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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
einer Ausnahme, die sich aus besonderen, sich kaum wieder-
holenden Verumständungen ergeben hat. Die Beschwerde-
föhrerin· ist deshalb für den durch den Verkauf der Ma-
schine erzielten Umsatz nicht steuerpflichtig. Wie es sich
verhält, wenn gebrauchte Maschinen im Rahmen eines
allgemeinen Geschäftsgebrauches verkauft werden, nach-
dem sie beim ersten Erwerber ihre bestimmungsgemässe
Verwendung bereits gefunden hatten, ist hier nicht zu
prüfen.
37. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1947
i. S. Nielsen-Bohny & Cie. A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.
WarenumBatuteuer :
1. Steuerbarer Eigenverbrauch von Schleifpapier und Papier zum
Abdecken von Parkettböden in einer Schreinerei und Parkett·
fabrik.
2. Das jeweilige Aufrichten und Abbrechen eines Gerüstes, das
einem Gesangverein gehört und für dessen Konzerte bestimmt
ist, durch einen Unternehmer unterliegt der Steuer.
1111!pßt BUr le chiffre d'allaires:
1. Cas de consommation particuliere soumise 8. l'impöt: emp]oi,
da.ns une menuiserie et fabrique de parquets, de papier 8. polir
et de papier de protection de parquets.
2. Est soumis 8. l'impöt le montage et demontage regulier, par
un entrepreneur, d'une estrade appartenant 8. une societe de
chant et utilisee par elle pour ses concerts.
ImpOBta Bulla cifra d'allari:
I.Caso di consumo privato assoggettato aU'imposta: uso, in
un'azienda di falegna.me e fabbrica di pavimenti di legno, di
carta smerigHata e carta protettiva dei pavirnenti di legno.
2. E' imponibile il fatto di erigere e smontare regolarmente un
paJco che appartiene ~ una sooiet8. di canto, 1a quale se ne
serve per i suoi concerti.
.A. -
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Zimmerei,
Schreinerei, Fenster- und Parkettfabrik. Sie ist Grossist im
Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses. Sie hat gewisse
Materialien, darunter Schleifpapier und Papier zum Ab-
decken der fertiggestellten Parkettböden, umsatzsteuerfrei
bezogen. Sie hat für die Verwendung dieser Papiere in
ihrem Betriebe keine Umsatzsteuer wegen Eigenverbrauchs
bezahlt. Ebenfalls ohne Entrichtung der Umsatzsteuer
hat sie jeweils ein dem Basler Gesangverein gehörendes
Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.
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Gerüst im Basler Münster für· Konzerte aufgestellt und
nachher wieder abgebrochen, um es bis zur nächsten Ver-
anstaltung aufzubewahren. Die eidg. Steuerverwaltung hat
von ihr mit Abrechnungen vom 2. Oktober 1945 Umsatz-
steuern nachgefordert, in denen Eigenverbrauchssteuern
für das Schleif- und Abdeckpapier und Lieferungssteuern
für das Zusammensetzen und Zerlegen des Gerüstes ent-
halten sind. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai i947
hat die. Steuerverwaltung an ihren Ansprüchen im wesent-
lichen festgehalten.
B. -
Die Nielsen-Bohny & Oie. A.-G. erhebt Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, den Ein-
spracheentscheid aufzuheben und die mit Abrechnungen
vom 2. Oktober 1945 erhobenen Steuerforderungen als
unbegründet zu erklären.
Sie bestreitet, dass hinsichtlich des Schleif- und Abdeck-
papiers steuerbarer Eigenverbrauch (Art. 16 WUStB)
vorliege. Das Schleifpapier sei Werksto'fi (Art. 18 da-
selbst). Das Abdeckpapier sei keine Zutat, die bei der
Herstellung der Parkettböden notwendig gebraucht werde,
sondern diene dem selbständigen Zweck, die fertigen Böden
zu schützen, bis der Bau bezogen werde. Seine Verwendung
werde denn auch nicht von allen Bauherren verlangt. Es
werde nicht zurückgenommen, sondern dem Bauherrn
überlassen. Es sei Gegenstand eines selbständigen Wieder~
verkaufs. Seine Lieferung werde stets in einer besonderen
Position ofieriert und berechnet. Es sei wie Verpackungs-·
material zu behandeln, das für den Grossisten ebenfalls
steuerfrei sei, wenn es Objekt eines· besonderen Wieder-
verkaufs sei. Eventuell müsste das Abdeckpapier als
Werkstofi gelten, wenn das Abdecken als Inhalt eines
Werkvertrages aufzufassen wäre, wobei das Werk entweder
die Papierschutzdecke oder der abgedeckte Boden wäre~
Was das Konzertgerüst anlange, umfasse die jeweilige
Rechnung an den Basler Gesangverein neben den Kosten
des AufsteIlens und Abbrechens auch diejenigen der
Lagerung, der Versicherung und des Transportes. Umsatz-
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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
steuerpflichtig könnte aber jedenfalls nur das Aufstellen
und Abbrechen sein. Auch das sei jedoch nicht der Fall,
dl\ diese Verrichtungen keine Herstellung im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 WUStB seien. Eine Zusammensetzung
könne als Herstellung nur gelten, wenn eine Umgestaltung,
eine Verarbeitung oder Bearbeitung, eine Instandstellung
oder Veredelung stattfinde, die zur Folge habe, dass nach-
her eine andere Ware als vorher vorliegen würde. Das in
Frage stehende Gerüst könne aber aufgerichtet· und zer-
legt werden, ohne dass neue Bestandteile hinzugefügt oder
auch nur die geringsten Teile seiner Substanz zerstört
würden. Man habe es einfach mit der bestimmungsgemäs-
sen Verwendung eines von vornherein für die wiederholte
Montage und. Demontage eingerichteten Gegenstandes zu
tun, mit blassen Arbeitsleistungen, die nicht Warenum~
sätze seien, so wenig wie etwa das Öffnen und Schliessen
eines Regenschirmes, das Aufrichten und Abbrechen eines
Zirkuszeltes, das Zerlegen und Zusammensetzen von Betten
und Schränken oder Konzertflügeln beim Transport.
O. -
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be-
schwerde sei abzuweisen.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Als Grossist hat die Beschwerdeführerin Waren,
die sie steuerfrei bezogen hat (Art. 14 Abs. llit. a WUStB),
zu versteuern, wenn sie sie im Eigengebrauch, d. h. anders
.als zum Wiederverkauf oder als Werkstoff (Art. 18) zur
Herstellung von Wa.ren oder Bauwerken, verwendet
(~. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 16). Für die Auslegung des
Art. 18 kann auf das Urteil vom 24. Januar 1947 i. S.
Wittwer (BGE 73 I 164 ff.) und die dort zitierten Ent-
scheide verwiesen werden. Im vorliegenden Falle ist für
Schleif- und Abdeckpapier gesondert zu prüfen, ob steuer-
barer . Eigenverbrauch vorliege.
a) (Das Schleifpapier ist im Betriebe der Beschwerde-
führerin sowenig Werkstoff wie der Industriediama.nt im
Falle Wittwer, auf den verwiesen wird.)
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 37.
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b) Das Abdecken des Parkettbodens bildet einen Be-
standteil des Werkvertrages, dessen Gegenstand die Her-
stellung dieses Bodens ist, sofern es im einzelnen Falle
überhaupt verlangt wird. Die Beschwerdeführerin ist dann
nicht nur verpflichtet, das Parkett zu erstellen; sie hat
auch dafür zu sorgen, dass es von der Fertigstellung bis zur
Ingebrauchnahme nicht beschädigt oder beschmutzt werde.
Diesem Zwecke dient das Abdeckpapier. Die Beschwerde-
führerin liefert es nicht nur; sie verwendet es auch gerade,
indem sie es verlegt. Unter solchen Umständen kann davon,
dass es Gegenstand eines selbständigen Vertrages, eines
Wiederverkaufes, sei und deshalb der Eigenverbrauchs-
steuer nicht unterliege, keine Rede sein. Daran wird nichts
geändert, wenn seine Lieferung in einer besonderen Position
offeriert und in Rechnung gestellt wird. Gewiss kann das
Abdeckpapier mit dem Material, das zum Einpacken von
Waren (Fahrnis) verwendet wird, verglichen werden. Aber
auch dieses gilt nur dann als Wiederverkaufsware, wenn es
der Grossist, der es steuerfrei bezogen hat, zum Gegenstand
eines selbständigen Verkaufes macht, nicht auch dann,
wenn er es gleich selbst zum Verpacken anderer Waren,
eben im Eigenverbrauch, verwendet.
Das Abdeckpapier ist aber auch nicht Werkstoff für die
Herstellung des Parkettbodens. Es geht nicht in diesen
über, findet sich darin in keiner Weise wieder. Als Werk
ist nicht etwa das abgedeckte Parkett, der Boden mit Ein-
schluss des Papiers, zu betl'3Chten. Dieses ist lediglich ein
vorübergehend gebrauchtes Schutzmittel, wie Material
zum Verpacken von Fahrnis.
Ob in einem Falle wie dem vorliegenden, wo die Erstel-
lung des Parkettes und das Abdecken von der gleichen
Firma im Zusammenhang übernommen worden sind, die
Papierschutzdecke als selbständiges Werk und das Ab-
deckpapier als Werkstoff für dessen Herstellung angesehen
werden könnte, kann dahingestellt bleiben: Die Beschwer-
deführerin könnte bei dieser Betrachtungsweise wohl das
Abdeckpapier als Werkstoff steuerfrei beziehen, müsste
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
aber anderseits, da die Papierschutzdecke, als Werk :für
sich betrachtet, Fahrnis bliebe und somit bei ihrer Ablie-
ferung keine steue~ien « Verbindungslöhne » (Löhne und
übrige Unkosten, die nach der Verbindung einer Ware
mit einem Gebäude noch aufgewendet werden) in Abzug
kämen (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 WUStB), das volle Entgelt
für die Abdeckung zum Ansatz von 4 % versteuern, statt
zu dem mit Rücksicht auf die « Verbindungslöhne » an-
nähernd (Art. 34 Abs. 2 WUStB) ermittelten geringeren
Satze .von 3,2 %, der nach den Ausführungen der eidg.
Steuerverwaltung im Baugewerbe für Parkettarbeiten gilt.
Es ist freilich nicht ausgeschlossen, dass in diesem Falle
die Steuerbelastung im Ergebnis etwas niedriger ausfiele.
Ob es sich so verhielte, braucht indessen nicht geprüft
zu werden, da die Beschwerdeführerin nicht nur kein Be-
gehren auf Herabsetzung der Steuer gesteUt, sondern
namentlich die zur Berechnung erforderlichen Unterlagen
nicht beigebracht hat.
Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbegründet,
als sie sich gegen die Eigenverbrauchssteuer für das Ab-
deckpapier richtet.
2. -
Der Warenumsatzsteuerbeschluss unterwirft der
Abgabe unter anderm die Lieferung (Art. 13 Abs. 1 lit. a).
AIs solche gilt auch die Ablieferung der auf Grund eines
Werkvertrages oder Auftrages hergestellten Ware (Art. 15
Aha. 2). AIs Herstellung wird angeSehen jede Verarbeitung,
Bearbeitung, Zusammensetzung, Instandstellung, Verede-
lung oder sonstige Umgestaltung einer Ware (Art. 10
Abs. 2).
Hier fragt sich, ob nach dieser Ordnung für das jewei-
lige Aufrichten und Abbrechen des Konzertgerüstes die
Steuer geschuldet wird. Dass es sich um einen Werkvertrag
handelt, ist nicht bestritten. Das Werk, das danach aus-
zuführen ist, ist einerseits das zusammengestIllte. ge-
brauchsfertige, anderseits das in seine Bestandteile ~er
legte Gerüst. Die Beschwerdeführerin macht jedoch gel·
tend, weder das Zusammenfügen noch das Zerlegen sei
Bundesrechtliche Abgaben. N° 37.
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eine Herstellung im Sinne des Warenumsat7..stcuerbeschlus-
ses, da dadurch keine neue Ware entstehe. Zu Unrecht.
Art. 10 Abs. 2 WUStB führt als Beispiel der Herstellung
ausdrücklich die « Zusammensetzung » an. Voraussetzung
ist allerdings, dass durch das Zusammensetzen ein von den
einzelnen Teilen verschiedenes Produkt, eine neue Ware,
entsteht. Gerade . das trifft aber im vorliegenden Falle zu.
Was dem Gesangverein gestützt aUf den Werkvertrag für
seine Konzerte zur Verfügung gestellt wird, sind nicht mehr
einzelne Balken, Bretter und Schrauben. Vielmehr wird ihm
ein neuer Gegenstand abgeliefert, der durch sinnreiche
Zusammenstellung jener Objekte entstanden ist, ein
Gerüst, das einem bestimmten Zweck, der Aufführung von
Konzerten, dient. Dieses Erzeugnis verschwindet infolge
des Abmontierens, und an seine Stelle treten wieder ein-
zelne Balken, Bretter und Schrauben. Das sind, im Ver-
gleich zum Gerüst, wiederum neue Gegenstände; wird
doch durch das Zerlegen abermals ein erwünschter Zu-
stand herbeigeführt, da nun der Transport und die La-
gerung des Materials leichter möglich ist. Auch das Ab-
montieren ist eine Herstellung «(Bearbeitung» oder « Um-
gestaltung»} im Sinne von Art. 10 Abs. 2. Die einzelnen
Objekte werden der Beschwerdeführerin wieder abgelie-
fert, indem sie instand gesetzt wird, darüber zu verfügen
(Art. 15 Abs. 1 WUStB). Ob die Herstellung für den aus-
führenden Grossisten Arbeit und die Zulieferung von
Material oder, wie es hier beim Aufstellen wie beim Zer-
legen in der Regel der Fall sein wird, nur Arbeit erfordert,
iSt ~leichgültig (Urteile vom 2. März 1945 i. S. Lauper
Und vom 21. März 1947 i. S. Karr & Oie., nicht verÖffent-
licht).
Die von der Beschwerdefiibreriri :n~tangezogenen Bei-
gpiele ähnlltlher Vorgänge rechtfertigen eine andere Ent-
soheidung Dicht. Das Aufrichten und das Abbrechen eines
git'k~l00s wird der Waren umsatzsteuer unterliegen,
wmm i8 Gegenstand eines Werkvertrages ist; nicht aber
dätWt wenn das Zirkusunternehmen es selbst ausführt.
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Wenn die Mitglieder des Basler Gesangvereins das Auf-
stellen und Zerlegen des Konzertgerüstes selbst besorgten,
würde ebenfalls keine Steuerpflicht entstehen. Beim Trans-
porl von Möbeln oder Konzertflügeln handelt es sich regel-
mässig nicht um einen Werkvertrag oder Auftrag, sondern
um einen Frachtvertrag, der von der Umsatzsteuer nicht
erfasst wird. Das Abmontieren und Wiederzusammen-
setzen soll hier nur den Transport erleichtern; es dient
nicht dazu, einen andern, für einen neuen Zweck bestimm-
ten Gebrauchsgegenstand herzustellen. Auch das Öffnen
und Schliessen eines Regenschirmes geschieht normaler-
weise nicht auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages
und muss daher schon aus diesem Grunde umsatzsteuer-
frei sein.
Unbegründet ist auch der 'Einwand, die Steuer könne
nur von dem Teil der Rechnung erhoben werdent der sich
auf das Aufstellen und Wiederabbrechen des Gerüstes
beziehe, nicht aber auch von den Kosten der Aufbe-
wahrung, des Transportes und der Versicherung. Das käme
nur in Frage, wenn solche Kosten gesondert in Rechnung
gestellt worden wären und . es sich zudem um effektive
Auslagen (an Drittpersonen) handelte (Art. 22 Abs. 2
lit. a WUStB), was hier nicht der Fall ist. Steuerbares
Entgelt ist der volle Betrag der in Frage stehenden Rech-
nungen.
Demnach erkennt daa Burideagericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
38. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juli 1947
1. S. P. gegen eldg. Stenerverwahung.
:Lu.xu88teuer.:
1. Kontrollerhebungen der eidg. Steuerverwaltung bei Entrichtung
der Steuer nach dem Markenverfahren.
2. Weisen die Bücher des Steuerpflichtigen die Umsätze in abgabe-
belasteten Waren nicht unmittelbar mit genügender Sicherheit
aus, so sind die Umsätze zu schätzen.
Bundesreehtliche Abgaben. N0 38.
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Imp8t 8tW k luze :
1. ContrOIes executes par l'administration federaJe des contri-
butions ION de la peroeption de l'impöt selon la prooedure de
l'estampiJlage.
2. Si le chiffre d'affaires obtenu par le contribuable sur les articles
de Juxe ne ressort pas directement et sßrement de ses Iivres,
les autorites fisca.les ont le droit de le fixer par estimation.
Imposta Btd 1U88o:
1. Controlli eseguiti dall'Amministrazione federale delle,contri-
buzioni all'atto de]la riscossione dell'imposta mediante il
Bistema delle marche.
2. Se la ciim d'a.ffa.ri ottenuta dal contribuente sugIi articoIi di
lusso non risulta direttamente e sicuramente dai suoi libri,
]e autoritA fiscali hanno il diritto di stabilirla per via di stima.
P., Inhaber einer Parlumerie, ist im Sinne von Art. 7
Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober/29. De-
zember 1942 über die Luxussteuer (LStB) steuerpflichtig.
Bei seinen Detaillieferungen von Parlumerien und kosme-
tischen Produkten entrichtet er die Steuer durch Ver-
wendung von Luxussteuermarken (Markenverfahren), die
bei einer Poststelle bezogen und auf der Ware oder ihrer
Umhüllung aufgeklebt und entwertet werden. Eine Ab-
rechnung mit der eidgenös~chenSteuerverwaltung findet
nicht statt.
Bei einer anfangs Oktober 1944 eingeleiteten und am
13. Februar 1945 abgeschlossenen Kont:rolluntersuchung
kam die eidg. Steuerverwaltung zu der Auffassung, dass
der Steuerpflichtige seit dem 31. Oktober 1942 zu wenig
Steuern entrichtet hatte. Sie stellte, gestützt auf ihre Er-
hebungen, mit Ergänzungsabrechnung vom 13. Februar
1945, eine Steuernachforderung von Fr. 13,525.05. Die
Schätzung beruht auf im Betriebe des Steuerpflichtigen
vorgefundenen Aufzeichnungen und Belegen, nämlich
einem· Inventar vom 30. Juni 1942, den Einkaufsfakturen
für den Zeitraum 1. Juli 1942 bis 30. Juni 1944 und einem
Schlussinventar auf diesen zeitpunkt. Auf Grund dieser
Unterlagen wurde die Warenbewegung für den Zeitraum
1. November 1942 - 30. Juni 1944 (zu Verkaufspreisen)
sowie der Anteil der Luxuswaren am Gesamtumsatz
ermittelt. Sodann wurde der Warenumsa.tz des Zeitraums