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73_I_167

BGE 73 I 167

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarreoht.

2. -

Im Betriebe des Beschwerdeführers wird der

Industriediamant zur äusseren Bearbeitung des Rohstoffes

und der daraus hergestellten Zwischenerzeugnisse einge-

setzt. Er geht nicht in das Endprodukt über und kann,

selbst bei weitgehender Betrachtung im Sinne der Praxis,

nicht als Bestandteil des Endproduktes angesehen werden.

Er ist daher nicht Werkstoff und muss der Umsatzsteuer

spätestens beim Übergang in den Betrieb des Beschwerde-

führers, als des Verbrauchers, unterworfen werden.

Eine Unsicherheit in der warenumsatzsteuerrechtlichen

Charakterisierung hat sich daraus ergeben, dass der WUStB

in seiner ursprünglichen Fassung unter den Beispielen von

StoBen für Energieerzeugung und ähnliche Zwecke u. a.

auch Schleifm.ittel aufführte. Der Beschluss ist aber abge-

ändert worden und umfasst iIi seiner heutigen Umschrei-

bung des WerkstoBes Schleifm.ittel, die lediglich äusserer

Bearbeitung dienen, bestimmt nicht. Übrigens liesse sich

sogar die Auffassung vertreten, dass der Industriediamant

in der Preparage-Industrie . nicht unmittelbar als stoB

verwendet wird, sondern zur Herstellung eigentlicher

Werkzeuge oder Maschinenbestandteile dient, der Fräsen

und Walzen, mit denen der Rohstoff bearbeitet, zerlegt

und abgeschliffen wird (sciage und lapidage). Er. hat

hiebei eine ähnliche Funktion wie der Bohrstahl von

Gesteinbohrem, welchem Werkeigenschaft ebenfalls nichl

zuerkannt werden konnte (BGE 71 I S. 186).

I

.Registeraachen. N0 21.

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H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

21. Urteil der H. Zivilahteilung vom 13 • .Juni 1947 1. S. B.

gegen Direktion des IDDem des' Standes Ztlrleh.

Ekeverkündung, Eheunjäkigkeit:

1. Die gerichtliche Untersagung eines Eheabschlusses steht einem

späteren Verkündgesuch nicht ent~en. Dieses ist neu zu

prüfen.

.

2. Nur liquide Eheunfähigkeit rechtfertigt die Verweigerung der

Eheverkündung (Art. 107 ZGB).

3. Geisteskrankheit macht eheunfähig, auch wenn die Urteils-

fähigkeit nicht fehlt (Art. 97 S ZGB). Es genügt, abgesehen von

der rassenhygiaruschen Bedeutung der Geisteskrankheit, dass

diese erhebliche Gefahren für das Gameinschaftsleben in sich

birgt.

Publication de la promes8e de mariage. IncapaciU de Contract6r un

mariage:

1. Une interdiction judicia.ire de contracter un mariage n'emp&ilie

pas da presenter une requete ulterieure en publication d'une

promesse de mariage. Cette requete doit faire l'objet d'un nouvel

examen.

2. Une requete en publication d'une promesse de mariage ne peut

etre rejetee que si l'incapacite. de contracter un mariage est

hors de discussion (art. 10700).

3. Celui qui est atteUlt d'une maladie mentale est incapable da

, contracter un mariage, meme g'i! est capable de discernement

(art. 97 al. 2 00). TI suffit que cette maladie implique des dan-

gers notab1es pour 1a vie conjugale, quelque importance qu'elle

puisse avoir au point da vue de 1a sante des descenrumts.

PubbUcazione ddla pr0me88a nuziak. Incapacitd di eontrarre.

matrimonio :

1 .. Un divieto giudiziale di contrarre matrimonio non e di

ostacolo &Da presentazione d'un' ulteriore domanda di pubbli-

cazione deUs prom~ nuziale. Questa domanda dev'essere

nuovamente esaminata.

2. Una domanda di pubblicazione delis promessa nuziale dev'esaere

respinta soltanto se l'incapacitA di contrarre matrimonio e

fuori di discussione (an. 107 CC).

.

3. Chi e affetto da malattia mentale e incapace di contrarre matri-

monio, anche se e capace di discernimento (an. 97 cp. 2 ce).

Basta che questa malattia porti seco pericoli notevoli per. 1a

vita coniugale, indipendentemente daU'importailzs che possa

aveJ;e per Ja salute dei discend~ti.

168

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

A. -

Der im Jahre 1902 geborene, im Jahre 1930 Wit-

wer gewordene und n~ch kurzer Dauer einer zweiten Ehe

im" Jahre 1933 auf Klage der Frau als allein schuldig ge-

schiedene Friedrich R. liess am 3. August 1937 die Ehe

mit Maria X. verkündigen. Der S~trat von Zürich erhob

Einsprache und klagte auf Untersagung des Eheabschlus-

ses wegen Eheunfähigkeit des Bräutigams. Die Klage

wurde in beiden kantonalen Instanzen gutgeheissen, und

das Bundesgericht bestätigte das obergerichtliche, Urteil

am 15. Februar 1940. Es lag ein Gutachten von Prof.

Maier vor, wonach R. an Schizophrenia simplex leidet.

B. -

Im Jahre 1946 stellten Friedrich R. und Maria X.

ein neues Gesuch um Eheverkündung. Das Zivilstandsamt

verweigerte diese mit Hinweis auf die im Anschluss an die

frühere Verkündung gerichtlich festgestellte Eheunfähig-

keit des Bräutigams. Die Brautleute beschwerten sich

über diese Verfügung, wurden aber von der Direktion des

Innem des Kantons Zürich am 14. Februar 1947 abge-

wiesen.

O. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende

verwaltungsgerichtliche Beschwerde, mit der die Braut-

leute neuerdings beantragen, das Zivilstandsamt sei anzu-

weisen, ihre Ehe zu verkünden.

Die kantonale Behörde und das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Be-

schwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das Urteil über den frühem Rechtsstreit betref-

fend Untersagung des Eheabschlusses bezog sich nur auf

das damalige Ehevorhaben. Es war damit nicht gegen den

Bräutigam ein auf unbestimmte Zeit wirkendes Eheverbot

ausgesprpchen. Dem im Jahre 1946 gestellten neuen Ver-

kündgesuch kann also nicht entgegengehalten werden, der

Bräutigam stehe unter Eheverbot, solange dieses nicht

durch gerichliliches Urteil beseitigt sei. Die Untersagung

des 'früher beabsichtigten Eheabschlusses hinderte somit

, Registersaohen. N0 21.

169

den Bräutigam nicht, später ein neues Verkündgesuch zu

stellen. Dieses ist nach der gegenwärtigen Sachlage selb-

ständig zu behandeln.

2. -

Steht demnach,dem neuen Verkündgesuch nicht

die Einrede rechtskräftiger Erledigung entgegen, so kann

man sich vielmehr fragen, ob nicht diesem Gesuch ebenso

wie dem frühem zu entsprechen, die Ehe also zu verkünden

sei, wobei es wiederum der zuständigen Behörde nach

Art; 109 ZGB überlassen wäre, Einspruch und gegebenen-

falls Klage zu erheben. Indessen schreibt Art. 107 ZGB die

Verweigerung der Verkündung vor, « wenn ... eines der

Verlobten nicht ehefahig ist ... » Ist also bereits der Zivil-

standsbeamte in der Lage, Eheunfähigkeit eines der Ver-

lobten festzustellen, so hat er die Verkündung gar nicht

vorzunehmen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, « im Zwei-

fel» habe der Zivilstandsbeamte das Verkündgesuch abzu-

weisen, um der Gefahr einer Versäumung des Einspruchs

oder der Klage durch die zuständige Behörde vorzubeugen.

((Im. Hinblick auf das öffentliche Interesse, das der Ehe-

schliessung eheuntauglieher Brautleute entgegensteht, darf

der Zivilstandsbeamte von sich aus nicht das Risiko über-

nehmen, dass gegen die Verkündung der Ehe eines unter

Eheverbot stehenden Verlobten trotz allen Erwartungen

kein Einspruch erhoben wird ... » Diese Ansicht erweckt

Bedenken. Wie bereits gesagt, hat die gerichtliche Unter-

sagung einer früher beabsichtigten Ehe nicht die Bedeu-

tling, dass der betreffende Verlobte fortan (unter Ehever-

bot steht ». Im. übrigen rechtfertigen blasse Zweifel nicht

die Verweigerung der Eheverkündung, auch dann nicht,

wenn sie sich auf das Scheitern einer frühem Ehevorhabens

stützen. Denn nur wirkliche Eheunfähigkeit, nicht blosse

Zweifel an der Ehefähigkeit bilden einen gesetzlichen Grund

zur Ablehnung der Trauung und der diese' notwendig vor-

bereitenden Massnahmen. Bleibt es bei biossen Zweifeln,

so ist ~e Verkündung vorzunehmen, wobei Einspruch und

Untersagungsklage vor~halten sind. Vollends liegt dem

Zivilstandsamte I!icht ob, einer Säumnis der nach Art. 109

170

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

ZGB zuständigen Behörde durch Verweigerung der Ver-

kündung vorzubeugen, sofern blosse Verdachtsgründe,

nioht sichere Beweise" der EheunIahigkeit vorliegen. Für

eine allfällige Säumnis der zuständigen BehördE! ist der

ZiviIstandsbea.mte jedenfalls dann nicht verantwortlich,

wenn er die Behörde gehörig auf die verdäch~gen Tat-

sachen aufmerksam gemacht und damit zu rechtzeitigem

Einspruch instand gesetzt hat.

3. -

Nur wenn die EheuIÜahigkeit als liquid ers9heint,

ist die Verweigerung der Verkündung und die Abweisung

einer allfälligen gegen diese Verweigerung gerichteten Be-

schwerde angezeigt. Im vorliegenden Falle hat sich denn

auch die Vorinstanz nicht mit der Feststellung von Zwei-

feln. begnügt, sondern auf die Geisteskrankheit des Bräuti-

gams und deren Auswirkungen hingewiesen. Darna.ch ist

Geisteskrankheit (nach dem frühren Gutachten von Prof.

Maier Schizophrenia simplex, nach dem neuern von Dr.

Plattner Hebephrenie mit paranoiden Zügen) zweifelsfrei

festgestellt. Daraus folgt nach dem Wortlaut von Art. 97

Abs. 2 ZGB ohne weiteres Eheunfähigkeit; denn es han-

delt sich nicht nur um eine allenfalls mit Unrecht zu den

Geisteskrankheiten gezählte Absonderlichkeit, sondern

um eine eigentliche Geisteskrankheit im Rechtssinne.

Der Einwand, R. vermöge sich trotzdem von der Bedeu-

tung der Ehe Rechenschaft zu geben, schlägt nicht durch.

Das Gesetz sieht in Geisteskrankheit in jedem Fall einen

Grund ~ur EheuIÜähigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob

UrteilsuIÜähigkeit vorliege (BGE 47 II 127). Der Vorin-

stanz ist auch darin beizustimmen, dass neben rassen-

hygienischen Gesichtspunkten auch der Einfluss der Gei-

steskrankheit auf das Verhalten des betreffenden Men-

schen in der Ehe in Betracht fällt. In dieser Beziehung

müssen, nachdem die Geisteskrankheit festgestellt ist,

erhebliche Gefahrsmomente zur Anwendung von Art. 97

Abs. 2 ZGB genügen. Angesichts der Erfahrungen, die man

früher .:mit dem Exploranden gemacht hat (Gutachten der

psychiatrischen Poliklinik S. 42), lässt sich nicht bea.n-

Beamtenrecht. N0 l!l!.

171

standen, dass die Vorinstanz den optimistischen Erwar-

tungen des Dr. Plattner nicht beistimmt. Dieser betrachtet

übrigens die Geisteskrankheit des R. nicht etwa als geheilt

und nimmt auch keine ausgesprochene Remission an, son-

dern erklärt, es seien auch zur Zeit Erscheinungen fest-

stellbar, die auf ein aktives Krankheitsgeschehen hinwei-

sen. Dazu kommt das später vom kantonalen Kinderhaus

Stephansburg Zürich erstattete, von der Vorinstanz mit

Recht berücksichtigte psychiatrische Gutachten, wonach

sich der Zustand des R. in den letzten Jahren nicht ver-

ändert hat und die früher festgestellte UIÜähigkeit zur

Führung eines geordneten Lebens fortbesteht.

De'1(l,~ erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

22. Urteil vom 24 • .Januar 1947 i. S. BaIImer gegen Verslehe-

rungskasse fftr das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung~

Beamtenrecht : 1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche An-

sprüche aus vertraglichen Vereinbarungen über die Zugehö~g­

keit zu einer PersonaJversicherungska.sse des Bundes werden nn

dirEikten verwa.ltungsrechtlichen Prozess be~ilt:

.

2. Stellung eines früheren Bundesbeamten, der beI semem Austntt

aus dem Bundesdienst ausnahmsweise, auf Grund einer ausser-

statutarischen Vereinbarung, Mitglied der eidgenössischen Ver-

sicherungskasse geblieben ist.

Statut des jonctionnawes: 1. C'est par la voie du proOOs ~~­

tratif direct que se liquident les litiges de nature patrnnoruale

et relatifs 8. des conventions particulieras reglant l'apparyenance

a. une caisse d'assurance du personnel de la Conf&leratlOn.

2. Situation d'un ancien fonctionnaire federa! qui, lorsqu'i~ &

quitte le service de Ja Confederation, est raste par exceptIOn

membra de 1& caisse d'assurance du personnel en vertu d'une

convention extra-statutaire.

.