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73_I_270

BGE 73 I 270

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Wenn die Mitglieder' des Basler Gesangvereins das Auf-

stellen und Zerlegen des Konzertgerüstes selbst besorgten,

würde ebenfalls keine Steuerpflicht entstehen. Beim Trans-

pdrt von Möbeln oder Konzertflügeln handelt es sich regel-

mässig nicht um einen Werkvertrag oder Auftrag, sondern

um einen Frachtvertrag, der von der Umsatzsteuer nicht

erfasst wird. Das Abmontieren und Wiederzusammen-

setzen soll hier nur den Transport erleichtern; es dient

nicht dazu, einen andern, für einen neuen Zweck bestimm-

ten Gebrauchsgegenstand herzustellen. Auch das Öffnen

und Schliessen eines Regenschirmes geschieht normaler-

weise nicht auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages

und muss daher schon aus diesem Grunde umsatzsteuer-

frei sein.

Unbegründet ist auch der' Einwand, die Steuer könne

nur von dem Teil der Rechnung erhoben werden. der si"h

auf das Aufstellen und Wiederabbrechen des Gerüstes

beziehe, nicht aber auch von den Kosten der Aufbe-

wahrung, des Transportes und der Versicherung. Das käme

nur in Frage, wenn solche Kosten gesondert in Rechnung

gestellt worden wären und . es sich zudem um effektive

Auslagen (an Drittpersonen) handelte (Art. 22 Abs. 2

lit. a WUStB), was hier nicht der Fall ist. Steuerbares

Entgelt ist der volle Betrag der in Frage stehenden Rech-

nungen.

Demnach erkennt das Bu1idesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

38. Auszug aus dem Urteil vom 1I • .JuIi 1947

1. S. P. gegen eidg. Steuerverwaltung.

.Lua:usateuer. :

1. KontroUerhebungen der eidg. SteuerverwaJtung bei Entrichtung

der Steuer nach dem Markenverfahren.

2. Weisen die Bücher des Steuerpflichtigen die Umsätze in a.bgabe.

belasteten Waren nicht unmittelbar mit genügender Sicherheit

aus, so sind die Umsätze zu schätzen.

1

Bundesrechiliche Abgaben. N° 38.

271

Imp8t 8fU' le luze :

1. Contröles exeoutes par l'administration f8d6ra.Ie des contri-

butions lors de la perception de l'irnpöt selon Ia procedure de

restam~ilIage.

2. Si Je chiffre d'affaires obtenu par le contribuable sur les articles

de luxe ne ressort pas directement et s\lrement de ses livres,

les autorites fiscales ont le droit de le fixer par estimation.

I 't1IIp08ta Btd 1U88o:

1. Controlli eseguiti daJI'Ammiuistrazione federa.le delle .contri-

buzioni all'atto delIa riscossione deI1'irnposta mediante il

sistema delle marche.

2. Se Ia cifra d'afIari ottenuta da! oontribuente sugIi artiooli di

lusso non risulta direttamente e sicuramente dai suoi libri.

le autoritä. fiscali hanno il diritto di stabilirIa per via di stirna.

P., Inhaber einer Parfumerie, ist im Sinne von Art. 7

Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktoberj29. De-

zember 1942 über die Luxusstener (LStB) steuerpflichtig.

Bei seinen Detaillieferungen von Parfumerien und kosme-

tischen Produkten entrichtet er die Steuer durch Ver-

wendung von Luxussteuermarken (Markenverfahren), die

bei einer Poststelle bezogen und auf der Ware oder ihrer

Umhüllung aufgeklebt und entwertet werden. Eine Ab-

rechnung mit der eidgenössischeti. . Steuerverwaltung findet

nicht statt.

Bei einer anfangs Oktober 1944 eingeleiteten und am

13. Februar 1945 abgeschlossenen Kontrolluntersuchung

kam die eidg. Steuerverwaltung zu der Auftassung, dass

der Steuerpflichtige seit dem 31. Oktober 1942 zu wenig

Steuern entrichtet hatte. Sie stellte, gestützt auf ihre Er-

hebungen, mit Ergänzungsabrechnung vom 13. Februar

1945, eine Steuemachforderung von Fr. 13,525.05. Die

Schätzung beruht auf im Betriebe des Steuerpflichtigen

vorgefundenen Aufzeichnungen und Belegen, nämlich

einem Inventar vom 30. Juni 1942, den Einkaufsfakturen

für den Zeitraum 1. Juli 1942 bis 30. Juni 1944 und einem

Schlussinventar auf diesen zeitpunkt. Auf Grund dieser

Unterlagen wurde die Warenbewegung für den Zeitraum

1. November 1942 - 30. Juni 1944 (zu Verkaufspreisen)

sowie der Anteil der Luxuswaren am Gesamtumsatz

ermittelt. Sodann wurde der Warenumsatz des Zeitraums

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

vom 1. Juli 1944 bis 13. Januar 1945 berechnet. Es ergab

sich ein steuerbarer Umsatz von Fr. 310,555.25. Die

Steuer zu 10 % war da:nach auf Fr. 31,055.25 festzusetzen.

Der Beschwerdeführer hatte in der entsprechenden Zeit

Fr. 17,530.50 Stempelmarken verwendet; der Fehlbetrag

von Fr. 13,525.05 entspricht der Nachforderung. Diese ist

im Einspracheentscheid auf Fr. 11,538.40 herabgesetzt

worden auf Grund der Annahme, dass der Anteil der

Luxuswaren am Lagerbestand vom 30. Juni 1942, der auf

Grund der Belege auf 69 % festgesetzt' worden war, mit

nur 60 % eingestellt werden könne; dadurch wurde der

Zuwachs des Bestandes an Luxuswaren auf den 30. Juni

1944 um Fr. 21,405.90 höher, als ursprünglich angenom-

men worden war, und der Umsatz entsprechend kleiner.

Mit der VerwaltungsgerichtSbeschwerde wird beantragt,

den Einspracheentscheid der eidg. Steuerverwaltung auf-

zuheben und die Sache nach Ergänzung der Untersuchung

neu zu beurteilen oder sie an die Vorinstanz zurückzu-

weisen. Zur Begründung wird unter anderm ausgeführt,

der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, eine

Buchführung zur Sonderung der luxussteuerpflichtigen

von den steuerfreien Waren einzurich~n. Daraus, dass

sie anfanglich fehlte, dürfe ihm kein Vorwurf gemacht

werden.

A'U8 den Erwägungen:

1.;.::.;;, Die eitlgenössische Steuer auf <fem Umsatz von

Luxus'\VäH;il wird, ohne Aufforderung seitens der Sieuer-

verwaltUng, vom Steuerpflichtigen entrichtet, bei Luxus-

waren der hier in Frage stehenden Art durch Verwendung

von Stempelmarken bei jedem Detailverkauf. Die Tätig-

keit der mit der Durchführung der Abgabe betrauten

Steuerbehörde beschränkt sich im wesentlichen auf die

Aufsicht über die richtige Etftillung der Steuerpflicht. Die

Aufgabe der Verwaltungsbehörde besteht einerseits im

Erlass der für ~e Durchführung der Steuer erforderlichen

Weisungen und in Erteilung von Auskünften an die Steuer-

Registersaohen. N° 39.

2'13

pflichtigen. wenn diese darum einkommen, und anderseits

besonders in regelmässigen Kontrollerhebungen in den

Betrieben über den Umfang der geschuldeten Abgaben und

über deren Entrichtung. Bei diesen Kontrollen hat der

Pflichtige der Steuerbehörde auf Verlangen alle Angaben

zu machen und alle Bjicher, Geschäftspapiere und Urkun-

den vorzulegen, die für die Feststellung der Steuerpflicht

und die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind

(Art. 22, Aha. 3 LStB). Weisen die Bücher die Umsätze in

abgabebelasteten Waren nicht unmittelbar,mit genügender

Sicherheit aus, so sind die Umsätze zu schätzen.

2. -

Hier sind die steuerbaren Umsätze, soweit sie

nicht unmittelbar feststellbar waren, auf Grund der Ge-

schäftsbücher und Belege berechnet worden aus dem

Warenbestand zu Beginn, dem Zukauf während und dem

Warenbestand am Ende der Kontrollperiode. Die gegen

diese Berechnung erhobenen Einwendungen sind unbe-

gründet ...

11. REGJSTERSACHEN

REGISTRES

39. Urteil der D. ZlvilabteUtmg .dill 3. Juli 1947

i. S. Wwe Landolt gegen den Reglernnggfitli alls Kantons Glarns.

Anmeldung des AlZeineigentumB an einem suf den ~a.men. des

Ehemannes eingetragenen Grundstückes durch. die Witwe,

gestützt auf einen nicht gemäss Art. 248 ZGB emget~nen

Ehevertrag, wonach Gütergemeinschaft besteht und der uber-

lebende Ehegatte das ganze Gesamtgut erhalten soU. Der Ehe-

vertrag genügt nicht als Ausweis für solchen ErWerb. Art. 963

ZGB, Art. 18 GBV.

IltqUiBit&on d'inacript&on au regiBtre jfmCier. Contrat . de:rparisge

lliStituant le regime de la. communsute de biens mais prevöyant

tin'en cas de deces c;ie l'un des .conjoints les biens ~Ö~uhs

deviendront 180 propnete du sUI'Vlvant; contrat n~:m msc!1~ . au

registre des regimes matrimoniaux; deces du IDSrl; requuntJOn

de la. veuve su conservsteur du registre financier tendant a ce

18

AS 73 I -

1947