opencaselaw.ch

73_I_264

BGE 73 I 264

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-26 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

264

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

einer Ausnahme, die sich aus besonderen, sich kaum wieder-

holenden Verumständungen ergeben hat. Die Beschwerde-

föhrerin· ist deshalb für den durch den Verkauf der Ma-

schine erzielten Umsatz nicht steuerpflichtig. Wie es sich

verhält, wenn gebrauchte Maschinen im Rahmen eines

allgemeinen Geschäftsgebrauches verkauft werden, nach-

dem sie beim ersten Erwerber ihre bestimmungsgemässe

Verwendung bereits gefunden hatten, ist hier nicht zu

prüfen.

37. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1947

i. S. Nielsen-Bohny & Cie. A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.

WarenumBatuteuer :

1. Steuerbarer Eigenverbrauch von Schleifpapier und Papier zum

Abdecken von Parkettböden in einer Schreinerei und Parkett·

fabrik.

2. Das jeweilige Aufrichten und Abbrechen eines Gerüstes, das

einem Gesangverein gehört und für dessen Konzerte bestimmt

ist, durch einen Unternehmer unterliegt der Steuer.

1111!pßt BUr le chiffre d'allaires:

1. Cas de consommation particuliere soumise 8. l'impöt: emp]oi,

da.ns une menuiserie et fabrique de parquets, de papier 8. polir

et de papier de protection de parquets.

2. Est soumis 8. l'impöt le montage et demontage regulier, par

un entrepreneur, d'une estrade appartenant 8. une societe de

chant et utilisee par elle pour ses concerts.

ImpOBta Bulla cifra d'allari:

I.Caso di consumo privato assoggettato aU'imposta: uso, in

un'azienda di falegna.me e fabbrica di pavimenti di legno, di

carta smerigHata e carta protettiva dei pavirnenti di legno.

2. E' imponibile il fatto di erigere e smontare regolarmente un

paJco che appartiene ~ una sooiet8. di canto, 1a quale se ne

serve per i suoi concerti.

.A. -

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Zimmerei,

Schreinerei, Fenster- und Parkettfabrik. Sie ist Grossist im

Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses. Sie hat gewisse

Materialien, darunter Schleifpapier und Papier zum Ab-

decken der fertiggestellten Parkettböden, umsatzsteuerfrei

bezogen. Sie hat für die Verwendung dieser Papiere in

ihrem Betriebe keine Umsatzsteuer wegen Eigenverbrauchs

bezahlt. Ebenfalls ohne Entrichtung der Umsatzsteuer

hat sie jeweils ein dem Basler Gesangverein gehörendes

Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.

265

Gerüst im Basler Münster für· Konzerte aufgestellt und

nachher wieder abgebrochen, um es bis zur nächsten Ver-

anstaltung aufzubewahren. Die eidg. Steuerverwaltung hat

von ihr mit Abrechnungen vom 2. Oktober 1945 Umsatz-

steuern nachgefordert, in denen Eigenverbrauchssteuern

für das Schleif- und Abdeckpapier und Lieferungssteuern

für das Zusammensetzen und Zerlegen des Gerüstes ent-

halten sind. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai i947

hat die. Steuerverwaltung an ihren Ansprüchen im wesent-

lichen festgehalten.

B. -

Die Nielsen-Bohny & Oie. A.-G. erhebt Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, den Ein-

spracheentscheid aufzuheben und die mit Abrechnungen

vom 2. Oktober 1945 erhobenen Steuerforderungen als

unbegründet zu erklären.

Sie bestreitet, dass hinsichtlich des Schleif- und Abdeck-

papiers steuerbarer Eigenverbrauch (Art. 16 WUStB)

vorliege. Das Schleifpapier sei Werksto'fi (Art. 18 da-

selbst). Das Abdeckpapier sei keine Zutat, die bei der

Herstellung der Parkettböden notwendig gebraucht werde,

sondern diene dem selbständigen Zweck, die fertigen Böden

zu schützen, bis der Bau bezogen werde. Seine Verwendung

werde denn auch nicht von allen Bauherren verlangt. Es

werde nicht zurückgenommen, sondern dem Bauherrn

überlassen. Es sei Gegenstand eines selbständigen Wieder~

verkaufs. Seine Lieferung werde stets in einer besonderen

Position ofieriert und berechnet. Es sei wie Verpackungs-·

material zu behandeln, das für den Grossisten ebenfalls

steuerfrei sei, wenn es Objekt eines· besonderen Wieder-

verkaufs sei. Eventuell müsste das Abdeckpapier als

Werkstofi gelten, wenn das Abdecken als Inhalt eines

Werkvertrages aufzufassen wäre, wobei das Werk entweder

die Papierschutzdecke oder der abgedeckte Boden wäre~

Was das Konzertgerüst anlange, umfasse die jeweilige

Rechnung an den Basler Gesangverein neben den Kosten

des AufsteIlens und Abbrechens auch diejenigen der

Lagerung, der Versicherung und des Transportes. Umsatz-

266

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

steuerpflichtig könnte aber jedenfalls nur das Aufstellen

und Abbrechen sein. Auch das sei jedoch nicht der Fall,

dl\ diese Verrichtungen keine Herstellung im Sinne von

Art. 10 Abs. 2 WUStB seien. Eine Zusammensetzung

könne als Herstellung nur gelten, wenn eine Umgestaltung,

eine Verarbeitung oder Bearbeitung, eine Instandstellung

oder Veredelung stattfinde, die zur Folge habe, dass nach-

her eine andere Ware als vorher vorliegen würde. Das in

Frage stehende Gerüst könne aber aufgerichtet· und zer-

legt werden, ohne dass neue Bestandteile hinzugefügt oder

auch nur die geringsten Teile seiner Substanz zerstört

würden. Man habe es einfach mit der bestimmungsgemäs-

sen Verwendung eines von vornherein für die wiederholte

Montage und. Demontage eingerichteten Gegenstandes zu

tun, mit blassen Arbeitsleistungen, die nicht Warenum~

sätze seien, so wenig wie etwa das Öffnen und Schliessen

eines Regenschirmes, das Aufrichten und Abbrechen eines

Zirkuszeltes, das Zerlegen und Zusammensetzen von Betten

und Schränken oder Konzertflügeln beim Transport.

O. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be-

schwerde sei abzuweisen.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Als Grossist hat die Beschwerdeführerin Waren,

die sie steuerfrei bezogen hat (Art. 14 Abs. llit. a WUStB),

zu versteuern, wenn sie sie im Eigengebrauch, d. h. anders

.als zum Wiederverkauf oder als Werkstoff (Art. 18) zur

Herstellung von Wa.ren oder Bauwerken, verwendet

(~. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 16). Für die Auslegung des

Art. 18 kann auf das Urteil vom 24. Januar 1947 i. S.

Wittwer (BGE 73 I 164 ff.) und die dort zitierten Ent-

scheide verwiesen werden. Im vorliegenden Falle ist für

Schleif- und Abdeckpapier gesondert zu prüfen, ob steuer-

barer . Eigenverbrauch vorliege.

a) (Das Schleifpapier ist im Betriebe der Beschwerde-

führerin sowenig Werkstoff wie der Industriediama.nt im

Falle Wittwer, auf den verwiesen wird.)

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 37.

267

b) Das Abdecken des Parkettbodens bildet einen Be-

standteil des Werkvertrages, dessen Gegenstand die Her-

stellung dieses Bodens ist, sofern es im einzelnen Falle

überhaupt verlangt wird. Die Beschwerdeführerin ist dann

nicht nur verpflichtet, das Parkett zu erstellen; sie hat

auch dafür zu sorgen, dass es von der Fertigstellung bis zur

Ingebrauchnahme nicht beschädigt oder beschmutzt werde.

Diesem Zwecke dient das Abdeckpapier. Die Beschwerde-

führerin liefert es nicht nur; sie verwendet es auch gerade,

indem sie es verlegt. Unter solchen Umständen kann davon,

dass es Gegenstand eines selbständigen Vertrages, eines

Wiederverkaufes, sei und deshalb der Eigenverbrauchs-

steuer nicht unterliege, keine Rede sein. Daran wird nichts

geändert, wenn seine Lieferung in einer besonderen Position

offeriert und in Rechnung gestellt wird. Gewiss kann das

Abdeckpapier mit dem Material, das zum Einpacken von

Waren (Fahrnis) verwendet wird, verglichen werden. Aber

auch dieses gilt nur dann als Wiederverkaufsware, wenn es

der Grossist, der es steuerfrei bezogen hat, zum Gegenstand

eines selbständigen Verkaufes macht, nicht auch dann,

wenn er es gleich selbst zum Verpacken anderer Waren,

eben im Eigenverbrauch, verwendet.

Das Abdeckpapier ist aber auch nicht Werkstoff für die

Herstellung des Parkettbodens. Es geht nicht in diesen

über, findet sich darin in keiner Weise wieder. Als Werk

ist nicht etwa das abgedeckte Parkett, der Boden mit Ein-

schluss des Papiers, zu betl'3Chten. Dieses ist lediglich ein

vorübergehend gebrauchtes Schutzmittel, wie Material

zum Verpacken von Fahrnis.

Ob in einem Falle wie dem vorliegenden, wo die Erstel-

lung des Parkettes und das Abdecken von der gleichen

Firma im Zusammenhang übernommen worden sind, die

Papierschutzdecke als selbständiges Werk und das Ab-

deckpapier als Werkstoff für dessen Herstellung angesehen

werden könnte, kann dahingestellt bleiben: Die Beschwer-

deführerin könnte bei dieser Betrachtungsweise wohl das

Abdeckpapier als Werkstoff steuerfrei beziehen, müsste

268

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

aber anderseits, da die Papierschutzdecke, als Werk :für

sich betrachtet, Fahrnis bliebe und somit bei ihrer Ablie-

ferung keine steue~ien « Verbindungslöhne » (Löhne und

übrige Unkosten, die nach der Verbindung einer Ware

mit einem Gebäude noch aufgewendet werden) in Abzug

kämen (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 WUStB), das volle Entgelt

für die Abdeckung zum Ansatz von 4 % versteuern, statt

zu dem mit Rücksicht auf die « Verbindungslöhne » an-

nähernd (Art. 34 Abs. 2 WUStB) ermittelten geringeren

Satze .von 3,2 %, der nach den Ausführungen der eidg.

Steuerverwaltung im Baugewerbe für Parkettarbeiten gilt.

Es ist freilich nicht ausgeschlossen, dass in diesem Falle

die Steuerbelastung im Ergebnis etwas niedriger ausfiele.

Ob es sich so verhielte, braucht indessen nicht geprüft

zu werden, da die Beschwerdeführerin nicht nur kein Be-

gehren auf Herabsetzung der Steuer gesteUt, sondern

namentlich die zur Berechnung erforderlichen Unterlagen

nicht beigebracht hat.

Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbegründet,

als sie sich gegen die Eigenverbrauchssteuer für das Ab-

deckpapier richtet.

2. -

Der Warenumsatzsteuerbeschluss unterwirft der

Abgabe unter anderm die Lieferung (Art. 13 Abs. 1 lit. a).

AIs solche gilt auch die Ablieferung der auf Grund eines

Werkvertrages oder Auftrages hergestellten Ware (Art. 15

Aha. 2). AIs Herstellung wird angeSehen jede Verarbeitung,

Bearbeitung, Zusammensetzung, Instandstellung, Verede-

lung oder sonstige Umgestaltung einer Ware (Art. 10

Abs. 2).

Hier fragt sich, ob nach dieser Ordnung für das jewei-

lige Aufrichten und Abbrechen des Konzertgerüstes die

Steuer geschuldet wird. Dass es sich um einen Werkvertrag

handelt, ist nicht bestritten. Das Werk, das danach aus-

zuführen ist, ist einerseits das zusammengestIllte. ge-

brauchsfertige, anderseits das in seine Bestandteile ~er­

legte Gerüst. Die Beschwerdeführerin macht jedoch gel·

tend, weder das Zusammenfügen noch das Zerlegen sei

Bundesrechtliche Abgaben. N° 37.

269

eine Herstellung im Sinne des Warenumsat7..stcuerbeschlus-

ses, da dadurch keine neue Ware entstehe. Zu Unrecht.

Art. 10 Abs. 2 WUStB führt als Beispiel der Herstellung

ausdrücklich die « Zusammensetzung » an. Voraussetzung

ist allerdings, dass durch das Zusammensetzen ein von den

einzelnen Teilen verschiedenes Produkt, eine neue Ware,

entsteht. Gerade . das trifft aber im vorliegenden Falle zu.

Was dem Gesangverein gestützt aUf den Werkvertrag für

seine Konzerte zur Verfügung gestellt wird, sind nicht mehr

einzelne Balken, Bretter und Schrauben. Vielmehr wird ihm

ein neuer Gegenstand abgeliefert, der durch sinnreiche

Zusammenstellung jener Objekte entstanden ist, ein

Gerüst, das einem bestimmten Zweck, der Aufführung von

Konzerten, dient. Dieses Erzeugnis verschwindet infolge

des Abmontierens, und an seine Stelle treten wieder ein-

zelne Balken, Bretter und Schrauben. Das sind, im Ver-

gleich zum Gerüst, wiederum neue Gegenstände; wird

doch durch das Zerlegen abermals ein erwünschter Zu-

stand herbeigeführt, da nun der Transport und die La-

gerung des Materials leichter möglich ist. Auch das Ab-

montieren ist eine Herstellung «(Bearbeitung» oder « Um-

gestaltung»} im Sinne von Art. 10 Abs. 2. Die einzelnen

Objekte werden der Beschwerdeführerin wieder abgelie-

fert, indem sie instand gesetzt wird, darüber zu verfügen

(Art. 15 Abs. 1 WUStB). Ob die Herstellung für den aus-

führenden Grossisten Arbeit und die Zulieferung von

Material oder, wie es hier beim Aufstellen wie beim Zer-

legen in der Regel der Fall sein wird, nur Arbeit erfordert,

iSt ~leichgültig (Urteile vom 2. März 1945 i. S. Lauper

Und vom 21. März 1947 i. S. Karr & Oie., nicht verÖffent-

licht).

Die von der Beschwerdefiibreriri :n~tangezogenen Bei-

gpiele ähnlltlher Vorgänge rechtfertigen eine andere Ent-

soheidung Dicht. Das Aufrichten und das Abbrechen eines

git'k~l00s wird der Waren umsatzsteuer unterliegen,

wmm i8 Gegenstand eines Werkvertrages ist; nicht aber

dätWt wenn das Zirkusunternehmen es selbst ausführt.

270

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Wenn die Mitglieder des Basler Gesangvereins das Auf-

stellen und Zerlegen des Konzertgerüstes selbst besorgten,

würde ebenfalls keine Steuerpflicht entstehen. Beim Trans-

porl von Möbeln oder Konzertflügeln handelt es sich regel-

mässig nicht um einen Werkvertrag oder Auftrag, sondern

um einen Frachtvertrag, der von der Umsatzsteuer nicht

erfasst wird. Das Abmontieren und Wiederzusammen-

setzen soll hier nur den Transport erleichtern; es dient

nicht dazu, einen andern, für einen neuen Zweck bestimm-

ten Gebrauchsgegenstand herzustellen. Auch das Öffnen

und Schliessen eines Regenschirmes geschieht normaler-

weise nicht auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages

und muss daher schon aus diesem Grunde umsatzsteuer-

frei sein.

Unbegründet ist auch der 'Einwand, die Steuer könne

nur von dem Teil der Rechnung erhoben werdent der sich

auf das Aufstellen und Wiederabbrechen des Gerüstes

beziehe, nicht aber auch von den Kosten der Aufbe-

wahrung, des Transportes und der Versicherung. Das käme

nur in Frage, wenn solche Kosten gesondert in Rechnung

gestellt worden wären und . es sich zudem um effektive

Auslagen (an Drittpersonen) handelte (Art. 22 Abs. 2

lit. a WUStB), was hier nicht der Fall ist. Steuerbares

Entgelt ist der volle Betrag der in Frage stehenden Rech-

nungen.

Demnach erkennt daa Burideagericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

38. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juli 1947

1. S. P. gegen eldg. Stenerverwahung.

:Lu.xu88teuer.:

1. Kontrollerhebungen der eidg. Steuerverwaltung bei Entrichtung

der Steuer nach dem Markenverfahren.

2. Weisen die Bücher des Steuerpflichtigen die Umsätze in abgabe-

belasteten Waren nicht unmittelbar mit genügender Sicherheit

aus, so sind die Umsätze zu schätzen.

Bundesreehtliche Abgaben. N0 38.

271

Imp8t 8tW k luze :

1. ContrOIes executes par l'administration federaJe des contri-

butions ION de la peroeption de l'impöt selon la prooedure de

l'estampiJlage.

2. Si le chiffre d'affaires obtenu par le contribuable sur les articles

de Juxe ne ressort pas directement et sßrement de ses Iivres,

les autorites fisca.les ont le droit de le fixer par estimation.

Imposta Btd 1U88o:

1. Controlli eseguiti dall'Amministrazione federale delle,contri-

buzioni all'atto de]la riscossione dell'imposta mediante il

Bistema delle marche.

2. Se la ciim d'a.ffa.ri ottenuta dal contribuente sugIi articoIi di

lusso non risulta direttamente e sicuramente dai suoi libri,

]e autoritA fiscali hanno il diritto di stabilirla per via di stima.

P., Inhaber einer Parlumerie, ist im Sinne von Art. 7

Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober/29. De-

zember 1942 über die Luxussteuer (LStB) steuerpflichtig.

Bei seinen Detaillieferungen von Parlumerien und kosme-

tischen Produkten entrichtet er die Steuer durch Ver-

wendung von Luxussteuermarken (Markenverfahren), die

bei einer Poststelle bezogen und auf der Ware oder ihrer

Umhüllung aufgeklebt und entwertet werden. Eine Ab-

rechnung mit der eidgenös~chenSteuerverwaltung findet

nicht statt.

Bei einer anfangs Oktober 1944 eingeleiteten und am

13. Februar 1945 abgeschlossenen Kont:rolluntersuchung

kam die eidg. Steuerverwaltung zu der Auffassung, dass

der Steuerpflichtige seit dem 31. Oktober 1942 zu wenig

Steuern entrichtet hatte. Sie stellte, gestützt auf ihre Er-

hebungen, mit Ergänzungsabrechnung vom 13. Februar

1945, eine Steuernachforderung von Fr. 13,525.05. Die

Schätzung beruht auf im Betriebe des Steuerpflichtigen

vorgefundenen Aufzeichnungen und Belegen, nämlich

einem· Inventar vom 30. Juni 1942, den Einkaufsfakturen

für den Zeitraum 1. Juli 1942 bis 30. Juni 1944 und einem

Schlussinventar auf diesen zeitpunkt. Auf Grund dieser

Unterlagen wurde die Warenbewegung für den Zeitraum

1. November 1942 - 30. Juni 1944 (zu Verkaufspreisen)

sowie der Anteil der Luxuswaren am Gesamtumsatz

ermittelt. Sodann wurde der Warenumsa.tz des Zeitraums