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47_II_129

BGE 47 II 129

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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128

Familienrecht. N- 24.

des Art. 122 Abs. 1 ZGB nur zur Folge. dass sie nicht

mehr von Amteswegen stattfindet. Hat aber die Vorin-

stanz über die

vorliegend~, auf Geisteskrankheit des.

Ehemannes gestützte Ehenichtigkeitsklage entschieden,

ohne sich des Hilfsmittels der medizinischen Expertise

mit Bezug auf die Frage zu bedienen, ob der Ehemann

zur Zeit der Eheschliessung an einer Geisteskrankheit

gelitten habe, so vermag ihr Urteil nach dem Aus-

geführten vor dem Bundesrecht nicht Stand zu halten

und ist daher aufzuheben. Dabei bleibt es ihr natürlich

anheimgestellt, ob sie zum Zwecke der danach erfor-

derlichen neueR Entscheidung über die Sache ein neues

Gutachten einholen oder aber, was unbe.denklich er-

scheint, einfach die bisherigen Experten zur Ergänzung

ihres Gutachtens veranlassen will. Sprechen sich die

Experten dahin aus, der ja unzweifelhaft festgestellte

anormale Geisteszustand des Ehemannes F. zur Zeit

der Eheschliessung werde von der medizinischen Wissen-

schaft als Geisteskrankheit qualifiziert, so vermag diese

Feststellung freilich das Schicksal der Klage nicht ohne

weiteres nach sich zu ziehen. Denn es würde der ratio

legis nicht entsprechen, wenn die Ehefähigkeit beim

Vorliegen jeglicher geistiger Anomalie, welche die medizi-

nische Wissenschaft als Geisteskrankheit bezeichnen mag,

verneint werden sollte. Vielmehr will jene den Abschluss

der Ehe nur dann hindern, bezw. vernichten, wenn er

aus Gründen der Rassehygiene verwerflich erscheint.

Demnach ist alsdann insbesondere noch zu prüfen, ob

die Art und der Grad der festgestellten Geisteskrankheit

das Eheverbot unter diesem Gesichtspunkte gerecht-

fertigt hätten. Auch in dieser Frage wird der Richter

der Mitwirkung der medizinischen Experten nicht entra-

ten können und sie daher durch geeignete Fragestellung

zu veranlassen haben, ihr Gutachten auf diesen Pun).!

auszudehnen.

Demnach erkennt da.<; Bunde5gericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Famillenrecht. No 25.

129

Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember

1920 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

25. Urteil der n. Zivllabteilung vom 18. Mal 1921

i. S. Bhend-Scllurter gegen Bhend.

Art. 154 ZGB : Auch in das Eigentum des Ehemannes überge-

,gangene Inhaberpapiere gehen in natura an die Frau zurück.

Art. 201 Abs. 3 ZGB: Voraussetzungen, unter denen Inhaber-

papiere in das Eigentum des Mannes übergehen ..

A. -

Die Ehe der Litiganten Bhend wurde am 20. Okto~

ber 1917 geschlossen. Schon im Anfang entstanden zwi~

sehen den Parteien Streitigkeiten, wozu insbesondere öko-

nomische Fragen Anlass gaben. Auf Anraten ihrer Ver-

wandten hatte die Klägerin ihr in der Hauptsache aus er-

ster Ehe stammendes Vermögen, an dem teilweise auch

ihre Kinder erster Ehe mitberechtigt waren, dem Beklag-

ten nach Abschluss der Ehe nicht in Verwaltung gegeben,

sondern es in einem Banktresor aufbewahrt, zu dem ausser

ihr nur ihr Bruder Zutritt hatte. In einer schriftlichen

Uebereinkunft wurden am 15. September 1918 die zwi-

schen den Gatten bestehenden finanziellen Streitpunkte

geregelt, und zwar verpflichtete sich die Klägerin, von

ihrem Vermögen für den Beklagten 30,000 Fr. auszu-

scheiden und in seine « Nutzniessung und Verwaltung ge-

mäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Güterver-

bindung» zu geben. Am 28. Oktober 1918 begaben sich die

Parteien in den Banktresor der Klägerin, wo der Beklagte

die Wertpapiere übernahm und der Klägerin folgende

Empfangsbescheinigung ausstellte: ({ Der Unterzeichnete

bescheinigt hiemit, von seiner Ehefrau Anna Maria Bhend-

Hafner das Frauengut zur Verwaltung und Nutzniessung

in· folgenden Titeln empfangen zu haben : 40 Aktien der

130

Familienreeht. N° 25.

Schweiz. Bodenkreditanstalt, Kurs am 28. Oktober 1918

400 Fr., 10 Aktien der Schweiz. Kreditanstalt, Kurs am

28. Oktober 1918 700 Fr., 10 Aktien Schweiz. Bank-

• verein, Kurs am 28. Oktober 1918 Fr. 700.-». Einen an-

dern Empfangsschein, laut dem die Aktien dem Ehemann

zu Eigentum zugekommen wären, hatte die Klägerin ihm

zurückge"\\iesen, weil sie -

wie sie in der persönlichen Be-

fragung erklärt -

ihm nur die Titel nicht aber das Kapital

zu Eigentum habe übergeben wollen. Nach Empfang der

Papiere verbrachte sie der Beklagte in seinen Tresor bei

der Volksbank Aussersihl. Er behauptet, er habe ihnen

sofort ein Nummt(rnverzeichnis mit der Aufschrift «er-

haltene Aktien als Frauengut zur Verwaltung und Nutz-

niessung» beigelegt. Später -

nach den Unruhen in Zü-

rich vom November 1918.- nahm er die Aktien mit sich

nach Hause.

.

Im Juni 1919 erhob die Klägerin Scheidungsklage und

machte für das dem Beklagten übergebene Frauengut eine

Ersatzforderung im Betrage von 30,000 Fr. geltend. Sie

stellte ~ich auf den Standpunkt, die Aktien seien als In-

haberpapiere nach Art. 201 Abs. 3 ZGB in das Eigentum

des Beklagten übergegangen, sie sei daher nicht verpflich-

tet. sie in natura zurückzunehmen, sondern könne den

Kurswert zur Zeit der Einbringung ersetzt verlangen. Der .

Beklagte erklärte sich bereit, der Klägerin die im Kurs

inzwischen erheblich gesunkenen, noch in natura vorhan-

denen, Papiere zurückzugeben 'und deponierte sie. da die

Ehefrau die Rücknahme ablehnte, b~i der Bezirksge-

richtskanzlei Horgen. Er führte aus, die Parteien seien

darüber einig gewesen, dass die Aktien nicht in sein Eigen-

tum übergehen sollten, sie seien Eigentum der Klilgerin

geblieben; die Klägerin müsse sie daher zurücknehmen.

B. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Ehe W!r

Litiganten geschieden und, was die ökonomische Ausein-

andersetzung anbelangt. den Beklagten zur Rückgabe der

Papiere. ennächtigt.

Famillenreeht. N° 25

131

Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen. die Aktien

seien Eigentum der Frau geblieben. Diesem Standpunkt

hat sich das Obergericht in seinem vom 1. Dezember 1920

datierten Urteil angeschlossen, wobei es jedoch weiter

ausführte. die Ersatzforderung der Klägerin müsse, auch

wenn man einen Eigentumsübergang annehmen wollt-e,

schon angesichts des Art. 154 ZGB, der alle kraft Güter-

rechts eingetretenen Eigentumsveränderungen für den

Fall der Scheidung aufhebe, abgewiesen und das Rück-

gaberecht des Beklagten geschützt werden.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

. B~rufung, mit der die Klägerin Zusprechung ihrer Ersatz-

forderung im Betrage von 30.000 Fr. verlangt.

Das BlH!desgerichl zieht in Erwägung:

1. -

Die Anwendbarkeit des Art. 154 ZGB auf die

von ihr ein gebrachten Wertpapiere wird vonder Klägerin

bestritten, weil es sich um Objekte handle. die gemäss

Art. 201 Abs. 3ZGB in das Eigentum des Beklagten

übergegangen seien. Angenommen diese letztere Prämisse

treffe zu, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das

Bundesgericht zu dieser Frage, ob in das Eigentum des

Ehemannes übergegangenes Frauengut der Nonn des Art.

154 entzogen sei, noch nicht Stellung genommen hat. In

• dem von der Vorinstanz angeführten Prozess Conrad ge-

gen Conrad (AS 41 II 332) handelte es sich um die Zuge-

hörigkeit des Mehrerlöses aus im Eigentum der Frau ver-

bliebenem Weibergut und in dem vom Obergericht weiter

zitierten Falle (AS 40 11 172), wo eine Vereinigung des

Frauenguts in der Hand des Mannes stattgefunden hatte,

waren die Parteien über die Rückgabe in natura einig.

Dagegen hat das Bundesgericht in bei den Fällen grund-

sätzlich festgestellt. dass Sinn und Zweck des Art. 154 da-

hin gehen, für den Fall der Scheidung soweit als möglich

die ökonomischen Verhältnisse der Gatten vor Abschluss

der Ehe wiederherzustellen und die güterrechtlichen Wir-

kungen der Ehe ex tune dahinfallen zu lassen. An dieser

AS''7 n - um

10

132

Familienrecht. N° 25.

Auffassung ist festzuhalten. Sie entspricht deI8 klaren

Wortlaut des Artikels, wonach für das Auseinanderfallen

der Vermögen der Güterstand schlechthin unmassgeblich

sein soll. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Art. 154

nicht unterscheidet zwischen den einzelnen Güterständen

und ihren einzelnen 'güterrechtlichen Wirkungen. Seine

Anwendbarkeit fällt daher insbesondere auch da nicht

dahin, wo zufolge Güterrechts Veränderungen im Eigen-

tum am eingebrachten Gut eingetreten sind. Es ist un-

bestritten, dass nicht nur bei der Güterverbindung, son-

dern auch bei den Güterständen, die eine Veränderung der

Eigentumsverhältnisse mit sich bringen. bei der Güter-

gemeinschaft und bei der Gütereinheit des Art 199, die

noch vorhandenen Vermögenswerte an den Gatten zurück-

fallen, der sie in die Ehe gebracht hat (vgl. Egger N. 2 b

zu Art. 154, Gmür N. 5 zu Art. 154). Ein Grund, hievon

im Falle des nach Art. 201 Abs 3 erfolgten Eigentums-

wechsels eine Ausnahme zu machen, besteht nicht. Der

Uebergang des Eigentums gemäss Art. 201 Abs. 3 ist

nichts anderes als die Begründung einerpartiellen Güter-

einheit. Soweit es sich allerdings dabei um Geld und

ähnliche Sachen handelt, ist die nachträgliche Ausschei-

dung nach eingebrachtem Gut; wenn einmal die Ver-

mischung eingetreten ist, nicht mehr möglich. Diese

Unmöglichkeit der Ausscheidung im Falle der Ver-

mischung aber rechtfertigt nicht, sie auch da zu unter-

lassen, wo die Feststellung der Individualität der einzel-

nen Objekte möglich ist (a. A. aber ohne nähere Begrün-

dung Egger Anm. 3d zu Art. 201, Gmür N. 25 zu Art.201).

Richtig ist, dass die im Vorstehenden gegebene Lösung

mit dem übrigen Inhalt des Gesetzes insoweit in einem

gewissen Widerspruche, steht, als damit der Frau die Ge-

fahr der Entwertung überbunden wird, während doch

die in Art. 201 Abs. 3 vorgesehene Uebertragung <!es

Eigentums auf den Mann und die Zuerkennung einer ein

für alle Mal feststehenden Ersatzforderung an die Frau

darauf schliessenlässt, dass der Gesetzgeber den Ehemann

Famillenrecht. N° 25.

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die Gefahr tragen Jassen wollte. Auch die Regelung, die

die Nutzniessung an Sachen, die in das Eigentum des

Nutzniessers übergehen (Art. 772), gefunden hat, stimmt

mit dem allgemeinen Rückgaberecht nach erfolgterSchei-

dung nicht überein.

Allein diese Bedenken vermögen

nicht zu einer anderen Auslegung des Art. 154 zu führen.

Die Ueberwälzung der Gefaht der Entwertung auf die

Frau, die in der Anerkennung dieses Rückgaberechts

liegt, ist die notwendige Folge der singulären gesetzlichen

Regelung der güterrechtlichen Liquidation im Schei-

dungsfall. Die Ehefrau trägt danach diese Gefahr hin-

sü;htlich ihres ganzen eingebrachten Gutes, ob es bloss

in die Verwaltung und Nutzniessung oder in das Eigen-

tum des Mannes übergegangen ist.

2. -

Der angefochtene Entscheid ist aber auch auf

Grund der erstinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen.

Nach Abs. 3 von Art. 201 gehen auf den Ehemann nur

diejenigen Inhaberpapiere über, « die nur der Gattung

nach bestimmt worden sind ».

Die Bedeutung dieses

Passus -

nur der Gattung nach bestimmt _. ist nicht

ohne weiteres klar. Fasst man den französischen und den

italienischen Text ins Auge -

titres au porteur non indi-

vidualises, titoli al portatore indicati soltanto nella specie -

.

so könnte man annehmen, es gebe überhaupt keine In-

haberpapiere, die auf den Ehemann übergehen. Denn

auch die auf den Inhaber lautenden Inhaberpapiere,

selbst die das Bargeld vertretenden Banknoten, sind durch

Serien- und Nummernbezeichnung in gewissem Sinne in-

dividualisiert. Wie diese Annahme zweifelsohne zu eng

wäre, so geht anderseits die Auffassung des von der Klä-

gerin produzierten Gutachtens zu weit, dass für den Ei-

gentumsübergang schlechthin die Verkehrsmeinung über

die Vertretb.arkeit der Inhaberpapiere massgebend sei,

und dass diese Verkehrsmeinung den Inhaberpapieren,

von Schuldbriefen und Warenpapieren abgesehen, durch-

wegs den Charakter von vertretbaren Sachen beilege.

Diejenigen Inhaberpapiere, die für die Einbringung als

134

Familienrecht. N° 25.

Frauengut in Betracht kommen, würden danach alle in

das Eigentum des Mannes übergehen, während doch das

• Gesetz deutlich sich für eine Differenzierung ausspricht.

Näher läge die Annahme, die Inhaberpapiere seien in

Art. 201 Abs. 3 nur znr Verdeutlichnng, als Beispiel für

die für die Einbringung von Weibergut wichtigste Kate-

gorie vertretbarer Sachen (ob die Inhaberpapiere in Wirk-

lichkeit zu den vertretbaren Sachen gehören, kann hier

dahingestellt bleiben) hervorgehoben worden. In diesem

Falle hätte es jedoch genügt, zu sagen: « vertretbare

Sachen, insbesondere InhaberPapiere». Auch von diesem

Standpunkt aus wäre daher die Beifügung des besonderen

Zusatzes « nur der Gattung nach bestimmt.» nicht ver-

ständlich.

Eine andere objektiye Unterscheidung aber, nach dem

Inhalt oder nach. dem Charakter, der den betreffenden

Papieren im Verkehr beigelegt wird, kann nicht in Frage

kommen. Schon der Text, wenigstens der deutsche « In-

haberpapiere, die..... der Gattung nach bestimmt w 0 1'-

den sind » weist denn auch darauf hin, dass das Gesetz

auf ein subjektives Unterscheidungsmerkmal abstellen

wollte, auf den Willen der Ehegatten.

Geld, Banknoten und die meisten vertretbaren Sachen

sind ihrer wirtschaftlichen Bestimmung nach zur Veräus-

serung und zum Verbrauch bestimmt. Wenn nun auch

Inhaberpapiere, ähnlich wie N~menpapiere, in der Mehr-

zahl der Fälle zur Kapitalanlage und nicht so sehr zur

Veräusserung bestimmt sein mögen, so unterscheiden sie

sich doch hinsichtlich ihrer Negoziabilität wesentlich von

den Namenpapieren. Deshalb wollte das Gesetz sie nicht

schlechthin dem eingeschränkten Dispositionsrecht des

Ehemannes nach Art. 202 unterstellen, sondern die Mög-

lichkeit einer freien Behandlung gleich den übrigen in Art.

201 Abs. 3 aufgeführten Sachen gewährleisten. Eine Rege-

lung, die die Inhaberpapiere auf jeden Fall in die freie

Verfügunsbefugnis des Ehemannes gegeben hätte, hätte

nun aber insofern zu einem ·Widerspruch geführt, als es

FamHlenrecht. Ne 25.

135

dem Ehemann versagt geblieben wäre, ohne Zustimmung

der Frau über gewöhnliche eingebrachte Güter auch noch

so geringen Wertes zu verfügen (Art. 202 ZGB), wogegen

er über die für die neuere Zeit wichtigsten Vermögenswerte

völlig frei hätte disponieren können. Diesen Widerspruch

galt es in Art. 201 Abs. 3 zu mildern. Es wurde daher den

Gatten die Möglichkeit eingeräumt, über den Uebergang

oder Nichtübergang in das Eigentum des Ehemannes zu

bestimmen.

Diese Bedeutung des Art. 201 Abs. 3 für die Inhaber-

papiere erhellt klar aus der Entstehungsgeschichte des

~tzes~ Der Entwurf des Justizdepartementes führte

in dem dem Art. 201 ZGB entsprechenden Art. 229 die

Inhaberpapiere nicht ausdrücklich an, sondern sprach nur

von « barem Geld und anderen vertretbaren Sachen ».

In den Verhandlungen der grossen Expertenkommission

(Prot. S. 215) zeigte es sich, dass über die Zugehörigkeit

der Inhaberpapiere zu den vertretbaren Sachen Zweifel

bestanden. Auf Antrag Wieland wurde daher beschlossen,

in das Gesetz eine ausdrückliche -Bestimmung des Inhalts

aufzunehmen, dass vertretbare Sachen « mit Einschluss

. der Inhaberpapiere» in das Eigentum des Ehemannes

übergehen sollten. Schon vor der Abstimmung hatte je-

doch der Referent, Prof. Huber, Bedenken geäussert, die

tnhaberpapiere schlechthin einzuschliessen, -

sonst neh-

me man an, sie seien gemeint, auch wenn sie individua-

lisiertseien, wenn aber die Nummern der Papiere aufge-

schrieben werden, so seien die Papiere nicht vertretbar.-

Mit Rücksicht hierauf wurde der Artikel zu neuer Redak-

tion zurückgewiesen und in der Folge die Auffassung, dass

es den Parteien überlassen bleiben müsse, über den Ueber-

gang zu bestimmen, im Gesetz durch Beifügung des strei-

tigen Passus.- Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach

bestimmt sind -

zum Ausdruck gebracht. Diese Fassung

wurde in der Folge nicht mehr angefochten, sondern nur

mehr im Ständerat im Sinne des Gedankenganges des Re-

daktors durch die Beifügung des Wortes « w 0 r den »

136

Familienrecht. No 25

-

die nur der Gattung nach bestimmt w 0 r den sind -

verdeutlicht (Stenogr. Bulletin XV S. 1133).

Da nach dem Gesagten das Gesetz selbst den Gatten das

Recht einräumt, über die güterrechtlichen Wirkungen der

Ehe hinsichtlich der Inhaberpapiere zu bestimmen, kann

sich die Klägerin auch nicht auf den Grundsatz berufen,.

dass das gesetzliche Güterrecht für die Ehegatten un-

veränderlich sei, dass es nur· in der solennen Form des

Ehevertrages abgeändert werden könne und nur im Sinne

<ier Uebernahme eines andern im Gezetz den Gatten ZUI'

Verfügung gestellten nicht aber im Sinne der biossen

Modifikation des gesetzlichen Güterstandes. Für die

Behandlung der Inhaberpapiere wollte der. Gesetzgeber

eine Ausnahme machen und verzichtete darauf, dafür

eine besondere Form vorzuschreiben.

Die Kommentare sprechen übereinstimmend von der

Errichtung eines Inventars als Aeusserung des Willens,

die Papiere nicht auf den Mann zu übertragen. Allein das

ist nur das nächstliegende Beispiel. Der Wille, dem Ehe-

mann nur Verwaltung und Nutzniessungsrechte einzu-

räumen, die speziellen Titel aber der Frau in natura zu er-

halten, kann auch auf andere Weise zum Ausdruck ge-

bracht wer<ien. Fragen könnte sich nur, ob auch eine ein-

seitige Erklärung eines Gatten genügt, diese Wirkungen

herbeizuführen. Allein das kann im vorliegenden Falle da-

hingestellt bleiben, weil der Beweis einer beidseitigen Wil-

lenseinigung geleistet ist. Ebensowenig braucht auf die

Frage eingetreten zu werden, ob ein besonderer Ausdruck

für den Patteiwillen nicht dann verlangt werden muss,

wenn es sich um einen Streit mit Dritten handelt.·

Der übereinstimmende Wille, die 'Inhaberpapiere in

specie der Frau zu erhalten und dem Mann nur die Nut~

zung und Verwaltung an ihnen einzuräumen, ist im

vorliegenden Falle in deutlicher Weise dadurch zum AlJs-

druck gelangt, dass die Klägerin sich weigerte, dem Be-

klagten . den. Empfangsschein, wonach er an den Titeln

Eigentum

erlang~n sollte,

abzunehmen, und dass

Fanintenrecht. Ne 25.

137

der Beklagte einwilligte, ihr eine~ Empfangsschein aus-

zustellen, der

nur eine Uebergabe zur .Nutzung

und Verwaltung dokumentierte.

Der Abschluss einer

solchen Uebereinkunft ist übrigens auch ohne wei-

teres verständlich, wenn man berücksichtigt, dass die Ver:"

wandten der Klägerin ihr rieten, die Papiere dem Beklag-

ten überhaupt nicht zu übergeben, dass ferner die Kläge-

rin nicht Alleineigentümerin der Titel war, und dass ihr,

was die Bodellkreditanstalt-Aktien anbelangt, zufolge be-

sonderer Beziehungen zur Leitung der Bodenkreditan-

-stalt diese Papiere gewisse Vorteile boten. Aus all diesen

GJiinden entschloss sie sich erst nach langem Zögern zu

der Herausgabe und wollte damit offenbar dem Beklagten

so wenig Rechte als möglich einräumen.

.. Zweifel über die Zugehörigkeit der P~piere kÖnnen un-

ter diesen Umständen nurmehr deswegen bestehen': *eil

die Parteien erst ein Jahr nach Eheschluss zu einer wii-

lenseinigung gelangten. Art. 201 Abs. 3 gewährleistet die

formlose Disposition der Parteien nur bei der Einbringung

der Papiere, wobei immerhin der Natur der Sache nach

den Ehegatten nach der Einbringung noch eine gewisse

Frist eingeräumt werden muss, um sich entschliessen' zu

können. Nachträgliche Abmachungen aber fallen unter

Art. 177 Abs. 2 und bedürfen daher der Zustimmung der

Vnrmundschaftsbehörde; es wäre daher zu untersuchen,

.ob nicht hier eine solche nachträglic.he Disposition vor-

liege. Allein, auch wenn man dies annehmen wollte, kön·n-

te sich doch die Klägerin nicht darauf berufen. Sie war es,

<lie dem Beklagten in widerrechtlicher Weise bis in den

Herbst 1918 hinein das 'Frauengut vorenthielt und ihn

<lamit verhinderte, die wichtigsten Rechte auszuüben, die

<las Gesetz an die Einbringung knüpft. Hat sie aber für den

Beklagten die Einbringung illusorisch gemacht, so ist auch

.ohne weiteres ausgeschlossen, dass sie selber sich auf diese

Einbringung beruft, sobald das ihr zum Vorteil gereichen

würde. Hierin läge eine Verletzung von Treu und Glau-

ben, die nach Art. 2 ZGB keinen Rechtsschutz finden darf;

138

Sachenrecht. N" 26.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 1920 be-

stätigt.

H. SACHENRECHT

DROITS REELS

26. 'lDralt. a. l'arftt cl, 1& IIe aecUon oivlle 4u 9 mal lUl

~. la cause 80haefei coU:treBanque PopIlairt a ....

Art. 841ceS.Ouvertute d'un crMit de construction garanti

par une hypotheque inscrite pour le montani total sur

quatre immeubles distincts appartetlant a des'dt!biteurs soH-

daVes. Droit pour I'entrepreneur 'quiactionne en vertu de

rart. 841 ces. d'eJdger la preuve d'une affectaUon regnIi~re

des fonds pour chacun des immeubles auxquels U a travaillt!.

A. -

Le 13 aout 1912, la Societe en nom collectif

Dapples et Pappaduca a achete a dame veuve Badel~

pour le prix de 158 640 fr., un terrain- situe a l'inter-·

seetion des rues de Lausanne et de l'Ecole ä Geneve.

Ce- terrain fut divise en quatre parcelles, designees par

les 'lettres A, B, C et D. quf furent reven9ues. -le 16 du

meme mois, ä raison d'une parcelle . ä cbacune. au

Societes immobilieres Lausanne-Ecole A. Lausanne-

Ecole B, Lausanne-Ecole C et Lausanne-Ecole D ...•

,Par ade en date du 13 aout 1912, la Banque Popu--

laire Suisse, succursale de Geneve, . avait consenti a

()uvrir aux· quatre,societes conjointement·. et' solidai-"

rement un cremt .. de construc.tion en compte-oouraot.

~vec garantie hypothecairc, jusqu'a concurrence des

1/. environ du prix d~achat et du; 60 % environ du

bätimen! . Cdeja existantet des constructionsque les

Sachenrecht. N° 26.

139

dites sQcietes se proposaient de construire chacune

d'elles sur son terrain. Il etait stipule que le montant

total du credit ne depasserait pas 280000 fr., les verse-

ments devant s'effectuer au fur et a mesure de l'avance-

ment des travaux, contre remise de bons ou mandats

tires par les soch~tes arordre des constructeurs et vises

par l'arcbitecte. Le maximumde la garantie etait fixe

a 314 000 fr., somme pour laquelle la banque fit inscrire

une hypotheque en 1 er rang sur chacun des immeubles

A.B, C et D.

Les actionnaires de la Societe Lausanne-Ecole D

ayant renonce a construire, ont vendu leur terrain

pour le prix de 51 000 fr., dont 40000 fr. furent aussi-

töt verses a la banque. Celle-ci en credita le compte

et COllSentit ä la radiation de I'hypotheque sur l'im-

meuble D.

n ne fut eleve aucune construction sur la parcelle C.

Les Societe8 Lausanne-Ecole A et Lausanne-Ecole B,

par contre, ont toutes deux fait Mifier un bätiment

sur leur terrain.

Le demandeur Schaefer· a execute les travaux de

ma~nnerie des deux bätiments A et B. En vertu d'une

sentence arbitrale du 19 novembre 1914, le montant

de ses travaux a He arrete a la somme de 105465 fr. 40~

soit 61 978 fr. 60 pour le bätiment A et 43486 fr.80

pour le bätiment B. Ayant per~u 43 004 fr. 65 d'une

part et 30 459 fr. 15 de l'autre, il restait done crean-

eier de la Societe Lausanne-Ecole A de 18973 fr. 95

et de la SÖciete Lausanne-Ecole B de 13027 fr. 65

Le 26 fevrier 1915, il s'est fait garantir le solde de ses

creances par une hypotheque legale sur ehacun des im-

meubles.

n est constant que les avances per~ues par le deman-

deur lui ont ete versees par la Banque Populaire Suisse

sur le compte de credit. Le montant total des avances

payees par la dite banque aux artisans et entrepreneurs

s'ereve a la somme de 159 924 fr. 45. Le compte