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73_I_162

BGE 73 I 162

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-24 · Deutsch CH
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162

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

20. Urtell vom 24. Januar 1947 i. S. Wittwer gegen eldg. Sleuer-

-

verwaltung.

W arenumBa~teuer : Der bei der Herstellung vorgearbeiteter

Uhrensteme (preparages) für Sciage- und Lapidagezwecke ver-

wendete Rohdiamant (Boart) ist nicht Werkstoff im Sinne des

WUStB.

lmp8t 8UR' k chiffre d'affair68: Le diamant brut (hoart) employe

pour. le « preparage» des plerres pour l'horlogerie «(sciage » et

«lapldage ») n'est pas une matU~re premiere au sensde PACA.

Impo8ta BUlla cifra. d'affari: I~ di~te treg~o (boart) utilizzato

per la preparazlone delle pletre d orologena (<< sciage » e «la.pi-

dage») non e una materia prima a' sensfdel DICA.

A. -

Die Preparage-Industrie verarbeitet im wesent-

lichen synthetischen Rubin und .Saphir (Brut) zu vor-

gearbeiteten Uhrensteinen, d.· h. zu Teilstücken derjenigen

Form und Grösse, wie sie die Uhrensteinfabrikation

braucht~ z. R sog. Assortiments, vorgearbeitete Anker-

steine für Hemmungen und Lochsteine für Lager. Der

Arbeitsvorgang besteht einerseits im Zerlegen des im

Handel in konischen Stücken von 7 bis 10 cm Läng~ und

1,5 bis 2,5 cm Durchmesser bezogenen Rohstoffs durch

Aufspalten und Sägen (sciage) und anderseits in der An-

passung der so gewonnenen Teilstücke an die von der

Kundschaft geforderten Masse und Formen, wobei u. a.

zu grosse Stücke auf das richtige Mass abgeschliffen werden

(lapidage). Hiebei wird DiamantptIlver verwendet, das

aus im Handel meist in Körnern bis zu Erbsengrösse be-

zogenem Rohdiamant (Industriediamant, Boart) herge-

stellt wird. Für Lapidagezwecke wird das Pulver so in

M~llwaJ.zen eingepresst, dass es fest auf der Unterlage

haftet; für die Verwendung zum Sägen wird es zunächst

in Pastenform gebracht. Das Zersägen (sciage) des Roh-

rubins (Brut) geschieht mit kleinen Fräsen, die als Träger

des Diamants dienen. Es sind runde Metallscheiben

(Kupfer oder Weissmetall) vop ca. 9 cm Durchmesser.

Der Rand dieser Scheiben wird etwa 2 mm tief gezähnt

und mit jener Paste versehen., die das Diamantpulver ent-

Bundesrechtliche Abgaben. N° 20.

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hält. Bei der Berührung mit dem Rubin nützen sich die

Zähnchen, die weicher sind als jener, ab und & Diamant-

pulver bewirkt den gewünschten Schnitt. Es ist also nicht

die Fräse, sondern der darauf aufgetragene Diamant, der

das Zersägen des Rubins bewirkt. Beim Abschleifen und

beim Sägen geht der Diamant praktisch vollständig ver-

loren.

O. -

Die eidg. Steuerverwaltung hatte, gestützt auf die

ursprüngliche Fassung von Art. 18 WUStB, den in der

Uhrensteinfabrikation verwendeten Industriediamanten,

als Schleif- und Poliermittel, auf Zusehen hin als Werkstoff

anerkannt. Im September 1944 (Merkblatt 7 für Grossis-

ten) zog sie die Anerkennung für alle Arten von Schleif-

und Poliermitteln (u. a. auch für Boart) mit Wirkung ab

1. Oktober 1944 zurück, soweit die Stoffe nicht nachweisbar

mit ihrer Substanz in die bearbeitete Ware übergehen.

Einen Antrag des Beschwerdeführers, die Unterstellung

des zur Bearbeitung von Brut und von Uhrenrohsteinen

benötigten Diamanten unter die Umsatzsteuer aufzuheben

und.den Boart weiterhin als Werkstoff zu behandeln, hat

sie mit Entscheid vom 2. März 1945 abgelehnt. Diese

Stellungnahme wurde mit Einspracheentscheid vom 2.Sep-

tember 1946 bestätigt.

D. -

Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und den von der Preparage-Industrie zum

Sägen, Schleifen und Polieren verwendeten Industriedia-

manten (Boart) als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUStB

anzuerkennen, unter Kostenfo1ge. Zur Begründung wird

im wesentlichen ausgeführt, der Industriediamant müsse

unter die Werkstoffe im Sinne des Warenumsatzsteuer-

gesetzes eingereiht werden, weil sein Verlust, das Aufge-

brauchtwerden, nicht mit Nebenerscheinungen des Arbeits:-

vorganges zusammenhänge, sondern durch den verfolgten

Zweck, das Sägen und Schleifen, verursacht werde. Das

Konsumieren des Boarts sei zwangsläufig dwch das Er-

zielen des Zweckes bedingt: ohne. Aufgebrauchtwerden

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

des Boart ~eine Säge- oder Schleifwirkung. Der Verlust

liege dabei nicht an einem technischen Mangel oder an der

U:o.vollkommenheit des Boart, sondern an seiner stoff-

lichen Natur. Der Boart sei daher als ein Stoff zu betrach-

ten, der bei der Herstellung von Uhrenstein-Preparagen

für ähnliche Zwecke wie Energieerzeugung aufgebraucht

werde oder abfalle. Es verhalte sich bei ihm. ähnlich wie

bei Stoffen, die der Energieerzeugung dienen. Auch mit

diesen werde die erwünschte Wirkung durch den Ver-

brauch erzielt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewieser.

in Erwägv,ng :

1. -

Der BRB über die Warenumsatzsteuer (WUStB)

ordnet die Befreiung des Werkstoffes an, weil nach dem

Grundsatze nur einmaliger Belastung jeder Ware (Ein-

phasensteuer), der ihm. zu Grunde liegt, der Stoff für die

Warenerzeugung erst im Endprodukt erfasst werden und

während des Herstellungsprozesses in der Regel unbelastet

bleiben soll. Darum bezeichnet der Beschluss als Werk-

stoff den Rohstoff und die Zwischenerzeuguisse, die in die

Ware übergehen, und den Abfall davon. Die Verwendung

dieser Stoffe im.. Herstellungsprozess erscheint als Durch-

gangsstadium im Hinblick auf ein dem endgültigen Ver-

brauche später zuzuführendes Erzeugnis, zum. Unterschied

von Stoffen, die mit der Verwendung im Herstellungspro-

zess aus dem Verkehr ausscheiden.

Dem Rohstoff und den Zwischenerzeugnissen gleich-

gehalten werden Stoffe, die im Herstellungsprozess für die

Energieerzeugung oder für ähnliche Zwecke aufgebraucht

werden. Es wird angenommen, dass die bei der Fabrika-

tion verwendete Energie in das Erzeugnis übergeht und

aus diesem Grunde (im System einer Einphasensteuer)

im. Endprodukt miterfasst werden kann.

« Ähnliche

Zwecke» sind Vmgänge im Herstellungsprozess, die ähn-

lich der Verwendung von Energie ein Aufgehen des Stoffes

im Endprodukt bewirken. Stoffe und Erzeugnisse,. die

Bnndesrechtliche Abgaben_ N0 20.

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nicht in das Endprodukt übergehen und sich darin auch

bei weitester Betrachtung nicht nachweisen lassen, können

nicht als Werkstoff im. Sinne von Art. 18 WUStB angesehen

werden. Die Werkstoffeigenschaft bestimmt sich nicht

nach der Notwendigkeit eines Stoffes oder Gegenstandes

für die Produktion (auch Werkzeuge und Maschinen sind

dazu unerlässlich), sondern danach, ob der Stoff oder

Gegenstand irgendwie im Endprodukt aufgeht (BGE 71 I

S. 452). Graphitelektroden wurde Werkstoffeigenschaft im

wesentlichen deshalb zuerkannt, weil sie zu Zwecken der

Energieerzeugung eingesetzt werden (Um wandlung von

elektrischer in Wärmeenergie), weil sie sich auf das End-

erzeugnis auswirken (Desoxydation) und weil der Stoff mit

dazu bestimmt ist, vom Endprodukt aufgenommen zu

werden (Aufkohlung). Dies führte dazu, die Abnützung

der Elektrode als notwendige Funktion im Herstellungs-

prozess und nicht als auf technischer Unvollkommenheit

des Stoffes beruhende und deshalb als an sich unerwünschte

Begleiterscheinung, Nebenfolge seiner Verwendung, zu

charakterisieren (BGE 70 I S. 289 und 290 f.). Wo solche

Auswirkungen fehlen, kommt den in der Fabrikation ver-

wendeten Stoffen, und Gegenständen Werkstoffeigenschaft

nicht zu; die Waren finden vielmehr· im Herstellungspro-

zess selbst die bestimmungsgemäss endgültige Venvendung.

Dieser sollen sie, nach der Ordnung des Warenumsatz-

steuerbeschlusses, nicht zugeführt werden, ohne dass zuvor

(beim Bezuge der Ware beim Lieferanten oder beim Eigen-

verbrauch, Art. 13, lit. a WUStB) die Abgabe entrichtet

worden ist oder entrichtet wird. Dies gilt vor allem für

Stoffe und Gegenstände, die im HerstelIungsprozess ledig-

lich der äusseren, mechanischen Bearbeitung dienen. Sie

sind Hilfsmittel für die Produktion, meist ein Werkzeug

in der Hand des Herstellers. Ihre Abnützung ist eine uner-

wünschte Begleiterscheinung ihrer Verwendung, eine Folge

technischer Unvollkommenheit, die der Hersteller vermei-

den würde wenn es sich in rationeller Weise erreichen

,

liesse.

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

2. -

Im Betriebe des Beschwerdeführers wird der

Industriediamant zur äusseren Bearbeitung des Rohstoffes

utld der daraus hergestellten Zwischenerzeugnisse einge-

setzt. Er geht nicht in das Endprodukt über und kann,

selbst bei weitgehender Betrachtung im Sinne der Praxis,

nicht als Bestandteil des Endproduktes angesehen werden.

Er ist daher nicht Werkstoff und muss der Umsatzsteuer

spätestens beim Übergang in den Betrieb des Beschwerde-

führers, als des Verbrauchers, unterworfen werden.

Eine Unsicherheit in der warenumsatzsteuerrechtlichen

Charakterisierung hat sich daraus ergeben, dass der WUStB

in seiner ursprünglichen Fassung unter den Beispielen von

Stoffen für Energieerzeugung und ähnliche Zwecke u. a.

auch Schleifinittel aufführte. Der Beschluss ist aber abge-

ändert worden und umfasst in seiner heutigen Umschrei-

bung des Werkstoffes Schleifinittel, die lediglich äusserer

Bearbeitung dienen, bestimmt nicht. "Übrigens liesse sich

sogar die Auffassung vertreten, dass der Industriediamant

in der Preparage-Industrienicht unmittelbar als Stoff

verwendet wird, sondern zur Herstellung eigentlicher

Werkzeuge oder Maschinenbestandteile dient, der Fräsen

und Walzen, mit denen der Rohstoff bearbeitet, zerlegt

und abgeschliffen wird (sciage und lapidage).· Er. hat

hiebei eine ähnliche Funktion wie der Bohrstahl von

Gesteinbohrern, welchem Werkeigenschaft ebenfalls nicht

zuerkannt werden konnte (BGE 71 I S. 186).

.Registersachen. N0 21.

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H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

21. UneU der H. ZivflabteUunu vom 13. Juni 1947 i. S. B.

gegen Direktion des Innem d~ Standes Zftrieh.

Ekeverkündung, EheunjäMgkeit:

1. Die gerichtliche Untersagung eines Ehea.bschlusses steht einem

späteren Verkündgesuch nicht entgegen. Dieses ist neu zu

prillen.

.

2. Nur liquide Eheunfähigkeit rechtfertigt die Verweigerung der

Eheverkündung (Art. 107 ZGB).

3. Geisteskrankheit macht eheWlfähig, auch wenn die Urteils-

fähigkeit nicht fehlt (Art. 97 I ZGB). Es genügt, abgesehen von

der rassenhygienischen BedeutWlg der Geisteskrankheit, dass

diese erhebliche Gefahren für das Gemeinschaftsleben in sich

birgt.

Publication da la promes8e Ge mariage. IncapaciU da oontracter un

mariage:

1. Une interdiction judiciaire de contracter un mariage n'emp&lhe

pas de presenter une requete ulterieure en publication d'une

promesse de mariage. Cette requete doit faire l'objet d'un nouvel

examen.

2. Une requete en publication d'Wle promesse de mariage ne peut

tltre rejetee que si l'incapacite de contracter un mariage est

hors de discussion (an. 107 00).

.

3. Celui qw est atteint d'une maladie mentale est incapable de

, contracter un mariage, meme s'il est capable de discernement

(art. 97 al. 2 CC). TI suffit que (lette maladie implique des dan-

gers notables pour Ja vie conjugale, quelque importance qu'eUe

puisse avoir au point de vue de la sante des descendants.

Pubblicazione della promessa nmiale. Incapooita di oontrarre

matrimonio:

.

1. Un divieto giudiziale di contrarre matrimonio non e di

ostacolo alJa presentazione d'un' ulteriore domanda di pubbli-

cazione della prom~ nuziale. Questa domanda' dev'essere

nuovamente esaminata.

2. Una domanda di pubblicazione deDa promessa nuziale dev'essere

respinta soltanto se l'incapacita. di contrarre matrimonio e

fuori di discussione (an. 107 CC).

.

3. Chi e affetto da malattia mentale e incapace di contrarre matri-

monio anche se e capace di discernimento (art. 97 cp. 2 CC).

Basta 'ehe questa malattia porti seco pericoli notevOU per la

vita coniUgale, indipandentemente dall'importanza ehe possa

ave~ per Ja salute dei discend~ti.