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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Wenn die Mitglieder' des Basler Gesangvereins das Auf-
stellen und Zerlegen des Konzertgerüstes selbst besorgten,
würde ebenfalls keine Steuerpflicht entstehen. Beim Trans-
pdrt von Möbeln oder Konzertflügeln handelt es sich regel-
mässig nicht um einen Werkvertrag oder Auftrag, sondern
um einen Frachtvertrag, der von der Umsatzsteuer nicht
erfasst wird. Das Abmontieren und Wiederzusammen-
setzen soll hier nur den Transport erleichtern; es dient
nicht dazu, einen andern, für einen neuen Zweck bestimm-
ten Gebrauchsgegenstand herzustellen. Auch das Öffnen
und Schliessen eines Regenschirmes geschieht normaler-
weise nicht auf Grund eines Werkvertrages oder Auftrages
und muss daher schon aus diesem Grunde umsatzsteuer-
frei sein.
Unbegründet ist auch der' Einwand, die Steuer könne
nur von dem Teil der Rechnung erhoben werden. der si"h
auf das Aufstellen und Wiederabbrechen des Gerüstes
beziehe, nicht aber auch von den Kosten der Aufbe-
wahrung, des Transportes und der Versicherung. Das käme
nur in Frage, wenn solche Kosten gesondert in Rechnung
gestellt worden wären und . es sich zudem um effektive
Auslagen (an Drittpersonen) handelte (Art. 22 Abs. 2
lit. a WUStB), was hier nicht der Fall ist. Steuerbares
Entgelt ist der volle Betrag der in Frage stehenden Rech-
nungen.
Demnach erkennt das Bu1idesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
38. Auszug aus dem Urteil vom 1I • .JuIi 1947
1. S. P. gegen eidg. Steuerverwaltung.
.Lua:usateuer. :
1. KontroUerhebungen der eidg. SteuerverwaJtung bei Entrichtung
der Steuer nach dem Markenverfahren.
2. Weisen die Bücher des Steuerpflichtigen die Umsätze in a.bgabe.
belasteten Waren nicht unmittelbar mit genügender Sicherheit
aus, so sind die Umsätze zu schätzen.
1
Bundesrechiliche Abgaben. N° 38.
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Imp8t 8fU' le luze :
1. Contröles exeoutes par l'administration f8d6ra.Ie des contri-
butions lors de la perception de l'irnpöt selon Ia procedure de
restam~ilIage.
2. Si Je chiffre d'affaires obtenu par le contribuable sur les articles
de luxe ne ressort pas directement et s\lrement de ses livres,
les autorites fiscales ont le droit de le fixer par estimation.
I 't1IIp08ta Btd 1U88o:
1. Controlli eseguiti daJI'Ammiuistrazione federa.le delle .contri-
buzioni all'atto delIa riscossione deI1'irnposta mediante il
sistema delle marche.
2. Se Ia cifra d'afIari ottenuta da! oontribuente sugIi artiooli di
lusso non risulta direttamente e sicuramente dai suoi libri.
le autoritä. fiscali hanno il diritto di stabilirIa per via di stirna.
P., Inhaber einer Parfumerie, ist im Sinne von Art. 7
Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktoberj29. De-
zember 1942 über die Luxusstener (LStB) steuerpflichtig.
Bei seinen Detaillieferungen von Parfumerien und kosme-
tischen Produkten entrichtet er die Steuer durch Ver-
wendung von Luxussteuermarken (Markenverfahren), die
bei einer Poststelle bezogen und auf der Ware oder ihrer
Umhüllung aufgeklebt und entwertet werden. Eine Ab-
rechnung mit der eidgenössischeti. . Steuerverwaltung findet
nicht statt.
Bei einer anfangs Oktober 1944 eingeleiteten und am
13. Februar 1945 abgeschlossenen Kontrolluntersuchung
kam die eidg. Steuerverwaltung zu der Auftassung, dass
der Steuerpflichtige seit dem 31. Oktober 1942 zu wenig
Steuern entrichtet hatte. Sie stellte, gestützt auf ihre Er-
hebungen, mit Ergänzungsabrechnung vom 13. Februar
1945, eine Steuemachforderung von Fr. 13,525.05. Die
Schätzung beruht auf im Betriebe des Steuerpflichtigen
vorgefundenen Aufzeichnungen und Belegen, nämlich
einem Inventar vom 30. Juni 1942, den Einkaufsfakturen
für den Zeitraum 1. Juli 1942 bis 30. Juni 1944 und einem
Schlussinventar auf diesen zeitpunkt. Auf Grund dieser
Unterlagen wurde die Warenbewegung für den Zeitraum
1. November 1942 - 30. Juni 1944 (zu Verkaufspreisen)
sowie der Anteil der Luxuswaren am Gesamtumsatz
ermittelt. Sodann wurde der Warenumsatz des Zeitraums
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
vom 1. Juli 1944 bis 13. Januar 1945 berechnet. Es ergab
sich ein steuerbarer Umsatz von Fr. 310,555.25. Die
Steuer zu 10 % war da:nach auf Fr. 31,055.25 festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hatte in der entsprechenden Zeit
Fr. 17,530.50 Stempelmarken verwendet; der Fehlbetrag
von Fr. 13,525.05 entspricht der Nachforderung. Diese ist
im Einspracheentscheid auf Fr. 11,538.40 herabgesetzt
worden auf Grund der Annahme, dass der Anteil der
Luxuswaren am Lagerbestand vom 30. Juni 1942, der auf
Grund der Belege auf 69 % festgesetzt' worden war, mit
nur 60 % eingestellt werden könne; dadurch wurde der
Zuwachs des Bestandes an Luxuswaren auf den 30. Juni
1944 um Fr. 21,405.90 höher, als ursprünglich angenom-
men worden war, und der Umsatz entsprechend kleiner.
Mit der VerwaltungsgerichtSbeschwerde wird beantragt,
den Einspracheentscheid der eidg. Steuerverwaltung auf-
zuheben und die Sache nach Ergänzung der Untersuchung
neu zu beurteilen oder sie an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Zur Begründung wird unter anderm ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, eine
Buchführung zur Sonderung der luxussteuerpflichtigen
von den steuerfreien Waren einzurich~n. Daraus, dass
sie anfanglich fehlte, dürfe ihm kein Vorwurf gemacht
werden.
A'U8 den Erwägungen:
1.;.::.;;, Die eitlgenössische Steuer auf <fem Umsatz von
Luxus'\VäH;il wird, ohne Aufforderung seitens der Sieuer-
verwaltUng, vom Steuerpflichtigen entrichtet, bei Luxus-
waren der hier in Frage stehenden Art durch Verwendung
von Stempelmarken bei jedem Detailverkauf. Die Tätig-
keit der mit der Durchführung der Abgabe betrauten
Steuerbehörde beschränkt sich im wesentlichen auf die
Aufsicht über die richtige Etftillung der Steuerpflicht. Die
Aufgabe der Verwaltungsbehörde besteht einerseits im
Erlass der für ~e Durchführung der Steuer erforderlichen
Weisungen und in Erteilung von Auskünften an die Steuer-
Registersaohen. N° 39.
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pflichtigen. wenn diese darum einkommen, und anderseits
besonders in regelmässigen Kontrollerhebungen in den
Betrieben über den Umfang der geschuldeten Abgaben und
über deren Entrichtung. Bei diesen Kontrollen hat der
Pflichtige der Steuerbehörde auf Verlangen alle Angaben
zu machen und alle Bjicher, Geschäftspapiere und Urkun-
den vorzulegen, die für die Feststellung der Steuerpflicht
und die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind
(Art. 22, Aha. 3 LStB). Weisen die Bücher die Umsätze in
abgabebelasteten Waren nicht unmittelbar,mit genügender
Sicherheit aus, so sind die Umsätze zu schätzen.
2. -
Hier sind die steuerbaren Umsätze, soweit sie
nicht unmittelbar feststellbar waren, auf Grund der Ge-
schäftsbücher und Belege berechnet worden aus dem
Warenbestand zu Beginn, dem Zukauf während und dem
Warenbestand am Ende der Kontrollperiode. Die gegen
diese Berechnung erhobenen Einwendungen sind unbe-
gründet ...
11. REGJSTERSACHEN
REGISTRES
39. Urteil der D. ZlvilabteUtmg .dill 3. Juli 1947
i. S. Wwe Landolt gegen den Reglernnggfitli alls Kantons Glarns.
Anmeldung des AlZeineigentumB an einem suf den ~a.men. des
Ehemannes eingetragenen Grundstückes durch. die Witwe,
gestützt auf einen nicht gemäss Art. 248 ZGB emget~nen
Ehevertrag, wonach Gütergemeinschaft besteht und der uber-
lebende Ehegatte das ganze Gesamtgut erhalten soU. Der Ehe-
vertrag genügt nicht als Ausweis für solchen ErWerb. Art. 963
ZGB, Art. 18 GBV.
IltqUiBit&on d'inacript&on au regiBtre jfmCier. Contrat . de:rparisge
lliStituant le regime de la. communsute de biens mais prevöyant
tin'en cas de deces c;ie l'un des .conjoints les biens ~Ö~uhs
deviendront 180 propnete du sUI'Vlvant; contrat n~:m msc!1~ . au
registre des regimes matrimoniaux; deces du IDSrl; requuntJOn
de la. veuve su conservsteur du registre financier tendant a ce
18
AS 73 I -
1947