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Verwaltungs- ulld Disziplinarrecht.
in Ausübung ihrer Kontrollpflicht nach Art. 8 Aha. 2 StG
und Art. 4 St V vornimmt, nooh keine Geltendmachung;
~ie bereiten diese lediglich vor.
4. -
Im vorliegenden Falle sind von den geldwerten
Leistungen, für welche die Couponabgabe gefordert wird,
drei im Jahre 1938 und eine im Jahre 1939 erbracht
worden. Die Frist für die Verjährung der Abgabe auf der
letzten Leistung hat somit am 31. Dezember 1939 begon-
nen. Die Beschwerdeführerin anerkennt anscheinend, dass
diese Abgabe nicht verjährt ist. Mit Recht. Offensichtlich
ist hier die Verjährung spätestens durch den einsprache-
rahigen Entscheid vom 6. April 1944 unterbrochen worden.
In bezug auf die übrigen Leistungen hat die Verjährungs-
frist am 31. Dezember 1938 angefangen. Sie ist unterbro-
chen worden, sofern die eidg. Steuerverwaltung die betref-
fenden Abgaben in genügend bestimmter Form bereits vor
Ende 1943 eingefordert hat. Die Voraussetzung tri:fft zu
für die Abgaben auf den Leistungen, welche die Beschwer-
deführerin durch die am 21. März 1938 vorgenommene
Abtretung von Aktiven des Fabrikationsbetriebes und die
Überlassung des in der Zeit vom 1. Mai 1937 bis zum
21. März 1938 erzielten Reingewinns vollzogen hat. Diese
Leistungen h~t die eidg. Steuerverwaltung 1m Schreiben
v()m 1. Dezember 1943 an die Beschwerdeführerin und in
der beigelegten Aufstellung ausdrücklich als der Abgabe
unterliegende Tatbestände bezeichnet und dafür damals
und im Schreiben vom 20. Dezember 1943, gestützt auf
die Festsetzung des Umfanges der geldwerten Leistungen
in jener Aufstellung, eine Nachsteuerforderung geltend
gemacht. Allerdings hat sie die Abgaben vorerst nur pro-
visorisch, widerruflich, festgesetzt, um der Beschwerde-
führerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; erst
durch den Entscheid vom 6. April 1944 hat sie die For-
derung endgültig beziffert und dementsprechend die Frist
für die Einsprache eröffnet. Das ändert aber nichts daran,
dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Schluss des
Jahres 1943 auf Grund der Mitteilungen der eidg. Steuer-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 16.
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verwaltung nicht darnber im Zweifel sein konnte, dass
diese schon damals für die erwähnten Leistungen eine
Abgabeforderung geltend machte.
Dagegen hat die eidg. Steuerverwaltung den Abgabe-
anspruch für die Abtretung der Beteiligung an der G.m.b.H.
erst nach dem 31. Dezember 1943 geltend gemacht. Vor-
her hat sie, im Schreiben vom 1. Dezember 1943, lediglich
die·Vorlegung der Bel~ge über diesen Tatbestand verlangt.
Das war keine Einforderungshandlung, sondern eine blosse
Vorbereitung dazu, eine Massnahme im Kontrollverfahren.
Daher, ist die Abgabeforderung um Fr_ 8469.30, das
Betreffnis, das auf die Abtretung dieser Beteiligung ent-
rallt, auf Fr. 422,514.65 herabzusetzeu.
...
~
•
•
...
•
...
•
...
•
•
•
....,o.
•
•
•
•
Demnach er1cennt das Bundesgericht :
Die :Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem die
geforderte Couponabgabe auf Fr. 422,514.65 herabgesetzt
wird. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.
16. Urteil vom 7. Mil'z 1947 i. S. kant. WebrsteuerverwaItUDfl
St. Gallen gegen X.
WekrsteUer :
1. Begriff des Einkommens. In welchem Zeitpunkt ist ein Gewinn
aus Erwerbstätigkeit (z. B: im Baugewerbe) erzielt?
2. BelIleBSung der Busse für die Hinterzieh~.
.,
3. Der hinterzogene Wehrsteuerbetrag und die Busse smd ßlcht
zu verzinsen.
Imp6t pour Ja dejeruJe nationale:
1. Notion du revenue A quel moment un revenu provenant du
travai! (par exemple dans le bätiment) est-i! acquis Y
2. Fixation de !'amende pour soustraction d'impöt.
.
3. Le montant soustrait au fisc sur l'impöt pour la dMense natIO-
nale, da m€lme que l'amende, ne portent pas interet.
Imposta per Ja dij68a nazionale: .
. .
1. Concetto di reddito. In quaJe momento un reddito provemente
dal ]avoro (per es. neIl'industria edilizia) €I acquisito Y
2. Determinazione dellamulta per sottrazione d'imposta..
3. L'ammontare dell'imposta nazionale sottratto al fisco, com6
pure lamulta, nonfruttano interesse.
136
Verwa.ltungs- 'und Disziplinarrecht.
A. -
Der Beschwerdebeklagte X. hatte für die I. Pe-
riode der Wehrsteuer nach der ursprünglichen Einschätzung
an allgemeinen Wehrsteuern zusammen Fr. 1641.10 zu
zahlen. Die kantonale Steuerverwaltung eröffnete gegen
ihn ein Hinterziehungsverfahren. Es ergab sich ein Steuer-
betrag von Fr. 10,392.-, so dass Fr. 8750.90 nachzuzahlen
waren. Dazu kam eine Hinterziehungsbusse, welche zu-
nächst auf das Doppelte der hinterzogenen Steuer festge-
setzt, dann aber auf den einfachen Betrag e'rmässigt wurde.
Die berichtigte Naohzahlungs- und Bussenrechnung der
Verwaltung belief sioh somit auf Fr. 17,501.80.
Hauptbestandteil des hinzugerechneten Einkommens
~d Vennögens war ein Gewinn von Fr. 40,888.-, den
X. beim Bau einer Strasse erzielt hatte. Die Arbeiten
waren von ihm gemeinsam' mit dem Unternehmer Y. in
den Jahren 1938 und 1939 ausgeführt worden. Durch
Vereinbarung vom 29. November 1940 mit dem Bauherm,
dem Kanton St. Gallen, waren die Differenzen über die
Abrechnung bereinigt und das gesamte Guthaben des
Konsortiums auf Fr. 754,978.90 festgesetzt worden. Der
Bauherr hatte den Unternehmern nach Massgabe der fort-
sohreitenden Arbeiten im Jahre 1938 Fr. 491,890.20 und
im Jahre 1939 Fr. 143,445.40 bezahlt. Die Restforderung
von Fr. 119,643.30 hatte er später beglichen.
X. führte gegen die Nachzahlungs- und Bussenverfü-
gung Beschwerde mit dem Begehren, das massgebende
Einkommen herabzusetzen, da er den Gewinn von
Fr. 40,888.- nicht erst im Jahre 1940, dem Berechnungs-
zeitraum für die I. Wehrsteuerperiode, sondern schon in
den Baujahren 1938 und 1939 erzielt habe.
Mit Entscheid vom 17. August 1946 hat die kantonale
Rekurskommission die Beschwerde teilweise geschützt,
indem sie den Steuerpflichtigen verhalten hat, einen
Wehrsteuerbetrag von Fr. 2793.90 nachzuzahlen, eine
Busse von Fr. 7822.90 zu entrichten und beide Beträge vom
1. Juli 1944 an mit 3 % zu verzinsen (Dispositive 1, 2, 3
und 5). Sie geht davon aus, dass für ein Bauunternehmen,
Bundeerechtlicha Abga.ben. N° 16.
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wie es hier in Frage steht, der Gewinn erst dann gesichert
und zahlfallig sei, wenn die Abrechnung beidseitig geneh-
migt sei. Anderseits beruhe er aber doch zu einem wesent-
lichen Teile auf den Arbeiten als solchen. Hier sei er daher
auf die Jahre 1938, 1939 und 1940 zu verteilen, und zwar
etwa im Verhältnis der Zahlungen des Bauherm. Damit
gelange man zu Quoten von Fr. 7000.- für 1940 und
Fr. 33,888.- für die beidenVorjahre. Diese Lösung sei
eine Synthese der Auffassungen, die in einem Urteil des
Bundesgerichts vom 24. April 1940 betreffend die Krlsen-
abgabe und' in zwei Entscheiden der eidgenössisohen Steuer-
verwaltung betreffend die Kriegsgewinnsteuer v~rtreten
werden (Archiv für schweiz. Abgaberecht, Bd. 9 S. 80,
Bd. 13 S. 180 und Bd. 14 S.251). Es ergebe sich ein Steuer-
betrag von Fr. 4435.-. Zu wenig entrichtet worden und
daher nachzuzahlen seien also Fr. 2793.90. Die Busse sei
nach den Richtlinien der eidgenössisohen Steuerverwaltung
auf das 2,8fache dieses Betrages zu bemessen. Der Pflich-
tige habe absichtlich die Öffentlichkeit um einen beträcht-
lichen Teil ihrer Steueransprüche verkürzen wollen;
Gründe, die ihn entschuldigen würde:n, seien nicht bekannt.
Nach Art. II 6, 135 WStB seien die hinterzogenen Beträge
und die Busse zu verzinsen.
B. -Gegen diesen Entscheid erhebt die kantonale
Wehrsteuerverwaltung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, ihre Naohzahlungs- und Bussenberech-
nung sei zu bestätigen, eventuell unter Heraufsetzung der
Busse angemessen zu erhöhen. Es wird ausgeführt, die von
der Rekurskommission vorgenommene Verteilung des
Gewinns aus dem Strassenbau verletze den Einkommens-
begriff des Art. 21 WStB. Eine steuerpflichtige Einnahme
liege solange nicht vor, als das Entgelt für die geleistete
Arbeit weder eingegangen, noch verfügbar, noch in einem
festen Rechtsanspruch verkörpert sei. Blosse Hoffnungen
und Erwartungen--c-und dazu sei ein Gewinn zu rechnen,
der an sich und in seinem Umfange nooh nicht feststehe "-
seien nioht zu versteuern. Es komme nicht darauf an, in
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
welchem Zeitraum eine Einnahme erarbeitet wurde.Frei-
lieh möge fUr buchführende Steuerpflichtige von diesem
Grundsatze insoweit abgewichen werden, als die Ein-
n~hmen im Zeitpunkt der Arbeitsleistung verbuoht wer-
den, sofern an der einmal gewählten Berechnungsmethode
konsequent festgehalten werde. Hier sei aber der Gewinn
aus dem Gemeinschaftsunternehmen überhaupt nicht ver-
bucht' worden. Übrigens sei im Baugewerbe eine Buchung
von Gewinnen aus noch nicht voll abgewickelten Werkver-
trägen nicht üblich; vielmehr würd~n die bis zum Bilanz-
stichtage gemachten Aufwendungen aktiviert und ander-
seits die Vorauszahlungen des Bauherm auf der Passivseite
der Bilanz eingesetzt (M. STAEHELIN, Zur Frage der Bilanz-
fahigkeit, S. 54). Die angerufenen Entscheide der eidge-
nössischen Steuerverwaltung beträfen die Kriegsgewinn-
steuer, seien also für eine permanente Steuer wie die Wehr-
steuer nicht massgebend. Dagegen sei auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 24. April 1940 abzustellen. Daraus
ergebe sich, dass der ganze Gewinn von Fr. 40,888.- auf
das Jahr 1940 verlegt werden müsse. Anderseits übersehe
die Rekurskomm.ission, dass der Wehrsteuerbeschluss Ver-
zugszinsen für Nach- und Strafsteuern nicht zulasse.
O. -
Die Rekurskommission hat auf eine Vernehmlas-
sung verzichtet.
Der Steuerpflichtige beantragt, die Beschwerdeabzu-
weisen, soweit sie die Verlegung des Gewinns betrifit,
sie dagegen in der Frage der Verzugszinsen gutzuheissen.
Die Beschwerdeführerin lasse ausser acht, dass der Bauherr
in den Jahren 1938 und 1939 Abschlagszahlungen geleistet
habe, welche wie üblich nach den vereinbarten Einheits-
preisen· und dem Stand der Arbeit, unter Abzug eines
Garantierücklasses von 10 %, berechnet worden seien.
In jenen Preisen hätten die Unternehmer selbstverständ,.
lieh auch ihren Gewinn einkalkuliert. Also sei solcher
bereits in den, Baujahren realisiert worden. Daran ändere
es nichts, dass der endgültige Gewinn erst später, nach der
Bereinigung' der Abrechnungsdüferenzen, festgelegt worden
sei.
Bundesreohtliche Abgaben. N0 16.
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Die eidgenössisohe Steuerverwaltung stellt den Antrag,
die Beschwerde gutzuheissen und den Steuerpflichtigen
zur Nachzahlung eines Wehrsteuerbetrages von Fr. 8750.90
und zur Zahlung einer Busse in gleioher Höhe zu verhalten.
Der Wehrsteuerbeschluss bestimme niohts darüber, in
welchem Zeitpunkte ein Bestandteil des Einkommens einer
natürlichen Person als erzielt zu betrachten ist. Indessen
beruhe er' auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welohem auch das
Bundesgericht (im angeführten Urteil) und die eidgenössi-
sche Kriegssteuer-Rekurskommission
(Entsoheid vom
12. Mai 1926, publiziert im Zentralblatt für Staats- und
Gemeindeverwaltung, Bd. 26, S. 464) gefolgt seien. Nun
werde aber die Leistungsfähigkeit des Steuerpfliohtigen nur
durch Einkünfte vermehrt, über die. er rechtlich und tat-
sächlich verfügen könne; nur unter dieser Voraussetzung
sei in einer bestimmten Periode Einkommen erzielt. Eine
Ausnahme könne nur bei buohführenden Steuerpflichtigen
gemaoht werden, indem auf die Behandlung der einkom-
mensbegründenden Geschäftsvorgänge in den Büchern abge-
stellt werde, sofern diese zuverlässig seien und damit die
Kontinuität und Lückenlosigkeit der BesteuerUng gewähr-
leisteten. In den übrigen Fällen wäre der Zeitpunkt jener
Vorgänge entweder überhaupt nicht oder doch erst so
spät festzustellen, dass bestimmte Einkünfte ohne ein
Zurückkommen auf abgeschlossene Veranlagungen nicht
mehr erfasst werden könnten, es wäre denn, die definitive
Einschätzung würde -
entgegen der Ordnung -
bis zum
Abschluss der Arbeiten aufgeschoben. Die herangezogenen
Entscheide der eidgenössischen Steuerverwaltung seien
auf den besonderen Charakter der Kriegsgewinnsteuer, als
einer nur vorübergehend erhobenen Difierenzsteuer, zuge-
schnitten. Im vorliegenden Falle sei dem Steuerpflichtigen
erst mit dem Rechnungsabschlussvom 29. November 1940
ein zifiermässig feststellbarer Anspruoh auf einen Anteil
am Gewinn aus dem Strassenbau erwachsen. Vorher sei
völlig ungewiss gewesen, ob und in welchem Umfange ein
Gewinn herausschaue. Die Vorauszahlungen seien höch·
140
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
stens Baukostenvorschüsse, nicht unmittelbar gewinn-
,bringende Einnahmen der Unternehmer. Der Gewinn hätte
nur dann in die Baujahre verlagert werden können, wenn
die Unternehmung schon während der Bauzeit nach den
Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung über den
mutmasslichen Gewinn periodisch abgerechnet hätte, was
nicht der Fall gewesen sei. Eine Busse bloss im einfachen
Betrage der hinterzogenen Steuer möge als niedrig erschei-
nen. Da indessen nicht bekannt sei, welche besonderen
Umstände für die Bemessung. wegleitend gewesen seien,
werde eine Erhöhung nicht verlangt. Verzugszinsen auf
hinterzogenen Steuerbeträgen und Bussen sehe der Wehr-
steuerbeschluss nicht vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 21 WStB fällt in die Steuer berechnung
das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus Er-
werbstätigkeit oder andern Einnahmequellen. Aber weder
in dieser noch in andern Bestimmungen definiert der Wehr-
steuerbeschluss den Begriff des Einkommens. Er stellt
offenbar auf eine allgemein anerkannte Umschreibung ab,
Eine verbreitete Auffassung, der auch das Bundesgericht
gefolgt ist (BGE 521214; Urteil vom 13. Juni 1940 LS.
J. Sch. betreffend Krisenabgabe, veröffentlicht im Archiv.
Bd. 9 S. 230), versteht unter Einkommen die Summe de~
wirtschaftlichen Güter, die einem Steuersubjekt in einem
bestimmten Zeitraum, der Berechnungsperiode, zufliessen
und zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, für
die Zwecke seiner laufenden Wirtschaft zur Verfügung
stehen, ohne dass das Vermögen geschmälert werden muss.
Der Wehrsteuerbeschluss nennt auch die Gesichtspunkte
nicht, nach denen zu entscheiden ist, ob eine bestimmte
Einnahme des Steuerpflichtigen in den Berechnungszeit-
raum einer Steuerperiode falle oder nicht. Nach dem Aus-
ge~ührten ist anzunehmen, dass es darauf ankommt, wann
der Pflichtige über den Einkommensbestandteil tatsächlich
Bundesreohtliche Abgaben. N° 16.
141
verfügen kann. Nur unter dieser Voraussetzung wird seine
Leistungsfähigkeit gesteigert und damit dem Grundge-
danken, auf dem die Einkommenssteuer beruht, Rechnung
getragen.
Das Gesagte gilt auch für das Einkommen aus Erwerbs-
tätigkeit. Darüber hat die eidgenössische Kriegssteuer-
Rekurskommission in dem von der eidgenössischen Steuer-
verwaltung zitierten Entscheide ausgeführt, dass « ein
Erwerb immer dann und nur dann vorhanden ist, wenn .
d~r Steuerpflichtige während eines bestimmten Zeitraumes
ein aus seiner Tätigkeit resultierendes Einkommen erzielt
hat, sei es, dass er dieses Einkommen in bar realisierte, sei
es, dass er einen rechtlichen Anspruch darauf erhielt.Als
Erwerb eines bestimmten Jahres kommen deshalb nur die-
jenigen Beträge in Betracht, welche der Steuerpflichtige
während dieses Jahres im soeben genannten Sinne' erwor-
ben ' hat, d. h. die er entweder in bar realisierte oder auf
die er einen festen Rechtsanspruch erhielt. Wann der
Grund zu diesem Anspruch gelegt wurde, d. h. waIin die
Tätigkeit des Steuerpflichtigen stattfand, die seinen Er-
werb schliesslich herbeiführte, ist steuerrechtlich unerheb-
lich.·» Daher hat die Kommission entschieden, dass eine
Tantieme zum Einkommen desjenigen Jahres gehört, in
dem sie gestützt auf das Gewinnergebnis der verflossenen
Geschäftsperiode ziffermässig festgesetzt worden ist; sie
hat es abgelehnt, die Einnahme teilweise auf einen früheren
Zeitraum zu verlegen, in dem die dem Tantiemenanspruch
zugrunde liegende Tätigkeit ebenfalls stattgefunden hat,
da erst nach dem Ende der Geschäftsperiode festgestellt
werden könne, ob überhaupt ein Gewinn und damit ein
Bolcher Anspruch bestehe. In einem ähnlichen Falle hat
das Bundesgericht erklärt, dass Gratifikationen auch dann
aUBschliessllch dem Einkommen des Jahres, in dem sie
zugesptol)hen werden, zuzurechnen sind, wenn es sich um
Vetgütungen für Arbeitsleistungen früherer Jahre handelt
(Urteil vom 24. April 1940 i. S.Sch.-K. betreffend Krisen-
abgabe, veröffentlicht im Archiv, Bd. 9, S. 80). Es recht-
142
Verwaltungs< lmd Disziplinarrecht.
fertigt sich sachlich, diese Grundsätze auch für die Wehr-
steuer heranzuziehen.
Anders mag es etwa dann gehalten werden, wenn der
Steuerpflichtige eine Buchhaltung führt und darin Ge-
winne schon im Zeitpunkt der Arbeitsleistung aufzeichnet,
bevor sie endgültig feststehen. Hier stellt die Praxis nach
den Ausführungen der kantonalen und eidgenössischen
Steuerv~rwaltung in der Regel auf die Buchungen ab.
Immerhin ist es speziell im Baugewerbe wegen der erheb-
lichen Risiken nicht üblich, Gewinne aus noch nicht voll-
ständig erfüllten Werkverträgen zu verbuchen (vgl.
STAEHELIN, a.a.O. S. 28, 53 f.). Beim Versuch, in Fällen,
wo keine Bücher geführt werden, dennoch die Gewinne
nach Massgabe der geleisteten Arbei~n auf verschiedene
Berechnungsperioden zu verteilen, würde die Steuerbe-
hörde auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stossen,
wie die eidgenössische Steuerverwaltung zutreffend aus-
führt. Das ist ein Grund mehr, von einer solchen Verla-
gerung von Einkünften nicht buchführender Steuerpflich-
tiger im allgemeinen abzusehen.
Soweit in den Entscheiden der eidgenössischen Steuer-
verwaltung, auf die sich die Vorinstanz beruft, eine ab-
weichende Auffassung vertreten wird, kann darauf schon
deshalb nichts ankommen, weil die Kriegsgewinnsteuer,
um die es sich dort handelt, sich in ihrem Wesen von der
Wehrsteuer auf, dem Einkommen grundlegend unter-
scheidet.
2. -
Im vorliegenden Falle fragt es sich, wann dem
Steuerpflichtigen der Gewinn aus der Erbauung der
Strasse; der für ihn unstreitig Fr. 40,888.- beträgt, im
Sinne des dargelegten Einkommensbegriffs des Wehrsteuer-
rechts zugeflossen ist. Es mag zwar zutreffen, dass der-
Pflichtige bereits während der Ausführung der Arbeiten,
in den Jahren 1938 und 1939, und zur Zeit, als die Bereini-
gung der Rechnungsdifferenzen im Gange war, mit einem.
Gewinn rechnen konnte. Aber erst infolge der Schlussab-
rechnung vom 29. November 1940 mit dem Bauherrn.
Bundesrechtliehe Abgaben. No H'.
143
erfüllte sich diese Erwartung und wurde es möglich, den
Gewinn ziffermässig festzustellen. Frühestens in diesem
Zeitpunkt erhielt also der Steuerpflichtige einen festen
Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil in der genannten
Höhe. Ein besonderer-Grund, den Gewinn gleichwohl, ganz
oder teilweise, auf frühere Jahre zu verlagem, liegt nicht
vor. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn der
Pflichtige oder die Gemeinschaftsunte;:nehmung während
des Baues nach den Grundsätzen der kaufmännischen
Buchführung über den entsprechend dem Fortschritt der
Arbeiten angenommenen Gewinn periodisch abgerechnet
hätte, was aber nicht geschehen ist. Anderseits ist nicht
bestritten, dass der Umfang des Gewinnanteils des Pflich-
tigen auf Grund der endgültigen Abrechnung mit der Bau-
herrschaft auch wirklich schon im Jahre 1940 festgestan-
den hat. Daraus. folgt, dass der ganze Betrag von Fr.
40,888.- ausschliesslich dem steuerbaren Einkommen der
I. Wehrsteuerperiode, für dessen Bemessung auf die Ergeb-
nisse des Jahres 1940 abgestellt wird, zuzurechnen ist.
Nachzuzahlen ist somit der von der kantonalen Wehr-
steuerverwaltung geforderte Steuerbetrag von Fr. 8750.90.
3. -
Art. 129 Abs. 1 WStB droht auf die Hinter-
ziehung eine Busse bis zum Vierfachen des entzogenen
Wehrsteuerbetrages an. Es ist weitgehend eine Frage des
~rmessens, wie hoch die Busse innerhalb des gesetzlichen
Rahmens im einzelnen Falle zu bemessen ist. Da der von
der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 7822.90 auf der
unrichtigen Voraussetzung beruht, dass die hinterzogene
Wehrsteuer nur Fr. 2793.90 ausmacht, kann es dabei
allerdings nicht ohne weiteres sein Bewenden haben. Viel-
mehr erscheint dieser Ansatz offensichtlich als zu niedrig;
ist doch nun von einem hinterzogenen Steuerbetrag von
Fr. 8750.90 auszugehen. Anderseits liegt kein Anlass vor,
über den Antrag der eidgenössischen Steuerverwaltung
hinauszugehen. Die Busse ist daher, wie in der berichtigten
Verfügung der kantonalen Wehrsteuerverwaltung, eben-
falls auf Fr. 8750.90 festzusetzen.
144
Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
4. -
Der Bezug der hinterzogenen Wehrsteuern und
der Bussen ist in Art. 135 WStB geordnet. Von einer Ver-
zinsung der Beträge ist dort nicht die Rede. In die Verwei~
sungen auf Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses über
den Steuerbezug, die heranzuziehen sind, ist Art. 116, der
von der Verzinsung handelt, offenbar bewusst: nicht ein-
bezogen worden. Die Meinung ist vermutlich, dass bei der
Bestimmung der Busse auch der Verspätung der Steuer-
leistung Rechnung getragen werden kann. Im vorliegenden
Falle hält sich die Busse von Fr. 8750.90 auch unter diesem
Gesichtspunkte im Rahmen des der Behörde zustehenden
Ermessens.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Dis ..
positive 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheides auf-
gehoben werden und der Beschwerdebeklagte zur Nach-
zahlung eines Wehrsteuerbetrages von Fr. 8750.90 für die
I. Periode und zur Bezahlung einer Busse im gleichen
Betrage verhalten wird.
17. AuszuÜ i~dem Urteil vom 30. Mal 1947 i. S. Schweiz.
Sprengstoff A.-G.
Cheddfte gegen Steuerrekurskommisslon
des Kan.ons Basel-Landschaft.
Wehr8teuer : Der Satz_der von der Aktiengesellschaft geschuldeten
Reingewinnsteuer wird bestimmt durch das Verhältnis des
steuerbaren Reingewinns zum durchschnittlichen Betrag des
einbezahlten Grundkapitals und der Reserven in den während
der Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren (Art.
57 WStB). Die Höhe der Reserven ergibt sich aus der Bewertung
der AKtiven und Passiven gemäss Art. 56, 28-35 WStB.
Irrvp6e poot" la defenae nationale: La taux de l'impöt du BUr leur
Mnefice net par les societes anonymes depend du rapport entre
le benefice net jmposable et le montant du capital-actions plus
les reserves durant les exercices clos au cours de la periode de
ca)cul (art. 57 AIN). On determine les reserves en appreciant
l'actif et le passif conformement aux art. 56, 28 a 35 AIN.
Impoata-1Jer la difesa nazionale: L'aliquota dell'imposta. dovilta
sul loro utile netto dalle societB. anonime dipende dal rapporto
Bundesrechtliche Abgaben. N0 17.
tra l'utile netto imponibile e l'ammontante deI capitale azio-
nario e delle riserve nel corso degli esercizi . chiusi durante il
periodo di computo (art. 57 DIN). Si calcoIano le riserve valu-
tando l'attivo e il passivo conformemente agli art. 56, 28-35
DlN.
Aus den Erwägungen:
l. ~ Nach Art. 57 Abs; I WStB beträgt die Steuer vom
Reingewinn der Aktiengesellschaften, Kommanditaktien~
gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
innert der Grenzen von 2 und 8 % halb so viele Prozente
des steuerbaren Reingewinnes, als dieser Prozente vom
durchschnittlichen Betrag des einbezahlten Grund- oder
Stammkapitals und der Reserven in den während der
Berechnungsperiode abgeschlossenen Geschäftsjahren aus-
macht. Es steht fest und ist auch im vorliegenden Falle
nicht bestritten, dass die Bestimmung unter Reserven
nicht nur offene, sondern auch stille versteht. Dagegen
fragt es sich, ob für die Berechnung des Verhältniskapitals
sämtliche stillen Reserven heranzuziehen sind, wie die
Beschwerdeführerin verlangt, oder ob nur diejenigen zu
berücksichtigen sind, welche vorher als Gewinne versteuert
worden sind, wie die VorlnStanz und die eidg. Steuerver-
waltung meinen.
Zur Begründung der zweiten Auffassung wird angeführt,
für die Feststellung der Erttagsintensität seien die beiden
Faktoren Reingewinn Ul1d Kapital richtigerweise nach den-
selben Bewertungsgruridsätzen zu bemessen, indem Glei-
ches mit Gleichem ins Verhältnis gesetzt werden müsse;
auch für (iaa Kapital seien daher Art. 49 Abs. I WStB und
Art. 663 11. OR, nicht Art. 56 und, gemäss dessen Verwei-
sung, 28-35 WStB fuässgebend, also der Einkommens-,
nicht der VermögensSoouerwert. Die Überlegung hat etwas
für sich. Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
hat denn auch im nicht veröffentlichten Urteil vom l. April
1938 i, S. Brauerei A. Hlirlimann A.-G. erklärt, § 29 des
damäl$ il1 Frage stellooden. zürcherischen Steuergesetzes,
wonach der Ertragssteuersatz bestimmt wird durch das
Verhältnis zwischen steuerpflichtigem Kapital und Ertrag;
10
AB 13 I -
1947