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71_I_451

BGE 71 I 451

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verwa.ltungs- und Disziplinarrechtspflege.

duite croit pouvoir in~oquer l'identite de motifs pour

etendre aux indemnites pour renonciation a une activite

la regle de l'art. 40, 1 er 'alinea AIN.

En definitive, l'interpretation que la decision attaquee

donne de l'art. 40, ler alinea AIN n'est pas seulement

fondee sur des arguments de texte; elle est egalement

conforme aux intentions du, Iegislateur. Celui-ci a voulu

reserver les allegements fiscaux et notamment celui que

prevoit l'art. 40 AIN aux seules categories de contribuables

pour lesquels ils peuvent en generalle mieux se justifier.

Qu,ant aux instructions pour la premiere periode de

1'impöt pour la dMense nationale, dont le recourant croit

pouvoir faire etat dans sa repliqu,e, suppose qu'elles

doivent etre comprises dans le sens que l'art. 40, 1 er alinea

s'applique sans distinction a töus les versements en capital

vises par l'art. 21, ler alinea, lit. a -

ce qui n'est pas

certain -

il en resulteiait simplement que l'Administra-

tion federale des contributions etait, lorsqu,'elle les a

remgees, dans l'erreur sur la portee de la premiere de ces

dispositions.

Le recourant ne peut donc etre mis au benefice de

1'alIegement fiscal prevu par l'art. 40, 1 er alinea. On arri-

verait d'ailleurs au, meme resultat si l'on pouvait adme.t-

tre que, dans cette disposition, la notion-d'indemnite pour

dommage permanent doit etre prise dans un sens plus

large qu'a 1 'art. 21 et peut, le cas echeant, comprendre

une indemnite pour renonciation a une activite dans les

cas Oll une teIle renonciation impliquerait veritablement

et necessairement, par la nature des choses, un prejudice

permanent. En l'espece, en effet, vu les possibilites laissees

au recourant d'exercer une activite lucrative, il ne saurait

etre question d'un tel prejudice.

5. -

Par ces motif8, le Tribunal feilemZ

Admet partiellement le recours.

Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 69.

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69. Urteil vom 14. Dezember 1945 i. S. F. Hoffmann-La Boche

& Co. gegen eidg. Steuerverwaitung.

Warenum8atz8teuer: Die in der chemischen Industrie verwendeten

Filter- und Reagenzpapiere sind nicht Werkstoff im Sinne von

Art. 18 WUStB.

Impat BUr le chiffre d'affaire8 : Les papiers a. filtrer et.les papiers

reactifs ne sont pas des matieres premieres au sens' de Fart. 18

ACA.

1 mpo8ta BUlla ei/ra d'affari : Le carte per filtri e le carte impregnate

di reattivi non sono materie prime a' sensi dell'art. 18 DICA.

A . . -

Die Beschwerdeführerin verwendet bei ihrer

'Fabrikation chemischer und pharmazeutischer Produkte

Filter- und Reagenzpapier. Sie betrachtet solche Papiere

als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUStB. Die eidg.

Steuerverwaltung hat diesen Standpunkt abgelehnt.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt festzustellen, dass Filter- und Reagenzpapier

als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUStB gelte, und die

-Bundeskasse zur Rückerstattung der unter Vorbehalt ent-

richteten Warenumsatzsteuer für Filter- und Reagenz-

papier anzuhalten.

In dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember

1944 i.8. Ce-Ce-Graphitwerke (BGE 70 I s. 283) sei fest-

gestellt worden, dass bei den Stoffen, die für der Energie-

erzeugung « ähnliche Zwecke » aufgebraucht werden, der

Begriff des Stoffes weit zu fassen sei und dass von einem

Aufgebrauchtwerden eines Stoffes nur dann gesprochen

werden könne, wenn von seiner Substanz in seiner bisheri-

gen Form und chemischen Zusammensetzung nichts übrig

bleibt, weil die herzustellende Ware den Stoff entweder

ganz oder zum Teil in sich aufnimmt oder weil der Verlust

beim Arbeitsgang sonst notwendig ist, um die herzustel-

lende Sache zu gewinnen. Diese Voraussetzungen seien bei

Filter- und Reagenzpapieren erfüllt. Die Papiere seien,

wie die Energie im Fabrikationsprozess, nötige Stoffe,

damit das Erzeugnis hergestellt werden kann. Es gehe

nicht an, den Begriff des ähnlichen Zweckes· nur auf

45~

Verwaltungs- lmd Disziplinarrechtspfiege.

Zwecke zu beziehen, die etwas mit Wärme zu tun haben;

vielmehr komme es darauf an, dass ihr Endzweck darin

bestehe, das Mittel zu' geben, ohne das die Produktion

nicht durchgeführt und das gewünschte Produkt nicht

hergestellt werden könnte. Demgemäss habe die Praxis,

neben Kohle, Treibstoffe und Schmiermittel als Werkstoff

behandelt. Einem solchen Zwecke diene auch das Filter-

und das Reagenzpapier .

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Damit ein Stoff als Werkstoff gelten kann, müssen

die in Art. 18, Satz 1 WUStB aufgezählten positiven

Merkmale erfüllt sein (Entscheid vom 26. Mai 1944 LS.

Tellurium-Verlagsgesellschaft, Erw. 3, nicht publiziert).

Satz 2 spricht bestimmten Gegenständen die Werkstoff-

eigenschaft ab. Es sind Waren, denen diese Qualität von

vornherein fehlt. Daneben 'gibt es aber noch andere

Produkte, die bei der Herstellung von Waren verwendet

werden und für sie notwendig sind, die aber den in Satz 1

aufgestellten Erfordernissen nicht genügen und darum

nicht als Werkstoff angesprochen werden können.

Nach der massgebenden positiven Umschreibung im

Gesetz kommt Werkstoffeigenschaft zu den Rohstoffen

und den Zwischenerzeugnissen, die in das Produkt über-

gehen, sowie den im Herstellungsprozess entstandenen

Abfällen dieser Stoffe (vgl. BGE 71 I S. 186). Sie werden

beim übergang an den Hersteller steuerfrei gelassen

entsprechend dem Grundsatz der Einphasensteuer, wonach

der Grundstoff für die Warenerzeugung erst im End-

produkt erfasst werden soll und während des Herstellungs-

prozesses in der Regel unbelastet bleibt. Den Rohstoffen

und Zwischenerzeugnissen werden gleichgehalten Stoffe,

die im Herstellungsprozess für die Energieerzeugung oder

für ähnliche Zwecke aufgebraucht werden. Es wird ange-

nommen, dass die bei der Fabrikation verwendete Energie

in das Erzeugnis übergeht und aus diesem Grunde (im

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 69.

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System einer Einphasensteuer) im Endprodukt miterfasst

werden kann. Die Verwendung dieser Stoffe im Herstel-

lungsprozess erscheint als Durchgangsstadium im Hin-

blick auf ein dem endgültigen Verbrauche späterzuzufüh-

rendes Erzeugnis, zum Unterschied von Stoffen, die mit

der Verwendung im Herstellungsprozess aus dem Verkehr

ausscheiden. « Ähnliche Zwecke II sind Vorgänge im Her-

stellungsprozess, die ähnlich der Verwendung von Energie

ein Aufgehen des Stoffes im Endprodukt bewirken. Dabei

ist die Gleichstellung nicht eng zu halten; so werden

Schmiermittel den Stoffen für Energieerzeugung gleich-

gestellt, weH sich ihr Verbrauch in der Produktion ähnlich

auswirkt, indem er den Verbrauch von Energie herab-

setzt.

Die Werkstoffeigenschaft bestimmt sich demnach nicht

nach der Notwendigkeit eines Stoffes oder Gegenstandes

für die Produktion (auch Werkzeuge und Maschinen sind

dazu unerlässlich), sondern danach, ob der Stoff oder

Gegenstand im Ergebnis in einer, wenn auch entfernten

Weise noch irgendwie als Bestandteil des Endproduktes

(oder als Abfall) angesehen werden kann. In dem von der

Beschwerdeführerin angerufenen Falle (BGE 70 I S. 283)

wurde Graphitelektroden Werkstoffeigenschaft im wesent-

lichen deshalb zuerkannt, weil sie zu Zwecken der Energie-

erzeugung eingesetzt werden (Umwandlung von elektrischer

in Wärmeenergie), weil sie sich auf das Enderzeugnis

auswirken (Desoxydation) und weil der Stoff mit dazu

bestimmt ist, vom Endprodukte aufgenommen zu werden

(Aufkohlung) (vgl. Erw. 4 des Urteils, S; 290 ff.). Wo

solche Zwecke und Auswirkungen fehlen, kommt den in

der Fabrikation verwendeten Stoffen und Gegenständen

Werkstoffeigenschaft nicht zu; die Waren finden viel-

mehr im Herstellungsprozess selbst die bestimmungs-

gemäss endgültige Verwendung. Dieser sollen sie, nach

der Ordnung des Warenumsatzbeschlusses, nicht zugeführt

werden, ohne dass zuvor (beim Bezuge der Ware beim

Lieferanten oder beim Eigenverbrauch, Art. 13, lit. a

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

WUStB) die Abgabe e~trichtet worden ist oder entrichtet

wird.

2~ -

Filter- und Reagenzpapiere sind HiHsmittel für

die chemische Produktion. Sie dienen der Reinigung und

der Kontrolle der Erzeugnisse im Laufe des Herstellungs-

prozesses. Sie gehen aber in keiner Weise in, das Produkt

über, sondern werden als technische Hilfsmittel für die

Warenproduktion . im Betriebe des Herstellers bestim-

mungsgemäss aufgebraucht. Sie können daher bei der

Warenumsatzsteuer nicht als Werkstoff steuerfrei gelassen

werden. Dass sie für die Herstellung der Produkte not-

wendig sind und schon bei einmaliger Verwendung auf-

gebraucht werden, kann nicht dazu führen, ihnen Werk-

stoffeigenschaft beizumessen, da bei ihnen die wesentliche

Voraussetzung für eine solche Charakterisierung, der

Übergang in das Produkt, nicht in Frage kommen kann,

auch nicht in dem weiten Sinne, der in Gesetz und Praxis

als massgebend erklärt worden ist.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

70. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1945 i. S. Kern

gegen Grundbuchamt Niederglatt.

Eintragung im Grundbuch: Gerichtlicher Vergleich als ({ dem

Urteil gleichwertige Urkunde» nach Art. 963 Abs. 2 ZGB:

Frage der materiellen PriifWlgspflicht des Grundbuchführers

(Erw. 1). Notwendige Angaben der Urkunde; Verneinung ?-er

Legitimation des Erwerbers, wenn die Urkunde bloss eme

Verpflichtung des derzeit eingetragenen Eigentümers enthält

(Erw. 2).

Stijflungen, Art. 80 ff. ZGB: Bei einem Vertrag und ebenso bei.

einem gerichtlichen Vergleich, wonach das ganze Stiftungsver-

mögen auf eine andere Person (hier : auf den Stifter) übergehen

soll, muss die nach Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mit-

wirken (Erw. 3).

Inscription au registre jancier: La transaction judiciaire est-elle

un acte equivalant a un jngement selon Part. 963 aI. 2 ce ?

Registersachen. N0 70. -

41i1i

Le c0!lservateur e.st-~ tenu de verifier Ies droits de l'acquereur ?

(?OUSI~. 1).,IndlCatlOns. !lue doit co~ten!r P!W~e p~oduit;

I acquereur na pas quahte pour requerlr l'mscnptlOn SI l'acte

ne constate qu'wle obligation du proprietaire actuellement

inscrit (consid. 2).

Fondations, art. 80 ss. ce. Le contrat ou la transaction judiciaire

en vertu desquels tous les biens d'une fondation doivent passer

a un tiers (ici, le fondateur) doivent etre approuves par I'auto-

rite competente au sens des arj;. 85 et 86 ce (consid. 3).

Iscrizione nel registro jondiario: La transazione giudiziale e un

a~to eq.uivalente a~ una sent~nz.a a: sensi ~ell'art. 963 cp. 2 ce ?

L ~cl~le ~~I .reglStro fondlarlO e obbhgato a verificare nel

mento 1 dirittl deI compratore ? (consid. 1). Indicazioni ehe

deve contenere I'atto prodotto; il eompratore non ha veste

per domandare l'iscrizione, se l'atto accerta soltanto un'obbli-

gazio.ne,deI proprietario attuaImente iscritto (consid. 2).

Fon?a;zwm, art. 80 e s!3g. ce. ~I contr~tto ? la transazione giu-

dlzlale, secondo CUl tutto tl patrlmoruo d'una fondazione

deve passare a un terzo (in concreto, al fondatore) debbono

essere approvati dall'autorita competente a' sensi d~li art. 85

e 86 ce (consid. 3).

A. -

Die Beschwerdeführerin errichtete durch Stif-

tungsurkunde vom 26. Januar 1944 die Stiftung {(Land-

heim Siloah I). Sie widmete dieser ihre Grundstücke in

der Gemeinde Oberglatt und weiteres Vermögen, unter

Übertr~gung der Kapitalschulden von Fr. 120,200.- und

weiterer Verbindlichkeiten. Zweck der Stiftung ist, « füh-

rungsbedürftige, körperlich oder geistig gehemmte Per-

sonen weiblichen Geschlechts vom 16. Altersjahr an,

aufzunehmen und ihnen ein Heim zu bieten ... » § 4 Ahs.

2 bestimmt : « Die Erzielung eines Gewinnes ist mcht

beabsichtigt, das Heim hat auf gemeinnütziger Grundlage

zu arbeiten I). Als einziges Organ ist ein Stiftungsrat

von fünf Mitgliedern vorgesehen, der sich selbst zu orga-

nisieren und zu ergänzen habe. Im Anschluss an die

eigentlichen Satzungen werden die fünf ersten, auf Lebens-

zeit ernannten Mitglieder des Stiftu.ngsrates aufgeführt,

und zwar die Stifterin als Präsidentin des Stiftungsrates

und als Heimvorsteherin.

B. -

Im November 1944 leitete die Stifterin gegen

die Stiftung Klage ein auf Nichtigerklärung des « Stif-

tungsvertrages»

wegen Irrtums; demgemäss sei die

Stiftung zur Rückerstattung der empfangenen Aktiven