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Verwaltungs. und Disziplinarreoht.
2. -
Im Betriebe des Beschwerdeführers wird der
Industriediamant zur äusseren Bearbeitung des Rohstoffes
und der daraus hergestellten Zwischenerzeugnisse einge-
setzt. Er geht nicht in das Endprodukt über und kann,
selbst bei weitgehender Betrachtung im Sinne der Praxis,
nicht als Bestandteil des Endproduktes angesehen werden.
Er ist daher nicht Werkstoff und muss der Umsatzsteuer
spätestens beim Übergang in den Betrieb des Beschwerde-
führers, als des Verbrauchers, unterworfen werden.
Eine Unsicherheit in der warenumsatzsteuerrechtlichen
Charakterisierung hat sich daraus ergeben, dass der WUStB
in seiner ursprünglichen Fassung unter den Beispielen von
StoBen für Energieerzeugung und ähnliche Zwecke u. a.
auch Schleifm.ittel aufführte. Der Beschluss ist aber abge-
ändert worden und umfasst iIi seiner heutigen Umschrei-
bung des WerkstoBes Schleifm.ittel, die lediglich äusserer
Bearbeitung dienen, bestimmt nicht. Übrigens liesse sich
sogar die Auffassung vertreten, dass der Industriediamant
in der Preparage-Industrie . nicht unmittelbar als stoB
verwendet wird, sondern zur Herstellung eigentlicher
Werkzeuge oder Maschinenbestandteile dient, der Fräsen
und Walzen, mit denen der Rohstoff bearbeitet, zerlegt
und abgeschliffen wird (sciage und lapidage). Er. hat
hiebei eine ähnliche Funktion wie der Bohrstahl von
Gesteinbohrem, welchem Werkeigenschaft ebenfalls nichl
zuerkannt werden konnte (BGE 71 I S. 186).
I
.Registeraachen. N0 21.
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H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
21. Urteil der H. Zivilahteilung vom 13 • .Juni 1947 1. S. B.
gegen Direktion des IDDem des' Standes Ztlrleh.
Ekeverkündung, Eheunjäkigkeit:
1. Die gerichtliche Untersagung eines Eheabschlusses steht einem
späteren Verkündgesuch nicht ent~en. Dieses ist neu zu
prüfen.
.
2. Nur liquide Eheunfähigkeit rechtfertigt die Verweigerung der
Eheverkündung (Art. 107 ZGB).
3. Geisteskrankheit macht eheunfähig, auch wenn die Urteils-
fähigkeit nicht fehlt (Art. 97 S ZGB). Es genügt, abgesehen von
der rassenhygiaruschen Bedeutung der Geisteskrankheit, dass
diese erhebliche Gefahren für das Gameinschaftsleben in sich
birgt.
Publication de la promes8e de mariage. IncapaciU de Contract6r un
mariage:
1. Une interdiction judicia.ire de contracter un mariage n'emp&ilie
pas da presenter une requete ulterieure en publication d'une
promesse de mariage. Cette requete doit faire l'objet d'un nouvel
examen.
2. Une requete en publication d'une promesse de mariage ne peut
etre rejetee que si l'incapacite. de contracter un mariage est
hors de discussion (art. 10700).
3. Celui qui est atteUlt d'une maladie mentale est incapable da
, contracter un mariage, meme g'i! est capable de discernement
(art. 97 al. 2 00). TI suffit que cette maladie implique des dan-
gers notab1es pour 1a vie conjugale, quelque importance qu'elle
puisse avoir au point da vue de 1a sante des descenrumts.
PubbUcazione ddla pr0me88a nuziak. Incapacitd di eontrarre.
matrimonio :
1 .. Un divieto giudiziale di contrarre matrimonio non e di
ostacolo &Da presentazione d'un' ulteriore domanda di pubbli-
cazione deUs prom~ nuziale. Questa domanda dev'essere
nuovamente esaminata.
2. Una domanda di pubblicazione delis promessa nuziale dev'esaere
respinta soltanto se l'incapacitA di contrarre matrimonio e
fuori di discussione (an. 107 CC).
.
3. Chi e affetto da malattia mentale e incapace di contrarre matri-
monio, anche se e capace di discernimento (an. 97 cp. 2 ce).
Basta che questa malattia porti seco pericoli notevoli per. 1a
vita coniugale, indipendentemente daU'importailzs che possa
aveJ;e per Ja salute dei discend~ti.
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
A. -
Der im Jahre 1902 geborene, im Jahre 1930 Wit-
wer gewordene und n~ch kurzer Dauer einer zweiten Ehe
im" Jahre 1933 auf Klage der Frau als allein schuldig ge-
schiedene Friedrich R. liess am 3. August 1937 die Ehe
mit Maria X. verkündigen. Der S~trat von Zürich erhob
Einsprache und klagte auf Untersagung des Eheabschlus-
ses wegen Eheunfähigkeit des Bräutigams. Die Klage
wurde in beiden kantonalen Instanzen gutgeheissen, und
das Bundesgericht bestätigte das obergerichtliche, Urteil
am 15. Februar 1940. Es lag ein Gutachten von Prof.
Maier vor, wonach R. an Schizophrenia simplex leidet.
B. -
Im Jahre 1946 stellten Friedrich R. und Maria X.
ein neues Gesuch um Eheverkündung. Das Zivilstandsamt
verweigerte diese mit Hinweis auf die im Anschluss an die
frühere Verkündung gerichtlich festgestellte Eheunfähig-
keit des Bräutigams. Die Brautleute beschwerten sich
über diese Verfügung, wurden aber von der Direktion des
Innem des Kantons Zürich am 14. Februar 1947 abge-
wiesen.
O. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
verwaltungsgerichtliche Beschwerde, mit der die Braut-
leute neuerdings beantragen, das Zivilstandsamt sei anzu-
weisen, ihre Ehe zu verkünden.
Die kantonale Behörde und das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das Urteil über den frühem Rechtsstreit betref-
fend Untersagung des Eheabschlusses bezog sich nur auf
das damalige Ehevorhaben. Es war damit nicht gegen den
Bräutigam ein auf unbestimmte Zeit wirkendes Eheverbot
ausgesprpchen. Dem im Jahre 1946 gestellten neuen Ver-
kündgesuch kann also nicht entgegengehalten werden, der
Bräutigam stehe unter Eheverbot, solange dieses nicht
durch gerichliliches Urteil beseitigt sei. Die Untersagung
des 'früher beabsichtigten Eheabschlusses hinderte somit
, Registersaohen. N0 21.
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den Bräutigam nicht, später ein neues Verkündgesuch zu
stellen. Dieses ist nach der gegenwärtigen Sachlage selb-
ständig zu behandeln.
2. -
Steht demnach,dem neuen Verkündgesuch nicht
die Einrede rechtskräftiger Erledigung entgegen, so kann
man sich vielmehr fragen, ob nicht diesem Gesuch ebenso
wie dem frühem zu entsprechen, die Ehe also zu verkünden
sei, wobei es wiederum der zuständigen Behörde nach
Art; 109 ZGB überlassen wäre, Einspruch und gegebenen-
falls Klage zu erheben. Indessen schreibt Art. 107 ZGB die
Verweigerung der Verkündung vor, « wenn ... eines der
Verlobten nicht ehefahig ist ... » Ist also bereits der Zivil-
standsbeamte in der Lage, Eheunfähigkeit eines der Ver-
lobten festzustellen, so hat er die Verkündung gar nicht
vorzunehmen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, « im Zwei-
fel» habe der Zivilstandsbeamte das Verkündgesuch abzu-
weisen, um der Gefahr einer Versäumung des Einspruchs
oder der Klage durch die zuständige Behörde vorzubeugen.
((Im. Hinblick auf das öffentliche Interesse, das der Ehe-
schliessung eheuntauglieher Brautleute entgegensteht, darf
der Zivilstandsbeamte von sich aus nicht das Risiko über-
nehmen, dass gegen die Verkündung der Ehe eines unter
Eheverbot stehenden Verlobten trotz allen Erwartungen
kein Einspruch erhoben wird ... » Diese Ansicht erweckt
Bedenken. Wie bereits gesagt, hat die gerichtliche Unter-
sagung einer früher beabsichtigten Ehe nicht die Bedeu-
tling, dass der betreffende Verlobte fortan (unter Ehever-
bot steht ». Im. übrigen rechtfertigen blasse Zweifel nicht
die Verweigerung der Eheverkündung, auch dann nicht,
wenn sie sich auf das Scheitern einer frühem Ehevorhabens
stützen. Denn nur wirkliche Eheunfähigkeit, nicht blosse
Zweifel an der Ehefähigkeit bilden einen gesetzlichen Grund
zur Ablehnung der Trauung und der diese' notwendig vor-
bereitenden Massnahmen. Bleibt es bei biossen Zweifeln,
so ist ~e Verkündung vorzunehmen, wobei Einspruch und
Untersagungsklage vor~halten sind. Vollends liegt dem
Zivilstandsamte I!icht ob, einer Säumnis der nach Art. 109
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
ZGB zuständigen Behörde durch Verweigerung der Ver-
kündung vorzubeugen, sofern blosse Verdachtsgründe,
nioht sichere Beweise" der EheunIahigkeit vorliegen. Für
eine allfällige Säumnis der zuständigen BehördE! ist der
ZiviIstandsbea.mte jedenfalls dann nicht verantwortlich,
wenn er die Behörde gehörig auf die verdäch~gen Tat-
sachen aufmerksam gemacht und damit zu rechtzeitigem
Einspruch instand gesetzt hat.
3. -
Nur wenn die EheuIÜahigkeit als liquid ers9heint,
ist die Verweigerung der Verkündung und die Abweisung
einer allfälligen gegen diese Verweigerung gerichteten Be-
schwerde angezeigt. Im vorliegenden Falle hat sich denn
auch die Vorinstanz nicht mit der Feststellung von Zwei-
feln. begnügt, sondern auf die Geisteskrankheit des Bräuti-
gams und deren Auswirkungen hingewiesen. Darna.ch ist
Geisteskrankheit (nach dem frühren Gutachten von Prof.
Maier Schizophrenia simplex, nach dem neuern von Dr.
Plattner Hebephrenie mit paranoiden Zügen) zweifelsfrei
festgestellt. Daraus folgt nach dem Wortlaut von Art. 97
Abs. 2 ZGB ohne weiteres Eheunfähigkeit; denn es han-
delt sich nicht nur um eine allenfalls mit Unrecht zu den
Geisteskrankheiten gezählte Absonderlichkeit, sondern
um eine eigentliche Geisteskrankheit im Rechtssinne.
Der Einwand, R. vermöge sich trotzdem von der Bedeu-
tung der Ehe Rechenschaft zu geben, schlägt nicht durch.
Das Gesetz sieht in Geisteskrankheit in jedem Fall einen
Grund ~ur EheuIÜähigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob
UrteilsuIÜähigkeit vorliege (BGE 47 II 127). Der Vorin-
stanz ist auch darin beizustimmen, dass neben rassen-
hygienischen Gesichtspunkten auch der Einfluss der Gei-
steskrankheit auf das Verhalten des betreffenden Men-
schen in der Ehe in Betracht fällt. In dieser Beziehung
müssen, nachdem die Geisteskrankheit festgestellt ist,
erhebliche Gefahrsmomente zur Anwendung von Art. 97
Abs. 2 ZGB genügen. Angesichts der Erfahrungen, die man
früher .:mit dem Exploranden gemacht hat (Gutachten der
psychiatrischen Poliklinik S. 42), lässt sich nicht bea.n-
Beamtenrecht. N0 l!l!.
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standen, dass die Vorinstanz den optimistischen Erwar-
tungen des Dr. Plattner nicht beistimmt. Dieser betrachtet
übrigens die Geisteskrankheit des R. nicht etwa als geheilt
und nimmt auch keine ausgesprochene Remission an, son-
dern erklärt, es seien auch zur Zeit Erscheinungen fest-
stellbar, die auf ein aktives Krankheitsgeschehen hinwei-
sen. Dazu kommt das später vom kantonalen Kinderhaus
Stephansburg Zürich erstattete, von der Vorinstanz mit
Recht berücksichtigte psychiatrische Gutachten, wonach
sich der Zustand des R. in den letzten Jahren nicht ver-
ändert hat und die früher festgestellte UIÜähigkeit zur
Führung eines geordneten Lebens fortbesteht.
De'1(l,~ erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
22. Urteil vom 24 • .Januar 1947 i. S. BaIImer gegen Verslehe-
rungskasse fftr das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung~
Beamtenrecht : 1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche An-
sprüche aus vertraglichen Vereinbarungen über die Zugehö~g
keit zu einer PersonaJversicherungska.sse des Bundes werden nn
dirEikten verwa.ltungsrechtlichen Prozess be~ilt:
.
2. Stellung eines früheren Bundesbeamten, der beI semem Austntt
aus dem Bundesdienst ausnahmsweise, auf Grund einer ausser-
statutarischen Vereinbarung, Mitglied der eidgenössischen Ver-
sicherungskasse geblieben ist.
Statut des jonctionnawes: 1. C'est par la voie du proOOs ~~
tratif direct que se liquident les litiges de nature patrnnoruale
et relatifs 8. des conventions particulieras reglant l'apparyenance
a. une caisse d'assurance du personnel de la Conf&leratlOn.
2. Situation d'un ancien fonctionnaire federa! qui, lorsqu'i~ &
quitte le service de Ja Confederation, est raste par exceptIOn
membra de 1& caisse d'assurance du personnel en vertu d'une
convention extra-statutaire.
.