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47_II_122

BGE 47 II 122

Bundesgericht (BGE) · 1917-09-10 · Deutsch CH
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1·22

FamiJienreeht. N° 24.

~ermeintliche Schenkung, zu . Handen genommenen Titel

nebst den davon allfällig bezogenen Zinsen in die Erb-

masse zu werfen, und zwar unterliegen dieser Ein-

werfungspflicht auch die im Erbteilungsabkommen vom -

10. September 1917 der Beklagten abgetretenen Gülten

von 4000 Fr. und 3700 Fr., da dieses Abkommen aus

den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die

hier verwiesen wird, infolge wesentlichen Irrtums ge-

mäss Art. 23 OR für die Kläger unverbindlich ist. Aus

dem gleichen Grunde hat die Beklagte auch den bezo-

genen Barbetrag von 1300 Fr. nebst 5% Zins seit dem

31. Dezember 1917 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil,

das sie nicht angefochten und daher anerkannt hat,

in die Erbmasse einzuwerfen. Gegenüber dieser Ein-

werfungspflicht hat jedoch die Beklagte, gestützt auf-

den Erbteilungsvertrag vom 4. April 1917, auf den

sich die Klage beruft, und der daher nicht angefochten

ist, Anspruch auf die Hälfte des teilbaren Nachlasses

und somit auch an den einzuwerfenden Beträgen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Luzern vom 21. Dezember 1920

aufgehoben und die Klage geschützt.

24. Urteil der n. Zivilabtellung vom 12. Kai 1921

i. S. F. gegen F. gab. S.

ZGB Art. 120 Ziff. 2, 97 Abs. 2: Geisteskrankheit als Ehe-

nichtigkeitsgrund. Notwendigkeit eines medizinischen Gut-

achtens darüber.

A. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Schwe-

ster des am 1. November 1918 kinderlos verstorbenen

Emil F. die Nichtigerklärung der von ihm am 24. März

Familienrecht. N° 24

123

1917 mit Luise' geb. S. geschlossenen Ehe wegen Geistes-

krankheit bezw. Urteilsunfähigkeit des Ehemannes zur

Zeit der Eheschliessung.

B. -

Dem von der ersten Instanz, dem Bezirksgericht

Brugg,

(e über den Geisteszustand des Beklagten zur

Zeit des Eheabschlusses » eingeholten medizinischen

Gutachten ist zu entnehmen: « Aus dem angeführten

» Material ergibt sich zunächst unzweideutig der schwere

» chronische Alkoholismus F's. Wir registrieren chroni-

» sehen Alkoholismus mit dem -beobachtenden Laien

» deutlich auffallenden körperlichen und geistigen Rück-

» gang mindestens seit 1914, z. T. noch früher. Die Ein-

» drücke von 1916 an werden immer gravierender. Die

» Beobachtungen in Königsfelden und die dort abge-

» gebenen Gutachten zeigen, dass die Kuren im Früh-

» jahr 1917 den geistigen Zerfallprozess nicht mehr

» aufhalten konnten, dass organische Hirnveränderungen

) chronischer Natur eingesetzt hatten. Bestätigt wird

» letzteres durch den weitem Verlauf, mit dem deutli-

»chen Bild der sogenannten Korsakow'schen Psychose,

I(die schwere hirnorganische Störungen, durch chroni-

» sehe Alkoholvergiftung hervorgerufen, voraussetzt. Der

}) Endzustand und der Sektionsbefund bestätigen re-

}) trospektiv sämtliche Voraussetzungen. Der konsta-

}) t1erte Hirnbefund war nicht das Resultat eines kurz-

}) fristigen, sondern bereits chronischen geistigen Krank-

» heitsprozesses. Wir können unmöglich annehmen, dass

}) F. zur Zeit d~r Eheschliessung geistig vollwertig gewesen

» ist; bald nachher tritt ein Dauerzustand schwerer

l) und schwerster geistiger Umnachtung ein. Nun ist

» aber bemerkenswert, dass sich offenbar die Geschäfts-

l) fähigkeit, wenigstens was die gewohnten beruflichen

) Handlungen betrifft, auffallend lange erhalten hat,

l) sicher· über die kritische Zeit der Eheschliessung

» hinaus. Solches kann oft beobachtet werden und führt

» zu einer Differenzierung der Beurteilung des Geistes-

J) zustandes-iF.:der früher:_wie es scheint aus Gründen

124

FamIlienrecht. N° 24

» der erblichen Belastung, nicht heiraten wollte, fasst

» den Gedanken an eine Heirat mit seiner spätern Frau

» nachweisbar zu einer Zeit, wo er zwar schon Alkoho-

» liker, aber noch weniger schwer krank war, als, alles

» in allem genommen, zur Zeit der Eheschliessung.

» Somit hat die intime Beziehung zu seiner spätern Frau

» und die Heiratstendenz eine Stabilität gehabt, an der

» wir nicht vorübergehen dürfen; die Heirat als Re-

» sultat ist gewiss nicht bloss auf den momentanen

» Zustand zur Zeit der Eheschliessung abzustellen;

)J sie hat das Merkmal des Vorbedachten. Der Zustand

» war zur Zeit de.;: Eheschliessung im Allgemeinen bereits

)l beden1?lich, mit abwechselndem schwankendem Bilde.

» Kurz vor- und nachher sind akute schlimme Zustände

II zu verzeichnen, die dje Zurechnungsfähigkeit ausge-

» schlossen hätten; die bald darauf zum absoluten

» Dauerzustand werden. Zwischen hinein sehen wir Pha-

» sen, in welchen sich die alte Geschäftsroutine gegenüber

» dem Gespenst der unaufhaltsamen alkoholischen Ver-

» blödung behauptet. Für uns besteht völlige Klarheit

)} darüber, dass der psychische Gesamtzustand F's zur

» Zeit der Eheschliessung nicht mehr normal war, dass

» er aber offenbar im Moment der Eheschliessung keine

» sehr auffallenden akuten Vergiftungs- oder Verblö-

» dungserscheinungen zur Schau getragen hat, nach

II landläufiger Betrachtung. Fest steht für uns zum

» wenigsten eine ver m i n d oe r t e Zur e c h nun g s-

» f ä h i g k e i t zur k r i t i s c h e n Z e i t der Ehe-

» schliessung, während wir mit Rücksicht auf das Aus-

» geführte. für eine absolute Unzurechnungsfähigkeit

» für den entscheidenden Moment keine durchaus genü-

» gende Argumente haben, wie sie sich nachher häufen.

» Zustände

absoluter Unzurechnungsfähigkeit waren

» aber schon vor der Eheschliessung vorhanden. Die

» scheinbaren Widersprüche mancher Aussagen lösen

» sich auf im Bilde eines einheitlichen progressiven

» Krankheitsverlaufs. Wir_müssen es=demj,Richter1.über-

Familienrecht. N- 24

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»lassen, die subtile Entscheidung über die rechtlichen

»Konsequenzen des Krankheitszustandes, seiner Ab-

)} stufungen und Phasen, endgültig zu treffen. II

C. -

Durch Urteil vom 20 Dezember 1920 hat das

Obergericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen,

im wesentlichen mit folgend'er Begründung; Nachdem

die Ehe durch den Tod gelöst und Nachkommen aus ihr

nicht entstanden oder zu erwarten sind, sei das gesetz-

geberische Motiv. aus dem die von Geisteskranken

abgeschlossenen Ehen nichtig zu erklären seien -

Rück-

mchten auf die ehelische Gemeinschaft und rassehygieni-

sche Erwägungen -, für die angefochtene Ehe dahinge-

fallen. Uebrigens trage die Klägerin für den Ehenich-

tigkeitsgrund die Beweislast; doch nehme das Gut-

achten nicht unzweideutig dazu Stellung, ob wirklich

eine Geisteskrankheit schon zur· Zeit der Eheschliessung

vorgelegen habe, jedenfalls bejahe es sie nicht mit der

als Urteilsgrundlage erforderlichen Bestimmtheit. Aber

auch der Beweis. dass F. zur Zeit der Trauung urteils-

unfähig war, sei nicht erbracht.

D. -

Gegen dieses ihr am 20. Januar zugestellte

Urteil hat die Klägerin am 9. Februar die Berufung an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheis-

sung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 120 Ziff. 2 ZGB ist eine Ehe dann

nichtig, wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der

Ehegatten eIitweder geisteskrank oder aber aus einem

dauernden Grunde urteils unfähig ist. Der Vorinstanz

ist nun ohne weiteres darin beizustimmen, dass die

Urteilsunfähigkeit des Ehemannes F. zur Zeit der

Eheschliessung nicht dargetan ist. Dagegen kann dem

angefochtenen Urteil insofern nicht beigetreten werden,

als es das Vorliegen einer Geisteskrankheit bei ihm

verneint. Zwar handelt es sich bei der Frage nach dem

geistigen Zustande einer Person um eine Tatfrage (vergl.

126

Familienreeht. N'! 24.

BGE 39 II S. ~~ Erw.l), an deren Entscheidungd ureh die

kantonalen Gerichte das Bundesgerjcht gebunden ist,.

es wäre denn. dass sie aktenwidrig ist, was hier nicht

in Betracht fällt, oder auf einer Bundesrecht verletzen-

den Würdigung des Beweisergebnisses heruht (Art. SI

OG). Nun stellt das Bundesrecht für den Falt behaupteter

Geisteskrankheit freilich nur im Ehescheidungs- und

im Vormundschaftsrecht ausdrücklich Beweisregeln auf~

indem es einerseits die Zulässigkeit der Entmündigung

wegen Geisteskrankheit VOll der vorherigen Einholung

eines Sachverständigen-Gutachtens,

und

andrerseits

die Ehescheidung wegen Geisteskrankheit davon ab-

hängig macht, dass Sachverständige sie nach drei-

jähriger Dauer für unheilbar erklären (Art. 374 Abs. 2

und 141 ZGB). Allein wenn in jenen Rechtsgebieten

Geisteskrankheit

bezw.

unheilbare

Geisteskrankheit

nicht angenommen werden darf, ohne dass sie medi-

zinisch konstatiert worden ist, und zwar in keinem

Falle, also auch dann nicht, wenn die Krankheit derart

akut zu Tage tritt, dass keinerlei Zweifel darüber mög-

lich sind, so erscheint damit auch ausgesprochen, dass

in den übrigen Fällen, wo das Bundeszivilrecht gewisse

Rechtswirkungen an das Vorliegen von Geisteskrank-

heit knüpft, die Entscheidung darüber mindestens dann

ebenfalls nur unter Zuhülfenahme eines medizinischen

Gutachtens erfolgen darf, wenn sie zu ernstlichen Zwei-

feln Anlass gibt, wie dies' ja übrigens die Natur des

Begriffes der Geisteskrankheit als eines der medizini-

schen Wissenschaft entnommenen gebieterisch erhe~cht

(vergl. BGE ~ II S. 742 Erw. 3). Ganz besonders muss dies

für die Ehenichtigkeit gelten, weil diese an das Vorliegen

der Geisteskrankheit schlechthin geknüpft wird, während

in den andern Fällen die Geisteskrankheit nur mittel-

bar die in Betracht faUende Rechtswirkung auszulösen

vermag, sei es, dass sie die Fähigkeit des von ihr Be-

troffenen, vernunftgemäss zu handeln, beeinträchtigt,

sei es, dass sie ihn schutzhedürftig . oder' gefährlich

Familienrecht. N° 24.

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macht,sei es, dass sie bewirkt, dass dem andern Ehe-

gatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht

zugemutet werden darf (Art. 16,369 und. 141 ZGB).

2. -

Nun hat allerdings der Vorinstanz das von

der ersten Instanz « über den Geisteszustand I) des Ehe-

mannes F. zur Zeit des Eheabschlusses eingeholte, sub

Fakt. B erwähnte medizinische Gutachten zur Verfü-

gung gestanden. Jedoch haben die Experten infolge

der wenig expliziten Fragestellung bei dessen Ausar-

beitung ihr Augenmerk einzig darauf gerichtet, ob jener

zur Zeit der Eheschliessung - wegen abnornlalen geisti-

gen Zustandes -

der U r teil s f ä h i g k e i t mit Bezug

auf diesen Rechtsakt ermangelt habe. Damit ist aber

die Aufgabe der medizinischen Experten im Ehenichtig-

keitsprozess nicht erschöpft, sofern die Klage auf Geistes-

krankheit gestützt wird. Denn die Geisteskrankheit

stellt, wie bereits angedeutet, einen ~elbständigen, von

der Urteilsunfähigkeit aus dauerndem Grunde ganz

unabhängigen Ehenichtigkeitsgrund dar, und es ist

demnach die von einem Geisteskranken abgeschlossene

Ehe auch dann nichtig, wenn jene die Urteilsfähigkeit

nicht zu beeinträchtigen vermag. Dies ergibt sich •

. abgesehen von -der Fassung des Art. 120 Ziff. 2 ZGB

unzweifelhaft aus der Ordnung der Ehefähigkeit, indem

• in Art. 97 Abs. 2 ZGB im Gegensatz zu Abs. 1, welcher

zum Eheabschluss die Urteilsfähigkeit der Verlobten

fordert, ausgesprochen wird, dass Geisteskranke « in

keinem Falle» ehefähig sind (das Marginale « Urteils-

fähigkeit» ist demnach nicht ganz zutreffend), sowie

aus den Erläuterungen ~um Vorentwurf (2. Ausgabe,

S. 132), wo diese Regelung ausdrücklich durch rasse-

hygienische Erwägungen motiviert wird. Auch vermag

nicht etwa, .. wie die Vorinstanz anzunehmen scheint,

der Umstand, dass die Ehe durch den Tod des angeblich

geisteskranken Ehegatten bereits aufgelöst worden ist,

die Geltendmachung dieses Ehenichtigkeitsgrundes aus-

zuschliessen; vielmehr hat dies nach der Vorschrift

128

Familienrecl1t. N~ 24.

des Art. 122 Abs. 1 ZGB nur zur Folge, dass sie nicht

mehr von Amteswegen stattfindet. Hat aber die Vorin-

stanz über die vorliegende, auf Geisteskrankheit des

Ehemannes gestützte Ehenichtigkeitsklage entschieden,

ohne sich des Hilfsmittels der medizinischen Expertise

mit Bezug auf die Frage zu bedienen, ob der Ehemann

zur Zeit der Eheschliessung an einer Geisteskrankheit

gelitten habe, so vermag ihr Urteil nach dem Aus-

geführten vor dem Bundesrecht nicht Stand zu halten

und ist daher aufzuheben. Dabei bleibt es ihr natürlich

anheimgestellt. ob sie zum Zwecke der danach erfor-

derlichen neueIl Entscheidung über die Sache ein neues

Gutachten einholen oder aber, was unbe.denklich er-

scheint, einfach die bisherigen Experten zur Ergänzung

ihres Gutachtens veranlassen will. Sprechen sich die

Experten dahin aus, der ja unzweifelhaft festgestellte

anormale Geisteszustand des Ehemannes F. zur Zeit

der Eheschliessung werde von der medizinischen Wissen-

schaft als Geisteskrankheit qualifiziert, so vermag diese

Feststellung freilich das Schicksal der Klage nicht ohne

weiteres nach sich zu ziehen. Denn es würde der ratio

legis nicht entsprechen, wenn die Ehefähigkeit beim

Vorliegen jeglicher geistiger Anomalie, welche die medizi-

nische Wissenschaft als Geisteskrankheit bezeichnen mag.

verneint werden sollte. Vielmehr will jene den Abschluss

der Ehe nur dann hindern! bezw. vernichten, wenn er

aus Gründen der Rassehygiene verwerflich erschclnt.

Demnach ist alsdann insbesondere noch zu prüfen, ob

die Art und der Grad der festgestellten Geisteskrankheit

das Eheverbot unter diesem Gesichtspunkte gerecht-

fertigt hätten. Auch in dieser Frage wird der Richter

der Mitwirkung der medizinischen Experten nicht entra-

ten können und sie daher durch geeignete Fragestellung

zu veranlassen haben, ihr Gutachten auf diesen PunJit

auszudehnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Familienrecht. No 25.

129

Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember

1920 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

25. Urteil der II. Zivila.bt&Uung vom 18. Ka.i 1921

i. S. Bhend-Scllurter gegen Bhend.

Art. 154 ZGB : Auch in das Eigentum des Ehemannes überge-

,gangene Inhaberpapiere gehen in natura an die Frau zurück.

Art. 201 Abs. 3 ZGB: VOrflUssetzungen, unter denen Inhaber-

papiere in das Eigentum des Mannes übergehen ..

A. -

Die Ehe der Litiganten Bhend wurde am 20. Okto-

ber 1917 geschlossen. Schon im Anfang entstanden zwi-

schen den Parteien Streitigkeiten, wozu insbesondere öko-

nomische Fragen Anlass gaben. Auf Anraten ihrer Ver-

wandten hatte die Klägerin ihr in der Hauptsache aus er-

ster Ehe stammendes Vermögen, an dem teilweise auch

ihre Kinder erster Ehe mitberechtigt waren, dem Beklag-

ten nach Abschluss der Ehe nicht in Verwaltung gegeben,

sondern es in einem Banktresor aufbewahrt, zu dem ausser

ihr nur ihr Bruder Zutritt hatte. In einer schriftlichen

Uebereinkunft wurden am 15. September 1918 die zwi-

schen den Gatten bestehenden finanziellen Streitpunkte

geregelt, und zwar verpflichtete sich die Klägerin, von

ihrem Vermögen für den Beklagten 30,000 Fr. auszu-

scheiden und in seine « N utzniessung und Verwaltung ge-

mäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Güterver-

bindung» zu geben. Am 28. Oktober 1918 begaben sich die

Parteien in den Banktresor der Klägerin, wo der Beklagte

die Wertpapiere übernahm und der Klägerin folgende

Empfangsbescheinigung ausstellte: « Der Unterzeichnete

bescheinigt hiemit, von seiner Ehefrau Anna Maria Bhend-

Hafner das Frauengut zur Verwaltung und Nutzniessung

in folgenden Titeln empfangen zu haben : 40 Aktien der