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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
46. Urteil vom 7. Dezember 1951 i. S. eh.
Wehrsteuer : Steuerwert eines nicht kotierten Wertpapiers, das
regelmässig ausserbörslich gehandelt wird.
lmp6t pour la defense nationale: Valeur fiseale d'un titre non eote
qui fait regulierement l'objet de transactions hors bourse.
Imposta per la difesa nazionale: Valore fiseale di un titolo non
quotato, ehe e negoziato regolarmente fuori borsa.
A. -
Die Aktiengesellschaft X hat 16 000 Aktien und
48 000 Genussscheine ausgegeben. Aktien und Genuss-
scheine haben den nämlichen Anspruch auf Beteiligung an
den jährlichen Ergebnissen und an einem bei Auflösung
der Unternehmung sich ergebenden Liquidationsüber-
schuss. Dagegen sind Teilnahme und Stimmberechtigung
an der Generalversammlung auf die Aktionäre beschränkt.
Die Aktien und die Genussscheine sind nicht an der Börse
kotiert, sie werden aber vorbörslich gehandelt. Sie figu-
rieren in privaten Kurslisten und -
seit einiger Zeit -
auch in den Kursmeldungen der Tagespresse.
Bundesreehtliche Abgaben. N° 46.
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B. -
Der .Beschwerdeführer hat in seiner Steuer-
erklärung für die 5. Periode der eidg. Wehrsteuer, vom
20. Juni 1949, seine Aktien X mit Fr. 3200.- für den
Titel und die Genussscheine mit Fr. 3100.- eingesetzt.
Bei der Veranlagung wurde der Steuerwert der Aktien -
in Anlehnung an die ausserbörslichen Preisnotierungen im
Dezember 1948 -
auf Fr. 3800.- festgesetzt. Eine hie-
gegen gerichtete Beschwerde ist von der kantonalen
Steuerrekurskommission abgewiesen worden.
G. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, den Steuerwert der Aktien X des Beschwerde-
führers für die 5. Periode der eidg. Wehrsteuer mit
Fr. 3200.- gemäss Selbstdeklaration, statt mit Fr. 3800.-
zu veranlagen. Es wird geltend gemacht, die Bemessung
des Steuerwertes nicht kotierter Aktien auf Grund der
ausserbörslich gemeldeten Kurse sei unzulässig und sach-
lich unrichtig.
a) Die Schätzung nach Börsenkursen sei vorgesehen
für kotierte Wertpapiere. Dabei handle es sich um eine
Ausnahmebestimmung, die nicht ausdehnend angewandt
werden dürfe. Bei nicht kotierten Wertpapieren sei nach
der Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung vorzugehen.
Diese Wegleitung sei zwar rechtlich nicht einem Gesetzes-
erlass gleichzustellen. Aber sie habe doch immerhin den
Charakter einer verbindlichen Anweisung an die kan-
tonalen Einschätzungsbehörden. Nach dieser Wegleitung
sei bei nicht kotierten Aktien der Verkehrswert von Fall
zu Fall auf Grund der tatsächlich vorliegenden Verhältnisse
festzusetzen. Bei einer Bemessung des Steuerwertes gemäss
Wegleitung ergebe sich für die Aktien der in der Steuerer-
klärung eingesetzte Ansatz von Fr. 3200.-.
b) Die ausserbörslichen Transaktionen böten keine ge-
nügende Grundlage für die Bestimmung des Verkehrs-
wertes. Diese Aktien würden ausserbörslich nur in Basel
gehandelt. Die übrigen Notierungen seien vermutlich
lediglich Wiederholungen der inoffiziellen Notierungen in
Basel. Bei 16000 ausgegebenen Aktien seien im Jahre 1948
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nur 32 Kursnotierungen zustande gekommen, davon 5 im
Dezember. Im Verhältnis zu der Zahl der Aktien seien diese
Transaktionen bedeutungslos. Die kantonale Rekurskom-
mission habe dem Beschwerdeführer die Aktien X. zu
Unrecht, irrtümlich und entgegen den gesetzlichen Vor-
schriften mit Fr. 3800.- pro Stück angerechnet.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Nach Art. 30 WStB ist für die Vermögensberech-
nung im allgemeinen der Verkehrswert der Vermögens-
stücke massgebend. Bei Wertpapieren, für die eine regel-
mässige Kursnotierung besteht, gilt der Kurswert als Ver-
kehrswert (Art. 34, Abs. I WStB). Nach der Praxis bezieht
sich Art. 34, Abs. I nur auf Kursnotierungen an der Börse
über die daselbst offiziell gehandelten, sog. kotierten Wert-
papiere (Urteil vom 25. März 1949 i.S. Sch., Erw. I, nicht
publiziert, und die dort zitierte Literatur). Hier wird auf
den Kurswert abgestellt, soweit nicht im Einzelfall Gründe
bestehen anzunehmen, dass die Kursnotierung -
entgegen
der Regel- nicht Ausdruck des wirklichen Verkehrswertes
sei.
Bei nicht kotierten Wertpapieren, bei denen offizielle
Kursnotierungen nicht bestehen, ist der Verkehrswert oder
der Ansatz, der zum Zwecke der Besteuerung als Verkehrs-
wert zu gelten hat, sonstwie zu ermitteln. Dabei müssen
die Schätzungsgrundlagen so gewählt werden, dass das
Ergebnis der Ermittlung der wirtschaftlichen Wirklichkeit
möglichst nahe kommt. Es ist daher von Fall zu Fall auf
diejenige Schätzungsgrundlage abzustellen, die die zuver-
lässigste Wertermittlung darzubieten scheint. Demgemäss
muss tatsächlich erzielten Preis ansätzen, die nach ihrem
Zustandekommen als Ausdruck des Wertes angesehen wer-
den können, den der Verkehr einem Wertpapier beimisst,
der Vorzug gegeben werden vor Ansätzen, die sich aus der
Anwendung schematischer Schätzungsregeln ergeben. Sol-
che Schätzungsregeln sind ein Behelf für den Fall, dass im
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geschäftlichen Verkehr erzielte, den Verkehrswert reprä-
sentierende Preise fehlen. Wo sich der Verkehrswert da-
gegen mit genügender Sicherheit aus tatsächlich vollzo-
genen Geschäften ableiten lässt, muss die Bemessung des
Steuerwertes lediglich durch schematische Schätzung
zurücktreten. Es ist eine Frage der Abwägung, welche Be-
wertungsgrundlage im einzelnen Falle zu wählen ist.
Etwas anderes lässt sich weder aus Art. 34 WStB noch
aus der Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die
Bewertung nicht kotierter Wertpapiere und der für die
Anwendung dieser Wegleitung geltenden Praxis ableiten.
Art. 34, Abs. I WStB enthält eine Bewertungsregel für
kotierte Wertpapiere. Nach ihr ist bei der Steuerbemes-
sung der an der Börse offiziell notierte Kurs, Regelmässig-
keit vorausgesetzt, als Verkehrswert anzurechnen. Hier
gilt also der am offiziell kontrollierten Markte auf Grund
von tatsächlich vollzogenen Geschäftsabschlüssen festge-
stellte Preis als Ausdruck des Verkehrswertes. Über nicht
kotierte Wertpapiere bestimmt Art. 34 nichts. Er schliesst
vor allem nicht aus, dass bei nicht kotierten 'Wertpapieren,
die regelmässig gehandelt werden und die einen aus tat-
sächlichen Käufen und Verkäufen gebildeten Marktpreis
aufweisen, dieser Marktpreis als Ausdruck des Verkehrs-
wertes -
auch für die steuerliche Vermögensbewertung -
angesehen wird.
Die Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung enthält Richt-
linien für eine schätzungsweise Festsetzung des Steuer-
wertes bei den zahlreichen Wertpapieren, die überhaupt
nicht oder nur selten gehandelt werden und für die daher
eine als Ausdruck des Verkehrswertes anzusehende Preis-
bildung nicht stattgefunden hat. Bei ihnen muss für die
Steuerberechnung eine besondere Bewertung vorgenom-
men ein als Verkehrswert anzusehender Wertansatz kon-
struiert werden. Dabei können zu Kontrollzwecken auch
die Preise herangezogen werden, die gelegentlich bei Ver-
käufen erzielt worden sind. Eine Einschätzung nach der
Wegleitung ist indessen stets ein Behelf in Fällen, wo für
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ein Wertpapier ein regelmässig zustandegekommener
Marktpreis nicht zur Verfügung steht. Liegt ein zuverläs-
siger Preis vor, so ist dieser der Festsetzung des Verkehrs-
wertes zu Grunde zu legen. Die Wegleitung braucht in
solchen Fällen nicht herangezogen zu werden, vielmehr
darf und soll unmittelbar auf den im Handel gebildeten
Preis abgestellt werden. Denn dieser muss in einem solchen
Falle als der zuverlässigste Ausdruck des Verkehrswertes
gelten.
Das Bundesgericht hat -
in dem vom Beschwerdeführer
angerufenen Urteil Sch. -
nicht erklärt, ausserbörsliche
Handänderungen könnten nicht als Grundlage zur Bestim-
mung des Verkehrswertes nicht kotierter Wertpapiere
herangezogen werden. Es hat lediglich festgestellt, dass aus
ganz vereinzelten (im konkreten Falle zwei im Zeitraum
eines Jahres vorgekommenen) und nicht näher abgeklärten
Handänderungen nicht mit Sicherheit auf den Verkehrs-
wert geschlossen werden könne, der den Titeln in dem
damals massgebenden Zeitpunkte beizumessen war.
2. -
Die Aktien X. sind nicht kotiert, sie werden aber
in Basel seit Jahren vorbörslich gehandelt und sie weisen,
wenn auch nicht sehr häufige, so doch regelmässig vorkom-
mende Abschlüsse auf, wobei es sich stets um tatsächlich
bezahlte Umsätze handelt. Nach Mitteilung des Börsen-
kommissariats Basel erfolgt dabei die Kursbildung in
gleicher Weise, wie bei kotierten Aktien, sodass, wenn die
Aktien X. kotiert wären, die Börsenkurse genau die gleichen
wären wie die ausserbörslich notierten Kurse ...
Im Jahre 1948 hat, nach einer vom Beschwerdeführer
beigebrachten Bescheinigung, der Schweizerische Bank-
verein Basel 32 Kursnotierungen in Aktien X. verzeichnet
(in den Jahren 1949 und 1950 etwas mehr: 60 und 54),
für den Dezember 1948 melden Bankverein Basel und
Kreditanstalt Basel übereinstimmend 6 Abschlüsse mit
bezahlten Kursen von Fr. 3800.-, Fr. 3820.-, Fr. 3860.-
und Fr. 3900.-. Der Bankverein Zürich hat im gleichen
Zeitraum 3 bezahlte Abschlüsse zu Fr. 3800.-, Fr. 3820.-
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und Fr. 3875.- vermittelt. Unter diesen Umständen
dürfen die bei diesen Umsätzen erzielten Preise sehr wohl
als Ausdruck des Verkehrswertes angesehen werden. Dass
die erwähnten Preise dem damaligen Verkehrswert der
Aktien entsprechen und als Bewertungsgrundlage auf kei-
nen Fall zu einer übersetzten Steuerfestsetzung führen,
darf umsomehr angenommen werden, als sich die Genuss-
scheine X., die wesentlich mehr Umsätze aufweisen (De-
zem ber 1948 52 bezahlte Abschlüsse), damals zwischen
Fr. 3715.- und Fr. 3870.- bewegten, also nur wenig unter
den für Aktien notierten Kursen lagen. Die Bestimmung
des Verkehrswertes nach dem ausserbörslichen Kurswert
der Aktien entspricht bei diesen Verhältnissen der in
Art. 30 WStB aufgestellten Bewertungsvorschrift.
BERICHTIGUNGEN = ERRATA
Seite 22 : Datum des Entscheids Nr. 5 : 23. Mai 1951.
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