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Verwa.ltungs- und Disziplinarrechtspflege.
duite croit pouvoir in~oquer l'identite de motifs pour
etendre aux indemnites pour renonciation a une activite
la regle de l'art. 40, 1 er 'alinea AIN.
En definitive, l'interpretation que la decision attaquee
donne de l'art. 40, ler alinea AIN n'est pas seulement
fondee sur des arguments de texte; elle est egalement
conforme aux intentions du, Iegislateur. Celui-ci a voulu
reserver les allegements fiscaux et notamment celui que
prevoit l'art. 40 AIN aux seules categories de contribuables
pour lesquels ils peuvent en generalle mieux se justifier.
Qu,ant aux instructions pour la premiere periode de
1'impöt pour la dMense nationale, dont le recourant croit
pouvoir faire etat dans sa repliqu,e, suppose qu'elles
doivent etre comprises dans le sens que l'art. 40, 1 er alinea
s'applique sans distinction a töus les versements en capital
vises par l'art. 21, ler alinea, lit. a -
ce qui n'est pas
certain -
il en resulteiait simplement que l'Administra-
tion federale des contributions etait, lorsqu,'elle les a
remgees, dans l'erreur sur la portee de la premiere de ces
dispositions.
Le recourant ne peut donc etre mis au benefice de
1'alIegement fiscal prevu par l'art. 40, 1 er alinea. On arri-
verait d'ailleurs au, meme resultat si l'on pouvait adme.t-
tre que, dans cette disposition, la notion-d'indemnite pour
dommage permanent doit etre prise dans un sens plus
large qu'a 1 'art. 21 et peut, le cas echeant, comprendre
une indemnite pour renonciation a une activite dans les
cas Oll une teIle renonciation impliquerait veritablement
et necessairement, par la nature des choses, un prejudice
permanent. En l'espece, en effet, vu les possibilites laissees
au recourant d'exercer une activite lucrative, il ne saurait
etre question d'un tel prejudice.
5. -
Par ces motif8, le Tribunal feilemZ
Admet partiellement le recours.
Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 69.
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69. Urteil vom 14. Dezember 1945 i. S. F. Hoffmann-La Boche
& Co. gegen eidg. Steuerverwaitung.
Warenum8atz8teuer: Die in der chemischen Industrie verwendeten
Filter- und Reagenzpapiere sind nicht Werkstoff im Sinne von
Art. 18 WUStB.
Impat BUr le chiffre d'affaire8 : Les papiers a. filtrer et.les papiers
reactifs ne sont pas des matieres premieres au sens' de Fart. 18
ACA.
1 mpo8ta BUlla ei/ra d'affari : Le carte per filtri e le carte impregnate
di reattivi non sono materie prime a' sensi dell'art. 18 DICA.
A . . -
Die Beschwerdeführerin verwendet bei ihrer
'Fabrikation chemischer und pharmazeutischer Produkte
Filter- und Reagenzpapier. Sie betrachtet solche Papiere
als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUStB. Die eidg.
Steuerverwaltung hat diesen Standpunkt abgelehnt.
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt festzustellen, dass Filter- und Reagenzpapier
als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUStB gelte, und die
-Bundeskasse zur Rückerstattung der unter Vorbehalt ent-
richteten Warenumsatzsteuer für Filter- und Reagenz-
papier anzuhalten.
In dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember
1944 i.8. Ce-Ce-Graphitwerke (BGE 70 I s. 283) sei fest-
gestellt worden, dass bei den Stoffen, die für der Energie-
erzeugung « ähnliche Zwecke » aufgebraucht werden, der
Begriff des Stoffes weit zu fassen sei und dass von einem
Aufgebrauchtwerden eines Stoffes nur dann gesprochen
werden könne, wenn von seiner Substanz in seiner bisheri-
gen Form und chemischen Zusammensetzung nichts übrig
bleibt, weil die herzustellende Ware den Stoff entweder
ganz oder zum Teil in sich aufnimmt oder weil der Verlust
beim Arbeitsgang sonst notwendig ist, um die herzustel-
lende Sache zu gewinnen. Diese Voraussetzungen seien bei
Filter- und Reagenzpapieren erfüllt. Die Papiere seien,
wie die Energie im Fabrikationsprozess, nötige Stoffe,
damit das Erzeugnis hergestellt werden kann. Es gehe
nicht an, den Begriff des ähnlichen Zweckes· nur auf
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Verwaltungs- lmd Disziplinarrechtspfiege.
Zwecke zu beziehen, die etwas mit Wärme zu tun haben;
vielmehr komme es darauf an, dass ihr Endzweck darin
bestehe, das Mittel zu' geben, ohne das die Produktion
nicht durchgeführt und das gewünschte Produkt nicht
hergestellt werden könnte. Demgemäss habe die Praxis,
neben Kohle, Treibstoffe und Schmiermittel als Werkstoff
behandelt. Einem solchen Zwecke diene auch das Filter-
und das Reagenzpapier .
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Damit ein Stoff als Werkstoff gelten kann, müssen
die in Art. 18, Satz 1 WUStB aufgezählten positiven
Merkmale erfüllt sein (Entscheid vom 26. Mai 1944 LS.
Tellurium-Verlagsgesellschaft, Erw. 3, nicht publiziert).
Satz 2 spricht bestimmten Gegenständen die Werkstoff-
eigenschaft ab. Es sind Waren, denen diese Qualität von
vornherein fehlt. Daneben 'gibt es aber noch andere
Produkte, die bei der Herstellung von Waren verwendet
werden und für sie notwendig sind, die aber den in Satz 1
aufgestellten Erfordernissen nicht genügen und darum
nicht als Werkstoff angesprochen werden können.
Nach der massgebenden positiven Umschreibung im
Gesetz kommt Werkstoffeigenschaft zu den Rohstoffen
und den Zwischenerzeugnissen, die in das Produkt über-
gehen, sowie den im Herstellungsprozess entstandenen
Abfällen dieser Stoffe (vgl. BGE 71 I S. 186). Sie werden
beim übergang an den Hersteller steuerfrei gelassen
entsprechend dem Grundsatz der Einphasensteuer, wonach
der Grundstoff für die Warenerzeugung erst im End-
produkt erfasst werden soll und während des Herstellungs-
prozesses in der Regel unbelastet bleibt. Den Rohstoffen
und Zwischenerzeugnissen werden gleichgehalten Stoffe,
die im Herstellungsprozess für die Energieerzeugung oder
für ähnliche Zwecke aufgebraucht werden. Es wird ange-
nommen, dass die bei der Fabrikation verwendete Energie
in das Erzeugnis übergeht und aus diesem Grunde (im
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 69.
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System einer Einphasensteuer) im Endprodukt miterfasst
werden kann. Die Verwendung dieser Stoffe im Herstel-
lungsprozess erscheint als Durchgangsstadium im Hin-
blick auf ein dem endgültigen Verbrauche späterzuzufüh-
rendes Erzeugnis, zum Unterschied von Stoffen, die mit
der Verwendung im Herstellungsprozess aus dem Verkehr
ausscheiden. « Ähnliche Zwecke II sind Vorgänge im Her-
stellungsprozess, die ähnlich der Verwendung von Energie
ein Aufgehen des Stoffes im Endprodukt bewirken. Dabei
ist die Gleichstellung nicht eng zu halten; so werden
Schmiermittel den Stoffen für Energieerzeugung gleich-
gestellt, weH sich ihr Verbrauch in der Produktion ähnlich
auswirkt, indem er den Verbrauch von Energie herab-
setzt.
Die Werkstoffeigenschaft bestimmt sich demnach nicht
nach der Notwendigkeit eines Stoffes oder Gegenstandes
für die Produktion (auch Werkzeuge und Maschinen sind
dazu unerlässlich), sondern danach, ob der Stoff oder
Gegenstand im Ergebnis in einer, wenn auch entfernten
Weise noch irgendwie als Bestandteil des Endproduktes
(oder als Abfall) angesehen werden kann. In dem von der
Beschwerdeführerin angerufenen Falle (BGE 70 I S. 283)
wurde Graphitelektroden Werkstoffeigenschaft im wesent-
lichen deshalb zuerkannt, weil sie zu Zwecken der Energie-
erzeugung eingesetzt werden (Umwandlung von elektrischer
in Wärmeenergie), weil sie sich auf das Enderzeugnis
auswirken (Desoxydation) und weil der Stoff mit dazu
bestimmt ist, vom Endprodukte aufgenommen zu werden
(Aufkohlung) (vgl. Erw. 4 des Urteils, S; 290 ff.). Wo
solche Zwecke und Auswirkungen fehlen, kommt den in
der Fabrikation verwendeten Stoffen und Gegenständen
Werkstoffeigenschaft nicht zu; die Waren finden viel-
mehr im Herstellungsprozess selbst die bestimmungs-
gemäss endgültige Verwendung. Dieser sollen sie, nach
der Ordnung des Warenumsatzbeschlusses, nicht zugeführt
werden, ohne dass zuvor (beim Bezuge der Ware beim
Lieferanten oder beim Eigenverbrauch, Art. 13, lit. a
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
WUStB) die Abgabe e~trichtet worden ist oder entrichtet
wird.
2~ -
Filter- und Reagenzpapiere sind HiHsmittel für
die chemische Produktion. Sie dienen der Reinigung und
der Kontrolle der Erzeugnisse im Laufe des Herstellungs-
prozesses. Sie gehen aber in keiner Weise in, das Produkt
über, sondern werden als technische Hilfsmittel für die
Warenproduktion . im Betriebe des Herstellers bestim-
mungsgemäss aufgebraucht. Sie können daher bei der
Warenumsatzsteuer nicht als Werkstoff steuerfrei gelassen
werden. Dass sie für die Herstellung der Produkte not-
wendig sind und schon bei einmaliger Verwendung auf-
gebraucht werden, kann nicht dazu führen, ihnen Werk-
stoffeigenschaft beizumessen, da bei ihnen die wesentliche
Voraussetzung für eine solche Charakterisierung, der
Übergang in das Produkt, nicht in Frage kommen kann,
auch nicht in dem weiten Sinne, der in Gesetz und Praxis
als massgebend erklärt worden ist.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
70. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1945 i. S. Kern
gegen Grundbuchamt Niederglatt.
Eintragung im Grundbuch: Gerichtlicher Vergleich als ({ dem
Urteil gleichwertige Urkunde» nach Art. 963 Abs. 2 ZGB:
Frage der materiellen PriifWlgspflicht des Grundbuchführers
(Erw. 1). Notwendige Angaben der Urkunde; Verneinung ?-er
Legitimation des Erwerbers, wenn die Urkunde bloss eme
Verpflichtung des derzeit eingetragenen Eigentümers enthält
(Erw. 2).
Stijflungen, Art. 80 ff. ZGB: Bei einem Vertrag und ebenso bei.
einem gerichtlichen Vergleich, wonach das ganze Stiftungsver-
mögen auf eine andere Person (hier : auf den Stifter) übergehen
soll, muss die nach Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mit-
wirken (Erw. 3).
Inscription au registre jancier: La transaction judiciaire est-elle
un acte equivalant a un jngement selon Part. 963 aI. 2 ce ?
Registersachen. N0 70. -
41i1i
Le c0!lservateur e.st-~ tenu de verifier Ies droits de l'acquereur ?
(?OUSI~. 1).,IndlCatlOns. !lue doit co~ten!r P!W~e p~oduit;
I acquereur na pas quahte pour requerlr l'mscnptlOn SI l'acte
ne constate qu'wle obligation du proprietaire actuellement
inscrit (consid. 2).
Fondations, art. 80 ss. ce. Le contrat ou la transaction judiciaire
en vertu desquels tous les biens d'une fondation doivent passer
a un tiers (ici, le fondateur) doivent etre approuves par I'auto-
rite competente au sens des arj;. 85 et 86 ce (consid. 3).
Iscrizione nel registro jondiario: La transazione giudiziale e un
a~to eq.uivalente a~ una sent~nz.a a: sensi ~ell'art. 963 cp. 2 ce ?
L ~cl~le ~~I .reglStro fondlarlO e obbhgato a verificare nel
mento 1 dirittl deI compratore ? (consid. 1). Indicazioni ehe
deve contenere I'atto prodotto; il eompratore non ha veste
per domandare l'iscrizione, se l'atto accerta soltanto un'obbli-
gazio.ne,deI proprietario attuaImente iscritto (consid. 2).
Fon?a;zwm, art. 80 e s!3g. ce. ~I contr~tto ? la transazione giu-
dlzlale, secondo CUl tutto tl patrlmoruo d'una fondazione
deve passare a un terzo (in concreto, al fondatore) debbono
essere approvati dall'autorita competente a' sensi d~li art. 85
e 86 ce (consid. 3).
A. -
Die Beschwerdeführerin errichtete durch Stif-
tungsurkunde vom 26. Januar 1944 die Stiftung {(Land-
heim Siloah I). Sie widmete dieser ihre Grundstücke in
der Gemeinde Oberglatt und weiteres Vermögen, unter
Übertr~gung der Kapitalschulden von Fr. 120,200.- und
weiterer Verbindlichkeiten. Zweck der Stiftung ist, « füh-
rungsbedürftige, körperlich oder geistig gehemmte Per-
sonen weiblichen Geschlechts vom 16. Altersjahr an,
aufzunehmen und ihnen ein Heim zu bieten ... » § 4 Ahs.
2 bestimmt : « Die Erzielung eines Gewinnes ist mcht
beabsichtigt, das Heim hat auf gemeinnütziger Grundlage
zu arbeiten I). Als einziges Organ ist ein Stiftungsrat
von fünf Mitgliedern vorgesehen, der sich selbst zu orga-
nisieren und zu ergänzen habe. Im Anschluss an die
eigentlichen Satzungen werden die fünf ersten, auf Lebens-
zeit ernannten Mitglieder des Stiftu.ngsrates aufgeführt,
und zwar die Stifterin als Präsidentin des Stiftungsrates
und als Heimvorsteherin.
B. -
Im November 1944 leitete die Stifterin gegen
die Stiftung Klage ein auf Nichtigerklärung des « Stif-
tungsvertrages»
wegen Irrtums; demgemäss sei die
Stiftung zur Rückerstattung der empfangenen Aktiven