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73_I_154

BGE 73 I 154

Bundesgericht (BGE) · 1947-05-30 · Deutsch CH
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1M

Verwaltungs- und Disziplina.rreoht.

Steuerpflicht grundsätzlich auf Personen ~chrä.nkt,die

einen gewissen Mindestumsatz "erzielen, und anderseits den

~is der von der Steuer befreiten Waren eng zieht und

nur ganz bestimmte Produkte aus diesen Waren ebenfalls

von der Besteuerung ausnimmt.

Demnach erkennt da8 B'UMesgerickt·:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

19. Urten vom 30. Mai 1947 L S. Kom- und Lagerha1l8ßeseD-

schalt SehaHbausen gegen eldg. Steuerverwaltung.

Waren~:

1. Eine Lieferung (Art. 15 WUStB) liegt beim Kommissions-

gesch~t nicht nur zwischep dem Kommittenten und dem Kom-

missionär, sondern auch zwischen diesem Und dem Dritten vor.

2. Entgelt (Art. 22 WUStB) ist bei Lieferung durch den Yerkaufs-

kommissionär nicht die Provision, sondern der voIle Preis den

der Käufer zahlt.

'

I.t aur le chiffre d.'allairu:

1. En matiere de commission, i1 y a Iivraison dans ]e sens de

l'art. 15 ACA non seulement entre le commettant et 1e commis-

sionnaire, mais aussi entre ce dernier et le tiers.

2. En cas de livraison par le commissionnaire-vendeur, on doit

entendre par contre-prestation, dans le sens de l'art. 22 non

pas la provision, mais la. totaliM du prix paye par l'ache~ur.

ImpiJBta wlla oifra d,'altan:

1. In materia di commissione, esiste fornitura a' sensi deli'art. 15

DCA non soltanto tra il committente e il commissionario ma

&Bebe tra il commissionano e il terzo.

'

2. In caso di fornitura da parte dal commissionario-venditore non

si d~

C?~siderare 9,uale controprestazione a' sensi dell'art. 22

Ja proVVlgIone, ma. il prezzo tote.Ie pagato daI compra.tore.

Ä. -

Die Korp.- und Lagerha.usgesellschaft Schaffhausen

«nimmt gebra.uchte Gegenstände aller Art zum. Zwecke

des Verkaufs gegen Barzahlung in eigenem Namen, aber

auf Rechnung des Auftraggebers, entgegen» (§ 1 des diesen

Geschäftszweig betreffenden Reglementes vom 9. März

1936). Sie war bis Ende 1945 als Grossist im Sinne des

Warenumsatzsteuerbeschlusses registriert. Am 21. März

Bundesrechtliche Abgaben. NG 19.

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1946 entschied die eidgenössisohe Steuerverwaltung, dass

die Gesellschaft für die von ihr in den Steuerperioden vom

1. Oktober 1941 bis 30. September 1945 ausgeführten

Kom.m.issionslieferungen die Warenumsatzsteuer nachzu-

zahlen habe.

Die Gesellsohaft erhob gegen den Entscheid Einsprache.

Sie berief sich auf Art. 15 Abs. 4 WUStB, wonach der Ver-

kaufskom.missionär steuerrechtlioh als Lieferer nicht in

Betracht kom.m.e. Die nachträgliohe Besteuerung belaste

sie ungebührlioh, da sie die Steuerbeträge heute nicht mehr

überwälzen könne. Eventuell könnte die Steuer nur auf

den bezogenen Provisionen berechnet werden.

B. -

Mit Entscheid vom 16. Januar 1947 hat die Steuer-

verwaltung die Einsprache abgewiesen. Der Begründung

ist zu entnehmen :

Der Verkaufskom.m.issionär setze den Käufer instand,

im eigenen Namen über den Kaufgegensta.nd zu verfügen.

Dieser Vorgang sei somit eine Lieferung im. Sinne des

Warenumsatzsteuerbeschlusses (Art. 13 Abs. 1 lit. a,

15 Abs. 1). Aus Art. 15 Abs. 4 WUStB könne die Einspre-

oherin niohts zu ihren Gunsten herleiten. Die Bestim.m.ung

stelle lediglioh klar, dass auch da, wo der Abnehmer zwar

wohl im. eigenen Namen, aber nur für Rechnung eines

andern (des Kom.m.ittenten) über eine Ware verfügen

könne, eine Lieferung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 vor-

handen sei. Sie sage deutlich, dass beim Kommissionsge-

schäft « eine » -

nicht «die» -

Lieferung «zwisohen dem

Kom.m.ittentenund dem Kom.m.issionär » vorliege. Nur auf

das Verhältnis dieser beiden beziehe sie sich. Bei der Ver-

kaufskommission werde die Befugnis zur Verfügung über

die Ware vom Kom.m.ittenten a.uf den Kom.m.issionär und

von diesem auf den Käufer übertragen. Entsprechend ver-

halte es sich bei der Einkaufskom.m.ission. Der KOlnmis-

sionshandel wickle sich also, zivil- wie steuerrechtlieh, in

zwei Lieferungen ab. Demnach habe die Einsprecherin als

Verkaufskommissionär die in Frage stehenden Lieferungen

an Dritte versteuern müssen, solange sie im Grossisten-

1116

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

register eingetragen gewesen sei (Art. 8 Abs. 1 lit.· a

WUStB).

-Die Steuer sei richtig auf dem -

der Höhe nach nicht

bestrittenen -

Gesamtumsatz berechnet worden, den die

Einsprecherin vom i. Oktober 1941 bis 30. September 1945

aus Kommissionsverkäufen erzielt habe. Denn Entgelt

(Art. 20 Abs. 1 lit. a, 22 WUStB) sei alles, was der Abneh-

mer aufwenden müsse, um vom Lieferanten die Befugnis

zur Verfügung über die Ware zu erhalten, hier also der

volle Kaufpreis. Die Provision sei nur die Vergütung,

welche der Kommissionär für seine Tätigkeit vom Kom-

mittenten beziehe, nicht aber das Entgelt für die von ihm

ausgeführte Warenlieferung, welches ihm der dritte Käu-

fer schulde.

Die Überwälzung der Steuer bleibe nach Art. 29 WUStB

der privatreohtlichen Vereinbarung vorbehalten. Ob sie

möglich sei oder nicht, berühre den Bestand der Steuer-

sohuld nicht. Übrigens habe . die Einsprecherin es sich

selbst zuzuschreiben, wenn sie nun die ganze Steuerlast

selbst zu tragen habe; denn die Wegleitung der eidge-

nössisohen ~teuerverwaltung, welche sie im Herbst 1941

erhalten habe, habe über die Stellung des Kommissionärs

Aufschluss erteilt.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat die Gesellschaft Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie hält an ihrem.

Standpunkt fest. Beim Kommissionsgeschäft werde, wirt-

schaftlich bloss einmal verkauft. Es sei daher richtig, dass

auch das Umsatzsteuerrecht nur eine Lieferung beachte.

Nach Art. 15 Abs. 4 WUStB sei dies diejenige zwisohen

dem Kommittenten und dem Kommissionär. Träfe die

Auffassung der Steuerverwaltung zu, so wäre die Bestim-

mung nicht notwendig. Dass Art. 15 Abs. 4: nicht von

{(der », sondern von « einer» Lieferung spreche, sei nicht

entscheidend. Der dort gebrauchte Ausdruck (I Kommis-

sionsgeschäft» beziehe sich nicht nur auf das Verhältnis

zwischen dem Kommittenten und dem Ko:tnm.issionär,

sondern auch auf das Ausführungsgeschäft. Weil sich das

Kommissionsgeschäft zivilrechtlich verschieden abwiokeln

Bundesrechtliche Abgaben. N0 19.

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könne, sei es notwendig, dass das Steuergesetz·verbindlich

erkläre, welchen Vorgang es als Lieferung betrachte. Wenn

man schon auch steuerrechtlich zwei Lieferungen anneh-

men wolle, sö sei bei jedem Steuerpflichtigen auf das ihm

wirtschaftlich aus der Lieferung zukommende Ergebnis

abzustellen. Das sei für die Beschwerdeführerin die Pro-

vision.

D. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt

die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, bei der

Kommission werde zweimal im Sinne von Art. 15 Abs. 1

WUStB die Verfügung über die Ware verschafft, lägen

also zwei Lieferungen vor, einmal zwischen dem Kommit-

tenten und dem Kommissionär und sodann zwischen die-

sem und dem Dritten. Das sei in der besondern Rechts-

stellung des Kommissionärs begründet, der in eigenem

Namen, wie ein Eigenhändler, wenn auch auf Rechnung

eines andern, Waren einkaufe oder verkaufe. Art. 15 Abs. 4

WUStB habe weder nach seinem Wortlaut noch nach

seiner systematischen Stellung den von der Beschwerde-

führerin behaupteten Sinn. Wenn der Gesetzgeber bei der

Kommission eine der bei den Lieferungen hätte von. der

Steuer ausnehmen wollen, hätte er es ausdrücklich erklä-

ren müssen. Er hätte es nicht in Art. 15 getan, sondern in

Art. 14, wo er die Ausnahmen von der objektiven Steuer-

pflioht abschliessend aufgezählt habe. Übrigens bestände

kein Anlass, bei der Kommission nur eine Lieferung zu

besteuern. Tatsächlioh lägen auoh wirtschaftlich zwei

Umsätze vor, d~ der Kommissionär im Verkehr wie ein

Eigenhändler auftrete. Würde der Ansioht der Beschwerde-

führetin gefolgt, so wäre überhaupt jeder Zwisohenhandel

Ms wlttsohaftlioh belanglos anzusehen. Die Bedeutung des

Abs, 4 ifi Art. 15 liege in anderer Riohtung. Einmal be-

ilwecke er die im angefochtenen Entsoheide erwähnte Ab-

ldäfttilg. Weiter habe er zur Folge, dass zwisohen dem

:Kömmittenten und dem Kommissionär immer eine Lie-

ferülig anzunehmen sei, auoh dann, wenn es dem Dritten

gleichgültig sei, mit wem er den Vertrag schliesse, wenn

also die Wirkungen der direkten Stellvertretung einträten

158

Verwaltungs. und Disziplina.rrecht.

(Art. 32 Aha. 2 OR). Damit seien die Schwierigkeiten,

welche sich aus dieser Regelung des Zivilrechtes bei der

steuerrechtlichen Beurteilung ergeben könnten, umgangen

un"d die einfache Handhabung des Umsatzsteuerrechts

gewährleistet. Diese AuffasSung werde durch die Ge-

schiohte der Entstehung des streitigen Absatzes bestätigt.

Er sei aus den Durohführungsbestimmungen vom 23. De-

zember 1938 zum deutsohen Umsatzsteuergesetz vom

16. Oktober 1934 übernommen, deren § 3 laute: « Beim

Kommissionsgesohäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt

zwisohen dem Kommittenten und dem Komm.issionär eine

Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kom-

missionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent

als Abnehmer. »Weil sich -

wie im schweizerischen Recht

-

diese Rechtslage bereits aus der Umschreibung des

Begriffs der Lieferung als der Verschaffung der Fähigkeit,

« im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen »,

ergebe (§ 3 des deutschen Gesetzes, § 2 der Durchführungs-

bestimmungen), wäre jene Bestimmung an sich überflüssig.

Sie diene aber der KlarsteIlung, da im. deutschen Um-

satzsteuerrecht früher umstritten gewesen sei, ob auch bei

der Verkaufskommission zwischen dem Kommittenten

und dem Kommissionär eine Lieferung vorliege.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

L -

Art. 13 Abs. I lit. a WUStB unterwirft der Wa-

renumsatzsteuer die Warenlieferung im Inland durch

Grossisten. Eine Lieferung liegt nach Art. 15 Abs. I vor,

wenn der Abnehmer (oder an dessen Stelle ein Dritter)

instand gesetzt wird, im eigenen Nam.en über eine Ware zu

verfügen. Abs. 4 desselben Artikels bestimmt: « Beim

Kommissionsgeschäft (Art. 425 OR) liegt zwischen dem

Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor.

Bei der Verkaufskommission gilt der Kommittent, bei der

Einkaufskommission der Kommissionär als Lieferer. »

Die Beschwerdeführerin schliesst aus diesem Absatz,

beim Kommissionsgeschäft gehe nur zwischen dem Kom-

mittenten und dem Kommissionär eine Lieferung im. Sinne

BundeIlreohtliche Abgaben. N° 19.

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des Warenumsatzsteuerbeschlusses vor sich, nicht aber

zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, dem er das

Kommjssionsgut verkauft oder von dem er es kauft. Nach

der Auffassung der eidgenössischen Steuerverwaltung da-

gegen liegt auoh zwischen diesen beiden eine solche Lie-

ferung vor. Der Wortlaut des Absatzes liesse wohl die eine

wie die andere Ansicht zu. Für diejenige der Beschwerde-

führerin kÖnnte angeführt werden, dass vom « Kommis-

sionsgeschäft » schlechthin die Rede ist, an dem auch der

Dritte beteiligt ist. Anderseits spricht der Absatz ausdrück-

lich nur vom Verhältnis « zwisohen dem Kommittenten

und dem Kommissionär» und sagt, dass unter ihnen

« eine» Lieferung vorliegt (entsprechend der französisohe

Text: « ... il ya livraison ... »), woraus man folgern könnte,

dass er die Annahme einer Lieferung im steue1reohtliohen

Sinne zwisohen dem Kommissionär und dem Dritten nicht

aussohliesse.Demgegenüber könnte die Beschwerdefüh-

rerin sich wiederum auf den italienischen Text berufen,

wo es heisst: « ••• vi EI la fornitura fra il oommittente e il

oommissionario ».

Art. 15 Abs. 4 WUStB kann indessen nur im Zusammen-

hang mit Aha. I daselbst richtig verstanden werden. Nach

dieser Bestimmung liegt zwisohen dem Kommissionär und

dem Dritten ebenfalls eine Lieferung vor. Kommissionär

ist naoh der Definition des Art. 425 OR, wer « in eigenem

Namen» für Rechnung eines andern (des Kommittenten)

den Einkauf oder Verkauf von bewegliohen Saohen (oder

Wertpapieren) zu besorgen übernimmt. Er ist also in der

Lage, im' Sinne von Art. 15 Aha. I WUStB « im eigenen

Namen über die Ware zu verfügen ». Dazu « instand ge-

setzt» wird er bei der Einkaufskommission durch den

Dritten, bei der Verkaufskommission durch den Kommit-

tenten. Er setzt dann seinerseits einen andern instand,

über die Ware im eigenen Namen zu verfügen, nämlioh

bei der Einkaufskommission den Kommittenten, bei der

Verkaufskommission den Dritten. Man hat es also bei

beiden Arten der Kommission mit zwei Lieferungen nach

Art. 15 Abs. I zu tun. Das Bundesgericht hat dies für die

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Einkaufskommission . bereits in einem Urteil vom 18. Mai

1945 (veröffentlicht im Archiv für schweiz. Abgaberecht,

Bd. 14, S. 211 ff.) feStgestellt, wobei es den Fall vorbehal-

ten hat, wo ·es dem Dritten gleichgültig war, mit wem er

den Vertrag schliesse (direkte Stellvertretung nach Art. 32

Abs. 2 OR). °Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber

geltend, Abs. 4 des Art. 15 WUStB schränke Aha. 1 ein,

indem er nur die Lieferung zwischen dem Kommittenten

und dem Kommissionär der Steuer unterwerfe. Hätte der

Gesetzgeber das sagen wollen, so hätte er es aber angesichts

der allgemeinen Tragweite der Begriffsbestimm-q.ng des

Abs. 1 ausdrücklich tun müssen. Das ist jedoch nicht

~eschehen. Namentlich lässt sich dem Aha. 4 keine solche

AusnahmebestinIm.ung entnehmen. Es bestände auch kein

zureichender Grund zu der Einschränkung. Der Kommis-

sionär beteiligt sich am Waren- und Wertpapierhandel

selbständig, wie ein Eigenhändler; er betreibt eine Art

Zwischenhandel. Es würde sich sachlich nicht rechtfer-

tigen, im. Umsatzsteuerrecht einen Unterschied zwischen

der Kommission und andern Formen des Zwischenhandels

zu macHen;

Di~ Besohwerdeführerin meint, Art. 15 Abs. 4 WUStB

wäre iibeHlÜssig, wenn wirklich beim Kommissionsge-

schäft s~uerrechtlich zwei Lieferungen anzunehmen wären.

Zu Unrecht. Die Bestimmung behebt die Zweifel, die sich

für die Behandlung der Kommission im Umsatzsteuerrecht

daraus ergeben könnten, dass der Kommissionär lediglich

für Rechnung eines andern, des Kommittenten, über das

Kommissionsgut verfügen kann. Die von der eidgenössi-

schen Steuerverwaltung dargelegte EntstehUngsgeschichte

bestätigt die Richtigkeit dieser AusleguI1.g. Insbesondere

zeigt auch sie, dass die deutsche und französische Fassung

des Aha. 4 des Art. 15 WUStB massgebend sind, nicht die

italienische, welche die Wendung « eine Lieferung» im

deutschen Vorbild der Bestimmung unzutreffend mit

« la fornitura» wiedergibt.

Da die Beschwerdeführerin als Verkaufskommissionär

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 19.

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in eigenem Namen Waren liefert und bis Ende 1945 als

Grossist .registriert war, hatte sie für diese Lieferungen die

Umsatzsteuer zu entrichten, berechnet von der Summe der

in den Steuerperioden vom 1. Oktober 1941 bis 30. Sep-

tember 1945, um die es sich handelt, vereinnahmten Ent-

gelte (Art. 20 Abs. 1 lit. a WUStB). Es bestehen keine An-

haltspunkte dafür, dass gewisse Kommissionsgeschäfte

der Beschwerdeführerin unter Art. 32 Abs. 2 OR fallen,

so dass nicht zu prüfen ist, wie solche Fälle im Umsatz-

steuerrecht zu behandeln wären.

2. -

Zum Entgelt gehört nach Art. 22 Abs. 1 WUStB

« alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter

als Gegenleistung für die Ware erhält », unter Vorbehalt

des Abzuges gewisser Nebenleistungen unter den in Abs. 2

umschriebenen Voraussetzungen. Bei Lieferung durch den

Verkaufskommissionär ist Entgelt der volle Preis, den der

Käufer zahlt. Die Kominissionsgebühr (Provision) ist als

solche nicht eine Gegenleistung für die Ware, sondern die

Vergütung, die der Kommittent dem Kommissionär für

die Besorgung des Verka.ufsauftrages schuldet. Sie mag

unter Umständen in jenem Preise einkalkuliert sein. In

keinem Falle kann aber die vom Kommissionär zu ent-

riohtende steuer bloss vom Betrage der Provision bereoh-

net werden. Hier war es daher richtig, die. Steuer nach dem

Gesamtumsatze zu bemesserl, den die Beschwerdeführerin

in den in Frage steheHderi Steuerperioden aus Kommis-

sionsverkäufen erzielt hatte und dessen Höhe sie nicht

bestreitet. So ergab sIch der geforderte Steuerbetrag.

3. -

Daraus, dasS sie aie Steuer nicht auf die Abnehmer

überwälzt hat, kann tlle Beschwerdeführerin nichts zu

ihren Gunaten ableiten. Es kann auf die zutreffenden Aus-

führungen der eidgenössischen Steuerverwaitung hierüber

verwiesen werden.

Demnfl,{{k erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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