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134 Verwaltungs- ulld Disziplinarrecht. in Ausübung ihrer Kontrollpflicht nach Art. 8 Aha. 2 StG und Art. 4 St V vornimmt, nooh keine Geltendmachung ; ~ie bereiten diese lediglich vor.
4. - Im vorliegenden Falle sind von den geldwerten Leistungen, für welche die Couponabgabe gefordert wird, drei im Jahre 1938 und eine im Jahre 1939 erbracht worden. Die Frist für die Verjährung der Abgabe auf der letzten Leistung hat somit am 31. Dezember 1939 begon- nen. Die Beschwerdeführerin anerkennt anscheinend, dass diese Abgabe nicht verjährt ist. Mit Recht. Offensichtlich ist hier die Verjährung spätestens durch den einsprache- rahigen Entscheid vom 6. April 1944 unterbrochen worden. In bezug auf die übrigen Leistungen hat die Verjährungs- frist am 31. Dezember 1938 angefangen. Sie ist unterbro- chen worden, sofern die eidg. Steuerverwaltung die betref- fenden Abgaben in genügend bestimmter Form bereits vor Ende 1943 eingefordert hat. Die Voraussetzung tri:fft zu für die Abgaben auf den Leistungen, welche die Beschwer- deführerin durch die am 21. März 1938 vorgenommene Abtretung von Aktiven des Fabrikationsbetriebes und die Überlassung des in der Zeit vom 1. Mai 1937 bis zum
21. März 1938 erzielten Reingewinns vollzogen hat. Diese Leistungen h~t die eidg. Steuerverwaltung 1m Schreiben v()m 1. Dezember 1943 an die Beschwerdeführerin und in der beigelegten Aufstellung ausdrücklich als der Abgabe unterliegende Tatbestände bezeichnet und dafür damals und im Schreiben vom 20. Dezember 1943, gestützt auf die Festsetzung des Umfanges der geldwerten Leistungen in jener Aufstellung, eine Nachsteuerforderung geltend gemacht. Allerdings hat sie die Abgaben vorerst nur pro- visorisch, widerruflich, festgesetzt, um der Beschwerde- führerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; erst durch den Entscheid vom 6. April 1944 hat sie die For- derung endgültig beziffert und dementsprechend die Frist für die Einsprache eröffnet. Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Schluss des Jahres 1943 auf Grund der Mitteilungen der eidg. Steuer- Bundesrechtliche Abgaben. N° 16. 136 verwaltung nicht darnber im Zweifel sein konnte, dass diese schon damals für die erwähnten Leistungen eine Abgabeforderung geltend machte. Dagegen hat die eidg. Steuerverwaltung den Abgabe- anspruch für die Abtretung der Beteiligung an der G.m.b.H. erst nach dem 31. Dezember 1943 geltend gemacht. Vor- her hat sie, im Schreiben vom 1. Dezember 1943, lediglich die·Vorlegung der Bel~ge über diesen Tatbestand verlangt. Das war keine Einforderungshandlung, sondern eine blosse Vorbereitung dazu, eine Massnahme im Kontrollverfahren. Daher, ist die Abgabeforderung um Fr_ 8469.30, das Betreffnis, das auf die Abtretung dieser Beteiligung ent- rallt, auf Fr. 422,514.65 herabzusetzeu. ... ~ • • ... • ... • ... • • • .... ,o. • • • • Demnach er1cennt das Bundesgericht : Die :Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem die geforderte Couponabgabe auf Fr. 422,514.65 herabgesetzt wird. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.
16. Urteil vom 7. Mil'z 1947 i. S. kant. WebrsteuerverwaItUDfl St. Gallen gegen X. WekrsteUer :
1. Begriff des Einkommens. In welchem Zeitpunkt ist ein Gewinn aus Erwerbstätigkeit (z. B: im Baugewerbe) erzielt?
2. BelIleBSung der Busse für die Hinterzieh~. .,
3. Der hinterzogene Wehrsteuerbetrag und die Busse smd ßlcht zu verzinsen. Imp6t pour Ja dejeruJe nationale:
1. Notion du revenue A quel moment un revenu provenant du travai! (par exemple dans le bätiment) est-i! acquis Y
2. Fixation de !'amende pour soustraction d'impöt. .
3. Le montant soustrait au fisc sur l'impöt pour la dMense natIO- nale, da m€lme que l'amende, ne portent pas interet. Imposta per Ja dij68a nazionale: . . .
1. Concetto di reddito. In quaJe momento un reddito provemente dal ]avoro (per es. neIl'industria edilizia) €I acquisito Y
2. Determinazione dellamulta per sottrazione d'imposta..
3. L'ammontare dell'imposta nazionale sottratto al fisco, com6 pure lamulta, nonfruttano interesse. 136 Verwa.ltungs- 'und Disziplinarrecht. A. - Der Beschwerdebeklagte X. hatte für die I. Pe- riode der Wehrsteuer nach der ursprünglichen Einschätzung an allgemeinen Wehrsteuern zusammen Fr. 1641.10 zu zahlen. Die kantonale Steuerverwaltung eröffnete gegen ihn ein Hinterziehungsverfahren. Es ergab sich ein Steuer- betrag von Fr. 10,392.-, so dass Fr. 8750.90 nachzuzahlen waren. Dazu kam eine Hinterziehungsbusse, welche zu- nächst auf das Doppelte der hinterzogenen Steuer festge- setzt, dann aber auf den einfachen Betrag e'rmässigt wurde. Die berichtigte Naohzahlungs- und Bussenrechnung der Verwaltung belief sioh somit auf Fr. 17,501.80. Hauptbestandteil des hinzugerechneten Einkommens ~d Vennögens war ein Gewinn von Fr. 40,888.-, den X. beim Bau einer Strasse erzielt hatte. Die Arbeiten waren von ihm gemeinsam' mit dem Unternehmer Y. in den Jahren 1938 und 1939 ausgeführt worden. Durch Vereinbarung vom 29. November 1940 mit dem Bauherm, dem Kanton St. Gallen, waren die Differenzen über die Abrechnung bereinigt und das gesamte Guthaben des Konsortiums auf Fr. 754,978.90 festgesetzt worden. Der Bauherr hatte den Unternehmern nach Massgabe der fort- sohreitenden Arbeiten im Jahre 1938 Fr. 491,890.20 und im Jahre 1939 Fr. 143,445.40 bezahlt. Die Restforderung von Fr. 119,643.30 hatte er später beglichen. X. führte gegen die Nachzahlungs- und Bussenverfü- gung Beschwerde mit dem Begehren, das massgebende Einkommen herabzusetzen, da er den Gewinn von Fr. 40,888.- nicht erst im Jahre 1940, dem Berechnungs- zeitraum für die I. Wehrsteuerperiode, sondern schon in den Baujahren 1938 und 1939 erzielt habe. Mit Entscheid vom 17. August 1946 hat die kantonale Rekurskommission die Beschwerde teilweise geschützt, indem sie den Steuerpflichtigen verhalten hat, einen Wehrsteuerbetrag von Fr. 2793.90 nachzuzahlen, eine Busse von Fr. 7822.90 zu entrichten und beide Beträge vom
1. Juli 1944 an mit 3 % zu verzinsen (Dispositive 1, 2, 3 und 5). Sie geht davon aus, dass für ein Bauunternehmen, Bundeerechtlicha Abga.ben. N° 16. 137 wie es hier in Frage steht, der Gewinn erst dann gesichert und zahlfallig sei, wenn die Abrechnung beidseitig geneh- migt sei. Anderseits beruhe er aber doch zu einem wesent- lichen Teile auf den Arbeiten als solchen. Hier sei er daher auf die Jahre 1938, 1939 und 1940 zu verteilen, und zwar etwa im Verhältnis der Zahlungen des Bauherm. Damit gelange man zu Quoten von Fr. 7000.- für 1940 und Fr. 33,888.- für die beidenVorjahre. Diese Lösung sei eine Synthese der Auffassungen, die in einem Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 1940 betreffend die Krlsen- abgabe und' in zwei Entscheiden der eidgenössisohen Steuer- verwaltung betreffend die Kriegsgewinnsteuer v~rtreten werden (Archiv für schweiz. Abgaberecht, Bd. 9 S. 80, Bd. 13 S. 180 und Bd. 14 S.251). Es ergebe sich ein Steuer- betrag von Fr. 4435.-. Zu wenig entrichtet worden und daher nachzuzahlen seien also Fr. 2793.90. Die Busse sei nach den Richtlinien der eidgenössisohen Steuerverwaltung auf das 2,8fache dieses Betrages zu bemessen. Der Pflich- tige habe absichtlich die Öffentlichkeit um einen beträcht- lichen Teil ihrer Steueransprüche verkürzen wollen; Gründe, die ihn entschuldigen würde:n, seien nicht bekannt. Nach Art. II 6, 135 WStB seien die hinterzogenen Beträge und die Busse zu verzinsen. B. -Gegen diesen Entscheid erhebt die kantonale Wehrsteuerverwaltung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihre Naohzahlungs- und Bussenberech- nung sei zu bestätigen, eventuell unter Heraufsetzung der Busse angemessen zu erhöhen. Es wird ausgeführt, die von der Rekurskommission vorgenommene Verteilung des Gewinns aus dem Strassenbau verletze den Einkommens- begriff des Art. 21 WStB. Eine steuerpflichtige Einnahme liege solange nicht vor, als das Entgelt für die geleistete Arbeit weder eingegangen, noch verfügbar, noch in einem festen Rechtsanspruch verkörpert sei. Blosse Hoffnungen und Erwartungen--c-und dazu sei ein Gewinn zu rechnen, der an sich und in seinem Umfange nooh nicht feststehe "- seien nioht zu versteuern. Es komme nicht darauf an, in 138 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. welchem Zeitraum eine Einnahme erarbeitet wurde.Frei- lieh möge fUr buchführende Steuerpflichtige von diesem Grundsatze insoweit abgewichen werden, als die Ein- n~hmen im Zeitpunkt der Arbeitsleistung verbuoht wer- den, sofern an der einmal gewählten Berechnungsmethode konsequent festgehalten werde. Hier sei aber der Gewinn aus dem Gemeinschaftsunternehmen überhaupt nicht ver- bucht' worden. Übrigens sei im Baugewerbe eine Buchung von Gewinnen aus noch nicht voll abgewickelten Werkver- trägen nicht üblich; vielmehr würd~n die bis zum Bilanz- stichtage gemachten Aufwendungen aktiviert und ander- seits die Vorauszahlungen des Bauherm auf der Passivseite der Bilanz eingesetzt (M. STAEHELIN, Zur Frage der Bilanz- fahigkeit, S. 54). Die angerufenen Entscheide der eidge- nössischen Steuerverwaltung beträfen die Kriegsgewinn- steuer , seien also für eine permanente Steuer wie die Wehr- steuer nicht massgebend. Dagegen sei auf das Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 1940 abzustellen. Daraus ergebe sich, dass der ganze Gewinn von Fr. 40,888.- auf das Jahr 1940 verlegt werden müsse. Anderseits übersehe die Rekurskomm.ission, dass der Wehrsteuerbeschluss Ver- zugszinsen für Nach- und Strafsteuern nicht zulasse. O. - Die Rekurskommission hat auf eine Vernehmlas- sung verzichtet. Der Steuerpflichtige beantragt, die Beschwerdeabzu- weisen, soweit sie die Verlegung des Gewinns betrifit, sie dagegen in der Frage der Verzugszinsen gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin lasse ausser acht, dass der Bauherr in den Jahren 1938 und 1939 Abschlagszahlungen geleistet habe, welche wie üblich nach den vereinbarten Einheits- preisen· und dem Stand der Arbeit, unter Abzug eines Garantierücklasses von 10 %, berechnet worden seien. In jenen Preisen hätten die Unternehmer selbstverständ,. lieh auch ihren Gewinn einkalkuliert. Also sei solcher bereits in den, Baujahren realisiert worden. Daran ändere es nichts, dass der endgültige Gewinn erst später, nach der Bereinigung' der Abrechnungsdüferenzen, festgelegt worden sei. Bundesreohtliche Abgaben. N0 16. 139 Die eidgenössisohe Steuerverwaltung stellt den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und den Steuerpflichtigen zur Nachzahlung eines Wehrsteuerbetrages von Fr. 8750.90 und zur Zahlung einer Busse in gleioher Höhe zu verhalten. Der Wehrsteuerbeschluss bestimme niohts darüber, in welchem Zeitpunkte ein Bestandteil des Einkommens einer natürlichen Person als erzielt zu betrachten ist. Indessen beruhe er' auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welohem auch das Bundesgericht (im angeführten Urteil) und die eidgenössi- sche Kriegssteuer-Rekurskommission (Entsoheid vom
12. Mai 1926, publiziert im Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Bd. 26, S. 464) gefolgt seien. Nun werde aber die Leistungsfähigkeit des Steuerpfliohtigen nur durch Einkünfte vermehrt, über die. er rechtlich und tat- sächlich verfügen könne; nur unter dieser Voraussetzung sei in einer bestimmten Periode Einkommen erzielt. Eine Ausnahme könne nur bei buohführenden Steuerpflichtigen gemaoht werden, indem auf die Behandlung der einkom- mensbegründenden Geschäftsvorgänge in den Büchern abge- stellt werde, sofern diese zuverlässig seien und damit die Kontinuität und Lückenlosigkeit der BesteuerUng gewähr- leisteten. In den übrigen Fällen wäre der Zeitpunkt jener Vorgänge entweder überhaupt nicht oder doch erst so spät festzustellen, dass bestimmte Einkünfte ohne ein Zurückkommen auf abgeschlossene Veranlagungen nicht mehr erfasst werden könnten, es wäre denn, die definitive Einschätzung würde - entgegen der Ordnung - bis zum Abschluss der Arbeiten aufgeschoben. Die herangezogenen Entscheide der eidgenössischen Steuerverwaltung seien auf den besonderen Charakter der Kriegsgewinnsteuer, als einer nur vorübergehend erhobenen Difierenzsteuer, zuge- schnitten. Im vorliegenden Falle sei dem Steuerpflichtigen erst mit dem Rechnungsabschlussvom 29. November 1940 ein zifiermässig feststellbarer Anspruoh auf einen Anteil am Gewinn aus dem Strassenbau erwachsen. Vorher sei völlig ungewiss gewesen, ob und in welchem Umfange ein Gewinn herausschaue. Die Vorauszahlungen seien höch· 140 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. stens Baukostenvorschüsse, nicht unmittelbar gewinn- ,bringende Einnahmen der Unternehmer. Der Gewinn hätte nur dann in die Baujahre verlagert werden können, wenn die Unternehmung schon während der Bauzeit nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung über den mutmasslichen Gewinn periodisch abgerechnet hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Eine Busse bloss im einfachen Betrage der hinterzogenen Steuer möge als niedrig erschei- nen. Da indessen nicht bekannt sei, welche besonderen Umstände für die Bemessung. wegleitend gewesen seien, werde eine Erhöhung nicht verlangt. Verzugszinsen auf hinterzogenen Steuerbeträgen und Bussen sehe der Wehr- steuerbeschluss nicht vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 21 WStB fällt in die Steuer berechnung das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus Er- werbstätigkeit oder andern Einnahmequellen. Aber weder in dieser noch in andern Bestimmungen definiert der Wehr- steuerbeschluss den Begriff des Einkommens. Er stellt offenbar auf eine allgemein anerkannte Umschreibung ab, Eine verbreitete Auffassung, der auch das Bundesgericht gefolgt ist (BGE 521214; Urteil vom 13. Juni 1940 LS. J. Sch. betreffend Krisenabgabe, veröffentlicht im Archiv. Bd. 9 S. 230), versteht unter Einkommen die Summe de~ wirtschaftlichen Güter, die einem Steuersubjekt in einem bestimmten Zeitraum, der Berechnungsperiode, zufliessen und zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, für die Zwecke seiner laufenden Wirtschaft zur Verfügung stehen, ohne dass das Vermögen geschmälert werden muss. Der Wehrsteuerbeschluss nennt auch die Gesichtspunkte nicht, nach denen zu entscheiden ist, ob eine bestimmte Einnahme des Steuerpflichtigen in den Berechnungszeit- raum einer Steuerperiode falle oder nicht. Nach dem Aus- ge~ührten ist anzunehmen, dass es darauf ankommt, wann der Pflichtige über den Einkommensbestandteil tatsächlich Bundesreohtliche Abgaben. N° 16. 141 verfügen kann. Nur unter dieser Voraussetzung wird seine Leistungsfähigkeit gesteigert und damit dem Grundge- danken, auf dem die Einkommenssteuer beruht, Rechnung getragen. Das Gesagte gilt auch für das Einkommen aus Erwerbs- tätigkeit. Darüber hat die eidgenössische Kriegssteuer- Rekurskommission in dem von der eidgenössischen Steuer- verwaltung zitierten Entscheide ausgeführt, dass « ein Erwerb immer dann und nur dann vorhanden ist, wenn . d~r Steuerpflichtige während eines bestimmten Zeitraumes ein aus seiner Tätigkeit resultierendes Einkommen erzielt hat, sei es, dass er dieses Einkommen in bar realisierte, sei es, dass er einen rechtlichen Anspruch darauf erhielt.Als Erwerb eines bestimmten Jahres kommen deshalb nur die- jenigen Beträge in Betracht, welche der Steuerpflichtige während dieses Jahres im soeben genannten Sinne' erwor- ben ' hat, d. h. die er entweder in bar realisierte oder auf die er einen festen Rechtsanspruch erhielt. Wann der Grund zu diesem Anspruch gelegt wurde, d. h. waIin die Tätigkeit des Steuerpflichtigen stattfand, die seinen Er- werb schliesslich herbeiführte, ist steuerrechtlich unerheb- lich.·» Daher hat die Kommission entschieden, dass eine Tantieme zum Einkommen desjenigen Jahres gehört, in dem sie gestützt auf das Gewinnergebnis der verflossenen Geschäftsperiode ziffermässig festgesetzt worden ist; sie hat es abgelehnt, die Einnahme teilweise auf einen früheren Zeitraum zu verlegen, in dem die dem Tantiemenanspruch zugrunde liegende Tätigkeit ebenfalls stattgefunden hat, da erst nach dem Ende der Geschäftsperiode festgestellt werden könne, ob überhaupt ein Gewinn und damit ein Bolcher Anspruch bestehe. In einem ähnlichen Falle hat das Bundesgericht erklärt, dass Gratifikationen auch dann aUBschliessllch dem Einkommen des Jahres, in dem sie zugesptol)hen werden, zuzurechnen sind, wenn es sich um Vetgütungen für Arbeitsleistungen früherer Jahre handelt (Urteil vom 24. April 1940 i. S.Sch.-K. betreffend Krisen- abgabe, veröffentlicht im Archiv, Bd. 9, S. 80). Es recht- 142 Verwaltungs< lmd Disziplinarrecht. fertigt sich sachlich, diese Grundsätze auch für die Wehr- steuer heranzuziehen. Anders mag es etwa dann gehalten werden, wenn der Steuerpflichtige eine Buchhaltung führt und darin Ge- winne schon im Zeitpunkt der Arbeitsleistung aufzeichnet, bevor sie endgültig feststehen. Hier stellt die Praxis nach den Ausführungen der kantonalen und eidgenössischen Steuerv~rwaltung in der Regel auf die Buchungen ab. Immerhin ist es speziell im Baugewerbe wegen der erheb- lichen Risiken nicht üblich, Gewinne aus noch nicht voll- ständig erfüllten Werkverträgen zu verbuchen (vgl. STAEHELIN, a.a.O. S. 28, 53 f.). Beim Versuch, in Fällen, wo keine Bücher geführt werden, dennoch die Gewinne nach Massgabe der geleisteten Arbei~n auf verschiedene Berechnungsperioden zu verteilen, würde die Steuerbe- hörde auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stossen, wie die eidgenössische Steuerverwaltung zutreffend aus- führt. Das ist ein Grund mehr, von einer solchen Verla- gerung von Einkünften nicht buchführender Steuerpflich- tiger im allgemeinen abzusehen. Soweit in den Entscheiden der eidgenössischen Steuer- verwaltung, auf die sich die Vorinstanz beruft, eine ab- weichende Auffassung vertreten wird, kann darauf schon deshalb nichts ankommen, weil die Kriegsgewinnsteuer, um die es sich dort handelt, sich in ihrem Wesen von der Wehrsteuer auf, dem Einkommen grundlegend unter- scheidet.
2. - Im vorliegenden Falle fragt es sich, wann dem Steuerpflichtigen der Gewinn aus der Erbauung der Strasse; der für ihn unstreitig Fr. 40,888.- beträgt, im Sinne des dargelegten Einkommensbegriffs des Wehrsteuer- rechts zugeflossen ist. Es mag zwar zutreffen, dass der- Pflichtige bereits während der Ausführung der Arbeiten, in den Jahren 1938 und 1939, und zur Zeit, als die Bereini- gung der Rechnungsdifferenzen im Gange war, mit einem. Gewinn rechnen konnte. Aber erst infolge der Schlussab- rechnung vom 29. November 1940 mit dem Bauherrn. Bundesrechtliehe Abgaben. No H'. 143 erfüllte sich diese Erwartung und wurde es möglich, den Gewinn ziffermässig festzustellen. Frühestens in diesem Zeitpunkt erhielt also der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil in der genannten Höhe. Ein besonderer-Grund, den Gewinn gleichwohl, ganz oder teilweise, auf frühere Jahre zu verlagem, liegt nicht vor. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn der Pflichtige oder die Gemeinschaftsunte;:nehmung während des Baues nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung über den entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten angenommenen Gewinn periodisch abgerechnet hätte, was aber nicht geschehen ist. Anderseits ist nicht bestritten, dass der Umfang des Gewinnanteils des Pflich- tigen auf Grund der endgültigen Abrechnung mit der Bau- herrschaft auch wirklich schon im Jahre 1940 festgestan- den hat. Daraus. folgt, dass der ganze Betrag von Fr. 40,888.- ausschliesslich dem steuerbaren Einkommen der I. Wehrsteuerperiode, für dessen Bemessung auf die Ergeb- nisse des Jahres 1940 abgestellt wird, zuzurechnen ist. Nachzuzahlen ist somit der von der kantonalen Wehr- steuerverwaltung geforderte Steuerbetrag von Fr. 8750.90.
3. - Art. 129 Abs. 1 WStB droht auf die Hinter- ziehung eine Busse bis zum Vierfachen des entzogenen Wehrsteuerbetrages an. Es ist weitgehend eine Frage des ~rmessens, wie hoch die Busse innerhalb des gesetzlichen Rahmens im einzelnen Falle zu bemessen ist. Da der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 7822.90 auf der unrichtigen Voraussetzung beruht, dass die hinterzogene Wehrsteuer nur Fr. 2793.90 ausmacht, kann es dabei allerdings nicht ohne weiteres sein Bewenden haben. Viel- mehr erscheint dieser Ansatz offensichtlich als zu niedrig; ist doch nun von einem hinterzogenen Steuerbetrag von Fr. 8750.90 auszugehen. Anderseits liegt kein Anlass vor, über den Antrag der eidgenössischen Steuerverwaltung hinauszugehen. Die Busse ist daher, wie in der berichtigten Verfügung der kantonalen Wehrsteuerverwaltung, eben- falls auf Fr. 8750.90 festzusetzen. 144 Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
4. - Der Bezug der hinterzogenen Wehrsteuern und der Bussen ist in Art. 135 WStB geordnet. Von einer Ver- zinsung der Beträge ist dort nicht die Rede. In die Verwei~ sungen auf Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses über den Steuerbezug, die heranzuziehen sind, ist Art. 116, der von der Verzinsung handelt, offenbar bewusst: nicht ein- bezogen worden. Die Meinung ist vermutlich, dass bei der Bestimmung der Busse auch der Verspätung der Steuer- leistung Rechnung getragen werden kann. Im vorliegenden Falle hält sich die Busse von Fr. 8750.90 auch unter diesem Gesichtspunkte im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Dis .. positive 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheides auf- gehoben werden und der Beschwerdebeklagte zur Nach- zahlung eines Wehrsteuerbetrages von Fr. 8750.90 für die I. Periode und zur Bezahlung einer Busse im gleichen Betrage verhalten wird.
17. AuszuÜ i~dem Urteil vom 30. Mal 1947 i. S. Schweiz. Sprengstoff A.-G. Cheddfte gegen Steuerrekurskommisslon des Kan.ons Basel-Landschaft. Wehr8teuer : Der Satz_der von der Aktiengesellschaft geschuldeten Reingewinnsteuer wird bestimmt durch das Verhältnis des steuerbaren Reingewinns zum durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Grundkapitals und der Reserven in den während der Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren (Art. 57 WStB). Die Höhe der Reserven ergibt sich aus der Bewertung der AKtiven und Passiven gemäss Art. 56, 28-35 WStB. Irrvp6e poot" la defenae nationale: La taux de l'impöt du BUr leur Mnefice net par les societes anonymes depend du rapport entre le benefice net jmposable et le montant du capital-actions plus les reserves durant les exercices clos au cours de la periode de ca)cul (art. 57 AIN). On determine les reserves en appreciant l'actif et le passif conformement aux art. 56, 28 a 35 AIN. Impoata-1Jer la difesa nazionale: L'aliquota dell'imposta. dovilta sul loro utile netto dalle societB. anonime dipende dal rapporto Bundesrechtliche Abgaben. N0 17. tra l'utile netto imponibile e l'ammontante deI capitale azio- nario e delle riserve nel corso degli esercizi . chiusi durante il periodo di computo (art. 57 DIN). Si calcoIano le riserve valu- tando l'attivo e il passivo conformemente agli art. 56, 28-35 DlN. Aus den Erwägungen:
l. ~ Nach Art. 57 Abs; I WStB beträgt die Steuer vom Reingewinn der Aktiengesellschaften, Kommanditaktien~ gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung innert der Grenzen von 2 und 8 % halb so viele Prozente des steuerbaren Reingewinnes, als dieser Prozente vom durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals und der Reserven in den während der Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren aus- macht. Es steht fest und ist auch im vorliegenden Falle nicht bestritten, dass die Bestimmung unter Reserven nicht nur offene, sondern auch stille versteht. Dagegen fragt es sich, ob für die Berechnung des Verhältniskapitals sämtliche stillen Reserven heranzuziehen sind, wie die Beschwerdeführerin verlangt, oder ob nur diejenigen zu berücksichtigen sind, welche vorher als Gewinne versteuert worden sind, wie die VorlnStanz und die eidg. Steuerver- waltung meinen. Zur Begründung der zweiten Auffassung wird angeführt, für die Feststellung der Erttagsintensität seien die beiden Faktoren Reingewinn Ul1d Kapital richtigerweise nach den- selben Bewertungsgruridsätzen zu bemessen, indem Glei- ches mit Gleichem ins Verhältnis gesetzt werden müsse; auch für (iaa Kapital seien daher Art. 49 Abs. I WStB und Art. 663 11. OR, nicht Art. 56 und, gemäss dessen Verwei- sung, 28-35 WStB fuässgebend, also der Einkommens-, nicht der VermögensSoouerwert. Die Überlegung hat etwas für sich. Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat denn auch im nicht veröffentlichten Urteil vom l. April 1938 i, S. Brauerei A. Hlirlimann A.-G. erklärt, § 29 des damäl$ il1 Frage stellooden. zürcherischen Steuergesetzes, wonach der Ertragssteuersatz bestimmt wird durch das Verhältnis zwischen steuerpflichtigem Kapital und Ertrag; 10 AB 13 I - 1947