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74_I_505

BGE 74 I 505

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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~

verw~ und Disziplina.rreobt.

derogation 8. 10, valeur venale, mais bien d'un proced6

pour determiner cette derniere; le cours de la cote n'a done

de sens qu'en tant qu'il exprime 10, valeur venale. D'ailleurs

1~ con~tion~see d'~ titre « r6gulierement coM » marqu~

bIen 1 mtentlon du legislateur de se referer aux seules

especes de titres faisant l'objet de transactions reguIieres

en bourse. Comme les titres bloques aux Etats-Unis ne

faisaient pas l'objet de transactions r6gulieres en bourse

il convient d'en revenir a l'evaluation de 10, valeur venale:

conformement au principe general de l'art. 30 Am (cf.

BLUMENSTEIN, System, p. 121; Instructions de l'AFC

sur 10, maniere d'estimer les titres non coMs,'p. 1 litt. AI).

6. -

En consequence, il y a lieu de renvoyer Ja cause a.

l~ CC~ en vue d'une nouve1le decision. TI appartiendra a.

1 autonM oontonale de determiner, en appreciant l'ensemble

des circonstances qui peuvent avoir influe sur 10, valeur

~~ titres et en recourant eventuellement 8. une expertise,.

SI, pa~ rapport au cours de Ja cote en bourse suisse pendant

le molS de decembre 1944, les actions Nestle appartenant

au .:r&courant ont subi une moins-value en raison des mesures

da bloooge temporaire dont elles faisaient l'objet aux

E~ts-Unis le l er janvier 1945, date de leur estimation

et quelle est l'importance de cette moins-value.

,.

Par ces motils, le· Tribunal lederol prononce :

.:U: recours est admis, la cause etant renvoyee A1a Com-

IDlSSlon cantonale de recours pour nouvelle decision.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 85.

86. UI1eß vom 26. November 1948 i. S. Aberegg-SteiDer & Cle.

A.G. gegen eldg. Stenerverwaltung.

WarenumsatzBteue1': Werkstoff in der Cliche·Fabrikation.

I.t BUr k MiUre d'aUaires: Matiere premiere da.ns la. fabrication

des dicbes.

.

ImpOlfta suUa eifra d'aUari: Materia prima nella. fahbricazione di

stereo tipi.

AJ -

Die Beschwerdeführerin stellt Cliches, Stereotypie-

Matern, Stereos, Galvanos, Photolithos und Duplikat-

photolithos her, die sie auf Bestellung gegen Entgelt an

Dritte liefert.

Zwei Steuerkontrollen haben der eidg. Steuerverwaltung

Anlass gegeben anzunehmen, dass die ~schwerdeführerin

in den Steuerperioden 1. Quartal 1943 bis und mit 4. Quar-

tal 1946 gegen Grossistenerklärung steuerfrei pezogene

sowie in ihrem Geschäftsbetrieb gewerbsmässig hergestellte

Waren anders als zum Wiederverkauf oder als Werkstoff

für die gewerbsmässigeHerstellung von Waren verwendet

habe, ohne dafür die Eigenverbrauchssteuer zu entrichten.

Die Verwaltung hat die Steuer nachgefordert. Die Be~

schwerdeführerin hat die Höhe und die ziffemmässige Auf-

teilung der Nachforderung auf die einzelnen Posten aner-

kannt, die Nachforderung aber dem Grundsatze nach

bestritten.

Die Meinungsverschiedenheit bezieht sich im Wesent-

lichen auf die Charakterisierung der im Betriebe der Be~

schwerdeführerin hergestellten Hilfsmittel für die Aus-

führung von Kundenaufträy~m, Fabrikaten, die im Betriebe

der Beschwerdeführerin verbleiben, also nicht zur Ablie-

ferung an den Kunden, sondern zur internen Verwendung

im Betriebe bestimmt sind. Die Behörde nimmt die Steuer-

barkeit der für diese Hilfsprodukte verwendeten Materia-

lien in Anspruch, zum Teil weil dem Produkt die Eigen-

schaft gewerbsmässiger Herstellung (Art. 10 Abs. 2 WUStB)

abgehe, zum Teil weil, soweit gewerbsmässige Herstellung

406

Verwaltungs_ und Disziplinarreeht.

anzunehmen sei, gemäss feststehender Praxis entweder

die Werkstoffeigenschaft zu verneinen oder die Verwen-

dung der Hilfsprodukte als steuerbarer Eigenverbrauch zu

charakterisi,eren sei. Im Einzelnen wird angenommen :

1) In der OlicMfabrikation seien die als Vorlagen für das

Cliche dienenden Photo kopien und Entwürfe, ferner die

Negative und die Diapositive zur internen Verwendung

bestimmt, also nicht gewerbsmässig hergestellt, weshalb

das Material als Gegenstand von Detaillieferung bezogen

werden müsse. Gewerbsmässig hergestellt werde die Posi-

tivkopie auf Metall; das für sie verwendete Material könne

gegen Grossistenerklärung steuerfrei bezogen werden, näm-

lich die MetaUplatte selber und das bei ihrer Bearbeitung

verwendete Material, ferner das Material für den Ätz-

prozess, die Abzüge und die Montage.

2) Die Maternherstellung für Stereotypie erfolge zum

Teil zu direkter Veräusserung, zum Teil zu eigener Stereo-

fabrikation. Das Erfordernis gewerbsmässiger Herstellung

treffe zu; das Material könne gegen GrOssistenerklärung

steuerfrei bezogen werden. Andersei~s falle die Verwen-

dung von Matern zur Herstellung von Stereos unter den

Eigenverbrauch.

3) Bei der Herstellung von Stereos (für Stereotypie) wird

Gewerbsmässigkeit und für das dabei verwendete Material

Werkstoffeigenschaft anerkannt.

4) Das Nämliche gelte bei den Galvanos (in der Galvano-

plastik) hinsichtlich der Materialien für den galvanischen

Prozess, sowie denjenigen für die Montage des fertigen

Abzuges. Dagegen seien die Folien nicht Werkstoff, da sie

weder in das Endprodukt übe~ehen, noch zu der Energie-

erzeugung ähnlichen Zwecken abfallen.

5) In der Photolithog~fjJJhie gelte für Vorlagen und

Negative das Nämliche'" bei der Clichefabrikation. Von

den Kopien auf Film und Glas würden die Ersteren an den

Kunden abgeliefert und hätten als gewerbsmässig herge-

stellt zu gelten; die Materialien seien Werkstoff. Bei den

Kopien auf Glas sei gewerbsmässige Herstellung nur in den

~----..~ .. - -'--

.--~------------_._---

507

Bundesreohtliche Abgaben. N0 85.

.Ausnahmefällen gegeben, wo sie dem Kunden abg~li~fert

werden nicht dagegen, wo sie zur Herstellung von Origmal-

:zinkpla~ten oder von Duplikatphotolithos im Betriem: d~r

Steuerpflichtigen dienen, wonach sich auch Steuett:eihelt

und Steuerbarkeit der Materialien beim Bezug bestImme.

::Bei den Kopien auf Zink sei zu unterscheiden zwischen ~~n

.Abzügen auf Originalzinkplatten, bei denen gewerbsma~­

sige Herstellung nur in den Ausnahmefällen gegeben seI,

wo die Zinkplatten dem Kunden

abgeli~fert werden.

Maschinenzinkplatten (und nur diese) selen stets .als

,gewerbsmässig hergestellt anzusehen. Als ~

erksto~ se~en

:zu betrachten die Maschinenzinkplatten, die Chemikalien

Reinigen (vor der Kopiernng) und zum Entsäuern

:::UPlatte diejenigen für die lichtempfindliche Schicht und

für die E~twicklung. der Grundlack und die Kopierfarben,

die Chemikalien für Entschichtung, Reinigung (na?h der

Xopierung) und Druckfertigmachung der. Platte. Die Ma-

terialien zum Körnen und Polieren der Zmkplatte (Korn-

:sand, Glaskugeln) seien dagegen nicht als Werkstoff anzu-

sehen.

..

Gewerbsmässig hergestellt seien auch die A?zuge ..

6) Bei der Duplilcatphotolithographie rechtfertIge ~~ SICh,

von einer Angleichung des Negativfilms an den POSItIVfilm

abzusehen, den ersteren als Ware anderer ?attung a~u­

sprechen. Dann sei er, weil nicht zu uDmlttelbarer .. Li~­

ferung an den Kunden bestimmt, als nicht ge~er~massig

hergestent anzusehen, weshalb die dazu benötIgten Roh-

stoffe steuerbelastet zu beziehen seien. Erfolge der Bezug

der Werkstoffe fälschlich gegen Grossistenerklärung steuer-

frei, so liege Eigenverbrauch steue~i b~zogener Waren

nur mit Bezug auf die Materialien (mcht illlt Bezug auf den

fertigen Negativfilm) vor.

.

Dagegen seien die für den Positivfilm bestimmten Werk-'

stoffe steuerfrei beziehbar.

7) W eitere Materialien: Die im Betriebe der Beschwerde-

führerin verwendeten Mittel zum Kleben, das Laval zur

Reinigung von Zylindern, Glyzerin, ferner Watte, Flaschen

508

Verwaltungs_ und Disziplinarrecht.

und Korke seien Betriebsmittel, denen Werkstoffeigen~

schaft nicht zukomme.

Mit Einspracheentscheid vom 28: November 1947 hat.

die eidg. Steuerverwaltung ihre grundsätzliche Stellung-

nahme bestätigt.

O. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean-

tragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und die Be-

schwerdeführerin für die im Einsprachenentscheid behan-

delten Umsätze abgabefrei zu erklären. Zur Begründung

wird im wesentlichen ausgeführt :

a) Aus der Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar

1940 über Massnahmen zur Ordnung des Finanzhaushaltes

des Bundes, aus ausdrücklichen Erklärungen in der Bundes-

versammlung und aus dem Gesetzestext ergebe sich mit.

aller Deutlichkeit, dass die WUSt nach dem Prinzip der

Einphasensteuer ausgestaltet worden sei. Der grundlegende

Bundesbeschluss vom 11.4.40 sei nie abgeändert, sondern

ausdrücklich als Grundlage beibehalten worden. Auch der

BRB vom 29. Juli 1941 habe bezüglich des Prinzipes der

Einphasensteuer keine Änderung gebracht. An diesem

klaren Prinzip, das ke~e Ausnahme zulasse, könne auf

dem Wege der Interpretation nichts geändert werden.

Durch die Revision von Art. 18 gemäss BRB vom 13. De-

zember 1943 sei daran nicht geändert worden. Das Bundes-

gericht habe in BGE 70 I 288 anerkannt, dass durch die

vorgenommene Streichung der angeführten Beispiele nichts

geändert worden sei. Die Beispiele hätten aber eine ganz.

bestimmte Auffassung bekundet, bei dieser sei die Behörde

zu behaften. Daher sei auch der Entscheid in BGE 73 1164-

u~chtig. Art. 18 sage gerade das Gegenteil von dem, was

bIsher angenommen worden sei. Als Ausführungsbestim-

mung zu Art. 6 des BIYt vom 30. April 1940 könne er

nichts anderes bestätigerals dass die Warenumsatzsteuer

einzig und allein vom Endprodukt zu beziehen sei und alle

Zwischenstadien steuerfrei bleiben. Art. 6 des BRB von

1940 mache durch alle seitherigen Beschlüsse hindurch den

Detailverkaufspreis zur allein massgebenden Grundlage,.

B1l11deareohtHohe Abgaben. N° 85.

weil in ihm sämtliches Material von der Steuer erfasSt

-werde, das bei der Erzeugung irgendwie mitgewirkt habe.

Die Steuer dürfe den Detailverkaufspreis höChstens einmal

belasten. Die Belastung dürfe somit erst dann stattfinden,

-wenn das Endprodukt zum Detaillisten oder zum Ver-

braucher komme. Das schliesse die Metamorphosen wäh-

:rend der Herstellung von der Steuerpflicht aus. Daher

dürften Fabrikationsmittel, ivenn sie nicht wiederholt

. gebraucht würden, erst in der fertigen Ware erfasst werden.

Es sei dabei vollständig gleichgültig, ob ein Stoff im End-

:produkt erscheine oder abfalle',Besteuert werde der Preis.

Alles was bei der Herstellung mitwirke, sei. notwendiger-

-weise im Preise eingerechnet, auch wenn es im Endprodukt

nicht erscheine und auch nicht in Trümmern auf dem

Kehricht liege. Deshalb sei alles, was bei der Herstellung

von ClicMs verbraucht werde oder abfalle (beschädigt oder

unbeschädigt), Werkstoff und daher steuerfrei.

b) Gewerbsmässig hl'!tndle, wer sich aus seiner Tätigkeit

fortgesetzt Einnahmen verschaffen wolle. Er fabriziere im

Sinne von Art. 10 WUStB « für fremde Rechnung, zum

Zwecke der Veräusserung, Vermietung oder Verpachtung »

seiner Ware. Die Herstellung für fremde Rechnung meine _

den Werkverkehr und den Auftrag. « Veräusserung» im

Sinne von Art. 10 heisse nicht, dass das Ergebnis jedes

'ßinzelnen Produktionsstadiums tel quel dem Kunden ver":

kauft werden müsse.

Die Auffassung der eidg. Steuerverwaltung Widerspreche

Art. 16 lit. b WUStB. Art. 16 nehme Eigenverbrauch nur

dann an, wenn das gewerbsmässig Hergestellte anders ver-

-wendet werde als zum Wiederverkauf oder als Werkstoff.

Nach Art. 18 seien auch ganz abfallende Zwischenerzeug-

nisse Werkstoff.

Eigenverbrauch. liege nur vor, wenn die Ware vom

Fabrikanten nicht in seinem Gewerbe, sondern privat ver-

braucht werde. Dieser befinde sich dann in der Stellung

~ines Konsumenten.

c) Die bisherige Praxis des Bundesgerichts bedürfe einer

510

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

"Überprüfung. Sie sei zu sehr auf die Ausführungsbestim-

mungen und die Auffassung der Steuerbehörden gestützt.

worden. Die Auslegung nach den Grundlagen des Gesetzes

und dem wirklichen Inhalt der darin verwendeten Begriffe.

sei dabei zu kurz gekommen. Vor allem seien einzelne.

Erwägungen in BGE 71 I 451 (Hoffmann-La Roche) und

73 I 164 (Wittwer) zu beanstanden. Nicht nur der Abfall

von Zwischenerzeugnissen, sondern ebenso Zwischener-

zeugnisse, die bei der Warenherstellung ganz abfallen, seien·

Werkstoff. Ob man sie als ein Durchgangsstadium ansehe.

oder nicht, sei unerheblich. Unrichtig sei, dass es bei der

Energieerzeugung « ähnlichen Zwecken » auf ein Aufgehen

des Stoffes im Endprodukt ankomme und dass sich Werk-

stoffe im Endprodukt müssten nachweisen lassen, damit

man sie bei der Warenumsatzsteuer erfassen könne. Das.

Bundesgericht berufe sich in BGE 73 I 164 auf seine frühere

Praxis. Diese müsse aber auf Grundlage des Bundesrats-

beschlusses von 1940 neu aufgebaut werden, könne somit.

nicht massgebend sein.

a) . Gestützt auf diese grundsätzlichen Ausführungen

und in teilweiser Berichtigung tatsächlicher Annahmen

wird zu den einzelnen Positionen wie folgt Stellung ge-

nommen:

1) In der OlicMfabrikation seien die Vorlagerr ausnahms-

los Gegenstand von Lieferungen an den Kunden und

würden ihm gesondert fakturiert. Eine Steuerpflicht für

die dafür verwendeten Materialien komme daher hier nicht.

in Frage. Negative und Diapositive seien Träger des Bildes"

das in das Endprodukt übergehe; der Rest sei Abfall. Di&

Gläser, die mehrfach verwendet werden, würden versteuert.

2) Bei den Matern für Stereos und bei den in der Gal-

vanop~astik ver,:ende~olien verhalte es sich wie beim

NegatIV. Das Bild gehe m das Endprodukt über und der

Träger falle ab. Es handle sich um gewerbsmässige Her-

stellung und um Zwischenerzeugnisse, auf jeden Fall seien

sie steuerfrei.

3) Bei der Photolithographie gehe die Lieferung nie an

-

Bunde8rOOhtliohe Abgaben. N° 85.

511

den Privatmann, sondern stets an den lithographischen

Drucker. Bei Vorlagen und Negativen verhalte es sich

gleich wie in der ClicMfabrikation. Die Kopien auf Glas

seien nur deshalb von der Lieferung ausgeschlossen, weil

sie nicht transportierbar seien. Darum würden sie durch

Kopien auf Film ersetzt. Das Glas falle ab und sei als

Werkstoff steuerfrei. Bei den Kopien auf Zink werde für

die Zinkplatten, die mehrfach verwendbar seien, di&

Steuerpflicht zu 50 % und bei den Glaskugeln ganz aner-

kannt. Dagegen sei das Material zum Schleifen und Körnen

als Werkstoff steuerfrei. Die Steuerverwaltung berufe sich

zu Unrecht auf eine angebliche Revision von Art. 18

WUStB. Die damals vorgenommene Streichung der Bei-

spiele bedeute keine Änderung der Bestimmung selber.

4) Der bei der Duplikatphotolithographie verwendete

Zwischennegativfilm sei entweder Werkstoff oder Zwischen-

erzeugnis, auf keinen Fall Werkzeug. Er diene der Herstel-

lung der Positivfilme, die nötig werden, weil die Glasplatte

nicht zur Post gegeben werden könne. Er sei Träger des

Endproduktes und werde aus Auftrag für den Kunden

erstellt, nicht zur Konsumation durch den Ersteller, gleich-

gültig ob er Gegenstand einer Lieferung werde Oder nicht.

5} Bei den weiteren Materialien werde die Steuerbarkeit

für Flaschen, Korken und Glyzerin anerkannt, im übrigen

werde auf die grundsätzlichen Ausführungen verwj.esen.

D. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gut-

geheissen und eine Ergänzung der Untersuchung durch die

Verwaltung angeordnet

in Erwägung:

1. -

Das Bundesgericht hat die in Art. 18 WUStB nie-

dergelegte Ordnung des sog. Einphasenprinzips bei der

Warenumsatzsteuer bisher in feststehender Praxis im Sinne

einer Steuer auf dem Fabrikat aufgefasst, wobei jedes Er-

zeugnis grundsätzlich einmal in die Steuer fällt und,zwar.

112

Verwaltungs- und Disziplinarraoht.

spätestens dann, wenn es seiner bestimmungsgemäs8en

Verwendung zugeführt Wird (BGE 73 I 165). Die Auffas-

sung beruht auf dem Gedanken einer Besteuerung der Ware

als körperlichen Gegenstand, wobei als Grundlage der Stoff

dient, aus dem das Erzeugnis gebildet ist. Sie führt dazu,

die Werkstoffeigenschaft danach zu charakterisieren, ob

der Stoff (Rohmaterial oder Zwischenerzeugnis) Bestand-

teil des Endproduktes wird, in dieses übergeht, oder ob

er in der Herstellung lediglich als Hilfsririttel dient. Und

zwar wird bei der Ausscheidung der in das Erzeugnis über-

gehenden Stoffe ein weiter Masstab zugebilligt (BGE 71 I

453) mit im Hinblick darauf, dass das Gesetz -

mit der

Sondervorschrift für Stoffe zu Energieerzeugung und ähn-

lichen Zwecken -

gewissen im Produktionsprozess aufge-

brauchten Stoffen Werkstoffcharakter zuerkennt, worin

man glaubte, einesteils eine Ausdehnung, andernteils aber

auch eine Schranke der Umgrenzung erblicken zu müssen.

Weiterhin ist aber auf dem Boden dieser Auffassung den

Hilfsmitteln der Fabrikation, die nicht lediglich unfertige

Fabrikate (Halbfabrikate) sind, also den Erzeugnissen,

die der Herstellung dienen, ohne in das Endprodukt auf-

genommen zu werden, Werkstoffcharakter abzusprechen.

So werden z. B. Filter- und Reagenzpapiere für die che-

mische Produktion und Industriediamant in der Uhren-

steinfabrikation als Hilfsmittel der Herstellung ohne

Werkstoffeigenschaft charakterisiert (BGE 71 I 452, 73 I

164). Als unerheblich wkd angesehen, dass dabei diese

industriellen Hilfsmittel der Herstellung unter Umständen

wirtschaftlich mehrfach belastet werden, soweit ihre Ko-

sten sich, gleich denjenigen der Rohstoffe und Zwischen-

erzeugnisse, die im Produkt selbst enthalten sind, auf die

Preisbild~ng des Endp~ktes auswirken (BGE 71 I 185).

Der GeSIchtspunkt emmaliger Besteuerung ist damit

gewahrt, dass der einzelne Gegenstand als solcher grund-

sätzlich nur einmal belastet wird.

2. -

Es besteht kein Grund von dieser Praxis abzu-

gehe~. Die Beschwerdeführerin bestreitet deren Richtig-

Bundesreob.tliohe Abgaben. N° 81S.

613

keit. Sie versucht vor allem aus Art. 18 WUStB abzuleiten,

dass alle im Fabrikationsprozess abfallenden und aufge-

brauchten Stoffe und Hilfsprodukte als Werkstoff zu be-

handeln seien. Sie setzt sich dabei aber darüber hinweg,

dass Art. 18, ausdrücklich und offensichtlich bewusst, den

bei der Herstellung «aufgebrauchten» Stoffen nur dann

Werkstoffeigenschaft zuerkennt, wenn der Verbrauch der

Energieerzeugung und ähnlichen Zwecken dient. Stoffe, die

im Herstellungsprozess anders als .zur Energieerzeugung

und ähnlichen Zwecken aufgebraucht 'werden, sind dem-

nach nicht Werkstoff. Die erwähnte Beschränkung war

,schon in der ursprünglichen Fassung des WUStB, vom

29. Juli 1941, ausgesprochen, und bei der Revision vom

13. Dezember 1943 wurde daran nichts geändert. (Die

damals vorgenommene .Änderung bestand im Wesentlichen

in der Streichung der in Klammer beigefügten Beispiele;

diese hatten sich in der Praxis z. T. als irrtümlich erwiesen,

was zu der Streichung Anlass gab).

Der Gesetzgeber hat also unter den Stoffen, die im

Herstellungsprozess aufgebraucht werden, eine Auswahl

getroffen. Nicht der Verbrauch als solcher bestimmt den

Charakter als Werkstoff, sondern die Funktion des Stoffes

im Herstellungsprozess, hier die Verwendung zur Energie-

erzeugung und ähnlichen Zwecken. Entsprechend kommt

es beim eigentlichen Werkmaterial- seien es Stoffe oder

Zwischenerzeugnisse -

wiederum nicht auf den Verbrauch

an sich an, sondern in erster Linie auf den übergang in das

Ergebnis der Herstellung. Stoffe und Erzeugnisse, die nicht

in das Endprodukt übergehen, gelten nicht als Werkstoff,

sondern als Güter, bei denen der für die Warenumsatz-

steuer massgebende Umlauf seinen Abschluss im Betriebe

des Fabrikanten findet (BGE 71 I 453, 73 I 165). Diese

Ordnung führt dann weiter zu der Feststellung, dass unter

« Abfall)) jedenfalls grundsätzlich die im Herstellungspro-

zess sich ergebenden Rückstä.nde übergegangener Stoffe

und Erzeugnisse zu verstehen sind, nicht Rückstä.ndeaus

der Herstellung überhaupt (BGE 71 I 186), wie es übrigens

33

AB 74 I -

1948

514

Verwaltungs. und DiszipIina.rrooht.

auch dem genauen Wortsinne des Ausdrucks « Abfall »

entspricht, dass es sich um Reste von etwas handelt, das

in der Hauptsache bestehen bleibt. (Wo letzteres nicht der

Fall ist, wo' von dem verwendeten Stoff oder Erzeugnis.

nichts in Ware übergeht, würde « Abfall» höchstens in

einem übertragenen Sinne zutreffen). Danach ist bei den

bei der Herstellung verwendeten Erzeugnissen zu unter-

scheiden zwischen Erzeugnissen, die ganz oder teilweise

in die Ware übergehen (Zwischenerzeugnisse, objets-

matiere), und Hilfsmitteln der Erzeugung (Hilfsproduk-

ten), bei denen dies nicht der Fall ist; meist Produkte, die

der äussern Bearbeitung dienen (objets-instruments de

fabrication). Der Warenumsatzsteuerbeschluss bezieht nur

Zwischenerzeugnisse, nicht auch Hilfsprodukte in die

Charakterisierung als Werkstoff ein.

Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein über-

gang in das Endprodukt anzunehmen ist, durch den das

Produkt als Zwischenerzeugnis charakterisiert wird, muss

allerdings der Mannigfaltigkeit der in der Warenproduktion

vorkommenden Tatbestände angemessen Rechnung ge-

tragen werden. Es ist denn auch feststehende Praxis, dass.

bei der Kennzeichnung von Stoffen und Zwischenerzeug-

nissen als Werkstoff ein weiter Masstab anzulegen ist

(BGE 71 I 452, bes. 454, und 73 I 165). Der in BGE 71 I 185-

ausgesprochene Grundsatz ist in dem durch die nachfol-

gende Praxis festgelegten, weiten Sinne zu verstehen und

wird dadurch in seiner Bedeutung präzisiert. Auch die

allgemeine Feststellung, dass als Werkstoff anzusehen ist,.

was sich irgendWie ~wenn auch in entfernter Weise -

im Endprodukt wiederfindet (vgl. 71 I 186 und 73 I 165),

bedarf der Ergänzung und teilweisen Berichtigung. Es

kann vorkommen, dass#;>ffe und· Erzeugnisse im Laufe

des Herstellungsprozesses dem Produkte beigefügt werden,.

im späteren Verlauf aber wieder daraus entfernt werden,.

etwa nachdem mit ihnen, in einem Vorstadium, eine be-

stimmte Umgestaltung. des Produktes erzielt worden ist.

Solches Material findet sich im Endprodukt nicht, es ist

Bundesrechtliohe Abgaben. N° 85.

515

aber gleichwohl Werkstoff, weil bei ihm die Voraussetzung,

die für die Charakterisierung als Werkstoff massgebend ist,

im Laufe des Herstellungsprozesses erfüllt war. Werkstoff

ist also auch, was in irgend einem Stadium der Herstel-

lung Bestandteil des künftigen Produktes ist. Entsprechend

verhält es sich bei Produkten, die sich als die Ware in

einem Vorstadium darstellen.

3. -

Die in der Clichefabrikation und in den verwandten

Produktionszweigen verwendeten Vorlagen, Negative, Ma-

tern usw. gehen nicht in das Endprodukt über, sondern sie

werden selbständig gebraucht. Sie haben also im allgemei-

nen als Hilfsmittel der Herstellung zu gelten. Als Hilfs-

mittel der Herstellung erweisen sie sich unzweideutig, wenn

sie mehrmals verwendet werden, der Ausführung mehrerer

, Aufträge oder der Herstellung eine'r Mehrzahl von Abzügen.

Cliche etc" dienen. Dann treffen auf sie übrigens auch die

Voraussetzungen ohne weiteres zu, unter denen Art. 18

WUStB die Werkstoffeigenschaft ausdrücklich verneint.

Sie erscheinen als Werkzeug in der Hand des Cliche-Fabri-

kanten und sind daher nicht Werkstoff (Art. 18, letzter

Satz).

Anders verhält es sich nur, wo z. B. ein Negativ oder

eines der andern Hilfsprodukte für einen einmaligen Auf-

trag zur Herstellung eines oder einer geringen Zahl von

Abzügen eigens angefertigt wird. Hier darf das Hilfspro-

dukt (Vorlage, Negativ, Diapositiv usw.) mit der Ware

identifiziert werden. Es ist die Ware in einem Vorstadium

der Herstellung. Ihren äussern Ausdruck findet diese Be-

ziehung darin, dass das Vorprodukt in solchen Fällen unter

Umständen mit der Ware abgeliefert wird. Demnach ist den

von der Beschwerdeführerin hergestellten Hilfsmitteln der

Fabrikation, wie Negativen, Matern etc. der Charakter von

Werkstoff beizumessen, wenn sie für die Herstellung eines.

einzigen oder weniger Abzüge besonders angefertigt wer-'

den; wo dies nicht der Fall ist, kommt ihnen Werkstoff-

eigenschaft nicht zu.

4. -

Dass diese Waren als im Betriebe der Beschwerde-

516

Verwaltung&. und Disziplinarrecht.

führerin gewerbsmässig hergestellt (Art. 16 lit. b WUStB)

zu gelten haben, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der

Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin bezweckt die

Herstellung' des Endproduktes, in allen seinen Stadien, für

Recooung der Besteller (Art. 10 Abs. 2, letzter Satz

WUStB). Darauf, ob die Herstellung im einzelnen Fall für

fremde oder für eigene Rechnung erfolgt, kommt es bei

der Frage der Gewerbsmässigkeit nicht an. Die Steuerbar-

keit oder Steuerfreiheit der Materialbezüge bestimmt sich

nach der Verwendung des Hilfsprodukts, nach seiner Be-

stimmung für Eigenverbrauch einer- und für den Verkauf

oder als Werkstoff anderseits. In dieser Beziehung ergibt

sich:

1) Die Vorlagen, die sIem Kunden zur Wahl vorgelegt

und extra fakturiert werden, bilden Gegenstand selbstän-

diger Lieferungen, sie sind zum Verkauf bestimmt, die dafür

verwendeten Materialien bilden Werkstoff, soweit sie in die

Vorlagen übergehen oder dabei abfallen. Ebenso verhält

es sich bei den andern Hilfsprodukten, die sei es selbstän-

dig, sei es mit dem Endprodukt geliefert und besonders

fakturiert werden (Negative, Matern, Kopien auf Film,

Glas und Zink in der Photolithographie und dgl.).

2} Im übrigen ist bei diesen und den andern Hilfspro-

dukten eine Ausscheidung vorzunehmen, je nachdem sie-

für die Ausführung eines einmaligen Auftrages für einen

oder eine geringe Zahl vo~ Abzügen oder für einen grössern

Auftrag oder sonst für eine weiter gehende Verwendung

hergestellt werden. Je nachdem ist Werkstoff oder« Werk-

zeug» anzunehmen. Wie weit das im Einzelnen zutrifft, ist

aus den Akten nicht ersichtlich, da die eidg. Steuerver-

. waltung diese Hilfsmit.!W- als grundsätzlich steuerpflichtig

behandelt hat. Die u&rsuchung ist daher zu ergänzen.

3) Bei den im Herstellungsprozess verwendeten Ma-

terialien bestimmt sich die Werkstoffeigenschaft danach,

ob ein Teil des Materials in das Produkt übergeht (BGE

71 I 452). Materialien zum Körnen, Polieren, Mittel zum

Registe_oben. N° 86.

517

Kleben, Lava! zum Reinigen, Glyzerin, Watte, Flaschen

und Korke sind nicht Werkstoff. Die abweichende Auf-

fassung der Beschwerdeführerin ist mit der Ordnung des,

WUStB nicht vereinbar.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

86. UrteU der I. ZivßabteUung vom 15. Juni 1948 i. S. Genossen-

sehalt «.Jupiter zum Stejnhol » gegen Direktion der .Jnstlz des

Kantons Zftrich.

Ge'IW886fI,8chajt; Anpa881mg an da8 geltende Recht.

Unter der Herrschaft des alten Rechts gegründete GenossenscW-.

ten, deren strukturelle Eigenart den Vorschriften des neuen

Rechts nicht entspricht und ihnen durch biosse Statuten-

änderung nicht angepasst werden kann, haben sich in eine

Handelsgesellschaft umzuwandeln oder aufzulösen (Axt. 828

Abs. 1 OR in Verbindung mit Axt. 2 und 4 UeBest).

Verhältnis von Axt. 2 UeBest revOR zu den Bestimmungen des

SchlT ZGB (Präzisierung und Berichtigung der bisherigen

Praxis).

SooieM coop&-oove; adaptation au droit en vigueur.

Las societes coopera.tives fondees sous l'empire de l'ancien droit,

dont la. structure particuliere ne repond pas a.ux prescriptions

du nouvea.u droit et ne peut pas leur ~tre adaptee par une s~ple

modification des statuts, doivent se transformer en une sOClete

commercia.le ou se dissoudre (art. 828 al. 1 CO combine a.vec

les art. 2 et 4 disp. fin. CO rev.).

Rapports de l'art. 2 disp. fin. CO rev. a.vec les dispositions du

Titre final du Code civil (precisions et corrections apportOOs a

la jurisprudence anterieure).

Societd cooperativa; ada,tta'fJ1,6nto al diritto vigenw.

Le societa. cooperative costituite sotto i1 diritto anteriore. 111.

particolare struttura. delle quali non e conform~ ai di~sti deI

nuovo diritto .e non pub essere. adattata ad eSSl medi~~e una

semplice modifica degIi Statutl. debbono trasformarsl m uns.

societa commerciale 0 procedere aHa loro dissoluzione (art. 828

cp. I CO combinato cogli art. 2 e 4 delle disposizioni :finali e

transitorie dei CO riveduto).

ReIa.zione tra l'art. 2 disp. fin. e trans. CO riv. e le disposizioni deI

titolo finale deI ce (precisazioni e rettifiche della giurisprudenza.

anteriore).