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77_I_296

BGE 77 I 296

Bundesgericht (BGE) · 1951-12-07 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

46. Urteil vom 7. Dezember 1951 i. S. eh.

Wehrsteuer : Steuerwert eines nicht kotierten Wertpapiers, das

regelmässig ausserbörslich gehandelt wird.

lmp6t pour la defense nationale: Valeur fiseale d'un titre non eote

qui fait regulierement l'objet de transactions hors bourse.

Imposta per la difesa nazionale: Valore fiseale di un titolo non

quotato, ehe e negoziato regolarmente fuori borsa.

A. -

Die Aktiengesellschaft X hat 16 000 Aktien und

48 000 Genussscheine ausgegeben. Aktien und Genuss-

scheine haben den nämlichen Anspruch auf Beteiligung an

den jährlichen Ergebnissen und an einem bei Auflösung

der Unternehmung sich ergebenden Liquidationsüber-

schuss. Dagegen sind Teilnahme und Stimmberechtigung

an der Generalversammlung auf die Aktionäre beschränkt.

Die Aktien und die Genussscheine sind nicht an der Börse

kotiert, sie werden aber vorbörslich gehandelt. Sie figu-

rieren in privaten Kurslisten und -

seit einiger Zeit -

auch in den Kursmeldungen der Tagespresse.

Bundesreehtliche Abgaben. N° 46.

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B. -

Der .Beschwerdeführer hat in seiner Steuer-

erklärung für die 5. Periode der eidg. Wehrsteuer, vom

20. Juni 1949, seine Aktien X mit Fr. 3200.- für den

Titel und die Genussscheine mit Fr. 3100.- eingesetzt.

Bei der Veranlagung wurde der Steuerwert der Aktien -

in Anlehnung an die ausserbörslichen Preisnotierungen im

Dezember 1948 -

auf Fr. 3800.- festgesetzt. Eine hie-

gegen gerichtete Beschwerde ist von der kantonalen

Steuerrekurskommission abgewiesen worden.

G. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt, den Steuerwert der Aktien X des Beschwerde-

führers für die 5. Periode der eidg. Wehrsteuer mit

Fr. 3200.- gemäss Selbstdeklaration, statt mit Fr. 3800.-

zu veranlagen. Es wird geltend gemacht, die Bemessung

des Steuerwertes nicht kotierter Aktien auf Grund der

ausserbörslich gemeldeten Kurse sei unzulässig und sach-

lich unrichtig.

a) Die Schätzung nach Börsenkursen sei vorgesehen

für kotierte Wertpapiere. Dabei handle es sich um eine

Ausnahmebestimmung, die nicht ausdehnend angewandt

werden dürfe. Bei nicht kotierten Wertpapieren sei nach

der Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung vorzugehen.

Diese Wegleitung sei zwar rechtlich nicht einem Gesetzes-

erlass gleichzustellen. Aber sie habe doch immerhin den

Charakter einer verbindlichen Anweisung an die kan-

tonalen Einschätzungsbehörden. Nach dieser Wegleitung

sei bei nicht kotierten Aktien der Verkehrswert von Fall

zu Fall auf Grund der tatsächlich vorliegenden Verhältnisse

festzusetzen. Bei einer Bemessung des Steuerwertes gemäss

Wegleitung ergebe sich für die Aktien der in der Steuerer-

klärung eingesetzte Ansatz von Fr. 3200.-.

b) Die ausserbörslichen Transaktionen böten keine ge-

nügende Grundlage für die Bestimmung des Verkehrs-

wertes. Diese Aktien würden ausserbörslich nur in Basel

gehandelt. Die übrigen Notierungen seien vermutlich

lediglich Wiederholungen der inoffiziellen Notierungen in

Basel. Bei 16000 ausgegebenen Aktien seien im Jahre 1948

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Verwaltungs- \Uld Disziplinarrecht.

nur 32 Kursnotierungen zustande gekommen, davon 5 im

Dezember. Im Verhältnis zu der Zahl der Aktien seien diese

Transaktionen bedeutungslos. Die kantonale Rekurskom-

mission habe dem Beschwerdeführer die Aktien X. zu

Unrecht, irrtümlich und entgegen den gesetzlichen Vor-

schriften mit Fr. 3800.- pro Stück angerechnet.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 30 WStB ist für die Vermögensberech-

nung im allgemeinen der Verkehrswert der Vermögens-

stücke massgebend. Bei Wertpapieren, für die eine regel-

mässige Kursnotierung besteht, gilt der Kurswert als Ver-

kehrswert (Art. 34, Abs. I WStB). Nach der Praxis bezieht

sich Art. 34, Abs. I nur auf Kursnotierungen an der Börse

über die daselbst offiziell gehandelten, sog. kotierten Wert-

papiere (Urteil vom 25. März 1949 i.S. Sch., Erw. I, nicht

publiziert, und die dort zitierte Literatur). Hier wird auf

den Kurswert abgestellt, soweit nicht im Einzelfall Gründe

bestehen anzunehmen, dass die Kursnotierung -

entgegen

der Regel- nicht Ausdruck des wirklichen Verkehrswertes

sei.

Bei nicht kotierten Wertpapieren, bei denen offizielle

Kursnotierungen nicht bestehen, ist der Verkehrswert oder

der Ansatz, der zum Zwecke der Besteuerung als Verkehrs-

wert zu gelten hat, sonstwie zu ermitteln. Dabei müssen

die Schätzungsgrundlagen so gewählt werden, dass das

Ergebnis der Ermittlung der wirtschaftlichen Wirklichkeit

möglichst nahe kommt. Es ist daher von Fall zu Fall auf

diejenige Schätzungsgrundlage abzustellen, die die zuver-

lässigste Wertermittlung darzubieten scheint. Demgemäss

muss tatsächlich erzielten Preis ansätzen, die nach ihrem

Zustandekommen als Ausdruck des Wertes angesehen wer-

den können, den der Verkehr einem Wertpapier beimisst,

der Vorzug gegeben werden vor Ansätzen, die sich aus der

Anwendung schematischer Schätzungsregeln ergeben. Sol-

che Schätzungsregeln sind ein Behelf für den Fall, dass im

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geschäftlichen Verkehr erzielte, den Verkehrswert reprä-

sentierende Preise fehlen. Wo sich der Verkehrswert da-

gegen mit genügender Sicherheit aus tatsächlich vollzo-

genen Geschäften ableiten lässt, muss die Bemessung des

Steuerwertes lediglich durch schematische Schätzung

zurücktreten. Es ist eine Frage der Abwägung, welche Be-

wertungsgrundlage im einzelnen Falle zu wählen ist.

Etwas anderes lässt sich weder aus Art. 34 WStB noch

aus der Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die

Bewertung nicht kotierter Wertpapiere und der für die

Anwendung dieser Wegleitung geltenden Praxis ableiten.

Art. 34, Abs. I WStB enthält eine Bewertungsregel für

kotierte Wertpapiere. Nach ihr ist bei der Steuerbemes-

sung der an der Börse offiziell notierte Kurs, Regelmässig-

keit vorausgesetzt, als Verkehrswert anzurechnen. Hier

gilt also der am offiziell kontrollierten Markte auf Grund

von tatsächlich vollzogenen Geschäftsabschlüssen festge-

stellte Preis als Ausdruck des Verkehrswertes. Über nicht

kotierte Wertpapiere bestimmt Art. 34 nichts. Er schliesst

vor allem nicht aus, dass bei nicht kotierten 'Wertpapieren,

die regelmässig gehandelt werden und die einen aus tat-

sächlichen Käufen und Verkäufen gebildeten Marktpreis

aufweisen, dieser Marktpreis als Ausdruck des Verkehrs-

wertes -

auch für die steuerliche Vermögensbewertung -

angesehen wird.

Die Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung enthält Richt-

linien für eine schätzungsweise Festsetzung des Steuer-

wertes bei den zahlreichen Wertpapieren, die überhaupt

nicht oder nur selten gehandelt werden und für die daher

eine als Ausdruck des Verkehrswertes anzusehende Preis-

bildung nicht stattgefunden hat. Bei ihnen muss für die

Steuerberechnung eine besondere Bewertung vorgenom-

men ein als Verkehrswert anzusehender Wertansatz kon-

struiert werden. Dabei können zu Kontrollzwecken auch

die Preise herangezogen werden, die gelegentlich bei Ver-

käufen erzielt worden sind. Eine Einschätzung nach der

Wegleitung ist indessen stets ein Behelf in Fällen, wo für

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ein Wertpapier ein regelmässig zustandegekommener

Marktpreis nicht zur Verfügung steht. Liegt ein zuverläs-

siger Preis vor, so ist dieser der Festsetzung des Verkehrs-

wertes zu Grunde zu legen. Die Wegleitung braucht in

solchen Fällen nicht herangezogen zu werden, vielmehr

darf und soll unmittelbar auf den im Handel gebildeten

Preis abgestellt werden. Denn dieser muss in einem solchen

Falle als der zuverlässigste Ausdruck des Verkehrswertes

gelten.

Das Bundesgericht hat -

in dem vom Beschwerdeführer

angerufenen Urteil Sch. -

nicht erklärt, ausserbörsliche

Handänderungen könnten nicht als Grundlage zur Bestim-

mung des Verkehrswertes nicht kotierter Wertpapiere

herangezogen werden. Es hat lediglich festgestellt, dass aus

ganz vereinzelten (im konkreten Falle zwei im Zeitraum

eines Jahres vorgekommenen) und nicht näher abgeklärten

Handänderungen nicht mit Sicherheit auf den Verkehrs-

wert geschlossen werden könne, der den Titeln in dem

damals massgebenden Zeitpunkte beizumessen war.

2. -

Die Aktien X. sind nicht kotiert, sie werden aber

in Basel seit Jahren vorbörslich gehandelt und sie weisen,

wenn auch nicht sehr häufige, so doch regelmässig vorkom-

mende Abschlüsse auf, wobei es sich stets um tatsächlich

bezahlte Umsätze handelt. Nach Mitteilung des Börsen-

kommissariats Basel erfolgt dabei die Kursbildung in

gleicher Weise, wie bei kotierten Aktien, sodass, wenn die

Aktien X. kotiert wären, die Börsenkurse genau die gleichen

wären wie die ausserbörslich notierten Kurse ...

Im Jahre 1948 hat, nach einer vom Beschwerdeführer

beigebrachten Bescheinigung, der Schweizerische Bank-

verein Basel 32 Kursnotierungen in Aktien X. verzeichnet

(in den Jahren 1949 und 1950 etwas mehr: 60 und 54),

für den Dezember 1948 melden Bankverein Basel und

Kreditanstalt Basel übereinstimmend 6 Abschlüsse mit

bezahlten Kursen von Fr. 3800.-, Fr. 3820.-, Fr. 3860.-

und Fr. 3900.-. Der Bankverein Zürich hat im gleichen

Zeitraum 3 bezahlte Abschlüsse zu Fr. 3800.-, Fr. 3820.-

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und Fr. 3875.- vermittelt. Unter diesen Umständen

dürfen die bei diesen Umsätzen erzielten Preise sehr wohl

als Ausdruck des Verkehrswertes angesehen werden. Dass

die erwähnten Preise dem damaligen Verkehrswert der

Aktien entsprechen und als Bewertungsgrundlage auf kei-

nen Fall zu einer übersetzten Steuerfestsetzung führen,

darf umsomehr angenommen werden, als sich die Genuss-

scheine X., die wesentlich mehr Umsätze aufweisen (De-

zem ber 1948 52 bezahlte Abschlüsse), damals zwischen

Fr. 3715.- und Fr. 3870.- bewegten, also nur wenig unter

den für Aktien notierten Kursen lagen. Die Bestimmung

des Verkehrswertes nach dem ausserbörslichen Kurswert

der Aktien entspricht bei diesen Verhältnissen der in

Art. 30 WStB aufgestellten Bewertungsvorschrift.

BERICHTIGUNGEN = ERRATA

Seite 22 : Datum des Entscheids Nr. 5 : 23. Mai 1951.

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