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71_I_451

BGE 71 I 451

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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450 Verwa.ltungs- und Disziplinarrechtspflege. duite croit pouvoir in~oquer l'identite de motifs pour etendre aux indemnites pour renonciation a une activite la regle de l'art. 40, 1 er 'alinea AIN. En definitive, l'interpretation que la decision attaquee donne de l'art. 40, ler alinea AIN n'est pas seulement fondee sur des arguments de texte; elle est egalement conforme aux intentions du, Iegislateur. Celui-ci a voulu reserver les allegements fiscaux et notamment celui que prevoit l'art. 40 AIN aux seules categories de contribuables pour lesquels ils peuvent en generalle mieux se justifier. Qu,ant aux instructions pour la premiere periode de 1'impöt pour la dMense nationale, dont le recourant croit pouvoir faire etat dans sa repliqu,e, suppose qu'elles doivent etre comprises dans le sens que l'art. 40, 1 er alinea s'applique sans distinction a töus les versements en capital vises par l'art. 21, ler alinea, lit. a - ce qui n'est pas certain - il en resulteiait simplement que l' Administra- tion federale des contributions etait, lorsqu,'elle les a remgees, dans l'erreur sur la portee de la premiere de ces dispositions. Le recourant ne peut donc etre mis au benefice de 1'alIegement fiscal prevu par l'art. 40, 1 er alinea. On arri- verait d'ailleurs au, meme resultat si l'on pouvait adme.t- tre que, dans cette disposition, la notion-d'indemnite pour dommage permanent doit etre prise dans un sens plus large qu'a 1 'art. 21 et peut, le cas echeant, comprendre une indemnite pour renonciation a une activite dans les cas Oll une teIle renonciation impliquerait veritablement et necessairement, par la nature des choses, un prejudice permanent. En l'espece, en effet, vu les possibilites laissees au recourant d'exercer une activite lucrative, il ne saurait etre question d'un tel prejudice.

5. - Par ces motif8, le Tribunal feilemZ Admet partiellement le recours. Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 69. 451

69. Urteil vom 14. Dezember 1945 i. S. F. Hoffmann-La Boche & Co. gegen eidg. Steuerverwaitung. Warenum8atz8teuer: Die in der chemischen Industrie verwendeten Filter- und Reagenzpapiere sind nicht Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUStB. Impat BUr le chiffre d'affaire8 : Les papiers a. filtrer et.les papiers reactifs ne sont pas des matieres premieres au sens' de Fart. 18 ACA. 1 mpo8ta BUlla ei/ra d' affari : Le carte per filtri e le carte impregnate di reattivi non sono materie prime a' sensi dell'art. 18 DICA. A . . - Die Beschwerdeführerin verwendet bei ihrer 'Fabrikation chemischer und pharmazeutischer Produkte Filter- und Reagenzpapier. Sie betrachtet solche Papiere als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUStB. Die eidg. Steuerverwaltung hat diesen Standpunkt abgelehnt. B. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt festzustellen, dass Filter- und Reagenzpapier als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUStB gelte, und die -Bundeskasse zur Rückerstattung der unter Vorbehalt ent- richteten Warenumsatzsteuer für Filter- und Reagenz- papier anzuhalten. In dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1944 i.8. Ce-Ce-Graphitwerke (BGE 70 I s. 283) sei fest- gestellt worden, dass bei den Stoffen, die für der Energie- erzeugung « ähnliche Zwecke » aufgebraucht werden, der Begriff des Stoffes weit zu fassen sei und dass von einem Aufgebrauchtwerden eines Stoffes nur dann gesprochen werden könne, wenn von seiner Substanz in seiner bisheri- gen Form und chemischen Zusammensetzung nichts übrig bleibt, weil die herzustellende Ware den Stoff entweder ganz oder zum Teil in sich aufnimmt oder weil der Verlust beim Arbeitsgang sonst notwendig ist, um die herzustel- lende Sache zu gewinnen. Diese Voraussetzungen seien bei Filter- und Reagenzpapieren erfüllt. Die Papiere seien, wie die Energie im Fabrikationsprozess, nötige Stoffe, damit das Erzeugnis hergestellt werden kann. Es gehe nicht an, den Begriff des ähnlichen Zweckes· nur auf 45~ Verwaltungs- lmd Disziplinarrechtspfiege. Zwecke zu beziehen, die etwas mit Wärme zu tun haben; vielmehr komme es darauf an, dass ihr Endzweck darin bestehe, das Mittel zu' geben, ohne das die Produktion nicht durchgeführt und das gewünschte Produkt nicht hergestellt werden könnte. Demgemäss habe die Praxis, neben Kohle, Treibstoffe und Schmiermittel als Werkstoff behandelt. Einem solchen Zwecke diene auch das Filter- und das Reagenzpapier . Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:

1. - Damit ein Stoff als Werkstoff gelten kann, müssen die in Art. 18, Satz 1 WUStB aufgezählten positiven Merkmale erfüllt sein (Entscheid vom 26. Mai 1944 LS. Tellurium-Verlagsgesellschaft, Erw. 3, nicht publiziert). Satz 2 spricht bestimmten Gegenständen die Werkstoff- eigenschaft ab. Es sind Waren, denen diese Qualität von vornherein fehlt. Daneben 'gibt es aber noch andere Produkte, die bei der Herstellung von Waren verwendet werden und für sie notwendig sind, die aber den in Satz 1 aufgestellten Erfordernissen nicht genügen und darum nicht als Werkstoff angesprochen werden können. Nach der massgebenden positiven Umschreibung im Gesetz kommt Werkstoffeigenschaft zu den Rohstoffen und den Zwischenerzeugnissen, die in das Produkt über- gehen, sowie den im Herstellungsprozess entstandenen Abfällen dieser Stoffe (vgl. BGE 71 I S. 186). Sie werden beim übergang an den Hersteller steuerfrei gelassen entsprechend dem Grundsatz der Einphasensteuer, wonach der Grundstoff für die Warenerzeugung erst im End- produkt erfasst werden soll und während des Herstellungs- prozesses in der Regel unbelastet bleibt. Den Rohstoffen und Zwischenerzeugnissen werden gleichgehalten Stoffe, die im Herstellungsprozess für die Energieerzeugung oder für ähnliche Zwecke aufgebraucht werden. Es wird ange- nommen, dass die bei der Fabrikation verwendete Energie in das Erzeugnis übergeht und aus diesem Grunde (im Bundesrechtliehe Abgaben. N° 69. 453 System einer Einphasensteuer) im Endprodukt miterfasst werden kann. Die Verwendung dieser Stoffe im Herstel- lungsprozess erscheint als Durchgangsstadium im Hin- blick auf ein dem endgültigen Verbrauche späterzuzufüh- rendes Erzeugnis, zum Unterschied von Stoffen, die mit der Verwendung im Herstellungsprozess aus dem Verkehr ausscheiden. « Ähnliche Zwecke II sind Vorgänge im Her- stellungsprozess, die ähnlich der Verwendung von Energie ein Aufgehen des Stoffes im Endprodukt bewirken. Dabei ist die Gleichstellung nicht eng zu halten; so werden Schmiermittel den Stoffen für Energieerzeugung gleich- gestellt, weH sich ihr Verbrauch in der Produktion ähnlich auswirkt, indem er den Verbrauch von Energie herab- setzt. Die Werkstoffeigenschaft bestimmt sich demnach nicht nach der Notwendigkeit eines Stoffes oder Gegenstandes für die Produktion (auch Werkzeuge und Maschinen sind dazu unerlässlich), sondern danach, ob der Stoff oder Gegenstand im Ergebnis in einer, wenn auch entfernten Weise noch irgendwie als Bestandteil des Endproduktes (oder als Abfall) angesehen werden kann. In dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Falle (BGE 70 I S. 283) wurde Graphitelektroden Werkstoffeigenschaft im wesent- lichen deshalb zuerkannt, weil sie zu Zwecken der Energie- erzeugung eingesetzt werden (Umwandlung von elektrischer in Wärmeenergie), weil sie sich auf das Enderzeugnis auswirken (Desoxydation) und weil der Stoff mit dazu bestimmt ist, vom Endprodukte aufgenommen zu werden (Aufkohlung) (vgl. Erw. 4 des Urteils, S; 290 ff.). Wo solche Zwecke und Auswirkungen fehlen, kommt den in der Fabrikation verwendeten Stoffen und Gegenständen Werkstoffeigenschaft nicht zu; die Waren finden viel- mehr im Herstellungsprozess selbst die bestimmungs- gemäss endgültige Verwendung. Dieser sollen sie, nach der Ordnung des Warenumsatzbeschlusses, nicht zugeführt werden, ohne dass zuvor (beim Bezuge der Ware beim Lieferanten oder beim Eigenverbrauch, Art. 13, lit. a 454 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege. WUStB) die Abgabe e~trichtet worden ist oder entrichtet wird. 2~ - Filter- und Reagenzpapiere sind HiHsmittel für die chemische Produktion. Sie dienen der Reinigung und der Kontrolle der Erzeugnisse im Laufe des Herstellungs- prozesses. Sie gehen aber in keiner Weise in, das Produkt über, sondern werden als technische Hilfsmittel für die Warenproduktion . im Betriebe des Herstellers bestim- mungsgemäss aufgebraucht. Sie können daher bei der Warenumsatzsteuer nicht als Werkstoff steuerfrei gelassen werden. Dass sie für die Herstellung der Produkte not- wendig sind und schon bei einmaliger Verwendung auf- gebraucht werden, kann nicht dazu führen, ihnen Werk- stoffeigenschaft beizumessen, da bei ihnen die wesentliche Voraussetzung für eine solche Charakterisierung, der Übergang in das Produkt, nicht in Frage kommen kann, auch nicht in dem weiten Sinne, der in Gesetz und Praxis als massgebend erklärt worden ist. H. REGISTERSACHEN REGISTRES

70. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1945 i. S. Kern gegen Grundbuchamt Niederglatt. Eintragung im Grundbuch: Gerichtlicher Vergleich als ({ dem Urteil gleichwertige Urkunde» nach Art. 963 Abs. 2 ZGB: Frage der materiellen PriifWlgspflicht des Grundbuchführers (Erw. 1). Notwendige Angaben der Urkunde; Verneinung ?-er Legitimation des Erwerbers, wenn die Urkunde bloss eme Verpflichtung des derzeit eingetragenen Eigentümers enthält (Erw. 2). Stijflungen, Art. 80 ff. ZGB: Bei einem Vertrag und ebenso bei. einem gerichtlichen Vergleich, wonach das ganze Stiftungsver- mögen auf eine andere Person (hier : auf den Stifter) übergehen soll, muss die nach Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mit- wirken (Erw. 3). Inscription au registre jancier: La transaction judiciaire est-elle un acte equivalant a un jngement selon Part. 963 aI. 2 ce ? Registersachen. N0 70. - 41i1i Le c0!lservateur e.st-~ tenu de verifier Ies droits de l'acquereur ? (?OUSI~. 1). ,IndlCatlOns. !lue doit co~ten!r P!W~e p~oduit; I acquereur na pas quahte pour requerlr l'mscnptlOn SI l'acte ne constate qu'wle obligation du proprietaire actuellement inscrit (consid. 2). Fondations, art. 80 ss. ce. Le contrat ou la transaction judiciaire en vertu desquels tous les biens d'une fondation doivent passer a un tiers (ici, le fondateur) doivent etre approuves par I'auto- rite competente au sens des arj;. 85 et 86 ce (consid. 3). Iscrizione nel registro jondiario: La transazione giudiziale e un a~to eq.uivalente a~ una sent~nz.a a: sensi ~ell'art. 963 cp. 2 ce ? L ~cl~le ~~I .reglStro fondlarlO e obbhgato a verificare nel mento 1 dirittl deI compratore ? (consid. 1). Indicazioni ehe deve contenere I'atto prodotto; il eompratore non ha veste per domandare l'iscrizione, se l'atto accerta soltanto un'obbli- gazio.ne ,deI proprietario attuaImente iscritto (consid. 2). Fon?a;zwm, art. 80 e s!3g. ce. ~I contr~tto ? la transazione giu- dlzlale, secondo CUl tutto tl patrlmoruo d'una fondazione deve passare a un terzo (in concreto, al fondatore) debbono essere approvati dall'autorita competente a' sensi d~li art. 85 e 86 ce (consid. 3). A. - Die Beschwerdeführerin errichtete durch Stif- tungsurkunde vom 26. Januar 1944 die Stiftung {( Land- heim Siloah I). Sie widmete dieser ihre Grundstücke in der Gemeinde Oberglatt und weiteres Vermögen, unter Übertr~gung der Kapitalschulden von Fr. 120,200.- und weiterer Verbindlichkeiten. Zweck der Stiftung ist, « füh- rungsbedürftige, körperlich oder geistig gehemmte Per- sonen weiblichen Geschlechts vom 16. Altersjahr an, aufzunehmen und ihnen ein Heim zu bieten ... » § 4 Ahs. 2 bestimmt : « Die Erzielung eines Gewinnes ist mcht beabsichtigt, das Heim hat auf gemeinnütziger Grundlage zu arbeiten I). Als einziges Organ ist ein Stiftungsrat von fünf Mitgliedern vorgesehen, der sich selbst zu orga- nisieren und zu ergänzen habe. Im Anschluss an die eigentlichen Satzungen werden die fünf ersten, auf Lebens- zeit ernannten Mitglieder des Stiftu.ngsrates aufgeführt, und zwar die Stifterin als Präsidentin des Stiftungsrates und als Heimvorsteherin. B. - Im November 1944 leitete die Stifterin gegen die Stiftung Klage ein auf Nichtigerklärung des « Stif- tungsvertrages» wegen Irrtums; demgemäss sei die Stiftung zur Rückerstattung der empfangenen Aktiven