opencaselaw.ch

73_I_135

BGE 73 I 135

Bundesgericht (BGE) · 1944-04-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

134

Verwaltungs- ulld Disziplinarrecht.

in Ausübung ihrer Kontrollpflicht nach Art. 8 Aha. 2 StG

und Art. 4 St V vornimmt, nooh keine Geltendmachung;

~ie bereiten diese lediglich vor.

4. -

Im vorliegenden Falle sind von den geldwerten

Leistungen, für welche die Couponabgabe gefordert wird,

drei im Jahre 1938 und eine im Jahre 1939 erbracht

worden. Die Frist für die Verjährung der Abgabe auf der

letzten Leistung hat somit am 31. Dezember 1939 begon-

nen. Die Beschwerdeführerin anerkennt anscheinend, dass

diese Abgabe nicht verjährt ist. Mit Recht. Offensichtlich

ist hier die Verjährung spätestens durch den einsprache-

rahigen Entscheid vom 6. April 1944 unterbrochen worden.

In bezug auf die übrigen Leistungen hat die Verjährungs-

frist am 31. Dezember 1938 angefangen. Sie ist unterbro-

chen worden, sofern die eidg. Steuerverwaltung die betref-

fenden Abgaben in genügend bestimmter Form bereits vor

Ende 1943 eingefordert hat. Die Voraussetzung tri:fft zu

für die Abgaben auf den Leistungen, welche die Beschwer-

deführerin durch die am 21. März 1938 vorgenommene

Abtretung von Aktiven des Fabrikationsbetriebes und die

Überlassung des in der Zeit vom 1. Mai 1937 bis zum

21. März 1938 erzielten Reingewinns vollzogen hat. Diese

Leistungen h~t die eidg. Steuerverwaltung 1m Schreiben

v()m 1. Dezember 1943 an die Beschwerdeführerin und in

der beigelegten Aufstellung ausdrücklich als der Abgabe

unterliegende Tatbestände bezeichnet und dafür damals

und im Schreiben vom 20. Dezember 1943, gestützt auf

die Festsetzung des Umfanges der geldwerten Leistungen

in jener Aufstellung, eine Nachsteuerforderung geltend

gemacht. Allerdings hat sie die Abgaben vorerst nur pro-

visorisch, widerruflich, festgesetzt, um der Beschwerde-

führerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; erst

durch den Entscheid vom 6. April 1944 hat sie die For-

derung endgültig beziffert und dementsprechend die Frist

für die Einsprache eröffnet. Das ändert aber nichts daran,

dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Schluss des

Jahres 1943 auf Grund der Mitteilungen der eidg. Steuer-

Bundesrechtliche Abgaben. N° 16.

136

verwaltung nicht darnber im Zweifel sein konnte, dass

diese schon damals für die erwähnten Leistungen eine

Abgabeforderung geltend machte.

Dagegen hat die eidg. Steuerverwaltung den Abgabe-

anspruch für die Abtretung der Beteiligung an der G.m.b.H.

erst nach dem 31. Dezember 1943 geltend gemacht. Vor-

her hat sie, im Schreiben vom 1. Dezember 1943, lediglich

die·Vorlegung der Bel~ge über diesen Tatbestand verlangt.

Das war keine Einforderungshandlung, sondern eine blosse

Vorbereitung dazu, eine Massnahme im Kontrollverfahren.

Daher, ist die Abgabeforderung um Fr_ 8469.30, das

Betreffnis, das auf die Abtretung dieser Beteiligung ent-

rallt, auf Fr. 422,514.65 herabzusetzeu.

...

~

...

...

...

....,o.

Demnach er1cennt das Bundesgericht :

Die :Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem die

geforderte Couponabgabe auf Fr. 422,514.65 herabgesetzt

wird. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.

16. Urteil vom 7. Mil'z 1947 i. S. kant. WebrsteuerverwaItUDfl

St. Gallen gegen X.

WekrsteUer :

1. Begriff des Einkommens. In welchem Zeitpunkt ist ein Gewinn

aus Erwerbstätigkeit (z. B: im Baugewerbe) erzielt?

2. BelIleBSung der Busse für die Hinterzieh~.

.,

3. Der hinterzogene Wehrsteuerbetrag und die Busse smd ßlcht

zu verzinsen.

Imp6t pour Ja dejeruJe nationale:

1. Notion du revenue A quel moment un revenu provenant du

travai! (par exemple dans le bätiment) est-i! acquis Y

2. Fixation de !'amende pour soustraction d'impöt.

.

3. Le montant soustrait au fisc sur l'impöt pour la dMense natIO-

nale, da m€lme que l'amende, ne portent pas interet.

Imposta per Ja dij68a nazionale: .

. .

1. Concetto di reddito. In quaJe momento un reddito provemente

dal ]avoro (per es. neIl'industria edilizia) €I acquisito Y

2. Determinazione dellamulta per sottrazione d'imposta..

3. L'ammontare dell'imposta nazionale sottratto al fisco, com6

pure lamulta, nonfruttano interesse.

136

Verwa.ltungs- 'und Disziplinarrecht.

A. -

Der Beschwerdebeklagte X. hatte für die I. Pe-

riode der Wehrsteuer nach der ursprünglichen Einschätzung

an allgemeinen Wehrsteuern zusammen Fr. 1641.10 zu

zahlen. Die kantonale Steuerverwaltung eröffnete gegen

ihn ein Hinterziehungsverfahren. Es ergab sich ein Steuer-

betrag von Fr. 10,392.-, so dass Fr. 8750.90 nachzuzahlen

waren. Dazu kam eine Hinterziehungsbusse, welche zu-

nächst auf das Doppelte der hinterzogenen Steuer festge-

setzt, dann aber auf den einfachen Betrag e'rmässigt wurde.

Die berichtigte Naohzahlungs- und Bussenrechnung der

Verwaltung belief sioh somit auf Fr. 17,501.80.

Hauptbestandteil des hinzugerechneten Einkommens

~d Vennögens war ein Gewinn von Fr. 40,888.-, den

X. beim Bau einer Strasse erzielt hatte. Die Arbeiten

waren von ihm gemeinsam' mit dem Unternehmer Y. in

den Jahren 1938 und 1939 ausgeführt worden. Durch

Vereinbarung vom 29. November 1940 mit dem Bauherm,

dem Kanton St. Gallen, waren die Differenzen über die

Abrechnung bereinigt und das gesamte Guthaben des

Konsortiums auf Fr. 754,978.90 festgesetzt worden. Der

Bauherr hatte den Unternehmern nach Massgabe der fort-

sohreitenden Arbeiten im Jahre 1938 Fr. 491,890.20 und

im Jahre 1939 Fr. 143,445.40 bezahlt. Die Restforderung

von Fr. 119,643.30 hatte er später beglichen.

X. führte gegen die Nachzahlungs- und Bussenverfü-

gung Beschwerde mit dem Begehren, das massgebende

Einkommen herabzusetzen, da er den Gewinn von

Fr. 40,888.- nicht erst im Jahre 1940, dem Berechnungs-

zeitraum für die I. Wehrsteuerperiode, sondern schon in

den Baujahren 1938 und 1939 erzielt habe.

Mit Entscheid vom 17. August 1946 hat die kantonale

Rekurskommission die Beschwerde teilweise geschützt,

indem sie den Steuerpflichtigen verhalten hat, einen

Wehrsteuerbetrag von Fr. 2793.90 nachzuzahlen, eine

Busse von Fr. 7822.90 zu entrichten und beide Beträge vom

1. Juli 1944 an mit 3 % zu verzinsen (Dispositive 1, 2, 3

und 5). Sie geht davon aus, dass für ein Bauunternehmen,

Bundeerechtlicha Abga.ben. N° 16.

137

wie es hier in Frage steht, der Gewinn erst dann gesichert

und zahlfallig sei, wenn die Abrechnung beidseitig geneh-

migt sei. Anderseits beruhe er aber doch zu einem wesent-

lichen Teile auf den Arbeiten als solchen. Hier sei er daher

auf die Jahre 1938, 1939 und 1940 zu verteilen, und zwar

etwa im Verhältnis der Zahlungen des Bauherm. Damit

gelange man zu Quoten von Fr. 7000.- für 1940 und

Fr. 33,888.- für die beidenVorjahre. Diese Lösung sei

eine Synthese der Auffassungen, die in einem Urteil des

Bundesgerichts vom 24. April 1940 betreffend die Krlsen-

abgabe und' in zwei Entscheiden der eidgenössisohen Steuer-

verwaltung betreffend die Kriegsgewinnsteuer v~rtreten

werden (Archiv für schweiz. Abgaberecht, Bd. 9 S. 80,

Bd. 13 S. 180 und Bd. 14 S.251). Es ergebe sich ein Steuer-

betrag von Fr. 4435.-. Zu wenig entrichtet worden und

daher nachzuzahlen seien also Fr. 2793.90. Die Busse sei

nach den Richtlinien der eidgenössisohen Steuerverwaltung

auf das 2,8fache dieses Betrages zu bemessen. Der Pflich-

tige habe absichtlich die Öffentlichkeit um einen beträcht-

lichen Teil ihrer Steueransprüche verkürzen wollen;

Gründe, die ihn entschuldigen würde:n, seien nicht bekannt.

Nach Art. II 6, 135 WStB seien die hinterzogenen Beträge

und die Busse zu verzinsen.

B. -Gegen diesen Entscheid erhebt die kantonale

Wehrsteuerverwaltung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Antrag, ihre Naohzahlungs- und Bussenberech-

nung sei zu bestätigen, eventuell unter Heraufsetzung der

Busse angemessen zu erhöhen. Es wird ausgeführt, die von

der Rekurskommission vorgenommene Verteilung des

Gewinns aus dem Strassenbau verletze den Einkommens-

begriff des Art. 21 WStB. Eine steuerpflichtige Einnahme

liege solange nicht vor, als das Entgelt für die geleistete

Arbeit weder eingegangen, noch verfügbar, noch in einem

festen Rechtsanspruch verkörpert sei. Blosse Hoffnungen

und Erwartungen--c-und dazu sei ein Gewinn zu rechnen,

der an sich und in seinem Umfange nooh nicht feststehe "-

seien nioht zu versteuern. Es komme nicht darauf an, in

138

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

welchem Zeitraum eine Einnahme erarbeitet wurde.Frei-

lieh möge fUr buchführende Steuerpflichtige von diesem

Grundsatze insoweit abgewichen werden, als die Ein-

n~hmen im Zeitpunkt der Arbeitsleistung verbuoht wer-

den, sofern an der einmal gewählten Berechnungsmethode

konsequent festgehalten werde. Hier sei aber der Gewinn

aus dem Gemeinschaftsunternehmen überhaupt nicht ver-

bucht' worden. Übrigens sei im Baugewerbe eine Buchung

von Gewinnen aus noch nicht voll abgewickelten Werkver-

trägen nicht üblich; vielmehr würd~n die bis zum Bilanz-

stichtage gemachten Aufwendungen aktiviert und ander-

seits die Vorauszahlungen des Bauherm auf der Passivseite

der Bilanz eingesetzt (M. STAEHELIN, Zur Frage der Bilanz-

fahigkeit, S. 54). Die angerufenen Entscheide der eidge-

nössischen Steuerverwaltung beträfen die Kriegsgewinn-

steuer, seien also für eine permanente Steuer wie die Wehr-

steuer nicht massgebend. Dagegen sei auf das Urteil des

Bundesgerichts vom 24. April 1940 abzustellen. Daraus

ergebe sich, dass der ganze Gewinn von Fr. 40,888.- auf

das Jahr 1940 verlegt werden müsse. Anderseits übersehe

die Rekurskomm.ission, dass der Wehrsteuerbeschluss Ver-

zugszinsen für Nach- und Strafsteuern nicht zulasse.

O. -

Die Rekurskommission hat auf eine Vernehmlas-

sung verzichtet.

Der Steuerpflichtige beantragt, die Beschwerdeabzu-

weisen, soweit sie die Verlegung des Gewinns betrifit,

sie dagegen in der Frage der Verzugszinsen gutzuheissen.

Die Beschwerdeführerin lasse ausser acht, dass der Bauherr

in den Jahren 1938 und 1939 Abschlagszahlungen geleistet

habe, welche wie üblich nach den vereinbarten Einheits-

preisen· und dem Stand der Arbeit, unter Abzug eines

Garantierücklasses von 10 %, berechnet worden seien.

In jenen Preisen hätten die Unternehmer selbstverständ,.

lieh auch ihren Gewinn einkalkuliert. Also sei solcher

bereits in den, Baujahren realisiert worden. Daran ändere

es nichts, dass der endgültige Gewinn erst später, nach der

Bereinigung' der Abrechnungsdüferenzen, festgelegt worden

sei.

Bundesreohtliche Abgaben. N0 16.

139

Die eidgenössisohe Steuerverwaltung stellt den Antrag,

die Beschwerde gutzuheissen und den Steuerpflichtigen

zur Nachzahlung eines Wehrsteuerbetrages von Fr. 8750.90

und zur Zahlung einer Busse in gleioher Höhe zu verhalten.

Der Wehrsteuerbeschluss bestimme niohts darüber, in

welchem Zeitpunkte ein Bestandteil des Einkommens einer

natürlichen Person als erzielt zu betrachten ist. Indessen

beruhe er' auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welohem auch das

Bundesgericht (im angeführten Urteil) und die eidgenössi-

sche Kriegssteuer-Rekurskommission

(Entsoheid vom

12. Mai 1926, publiziert im Zentralblatt für Staats- und

Gemeindeverwaltung, Bd. 26, S. 464) gefolgt seien. Nun

werde aber die Leistungsfähigkeit des Steuerpfliohtigen nur

durch Einkünfte vermehrt, über die. er rechtlich und tat-

sächlich verfügen könne; nur unter dieser Voraussetzung

sei in einer bestimmten Periode Einkommen erzielt. Eine

Ausnahme könne nur bei buohführenden Steuerpflichtigen

gemaoht werden, indem auf die Behandlung der einkom-

mensbegründenden Geschäftsvorgänge in den Büchern abge-

stellt werde, sofern diese zuverlässig seien und damit die

Kontinuität und Lückenlosigkeit der BesteuerUng gewähr-

leisteten. In den übrigen Fällen wäre der Zeitpunkt jener

Vorgänge entweder überhaupt nicht oder doch erst so

spät festzustellen, dass bestimmte Einkünfte ohne ein

Zurückkommen auf abgeschlossene Veranlagungen nicht

mehr erfasst werden könnten, es wäre denn, die definitive

Einschätzung würde -

entgegen der Ordnung -

bis zum

Abschluss der Arbeiten aufgeschoben. Die herangezogenen

Entscheide der eidgenössischen Steuerverwaltung seien

auf den besonderen Charakter der Kriegsgewinnsteuer, als

einer nur vorübergehend erhobenen Difierenzsteuer, zuge-

schnitten. Im vorliegenden Falle sei dem Steuerpflichtigen

erst mit dem Rechnungsabschlussvom 29. November 1940

ein zifiermässig feststellbarer Anspruoh auf einen Anteil

am Gewinn aus dem Strassenbau erwachsen. Vorher sei

völlig ungewiss gewesen, ob und in welchem Umfange ein

Gewinn herausschaue. Die Vorauszahlungen seien höch·

140

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

stens Baukostenvorschüsse, nicht unmittelbar gewinn-

,bringende Einnahmen der Unternehmer. Der Gewinn hätte

nur dann in die Baujahre verlagert werden können, wenn

die Unternehmung schon während der Bauzeit nach den

Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung über den

mutmasslichen Gewinn periodisch abgerechnet hätte, was

nicht der Fall gewesen sei. Eine Busse bloss im einfachen

Betrage der hinterzogenen Steuer möge als niedrig erschei-

nen. Da indessen nicht bekannt sei, welche besonderen

Umstände für die Bemessung. wegleitend gewesen seien,

werde eine Erhöhung nicht verlangt. Verzugszinsen auf

hinterzogenen Steuerbeträgen und Bussen sehe der Wehr-

steuerbeschluss nicht vor.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 21 WStB fällt in die Steuer berechnung

das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus Er-

werbstätigkeit oder andern Einnahmequellen. Aber weder

in dieser noch in andern Bestimmungen definiert der Wehr-

steuerbeschluss den Begriff des Einkommens. Er stellt

offenbar auf eine allgemein anerkannte Umschreibung ab,

Eine verbreitete Auffassung, der auch das Bundesgericht

gefolgt ist (BGE 521214; Urteil vom 13. Juni 1940 LS.

J. Sch. betreffend Krisenabgabe, veröffentlicht im Archiv.

Bd. 9 S. 230), versteht unter Einkommen die Summe de~

wirtschaftlichen Güter, die einem Steuersubjekt in einem

bestimmten Zeitraum, der Berechnungsperiode, zufliessen

und zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, für

die Zwecke seiner laufenden Wirtschaft zur Verfügung

stehen, ohne dass das Vermögen geschmälert werden muss.

Der Wehrsteuerbeschluss nennt auch die Gesichtspunkte

nicht, nach denen zu entscheiden ist, ob eine bestimmte

Einnahme des Steuerpflichtigen in den Berechnungszeit-

raum einer Steuerperiode falle oder nicht. Nach dem Aus-

ge~ührten ist anzunehmen, dass es darauf ankommt, wann

der Pflichtige über den Einkommensbestandteil tatsächlich

Bundesreohtliche Abgaben. N° 16.

141

verfügen kann. Nur unter dieser Voraussetzung wird seine

Leistungsfähigkeit gesteigert und damit dem Grundge-

danken, auf dem die Einkommenssteuer beruht, Rechnung

getragen.

Das Gesagte gilt auch für das Einkommen aus Erwerbs-

tätigkeit. Darüber hat die eidgenössische Kriegssteuer-

Rekurskommission in dem von der eidgenössischen Steuer-

verwaltung zitierten Entscheide ausgeführt, dass « ein

Erwerb immer dann und nur dann vorhanden ist, wenn .

d~r Steuerpflichtige während eines bestimmten Zeitraumes

ein aus seiner Tätigkeit resultierendes Einkommen erzielt

hat, sei es, dass er dieses Einkommen in bar realisierte, sei

es, dass er einen rechtlichen Anspruch darauf erhielt.Als

Erwerb eines bestimmten Jahres kommen deshalb nur die-

jenigen Beträge in Betracht, welche der Steuerpflichtige

während dieses Jahres im soeben genannten Sinne' erwor-

ben ' hat, d. h. die er entweder in bar realisierte oder auf

die er einen festen Rechtsanspruch erhielt. Wann der

Grund zu diesem Anspruch gelegt wurde, d. h. waIin die

Tätigkeit des Steuerpflichtigen stattfand, die seinen Er-

werb schliesslich herbeiführte, ist steuerrechtlich unerheb-

lich.·» Daher hat die Kommission entschieden, dass eine

Tantieme zum Einkommen desjenigen Jahres gehört, in

dem sie gestützt auf das Gewinnergebnis der verflossenen

Geschäftsperiode ziffermässig festgesetzt worden ist; sie

hat es abgelehnt, die Einnahme teilweise auf einen früheren

Zeitraum zu verlegen, in dem die dem Tantiemenanspruch

zugrunde liegende Tätigkeit ebenfalls stattgefunden hat,

da erst nach dem Ende der Geschäftsperiode festgestellt

werden könne, ob überhaupt ein Gewinn und damit ein

Bolcher Anspruch bestehe. In einem ähnlichen Falle hat

das Bundesgericht erklärt, dass Gratifikationen auch dann

aUBschliessllch dem Einkommen des Jahres, in dem sie

zugesptol)hen werden, zuzurechnen sind, wenn es sich um

Vetgütungen für Arbeitsleistungen früherer Jahre handelt

(Urteil vom 24. April 1940 i. S.Sch.-K. betreffend Krisen-

abgabe, veröffentlicht im Archiv, Bd. 9, S. 80). Es recht-

142

Verwaltungs< lmd Disziplinarrecht.

fertigt sich sachlich, diese Grundsätze auch für die Wehr-

steuer heranzuziehen.

Anders mag es etwa dann gehalten werden, wenn der

Steuerpflichtige eine Buchhaltung führt und darin Ge-

winne schon im Zeitpunkt der Arbeitsleistung aufzeichnet,

bevor sie endgültig feststehen. Hier stellt die Praxis nach

den Ausführungen der kantonalen und eidgenössischen

Steuerv~rwaltung in der Regel auf die Buchungen ab.

Immerhin ist es speziell im Baugewerbe wegen der erheb-

lichen Risiken nicht üblich, Gewinne aus noch nicht voll-

ständig erfüllten Werkverträgen zu verbuchen (vgl.

STAEHELIN, a.a.O. S. 28, 53 f.). Beim Versuch, in Fällen,

wo keine Bücher geführt werden, dennoch die Gewinne

nach Massgabe der geleisteten Arbei~n auf verschiedene

Berechnungsperioden zu verteilen, würde die Steuerbe-

hörde auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stossen,

wie die eidgenössische Steuerverwaltung zutreffend aus-

führt. Das ist ein Grund mehr, von einer solchen Verla-

gerung von Einkünften nicht buchführender Steuerpflich-

tiger im allgemeinen abzusehen.

Soweit in den Entscheiden der eidgenössischen Steuer-

verwaltung, auf die sich die Vorinstanz beruft, eine ab-

weichende Auffassung vertreten wird, kann darauf schon

deshalb nichts ankommen, weil die Kriegsgewinnsteuer,

um die es sich dort handelt, sich in ihrem Wesen von der

Wehrsteuer auf, dem Einkommen grundlegend unter-

scheidet.

2. -

Im vorliegenden Falle fragt es sich, wann dem

Steuerpflichtigen der Gewinn aus der Erbauung der

Strasse; der für ihn unstreitig Fr. 40,888.- beträgt, im

Sinne des dargelegten Einkommensbegriffs des Wehrsteuer-

rechts zugeflossen ist. Es mag zwar zutreffen, dass der-

Pflichtige bereits während der Ausführung der Arbeiten,

in den Jahren 1938 und 1939, und zur Zeit, als die Bereini-

gung der Rechnungsdifferenzen im Gange war, mit einem.

Gewinn rechnen konnte. Aber erst infolge der Schlussab-

rechnung vom 29. November 1940 mit dem Bauherrn.

Bundesrechtliehe Abgaben. No H'.

143

erfüllte sich diese Erwartung und wurde es möglich, den

Gewinn ziffermässig festzustellen. Frühestens in diesem

Zeitpunkt erhielt also der Steuerpflichtige einen festen

Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil in der genannten

Höhe. Ein besonderer-Grund, den Gewinn gleichwohl, ganz

oder teilweise, auf frühere Jahre zu verlagem, liegt nicht

vor. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn der

Pflichtige oder die Gemeinschaftsunte;:nehmung während

des Baues nach den Grundsätzen der kaufmännischen

Buchführung über den entsprechend dem Fortschritt der

Arbeiten angenommenen Gewinn periodisch abgerechnet

hätte, was aber nicht geschehen ist. Anderseits ist nicht

bestritten, dass der Umfang des Gewinnanteils des Pflich-

tigen auf Grund der endgültigen Abrechnung mit der Bau-

herrschaft auch wirklich schon im Jahre 1940 festgestan-

den hat. Daraus. folgt, dass der ganze Betrag von Fr.

40,888.- ausschliesslich dem steuerbaren Einkommen der

I. Wehrsteuerperiode, für dessen Bemessung auf die Ergeb-

nisse des Jahres 1940 abgestellt wird, zuzurechnen ist.

Nachzuzahlen ist somit der von der kantonalen Wehr-

steuerverwaltung geforderte Steuerbetrag von Fr. 8750.90.

3. -

Art. 129 Abs. 1 WStB droht auf die Hinter-

ziehung eine Busse bis zum Vierfachen des entzogenen

Wehrsteuerbetrages an. Es ist weitgehend eine Frage des

~rmessens, wie hoch die Busse innerhalb des gesetzlichen

Rahmens im einzelnen Falle zu bemessen ist. Da der von

der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 7822.90 auf der

unrichtigen Voraussetzung beruht, dass die hinterzogene

Wehrsteuer nur Fr. 2793.90 ausmacht, kann es dabei

allerdings nicht ohne weiteres sein Bewenden haben. Viel-

mehr erscheint dieser Ansatz offensichtlich als zu niedrig;

ist doch nun von einem hinterzogenen Steuerbetrag von

Fr. 8750.90 auszugehen. Anderseits liegt kein Anlass vor,

über den Antrag der eidgenössischen Steuerverwaltung

hinauszugehen. Die Busse ist daher, wie in der berichtigten

Verfügung der kantonalen Wehrsteuerverwaltung, eben-

falls auf Fr. 8750.90 festzusetzen.

144

Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

4. -

Der Bezug der hinterzogenen Wehrsteuern und

der Bussen ist in Art. 135 WStB geordnet. Von einer Ver-

zinsung der Beträge ist dort nicht die Rede. In die Verwei~

sungen auf Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses über

den Steuerbezug, die heranzuziehen sind, ist Art. 116, der

von der Verzinsung handelt, offenbar bewusst: nicht ein-

bezogen worden. Die Meinung ist vermutlich, dass bei der

Bestimmung der Busse auch der Verspätung der Steuer-

leistung Rechnung getragen werden kann. Im vorliegenden

Falle hält sich die Busse von Fr. 8750.90 auch unter diesem

Gesichtspunkte im Rahmen des der Behörde zustehenden

Ermessens.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Dis ..

positive 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheides auf-

gehoben werden und der Beschwerdebeklagte zur Nach-

zahlung eines Wehrsteuerbetrages von Fr. 8750.90 für die

I. Periode und zur Bezahlung einer Busse im gleichen

Betrage verhalten wird.

17. AuszuÜ i~dem Urteil vom 30. Mal 1947 i. S. Schweiz.

Sprengstoff A.-G.

Cheddfte gegen Steuerrekurskommisslon

des Kan.ons Basel-Landschaft.

Wehr8teuer : Der Satz_der von der Aktiengesellschaft geschuldeten

Reingewinnsteuer wird bestimmt durch das Verhältnis des

steuerbaren Reingewinns zum durchschnittlichen Betrag des

einbezahlten Grundkapitals und der Reserven in den während

der Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren (Art.

57 WStB). Die Höhe der Reserven ergibt sich aus der Bewertung

der AKtiven und Passiven gemäss Art. 56, 28-35 WStB.

Irrvp6e poot" la defenae nationale: La taux de l'impöt du BUr leur

Mnefice net par les societes anonymes depend du rapport entre

le benefice net jmposable et le montant du capital-actions plus

les reserves durant les exercices clos au cours de la periode de

ca)cul (art. 57 AIN). On determine les reserves en appreciant

l'actif et le passif conformement aux art. 56, 28 a 35 AIN.

Impoata-1Jer la difesa nazionale: L'aliquota dell'imposta. dovilta

sul loro utile netto dalle societB. anonime dipende dal rapporto

Bundesrechtliche Abgaben. N0 17.

tra l'utile netto imponibile e l'ammontante deI capitale azio-

nario e delle riserve nel corso degli esercizi . chiusi durante il

periodo di computo (art. 57 DIN). Si calcoIano le riserve valu-

tando l'attivo e il passivo conformemente agli art. 56, 28-35

DlN.

Aus den Erwägungen:

l. ~ Nach Art. 57 Abs; I WStB beträgt die Steuer vom

Reingewinn der Aktiengesellschaften, Kommanditaktien~

gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung

innert der Grenzen von 2 und 8 % halb so viele Prozente

des steuerbaren Reingewinnes, als dieser Prozente vom

durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Grund- oder

Stammkapitals und der Reserven in den während der

Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren aus-

macht. Es steht fest und ist auch im vorliegenden Falle

nicht bestritten, dass die Bestimmung unter Reserven

nicht nur offene, sondern auch stille versteht. Dagegen

fragt es sich, ob für die Berechnung des Verhältniskapitals

sämtliche stillen Reserven heranzuziehen sind, wie die

Beschwerdeführerin verlangt, oder ob nur diejenigen zu

berücksichtigen sind, welche vorher als Gewinne versteuert

worden sind, wie die VorlnStanz und die eidg. Steuerver-

waltung meinen.

Zur Begründung der zweiten Auffassung wird angeführt,

für die Feststellung der Erttagsintensität seien die beiden

Faktoren Reingewinn Ul1d Kapital richtigerweise nach den-

selben Bewertungsgruridsätzen zu bemessen, indem Glei-

ches mit Gleichem ins Verhältnis gesetzt werden müsse;

auch für (iaa Kapital seien daher Art. 49 Abs. I WStB und

Art. 663 11. OR, nicht Art. 56 und, gemäss dessen Verwei-

sung, 28-35 WStB fuässgebend, also der Einkommens-,

nicht der VermögensSoouerwert. Die Überlegung hat etwas

für sich. Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts

hat denn auch im nicht veröffentlichten Urteil vom l. April

1938 i, S. Brauerei A. Hlirlimann A.-G. erklärt, § 29 des

damäl$ il1 Frage stellooden. zürcherischen Steuergesetzes,

wonach der Ertragssteuersatz bestimmt wird durch das

Verhältnis zwischen steuerpflichtigem Kapital und Ertrag;

10

AB 13 I -

1947