer: Der Satz. der von der Aktiengesellschaft geschuldeten

Reingewinnsteuer wird bestimmt. ~ureh das Verhältnis das

steuerbaren Reingewinns zum duröhschnittlichen Betrag des

einbezahlten Grundkapitals und der Reserven in den während

der Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren (Art.

57 WStB). Die Höhe der Reserven ergibt sich aus der Bewertung

der AKtiven und Passiven gemäss Art. 56, 28-35 WStB.

Itwp6t pour la dijentJ6 nationale: Le taux de l'impöt du sur leur

Mnefice net par les societes anonymes depend du rapport entre

le Mnefice net jmposable et le montant du capital-actions plus

las reservas durant les exercicas clos au cours de Ja periode de

calcul (art. 57 AIN). On determine las reserves en appreciant

l'actif el1 le passif conformement aux an. 56, 28 a 35 AIN.

Imp08M fJer la d;i,jesa nazionale: L'aliquota deU'imposta dov'uta

sul loro utile netto daUe societa anonime dipende dal rapporto

Bundesreohtliche Abgaben. N° 17.

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tra l'utile netto imponibile e l'ammontante deI capitale azio-

na.r:io e delle riserve nel corso degli asereizi . chiusi durante il

periodo di computo (an. 57 DIN). Si calcolano le riserve valu-

tand,o l'attivo e il passivo conformemente agli art. 56, 28-35

D:{N.

Aus den Erwägungen ~.

1. -:- Nach Art. 57 Abs. 1 WStB beträgt die Steuer vom

Reingewinn der Aktiengesellschaften, Kommanditaktien-

gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung

innert der Grenzen von 2 und 8 % halb so viele Prozente

des steuerbaren Reingewinnes, als dieser Prozente vom

durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Grund- oder

Stammkapitals und der Reserven in den während der

Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren aus-

macht. Es steht fest und ist auch im vorliegenden Falle

nicht bestritten, dass die Bestimmung unter Reserven

nicht nur offene, sondern auch stille versteht. Dagegen

fragt es sich, ob für die Berechnung des Verhältniskapitals

sämtliche stillen Reserven heranzuziehen sind, wie die

Beschwerdeführerin verlangt, oder ob nur diejenigen zu

berücksichtigen sind, welche vorher als Gewinne versteuert

worden sind, wie die Vorln.Stanz und die eidg. Steuerver-

waltung meinen.

Zur Begründung der zweiten Auffassung wird angeführt,

für die Feststellung der Ei1;fagsintensität seien die heiden

Faktoren Reingewinn und Kapital richtigerweise nach den-

selben BewertungsgruJidsätzen zu bemessen, indem Glei-

ches mit Gleichem ins Verhältnis gesetzt werden müsse;

auch für llasN:apital seien daher Art. 49 Abs. 1 WStB und

Art. 663 I. 0&, nicht Art. 56 und, gemäss dessen Verwei-

sung, 28-35 WStB rliässgebend, also der Einkommens-,

nicht der VermögenSStelierwert. Die Überlegung hat etwas

für sich. Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts

hat denn auch im nicht veröffentlichten Urteil vom 1. April

1938 i, S, Brauerei A. ItUrlimann A.-G. erklärt, § 29 des

damab! in Frage stehttliden zürcherischen Steuergesetzes,

wonach der Ertragssteuersatz bestimmt wird durch das

Verhältnis zwischen steuerpfiichtigem Kapital und Ertrag;

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AB 73 I -

1947

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

lege die Annahme nahe, dass bei der Berechnung einerseits

des Kapitals, a.nde~its des Ertrages die Aktiven der

pffichtigen Aktiengesellschaft grundsätzlich übereinstim-

mend bewertet werden sollten; das habe zur Folge, dass

stille Reserven, die bei der Ertragsbestimmung nicht als

Bestandteile des Vermögens betrachtet werden, auch bei

der Berechnung des steuerpffichtigen Kapitals ausser acht

zu bleiben hätten. Dieser Auffassung sind gewisse Kantone

in ihren neuen Steuererlas~n mehr oder weniger gefolgt.

So ordnet das bernische Steuergesetz von 1944 in Art. 66

ausdrücklich an, dass die Höhe der Gewinnsteuer bestimmt

wird durch das Verhältnis des steuerbaren Reingewinnes

zum durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Kapitals

und der versteuerten Reserven während der Bemessungs-

periode, wogegen gemäss Art. 68 die Kapitalsteuer vom

einbezahlten Kapital und von sämtlichen offenen und

stillen Reserven erhoben wird. Und weitergehend kennt

das st. gallische Steuergesetz von 1944 in Art. 48 und 50

für Kapitalsteuer und Verhältniskapital die gleichen Be-

wertungsgrundsätze; es zieht nur die offenen und stillen

Reserven in Betracht, für welche die Gewinnsteuer ent-

richtet wurde.

Was das Wehrsteuerrecht anlangt, kann sich fragen. ob

der Standpunkt der Vorinstanz und der eidg. Steuerver-

waltung nicht schon durch Art. 57 WStB ausgeschlossen

wird, der, gleich wie Art. 60 für die Berechnung der Er-

gänzungssteuer, von Reserven schlechthin spricht. Die

Frage kann offen bleiben, weil jene Ansicht ohnedies mit

der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses nicht vereinbar

ist. Die Reserven der Aktiengesellschaft bestehen in ihrem

tatsächlich vorhandenen, über das Grundkapital hinaus-

gehenden reinen Vermögen. Zur Feststellung ihrer Höhe

müssen die Aktiven und Passiven. bewertet werden, und

dafür' ist nicht auf den Bilanzwert abzustellen, sondern

auf die' massgebenden Bewertungsvorschriften, d. h. auf

Art. 56! Art. 28-35 WStB (BGE 73 I 64). Dafür; dass diese

Bestimmungen nur das Kapital, von dem die Ergänzungs-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 17.

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steuer zu entrichten ist, betreffen würden, ist dem Wehr-

steuerbeschluss nichts Schlüssiges zu entnehmen, zumal

da sich das Verhältniskapital aus den gleichen Elementen

zusammensetzt, die auch der Ergänzungssteuer unterlie-

gen, wie aus Art. 57 einer- und Art. 48 lit. b, 60 ander-

'seits hervorgeht.

Die eidg. Steuerverwaltung verweist demgegenüber auf

die Systematik des Wehrsteuerbeschlusses. Sie führt aus

Art. 56 habe seinen Platz im Unterabschnitt « A. -

Ge~

genstand und Bemessungsgrundlage der Wehrsteuer juri-

stischer Personen». Das Verhältniskapital des Art. 57 sei

aber nicht selbst Steuerobjekt und diene auch nicht zur

Bemessung eines solchen, sondern lediglich für die Berech-

nung des Satzes, zu dem der nach dem Unterabschnitt A

bestimmte Reingewinn zu besteuern sei. Art. 57 finde sich

folgerichtig nicht in diesem, sondern im folgenden Unter-

abschnitt « B. -

Steuerberechnung ». Entscheidend ist

jedoch, dass eine Bewertung von Vermögen vorzunehmen

ist, für die nach Wortlaut und Sinn einzig Art. 56 WStB

massgebend sein kann. Unbegründet ist auch der weitere

Einwand der eidg. Steuerverwaltung, Art. 56 sei für die

Bemessung des Reingewinnes selbst nicht anwendbar und

dürfe daher auch nicht für die Bestimmung des Satzes der

Reillgewinnsteuer herangezogen werden. Dass Art. 56 für

die Festsetzung des Reingewinnes, der ein Vermögens-

standsgewinn ist (BGE 71 1406), keine Anwendung findet,

Mt seinen Grund darin, dass Art. 49 dafür selbständige,

abweichende Berechnungsgrundsätze aufstellt. Daraus folgt

aber nicht, dass für die Bemessung des Verhältniskapitals,

die mit der Berechnung des Reingewinnes nichts zu tun

hat, nicht auf Art. 56 abgestellt werden könne. Eine Ge-

setzeslücke liegt entgegen der Ansicht der eidg. Steuer-

verwaltung nicht vor. Das Postulat, dass für die Bestim-

mung des Verhältniskapitals nur die Reserven berück-

sichtigt werden sollen, die vorher als Gewinne versteuert

worden sind, ist nur durch Revision des Wehrsteuerbe-

schlusses zu verwirklichen. Wie aus den von der eidg.

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Steuerverwaltung vorgelegten Akten hervorgeht, war denn

auch eine Zeitlang ein dahin gehender Bundesratsbeschluss

in Aussicht genommen.

18. Urteil vom 27.,Juni 1947 i. S. Grtininger &: Co.

gegen eidg. Steuerverwaltung.

Warenumsatzsteuer : Die in Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB für

«~treide (einschliesslich Mais und Reis), Getreidemehl und

-gness» angeordnete Steuerbefreiung betrifft nur Produkte

die nach ihrer Beschaffenheit für die Ernährung. des Mensche~

verwendet werden können.

Impdt ~r le chiffre d'affairllS: L'exoneration prevue A l'art. 14

aI. llit. b ACA pour les «cereales (y compris mais et riz), farine

et semoule de cereales » ne. concerne que des produits qui, par

leur nature, sont destines A l'alimentation humaine.

ImpoBta Bulla cifra d'affari : L'esonero previsto dalHart. 14, cp. 1,

lett. J:l DC~ per i ." cereali (compresi il mais e il riso) farina e

semolino di cereali » concerne soJtanto prodotti che per loro

natum sono destinati aU'alimentazione umana.

A. -

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Hafer-,

Mais- und Futterwarenmühle. Sie ist als Grossist im Sinne

des WarenumsatzsteuerbeschIusses steuerpflichtig. Zwi-

schen ihr und der eidg. Steuerverwaltung ist streitig, was

unter den in Art. 14 Abs. Ilit. b WUStB von der Steuer

befreiten Erzeugnissen « Getreide (einschliesslich Mais und

Reis), Getreidemehl und -griess» zu verstehen ist. Der

Streit betrifft die Steuerperioden vom zweiten Quartal

1944 an. Die Steuerverwaltung hat mit Einspracheent-

scheid vom 5. Februar 1947 die. Beschwerdeführerin ver-

halten, die Abrechnung richtigzustellen und die rückstän-

digen Steuern zu zahlen (Dispositiv 2), entsprechend fol-

gender Feststellung (Dispositiv 1) :

. «a) Als steuerfreies Getreide ... gelten: Buchweizen, Dari,

~~l, ~rste, Ha!er, Hirse, Mais, Reis, Roggen, Weizen, soweit

s~e für ?Je mensc~hche Emährung geeignet sind; nicht steuerfrei

smd obIge Getreidearten, soweit es sich um für die menschliche

Ernährung nicht geeignete Waren wie denaturiertes, verdorbenes

oder verunreinigtes Getreide oder Getreideabfälle handelt;

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1,49

b) als steuerfreies Getreidemehl und -griess ... gelten: nur die

für die menschliche Ernährung geeigneten und durch gewöhn-

lichen Zerkleinerungsprozess (Brechen, Mahlen, Walzen) herge-

stellten Produkte der vorgenannten Getreidearten; nicht steuer-

frei sind die übrigen Mahlprodukte wieFuttermehl, gequetschte

oder mechanisch zerkleinerte Körner und Getreideabfälle der

Müllerei. »

B. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die eidg.

Steuerverwaltung sei anzuweisen, ((das in Art. 14 WUStB

genannte Getreide, Getreidemehl und -griess ohne Eig-

nungs- oder Verwendungseinschränkung als steuerfrei zu

betrachten». Zur Begründung wird geltend gemacht:

Der Warenumsatzsteuerbeschluss erkläre das Getreide

ohne jede Ausnahme als steuerfrei. Die von der eidg.

Steuerverwaltung vorgenommene Einschränkung sei will-

kürlich. Dem Gesetzgeber sei sioher bekannt gewesen, dass

die Ware sowohl zur mensohlichen Ernährung als auch für

Futterzweoke verwendet und dass im zolltechnischen und

landläufigen Sinne auch dann nooh von « Getreide» ge-

sproohen werde, wenn das Erzeugnis infolge seiner Be-

sohaffenheit für die menschliche Ernährung nioht mehr

geeignet sei. Wenn er jene Einschränkung gewollt hätte,

so hätte er es im Gesetz zum Ausdruok gebracht, etwa

duroh die Wendung ((Getreide zur mensohlichen Ernäh-

rung ». Weder der Warenumsatzsteuerbeschluss noch die

Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die Steuer-

pflichtigen vom August 1941 enthalte die leiseste Andeu-

tung, -dass nur Lebensmittel von der Steuer befreit seien.

Die Wegleitung erkläre sogar ausdrücklich auch Futter-

kartoffeln als steuerfreie « Kartoffeln» im Sinne des Ge-

setzes. Nach der anfänglichen Praxis seien denn auch Ge-

treide und Getreidemehl durchweg steuerfrei gewesen.

Die heutige Auffassung der eidg. Steuerverwaltung hätte

zur Folge, dass das schon vom Grossisten zu Futter ver-

arbeitete und bei ihm in diesem Zustand gekaufte Getreide

mit der Steuer belastet würde, während der NichtgrossiSt

das Getreide im Rohzustand· beim Grossisten steuerfrei

beziehen, es mit seiner eigenen Mahleinrichtung zu Futter-